/** * Herkunft der Kennwerte. * * Zweck: Ein Pruefer muss nachvollziehen koennen, woher jede Zahl stammt, mit * der gerechnet wird. Diese Datei ordnet jedem Kennwert das Regelwerk und das * Sachgebiet zu und weist offen aus, wie belastbar die Zuordnung ist. * * GRUNDSATZ ZUR EHRLICHKEIT DER ANGABEN * * Angegeben werden Regelwerk, Sachgebiet und - seit 5.27.0 - die * Abschnittsnummer, SOWEIT SIE AM ORIGINAL NACHGESCHLAGEN IST. * * Bis dahin galt hier das Gegenteil: keine Abschnitts-, Tabellen- oder * Seitennummern. Diese Regel hatte einen Grund, und der ist entfallen. Sie * entstand, weil die RiLSA 2015 dem Programm nicht vorlag; drei geratene * Nummern waren aufgefallen (Befund D4) und falsch. Seit dem 10.09.2026 liegt * die gekaufte Ausgabe vor, und jede Nummer in dieser Datei ist an ihr * nachgeschlagen. * * WAS WEITERHIN NICHT GESCHIEHT: Der WORTLAUT des Regelwerks wird nicht * wiedergegeben. Die RiLSA ist ein urheberrechtlich geschuetztes Werk; das * Programm nennt die Fundstelle und den Kennwert, nicht den Text des * Abschnitts. Wo dieses Verzeichnis zitiert, sind es kurze Belegstellen mit * Quellenangabe - nie ein ganzer Abschnitt. * * NUMMER NUR NACH ABGLEICH AM ORIGINAL: Eine Quelle ohne `fundstelle` hat * keine; sie zu erfinden ist schlimmer als sie wegzulassen, weil sie den * Pruefer an die falsche Stelle schickt. Fuer HBS, RSA und VwV-StVO liegt hier * kein Original vor - diese Quellen tragen deshalb weiterhin keine Nummer. * * Daneben kann die Fundstelle der EIGENEN Ausgabe eingetragen werden * (Vorgaben -> Fundstelle). Sie geht der hier hinterlegten vor: Wer eine * andere Ausgabe hat, hat eine andere Gliederung. */ import type { Anlagenart } from './types'; /** Belastbarkeit der hinterlegten Zuordnung. */ export type Pruefstand = /** Wert und Regelwerk sind eindeutig und in der Fachliteratur durchgaengig gleich. */ | 'gesichert' /** Wert ist praxisueblich, haengt aber von Ausgabe oder Anwendungsfall ab. */ | 'abzugleichen' /** Kein Regelwerkswert, sondern ein Rechenansatz aus der Fachliteratur. */ | 'fachliteratur'; export interface Quelle { /** Kurzform fuer Tabellenspalten. */ readonly kurz: string; /** Vollstaendige Bezeichnung des Regelwerks bzw. der Fundstelle. */ readonly regelwerk: string; /** Herausgeber und Kennung, damit die Ausgabe eindeutig ist. */ readonly herausgeber: string; /** Sachgebiet innerhalb des Regelwerks. */ readonly sachgebiet: string; /** * Abschnittsnummer der genannten Ausgabe - NUR, wenn sie am Original * nachgeschlagen ist (siehe Kopf dieser Datei). Fehlt sie, nennt die * Unterlage Regelwerk und Sachgebiet und laesst die Nummer offen. * * Eine hier hinterlegte Nummer ist ein Vorschlag: Die vom Anwender * eingetragene Fundstelle seiner eigenen Ausgabe geht ihr vor. */ readonly fundstelle?: string; /** Wofuer der Wert in diesem Programm verwendet wird. */ readonly verwendung: string; readonly pruefstand: Pruefstand; /** Was beim Abgleich zu beachten ist. */ readonly hinweis?: string; } export type QuellenSchluessel = | 'rilsa-signalzeiten' | 'rilsa-zwischenzeiten' | 'rilsa-fahrzeuglaengen' | 'rilsa-umlaufzeit' | 'rilsa-umlaufzeit-regelbereich' | 'rilsa-koordinierung' | 'hbs-kapazitaet' | 'hbs-abminderung' | 'hbs-geometriefaktoren' | 'hbs-wartezeit' | 'hbs-qualitaetsstufen' | 'hcm-verfahren' | 'verfahren-webster' | 'verfahren-akcelik' | 'rsa-arbeitsstellen' | 'vwv-stvo' | 'praxis-ueberfahrzeit-fest' | 'praxis-enger-radius' | 'praxis-anfahrverlustzeit' | 'praxis-auslastungsgrad' | 'praxis-mindestfreigabezeit-oepnv' | 'praxis-hoechstfreigabezeit' | 'praxis-umlaufzeit-rasterung' | 'praxis-stauraum-je-fahrzeug' | 'programm-umlaufzeitvergleich' | 'programm-oepnv-rueckfallwert' | 'praxis'; const RILSA = 'RiLSA 2015 – Richtlinien für Lichtsignalanlagen'; const RILSA_HERAUSGEBER = 'FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, FGSV-Nr. 321'; const HBS = 'HBS 2015 – Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen'; const HBS_HERAUSGEBER = 'FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, FGSV-Nr. 299'; export const QUELLEN: Readonly> = { 'rilsa-signalzeiten': { kurz: 'RiLSA 2015', regelwerk: RILSA, herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Signalzeiten: Gelbzeit, Rot-Gelb-Zeit, Mindestfreigabezeit', fundstelle: 'Abschnitt 2.4 (Übergangszeiten) für Gelbzeit und Rot-Gelb-Zeit, Abschnitt 2.7.4 ' + '(Mindestfreigabezeiten) für Mindestfreigabezeit und Furtregel', verwendung: 'Die Gelbzeit wird aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgeleitet und geht zugleich als ' + 'Überfahrzeit in die Zwischenzeitberechnung ein. Die Mindestfreigabezeit begrenzt die ' + 'Freigabezeitverteilung nach unten; für Fußgängergruppen tritt daneben die Furtregel: Die ' + 'Freigabezeit muss mindestens für die halbe Furtlänge reichen (Furtweg/vr), mit ' + 'Zusatzeinrichtung für Blinde und Sehbehinderte für die ganze Furt.', pruefstand: 'gesichert', // Die festen Signalzeiten sind gesichert; die Furtregel kam mit Fassung // 5.4.0 (Befund C1) hinzu und ist am Wortlaut zu pruefen. hinweis: 'Gesichert sind Gelbzeitstaffel, Rot-Gelb-Zeit und Mindestfreigabezeiten. Abzugleichen ist ' + 'der Wortlaut der Furtregel (Freigabe für die halbe Furt; ganze Furt bei Zusatzeinrichtung ' + 'für Blinde und Sehbehinderte) und ihr Bezug auf DIN 32981 – dieses Programm rechnet dafür ' + 'mit dem längsten erfassten Räumweg der Fußgängergruppe als Furtlänge und mit der ' + 'Räumgeschwindigkeit der Gruppe (1,2 m/s; 1,0 m/s bei erhöhtem Zeitbedarf), aufgerundet auf ' + 'ganze Sekunden.', }, /* * RICHTIGSTELLUNG (Fassung 5.4.0): Der Vermerk zu Befund A2 behauptete, das * FGSV-Aenderungsblatt belege "auch Fall 2 woertlich (tue 2 s abbiegend; * 5 m/s bei Innenradius < 10 m)". Die erneute vollstaendige Auswertung des * Blattes am 15.08.2026 hat das widerlegt: Fall 2 kommt darin ausschliesslich * als Bildunterschrift vor. Die Faelle 3 bis 6 sind davon nicht beruehrt - * deren Wortlaut steht unveraendert unten. * * ERGAENZUNG (15.08.2026, Ersatzbeleg-Recherche): Der RiLSA-Originalwortlaut * der FAELLE 5 UND 6 liegt inzwischen vollstaendig vor - er steht in der * verdeckten Textschicht desselben Aenderungsblatts (Guetestufe 1) und war * bis dahin niemandem aufgefallen. Damit sind die Rad- und die Fusswerte * nicht mehr nur mittelbar, sondern woertlich belegt. Beim Fussgaenger geht * das Zitat weiter als dieses Programm: Es laesst bis 1,5 m/s zu. Das ist zu * sagen, statt es zu verschweigen. * * WARUM DAS HIER STEHT: Dieser Hinweis wird GEDRUCKT (Fundstellenverzeichnis * der Planunterlage). Ein Verzeichnis, das die Abbiegerwerte stillschweigend * unter "RiLSA 2015 - gesichert" mitlaufen laesst, behauptet vor der Behoerde * einen Beleg, den niemand gesehen hat. Der Pruefstand bleibt 'gesichert' - * er gilt dem Sachgebiet und dem groessten Teil der Kennwerte -, aber der * Hinweis nennt fuer den Abbiegerfall Stuetze, Abweichung und Luecke einzeln. */ 'rilsa-zwischenzeiten': { kurz: 'RiLSA 2015', regelwerk: RILSA, herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Zwischenzeiten: Räum- und Einfahrgeschwindigkeiten, Überfahrzeiten', fundstelle: 'Abschnitt 2.5 (Zwischenzeiten): 2.5.2 Überfahrzeiten und Räumzeiten mit den sechs Fällen, ' + '2.5.3 Einfahrzeiten', verwendung: 'Eingangsgrößen der Zwischenzeitberechnung tz = tü + tr − te.', pruefstand: 'gesichert', hinweis: 'Alle sechs Zwischenzeitfälle sind am Original abgeglichen (10.09.2026). Übereinstimmend ' + 'sind: Fall 1 (tü = 3 s geradeaus, unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ' + 'vr = 10 m/s), Fall 2 (tü = 2 s abbiegend, vr = 7 m/s, 5 m/s bei einem Radius des ' + 'Fahrstreifeninnenrands unter 10 m), Fall 3 (Überfahrzeit-Staffel 3/5/7 s nach Vmax, ' + 'vr = Vmax/3,6), Fall 4 (Haltefall: tü = 0 s, Anfahrbeschleunigung 1,0 m/s² für ' + 'Straßenbahnen und 1,2 m/s² für Linienbusse samt Anfahrformel), Fall 5 (Radverkehr: ' + 'tü = 1 s, vr = 4 m/s, lFZ = 0 m) und Fall 6 (Fußgänger: tü = 0 s, Regelwert ' + 'vr = 1,2 m/s). Ebenso die Einfahrgeschwindigkeiten des Kraftfahrzeugverkehrs ' + '(Ve = 40 km/h), des Radverkehrs mit eigenen Signalen (5 m/s) und der Fußgänger (1,5 m/s) ' + 'sowie die Untergrenze tü + tr ≥ tG + 1 s für die Fälle 1 und 2, die dieses Programm seit ' + '5.27.0 anwendet. EINFAHRZEIT DER FUSSGÄNGER: Beginnt die Konfliktfläche am Fahrbahnrand, ' + 'ist te = 0 s; mit 1,5 m/s wird nur gerechnet, wenn der räumende Verkehr den Fahrstreifen ' + 'am Fahrbahnrand nicht benutzen darf (Abschnitt 2.5.3). Umgesetzt ist das seit 5.43.0 in ' + 'der Vermessung aus dem Lageplan, in der Vorlage und im geführten Einstieg, alle drei mit ' + 'dem Einfahrweg 0 m – unter ' + 'der Annahme, dass der räumende Verkehr den Fahrstreifen am Fahrbahnrand benutzen darf; ' + 'ob er es darf, zeigt keine Zeichnung. Ein von Hand eingetragener Einfahrweg wird mit ' + '1,5 m/s gerechnet und trifft nur den Sonderfall. Der geführte Einstieg setzte am ' + 'Knotenpunkt bis 5.42.1 einfahrenden Furten den halben Einfahrweg der Kraftfahrzeuge an, ' + 'bei seiner Vorgabe 4 m (te = 2,67 s); an seiner Kreuzung ergaben sich dadurch 4 s statt ' + '6 s, wo ein Kraftfahrzeug räumt, und 7 s statt 10 s, wo eine Furt vor einer Furt räumt. ' + 'Seine Fußgängerschutzanlage setzte schon immer 0 m. ' + 'Bis 5.42.1 stand hier, auch das sei übereinstimmend umgesetzt, und es gebe nur ' + 'verlängernde Abweichungen. Beides stimmte nicht: Die Vorlage setzte 6 m an (te = 4 s), und ' + 'die Vermessung maß Räum- und Einfahrweg einer Furt oder Radquerung allein ab ihrem ' + 'gezeichneten Anfang - zwei von vier Beziehungen je Furt fielen zu kurz aus, nachgerechnet ' + 'um bis zu 9 s, über eine Mittelinsel um 11 s. RÄUM- UND EINFAHRWEG EINER QUERUNG misst ' + 'die Vermessung seither in der ungünstigeren Gehrichtung, den Räumweg des Fußgängers ' + 'mindestens über die ganze gezeichnete Furt. Das ist eine Auslegung, kein ausdrücklicher ' + 'Satz der RiLSA: Sie verlangt die Rechnung für alle nichtverträglichen Kombinationen mit ' + 'der größten Zwischenzeit als maßgebender (Abschnitt 2.5), misst den Weg vom Beginn der ' + 'Furt (2.5.1), zeigt in Bild 15 (Fall 6) den Fußgängerstrom mit Doppelpfeil und s0 über ' + 'die ganze Fahrbahnbreite und in Bild 5 und 6 ein Weg-Zeit-Bild je Gehrichtung; welche ' + 'Bordkante der Beginn ist, sagt sie nicht. Gespeicherte Wege, die der Lageplan heute ' + 'länger misst, meldet der Prüfbericht (zwischenzeiten.kuerzer-als-lageplan), ebenso ' + 'feindliche Paare, die der Lageplan vermisst und das Projekt nicht führt ' + '(zwischenzeiten.beziehung-fehlt-nach-lageplan). ZWEI ' + 'ABWEICHUNGEN BEI DEN KENNWERTEN, BEIDE VERLÄNGERND: (a) Die RiLSA lässt für Fußgänger ' + 'Räumgeschwindigkeiten bis höchstens 1,5 m/s zu und nennt 1,2 m/s als Regelwert; dieses ' + 'Programm begrenzt hart auf den ' + 'Regelwert, weil ein höherer Wert die Zwischenzeit verkürzt und die BASt gemessen hat, ' + 'dass mehr als 70 % der Fußgänger langsamer als 1,5 m/s gehen. (b) Für Straßenbahnen, ' + 'die nicht regelmäßig aus einer Haltestelle einfahren, nennt die RiLSA eine ' + 'Einfahrgeschwindigkeit von 20 km/h; dieses Programm rechnet mit 40 km/h. Die Einfahrzeit ' + 'wird abgezogen – der höhere Wert ergibt die längere Zwischenzeit, und die RiLSA verlangt ' + 'im selben Absatz, örtlich höhere Einfahrgeschwindigkeiten zu berücksichtigen. Wer mit ' + 'dem Regelwert rechnen will, trägt ihn an der Beziehung ein. Der Ansatz der Überfahrzeit ' + 'ist wählbar und steht unter eigener Fundstelle; die Vorgabe „Überfahrzeit = Gelbzeit" ' + 'ist nie kürzer als der Regelwert.', }, 'rilsa-fahrzeuglaengen': { kurz: 'RiLSA 2015', regelwerk: RILSA, herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Zwischenzeiten: Längenzuschlag zum Räumweg', fundstelle: 'Abschnitt 2.5.1 (Ermittlung der Räum- und Einfahrwege)', verwendung: 'Der Räumweg sr umfasst den Weg von der Haltlinie bis zum Ende des Konfliktbereichs zuzüglich ' + 'der Fahrzeuglänge.', pruefstand: 'gesichert', hinweis: 'Die RiLSA rechnet mit fiktiven Längen: 6 m für Kraftfahrzeuge einschließlich Lkw, Lastzug ' + 'und Linienbus, 15 m für Straßenbahnen, 0 m für Radfahrer. Straßenbahn und Linienbus sind ' + 'wörtlich durch das FGSV-Änderungsblatt zur RiLSA 2015 belegt (Fall 3: „lFZ = 15 m bei ' + 'Straßenbahnen, lFZ = 6 m bei Linienbussen"); Lkw und Lastzug 6 m durch übereinstimmende ' + 'Sekundärquellen (u. a. Leitfaden für Lichtsignalanlagen der Freien und Hansestadt Hamburg). ' + 'Vor der Fassung 5.4.0 standen hier Lkw/Bus 12 m und Lastzug 18,75 m – ' + 'die Höchstlängen nach § 32 StVZO, keine RiLSA-Werte. Längere Zuschläge sind als begründete ' + 'örtliche Verschärfung möglich; für Radverkehr ist zu entscheiden, ob ein Zuschlag angesetzt ' + 'wird.', }, /* * KORREKTUR (Fassung 5.4.0, Befund B-1): Diese Quelle trug 'gesichert' OHNE * Hinweis und deckte vier Vorgabenfelder ab - die kleinste und groesste * Umlaufzeit UND den Regelbereich. Gedruckt stand damit im * Fundstellenverzeichnis "Regelbereich Umlaufzeit von 60 s ... gesichert", * waehrend die Schrankentabelle DESSELBEN Ausdrucks zwei Abschnitte vorher * "60 s als Untergrenze abzugleichen" bzw. an der Fussgaengerschutzanlage * "Schwelle dieses Programms, kein Regelwerkswert" sagte. Zwei Aussagen ueber * dieselbe Zahl in einer Unterlage - genau der Fehler, gegen den die * Befunde B8 und B9 angetreten waren. * * Der Regelbereich hat deshalb eine EIGENE Quelle bekommen (siehe unten), und * hier steht jetzt, was die 30 bis 120 s sind: die Umlaufzeitzeile der RiLSA * fuer den Knotenpunkt, also der REGELWERT der Vorgabenfelder - nicht die * Schranke, unter der dieser Plan aufgebaut wurde. Welche Schranke gilt, sagt * der Abschnitt "Schranken der Anlagenart" mit eigener Herkunft je Zeile. * * NACHGEZOGEN (Fassung 5.10.0): Bei Befund B-1 blieb das * fuenfte Feld dieser Gruppe stehen - die Anfahrverlustzeit. Sie erbte damit * weiter das 'gesichert' einer Gruppe, deren Hinweis allein die 30 bis 120 s * belegt und zur Anfahrverlustzeit nichts sagt. Sie hat jetzt eine eigene * Quelle ('praxis-anfahrverlustzeit'); Sachgebiet und Verwendung nennen * deshalb keine Verlustzeiten mehr. */ 'rilsa-umlaufzeit': { kurz: 'RiLSA 2015', regelwerk: RILSA, herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Umlaufzeit: zulässiger Bereich', fundstelle: 'Abschnitt 2.6 (Umlaufzeit), Richtwerte am Ende des Abschnitts', verwendung: 'Regelwert der kleinsten und größten Umlaufzeit.', pruefstand: 'gesichert', hinweis: 'Belegt ist der zulässige Umlaufzeitbereich von 30 bis 120 s am Knotenpunkt; die RiLSA ' + 'staffelt ihn nicht nach Anlagenart. Die hier genannten Regelwerte sind die Werte dieser ' + 'Zeile - nicht die Schranke, unter der dieser Plan aufgebaut wurde. Welche das ist, sagt ' + 'der Abschnitt „Schranken der Anlagenart" mit eigener Herkunft je Zeile; sie kann weiter ' + 'sein als die RiLSA-Zeile und stammt dann nicht aus einem Regelwerk.', }, /* * EIGENE QUELLE FUER DEN EMPFOHLENEN BEREICH (Befund B-1). Er ist keine * Schranke, sondern ein Hinweis. * * SEIT 5.27.0 IST DER KNOTENPUNKTBEREICH BELEGT: RiLSA 2015, Abschnitt 2.6 * nennt als Richtwerte minimal 30 s und maximal 90 (120) s. Der Bereich * dieses Programms lief bis 5.26.0 von 60 bis 90 s; die 60 s waren eine * eigene Zahl und meldeten jeden Umlauf zwischen 30 und 60 s als * "ausserhalb des ueblichen Bereichs", den das Regelwerk ausdruecklich * zulaesst. Der Pruefstand bleibt gleichwohl 'abzugleichen', weil dieselbe * Quelle die Bereiche der beiden ANDEREN Anlagenarten deckt, und die setzt * dieses Programm weiterhin selbst. */ 'rilsa-umlaufzeit-regelbereich': { kurz: 'RiLSA 2015', regelwerk: RILSA, herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Umlaufzeit: empfohlener Bereich', fundstelle: 'Abschnitt 2.6 (Umlaufzeit), Richtwerte am Ende des Abschnitts', verwendung: 'Regelbereich der Umlaufzeit. Er ist keine Schranke: Liegt die Umlaufzeit außerhalb, meldet ' + 'der Prüfbericht einen Hinweis, der in den Planunterlagen zu begründen ist.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Am Knotenpunkt sind beide Grenzen belegt: Die RiLSA 2015 nennt als Richtwerte für die ' + 'Umlaufzeit minimal 30 s und maximal 90 (120) s und rät, größere Umlaufzeiten als 90 s ' + 'nach Möglichkeit zu vermeiden. Bis zur Fassung 5.26.0 lief der Regelbereich dieses ' + 'Programms von 60 bis 90 s; die 60 s waren eine eigene Zahl, und jeder Umlauf zwischen 30 ' + 'und 60 s wurde als außerhalb des üblichen Bereichs gemeldet, obwohl das Regelwerk ihn ' + 'ausdrücklich zulässt. Einen empfohlenen MITTELBEREICH nennt die RiLSA nicht: Die früher ' + 'als normal bezeichneten Umlaufzeiten von 50 bis 75 s sind mit der Ausgabe 2010 ' + 'weggefallen. An der Fußgängerschutzanlage (40 bis 70 s) und bei einstreifiger ' + 'Verkehrsführung (60 bis 180 s) setzt dieses Programm den Bereich weiterhin selbst – für ' + 'Fußgängerschutzanlagen sagt der Hamburger LSA-Leitfaden sogar ausdrücklich, die ' + 'Umlaufzeit sei dort „an keine weiteren Vorgaben gebunden". Deshalb bleibt der Prüfstand ' + '„abzugleichen"; er gilt der Quelle und damit allen drei Anlagenarten. Die Herkunft je ' + 'Anlagenart steht im Abschnitt „Schranken der Anlagenart".', }, /* * NEU (Fassung 5.10.0): eigene Quelle fuer die Anfahrverlustzeit, aus * demselben Grund wie beim Regelbereich darueber. * * Sie stand unter 'rilsa-umlaufzeit' und trug damit im Fundstellenverzeichnis * der Planunterlage die Marke "gesichert" neben "RiLSA 2015" - waehrend der * Hinweis derselben Quelle allein den Umlaufzeitbereich von 30 bis 120 s * belegt und die Zeile anderswo mit "abzugleichen" gefuehrt war. Ein Pruefer, * der die 2 s in der RiLSA sucht, findet sie dort nicht. * * WARUM NICHT UNTER 'praxis': Deren Hinweis sagt "wirkt sich nicht auf die * Einhaltung des Regelwerks aus". Das stimmt hier nicht - die Anfahrverluste * gehen ueber die Verlustzeit je Umlauf in die Umlaufzeitermittlung ein, und * die Umlaufzeit ist an Regelwerksgrenzen gebunden. */ 'praxis-anfahrverlustzeit': { kurz: 'Praxisansatz', regelwerk: 'Praxisansatz zur Verlustzeit je Umlauf', herausgeber: '—', sachgebiet: 'Umlaufzeit: Anfahrverlustzeit je Freigabezeitbeginn', verwendung: 'Anteil der Verlustzeit je Umlauf, der auf das Anfahren entfällt: Verlustzeit = Summe der ' + 'Übergangszeiten + Anfahrverlustzeit je Freigabezeitbeginn. Sie geht in die ' + 'Umlaufzeitermittlung (Webster, Akçelik, HBS, HCM) und in die Simulation des Abflusses ein.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Die Anfahrverlustzeit von 2 s je Freigabezeitbeginn ist in der RiLSA 2015 nicht ' + 'nachweisbar; sie ist eine Größenordnung der Fachliteratur zur Umlaufzeitermittlung und ' + 'örtlich abzustimmen. Ein höherer Ansatz verlängert die Umlaufzeit und wirkt damit ' + 'konservativ; auf Zwischenzeit und Räumzeit hat der Wert keinen Einfluss. Der Altbestand ' + 'setzte pauschal 4 s Verlustzeit je Phase an und zählte die Zwischenzeiten nicht dazu.', }, 'rilsa-koordinierung': { kurz: 'RiLSA 2015', regelwerk: RILSA, herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Koordinierung benachbarter Lichtsignalanlagen', fundstelle: 'Abschnitt 4.4 (Koordinierung); Abschnitt 4.4.4.2 für Progressionsgeschwindigkeit, ' + 'Auslastungsgrad und Wirkbereich Grüner Wellen', /* * Hier stand "fuer die Ermittlung von Versatzzeiten und Bandbreite" - und * das geschieht nicht. Die Fachlogik liegt in coordination.ts und ist * geprueft und wird seit 5.35.0 von der Ansicht "Koordinierung" * aufgerufen. BIS DAHIN STAND HIER, dass sie von nichts aufgerufen wird - * ein Fundstellenverzeichnis, das eine Verwendung behauptet, die es nicht * gibt, ist als Nachweis schlimmer als eine Luecke. Umgekehrt gilt * dasselbe: Eine Verwendung zu verschweigen, die es gibt, laesst den * Pruefer eine wirkende Zahl fuer folgenlos halten. */ verwendung: 'Kennwerte der Koordinierung. Sie wirken in der Ansicht „Koordinierung" – in Reisezeit, ' + 'Versatzempfehlung und Bandbreite; in den Signalzeitenplan dieses Knotenpunkts gehen sie ' + 'nicht ein.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Die anzusetzende Geschwindigkeit ist örtlich festzulegen. Die RiLSA 2015 gibt dafür eine ' + 'RELATIVE Regel: Die Progressionsgeschwindigkeit soll in der Regel 90 % bis 100 % der ' + 'zulässigen Höchstgeschwindigkeit betragen. Die hier hinterlegten 30 bis 60 km/h sind ' + 'dagegen absolute Schranken dieses Programms; sie sind kein Wert des Regelwerks und ' + 'passen nur zu einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von rund 50 km/h. Ebenfalls belegt: ' + 'Grüne Wellen wirken bei Abständen bis 750 m, in besonders günstigen Fällen bis 1000 m; ' + 'darüber lösen sich die Pulks so weit auf, dass eine Koordinierung in der Regel nicht ' + 'mehr sinnvoll ist. Der Auslastungsgrad muss für eine gute Koordinierungsqualität unter ' + '0,85 liegen.', }, /* * KORREKTUR (Stand 15.08.2026): Der Hinweis sagte, das Programm rechne "mit * einem Pkw-Aequivalent von 2,0", und stellte das unter die HBS-Quelle. * Beides zusammen war eine falsche Regelwerkszuschreibung: Die 2,0 sind der * Wert des HCM 2010. Gerechnet wird jetzt mit dem Anpassungsfaktor fSV des * HBS 2015; der Hinweis nennt beide Gleichungen, sagt welche verwendet wird * und warum - und was der Faktor NICHT abdeckt. * * NACHGEFUEHRT (Stand 15.08.2026): Hier stand, das Programm * erfasse keine Aufteilung des Schwerverkehrs und rechne deshalb IMMER nach * Gl. 2-6 - und die daraus folgende Ueberschaetzung sei "die groesste * unsichere Annahme dieser Kapazitaetsrechnung", abfangbar "erst mit einer * erfassbaren Aufteilung". Sie ist jetzt erfassbar. Der Vermerk gilt * unveraendert weiter, aber nur noch fuer Stroeme OHNE erfasste Aufteilung; * er als Programmeigenschaft stehenzulassen, waere seit Schema 13 falsch. */ 'hbs-kapazitaet': { kurz: 'HBS 2015', regelwerk: HBS, herausgeber: HBS_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Bemessung von Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage: Kapazität', verwendung: 'Sättigungsverkehrsstärke je Fahrstreifen für die Kapazität C = qS · tA / tU mit der ' + 'Abflusszeit tA = tF + 1 s. Der Schwerverkehr geht über den Anpassungsfaktor fSV in den ' + 'Zeitbedarfswert ein: tB = fSV · f1 · f2 · 1,8 und qS = 3600 / tB.', pruefstand: 'gesichert', hinweis: 'Die Sättigungsverkehrsstärke von 2000 Kfz/h je Fahrstreifen (Zeitbedarfswert 1,8 s) und der ' + 'Zeitzuschlag von 1 s zur Freigabezeit sind durch den BASt-Bericht V 400 (2025) empirisch ' + 'bestätigt („Sättigungsverkehrsstärke von 2000 Kfz/h im Pkw-Verkehr ohne weitere Einflüsse"). ' + 'Sie gelten unter den Standardbedingungen des HBS: „Längsneigung −2 % ≤ s ≤ 2 %, ' + 'Kurvenradius R ≥ 20 m, Fahrstreifenbreite b ≥ 3 m" bei reinem Pkw-Verkehr. Den ' + 'Schwerverkehr berücksichtigt der Anpassungsfaktor fSV; V 400 gibt beide Gleichungen ' + 'wörtlich wieder: fSV = (qLV + 1,75 · qLkw+Bus + 2,5 · qLkwK) / qKfz bei bekannter ' + 'Aufteilung und fSV = (qLV + 1,9 · qSV) / qKfz bei unbekannter. Dieses Programm rechnet ' + 'beide, und zwar je Verkehrsstrom nach dessen Datenlage – wie es das HBS vorsieht („in ' + 'Abhängigkeit von der Datenverfügbarkeit zur Aufteilung des Schwerverkehrs"): Ist an der ' + 'Verkehrsstärke der Anteil der Lastzüge am Schwerverkehr erfasst, gilt Gl. 2-5, sonst ' + 'Gl. 2-6 (fSV = 1 + 0,90 · pSV). Die Pkw-Gleichwerte selbst sind kein Vorgabenfeld – ' + 'wählbar ist die Datenlage, nicht der Wert des Regelwerks. BEIDE GLEICHUNGEN SIND ' + 'DIESELBE: V 400 nennt die Annahme hinter dem Pauschalwert – „Bei einem Anteil der Lkw mit ' + 'Anhänger und Sattel-Kfz (Fahrzeugklasse LkwK) am Schwerverkehr von 20 % ergibt sich der ' + 'Funktionsverlauf der Gleichung (2-6)"; nachgerechnet ist 1,75 · 0,80 + 2,5 · 0,20 = 1,9 ' + 'exakt. Wer 20 % Lastzüge einträgt, ändert an seinen Zahlen nichts. FEHLERRICHTUNG, WO DIE ' + 'AUFTEILUNG FEHLT: Gl. 2-6 rechnet jedes Schwerfahrzeug mit dem Pkw-Gleichwert 1,9; ein ' + 'Lastzug trägt nach Gl. 2-5 aber 2,5. Wo der Schwerverkehr überwiegend aus Lastzügen ' + 'besteht, fällt die Sättigungsverkehrsstärke deshalb ZU GROSS aus – bei 20 % Schwerverkehr ' + 'aus lauter Lastzügen 2000/1,180 = 1695 statt 2000/1,300 = 1538 Kfz/h, also um 10,2 %, und ' + 'mit steigendem Anteil bis zu 31,6 % bei reinem Lastzugverkehr; in die andere Richtung ist ' + 'sie konservativ (ohne Lastzüge 2000/1,150 = 1739 Kfz/h, also 2,5 % zu klein). Das ist die ' + 'größte unsichere Annahme dieser Kapazitätsrechnung, und sie besteht für jeden Strom ohne ' + 'erfasste Aufteilung fort; der Prüfbericht weist sie ab 10 % Schwerverkehr je Strom aus, ' + 'mit den Zahlen für dessen Anteil. Bis zum 15.08.2026 rechnete das Programm ' + 'stattdessen mit einem festen Pkw-Gleichwert von 2,0 – das ist nachweislich der Wert des ' + 'HCM 2010 („Im HCM 2010 (TRB, 2010) wurde an LSA ein konstanter Pkw-Gleichwert von 2,00 ' + 'verwendet"), nicht des HBS; die Kapazität fällt seitdem größer aus, und zwar umso mehr, ' + 'je höher der Schwerverkehrsanteil ist: bei 5 % um 0,5 %, bei 30 % um 2,4 %, bei einem ' + 'reinen Schwerverkehrsstrom um 5,3 %. NICHT ' + 'ABGEBILDET sind die übrigen Anpassungsfaktoren f1 = max(fb, fR, fs) und f2 = min(1, fs) ' + 'für Fahrstreifenbreite, Abbiegeradius und Längsneigung sowie die Ersatz-' + 'Sättigungsverkehrsstärke für Mischfahrstreifen: Weicht die Zufahrt von den ' + 'Standardbedingungen ab, rechnet dieses Programm die Sättigungsverkehrsstärke zu groß. ' + 'Vor der Fassung 5.4.0 standen hier 1800 Fz/h – konservativ, aber ' + 'kein Wert des HBS.', }, 'hbs-abminderung': { kurz: 'HBS 2015', regelwerk: HBS, herausgeber: HBS_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Bemessung von Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage: Abminderung abbiegender Ströme', verwendung: 'Pauschale Abminderung der Sättigungsverkehrsstärke abbiegender Ströme.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Das HBS kennt differenzierte Abminderungsfaktoren nach Abbiegeradius, Gegenverkehr und ' + 'Fußgängerquerung. Dieses Programm rechnet mit einem einheitlichen Faktor; für eine ' + 'HBS-konforme Bemessung ist der Faktor je Strom zu prüfen. Für bedingt verträglich ' + 'geführte Linksabbieger kennt das HBS 2015 zudem eine harte Regel, die dieses Programm ' + 'nicht abbildet – der FGSV-Dialog zum HBS gibt sie wörtlich wieder: „Ergibt sich dabei für ' + 'eine oder beide Zufahrten ein Auslastungsgrad des Gegenverkehrs x ≥ 95 %, so ist die ' + 'Kapazität beim Durchsetzen für den bedingt verträglichen Linksabbieger (CD) auf 0 Kfz/h ' + 'zu setzen." Wo ein Linksabbieger im Gegenverkehr durchgesetzt wird, ist die Kapazität ' + 'dieses Programms deshalb zu groß; der Prüfbericht weist darauf hin.', }, /* * NEU (Fassung 5.30.0): die geometrischen Anpassungsfaktoren des * Zeitbedarfswerts. * * Bis 5.29.0 fuehrte dieses Verzeichnis sie ueberhaupt nicht, weil das * Programm sie nicht rechnete - und `HBS_STANDARDBEDINGUNGEN` sagte dazu, die * Saettigungsverkehrsstaerke falle ohne sie ZU GROSS aus. Jetzt sind sie * gerechnet, und damit gehoert ihre Herkunft hierher. * * PRUEFSTAND 'abzugleichen' UND NICHT 'gesichert': Das HBS 2015 liegt diesem * Programm nicht vor. Die drei Geraden stammen aus dem Bericht V 400 der * Bundesanstalt fuer Strassenwesen, der das Verfahren wiedergibt; das ist * eine belastbare, aber keine originale Quelle. Dieselbe Einordnung wie bei * 'hbs-abminderung' und 'hbs-wartezeit'. */ 'hbs-geometriefaktoren': { kurz: 'HBS 2015', regelwerk: HBS, herausgeber: HBS_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Bemessung von Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage: geometrische Anpassungsfaktoren des ' + 'Zeitbedarfswerts', verwendung: 'Anpassung der Sättigungsverkehrsstärke an Fahrstreifenbreite, Kurvenradius und ' + 'Längsneigung der Zufahrt. Fehlt eine Angabe, gilt die Standardbedingung und der ' + 'zugehörige Faktor ist 1.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Die drei Geraden sind dem Bericht V 400 der Bundesanstalt für Straßenwesen entnommen, ' + 'nicht einer Originalausgabe des HBS 2015. Dieses Programm weicht an zwei Stellen ' + 'bewusst von der geschlossenen Formel ab, beide Male in die sichere Richtung: Ein Gefälle ' + 'hebt die Sättigungsverkehrsstärke nicht über den Grundwert – nach der Formel täte es ' + 'das, bei 4 % Gefälle um 13,6 % –, und an abbiegenden Strömen bleibt der Kurvenradius ' + 'ohne Wirkung, weil der pauschale Abbiegerfaktor 0,90 ihn bereits abdeckt und beides ' + 'zugleich doppelt abmindern würde. Wo eine dieser beiden Abweichungen greift, sagt es ' + 'der Prüfbericht.', }, 'hbs-wartezeit': { kurz: 'HBS 2015', regelwerk: HBS, herausgeber: HBS_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Bemessung von Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage: mittlere Wartezeit', verwendung: 'Mittlere Wartezeit tW = tW,G + tW,R aus Grundwartezeit (Abflusszeitanteil fA = tA/tU) und ' + 'Wartezeit im Reststau (mittlerer Rückstau bei Freigabezeitende mit Instationaritätsfaktor ' + 'fin, Betrachtungszeitraum T = 1 h).', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Die Formelkette ist in der Fachliteratur dokumentiert (Leyn, U.: Einfluss von Instationarität ' + 'auf die Wartezeit an Knotenpunkten mit und ohne Lichtsignalanlage, KIT 2016, Gl. 2-7 bis 2-10 ' + 'und 3-2) und an einem LISA+-Ausdruck „HBS-Bewertung 2015" auf 0,1 s nachgerechnet; der ' + 'Abgleich mit dem Druckwerk selbst steht aus. Der Vorgabewert des Instationaritätsfaktors 1,1 ' + 'folgt dem FGSV-Dialog zum HBS 2015 (Kapitel S4) für den Fall ohne 15-Minuten-Zähldaten; ' + 'liegen sie vor, gilt fin = 1 + ((q15/q) − 1)/1,5.', }, /* * PRUEFSTAND VON 'abzugleichen' AUF 'gesichert' (Stand 15.08.2026) - und * warum das keine Selbstbegnadigung ist: * * Bisher stuetzten sich die drei Stufentafeln auf "zwei uebereinstimmende * Sekundaerquellen", naemlich Verkehrsuntersuchungen von Ingenieurbueros. * Inzwischen liegen ZWEI HERAUSGEBERSEITIGE Wiedergaben derselben gedruckten * HBS-Tabelle vor, zehn Jahre auseinander und beide im Bild gelesen: * * - FGSV-Verlag, Einfuehrungskolloquium zum HBS 2015 (2. Oktober 2015), * Vortrag von Dr.-Ing. Martin Schmotz, dem Verfasser des Kapitels S4, * Folie 5: alle drei Spalten mit denselben Zahlen, dazu die Aenderung * gegenueber dem HBS 2001 ("Kfz-Verkehr: QSV F bei Ueberschreitung der * Kapazitaet"; "Fussgaenger und Radfahrer: Maximale Wartezeit * massgebend"). * - BASt-Bericht V 400 (2025), Tab. 2-2 "Grenzwerte fuer die * Qualitaetsstufen des Verkehrsablaufs der verschiedenen Verkehrsarten * nach dem HBS 2015": dieselben Zahlen, dieselbe Spaltenaufteilung, * dieselbe Zusatzbedingung q > C. * * Damit ist der Massstab dieses Programms erfuellt: "Wert und Regelwerk sind * eindeutig; der Wert wird in der Fachliteratur durchgaengig gleich * wiedergegeben." Es ist derselbe Massstab, unter dem die * Zwischenzeitkennwerte 'gesichert' fuehren - auch dort ist die Quelle nicht * das Druckwerk selbst, sondern eine Herausgeberquelle (das * FGSV-Aenderungsblatt). * * WAS DAMIT NICHT BEHAUPTET WIRD, und der Hinweis sagt es: Beide Dokumente * geben DIESELBE gedruckte Tabelle wieder. Zwei Wiedergaben eines Originals * sind kein zweiter Zeuge fuer die Richtigkeit des Originals - fuer die * Frage "was steht im HBS" reichen sie, fuer jede weitergehende Frage nicht. */ 'hbs-qualitaetsstufen': { kurz: 'HBS 2015', regelwerk: HBS, herausgeber: HBS_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs', verwendung: 'Kfz: Einstufung der mittleren Wartezeit in die Stufen A bis E, Stufe F nur bei Überlastung ' + '(q > C). ÖPNV: Einstufung der mittleren Wartezeit in die Stufen A bis F, F außerdem bei ' + 'Überlastung. Fußgänger und Radverkehr: Einstufung der maximalen Wartezeit (längste ' + 'Sperrzeit im Umlauf) in die Stufen A bis F.', pruefstand: 'gesichert', hinweis: 'Alle drei Stufentafeln – Kfz 20/35/50/70 s mit E darüber und F genau bei q > C, ÖPNV auf ' + 'Sonderfahrstreifen 5/15/25/40/60 s, Fußgänger und Radverkehr 30/40/55/70/85 s – sind ' + 'zweifach herausgeberseitig belegt: durch den Vortrag des Verfassers von Kapitel S4 beim ' + 'FGSV-Einführungskolloquium zum HBS 2015 (2. Oktober 2015, Folie „Qualitätskriterien") und ' + 'durch Tab. 2-2 des BASt-Berichts V 400 (2025), „Grenzwerte für die Qualitätsstufen des ' + 'Verkehrsablaufs der verschiedenen Verkehrsarten nach dem HBS 2015". Beide geben dieselbe ' + 'gedruckte Tabelle wieder – zwei Wiedergaben eines Originals, kein zweiter Zeuge für das ' + 'Original selbst. Dass Fußgänger und Radverkehr nach der MAXIMALEN Wartezeit bewertet ' + 'werden, ist dort ebenfalls wörtlich belegt, samt ihrer Ermittlung: „Die maximalen ' + 'Wartezeiten des Fuß- und Radverkehrs entsprechen der Sperrzeit des jeweiligen ' + 'Verkehrsstroms, die aus dem Signalzeitenplan abgelesen werden kann" – genau so rechnet ' + 'dieses Programm. Vor der Fassung 5.4.0 war hier die Kfz-Tafel des ' + 'HBS 2001 (E bis 100 s) hinterlegt. NICHT als Beleg verwendbar ist die Tabelle D-4 des ' + 'BASt-Leitfadens „Qualitätsmanagement von Lichtsignalanlagen": Sie gibt das HBS 2001 ' + 'wieder und nennt für Fußgänger 15/20/25/30/35 s. Wahlweise ist das Verfahren des Highway ' + 'Capacity Manual hinterlegt (nur Kfz/ÖPNV). Das verwendete Verfahren wird an jedem ' + 'Ergebnis und im Ausdruck mit ausgegeben.', }, 'hcm-verfahren': { kurz: 'HCM', regelwerk: 'Highway Capacity Manual (HCM 2010)', herausgeber: 'Transportation Research Board, Washington D.C.', sachgebiet: 'Signalisierte Knotenpunkte: Wartezeit und Level of Service', verwendung: 'Nur im Bewertungsverfahren HCM: Kapazität mit g = tF, mittlere Wartezeit d = d1 + d2 ' + '(T = 0,25 h, k = 0,5, I = 1,0), Level of Service nach mittlerer Wartezeit; F außerdem bei ' + 'v/c > 1.', pruefstand: 'fachliteratur', hinweis: 'Kein deutsches Regelwerk; hinterlegt, weil die Skala in älteren Unterlagen und in Software aus ' + 'dem englischen Sprachraum vorkommt. Für Fußgänger und Radverkehr ist keine HCM-Tafel ' + 'hinterlegt. Die Kennwerte des HBS 2015 zur Wartezeit (Instationaritätsfaktor) wirken in diesem ' + 'Verfahren nicht.', }, 'verfahren-webster': { kurz: 'Webster 1958', regelwerk: 'Webster, F. V.: Traffic Signal Settings (1958)', herausgeber: 'Road Research Laboratory, Technical Paper No. 39, London', sachgebiet: 'Wartezeitminimale Umlaufzeit', verwendung: 'tU = (1,5 · L + 5) / (1 − Y)', pruefstand: 'fachliteratur', hinweis: 'Kein Regelwerkswert. Das Verfahren ist in der Fachliteratur allgemein anerkannt, aber nicht ' + 'Bestandteil der RiLSA.', }, 'verfahren-akcelik': { kurz: 'Akçelik 1981', regelwerk: 'Akçelik, R.: Traffic Signals – Capacity and Timing Analysis (1981)', herausgeber: 'Australian Road Research Board, Research Report ARR 123', sachgebiet: 'Wartezeitminimale Umlaufzeit, robuster bei hoher Auslastung', verwendung: 'tU = (1,4 · L + 6) / (1 − Y)', pruefstand: 'fachliteratur', hinweis: 'Kein Regelwerkswert.', }, /* * NEU (Fassung 5.4.0, Befunde C3, C5, C6): ANLAGENART_GRENZEN * nannte diesen Schluessel schon als Herkunft der Arbeitsstellen-Schranken, * das Verzeichnis kannte ihn aber nicht - der Ausdruck fuehrte eine eigene * Zuordnung. Jetzt steht die RSA hier wie jedes andere Regelwerk. Mit * Ausgabe "RSA 21" in der Kurzform: Seit Befund B7 nennt das Programm die * RSA-Fundstellen (Teil A 3.2, Teil B 2.3.4, Teil C 2.3.2) nach der Ausgabe * 2021, und die Anhaltswerte hier beziehen sich auf dieselbe Ausgabe. Am * Original zu pruefen bleibt ihre Zuordnung (Pruefstand "abzugleichen"). */ 'rsa-arbeitsstellen': { kurz: 'RSA 21', regelwerk: 'RSA 21 – Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen', herausgeber: 'FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, FGSV-Nr. 370', sachgebiet: 'Arbeitsstellen: Signalregelung einstreifiger Verkehrsführungen', verwendung: 'Anhaltswerte für die Hinweise des Prüfberichts bei einstreifiger Verkehrsführung: ' + 'Anordnungskriterien (Verkehrsstärke, Länge der Engstelle, Sichtverhältnisse), Regelung ' + 'kurzer Engstellen ohne Lichtsignalanlage, Höchstgeschwindigkeit an Arbeitsstellen längerer ' + 'Dauer sowie die RSA-konformen Alternativen zur Signalregelung. Die Umlaufzeit- und ' + 'Wartezeitschranken dieser Anlagenart sind aus den übrigen Schranken hergeleitet und stehen ' + 'so in keinem Regelwerk.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Die Anhaltswerte (Verkehrsstärke über 500 Kfz/h, Engstelle bis 50 m, Beschränkung auf ' + '50 km/h) sind am Wortlaut der eigenen Ausgabe zu prüfen. Die Längen 400 m und 600 m, ab ' + 'denen der Bericht auf Abstimmungsbedarf hinweist, sind Behördenpraxis und kein Wert der RSA. ' + 'Die Typklassen A bis D transportabler Lichtsignalanlagen stehen in den ZTV transportable ' + 'LSA 2023 (ARS 07/2024), nicht in der RSA.', }, /* * NEU (Fassung 5.4.0, Befund C2): Die 70-km/h-Regel stand bereits * als Schranke im Programm (OePNV-Raeumgeschwindigkeit, Gelbzeitstaffel), aber * ohne Eintrag im Verzeichnis. Die Rechtsgrundlagen weiter unten nennen die * VwV-StVO nur allgemein. */ 'vwv-stvo': { kurz: 'VwV-StVO', regelwerk: 'Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 37', herausgeber: 'Bundesministerium für Verkehr; Bundesanzeiger', sachgebiet: 'Wechsellichtzeichen: Einsatzgrenzen und Signalfolge', verwendung: 'Über 70 km/h sollen Lichtsignalanlagen nicht eingerichtet werden (Rn. 10) – Grundlage der ' + 'Prüfregeln zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Obergrenze der ÖPNV-Räumgeschwindigkeit. ' + 'Rot-Gelb soll eine Sekunde dauern und darf zwei Sekunden nicht überschreiten (Rn. 17) – ' + 'Grundlage der harten Schranke der Rot-Gelb-Zeit. Die Gelbzeitstaffel nach zulässiger ' + 'Höchstgeschwindigkeit (3/4/5 s bei 50/60/70 km/h, Rn. 17) deckt sich mit der RiLSA; ' + 'gerechnet wird sie über die Vorgabe „Gelbzeit" unter RiLSA 2015 – Signalzeiten.', pruefstand: 'gesichert', hinweis: 'Soll-Vorschriften: Eine Abweichung ist möglich, aber in der Anordnung zu begründen. Die ' + 'Werte 70 km/h, 2 s und die Gelbzeitstaffel sind eindeutig; die genannten Randnummern sind ' + 'an der geltenden Fassung der VwV-StVO nachzusehen.', }, /* * EIGENE QUELLE FUER DIE BEIDEN FESTEN UEBERFAHRZEITEN. * * WARUM NICHT UNTER 'rilsa-zwischenzeiten', obwohl beide Zahlen seit 5.27.0 * am Original belegt sind: Die Vorgabenansicht muss diese beiden Felder als * wirkungslos kennzeichnen koennen, solange der Ansatz 'gelbzeit' gewaehlt * ist (settings.ts, wirkungslosigkeit), und das entscheidet sich am * Quellenschluessel. * * DER SCHLUESSEL BEHAELT SEINEN NAMEN, obwohl 'praxis-' jetzt irrefuehrt: An * ihm haengt die vom Anwender eingetragene Fundstelle seiner eigenen Ausgabe * (services/storage.ts, `fundstellen`). Wer ihn umbenennt, wirft sie weg. */ 'praxis-ueberfahrzeit-fest': { kurz: 'RiLSA 2015', regelwerk: RILSA, herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Zwischenzeiten: feste Überfahrzeit des Kraftfahrzeugverkehrs', fundstelle: 'Abschnitt 2.5.2, Fälle 1 und 2', verwendung: 'Nur beim Ansatz „feste Überfahrzeit": tü = 3 s geradeaus und 2 s abbiegend, unabhängig ' + 'von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Beim Ansatz „Überfahrzeit = Gelbzeit" – der ' + 'Vorgabe – gehen die Werte in keine Zahl ein.', pruefstand: 'gesichert', hinweis: 'Am Original abgeglichen (10.09.2026): Die RiLSA setzt die Überfahrzeit geradeaus ' + 'fahrender Kraftfahrzeuge auf 3 s fest, ausdrücklich unabhängig von der zulässigen ' + 'Höchstgeschwindigkeit, und die abbiegender Kraftfahrzeuge auf 2 s. DER FESTE ANSATZ IST ' + 'DAMIT DER REGELWERKSANSATZ – bis zur Fassung 5.26.0 stand hier das Gegenteil („kein ' + 'Regelwerkswert"), weil der Wortlaut zu den Fällen 1 und 2 im FGSV-Änderungsblatt ' + 'weggeschnitten ist und nur der Umkehrschluss aus den Zwischenzeitentafeln des Hamburger ' + 'LSA-Leitfadens vorlag; der Umkehrschluss traf zu. Die Vorgabe dieses Programms bleibt ' + 'gleichwohl „Überfahrzeit = Gelbzeit": Sie ist bei jeder zulässigen Höchstgeschwindigkeit ' + 'über 50 km/h und bei jedem Abbieger die längere Überfahrzeit, und die Umstellung eines ' + 'ausgelieferten Programms auf durchgängig kürzere Zwischenzeiten wäre die gefährliche ' + 'Richtung. Wer regelkonform rechnen will, wählt den festen Ansatz; der Unterschied beträgt ' + 'beim Abbiegen um bis zu 3 s je Übergang. Beide Werte sind einstellbar, die Ausgaben nennen ' + 'deshalb die Größenordnung der wirksamen Vorgaben. Die Untergrenze der Überfahr- und ' + 'Räumzeit (tü + tr ≥ tG + 1 s) gilt bei beiden Ansätzen und ist seit 5.27.0 eingebaut.', }, /* * EIGENE QUELLE FUER DEN ENGEN INNENRADIUS. * * SEIT 5.27.0 EIN REGELWERKSWERT: Die gekaufte Ausgabe nennt in Abschnitt * 2.5.2, Fall 2 sowohl die 5 m/s als auch die Radiusschwelle. Bis 5.26.0 * stand hier "in der RiLSA 2015 nicht nachweisbar", gestuetzt auf eine * Recherche ohne Original - eine Fehlmeldung in der vorsichtigen Richtung, * die aber im Fundstellenverzeichnis der Planunterlage gedruckt wurde. * * DER SCHLUESSEL BEHAELT SEINEN NAMEN: An ihm haengt die vom Anwender * eingetragene Fundstelle seiner eigenen Ausgabe (services/storage.ts). */ 'praxis-enger-radius': { kurz: 'RiLSA 2015', regelwerk: RILSA, herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Zwischenzeiten: Räumgeschwindigkeit bei engem Innenradius', fundstelle: 'Abschnitt 2.5.2, Fall 2', verwendung: 'Räumgeschwindigkeit abbiegender Kraftfahrzeuge an Konfliktbeziehungen, die als „enger ' + 'Innenradius" gekennzeichnet sind: 5,0 m/s statt 7,0 m/s. Ohne dieses Merkmal – der ' + 'Vorgabe – geht der Wert in keine Zahl ein.', pruefstand: 'gesichert', hinweis: 'Am Original abgeglichen (10.09.2026): Die RiLSA setzt die Räumgeschwindigkeit abbiegender ' + 'Kraftfahrzeuge mit 7 m/s an, „bei einem Radius des Fahrstreifeninnenrands von R < 10 m" ' + 'mit 5 m/s, und gibt die Überfahr- und Räumzeit für beide Fälle als Gleichung an. Bis zur ' + 'Fassung 5.26.0 stand hier „in der RiLSA 2015 nicht nachweisbar" – das war der Stand einer ' + 'Recherche ohne Original und ist widerlegt. DAS MERKMAL BLEIBT AN DER EINZELNEN BEZIEHUNG ' + 'und ist keine Vorgabe: Dieses Programm kennt den Radius des Fahrstreifeninnenrands nicht ' + 'und kann die Schwelle nicht selbst prüfen; wer sie ansetzt, setzt sie an der Beziehung ' + 'und begründet sie mit der Örtlichkeit. Der Prüfbericht führt das gesetzte Merkmal als ' + 'Hinweis – nicht mehr als Abweichung vom Regelwerk, sondern als Angabe, die der Prüfer an ' + 'der Örtlichkeit nachmessen kann. Der Ansatz VERLÄNGERT die Zwischenzeit.', }, /* * NEU (Fassung 5.10.0): eigene Quelle fuer den Rueckfallwert der * OePNV-Raeumgeschwindigkeit. * * Seit Fassung 5.4.0 (Befund A2) raeumt der gesondert signalisierte OePNV mit * vr = Vmax/3,6; die 10,0 m/s sind nur noch der Rueckfallwert dieses * Programms, wenn am Strom keine Vmax hinterlegt ist. constants.ts sagt das * ("Kein Regelwert mehr"), der Pruefbericht sagt es ("der Rückfallwert ohne * Vmax ist ein Ansatz dieses Programms", engine.ts zur Meldung * 'oepnv-vmax-fehlt') - nur das Fundstellenverzeichnis derselben * Planunterlage schrieb den Wert ueber 'rilsa-zwischenzeiten' der RiLSA zu * und stempelte ihn "gesichert". Zwei einander widersprechende Aussagen ueber * dieselbe Zahl in einer Unterlage, derselbe Fehlertyp wie bei B-1 und C19. * * Der Ausweg, den 'rilsa-zwischenzeiten' fuer solche Faelle selbst nennt - * Pruefstand behalten, Luecke im Hinweis benennen -, war hier nicht * beschritten: Die Aufzaehlung dort nennt die OePNV-Einfahrgeschwindigkeit, * den Raeum-Rueckfallwert nicht. */ 'programm-oepnv-rueckfallwert': { kurz: 'Programmansatz', regelwerk: 'Ansatz dieses Programms', herausgeber: '—', sachgebiet: 'Zwischenzeiten: Räumgeschwindigkeit des ÖPNV ohne bekannte Vmax', verwendung: 'Räumgeschwindigkeit eines gesondert signalisierten ÖPNV-Stroms, an dem keine zulässige ' + 'Höchstgeschwindigkeit hinterlegt ist. Im Regelfall – mit Vmax – rechnet das Programm nach ' + 'RiLSA mit vr = Vmax/3,6; dieser Wert geht dann in keine Zahl ein.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Kein Regelwerkswert: Für den gesondert signalisierten ÖPNV nennt die RiLSA 2015 keine feste ' + 'Räumgeschwindigkeit, sondern vr = Vmax/3,6. Die 10,0 m/s sind der bisherige feste Ansatz ' + 'dieses Programms und bleiben als konservative Obergrenze stehen, solange die Vmax fehlt – ' + 'schneller zu räumen ließe sich ohne bekannte Vmax nicht begründen. Der Prüfbericht meldet ' + 'jeden ÖPNV-Strom ohne Vmax und verlangt sie nach; „abzugleichen" heißt hier deshalb: die ' + 'zulässige Höchstgeschwindigkeit am Strom eintragen, statt den Rückfallwert zu begründen.', }, /* * NEU (Fassung 5.11.0): eigene Quelle fuer Ziel- und Hoechstwert des * Auslastungsgrades. * * Beide standen unter 'praxis', und deren Hinweis lautet "Frei waehlbar; * wirkt sich nicht auf die Einhaltung des Regelwerks aus". Dieser Satz wird * GEDRUCKT - als "Zu beachten" im Fundstellenverzeichnis der Planunterlage - * und ist fuer diese beiden Werte falsch: Der Zielwert steht im Nenner der * HBS-Umlaufzeitformel, der Hoechstwert in dem der HCM-Formel, beide * entscheiden ausserdem, ab welchem Y die Rechnung "uebersaettigt" meldet, * und beide sind je die Schwelle einer Meldung des Pruefberichts. Die * Umlaufzeit ist an Regelwerksgrenzen gebunden; die Einhaltung des * Regelwerks haengt also sehr wohl an ihnen. * * Dasselbe Muster wie bei der Anfahrverlustzeit, die aus demselben Grund aus * 'praxis' herausgeloest wurde. * * WARUM WEITER "Planungspraxis" IN DER KURZFORM: Die Werte sind und bleiben * Praxiswerte - das haelt die Spalte des Verzeichnisses und den Wortlaut des * Pruefberichts ("Ziel- und Höchstwert: Praxiswerte") zusammen. Getrennt * wird nur der HINWEIS, weil nur er falsch war. */ 'praxis-auslastungsgrad': { kurz: 'RiLSA 2015', regelwerk: RILSA, herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER, sachgebiet: 'Leistungsfähigkeit: Ziel- und Höchstwert des Auslastungsgrades', fundstelle: 'Abschnitt 2.6 (Umlaufzeit); Abschnitt 4.4.4.2 für Grüne Wellen', verwendung: 'Bemessungsschwellen des Auslastungsgrades x = q/C. Der Zielwert geht in die Umlaufzeit ' + 'nach HBS ein (tU = L * x / (x - Y)), der Höchstwert in die nach HCM; erreicht die Summe der ' + 'maßgebenden Sättigungsgrade Y die jeweilige Schwelle, gilt die Anlage als übersättigt und ' + 'der Plan führt ersatzweise die größte zulässige Umlaufzeit. Im Prüfbericht sind beide die ' + 'Schwellen der Meldungen „hoch ausgelastet" (über dem Höchstwert) und „über dem ' + 'Ziel-Auslastungsgrad".', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Das BAND ist belegt, die Wahl darin nicht: Die RiLSA 2015 nennt in Abschnitt 2.6 für den ' + 'Auslastungsgrad x einen zweckmäßigen Bereich zwischen 0,80 und 0,90 und für Grüne Wellen ' + 'in Abschnitt 4.4.4.2 zusätzlich einen Auslastungsgrad unter 0,85. Dieses Programm setzt ' + '0,85 als Ziel- und 0,90 als Höchstwert – beide innerhalb des Bandes, die Wahl trifft es ' + 'selbst und ist örtlich abzustimmen. Bis zur Fassung 5.26.0 stand der Höchstwert auf 0,95 ' + 'und damit außerhalb; das Verzeichnis führte beide Werte als reine Planungspraxis, weil ' + 'das HBS 2015 als Überlastungskriterium allein q > C kennt (nachgeprüft am BASt-Bericht ' + 'V 400). Ein höherer Ansatz verkürzt die ermittelte Umlaufzeit und unterdrückt Meldungen ' + 'des Prüfberichts – die ungünstige Richtung. Auf Zwischenzeit und Räumzeit hat er keinen ' + 'Einfluss.', }, /* * NEU (Fassung 5.12.0): eigene Quelle fuer die Mindestfreigabezeit des OePNV. * * Sie hing an 'praxis' - und damit unter dem gedruckten Satz "wirkt sich * nicht auf die Einhaltung des Regelwerks aus". Der trifft hier nicht zu: * Der Wert geht ueber die Mindestfreigabezeit der Phase * (mindestfreigabezeitDerGruppe -> phaseMinGreen) in die Mindestumlaufzeit * ein, und die Umlaufzeit ist an Regelwerksgrenzen gebunden. Gemessen an * einer Phasenfolge mit der Mindestumlaufzeit 5 + 25 + tFmin,OePNV + 35 s: * bei 3 s eine Umlaufzeit von 70 s ohne Beanstandung, beim Hoechstwert des * Feldes (60 s) eine erforderliche von 125 s - der Plan fuehrt den gekappten * Hoechstwert, und der Pruefbericht meldet * 'umlaufzeit-ueber-hoechstwert'. * * Dasselbe Muster wie bei der Anfahrverlustzeit und bei den * Auslastungsgraden. Anders als dort ist die Richtung konservativ: Ein * hoeherer Wert verlaengert die Umlaufzeit und wird gemeldet, statt sie zu * verkuerzen und zu schweigen. * * KURZFORM UND ZAHL BLEIBEN: Die 3 s sind und bleiben ein Praxiswert; der * Pruefstand bleibt 'abzugleichen'. Getrennt wird nur der Hinweis, weil nur * er falsch war (dieselbe Begruendung wie bei Befund 19). */ 'praxis-mindestfreigabezeit-oepnv': { kurz: 'Planungspraxis', regelwerk: 'Planungspraxis', herausgeber: '—', sachgebiet: 'Signalzeiten: Mindestfreigabezeit gesondert signalisierter ÖPNV-Ströme', verwendung: 'Untere Schranke der Freigabezeit eines ÖPNV-Sondersignals. Sie geht über die ' + 'Mindestfreigabezeit der Phase in die Mindestumlaufzeit ein; überschreitet diese den ' + 'größten zulässigen Wert der Umlaufzeit, meldet der Prüfbericht die Überschreitung.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Kein Regelwerkswert und keine wirkungslose Zahl: Für Sondersignale des ÖPNV nennt die ' + 'RiLSA 2015 keine eigene Mindestfreigabezeit; belegt ist allein die allgemeine ' + 'Mindestfreigabezeit von 5 s. Die 3 s sind eine Plausibilitätsuntergrenze dieses Programms – ' + 'darunter ist ein Sondersignal nicht mehr wahrnehmbar geschaltet – und örtlich abzustimmen. ' + 'Eine Abweichung ist keine Abweichung von der RiLSA, wirkt aber auf die Umlaufzeit: Ein ' + 'höherer Ansatz verlängert die Mindestumlaufzeit, bis der Prüfbericht die Überschreitung ' + 'des Höchstwerts meldet. Das ist die konservative Richtung; auf Zwischenzeit und Räumzeit ' + 'hat der Wert keinen Einfluss.', }, /* * NEU (Fassung 5.12.0): eigene Quelle fuer die Hoechstfreigabezeit. * * DER GEMELDETE BEFUND SAGTE "kein Treffer" - nachgemessen traegt er nicht. * Richtig daran ist zweierlei: Die Mindestfreigabezeit geht in * distributeGreenTimes immer vor (min 25 s gegen max 10 s ergibt 25 s), und * in die Umlaufzeit geht der Wert nicht ein (CycleTimeInput kennt ihn * nicht). Der Schluss "eine Regelwerksgroesse aendert sich nicht" ist * gleichwohl falsch: Was die Kappung einer Phase abnimmt, bekommen die * uebrigen, und an der Freigabezeit haengt ueber die Abflusszeit die * Kapazitaet. Gemessen an der Standardvorlage (Umlaufzeit 90 s) verschiebt * eine Hoechstfreigabezeit von 10 s die Freigabezeiten von 42/28 s auf * 60/10 s; der Pruefbericht meldet danach zweimal * 'leistungsfaehigkeit.ueberlastet' als FEHLER mit der Fundstelle "HBS 2015 - * Kapazitaet und Auslastungsgrad", zweimal die Qualitaetsstufe F (q > C) und * fuer den Fussverkehr die Stufe E. Ohne die Vorgabe steht keine dieser * Meldungen im Bericht. * * Damit ist der Satz der Sammelquelle auch hier falsch, und zwar in der * ungewoehnlichen Richtung: Nicht der Kennwert selbst ist regelwerksgebunden, * sondern die Bewertung, die aus ihm folgt. * * ZUM LETZTEN SATZ DES HINWEISES: Er behauptete zunaechst pauschal, eine * Hoechstfreigabezeit unter der Mindestfreigabezeit werde "als wirkungslos * gemeldet". Fuer das Vorgabenfeld, unter dem dieser Hinweis gedruckt wird, * war das falsch: `phaseMaxGreen` (plan/signalPlan.ts) kehrte bei massgebend * === null ohne Meldung zurueck, die Meldung entstand nur aus einer * SIGNALGRUPPE. Der Satz beschrieb daraufhin diesen Zustand und hielt * zugleich fest, dass er nicht entschieden sei. * * ENTSCHIEDEN: Auch der Vorgabewert wird jetzt als wirkungslos gemeldet - * einmal fuer die Anlage, mit allen Phasen, die mehr brauchen. Gemessen an * der Standardvorlage mit minGreenKfz 40 s und maxGreen 10 s fuehrt der Plan * unveraendert tU 100 s und Phasen 40/40 s, jetzt aber mit * 'hoechstfreigabezeit-unter-mindestfreigabezeit' im Bericht. Der Satz sagt * das; die Begruendung fuer die eine statt vieler Meldungen steht bei * `vorgabeHoechstfreigabezeitNotiz`. */ 'praxis-hoechstfreigabezeit': { kurz: 'Planungspraxis', regelwerk: 'Planungspraxis', herausgeber: '—', sachgebiet: 'Signalzeiten: Höchstfreigabezeit der Festzeitsteuerung', verwendung: 'Obere Schranke jeder Phase in der Freigabezeitverteilung. Was sie einer Phase abnimmt, ' + 'geht an die übrigen; über die Freigabezeit wirkt sie deshalb auf Abflusszeit, Kapazität, ' + 'Auslastungsgrad und Wartezeit und damit auf die Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs nach ' + 'HBS 2015. Liegt jede Phase an ihrer Höchstfreigabezeit, schlägt der Plan den verbleibenden ' + 'Rest einer Phase zu und meldet das.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Kein Regelwerkswert und keine wirkungslose Zahl: Für die Festzeitsteuerung nennt die ' + 'RiLSA 2015 keine allgemeine Höchstfreigabezeit; maximale Freigabezeiten gehören zur ' + 'verkehrsabhängigen Steuerung, die dieses Programm nicht abbildet. Die 120 s sind eine ' + 'Schwelle dieses Programms und örtlich abzustimmen. Eine Abweichung ist keine Abweichung ' + 'von der RiLSA, kann aber die Bewertung nach HBS 2015 umkehren: Wo der Wert eine Phase ' + 'kappt, sinkt deren Kapazität, und ein Strom kann dadurch überlastet werden (q > C, ' + 'Qualitätsstufe F) – der Prüfbericht führt das als Fehler. Ein niedrigerer Ansatz ist ' + 'deshalb nicht ohne Weiteres die sichere Richtung. Die Mindestfreigabezeit geht ihm immer ' + 'vor; eine Höchstfreigabezeit darunter ist nicht schaltbar. Der Plan setzt dort die ' + 'Mindestfreigabezeit an und meldet die Vorgabe als wirkungslos – eine je Signalgruppe ' + 'eingetragene Höchstfreigabezeit für jede Phase, die sie betrifft, und diesen Vorgabewert ' + 'einmal für die Anlage, mit allen Phasen, die mehr brauchen.', }, /* * NEU (Fassung 5.12.0): eigene Quelle fuer die Rasterung der Umlaufzeit. * * Sie hing an 'praxis'. Der Satz von der Wirkungslosigkeit trifft nicht zu: * Die Rasterung verlaengert die Umlaufzeit auf das naechste Vielfache und * verschiebt damit Freigabezeiten und Bewertung. Gemessen an der * Standardvorlage (rechnerisch 88,07 s): bei 5 s eine Umlaufzeit von 90 s * mit den Freigabezeiten 42/28 s, bei 1 s eine von 89 s mit 42/27 s. * * DIE REIHENFOLGE IN cycle.ts IST ENTSCHIEDEN (Fassung 5.13.0). Zuvor lief * `ceilToStep` VOR der Pruefung gegen den Hoechstwert; gemessen mit demselben * rechnerischen Wert 119,48 s ergab sich bei jeder Rasterung dieselbe * Umlaufzeit von 120 s - bei 1 bis 6, 8 und 10 s ohne Beanstandung, bei 7 und * 9 s mit dem Fehler 'umlaufzeit-ueber-hoechstwert'. Geprueft wird jetzt der * erforderliche Umlauf vor der Rasterung; dieselbe Messreihe ergibt bei allen * zehn Rasterungen 120 s ohne Beanstandung. Die Rasterung wirkt weiterhin auf * die Umlaufzeit, aber nicht mehr auf die Frage der Leistungsfaehigkeit. */ 'praxis-umlaufzeit-rasterung': { kurz: 'Planungspraxis', regelwerk: 'Planungspraxis', herausgeber: '—', sachgebiet: 'Umlaufzeit: Rasterung', verwendung: 'Schrittweite, auf die die rechnerische Umlaufzeit aufgerundet wird. Geprüft gegen den ' + 'größten zulässigen Wert wird die erforderliche Umlaufzeit vor der Rasterung; über eine ' + 'Überschreitung des Höchstwerts entscheidet deshalb der Bedarf und nicht die Rasterung.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Kein Regelwerkswert und keine wirkungslose Zahl: Eine Rasterung der Umlaufzeit schreibt ' + 'die RiLSA 2015 nicht vor; 5 s sind praxisüblich und örtlich abzustimmen. Sie verlängert ' + 'die Umlaufzeit auf das nächste Vielfache und verschiebt damit Freigabezeiten, Kapazität ' + 'und Wartezeit. Über den Höchstwert entscheidet sie nicht: Beurteilt wird die erforderliche ' + 'Umlaufzeit vor der Rasterung, und eine Aufrundung darüber hinaus wird auf den Höchstwert ' + 'gekappt, ohne beanstandet zu werden. Die ausgegebene Umlaufzeit ist dann kein Vielfaches ' + 'der Rasterung – der Höchstwert geht ihr vor. Bei einem Höchstwert von 120 s betrifft das ' + 'die Rasterungen 7 s und 9 s. Wählen Sie eine Rasterung, die den Höchstwert teilt, wenn die ' + 'Umlaufzeit im Raster stehen soll.', }, /* * NEU (Fassung 5.29.0): eigene Quelle fuer die Regel, nach der der * Verfahrensvergleich einen Wert benennt. * * Die Regel selbst - massgebend ist der groessere aus kapazitaetsorientiertem * Bedarf und Wartezeitoptimum - steht in keinem Regelwerk. Sie stand bis * hierher unbelegt im Quelltext, und das fiel nicht auf, weil sie niemand * sah: Der Vergleich hatte keinen Aufrufer. Seit dieser Fassung steht sein * Ergebnis am Bildschirm und in der Planunterlage, und damit braucht es die * Herkunftsangabe. * * WAS BELEGT IST UND WAS NICHT: Die vier Rechenansaetze haben je eine eigene * Quelle ('verfahren-webster', 'verfahren-akcelik', 'hbs-kapazitaet', * 'hcm-verfahren'). Unbelegt ist allein ihre VERBINDUNG zu einem Wert. */ 'programm-umlaufzeitvergleich': { kurz: 'Programmansatz', regelwerk: 'Ansatz dieses Programms', herausgeber: '—', sachgebiet: 'Umlaufzeit: Vergleich der vier Rechenansätze', verwendung: 'Regel, nach der der Verfahrensvergleich einen Wert benennt: maßgebend ist der größere aus ' + 'dem kapazitätsorientierten Bedarf (der größere Wert aus HBS und HCM) und dem ' + 'Wartezeitoptimum (der kleinere aus Webster und Akçelik). In die Rechnung des ' + 'Signalzeitenplans geht sie nicht ein – der Plan rechnet ausschließlich das Verfahren, das ' + 'unter „Phasen" gewählt ist.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Kein Regelwerkswert: Weder die RiLSA 2015 noch das HBS 2015 nennen eine Regel, nach der ' + 'die vier Ansätze zu einem Wert zu verbinden wären; die Ansätze selbst sind je einzeln ' + 'belegt. Der genannte Wert ist deshalb keine Empfehlung des Regelwerks und keine dieses ' + 'Programms, sondern die Auskunft, welche Umlaufzeit den Bedarf beider Zielgrößen deckt. ' + 'Die Wahl des Verfahrens bleibt beim Planer und ist Teil seiner fachlichen Verantwortung. ' + 'Wo ein Verfahren die Rechnung als Fehler beendet, wird kein Wert genannt.', }, /* * NEU (Fassung 5.28.0): eigene Quelle fuer den Stauraumbedarf je wartendem * Fahrzeug. * * Die Zahl hatte bis dahin gar keine Quelle. Sie stand als * `QUEUE_SPACING_METERS` modullokal in `simulation/simulation.ts` - ohne * Ausfuhr, ohne Eintrag in constants.ts, ohne Pruefstand und ohne einen * einzigen Test -, und die Simulationsansicht zeigte die daraus gebildete * Laenge in Metern an. Ein angezeigter Meterwert ohne Herkunft ist genau * das, was dieses Verzeichnis verhindern soll. * * AN DIESER QUELLE HAENGT KEIN VORGABENFELD: Der Wert ist nicht einstellbar. * Er steht hier, weil er angezeigt wird, und nicht, weil er zu waehlen waere. * * FOLGE FUER DEN AUSDRUCK: Das gedruckte Fundstellenverzeichnis entsteht aus * den Vorgabenfeldern und aus der Liste `quellenOhneFeld` * (`services/export/bewertung.ts`). Bis 5.30.0 stand diese Quelle in keiner * von beiden, und das war richtig - die Rueckstaulaenge wurde nur am * Bildschirm angezeigt. SEIT FASSUNG 5.31.0 wird sie gedruckt, und damit * steht der Eintrag in `quellenOhneFeld`. Genau der Fall, den der Satz hier * vorhergesehen hat. */ 'praxis-stauraum-je-fahrzeug': { kurz: 'Planungspraxis', regelwerk: 'Planungspraxis', herausgeber: '—', sachgebiet: 'Simulation: Rückstaulänge', verwendung: 'Länge, die ein wartendes Fahrzeug im Rückstau belegt – Fahrzeug und Abstand zum ' + 'vorausfahrenden. Sie rechnet die Zahl der wartenden Fahrzeuge in eine Länge um, ' + 'verteilt auf die Fahrstreifen der Signalgruppe: für die Momentaufnahme der Simulation ' + 'und für den mittleren Rückstau bei Freigabezeitende NGE, der dem erfassten Stauraum ' + 'gegenübergestellt wird. In die Bemessung geht sie nicht ein: Kapazität, Wartezeit und ' + 'Qualitätsstufe kennen keine Länge.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Kein Regelwerkswert: Weder die RiLSA 2015 noch das HBS 2015 nennen eine Länge je ' + 'wartendem Fahrzeug. 7 m sind die übliche Faustzahl für eine Pkw-Warteschlange. Bei hohem ' + 'Schwerverkehrsanteil ist der wirkliche Rückstau länger, als die Simulation zeigt – die ' + 'Anzeige ist eine Veranschaulichung und kein Nachweis, dass ein Aufstellstreifen ausreicht.', }, /* * DIE SAMMELQUELLE TRAEGT DERZEIT KEIN VORGABENFELD MEHR. * * Sie bleibt stehen, weil sie den Massstab benennt, an dem die Trennungen * oben gemessen wurden: Ein Kennwert gehoert nur hierher, wenn der Satz * darunter fuer ihn zutrifft. Alle Felder, die sie zuletzt fuehrte - * Mindestfreigabezeit OePNV, Hoechstfreigabezeit und Rasterung der * Umlaufzeit -, haben nachgemessen eine Wirkung auf eine regelwerksgebundene * Groesse und stehen jetzt unter eigenen Fundstellen. Ohne Vorgabenfeld * erscheint diese Quelle in keinem Verzeichnis; gedruckt wird der Satz * damit nirgends mehr. */ praxis: { kurz: 'Planungspraxis', regelwerk: 'Planungspraxis', herausgeber: '—', sachgebiet: 'Kein Regelwerkswert', verwendung: 'Rechen- und Darstellungsgröße ohne normativen Charakter.', pruefstand: 'abzugleichen', /* * Dieser Satz gilt nur, solange hier ausschliesslich Felder haengen, auf * die er zutrifft. Wer ein Feld hierher haengt, das in eine Rechnung mit * Regelwerksgrenze eingeht - oder in eine Bewertung nach einem Regelwerk -, * macht die Planunterlage falsch; siehe 'praxis-anfahrverlustzeit', * 'praxis-auslastungsgrad' und die drei Quellen unmittelbar darueber. */ hinweis: 'Frei wählbar; wirkt sich nicht auf die Einhaltung des Regelwerks aus.', }, }; /** * Rechtliche Einordnung. * * Die StVO selbst enthaelt keine Zahlenwerte fuer Signalzeiten. Sie regelt die * Bedeutung der Signale und die Zustaendigkeit; die technischen Kennwerte * stehen in den Regelwerken der FGSV, die ueber die Verwaltungsvorschrift zur * StVO und die Einfuehrungserlasse der Laender verbindlich werden. */ export interface Rechtsgrundlage { readonly bezeichnung: string; readonly inhalt: string; readonly pruefstand: Pruefstand; readonly hinweis?: string; } /** * Grundstock: die Rechtsgrundlagen, die fuer JEDE Anlagenart gelten. * * Die anlagenartabhaengigen Grundlagen kommen ueber rechtsgrundlagenFuer() * hinzu (Fassung 5.4.0, Befund C13). Diese Liste bleibt exportiert, * weil sie genau das ist: der Grundstock. */ export const RECHTSGRUNDLAGEN: readonly Rechtsgrundlage[] = [ { bezeichnung: '§ 37 StVO – Wechsellichtzeichen', inhalt: 'Legt die Bedeutung der Signalbilder und die Reihenfolge Grün – Gelb – Rot – Rot/Gelb – Grün fest. ' + 'Zahlenwerte für die Dauer der Signalbilder enthält die StVO nicht.', pruefstand: 'gesichert', }, { bezeichnung: '§ 45 StVO – Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen', inhalt: 'Regelt die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Lichtsignalanlagen. ' + 'Ein Signalzeitenplan wird erst durch die verkehrsbehördliche Anordnung verbindlich.', pruefstand: 'gesichert', }, /* * KORREKTUR (Fassung 5.4.0, Befund C17): Hier stand nur, die * VwV-StVO "verweise auf die Regelwerke der FGSV". Das untertreibt ihren * Rang: Zu Par. 37 gibt sie die Gelb- und die Rot-Gelb-Zeit SELBST vor, und * genau darauf stuetzt dieses Programm zwei harte Schranken (Gelbzeitstaffel, * Rot-Gelb hoechstens 2 s - Befund B6). Wer die Rechtsgrundlagen liest, muss * erkennen koennen, dass diese Werte nicht nur Stand der Technik, sondern * Verwaltungsvorschrift sind. */ { bezeichnung: 'Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)', inhalt: 'Gibt zu § 37 die Gelbzeiten (3/4/5 s bei 50/60/70 km/h) und die Rot-Gelb-Zeit (1 s, höchstens ' + '2 s) selbst vor (Rn. 17), sieht Lichtsignalanlagen über 70 km/h nicht vor (Rn. 10), verlangt ' + 'Untersuchungen durch Sachverständige und verweist im Übrigen für die technische Ausbildung ' + 'auf die einschlägigen Regelwerke der FGSV.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Die VwV-StVO wurde 2025 neu gefasst; die genannten Randnummern sind an der geltenden ' + 'Fassung nachzusehen. Die Einführung der RiLSA erfolgt über Erlasse der Länder. Der für Ihr ' + 'Bundesland maßgebliche Einführungserlass ist gesondert zu ermitteln und in den ' + 'Planunterlagen zu benennen.', }, { bezeichnung: RILSA, inhalt: 'Enthält die technischen Kennwerte für Signalzeiten, Zwischenzeiten und Umlaufzeiten, mit denen ' + 'dieses Programm rechnet.', pruefstand: 'gesichert', hinweis: `Herausgeber: ${RILSA_HERAUSGEBER}.`, }, { bezeichnung: HBS, inhalt: 'Enthält die Kennwerte für Kapazität, Wartezeit und Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs, ' + 'nach denen dieses Programm im Verfahren „HBS 2015" rechnet und bewertet.', pruefstand: 'gesichert', hinweis: `Herausgeber: ${HBS_HERAUSGEBER}. Der Prüfstand gilt dem Regelwerk als Grundlage; der ` + 'Prüfstand der einzelnen Kennwerte steht im Fundstellenverzeichnis. Die Stufentafeln für ' + 'Kfz, ÖPNV sowie Fußgänger und Radverkehr sind seit dem 15.08.2026 zweifach ' + 'herausgeberseitig belegt (FGSV-Einführungskolloquium 2015 und BASt-Bericht V 400, 2025); ' + 'die Wartezeit-Formelkette ist weiterhin am Original abzugleichen. Ziel- und Höchstwert ' + 'des Auslastungsgrades sind Praxiswerte, keine HBS-Werte – das einzige Auslastungskriterium ' + 'des HBS 2015 ist q > C (Qualitätsstufe F).', }, ]; /** * Rechtsgrundlagen, die NUR fuer eine einstreifige Verkehrsfuehrung * (Arbeitsstelle oder Engstelle) gelten. * * NEU (Fassung 5.4.0, Befund C13): Die gedruckte Rechtsgrundlagen-Tabelle * nannte unabhaengig von der Anlagenart nur Par. 37, Par. 45, VwV-StVO, RiLSA * und HBS. Fuer eine Baustellenampel fehlten damit genau die Regelwerke, nach * denen sie angeordnet, ausgeschrieben und abgenommen wird - waehrend derselbe * Ausdruck an anderer Stelle (Pruefbericht, Befunde C3 und C5) laengst RSA- und * ZTV-Anforderungen zitierte. Eine Anordnungsunterlage, die ihre eigenen * Grundlagen nicht vollstaendig nennt, zwingt die Behoerde zum Nachfragen. * * PRUEFSTAND durchgaengig 'abzugleichen': Wortlaut, Abschnittsnummern und * FGSV-Nummern sind aus der Fachpraxis uebernommen und nicht am Original * geprueft. */ export const RECHTSGRUNDLAGEN_EINSTREIFIG: readonly Rechtsgrundlage[] = [ { bezeichnung: 'RSA 21 – Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen', inhalt: 'Grundlage der Verkehrsführung an Arbeitsstellen. Signalgeregelte einstreifige Führungen sind ' + 'nach RiLSA zu berechnen (Teil A 3.2 Abs. 3); Signallage- und Signalzeitenplan sind Teil des ' + 'Verkehrszeichenplans, den der Unternehmer der Behörde vorlegt (Teil A 1.4/1.5). Weiter: ' + 'Umleitung mindestens einer Fahrtrichtung als Alternative zur Signalregelung (Teil B 2.3.4), ' + 'behördlich angeordnete Handschaltung (Teil A 3.2 Abs. 4), Warnposten ohne Befugnis zur ' + 'Verkehrsregelung (Teil A Abschnitt 6).', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Herausgeber: FGSV, FGSV-Nr. 370. Abschnittsnummern und Wortlaut sind an der eigenen Ausgabe ' + 'zu prüfen. Umlaufzeit- und Wartezeitgrenzen enthält die RSA nicht; die Schranken dieses ' + 'Programms für die einstreifige Führung sind hergeleitet (siehe „Schranken der Anlagenart").', }, { bezeichnung: 'TL transportable Lichtsignalanlagen 2023', inhalt: 'Technische Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen: Anforderungen an Geräte, ' + 'Signalgeber und Steuerung der Anlage, die an einer Arbeitsstelle aufgestellt wird.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Herausgeber: FGSV, FGSV-Nr. 368/9; eingeführt mit ARS Nr. 07/2024. Wortlaut und ' + 'Abschnittsnummern sind an der eigenen Ausgabe zu prüfen. Dieses Programm rechnet ' + 'Signalzeiten und prüft keine Gerätemerkmale; die TL ist bei Ausschreibung und Abnahme ' + 'heranzuziehen.', }, { bezeichnung: 'ZTV transportable Lichtsignalanlagen 2023', inhalt: 'Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen: Typklassen ' + 'A bis D (Typ D bei kreuzenden Strömen und bei Fußgängerschutzanlagen), verkehrstechnische ' + 'Unterlagen durch einen Fachplaner, RiLSA-konforme Zwischenzeiten auch bei Handschaltung.', pruefstand: 'abzugleichen', hinweis: 'Herausgeber: FGSV, FGSV-Nr. 368/10; eingeführt mit ARS Nr. 07/2024. Die Bedingungen der ' + 'Typklassen sind an der eigenen Ausgabe zu prüfen - dieses Programm hat sie nicht am ' + 'Original abgeglichen und nennt deshalb keine Abschnittsnummer. Die Typklasse ergibt ' + 'sich nicht aus dem Signalzeitenplan allein und ist in der Anordnung zu benennen; der ' + 'Prüfbericht weist darauf hin.', }, ]; /** * Rechtsgrundlagen fuer die gewaehlte Anlagenart - Grundstock, bei einer * einstreifigen Verkehrsfuehrung um RSA 21, TL und ZTV ergaenzt. * * WARUM ANLAGENARTABHAENGIG UND NICHT EINFACH ALLES: Eine Unterlage, die an * einem Knotenpunkt die RSA 21 als Rechtsgrundlage auffuehrt, behauptet einen * Bezug, den es nicht gibt - und verwaessert damit die Aussage der uebrigen * Eintraege. Umgekehrt fehlten an der Arbeitsstelle bisher gerade die * Regelwerke, nach denen sie beurteilt wird. Dieselbe Unterscheidung trifft * bereits das Fundstellenverzeichnis (bewertung.ts, quellenOhneFeld). */ export function rechtsgrundlagenFuer(anlagenart: Anlagenart): readonly Rechtsgrundlage[] { /* * switch statt Ternaer: Mit `anlagenart === 'einstreifig' ? ... : ...` * bekaeme eine kuenftige vierte Anlagenart stillschweigend den Grundstock - * und damit eine Unterlage, deren Rechtsgrundlagen niemand geprueft hat. So * verweigert der Uebersetzer die Arbeit, bis der Fall entschieden ist. */ switch (anlagenart) { case 'einstreifig': return [...RECHTSGRUNDLAGEN, ...RECHTSGRUNDLAGEN_EINSTREIFIG]; case 'knotenpunkt': case 'fussgaengerschutzanlage': return RECHTSGRUNDLAGEN; } } export const PRUEFSTAND_LABELS: Readonly> = { gesichert: 'gesichert', abzugleichen: 'abzugleichen', fachliteratur: 'Fachliteratur', }; /** * Was ein Pruefstand bedeutet - EIN Wortlaut fuer Bildschirm und Ausdruck. * * KORREKTUR (Fassung 5.4.0): "abzugleichen" trug nur den ersten von zwei * Faellen ("am Original zu pruefen"). Fuer eine Schwelle, die dieses Programm * selbst setzt - Wartezeitschwellen, Regelbereiche, die Umlaufzeit der * Arbeitsstelle -, gibt es kein Original, und einen vierten Pruefstand fuehrt * das Programm dafuer bewusst nicht ein. Die Legende zog diese Entscheidung * nicht mit und schickte den Pruefer an ein Regelwerk, von dem die * Schrankentabelle daneben sagt, dass es die Zahl nicht enthaelt. Jetzt nennt * sie beide Faelle - und der Ausdruck baut seine Legende aus diesen Saetzen, * statt sie zu wiederholen. */ export const PRUEFSTAND_ERLAEUTERUNG: Readonly> = { gesichert: 'Wert und Regelwerk sind eindeutig; der Wert wird in der Fachliteratur durchgängig gleich wiedergegeben.', abzugleichen: 'Zwei Fälle: Steht der Wert in einem Regelwerk, ist er praxisüblich, hängt aber von der Ausgabe ' + 'oder vom Anwendungsfall ab - bitte einmalig am Original prüfen. Ist er eine Schwelle dieses ' + 'Programms (der Text daneben sagt es), gibt es kein Original: Sie ist mit der ' + 'Straßenverkehrsbehörde abzustimmen.', fachliteratur: 'Kein Regelwerkswert, sondern ein anerkannter Rechenansatz aus der Fachliteratur.', }; /** Reihenfolge der Pruefstaende in Legenden - vom belegten zum freiesten. */ export const PRUEFSTAND_REIHENFOLGE: readonly Pruefstand[] = [ 'gesichert', 'abzugleichen', 'fachliteratur', ]; /** * Wichtiger Hinweis zur Vollstaendigkeit der Angaben - erscheint in der * Oberflaeche und im Ausdruck. */ export const FUNDSTELLEN_HINWEIS = 'Wo eine Abschnittsnummer vorbelegt ist, stammt sie aus der Ausgabe, die im Feld „Regelwerk" ' + 'genannt ist, und ist dort nachgeschlagen. Sie ist ein Vorschlag: Hat Ihre Ausgabe eine andere ' + 'Gliederung, tragen Sie hier die Fundstelle Ihrer Ausgabe ein – sie geht der vorbelegten vor ' + 'und erscheint danach hier und in den Planunterlagen. Wo keine Nummer vorbelegt ist, liegt ' + 'dem Programm die betreffende Ausgabe nicht vor; eine geratene Nummer schickt den Prüfer an ' + 'die falsche Stelle und unterbleibt deshalb.';