Amtliche Gesetzestexte – Nutzungshinweis ======================================== Betrifft -------- `content/gesetze/index.json` – ein maschinell erzeugter Fundstellenindex, `content/normtexte.json` – der daraus gewonnene, **mit der Anwendung ausgelieferte** Auszug der zitierten Normen, sowie die zu ihrer Erzeugung heruntergeladenen XML-Dateien unter `content/gesetze/` (nicht versioniert, siehe `.gitignore`). Werk ---- Waffengesetz (WaffG), Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Strafgesetzbuch (StGB), Sprengstoffgesetz (SprengG) und Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Bezugsquelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ – ein gemeinsames Angebot des Bundesministeriums der Justiz und der juris GmbH. Rechtliche Einordnung --------------------- Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen genießen nach **§ 5 Abs. 1 UrhG** keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie dürfen frei vervielfältigt und verbreitet werden. Anders als bei § 5 Abs. 2 UrhG gelten die §§ 62 und 63 UrhG hier **nicht** entsprechend; ein Änderungsverbot oder eine Pflicht zur Quellenangabe folgt daraus also nicht. Die Quelle wird trotzdem geführt – nicht als Rechtspflicht, sondern weil eine Fundstelle ohne Angabe ihres Standes wertlos ist. Was das für dieses Projekt bedeutet ----------------------------------- 1. Der **Index** wird nicht mit der Anwendung ausgeliefert. Er dient allein dazu, im Entwicklungsbaum zu prüfen, ob eine in einer Erklärung genannte Fundstelle im Gesetz tatsächlich existiert, und er enthält die sieben Gesetze vollständig – auch Normen, die der Fragenkatalog nie berührt. 2. **Ausgeliefert wird seit 0.22.0 `content/normtexte.json`**: der Auszug der Normen, die in Erklärungen oder Glossar zitiert werden. Ohne ihn führte die Aufforderung „Im Gesetz nachlesen“ ins Leere – eine ausdrücklich vollständig offline arbeitende Software verwiese auf etwas, das offline nicht zu haben ist. Zulässig ist das, weil § 5 Abs. 1 UrhG die Normtexte gemeinfrei stellt; die Vervielfältigung ist frei, und ein Änderungsverbot folgt daraus gerade nicht. 3. Beide Dateien enthalten den Normtext im Wortlaut. Verändert wird nichts; die Aufbereitung beschränkt sich darauf, die Gliederung des amtlichen XML in eine nachschlagbare Form zu bringen. Anlagen werden dabei **verlustfrei** in ihre Gliederungsblöcke zerlegt: Aneinandergehängt ergeben sie wieder Zeichen für Zeichen den Ausgangstext, und das Bauskript bricht ab, wenn das nicht zutrifft. Ein Block ist ein Sprungziel, kein Ausschnitt – beschnitten wird kein Gesetzeszitat. 4. Der Stand jedes Gesetzes wird wörtlich aus dem amtlichen XML übernommen und in `content/erklaerungen.json` wie in `content/normtexte.json` vermerkt, damit erkennbar bleibt, auf welche Fassung sich eine Erklärung bezogen hat. Die Anwendung nennt ihn bei jedem angezeigten Normtext: Ein Gesetzestext ohne Fassungsangabe ist eine Behauptung über heute, die morgen falsch sein kann. 5. Die Erklärungstexte selbst sind eigene Werke und stehen unter der EUPL-1.2. Sie zitieren die Norm, geben sie aber nicht als eigenen Inhalt aus. Die Datenbank hinter gesetze-im-internet.de kann als Datenbankwerk eigene Rechte begründen. Dieses Projekt übernimmt keine Struktur des Angebots, sondern liest die einzelnen, gemeinfreien Normtexte aus dem angebotenen XML-Export und baut daraus eine eigene Struktur.