{ "hinweis": "Maschinell erzeugt aus dem amtlichen XML von gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). 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Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt." } }, "text": "(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.\n(2) Waffen sind\n1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und\n2.tragbare Gegenstände,\na)die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;\nb)die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.\n(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.\n(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt." }, "§ 2": { "titel": "Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind\n1.Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,\n2.die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen." } }, "text": "(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.\n(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.\n(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.\n(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.\n(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind\n1.Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,\n2.die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. 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Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),\n2.die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,\n3.die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),\n4.ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und\n5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Zur Erforschung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde befugt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren und diese Erkenntnisse insbesondere in die Prüfung nach den §§ 5 und 6 einfließen zu lassen." } }, "text": "(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller\n1.das 18. 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Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben.\n(6) Zur Erforschung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde befugt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren und diese Erkenntnisse insbesondere in die Prüfung nach den §§ 5 und 6 einfließen zu lassen." }, "§ 5": { "titel": "Zuverlässigkeit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [ "a", "b", "c" ] }, "text": "Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,\n1.die rechtskräftig verurteilt worden sind\na)wegen eines Verbrechens,\nb)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder\nc)zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 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Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,\n2.die Mitglied\na)in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder\nb)in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,\n3.Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren\na)Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die\naa)gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,\nbb)gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder\ncc)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,\nb)Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder\nc)eine solche Vereinigung unterstützt haben,\n4.die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,\n5.die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:\n1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;\n2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;\n3.die Stellungnahmen der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes sowie der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamtes sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, des Bundeskriminalamtes (Bedarfsabfragebehörde), ob Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die zuständige Behörde der Landespolizei oder die zentrale Polizeidienststelle oder das zuständige Landeskriminalamt und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde schließen in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihnen vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;\n4.die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden." } }, "text": "(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,\n1.die rechtskräftig verurteilt worden sind\na)wegen eines Verbrechens,\nb)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder\nc)zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den §§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,\n2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie\na)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,\nb)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig 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der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder\nb)in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,\n3.Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren\na)Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die\naa)gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,\nbb)gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder\ncc)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,\nb)Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder\nc)eine solche Vereinigung unterstützt haben,\n4.die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,\n5.die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.\n(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.\n(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.\n(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:\n1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;\n2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;\n3.die Stellungnahmen der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes sowie der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamtes sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, des Bundeskriminalamtes (Bedarfsabfragebehörde), ob Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die zuständige Behörde der Landespolizei oder die zentrale Polizeidienststelle oder das zuständige Landeskriminalamt und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde schließen in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihnen vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;\n4.die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden." }, "§ 6": { "titel": "Persönliche Eignung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie\n1.geschäftsunfähig sind,\n2.abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder\n3.auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen:\n1.der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes,\n2.der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten zehn Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung,\n3.der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde,\n4.des Zollkriminalamtes.Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen." } }, "text": "(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie\n1.geschäftsunfähig sind,\n2.abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder\n3.auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen:\n1.der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes,\n2.der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten zehn Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung,\n3.der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde,\n4.des Zollkriminalamtes.Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.\n(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.\n(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.\n(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen." }, "§ 6a": { "titel": "Nachbericht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Erlangt die für die Auskunft nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, Ausstellungsdatum sowie Befristung der Erlaubnis, Art der Erlaubnis, Behördenkennziffer der anfragenden Behörde und Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Erlangen die in § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder erlangen die in § 6 Absatz 1 Satz 3 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, so sind sie zum Nachbericht verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Daten zu speichern sind oder dass durch andere Maßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Daten für die Erfüllung der Nachberichtspflicht bereitstehen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft sie diese oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, so hat sie die nach den Absätzen 1 und 2 zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit Angabe des Grundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall sind die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich von diesen Behörden zu löschen. Im Übrigen sind die gespeicherten personenbezogenen Daten drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die zuständige Behörde, zu löschen." } }, "text": "(1) Erlangt die für die Auskunft nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, Ausstellungsdatum sowie Befristung der Erlaubnis, Art der Erlaubnis, Behördenkennziffer der anfragenden Behörde und Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.\n(2) Erlangen die in § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder erlangen die in § 6 Absatz 1 Satz 3 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, so sind sie zum Nachbericht verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Daten zu speichern sind oder dass durch andere Maßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Daten für die Erfüllung der Nachberichtspflicht bereitstehen.\n(3) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft sie diese oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, so hat sie die nach den Absätzen 1 und 2 zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit Angabe des Grundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall sind die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich von diesen Behörden zu löschen. Im Übrigen sind die gespeicherten personenbezogenen Daten drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die zuständige Behörde, zu löschen." }, "§ 6b": { "titel": "Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich." }, "§ 7": { "titel": "Sachkunde", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen." } }, "text": "(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.\n(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen." }, "§ 8": { "titel": "Bedürfnis, allgemeine Grundsätze", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung\n1.besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und\n2.die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweckglaubhaft gemacht sind." }, "§ 9": { "titel": "Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden." } }, "text": "(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.\n(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.\n(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden." }, "§ 10": { "titel": "Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein)." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt." } }, "text": "(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.\n(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.\n(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.\n(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).\n(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt." }, "§ 11": { "titel": "Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, nur erteilt werden, wenn sie\n1.die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird oder\n2.eine schriftliche oder elektronische Erklärung vorlegt, dass und aus welchen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen beabsichtigt.Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen." } }, "text": "(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, nur erteilt werden, wenn sie\n1.die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird oder\n2.eine schriftliche oder elektronische Erklärung vorlegt, dass und aus welchen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen beabsichtigt.Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.\n(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen." }, "§ 12": { "titel": "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [], "3": [ "a", "b", "c", "d" ], "4": [ "a", "b" ], "5": [], "6": [] }, "text": "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese\n1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten\na)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder\nb)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderungerwirbt;\n2.vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;\n3.von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er\na)auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,\nb)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,\nc)als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,\nd)als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalenden Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;\n4.von einem anderen,\na)dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder\nb)nach dem Abhandenkommenwieder erwirbt;\n5.auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;\n6.auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese\n1.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;\n2.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;\n3.auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer\n1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;\n2.diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;\n3.eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;\n4.eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;\n5.eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist;\n6.in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können." }, "4": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [], "3": [ "a", "b" ], "4": [], "5": [] }, "text": "Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig\n1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum\na)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,\nb)mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,\n2.durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,\n3.mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,\na)durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,\nb)zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,\n4.mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,\n5.mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen." } }, "text": "(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese\n1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten\na)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder\nb)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderungerwirbt;\n2.vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;\n3.von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er\na)auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,\nb)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,\nc)als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,\nd)als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalenden Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;\n4.von einem anderen,\na)dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder\nb)nach dem Abhandenkommenwieder erwirbt;\n5.auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;\n6.auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.\n(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese\n1.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;\n2.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;\n3.auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.\n(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer\n1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;\n2.diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;\n3.eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;\n4.eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;\n5.eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist;\n6.in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.\n(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig\n1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum\na)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,\nb)mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,\n2.durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,\n3.mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,\na)durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,\nb)zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,\n4.mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,\n5.mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen." }, "§ 13": { "titel": "Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn\n1.glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und\n2.die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition)." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen." }, "8": { "gliederung": {}, "text": "Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen." }, "9": { "gliederung": {}, "text": "Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden." } }, "text": "(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn\n1.glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und\n2.die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).\n(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.\n(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.\n(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.\n(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.\n(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.\n(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.\n(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.\n(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden." }, "§ 14": { "titel": "Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b" ], "3": [] }, "text": "Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass\n1.das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,\n2.das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens\na)einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder\nb)18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,und\n3.die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe\n1.mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder\n2.mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe\n1.von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder\n2.zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich istund der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt." } }, "text": "(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.\n(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.\n(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass\n1.das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,\n2.das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens\na)einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder\nb)18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,und\n3.die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.\n(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe\n1.mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder\n2.mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.\n(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe\n1.von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder\n2.zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich istund der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.\n(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt." }, "§ 15": { "titel": "Schießsportverbände, schießsportliche Vereine", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [ "a", "b" ], "5": [], "6": [], "7": [ "a", "b", "c" ] }, "text": "Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der\n1.wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,\n2.mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,\n3.den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,\n4.\na)auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und\nb)zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinenhinwirkt,\n5.regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,\n6.den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und\n7.im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese\na)die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,\nb)einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und\nc)über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Absatz 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" }, "7": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" } }, "text": "(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der\n1.wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,\n2.mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,\n3.den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,\n4.\na)auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und\nb)zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinenhinwirkt,\n5.regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,\n6.den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und\n7.im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese\na)die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,\nb)einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und\nc)über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.\n(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.\n(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.\n(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Absatz 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.\n(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.\n(6) (weggefallen)\n(7) (weggefallen)" }, "§ 15a": { "titel": "Sportordnungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die erstmalige Genehmigung und die Änderung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erstmalige Genehmigung oder die Genehmigung von Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile der Sportordnungen den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Genehmigung von Sportordnungen ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 sowie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind." } }, "text": "(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die erstmalige Genehmigung und die Änderung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erstmalige Genehmigung oder die Genehmigung von Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile der Sportordnungen den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann.\n(3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 sowie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind.\n(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind." }, "§ 15b": { "titel": "Fachbeirat Schießsport", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät." }, "§ 16": { "titel": "Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch\nBrauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn\n1.in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt,\n2.die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist,\n3.Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder\n4.kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 nachgewiesen ist. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 verbunden werden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis führen und damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege des Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis führen." } }, "text": "(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen.\n(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.\n(3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn\n1.in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt,\n2.die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist,\n3.Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder\n4.kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 nachgewiesen ist. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 verbunden werden.\n(4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis führen und damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege des Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis führen." }, "§ 17": { "titel": "Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder\nMunitionssammler", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt." } }, "text": "(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.\n(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.\n(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt." }, "§ 18": { "titel": "Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel\n1.für Schusswaffen oder Munition jeder Art und\n2.unbefristeterteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen." } }, "text": "(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.\n(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel\n1.für Schusswaffen oder Munition jeder Art und\n2.unbefristeterteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen." }, "§ 19": { "titel": "Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen\ndurch gefährdete Personen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,\n1.wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und\n2.dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen." } }, "text": "(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,\n1.wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und\n2.dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.\n(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen." }, "§ 20": { "titel": "Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Personen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen." } }, "text": "(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.\n(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.\n(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.\n(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Personen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.\n(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.\n(6) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen." }, "§ 21": { "titel": "Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt,\n2.der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,\n3.der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller\n1.nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder\n2.weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1." } }, "text": "(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.\n(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.\n(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt,\n2.der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,\n3.der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.\n(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller\n1.nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder\n2.weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\n(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.\n(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1." }, "§ 21a": { "titel": "Stellvertretungserlaubnis", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend." }, "§ 22": { "titel": "Fachkunde", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über\n1.die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),\n2.die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,\n3.die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2zu erlassen." } }, "text": "(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.\n(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über\n1.die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),\n2.die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,\n3.die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2zu erlassen." }, "§ 23": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 24": { "titel": "Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:\n1.den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe,\n2.für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1,\n3.die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers,\n4.bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1 für den Drittstaat und das Jahr des Verbringens und\n5.eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Angaben sind nicht anzubringen auf\n1.Schusswaffen,\na)deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder\nb)die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen,sowie\n2.wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen.Satz 1 gilt nicht\n1.für Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen;\n2.beim Verbringen unbrauchbar gemachter Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Auf Schusswaffen, die für die in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und den in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen überlassen werden, sind neben den in Absatz 1 genannten Angaben zusätzlich Angaben anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer gewerbsmäßig Munition im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt, sofern er Inhaber der Zulassung nach § 11 des Beschussgesetzes ist, auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 4 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese Marke anzuzeigen." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, sofern es sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist." } }, "text": "(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:\n1.den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe,\n2.für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1,\n3.die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers,\n4.bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1 für den Drittstaat und das Jahr des Verbringens und\n5.eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Angaben sind nicht anzubringen auf\n1.Schusswaffen,\na)deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder\nb)die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen,sowie\n2.wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen.Satz 1 gilt nicht\n1.für Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen;\n2.beim Verbringen unbrauchbar gemachter Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.\n(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen.\n(3) Auf Schusswaffen, die für die in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und den in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen überlassen werden, sind neben den in Absatz 1 genannten Angaben zusätzlich Angaben anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist.\n(4) Wer gewerbsmäßig Munition im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt, sofern er Inhaber der Zulassung nach § 11 des Beschussgesetzes ist, auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.\n(5) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 4 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.\n(6) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese Marke anzuzeigen.\n(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, sofern es sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist." }, "§ 25": { "titel": "Verordnungsermächtigungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24\n1.Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,\n2.zu bestimmen,\na)auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind,\nb)dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind." }, "§ 25a": { "titel": "Anordnungen zur Kennzeichnung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt." }, "§ 26": { "titel": "Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden." } }, "text": "(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.\n(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden." }, "§ 27": { "titel": "Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer\n1.eine ortsfeste Anlage oder\n2.eine ortsveränderliche Anlage,die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf\n1.Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),\n2.Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleinergestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient." }, "7": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c", "d", "e" ] }, "text": "Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit\n1.die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,\n2.Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,\na)dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,\nb)dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,\nc)dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,\nd)dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,\ne)dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt." } }, "text": "(1) Wer\n1.eine ortsfeste Anlage oder\n2.eine ortsveränderliche Anlage,die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.\n(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.\n(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf\n1.Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),\n2.Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleinergestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.\n(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.\n(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.\n(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.\n(7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit\n1.die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,\n2.Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,\na)dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,\nb)dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,\nc)dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,\nd)dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,\ne)dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt." }, "§ 27a": { "titel": "Sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen in der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen zu überprüfen. Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich alle vier Jahre nach Satz 1 durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den Überprüfungen nach Satz 2 höchstens sechs Jahre. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten für die Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen bei den Überprüfungen nach den Sätzen 1 bis 4 hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte ist im Fall der Untersagung nach Satz 1 verboten." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen“ (Schießstandrichtlinien). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Schießstandrichtlinien im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben ist, ab wann die Schießstandrichtlinien zu nutzen sind. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Änderungen der Schießstandrichtlinien. Die Schießstandrichtlinien sind in der jeweils aktuell geltenden Fassung anzuwenden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger nach Absatz 1 sowie das Verfahren der Anerkennung zu regeln. Wird eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen, ist in ihr insbesondere vorzusehen, dass eine Anerkennung als Schießstandsachverständiger nur erfolgen darf, wenn der Betreffende durch eine Prüfung hinreichende Kenntnisse der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien nachgewiesen hat." } }, "text": "(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen in der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen zu überprüfen. Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich alle vier Jahre nach Satz 1 durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den Überprüfungen nach Satz 2 höchstens sechs Jahre. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten für die Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen bei den Überprüfungen nach den Sätzen 1 bis 4 hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen.\n(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte ist im Fall der Untersagung nach Satz 1 verboten.\n(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen“ (Schießstandrichtlinien). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Schießstandrichtlinien im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben ist, ab wann die Schießstandrichtlinien zu nutzen sind. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Änderungen der Schießstandrichtlinien. Die Schießstandrichtlinien sind in der jeweils aktuell geltenden Fassung anzuwenden.\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger nach Absatz 1 sowie das Verfahren der Anerkennung zu regeln. Wird eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen, ist in ihr insbesondere vorzusehen, dass eine Anerkennung als Schießstandsachverständiger nur erfolgen darf, wenn der Betreffende durch eine Prüfung hinreichende Kenntnisse der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien nachgewiesen hat." }, "§ 28": { "titel": "Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen." } }, "text": "(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.\n(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.\n(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.\n(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen." }, "§ 28a": { "titel": "Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Absatz 1 wird ein Bedürfnis für derartige Bewachungsaufgaben bei Bewachungsunternehmen anerkannt, die eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung besitzen. Abweichend von § 28 Absatz 3 wird die Erlaubnis mit Auflagen erteilt, die die Unternehmer verpflichten,\n1.als Bewachungspersonal nur Personen zu beschäftigen, welche die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen,\n2.der zuständigen Behörde die eingesetzten Personen in einem von der Behörde bestimmten Zeitraum zu benennen und\n3.auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die belegen, dass die eingesetzten Personen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung nach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. Sie kann verlängert werden. Die Verlängerung der Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wurden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord des Seeschiffes nach § 29 Absatz 1 ein." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der im Bewachungsunternehmen verantwortlichen Geschäftsleitung sowie der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und der im Zusammenhang mit der Bewachungsaufgabe tätigen Personen auf die Erkenntnisse und Bewertungen der für die Zulassung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde zurückgreifen. Abweichend von § 7 Absatz 2 orientieren sich die Anforderungen an die Sachkunde an den auf der Grundlage von § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung in einer Rechtsverordnung festgelegten besonderen Anforderungen für den Einsatz auf Seeschiffen. Die für das gewerberechtliche Verfahren zuständige Behörde sowie die Bundespolizei dürfen der zuständigen Behörde auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der waffenbehördlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Bundespolizei ist im Rahmen der Prüfung nach § 8 Nummer 2 zu beteiligen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 31 Absatz 2 der Gewerbeordnung erforderlich ist." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Hat das Bewachungsunternehmen seinen Sitz im Inland, so erfolgt die Erteilung der Erlaubnis durch die nach § 48 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Behörde im Benehmen mit der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen Behörde." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Eine auf der Grundlage des § 28 erteilte Erlaubnis gilt befristet bis zum 31. Dezember 2013 für Aufträge nach § 31 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe fort, dass der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen hat, dass er Aufträge im Sinne des § 31 der Gewerbeordnung wahrnimmt oder wahrnehmen möchte. Die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde übermittelt der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde die Anzeige einschließlich der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Weist der in Satz 1 genannte Inhaber der Erlaubnis der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2013 die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 nach, erteilt diese eine auf die Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung beschränkte Erlaubnis. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 5 gelten für diese Erlaubnis entsprechend." } }, "text": "(1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Absatz 1 wird ein Bedürfnis für derartige Bewachungsaufgaben bei Bewachungsunternehmen anerkannt, die eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung besitzen. Abweichend von § 28 Absatz 3 wird die Erlaubnis mit Auflagen erteilt, die die Unternehmer verpflichten,\n1.als Bewachungspersonal nur Personen zu beschäftigen, welche die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen,\n2.der zuständigen Behörde die eingesetzten Personen in einem von der Behörde bestimmten Zeitraum zu benennen und\n3.auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die belegen, dass die eingesetzten Personen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen.\n(2) Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung nach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. Sie kann verlängert werden. Die Verlängerung der Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wurden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord des Seeschiffes nach § 29 Absatz 1 ein.\n(3) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der im Bewachungsunternehmen verantwortlichen Geschäftsleitung sowie der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und der im Zusammenhang mit der Bewachungsaufgabe tätigen Personen auf die Erkenntnisse und Bewertungen der für die Zulassung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde zurückgreifen. Abweichend von § 7 Absatz 2 orientieren sich die Anforderungen an die Sachkunde an den auf der Grundlage von § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung in einer Rechtsverordnung festgelegten besonderen Anforderungen für den Einsatz auf Seeschiffen. Die für das gewerberechtliche Verfahren zuständige Behörde sowie die Bundespolizei dürfen der zuständigen Behörde auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der waffenbehördlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Bundespolizei ist im Rahmen der Prüfung nach § 8 Nummer 2 zu beteiligen.\n(4) Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 31 Absatz 2 der Gewerbeordnung erforderlich ist.\n(5) Hat das Bewachungsunternehmen seinen Sitz im Inland, so erfolgt die Erteilung der Erlaubnis durch die nach § 48 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Behörde im Benehmen mit der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen Behörde.\n(6) Eine auf der Grundlage des § 28 erteilte Erlaubnis gilt befristet bis zum 31. Dezember 2013 für Aufträge nach § 31 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe fort, dass der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen hat, dass er Aufträge im Sinne des § 31 der Gewerbeordnung wahrnimmt oder wahrnehmen möchte. Die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde übermittelt der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde die Anzeige einschließlich der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Weist der in Satz 1 genannte Inhaber der Erlaubnis der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2013 die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 nach, erteilt diese eine auf die Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung beschränkte Erlaubnis. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 5 gelten für diese Erlaubnis entsprechend." }, "§ 29": { "titel": "Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaubnis erforderlich ist. 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Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist.\n(2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaubnis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat." }, "§ 30": { "titel": "Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen." }, "§ 31": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 32": { "titel": "Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat." }, "1a": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller\n1.zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,\n2.die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und\n3.der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für\n1.Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,\n2.Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,\n3.Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht\n1.für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,\n2.für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder\n3.für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt." } }, "text": "(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat.\n(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller\n1.zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,\n2.die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und\n3.der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.\n(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für\n1.Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,\n2.Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,\n3.Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.\n(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.\n(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht\n1.für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,\n2.für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder\n3.für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.\n(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt." }, "§ 33": { "titel": "Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer beabsichtigt, Waffen oder Munition, deren Verbringen oder Mitnahme einer Erlaubnis bedarf, aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder mitzunehmen, ist verpflichtet,\n1.diese Waffen oder diese Munition bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden,\n2.auf Verlangen der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde ihr diese Waffen oder diese Munition vorzuführen und\n3.die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen.Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind. Werden Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Bestimmungen festgestellt, so können die zuständigen Überwachungsbehörden, soweit erforderlich, Vor-, Familien- und gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen erheben und diese Daten sowie Feststellungen zum Sachverhalt den zuständigen Behörden zum Zweck der Ahndung übermitteln. Für Postsendungen gilt dies nur, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 eingeschränkt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit." } }, "text": "(1) Wer beabsichtigt, Waffen oder Munition, deren Verbringen oder Mitnahme einer Erlaubnis bedarf, aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder mitzunehmen, ist verpflichtet,\n1.diese Waffen oder diese Munition bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden,\n2.auf Verlangen der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde ihr diese Waffen oder diese Munition vorzuführen und\n3.die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen.Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.\n(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind. Werden Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Bestimmungen festgestellt, so können die zuständigen Überwachungsbehörden, soweit erforderlich, Vor-, Familien- und gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen erheben und diese Daten sowie Feststellungen zum Sachverhalt den zuständigen Behörden zum Zweck der Ahndung übermitteln. Für Postsendungen gilt dies nur, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 eingeschränkt.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit." }, "§ 34": { "titel": "Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht\n1.für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder\n2.soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind." } }, "text": "(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.\n(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.\n(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.\n(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht\n1.für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder\n2.soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.\n(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind." }, "§ 35": { "titel": "Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:\n1.bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,\n2.bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr,\n3.bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung, sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:\n1.im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,\n2.auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,\n3.auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen." } }, "text": "(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:\n1.bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,\n2.bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr,\n3.bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung, sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren.\n(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.\n(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:\n1.im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,\n2.auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,\n3.auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen." }, "§ 36": { "titel": "Aufbewahrung von Waffen oder Munition", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,\n1.vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie\n2.für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können\n1.Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,\n2.die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,\n3.die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemenfestgelegt werden." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen." } }, "text": "(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.\n(2) (weggefallen)\n(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,\n1.vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie\n2.für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.\n(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können\n1.Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,\n2.die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,\n3.die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemenfestgelegt werden.\n(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen." }, "§ 37": { "titel": "Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [ "a", "b" ] }, "text": "Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:\n1.die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,\n2.die Überlassung,\n3.den Erwerb,\n4.die Bearbeitung durch\na)Umbau oder\nb)Austausch eines wesentlichen Teils.Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes." } }, "text": "(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:\n1.die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,\n2.die Überlassung,\n3.den Erwerb,\n4.die Bearbeitung durch\na)Umbau oder\nb)Austausch eines wesentlichen Teils.Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.\n(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes." }, "§ 37a": { "titel": "Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:\n1.die Überlassung,\n2.den Erwerb,\n3.die Bearbeitung durch\na)Umbau oder\nb)Austausch eines wesentlichen Teils.Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird." }, "§ 37b": { "titel": "Anzeige der Vernichtung,der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe vernichtet wurde." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wurde." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Sind einer Person Waffen oder Munition, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Hat der Besitzer einer Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen, von Munition oder Erlaubnisurkunden eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen." } }, "text": "(1) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe vernichtet wurde.\n(2) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wurde.\n(3) Sind einer Person Waffen oder Munition, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen.\n(4) Hat der Besitzer einer Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.\n(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen, von Munition oder Erlaubnisurkunden eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen." }, "§ 37c": { "titel": "Anzeigepflichten bei Inbesitznahme", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt\n1.beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,\n2.als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c" ] }, "text": "Die zuständige Behörde kann\n1.die Waffen oder Munition sicherstellen oder\n2.anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist\na)unbrauchbar gemacht werden oder\nb)einem Berechtigten überlassen werden,\nc)und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu." } }, "text": "(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt\n1.beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,\n2.als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Die zuständige Behörde kann\n1.die Waffen oder Munition sicherstellen oder\n2.anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist\na)unbrauchbar gemacht werden oder\nb)einem Berechtigten überlassen werden,\nc)und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.\n(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu." }, "§ 37d": { "titel": "Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte Schusswaffe\n1.überlässt,\n2.erwirbt oder\n3.vernichtet,hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Hat der Besitzer der unbrauchbar gemachten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen." } }, "text": "(1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte Schusswaffe\n1.überlässt,\n2.erwirbt oder\n3.vernichtet,hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n(2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen ist.\n(3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemachten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.\n(4) Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.\n(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen." }, "§ 37e": { "titel": "Ausnahmen von der Anzeigepflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nicht bei\n1.Überlassung einzelner wesentlicher Teile zum Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an der Waffe, sofern eine Rücküberlassung an den Überlassenden erfolgen soll,\n2.Überlassung im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a,\n3.vorübergehendem Überlassen zum Schießen auf einer Schießstätte nach § 12 Absatz 1 Nummer 5.Satz 1 gilt im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 und bei der anschließenden Rücküberlassung an den Überlassenden von der Anzeige der Überlassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt. Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, hat der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 unverzüglich nachzuholen sowie die Rücküberlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 unverzüglich anzuzeigen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch den Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren (Ersatzdokumentation)." }, "2a": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Von der Anzeige einer Überlassung oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn\n1.sowohl der Überlassende als auch der Erwerbende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und\n2.die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwischen diesen beiden innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb erfolgt.Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb, hat\n1.der Erwerbende\na)die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und\nb)die Anzeige der Rücküberlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2sowie\n2.der Überlassende\na)die Anzeige der Überlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\nb)die Anzeige des Rückerwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3jeweils unverzüglich nachzuholen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in der Ersatzdokumentation festzuhalten. Über die Nutzung der Ersatzdokumentation muss zwischen überlassendem und erwerbendem Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege Einigung erzielt werden." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1 besteht nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck\n1.der Verwahrung,\n2.der Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen oder\n3.des Kommissionsverkaufs." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß § 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht\n1.in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt sich um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat, oder\n2.für einen Waffensachverständigen, der die Waffe auf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Absatz 1 erwirbt und sie höchstens drei Monate lang besitzt." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 3 und 4 gelten im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch Personen, die nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sind, entsprechend." } }, "text": "(1) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nicht bei\n1.Überlassung einzelner wesentlicher Teile zum Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an der Waffe, sofern eine Rücküberlassung an den Überlassenden erfolgen soll,\n2.Überlassung im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a,\n3.vorübergehendem Überlassen zum Schießen auf einer Schießstätte nach § 12 Absatz 1 Nummer 5.Satz 1 gilt im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\n(2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 und bei der anschließenden Rücküberlassung an den Überlassenden von der Anzeige der Überlassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt. Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, hat der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 unverzüglich nachzuholen sowie die Rücküberlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 unverzüglich anzuzeigen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch den Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren (Ersatzdokumentation).\n(2a) Von der Anzeige einer Überlassung oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn\n1.sowohl der Überlassende als auch der Erwerbende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und\n2.die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwischen diesen beiden innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb erfolgt.Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb, hat\n1.der Erwerbende\na)die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und\nb)die Anzeige der Rücküberlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2sowie\n2.der Überlassende\na)die Anzeige der Überlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\nb)die Anzeige des Rückerwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3jeweils unverzüglich nachzuholen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in der Ersatzdokumentation festzuhalten. Über die Nutzung der Ersatzdokumentation muss zwischen überlassendem und erwerbendem Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege Einigung erzielt werden.\n(3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1 besteht nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck\n1.der Verwahrung,\n2.der Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen oder\n3.des Kommissionsverkaufs.\n(4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß § 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht\n1.in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt sich um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat, oder\n2.für einen Waffensachverständigen, der die Waffe auf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Absatz 1 erwirbt und sie höchstens drei Monate lang besitzt.\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch Personen, die nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sind, entsprechend." }, "§ 37f": { "titel": "Inhalt der Anzeigen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f", "g", "h", "i", "j" ], "4": [ "a", "b", "c", "d" ], "5": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f", "g", "h" ], "6": [ "a", "b", "c" ], "7": [], "8": [], "9": [] }, "text": "Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:\n1.die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;\n2.das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;\n3.die folgenden Daten des Anzeigenden:\na)Familienname,\nb)früherer Name,\nc)Geburtsname,\nd)Vorname,\ne)Doktorgrad,\nf)Geburtstag,\ng)Geburtsort,\nh)Geschlecht,\ni)jede Staatsangehörigkeit sowie\nj)Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);\n4.die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:\na)Namen oder Firma,\nb)frühere Namen,\nc)Anschrift und\nd)bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;\n5.die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:\na)Hersteller,\nb)Modellbezeichnung,\nc)Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,\nd)Seriennummer,\ne)Jahr der Fertigstellung,\nf)Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,\ng)Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,\nh)Art der Waffe;\n6.die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:\na)Kapazität des Magazins,\nb)kleinste verwendbare Munition und\nc)dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;\n7.Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;\n8.die Nummer der Erlaubnisurkunde und\n9.die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat." }, "2": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c", "d", "e" ], "2": [ "a", "b" ], "3": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f", "g", "h", "i", "j" ] }, "text": "Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen\n1.folgende Daten des Erwerbers:\na)Familienname,\nb)Vorname,\nc)Geburtsdatum,\nd)Geburtsort,\ne)Anschrift;\n2.bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte:\na)die Nummer der Waffenbesitzkarte und\nb)die ausstellende Behörde;\n3.folgende Daten des Überlassenden:\na)Familienname,\nb)früherer Name,\nc)Geburtsname,\nd)Vorname,\ne)Doktorgrad,\nf)Geburtsdatum,\ng)Geburtsort,\nh)Geschlecht,\ni)jede Staatsangehörigkeit sowie\nj)Anschrift." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben." } }, "text": "(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:\n1.die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;\n2.das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;\n3.die folgenden Daten des Anzeigenden:\na)Familienname,\nb)früherer Name,\nc)Geburtsname,\nd)Vorname,\ne)Doktorgrad,\nf)Geburtstag,\ng)Geburtsort,\nh)Geschlecht,\ni)jede Staatsangehörigkeit sowie\nj)Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);\n4.die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:\na)Namen oder Firma,\nb)frühere Namen,\nc)Anschrift und\nd)bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;\n5.die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:\na)Hersteller,\nb)Modellbezeichnung,\nc)Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,\nd)Seriennummer,\ne)Jahr der Fertigstellung,\nf)Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,\ng)Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,\nh)Art der Waffe;\n6.die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:\na)Kapazität des Magazins,\nb)kleinste verwendbare Munition und\nc)dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;\n7.Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;\n8.die Nummer der Erlaubnisurkunde und\n9.die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.\n(2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen\n1.folgende Daten des Erwerbers:\na)Familienname,\nb)Vorname,\nc)Geburtsdatum,\nd)Geburtsort,\ne)Anschrift;\n2.bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte:\na)die Nummer der Waffenbesitzkarte und\nb)die ausstellende Behörde;\n3.folgende Daten des Überlassenden:\na)Familienname,\nb)früherer Name,\nc)Geburtsname,\nd)Vorname,\ne)Doktorgrad,\nf)Geburtsdatum,\ng)Geburtsort,\nh)Geschlecht,\ni)jede Staatsangehörigkeit sowie\nj)Anschrift.\n(3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen.\n(4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben." }, "§ 37g": { "titel": "Eintragungen in die Waffenbesitzkarte", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein." } }, "text": "(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.\n(2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.\n(3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein." }, "§ 37h": { "titel": "Ausstellung einer Anzeigebescheinigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Über die Anzeige\n1.der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,\n2.des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie\n3.des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die Anzeigebescheinigung enthält\n1.vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,\n2.den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,\n3.den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie\n4.die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6." } }, "text": "(1) Über die Anzeige\n1.der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,\n2.des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie\n3.des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.\n(2) Die Anzeigebescheinigung enthält\n1.vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,\n2.den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,\n3.den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie\n4.die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6." }, "§ 37i": { "titel": "Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Zieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er verpflichtet, seine Anschrift im Ausland der Waffenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für ihn zuständig gewesen ist. Zieht der im Ausland lebende Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift im Ausland mitzuteilen." }, "§ 38": { "titel": "Ausweispflichten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f", "g" ], "2": [] }, "text": "Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:\n1.seinen Personalausweis oder Pass und\na)wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,\nb)im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein,\nc)im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder der Ablichtung hiervon die Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts,\nd)im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,\ne)im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C)\naa)aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,\nbb)aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,\ncc)aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme,\nf)im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder\ng)im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und\n2.in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen." } }, "text": "(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:\n1.seinen Personalausweis oder Pass und\na)wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,\nb)im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein,\nc)im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder der Ablichtung hiervon die Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts,\nd)im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,\ne)im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C)\naa)aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,\nbb)aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,\ncc)aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme,\nf)im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder\ng)im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und\n2.in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen." }, "§ 39": { "titel": "Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von\n1.Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder\n2.in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffenihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt." } }, "text": "(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.\n(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von\n1.Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder\n2.in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffenihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt." }, "§ 39a": { "titel": "Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen." }, "§ 39b": { "titel": "Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für\n1.Theateraufführungen,\n2.Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder\n3.für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflegebenötigt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln." } }, "text": "(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für\n1.Theateraufführungen,\n2.Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder\n3.für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflegebenötigt.\n(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.\n(3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln." }, "§ 39c": { "titel": "Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es\n1.auf die Unbrauchbarmachung bezogene Dokumentationen und Mitteilungen verlangen und\n2.Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung unbrauchbar gemachte Schusswaffen treffen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendbarkeit von Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen zu regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder zu beschränken oder mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden; insbesondere kann es\n1.bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen und\n2.Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben.Durch die Verordnung können diejenigen Teile der Anlage 2 zu diesem Gesetz, die unbrauchbar gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben werden." } }, "text": "(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es\n1.auf die Unbrauchbarmachung bezogene Dokumentationen und Mitteilungen verlangen und\n2.Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung unbrauchbar gemachte Schusswaffen treffen.\n(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendbarkeit von Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen zu regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder zu beschränken oder mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden; insbesondere kann es\n1.bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen und\n2.Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben.Durch die Verordnung können diejenigen Teile der Anlage 2 zu diesem Gesetz, die unbrauchbar gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben werden." }, "§ 40": { "titel": "Verbotene Waffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist." } }, "text": "(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.\n(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.\n(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.\n(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.\n(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist." }, "§ 41": { "titel": "Waffenverbote für den Einzelfall", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,\n1.soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder\n2.wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 2 liegen außer in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c, Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4 insbesondere vor, wenn die betroffene Person\n1.wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder einer vorsätzlichen Straftat, die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder\n2.wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes." } }, "text": "(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,\n1.soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder\n2.wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 2 liegen außer in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c, Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4 insbesondere vor, wenn die betroffene Person\n1.wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder einer vorsätzlichen Straftat, die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder\n2.wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.\n(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.\n(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes." }, "§ 42": { "titel": "Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn\n1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,\n2.der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und\n3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden\n1.auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,\n2.auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),\n3.soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,\n4.auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen." }, "4a": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [], "10": [] }, "text": "Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:\n1.Anlieferverkehr,\n2.Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,\n3.Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,\n4.Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,\n5.das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,\n6.Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,\n7.Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,\n8.Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,\n9.Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,\n10.Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen." }, "5": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern verbieten oder beschränken\n1.auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt begangen worden sind\na)Straftaten unter Einsatz von Waffen oder\nb)Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben,\n2.auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,\n3.in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen,\n4.in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie\n5.auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 3 und 4 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen,wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Fall der Nummer 1 auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist oder im Fall der Nummern 2 bis 5 das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor\n1.für das Führen von Waffen\na)für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4,\nb)für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,\nc)in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 3 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,\nd)für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit;\n2.für das Führen von Messern in den Fällen des Absatzes 4a Satz 2.Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen." } }, "text": "(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.\n(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn\n1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,\n2.der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und\n3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.\n(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden\n1.auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,\n2.auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),\n3.soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,\n4.auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.\n(4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:\n1.Anlieferverkehr,\n2.Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,\n3.Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,\n4.Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,\n5.das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,\n6.Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,\n7.Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,\n8.Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,\n9.Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,\n10.Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.\n(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern verbieten oder beschränken\n1.auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt begangen worden sind\na)Straftaten unter Einsatz von Waffen oder\nb)Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben,\n2.auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,\n3.in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen,\n4.in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie\n5.auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 3 und 4 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen,wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Fall der Nummer 1 auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist oder im Fall der Nummern 2 bis 5 das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor\n1.für das Führen von Waffen\na)für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4,\nb)für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,\nc)in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 3 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,\nd)für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit;\n2.für das Führen von Messern in den Fällen des Absatzes 4a Satz 2.Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen." }, "§ 42a": { "titel": "Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Es ist verboten\n1.Anscheinswaffen,\n2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder\n3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cmzu führen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Absatz 1 gilt nicht\n1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,\n2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,\n3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.Weitergehende Regelungen bleiben unberührt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient." } }, "text": "(1) Es ist verboten\n1.Anscheinswaffen,\n2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder\n3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cmzu führen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht\n1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,\n2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,\n3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.\n(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient." }, "§ 42b": { "titel": "Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Es ist verboten,\n1.Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder\n2.Messerin Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht. Satz 1 gilt nicht\n1.für das Führen von Waffen in den Fällen des § 42 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und d,\n2.für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2,\n3.für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Für das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wenn das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Ausnahmen vom Verbot oder von der Beschränkung entsprechend Absatz 1 Satz 2 vorzusehen. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf das Bundespolizeipräsidium übertragen werden. Die Befugnis der Bundespolizeibehörden, das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen durch Allgemeinverfügung zu regeln, bleibt unberührt." } }, "text": "(1) Es ist verboten,\n1.Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder\n2.Messerin Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht. Satz 1 gilt nicht\n1.für das Führen von Waffen in den Fällen des § 42 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und d,\n2.für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2,\n3.für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.\n(2) Für das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wenn das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Ausnahmen vom Verbot oder von der Beschränkung entsprechend Absatz 1 Satz 2 vorzusehen. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf das Bundespolizeipräsidium übertragen werden. Die Befugnis der Bundespolizeibehörden, das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen durch Allgemeinverfügung zu regeln, bleibt unberührt." }, "§ 42c": { "titel": "Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig." }, "§ 43": { "titel": "Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Person vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen. § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nicht entgegen." } }, "text": "(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Person vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.\n(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen. § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nicht entgegen." }, "§ 44": { "titel": "Übermittlung an und von Meldebehörden", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:\n1.die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,\n2.den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,\n3.den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde teilt der Jagdbehörde die Ergebnisse sowie tragenden Gründe der Prüfung nach den §§ 5 und 6 mit." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. Die Waffenerlaubnisbehörden übermitteln diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden." } }, "text": "(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:\n1.die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,\n2.den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,\n3.den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.\n(2) Die zuständige Behörde teilt der Jagdbehörde die Ergebnisse sowie tragenden Gründe der Prüfung nach den §§ 5 und 6 mit.\n(3) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. Die Waffenerlaubnisbehörden übermitteln diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden." }, "§ 44a": { "titel": "Behördliche Aufbewahrungspflichten", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich sind, einschließlich der Aufzeichnungen zu Verbringungen 30 Jahre aufzubewahren. Ferner haben die in Satz 1 genannten Behörden zehn Jahre alle Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis\n1.wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder\n2.wegen fehlender persönlicher Eignung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2,einschließlich der Gründe hierfür, ergibt." }, "§ 45": { "titel": "Rücknahme und Widerruf", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird." } }, "text": "(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.\n(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.\n(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.\n(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird." }, "§ 46": { "titel": "Weitere Maßnahmen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen und besitzt er sie noch, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicher." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis eine Waffe oder Munition, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist\n1.die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder\n2.im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und\n3.den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicher." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die zuständige Behörde stellt Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicher\n1.in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Absatz 1 oder 2,\n2.soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet sollen oder\n3.soweit Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition für einen Zeitraum von sechs Monaten sofort vorläufig sicherstellen,\n1.sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, und\n2.soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Zum Zweck der sofortigen Sicherstellung nach Absatz 4 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Absätze 1 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach einer Sicherstellung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder die sichergestellte Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu." } }, "text": "(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.\n(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen und besitzt er sie noch, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicher.\n(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis eine Waffe oder Munition, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist\n1.die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder\n2.im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und\n3.den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicher.\n(4) Die zuständige Behörde stellt Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicher\n1.in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Absatz 1 oder 2,\n2.soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet sollen oder\n3.soweit Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition für einen Zeitraum von sechs Monaten sofort vorläufig sicherstellen,\n1.sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, und\n2.soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht.\n(5) Zum Zweck der sofortigen Sicherstellung nach Absatz 4 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Absätze 1 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.\n(7) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach einer Sicherstellung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder die sichergestellte Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu." }, "§ 47": { "titel": "Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere\n1.Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und\n2.das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie\n3.die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln." }, "§ 48": { "titel": "Sachliche Zuständigkeit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zuständig." }, "1a": { "gliederung": {}, "text": "Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für\n1.ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,\n2.ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,\n3.Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,\n4.Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet,\n5.natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt." }, "3a": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1)." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden." } }, "text": "(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zuständig.\n(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für\n1.ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,\n2.ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,\n3.Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,\n4.Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet,\n5.natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben.\n(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.\n(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).\n(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden." }, "§ 49": { "titel": "Örtliche Zuständigkeit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [] }, "text": "Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist\n1.für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,\na)die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder,\nb)soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,\n2.für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b" ], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für\n1.Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung getroffen haben,\n2.Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll,\n3.\na)Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,\nb)Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll,\n4.Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,\n5.Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,\n6.die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet." } }, "text": "(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist\n1.für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,\na)die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder,\nb)soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,\n2.für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für\n1.Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung getroffen haben,\n2.Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll,\n3.\na)Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,\nb)Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll,\n4.Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,\n5.Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,\n6.die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet." }, "§ 50": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 51": { "titel": "Strafvorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.\n(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." }, "§ 52": { "titel": "Strafvorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c", "d" ], "3": [], "4": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer\n1.entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,\n2.ohne Erlaubnis nach\na)§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,\nb)§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,\nc)§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,\nd)§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,\n3.entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder\n4.entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b" ], "3": [], "4": [ "a", "b" ], "5": [], "6": [], "7": [], "7a": [], "8": [], "9": [], "10": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,\n2.ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1\na)eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder\nb)Munition erwirbt oder besitzt,wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,\n3.ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,\n4.ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit\na)§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder\nb)§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,\n5.entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,\n6.entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,\n7.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,\n7a.entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,\n8.einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,\n9.entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder\n10entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer\n1.entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,\n2.ohne Erlaubnis nach\na)§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,\nb)§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,\nc)§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,\nd)§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,\n3.entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder\n4.entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,\n2.ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1\na)eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder\nb)Munition erwirbt oder besitzt,wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,\n3.ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,\n4.ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit\na)§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder\nb)§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,\n5.entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,\n6.entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,\n7.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,\n7a.entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,\n8.einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,\n9.entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder\n10entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\n(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.\n(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "§ 52a": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 53": { "titel": "Bußgeldvorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [], "10": [], "11": [], "12": [], "13": [], "14": [], "15": [], "16": [], "17": [], "18": [], "19": [], "20": [], "21": [], "21a": [], "21b": [], "21c": [], "22": [], "23": [] }, "text": "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,\n2.(weggefallen)\n3.ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,\n4.einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,\n5.(weggefallen)\n6.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n7.entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,\n8.entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n9.entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,\n10.entgegen § 24 Absatz 5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,\n11.ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,\n12.entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,\n13.entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,\n14.entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,\n15.entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,\n16.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,\n17.entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,\n18.entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,\n19.entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n20.entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n21.entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n21a.entgegen § 42 Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ein Messer führt,\n21b.entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,\n21c.entgegen § 42b Absatz 1 eine Waffe oder ein Messer führt,\n22.entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder\n23.einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder § 42b Absatz 2 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." }, "1a": { "gliederung": {}, "text": "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\n1.in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden,\n2.in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter." } }, "text": "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,\n2.(weggefallen)\n3.ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,\n4.einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,\n5.(weggefallen)\n6.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n7.entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,\n8.entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n9.entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,\n10.entgegen § 24 Absatz 5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,\n11.ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,\n12.entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,\n13.entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,\n14.entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,\n15.entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,\n16.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,\n17.entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,\n18.entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,\n19.entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n20.entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n21.entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n21a.entgegen § 42 Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ein Messer führt,\n21b.entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,\n21c.entgegen § 42b Absatz 1 eine Waffe oder ein Messer führt,\n22.entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder\n23.einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder § 42b Absatz 2 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\n1.in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden,\n2.in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter." }, "§ 54": { "titel": "Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,\n1.auf die sich diese Straftat bezieht oder\n2.die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,eingezogen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen." } }, "text": "(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,\n1.auf die sich diese Straftat bezieht oder\n2.die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,eingezogen.\n(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.\n(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.\n(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen." }, "§ 55": { "titel": "Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf\n1.die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,\n2.die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,\n3.die Polizeien des Bundes und der Länder,\n4.die Zollverwaltungund deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder eine von ihm bestimmte Stelle." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen." } }, "text": "(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf\n1.die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,\n2.die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,\n3.die Polizeien des Bundes und der Länder,\n4.die Zollverwaltungund deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.\n(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder eine von ihm bestimmte Stelle.\n(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.\n(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.\n(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.\n(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen." }, "§ 56": { "titel": "Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Auf\n1.Staatsgäste aus anderen Staaten,\n2.sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und\n3.Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,sind § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden, wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an die betroffene Person nicht bedarf, ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muss gewährleistet sein, dass in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte oder dort erworbene Schusswaffen oder Munition nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten überlassen werden. Sofern das Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. Das Bundesverwaltungsamt ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten." }, "§ 57": { "titel": "Kriegswaffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist, sind unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 36, die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 und § 52 Absatz 3 Nummer 7a anzuwenden. Auf Verstöße gegen § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung und gegen § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden. Zuständige Behörde für Maßnahmen nach Satz 2 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlieren deshalb tragbare Schusswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum Besitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen kann, diese Genehmigung oder Bestätigung der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen; diese stellt eine Waffenbesitzkarte aus oder ändert eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte, wenn kein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 4 vorliegt. Die übrigen Besitzer solcher Waffen können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der Besitz der Waffen nach § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung anzumelden oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung zu stellen war und der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag unterlassen hat." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert deshalb Munition für tragbare Kriegswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über sie ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen, es sei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz dieser Munition besitzt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaubnis zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung besitzt." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Erlaubnis unanfechtbar versagt, so darf der Besitz über die Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antragsfrist oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden. § 46 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung." } }, "text": "(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist, sind unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 36, die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 und § 52 Absatz 3 Nummer 7a anzuwenden. Auf Verstöße gegen § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung und gegen § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden. Zuständige Behörde für Maßnahmen nach Satz 2 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.\n(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlieren deshalb tragbare Schusswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum Besitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen kann, diese Genehmigung oder Bestätigung der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen; diese stellt eine Waffenbesitzkarte aus oder ändert eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte, wenn kein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 4 vorliegt. Die übrigen Besitzer solcher Waffen können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der Besitz der Waffen nach § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung anzumelden oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung zu stellen war und der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag unterlassen hat.\n(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert deshalb Munition für tragbare Kriegswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über sie ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen, es sei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz dieser Munition besitzt.\n(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaubnis zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung besitzt.\n(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Erlaubnis unanfechtbar versagt, so darf der Besitz über die Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antragsfrist oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden. § 46 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung." }, "§ 58": { "titel": "Altbesitz; Übergangsvorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes." }, "7": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn\n1.sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und\n2.ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung." }, "8": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn\n1.vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder\n2.der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste." }, "9": { "gliederung": {}, "text": "Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1." }, "10": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008." }, "11": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung." }, "12": { "gliederung": {}, "text": "Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen." }, "13": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung." }, "14": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung." }, "15": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung." }, "16": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung." }, "17": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung." }, "18": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 entsprechend Anwendung." }, "19": { "gliederung": {}, "text": "Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht." }, "20": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechende Anwendung." }, "21": { "gliederung": {}, "text": "Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden." }, "22": { "gliederung": {}, "text": "Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht." }, "23": { "gliederung": {}, "text": "Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort." }, "24": { "gliederung": {}, "text": "Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an den Berechtigten, die zuständige Behörde oder die Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Der vormalige unerlaubte Erwerb, der vormalige unerlaubte Besitz oder das vormalige unerlaubte Führen oder das unerlaubte Verbringen der Springmesser bleiben für die Personen, die die Gegenstände nach Satz 1 einem Berechtigten, einer zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben haben, in Bezug auf ihre im Verwaltungsverfahren zu beurteilende waffenrechtliche Zuverlässigkeit sanktionslos." } }, "text": "(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.\n(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.\n(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.\n(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.\n(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.\n(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.\n(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn\n1.sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und\n2.ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung.\n(8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn\n1.vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder\n2.der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.\n(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.\n(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.\n(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung.\n(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.\n(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung.\n(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung.\n(15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung.\n(16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung.\n(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.\n(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 entsprechend Anwendung.\n(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.\n(20) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechende Anwendung.\n(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.\n(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.\n(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort.\n(24) Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an den Berechtigten, die zuständige Behörde oder die Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Der vormalige unerlaubte Erwerb, der vormalige unerlaubte Besitz oder das vormalige unerlaubte Führen oder das unerlaubte Verbringen der Springmesser bleiben für die Personen, die die Gegenstände nach Satz 1 einem Berechtigten, einer zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben haben, in Bezug auf ihre im Verwaltungsverfahren zu beurteilende waffenrechtliche Zuverlässigkeit sanktionslos." }, "§ 59": { "titel": "Verwaltungsvorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat." }, "§ 60": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 60a": { "titel": "Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 19. 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Fußnote )\nAbschnitt 1:\nWaffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen\nUnterabschnitt 1:\nSchusswaffen 1.\nSchusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\n1.1\nSchusswaffen\nSchusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.\n1.2\nGleichgestellte Gegenstände\nDen Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,\n1.2.1\ndie zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,\n1.2.2\ndie in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern\na)sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder\nb)bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen ist,\n1.2.3\nbei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;\n1.3\nWesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer\nWesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;\n1.3.1\nWesentliche Teile sind\n1.3.1.1\nder Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient;\n1.3.1.2\nder Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert;\n1.3.1.3\ndas Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird;\n1.3.1.4\nbei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;\n1.3.1.5\nbei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist;\n1.3.1.6\ndas Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet;\n1.3.1.7\nvorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.\n1.3.2\nFührendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.\n1.3.3\nSchalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.\n1.4\nUnbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)\nSchusswaffen sind unbrauchbar gemacht, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für diese Schusswaffen eine Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist, ausgestellt hat und die zuständige Behörde die Schusswaffen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat.\n1.5\nSalutwaffen\nSalutwaffen sind\n1.5.1\nveränderte Langwaffen, die unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:\na)das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,\nb)der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,\nc)der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann,\nd)die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können, und\ne)der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen;\n1.5.2\nSchusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;\n1.6\nAnscheinswaffen\nAnscheinswaffen sind\n1.6.1\nSchusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,\n1.6.2\nNachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder\n1.6.3\nunbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.\nAusgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.\n2.\nArten von Schusswaffen\n2.1\nFeuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.\n2.2\nAutomatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.\n2.3\nRepetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen das Zuführen der Patrone aus einem Magazin, das Abfeuern und das Entfernen der Patrone oder Patronenhülse mit Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden Mechanismus erfolgt.\n2.4\nEinzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden.\n2.5\nLangwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.\n2.6\nSchreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.\n2.7\nReizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.\n2.8\nSignalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.\n2.9\nDruckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen.\n3.\nWeitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen\n3.1\nAustauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.\n3.2\nWechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.\n3.3\nEinsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können.\n3.4\nWechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können.\n3.5\nWechselsysteme sind Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Austauschlauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben.\n3.6\nEinstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Einstecklauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben.\n3.7\nEinsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.\n4.\nSonstige Vorrichtungen für Schusswaffen\n4.1\nZielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.\n4.2\nLaser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird.\n4.3\nNachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).\n4.4\nMagazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.\n4.4.1\nEingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.\n4.4.2\nWechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.\n4.4.3\nMagazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.\n5.\nReizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.\n6.\nNachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände,\n—die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden,\n—die die äußere Form einer Schusswaffe haben,\n—aus denen nicht geschossen werden kann und\n—die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können.\nUnterabschnitt 2:\nTragbare Gegenstände 1.\nTragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere\n1.1\nHieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),\n1.2\nGegenstände,\n1.2.1\ndie unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),\n1.2.2\naus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),\n1.2.3\nbei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen\na)eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder\nb)eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung,hervorgerufen werden kann,\n1.2.4\nbei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen,\n1.2.5\nbei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann,\n1.2.6\ndie nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen,\n1.3\nSchleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern), sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.\n2.\nTragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind\n2.1\nMesser,\n2.1.1\nderen Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),\n2.1.2\nderen Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),\n2.1.3\nmit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),\n2.1.4\nFaltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),\n2.2\nGegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).\nUnterabschnitt 3:\nMunition und Geschosse\n1.\nMunition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte\n1.1\nPatronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),\n1.2\nKartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),\n1.3\nhülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),\n1.4\npyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört\n1.4.1\npyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),\n1.4.2\nunpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),\n1.4.3\nmit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.\n2.\nLadungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und\n-zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder\n-zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsenbestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen.\n3.\nGeschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte\n3.1\nfeste Körper,\n3.2\ngasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.\nAbschnitt 2:\nWaffenrechtliche Begriffe\nIm Sinne dieses Gesetzes\n1.\nerwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,\n2.\nbesitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,\n3.\nüberlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,\n4.\nführt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,\n5.\nverbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,\n6.\nnimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,\n7.\nschießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,\n8.\n8.1\nwerden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,\n8.1a\nist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6 des Beschussgesetzes versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen bereitgehalten wird,\n8.2\nwird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn\n8.2.1\nsie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),\n8.2.2\nwesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,\n8.2.3\nArbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,\n8.3\nwird eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden,\n9.\ntreibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,\n10.\nsind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,\n11.\nsind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind;\n12.\nist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;\n13.\nist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann;\n14.\nsind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gelten als Mitgliedstaaten auch die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens.\nAbschnitt 3:\nEinteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist\n1. Kategorie A\n1.1\nKriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),\n1.2\nvollautomatische Schusswaffen,\n1.3\nals anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,\n1.4\nPistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind,\n1.5\npanzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst sind,\n1.6\nautomatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist,\n1.7\njede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:\n1.7.1\nKurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird,\n1.7.2\nLang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,\n1.8\nhalbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind und die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können,\n1.9\nsämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.\n2. Kategorie B\n2.1\nkurze Repetierfeuerwaffen,\n2.2\nkurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,\n2.3\nkurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,\n2.4\nhalbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können,\n2.5\nhalbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Nummer 1.7.1 aufgeführt sind,\n2.6\nhalbautomatische Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können,\n2.7\nlange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,\n2.8\nsämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden,\n2.9\nhalbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter den Nummern 1.6, 1.7 oder 1.8 aufgeführt sind.\n3. Kategorie C\n3.1\nandere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 2.7 aufgeführt sind,\n3.2\nlange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,\n3.3\nandere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 1 oder Nummer 2 aufgeführt sind,\n3.4\nkurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm,\n3.5\nsämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden,\n3.6\nFeuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind,\n3.7\nlange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf oder glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden." }, "Anlage 2": { "titel": "(zu § 2 Abs. 2 bis 4)", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3999 - 4002;\nbzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\nAbschnitt 1:\nVerbotene Waffen\nDer Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:\n1.1\nWaffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;\n1.2\nSchusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör für Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die\n1.2.1.1\nVollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 sind oder\n1.2.1.2\nVorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;\n1.2.2\nihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);\n1.2.3\nüber den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;\n1.2.4\nfür Schusswaffen bestimmte\n1.2.4.1\nVorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);\n1.2.4.2\nNachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;\n1.2.4.3\nWechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;\n1.2.4.4\nWechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;\n1.2.4.5\nMagazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;\n1.2.5\nmehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;\n1.2.6\nhalbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;\n1.2.7\nhalbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;\n1.2.8\nnach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind;\n1.3\nTragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8\n1.3.1\nHieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;\n1.3.2\nStahlruten, Totschläger oder Schlagringe;\n1.3.3\nsternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);\n1.3.4\nGegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann\n1.3.5\nGegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände\n-in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und\n-zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;1.3.6\nGegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit; sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen\n1.3.7\nPräzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;\n1.3.8\nGegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);\n1.4\nTragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4\n1.4.1\nSpring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge\n-höchstens 8,5 cm lang ist und\n-nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;1.4.2\nFaustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,\n1.4.3\nButterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,\n1.4.4\nGegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;\n1.5\nMunition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.7\n1.5.1\nGeschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind;\n1.5.2\nGeschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;\n1.5.3\nPatronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;\n1.5.4\nMunition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 sowie Munition mit Geschossen, die einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –) enthalten, sowie entsprechende Geschosse, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;\n1.5.5\nKnallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;\n1.5.6\nKleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann;\n1.5.7\nMunition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch die in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt ist, soweit die Munition nicht unter die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder des Sprengstoffgesetzes fällt.\nAbschnitt 2:\nErlaubnispflichtige Waffen\nUnterabschnitt 1:\nErlaubnispflicht\nDer Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.\nUnterabschnitt 2:\nErlaubnisfreie Arten des Umgangs\n1.\nErlaubnisfreier Erwerb und Besitz\n1.1\nDruckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen, sofern\na)diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und\nb)die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;\n1.2\nDruckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;\n1.3\nSchreckschuss-, Reizstoff- und\nSignalwaffen,\na)die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder\nb)die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat;\n1.4\nKartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;\n1.5\neinläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;\n1.6\nSchusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;\n1.7\nSchusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;\n1.8\nArmbrüste;\n1.9\nKartuschenmunition für die nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;\n1.10\npyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.\n2.\nErlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)\n2.1\nWechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);\n2.2\nWechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;\nfür Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.\n2a.\nErlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte\nEinsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;\nfür Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.\n2b.\nErlaubnisfreier Erwerb und Besitz und erlaubnisfreies Überlassen unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37d von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.\n3.\nErlaubnisfreies Führen\n3.1\nSchusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;\n3.2\nArmbrüste;\n3.3\nunbrauchbar gemachte Schusswaffen.\n4.\nErlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung\n4.1\nSchusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;\n4.2\nArmbrüste.\n5.\nErlaubnisfreier Handel\n5.1\nEinläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;\n5.2\nSchusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;\n5.3\nunbrauchbar gemachte Schusswaffen.\n6.\nErlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung\n6.1\nMunition.\n7.\nErlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes\n7.1\nDruckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1 oder 1.2 entsprechen;\n7.2\nSchreckschuss-,Reizstoff- und Signalwaffen,\na)die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder\nb)die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat;\n7.3\nunbrauchbar gemachte Schusswaffen;\n7.4\nMunition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;\n7.5\neinläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;\n7.6\nSchusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung oder mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;\n7.7\nArmbrüste;\n7.8\npyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt;\n7.9\nKartuschenmunition für Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes.\n8.\nErlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat)\n8.1\nSämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und die hierfür bestimmte Munition. Außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflichten, insbesondere nach der in § 48 Absatz 3a genannten Verordnung (EU) Nr. 258/2012, bleiben hiervon unberührt.\n9.\nErlaubnisfreies Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten\nSämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und der dafür bestimmten Munition mit Ausnahme von Waffen oder Munition gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.\n10.\nErlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2\nSämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1.\nUnterabschnitt 3:\nEntbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen\n1.\nErwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\n1.1\nFeuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen;\n1.2\nfür Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.\n2.\nFühren ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein\n2.1\nSchreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.\nAbschnitt 3:\nVom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen\nUnterabschnitt 1:\nVom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen\nUnterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).\nUnterabschnitt 2:\nVom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen\n1.\nSchusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre),\na)die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, oder\nb)die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie\naa)die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und\nbb)die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen.\n2.\nSchusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).\n3.\nGegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden.\n4.\nNachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6." } } }, "AWaffV": { "bezeichnung": "Allgemeine Waffengesetz-Verordnung", "langtitel": "Allgemeine Waffengesetz-Verordnung", "stand": "Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162", "ausfertigung": "2003-10-27", "quelle": "https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/", "abzug": "2025-07-21", "normen": { "§ 1": { "titel": "Umfang der Sachkunde", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse\n1.über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,\n2.auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,\n3.über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse." } }, "text": "(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse\n1.über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,\n2.auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,\n3.über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.\n(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.\n(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse." }, "§ 2": { "titel": "Prüfung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf." } }, "text": "(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.\n(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.\n(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.\n(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.\n(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf." }, "§ 3": { "titel": "Anderweitiger Nachweis der Sachkunde", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [ "a", "b", "c" ] }, "text": "Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller\n1.\na)die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,\nb)die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder\n2.\na)seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,\nb)mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder\nc)die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von\n1.Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,\n2.staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn\n1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,\n2.die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,\n3.die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und\n4.der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,\n1.die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und\n2.einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse." } }, "text": "(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller\n1.\na)die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,\nb)die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder\n2.\na)seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,\nb)mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder\nc)die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von\n1.Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,\n2.staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.\n(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.\n(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn\n1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,\n2.die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,\n3.die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und\n4.der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.\n(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,\n1.die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und\n2.einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse." }, "§ 4": { "titel": "Gutachten über die persönliche Eignung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "c" ], "2": [] }, "text": "Derjenige,\n1.dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er\na)geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,\nc)auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder\n2.der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will, hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:\n1.Amtsärzten,\n2.Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,\n3.Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,\n4.Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder\n5.Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie. Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind." } }, "text": "(1) Derjenige,\n1.dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er\na)geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,\nc)auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder\n2.der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will, hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.\n(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:\n1.Amtsärzten,\n2.Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,\n3.Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,\n4.Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder\n5.Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie. Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.\n(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.\n(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.\n(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.\n(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind." }, "§ 5": { "titel": "Schießsportordnungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Die Genehmigung einer Sportordnung für das Schießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus, dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten veranstaltet wird und\n1.jeder Schütze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,\n2.ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das Schießen festgelegt und dabei insbesondere Regelungen zu den erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§ 10) getroffen sind,\n3.mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt wird,\n4.nicht im Schießsport unzulässige Schießübungen (§ 7) durchgeführt werden,\n5.jede einzelne Schießdisziplin beschrieben und die für sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen Schießdisziplinen auch ausdrücklich festgelegt werden kann, dass nur einzelne oder auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und\n6.zur Ausübung der jeweiligen Schießdisziplinen zugelassene Schießstätten zur regelmäßigen Nutzung verfügbar sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Dem Antrag auf Genehmigung einer Schießsportordnung sind die zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere auch die Beschreibung des Ablaufs der einzelnen Schießdisziplinen, beizufügen. Die Genehmigung von Änderungen der Schießsportordnung, insbesondere von der Neuaufnahme von Schießdisziplinen, ist vor Aufnahme des jeweiligen Schießbetriebs nach den geänderten Regeln einzuholen. Der Wegfall oder der Ersatz der regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von nach Absatz 1 Nr. 6 angegebenen Schießstätten ist unverzüglich anzuzeigen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter Teilverband zur Erprobung neuer Schießübungen Abweichungen von den Schießdisziplinen der genehmigten Schießsportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz 1 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen und müssen die Art der Abweichung von der genehmigten Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder Anordnungen treffen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen." } }, "text": "(1) Die Genehmigung einer Sportordnung für das Schießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus, dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten veranstaltet wird und\n1.jeder Schütze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,\n2.ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das Schießen festgelegt und dabei insbesondere Regelungen zu den erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§ 10) getroffen sind,\n3.mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt wird,\n4.nicht im Schießsport unzulässige Schießübungen (§ 7) durchgeführt werden,\n5.jede einzelne Schießdisziplin beschrieben und die für sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen Schießdisziplinen auch ausdrücklich festgelegt werden kann, dass nur einzelne oder auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und\n6.zur Ausübung der jeweiligen Schießdisziplinen zugelassene Schießstätten zur regelmäßigen Nutzung verfügbar sind.\n(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Schießsportordnung sind die zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere auch die Beschreibung des Ablaufs der einzelnen Schießdisziplinen, beizufügen. Die Genehmigung von Änderungen der Schießsportordnung, insbesondere von der Neuaufnahme von Schießdisziplinen, ist vor Aufnahme des jeweiligen Schießbetriebs nach den geänderten Regeln einzuholen. Der Wegfall oder der Ersatz der regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von nach Absatz 1 Nr. 6 angegebenen Schießstätten ist unverzüglich anzuzeigen.\n(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter Teilverband zur Erprobung neuer Schießübungen Abweichungen von den Schießdisziplinen der genehmigten Schießsportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz 1 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen und müssen die Art der Abweichung von der genehmigten Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder Anordnungen treffen.\n(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen." }, "§ 6": { "titel": "Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c" ], "3": [] }, "text": "Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:\n1.Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;\n2.halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn\na)die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt,\nb)das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder\nc)die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;\n3.halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt." } }, "text": "(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:\n1.Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;\n2.halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn\na)die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt,\nb)das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder\nc)die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;\n3.halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.\n(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.\n(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.\n(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt." }, "§ 7": { "titel": "Unzulässige Schießübungen im Schießsport", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [ "a", "b" ], "5": [], "6": [], "7": [] }, "text": "Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen\n1.das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,\n2.nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,\n3.das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,\n4.das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,\na)ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,\nb)es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,\n5.das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,\n6.Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder\n7.der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15a Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt." } }, "text": "(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen\n1.das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,\n2.nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,\n3.das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,\n4.das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,\na)ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,\nb)es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,\n5.das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,\n6.Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder\n7.der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten.\n(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15a Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.\n(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt." }, "§ 8": { "titel": "Beirat für schießsportliche Fragen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat für schießsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter des Bundesverwaltungsamtes teil." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:\n1.je einem Vertreter jedes Landes,\n2.einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,\n3.je einem Vertreter der anerkannten Schießsportverbände,\n4.einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig und erfahren sein." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Vertreter weiterer Bundes- und Landesbehörden sowie weitere Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem oder waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuziehen. In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes beraten soll, lädt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auch einen Vertreter dieses Verbandes ein." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft\n1.die Vertreter jedes Landes einschließlich deren Stellvertreter auf Vorschlag des Landes;\n2.die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Verbände und Organisationen nach Anhörung der Vorstände dieser Verbände." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie keine Behörde vertreten." } }, "text": "(1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat für schießsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter des Bundesverwaltungsamtes teil.\n(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:\n1.je einem Vertreter jedes Landes,\n2.einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,\n3.je einem Vertreter der anerkannten Schießsportverbände,\n4.einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.\n(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig und erfahren sein.\n(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Vertreter weiterer Bundes- und Landesbehörden sowie weitere Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem oder waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuziehen. In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes beraten soll, lädt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auch einen Vertreter dieses Verbandes ein.\n(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft\n1.die Vertreter jedes Landes einschließlich deren Stellvertreter auf Vorschlag des Landes;\n2.die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Verbände und Organisationen nach Anhörung der Vorstände dieser Verbände.\n(6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie keine Behörde vertreten." }, "§ 9": { "titel": "Zulässige Schießübungen auf Schießstätten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c", "d" ], "3": [] }, "text": "Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn\n1.die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,\n2.geschossen wird\na)auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,\nb)im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),\nc)zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder\nd)in der jagdlichen Ausbildung, oder\n3.es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind." } }, "text": "(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn\n1.die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,\n2.geschossen wird\na)auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,\nb)im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),\nc)zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder\nd)in der jagdlichen Ausbildung, oder\n3.es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.\n(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind." }, "§ 10": { "titel": "Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die\n1.für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und\n2.berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6 des Waffengesetzes." } }, "text": "(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.\n(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.\n(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen.\n(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die\n1.für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und\n2.berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.\n(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6 des Waffengesetzes." }, "§ 11": { "titel": "Aufsicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet." } }, "text": "(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.\n(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.\n(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet." }, "§ 12": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 13": { "titel": "Aufbewahrung von Waffen oder Munition", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das\n1.mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und\n2.zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie\n1.ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und\n2.zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b", "c" ], "4": [ "a", "b", "c" ], "5": [ "a", "b", "c" ] }, "text": "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:\n1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;\n2.mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;\n3.in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 ) entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:\na)eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und\nb)zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie\nc)zusätzlich Munition;\n4.in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 ) entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:\na)eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und\nb)zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie\nc)zusätzlich Munition;\n5.in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 ) entspricht:\na)eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,\nb)eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie\nc)Munition." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:\n1.wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,\n2.Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und\n3.Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen." }, "8": { "gliederung": {}, "text": "Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig." }, "9": { "gliederung": {}, "text": "Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist." }, "10": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die\n1.Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und\n2.hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.Als nationale Akkreditierungsstellen gelten\n1.Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und\n2.jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle." } }, "text": "(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das\n1.mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und\n2.zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie\n1.ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und\n2.zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.\n(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:\n1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;\n2.mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;\n3.in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 ) entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:\na)eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und\nb)zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie\nc)zusätzlich Munition;\n4.in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 ) entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:\na)eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und\nb)zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie\nc)zusätzlich Munition;\n5.in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 ) entspricht:\na)eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,\nb)eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie\nc)Munition.\n(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:\n1.wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,\n2.Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und\n3.Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.\n(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.\n(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.\n(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.\n(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.\n(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.\n(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.\n(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die\n1.Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und\n2.hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.Als nationale Akkreditierungsstellen gelten\n1.Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und\n2.jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle." }, "§ 14": { "titel": "Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen." }, "§ 15": { "titel": "Umfang der Fachkunde", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse\n1.der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften,\n2.über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und\n3.über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über\n1.Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist,\n2.die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die Erlaubnis zum Handel beantragt ist." } }, "text": "(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse\n1.der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften,\n2.über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und\n3.über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.\n(2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über\n1.Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist,\n2.die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die Erlaubnis zum Handel beantragt ist." }, "§ 16": { "titel": "Prüfung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und Handelskammer übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Prüfung ist mündlich abzulegen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend." } }, "text": "(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und Handelskammer übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden.\n(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden.\n(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.\n(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend." }, "§ 17": { "titel": "Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Ersatzdokumentation ist in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, zu führen und gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert aufzubewahren." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Alle Eintragungen im Rahmen der Ersatzdokumentation sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Ersatzdokumentation ist zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim Abschluss der Ersatzdokumentation verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Eine Ersatzdokumentation, die nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen." } }, "text": "(1) Die Ersatzdokumentation ist in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, zu führen und gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert aufzubewahren.\n(2) Alle Eintragungen im Rahmen der Ersatzdokumentation sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.\n(3) Die Ersatzdokumentation ist zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim Abschluss der Ersatzdokumentation verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Eine Ersatzdokumentation, die nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen." }, "§ 17a": { "titel": "Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Ersatzdokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der zur Anzeige nach § 37 Absatz 1 und § 37d Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes Verpflichtete hat die Ersatzdokumentation im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will der Verpflichtete die Ersatzdokumentation nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er sie der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt der Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er die Ersatzdokumentation seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. Der Verpflichtete oder sein Nachfolger hat die Ersatzdokumentation zu vernichten, wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergangen sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständigen Behörden haben die nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Ersatzdokumentationen aufzubewahren. Sie haben die Ersatzdokumentation jeweils zu vernichten, wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergangen sind." } }, "text": "(1) Die Ersatzdokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.\n(2) Der zur Anzeige nach § 37 Absatz 1 und § 37d Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes Verpflichtete hat die Ersatzdokumentation im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will der Verpflichtete die Ersatzdokumentation nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er sie der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt der Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er die Ersatzdokumentation seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. Der Verpflichtete oder sein Nachfolger hat die Ersatzdokumentation zu vernichten, wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergangen sind.\n(3) Die zuständigen Behörden haben die nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Ersatzdokumentationen aufzubewahren. Sie haben die Ersatzdokumentation jeweils zu vernichten, wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergangen sind." }, "§ 18": { "titel": "Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [], "10": [] }, "text": "Die in gebundener Form geführte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:\n1.laufende Nummer der Eintragung,\n2.Datum des Eingangs,\n3.Waffentyp,\n4.Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,\n5.Herstellungsnummer,\n6.Name und Anschrift des Überlassers,\n7.Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,\n8.Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,\n9.sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums, und\n10.sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.\nDie Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen." } }, "text": "(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.\n(2) Die in gebundener Form geführte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:\n1.laufende Nummer der Eintragung,\n2.Datum des Eingangs,\n3.Waffentyp,\n4.Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,\n5.Herstellungsnummer,\n6.Name und Anschrift des Überlassers,\n7.Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,\n8.Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,\n9.sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums, und\n10.sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.\nDie Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.\n(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen." }, "§ 19": { "titel": "Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wird die Ersatzdokumentation in Karteiform geführt, so können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2 Nummer 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind, zu vermerken sind. Die Karteiblätter sind der zuständigen Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen." }, "2": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c", "d", "e" ], "2": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f", "g" ] }, "text": "Die Ersatzdokumentation in Karteiform hat folgende Angaben zu enthalten:\n1.bei der Eintragung des Eingangs:\na)laufende Nummer der Eintragung,\nb)Datum des Eingangs,\nc)Stückzahl,\nd)Herstellungsnummern sowie\ne)Name und Anschrift des Überlassers,\n2.bei der Eintragung von Abgängen:\na)laufende Nummer der Eintragung,\nb)Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,\nc)Stückzahl,\nd)Herstellungsnummern,\ne)Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,\nf)die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums,\ng)sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt." } }, "text": "(1) Wird die Ersatzdokumentation in Karteiform geführt, so können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2 Nummer 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind, zu vermerken sind. Die Karteiblätter sind der zuständigen Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.\n(2) Die Ersatzdokumentation in Karteiform hat folgende Angaben zu enthalten:\n1.bei der Eintragung des Eingangs:\na)laufende Nummer der Eintragung,\nb)Datum des Eingangs,\nc)Stückzahl,\nd)Herstellungsnummern sowie\ne)Name und Anschrift des Überlassers,\n2.bei der Eintragung von Abgängen:\na)laufende Nummer der Eintragung,\nb)Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,\nc)Stückzahl,\nd)Herstellungsnummern,\ne)Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,\nf)die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums,\ng)sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt." }, "§ 20": { "titel": "Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wird die Ersatzdokumentation in elektronischer Form geführt, so müssen die gespeicherten Datensätze die nach § 19 Absatz 2 geforderten Angaben enthalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu nummerieren." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Ausdruck hat so zu erfolgen, dass die Angaben im Ausdruck den Angaben der Ersatzdokumentation in Karteiform nach § 19 Absatz 2 entsprechen. Der Name des Überlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde auch während des laufenden Monats jederzeit vorzulegen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die während des Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden können." } }, "text": "(1) Wird die Ersatzdokumentation in elektronischer Form geführt, so müssen die gespeicherten Datensätze die nach § 19 Absatz 2 geforderten Angaben enthalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu nummerieren.\n(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Ausdruck hat so zu erfolgen, dass die Angaben im Ausdruck den Angaben der Ersatzdokumentation in Karteiform nach § 19 Absatz 2 entsprechen. Der Name des Überlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.\n(3) Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde auch während des laufenden Monats jederzeit vorzulegen.\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die während des Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden können." }, "§ 21": { "titel": "Kennzeichnung von Schusswaffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer Schusswaffen im Geltungsbereich des Waffengesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat folgende in § 24 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes genannte Angaben auf folgenden wesentlichen Teilen der Schusswaffen anzubringen:\n1.die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 des Waffengesetzes auf dem führenden wesentlichen Teil der Schusswaffe;\n2.die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 des Waffengesetzes auf den wesentlichen Teilen der Schusswaffe, die keine führenden wesentlichen Teile sind;\n3.die Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes auf dem Lauf und auf dem Patronenlager.\nBei Schusswaffen, deren Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sind die nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Waffengesetzes anzubringenden Angaben nur auf dem führenden wesentlichen Teil anzubringen. Auf Druckluft- und Federdruckwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.9 des Waffengesetzes ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sind wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen mit den Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Waffengesetzes zu kennzeichnen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Bei Wechsel- oder Einstecksystemen ist der Lauf gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 und der Verschluss sowie zugehörige Gehäuseteile gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu kennzeichnen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird eine Schusswaffe aus wesentlichen Teilen hergestellt, die bereits mindestens mit einer Seriennummer gekennzeichnet sind, so sind diese wesentlichen Teile abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 lediglich mit der Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes zu kennzeichnen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass auf dem führenden wesentlichen Teil alle Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angebracht sind. Deuten Angaben auf der Schusswaffe auf einen anderen Hersteller hin, so sind diese durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten, wobei die Angaben weiterhin lesbar bleiben müssen. Angaben auf der Schusswaffe, die auf eine andere Munition oder auf ein anderes Laufkaliber hindeuten, sind zu entwerten." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer ein wesentliches Teil einer Schusswaffe austauscht, hat das neu eingebaute wesentliche Teil wie in Absatz 1 bestimmt zu kennzeichnen. Absatz 3 gilt entsprechend." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine Schusswaffe umbaut, hat auf allen wesentlichen Teilen, die beim Umbau verändert wurden, die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes anzubringen. Bereits vorhandene Angaben müssen weiterhin lesbar bleiben. Hat der Umbau zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so sind alle wesentlichen Teile entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen. Das Kennzeichen nach § 24 Absatz 2 des Waffengesetzes ist zu entfernen. Auf dem führenden wesentlichen Teil ist der Buchstabe „U“ anzubringen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Bei Aussonderung von Schusswaffen aus staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung sind die Angaben nach § 24 Absatz 3 des Waffengesetzes durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die Schusswaffe war. Vor der dauerhaften Überführung in zivile Verwendung hat die überführende Stelle sicherzustellen, dass die Schusswaffe gemäß Absatz 1 gekennzeichnet ist." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 6 hat eine Schriftgröße von mindestens 1,6 Millimetern und eine Markierungstiefe von mindestens 0,0762 Millimetern aufzuweisen. Die Vorgabe zur Markierungstiefe nach Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 des Waffengesetzes. Von der Vorgabe zur Schriftgröße nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies aufgrund der geringen Größe des zu kennzeichnenden wesentlichen Teils erforderlich ist. Für die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 6 sind lateinische Buchstaben sowie das arabische und das römische Zahlensystem zulässig. Wird eine Schusswaffe in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht, werden auch Kennzeichnungen in griechischer oder kyrillischer Schrift als ordnungsgemäß anerkannt, sofern die übrigen Vorgaben erfüllt sind." }, "8": { "gliederung": {}, "text": "Besteht das gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu kennzeichnende Gehäuse einer Schusswaffe aus Kunststoff, kann die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 7 auf einer Metallplatte angebracht werden, die fest mit dem Material des Gehäuses verbunden ist, sodass bei ihrer Entfernung ein Teil des Gehäuses zerstört würde." } }, "text": "(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich des Waffengesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat folgende in § 24 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes genannte Angaben auf folgenden wesentlichen Teilen der Schusswaffen anzubringen:\n1.die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 des Waffengesetzes auf dem führenden wesentlichen Teil der Schusswaffe;\n2.die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 des Waffengesetzes auf den wesentlichen Teilen der Schusswaffe, die keine führenden wesentlichen Teile sind;\n3.die Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes auf dem Lauf und auf dem Patronenlager.\nBei Schusswaffen, deren Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sind die nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Waffengesetzes anzubringenden Angaben nur auf dem führenden wesentlichen Teil anzubringen. Auf Druckluft- und Federdruckwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.9 des Waffengesetzes ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sind wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen mit den Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Waffengesetzes zu kennzeichnen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Bei Wechsel- oder Einstecksystemen ist der Lauf gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 und der Verschluss sowie zugehörige Gehäuseteile gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu kennzeichnen.\n(3) Wird eine Schusswaffe aus wesentlichen Teilen hergestellt, die bereits mindestens mit einer Seriennummer gekennzeichnet sind, so sind diese wesentlichen Teile abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 lediglich mit der Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes zu kennzeichnen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass auf dem führenden wesentlichen Teil alle Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angebracht sind. Deuten Angaben auf der Schusswaffe auf einen anderen Hersteller hin, so sind diese durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten, wobei die Angaben weiterhin lesbar bleiben müssen. Angaben auf der Schusswaffe, die auf eine andere Munition oder auf ein anderes Laufkaliber hindeuten, sind zu entwerten.\n(4) Wer ein wesentliches Teil einer Schusswaffe austauscht, hat das neu eingebaute wesentliche Teil wie in Absatz 1 bestimmt zu kennzeichnen. Absatz 3 gilt entsprechend.\n(5) Wer eine Schusswaffe umbaut, hat auf allen wesentlichen Teilen, die beim Umbau verändert wurden, die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes anzubringen. Bereits vorhandene Angaben müssen weiterhin lesbar bleiben. Hat der Umbau zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so sind alle wesentlichen Teile entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen. Das Kennzeichen nach § 24 Absatz 2 des Waffengesetzes ist zu entfernen. Auf dem führenden wesentlichen Teil ist der Buchstabe „U“ anzubringen.\n(6) Bei Aussonderung von Schusswaffen aus staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung sind die Angaben nach § 24 Absatz 3 des Waffengesetzes durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die Schusswaffe war. Vor der dauerhaften Überführung in zivile Verwendung hat die überführende Stelle sicherzustellen, dass die Schusswaffe gemäß Absatz 1 gekennzeichnet ist.\n(7) Die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 6 hat eine Schriftgröße von mindestens 1,6 Millimetern und eine Markierungstiefe von mindestens 0,0762 Millimetern aufzuweisen. Die Vorgabe zur Markierungstiefe nach Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 des Waffengesetzes. Von der Vorgabe zur Schriftgröße nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies aufgrund der geringen Größe des zu kennzeichnenden wesentlichen Teils erforderlich ist. Für die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 6 sind lateinische Buchstaben sowie das arabische und das römische Zahlensystem zulässig. Wird eine Schusswaffe in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht, werden auch Kennzeichnungen in griechischer oder kyrillischer Schrift als ordnungsgemäß anerkannt, sofern die übrigen Vorgaben erfüllt sind.\n(8) Besteht das gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu kennzeichnende Gehäuse einer Schusswaffe aus Kunststoff, kann die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 7 auf einer Metallplatte angebracht werden, die fest mit dem Material des Gehäuses verbunden ist, sodass bei ihrer Entfernung ein Teil des Gehäuses zerstört würde." }, "§ 22": { "titel": "Lehrgänge und Schießübungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder bei Schießübungen dieser Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) Schießübungen und insbesondere die Verwendung solcher Hindernisse und Übungseinbauten nicht zulässig, die der Übung über den Zweck der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter verleihen. Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind verboten." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Lehrgangsplan oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem die zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der beabsichtigten Schießübungen erkennbar sind. Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls anzuzeigen. Der Betreiber der Schießstätte darf die Durchführung von Veranstaltungen der genannten Art nur zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber schriftlich oder elektronisch erklärt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige erfolgt ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzugeben. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spätere Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden." } }, "text": "(1) In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder bei Schießübungen dieser Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) Schießübungen und insbesondere die Verwendung solcher Hindernisse und Übungseinbauten nicht zulässig, die der Übung über den Zweck der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter verleihen. Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind verboten.\n(2) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Lehrgangsplan oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem die zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der beabsichtigten Schießübungen erkennbar sind. Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls anzuzeigen. Der Betreiber der Schießstätte darf die Durchführung von Veranstaltungen der genannten Art nur zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber schriftlich oder elektronisch erklärt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige erfolgt ist.\n(3) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzugeben. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spätere Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden." }, "§ 23": { "titel": "Zulassung zum Lehrgang", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen werden,\n1.die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder\n2.denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten." } }, "text": "(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen werden,\n1.die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder\n2.denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.\n(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten." }, "§ 24": { "titel": "Verzeichnisse", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und der Teilnehmer gemäß Absatz 2 zu führen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:\n1.Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift;\n2.Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheinigung des Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs. 2;\n3.in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen." } }, "text": "(1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und der Teilnehmer gemäß Absatz 2 zu führen.\n(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:\n1.Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift;\n2.Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheinigung des Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs. 2;\n3.in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.\n(3) Das Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.\n(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen." }, "§ 25": { "titel": "Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von\nAufsichtspersonen oder Ausbildern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 22 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt. Ergeben sich bei einer verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zuständige Behörde vom Veranstalter die Abberufung dieser Person zu verlangen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter\n1.eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder\n2.dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt." } }, "text": "(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 22 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt. Ergeben sich bei einer verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zuständige Behörde vom Veranstalter die Abberufung dieser Person zu verlangen.\n(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter\n1.eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder\n2.dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt." }, "§ 25a": { "titel": "Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe ist verpflichtet, die Deaktivierungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes aufzubewahren. Kommt ihm die Deaktivierungsbescheinigung abhanden, so hat er dies der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen. § 37b Absatz 5 des Waffengesetzes gilt entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe führt oder transportiert, ist verpflichtet, dabei die Deaktivierungsbescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift hiervon mit sich zu führen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Das dauerhafte Überlassen im Geltungsbereich des Waffengesetzes sowie das Verbringen und die Mitnahme von unbrauchbar gemachten Schusswaffen\n1.in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,\n2.durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes oder\n3.aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat\nist nur zulässig gemeinsam mit der Deaktivierungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes oder gemeinsam mit einer entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates auf Grundlage des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist." } }, "text": "(1) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe ist verpflichtet, die Deaktivierungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes aufzubewahren. Kommt ihm die Deaktivierungsbescheinigung abhanden, so hat er dies der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen. § 37b Absatz 5 des Waffengesetzes gilt entsprechend.\n(2) Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe führt oder transportiert, ist verpflichtet, dabei die Deaktivierungsbescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift hiervon mit sich zu führen.\n(3) Das dauerhafte Überlassen im Geltungsbereich des Waffengesetzes sowie das Verbringen und die Mitnahme von unbrauchbar gemachten Schusswaffen\n1.in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,\n2.durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes oder\n3.aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat\nist nur zulässig gemeinsam mit der Deaktivierungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes oder gemeinsam mit einer entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates auf Grundlage des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist." }, "§ 25b": { "titel": "Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben." }, "§ 25c": { "titel": "Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Für Schusswaffen, die\n1.vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,\n2.vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder\n3.vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,\nbesteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "§ 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend." } }, "text": "(1) Für Schusswaffen, die\n1.vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,\n2.vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder\n3.vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,\nbesteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes.\n(2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend.\n(3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich.\n(4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend." }, "§ 26": { "titel": "Allgemeine Bestimmungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 21 Abs. 4 Nr. 1 des Waffengesetzes nicht anzuwenden." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist § 21 Abs. 4 Nr. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf beschränkt wird,\n1.Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände zu vermitteln und\n2.den Besitz nur über solche Waffen oder Munition auszuüben, die als Muster, als Proben oder als Teile einer Sammlung mitgeführt werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 4 Abs. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb, den Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition erfordert." } }, "text": "(1) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 21 Abs. 4 Nr. 1 des Waffengesetzes nicht anzuwenden.\n(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist § 21 Abs. 4 Nr. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf beschränkt wird,\n1.Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände zu vermitteln und\n2.den Besitz nur über solche Waffen oder Munition auszuüben, die als Muster, als Proben oder als Teile einer Sammlung mitgeführt werden.\n(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.\n(5) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 4 Abs. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb, den Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition erfordert." }, "§ 27": { "titel": "Besondere Bestimmungen zur Fachkunde", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel im Sinne des § 22 des Waffengesetzes ist für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im Handel mit Waffen und Munition wie folgt tätig war:\n1.drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung,\n2.zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung, wenn er für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,\n3.zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als Unselbstständiger oder\n4.drei Jahre ununterbrochen als Unselbstständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs tätig war\n1.als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,\n2.als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder\n3.in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen." } }, "text": "(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel im Sinne des § 22 des Waffengesetzes ist für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im Handel mit Waffen und Munition wie folgt tätig war:\n1.drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung,\n2.zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung, wenn er für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,\n3.zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als Unselbstständiger oder\n4.drei Jahre ununterbrochen als Unselbstständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.\n(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.\n(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.\n(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs tätig war\n1.als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,\n2.als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder\n3.in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.\n(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen." }, "§ 28": { "titel": "Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:\n1.über seine Person:Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;\n2.über die Waffe:bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;\n3.über die Munition:Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen." }, "§ 29": { "titel": "Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c", "d", "e" ], "3": [], "4": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f" ], "5": [ "a", "b", "c" ], "6": [], "7": [ "a", "b", "c", "d" ] }, "text": "Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:\n1.über den Versender- und den Empfängermitgliedstaat:jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;\n2.über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:\na)Vor- und Familienname,\nb)Geburtsdatum und -ort,\nc)Anschrift,\nd)bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und\ne)die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;\n3.über die Waffen:Anzahl und Art der Waffen;\n4.über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben:\na)Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,\nb)Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,\nc)Modellbezeichnung,\nd)Kaliber,\ne)Herstellungsnummer und\nf)sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;\n5.über die Munition:\na)Anzahl und Art der Munition,\nb)Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und\nc)sofern vorhanden, CIP-Munitionsprüfzeichen;\n6.über die Lieferanschrift:Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden;\n7.über die Art und Weise der Verbringung im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat:\na)das Beförderungsmittel,\nb)den Tag der Absendung,\nc)den voraussichtlichen Ankunftstag und\nd)die Durchgangsländer.\nWird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern beantragt, kann auf die Angabe des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden, wenn besondere Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Satzes 2 müssen die genannten Angaben den nach § 33 Absatz 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden beim Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Verbringen aus einem Drittstaat erfolgt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen." } }, "text": "(1) Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.\n(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:\n1.über den Versender- und den Empfängermitgliedstaat:jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;\n2.über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:\na)Vor- und Familienname,\nb)Geburtsdatum und -ort,\nc)Anschrift,\nd)bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und\ne)die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;\n3.über die Waffen:Anzahl und Art der Waffen;\n4.über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben:\na)Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,\nb)Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,\nc)Modellbezeichnung,\nd)Kaliber,\ne)Herstellungsnummer und\nf)sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;\n5.über die Munition:\na)Anzahl und Art der Munition,\nb)Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und\nc)sofern vorhanden, CIP-Munitionsprüfzeichen;\n6.über die Lieferanschrift:Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden;\n7.über die Art und Weise der Verbringung im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat:\na)das Beförderungsmittel,\nb)den Tag der Absendung,\nc)den voraussichtlichen Ankunftstag und\nd)die Durchgangsländer.\nWird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern beantragt, kann auf die Angabe des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden, wenn besondere Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Satzes 2 müssen die genannten Angaben den nach § 33 Absatz 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden beim Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Verbringen aus einem Drittstaat erfolgt.\n(3) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen." }, "§ 30": { "titel": "Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach, durch oder aus Deutschland", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:\n1.über seine Person:Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;\n2.über die Waffen:bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;\n3.über die Munition:Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;\n4.über den Grund der Mitnahme:genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden sollen, und der Zweck der Mitnahme.Der Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss alle in Satz 2 genannten Angaben enthalten." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes kann die Sachkunde auch als nachgewiesen angesehen werden, wenn eine ausreichende Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen Beleg des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes kann die zuständige Behörde auf einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Angaben verzichten, wenn diese nicht rechtzeitig gemacht werden können. Die Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich nachzureichen und bei der Einreise den nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden mitzuteilen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen gestatten, dass Antragstellungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes durch mehrere Personen gemeinsam auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle des Satzes 1 sind für die Antragsteller jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 vollständig zu machen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die Behörde hierauf nicht verzichtet hat." } }, "text": "(1) Eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:\n1.über seine Person:Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;\n2.über die Waffen:bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;\n3.über die Munition:Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;\n4.über den Grund der Mitnahme:genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden sollen, und der Zweck der Mitnahme.Der Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss alle in Satz 2 genannten Angaben enthalten.\n(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes kann die Sachkunde auch als nachgewiesen angesehen werden, wenn eine ausreichende Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen Beleg des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird.\n(3) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes kann die zuständige Behörde auf einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Angaben verzichten, wenn diese nicht rechtzeitig gemacht werden können. Die Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich nachzureichen und bei der Einreise den nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden mitzuteilen.\n(4) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen gestatten, dass Antragstellungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes durch mehrere Personen gemeinsam auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle des Satzes 1 sind für die Antragsteller jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 vollständig zu machen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die Behörde hierauf nicht verzichtet hat." }, "§ 31": { "titel": "Anzeigen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c", "d" ], "2": [ "a", "b", "c" ], "3": [ "a", "b", "c", "d" ], "4": [ "a", "b", "c", "d" ], "5": [], "6": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f" ], "7": [ "a", "b", "c", "d", "e" ] }, "text": "Eine Anzeige nach § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt muss folgende Angaben enthalten:\n1.über die Beförderung:\na)die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates,\nb)die Bezeichnung der Durchgangsländer,\nc)die Beförderungsart und\nd)den Beförderer;\n2.zu dem Versender, dem Erklärungspflichtigen und dem Empfänger jeweils:\na)den Namen oder bei Unternehmen, sofern vorhanden, die Firma,\nb)Anschrift und\nc)Telefon- oder Telefaxnummer;\n3.zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes:\na)Ausstellungsdatum,\nb)Ausstellungsnummer,\nc)ausstellende Behörde,\nd)Geltungsdauer;\n4.zu der Erlaubnis oder der Freistellung von der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates:\na)Ausstellungsdatum,\nb)ausstellende Behörde,\nc)Geltungsdauer,\nd)Angaben zu den von der Erlaubnis umfassten Waffen;\n5.über die Waffen:Anzahl und Art der Waffen;\n6.über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 5 die folgenden weiteren Angaben:\na)die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,\nb)den Namen, die Firma oder das eingetragene Markenzeichen des Herstellers,\nc)die Modellbezeichnung,\nd)das Kaliber,\ne)die Herstellungsnummer und\nf)das CIP-Beschusszeichen, sofern vorhanden;\n7.zu der Munition:\na)Art und Anzahl,\nb)Name, Firma, oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,\nc)Kaliber,\nd)CIP-Munitionsprüfzeichen, falls vorhanden,\ne)Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist der Anzeige eine Ablichtung der Erlaubnis oder Freistellung beizufügen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Anzeige gemäß § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucks oder elektronisch zu erfolgen. Für die elektronische Anzeige kann das Bundesverwaltungsamt Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt des amtlichen Vordrucks, zulassen. Das Bundesverwaltungsamt kann verlangen, dass der Anzeigende seine Identität auf geeignete Weise nachweist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Im Fall der Verwendung des amtlichen Vordrucks bestätigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollständigen Anzeige auf dem Anzeigevordruck oder elektronisch. Im Fall der elektronischen Anzeige bestätigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollständigen Anzeige elektronisch." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:\n1.über die Person des Überlassers:Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der Überlassung;\n2.über die Person des Erwerbers:Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;\n3.über die Waffen oder die Munition:die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:\n1.über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Waffenerwerbsberechtigung;\n2.über die Schusswaffe:Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;\n3.über den Versender:Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertretung des Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Vorlage des Passes oder des Personalausweises, es sei denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine andere Person bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person überlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, insbesondere im Versandwege erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des Passes oder des Personalausweises eine amtliche Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundesverwaltungsamt bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige." } }, "text": "(1) Eine Anzeige nach § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt muss folgende Angaben enthalten:\n1.über die Beförderung:\na)die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates,\nb)die Bezeichnung der Durchgangsländer,\nc)die Beförderungsart und\nd)den Beförderer;\n2.zu dem Versender, dem Erklärungspflichtigen und dem Empfänger jeweils:\na)den Namen oder bei Unternehmen, sofern vorhanden, die Firma,\nb)Anschrift und\nc)Telefon- oder Telefaxnummer;\n3.zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes:\na)Ausstellungsdatum,\nb)Ausstellungsnummer,\nc)ausstellende Behörde,\nd)Geltungsdauer;\n4.zu der Erlaubnis oder der Freistellung von der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates:\na)Ausstellungsdatum,\nb)ausstellende Behörde,\nc)Geltungsdauer,\nd)Angaben zu den von der Erlaubnis umfassten Waffen;\n5.über die Waffen:Anzahl und Art der Waffen;\n6.über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 5 die folgenden weiteren Angaben:\na)die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,\nb)den Namen, die Firma oder das eingetragene Markenzeichen des Herstellers,\nc)die Modellbezeichnung,\nd)das Kaliber,\ne)die Herstellungsnummer und\nf)das CIP-Beschusszeichen, sofern vorhanden;\n7.zu der Munition:\na)Art und Anzahl,\nb)Name, Firma, oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,\nc)Kaliber,\nd)CIP-Munitionsprüfzeichen, falls vorhanden,\ne)Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist der Anzeige eine Ablichtung der Erlaubnis oder Freistellung beizufügen.\n(2) Die Anzeige gemäß § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucks oder elektronisch zu erfolgen. Für die elektronische Anzeige kann das Bundesverwaltungsamt Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt des amtlichen Vordrucks, zulassen. Das Bundesverwaltungsamt kann verlangen, dass der Anzeigende seine Identität auf geeignete Weise nachweist.\n(3) Im Fall der Verwendung des amtlichen Vordrucks bestätigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollständigen Anzeige auf dem Anzeigevordruck oder elektronisch. Im Fall der elektronischen Anzeige bestätigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollständigen Anzeige elektronisch.\n(4) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:\n1.über die Person des Überlassers:Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der Überlassung;\n2.über die Person des Erwerbers:Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;\n3.über die Waffen oder die Munition:die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.\n(5) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:\n1.über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Waffenerwerbsberechtigung;\n2.über die Schusswaffe:Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;\n3.über den Versender:Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertretung des Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Vorlage des Passes oder des Personalausweises, es sei denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine andere Person bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person überlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, insbesondere im Versandwege erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des Passes oder des Personalausweises eine amtliche Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundesverwaltungsamt bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige." }, "§ 32": { "titel": "Mitteilungen der Behörden", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde teilt dem Bundesverwaltungsamt alle ihr vorliegenden erteilten Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Waffengesetzes und aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nach § 29 des Waffengesetzes unter Angabe des Datums der Erlaubniserteilung und des Ablaufdatums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mitteilung muss unverzüglich, im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der Mitteilung beizufügen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b", "c" ], "4": [], "5": [] }, "text": "Das Bundesverwaltungsamt\n1.übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Absatz 1 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1);\n2.übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Absatz 4;\n3.übermittelt an die zuständige Behörde\na)die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben,\nb)die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über die Erteilung von Erlaubnissen zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, es sei denn, es besteht für diese Verbringung eine Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes, und\nc)die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) des Waffengesetzes oder von Munition an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Waffengesetzes haben;\n4.übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das Überlassen der in § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde;\n5.soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden übermitteln den zuständigen Behörden die nach § 29 Absatz 2 Satz 3 und nach § 30 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilten Angaben." } }, "text": "(1) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesverwaltungsamt alle ihr vorliegenden erteilten Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Waffengesetzes und aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nach § 29 des Waffengesetzes unter Angabe des Datums der Erlaubniserteilung und des Ablaufdatums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mitteilung muss unverzüglich, im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der Mitteilung beizufügen.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt\n1.übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Absatz 1 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1);\n2.übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Absatz 4;\n3.übermittelt an die zuständige Behörde\na)die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben,\nb)die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über die Erteilung von Erlaubnissen zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, es sei denn, es besteht für diese Verbringung eine Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes, und\nc)die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) des Waffengesetzes oder von Munition an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Waffengesetzes haben;\n4.übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das Überlassen der in § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde;\n5.soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten.\n(3) Die nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden übermitteln den zuständigen Behörden die nach § 29 Absatz 2 Satz 3 und nach § 30 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilten Angaben." }, "§ 33": { "titel": "Europäischer Feuerwaffenpass", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 des Waffengesetzes beträgt fünf Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten Läufen eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. § 9 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes gelten entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie." } }, "text": "(1) Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 des Waffengesetzes beträgt fünf Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten Läufen eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. § 9 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes gelten entsprechend.\n(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie." }, "§ 34": { "titel": "Ordnungswidrigkeiten", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,\n2.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,\n3.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,\n4.entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,\n5.entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder § 25a Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n6.entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n7.entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,\n8.entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,\n9.entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,\n10.entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,\n11.entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt,\n12.entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt,\n13.entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt,\n14.entgegen § 17a Absatz 1 oder § 24 Absatz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation oder ein dort genanntes Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n15.entgegen § 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\n16.entgegen § 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,\n17.entgegen § 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt und nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n18.entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n19.entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt,\n20.entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt,\n21.entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\n22.entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\n23.entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,\n24.entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe dauerhaft überlässt, verbringt oder mitnimmt oder\n25.entgegen § 25b ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig abgibt." }, "§ 35": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 36": { "titel": "Inkrafttreten, Außerkrafttreten", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) sowie die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 13. Dezember 1976 (BGBl.I S. 3387) außer Kraft." }, "Anlage": { "titel": "(zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 - 439 )\n1.Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte\n1.1Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen\n1.2Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer\n1.3Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes\n1.4Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser\n1.5Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen\n1.6Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind\n1.7Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.\n2.Munition\n2.1Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)\n2.2Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)\n2.3Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)\n2.4Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)\n2.5Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7)." } } }, "BeschG": { "bezeichnung": "Beschussgesetz", "langtitel": "Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen", "stand": "Zuletzt geändert durch Art. 234 V v. 19.6.2020 I 1328", "ausfertigung": "2002-10-11", "quelle": "https://www.gesetze-im-internet.de/beschg/", "abzug": "2020-09-09", "normen": { "§ 1": { "titel": "Zweck, Anwendungsbereich", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von\n1.Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten Teilen,\n2.Munition und\n3.sonstigen Waffenzum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf\n1.Feuerwaffen, die zum Verschießen von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als 15 Milligramm ist,\n2.veränderte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils geltenden Fassung,\n3.die Lagerung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Bauartzulassung unterliegen\n1.nicht tragbare Selbstschussgeräte,\n2.bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, nur die Auslösevorrichtungen und die Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind.Geräte nach Satz 1 Nr. 2 können außerdem der Einzelbeschussprüfung unterzogen werden." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Auf Feuerwaffen, Böller, Geräte, Munition und sonstige Waffen im Sinne des Absatzes 1, die für\n1.die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,\n2.die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,\n3.die Polizeien des Bundes und der Länder,\n4.die Zollverwaltungin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen werden, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Prüfung und Zulassung nach diesem Gesetz nicht anzuwenden." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen." } }, "text": "(1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von\n1.Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten Teilen,\n2.Munition und\n3.sonstigen Waffenzum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung.\n(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf\n1.Feuerwaffen, die zum Verschießen von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als 15 Milligramm ist,\n2.veränderte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils geltenden Fassung,\n3.die Lagerung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen.\n(3) Der Bauartzulassung unterliegen\n1.nicht tragbare Selbstschussgeräte,\n2.bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, nur die Auslösevorrichtungen und die Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind.Geräte nach Satz 1 Nr. 2 können außerdem der Einzelbeschussprüfung unterzogen werden.\n(4) Auf Feuerwaffen, Böller, Geräte, Munition und sonstige Waffen im Sinne des Absatzes 1, die für\n1.die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,\n2.die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,\n3.die Polizeien des Bundes und der Länder,\n4.die Zollverwaltungin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen werden, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Prüfung und Zulassung nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.\n(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.\n(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen." }, "§ 2": { "titel": "Beschusstechnische Begriffe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Feuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind\n1.Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch den Lauf getrieben wird, oder\n2.Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsenlosen Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird." }, "2": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [] }, "text": "Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Dies sind insbesondere\n1.der Lauf; dabei sind\na)Austauschläufe Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können,\nb)Wechselläufe Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen,\nc)Einsteckläufe Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können;\n2.der Verschluss als das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;\n3.das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufs ist;\n4.bei Schusswaffen und Geräten nach § 1 Abs. 3, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;\n5.bei Schusswaffen mit anderem Antrieb und Geräten nach § 1 Abs. 3 die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe oder dem Gerät verbunden ist;\n6.bei Kurzwaffen das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind;\n7.Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können (Wechseltrommeln)." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Böller im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt sind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum Abschießen von Munition sind. Böller sind auch nicht tragbare Geräte für Munition nach einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 *). Gasböller sind Böller, bei denen die Erzeugung des Schussknalls durch die Explosion bestimmter Gase bewirkt wird." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Weißfertig im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, wenn alle materialschwächenden oder -verändernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten, beendet sind." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 des Waffengesetzes, darüber hinaus Munition, die der Definition entspricht, jedoch für technische Geräte nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 4 bestimmt ist." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waffenrechtliche Begriffe verwendet, sind die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung maßgeblich, soweit sie nicht in diesem Gesetz abweichend definiert werden.\n-----\n*)Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000." } }, "text": "(1) Feuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind\n1.Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch den Lauf getrieben wird, oder\n2.Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsenlosen Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird.\n(2) Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Dies sind insbesondere\n1.der Lauf; dabei sind\na)Austauschläufe Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können,\nb)Wechselläufe Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen,\nc)Einsteckläufe Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können;\n2.der Verschluss als das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;\n3.das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufs ist;\n4.bei Schusswaffen und Geräten nach § 1 Abs. 3, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;\n5.bei Schusswaffen mit anderem Antrieb und Geräten nach § 1 Abs. 3 die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe oder dem Gerät verbunden ist;\n6.bei Kurzwaffen das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind;\n7.Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können (Wechseltrommeln).\n(3) Böller im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt sind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum Abschießen von Munition sind. Böller sind auch nicht tragbare Geräte für Munition nach einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 *). Gasböller sind Böller, bei denen die Erzeugung des Schussknalls durch die Explosion bestimmter Gase bewirkt wird.\n(4) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird.\n(5) Weißfertig im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, wenn alle materialschwächenden oder -verändernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten, beendet sind.\n(6) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 des Waffengesetzes, darüber hinaus Munition, die der Definition entspricht, jedoch für technische Geräte nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 4 bestimmt ist.\n(7) Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waffenrechtliche Begriffe verwendet, sind die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung maßgeblich, soweit sie nicht in diesem Gesetz abweichend definiert werden.\n-----\n*)Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000." }, "§ 3": { "titel": "Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind." } }, "text": "(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.\n(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind." }, "§ 4": { "titel": "Ausnahmen von der Beschusspflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b", "c", "d" ], "4": [] }, "text": "Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:\n1.Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile, deren Bauart nach § 7 der Zulassung bedarf,\n2.Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und einer Länge kleiner als 7 Millimeter sowie zum einmaligen Gebrauch bestimmte höchstbeanspruchte Teile von Schusswaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit die Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf,\n3.Feuerwaffen, die\na)zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen und Behörden, Waffen- oder Munitionsherstellern bestimmt sind,\nb)vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind,\nc)\naa)vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes oder\nbb)zur Lagerung in einem verschlossenen Zolllager in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen werden oder\nd)für die in § 1 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 oder 6, genannten Behörden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen werden, soweit eine diesem Gesetz entsprechende Beschussprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,\n4.höchstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess befindlichen Feuerwaffen nach § 3 Abs. 1 sowie vorgearbeitete höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "u. (4) (weggefallen)" } }, "text": "(1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:\n1.Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile, deren Bauart nach § 7 der Zulassung bedarf,\n2.Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und einer Länge kleiner als 7 Millimeter sowie zum einmaligen Gebrauch bestimmte höchstbeanspruchte Teile von Schusswaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit die Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf,\n3.Feuerwaffen, die\na)zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen und Behörden, Waffen- oder Munitionsherstellern bestimmt sind,\nb)vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind,\nc)\naa)vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes oder\nbb)zur Lagerung in einem verschlossenen Zolllager in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen werden oder\nd)für die in § 1 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 oder 6, genannten Behörden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen werden, soweit eine diesem Gesetz entsprechende Beschussprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,\n4.höchstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess befindlichen Feuerwaffen nach § 3 Abs. 1 sowie vorgearbeitete höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge.\n(2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist.\n(3) u. (4) (weggefallen)" }, "§ 5": { "titel": "Beschussprüfung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist zu prüfen, ob\n1.die höchstbeanspruchten Teile der Feuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition oder der festgelegten Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),\n2.die Verschlusseinrichtung, die Sicherung und die Zündeinrichtung sowie bei halbautomatischen Schusswaffen der Lademechanismus einwandfrei arbeiten und die Waffe sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit),\n3.die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlussabstand, die Maße des Übergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit) und\n4.die nach § 24 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 des Waffengesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Auf Antrag ist der Beschuss von Schusswaffen mit glatten Läufen mit einem erhöhten Gasdruck (verstärkter Beschuss) oder mit Stahlschrotmunition vorzunehmen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Bei dem Beschuss von Böllern ist zu prüfen, ob\n1.die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der vorgeschriebenen Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),\n2.die Verschlusseinrichtung und die Abzugseinrichtung einwandfrei arbeiten und der Böller sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit),\n3.die Rohrinnendurchmesser, Länge und Durchmesser des Kartuschenlagers, der Zündkanaldurchmesser den Bestimmungen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit),\n4.die durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem Böller angebracht ist." } }, "text": "(1) Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist zu prüfen, ob\n1.die höchstbeanspruchten Teile der Feuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition oder der festgelegten Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),\n2.die Verschlusseinrichtung, die Sicherung und die Zündeinrichtung sowie bei halbautomatischen Schusswaffen der Lademechanismus einwandfrei arbeiten und die Waffe sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit),\n3.die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlussabstand, die Maße des Übergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit) und\n4.die nach § 24 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 des Waffengesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist.\n(2) Auf Antrag ist der Beschuss von Schusswaffen mit glatten Läufen mit einem erhöhten Gasdruck (verstärkter Beschuss) oder mit Stahlschrotmunition vorzunehmen.\n(3) Bei dem Beschuss von Böllern ist zu prüfen, ob\n1.die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der vorgeschriebenen Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),\n2.die Verschlusseinrichtung und die Abzugseinrichtung einwandfrei arbeiten und der Böller sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit),\n3.die Rohrinnendurchmesser, Länge und Durchmesser des Kartuschenlagers, der Zündkanaldurchmesser den Bestimmungen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit),\n4.die durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem Böller angebracht ist." }, "§ 6": { "titel": "Prüfzeichen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Feuerwaffen, Böller und deren höchstbeanspruchte Teile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu versehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Höchstbeanspruchte Teile, die nicht mehr instand gesetzt werden können, sind als unbrauchbar zu kennzeichnen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle zu versehen." } }, "text": "(1) Feuerwaffen, Böller und deren höchstbeanspruchte Teile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu versehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Höchstbeanspruchte Teile, die nicht mehr instand gesetzt werden können, sind als unbrauchbar zu kennzeichnen.\n(2) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle zu versehen." }, "§ 7": { "titel": "Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der\nBeschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von\nSchussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen\n1.mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder\n2.zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels. Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulassung auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät festgelegt wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Geräten nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Zulassung ist zu versagen, wenn\n1.die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist oder\n2.es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden kann, dass die Bewegungsenergie auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist zu versagen, wenn\n1.aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,\n2.er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der Verwendung des Schussapparates in seinem Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden,\n3.mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien Raum gezielt geschossen werden kann oder\n4.der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt." } }, "text": "(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen\n1.mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder\n2.zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels. Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulassung auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät festgelegt wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Geräten nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist.\n(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn\n1.die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist oder\n2.es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden kann, dass die Bewegungsenergie auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird.\n(4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist zu versagen, wenn\n1.aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,\n2.er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der Verwendung des Schussapparates in seinem Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden,\n3.mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien Raum gezielt geschossen werden kann oder\n4.der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt." }, "§ 8": { "titel": "Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare Geräte nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager, die zum\n1.Abschießen von Kartuschenmunition,\n2.Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder\n3.Verschießen von pyrotechnischer Munitionbestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Der Zulassung nach Satz 1 steht gleich, wenn sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Die Zulassung ist zu versagen, wenn\n1.Patronenmunition in den freien Raum abgeschossen werden kann und die Geschosse mehr als 7,5 Joule (J) erreichen,\n2.vorgeladene Geschosse verschossen werden können und ihnen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird,\n3.der Gaslauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7 Millimeter hat,\n4.mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 oder 2 bezeichnete Wirkung erreicht werden kann,\n5.die Waffe oder das Zusatzgerät den technischen Anforderungen an die Bauart nicht entspricht oder\n6.den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechende Patronenmunition nach den Maßtafeln in die Kartuschenlager geladen und darin abgefeuert werden kann." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Hat die Schusswaffe ein Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und einer Länge kleiner als 7 Millimeter, so ist die Zulassung der Bauart ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist. Das Gleiche gilt für höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind." } }, "text": "(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare Geräte nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager, die zum\n1.Abschießen von Kartuschenmunition,\n2.Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder\n3.Verschießen von pyrotechnischer Munitionbestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Der Zulassung nach Satz 1 steht gleich, wenn sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat.\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn\n1.Patronenmunition in den freien Raum abgeschossen werden kann und die Geschosse mehr als 7,5 Joule (J) erreichen,\n2.vorgeladene Geschosse verschossen werden können und ihnen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird,\n3.der Gaslauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7 Millimeter hat,\n4.mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 oder 2 bezeichnete Wirkung erreicht werden kann,\n5.die Waffe oder das Zusatzgerät den technischen Anforderungen an die Bauart nicht entspricht oder\n6.den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechende Patronenmunition nach den Maßtafeln in die Kartuschenlager geladen und darin abgefeuert werden kann.\n(3) Hat die Schusswaffe ein Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und einer Länge kleiner als 7 Millimeter, so ist die Zulassung der Bauart ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist. Das Gleiche gilt für höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind." }, "§ 8a": { "titel": "Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht hat, muss diese der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen zur Einzelzulassung vorlegen. Dabei ist die Dokumentation der Unbrauchbarmachung nach dem Waffengesetz oder nach einer auf Grund des Waffengesetzes erlassenen Verordnung beizufügen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes. Sie kennzeichnet die unbrauchbar gemachte Waffe und ihre wesentlichen Teile. Darüber hinaus stellt sie dem Besitzer eine Deaktivierungsbescheinigung in deutscher und englischer Sprache aus." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsregelungen zu den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist, zu treffen sowie Einzelheiten zur Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheinigung zu regeln." } }, "text": "(1) Wer eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht hat, muss diese der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen zur Einzelzulassung vorlegen. Dabei ist die Dokumentation der Unbrauchbarmachung nach dem Waffengesetz oder nach einer auf Grund des Waffengesetzes erlassenen Verordnung beizufügen.\n(2) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes. Sie kennzeichnet die unbrauchbar gemachte Waffe und ihre wesentlichen Teile. Darüber hinaus stellt sie dem Besitzer eine Deaktivierungsbescheinigung in deutscher und englischer Sprache aus.\n(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsregelungen zu den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist, zu treffen sowie Einzelheiten zur Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheinigung zu regeln." }, "§ 9": { "titel": "Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 des Waffengesetzes eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung einzureichen. Soweit es sich nicht um Einzelstücke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur Änderung nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe unter Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache zu überlassen. Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch vom Ergebnis der Prüfung." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer\n1.Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und Zulassung nach Absatz 1 unterliegen,\n2.Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 und 2.2.1 zum Waffengesetz,\n3.Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz oder\n4.Kartuschenmunition mit Reizstoffeneines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen ein Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe sind zu benennen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist darüber hinaus eine Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten in der Europäischen Union beizufügen,\n1.ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe verändern kann,\n2.dass es sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 um einen Gegenstand handelt, bei dessen Verwendung keine Gefahren für das Leben zu erwarten sind." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Stelle kann für Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum Waffengesetz, für die in § 14 Abs. 4 und 6 bezeichneten Gegenstände sowie für Geschosse, Kartuschenmunition, Stoffe und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass diese Gegenstände nicht abweichend von dem geprüften Muster oder entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen werden. Sie kann die nach Absatz 3 gemachten Angaben prüfen oder mit der Prüfung oder Teilprüfung andere Fachinstitute beauftragen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Geräte durch eine staatliche Stelle ihrer Bauart nach zugelassen und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschriebenen Prüfungen, tritt die Bauartzulassung an Stelle dieser Prüfungen." } }, "text": "(1) Wer Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 des Waffengesetzes eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung einzureichen. Soweit es sich nicht um Einzelstücke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur Änderung nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe unter Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache zu überlassen. Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch vom Ergebnis der Prüfung.\n(2) Wer\n1.Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und Zulassung nach Absatz 1 unterliegen,\n2.Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 und 2.2.1 zum Waffengesetz,\n3.Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz oder\n4.Kartuschenmunition mit Reizstoffeneines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen ein Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe sind zu benennen.\n(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist darüber hinaus eine Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten in der Europäischen Union beizufügen,\n1.ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe verändern kann,\n2.dass es sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 um einen Gegenstand handelt, bei dessen Verwendung keine Gefahren für das Leben zu erwarten sind.\n(4) Die zuständige Stelle kann für Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum Waffengesetz, für die in § 14 Abs. 4 und 6 bezeichneten Gegenstände sowie für Geschosse, Kartuschenmunition, Stoffe und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass diese Gegenstände nicht abweichend von dem geprüften Muster oder entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen werden. Sie kann die nach Absatz 3 gemachten Angaben prüfen oder mit der Prüfung oder Teilprüfung andere Fachinstitute beauftragen.\n(5) Werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Geräte durch eine staatliche Stelle ihrer Bauart nach zugelassen und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschriebenen Prüfungen, tritt die Bauartzulassung an Stelle dieser Prüfungen." }, "§ 10": { "titel": "Zulassung von pyrotechnischer Munition", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr fest verbundenen Antriebsvorrichtung darf nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Bei pyrotechnischer Munition, die nach Absatz 1 zugelassen ist, sind neben der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung die Verwendungshinweise anzubringen. Soweit sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen Munition nicht anbringen lassen, sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die Zulassung ist zu versagen,\n1.soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,\n2.wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchsten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung gemäß einer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht,\n3.soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entspricht,\n4.wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder wegen eines unzureichenden Qualitätssicherungssystems nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigte Munition in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem zugelassenen Muster hergestellt wird." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" } }, "text": "(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr fest verbundenen Antriebsvorrichtung darf nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.\n(2) Bei pyrotechnischer Munition, die nach Absatz 1 zugelassen ist, sind neben der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung die Verwendungshinweise anzubringen. Soweit sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen Munition nicht anbringen lassen, sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.\n(3) Die Zulassung ist zu versagen,\n1.soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,\n2.wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchsten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung gemäß einer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht,\n3.soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entspricht,\n4.wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder wegen eines unzureichenden Qualitätssicherungssystems nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigte Munition in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem zugelassenen Muster hergestellt wird.\n(4) (weggefallen)" }, "§ 11": { "titel": "Zulassung sonstiger Munition", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Absatz 1 gilt nicht für\n1.Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines dieser Staaten trägt,\n2.Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden, Waffen- Waffen- oder Munitionshersteller, als Teil einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffengesetzes) oder für eine solche bestimmt, oder in geringer Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händler oder behördlich anerkannte Sachverständige zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt oder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die Zulassung ist zu versagen, wenn % 1.\nder Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Geräte besitzt,\n2.der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal verfügt oder\n3.die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen. Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt, wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat." } }, "text": "(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n1.Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines dieser Staaten trägt,\n2.Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden, Waffen- Waffen- oder Munitionshersteller, als Teil einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffengesetzes) oder für eine solche bestimmt, oder in geringer Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händler oder behördlich anerkannte Sachverständige zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt oder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird.\n(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn % 1.\nder Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Geräte besitzt,\n2.der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal verfügt oder\n3.die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen. Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt, wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat." }, "§ 12": { "titel": "Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind." } }, "text": "(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.\n(2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind." }, "§ 13": { "titel": "Ausnahmen in Einzelfällen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen des § 7 Abs. 3 oder 4, des § 8 Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen." }, "§ 14": { "titel": "Ermächtigungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 3, 5 und 6 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über\n1.die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den Verschlussabstand (Maßtafeln), höchstzulässige Gebrauchsgasdrücke, Höchst- und Mindestenergien sowie die Bezeichnung der Munition und Treibladungen,\n2.die Art und Durchführung der Beschussprüfung, die Gegenstände und Messmethoden sowie das Verfahren für diese Prüfung,\n3.die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen,\n4.die Einführung einer freiwilligen Beschussprüfung für Feuerwaffen,\n5.die Einbeziehung weiterer Teile von Feuerwaffen in die Beschussprüfung." }, "2": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c", "d" ], "2": [], "3": [ "a", "b" ], "4": [], "5": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f", "g" ] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 7 bis 11\n1.zu bestimmen, welche technischen Anforderungen\na)an die Bauart einer Feuerwaffe oder eines Einstecklaufes nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 und 3,\nb)an einen Gegenstand nach § 9 Abs. 1 und 2,\nc)an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße und den höchsten Gebrauchsgasdruck von pyrotechnischer Munition nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und\nd)an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen- und Kartuschenmunition und Treibladungen nach § 11 Abs. 1sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser Gegenstände zu stellen sind,\n2.die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und das Verfahren für die Prüfung und Zulassung zu regeln,\n3.vorzuschreiben\na)periodische Kontrollen für Munition nach § 11 Abs. 1,\nb)Kontrollen für Schussapparate und Einsteckläufesowie das Verfahren für diese Kontrollen zu regeln,\n4.weitere Feuerwaffen oder Einsteckläufe in die Bauartprüfung und -zulassung einzubeziehen,\n5.Vorschriften zu erlassen über\na)die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungszeichens sowie dessen Art und Form,\nb)die Verpflichtung von Personen, die Munition im Sinne von § 11 Abs. 1 herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, zur Durchführung von Fabrikationskontrollen,\nc)Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von Aufzeichnungen über die in Buchstabe b genannten Kontrollen,\nd)die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung des weiteren Vertriebs von\naa)zugelassener Munition nach § 11 Abs. 1 durch die zuständige Behörde und\nbb)zugelassenen Feuerwaffen, Schussapparaten, Einsteckläufen und Einsätzen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,wenn diese Gegenstände nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen,\ne)Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle und der periodischen Kontrolle von Treibladungen nach § 11 Abs. 1, wiedergeladener Munition, Beschussmunition und von Munitionstypen, die für besondere Zwecke oder bestimmte Empfänger hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,\nf)Anforderungen an den Vertrieb und das Überlassen der in Buchstabe e bezeichneten Munition,\ng)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen für Schussapparate und Böller, die Unterhaltung von Einrichtungen zur Durchführung dieser Prüfungen, die Aufbringung eines Prüfzeichens und dessen Art und Form sowie die Beifügung einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebilligten Betriebsanleitung.Soweit die Rechtsverordnung Schussapparate betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen die zulässigen höchsten normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, die Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach § 11 Abs. 1 festzulegen. Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundene Schädigung hinausgeht, sowie Reiz- und Wirkstoffe, die anhaltende gesundheitliche Schäden verursachen, dürfen nicht zugelassen werden." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, dass bei der Verbringung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei der Herstellung von\n1.Schusswaffen,\n2.Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von Schusswaffen hergestellt werden, oder\n3.MunitionAnzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände beizufügen sind." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, dass\n1.Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu verpacken und zu lagern sind und\n2.deren Bestandteile oder Ausgangsstoffe nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben und anderen überlassen werden dürfen." }, "6": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen Vorschriften über\n1.Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum Waffengesetz und über die Beschaffenheit und die Kennzeichnung von Geschossen, Kartuschenmunition oder sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und\n2.die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von Reizstoffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetzzu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu bestimmen." } }, "text": "(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 3, 5 und 6 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über\n1.die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den Verschlussabstand (Maßtafeln), höchstzulässige Gebrauchsgasdrücke, Höchst- und Mindestenergien sowie die Bezeichnung der Munition und Treibladungen,\n2.die Art und Durchführung der Beschussprüfung, die Gegenstände und Messmethoden sowie das Verfahren für diese Prüfung,\n3.die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen,\n4.die Einführung einer freiwilligen Beschussprüfung für Feuerwaffen,\n5.die Einbeziehung weiterer Teile von Feuerwaffen in die Beschussprüfung.\n(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 7 bis 11\n1.zu bestimmen, welche technischen Anforderungen\na)an die Bauart einer Feuerwaffe oder eines Einstecklaufes nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 und 3,\nb)an einen Gegenstand nach § 9 Abs. 1 und 2,\nc)an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße und den höchsten Gebrauchsgasdruck von pyrotechnischer Munition nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und\nd)an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen- und Kartuschenmunition und Treibladungen nach § 11 Abs. 1sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser Gegenstände zu stellen sind,\n2.die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und das Verfahren für die Prüfung und Zulassung zu regeln,\n3.vorzuschreiben\na)periodische Kontrollen für Munition nach § 11 Abs. 1,\nb)Kontrollen für Schussapparate und Einsteckläufesowie das Verfahren für diese Kontrollen zu regeln,\n4.weitere Feuerwaffen oder Einsteckläufe in die Bauartprüfung und -zulassung einzubeziehen,\n5.Vorschriften zu erlassen über\na)die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungszeichens sowie dessen Art und Form,\nb)die Verpflichtung von Personen, die Munition im Sinne von § 11 Abs. 1 herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, zur Durchführung von Fabrikationskontrollen,\nc)Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von Aufzeichnungen über die in Buchstabe b genannten Kontrollen,\nd)die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung des weiteren Vertriebs von\naa)zugelassener Munition nach § 11 Abs. 1 durch die zuständige Behörde und\nbb)zugelassenen Feuerwaffen, Schussapparaten, Einsteckläufen und Einsätzen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,wenn diese Gegenstände nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen,\ne)Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle und der periodischen Kontrolle von Treibladungen nach § 11 Abs. 1, wiedergeladener Munition, Beschussmunition und von Munitionstypen, die für besondere Zwecke oder bestimmte Empfänger hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,\nf)Anforderungen an den Vertrieb und das Überlassen der in Buchstabe e bezeichneten Munition,\ng)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen für Schussapparate und Böller, die Unterhaltung von Einrichtungen zur Durchführung dieser Prüfungen, die Aufbringung eines Prüfzeichens und dessen Art und Form sowie die Beifügung einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebilligten Betriebsanleitung.Soweit die Rechtsverordnung Schussapparate betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.\n(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen die zulässigen höchsten normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, die Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach § 11 Abs. 1 festzulegen. Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundene Schädigung hinausgeht, sowie Reiz- und Wirkstoffe, die anhaltende gesundheitliche Schäden verursachen, dürfen nicht zugelassen werden.\n(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, dass bei der Verbringung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei der Herstellung von\n1.Schusswaffen,\n2.Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von Schusswaffen hergestellt werden, oder\n3.MunitionAnzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände beizufügen sind.\n(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, dass\n1.Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu verpacken und zu lagern sind und\n2.deren Bestandteile oder Ausgangsstoffe nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben und anderen überlassen werden dürfen.\n(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen Vorschriften über\n1.Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum Waffengesetz und über die Beschaffenheit und die Kennzeichnung von Geschossen, Kartuschenmunition oder sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und\n2.die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von Reizstoffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetzzu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu bestimmen." }, "§ 15": { "titel": "Beschussrat", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss (Beschussrat) zu bilden, der es in technischen Fragen berät. In den Ausschuss sind neben den Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen, Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise und Vertreter sonstiger fachkundiger Verbände, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen, zu berufen." }, "§ 16": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 17": { "titel": "Auskunftspflichten und besondere behördliche Befugnisse im Rahmen der Überwachung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes umgeht, insbesondere die Herstellung und den Vertrieb von diesen Gegenständen betreibt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,\n1.zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die der Herstellung oder dem Vertrieb dieser Gegenstände dienenden Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen,\n2.alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen,\n3.die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften zu fertigen.Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach Satz 2 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie die erforderlichen Geschäftsunterlagen auf Verlangen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über einen diesem Gesetz unterliegenden Gegenstand ihr diesen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorzeigt." } }, "text": "(1) Wer mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes umgeht, insbesondere die Herstellung und den Vertrieb von diesen Gegenständen betreibt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.\n(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,\n1.zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die der Herstellung oder dem Vertrieb dieser Gegenstände dienenden Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen,\n2.alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen,\n3.die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften zu fertigen.Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach Satz 2 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie die erforderlichen Geschäftsunterlagen auf Verlangen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über einen diesem Gesetz unterliegenden Gegenstand ihr diesen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorzeigt." }, "§ 18": { "titel": "Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Zulassungen und andere Erlaubnisse nach diesem Gesetz können inhaltlich beschränkt werden, um Leben oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes entstehenden Gefahren zu schützen. Zu den in Satz 1 genannten Zwecken können Zulassungen und andere Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden; die Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere die weitere Herstellung und den Vertrieb von Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise untersagen, wenn\n1.eine erforderliche Zulassung oder andere Erlaubnis nicht vorliegt oder die hergestellten Gegenstände nicht der Zulassung oder anderen Erlaubnis entsprechen,\n2.ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Zulassung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen gegeben ist,\n3.gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen nach Absatz 1 verstoßen wird oder\n4.diese Gegenstände Gefahren für Leib oder Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen." } }, "text": "(1) Zulassungen und andere Erlaubnisse nach diesem Gesetz können inhaltlich beschränkt werden, um Leben oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes entstehenden Gefahren zu schützen. Zu den in Satz 1 genannten Zwecken können Zulassungen und andere Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden; die Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere die weitere Herstellung und den Vertrieb von Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise untersagen, wenn\n1.eine erforderliche Zulassung oder andere Erlaubnis nicht vorliegt oder die hergestellten Gegenstände nicht der Zulassung oder anderen Erlaubnis entsprechen,\n2.ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Zulassung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen gegeben ist,\n3.gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen nach Absatz 1 verstoßen wird oder\n4.diese Gegenstände Gefahren für Leib oder Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen." }, "§ 19": { "titel": "Rücknahme und Widerruf", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Eine Zulassung oder Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Eine Zulassung kann ferner widerrufen werden, wenn der Zulassungsinhaber\n1.pyrotechnische Munition abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,\n2.die zugelassene pyrotechnische Munition nicht mehr gewerbsmäßig herstellt oder die auf Grund der Zulassung hergestellten oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbrachten Munitionssorten nicht mehr vertreibt, anderen überlässt oder verwendet." } }, "text": "(1) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen.\n(2) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Eine Zulassung oder Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.\n(3) Eine Zulassung kann ferner widerrufen werden, wenn der Zulassungsinhaber\n1.pyrotechnische Munition abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,\n2.die zugelassene pyrotechnische Munition nicht mehr gewerbsmäßig herstellt oder die auf Grund der Zulassung hergestellten oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbrachten Munitionssorten nicht mehr vertreibt, anderen überlässt oder verwendet." }, "§ 20": { "titel": "Zuständigkeiten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Zuständig für die Beschussprüfung, die Zulassung von Munition, für Kontrollen, Anordnungen und Untersagungen für Munition ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der ein Gegenstand zur Beschussprüfung vorgelegt wird oder bei der eine Zulassung oder Kontrolle beantragt wird. Die periodische Kontrolle der Munition ist bei der Behörde zu beantragen, welche die Zulassung erteilt hat." }, "2a": { "gliederung": {}, "text": "Zuständig für die Prüfung und Zulassung nach § 8a ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vorgelegt wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Zuständig für die Zulassung der in den §§ 7 und 8 und die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten Schusswaffen und technischen Gegenstände ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt; ihr gegenüber sind auch die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung und Zulassung der in § 10 bezeichneten pyrotechnischen Munition sowie der in § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständig." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt eine Liste der Prüfungen und Zulassungen, die folgende Angaben enthalten soll:\n1.die Bezeichnung des Prüfgegenstandes,\n2.die Art der Prüfung,\n3.das vergebene Prüf- oder Zulassungszeichen und\n4.die prüfende oder zulassende Stelle.Soweit andere Stellen als die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Prüfung oder Zulassung nach den §§ 7 bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen Meldungen über die durchgeführten Prüfungen und Zulassungen an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu machen. Die Liste ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen." } }, "text": "(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.\n(2) Zuständig für die Beschussprüfung, die Zulassung von Munition, für Kontrollen, Anordnungen und Untersagungen für Munition ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der ein Gegenstand zur Beschussprüfung vorgelegt wird oder bei der eine Zulassung oder Kontrolle beantragt wird. Die periodische Kontrolle der Munition ist bei der Behörde zu beantragen, welche die Zulassung erteilt hat.\n(2a) Zuständig für die Prüfung und Zulassung nach § 8a ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vorgelegt wird.\n(3) Zuständig für die Zulassung der in den §§ 7 und 8 und die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten Schusswaffen und technischen Gegenstände ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt; ihr gegenüber sind auch die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung und Zulassung der in § 10 bezeichneten pyrotechnischen Munition sowie der in § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständig.\n(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt eine Liste der Prüfungen und Zulassungen, die folgende Angaben enthalten soll:\n1.die Bezeichnung des Prüfgegenstandes,\n2.die Art der Prüfung,\n3.das vergebene Prüf- oder Zulassungszeichen und\n4.die prüfende oder zulassende Stelle.Soweit andere Stellen als die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Prüfung oder Zulassung nach den §§ 7 bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen Meldungen über die durchgeführten Prüfungen und Zulassungen an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu machen. Die Liste ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen." }, "§ 21": { "titel": "Bußgeldvorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "2a": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [], "10": [], "11": [ "a", "b" ] }, "text": "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5, einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig durch Beschuss amtlich prüfen lässt,\n2.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 8 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, oder entgegen § 10 Abs. 1 einen dort genannten Gegenstand in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,\n2a.entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n4.entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwendungshinweise nicht oder nicht richtig anbringt,\n5.entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannte Munition anderen überlässt oder gewerbsmäßig vertreibt,\n6.entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand oder einen Einstecklauf anderen überlässt oder entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten Gegenstand gewerbsmäßig anderen überlässt,\n7.entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n8.entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, eine dort genannte Person nicht unterstützt oder eine Geschäftsunterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n9.einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwiderhandelt,\n10.einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt, wenn diese nicht bereits nach einer anderen Vorschrift bewehrt ist, oder\n11.einer Rechtsverordnung nach\na)§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe a, b, d, f oder g oder\nb)§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe coder einer auf Grund einer Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 oder 11 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde." } }, "text": "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5, einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig durch Beschuss amtlich prüfen lässt,\n2.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 8 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, oder entgegen § 10 Abs. 1 einen dort genannten Gegenstand in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,\n2a.entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n4.entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwendungshinweise nicht oder nicht richtig anbringt,\n5.entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannte Munition anderen überlässt oder gewerbsmäßig vertreibt,\n6.entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand oder einen Einstecklauf anderen überlässt oder entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten Gegenstand gewerbsmäßig anderen überlässt,\n7.entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n8.entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, eine dort genannte Person nicht unterstützt oder eine Geschäftsunterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n9.einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwiderhandelt,\n10.einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt, wenn diese nicht bereits nach einer anderen Vorschrift bewehrt ist, oder\n11.einer Rechtsverordnung nach\na)§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe a, b, d, f oder g oder\nb)§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe coder einer auf Grund einer Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 oder 11 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde." }, "§ 22": { "titel": "Übergangsvorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne dieses Gesetzes." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt oder vertrieben wurde, darf ohne Zulassung seit dem 1. Januar 1984 nicht mehr vertrieben und anderen überlassen werden. Munition nach Satz 1, die sich am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich des Gesetzes bereits im Handel befand, darf seit dem 1. Januar 1986 nicht mehr vertrieben und anderen überlassen werden. Auf der bezeichneten Munition und ihrer Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a vorgeschriebene Zulassungszeichen nicht angebracht werden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "§ 8 Abs. 1 findet auf Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse nach dem 30. Juni 2004 Anwendung." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenständen, die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht unterworfen werden, ist längstens bis zum 31. Dezember 2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" }, "8": { "gliederung": {}, "text": "Prüfungsverfahren, die auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der Fassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 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Januar 1986 nicht mehr vertrieben und anderen überlassen werden. Auf der bezeichneten Munition und ihrer Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a vorgeschriebene Zulassungszeichen nicht angebracht werden.\n(4) § 8 Abs. 1 findet auf Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse nach dem 30. Juni 2004 Anwendung.\n(5) Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenständen, die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht unterworfen werden, ist längstens bis zum 31. Dezember 2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig.\n(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung.\n(7) (weggefallen)\n(8) Prüfungsverfahren, die auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der Fassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 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Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffentlichten Maßtafeln in der jeweils geltenden Fassung. Neu zugelassene Munition nach § 27 Abs. 1 steht der in den Maßtafeln aufgeführten gleich. In der Beschaffenheitsprüfung überzeugt sich die zuständige Behörde durch Sichtkontrollen davon, ob die Prüfgegenstände die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale aufweisen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Beschuss ist nach Maßgabe der Prüfvorschriften der Anlage I Nr. 1 und 2 vorzunehmen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen." } }, "text": "(1) Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile nach § 2 Abs. 2 des Beschussgesetzes (Gesetzes), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können (Prüfgegenstände), sind nach den §§ 3 bis 6 und der Anlage I Nr. 1 und 2 amtlich zu prüfen.\n(2) Die amtliche Prüfung (Beschussprüfung) nach § 5 des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuss und der Nachprüfung.\n(3) Die Vorprüfung umfasst\n1.die Prüfung der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 des Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,\n2.die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung,\n3.die Prüfung der Maßhaltigkeit,\n4.die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen, die auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurden.Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung aller höchstbeanspruchten Teile auf Materialfehler, auf Ver- und Bearbeitungsmängel, die die Haltbarkeit beeinträchtigen können, sowie aus der Prüfung auf Lauf- und Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffentlichten Maßtafeln in der jeweils geltenden Fassung. Neu zugelassene Munition nach § 27 Abs. 1 steht der in den Maßtafeln aufgeführten gleich. In der Beschaffenheitsprüfung überzeugt sich die zuständige Behörde durch Sichtkontrollen davon, ob die Prüfgegenstände die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale aufweisen.\n(4) Der Beschuss ist nach Maßgabe der Prüfvorschriften der Anlage I Nr. 1 und 2 vorzunehmen.\n(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen." }, "§ 2": { "titel": "Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1, 3 bis 6 entsprechend anzuwenden. Es gelten folgende Besonderheiten:\n1.Bei Schwarzpulverwaffen und Handböllern kann die Beschussprüfung an weißfertigen Läufen mit fertigem Verschluss und Zündkanal vorgenommen werden. Bei Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal an der engsten Stelle im Durchmesser nicht größer als 1 Millimeter, bei Böllern und Modellkanonen nicht größer als 2 Millimeter sein. Für Böller - mit Ausnahme der Handböller - kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.\n2.Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen, dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen; das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, eingeschweißt, eingepresst oder eingelötet sind. Böller, deren Rohrende stumpf aufgeschweißt ist, werden nicht geprüft.\n3.Die Vorprüfung bei Böllern umfasst auch die Prüfung der Kennzeichnung mit der größten zulässigen Masse in Gramm des in den Prüfgegenständen zu verwendenden Böllerpulvers mit den Kennbuchstaben SP und der größten zulässigen Masse der Vorlage in Gramm.\n4.Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3) beschränkt sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurchmessers und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in Nummer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durchmesser nicht überschreitet.\n5.Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) umfasst die Kontrolle des Zündkanals, die Geeignetheit und Sicherheit von Zündvorrichtungen und Zündbohrlochbohrungen und Zündkanälen, bei Revolvern die freie Drehbarkeit und die einwandfreie Arretierung der Trommel und das richtige Eintreten des Hahns in die Sicherungs- und Spannraste, bei Böllern auch die Ladefähigkeit der Kartuschen und die Abfeuerungsvorrichtung." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Beschuss ist nach den Bestimmungen der Anlage I Nr. 2 durchzuführen. Die Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern kann auf Antrag mit einer anderen Ladung als in den Tabellen der Anlage I Nr. 2 aufgeführt vorgenommen werden. Auf Schwarzpulverwaffen ist in diesem Fall die größte zulässige Masse Pulver in Gramm des in der Schwarzpulverwaffe zu verwendenden Schwarzpulvers mit dem Kennbuchstaben SP und die größte zulässige Masse des Geschosses in Gramm aufzubringen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Bei der Prüfung von Böllern sind folgende Auflagen in die Böller-Beschussbescheinigung über die Prüfung aufzunehmen:\n1.Die minimale Pulverladung eines Böllers muss so bemessen sein, dass eine sichere Zündung grundsätzlich gewährleistet ist.\n2.Eine Zündung durch die Rohrmündung ist nicht erlaubt. Die Zündung muss bei Auslösung des Zündmechanismus sofort erfolgen. Die geprüfte und zulässige Zündungsart ist in die Böller-Beschussbescheinigung aufzunehmen.\n3.Als Vorlage in einem Böller dürfen nur Materialien verwendet werden, die zu keiner Überschreitung der zulässigen Masse der Vorlage entsprechend der Ladetabellen führen. Die Einbringung der Vorlage darf darüber hinaus keine Belastungserhöhung des Böllers verursachen. Zulässig sind Kork und sehr leichte, weiche und nicht brennbare Materialien." } }, "text": "(1) Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1, 3 bis 6 entsprechend anzuwenden. Es gelten folgende Besonderheiten:\n1.Bei Schwarzpulverwaffen und Handböllern kann die Beschussprüfung an weißfertigen Läufen mit fertigem Verschluss und Zündkanal vorgenommen werden. Bei Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal an der engsten Stelle im Durchmesser nicht größer als 1 Millimeter, bei Böllern und Modellkanonen nicht größer als 2 Millimeter sein. Für Böller - mit Ausnahme der Handböller - kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.\n2.Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen, dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen; das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, eingeschweißt, eingepresst oder eingelötet sind. Böller, deren Rohrende stumpf aufgeschweißt ist, werden nicht geprüft.\n3.Die Vorprüfung bei Böllern umfasst auch die Prüfung der Kennzeichnung mit der größten zulässigen Masse in Gramm des in den Prüfgegenständen zu verwendenden Böllerpulvers mit den Kennbuchstaben SP und der größten zulässigen Masse der Vorlage in Gramm.\n4.Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3) beschränkt sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurchmessers und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in Nummer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durchmesser nicht überschreitet.\n5.Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) umfasst die Kontrolle des Zündkanals, die Geeignetheit und Sicherheit von Zündvorrichtungen und Zündbohrlochbohrungen und Zündkanälen, bei Revolvern die freie Drehbarkeit und die einwandfreie Arretierung der Trommel und das richtige Eintreten des Hahns in die Sicherungs- und Spannraste, bei Böllern auch die Ladefähigkeit der Kartuschen und die Abfeuerungsvorrichtung.\n(2) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen der Anlage I Nr. 2 durchzuführen. Die Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern kann auf Antrag mit einer anderen Ladung als in den Tabellen der Anlage I Nr. 2 aufgeführt vorgenommen werden. Auf Schwarzpulverwaffen ist in diesem Fall die größte zulässige Masse Pulver in Gramm des in der Schwarzpulverwaffe zu verwendenden Schwarzpulvers mit dem Kennbuchstaben SP und die größte zulässige Masse des Geschosses in Gramm aufzubringen.\n(3) Bei der Prüfung von Böllern sind folgende Auflagen in die Böller-Beschussbescheinigung über die Prüfung aufzunehmen:\n1.Die minimale Pulverladung eines Böllers muss so bemessen sein, dass eine sichere Zündung grundsätzlich gewährleistet ist.\n2.Eine Zündung durch die Rohrmündung ist nicht erlaubt. Die Zündung muss bei Auslösung des Zündmechanismus sofort erfolgen. Die geprüfte und zulässige Zündungsart ist in die Böller-Beschussbescheinigung aufzunehmen.\n3.Als Vorlage in einem Böller dürfen nur Materialien verwendet werden, die zu keiner Überschreitung der zulässigen Masse der Vorlage entsprechend der Ladetabellen führen. Die Einbringung der Vorlage darf darüber hinaus keine Belastungserhöhung des Böllers verursachen. Zulässig sind Kork und sehr leichte, weiche und nicht brennbare Materialien." }, "§ 3": { "titel": "Mindestzustand des Prüfgegenstandes", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Beschussprüfung ist an gebrauchsfertigen Prüfgegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaffen gehört zur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrladeeinrichtung. Die Beschussprüfung kann auch an weißfertigen Waffen und weißfertigen Teilen vorgenommen werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Bei der Prüfung höchstbeanspruchter Teile entfällt die Prüfung der Funktionssicherheit, sofern das Teil für eine serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzte Feuerwaffe ist zu beschießen, wenn Nacharbeiten an diesen Teilen erfolgt sind oder wenn nicht alle diese Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind. Werden höchstbeanspruchte Teile als Einzelteile zur Prüfung vorgelegt, erfolgt diese in einer minimal tolerierten Referenzwaffe. Zur Identifizierung ist vom Antragsteller auf jedem höchstbeanspruchten Teil eine Nummer anzubringen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände sind dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Feuerwaffen und Läufe, aus denen Munition verschossen wird, sind dem Antragsteller auch dann ohne Prüfung zurückzugeben, wenn die Munition nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt nicht, wenn\n1.eine Waffe für Munition, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes keiner Zulassung bedarf oder auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 des Gesetzes oder von der Behörde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, oder\n2.eine Waffe zur Beschussprüfung vorgelegt wird, deren Abmessungen nicht in den Maßtafeln enthalten sind; in diesen Fällen kann die Prüfung auf Grund der vom Antragsteller gelieferten Waffen- und Munitionsdaten vorgenommen werden." } }, "text": "(1) Die Beschussprüfung ist an gebrauchsfertigen Prüfgegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaffen gehört zur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrladeeinrichtung. Die Beschussprüfung kann auch an weißfertigen Waffen und weißfertigen Teilen vorgenommen werden.\n(2) Bei der Prüfung höchstbeanspruchter Teile entfällt die Prüfung der Funktionssicherheit, sofern das Teil für eine serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzte Feuerwaffe ist zu beschießen, wenn Nacharbeiten an diesen Teilen erfolgt sind oder wenn nicht alle diese Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind. Werden höchstbeanspruchte Teile als Einzelteile zur Prüfung vorgelegt, erfolgt diese in einer minimal tolerierten Referenzwaffe. Zur Identifizierung ist vom Antragsteller auf jedem höchstbeanspruchten Teil eine Nummer anzubringen.\n(3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände sind dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben.\n(4) Feuerwaffen und Läufe, aus denen Munition verschossen wird, sind dem Antragsteller auch dann ohne Prüfung zurückzugeben, wenn die Munition nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt nicht, wenn\n1.eine Waffe für Munition, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes keiner Zulassung bedarf oder auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 des Gesetzes oder von der Behörde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, oder\n2.eine Waffe zur Beschussprüfung vorgelegt wird, deren Abmessungen nicht in den Maßtafeln enthalten sind; in diesen Fällen kann die Prüfung auf Grund der vom Antragsteller gelieferten Waffen- und Munitionsdaten vorgenommen werden." }, "§ 4": { "titel": "Zurückweisung vom Beschuss", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die Prüfgegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller nach Aufbringung des Rückgabezeichens entsprechend § 9 Absatz 4 zurückzugeben, wenn\n1.bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist,\n2.sie durch den Beschuss erkennbar beschädigt wurden oder\n3.bei der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung von Anlage I Nr. 1.3 Mängel festgestellt werden.Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in technisch begründeten Ausnahmefällen dem Beschuss von Prüfgegenständen mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen zustimmen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen das Aufbringen von Warnhinweisen auf der Waffe fordern." }, "§ 5": { "titel": "Instandsetzungsbeschuss", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b" ] }, "text": "Eine erneute amtliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist vorzunehmen, wenn\n1.ein höchstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenommen worden ist oder\n2.an einem höchstbeanspruchten Teil eines Prüfgegenstandes\na)die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder\nb)materialschwächende oder -verändernde Arbeiten vorgenommen worden sind. Satz 1 gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ergibt sich anlässlich der Prüfung nach Absatz 1 einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder 1.3 angeführten Mängel, ist § 4 entsprechend anzuwenden." } }, "text": "(1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist vorzunehmen, wenn\n1.ein höchstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenommen worden ist oder\n2.an einem höchstbeanspruchten Teil eines Prüfgegenstandes\na)die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder\nb)materialschwächende oder -verändernde Arbeiten vorgenommen worden sind. Satz 1 gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.\n(2) Ergibt sich anlässlich der Prüfung nach Absatz 1 einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder 1.3 angeführten Mängel, ist § 4 entsprechend anzuwenden." }, "§ 6": { "titel": "Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Böller sind vor Ablauf von fünf Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Prüfgegenstände, die bereits ein Beschusszeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschussprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der bezeichneten Art, die nicht der Beschusspflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschussprüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach § 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind § 5 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 5 anzuwenden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 die Beschussprüfung bestanden, so sind die Prüfzeichen nach § 9 Absatz 1 bis 3 anzubringen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 die Beschussprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in § 9 Absatz 4 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen." } }, "text": "(1) Böller sind vor Ablauf von fünf Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.\n(2) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschusszeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschussprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der bezeichneten Art, die nicht der Beschusspflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschussprüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach § 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind § 5 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 5 anzuwenden.\n(3) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 die Beschussprüfung bestanden, so sind die Prüfzeichen nach § 9 Absatz 1 bis 3 anzubringen.\n(4) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 die Beschussprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in § 9 Absatz 4 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen." }, "§ 7": { "titel": "Antragsverfahren", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [] }, "text": "Die Beschussprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer Gegenstände umfassen. Er muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:\n1.den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\n2.die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die laufende Nummer und, soweit es sich um Gegenstände nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 handelt, die zugehörigen Bescheide,\n3.die Bezeichnung der zugehörigen Munition oder die Angabe der Masse und der Art des Pulvers der stärksten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Gemisches sowie Art und Masse der Vorlage,\n4.die Angabe, ob ein höchstbeanspruchtes Teil ausgetauscht, instand gesetzt oder verändert worden ist,\n5.bei Feuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe, ob ein verstärkter Beschuss oder die Prüfung zur Verwendung von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung beantragt wird,\n6.bei Feuerwaffen mit Polygonläufen die Angabe, ob die Prüfung für die Verwendung von Munition mit Massivgeschoss aus Tombak oder einem ähnlichen Werkstoff beantragt wird,\n7.bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in Millimeter; außerdem ist dem erstmaligen Antrag eine Skizze mit Maß- und Werkstoffangaben beizufügen,\n8.bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer sein soll als nach den Tabellen der Anlage I Nr. 2, und\n9.bei Schwarzpulverwaffen die Ladungsstärke, wenn sie von den in der Anlage I Nr. 2 aufgeführten Bestimmungen abweicht." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, in dem Antrag eine Vollmacht vorzulegen, den Namen und die Anschrift seines Auftraggebers anzugeben,\n1.wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder seine eingetragene Marke nach § 21 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung auf den Prüfgegenstand angebracht hat,\n2.wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes trägt oder\n3.wenn er die Beschussprüfung im Auftrag einer Person vornehmen lässt, die den Prüfgegenstand in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Prüfgegenstände, die nach § 4 Satz 1 oder § 5 Abs. 2 mit dem Rückgabezeichen versehen worden sind, können nur bei derselben Behörde erneut zur Beschussprüfung vorgelegt werden, es sei denn, dass diese der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt." } }, "text": "(1) Die Beschussprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer Gegenstände umfassen. Er muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:\n1.den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\n2.die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die laufende Nummer und, soweit es sich um Gegenstände nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 handelt, die zugehörigen Bescheide,\n3.die Bezeichnung der zugehörigen Munition oder die Angabe der Masse und der Art des Pulvers der stärksten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Gemisches sowie Art und Masse der Vorlage,\n4.die Angabe, ob ein höchstbeanspruchtes Teil ausgetauscht, instand gesetzt oder verändert worden ist,\n5.bei Feuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe, ob ein verstärkter Beschuss oder die Prüfung zur Verwendung von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung beantragt wird,\n6.bei Feuerwaffen mit Polygonläufen die Angabe, ob die Prüfung für die Verwendung von Munition mit Massivgeschoss aus Tombak oder einem ähnlichen Werkstoff beantragt wird,\n7.bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in Millimeter; außerdem ist dem erstmaligen Antrag eine Skizze mit Maß- und Werkstoffangaben beizufügen,\n8.bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer sein soll als nach den Tabellen der Anlage I Nr. 2, und\n9.bei Schwarzpulverwaffen die Ladungsstärke, wenn sie von den in der Anlage I Nr. 2 aufgeführten Bestimmungen abweicht.\n(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, in dem Antrag eine Vollmacht vorzulegen, den Namen und die Anschrift seines Auftraggebers anzugeben,\n1.wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder seine eingetragene Marke nach § 21 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung auf den Prüfgegenstand angebracht hat,\n2.wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes trägt oder\n3.wenn er die Beschussprüfung im Auftrag einer Person vornehmen lässt, die den Prüfgegenstand in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat.\n(3) Prüfgegenstände, die nach § 4 Satz 1 oder § 5 Abs. 2 mit dem Rückgabezeichen versehen worden sind, können nur bei derselben Behörde erneut zur Beschussprüfung vorgelegt werden, es sei denn, dass diese der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt." }, "§ 8": { "titel": "Überlassung von Prüfhilfsmitteln", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wird in Feuerwaffen und sonstigen Prüfgegenständen Munition oder eine Ladung verwendet, die von der zuständigen Behörde nicht beschafft werden kann, so kann diese vom Antragsteller die Überlassung von Gebrauchsmunition, bei Böllern von Kartuschen, Hülsen und Zündmitteln verlangen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Zur Prüfung der Austauschläufe kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der zugehörigen Waffe oder eines geeigneten Verschlusses verlangen. Einsteckläufe sind in der zugehörigen Waffe zu beschießen; wenn diese nicht vorgelegt werden kann, ist eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes auszustellen mit der Auflage, dass der Beschuss vor dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Einstecklaufes vorzunehmen ist. Die Bescheinigung kann mehrere gleichartige Prüfgegenstände umfassen. Satz 2 gilt auch für Einsteckläufe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Liegt ein Antrag nach § 6 vor, so kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Für die Prüfung eines Gasböllers ist vom Antragsteller der zuständigen Behörde eine Bescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt darüber vorzulegen, dass das Gerät den technischen Anforderungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht." } }, "text": "(1) Wird in Feuerwaffen und sonstigen Prüfgegenständen Munition oder eine Ladung verwendet, die von der zuständigen Behörde nicht beschafft werden kann, so kann diese vom Antragsteller die Überlassung von Gebrauchsmunition, bei Böllern von Kartuschen, Hülsen und Zündmitteln verlangen.\n(2) Zur Prüfung der Austauschläufe kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der zugehörigen Waffe oder eines geeigneten Verschlusses verlangen. Einsteckläufe sind in der zugehörigen Waffe zu beschießen; wenn diese nicht vorgelegt werden kann, ist eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes auszustellen mit der Auflage, dass der Beschuss vor dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Einstecklaufes vorzunehmen ist. Die Bescheinigung kann mehrere gleichartige Prüfgegenstände umfassen. Satz 2 gilt auch für Einsteckläufe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes.\n(3) Liegt ein Antrag nach § 6 vor, so kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.\n(4) Für die Prüfung eines Gasböllers ist vom Antragsteller der zuständigen Behörde eine Bescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt darüber vorzulegen, dass das Gerät den technischen Anforderungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht." }, "§ 9": { "titel": "Aufbringen der Prüfzeichen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Prüfgegenstände sind mit dem jeweiligen amtlichen Beschusszeichen nach Anlage II Abbildung 1 zu versehen. In den Fällen des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und § 4 Satz 2 ist das jeweilige amtliche Beschusszeichen nach Anlage II Abbildung 2 auf dem Prüfgegenstand aufzubringen. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Gesetzes ist das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle nach Anlage II Abbildung 9 auf die Prüfgegenstände aufzubringen. Beschuss- und Prüfzeichen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft aufgebracht werden." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das amtliche Beschusszeichen ist auf jedem höchstbeanspruchten Teil entsprechend § 2 Abs. 2 des Gesetzes aufzubringen. Als weitere Prüfzeichen sind aufzubringen:\n1.das jeweilige Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 auf einem höchstbeanspruchten Teil und\n2.das Jahreszeichen auf einem höchstbeanspruchten Teil. Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl durch die Buchstaben A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I oder J = 8, K = 9 verschlüsselt werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Jedes geprüfte höchstbeanspruchte Teil, das einzeln zur Prüfung vorgelegt wird, ist mit dem amtlichen Beschusszeichen, dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen zu versehen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen; vorhandene amtliche Beschusszeichen sind durch ein \"X\" auf oder neben dem amtlichen Beschusszeichen zu entwerten. Sind höchstbeanspruchte Teile unbrauchbar, so sind sie ebenfalls mit einem \"X\" zu kennzeichnen." } }, "text": "(1) Die Prüfgegenstände sind mit dem jeweiligen amtlichen Beschusszeichen nach Anlage II Abbildung 1 zu versehen. In den Fällen des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und § 4 Satz 2 ist das jeweilige amtliche Beschusszeichen nach Anlage II Abbildung 2 auf dem Prüfgegenstand aufzubringen. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Gesetzes ist das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle nach Anlage II Abbildung 9 auf die Prüfgegenstände aufzubringen. Beschuss- und Prüfzeichen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft aufgebracht werden.\n(2) Das amtliche Beschusszeichen ist auf jedem höchstbeanspruchten Teil entsprechend § 2 Abs. 2 des Gesetzes aufzubringen. Als weitere Prüfzeichen sind aufzubringen:\n1.das jeweilige Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 auf einem höchstbeanspruchten Teil und\n2.das Jahreszeichen auf einem höchstbeanspruchten Teil. Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl durch die Buchstaben A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I oder J = 8, K = 9 verschlüsselt werden.\n(3) Jedes geprüfte höchstbeanspruchte Teil, das einzeln zur Prüfung vorgelegt wird, ist mit dem amtlichen Beschusszeichen, dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen zu versehen.\n(4) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen; vorhandene amtliche Beschusszeichen sind durch ein \"X\" auf oder neben dem amtlichen Beschusszeichen zu entwerten. Sind höchstbeanspruchte Teile unbrauchbar, so sind sie ebenfalls mit einem \"X\" zu kennzeichnen." }, "§ 10": { "titel": "Bescheinigung über das Beschussverfahren", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die zuständige Behörde hat eine beschusstechnische Bescheinigung auszustellen\n1.auf Antrag,\n2.nach einer Beschussprüfung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder an Waffen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 oder\n3.nach einer erstmaligen Prüfung und jeder weiteren Wiederholungsprüfung von Böllern." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Bei Feuerwaffen, die der Beschusspflicht unterliegen oder die historische Waffen sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass eine Prüfung nicht oder nur unter der Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden kann. Die Bescheinigung muss den Hinweis enthalten, dass die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Für Prüfgegenstände, die die Beschussprüfung nicht bestanden haben, ist dem Antragsteller ein schriftlicher oder elektronischer Prüfhinweis auszustellen,\n1.aus dem die Daten des Prüfgegenstandes, der Grund der Zurückweisung und das Datum des Beschusses hervorgehen und\n2.der die Forderung enthält, dass der Prüfgegenstand zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Sind höchstbeanspruchte Teile nach § 9 Absatz 4 Satz 2 als unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Absatzes 3 aus." } }, "text": "(1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstechnische Bescheinigung auszustellen\n1.auf Antrag,\n2.nach einer Beschussprüfung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder an Waffen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 oder\n3.nach einer erstmaligen Prüfung und jeder weiteren Wiederholungsprüfung von Böllern.\n(2) Bei Feuerwaffen, die der Beschusspflicht unterliegen oder die historische Waffen sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass eine Prüfung nicht oder nur unter der Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden kann. Die Bescheinigung muss den Hinweis enthalten, dass die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.\n(3) Für Prüfgegenstände, die die Beschussprüfung nicht bestanden haben, ist dem Antragsteller ein schriftlicher oder elektronischer Prüfhinweis auszustellen,\n1.aus dem die Daten des Prüfgegenstandes, der Grund der Zurückweisung und das Datum des Beschusses hervorgehen und\n2.der die Forderung enthält, dass der Prüfgegenstand zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.\n(4) Sind höchstbeanspruchte Teile nach § 9 Absatz 4 Satz 2 als unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Absatzes 3 aus." }, "§ 11": { "titel": "Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die nach § 7 des Gesetzes der Zulassung unterliegenden Schussapparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit einem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2 000 bar und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen müssen den in Anlage I Nr. 3 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen. Schussapparate, die Bolzensetzwerkzeuge nach § 7 des Gesetzes sind, müssen, wenn sie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind, außer der Geräteprüfung einer Prüfung des Systems aus Gerät, Kolben und Kartuschen unterzogen werden. Die Systemkomponenten werden vom Antragsteller festgelegt. Zu einem bereits zugelassenen System kann von dem Zulassungsinhaber oder einem Dritten auch die Zulassung anderer Kartuschen beantragt werden. Für die Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3 entsprechend. Die Prüfmodalitäten für Geräte nach Satz 2 werden im Einzelnen durch die Prüfregel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt \"Haltbarkeits- und Systemprüfung von Bolzensetzwerkzeugen\" in der jeweils gültigen Fassung beschrieben." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Schusswaffen und sonstige Gegenstände nach § 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes, unbrauchbar gemachte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes müssen den technischen Anforderungen nach Anlage I Nummer 4, 5, 6 und 7 entsprechen. Hülsenlose Munition ohne Geschoss nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen. § 12c Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz findet entsprechende Anwendung." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulassen, wenn\n1.im Falle der Zulassung nach § 7, 8 oder 10 des Gesetzes die Sicherheit des Benutzers oder Dritter in anderer Weise gesichert ist,\n2.im Falle der Zulassung nach § 9 des Gesetzes die Schusswaffen keine größere Gefahr hervorrufen als diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4 erfüllen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter dies erfordert." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.1 und 5.2.2 wird pyrotechnische Munition entsprechend ihrer Gefährlichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Für Schusswaffen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 des Waffengesetzes anzuzeigen sind und deren Geschossen eine Bewegungsenergie von höchstens 7,5 Joule erteilt wird, ist eine Messung der Bewegungsenergie nach Anlage VI durchzuführen. Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt werden oder durch den Antragsteller mit einer kalibrierten Geschossgeschwindigkeitsmessanlage selbst durchgeführt werden. Es sind der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fünf Messprotokolle und ein Hinterlegungsmuster, das aus der Serie der Prüfgegenstände ausgewählt werden muss, einzureichen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die Anzeige und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10. Soweit es sich um Einzelstücke handelt, das heißt sofern nicht mehr als drei Stücke eines bestimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, die nicht das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, können von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Beschussämter das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen." } }, "text": "(1) Die nach § 7 des Gesetzes der Zulassung unterliegenden Schussapparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit einem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2 000 bar und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen müssen den in Anlage I Nr. 3 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen. Schussapparate, die Bolzensetzwerkzeuge nach § 7 des Gesetzes sind, müssen, wenn sie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind, außer der Geräteprüfung einer Prüfung des Systems aus Gerät, Kolben und Kartuschen unterzogen werden. Die Systemkomponenten werden vom Antragsteller festgelegt. Zu einem bereits zugelassenen System kann von dem Zulassungsinhaber oder einem Dritten auch die Zulassung anderer Kartuschen beantragt werden. Für die Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3 entsprechend. Die Prüfmodalitäten für Geräte nach Satz 2 werden im Einzelnen durch die Prüfregel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt \"Haltbarkeits- und Systemprüfung von Bolzensetzwerkzeugen\" in der jeweils gültigen Fassung beschrieben.\n(2) Schusswaffen und sonstige Gegenstände nach § 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes, unbrauchbar gemachte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes müssen den technischen Anforderungen nach Anlage I Nummer 4, 5, 6 und 7 entsprechen. Hülsenlose Munition ohne Geschoss nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen. § 12c Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz findet entsprechende Anwendung.\n(3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulassen, wenn\n1.im Falle der Zulassung nach § 7, 8 oder 10 des Gesetzes die Sicherheit des Benutzers oder Dritter in anderer Weise gesichert ist,\n2.im Falle der Zulassung nach § 9 des Gesetzes die Schusswaffen keine größere Gefahr hervorrufen als diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4 erfüllen.\n(4) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter dies erfordert.\n(5) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.1 und 5.2.2 wird pyrotechnische Munition entsprechend ihrer Gefährlichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt.\n(6) Für Schusswaffen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 des Waffengesetzes anzuzeigen sind und deren Geschossen eine Bewegungsenergie von höchstens 7,5 Joule erteilt wird, ist eine Messung der Bewegungsenergie nach Anlage VI durchzuführen. Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt werden oder durch den Antragsteller mit einer kalibrierten Geschossgeschwindigkeitsmessanlage selbst durchgeführt werden. Es sind der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fünf Messprotokolle und ein Hinterlegungsmuster, das aus der Serie der Prüfgegenstände ausgewählt werden muss, einzureichen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die Anzeige und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10. Soweit es sich um Einzelstücke handelt, das heißt sofern nicht mehr als drei Stücke eines bestimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, die nicht das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, können von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Beschussämter das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen." }, "§ 12": { "titel": "Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dürfen keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann. Die Vorschriften des Markenrechts bleiben unberührt." }, "§ 13": { "titel": "Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die\ngegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer Schussapparate, die von der Stelle eines Staates zugelassen sind, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese nur unter Beifügung einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt inhaltlich gebilligten Betriebsanleitung in deutscher Sprache in Verkehr bringen. Der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ist zur Prüfung der Betriebsanleitung auch ein zugelassener, serienmäßig gefertigter Schussapparat zur Verfügung zu stellen. § 18 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 gilt entsprechend." }, "§ 14": { "titel": "Beschaffenheit pyrotechnischer Munition", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b", "c", "d" ] }, "text": "Wer pyrotechnische Munition herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze\n1.mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,\n2.keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, dass die Funktionssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,\n3.folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:\na)Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 Prozent unverbrennlichen Bestandteilen,\nb)Schwefelblüte,\nc)weißen (gelben) Phosphor,\nd)Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 Prozent Bromatgehalt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren." } }, "text": "(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze\n1.mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,\n2.keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, dass die Funktionssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,\n3.folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:\na)Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 Prozent unverbrennlichen Bestandteilen,\nb)Schwefelblüte,\nc)weißen (gelben) Phosphor,\nd)Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 Prozent Bromatgehalt.\n(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren." }, "§ 15": { "titel": "Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und\nReizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Kartuschenmunition mit Reizstoffen und Geräte, aus denen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den Anforderungen der Anlage IV Nr. 2 und die darin verwendeten Reizstoffe hinsichtlich ihrer Reizwirkung und zulässigen Menge den Anforderungen der Anlage IV Nr. 3 und 4 entsprechen sowie nach § 16 gekennzeichnet sein." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, Arzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie des Lebensmittelrechts bleiben unberührt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Für die Prüfung der Anforderungen nach Anlage IV ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfung auf Kosten des Antragstellers andere Fachinstitute beauftragen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Prüfung ist nach Methoden und Verfahren durchzuführen, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Anforderungen an Elektroimpulsgeräte sind in Anlage V geregelt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt prüft nach den anerkannten Methoden der Messtechnik an dem übersandten Muster, ob die in Anlage V festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Wenn die Grenzwerte eingehalten werden, wird der Antragsteller darüber unterrichtet, dass er das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 12 auf die Elektroimpulsgeräte aufbringen darf. Ohne dieses Prüfzeichen dürfen keine Elektroimpulsgeräte überlassen werden. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfung auf Kosten des Antragstellers andere Fachinstitute beauftragen." } }, "text": "(1) Kartuschenmunition mit Reizstoffen und Geräte, aus denen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den Anforderungen der Anlage IV Nr. 2 und die darin verwendeten Reizstoffe hinsichtlich ihrer Reizwirkung und zulässigen Menge den Anforderungen der Anlage IV Nr. 3 und 4 entsprechen sowie nach § 16 gekennzeichnet sein.\n(2) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, Arzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie des Lebensmittelrechts bleiben unberührt.\n(3) Für die Prüfung der Anforderungen nach Anlage IV ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfung auf Kosten des Antragstellers andere Fachinstitute beauftragen.\n(4) Die Prüfung ist nach Methoden und Verfahren durchzuführen, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen.\n(5) Die Anforderungen an Elektroimpulsgeräte sind in Anlage V geregelt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt prüft nach den anerkannten Methoden der Messtechnik an dem übersandten Muster, ob die in Anlage V festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Wenn die Grenzwerte eingehalten werden, wird der Antragsteller darüber unterrichtet, dass er das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 12 auf die Elektroimpulsgeräte aufbringen darf. Ohne dieses Prüfzeichen dürfen keine Elektroimpulsgeräte überlassen werden. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfung auf Kosten des Antragstellers andere Fachinstitute beauftragen." }, "§ 16": { "titel": "Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen und\nReizstoffsprühgeräten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Reizstoffgeschossen sind außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes folgende Angaben anzubringen:\n1.die Aufschrift \"Reizstoff\",\n2.die gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung des Reizstoffes,\n3.die Masse des in einem Geschoss enthaltenen Reizstoffes,\n4.der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem der Reizstoff versprüht oder die Geschosse verschossen werden dürfen, und\n5.die Aufschrift \"In Entfernungen unter 1 m Gefahr gesundheitlicher Schädigungen!\"." }, "2": { "gliederung": { "1": [] }, "text": "Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, sind mit dem Namen oder einer eingetragenen Marke des Herstellers, einer Produktbezeichnung und entsprechend Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie mit der Angabe des Inhalts und der Konzentration der Reizstofflösung zu kennzeichnen. Geräte mit auswechselbaren Reizstoffbehältern sind entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 5, die auswechselbaren Reizstoffbehälter selbst nach Satz 1 zu kennzeichnen. Kartuschenmunition mit Reizstoffen ist auf dem Hülsenboden mit der Kurzbezeichnung des in der Kartusche enthaltenen Reizstoffes zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung auf dem Hülsenboden wegen der geringen Größe der Munition oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen lässt, ist folgende Farbkennzeichnung am Hülsenmund anzubringen:\nBlau- Reizstoffmunition mit CN,\nGelb- Reizstoffmunition mit CS,\nRot- sonstige Reizstoffmunition." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Jeder kleinsten Verpackungseinheit von Reizstoffgeschossen und jedem Sprühgerät nach Absatz 2 ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, in der die Methoden sachgerechter Anwendung und die Gefahren einer missbräuchlichen Benutzung zu beschreiben sind." } }, "text": "(1) Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Reizstoffgeschossen sind außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes folgende Angaben anzubringen:\n1.die Aufschrift \"Reizstoff\",\n2.die gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung des Reizstoffes,\n3.die Masse des in einem Geschoss enthaltenen Reizstoffes,\n4.der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem der Reizstoff versprüht oder die Geschosse verschossen werden dürfen, und\n5.die Aufschrift \"In Entfernungen unter 1 m Gefahr gesundheitlicher Schädigungen!\".\n(2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, sind mit dem Namen oder einer eingetragenen Marke des Herstellers, einer Produktbezeichnung und entsprechend Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie mit der Angabe des Inhalts und der Konzentration der Reizstofflösung zu kennzeichnen. Geräte mit auswechselbaren Reizstoffbehältern sind entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 5, die auswechselbaren Reizstoffbehälter selbst nach Satz 1 zu kennzeichnen. Kartuschenmunition mit Reizstoffen ist auf dem Hülsenboden mit der Kurzbezeichnung des in der Kartusche enthaltenen Reizstoffes zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung auf dem Hülsenboden wegen der geringen Größe der Munition oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen lässt, ist folgende Farbkennzeichnung am Hülsenmund anzubringen:\nBlau- Reizstoffmunition mit CN,\nGelb- Reizstoffmunition mit CS,\nRot- sonstige Reizstoffmunition.\n(3) Jeder kleinsten Verpackungseinheit von Reizstoffgeschossen und jedem Sprühgerät nach Absatz 2 ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, in der die Methoden sachgerechter Anwendung und die Gefahren einer missbräuchlichen Benutzung zu beschreiben sind." }, "§ 17": { "titel": "Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Auf pyrotechnischer Munition der Klasse PM II ist außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes die Jahreszahl der Herstellung und die Verbrauchsdauer anzubringen. Lässt sich bei pyrotechnischer Munition der Klassen PM I und PM II die Kennzeichnung auf der Hülse oder dem Geschoss wegen deren geringer Größe oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen, genügt die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit. Auf dieser ist ferner das Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzugeben." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Munition, bei der der Zündsatz im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermunition), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Herstellerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschenmunition für Schussapparate mit einem eingebuchteten oder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz weder in einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden (Zentralfeuermunition) noch im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist und bei der der Zünd- und Treibsatz nicht schwerer als 0,5 Gramm ist, braucht die Hülse nicht nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes gekennzeichnet zu sein. Schreckschussmunition mit gebördeltem Hülsenmund ist auf der Abdeckung mit grüner Farbe zu kennzeichnen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Bei Randfeuermunition und bei Kartuschenmunition für Schussapparate genügt es, das Fertigungszeichen anstatt auf der kleinsten Verpackungseinheit auf einer besonderen Einlage in der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Bei Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 des Waffengesetzes für Schussapparate braucht die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes nur auf der magazinierten Verpackung angebracht werden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Bei Kartuschenmunition für Schussapparate ist auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen:\nLadungsstufe 1 weiß oder braunschwächste LadungLadungsstufe 2 grünschwache LadungLadungsstufe 3 gelbmittlere LadungLadungsstufe 4 blaustarke LadungLadungsstufe 5 rotsehr starke LadungLadungsstufe 6 schwarzstärkste Ladung.Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsenboden der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder Zündsatzabdeckung anzubringen:" }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus Schussapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angezeigte Herstellerkennzeichen anzubringen; werden Führungs- oder Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem Schuss noch mit dem Geschoss verbunden bleiben, genügt die Angabe des Herstellerkennzeichens auf einem dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der Bolzen ist nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes sowie außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeichnen." } }, "text": "(1) Auf pyrotechnischer Munition der Klasse PM II ist außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes die Jahreszahl der Herstellung und die Verbrauchsdauer anzubringen. Lässt sich bei pyrotechnischer Munition der Klassen PM I und PM II die Kennzeichnung auf der Hülse oder dem Geschoss wegen deren geringer Größe oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen, genügt die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit. Auf dieser ist ferner das Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzugeben.\n(2) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermunition), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Herstellerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschenmunition für Schussapparate mit einem eingebuchteten oder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz weder in einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden (Zentralfeuermunition) noch im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist und bei der der Zünd- und Treibsatz nicht schwerer als 0,5 Gramm ist, braucht die Hülse nicht nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes gekennzeichnet zu sein. Schreckschussmunition mit gebördeltem Hülsenmund ist auf der Abdeckung mit grüner Farbe zu kennzeichnen.\n(3) Bei Randfeuermunition und bei Kartuschenmunition für Schussapparate genügt es, das Fertigungszeichen anstatt auf der kleinsten Verpackungseinheit auf einer besonderen Einlage in der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Bei Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 des Waffengesetzes für Schussapparate braucht die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes nur auf der magazinierten Verpackung angebracht werden.\n(4) Bei Kartuschenmunition für Schussapparate ist auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen:\nLadungsstufe 1 weiß oder braunschwächste LadungLadungsstufe 2 grünschwache LadungLadungsstufe 3 gelbmittlere LadungLadungsstufe 4 blaustarke LadungLadungsstufe 5 rotsehr starke LadungLadungsstufe 6 schwarzstärkste Ladung.Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsenboden der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder Zündsatzabdeckung anzubringen:\n(5) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus Schussapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angezeigte Herstellerkennzeichen anzubringen; werden Führungs- oder Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem Schuss noch mit dem Geschoss verbunden bleiben, genügt die Angabe des Herstellerkennzeichens auf einem dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der Bolzen ist nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes sowie außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeichnen." }, "§ 18": { "titel": "Antragsverfahren", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die Bauartzulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben:\n1.seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift, bei der Verbringung in den Geltungsbereich des Gesetzes den Namen oder die Firma und die Anschrift dessen, der die Gegenstände verbringt,\n2.die angezeigte Marke, die auf dem Gegenstand angebracht werden soll,\n3.die Modellbezeichnung der Schusswaffe oder des Einstecklaufs oder die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition, wobei für Schusswaffen neben einer vorrangigen weitere Modellbezeichnungen verwendet werden dürfen, wenn sie der zulassenden Behörde, auch nach der Erteilung der Zulassung, angezeigt wurden,\n4.im Falle der Zulassung nach § 10 des Gesetzes auch die Herstellungsstätte." }, "2": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen\n1.bei der Zulassung nach\na)den §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 des Gesetzes ein oder zwei Baumuster des Gegenstandes der für die Systemprüfung benötigten Geräteteile und der dazugehörigen Munition oder Geschosse,\nb)§ 10 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl der pyrotechnischen Munition,\n2.eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen Angaben über die Maße und Werkstoffe enthält, eine Ansichtszeichnung gleicher Qualität, ersatzweise eine Fotografie, jeweils in dreifacher Ausfertigung, und eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, soweit sie den Gegenständen beim Vertrieb beigegeben wird,\n3.bei Bolzensetzwerkzeugen mit Kolben und magazinierten Kartuschen zur Durchführung der Systemprüfung die Angaben darüber, durch welche Teile das System bestimmt sein soll, sowie deren technische Daten,\n4.bei Schusswaffen, Schussapparaten oder Einsteckläufen, die zum Verschießen von nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind, die für die Prüfung erforderliche Munition und\n5.bei Schussapparaten, die im Geltungsbereich des Gesetzes verwendet werden sollen, außerdem eine Erklärung, aus der hervorgeht, an welchem Ort oder an welchen Orten er die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen unterhält oder wen er mit der Durchführung dieser Prüfung beauftragt hat." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf Verlangen\n1.das in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete Baumuster oder an dessen Stelle einen serienmäßig gefertigten Gegenstand des zugelassenen Modells und, im Falle der Zulassung pyrotechnischer Munition, auch eine serienmäßig gefertigte Schusswaffe zum Verschießen dieser Munition zu überlassen und\n2.Teilzeichnungen des Modells einzureichen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Bei Anträgen auf Zulassung von Schussapparaten und anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. anhören; bestehen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderungen an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu beteiligen. Bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, unterliegen der Bauartzulassung nur die Auslösevorrichtung und die Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Bei nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vorlage eines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Prüfungen am Betriebsort vornehmen." } }, "text": "(1) Die Bauartzulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben:\n1.seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift, bei der Verbringung in den Geltungsbereich des Gesetzes den Namen oder die Firma und die Anschrift dessen, der die Gegenstände verbringt,\n2.die angezeigte Marke, die auf dem Gegenstand angebracht werden soll,\n3.die Modellbezeichnung der Schusswaffe oder des Einstecklaufs oder die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition, wobei für Schusswaffen neben einer vorrangigen weitere Modellbezeichnungen verwendet werden dürfen, wenn sie der zulassenden Behörde, auch nach der Erteilung der Zulassung, angezeigt wurden,\n4.im Falle der Zulassung nach § 10 des Gesetzes auch die Herstellungsstätte.\n(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen\n1.bei der Zulassung nach\na)den §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 des Gesetzes ein oder zwei Baumuster des Gegenstandes der für die Systemprüfung benötigten Geräteteile und der dazugehörigen Munition oder Geschosse,\nb)§ 10 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl der pyrotechnischen Munition,\n2.eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen Angaben über die Maße und Werkstoffe enthält, eine Ansichtszeichnung gleicher Qualität, ersatzweise eine Fotografie, jeweils in dreifacher Ausfertigung, und eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, soweit sie den Gegenständen beim Vertrieb beigegeben wird,\n3.bei Bolzensetzwerkzeugen mit Kolben und magazinierten Kartuschen zur Durchführung der Systemprüfung die Angaben darüber, durch welche Teile das System bestimmt sein soll, sowie deren technische Daten,\n4.bei Schusswaffen, Schussapparaten oder Einsteckläufen, die zum Verschießen von nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind, die für die Prüfung erforderliche Munition und\n5.bei Schussapparaten, die im Geltungsbereich des Gesetzes verwendet werden sollen, außerdem eine Erklärung, aus der hervorgeht, an welchem Ort oder an welchen Orten er die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen unterhält oder wen er mit der Durchführung dieser Prüfung beauftragt hat.\n(3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf Verlangen\n1.das in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete Baumuster oder an dessen Stelle einen serienmäßig gefertigten Gegenstand des zugelassenen Modells und, im Falle der Zulassung pyrotechnischer Munition, auch eine serienmäßig gefertigte Schusswaffe zum Verschießen dieser Munition zu überlassen und\n2.Teilzeichnungen des Modells einzureichen.\n(4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schussapparaten und anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. anhören; bestehen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderungen an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu beteiligen. Bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, unterliegen der Bauartzulassung nur die Auslösevorrichtung und die Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind.\n(5) Bei nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vorlage eines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Prüfungen am Betriebsort vornehmen." }, "§ 19": { "titel": "Zuständigkeit und Zulassungsbescheid", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Über Anträge nach den §§ 7, 8 und 9 Abs. 2 und 4 des Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Über Anträge nach § 9 Abs. 1 und 5 des Gesetzes entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle, über Anträge nach § 10 des Gesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durch schriftlichen Bescheid." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b" ], "4": [], "5": [] }, "text": "Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über\n1.den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\n2.die Art und Modellbezeichnung der Schusswaffe, des Schussapparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei pyrotechnischer Munition deren Bezeichnung,\n3.die wesentlichen Merkmale der Bauart\na)der zugelassenen Schusswaffe, des Schussapparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentlichen Merkmale und die Bezeichnung der daraus zu verschießenden Gebrauchsmunition,\nb)der zugelassenen pyrotechnischen Munition,\n4.die Geltungsdauer der Zulassung und\n5.das Zulassungszeichen nach § 20 Abs. 2." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, welche die Verwendung der zugelassenen Waffen, Schussapparate, Einsteckläufe und Munition betreffen, sind vom Verwender zu beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin die Verwendung betreffende Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind. Die Bauartzulassung nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 des Gesetzes kann auch mit der Auflage verbunden werden, den zugelassenen Gegenständen sicherheitstechnische Hinweise und eine von der Zulassungsbehörde gebilligte und bestätigte Betriebsanleitung beizufügen und die zugelassenen Gegenstände einer Einzelbeschussprüfung nach § 5 des Gesetzes zu unterziehen. Dies gilt auch für andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind." } }, "text": "(1) Über Anträge nach den §§ 7, 8 und 9 Abs. 2 und 4 des Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Über Anträge nach § 9 Abs. 1 und 5 des Gesetzes entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle, über Anträge nach § 10 des Gesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durch schriftlichen Bescheid.\n(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über\n1.den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\n2.die Art und Modellbezeichnung der Schusswaffe, des Schussapparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei pyrotechnischer Munition deren Bezeichnung,\n3.die wesentlichen Merkmale der Bauart\na)der zugelassenen Schusswaffe, des Schussapparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentlichen Merkmale und die Bezeichnung der daraus zu verschießenden Gebrauchsmunition,\nb)der zugelassenen pyrotechnischen Munition,\n4.die Geltungsdauer der Zulassung und\n5.das Zulassungszeichen nach § 20 Abs. 2.\n(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, welche die Verwendung der zugelassenen Waffen, Schussapparate, Einsteckläufe und Munition betreffen, sind vom Verwender zu beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin die Verwendung betreffende Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind. Die Bauartzulassung nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 des Gesetzes kann auch mit der Auflage verbunden werden, den zugelassenen Gegenständen sicherheitstechnische Hinweise und eine von der Zulassungsbehörde gebilligte und bestätigte Betriebsanleitung beizufügen und die zugelassenen Gegenstände einer Einzelbeschussprüfung nach § 5 des Gesetzes zu unterziehen. Dies gilt auch für andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind." }, "§ 20": { "titel": "Zulassungszeichen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der Anlage II Abbildung 5 bis 7 oder 10 bis 12 jeweils vorgesehenen Zeichen und einer Kennnummer zusammen. Die Kennnummer besteht aus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotechnischer Munition gehört zum Zulassungszeichen außerdem die Klassenbezeichnung \"PM I\" oder \"PM II\"." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei pyrotechnischer Munition auf jeder kleinsten Verpackungseinheit das vorgeschriebene Zulassungszeichen anzubringen. Das Zulassungszeichen darf nicht auf einem Teil angebracht werden, das üblicherweise zum Austausch bestimmt ist. Soweit sich das Zulassungszeichen auf der pyrotechnischen Munition wegen deren geringen Größe oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit." } }, "text": "(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben.\n(2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der Anlage II Abbildung 5 bis 7 oder 10 bis 12 jeweils vorgesehenen Zeichen und einer Kennnummer zusammen. Die Kennnummer besteht aus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotechnischer Munition gehört zum Zulassungszeichen außerdem die Klassenbezeichnung \"PM I\" oder \"PM II\".\n(3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei pyrotechnischer Munition auf jeder kleinsten Verpackungseinheit das vorgeschriebene Zulassungszeichen anzubringen. Das Zulassungszeichen darf nicht auf einem Teil angebracht werden, das üblicherweise zum Austausch bestimmt ist. Soweit sich das Zulassungszeichen auf der pyrotechnischen Munition wegen deren geringen Größe oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit." }, "§ 21": { "titel": "Bekanntmachungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Zulassung der Bauart der in den §§ 7, 8 und 9 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Bei Zulassungen nach § 10 des Gesetzes hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Liste der erteilten Zulassungen für pyrotechnische Munition zu führen und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:\n1.das vollständige Zulassungszeichen,\n2.die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition,\n3.Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,\n4.Beschränkungen, Befristungen und Auflagen, insbesondere die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung festgelegten Verwendungshinweise in Code-Nummern. Die Bedeutung der Code-Nummern wird im Vorspann der Liste erläutert. Die Liste ist bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über\n1.Anordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2,\n2.die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung von Schussapparaten nach den §§ 7 und 8 des Gesetzes. Die Mitteilung über die Erteilung besteht aus einer Kopie des Zulassungsbescheides." } }, "text": "(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 7, 8 und 9 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten.\n(2) Bei Zulassungen nach § 10 des Gesetzes hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Liste der erteilten Zulassungen für pyrotechnische Munition zu führen und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:\n1.das vollständige Zulassungszeichen,\n2.die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition,\n3.Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,\n4.Beschränkungen, Befristungen und Auflagen, insbesondere die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung festgelegten Verwendungshinweise in Code-Nummern. Die Bedeutung der Code-Nummern wird im Vorspann der Liste erläutert. Die Liste ist bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.\n(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über\n1.Anordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2,\n2.die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung von Schussapparaten nach den §§ 7 und 8 des Gesetzes. Die Mitteilung über die Erteilung besteht aus einer Kopie des Zulassungsbescheides." }, "§ 21a": { "titel": "Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde prüft auf Antrag, ob die ihr auf der Grundlage des § 8a des Gesetzes vorgelegten Schusswaffen nach Maßgabe der Anlage I Nummer 7 ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht wurden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Für den Antrag gilt § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Antrag muss mindestens den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie die Bezeichnung der vorgelegten Schusswaffe enthalten. Wird der Antragsteller für einen Dritten tätig, so hat er bei Einreichung des Antrags eine Vollmacht vorzulegen und den Namen und die Anschrift des Dritten anzugeben." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Für die Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen gilt Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist. Dabei hat die zuständige Behörde als Ländercode die Buchstaben DE und als Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Schusswaffe bescheinigt hat, das Ortszeichen der zuständigen Behörde nach Anlage II Abbildung 3 zu verwenden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Schusswaffe nicht ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht worden ist, kann diese Schusswaffe nur bei derselben Behörde erneut zur Prüfung vorgelegt werden, es sei denn, dass die Behörde der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt." } }, "text": "(1) Die zuständige Behörde prüft auf Antrag, ob die ihr auf der Grundlage des § 8a des Gesetzes vorgelegten Schusswaffen nach Maßgabe der Anlage I Nummer 7 ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht wurden.\n(2) Für den Antrag gilt § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Antrag muss mindestens den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie die Bezeichnung der vorgelegten Schusswaffe enthalten. Wird der Antragsteller für einen Dritten tätig, so hat er bei Einreichung des Antrags eine Vollmacht vorzulegen und den Namen und die Anschrift des Dritten anzugeben.\n(3) Für die Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen gilt Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist. Dabei hat die zuständige Behörde als Ländercode die Buchstaben DE und als Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Schusswaffe bescheinigt hat, das Ortszeichen der zuständigen Behörde nach Anlage II Abbildung 3 zu verwenden.\n(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Schusswaffe nicht ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht worden ist, kann diese Schusswaffe nur bei derselben Behörde erneut zur Prüfung vorgelegt werden, es sei denn, dass die Behörde der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt." }, "§ 21b": { "titel": "Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Nachdem die zuständige Behörde die ordnungsgemäße Unbrauchbarmachung festgestellt hat, muss der Antragsteller die geprüfte Schusswaffe verschweißen oder kleben oder durch eine andere Maßnahme gemäß Anhang I Tabelle II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 verhindern, dass sich die Schusswaffe zerlegen lässt. Der Antragsteller muss die Maßnahmen, die er zur Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, gegenüber der zuständigen Behörde auf geeignete Weise, beispielsweise durch Vorlage von Lichtbildern, nachweisen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass die auf den nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegten Lichtbildern abgebildete Schusswaffe mit der zuvor zur Prüfung vorgelegten Schusswaffe übereinstimmt." } }, "text": "(1) Nachdem die zuständige Behörde die ordnungsgemäße Unbrauchbarmachung festgestellt hat, muss der Antragsteller die geprüfte Schusswaffe verschweißen oder kleben oder durch eine andere Maßnahme gemäß Anhang I Tabelle II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 verhindern, dass sich die Schusswaffe zerlegen lässt. Der Antragsteller muss die Maßnahmen, die er zur Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, gegenüber der zuständigen Behörde auf geeignete Weise, beispielsweise durch Vorlage von Lichtbildern, nachweisen.\n(2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass die auf den nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegten Lichtbildern abgebildete Schusswaffe mit der zuvor zur Prüfung vorgelegten Schusswaffe übereinstimmt." }, "§ 21c": { "titel": "Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Hat die zuständige Behörde die ordnungsgemäße Unbrauchbarmachung der Schusswaffe nach § 21a Absatz 1 festgestellt und hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, so stellt ihm die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die erfolgreiche Unbrauchbarmachung nach dem Muster in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 aus." }, "§ 22": { "titel": "Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Schussapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, sind in Abständen von höchstens zwei Jahren an fünf Gegenständen jeder Bauart durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu prüfen. Für die Prüfung sind die Vorschriften der Anlage I Nr. 3.1 bis 3.4 maßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1 spätestens zwei Jahre nach der Zulassung und dann im Abstand von zwei Jahren aus der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht möglich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen." }, "§ 23": { "titel": "Überprüfung im Einzelfall", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Prüfgegenstände nach den §§ 7 und 8 des Gesetzes, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merkmalen nicht den Vorschriften der Anlage I Nr. 3 oder 4 oder der Zulassung entsprechen, nimmt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Prüfung vor. Können dabei festgestellte Mängel nicht unmittelbar behoben werden, kann diese dem Zulassungsinhaber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart zu vertreiben und anderen zu überlassen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Werden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Mängel nach Absatz 1 bei Prüfgegenständen nach § 7 des Gesetzes bekannt, deren Bauart von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungszeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen." } }, "text": "(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Prüfgegenstände nach den §§ 7 und 8 des Gesetzes, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merkmalen nicht den Vorschriften der Anlage I Nr. 3 oder 4 oder der Zulassung entsprechen, nimmt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Prüfung vor. Können dabei festgestellte Mängel nicht unmittelbar behoben werden, kann diese dem Zulassungsinhaber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart zu vertreiben und anderen zu überlassen.\n(2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Mängel nach Absatz 1 bei Prüfgegenständen nach § 7 des Gesetzes bekannt, deren Bauart von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungszeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen." }, "§ 24": { "titel": "Wiederholungsprüfung betriebener Schussapparate", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Betreiber eines Schussapparates oder eines nicht tragbaren Gerätes, in dem zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und das für technische Zwecke bestimmt ist, hat das Gerät dem Hersteller oder dessen Beauftragten jeweils nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Industriekanonen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 beginnt\n1.bei Bolzensetzwerkzeugen, Press- und Kerbgeräten mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber oder Händler,\n2.bei anderen Schussapparaten mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber. Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle von Satz 1 Nr. 1 durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubringende Plakette, im Falle von Satz 1 Nr. 2 durch eine Bescheinigung, die der Hersteller oder Händler dem Schussapparat beim Überlassen an den Betreiber beizufügen hat." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prüfen, ob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (Anlage I) ist und ob es dem Baumuster entspricht. Bei aus einem anderen Staat eingeführten Schussapparaten, die ein anerkanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Beauftragter des Herstellers der Verbringer, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung besitzt." } }, "text": "(1) Der Betreiber eines Schussapparates oder eines nicht tragbaren Gerätes, in dem zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und das für technische Zwecke bestimmt ist, hat das Gerät dem Hersteller oder dessen Beauftragten jeweils nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Industriekanonen.\n(2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 beginnt\n1.bei Bolzensetzwerkzeugen, Press- und Kerbgeräten mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber oder Händler,\n2.bei anderen Schussapparaten mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber. Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle von Satz 1 Nr. 1 durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubringende Plakette, im Falle von Satz 1 Nr. 2 durch eine Bescheinigung, die der Hersteller oder Händler dem Schussapparat beim Überlassen an den Betreiber beizufügen hat.\n(3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prüfen, ob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (Anlage I) ist und ob es dem Baumuster entspricht. Bei aus einem anderen Staat eingeführten Schussapparaten, die ein anerkanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Beauftragter des Herstellers der Verbringer, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung besitzt." }, "§ 25": { "titel": "Prüfzeichen bei Wiederholungsprüfungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 24 Abs. 1 keine Beanstandungen ergeben, so hat die prüfende Stelle das Prüfzeichen anzubringen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Prüfzeichen für Geräte nach § 24 Abs. 1 muss dem Muster der Anlage II Abbildung 8 entsprechen. Es ist auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so anzubringen, dass die Zahl des Quartals, in dem das Gerät geprüft wurde, zur Laufmündung zeigt. Wird das Prüfzeichen in Form einer Plakette angebracht, so muss diese in Schwarzdruck auf silbrigem Grund ausgeführt sein." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Über die Prüfung des Gerätes nach § 24 Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Beauftragter dem Betreiber eine Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle und der Name des mit der Prüfung Beauftragten hervorgehen." } }, "text": "(1) Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 24 Abs. 1 keine Beanstandungen ergeben, so hat die prüfende Stelle das Prüfzeichen anzubringen.\n(2) Das Prüfzeichen für Geräte nach § 24 Abs. 1 muss dem Muster der Anlage II Abbildung 8 entsprechen. Es ist auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so anzubringen, dass die Zahl des Quartals, in dem das Gerät geprüft wurde, zur Laufmündung zeigt. Wird das Prüfzeichen in Form einer Plakette angebracht, so muss diese in Schwarzdruck auf silbrigem Grund ausgeführt sein.\n(3) Über die Prüfung des Gerätes nach § 24 Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Beauftragter dem Betreiber eine Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle und der Name des mit der Prüfung Beauftragten hervorgehen." }, "§ 26": { "titel": "Zulässige und nicht zulässige Munition", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "In den Maßtafeln werden festgelegt\n1.die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager und für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innendurchmesser und bei gezogenen Läufen die Feld- und Zugdurchmesser, erforderlichenfalls auch die Laufquerschnitte von Feuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen sowie die Verschlussabstände von Feuerwaffen (Maßtafeln - § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes),\n2.die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zulässigen höchsten Gebrauchsgasdrücke, bei Schrotmunition auch für die verstärkte Ladung, oder die Höchst- und Mindestenergien, außerdem bei Stahlschrotmunition die höchstzulässigen Mündungsgeschwindigkeiten, Mündungsimpulse und Durchmesser der Schrote, und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes),\n3.die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Mindestgasdrücke oder -energien und die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes)." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten die in den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hülse." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Nicht zulässig sind\n1.Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.1 bis 1.5.6 des Waffengesetzes,\n2.Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershärte HV 1 von über 110 an der Oberfläche oder von über 100 im Inneren und\n3.Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung der Schrotladung." } }, "text": "(1) In den Maßtafeln werden festgelegt\n1.die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager und für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innendurchmesser und bei gezogenen Läufen die Feld- und Zugdurchmesser, erforderlichenfalls auch die Laufquerschnitte von Feuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen sowie die Verschlussabstände von Feuerwaffen (Maßtafeln - § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes),\n2.die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zulässigen höchsten Gebrauchsgasdrücke, bei Schrotmunition auch für die verstärkte Ladung, oder die Höchst- und Mindestenergien, außerdem bei Stahlschrotmunition die höchstzulässigen Mündungsgeschwindigkeiten, Mündungsimpulse und Durchmesser der Schrote, und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes),\n3.die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Mindestgasdrücke oder -energien und die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).\n(2) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten die in den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hülse.\n(3) Nicht zulässig sind\n1.Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.1 bis 1.5.6 des Waffengesetzes,\n2.Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershärte HV 1 von über 110 an der Oberfläche oder von über 100 im Inneren und\n3.Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung der Schrotladung." }, "§ 27": { "titel": "Abweichungen von den Maßtafeln", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Anstelle der in den Maßtafeln für Munition festgelegten Bezeichnung darf eine andere Bezeichnung zugelassen werden, wenn sie eindeutig ist und sich von Bezeichnungen anderer zugelassener Munition hinreichend unterscheidet. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht die Bezeichnungen nach Satz 1 jeweils in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt. Im Falle von pyrotechnischer Munition nach § 10 des Gesetzes erfolgt die Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in der Liste gemäß § 21 Abs. 2." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Lässt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt die Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die Munition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der Hülsenlänge vorgeschrieben, muss auch diese angebracht werden." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Neue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführte Munition darf bei übereinstimmenden oder ähnlichen Abmessungen im Vergleich zu bereits zugelassener Munition nicht zugelassen werden, wenn\n1.sie einen höheren Gasdruck entwickelt und aus Waffen für zugelassene Munition mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann oder\n2.bereits zugelassene Munition mit höherem Gasdruck aus Waffen für die neue Munition mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Abweichung zu keiner Überschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und dass beim Beschuss mit Beschussmunition ein Überdruck von 30 Prozent in jedem Fall erreicht wird." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung von Prüfgegenständen auf Antrag eine Abweichung von den Maßen der Maßtafeln zulassen, wenn sie zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. In diesen Fällen wird ein Beschusszeichen nicht angebracht. In den Fällen des Satzes 1 hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die Prüfgegenstände haltbar und funktionssicher sind, dass deren Maße von den Maßen der Maßtafeln abweichen und dass diese Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. Aus der Bescheinigung müssen die Abweichungen von den Maßen nach Anlage I Nr. 1.1.3 hervorgehen." } }, "text": "(1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition festgelegten Bezeichnung darf eine andere Bezeichnung zugelassen werden, wenn sie eindeutig ist und sich von Bezeichnungen anderer zugelassener Munition hinreichend unterscheidet. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht die Bezeichnungen nach Satz 1 jeweils in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt. Im Falle von pyrotechnischer Munition nach § 10 des Gesetzes erfolgt die Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in der Liste gemäß § 21 Abs. 2.\n(2) Lässt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt die Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die Munition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der Hülsenlänge vorgeschrieben, muss auch diese angebracht werden.\n(3) Neue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführte Munition darf bei übereinstimmenden oder ähnlichen Abmessungen im Vergleich zu bereits zugelassener Munition nicht zugelassen werden, wenn\n1.sie einen höheren Gasdruck entwickelt und aus Waffen für zugelassene Munition mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann oder\n2.bereits zugelassene Munition mit höherem Gasdruck aus Waffen für die neue Munition mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann.\n(4) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Abweichung zu keiner Überschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und dass beim Beschuss mit Beschussmunition ein Überdruck von 30 Prozent in jedem Fall erreicht wird.\n(5) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung von Prüfgegenständen auf Antrag eine Abweichung von den Maßen der Maßtafeln zulassen, wenn sie zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. In diesen Fällen wird ein Beschusszeichen nicht angebracht. In den Fällen des Satzes 1 hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die Prüfgegenstände haltbar und funktionssicher sind, dass deren Maße von den Maßen der Maßtafeln abweichen und dass diese Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. Aus der Bescheinigung müssen die Abweichungen von den Maßen nach Anlage I Nr. 1.1.3 hervorgehen." }, "§ 28": { "titel": "Begriffsbestimmungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition wird bestimmt durch die in den Maßtafeln festgelegte Bezeichnung oder durch eine zugelassene Bezeichnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist\n1.die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die von demselben Hersteller in einer Serie gefertigt wird, ohne Änderung wesentlicher Komponenten,\n2.bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, die Gesamtheit der Munition, die von demselben Verbringer in einer Lieferung in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden soll, wenn sie die Merkmale nach Nummer 1 aufweist." } }, "text": "(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition wird bestimmt durch die in den Maßtafeln festgelegte Bezeichnung oder durch eine zugelassene Bezeichnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1.\n(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist\n1.die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die von demselben Hersteller in einer Serie gefertigt wird, ohne Änderung wesentlicher Komponenten,\n2.bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, die Gesamtheit der Munition, die von demselben Verbringer in einer Lieferung in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden soll, wenn sie die Merkmale nach Nummer 1 aufweist." }, "§ 29": { "titel": "Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung\n1.der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,\n2.der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,\n3.der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,\n4.der Maßhaltigkeit,\n5.des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,\n6.des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,\n7.der Funktionssicherheit." }, "§ 30": { "titel": "Antragsverfahren", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Der Antrag hat Angaben zu enthalten über\n1.Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Verbringung aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Verbringers anzugeben,\n2.Typenbezeichnung der Munition,\n3.Herstellungsstätte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Verbringer nach Nummer 1,\n4.Prüfstätte für die Fabrikationskontrollen, es sei denn, diese werden der zuständigen Behörde übertragen, und\n5.Losgröße und Losnummer." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Dem Antrag sind beizufügen:\n1.Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf,\n2.Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes,\n3.ein der Anlage III entsprechender Messlauf für den Patronentyp und\n4.Patronenprüflehren. Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3.000 Stück Patronen oder Kartuschen zur wahllosen Probennahme verlangen." } }, "text": "(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über\n1.Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Verbringung aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Verbringers anzugeben,\n2.Typenbezeichnung der Munition,\n3.Herstellungsstätte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Verbringer nach Nummer 1,\n4.Prüfstätte für die Fabrikationskontrollen, es sei denn, diese werden der zuständigen Behörde übertragen, und\n5.Losgröße und Losnummer.\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:\n1.Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf,\n2.Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes,\n3.ein der Anlage III entsprechender Messlauf für den Patronentyp und\n4.Patronenprüflehren. Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist.\n(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3.000 Stück Patronen oder Kartuschen zur wahllosen Probennahme verlangen." }, "§ 31": { "titel": "Prüfmethoden", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Prüfungen nach § 29 Nr. 4, 5 und 6 und die der statistischen Grenzwerte werden nach den anerkannten Methoden der Messtechnik vorgenommen, wie sie in den Vorschriften der Anlage III und in weiteren Einzelheiten in den jeweils gültigen und einschlägigen Prüf- und Messrichtlinien der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt niedergelegt sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Messung des Gasdruckes wird mittels mechanisch-elektrischen Wandlers vorgenommen. Sofern in den Maßtafeln für das betreffende Kaliber ein zulässiger Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes nur für die Messung mittels Kupferstauchkörperverfahren veröffentlicht ist, soll nach diesem Verfahren gemessen werden. Die Verwendung anderer Messverfahren ist zulässig, sofern sie sich zur Messung schnell veränderlicher Drücke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1 genannten Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung gestatten." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den Vorschriften der Anlage III zu prüfen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wird die Zulassung eines Munitionstyps beantragt, der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist, sind der Prüfung die Angaben des Antragstellers über den Gasdruck und die Maße der Patrone, des Lagers und gegebenenfalls des Laufes zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Weiterleitung an das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der Typenzulassung (§ 36) den für die Munition zulässigen Höchstwert des Gasdruckes, den gemessenen mittleren höchsten Gasdruck und die zugelassenen Maße zu übermitteln." } }, "text": "(1) Prüfungen nach § 29 Nr. 4, 5 und 6 und die der statistischen Grenzwerte werden nach den anerkannten Methoden der Messtechnik vorgenommen, wie sie in den Vorschriften der Anlage III und in weiteren Einzelheiten in den jeweils gültigen und einschlägigen Prüf- und Messrichtlinien der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt niedergelegt sind.\n(2) Die Messung des Gasdruckes wird mittels mechanisch-elektrischen Wandlers vorgenommen. Sofern in den Maßtafeln für das betreffende Kaliber ein zulässiger Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes nur für die Messung mittels Kupferstauchkörperverfahren veröffentlicht ist, soll nach diesem Verfahren gemessen werden. Die Verwendung anderer Messverfahren ist zulässig, sofern sie sich zur Messung schnell veränderlicher Drücke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1 genannten Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung gestatten.\n(3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den Vorschriften der Anlage III zu prüfen.\n(4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps beantragt, der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist, sind der Prüfung die Angaben des Antragstellers über den Gasdruck und die Maße der Patrone, des Lagers und gegebenenfalls des Laufes zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Weiterleitung an das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der Typenzulassung (§ 36) den für die Munition zulässigen Höchstwert des Gasdruckes, den gemessenen mittleren höchsten Gasdruck und die zugelassenen Maße zu übermitteln." }, "§ 32": { "titel": "Form der Zulassung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die Zulassung auf Antrag einem Verbringer erteilt werden, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über\n1.den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\n2.Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder Marke, die auf der Munition angebracht sind,\n3.den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck, die zulässigen Maße der Patrone oder Kartusche und des Lagers bei Munition, deren Munitionstyp neu zugelassen wird,\n4.das in Anlage II Abbildung 4 vorgeschriebene Prüfzeichen,\n5.den Vorbehalt der endgültigen Zustimmung durch die CIP, falls die Munition noch nicht in die Maßtafeln der CIP aufgenommen ist, und\n6.die Berechtigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle mit Angabe der Prüfstätte." } }, "text": "(1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die Zulassung auf Antrag einem Verbringer erteilt werden, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat.\n(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über\n1.den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\n2.Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder Marke, die auf der Munition angebracht sind,\n3.den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck, die zulässigen Maße der Patrone oder Kartusche und des Lagers bei Munition, deren Munitionstyp neu zugelassen wird,\n4.das in Anlage II Abbildung 4 vorgeschriebene Prüfzeichen,\n5.den Vorbehalt der endgültigen Zustimmung durch die CIP, falls die Munition noch nicht in die Maßtafeln der CIP aufgenommen ist, und\n6.die Berechtigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle mit Angabe der Prüfstätte." }, "§ 33": { "titel": "Fabrikationskontrolle", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, alle Munitionslose Fabrikationskontrollen nach Anlage III zu unterziehen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Er kann diese Kontrollen einer zuständigen Behörde oder einem Fachinstitut übertragen, dessen Messeinrichtungen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1 von der zuständigen Behörde überprüft werden. § 32 Abs. 1 gilt entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Zulassungsinhaber hat über die durchgeführten Fabrikationskontrollen Aufzeichnungen nach Satz 2 und Absatz 3 zu machen. Die Aufzeichnungen sind in gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder vertrieben wird, zu führen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [ "a", "b" ] }, "text": "Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben hervorgehen:\n1.Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des Loses,\n2.Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse, Zündungstyp,\n3.die ermittelten Gasdrücke,\n4.Art und Zahl der festgestellten Mängel\na)bei der Maß- und Sichtprüfung,\nb)bei der Funktionsprüfung." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Bei Munition, von der der Zulassungsinhaber höchstens 3.000 Stück im Jahr herstellt, sind von ihm binnen zwei Wochen nach Fertigung Aufzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 zu machen. Die Zulassungsbehörde kann weitere Kontrollen im Sinne von Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie von § 34 festlegen. Begrenzungen der Stückzahl oder zeitliche Befristungen sind zulässig." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde die Aufzeichnungen nach Absatz 2 oder Absatz 4 auf Verlangen vorzulegen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre aufzubewahren." } }, "text": "(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, alle Munitionslose Fabrikationskontrollen nach Anlage III zu unterziehen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Er kann diese Kontrollen einer zuständigen Behörde oder einem Fachinstitut übertragen, dessen Messeinrichtungen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1 von der zuständigen Behörde überprüft werden. § 32 Abs. 1 gilt entsprechend.\n(2) Der Zulassungsinhaber hat über die durchgeführten Fabrikationskontrollen Aufzeichnungen nach Satz 2 und Absatz 3 zu machen. Die Aufzeichnungen sind in gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder vertrieben wird, zu führen.\n(3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben hervorgehen:\n1.Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des Loses,\n2.Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse, Zündungstyp,\n3.die ermittelten Gasdrücke,\n4.Art und Zahl der festgestellten Mängel\na)bei der Maß- und Sichtprüfung,\nb)bei der Funktionsprüfung.\n(4) Bei Munition, von der der Zulassungsinhaber höchstens 3.000 Stück im Jahr herstellt, sind von ihm binnen zwei Wochen nach Fertigung Aufzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 zu machen. Die Zulassungsbehörde kann weitere Kontrollen im Sinne von Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie von § 34 festlegen. Begrenzungen der Stückzahl oder zeitliche Befristungen sind zulässig.\n(5) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde die Aufzeichnungen nach Absatz 2 oder Absatz 4 auf Verlangen vorzulegen.\n(6) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre aufzubewahren." }, "§ 34": { "titel": "Behördliche Kontrollen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Verbringer aus Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durchführung dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu beantragen, wenn sie nicht für jedes Los eine Fabrikationskontrolle durchführen oder durchführen lassen. Die Frist nach den Sätzen 1 und 2 beginnt mit dem auf die Zulassung folgenden Kalenderjahr." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wird Munition aus Staaten verbracht, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, hat der Verbringer eine Bescheinigung des Herstellers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieser Fabrikationskontrollen durchführt, die den in der Anlage III vorgeschriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheinigung muss jedes Jahr erneuert werden. Der Verbringer hat ferner auf Verlangen der Behörde das Protokoll über das Los, das Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist, vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn vom Hersteller für jedes Los eine Fabrikationskontrolle durchgeführt und diese durch eine Zulassungsbehörde überwacht wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Bei der behördlichen Kontrolle sind die in Anlage III festgelegten Prüfungen vorzunehmen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt, dass die Munition oder die Messgeräte den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht entsprechen, setzt die zuständige Behörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel." } }, "text": "(1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Verbringer aus Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durchführung dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu beantragen, wenn sie nicht für jedes Los eine Fabrikationskontrolle durchführen oder durchführen lassen. Die Frist nach den Sätzen 1 und 2 beginnt mit dem auf die Zulassung folgenden Kalenderjahr.\n(2) Wird Munition aus Staaten verbracht, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, hat der Verbringer eine Bescheinigung des Herstellers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieser Fabrikationskontrollen durchführt, die den in der Anlage III vorgeschriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheinigung muss jedes Jahr erneuert werden. Der Verbringer hat ferner auf Verlangen der Behörde das Protokoll über das Los, das Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist, vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn vom Hersteller für jedes Los eine Fabrikationskontrolle durchgeführt und diese durch eine Zulassungsbehörde überwacht wird.\n(3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in Anlage III festgelegten Prüfungen vorzunehmen.\n(4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt, dass die Munition oder die Messgeräte den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht entsprechen, setzt die zuständige Behörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel." }, "§ 35": { "titel": "Überprüfung im Einzelfall", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Munition, deren Typ von der zuständigen Behörde zugelassen ist, oder gewerbsmäßig wiedergeladene Munition den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht entspricht, nimmt diese eine Kontrolle vor. Können dabei festgestellte Fehler nicht unmittelbar behoben werden, kann die zuständige Behörde den weiteren Vertrieb der beanstandeten Munition untersagen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Werden der zuständigen Behörde Mängel nach Absatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der Behörde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die zuständige Behörde kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Munition Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorruft. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen." } }, "text": "(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Munition, deren Typ von der zuständigen Behörde zugelassen ist, oder gewerbsmäßig wiedergeladene Munition den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht entspricht, nimmt diese eine Kontrolle vor. Können dabei festgestellte Fehler nicht unmittelbar behoben werden, kann die zuständige Behörde den weiteren Vertrieb der beanstandeten Munition untersagen.\n(2) Werden der zuständigen Behörde Mängel nach Absatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der Behörde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die zuständige Behörde kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Munition Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorruft. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen." }, "§ 36": { "titel": "Bekanntmachung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über\n1.andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,\n2.die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,\n3.Anordnungen nach § 35 Abs. 2." } }, "text": "(1) Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über\n1.andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,\n2.die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,\n3.Anordnungen nach § 35 Abs. 2." }, "§ 37": { "titel": "Ausnahmen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Der Zulassung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes sowie der Fabrikationskontrolle und der periodischen behördlichen Kontrolle unterliegen nicht\n1.Treibladungen nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes,\n2.nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition,\n3.Beschussmunition, die von der zuständigen Behörde geladen und verwendet wird oder durch einen Hersteller der zuständigen Behörde überlassen wird,\n4.Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt wird und ausschließlich in kleinen Mengen zum Sammeln bestimmt ist. Beschussmunition ist jedoch der Fabrikationskontrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1 kann auf Antrag einer losbezogenen Zulassungsprüfung unterzogen werden und darf das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 nur nach bestandener Zulassungsprüfung tragen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 muss den Anforderungen nach § 29 entsprechen." } }, "text": "(1) Der Zulassung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes sowie der Fabrikationskontrolle und der periodischen behördlichen Kontrolle unterliegen nicht\n1.Treibladungen nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes,\n2.nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition,\n3.Beschussmunition, die von der zuständigen Behörde geladen und verwendet wird oder durch einen Hersteller der zuständigen Behörde überlassen wird,\n4.Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt wird und ausschließlich in kleinen Mengen zum Sammeln bestimmt ist. Beschussmunition ist jedoch der Fabrikationskontrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1 kann auf Antrag einer losbezogenen Zulassungsprüfung unterzogen werden und darf das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 nur nach bestandener Zulassungsprüfung tragen.\n(2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 muss den Anforderungen nach § 29 entsprechen." }, "§ 38": { "titel": "Verpackung von Munition", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder einführt, hat die Gegenstände in der Verpackung so anzuordnen und zu verteilen, dass weder durch Reibung noch durch Erschütterung, Stoß oder Flammenzündung eine Explosion des gesamten Inhalts der Verpackung herbeigeführt werden kann." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Kartuschenmunition für Schussapparate, bei denen die festen Körper den Schussapparat verlassen, muss so verpackt sein, dass die Munition in der kleinsten Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit geschützt wird. Dies gilt nicht für Munition, deren Hülse so verschlossen ist, dass auch in unverpacktem Zustand keine Feuchtigkeit eindringen kann. Die in § 17 Abs. 5 bezeichneten Geschosse müssen in Behältern verpackt sein." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 des Waffengesetzes für Schussapparate sind in magazinierter Form zu verpacken." } }, "text": "(1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder einführt, hat die Gegenstände in der Verpackung so anzuordnen und zu verteilen, dass weder durch Reibung noch durch Erschütterung, Stoß oder Flammenzündung eine Explosion des gesamten Inhalts der Verpackung herbeigeführt werden kann.\n(2) Kartuschenmunition für Schussapparate, bei denen die festen Körper den Schussapparat verlassen, muss so verpackt sein, dass die Munition in der kleinsten Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit geschützt wird. Dies gilt nicht für Munition, deren Hülse so verschlossen ist, dass auch in unverpacktem Zustand keine Feuchtigkeit eindringen kann. Die in § 17 Abs. 5 bezeichneten Geschosse müssen in Behältern verpackt sein.\n(3) Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 des Waffengesetzes für Schussapparate sind in magazinierter Form zu verpacken." }, "§ 39": { "titel": "Kennzeichnung der Verpackungen und Munition", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [], "10": [] }, "text": "Außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden\n1.die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,\n2.bei Munition nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 in einwandfrei erkennbarer Ausführung,\n3.bei Beschussmunition deutlich lesbar die Aufschrift: \"Achtung! Beschussmunition!\",\n4.bei Schrotmunition die Werkstoffangabe für die Schrote, sofern es sich nicht um Blei handelt,\n5.bei Stahlschrotmunition die Aufschrift: \"Achtung, erhöhte Gefahr von Abprallern! Vermeiden Sie auf harte Oberflächen zu schießen!\",\n6.bei Munition mit verstärkter Ladung der Hinweis, dass sie nur aus verstärkt beschossenen Waffen verschossen werden darf,\n7.bei Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung zusätzlich der Hinweis, dass sie nur aus Läufen verschossen werden darf, die der Stahlschrotprüfung unterzogen und mit dem Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 2 für die Stahlschrotprüfung versehen sind,\n8.bei Kartuschenmunition, die zum Verschießen von pyrotechnischer Munition geeignet ist, der Hinweis: \"Geeignet zum Verschießen von pyrotechnischer Munition\",\n9.bei Stahlschrotmunition Kaliber 12 mit Schroten über 4 Millimeter Durchmesser der Hinweis, dass sie aus Läufen mit Würgebohrung nur verschossen werden darf, wenn die Durchmesserverengung 0,5 Millimeter nicht überschreitet,\n10.bei magazinierter Kartuschenmunition für Bolzensetzwerkzeuge die Gerätemodelle mit ihrer Zulassungsnummer, in denen sie auf Grund einer durchgeführten Systemprüfung verwendet werden darf." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes ist auf Schrotpatronen der Durchmesser der Schrote sowie die Länge der Hülse anzubringen, sofern sie größer ist als\n-65 Millimeter bei den Kalibern 20 und größer,\n-63,5 Millimeter bei den Kalibern 24 und kleiner, bei Stahlschrotpatronen außerdem der Werkstoff der Schrote, bei Schrotpatronen mit einem maximalen Gasdruck von 1.050 bar (Patronen mit verstärkter Ladung) außerdem dieser Gasdruck auf der Hülse. Hinweise nach Absatz 1 Nr. 3 bis 9 müssen deutlich lesbar und, sofern die Munition zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein. Ein Beipackzettel hierfür ist zulässig." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muss auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muss das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die Aufschrift \"Wiedergeladene Munition\" angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Beschusspatronen sind auf dem Bodenrand durch eine Riffelung oder, wenn dies nicht möglich ist, durch die deutlich lesbare Aufschrift \"Beschussmunition\" auf dem Hülsenmantel, Schrotpatronen außerdem durch die Angabe des Beschussgasdruckes zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung als Beschussmunition erfolgt bei Kartuschen durch rosa Farbe und bei Randfeuerpatronen auf dem Boden oder dem Hülsenmantel oder der Geschossspitze durch rote Farbe." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt." } }, "text": "(1) Außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden\n1.die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,\n2.bei Munition nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 in einwandfrei erkennbarer Ausführung,\n3.bei Beschussmunition deutlich lesbar die Aufschrift: \"Achtung! Beschussmunition!\",\n4.bei Schrotmunition die Werkstoffangabe für die Schrote, sofern es sich nicht um Blei handelt,\n5.bei Stahlschrotmunition die Aufschrift: \"Achtung, erhöhte Gefahr von Abprallern! Vermeiden Sie auf harte Oberflächen zu schießen!\",\n6.bei Munition mit verstärkter Ladung der Hinweis, dass sie nur aus verstärkt beschossenen Waffen verschossen werden darf,\n7.bei Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung zusätzlich der Hinweis, dass sie nur aus Läufen verschossen werden darf, die der Stahlschrotprüfung unterzogen und mit dem Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 2 für die Stahlschrotprüfung versehen sind,\n8.bei Kartuschenmunition, die zum Verschießen von pyrotechnischer Munition geeignet ist, der Hinweis: \"Geeignet zum Verschießen von pyrotechnischer Munition\",\n9.bei Stahlschrotmunition Kaliber 12 mit Schroten über 4 Millimeter Durchmesser der Hinweis, dass sie aus Läufen mit Würgebohrung nur verschossen werden darf, wenn die Durchmesserverengung 0,5 Millimeter nicht überschreitet,\n10.bei magazinierter Kartuschenmunition für Bolzensetzwerkzeuge die Gerätemodelle mit ihrer Zulassungsnummer, in denen sie auf Grund einer durchgeführten Systemprüfung verwendet werden darf.\n(2) Außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes ist auf Schrotpatronen der Durchmesser der Schrote sowie die Länge der Hülse anzubringen, sofern sie größer ist als\n-65 Millimeter bei den Kalibern 20 und größer,\n-63,5 Millimeter bei den Kalibern 24 und kleiner, bei Stahlschrotpatronen außerdem der Werkstoff der Schrote, bei Schrotpatronen mit einem maximalen Gasdruck von 1.050 bar (Patronen mit verstärkter Ladung) außerdem dieser Gasdruck auf der Hülse. Hinweise nach Absatz 1 Nr. 3 bis 9 müssen deutlich lesbar und, sofern die Munition zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein. Ein Beipackzettel hierfür ist zulässig.\n(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muss auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muss das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die Aufschrift \"Wiedergeladene Munition\" angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört.\n(4) Beschusspatronen sind auf dem Bodenrand durch eine Riffelung oder, wenn dies nicht möglich ist, durch die deutlich lesbare Aufschrift \"Beschussmunition\" auf dem Hülsenmantel, Schrotpatronen außerdem durch die Angabe des Beschussgasdruckes zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung als Beschussmunition erfolgt bei Kartuschen durch rosa Farbe und bei Randfeuerpatronen auf dem Boden oder dem Hülsenmantel oder der Geschossspitze durch rote Farbe.\n(5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt." }, "§ 40": { "titel": "Lagerung von Munition", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse mit Reizstoffen vertreibt oder anderen überlässt, darf sie nur in der verschlossenen Originalverpackung des Herstellers verwahren. Geöffnete kleinste Verpackungseinheiten sind unverzüglich wieder zu verschließen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Pyrotechnische Munition mit einer Satzmasse, bestehend aus Treibladung und pyrotechnischem Satz, von mehr als 20 Gramm, darf in der kleinsten Verpackungseinheit im Verkaufsraum nur in einem Muster verwahrt werden." } }, "text": "(1) Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse mit Reizstoffen vertreibt oder anderen überlässt, darf sie nur in der verschlossenen Originalverpackung des Herstellers verwahren. Geöffnete kleinste Verpackungseinheiten sind unverzüglich wieder zu verschließen.\n(2) Pyrotechnische Munition mit einer Satzmasse, bestehend aus Treibladung und pyrotechnischem Satz, von mehr als 20 Gramm, darf in der kleinsten Verpackungseinheit im Verkaufsraum nur in einem Muster verwahrt werden." }, "§ 41": { "titel": "Beschussrat", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beschussrat gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Der Beschussrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:\n1.je einem Vertreter der für die Prüfung von Feuerwaffen und Munition nach Landesrecht zuständigen Behörden,\n2.je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundeskriminalamts und einer Einrichtung des Bundes, in der der Beschuss von Waffen für den Bereich der Polizeien des Bundes durchgeführt wird,\n3.je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V., des Deutschen Instituts für Normung und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,\n4.je drei Vertretern der Hersteller von Schusswaffen und der Hersteller von Munition,\n5.je einem Vertreter der Hersteller von Schussapparaten und der Importeure von Schusswaffen und Munition,\n6.je einem Vertreter des Büchsenmacherhandwerks und der Waffenfachhändler." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Mitglieder des Beschussrates müssen auf waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und erfahren sein. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zu den Sitzungen des Beschussrates Vertreter von Bundes- und Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzuziehen." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft\n1.die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf Vorschlag des Landes,\n2.die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,\n3.die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Stellen nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,\n4.die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 4, 5 und 6 bezeichneten Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Mitglieder des Beschussrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus." } }, "text": "(1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beschussrat gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.\n(2) Der Beschussrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:\n1.je einem Vertreter der für die Prüfung von Feuerwaffen und Munition nach Landesrecht zuständigen Behörden,\n2.je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundeskriminalamts und einer Einrichtung des Bundes, in der der Beschuss von Waffen für den Bereich der Polizeien des Bundes durchgeführt wird,\n3.je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V., des Deutschen Instituts für Normung und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,\n4.je drei Vertretern der Hersteller von Schusswaffen und der Hersteller von Munition,\n5.je einem Vertreter der Hersteller von Schussapparaten und der Importeure von Schusswaffen und Munition,\n6.je einem Vertreter des Büchsenmacherhandwerks und der Waffenfachhändler.\n(3) Die Mitglieder des Beschussrates müssen auf waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und erfahren sein. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zu den Sitzungen des Beschussrates Vertreter von Bundes- und Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzuziehen.\n(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft\n1.die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf Vorschlag des Landes,\n2.die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,\n3.die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Stellen nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,\n4.die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 4, 5 und 6 bezeichneten Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.\n(5) Die Mitglieder des Beschussrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus." }, "§ 42": { "titel": "Ordnungswidrigkeiten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr bringt,\n2.entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,\n3.entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen anbringt,\n4.entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n5.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n2.entgegen § 33 Abs. 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n3.entgegen § 33 Abs. 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt." } }, "text": "(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr bringt,\n2.entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,\n3.entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen anbringt,\n4.entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n5.entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n2.entgegen § 33 Abs. 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n3.entgegen § 33 Abs. 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt." }, "§ 43": { "titel": "Inkrafttreten, Außerkrafttreten", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." }, "Anlage I": { "titel": "Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des Gesetzes", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1488 - 1499;\nbezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\nSymbole und ihre BedeutungViEinzelwert der GeschwindigkeitnGesamtzahl der MessungenV̅n̅Mittelwert der Geschwindigkeit bei n Messungenve, nObere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit mit einem Vertrauensniveau von 95 % bei n Messungenk2, nAnteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 %snStandardabweichung bei n MessungenmkMasse des Zwischenelementes (Kolben)mpMasse des PrüfbolzensEmaxZulässiger Höchstwert der Energie der Gebrauchsmunition nach den MaßtafelnPmaxZulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition nach den MaßtafelnE̅n̅Mittelwert der Bewegungsenergie der Geschosse bei n MessungenEa, nMittelwert der AuftreffenergieSoweit in dieser Anlage Symbole für Abmessungen verwendet werden, wird bezüglich der Bedeutung auf die Bekanntmachung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition verwiesen (Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000).\n1Beschussprüfung von Feuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen nach den §§ 5, 7 und 8 des Gesetzes\n1.1Im Zuge der Vorprüfung ist zu prüfen, ob\n1.1.1die Kennzeichnung nach § 24 des Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ordnungsgemäß auf dem Prüfgegenstand angebracht ist;\n1.1.2der Prüfgegenstand keine Materialfehler oder Bearbeitungsfehler aufweist, die die Funktionssicherheit und Haltbarkeit beeinträchtigen können;\n1.1.3folgende Mindest- und, soweit angegeben, Höchstmaße oder Toleranzen der Maßtafeln, unbeschadet der Regelung des § 3 Abs. 4, eingehalten sind:\n1.1.3.1bei Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition und bei Waffen für Kartuschenmunition ∅P1, L3, ∅H2, L1/∅P2 und L2/∅H1, R bzw. E, ∅G1, i, G, ∅F, ∅Z und VA;\n1.1.3.2bei Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition ∅D, L, ∅H, T, < ) α1, ∅B und VA;\n1.1.3.3bei Waffen für Randfeuerpatronenmunition ∅P1, L1, L3, ∅H2, R, ∅F, ∅Z und VA;\n1.1.3.4im Falle der Nummer 1.1.3.2 können die Waffen, die einen Laufdurchmesser B über dem zulässigen Höchstwert haben, zur Prüfung angenommen werden, wenn das Kaliber und die entsprechende Lagerlänge sowie der Laufdurchmesser oder das entsprechende Kaliber auf dem Lauf angebracht sind;\n1.1.4der Prüfgegenstand, der auf Grund einer Zulassung nach § 7 oder § 8 des Gesetzes gefertigt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurde, in seinen wesentlichen Merkmalen, insbesondere denjenigen, die für die Freistellung von ordnungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes entscheidend sind, dem zugehörigen Bescheid entspricht;\n1.1.5Revolver für Randfeuerpatronen in der Trommel Randeinsenkungen der Lager aufweisen;\n1.1.6der Prüfgegenstand keine Korrosionsschäden oder starke Verschmutzungen aufweist; bei gebrauchten Waffen können festgestellte Mängel unberücksichtigt bleiben, wenn der Beschuss mit der dreifachen der in Nummer 1.2 genannten Anzahl von Beschusspatronen vorgenommen wird.\n1.2Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen:\n1.2.1Die Haltbarkeit von Prüfgegenständen, die zum Verschießen von Munition bestimmt sind, ist mit Beschussmunition zu prüfen. Die Beschussmunition soll mit dem schwersten Geschoss der auf dem Markt befindlichen Gebrauchsmunition des entsprechenden Kalibers laboriert werden.\n1.2.2Die Haltbarkeit von Feuerwaffen, die zum Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist mit Beschussladungen zu prüfen.\n1.2.3Der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussmunition muss den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition Pmax nach den Maßtafeln, der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussladung oder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um mindestens 30 %, bei Langwaffen mit gezogenen Läufen 25 % sowie mindestens den Energiewert EBeschuss übersteigen. Ist anstelle des Gasdruckes die Bewegungsenergie der Geschosse zugrunde zu legen, so muss unter Verwendung eines gleichartigen Treibmittels der Mittelwert der Bewegungsenergie der Geschosse der Beschussmunition den zulässigen Höchstwert der Bewegungsenergie der Geschosse der Gebrauchsmunition Emax nach den Maßtafeln, der Mittelwert der Bewegungsenergie der Beschussladung oder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um mindestens 10 % übersteigen. Kann mit der zur Verfügung stehenden Munition, der Ladung oder dem Gemisch die erforderliche Energie nicht erreicht werden, so ist unter Beibehaltung des Treibmittels ein Geschoss zu verwenden, dessen Masse um mindestens 10 % höher ist als die des Gebrauchsgeschosses. Bei Waffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition muss der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussmunition 162 mm vor dem Stoßboden (Messstelle II) mindestens 500 bar erreichen.\n1.2.4Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition sind dem normalen oder dem verstärkten Beschuss zu unterziehen.\n1.2.4.1Dem normalen Beschuss unterliegen Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers kleiner als 73 mm, die für Munition bestimmt sind, deren zulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchspatrone Pmax\n–740 bar für Kaliber 14 und größere Durchmesser,\n–780 bar für Kaliber zwischen 14 und 20 und\n–830 bar für Kaliber 20 und kleinere Durchmesserbeträgt.\n1.2.4.2Dem verstärkten Beschuss unterliegen Waffen für Munition, deren Gasdruck die in Nummer 1.2.4.1 genannten Werte, nicht aber 1 050 bar übersteigt, sowie Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers von 73 mm und größer.\n1.2.4.3Für Beschusspatronen mit Bleischroten sollen deren Durchmesser zwischen 2,5 bis 3 mm liegen; die Beschussladungen sind in der Masse wie folgt zu begrenzen:\nKaliberangabeSchrotmasse in gmin.max.103847123342143037162734202330242128281925321521.410 7139 mm 510\n1.2.4.4Der Beschuss ist in der Regel mit mindestens zwei Patronen vorzunehmen, deren Gasdruck sowohl den Anforderungen der Nummer 5.6.4 als auch der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt. Für den Fall, dass Patronen nicht verfügbar sind, deren Gasdruck beiden Anforderungen genügt, ist der Beschuss mit mindestens zwei Patronen, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.4 der Anlage III und einer Patrone, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt, vorzunehmen. Für Patronen, die nur die Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III erfüllen, kann die Schrotladung größer als in Nummer 1.2.4.3 sein.\n1.2.4.5Läufe in den Kalibern 12 und 20 für Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung sind wie folgt zu beschießen:\n–je Lauf mit drei Beschusspatronen mit Stahlschroten einer Härte nach Vickers HV 1 zwischen 80 und 110 und einem Durchmesser von 4,6 mm für Kaliber 12 und von 3,7 mm für Kaliber 20,\n–mit einem Gasdruck von mindestens 1 370 bar an der ersten und mindestens 500 bar an der zweiten Messstelle,\n–bei einem Impuls der Schrotgabe von mindestens 17,5 Ns bei Kaliber 12/76, 15 Ns bei Kaliber 12/70, 14,5 Ns bei Kaliber 20.\n1.2.5Der Beschuss sonstiger Waffen ist wie folgt vorzunehmen:\n1.2.5.1Bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax nach den Maßtafeln von 1 800 bar oder mehr bestimmt sind, durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen,\n1.2.5.2bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax nach den Maßtafeln bis zu 1 800 bar bestimmt sind, durch Beschuss mit mindestens einer Beschusspatrone,\n1.2.5.3bei Pistolen, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition, durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen,\n1.2.5.4bei Revolvern und bei Waffen, bei denen das Patronenlager vom Lauf getrennt ist, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition durch Beschuss mit mindestens einer Beschusspatrone in jedem Patronenlager, unbeschadet der Regelung in Nummer 1.2.5.1,\n1.2.5.5bei Waffen, für die nur die kinetische Energie des Geschosses der Gebrauchsmunition in den Maßtafeln angegeben ist, durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen.\n1.2.6Werden beim Beschuss von Waffen für Kleinschrotmunition Funktionsstörungen festgestellt, so ist die Funktionssicherheit bei Waffen mit mehreren Lagern mit zwei derartigen Patronen je Lager zu prüfen. Die Waffen sind auf normale Funktion und Deformationen des Laufes zu untersuchen. Wenn der Lauf verstopft ist, wird er vollständig gereinigt und die Prüfung mit der doppelten Anzahl der in Satz 1 genannten Patronen wiederholt. Danach darf die Waffe keine Mängel aufweisen.\n1.2.7Der Beschuss von Waffen mit mehreren Läufen ist mit der in den Nummern 1.2.4.2 bis 1.2.5.5 vorgeschriebenen Anzahl von Beschusspatronen aus jedem Lauf vorzunehmen.\n1.2.8Höchstbeanspruchte Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind nach den Vorschriften, die für die Waffe gelten, für die sie bestimmt sind, zu beschießen. Einsteckläufe für Waffen zum Verschießen von Zentralfeuerpatronen sind in der Waffe zu prüfen, für die sie bestimmt sind.\n1.3Nach dem Beschuss sind die Prüfgegenstände auf Funktionssicherheit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen. Bei Kipplaufwaffen ist vor dem Entladen der abgeschossenen Hülse festzustellen, ob die größte zulässige Spaltweite zwischen Lauf und Basküle von 0,10 mm nicht überschritten ist. Außerdem ist zu überprüfen, ob keine Risse oder die Sicherheit der Waffe gefährdende Dehnungen am Lauf, am Patronen- oder Kartuschenlager oder am Verschluss eingetreten sind, bei mehrläufigen Waffen, ob die Laufverbindungen noch einwandfrei sind. Weist der Prüfgegenstand nach dem Beschuss Fehler auf oder ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit oder wird ein Mangel an einer abgeschossenen Beschusspatronenhülse festgestellt, so führt das Beschussamt über die vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus zusätzliche Prüfungen mit Beschusspatronen durch. Wird ein Funktionsfehler vermutet, so sind für die Funktionsprüfung Gebrauchspatronen zu verwenden.\n2Beschussprüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern nach § 5 des Gesetzes\n2.1Schwarzpulverwaffen\n2.1.1Als Beschusspulver ist Schwarzpulver in folgender Zusammensetzung und mit folgender Kontrolle und Vorbehandlung zu verwenden:\n–Feuchtegehaltmax. 1,3 %,–Dichte1,70 g/cm3 bis 1,80 g/cm3,–Körnung:0,63 mmRückstand max. 5 %0,20 mmDurchsatz max. 5 %,–Chemische Zusammensetzung:–Gehalt an Kaliumnitrat(75 ± 1,5) %,–Gehalt an Schwefel(10 ± 1) %,–Gehalt an Holzkohle(15 ± 1) %,–Aschegehaltmax. 0,8 %,–Wasseraufnahme (12 Stunden)max. 1,8 %,–Schüttdichtemind. 0,85 g/cm3.\n2.1.2Zum Vergleich und zur Kontrolle des Gasdruckes wird eine Schrotpatrone im Kaliber 16 unter Verwendung folgender Bestandteile geladen:\n–Hülse:Papphülse mit einer Länge von 67,5 bis 70 mm, einer Bodenkappe aus Metall von 8 bis 20 mm Höhe sowie einer in den Boden der Hülse eingearbeiteten Einlage aus Pappe oder Plastik mit einer Stärke von ca. 0,6 mm und einer Höhe, die das Volumen des zu benutzenden Schwarzpulvers berücksichtigt,–Zündung:Schrotpatronenzündung, dreiteilig, Durchmesser 6,15 bis 6,20 mm,–Schwarzpulver nach 2.1.1:3 g,–Pfropfen:Fettfilzpfropfen mit einer Höhe von 10 bis 12 mm,–Schrote:33 g Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 mm,–Bördelung:rund mit Verschlussscheibe aus Pappe, Dicke 1,5 mm,–Länge der geladenen Patrone:etwa 64 mm.Vor der Ermittlung des Gasdruckes sind die Patronen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von (21 ± 1) °C mit einer relativen Luftfeuchte von (60 ± 5) % zu lagern. Der Mittelwert des Gasdruckes von 10 dieser Patronen muss in einem entsprechenden Messlauf nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 der Anlage III an der Messstelle I, gemessen mit einem Druckaufnehmer nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 der Anlage III, P̅1̅0̅ = (275 ± 25) bar betragen. Andernfalls ist das Pulver für den Beschuss zu verwerfen.\n2.1.2.1Vor dem Beschuss ist das Schwarzpulver unter den in Nummer 2.1.2 Satz 2 genannten Bedingungen zu lagern.\n2.1.3Ladetabelle für SchwarzpulverwaffenDer Beschuss ist bei den nachstehenden Kalibern mit den folgenden Beschussladungen durchzuführen:\nKaliberzulässiger\nGebrauchs-\ngasdruckGebrauchsladung\n– zulässige Höchstwerte –Beschussladungin gin gRichtwert\nin barPulverSchrot\nbzw. LanggeschossPulverSchrot\nbzw. Langgeschossa)10 7506,536136512 7506,536136514 7506,536136516 8005,532126020 8505 25105524 8505 25105528 8504 2294032 8504 2294036 8503,5178309 mm 8503,517830b).311 2002,5 6610.361 2003,5 8712.411 2005 12816.441 4006 159,519.451 4006 161019.501 4008 201324.541 4009 2814,528.581 40010 3116,531.691 40012 402045Buchstabe a = Waffen mit glatten LäufenBuchstabe b = Waffen mit gezogenen Läufen\n2.1.4Der Beschuss ist wie folgt durchzuführen:Waffen mit glatten Läufen sind in der Regel mit Schrot, sofern sie jedoch für den Kugelschuss bestimmt sind, mit einem Langgeschoss, Waffen mit gezogenen Läufen grundsätzlich mit einem Langgeschoss zu laden. Nach Einfüllen der vorgeschriebenen Pulverladung wird ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe auf das Pulver gesetzt. Anschließend werden Schrote mit einem Durchmesser zwischen 2,5 mm und 3 mm bzw. das Langgeschoss geladen. Im Falle der Schrotladung wird abschließend zur Fixierung der Schrote im Lauf ein Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe gesetzt. Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepresst werden.\n2.1.5Für die Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, für die ein Beschuss nach Nummer 2.1.3 in Verbindung mit Nummer 2.1.2 nicht möglich ist, wird die Beschussladung unter Berücksichtigung der Länge des Laufes oder der Läufe nach der für diesen Waffentyp vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festgelegt. Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepresst werden.\n2.1.6Für Revolver und Waffen, deren Pulverraum oder deren Ladehülse ohne Zündhütchen die Aufnahme der in Nummer 2.1.2 genannten Beschussladung nicht erlaubt, wird das Volumen des Pulverraumes durch die maximal mögliche Menge an Beschusspulver gefüllt. Das Geschoss wird eingeführt und bis zum glatten Abschließen eingedrückt.\n2.1.7Der Beschuss ist mit zwei Schüssen durchzuführen, bei Revolvern und Waffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist, mit mindestens einem Schuss je Patronenlager.\n2.1.8Ladetabelle für Modellkanonen zum sportlichen SchießenDer Beschuss ist bei den nachstehenden Innendurchmessern mit folgenden Beschussladungen durchzuführen:\nRohrinnen-\ndurchmesserGebrauchsladung\n– zulässige Höchstwerte –Beschussladungin mmin gin gmin.max.PulverGeschossPulverGeschoss 7 8,9 2,0 4,5 2,0 6,0 910,9 3,0 8,0 3,0 10,51111,9 6,0 10,0 6,0 13,51212,9 8,0 13,0 8,0 17,51313,9 9,0 16,0 9,0 21,01414,9 10,0 20,0 10,0 26,51515,9 12,0 25,0 12,0 33,01616,9 13,0 30,0 13,0 40,01717,9 15,0 35,0 15,0 46,51818,9 20,0 45,0 20,0 60,01919,9 25,0 60,0 25,0 80,02021,9 30,0 75,0 30,0 100,02224,9 35,0 100,0 35,0 130,02529,9 40,0 160,0 40,0 210,03034,9 45,0 280,0 45,0 370,03539,9 50,0 380,0 50,0 500,04044,9 60,0 500,0 60,0 660,04549,9 80,0 750,0 80,01 000,05060,0100,01 200,0100,01 600,0\n2.2Böller für Schwarzpulver\n2.2.1Als Beschusspulver ist ein Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1 zu verwenden.\n2.2.2Böller werden wie Schwarzpulverwaffen mit glatten Läufen beschossen. Die Haltbarkeit von Böllern, die zum Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist unter Zugrundelegung der in den Nummern 2.2.3 bis 2.2.7 vorgeschriebenen Ladedaten mit Beschussladungen zu prüfen. Böller sind mit einem Schuss je Rohr zu beschießen. Weist der Böller nach dem Beschuss Fehler auf oder ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit, so kann das Beschussamt einen zusätzlichen Schuss abgeben. Das Beschussamt hat auf dem Böller eine fortlaufende Gerätenummer und sein Prüfzeichen anzubringen.Ladetabellen für Böller:\n2.2.3Handböller (auch Schaftböller)\nRohrinnen-\ndurchmesserGebrauchsladung\n– zulässige Höchstwerte –Beschussladungin mmin gin gmin.max.BöllerpulverVorlagePulverSchrot 8 8,9 4,0 3,0 4,0 15,0 9 9,9 5,0 3,0 5,0 20,01010,9 6,0 4,0 6,0 25,01111,9 7,0 4,0 7,0 30,01212,9 8,0 5,0 8,0 35,01313,910,0 5,0 9,0 40,01414,912,0 6,010,0 45,01515,913,0 6,012,0 50,01616,915,0 7,014,0 55,01717,917,0 8,017,0 60,01818,920,0 8,020,0 65,01919,925,0 9,025,0 70,02022,930,010,030,0 75,02324,935,013,035,0 90,02530,040,015,040,0100,0\n2.2.4Standböller\nRohrinnen-\ndurchmesserGebrauchsladung\n– zulässige Höchstwerte –Beschussladungin mmin gin gBöllerpulverVorlagePulverSchrot15,0 20,010,0 25,0 100,023,0 40,015,0 40,0 190,025,0 50,018,0 50,0 220,030,0 60,020,0 60,0 300,035,0 80,020,0 80,0 400,040,0100,025,0100,0 500,045,0120,025,0120,0 630,050,0150,030,0150,0 750,060,0200,030,0200,0 850,070,0260,035,0260,0 950,080,0330,035,0330,01 100,090,0400,040,0400,01 200,0\n2.2.5Vorderlader – Böller – Kanonen\nRohrinnen-\ndurchmesserGebrauchsladung\n– zulässige Höchstwerte –Beschussladungin mmin gin gmin.max.BöllerpulverVorlagePulverSchrot 7 8,9 3,0 2,0 3,0 10,0 9 10,9 4,0 2,0 4,0 15,0 11 11,9 6,0 3,0 6,0 20,0 12 12,9 7,0 3,0 7,0 25,0 13 13,9 8,0 4,0 8,0 30,0 14 14,9 10,0 5,0 10,0 40,0 15 15,9 11,0 5,0 11,0 45,0 16 16,9 13,0 6,0 13,0 50,0 17 17,9 14,0 6,0 14,0 55,0 18 18,9 16,0 7,0 16,0 65,0 19 19,9 18,0 8,0 18,0 70,0 20 21,9 20,0 9,0 20,0 80,0 22 24,9 24,010,0 24,0 95,0 25 29,9 30,012,0 30,0 120,0 30 34,9 45,015,0 45,0 175,0 35 39,9 60,020,0 60,0 240,0 40 44,9 80,022,0 80,0 310,0 45 49,9100,025,0100,0 400,0 50 59,9125,030,0125,0 500,0 60 69,9180,034,0180,0 710,0 70 79,9240,038,0240,0 960,0 80 89,9320,045,0320,01 250,0 90 99,9410,045,0410,01 600,0100119,9500,050,0500,01 950,0120150,0600,050,0600,02 500,0\n2.2.6Salutkanonen mit Kartuschen\nKartuschen\nAußendurchmesserGebrauchsladung\n– zulässige Höchstwerte –Beschussladungin mmin gin gBöllerpulverVorlagePulverSchrot18 5,0 5,0 5,0 50,023 15,0 8,0 15,0 70,026 20,010,0 20,0 90,030 30,012,0 30,0120,040 40,018,0 40,0200,046 60,022,0 60,0280,050 80,024,0 80,0330,057100,026,0110,0430,064150,030,0150,0550,075350,030,0350,0750,081350,030,0350,0750,0\n2.2.7Bei anderen Durchmessern sind die Ladedaten zwischen zwei angrenzenden Durchmessern linear zu interpolieren.\n2.3Gasböller\n2.3.1Gasböller sind mit Propan- oder Butangas oder anderen Alkanen zu betreiben. Sie müssen haltbar und funktionssicher sein und folgenden technischen Anforderungen genügen:\n2.3.2Der dem Explosionsdruck ausgesetzte Raum des Gasböllers muss nach den Technischen Regeln für Druckbehälter (TRB) rechnerisch für mindestens 10 bar ausgelegt sein. Es dürfen keine mechanischen Beschädigungen des Gerätes auftreten.\n2.3.3Das Gerät muss über eine Dosiereinrichtung verfügen, die nach Abgabe einer bestimmten Gasmenge automatisch abschaltet und im Fehlerfall die Gaszufuhr unterbricht.\n2.3.4Das Gerät muss über eine elektrische Zündung verfügen.\n2.3.5Die zum Betrieb des Gasböllers verwendeten Zufuhrvorrichtungen und deren Verbindungen müssen gasdicht sein und den Anforderungen der Technischen Regeln Flüssiggas 1988 entsprechen.\n2.3.6Die Anforderungen nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.5 werden nicht geprüft, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt den Gerätetyp geprüft und die Prüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Die Prüfung der zuständigen Behörde beschränkt sich in diesem Fall auf die Feststellung, ob der zur Prüfung eingereichte Böller nach seiner Beschaffenheit und Funktionsweise mit dem geprüften Typ übereinstimmt.\n3Technische Anforderungen an Gegenstände nach § 7 des Gesetzes\n3.1Feuerwaffen, Einsteckläufe, Einsätze und Schussapparate müssen im Sinne der Nummern 1.1 bis 1.3 haltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.\n3.2Der Prüfgegenstand muss den beigefügten Unterlagen, insbesondere den eingereichten Zeichnungen entsprechen.\n3.3\n3.3.1Die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers und des Laufes müssen den in den Maßtafeln festgelegten Maßen entsprechen.\n3.3.2Sofern für Schussapparate in den Maßtafeln keine oder nicht alle Maße aufgeführt sind, müssen die Abmessungen den Angaben des Herstellers und den in den Maßtafeln festgelegten Maßen L1, L2, R, ∅R1,∅P1, ∅P2, ∅H1 der vorgesehenen Munition entsprechen. Die Maße L3 und ∅H2 können der Faltung der Kartusche angepasst sein.\n3.4Die Festigkeitseigenschaften der verwendeten Werkstoffe, insbesondere der am höchsten beanspruchten Teile, müssen den zu erwartenden Belastungen genügen. Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen:\n3.4.1Bei Feuerwaffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes, Einsteckläufen und Einsätzen mit Beschusspatronen, die den nach Nummer 1.2.3 in Verbindung mit den Maßtafeln vorgeschriebenen Gasdruck entwickeln oder, falls keine Beschusspatronen hergestellt werden können, mit fünf Gebrauchspatronen des Typs, der den höchsten Gasdruck entwickelt,\n3.4.2bei Feuerwaffen zum einmaligen Abschießen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes durch Abschießen von fünf Geräten gleicher Bauart,\n3.4.3bei Schussapparaten mit zehn Beschusspatronen oder -kartuschen, die den nach Nummer 1.2.3 in Verbindung mit den Maßtafeln vorgeschriebenen Gasdruck entwickeln, oder, falls keine Beschussmunition hergestellt werden kann, mit zehn Gebrauchspatronen oder -kartuschen mit der stärksten Ladung, wenn gleichzeitig Maßnahmen zur Erreichung des Gasdruckes im Sinne der Nummer 1.2.3 getroffen werden,\n3.4.4bei der behördlichen Kontrolle nach § 22 mit zwei Patronen oder Kartuschen nach Nummer 3.4.1 bzw. Nummer 3.4.3.\n3.4.5Der Prüfgegenstand darf nach dem Beschuss an den am höchsten beanspruchten Teilen keine Dehnungen, Risse oder andere Fehler aufweisen. Es dürfen keine Risse an der Hülse auftreten, ausgenommen kleine Längsrisse am Hülsenmund. Außerdem darf der Schlagbolzen den Hülsenboden nicht perforieren. Dies gilt jedoch nicht für Schussapparate, bei denen die Hülse in den Verbrennungsraum ausgestoßen wird. Bei Feuerwaffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes sind funktionsbedingte Formveränderungen und Risse zulässig, soweit sie keine Gefahr für den Benutzer darstellen.\n3.4.6Für die behördliche Kontrolle nach § 22 sind die Prüfgegenstände wahllos aus der laufenden Produktion oder dem Lager zu entnehmen.\n3.5\n3.5.1Feuerwaffen, Schussapparate, nicht tragbare Geräte, andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, und in Feuerwaffen eingebaute Einsteckläufe und Einsätze müssen leicht zu laden und zu entladen sein. Hülsen abgeschossener Munition und Magazine, unabhängig von der Zahl abgefeuerter Patronen oder Kartuschen, müssen sich leicht und ohne Gefahr entfernen lassen.Feuerwaffen, Schussapparate und nicht tragbare Geräte, andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, dürfen weder beim Laden noch beim Entladen unbeabsichtigt auslösen. Einsteckläufe müssen so beschaffen sein, dass sie nach Einbau in für sie vorgesehene Waffen weder beim Laden noch beim Entladen zu unbeabsichtigtem Auslösen führen. Schussapparate und nicht tragbare Geräte, andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, dürfen keinen Explosionsknall oder Rückstoß verursachen, der nach dem Stand der Technik vermieden werden kann. Schussapparate müssen außerdem bei der Auslösung ohne Verkrampfung zu halten sein.Schussapparate müssen gegen ungewolltes Auslösen beim Zureichen, Anstoßen, Andrücken und Fallen ausreichend gesichert sein.\n3.5.2Schussapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind – ausgenommen Leinenwurfgeräte –, werden nach der maximal erreichbaren Geschwindigkeit und Energie in die Klassen A und B eingeteilt. Als Geschwindigkeit gilt die mittlere Geschwindigkeit eines Prüfbolzens nach Durchdringen einer dünnen Prüfplatte aus Aluminiumknetlegierung zwischen zwei 0,5 m und 1,5 m von der Mündung entfernten Punkten der Flugbahn. Klasse A umfasst\n3.5.2.1Schussapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s und die obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 110 m/s nicht überschreitet;\n3.5.2.2andere Schussapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s oder die obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 110 m/s überschreitet, jedoch der Mittelwert der Geschwindigkeit 160 m/s und die obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 176 m/s nicht überschreitet und der Mittelwert der Auftreffenergie kleiner als 420 J ist.\n3.5.2.3Klasse B umfasst sonstige Schussapparate, die zum Verschließen fester Körper bestimmt sind.\n3.5.2.4Bei der Klassifizierung der Schussapparate ist die höchste Geschwindigkeit zugrunde zu legen, die sich mit handelsüblicher Munition und bestimmungsgemäßem Zubehör erreichen lässt. Dabei ist jeweils die stärkste Ladung aller Patronen oder Kartuschen zu berücksichtigen, die sich ohne Gewaltanwendung laden lassen. Sofern zu dem Schussapparat unterschiedliche Zwischenelemente (Kolben) gehören, muss auch das Zwischenelement zugrunde gelegt werden, mit dem sich auf Grund der innerballistischen Verhältnisse die höchste Geschwindigkeit ergibt.\n3.5.3Schussapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind – ausgenommen Leinenwurfgeräte –,\n3.5.3.1dürfen ohne die missbräuchliche Anwendung von Hilfsmitteln oder Vornahme von Änderungen nicht in den freien Raum auszulösen sein,\n3.5.3.2dürfen mit Ausnahme der Schussapparate, die durch einen Schlag mit dem Hammer ausgelöst werden, nicht auszulösen sein, ohne dass sie vor Betätigung des Abzuges mit einer Kraft, die mindestens das 1,5fache ihres Gewichts, jedoch nicht weniger als 50 N beträgt, gegen die Arbeitsfläche gedrückt werden.\n3.5.4Schussapparate der Klasse A nach Nummer 3.5.2.2 dürfen nicht auszulösen sein, wenn die Laufachse und die Senkrechte zur Arbeitsfläche einen Winkel von mehr als 15° bilden.\n3.5.5Schussapparate der Klasse B dürfen nicht auszulösen sein, wenn die Laufachse und die Senkrechte zur Arbeitsfläche einen Winkel von mehr als 7° bilden.\n3.5.6Schussapparate der Klasse B, die zum Eintreiben eines festen Körpers in einen Werkstoff dienen, müssen mit einer Schutzkappe versehen sein, die den Benutzer gegen Rückpraller, Splitter oder sonstige sich ablösende feste Körper schützt. Dies gilt auch für Sonderschutzkappen. Der Mindestabstand zwischen Schutzkappenrand und Laufbohrungsachse muss bei zentrischer Einstellung mindestens 50 mm betragen.\n3.5.7Schussapparate, die dazu bestimmt sind, feste Körper anzutreiben, die sich nicht vom Schussapparat trennen, müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die den festen Körper zuverlässig abfängt. Diese Schussapparate müssen gegen ein ungewolltes Auslösen beim Fallen auf die Mündung aus einer Höhe von 1,50 m gesichert sein. Für Schussapparate, die durch einen getrennten Vorgang vor dem Auslösen von Hand gespannt werden, gilt dies sowohl in gespanntem als auch ungespanntem Zustand.\n3.5.8Sofern diese Schussapparate vor dem Ansetzen und Auslösen durch einen gesonderten Vorgang von Hand gespannt werden, brauchen sie nur in ungespanntem Zustand gegen ungewolltes Auslösen beim Zureichen und Anstoßen gesichert zu sein.\n3.5.9Aus nicht tragbaren Selbstschussgeräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, darf zugelassene Patronenmunition ohne missbräuchliche Vornahme von Änderungen nicht zu verschießen sein.\n3.6Aus Leinenwurfgeräten darf bei Verwendung zugelassener Treibsätze kein Feuerstrahl entstehen, der bei sachgemäßer Bedienung zu Brandverletzungen führen kann. Die Befestigungselemente für die Leine müssen im Gerät so geführt sein, dass sie bei sachgemäßer Bedienung nicht zu Handverletzungen des Benutzers führen können.\n4Technische Anforderungen an Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 des Gesetzes\n4.1Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit einem Durchmesser (P1) des Kartuschenlagers kleiner als 6 mm, aus denen nur Kartuschen mit einer Länge (L6) kleiner als 7 mm verschossen werden können, müssen haltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.\n4.2An die Bauart der Schusswaffe sind folgende technische Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zu stellen:\n4.2.1Über die gesamte Länge des dem Lauf entsprechenden Rohres, abgesehen von einer dem Innendurchmesser des Rohres entsprechenden Länge an der Mündung, müssen Sperren eingebaut sein, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu entfernen sind. Die Sperren müssen eine Härte von mindestens 610 HV30 aufweisen.\n4.2.2In Kartuschenlagern darf Patronenmunition nach den Maßtafeln nicht abzufeuern sein. In Magazinen von Pistolen und in Trommelbohrungen von Revolvern darf keine handelsübliche Patronenmunition nach den Maßtafeln zu laden sein, die im Kartuschenlager gezündet werden kann. Entsprechend dürfen die Magazinschächte nur für Kartuschenmunition eingerichtete Magazine aufnehmen können.\n4.2.3Kartuschenlager und Rohr müssen mindestens 30° gegeneinander geneigt oder so gegeneinander versetzt sein, dass der Schlagbolzen zentrisch zum Rohr eingesetzte handelsübliche Munition mit einem größeren Durchmesser (∅H2) als 5 mm nicht zünden kann.\n4.2.4Bei Waffen nach Nummer 4.1 mit geneigtem Kartuschenlager kann auf den Einbau von Sperren verzichtet werden, sofern zu verschießende feste Körper keine höhere Energie als 7,5 J erreichen.\n4.2.5Bei Revolvern müssen die Ausströmungsöffnungen der Trommel gegenüber den Kartuschenlagern verengt und versetzt sein.\n4.2.6Bei Waffen mit versetzten Kartuschenlagern muss die Befestigung des Rohres bei dem Versuch, dieses zu entfernen, um einen zentrischen Lauf einschließlich Patronenlager einzusetzen, aufbrechen.\n4.2.7Bei Geräten und Zusatzteilen, die der Signalgebung mittels pyrotechnischer Munition dienen, darf das Geschoss über keine größere Länge als das 1,75fache seines Durchmessers oder das 1,2fache seiner Länge geführt werden. Der für den Antrieb erforderliche mittlere Mündungsgasdruck, gemessen direkt vor der Antriebseite der pyrotechnischen Munition, darf den kritischen Gasdruckwert von 50 bar nicht überschreiten. Ein aufgeschraubter Zusatzlauf (Schießbecher) für pyrotechnische Munition muss in Verbindung mit einer Waffe gewährleisten, dass pyrotechnische Munition ohne Eigenantrieb eine Anfangsgeschwindigkeit von mindestens 20 m/s erhält und die Zuordnung zur Waffe auf Grund entsprechender Kennzeichnung eindeutig ist.\n4.2.8Bei Schreckschusswaffen, die ausschließlich zum Abfeuern von Kartuschenmunition zur akustischen Signalgebung dienen, müssen die unter Nummer 4.2.1 genannten Sperren das dem Lauf entsprechende Rohr vollständig blockieren, mit Ausnahme eines oder mehrerer Austrittsöffnungen für den Gasdruck. Die Waffe muss so beschaffen sein, dass der Gasdruck nicht an der Vorderseite der Waffe entweichen kann. Abweichend von Nummer 4.2.1 müssen die Sperren eine Härte von mindestens 700 HV30 aufweisen.\n4.3Bei Schusswaffen, die aus mehreren Teilen bestehen und auseinander genommen werden können, muss sichergestellt sein, dass mit den einzelnen Teilen nicht geschossen werden kann. Die wesentlichen Teile müssen konstruktiv durch ihr Material und ihre Formgebung so beschaffen sein, dass sie nicht bestimmungsgemäß als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 des Waffengesetzes verwendet werden können.\n4.4Ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes ist nicht gegeben, wenn bei der Umarbeitung der Schusswaffe\n4.4.1mit gebräuchlichen Werkzeugen nur die Wirkung erreicht werden kann, dass zu verschießende feste Körper keine höhere Energie als 7,5 J erreichen,\n4.4.2die Waffe oder wesentliche Teile der Waffe auseinander fallen oder zerstört werden.\n5Technische Anforderungen an pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes\n5.1Die pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr verbundenen Antriebsvorrichtung muss folgenden Anforderungen entsprechen:\n5.1.1Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher ist; ihre Sätze dürfen weder herausfallen noch sich ablösen.\n5.1.2Pyrotechnische Munition muss gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt ist, durch die Art ihrer Verpackung gesichert sein.\n5.1.3Der Satzinhalt pyrotechnischer Munition muss so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, dass die üblicherweise beim Transport oder beim Umgang auftretenden Beanspruchungen bei ihr keine Gefahrenerhöhung hervorrufen.\n5.1.4Die Zündvorrichtungen pyrotechnischer Munition müssen deutlich erkennbar und gegen unbeabsichtigtes Entzünden zuverlässig gesichert sein, insbesondere durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen oder durch die Art ihrer Verpackung.\n5.1.5Die pyrotechnischen Sätze in pyrotechnischer Munition dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine vierwöchige Lagerung bei + 55 °C und≤ 20 % relativer Luftfeuchte (Klima 55/20 DIN 50015, Ausgabe August 1975) darf an den Sätzen und am Gegenstand keine Veränderungen hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeuten. Enthält die pyrotechnische Munition verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in eine Reaktion untereinander treten können, die zur Selbstentzündung führt.\n5.1.6Die pyrotechnischen Sätze in pyrotechnischer Munition dürfen folgende Stoffe nicht enthalten:\n–Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II),\n–Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, außer in raucherzeugenden Gemischen, wenn durch deren Zusammensetzung eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.\n5.1.7Enthält die pyrotechnische Munition mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, dass keine Mischungen der in Nummer 5.1.6 genannten Art entstehen können.\n5.1.8In den Sätzen der pyrotechnischen Munition, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 % nicht übersteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchloratgrundlage sowie in Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis auf 80 % erhöht werden.\n5.1.9Geschosse oder Geschossreste von senkrecht nach oben abgeschossener pyrotechnischer Munition dürfen nicht brennend oder glühend auf den Erdboden fallen; sie sollen spätestens fünf Meter über dem Erdboden erloschen sein. Bei pyrotechnischen Geschossen ohne Eigenantrieb, die zum Verschießen aus dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuss- und Signalwaffen bestimmt sind, bezieht sich diese Anforderung auf eine Anfangsgeschwindigkeit von 20 m/s.\n5.1.10Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie einem Mindestgasdruck von 65 bar am Munitionsboden standhält.\n5.2Klasseneinteilung von pyrotechnischer Munition in PM I oder PM II\n5.2.1Pyrotechnische Munition ist der Klasse PM I zuzuordnen, wenn\n5.2.1.1sie keinen Knallsatz enthält,\n5.2.1.2die Masse ihrer pyrotechnischen Sätze und ihrer Treibladung zusammen nicht mehr als 10 g beträgt,\n5.2.1.3ihre Steighöhe 100 m nicht überschreitet,\n5.2.1.4sie auch bei einer unbeabsichtigten Zündung nicht in scharfkantige Wurfstücke zerlegt wird,\n5.2.1.5sie durch Brand nicht zur Explosion gebracht werden kann und\n5.2.1.6sie durch Schlag nicht zur Explosion gebracht werden kann.\n5.2.2Sofern eine der Forderungen nach Nummer 5.2.1 nicht erfüllt wird, ist die pyrotechnische Munition der Klasse PM II zuzuordnen.\n5.3Kaliberanforderungen an pyrotechnische Munition\n5.3.1Der Durchmesser der pyrotechnischen Munition muss dem Durchmesser des Laufes oder Rohres der Schusswaffe, aus der diese verschossen werden soll, entsprechen.\n5.3.2Bei Geschossen, die zum Verschießen aus dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen bestimmt sind, muss der Durchmesser der Geschosse dem Innendurchmesser des dazugehörigen Rohres oder aufgeschraubten Zusatzlaufes (Schießbechers) entsprechen.\n5.4Gasdruckanforderungen an pyrotechnische Munition\n5.4.1Der Gasdruck muss bei pyrotechnischer Patronenmunition so bemessen sein, dass Fehlreaktionen im pyrotechnischen System des Geschosses ausgeschlossen sind.\n5.4.2Der von der Patronenmunition entwickelte Gasdruck darf den zulässigen Maximaldruck nicht überschreiten.\n6Technische Anforderungen an umgebaute Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes\n6.1Definition\nSchusswaffen im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 des Waffengesetzes sind veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen, die nur Kartuschenmunition verschießen können.\n6.2Umbau-/Abänderungs- und Prüfvorschriften für Schusswaffen nach Nummer 6.1\n6.2.1Schusswaffen sind so abzuändern oder auszuführen, dass\n–das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, damit sich außer Kartuschenmunition nach der Tabelle 5 der Maßtafeln keine sonstige Patronen-, pyrotechnische Munition oder Treibladungen laden und abfeuern lassen,\n–der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft durch Verschweißen im Abstand des halben Kaliberdurchmessers vor der Mündung verschlossen ist, damit sich keine Geschosse vorladen lassen,\n–der Lauf mit dem Gehäuse fest verbunden ist, sofern es sich um eine Waffe handelt, bei der der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann.\n6.2.2Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden kann.\n6.2.3Dem schriftlichen Antrag zur Zulassung sind ein Muster sowie Zeichnungen, aus denen die Art und Weise der Umbaumaßnahme mit Angabe der verwendeten Materialien ersichtlich ist, beizufügen. Dieses Muster ist bei der zulassenden Stelle zu hinterlegen.\n6.2.4Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid für das geprüfte Waffenmodell mit der Auflage, das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 mit der erteilten Kennziffer auf jeder Waffe aufzubringen.\n6.2.5Sofern es sich um Einzelstücke handelt, ist bei jeder Waffe die Umbaumaßnahme entsprechend den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 zu prüfen. Die jeweilige Kennziffer ist unterhalb des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 11 aufzubringen.\n6.2.6Außerdem sind umgebaute Schusswaffen einer Beschussprüfung nach § 3 des Gesetzes zu unterziehen, mit Ausnahme der Schusswaffen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.\n7.Technische Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen\nDie technischen Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen richten sich nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403." }, "Anlage II": { "titel": "Beschusszeichen, Prüfzeichen", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1500 - 1503;\nbzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )\nAbbildung 1Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter\n(§ 9 Absatz 1 Satz 1)\nNormaler Beschuss\nvon Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind.\nVerstärkter Beschuss\nvon Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder bleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind.\nStahlschrotbeschuss\nvon Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten vom Typ B oder C bestimmt sind.\nBeschuss\nvon Schwarzpulverwaffen\nBeschuss\nvon Böllern\nAbbildung 2Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter\n(§ 9 Absatz 1 Satz 2)Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind.Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind.\nAbbildung 3\nOrtszeichen der zuständigen Behörden\n(§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Bezug zur PTB)\nKiel\nKöln\nMellrichstadt\nMünchen\nSuhl\nUlm\nBraunschweig\nAbbildung 4\nPrüfzeichen für Munition\n(§ 32 Absatz 2 Nummer 4)\nKiel\nKöln\nMellrichstadt\nMünchen\nSuhl\nUlm\nUlm\nAbbildung 5a\nZulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2 000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes.\nAbbildung 5b\nZulassungszeichen für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes.\nAbbildung 6\nZulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse\nAbbildung 7\nZulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes\nAbbildung 8\nPrüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal.\nAbbildung 9\nPrüfzeichen der Beschaffungsstellen\nfür die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder\n(§ 9 Abs. 1 Satz 3)\nBeschuss\nbei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden\nErstbeschuss\nbei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde beschossen wurden\nInstandsetzungsbeschuss\nbei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde erneut beschossen wurdenAbbildung 10\nKennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)\nAbbildung 11\nZulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes\nHannover\nKiel\nKöln\nMellrichstadt\nMünchen\nSuhl\nUlm\nBerlinBei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abb. 11 angebracht\nAbbildung 12\nZulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 des Gesetzes\nElektroimpulsgeräte\nReizstoffe" }, "Anlage III": { "titel": "Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1504 - 1522;\nbzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\nSymbole und ihre Bedeutung\nd(tief)DDurchmesser der Druckübertragungsfläche des Druckaufnehmers\nd(tief)MDurchmesser der Messbohrung\nd(tief)LDurchmesser des Laufes an der Stelle der Messbohrung\nd(tief)SDurchmesser des Druckübertragungsstempels\nG(tief)1Geschossdurchmesser am Hülsenmund\nL(tief)3Hülsenlänge nach den Maßtafeln\nL(tief)cLänge des Messlaufes mit Patronenlager\ns(tief)MAbstand der Messbohrung vom StoßbodenP(tief)u, P(tief)o\nunterer oder oberer Grenzgasdruck für die Auswahl des Stauchzylinders und des Druckübertragungsstempels\nP(tief)maxzulässiger Höchstwert des Gasdruckes nach den Maßtafeln\nP(tief)naus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert des Gasdruckes\nP(tief)Mvon der Kartusche für Schussapparate entwickelter Gasdruck\na/bKoeffizient/Exponent zur Beschreibung des Gasdruckes von Kartuschen\nV(hoch)+(tief)nauf das Patronenlager entfallender Volumenanteil des Verbrennungsraumes\nV(tief)aZusatzvolumen zwischen Kolben und Kartuschenlager\nE(tief)maxzulässiger Höchstwert der Energie nach den Maßtafeln\nE(tief)naus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert der Energie\nE(tief)BeschussMinimale Energie der Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen\nk(tief)1,nAnteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 99% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%\nk(tief)2,nAnteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung von 95% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%\nk(tief)3,nAnteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 90% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%\nS(tief)nStandardabweichung einer Probe von n gemessenen Patronen\n1Zulassungsprüfung (Typenprüfung)\n1.1Bei der Zulassung sind zu prüfen\n–die Übereinstimmung der Maße der für die Fabrikationskontrolle zu verwendenden Messgeräte mit den Vorschriften der Maßtafeln und Nummer 5 dieser Anlage, wenn eine Kalibrierung nicht möglich ist,\n–die Richtigkeit der Gasdruckmesser unter Verwendung von Vergleichspatronen mit Hilfe von Standardmessläufen oder mit anderen gleichwertigen Verfahren,\n–die Lehren und Geräte zur Prüfung der Munition auf Maßhaltigkeit,\n–die Waffen, die zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmt sind.\n1.2Für die Prüfung besteht das Los aus mindestens 3.000 Stück. Die Mindestgröße kann aus besonderen Gründen unterschritten werden. Die Prüfung für eine Munitionstype, von der weniger als 3.000 Stück hergestellt worden sind, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Munition vorzunehmen. Die Mindestzahl beträgt für die1.2.1Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung20 Stück,1.2.2Gasdruckprüfung10 Stück,1.2.3Prüfung der Funktionssicherheit10 Stück.\n1.3Die Prüfung der Munition wird nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle (Nummer 2) und mit der doppelten Stückzahl vorgenommen.\n1.4Die Munition wird aus einem Los ausgewählt, dessen Laborierung für den vorgelegten Munitionstyp den höchsten Gasdruck erwarten lässt.\n1.5Die erste Einfuhr eines Munitionstyps aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes wird der Prüfung nach Nummer 1.3 unterzogen.\n1.6Die Prüfung eines Munitionstyps nach den Nummern 1.3 und 1.4 kann wiederholt werden, wenn die erste Prüfung Beanstandungen ergeben hat und der Hersteller dies fordert.\n2Fabrikationskontrolle\n2.1Die Menge einer zugelassenen Munition, die der Fabrikationskontrolle zu unterziehen ist und ein Prüflos bildet, darf nicht überschreiten\n–500.000 Stück bei Zentralfeuermunition,\n–1.500.000 Stück bei Randfeuermunition.\n2.2Entnahme der Stichproben\n2.2.1Die Entnahme ist wahllos vorzunehmen. Die Stichproben müssen für das der Prüfung unterworfene Los repräsentativ sein.\n2.3Umfang der Stichproben:PrüfungLosgröße\nbis zu\n35.000 *)35.001\nbis\n150.000150.001\nbis\n500.000500.001\nbis\n1.500.000a)Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung125200315500b)Gasdruckprüfung20303050c)Prüfung der Funktionssicherheit20323250d)Prüfung der Funktionssicherheit bei Kartuschenmunition für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen50\n*)\nFür kleinere Losgrößen bis zu 3.000 Stück sind die Stichprobenumfänge für die Buchstaben a, b und c nach Losgröße linear bis auf 20, 10 und 10 zu reduzieren.Zur Gasdruckprüfung von Kartuschen für Schussapparate werden je Zusatzvolumen zwölf Kartuschen der stärksten Ladung als Stichprobe entnommen.\n2.4Die für die Fabrikationskontrollen vorgeschriebenen Stückzahlen können vermindert werden, wenn der Zulassungsinhaber über ein wirksames Qualitätssicherungssystem verfügt. Dieser hat der zuständigen Behörde einen Prüfplan einzureichen. Die zuständige Behörde genehmigt die Änderung der Stückzahlen, wenn durch das Qualitätssicherungssystem die Maßhaltigkeit, die Funktionssicherheit sowie die Einhaltung des vorgeschriebenen Gasdruckes oder des Energiewertes gewährleistet ist und die Sichtprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat.\n3Behördliche Kontrolle\n3.1Die behördliche Kontrolle nach § 34 Abs. 1 wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:\n3.1.1bei Herstellern\n–Kontrollen der Prüfeinrichtungen nach dem Verfahren nach Nummer 1.1,\n–Prüfung, ob Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund der Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Kontrollen,\n–Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle,\n3.1.2bei Verbringern\n–Prüfung, ob die in § 34 Abs. 2 genannten Bescheinigungen vorliegen,\n–Prüfung, ob beim Hersteller Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund von Prüfprotokollen des Herstellers,\n–Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle für jeden eingeführten Munitionstyp.\n4Einzelprüfungen und zulässige Anzahl von Fehlern\n4.1Sichtprüfung\n4.1.0Die entnommene Munition ist auf folgende Merkmale und Fehler zu prüfen:\n–die vorgeschriebene Kennzeichnung auf jeder Patrone,\n–falsche Kaliberangabe,\n–Längsrisse am Hülsenmund,\n–Längs- und Querrisse,\n–Brüche des Hülsenbodens.Falsche oder fehlende Kaliberangabe, Längsrisse am Hülsenmund von mehr als 3 mm Länge, Längs- und Querrisse sowie Brüche des Hülsenbodens sind unzulässig.Bei der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone sind keine Fehler sowie bei Längsrissen am Hülsenmund von bis zu 3 mm Länge sind in Abhängigkeit von der Losgröße in der in Nummer 2.3 genannten Reihenfolge die Fehlerzahlen 2, 3, 5 und 8 zulässig.\n4.1.1Die kleinste Verpackungseinheit der entnommenen Munition ist auf folgende Merkmale und Mängel zu prüfen:\n–die nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes und nach § 39 vorgeschriebene Kennzeichnung,\n–Vermischung von Patronen verschiedenen Typs in derselben kleinsten Verpackungseinheit.Fehler bei der Kaliberangabe, den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und bei den Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und Abs. 4 sowie die Vermischung von Patronen verschiedenen Typs sind nicht zulässig.Bei der übrigen Kennzeichnung sind je nach Losgröße dieselben Mängelzahlen zulässig wie nach Nummer 4.1.1 Satz 3.\n4.1.2Wird festgestellt, dass die in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zulässigen Fehler- und Mängelzahlen überschritten sind, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden.\n4.2Prüfung der Maßhaltigkeit\n4.2.1Bei der Prüfung der Maßhaltigkeit ist zu prüfen, ob\n–die im technischen Anhang bezeichneten Patronenmaße den in den Maßtafeln angegebenen Werten einschließlich der Toleranzen für die Maximalpatrone für das Minimalpatronenlager oder im Falle des § 31 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen; die Prüfung kann mit Hilfe von Patronenprüflehren durchgeführt werden, wobei die Gesamtlänge L(tief)3 von Kartuschen nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach deren Verschießen aus einem Messlauf bestimmt wird,\n–das Zündhütchen nicht über den Hülsenboden herausragt.\n4.2.2Werden Mängel festgestellt, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden.\n4.3Prüfung des Gasdruckes oder der Bewegungsenergie\n4.3.1Die Messungen und die Versuchsauswertung für Gasdruck und Energie sind nach Nummer 5 durchzuführen. Die Ergebnisse müssen die nach den Maßtafeln zulässigen Grenzwerte von Druck und Energien einhalten, soweit sie angegeben sind.\n4.3.2Die Gasdruckmessung ist unter normalen Versuchsbedingungen bei\n–einer Temperatur von 21 Grad C +- 1 Grad C und\n–einer relativen Luftfeuchte von 60% +- 5%durchzuführen.Unmittelbar vor der Gasdruckprüfung im Rahmen der Zulassungsprüfung ist die Munition diesen Versuchsbedingungen 24 Stunden lang auszusetzen. Die Fabrikationskontrolle kann unter Gebrauchsbedingungen durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis der Prüfung mit klimatisierter Munition unter normalen Versuchsbedingungen zu wiederholen.\n4.3.3Wenn die errechnete obere Anteilsgrenze den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes um nicht mehr als 25% überschreitet, ist eine Wiederholungsprüfung mit der auf das Doppelte erweiterten Patronenzahl zulässig. Bei Kartuschen für Schussapparate ist die Wiederholungsprüfung mit zwölf Kartuschen durchzuführen.Entspricht das Ergebnis der Wiederholungsprüfung nicht den Anforderungen, darf die Munition dieses Loses nicht vertrieben werden.\n4.4Prüfung der Funktionssicherheit\n4.4.1Die Prüfung der Funktionssicherheit im Rahmen der Zulassungsprüfung, der Fabrikationskontrolle und der behördlichen Kontrolle ist unter Verwendung eines Prüflaufes oder einer amtlich geprüften Waffe, deren Lagermaße den Maßen der Maßtafeln oder im Falle des § 31 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen, vorzunehmen. Für die Funktionssicherheitsprüfung der Patronen für Waffen mit glattem Lauf (glatten Läufen) wird eine Waffe verwendet, bei der die Maße des Lagers und des Verschlussabstandes Höchstmaße sind. Bei den Fabrikationskontrollen kann die Funktionssicherheit unter Verwendung einer Waffe geprüft werden, deren Maße von der zuständigen Behörde anerkannt wurden. Die Maße der Prüfläufe und der Waffen werden von der zuständigen Behörde aufgezeichnet.\n4.4.2Folgende Fehler dürfen nicht auftreten:\n–Ausströmen von Gas nach hinten aus dem Verschluss auf Grund von Rissen im Hülsenboden,\n–Steckenbleiben des Geschosses oder von Teilen desselben im Lauf,\n–Bruch der Hülse, die ganz oder teilweise im Lager bleibt,\n–Bersten des Hülsenbodens.Werden diese Mängel festgestellt, ist das Los zurückzugeben und kann nach Nachbesserung zu einer späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden. Bei Kartuschenmunition für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen darf höchstens einmal bei einer Probe von 50 Stück die Abdeckung, Teile der Abdeckung oder des Verschlusses der Kartuschen im Lauf der Waffe stecken bleiben. Die Funktionsprüfung dieser Munition ist mit den in Abbildung 3 dargestellten Läufen durchzuführen.\n5Prüfung des Gasdruckes, Energiewertes, Mündungsimpulses und der Geschwindigkeit\n5.1Gasdruckmessung\n5.1.1Die Innenmaße des Messlaufes, die den Gasdruck beeinflussen, müssen mit den in den Maßtafeln aufgeführten Maßen innerhalb der in Tabelle 1 genannten Toleranzen übereinstimmen. Die Maßhaltigkeitsprüfung der Messläufe wird mit Hilfe von Messsystemen durchgeführt, die direkten Zugang zu den zu messenden Werten ermöglichen. Der Verschlussabstand darf nicht größer als 0,1 mm sein. Die Länge des Messlaufes, die die kinetische Energie beeinflusst, soll mit dem in Tabelle 1 des Technischen Anhangs aufgeführten Maß innerhalb der genannten Toleranzen übereinstimmen.\n5.1.2Der Abstand der Achsen der Messbohrungen vom Stoßboden ist nach Tabelle 2 zu bemessen.\n5.1.3Die Messung des Gasdruckes von Patronenmunition ist gemäß der Vorschrift des § 31 Abs. 2 vorzunehmen.\n5.1.4Der Gasdruck von Kartuschenmunition – soweit für diese ein zulässiger Höchstwert P(tief)max in den Maßtafeln angegeben ist – und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.1.2 der Anlage I ist mittels mechanisch-elektrischem Wandler zu messen.\n5.2Stauchapparat\n5.2.1Es sind die in Tabelle 3 angegebenen Kombinationen von Druckübertragungsstempel und Kupferstauchzylinder unter folgenden Bedingungen anzuwenden:Gebrauchs- und Beschussmunition eines Munitionstyps sind mit der gleichen Kombination von Druckübertragungsstempel und Stauchzylinder zu messen, soweit die in Tabelle 3 Spalten 5 und 6 angegebenen Auswahlbereiche dies zulassen.Erfüllen im Grenzfall zwei Kombinationen diese Anforderungen, so ist der Stauchzylinder mit den größeren Abmessungen zu wählen. In den Fällen, in denen die Auswahlbereiche unmittelbar aneinander anschließen, muss für die Gebrauchsmunition P(tief)u <= P(tief)max < P(tief)o, für die Beschussmunition P(tief)u <= 1,3 P(tief)max < P(tief)o sein. Für alle Munition, für die 240 bar <= P(tief)max < 600 bar beträgt, ist der Druckübertragungsstempel von 6,18 mm Durchmesser, in allen anderen Fällen der von 3,91 mm Durchmesser zu benutzen.Für Munition, für die P(tief)max < 240 bar ist, sind Stauchkegel 5 x 13 ohne Druckübertragsstempel zu verwenden.\n5.2.2Die in Tabelle 3 Spalten 1, 2 und 3 angegebenen Durchmesser und die Massen der Druckübertragungsstempel sowie deren minimale Ausgangsführungslängen sind einzuhalten.Die Breite des Ringspaltes zwischen Druckübertragungsstempel und Stempelführungsbüchse darf 0,002 mm nicht unter- und 0,006 mm nicht überschreiten.\n5.2.3Der Durchmesser der Messbohrung, der sich vor oder unter der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels befindet, darf von dessen Durchmesser d(tief)s um nicht mehr als 1,0 mm abweichen. Die Messbohrung darf in der Achse nicht länger als 3 mm sein. Sofern d(tief)s > 0,6 dL ist, soll sich der Durchmesser der Messbohrung an der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels ansetzend konisch mit einem Winkel von 60 Grad auf 3 mm Durchmesser verengen (Abbildung 1). Toleranzen der Durchmesser bis zu + 0,2 mm sind zulässig. Die Hülsen der Patronen- oder Kartuschenmunition müssen so mit Anbohrungen versehen werden, dass diese nach dem Laden möglichst konzentrisch zur Messbohrung sind. Der Durchmesser der Anbohrung ist bei Munition für Waffen mit glatten Läufen 3 mm, bei aller anderen Munition 2 mm. Die Messbohrungen sind mit Siliconpaste mit einer Konuspenetration zwischen 180 und 210 (DIN 51580, Ausgabe April 1989) *) und einer Dichte von 1 g/ccm zu füllen.Die Resthöhe des Stauchkörpers ist bei einer zulässigen Abweichung von +- 0,005 mm mit einem Mikrometer, einer Messuhr oder einem Messtaster zu ermitteln und der zugehörige Druck der beigefügten Stauchtabelle oder -kurve zu entnehmen oder mittels einer entsprechenden Gleichung (Ausgleichspolynom) zu berechnen.-----\n*)Erschienen im Beuth-Verlag Berlin und Köln und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.\n5.3Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Zentralfeuerpatronenmunition für Waffen mit glatten Läufen\n5.3.1In der Regel ist der Gasdruck der Patronen mittels piezo-elektrischer oder gleichwertiger Druckaufnehmer in tangentialer oder zurückgesetzter Einbauweise zu messen. Es können auch mechanisch-elektrische Wandler anderer Bauart verwendet werden, wenn zwischen deren Anzeige und der der vorgenannten ein eindeutiger Zusammenhang bekannt ist. In jedem Falle ist auf die Anzeige der vorgenannten Druckaufnehmer umzurechnen.\n5.3.2Der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen sind abhängig von den Abmessungen des Aufnehmers und der Einbauart. Der Einbau ist gemäß Abbildung 2 vorzunehmen.\n5.3.3Die Anbohrung der Hülse ist nach den Abbildungen 2a und 2b vorzunehmen. Bei Verwendung geeigneter Aufnehmer in tangentialer Einbauweise kann auch ohne Anbohrung der Hülse gemessen werden, sofern die Höhe der Bodenkappe 22 mm nicht übersteigt (Abbildung 2c). Im Falle von Gebrauchspatronen mit Papphülse ist dann der gemessene Wert mit 1,05 zu multiplizieren.\n5.3.4Indirekte Messung des Gasdruckes an der Messstelle II (S(tief)M = (162 +- 0,5) mm). Die Messung des Gasdruckes an der Messstelle II erfolgt indirekt. Zu diesem Zweck wird die Zeit der des Durchgangs des Treibmittelbodens durch den Querschnitt an der Messstelle II registriert und der zur gleichen Zeit an der Messstelle I (S(tief)M siehe Tabelle 2) herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchgangs des Treibmittelbodens kann außer mit einem mechanisch-elektrischen Wandler auch mit einem anderen geeigneten Messfühler vorgenommen werden, z. B. mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster.\n5.3.5Eigenschaften der Aufnehmer:\nMindestempfindlichkeit1,8 pC/barMessbereich0 bar bis max. 6.000 barKalibrierbereich300 bar bis 1.800 barEigenfrequenz>= 100 kHzAbweichung von der Linearität<= 1% des Endwertes.\n5.3.6Wärmeschutz vor der DruckübertragungsflächeZur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeübergangs auf Membrane und Druckplatte ist bei Anbohrung der Hülse eine geeignete Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblem Werkstoff (z. B. PTFE) vor der Druckübertragungsfläche anzubringen. Tangential eingebaute Abnehmer sind zusätzlich durch Aufkleben eines die Patronenanbohrung überspannenden, dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schützen (siehe Abbildung 2a).\n5.3.7Verstärker:\nGrenzfrequenz(– 3 dB) >= 80 kHzAbweichung von der Linearität<= 0,1% des Endwertes (Vollaussteuerung)Ladungsverstärker:\nEingangswiderstand>= 10(hoch)12 omega.\n5.3.8Elektrischer FilterBessel-Tiefpass mit einer Grenzfrequenz von 20 kHz (– 3 dB), N = 2 (– 12 dB/Oktave).\n5.4Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Kartuschenmunition und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.2 der Anlage I für Schwarzpulverwaffen und Böller\n5.4.1Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Metallhülsen ist mit Aufnehmern in zurückgesetzter Einbauweise zu messen (Abbildungen 5a und 5b in Verbindung mit Abbildung 2b). Dabei sind die Messbohrungen mit Siliconpaste nach Nummer 5.2.3 zu füllen. Soweit es sich um Kartuschenmunition für nach § 8 des Gesetzes zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen handelt, ist die Messung in Läufen nach den Abbildungen 3a und 3b ohne Vorladung eines Geschosses durchzuführen.Der Gasdruck von Kartuschenmunition für Schussapparate ist unter Verwendung eines Messlaufes nach Abbildung 5a und eines Kolbens nach Abbildung 5b in Abhängigkeit vom Zusatzvolumen zu messen. Störende Eigenschwingungen des Messlaufes sind durch Wahl einer ausreichenden Wandstärke gering zu halten. Im Bereich des Stoßbodens ist für gute Abdichtung durch die konstruktiven Maßnahmen nach Abbildung 5a oder auf andere geeignete Weise zu sorgen.Ausreißerwerte werden durch Anwendung des Dixon-Tests eliminiert.Der Auswertung wird die AbhängigkeitP(tief)M = a (V(hoch)+(tief)n + V(tief)a)(hoch)bzugrunde gelegt.\n5.4.2Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Papp- oder Kunststoffhülsen von nicht unter 9 mm Durchmesser und der Vergleichspatrone für Schwarzpulverwaffen nach Nummer 2.1 der Anlage I ist mit Aufnehmern in zurückgesetzter oder in tangentialer Einbauweise mit Anbohrung der Hülse (Abbildungen 2a und 2b) zu messen.\n5.4.3Sofern als Treibmittel Schwarzpulver geladen ist oder Gasdrücke unter 1.000 bar zu erwarten sind, sind abweichend von Nummer 5.3.5 Aufnehmer mit folgenden Eigenschaften zu verwenden:\nMindestempfindlichkeit2,0 pC/barMessbereich0 bar bis max. 2.500 barKalibrierbereich100 bar bis 1.000 bar.\n5.4.4Bei Kartuschenmunition ist ein Filter nach Nummer 5.3.8 zu verwenden. Abweichend hiervon beträgt die Grenzfrequenz des Tiefpassfilters bei Kartuschenmunition für nach § 8 des Gesetzes zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 10 kHz.\n5.5Messung des EnergiewertesAnstelle des Gasdruckes oder neben dem Gasdruck ist die auf ein bestimmtes Geschoss übertragene Bewegungsenergie zu ermitteln, wenn in den Maßtafeln die Bewegungsenergie der Geschosse festgelegt ist.\n5.5.1Sofern es im gleichen Kaliber (Laufdurchmesser) eine entsprechende Patronenmunition gibt, sollen die gleichen Geschosse und Läufe verwendet werden. Sonst sind Flugbolzen und Prüfgeräte gemäß folgenden Abbildungen zu benutzen:Abbildung 4 für Munition der Tabelle 5 der Maßtafeln, mit einem Flugbolzen von 4 g nur für E(tief)max <= 100 J,Abbildung 5 für Munition nach Tabelle 6 der Maßtafeln.\n5.5.2Die Innenabmessungen der Läufe müssen ebenfalls innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen mit den in den Maßtafeln aufgeführten Maßen übereinstimmen. Die Abmessungen der Läufe für Kartuschenmunition für Schussapparate müssen außerdem den in Abbildung 5 festgelegten Maßen entsprechen. Die Lauflängen nach Tabelle 1 sind einzuhalten.\n5.5.3Die Ermittlung der Bewegungsenergie erfolgt über eine Messung der Flugzeit zwischen zwei 0,5 m und 1,5 m vor der Mündung entfernten Punkten der Flugbahn (siehe Anlage VI).\n5.6Auswertung der MessungenDie Auswertung der Messungen erfolgt nach den Regeln der statistischen Qualitätskontrolle. Der Umfang der Stichprobe bei der Feststellung von Mittelwerten und Anteilsgrenzen richtet sich nach Nummer 2.3.Die genannten Faktoren zur Bestimmung der Anteilsgrenze sind Tabelle 4 zu entnehmen.\n5.6.1Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition für Waffen mit gezogenen Läufen der Gasdruckmittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15% über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert\nP(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn\n--------\nP(tief)n <= P(tief)max\nund bei Zentralfeuermunition\n--------\nP(tief)n + k(tief)1,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max\nund bei Randfeuermunition\n--------\nP(tief)n + k(tief)2,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max\nist.\n5.6.2Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für Kurzwaffen mit gezogenen Läufen 30% über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt und dass eine zu starke Überlastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn-------- P(tief)n >= 1,30 P(tief)max, -------- P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,50 P(tief)max\nist.\n5.6.3Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen 25% über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn\n--------\nP(tief)n >= 1,25 P(tief)max,\n--------\nP(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max,\nP(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,40 P(tief)max und\nE(tief)n >= E(tief)Beschuss\nist.\n5.6.4Die Anforderungen, dass der Gasdruck, bei Waffen mit glatten Läufen der Gasdruckmittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15% über dem nach Nummer 1.2.4 der Anlage I nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn\n--------\nP(tief)n <= P(tief)max\n--------\nP(tief)n + k(tief)2,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max\nist.\n5.6.5Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für die normale oder die verstärkte Beschussprüfung für Waffen mit glatten Läufen 30% über dem gemäß Nummer 1.2.4 der Anlage I zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt und dass eine zu starke Überlastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn\nan der Messstelle I nach Tabelle 2\nP(tief)n >= 1,30 P(tief)max\n--------\nund P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max\n--------\nund P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,70 P(tief)max\nund an der Messstelle II nach Tabelle 2\nP(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 650 bar\nist, wobei für 1,15 P(tief)max und 1,30 P(tief)max jeweils die gerundeten Werte der Maßtafeln einzusetzen sind.\n5.6.6Die Anforderungen an die Beschusspatrone gemäß Nummer 1.2.3 der Anlage I, dass der Mittelwert des Gasdruckes an der Messstelle II mindestens 500 bar sein soll und dass eine zu starke Überbelastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn-------- P(tief)n >= 500 bar, -------- P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 450 bar -------- und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 650 bar und an der Messstelle I -------- P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,70 P(tief)max\nist.\n5.6.7Die Anforderungen, dass bei Kartuschengebrauchsmunition der Gasdruckmittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15% über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert P(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn\n--------\nP(tief)n <= P(tief)max\n--------\nund P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max\nist.\n5.6.8Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Kartuschenbeschussmunition 30% über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes liegt und dass eine zu starke Überbelastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn\n--------\nP(tief)n >= 1,30 P(tief)max,\n--------\nP(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max,\nund\n--------\nP(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,7 P(tief)max\nist.\n5.6.9Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition der Energiemittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 7% über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert E(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn\n--------\nE(tief)n <= E(tief)max\n--------\nund E(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,07 E(tief)max\nist.\n5.6.10In Analogie zur Gasdruckmessung sind bei Beschussmunition die Anforderungen\n--------\nE(tief)n >= 1,10 E(tief)max,\nE(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,07 E(tief)max\nund E(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,25 E(tief)max\nzu erfüllen.\nTechnischer Anhang zur Anlage III\n1Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit zu prüfende Maße\n1.1Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:\na)L(tief)3 =\nGesamtlänge der Hülse (maximal)\nL(tief)6 =Gesamtlänge der Kartuschenhülse vor dem Schuss\nH(tief)2 =Durchmesser am Hülsenmund, bei Kartuschen am Ende des zylindrischen Teils (maximal)\nG(tief)1 =Geschossdurchmesser am Hülsenmund (maximal)\nP(tief)1 =Pulverraumdurchmesser vor dem Rand oder im Abstand E vom Hülsenboden bei Kleinschrotmunition\nR =Randstärke der Hülse bei Kleinschrotmunition.Diese Maße müssen kleiner oder gleich den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maximalmaßen sein. Die vorgegebenen Toleranzen sind einzuhalten.\nb)Die Entfernung L(tief)3 + G (L(tief)3: Gesamtlänge der Hülse, Patrone maximal, G: Abstand zwischen H(tief)2 und F im Patronenlager) unter Berücksichtigung der Durchmesser von:\nF:Durchmesser der Laufbohrung – Felddurchmesser (Patronenlager minimal)\nG(tief)1:Durchmesser am Anfang des Übergangs (Patronenlager minimal)\nH(tief)2:Durchmesser im vorderen Teil des Patronenlagers (bei der Entfernung L(tief)3) (Patronenlager minimal)und der Längen von:\ns:Entfernung von H(tief)2 bis zum Ende des zylindrischen Teils beim Durchmesser G(tief)1 (Patronenlager minimal)\nG:Länge der Entfernung von H(tief)2 bis F (Patronenlager minimal) nach einer besonderen Prüfmethode.Die kontrollierte Entfernung muss kleiner oder darf höchstens gleich L(tief)3 + G, wie vorstehend definiert, sein.\nc)Maße, die den Verschlussabstand beeinflussen:\n1.Patronen ohne Rand mit Schulter: L(tief)1:Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P(tief)2,Toleranz: – 0,20 mm; L(tief)2:Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H(tief)1 des Übergangs,Toleranz: – 0,20 mm; H(tief)2:Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L(tief)3,Toleranz: – 0,20 mm.2.Patronen ohne Rand und Schulter: L(tief)3:Gesamtlänge der Hülse,Toleranz: – 0,25 mm.3.Patronen mit Rand: R: Dicke des Hülsenrandes,Toleranz: – 0,25 mm.4.Patronen mit Magnum-Hülsenboden: E: Dicke des Hülsenbodens,Toleranz: – 0,20 mm.5.Pistolenpatronen ohne Schulter: L(tief)3:Gesamtlänge der Hülse,Toleranz: – 0,25 mm.6.Revolverpatronen: R: Dicke des Hülsenrandes,Toleranz: – 0,25 mm.7.Randfeuerpatronen: R: Dicke des Hülsenrandes,Toleranz: – 0,18 mm.\nDiese Maße und Toleranzen, gemessen mit Hilfe einer geeigneten Methode, müssen denen der \"Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition\" entsprechen und sind getrennt zu kontrollieren.\n1.2Bei Patronen für Waffen mit glatten Läufen gilt entsprechend\nd= Durchmesser der Bodenkappe der Hülse,\nt =Randstärke der Hülse.Diese Abmessungen und Toleranzen müssen den in den Maßtafeln vorgeschriebenen entsprechen.\n2Zur Bestimmung des Typs zu prüfende MaßePatronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:\nL(tief)1:Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P(tief)2\nL(tief)2:Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H(tief)1 des Übergangs\nL(tief)3:Gesamtlänge der Hülse\nL(tief)6:bei Kartuschen deren Gesamtlänge vor dem Schuss\nR:Dicke des Hülsenrandes\nR(tief)1:Randdurchmesser\nE:Dicke des Hülsenbodens\nP(tief)1:Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel\nP(tief)2:Durchmesser der Hülse in der Entfernung L(tief)1\nH(tief)1:Durchmesser am Hülsenhals in der Entfernung L(tief)2\nH(tief)2:Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L(tief)3\nG(tief)1:Geschoßdurchmesser am Hülsenmund.Die Größe E ist maßgebend für die Festlegung der Position des Durchmessers P(tief)1, ausgenommen bei Patronen mit \"Magnum\"-Hülsenboden, bei denen der Wert E streng eingehalten werden muss.\n2.1Patronen für Waffen mit glatten Läufen:Die unter Nummer 1.2 angegebenen Maße und außerdem:I = Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss.Unter Berücksichtigung der Toleranzen müssen die gemessenen Maße innerhalb der Grenzen liegen, die in den Maßtafeln vorgeschrieben sind. Außerdem muss sich die Hülse leicht in ein minimales Patronenlager mit den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maßen einpassen.Tabelle 1: Innenmaße der Messläufe\na)Innenmaß-Toleranzen für gezogene Läufe für Zentralfeuermunition (Büchs- und Kurzwaffenläufe)\nLinearabmessungenGrößenbezeichnungFZL(tief)3P(tief)1Toleranz in mm+ 0,02+ 0,03+ 0,1+ 0,03 GrößenbezeichnungP(tief)2H(tief2)G(tief)1 Toleranz in mm+ 0,02+ 0,02+ 0,03Übergangswinkel iWinkelbereich i<= 12 Gradi > 12 Grad Toleranz –5/60 i– 1 Grad\nEine positive Toleranz für i ist ebenfalls zulässig, solange folgende Ungleichung erfüllt ist:\nG(tief)1 ist - F\ntan i(tief)ist <= ---------------- bei rein konischen Übergängen,\n2 G + G(tief)1\n- H(tief)2\nG(tief)1 ist - F\ntan i(tief)ist <= ---------------- tan i bei zylindrisch-konischen\nG(tief)1 - F\nÜbergängen.\nDie mit ist indizierten Größen sind Mess-, die anderen sind Tabellenwerte aus den Maßtafeln.\nb)Innenmaß-Toleranzen für glatte Läufe für Zentralfeuermunition (Flintenläufe)\nLinearabmessungenGrößenbezeichnungDurchmesser B(tief)minG(tief)minToleranz in mm+ 0,1+ 0,05 GrößenbezeichnungDurchmesser D(tief)minH(tief)minToleranz in mm+ 0,05+ 0,05 GrößenbezeichnungT(tief)minL(tief)miniToleranz in mm+ 0,05+ 2- 30' Der Übergangswinkel i(tief)ist mit i = 10 Grad +- 30' festgelegt.\nc)Toleranzen für gezogene Läufe für Randfeuerpatronen\nLinearabmessungenGrößenbezeichnungFZL(tief)3P(tief)1Toleranz in mm+ 0,02+ 0,02+ 0,1+ 0,03 GrößenbezeichnungH(tief2)RR(tief)1 Toleranz in mm+ 0,02+ 0,03+ 0,05 Der Übergangswinkel i ist mit +- 20' toleriert.\nd)Toleranzen für glatte Läufe für Randfeuerpatronen\nLinearabmessungenGrößenbezeichnungF = ZL(tief)3P(tief)1P(tief)2Toleranz in mm+ 0,02+ 0,1+ 0,05+ 0,05 GrößenbezeichnungH(tief)2G(tief)1 Toleranz in mm+ 0,05+ 0,03 Übergangswinkel i Winkelbereichi <= 12 Gradi > 12 Grad Toleranz– 5/60 i– 1 GradDer maximale Verschlussabstand für alle Messläufe beträgt 0,10 mm.\ne)Toleranzen für Messläufe für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalkartuschen und Kleinschrotmunition\nGrößenbezeichnungF = ZL(tief)3P(tief)1H(tief)2ToleranzH(tief)8H(tief)11H(tief)8H(tief)8 GrößenbezeichnungRR(tief)1G(tief)1iToleranzH(tief)9H(tief)10H(tief)11+- 20\nf)Lauflängen\nlfd.\nNr.PatronenartLauflänge L(tief)c\nin mmToleranz\nin mm1Pistolen- und Revolverpatronen150+- 102Kartuschenmunition für Schussapparate, die nur einen Zündsatz enthält200+- 23Randfeuerpatronen (wenn die Messung des Gasdruckes nicht möglich ist) Für Waffen mit:\na)gezogenem Lauf\naa)Felddurchmesser\nF: (4,05 +- 0,02) mm\nZugdurchmesser\nZ: (4,30 +- 0,03) mm\nab)Felddurchmesser\nF: (5,45 +- 0,02) mm\nZugdurchmesser\nZ: (5,60 +- 0,03) mmDralllänge u: 450 mm\nBreite der Züge b:\n(1,25 +- 0,10) mm\nAnzahl der Züge N: 6\nb)glattem Lauf\nba)F = (5,50 +- 0,03) mm\nbb)F = (8,38 +- 0,03) mm200+- 24Flobert-Schrotpatronen und Claybirding600+- 55Randfeuerpatronen600+- 106Zentralfeuerpatronen (ohne/mit Rand)600+- 107Munition für Langwaffen mit besonders hoher Leistung650+- 108Patronen mit Zentralfeuerzündung für Waffen mit glattem Lauf700\n(zylindrischer Lauf ohne Choke)+- 10Tabelle 2: Abstand der Messbohrungen (Bohrungsachse) vom Stoßboden\nFür den Abstand der Messbohrungen gelten die nachstehenden Bestimmungen, soweit in den Maßtafeln der CIP (TDCC) hierfür keine anderen Werte angegeben sind.\na)Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Langwaffen\nBereich der Hülsenlänge L(tief)3L(tief)3 < 30 mm30 mm <= L(tief)3 <= 40 mmAbstand S(tief)M7,5 mm <= S(tief)M\n<= 0,75 x L(tief)3(17,5 +- 1) mm Bereich der Hülsenlänge L(tief)340 mm < L(tief)3 Abstand S(tief)M(25 +- 2) mm\nb)Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Kurzwaffen (Pistolen und Revolver)Die Lage der Messbohrung wird individuell für jede Pistolen- und Revolvermunition festgelegt. Die Festlegungen können den Maßtafeln der CIP (TDCC) entnommen werden.\nc)Gezogene Läufe für Randfeuermunition S(tief)M = L(tief)3 + (1,80 +- 0,20) mm\nd)Glatte LäufeFür alle Hülsenlängen\n– bei Messung mittels mechanisch-elektrischem WandlerMessstelle I:25 mm <= S(Tief)M <= 30 mm für Kaliber 24 und größere Durchmesser\nS(tief)M = (17 +- 1) mm für kleinere Durchmesser ausgenommen\nS(tief)M = (12,5 – 0,5) mm für Kaliber .410 mit L(tief)nom <= 51 mm\nund Kaliber 9 mmMessstelle II:S(tief)M = (162 +- 0,5) mm für alle KaliberTabelle 3: Kombination von Druckübertragungsstempeln und Stauchzylindern\n... (Tabelle nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1514)\nTabelle 4: Faktoren zur Berechnung der Anteilsgrenzennk(tief)1,nk(tief)2,nk(tief)3,n55,754,213,4165,073,713,0174,643,402,7684,363,192,5894,143,032,45103,982,912,36113,852,822,28123,752,742,21133,662,672,16143,592,612,11153,522,572,07163,462,522,03173,412,492,00183,372,451,97193,332,421,95203,302,401,93253,152,291,83303,062,221,78352,992,171,73402,942,131,70452,902,091,67502,862,071,65602,812,021,61702,771,991,58802,731,971,56902,711,941,541002,681,931,53Toleranzfaktoren für n Messungen, um eine statistische Sicherheit von 95% zu erhalten bei:\nk(tief)1,n 99% der Fälle.\nk(tief)2,n 95% der Fälle.\nk(tief)3,n 90% der Fälle.\nZwischenwerte für andere Zahlen n gemessener Patronen (Umfang der Probe) sind linear zu interpolieren.\nDruckübertragungsstempel und Indizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern\nAbbildung 1 ... (nicht darstellbare Abbildung eines Druckübertragungsstempels, BGBl. I 2006, 1516)\nEinbauweise von Druckaufnehmern (mechanisch-elektrischer Wandler) unterschiedlicher Bauart\nAbbildungen 2a, 2b und 2c ... (nicht darstellbare Abbildungen über die Einbauweise von Druckaufnehmern, BGBl. I 2006, 1516 u. 1517)\nPrüfläufe zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition (Platz- und Knallpatronen sowie Reiz- und Wirkstoffmunition) nach Tabelle 5 der Maßtafeln\nAbbildungen 3a, 3b incl. Tabellen ... (nicht darstellbare Abbildungen von Prüfläufen zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition, BGBl. II 2006, 1518 u. 1519)\nFlugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln\nAbbildung 4 ... (nicht darstellbare Abbildungen von Flugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition, BGBl. I 2006, 1520)\nPrüfgeräte und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate nach Tabelle 6 der Maßtafeln\nAbbildung 5a, 5b ... (nicht darstellbare Abbildungen von Prüfgeräten und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate, BGBl. I 2006, 1521 u. 1522)" }, "Anlage IV": { "titel": "Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1523 )\n1Im Sinne dieser Anlage sind\n1.1Reizstoffe,Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wirken.\n1.2Der LCt50-Wert,die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde.\n1.3Der ICt50-Wert,die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen.\n2Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so beschaffen sein, dass\n2.1die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in gelöster Form auftreten,\n2.2der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte enthalten nicht mehr Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen ICt50-Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die dem einfachen ICt50-Wert in mg entspricht,\n2.3bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch wirksam ist,\n2.4die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlußmaterialien beim Verschießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.\n3Der verwendete Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen: Der ICt50-Wert des Reizstoffes darf\n3.1100 mg x min/m3 und\n3.2 1/100 des LCt50-Wertesnicht überschreiten.\n4Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:\n4.1Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht überschreiten,\n4.2die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von Versuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur, nicht blasenziehend oder gewebezerstörend wirken,\n4.3das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,\n4.4die Reizstofflösung darf bei – 10 °C nicht zur Bildung von Kristallen führen,\n4.5der gelöste Reizstoff muss in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen.\n5Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.\n6Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt:\n1.Chloracetophenon (CN)\n2.Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS)." }, "Anlage V": { "titel": "Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1524 - 1526;\nbzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )\n1Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 sStromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <= 500 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/sundSpezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s(* = I2(tief)eff t (I(tief)ff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))\n2Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 sStromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <= 300 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/sundSpezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s(* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))\n3Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 sStromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <= 50 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/sundSpezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s(* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))\n4Spezifische EnergieDie „spezifische Energie“, die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit\nI(hoch)2(tief)eff x T\nbezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.\n5Begrenzung der AnwendungsdauerDie Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2 s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein." }, "Anlage VI": { "titel": "Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1527;\nbzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )\nDie Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsätzen zu prüfen:\n1.Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das arithmetische Mittel der aus zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie (E(tief)10) gebildet. Liegt E(tief)10 nicht über 5,0 J, so erübrigt sich die weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei diesem Waffenmodell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus der Fertigungsserie entnommene Waffen zu prüfen. Liegt das Gesamtmittel E(tief)5 x (tief)10 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige obere Toleranzgrenze für 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95% über 8,5 J (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5 J, k(tief)3, (tief)10 = 2,36), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das Gegenteil angenommen. Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender Weise für das Gesamtmittel Ē5•10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück Ē10nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht über 0,6 J liegen (Ē10 + K3, 10• S10≤ 0,6 J).\n2.Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem Einzelstück durchgeführt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E(tief)10 nicht über 8,0 J und die obere Toleranzgrenze für 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95% nicht über 8,5 J liegt (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5 J). Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über 0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (Ē10 + K3, 10• S10≤ 0,6 J).\n3.Die Bewegungsenergie der Geschosse wird als halbes Produkt der Masse und des Quadrates der Geschossgeschwindigkeit errechnet. Die mittlere Geschossgeschwindigkeit zwischen zwei Punkten der Geschossbahn geht aus einer Messung der Flugzeit hervor. Gemessen wird die Flugzeit mit einer Lichtschrankenanlage, wobei sich die erste Lichtschranke 0,50 m und die zweite 1,50 m vor der Mündung befinden muss. Als Anzeigegerät ist ein elektronischer Zähler mit einer Zeitauflösung von mindestens 10 x 10(hoch)-6s zu verwenden. Durch Division der Messstrecke zwischen den zwei Punkten der Flugbahn (I,00 m) durch die gemessene Zeit wird die mittlere Geschwindigkeit errechnet." } } }, "StGB": { "bezeichnung": "Strafgesetzbuch", "langtitel": "Strafgesetzbuch", "stand": "Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;", "ausfertigung": "1871-05-15", "quelle": "https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/", "abzug": "2026-07-02", "normen": { "§ 1": { "titel": "Keine Strafe ohne Gesetz", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." }, "§ 2": { "titel": "Zeitliche Geltung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt." } }, "text": "(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.\n(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.\n(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.\n(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.\n(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\n(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt." }, "§ 3": { "titel": "Geltung für Inlandstaten", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden." }, "§ 4": { "titel": "Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen." }, "§ 5": { "titel": "Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:\n1.(weggefallen)\n2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);\n3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates\na)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,\nb)in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,\nc)in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,\nd)in Fällen des § 89a Absatz 1 Satz 2, wenn die Tat in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen wird oder diese außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch oder gegen einen Deutschen oder durch einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder der Täter im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und\ne)in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;\n4.Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);\n5.Straftaten gegen die Landesverteidigung\na)in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und\nb)in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;\n5a.Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung\na)in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,\nb)in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und\nc)in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;\n6.Straftaten gegen die persönliche Freiheit\na)in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,\nb)in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und\nc)in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;\n7.Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;\n8.Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;\n9.Straftaten gegen das Leben\na)in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und\nb)in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;\n9a.Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit\na)in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und\nb)in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;\n10.falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;\n10a.Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;\n11.Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;\n11a.Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;\n12.Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;\n13.Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;\n14.Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;\n15.Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn\na)der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,\nb)der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,\nc)die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder\nd)die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;\n16.Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e) und unzulässige Interessenwahrnehmung (§ 108f), wenn\na)der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder\nb)die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;\n17.Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist." }, "§ 6": { "titel": "Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:\n1.(weggefallen)\n2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 2 und des § 310;\n3.Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);\n4.Menschenhandel (§ 232);\n5.unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;\n6.Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;\n7.Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);\n8.Subventionsbetrug (§ 264);\n9.Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden." }, "§ 7": { "titel": "Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter\n1.zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder\n2.zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist." } }, "text": "(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.\n(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter\n1.zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder\n2.zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist." }, "§ 8": { "titel": "Zeit der Tat", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend." }, "§ 9": { "titel": "Ort der Tat", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist." } }, "text": "(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.\n(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist." }, "§ 10": { "titel": "Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist." }, "§ 11": { "titel": "Personen- und Sachbegriffe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [ "a", "b", "c" ], "2a": [ "a", "b", "c" ], "3": [], "4": [ "a", "b" ], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [] }, "text": "Im Sinne dieses Gesetzes ist\n1.Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:\na)Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,\nb)Pflegeeltern und Pflegekinder;\n2.Amtsträger:wer nach deutschem Recht\na)Beamter oder Richter ist,\nb)in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder\nc)sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;\n2a.Europäischer Amtsträger:wer\na)Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,\nb)Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder\nc)mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;\n3.Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;\n4.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,\na)bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder\nb)bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;\n5.rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;\n6.Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;\n7.Behörde:auch ein Gericht;\n8.Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;\n9.Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden." } }, "text": "(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist\n1.Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:\na)Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,\nb)Pflegeeltern und Pflegekinder;\n2.Amtsträger:wer nach deutschem Recht\na)Beamter oder Richter ist,\nb)in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder\nc)sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;\n2a.Europäischer Amtsträger:wer\na)Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,\nb)Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder\nc)mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;\n3.Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;\n4.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,\na)bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder\nb)bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;\n5.rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;\n6.Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;\n7.Behörde:auch ein Gericht;\n8.Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;\n9.Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.\n(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.\n(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden." }, "§ 12": { "titel": "Verbrechen und Vergehen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht." } }, "text": "(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.\n(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.\n(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht." }, "§ 13": { "titel": "Begehen durch Unterlassen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden." } }, "text": "(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.\n(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden." }, "§ 14": { "titel": "Handeln für einen anderen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Handelt jemand\n1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,\n2.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder\n3.als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten\n1.beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder\n2.ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist." } }, "text": "(1) Handelt jemand\n1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,\n2.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder\n3.als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.\n(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten\n1.beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder\n2.ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist." }, "§ 15": { "titel": "Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht." }, "§ 16": { "titel": "Irrtum über Tatumstände", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden." } }, "text": "(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.\n(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden." }, "§ 17": { "titel": "Verbotsirrtum", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden." }, "§ 18": { "titel": "Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt." }, "§ 19": { "titel": "Schuldunfähigkeit des Kindes", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist." }, "§ 20": { "titel": "Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." }, "§ 21": { "titel": "Verminderte Schuldfähigkeit", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden." }, "§ 22": { "titel": "Begriffsbestimmung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt." }, "§ 23": { "titel": "Strafbarkeit des Versuchs", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1)." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)." } }, "text": "(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.\n(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).\n(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)." }, "§ 24": { "titel": "Rücktritt", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird." } }, "text": "(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.\n(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird." }, "§ 25": { "titel": "Täterschaft", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter)." } }, "text": "(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.\n(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter)." }, "§ 26": { "titel": "Anstiftung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat." }, "§ 27": { "titel": "Beihilfe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern." } }, "text": "(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.\n(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern." }, "§ 28": { "titel": "Besondere persönliche Merkmale", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen." } }, "text": "(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.\n(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen." }, "§ 29": { "titel": "Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft." }, "§ 30": { "titel": "Versuch der Beteiligung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften." } }, "text": "(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften." }, "§ 31": { "titel": "Rücktritt vom Versuch der Beteiligung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig\n1.den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,\n2.nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,\n3.nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern." } }, "text": "(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig\n1.den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,\n2.nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,\n3.nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.\n(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern." }, "§ 32": { "titel": "Notwehr", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden." } }, "text": "(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.\n(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden." }, "§ 33": { "titel": "Überschreitung der Notwehr", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft." }, "§ 34": { "titel": "Rechtfertigender Notstand", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." }, "§ 35": { "titel": "Entschuldigender Notstand", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern." } }, "text": "(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.\n(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern." }, "§ 36": { "titel": "Parlamentarische Äußerungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen." }, "§ 37": { "titel": "Parlamentarische Berichte", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei." }, "§ 38": { "titel": "Dauer der Freiheitsstrafe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat." } }, "text": "(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.\n(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat." }, "§ 39": { "titel": "Bemessung der Freiheitsstrafe", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen." }, "§ 40": { "titel": "Verhängung in Tagessätzen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben." } }, "text": "(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.\n(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.\n(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.\n(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben." }, "§ 41": { "titel": "Geldstrafe neben Freiheitsstrafe", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist." }, "§ 42": { "titel": "Zahlungserleichterungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden." }, "§ 43": { "titel": "Ersatzfreiheitsstrafe", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag." }, "§ 44": { "titel": "Fahrverbot", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein nach Absatz 2 Satz 4 zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend." } }, "text": "(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.\n(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt.\n(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein nach Absatz 2 Satz 4 zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.\n(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend." }, "§ 45": { "titel": "Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des\nStimmrechts", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht." } }, "text": "(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.\n(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.\n(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.\n(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht." }, "§ 45a": { "titel": "Eintritt und Berechnung des Verlustes", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist." } }, "text": "(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.\n(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.\n(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist." }, "§ 45b": { "titel": "Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn\n1.der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und\n2.zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist." } }, "text": "(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn\n1.der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und\n2.zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.\n(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist." }, "§ 46": { "titel": "Grundsätze der Strafzumessung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen." }, "2": { "gliederung": { "1": [] }, "text": "Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:\ndie Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden." } }, "text": "(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.\n(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:\ndie Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.\n(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden." }, "§ 46a": { "titel": "Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Hat der Täter\n1.in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder\n2.in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen." }, "§ 46b": { "titel": "Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,\n1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder\n2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:\n1.die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie\n2.das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist." } }, "text": "(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,\n1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder\n2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.\n(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:\n1.die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie\n2.das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.\n(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist." }, "§ 47": { "titel": "Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe." } }, "text": "(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.\n(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe." }, "§ 48": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 49": { "titel": "Besondere gesetzliche Milderungsgründe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:\n1.An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.\n2.Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.\n3.Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen." } }, "text": "(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:\n1.An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.\n2.Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.\n3.Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.\n(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen." }, "§ 50": { "titel": "Zusammentreffen von Milderungsgründen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden." }, "§ 51": { "titel": "Anrechnung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich." } }, "text": "(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.\n(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.\n(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.\n(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.\n(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich." }, "§ 52": { "titel": "Tateinheit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt." } }, "text": "(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.\n(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.\n(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.\n(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt." }, "§ 53": { "titel": "Tatmehrheit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß." } }, "text": "(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.\n(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.\n(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß." }, "§ 54": { "titel": "Bildung der Gesamtstrafe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe." } }, "text": "(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.\n(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.\n(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe." }, "§ 55": { "titel": "Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden." } }, "text": "(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.\n(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden." }, "§ 56": { "titel": "Strafaussetzung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen." } }, "text": "(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.\n(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.\n(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.\n(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen." }, "§ 56a": { "titel": "Bewährungszeit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden." } }, "text": "(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.\n(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden." }, "§ 56b": { "titel": "Auflagen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,\n1.nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,\n2.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,\n3.sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder\n4.einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist." } }, "text": "(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,\n1.nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,\n2.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,\n3.sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder\n4.einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.\n(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist." }, "§ 56c": { "titel": "Weisungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,\n1.Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,\n2.sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,\n3.zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,\n4.bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,\n5.Unterhaltspflichten nachzukommen oder\n6.sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Weisung,\n1.sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder\n2.in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist." } }, "text": "(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.\n(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,\n1.Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,\n2.sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,\n3.zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,\n4.bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,\n5.Unterhaltspflichten nachzukommen oder\n6.sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).\n(3) Die Weisung,\n1.sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder\n2.in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.\n(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist." }, "§ 56d": { "titel": "Bewährungshilfe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt." } }, "text": "(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.\n(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.\n(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.\n(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.\n(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt." }, "§ 56e": { "titel": "Nachträgliche Entscheidungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben." }, "§ 56f": { "titel": "Widerruf der Strafaussetzung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person\n1.in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,\n2.gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder\n3.gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,\n1.weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder\n2.die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen." } }, "text": "(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person\n1.in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,\n2.gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder\n3.gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.\n(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,\n1.weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder\n2.die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.\n(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen." }, "§ 56g": { "titel": "Straferlaß", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.\n(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend." }, "§ 57": { "titel": "Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn\n1.zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,\n2.dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und\n3.die verurteilte Person einwilligt.Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn\n1.die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder\n2.die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist." } }, "text": "(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn\n1.zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,\n2.dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und\n3.die verurteilte Person einwilligt.Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.\n(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn\n1.die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder\n2.die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.\n(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.\n(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.\n(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.\n(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.\n(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist." }, "§ 57a": { "titel": "Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn\n1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,\n2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und\n3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist." } }, "text": "(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn\n1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,\n2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und\n3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.\n(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.\n(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.\n(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist." }, "§ 57b": { "titel": "Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe\nals Gesamtstrafe", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt." }, "§ 58": { "titel": "Gesamtstrafe und Strafaussetzung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend." } }, "text": "(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.\n(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend." }, "§ 59": { "titel": "Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn\n1.zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,\n2.nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und\n3.die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig." } }, "text": "(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn\n1.zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,\n2.nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und\n3.die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig." }, "§ 59a": { "titel": "Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [] }, "text": "Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,\n1.sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,\n2.seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,\n3.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,\n4.sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,\n5.sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung),\n6.an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder\n7.an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend." } }, "text": "(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.\n(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,\n1.sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,\n2.seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,\n3.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,\n4.sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,\n5.sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung),\n6.an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder\n7.an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend." }, "§ 59b": { "titel": "Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat." } }, "text": "(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.\n(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat." }, "§ 59c": { "titel": "Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht." } }, "text": "(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.\n(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht." }, "§ 60": { "titel": "Absehen von Strafe", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat." }, "§ 61": { "titel": "Übersicht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Maßregeln der Besserung und Sicherung sind\n1.die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,\n2.die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,\n3.die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,\n4.die Führungsaufsicht,\n5.die Entziehung der Fahrerlaubnis,\n6.das Berufsverbot." }, "§ 62": { "titel": "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht." }, "§ 63": { "titel": "Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird." }, "§ 64": { "titel": "Unterbringung in einer Entziehungsanstalt", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen." }, "§ 65": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 66": { "titel": "Unterbringung in der Sicherungsverwahrung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn\n1.jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die\na)sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,\nb)unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder\nc)den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,\n2.der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,\n3.er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und\n4.die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre." } }, "text": "(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn\n1.jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die\na)sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,\nb)unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder\nc)den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,\n2.der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,\n3.er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und\n4.die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.\n(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.\n(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.\n(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre." }, "§ 66a": { "titel": "Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn\n1.jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,\n2.die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und\n3.nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn\n1.jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,\n2.die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und\n3.mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden." } }, "text": "(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn\n1.jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,\n2.die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und\n3.nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.\n(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn\n1.jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,\n2.die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und\n3.mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.\n(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden." }, "§ 66b": { "titel": "Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn\n1.die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und\n2.die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist." }, "§ 66c": { "titel": "Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [ "a", "b" ], "3": [ "a", "b" ] }, "text": "Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die\n1.dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,\na)die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und\nb)die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,\n2.eine Unterbringung gewährleisten,\na)die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und\nb)die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und\n3.zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels\na)vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie\nb)in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen." } }, "text": "(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die\n1.dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,\na)die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und\nb)die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,\n2.eine Unterbringung gewährleisten,\na)die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und\nb)die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und\n3.zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels\na)vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie\nb)in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.\n(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen." }, "§ 67": { "titel": "Reihenfolge der Vollstreckung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist in der Regel so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann die Aussetzung auch schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 entsprechend erfüllt sind. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.\n(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist in der Regel so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.\n(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.\n(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.\n(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann die Aussetzung auch schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 entsprechend erfüllt sind. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.\n(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend." }, "§ 67a": { "titel": "Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen." } }, "text": "(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.\n(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.\n(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen." }, "§ 67b": { "titel": "Aussetzung zugleich mit der Anordnung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein." } }, "text": "(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.\n(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein." }, "§ 67c": { "titel": "Späterer Beginn der Unterbringung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass\n1.der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder\n2.die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt." } }, "text": "(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass\n1.der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder\n2.die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.\n(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt." }, "§ 67d": { "titel": "Dauer der Unterbringung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird." } }, "text": "(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.\n(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.\n(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.\n(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.\n(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.\n(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird." }, "§ 67e": { "titel": "Überprüfung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Fristen betragen bei der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt sechs Monate,\nin einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,\nin der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem." } }, "text": "(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.\n(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt sechs Monate,\nin einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,\nin der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.\n(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.\n(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem." }, "§ 67f": { "titel": "Mehrfache Anordnung der Maßregel", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt." }, "§ 67g": { "titel": "Widerruf der Aussetzung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person\n1.während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,\n2.gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder\n3.sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet." } }, "text": "(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person\n1.während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,\n2.gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder\n3.sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.\n(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.\n(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.\n(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.\n(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.\n(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet." }, "§ 67h": { "titel": "Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist." } }, "text": "(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.\n(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist." }, "§ 68": { "titel": "Voraussetzungen der Führungsaufsicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt." } }, "text": "(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.\n(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt." }, "§ 68a": { "titel": "Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz." }, "8": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht\n1.dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,\n2.das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder\n3.dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden." } }, "text": "(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.\n(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.\n(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.\n(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.\n(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.\n(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.\n(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.\n(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht\n1.dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,\n2.das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder\n3.dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden." }, "§ 68b": { "titel": "Weisungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [], "10": [], "11": [], "12": [] }, "text": "Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,\n1.den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,\n2.sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,\n3.zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,\n4.bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,\n5.bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,\n6.Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,\n7.sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,\n8.jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,\n9.sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,\n10.keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,\n11.sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder\n12.die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn\n1.die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,\n2.die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,\n3.die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und\n4.die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend." } }, "text": "(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,\n1.den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,\n2.sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,\n3.zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,\n4.bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,\n5.bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,\n6.Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,\n7.sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,\n8.jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,\n9.sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,\n10.keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,\n11.sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder\n12.die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn\n1.die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,\n2.die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,\n3.die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und\n4.die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.\n(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.\n(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.\n(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.\n(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend." }, "§ 68c": { "titel": "Dauer der Führungsaufsicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person\n1.in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder\n2.einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommtund eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b" ] }, "text": "Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn\n1.in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder\n2.sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und\na)gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder\nb)die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird." } }, "text": "(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.\n(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person\n1.in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder\n2.einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommtund eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.\n(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn\n1.in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder\n2.sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und\na)gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder\nb)die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.\n(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird." }, "§ 68d": { "titel": "Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.\n(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend." }, "§ 68e": { "titel": "Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht\n1.mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,\n2.mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,\n3.mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht\n1.in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,\n2.in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden." } }, "text": "(1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht\n1.mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,\n2.mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,\n3.mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.\n(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.\n(3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht\n1.in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,\n2.in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden." }, "§ 68f": { "titel": "Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt." } }, "text": "(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.\n(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt." }, "§ 68g": { "titel": "Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3)." } }, "text": "(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.\n(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.\n(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3)." }, "§ 69": { "titel": "Entziehung der Fahrerlaubnis", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "1a": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen\n1.der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),\n1a.des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),\n2.der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),\n3.des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder\n4.des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen." } }, "text": "(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.\n(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen\n1.der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),\n1a.des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),\n2.der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),\n3.des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder\n4.des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.\n(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen." }, "§ 69a": { "titel": "Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend." } }, "text": "(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.\n(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.\n(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.\n(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.\n(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.\n(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.\n(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend." }, "§ 69b": { "titel": "Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt." } }, "text": "(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.\n(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt." }, "§ 70": { "titel": "Anordnung des Berufsverbots", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet." } }, "text": "(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.\n(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.\n(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.\n(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet." }, "§ 70a": { "titel": "Aussetzung des Berufsverbots", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist." } }, "text": "(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.\n(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.\n(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist." }, "§ 70b": { "titel": "Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person\n1.während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,\n2.gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder\n3.sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt." } }, "text": "(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person\n1.während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,\n2.gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder\n3.sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.\n(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.\n(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.\n(4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.\n(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt." }, "§ 71": { "titel": "Selbständige Anordnung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot." } }, "text": "(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.\n(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot." }, "§ 72": { "titel": "Verbindung von Maßregeln", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden." } }, "text": "(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.\n(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.\n(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden." }, "§ 73": { "titel": "Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat\n1.durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder\n2.auf Grund eines erlangten Rechts." } }, "text": "(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.\n(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.\n(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat\n1.durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder\n2.auf Grund eines erlangten Rechts." }, "§ 73a": { "titel": "Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung." } }, "text": "(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.\n(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung." }, "§ 73b": { "titel": "Einziehung von Taterträgen bei anderen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b" ], "3": [ "a", "b" ] }, "text": "Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn\n1.er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,\n2.ihm das Erlangte\na)unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder\nb)übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder\n3.das Erlangte auf ihn\na)als Erbe übergegangen ist oder\nb)als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde\n1.durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder\n2.auf Grund eines erlangten Rechts." } }, "text": "(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn\n1.er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,\n2.ihm das Erlangte\na)unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder\nb)übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder\n3.das Erlangte auf ihn\na)als Erbe übergegangen ist oder\nb)als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.\n(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde\n1.durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder\n2.auf Grund eines erlangten Rechts." }, "§ 73c": { "titel": "Einziehung des Wertes von Taterträgen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt." }, "§ 73d": { "titel": "Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden." } }, "text": "(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.\n(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden." }, "§ 73e": { "titel": "Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt." } }, "text": "(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.\n(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt." }, "§ 74": { "titel": "Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist." } }, "text": "(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.\n(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.\n(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist." }, "§ 74a": { "titel": "Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,\n1.mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder\n2.sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat." }, "§ 74b": { "titel": "Sicherungseinziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn\n1.der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder\n2.die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist." }, "3": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [] }, "text": "Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn\n1.der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte\na)mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder\nb)den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder\n2.es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen." } }, "text": "(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn\n1.der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder\n2.die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.\n(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn\n1.der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte\na)mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder\nb)den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder\n2.es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen." }, "§ 74c": { "titel": "Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden." } }, "text": "(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.\n(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.\n(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden." }, "§ 74d": { "titel": "Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Verkörperungen gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Verkörperungen, die sich im Besitz der bei der Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit\n1.die Verkörperungen und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtungen sich im Besitz des Täters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und\n2.die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1 bezeichneten Personen zu verhindern." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Verkörperungen gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden.\n(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Verkörperungen, die sich im Besitz der bei der Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit\n1.die Verkörperungen und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtungen sich im Besitz des Täters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und\n2.die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1 bezeichneten Personen zu verhindern.\n(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.\n(5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend." }, "§ 74e": { "titel": "Sondervorschrift für Organe und Vertreter", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Hat jemand\n1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,\n2.als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,\n3.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,\n4.als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder\n5.als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend." }, "§ 74f": { "titel": "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,\n1.die Gegenstände unbrauchbar zu machen,\n2.an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder\n3.über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend." } }, "text": "(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,\n1.die Gegenstände unbrauchbar zu machen,\n2.an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder\n3.über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.\n(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend." }, "§ 75": { "titel": "Wirkung der Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand\n1.dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder\n2.einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte\n1.wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder\n2.das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung." } }, "text": "(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand\n1.dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder\n2.einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet.\n(2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte\n1.wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder\n2.das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat.\n(3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung." }, "§ 76": { "titel": "Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen." }, "§ 76a": { "titel": "Selbständige Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt." }, "4": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f" ], "2": [ "a", "b", "c" ], "3": [ "a", "b" ], "4": [ "a", "b" ], "5": [], "6": [ "a", "b" ], "6a": [ "a", "b" ], "6b": [ "a", "b" ], "7": [ "a", "b" ], "8": [ "a", "b" ] }, "text": "Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind\n1.aus diesem Gesetz:\na)Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 8,\nb)Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,\nc)Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,\nd)Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,\ne)gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,\nf)Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,\n2.aus der Abgabenordnung:\na)Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,\nb)gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,\nc)Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,\n3.aus dem Asylgesetz:\na)Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,\nb)gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,\n4.aus dem Aufenthaltsgesetz:\na)Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,\nb)Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,\n5.aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,\n6.aus dem Betäubungsmittelgesetz:\na)Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,\nb)Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,\n6a.aus dem Konsumcannabisgesetz:\na)Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,\nb)Straftaten nach § 34 Absatz 4,\n6b.aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:\na)Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,\nb)Straftaten nach § 25 Absatz 5,\n7.aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:\na)Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,\nb)Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,\n8.aus dem Waffengesetz:\na)Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,\nb)Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6." } }, "text": "(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.\n(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.\n(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.\n(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind\n1.aus diesem Gesetz:\na)Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 8,\nb)Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,\nc)Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,\nd)Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,\ne)gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,\nf)Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,\n2.aus der Abgabenordnung:\na)Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,\nb)gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,\nc)Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,\n3.aus dem Asylgesetz:\na)Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,\nb)gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,\n4.aus dem Aufenthaltsgesetz:\na)Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,\nb)Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,\n5.aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,\n6.aus dem Betäubungsmittelgesetz:\na)Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,\nb)Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,\n6a.aus dem Konsumcannabisgesetz:\na)Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,\nb)Straftaten nach § 34 Absatz 4,\n6b.aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:\na)Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,\nb)Straftaten nach § 25 Absatz 5,\n7.aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:\na)Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,\nb)Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,\n8.aus dem Waffengesetz:\na)Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,\nb)Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6." }, "§ 76b": { "titel": "Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht." } }, "text": "(1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.\n(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht." }, "§ 77": { "titel": "Antragsberechtigte", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen." } }, "text": "(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.\n(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.\n(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.\n(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen." }, "§ 77a": { "titel": "Antrag des Dienstvorgesetzten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt." } }, "text": "(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.\n(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.\n(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.\n(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt." }, "§ 77b": { "titel": "Antragsfrist", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung." } }, "text": "(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.\n(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.\n(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.\n(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.\n(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung." }, "§ 77c": { "titel": "Wechselseitig begangene Taten", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist." }, "§ 77d": { "titel": "Zurücknahme des Antrags", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen." } }, "text": "(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.\n(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen." }, "§ 77e": { "titel": "Ermächtigung und Strafverlangen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend." }, "§ 78": { "titel": "Verjährungsfrist", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist\n1.dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,\n2.zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,\n3.zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,\n4.fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,\n5.drei Jahre bei den übrigen Taten." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind." } }, "text": "(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.\n(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.\n(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist\n1.dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,\n2.zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,\n3.zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,\n4.fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,\n5.drei Jahre bei den übrigen Taten.\n(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind." }, "§ 78a": { "titel": "Beginn", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt." }, "§ 78b": { "titel": "Ruhen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Verjährung ruht\n1.bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,\n2.solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem\n1.die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder\n2.eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung)." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat\n1.bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,\n2.bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,\n3.bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder\n4.bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat." } }, "text": "(1) Die Verjährung ruht\n1.bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,\n2.solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.\n(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem\n1.die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder\n2.eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).\n(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.\n(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.\n(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat\n1.bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,\n2.bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,\n3.bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder\n4.bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.\n(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat." }, "§ 78c": { "titel": "Unterbrechung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [], "10": [], "11": [], "12": [] }, "text": "Die Verjährung wird unterbrochen durch\n1.die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,\n2.jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,\n3.jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,\n4.jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,\n5.den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,\n6.die Erhebung der öffentlichen Klage,\n7.die Eröffnung des Hauptverfahrens,\n8.jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,\n9.den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,\n10.die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,\n11.die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder\n12.jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre." } }, "text": "(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch\n1.die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,\n2.jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,\n3.jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,\n4.jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,\n5.den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,\n6.die Erhebung der öffentlichen Klage,\n7.die Eröffnung des Hauptverfahrens,\n8.jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,\n9.den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,\n10.die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,\n11.die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder\n12.jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.\n(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.\n(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.\n(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.\n(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre." }, "§ 79": { "titel": "Verjährungsfrist", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Die Verjährungsfrist beträgt\n1.fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,\n2.zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,\n3.zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,\n4.fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,\n5.drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt\n1.fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,\n2.zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung." } }, "text": "(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.\n(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.\n(3) Die Verjährungsfrist beträgt\n1.fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,\n2.zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,\n3.zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,\n4.fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,\n5.drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.\n(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt\n1.fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,\n2.zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.\n(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.\n(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung." }, "§ 79a": { "titel": "Ruhen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die Verjährung ruht,\n1.solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,\n2.solange dem Verurteilten\na)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,\nb)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder\nc)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehungbewilligt ist,\n3.solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird." }, "§ 79b": { "titel": "Verlängerung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann." }, "§ 80": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 80a": { "titel": "Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "§ 81": { "titel": "Hochverrat gegen den Bund", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt\n1.den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder\n2.die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." } }, "text": "(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt\n1.den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder\n2.die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." }, "§ 82": { "titel": "Hochverrat gegen ein Land", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt\n1.das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder\n2.die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt\n1.das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder\n2.die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "§ 83": { "titel": "Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." } }, "text": "(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "§ 83a": { "titel": "Tätige Reue", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." } }, "text": "(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.\n(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.\n(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." }, "§ 84": { "titel": "Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt\n1.einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder\n2.einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft." } }, "text": "(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt\n1.einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder\n2.einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.\n(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft." }, "§ 85": { "titel": "Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt\n1.einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder\n2.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt\n1.einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder\n2.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." }, "§ 86": { "titel": "Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer Propagandamittel\n1.einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,\n2.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,\n3.einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder\n4.die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen." } }, "text": "(1) Wer Propagandamittel\n1.einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,\n2.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,\n3.einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder\n4.die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.\n(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.\n(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen." }, "§ 86a": { "titel": "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder\n2.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder\n2.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.\n(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." }, "§ 87": { "titel": "Agententätigkeit zu Sabotagezwecken", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er\n1.sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,\n2.Sabotageobjekte auskundschaftet,\n3.Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,\n4.Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,\n5.sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder\n6.die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält, und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind\n1.Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und\n2.andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er\n1.sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,\n2.Sabotageobjekte auskundschaftet,\n3.Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,\n4.Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,\n5.sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder\n6.die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält, und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.\n(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind\n1.Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und\n2.andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.\n(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können." }, "§ 87a": { "titel": "Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt." } }, "text": "(1) Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt." }, "§ 88": { "titel": "Verfassungsfeindliche Sabotage", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen\n1.Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,\n2.Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,\n3.Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder\n4.Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen\n1.Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,\n2.Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,\n3.Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder\n4.Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 89": { "titel": "Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 86 Absatz 5 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend." }, "§ 89a": { "titel": "Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [] }, "text": "Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 in der Absicht handelt, diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines anderen leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind\n1.Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),\n2.Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,\n3.erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),\n4.Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,\n5.Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,\n6.Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,\n7.Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,\n8.Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,\n9.die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [ "a", "b" ], "5": [ "a", "b" ] }, "text": "Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er\n1.eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,\n2.Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,\n3.Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,\n4.aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um\na)eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder\nb)sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder\n5.in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um\na)eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder\nb)sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen." }, "2a": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar." }, "2b": { "gliederung": {}, "text": "Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Vergehen gelten § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der terroristischen Straftat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der terroristischen Straftat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." }, "8": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9). Absatz 7 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 in der Absicht handelt, diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines anderen leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind\n1.Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),\n2.Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,\n3.erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),\n4.Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,\n5.Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,\n6.Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,\n7.Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,\n8.Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,\n9.die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er\n1.eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,\n2.Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,\n3.Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,\n4.aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um\na)eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder\nb)sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder\n5.in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um\na)eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder\nb)sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.\n(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar.\n(2b) Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Vergehen gelten § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.\n(3) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.\n(4) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.\n(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\n(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).\n(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der terroristischen Straftat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der terroristischen Straftat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.\n(8) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9). Absatz 7 gilt entsprechend." }, "§ 89b": { "titel": "Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\n1.in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder\n2.wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen." } }, "text": "(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.\n(3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.\n(4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\n1.in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder\n2.wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.\n(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen." }, "§ 89c": { "titel": "Terrorismusfinanzierung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen,\n1.öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,\n2.einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2b zu begehen,\n3.eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen,\n4.zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder\n5.eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." }, "8": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar." } }, "text": "(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen.\n(2) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen,\n1.öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,\n2.einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2b zu begehen,\n3.eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen,\n4.zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder\n5.eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen.\n(3) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.\n(4) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.\n(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.\n(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.\n(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.\n(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar." }, "§ 90": { "titel": "Verunglimpfung des Bundespräsidenten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt." } }, "text": "(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.\n(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.\n(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt." }, "§ 90a": { "titel": "Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)\n1.die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder\n2.die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt." } }, "text": "(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)\n1.die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder\n2.die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt." }, "§ 90b": { "titel": "Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt." } }, "text": "(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt." }, "§ 90c": { "titel": "Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar." }, "§ 91": { "titel": "Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine derartige Straftat zu begehen,\n2.sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine terroristische Straftat zu begehen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn\n1.die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder\n2.die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine derartige Straftat zu begehen,\n2.sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine terroristische Straftat zu begehen.\n(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn\n1.die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder\n2.die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.\n(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen." }, "§ 91a": { "titel": "Anwendungsbereich", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden." }, "§ 92": { "titel": "Begriffsbestimmungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze\n1.das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,\n2.die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,\n3.das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,\n4.die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,\n5.die Unabhängigkeit der Gerichte und\n6.der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Im Sinne dieses Gesetzes sind\n1.Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),\n2.Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,\n3.Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben." } }, "text": "(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze\n1.das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,\n2.die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,\n3.das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,\n4.die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,\n5.die Unabhängigkeit der Gerichte und\n6.der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.\n(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n1.Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),\n2.Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,\n3.Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben." }, "§ 92a": { "titel": "Nebenfolgen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5)." }, "§ 92b": { "titel": "Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können\n1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und\n2.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." }, "§ 93": { "titel": "Begriff des Staatsgeheimnisses", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse." } }, "text": "(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.\n(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse." }, "§ 94": { "titel": "Landesverrat", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer ein Staatsgeheimnis\n1.einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder\n2.sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder\n2.durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt." } }, "text": "(1) Wer ein Staatsgeheimnis\n1.einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder\n2.sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder\n2.durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt." }, "§ 95": { "titel": "Offenbaren von Staatsgeheimnissen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden." } }, "text": "(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden." }, "§ 96": { "titel": "Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar." }, "§ 97": { "titel": "Preisgabe von Staatsgeheimnissen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt." } }, "text": "(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt." }, "§ 97a": { "titel": "Verrat illegaler Geheimnisse", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden." }, "§ 97b": { "titel": "Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn\n1.dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,\n2.er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder\n3.die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist, nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß." } }, "text": "(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn\n1.dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,\n2.er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder\n3.die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist, nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.\n(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß." }, "§ 98": { "titel": "Landesverräterische Agententätigkeit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer\n1.für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder\n2.gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart." } }, "text": "(1) Wer\n1.für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder\n2.gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.\n(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart." }, "§ 99": { "titel": "Geheimdienstliche Agententätigkeit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer\n1.für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder\n2.gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 98 Abs. 2 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer\n1.für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder\n2.gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend." }, "§ 100": { "titel": "Friedensgefährdende Beziehungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.\n(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren." }, "§ 100a": { "titel": "Landesverräterische Fälschung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt." } }, "text": "(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt." }, "§ 101": { "titel": "Nebenfolgen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5)." }, "§ 101a": { "titel": "Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können\n1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und\n2.Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat." }, "§ 102": { "titel": "Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5)." } }, "text": "(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5)." }, "§ 103": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 104": { "titel": "Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 104a": { "titel": "Voraussetzungen der Strafverfolgung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt." }, "§ 105": { "titel": "Nötigung von Verfassungsorganen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer\n1.ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,\n2.die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder\n3.die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Wer\n1.ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,\n2.die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder\n3.die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "§ 106": { "titel": "Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines\nVerfassungsorgans", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c" ] }, "text": "Wer\n1.den Bundespräsidenten oder\n2.ein Mitglied\na)eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,\nb)der Bundesversammlung oder\nc)der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." } }, "text": "(1) Wer\n1.den Bundespräsidenten oder\n2.ein Mitglied\na)eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,\nb)der Bundesversammlung oder\nc)der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." }, "§ 106a": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 106b": { "titel": "Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten." } }, "text": "(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten." }, "§ 107": { "titel": "Wahlbehinderung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 107a": { "titel": "Wahlfälschung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.\n(3) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 107b": { "titel": "Fälschung von Wahlunterlagen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer\n1.seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,\n2.einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,\n3.die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,\n4.sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung." } }, "text": "(1) Wer\n1.seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,\n2.einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,\n3.die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,\n4.sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\n(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung." }, "§ 107c": { "titel": "Verletzung des Wahlgeheimnisses", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 108": { "titel": "Wählernötigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 108a": { "titel": "Wählertäuschung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 108b": { "titel": "Wählerbestechung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt." } }, "text": "(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt." }, "§ 108c": { "titel": "Nebenfolgen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5)." }, "§ 108d": { "titel": "Geltungsbereich", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich." }, "§ 108e": { "titel": "Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder\n1.einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,\n2.eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,\n3.der Bundesversammlung,\n4.des Europäischen Parlaments,\n5.einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und\n6.eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar\n1.ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie\n2.eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen." } }, "text": "(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.\n(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder\n1.einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,\n2.eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,\n3.der Bundesversammlung,\n4.des Europäischen Parlaments,\n5.einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und\n6.eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.\n(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar\n1.ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie\n2.eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.\n(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen." }, "§ 108f": { "titel": "Unzulässige Interessenwahrnehmung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:\n1.Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,\n2.Mitglieder des Europäischen Parlaments und\n3.Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:\n1.Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,\n2.Mitglieder des Europäischen Parlaments und\n3.Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.\n(2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.\n(3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend." }, "§ 109": { "titel": "Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n(3) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 109a": { "titel": "Wehrpflichtentziehung durch Täuschung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 109d": { "titel": "Störpropaganda gegen die Bundeswehr", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 109e": { "titel": "Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." } }, "text": "(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\n(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "§ 109f": { "titel": "Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner\n1.Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,\n2.einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder\n3.für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner\n1.Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,\n2.einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder\n3.für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 109g": { "titel": "Sicherheitsgefährdendes Abbilden", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat." } }, "text": "(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat." }, "§ 109h": { "titel": "Anwerben für fremden Wehrdienst", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 109i": { "titel": "Nebenfolgen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5)." }, "§ 109k": { "titel": "Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können\n1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und\n2.Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat." }, "§ 110": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 111": { "titel": "Öffentliche Aufforderung zu Straftaten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden." } }, "text": "(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.\n(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden." }, "§ 112": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 113": { "titel": "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n1.der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,\n2.der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder\n3.die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen." } }, "text": "(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n1.der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,\n2.der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder\n3.die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.\n(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.\n(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen." }, "§ 114": { "titel": "Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "§ 113 Absatz 2 gilt entsprechend." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist." } }, "text": "(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist." }, "§ 115": { "titel": "Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift." } }, "text": "(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.\n(2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.\n(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift." }, "§ 120": { "titel": "Gefangenenbefreiung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird." } }, "text": "(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird." }, "§ 121": { "titel": "Gefangenenmeuterei", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften\n1.einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,\n2.gewaltsam ausbrechen oder\n3.gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter\n1.eine Schußwaffe bei sich führt,\n2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder\n3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist." } }, "text": "(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften\n1.einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,\n2.gewaltsam ausbrechen oder\n3.gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter\n1.eine Schußwaffe bei sich führt,\n2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder\n3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.\n(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist." }, "§ 122": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 123": { "titel": "Hausfriedensbruch", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." } }, "text": "(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." }, "§ 124": { "titel": "Schwerer Hausfriedensbruch", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 125": { "titel": "Landfriedensbruch", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer sich an\n1.Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder\n2.Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist." } }, "text": "(1) Wer sich an\n1.Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder\n2.Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist." }, "§ 125a": { "titel": "Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.eine Schußwaffe bei sich führt,\n2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,\n3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder\n4.plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet." }, "§ 126": { "titel": "Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [] }, "text": "Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,\n1.einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,\n2.eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,\n3.einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),\n4.eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),\n5.eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,\n6.einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),\n7.ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder\n8.ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor." } }, "text": "(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,\n1.einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,\n2.eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,\n3.einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),\n4.eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),\n5.eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,\n6.einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),\n7.ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder\n8.ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor." }, "§ 126a": { "titel": "Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr\n1.eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder\n2.einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wertauszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 86 Absatz 4 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr\n1.eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder\n2.einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wertauszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend." }, "§ 127": { "titel": "Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f", "g", "h", "i", "j", "k", "l" ] }, "text": "Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind\n1.Verbrechen,\n2.Vergehen nach\na)den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,\nb)§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,\nc)§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,\nd)§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,\ne)§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,\nf)§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,\ng)§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,\nh)§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,\ni)§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,\nj)§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,\nk)den §§ 143 und 144 des Markengesetzes sowie\nl)den §§ 51 und 65 des Designgesetzes." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern." } }, "text": "(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind\n1.Verbrechen,\n2.Vergehen nach\na)den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,\nb)§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,\nc)§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,\nd)§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,\ne)§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,\nf)§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,\ng)§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,\nh)§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,\ni)§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,\nj)§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,\nk)den §§ 143 und 144 des Markengesetzes sowie\nl)den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.\n(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.\n(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.\n(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern." }, "§ 128": { "titel": "Bildung bewaffneter Gruppen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 129": { "titel": "Bildung krimineller Vereinigungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Absatz 1 ist nicht anzuwenden,\n1.wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,\n2.wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder\n3.soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen." }, "7": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter\n1.sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder\n2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.\n(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,\n1.wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,\n2.wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder\n3.soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.\n(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.\n(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.\n(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.\n(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter\n1.sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder\n2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft." }, "§ 129a": { "titel": "Bildung terroristischer Vereinigungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,\n1.Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder\n2.Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b\n3.(weggefallen)zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,\n1.gefährliche Körperverletzungen (§ 224) oder Körperverletzungen (§ 223), die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,\n2.Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,\n3.Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,\n4.Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,\n5.Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 52 Absatz 1, 3, 5 oder 6 des Waffengesetzes oder\n6.Straftaten nach § 310 Absatz 1 oder 2 oder § 328 Absatz 1 oder 2zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 ist der Versuch strafbar. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "§ 129 Absatz 7 gilt entsprechend." }, "8": { "gliederung": {}, "text": "Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2)." }, "9": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." } }, "text": "(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,\n1.Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder\n2.Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b\n3.(weggefallen)zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,\n1.gefährliche Körperverletzungen (§ 224) oder Körperverletzungen (§ 223), die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,\n2.Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,\n3.Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,\n4.Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,\n5.Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 52 Absatz 1, 3, 5 oder 6 des Waffengesetzes oder\n6.Straftaten nach § 310 Absatz 1 oder 2 oder § 328 Absatz 1 oder 2zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.\n(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\n(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 ist der Versuch strafbar. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.\n(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.\n(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).\n(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." }, "§ 129b": { "titel": "Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden." } }, "text": "(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.\n(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden." }, "§ 130": { "titel": "Volksverhetzung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,\n1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder\n2.die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der\na)zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,\nb)zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder\nc)die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder\n2.einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3)." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar." }, "8": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend." } }, "text": "(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,\n1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder\n2.die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der\na)zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,\nb)zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder\nc)die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder\n2.einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.\n(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.\n(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.\n(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).\n(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.\n(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend." }, "§ 130a": { "titel": "Anleitung zu Straftaten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer\n1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder\n2.öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 86 Absatz 4 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder\n2.öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.\n(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend." }, "§ 131": { "titel": "Gewaltdarstellung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,\na)verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,\nb)einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder\n2.einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,\na)verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,\nb)einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder\n2.einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.\n(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt." }, "§ 132": { "titel": "Amtsanmaßung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 132a": { "titel": "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer unbefugt\n1.inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,\n2.die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,\n3.die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder\n4.inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden." } }, "text": "(1) Wer unbefugt\n1.inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,\n2.die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,\n3.die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder\n4.inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.\n(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden." }, "§ 133": { "titel": "Verwahrungsbruch", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.\n(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 134": { "titel": "Verletzung amtlicher Bekanntmachungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 135": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 136": { "titel": "Verstrickungsbruch; Siegelbruch", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "§ 113 Abs. 4 gilt sinngemäß." } }, "text": "(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.\n(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.\n(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß." }, "§ 137": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 138": { "titel": "Nichtanzeige geplanter Straftaten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [] }, "text": "Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung\n1.(weggefallen)\n2.eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,\n3.eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,\n4.einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,\n5.eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),\n6.einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,\n7.eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder\n8.einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316czu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer\n1.von der Ausführung einer Straftat nach § 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a oder\n2.von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung\n1.(weggefallen)\n2.eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,\n3.eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,\n4.einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,\n5.eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),\n6.einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,\n7.eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder\n8.einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316czu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n1.von der Ausführung einer Straftat nach § 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a oder\n2.von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.\n(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 139": { "titel": "Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um\n1.einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),\n2.einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder\n3.einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1)handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden." } }, "text": "(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.\n(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.\n(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um\n1.einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),\n2.einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder\n3.einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1)handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.\n(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden." }, "§ 140": { "titel": "Belohnung und Billigung von Straftaten", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d\n1.belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder\n2.in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 141": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 142": { "titel": "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er\n1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder\n2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich\n1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder\n2.berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3)." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann." } }, "text": "(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er\n1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder\n2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich\n1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder\n2.berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.\n(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.\n(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).\n(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann." }, "§ 143": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 144": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 145": { "titel": "Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von\nUnfallverhütungs- und Nothilfemitteln", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer absichtlich oder wissentlich\n1.Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder\n2.vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer absichtlich oder wissentlich\n1.die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder\n2.die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist." } }, "text": "(1) Wer absichtlich oder wissentlich\n1.Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder\n2.vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer absichtlich oder wissentlich\n1.die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder\n2.die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist." }, "§ 145a": { "titel": "Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt." }, "§ 145b": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 145c": { "titel": "Verstoß gegen das Berufsverbot", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 145d": { "titel": "Vortäuschen einer Straftat", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,\n1.daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder\n2.daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten\n1.an einer rechtswidrigen Tat oder\n2.an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tatzu täuschen sucht." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer\n1.eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder\n2.wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder\n3.wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." } }, "text": "(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,\n1.daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder\n2.daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten\n1.an einer rechtswidrigen Tat oder\n2.an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tatzu täuschen sucht.\n(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer\n1.eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder\n2.wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder\n3.wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen.\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "§ 146": { "titel": "Geldfälschung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer\n1.Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,\n2.falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder\n3.falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer\n1.Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,\n2.falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder\n3.falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.\n(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "§ 147": { "titel": "Inverkehrbringen von Falschgeld", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 148": { "titel": "Wertzeichenfälschung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,\n2.falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder\n3.falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,\n2.falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder\n3.falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.\n(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 149": { "titel": "Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er\n1.Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,\n2.Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder\n3.Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig\n1.die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und\n2.die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen." } }, "text": "(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er\n1.Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,\n2.Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder\n3.Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig\n1.die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und\n2.die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.\n(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen." }, "§ 150": { "titel": "Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen." }, "§ 151": { "titel": "Wertpapiere", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:\n1.Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;\n2.Aktien;\n3.von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;\n4.Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;\n5.Reiseschecks." }, "§ 152": { "titel": "Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden." }, "§ 152a": { "titel": "Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,\n1.inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder\n2.solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "§ 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend." } }, "text": "(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,\n1.inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder\n2.solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.\n(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.\n(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend." }, "§ 152b": { "titel": "Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,\n1.die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und\n2.durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "§ 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend." } }, "text": "(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,\n1.die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und\n2.durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.\n(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend." }, "§ 152c": { "titel": "Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er\n1.Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder\n2.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "§ 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 152a Absatz 4 ist anwendbar." } }, "text": "(1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er\n1.Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder\n2.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 152a Absatz 4 ist anwendbar." }, "§ 153": { "titel": "Falsche uneidliche Aussage", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "§ 154": { "titel": "Meineid", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "§ 155": { "titel": "Eidesgleiche Bekräftigungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Dem Eid stehen gleich\n1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,\n2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung." }, "§ 156": { "titel": "Falsche Versicherung an Eides Statt", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 157": { "titel": "Aussagenotstand", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat." } }, "text": "(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.\n(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat." }, "§ 158": { "titel": "Berichtigung einer falschen Angabe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen." } }, "text": "(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.\n(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.\n(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen." }, "§ 159": { "titel": "Versuch der Anstiftung zur Falschaussage", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend." }, "§ 160": { "titel": "Verleitung zur Falschaussage", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 161": { "titel": "Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend." } }, "text": "(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.\n(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend." }, "§ 162": { "titel": "Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden." } }, "text": "(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.\n(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden." }, "§ 163": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 164": { "titel": "Falsche Verdächtigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.\n(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." }, "§ 165": { "titel": "Bekanntgabe der Verurteilung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend." } }, "text": "(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend." }, "§ 166": { "titel": "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören." } }, "text": "(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören." }, "§ 167": { "titel": "Störung der Religionsausübung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer\n1.den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder\n2.an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich." } }, "text": "(1) Wer\n1.den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder\n2.an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich." }, "§ 167a": { "titel": "Störung einer Bestattungsfeier", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 168": { "titel": "Störung der Totenruhe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.\n(3) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 169": { "titel": "Personenstandsfälschung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 170": { "titel": "Verletzung der Unterhaltspflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 171": { "titel": "Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 172": { "titel": "Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und\n1.mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder\n2.gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen." }, "§ 173": { "titel": "Beischlaf zwischen Verwandten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren." } }, "text": "(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.\n(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren." }, "§ 174": { "titel": "Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer sexuelle Handlungen\n1.an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,\n2.an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder\n3.an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen\n1.an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder\n2.unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2\n1.sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder\n2.den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist." } }, "text": "(1) Wer sexuelle Handlungen\n1.an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,\n2.an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder\n3.an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.\n(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen\n1.an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder\n2.unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.\n(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2\n1.sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder\n2.den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist." }, "§ 174a": { "titel": "Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.\n(3) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 174b": { "titel": "Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 174c": { "titel": "Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.\n(3) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 175": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 176": { "titel": "Sexueller Missbrauch von Kindern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer\n1.sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,\n2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,\n3.ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer\n1.sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,\n2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,\n3.ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus." }, "§ 176a": { "titel": "Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer\n1.sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,\n2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder\n3.auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer\n1.sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,\n2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder\n3.auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.\n(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind." }, "§ 176b": { "titel": "Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um\n1.das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder\n2.eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um\n1.das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder\n2.eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.\n(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind." }, "§ 176c": { "titel": "Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b" ], "3": [], "4": [] }, "text": "Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn\n1.der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,\n2.der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und\na)mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder\nb)das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,\n3.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder\n4.der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 wäre." } }, "text": "(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn\n1.der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,\n2.der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und\na)mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder\nb)das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,\n3.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder\n4.der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.\n(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.\n(4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 wäre." }, "§ 176d": { "titel": "Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." }, "§ 176e": { "titel": "Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer\n1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder\n2.öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,\num die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:\n1.staatlichen Aufgaben,\n2.Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder\n3.dienstlichen oder beruflichen Pflichten." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn\n1.kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder der unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und\n2.die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden." } }, "text": "(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder\n2.öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,\num die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.\n(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:\n1.staatlichen Aufgaben,\n2.Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder\n3.dienstlichen oder beruflichen Pflichten.\n(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn\n1.kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder der unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und\n2.die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.\n(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden." }, "§ 177": { "titel": "Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn\n1.der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,\n2.der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,\n3.der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,\n4.der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder\n5.der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,\n2.dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder\n3.eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist." }, "6": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n1.der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder\n2.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird." }, "7": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,\n2.sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder\n3.das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt." }, "8": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b" ] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder\n2.das Opfer\na)bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder\nb)durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt." }, "9": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." } }, "text": "(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn\n1.der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,\n2.der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,\n3.der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,\n4.der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder\n5.der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.\n(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,\n2.dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder\n3.eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.\n(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n1.der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder\n2.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.\n(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,\n2.sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder\n3.das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.\n(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder\n2.das Opfer\na)bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder\nb)durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.\n(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "§ 178": { "titel": "Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." }, "§ 179": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 180": { "titel": "Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren\n1.durch seine Vermittlung oder\n2.durch Gewähren oder Verschaffen von GelegenheitVorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar." } }, "text": "(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren\n1.durch seine Vermittlung oder\n2.durch Gewähren oder Verschaffen von GelegenheitVorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.\n(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar." }, "§ 180a": { "titel": "Ausbeutung von Prostituierten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer\n1.einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder\n2.eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet." } }, "text": "(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n1.einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder\n2.eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet." }, "§ 181a": { "titel": "Zuhälterei", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer\n1.eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder\n2.seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer\n1.eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder\n2.seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.\n(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt." }, "§ 181b": { "titel": "Führungsaufsicht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." }, "§ 182": { "titel": "Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage\n1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder\n2.diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie\n1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder\n2.diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist." } }, "text": "(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage\n1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder\n2.diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.\n(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie\n1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder\n2.diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.\n(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist." }, "§ 183": { "titel": "Exhibitionistische Handlungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung\n1.nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder\n2.nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1bestraft wird." } }, "text": "(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.\n(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.\n(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung\n1.nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder\n2.nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1bestraft wird." }, "§ 183a": { "titel": "Erregung öffentlichen Ärgernisses", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist." }, "§ 184": { "titel": "Verbreitung pornographischer Inhalte", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "3a": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [] }, "text": "Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)\n1.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,\n2.an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,\n3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,\n3a.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,\n4.im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,\n5.öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,\n6.an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,\n7.in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,\n8.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder\n9.auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "bis (7) (weggefallen)" } }, "text": "(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)\n1.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,\n2.an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,\n3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,\n3a.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,\n4.im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,\n5.öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,\n6.an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,\n7.in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,\n8.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder\n9.auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.\n(3) bis (7) (weggefallen)" }, "§ 184a": { "titel": "Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,\n1.verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder\n2.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar." }, "§ 184b": { "titel": "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer\n1.einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:\na)sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),\nb)die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder\nc)die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,\n2.es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,\n3.einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder\n4.einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:\n1.staatlichen Aufgaben,\n2.Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder\n3.dienstlichen oder beruflichen Pflichten." }, "6": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn\n1.die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und\n2.die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer\n1.einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:\na)sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),\nb)die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder\nc)die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,\n2.es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,\n3.einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder\n4.einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\n(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.\n(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.\n(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:\n1.staatlichen Aufgaben,\n2.Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder\n3.dienstlichen oder beruflichen Pflichten.\n(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn\n1.die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und\n2.die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.\n(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden." }, "§ 184c": { "titel": "Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:\na)sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,\nb)die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder\nc)die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,\n2.es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,\n3.einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder\n4.einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "§ 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:\na)sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,\nb)die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder\nc)die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,\n2.es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,\n3.einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder\n4.einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.\n(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\n(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.\n(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.\n(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend." }, "§ 184d": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 184e": { "titel": "Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.\n(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend." }, "§ 184f": { "titel": "Ausübung der verbotenen Prostitution", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft." }, "§ 184g": { "titel": "Jugendgefährdende Prostitution", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer der Prostitution\n1.in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder\n2.in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 184h": { "titel": "Begriffsbestimmungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Im Sinne dieses Gesetzes sind\n1.sexuelle Handlungennur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,\n2.sexuelle Handlungen vor einer anderen Personnur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt." }, "§ 184i": { "titel": "Sexuelle Belästigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." } }, "text": "(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." }, "§ 184j": { "titel": "Straftaten aus Gruppen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "§ 184k": { "titel": "Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,\n2.eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder\n3.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,\n2.eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder\n3.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.\n(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." }, "§ 184l": { "titel": "Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder\n2.mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder\n3.ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt.Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder\n2.mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder\n3.ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt.Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit schwererer Strafe bedroht ist.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar.\n(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.\n(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden." }, "§ 185": { "titel": "Beleidigung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 186": { "titel": "Üble Nachrede", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 187": { "titel": "Verleumdung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 188": { "titel": "Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." } }, "text": "(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.\n(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "§ 189": { "titel": "Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 190": { "titel": "Wahrheitsbeweis durch Strafurteil", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist." }, "§ 191": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 192": { "titel": "Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht." }, "§ 192a": { "titel": "Verhetzende Beleidigung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 193": { "titel": "Wahrnehmung berechtigter Interessen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht." }, "§ 194": { "titel": "Strafantrag", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt." } }, "text": "(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.\n(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.\n(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.\n(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt." }, "§ 199": { "titel": "Wechselseitig begangene Beleidigungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären." }, "§ 200": { "titel": "Bekanntgabe der Verurteilung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen." } }, "text": "(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.\n(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen." }, "§ 201": { "titel": "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt\n1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder\n2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt\n1.das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder\n2.das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2)." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt\n1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder\n2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt\n1.das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder\n2.das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." }, "§ 201a": { "titel": "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,\n2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,\n3.eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,\n4.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder\n5.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,\n1.herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder\n2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,\n2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,\n3.eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,\n4.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder\n5.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,\n1.herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder\n2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.\n(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.\n(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." }, "§ 202": { "titel": "Verletzung des Briefgeheimnisses", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer unbefugt\n1.einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder\n2.sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich." } }, "text": "(1) Wer unbefugt\n1.einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder\n2.sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.\n(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich." }, "§ 202a": { "titel": "Ausspähen von Daten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden." } }, "text": "(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden." }, "§ 202b": { "titel": "Abfangen von Daten", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "§ 202c": { "titel": "Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er\n1.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder\n2.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "§ 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er\n1.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder\n2.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." }, "§ 202d": { "titel": "Datenhehlerei", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere\n1.solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie\n2.solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden." } }, "text": "(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere\n1.solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie\n2.solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden." }, "§ 203": { "titel": "Verletzung von Privatgeheimnissen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "3a": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [] }, "text": "Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als\n1.Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,\n2.Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,\n3.Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,\n3a.Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,\n4.Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,\n5.Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,\n6.staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder\n7.Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelleanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als\n1.Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,\n2.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,\n3.Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,\n4.Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,\n5.öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder\n6.Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt." }, "2a": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer\n1.als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,\n2.als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder\n3.nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." } }, "text": "(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als\n1.Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,\n2.Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,\n3.Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,\n3a.Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,\n4.Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,\n5.Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,\n6.staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder\n7.Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelleanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als\n1.Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,\n2.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,\n3.Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,\n4.Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,\n5.öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder\n6.Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.\n(2a) (weggefallen)\n(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.\n(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer\n1.als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,\n2.als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder\n3.nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.\n(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." }, "§ 204": { "titel": "Verwertung fremder Geheimnisse", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "§ 203 Absatz 5 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend." }, "§ 205": { "titel": "Strafantrag", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu." } }, "text": "(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.\n(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu." }, "§ 206": { "titel": "Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt\n1.eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,\n2.eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder\n3.eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die\n1.Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,\n2.von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder\n3.mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche." } }, "text": "(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt\n1.eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,\n2.eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder\n3.eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die\n1.Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,\n2.von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder\n3.mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.\n(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche." }, "§ 211": { "titel": "Mord", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Mörder ist, wer\naus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,\nheimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder\num eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,\neinen Menschen tötet." } }, "text": "(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.\n(2) Mörder ist, wer\naus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,\nheimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder\num eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,\neinen Menschen tötet." }, "§ 212": { "titel": "Totschlag", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen." } }, "text": "(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen." }, "§ 213": { "titel": "Minder schwerer Fall des Totschlags", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." }, "§ 216": { "titel": "Tötung auf Verlangen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 217": { "titel": "Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht." } }, "text": "(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht." }, "§ 218": { "titel": "Schwangerschaftsabbruch", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.gegen den Willen der Schwangeren handelt oder\n2.leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft." } }, "text": "(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.gegen den Willen der Schwangeren handelt oder\n2.leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.\n(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\n(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft." }, "§ 218a": { "titel": "Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn\n1.die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,\n2.der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und\n3.seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat." } }, "text": "(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn\n1.die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,\n2.der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und\n3.seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.\n(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.\n(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.\n(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat." }, "§ 218b": { "titel": "Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218 oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist." } }, "text": "(1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.\n(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218 oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist." }, "§ 218c": { "titel": "Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer eine Schwangerschaft abbricht,\n1.ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,\n2.ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,\n3.ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder\n4.obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar." } }, "text": "(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,\n1.ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,\n2.ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,\n3.ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder\n4.obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.\n(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar." }, "§ 219": { "titel": "Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen." } }, "text": "(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.\n(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen." }, "§ 219a": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 219b": { "titel": "Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden." } }, "text": "(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.\n(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden." }, "§ 219c": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 219d": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 220": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 220a": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 221": { "titel": "Aussetzung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer einen Menschen\n1.in eine hilflose Lage versetzt oder\n2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder\n2.durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." } }, "text": "(1) Wer einen Menschen\n1.in eine hilflose Lage versetzt oder\n2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder\n2.durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "§ 222": { "titel": "Fahrlässige Tötung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 223": { "titel": "Körperverletzung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 224": { "titel": "Gefährliche Körperverletzung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Wer die Körperverletzung\n1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,\n2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,\n3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,\n4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder\n5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer die Körperverletzung\n1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,\n2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,\n3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,\n4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder\n5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 225": { "titel": "Mißhandlung von Schutzbefohlenen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die\n1.seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,\n2.seinem Hausstand angehört,\n3.von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder\n4.ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr\n1.des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder\n2.einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." } }, "text": "(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die\n1.seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,\n2.seinem Hausstand angehört,\n3.von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder\n4.ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr\n1.des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder\n2.einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." }, "§ 226": { "titel": "Schwere Körperverletzung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person\n1.das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,\n2.ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder\n3.in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." } }, "text": "(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person\n1.das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,\n2.ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder\n3.in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\n(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "§ 226a": { "titel": "Verstümmelung weiblicher Genitalien", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." } }, "text": "(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." }, "§ 227": { "titel": "Körperverletzung mit Todesfolge", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." } }, "text": "(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.\n(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "§ 228": { "titel": "Einwilligung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt." }, "§ 229": { "titel": "Fahrlässige Körperverletzung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 230": { "titel": "Strafantrag", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts." } }, "text": "(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.\n(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts." }, "§ 231": { "titel": "Beteiligung an einer Schlägerei", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist." } }, "text": "(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.\n(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist." }, "§ 232": { "titel": "Menschenhandel", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c", "d" ], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn\n1.diese Person ausgebeutet werden soll\na)bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,\nb)durch eine Beschäftigung,\nc)bei der Ausübung der Bettelei oder\nd)bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,\n2.diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder\n3.dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung)." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,\n1.mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder\n2.entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn\n1.das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,\n2.der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder\n3.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn\n1.diese Person ausgebeutet werden soll\na)bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,\nb)durch eine Beschäftigung,\nc)bei der Ausübung der Bettelei oder\nd)bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,\n2.diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder\n3.dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).\n(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,\n1.mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder\n2.entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn\n1.das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,\n2.der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder\n3.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.\n(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar." }, "§ 232a": { "titel": "Zwangsprostitution", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,\n1.die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder\n2.sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren." }, "6": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer\n1.eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder\n2.einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach den Sätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,\n1.die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder\n2.sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.\n(6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer\n1.eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder\n2.einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach den Sätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste." }, "§ 232b": { "titel": "Zwangsarbeit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,\n1.eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,\n2.sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder\n3.die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,\n1.eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,\n2.sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder\n3.die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "§ 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,\n1.eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,\n2.sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder\n3.die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,\n1.eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,\n2.sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder\n3.die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.\n(4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend." }, "§ 233": { "titel": "Ausbeutung der Arbeitskraft", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet\n1.durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,\n2.bei der Ausübung der Bettelei oder\n3.bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn\n1.das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,\n2.der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,\n3.der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder\n4.der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die\n1.Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2),\n2.Vermietung von Geschäftsräumen oder\n3.Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person.Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet\n1.durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,\n2.bei der Ausübung der Bettelei oder\n3.bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.\n(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn\n1.das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,\n2.der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,\n3.der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder\n4.der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\n(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die\n1.Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2),\n2.Vermietung von Geschäftsräumen oder\n3.Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person.Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "§ 233a": { "titel": "Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet\n1.bei der Ausübung der Prostitution,\n2.durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,\n3.bei der Ausübung der Bettelei oder\n4.bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet\n1.bei der Ausübung der Prostitution,\n2.durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,\n3.bei der Ausübung der Bettelei oder\n4.bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "§ 233b": { "titel": "Führungsaufsicht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." }, "§ 234": { "titel": "Menschenraub", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "§ 234a": { "titel": "Verschleppung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\n(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 234b": { "titel": "Verschwindenlassen von Personen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates\n1.eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder\n2.das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist, oder die Auskunft darüber verweigert,und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates\n1.eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder\n2.das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist, oder die Auskunft darüber verweigert,und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." }, "§ 235": { "titel": "Entziehung Minderjähriger", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder\n2.ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger\n1.entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder\n2.im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder\n2.die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder\n2.ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger\n1.entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder\n2.im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.\n(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder\n2.die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.\n(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.\n(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." }, "§ 236": { "titel": "Kinderhandel", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer unbefugt\n1.die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder\n2.eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder\n2.das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen." } }, "text": "(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.\n(2) Wer unbefugt\n1.die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder\n2.eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder\n2.das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.\n(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen." }, "§ 237": { "titel": "Zwangsheirat", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." } }, "text": "(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "§ 238": { "titel": "Nachstellung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b" ], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt\n1.die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,\n2.unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,\n3.unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person\na)Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder\nb)Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,\n4.diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,\n5.zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,\n6.eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,\n7.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder\n8.eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,\n2.das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,\n3.dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,\n4.bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,\n5.eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,\n6.einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder\n7.über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt\n1.die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,\n2.unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,\n3.unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person\na)Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder\nb)Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,\n4.diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,\n5.zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,\n6.eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,\n7.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder\n8.eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.\n(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,\n2.das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,\n3.dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,\n4.bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,\n5.eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,\n6.einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder\n7.über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." }, "§ 239": { "titel": "Freiheitsberaubung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder\n2.durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." } }, "text": "(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder\n2.durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "§ 239a": { "titel": "Erpresserischer Menschenraub", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen." } }, "text": "(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.\n(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen." }, "§ 239b": { "titel": "Geiselnahme", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "§ 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.\n(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend." }, "§ 239c": { "titel": "Führungsaufsicht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." }, "§ 240": { "titel": "Nötigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder\n2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht." } }, "text": "(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder\n2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht." }, "§ 241": { "titel": "Bedrohung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden." } }, "text": "(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.\n(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.\n(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden." }, "§ 241a": { "titel": "Politische Verdächtigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden." } }, "text": "(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden." }, "§ 242": { "titel": "Diebstahl", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 243": { "titel": "Besonders schwerer Fall des Diebstahls", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,\n2.eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,\n3.gewerbsmäßig stiehlt,\n4.aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,\n5.eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,\n6.stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder\n7.eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht." } }, "text": "(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,\n2.eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,\n3.gewerbsmäßig stiehlt,\n4.aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,\n5.eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,\n6.stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder\n7.eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht." }, "§ 244": { "titel": "Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer\n1.einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter\na)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,\nb)sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,\n2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder\n3.einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer\n1.einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter\na)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,\nb)sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,\n2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder\n3.einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\n(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." }, "§ 244a": { "titel": "Schwerer Bandendiebstahl", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n(3) (weggefallen)" }, "§ 245": { "titel": "Führungsaufsicht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." }, "§ 246": { "titel": "Unterschlagung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n(3) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 247": { "titel": "Haus- und Familiendiebstahl", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt." }, "§ 248": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 248a": { "titel": "Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." }, "§ 248b": { "titel": "Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind." } }, "text": "(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\n(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind." }, "§ 248c": { "titel": "Entziehung elektrischer Energie", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." } }, "text": "(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.\n(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." }, "§ 249": { "titel": "Raub", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "§ 250": { "titel": "Schwerer Raub", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn\n1.der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub\na)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,\nb)sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,\nc)eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder\n2.der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b" ] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub\n1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,\n2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder\n3.eine andere Person\na)bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder\nb)durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." } }, "text": "(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn\n1.der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub\na)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,\nb)sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,\nc)eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder\n2.der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.\n(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub\n1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,\n2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder\n3.eine andere Person\na)bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder\nb)durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.\n(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." }, "§ 251": { "titel": "Raub mit Todesfolge", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." }, "§ 252": { "titel": "Räuberischer Diebstahl", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen." }, "§ 253": { "titel": "Erpressung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat." } }, "text": "(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat." }, "§ 254": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 255": { "titel": "Räuberische Erpressung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen." }, "§ 256": { "titel": "Führungsaufsicht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." }, "§ 257": { "titel": "Begünstigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß." } }, "text": "(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.\n(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.\n(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß." }, "§ 258": { "titel": "Strafvereitelung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei." } }, "text": "(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.\n(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.\n(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei." }, "§ 258a": { "titel": "Strafvereitelung im Amt", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden." } }, "text": "(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden." }, "§ 259": { "titel": "Hehlerei", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.\n(3) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 260": { "titel": "Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei\n1.gewerbsmäßig oder\n2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,begeht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei\n1.gewerbsmäßig oder\n2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,begeht.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) (weggefallen)" }, "§ 260a": { "titel": "Gewerbsmäßige Bandenhehlerei", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n(3) (weggefallen)" }, "§ 261": { "titel": "Geldwäsche", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,\n1.verbirgt,\n2.in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,\n3.sich oder einem Dritten verschafft oder\n4.verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert." }, "8": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,\n1.wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und\n2.in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt." }, "9": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f", "g", "h" ] }, "text": "Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und\n1.am Tatort mit Strafe bedroht ist oder\n2.nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:\na)Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),\nb)Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),\nc)Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),\nd)Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,\ne)Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),\nf)Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),\ng)den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder\nh)den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6)." }, "10": { "gliederung": {}, "text": "Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor." } }, "text": "(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,\n1.verbirgt,\n2.in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,\n3.sich oder einem Dritten verschafft oder\n4.verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.\n(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.\n(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.\n(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,\n1.wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und\n2.in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.\n(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und\n1.am Tatort mit Strafe bedroht ist oder\n2.nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:\na)Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),\nb)Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),\nc)Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),\nd)Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,\ne)Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),\nf)Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),\ng)den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder\nh)den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).\n(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor." }, "§ 262": { "titel": "Führungsaufsicht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." }, "§ 263": { "titel": "Betrug", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,\n2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,\n3.eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,\n4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder\n5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "§ 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" } }, "text": "(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,\n2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,\n3.eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,\n4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder\n5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.\n(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.\n(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.\n(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).\n(7) (weggefallen)" }, "§ 263a": { "titel": "Computerbetrug", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "§ 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er\n1.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder\n2.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend." } }, "text": "(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.\n(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er\n1.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder\n2.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend." }, "§ 264": { "titel": "Subventionsbetrug", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,\n2.einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,\n3.den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder\n4.in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,\n2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder\n3.die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 263 Abs. 5 gilt entsprechend." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden." }, "8": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [] }, "text": "Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist\n1.eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil\na)ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und\nb)der Förderung der Wirtschaft dienen soll;\n2.eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen." }, "9": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,\n1.die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder\n2.von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,\n2.einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,\n3.den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder\n4.in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,\n2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder\n3.die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.\n(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.\n(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.\n(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist\n1.eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil\na)ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und\nb)der Förderung der Wirtschaft dienen soll;\n2.eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.\n(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,\n1.die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder\n2.von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist." }, "§ 264a": { "titel": "Kapitalanlagebetrug", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer im Zusammenhang mit\n1.dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder\n2.dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern." } }, "text": "(1) Wer im Zusammenhang mit\n1.dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder\n2.dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.\n(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern." }, "§ 265": { "titel": "Versicherungsmißbrauch", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 265a": { "titel": "Erschleichen von Leistungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend." } }, "text": "(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend." }, "§ 265b": { "titel": "Kreditbetrug", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [] }, "text": "Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen\n1.über wirtschaftliche Verhältnisse\na)unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder\nb)schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder\n2.solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Im Sinne des Absatzes 1 sind\n1.Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;\n2.Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen." } }, "text": "(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen\n1.über wirtschaftliche Verhältnisse\na)unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder\nb)schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder\n2.solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.\n(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind\n1.Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;\n2.Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen." }, "§ 265c": { "titel": "Sportwettbetrug", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,\n1.die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und\n2.bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Trainer im Sinne dieser Vorschrift ist, wer bei dem sportlichen Wettbewerb über den Einsatz und die Anleitung von Sportlern entscheidet. Einem Trainer stehen Personen gleich, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung wesentlichen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern nehmen können." } }, "text": "(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde.\n(3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde.\n(5) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,\n1.die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und\n2.bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden.\n(6) Trainer im Sinne dieser Vorschrift ist, wer bei dem sportlichen Wettbewerb über den Einsatz und die Anleitung von Sportlern entscheidet. Einem Trainer stehen Personen gleich, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung wesentlichen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern nehmen können." }, "§ 265d": { "titel": "Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Ein berufssportlicher Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,\n1.die von einem Sportbundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird,\n2.bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden, und\n3.an der überwiegend Sportler teilnehmen, die durch ihre sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "§ 265c Absatz 6 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse.\n(3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse.\n(5) Ein berufssportlicher Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,\n1.die von einem Sportbundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird,\n2.bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden, und\n3.an der überwiegend Sportler teilnehmen, die durch ihre sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen.\n(6) § 265c Absatz 6 gilt entsprechend." }, "§ 265e": { "titel": "Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder\n2.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." }, "§ 266": { "titel": "Untreue", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "§ 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend." } }, "text": "(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend." }, "§ 266a": { "titel": "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber\n1.der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder\n2.die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässtund dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,\n2.unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,\n3.fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,\n4.als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder\n5.die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich." }, "6": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich\n1.die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und\n2.darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." } }, "text": "(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber\n1.der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder\n2.die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässtund dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.\n(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.\n(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,\n2.unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,\n3.fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,\n4.als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder\n5.die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.\n(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.\n(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich\n1.die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und\n2.darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." }, "§ 266b": { "titel": "Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "§ 248a gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) § 248a gilt entsprechend." }, "§ 267": { "titel": "Urkundenfälschung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,\n2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,\n3.durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder\n4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht." } }, "text": "(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,\n2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,\n3.durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder\n4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.\n(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht." }, "§ 268": { "titel": "Fälschung technischer Aufzeichnungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr\n1.eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder\n2.eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "§ 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr\n1.eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder\n2.eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.\n(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." }, "§ 269": { "titel": "Fälschung beweiserheblicher Daten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." }, "§ 270": { "titel": "Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich." }, "§ 271": { "titel": "Mittelbare Falschbeurkundung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.\n(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\n(4) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 272": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 273": { "titel": "Verändern von amtlichen Ausweisen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr\n1.eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder\n2.einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr\n1.eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder\n2.einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 274": { "titel": "Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,\n2.beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder\n3.einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,\n2.beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder\n3.einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 275": { "titel": "Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er\n1.Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,\n2.Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder\n3.Vordrucke für amtliche Ausweiseherstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "1a": { "gliederung": {}, "text": "Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder Absatz 1a verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er\n1.Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,\n2.Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder\n3.Vordrucke für amtliche Ausweiseherstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder Absatz 1a verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\n(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." }, "§ 276": { "titel": "Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,\n1.einzuführen oder auszuführen unternimmt oder\n2.in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,\n1.einzuführen oder auszuführen unternimmt oder\n2.in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." }, "§ 276a": { "titel": "Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe." }, "§ 277": { "titel": "Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt." } }, "text": "(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt." }, "§ 278": { "titel": "Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt." } }, "text": "(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt." }, "§ 279": { "titel": "Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist." }, "§ 280": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 281": { "titel": "Mißbrauch von Ausweispapieren", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden." } }, "text": "(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n(2) Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden." }, "§ 282": { "titel": "Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen." }, "§ 283": { "titel": "Bankrott", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [ "a", "b" ], "8": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit\n1.Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,\n2.in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,\n3.Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,\n4.Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,\n5.Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,\n6.Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,\n7.entgegen dem Handelsrecht\na)Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder\nb)es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder\n8.in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer in den Fällen\n1.des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder\n2.des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer in den Fällen\n1.des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder\n2.des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit\n1.Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,\n2.in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,\n3.Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,\n4.Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,\n5.Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,\n6.Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,\n7.entgegen dem Handelsrecht\na)Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder\nb)es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder\n8.in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Wer in den Fällen\n1.des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder\n2.des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(5) Wer in den Fällen\n1.des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder\n2.des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist." }, "§ 283a": { "titel": "Besonders schwerer Fall des Bankrotts", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.aus Gewinnsucht handelt oder\n2.wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt." }, "§ 283b": { "titel": "Verletzung der Buchführungspflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b" ] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,\n2.Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,\n3.entgegen dem Handelsrecht\na)Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder\nb)es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 283 Abs. 6 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,\n2.Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,\n3.entgegen dem Handelsrecht\na)Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder\nb)es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.\n(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend." }, "§ 283c": { "titel": "Gläubigerbegünstigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "§ 283 Abs. 6 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend." }, "§ 283d": { "titel": "Schuldnerbegünstigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder\n2.nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.aus Gewinnsucht handelt oder\n2.wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder\n2.nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.aus Gewinnsucht handelt oder\n2.wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.\n(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist." }, "§ 284": { "titel": "Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1.gewerbsmäßig oder\n2.als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1.gewerbsmäßig oder\n2.als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 285": { "titel": "Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft." }, "§ 286": { "titel": "Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden." }, "§ 287": { "titel": "Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer\nAusspielung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 288": { "titel": "Vereiteln der Zwangsvollstreckung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." } }, "text": "(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." }, "§ 289": { "titel": "Pfandkehr", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." } }, "text": "(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." }, "§ 290": { "titel": "Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 291": { "titel": "Wucher", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten\n1.für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,\n2.für die Gewährung eines Kredits,\n3.für eine sonstige Leistung oder\n4.für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,\n2.die Tat gewerbsmäßig begeht,\n3.sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt." } }, "text": "(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten\n1.für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,\n2.für die Gewährung eines Kredits,\n3.für eine sonstige Leistung oder\n4.für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,\n2.die Tat gewerbsmäßig begeht,\n3.sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt." }, "§ 292": { "titel": "Jagdwilderei", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts\n1.dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder\n2.eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat\n1.gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,\n2.zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder\n3.von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlichbegangen wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen." } }, "text": "(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts\n1.dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder\n2.eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat\n1.gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,\n2.zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder\n3.von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlichbegangen wird.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen." }, "§ 293": { "titel": "Fischwilderei", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts\n1.fischt oder\n2.eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 294": { "titel": "Strafantrag", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte." }, "§ 295": { "titel": "Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." }, "§ 296": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 297": { "titel": "Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung\n1.für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 74 bis 74f) oder\n2.für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafungverursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges." } }, "text": "(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung\n1.für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 74 bis 74f) oder\n2.für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafungverursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht.\n(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges." }, "§ 298": { "titel": "Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern." } }, "text": "(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.\n(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern." }, "§ 299": { "titel": "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens\n1.einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder\n2.ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens\n1.einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder\n2.ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens\n1.einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder\n2.ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens\n1.einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder\n2.ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze." }, "§ 299a": { "titel": "Bestechlichkeit im Gesundheitswesen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er\n1.bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,\n2.bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder\n3.bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterialeinen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 299b": { "titel": "Bestechung im Gesundheitswesen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er\n1.bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,\n2.bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder\n3.bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterialihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 300": { "titel": "Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder\n2.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." }, "§ 301": { "titel": "Strafantrag", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern." } }, "text": "(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.\n(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern." }, "§ 302": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 303": { "titel": "Sachbeschädigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.\n(3) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 303a": { "titel": "Datenveränderung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend." } }, "text": "(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend." }, "§ 303b": { "titel": "Computersabotage", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er\n1.eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,\n2.Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder\n3.eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,\n2.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,\n3.durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend." } }, "text": "(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er\n1.eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,\n2.Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder\n3.eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,\n2.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,\n3.durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.\n(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend." }, "§ 303c": { "titel": "Strafantrag", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." }, "§ 304": { "titel": "Gemeinschädliche Sachbeschädigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.\n(3) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 305": { "titel": "Zerstörung von Bauwerken", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 305a": { "titel": "Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer rechtswidrig\n1.ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder\n2.ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder\n3.ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstesganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer rechtswidrig\n1.ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder\n2.ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder\n3.ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstesganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 306": { "titel": "Brandstiftung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Wer fremde\n1.Gebäude oder Hütten,\n2.Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,\n3.Warenlager oder -vorräte,\n4.Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,\n5.Wälder, Heiden oder Moore oder\n6.land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Wer fremde\n1.Gebäude oder Hütten,\n2.Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,\n3.Warenlager oder -vorräte,\n4.Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,\n5.Wälder, Heiden oder Moore oder\n6.land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "§ 306a": { "titel": "Schwere Brandstiftung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer\n1.ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,\n2.eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder\n3.eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer\n1.ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,\n2.eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder\n3.eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.\n(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "§ 306b": { "titel": "Besonders schwere Brandstiftung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a\n1.einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,\n2.in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder\n3.das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert." } }, "text": "(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.\n(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a\n1.einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,\n2.in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder\n3.das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert." }, "§ 306c": { "titel": "Brandstiftung mit Todesfolge", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." }, "§ 306d": { "titel": "Fahrlässige Brandstiftung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 306e": { "titel": "Tätige Reue", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." } }, "text": "(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.\n(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.\n(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." }, "§ 306f": { "titel": "Herbeiführen einer Brandgefahr", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer fremde\n1.feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,\n2.Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,\n3.Wälder, Heiden oder Moore oder\n4.bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer fremde\n1.feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,\n2.Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,\n3.Wälder, Heiden oder Moore oder\n4.bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 307": { "titel": "Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe\n1.in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,\n2.in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.\n(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe\n1.in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,\n2.in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 308": { "titel": "Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.\n(3) Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(7) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 309": { "titel": "Mißbrauch ionisierender Strahlen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "6": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer in der Absicht,\n1.die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,\n2.nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder\n3.ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.\n(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(6) Wer in der Absicht,\n1.die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,\n2.nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder\n3.ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar." }, "§ 310": { "titel": "Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer zur Vorbereitung\n1.eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,\n2.einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,\n3.einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder\n4.einer Straftat nach § 309 Abs. 6Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar." } }, "text": "(1) Wer zur Vorbereitung\n1.eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,\n2.einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,\n3.einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder\n4.einer Straftat nach § 309 Abs. 6Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar." }, "§ 311": { "titel": "Freisetzen ionisierender Strahlen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)\n1.ionisierende Strahlen freisetzt oder\n2.Kernspaltungsvorgänge bewirkt,die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer fahrlässig\n1.beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder\n2.in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)\n1.ionisierende Strahlen freisetzt oder\n2.Kernspaltungsvorgänge bewirkt,die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Wer fahrlässig\n1.beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder\n2.in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 312": { "titel": "Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "6": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder\n2.leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder\n2.leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 313": { "titel": "Herbeiführen einer Überschwemmung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "§ 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend." }, "§ 314": { "titel": "Gemeingefährliche Vergiftung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer\n1.Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder\n2.Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "§ 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer\n1.Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder\n2.Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.\n(2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend." }, "§ 314a": { "titel": "Tätige Reue", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f" ] }, "text": "Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter\n1.in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder\n2.in den Fällen des\na)§ 307 Abs. 2,\nb)§ 308 Absatz 1 und 6,\nc)§ 309 Abs. 6,\nd)§ 311 Abs. 1,\ne)§ 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,\nf)§ 313, auch in Verbindung mit § 308 Absatz 6,freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht." }, "3": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c", "d", "e" ], "2": [] }, "text": "Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer\n1.in den Fällen des\na)§ 307 Abs. 4,\nb)§ 308 Absatz 7,\nc)§ 311 Abs. 3,\nd)§ 312 Abs. 6 Nr. 2,\ne)§ 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 7freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder\n2.in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." } }, "text": "(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.\n(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter\n1.in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder\n2.in den Fällen des\na)§ 307 Abs. 2,\nb)§ 308 Absatz 1 und 6,\nc)§ 309 Abs. 6,\nd)§ 311 Abs. 1,\ne)§ 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,\nf)§ 313, auch in Verbindung mit § 308 Absatz 6,freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.\n(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer\n1.in den Fällen des\na)§ 307 Abs. 4,\nb)§ 308 Absatz 7,\nc)§ 311 Abs. 3,\nd)§ 312 Abs. 6 Nr. 2,\ne)§ 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 7freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder\n2.in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.\n(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." }, "§ 315": { "titel": "Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er\n1.Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,\n2.Hindernisse bereitet,\n3.falsche Zeichen oder Signale gibt oder\n4.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [] }, "text": "Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.in der Absicht handelt,\na)einen Unglücksfall herbeizuführen oder\nb)eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder\n2.durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er\n1.Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,\n2.Hindernisse bereitet,\n3.falsche Zeichen oder Signale gibt oder\n4.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter\n1.in der Absicht handelt,\na)einen Unglücksfall herbeizuführen oder\nb)eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder\n2.durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 315a": { "titel": "Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder\n2.als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder\n2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder\n2.als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder\n2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 315b": { "titel": "Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er\n1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,\n2.Hindernisse bereitet oder\n3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er\n1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,\n2.Hindernisse bereitet oder\n3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 315c": { "titel": "Gefährdung des Straßenverkehrs", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f", "g" ] }, "text": "Wer im Straßenverkehr\n1.ein Fahrzeug führt, obwohl er\na)infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder\nb)infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder\n2.grob verkehrswidrig und rücksichtslos\na)die Vorfahrt nicht beachtet,\nb)falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,\nc)an Fußgängerüberwegen falsch fährt,\nd)an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,\ne)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,\nf)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder\ng)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder\n2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer im Straßenverkehr\n1.ein Fahrzeug führt, obwohl er\na)infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder\nb)infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder\n2.grob verkehrswidrig und rücksichtslos\na)die Vorfahrt nicht beachtet,\nb)falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,\nc)an Fußgängerüberwegen falsch fährt,\nd)an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,\ne)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,\nf)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder\ng)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder\n2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 315d": { "titel": "Verbotene Kraftfahrzeugrennen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer im Straßenverkehr\n1.ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,\n2.als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder\n3.sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Wer im Straßenverkehr\n1.ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,\n2.als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder\n3.sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "§ 315e": { "titel": "Schienenbahnen im Straßenverkehr", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden." }, "§ 315f": { "titel": "Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." }, "§ 316": { "titel": "Trunkenheit im Verkehr", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht." } }, "text": "(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.\n(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht." }, "§ 316a": { "titel": "Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." } }, "text": "(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." }, "§ 316b": { "titel": "Störung öffentlicher Betriebe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer den Betrieb\n1.von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,\n2.einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder\n3.einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt." } }, "text": "(1) Wer den Betrieb\n1.von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,\n2.einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder\n3.einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt." }, "§ 316c": { "titel": "Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer\n1.Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über\na)ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder\nb)ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder\n2.um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen. Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer\n1.Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über\na)ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder\nb)ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder\n2.um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen. Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.\n(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "§ 317": { "titel": "Störung von Telekommunikationsanlagen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 318": { "titel": "Beschädigung wichtiger Anlagen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "6": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder\n2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder\n2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 319": { "titel": "Baugefährdung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.\n(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 320": { "titel": "Tätige Reue", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen\n1.des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,\n2.des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1,\n3.des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,\n4.des § 319 Abs. 1 bis 3freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht." }, "3": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c", "d" ], "2": [] }, "text": "Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer\n1.in den Fällen des\na)§ 315 Abs. 6,\nb)§ 315b Abs. 5,\nc)§ 318 Abs. 6 Nr. 2,\nd)§ 319 Abs. 4freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder\n2.in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." } }, "text": "(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.\n(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen\n1.des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,\n2.des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1,\n3.des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,\n4.des § 319 Abs. 1 bis 3freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.\n(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer\n1.in den Fällen des\na)§ 315 Abs. 6,\nb)§ 315b Abs. 5,\nc)§ 318 Abs. 6 Nr. 2,\nd)§ 319 Abs. 4freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder\n2.in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.\n(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." }, "§ 321": { "titel": "Führungsaufsicht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." }, "§ 322": { "titel": "Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können\n1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und\n2.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht, eingezogen werden." }, "§ 323": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 323a": { "titel": "Vollrausch", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte." } }, "text": "(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.\n(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte." }, "§ 323b": { "titel": "Gefährdung einer Entziehungskur", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 323c": { "titel": "Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will." } }, "text": "(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will." }, "§ 324": { "titel": "Gewässerverunreinigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." } }, "text": "(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "§ 324a": { "titel": "Bodenverunreinigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch\n1.in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder\n2.in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." } }, "text": "(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch\n1.in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder\n2.in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "§ 325": { "titel": "Luftverunreinigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." }, "6": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind,\n1.die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder\n2.nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge." } }, "text": "(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.\n(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\n(6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind,\n1.die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder\n2.nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.\n(7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge." }, "§ 325a": { "titel": "Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n1.in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,\n2.in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge." } }, "text": "(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n1.in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,\n2.in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge." }, "§ 326": { "titel": "Unerlaubter Umgang mit Abfällen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [ "a", "b" ] }, "text": "Wer unbefugt Abfälle, die\n1.Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,\n2.für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,\n3.explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder\n4.nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,\na)nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder\nb)einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n1.in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,\n2.in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind." } }, "text": "(1) Wer unbefugt Abfälle, die\n1.Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,\n2.für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,\n3.explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder\n4.nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,\na)nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder\nb)einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.\n(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.\n(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n1.in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,\n2.in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\n(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind." }, "§ 327": { "titel": "Unerlaubtes Betreiben von Anlagen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung\n1.eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder\n2.eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,\n2.eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,\n3.eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder\n4.eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzesohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n1.in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,\n2.in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." } }, "text": "(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung\n1.eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder\n2.eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,\n2.eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,\n3.eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder\n4.eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzesohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n1.in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,\n2.in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." }, "§ 328": { "titel": "Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,\n1.wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder\n2.wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen,herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer\n1.Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,\n2.Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,\n3.eine nukleare Explosion verursacht oder\n4.einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten\n1.beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder\n2.gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßtund dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4." } }, "text": "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,\n1.wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder\n2.wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen,herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n1.Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,\n2.Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,\n3.eine nukleare Explosion verursacht oder\n4.einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten\n1.beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder\n2.gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßtund dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4." }, "§ 329": { "titel": "Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung\n1.betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt,\n2.Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder\n3.im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [] }, "text": "Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung\n1.Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,\n2.Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,\n3.Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,\n4.Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,\n5.Wald rodet,\n6.Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,\n7.Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder\n8.ein Gebäude errichtetund dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen\n1.Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder\n2.natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist,erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n1.in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,\n2.in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." } }, "text": "(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.\n(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung\n1.betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt,\n2.Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder\n3.im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.\n(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung\n1.Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,\n2.Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,\n3.Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,\n4.Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,\n5.Wald rodet,\n6.Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,\n7.Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder\n8.ein Gebäude errichtetund dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen\n1.Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder\n2.natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist,erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n1.in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,\n2.in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." }, "§ 330": { "titel": "Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,\n2.die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,\n3.einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder\n4.aus Gewinnsucht handelt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329\n1.einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder\n2.den Tod eines anderen Menschen verursacht,wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." } }, "text": "(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1.ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,\n2.die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,\n3.einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder\n4.aus Gewinnsucht handelt.\n(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329\n1.einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder\n2.den Tod eines anderen Menschen verursacht,wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "§ 330a": { "titel": "Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." } }, "text": "(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 330b": { "titel": "Tätige Reue", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." } }, "text": "(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.\n(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." }, "§ 330c": { "titel": "Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können\n1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und\n2.Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." }, "§ 330d": { "titel": "Begriffsbestimmungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [ "a", "b", "c", "d", "e" ], "5": [] }, "text": "Im Sinne dieses Abschnitts ist\n1.ein Gewässer:ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;\n2.eine kerntechnische Anlage:eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;\n3.ein gefährliches Gut:ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;\n4.eine verwaltungsrechtliche Pflicht:eine Pflicht, die sich aus\na)einer Rechtsvorschrift,\nb)einer gerichtlichen Entscheidung,\nc)einem vollziehbaren Verwaltungsakt,\nd)einer vollziehbaren Auflage oder\ne)einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;\n5.ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [] }, "text": "Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,\n1.einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,\n2.einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,\n3.einer Untersagung,\n4.einem Verbot,\n5.einer zugelassenen Anlage,\n6.einer Genehmigung und\n7.einer Planfeststellungentsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient." } }, "text": "(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist\n1.ein Gewässer:ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;\n2.eine kerntechnische Anlage:eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;\n3.ein gefährliches Gut:ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;\n4.eine verwaltungsrechtliche Pflicht:eine Pflicht, die sich aus\na)einer Rechtsvorschrift,\nb)einer gerichtlichen Entscheidung,\nc)einem vollziehbaren Verwaltungsakt,\nd)einer vollziehbaren Auflage oder\ne)einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;\n5.ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.\n(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,\n1.einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,\n2.einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,\n3.einer Untersagung,\n4.einem Verbot,\n5.einer zugelassenen Anlage,\n6.einer Genehmigung und\n7.einer Planfeststellungentsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient." }, "§ 331": { "titel": "Vorteilsannahme", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt." } }, "text": "(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt." }, "§ 332": { "titel": "Bestechlichkeit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,\n1.bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,\n2.soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen." } }, "text": "(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.\n(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,\n1.bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,\n2.soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen." }, "§ 333": { "titel": "Vorteilsgewährung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt." } }, "text": "(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt." }, "§ 334": { "titel": "Bestechung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung\n1.vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder\n2.künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser\n1.bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,\n2.soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt." } }, "text": "(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\n(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung\n1.vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder\n2.künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser\n1.bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,\n2.soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt." }, "§ 335": { "titel": "Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [] }, "text": "In besonders schweren Fällen wird\n1.eine Tat nach\na)§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und\nb)§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und\n2.eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn\n1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,\n2.der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder\n3.der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." } }, "text": "(1) In besonders schweren Fällen wird\n1.eine Tat nach\na)§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und\nb)§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und\n2.eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.\n(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn\n1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,\n2.der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder\n3.der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." }, "§ 335a": { "titel": "Ausländische und internationale Bedienstete", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c" ] }, "text": "Für die Anwendung des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:\n1.einem Richter:ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts;\n2.einem sonstigen Amtsträger:\na)ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen;\nb)ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen;\nc)ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Für die Anwendung des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:\n1.einem Richter:ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes;\n2.einem sonstigen Amtsträger:ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:\n1.einem Soldaten der Bundeswehr:ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten;\n2.einem sonstigen Amtsträger:ein Bediensteter dieser Truppen;\n3.einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten:eine Person, die bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden ist." } }, "text": "(1) Für die Anwendung des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:\n1.einem Richter:ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts;\n2.einem sonstigen Amtsträger:\na)ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen;\nb)ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen;\nc)ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.\n(2) Für die Anwendung des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:\n1.einem Richter:ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes;\n2.einem sonstigen Amtsträger:ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.\n(3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:\n1.einem Soldaten der Bundeswehr:ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten;\n2.einem sonstigen Amtsträger:ein Bediensteter dieser Truppen;\n3.einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten:eine Person, die bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden ist." }, "§ 336": { "titel": "Unterlassen der Diensthandlung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich." }, "§ 337": { "titel": "Schiedsrichtervergütung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt." }, "§ 338": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 339": { "titel": "Rechtsbeugung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft." }, "§ 340": { "titel": "Körperverletzung im Amt", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend." } }, "text": "(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend." }, "§ 343": { "titel": "Aussageerpressung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an\n1.einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,\n2.einem Bußgeldverfahren oder\n3.einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." } }, "text": "(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an\n1.einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,\n2.einem Bußgeldverfahren oder\n3.einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." }, "§ 344": { "titel": "Verfolgung Unschuldiger", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an\n1.einem Bußgeldverfahren oder\n2.einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.\n(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an\n1.einem Bußgeldverfahren oder\n2.einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar." }, "§ 345": { "titel": "Vollstreckung gegen Unschuldige", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung\n1.eines Jugendarrestes,\n2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,\n3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder\n4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\n(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung\n1.eines Jugendarrestes,\n2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,\n3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder\n4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar." }, "§ 348": { "titel": "Falschbeurkundung im Amt", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 352": { "titel": "Gebührenüberhebung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." } }, "text": "(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar." }, "§ 353": { "titel": "Abgabenüberhebung; Leistungskürzung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt." } }, "text": "(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt." }, "§ 353a": { "titel": "Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt." } }, "text": "(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt." }, "§ 353b": { "titel": "Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Wer ein Geheimnis, das ihm als\n1.Amtsträger,\n2.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,\n3.Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder\n4.Europäischer Amtsträger,anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er\n1.auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder\n2.von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Versuch ist strafbar." }, "3a": { "gliederung": {}, "text": "Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken." }, "4": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [ "a", "b" ], "3": [], "4": [] }, "text": "Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt\n1.von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans\na)in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,\nb)in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;\n2.von der obersten Bundesbehörde\na)in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,\nb)in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;\n3.von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;\n4.von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt." } }, "text": "(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als\n1.Amtsträger,\n2.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,\n3.Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder\n4.Europäischer Amtsträger,anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er\n1.auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder\n2.von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.\n(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt\n1.von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans\na)in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,\nb)in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;\n2.von der obersten Bundesbehörde\na)in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,\nb)in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;\n3.von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;\n4.von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt." }, "§ 353c": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 353d": { "titel": "Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1.entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,\n2.entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder\n3.die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist." }, "§ 354": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 355": { "titel": "Verletzung des Steuergeheimnisses", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [] }, "text": "Wer unbefugt\n1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger\na)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,\nb)in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,\nc)im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungenbekannt geworden sind, oder\n2.ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich\n1.die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,\n2.amtlich zugezogene Sachverständige und\n3.die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt." } }, "text": "(1) Wer unbefugt\n1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger\na)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,\nb)in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,\nc)im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungenbekannt geworden sind, oder\n2.ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.\n(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich\n1.die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,\n2.amtlich zugezogene Sachverständige und\n3.die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt." }, "§ 356": { "titel": "Parteiverrat", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein." } }, "text": "(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein." }, "§ 357": { "titel": "Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft." } }, "text": "(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.\n(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft." }, "§ 358": { "titel": "Nebenfolgen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen." } } }, "SprengG": { "bezeichnung": "Sprengstoffgesetz", "langtitel": "Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe", "stand": "Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518", "ausfertigung": "1976-09-13", "quelle": "https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/", "abzug": "2026-07-23", "normen": { "§ 1": { "titel": "Anwendungsbereich", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von\n1.explosionsgefährlichen Stoffen und\n2.Sprengzubehör." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in\n1.Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),\n2.pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und\n3.sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 9)." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten bestimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten\n1.bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen,\n2.bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39,\n3.bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis 39." } }, "text": "(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von\n1.explosionsgefährlichen Stoffen und\n2.Sprengzubehör.\n(2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in\n1.Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),\n2.pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und\n3.sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 9).\n(3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten bestimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist.\n(4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten\n1.bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen,\n2.bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39,\n3.bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis 39." }, "§ 1a": { "titel": "Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [] }, "text": "Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf\n1.die obersten Bundes- und Landesbehörden,\n2.die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,\n3.die Polizeien des Bundes und der Länder,\n4.die Zollverwaltung,\n5.die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder,\n6.die Bediensteten der in den Nummern 1 bis 5 genannten Behörden und Einrichtungen, wenn sie dienstlich tätig werden,\n7.die Bediensteten anderer Staaten, die dienstlich mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ausgerüstet sind, wenn sie im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf den Umgang mit sowie auf den Erwerb, das Überlassen und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen durch\n1.die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,\n2.die auf Grund des § 36 Absatz 1 für Prüf- und Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden,\n3.das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik – Ernst-Mach-Institut –,\n4.das Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie,\n5.den obersten Bundesbehörden nachgeordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaffung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände gehört,soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Einfuhr oder das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe und Sprengzubehör durch\n1.die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und\n2.die Beschussämter,soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 8 bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Empfangnahme und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe sowie innerhalb der Betriebsstätte auf den Transport explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind. Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 8 bis 8c auch nicht anzuwenden auf das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesschule des Technischen Hilfswerks, soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind." }, "5": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [] }, "text": "Soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind, sind die §§ 7 bis 14 und § 27 nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch\n1.die Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes\na)der Länder und\nb)der kommunalen Gebietskörperschaften und\n2.die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sonstige Behörden und Einrichtungen des Bundes vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen. Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung sonstige Behörden und Einrichtungen der Länder vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen. Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen." } }, "text": "(1) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf\n1.die obersten Bundes- und Landesbehörden,\n2.die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,\n3.die Polizeien des Bundes und der Länder,\n4.die Zollverwaltung,\n5.die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder,\n6.die Bediensteten der in den Nummern 1 bis 5 genannten Behörden und Einrichtungen, wenn sie dienstlich tätig werden,\n7.die Bediensteten anderer Staaten, die dienstlich mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ausgerüstet sind, wenn sie im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.\n(2) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf den Umgang mit sowie auf den Erwerb, das Überlassen und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen durch\n1.die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,\n2.die auf Grund des § 36 Absatz 1 für Prüf- und Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden,\n3.das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik – Ernst-Mach-Institut –,\n4.das Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie,\n5.den obersten Bundesbehörden nachgeordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaffung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände gehört,soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.\n(3) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Einfuhr oder das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe und Sprengzubehör durch\n1.die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und\n2.die Beschussämter,soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.\n(4) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 8 bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Empfangnahme und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe sowie innerhalb der Betriebsstätte auf den Transport explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind. Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 8 bis 8c auch nicht anzuwenden auf das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesschule des Technischen Hilfswerks, soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.\n(5) Soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind, sind die §§ 7 bis 14 und § 27 nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch\n1.die Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes\na)der Länder und\nb)der kommunalen Gebietskörperschaften und\n2.die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.\n(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sonstige Behörden und Einrichtungen des Bundes vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen. Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.\n(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung sonstige Behörden und Einrichtungen der Länder vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen. Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen." }, "§ 1b": { "titel": "Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b", "c", "d", "e" ] }, "text": "Dieses Gesetz gilt nicht für\n1.die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 4,\n2.den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der §§ 34 bis 39a,\n3.Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch\na)für den Erwerb und Besitz selbst geladener oder wiedergeladener Munition auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz,\nb)für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,\nc)für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderter sprengkräftiger Kriegswaffen,\nd)für den Erwerb, den Besitz, das Überlassen, das Verbringen, das Bearbeiten, das Vernichten, das Aufsuchen, das Freilegen, das Bergen und das Aufbewahren sowie den innerbetrieblichen Transport von Fundmunition,\ne)für den Erwerb, den Besitz, das Bearbeiten, das Vernichten, das Aufsuchen, das Freilegen, das Bergen und das Aufbewahren, die Einfuhr, die Durchfuhr und das Verbringen sowie den innerbetrieblichen Transport von Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt." }, "2": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [] }, "text": "Dieses Gesetz gilt, soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind, nicht für\n1.den Umgang mit sowie den Erwerb und das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen durch Hochschulen und Fachhochschulen\na)bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm,\nb)bis zu einer Gesamtmenge von 3 Kilogramm, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe Forschungszwecken dienen,\n2.das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm durch allgemein- oder berufsbildende Schulen." }, "3": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [ "a", "b" ], "3": [], "4": [ "a", "b" ], "5": [], "6": [], "7": [] }, "text": "Dieses Gesetz gilt nicht für\n1.den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, das Verbringen, das Überlassen, die Einfuhr und die Durchfuhr, wobei jeweils das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von\na)Schallmessvorrichtungen zur Bestimmung der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als 2 Gramm, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer oder von einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden,\nb)Schnellauslösevorrichtungen mit nicht mehr als 2 Gramm explosionsgefährlichen Stoffen, wenn diese Vorrichtungen gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert sind sowie druckfest und splittersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden, wobei Auslöser für Gasgeneratoren nicht als Schnellauslösevorrichtungen gelten,\nc)Anzünder für Verbrennungskraftmaschinen,\n2.den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten, wobei jeweils das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von\na)Anzündpillen und Anzündlamellen,\nb)Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 Gramm,\n3.den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Überallzündhölzern verarbeitet sind, sowie für die Einfuhr der an derartigen Anzündern verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe,\n4.den Umgang, wobei das Bearbeiten, das Verarbeiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten ausgenommen sind, und den Verkehr mit sowie die Einfuhr von\na)Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist, und die mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten versehen sind, und\nb)Kine- und Röntgenfilmen auf Cellulosenitratbasis mit photographischer Schicht mit der Maßgabe, dass deren Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung dieses Gesetzes nicht ausgenommen ist,\n5.das Herstellen, das Bearbeiten, das Verarbeiten oder das Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse,\n6.das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die keine Explosivstoffe sind, und\n7.den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse und explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die keine Explosivstoffe sind, innerhalb der Betriebsstätte, soweit die Zwischenerzeugnisse und Hilfsstoffe in einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen in einer Betriebsstätte zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Dieses Gesetz berührt nicht\n1.Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter aus Gründen der Sicherheit erlassen sind,\n2.auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und über deren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen,\n3.Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind,\n4.Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erlassen worden sind oder deren Entstehen vorbeugen sollen,\n5.Rechtsvorschriften über die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen." } }, "text": "(1) Dieses Gesetz gilt nicht für\n1.die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 4,\n2.den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der §§ 34 bis 39a,\n3.Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch\na)für den Erwerb und Besitz selbst geladener oder wiedergeladener Munition auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz,\nb)für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,\nc)für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderter sprengkräftiger Kriegswaffen,\nd)für den Erwerb, den Besitz, das Überlassen, das Verbringen, das Bearbeiten, das Vernichten, das Aufsuchen, das Freilegen, das Bergen und das Aufbewahren sowie den innerbetrieblichen Transport von Fundmunition,\ne)für den Erwerb, den Besitz, das Bearbeiten, das Vernichten, das Aufsuchen, das Freilegen, das Bergen und das Aufbewahren, die Einfuhr, die Durchfuhr und das Verbringen sowie den innerbetrieblichen Transport von Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt.\n(2) Dieses Gesetz gilt, soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind, nicht für\n1.den Umgang mit sowie den Erwerb und das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen durch Hochschulen und Fachhochschulen\na)bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm,\nb)bis zu einer Gesamtmenge von 3 Kilogramm, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe Forschungszwecken dienen,\n2.das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm durch allgemein- oder berufsbildende Schulen.\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für\n1.den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, das Verbringen, das Überlassen, die Einfuhr und die Durchfuhr, wobei jeweils das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von\na)Schallmessvorrichtungen zur Bestimmung der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als 2 Gramm, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer oder von einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden,\nb)Schnellauslösevorrichtungen mit nicht mehr als 2 Gramm explosionsgefährlichen Stoffen, wenn diese Vorrichtungen gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert sind sowie druckfest und splittersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden, wobei Auslöser für Gasgeneratoren nicht als Schnellauslösevorrichtungen gelten,\nc)Anzünder für Verbrennungskraftmaschinen,\n2.den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten, wobei jeweils das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von\na)Anzündpillen und Anzündlamellen,\nb)Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 Gramm,\n3.den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Überallzündhölzern verarbeitet sind, sowie für die Einfuhr der an derartigen Anzündern verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe,\n4.den Umgang, wobei das Bearbeiten, das Verarbeiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten ausgenommen sind, und den Verkehr mit sowie die Einfuhr von\na)Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist, und die mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten versehen sind, und\nb)Kine- und Röntgenfilmen auf Cellulosenitratbasis mit photographischer Schicht mit der Maßgabe, dass deren Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung dieses Gesetzes nicht ausgenommen ist,\n5.das Herstellen, das Bearbeiten, das Verarbeiten oder das Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse,\n6.das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die keine Explosivstoffe sind, und\n7.den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse und explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die keine Explosivstoffe sind, innerhalb der Betriebsstätte, soweit die Zwischenerzeugnisse und Hilfsstoffe in einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen in einer Betriebsstätte zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden.\n(4) Dieses Gesetz berührt nicht\n1.Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter aus Gründen der Sicherheit erlassen sind,\n2.auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und über deren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen,\n3.Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind,\n4.Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erlassen worden sind oder deren Entstehen vorbeugen sollen,\n5.Rechtsvorschriften über die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen." }, "§ 2": { "titel": "Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass er explosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als Explosivstoff bestimmt ist, einführt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. In der Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck anzugeben. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen, die in der Betriebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhandenkommen gesichert und nicht aufbewahrt werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich, erlässt die Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid. Entsprechendes gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Absatz 4 bekannt wird, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Absatz 4 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den Stoffgruppen A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind. Bei explosionsgefährlichen Stoffen, die in die Gruppe C aufzunehmen wären, kann von dem Feststellungsbescheid abgesehen werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung auch nach anderen als den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umsetzung nicht oder nicht in gefährlicher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes übertragen werden kann. Erweist sich der explosionsgefährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung gefährlicher oder weniger gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe der Anlage II zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Die Feststellung der Explosionsgefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Überlässt der Hersteller oder Einführer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, so hat er ihm spätestens beim Überlassen des Stoffes einen Abdruck des Feststellungsbescheids zu übergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet, wer den explosionsgefährlichen Stoff einem weiteren Erwerber überlässt." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Das Gesetz ist im Übrigen auf den nach Absatz 3 als explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst anzuwenden\n1.gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststellung nach Absatz 3 Satz 5 bekannt gegeben worden ist,\n2.gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Feststellungsbescheides übergeben worden ist,\n3.gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, oder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz 6 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung auf sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Bekanntmachung vom 3. Dezember 1986 (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BAnz. Nr. 51 S. 2635 vom 14. März 1987), veröffentlicht worden sind. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe, deren Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3 festgestellt hat, im Bundesanzeiger. Die Zusammenfassung verschiedener Zubereitungen in Rahmenzusammensetzungen ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 zulässig, sofern die durch die Zusammenfassung erfassten Zubereitungen zweifelsfrei explosionsgefährlich, einander bezüglich ihrer chemischen Zusammensetzung hinreichend ähnlich und der gleichen Stoffgruppe der Anlage II zuzuordnen sind." } }, "text": "(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass er explosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als Explosivstoff bestimmt ist, einführt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. In der Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck anzugeben. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen, die in der Betriebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhandenkommen gesichert und nicht aufbewahrt werden.\n(2) Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich, erlässt die Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid. Entsprechendes gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Absatz 4 bekannt wird, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird.\n(3) Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Absatz 4 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den Stoffgruppen A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind. Bei explosionsgefährlichen Stoffen, die in die Gruppe C aufzunehmen wären, kann von dem Feststellungsbescheid abgesehen werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung auch nach anderen als den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umsetzung nicht oder nicht in gefährlicher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes übertragen werden kann. Erweist sich der explosionsgefährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung gefährlicher oder weniger gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe der Anlage II zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Die Feststellung der Explosionsgefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend.\n(4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Überlässt der Hersteller oder Einführer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, so hat er ihm spätestens beim Überlassen des Stoffes einen Abdruck des Feststellungsbescheids zu übergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet, wer den explosionsgefährlichen Stoff einem weiteren Erwerber überlässt.\n(5) Das Gesetz ist im Übrigen auf den nach Absatz 3 als explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst anzuwenden\n1.gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststellung nach Absatz 3 Satz 5 bekannt gegeben worden ist,\n2.gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Feststellungsbescheides übergeben worden ist,\n3.gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, oder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz 6 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung auf sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Bekanntmachung vom 3. Dezember 1986 (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BAnz. Nr. 51 S. 2635 vom 14. März 1987), veröffentlicht worden sind. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe, deren Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3 festgestellt hat, im Bundesanzeiger. Die Zusammenfassung verschiedener Zubereitungen in Rahmenzusammensetzungen ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 zulässig, sofern die durch die Zusammenfassung erfassten Zubereitungen zweifelsfrei explosionsgefährlich, einander bezüglich ihrer chemischen Zusammensetzung hinreichend ähnlich und der gleichen Stoffgruppe der Anlage II zuzuordnen sind." }, "§ 3": { "titel": "Begriffsbestimmungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [ "a", "b" ], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [], "10": [], "11": [], "12": [], "13": [ "a", "b" ], "14": [], "15": [], "16": [] }, "text": "Im Sinne dieses Gesetzes sind\n1.explosionsgefährliche Stoffe:\na)feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die\naa)durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und\nbb)sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,\nb)Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten,\n2.Explosivstoffe:\na)Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,\nb)die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,\n3.pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,\n4.Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke,\n5.pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden,\n6.pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung,\n7.Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,\n8.sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyrotechnische Gegenstände, die technischen Zwecken dienen,\n9.sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explosionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,\n10.Zündmittel: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen bestimmt sind,\n11.Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Verfahren zugesetzt werden, um den Verfahrensablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften des Endproduktes zu beeinflussen,\n12.Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in demselben Verfahrensgang die Eigenschaft der Explosionsgefährlichkeit wieder verlieren,\n13.Sprengzubehör:\na)Gegenstände, die zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,\nb)Ladegeräte und Mischladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die für Sprengarbeiten verwendet werden,\n14.Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der Energie, die bei der Explosion in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung freigesetzt wird,\n15.Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte,\n16.Fundmunition: Munition oder sprengkräftige 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explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe,\n5.Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,\n6.Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich der Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durchfuhr,\n7.Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat,\n8.Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung einschließlich\na)der Überführung in das Zolllagerverfahren,\nb)des Verbringens in eine Freizone,\nc)des Versandverfahrens mit anschließender Überführung in das Zolllagerverfahren oder anschließendem Verbringen in eine Freizone,\nd)des Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Europäischen Union oder mit Bestimmungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,\n9.Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen und Gegenständen außerhalb einer Betriebsstätte\na)im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nb)aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nc)aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,einschließlich der Empfangnahme und des Überlassens durch den Verbringer,\n10.Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne verkehrsrechtlicher Vorschriften,\n11.Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff oder Gegenstand, der sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,\n12.Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Stoffes oder 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pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,\n5.Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d, der Einführer und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen beziehungsweise den Handel damit betreibt." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Im Sinne dieses Gesetzes ist\n1.harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 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Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,\nb)Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten,\n2.Explosivstoffe:\na)Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,\nb)die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,\n3.pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,\n4.Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke,\n5.pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden,\n6.pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung,\n7.Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,\n8.sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyrotechnische Gegenstände, die technischen Zwecken dienen,\n9.sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explosionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,\n10.Zündmittel: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen bestimmt sind,\n11.Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Verfahren zugesetzt werden, um den Verfahrensablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften des Endproduktes zu beeinflussen,\n12.Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in demselben Verfahrensgang die Eigenschaft der Explosionsgefährlichkeit wieder verlieren,\n13.Sprengzubehör:\na)Gegenstände, die zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,\nb)Ladegeräte und Mischladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die für Sprengarbeiten verwendet werden,\n14.Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der Energie, die bei der Explosion in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung freigesetzt wird,\n15.Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte,\n16.Fundmunition: Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist\n1.Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,\n2.Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,\n3.Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem Markt,\n4.Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher 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Mitgliedstaat der Europäischen Union,\n9.Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen und Gegenständen außerhalb einer Betriebsstätte\na)im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nb)aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nc)aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,einschließlich der Empfangnahme und des Überlassens durch den Verbringer,\n10.Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne verkehrsrechtlicher Vorschriften,\n11.Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff oder Gegenstand, der sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,\n12.Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwirken.\n(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind\n1.Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,\n2.Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,\n3.Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,\n4.Händler: jede weitere natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,\n5.Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d, der Einführer und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen beziehungsweise den Handel damit betreibt.\n(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist\n1.harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,\n2.Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),\n3.Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen an einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind,\n4.CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt sind." }, "§ 3a": { "titel": "Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c", "d" ], "2": [ "a", "b" ], "3": [ "a", "b" ] }, "text": "Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:\n1.Feuerwerkskörper\na)Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind,\nb)Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind,\nc)Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind,\nd)Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet,\n2.pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater\na)Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht,\nb)Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind,\n3.sonstige pyrotechnische Gegenstände\na)Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater,\nb)Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater." }, "2": { "gliederung": { "a": [], "b": [] }, "text": "Pyrotechnische Sätze werden nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:\na)Kategorie S1: pyrotechnische Sätze, von denen eine geringe Gefahr ausgeht und die insbesondere zur 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eingeteilt:\n1.Feuerwerkskörper\na)Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind,\nb)Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind,\nc)Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind,\nd)Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet,\n2.pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater\na)Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht,\nb)Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind,\n3.sonstige pyrotechnische Gegenstände\na)Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater,\nb)Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater.\n(2) Pyrotechnische Sätze werden nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:\na)Kategorie S1: pyrotechnische Sätze, von denen eine geringe Gefahr ausgeht und die insbesondere zur Verwendung auf Bühnen, in Theatern oder in vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften vorgesehen sind,\nb)Kategorie S2: pyrotechnische Sätze, von denen eine große Gefahr ausgeht und deren Umgang oder Verkehr an die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gebunden ist.\n(3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden nach ihrer Schlagwettersicherheit in folgende Klassen eingeteilt:\na)Klasse I: geringe Gefahr der Zündung eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-Luft-Gemisches,\nb)Klasse II: sehr geringe Gefahr der Zündung eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-Luft-Gemisches,\nc)Klasse III: äußerst geringe Gefahr der Zündung eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-Luft-Gemisches." }, "§ 4": { "titel": "Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n1.dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend\na)die Prüfverfahren (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)\nb)die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)im Rahmen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu ändern oder zu ergänzen,\n2.zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt,\n3.zu bestimmen, dass auf die in § 1 Absatz 4 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert,\n4.zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe einführen,\n5.zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,\n6.zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt." }, "§ 5": { "titel": "Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn\n1.der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und\n2.sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind." }, "1a": { "gliederung": {}, "text": "Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Konformitätsnachweis ist durch eine Konformitätserklärung erbracht, die bestätigt, dass die Konformität in einer Einzelprüfung überprüft worden ist oder\n1.die Baumuster den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die für Explosivstoffe in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27) festgelegt sind und\n2.die den Baumustern nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände den Baumustern entsprechen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Es ist verboten, nicht konforme Explosivstoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegenstände\n1.mit der CE-Kennzeichnung zu versehen,\n2.anderen Personen außerhalb der Betriebsstätte außer zur Ausfuhr oder zur Vernichtung zu überlassen." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Nicht der Pflicht zur CE-Kennzeichnung unterliegen\n1.pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung nach den Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/559 (ABl. L 95 vom 10.4.2015, S. 1) geändert worden ist,\n2.Zündplättchen, die speziell konzipiert sind für Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1, 2013 L 355 vom 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23) geändert worden ist." } }, "text": "(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn\n1.der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und\n2.sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.\n(1a) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.\n(2) Der Konformitätsnachweis ist durch eine Konformitätserklärung erbracht, die bestätigt, dass die Konformität in einer Einzelprüfung überprüft worden ist oder\n1.die Baumuster den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die für Explosivstoffe in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27) festgelegt sind und\n2.die den Baumustern nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände den Baumustern entsprechen.\n(3) Es ist verboten, nicht konforme Explosivstoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegenstände\n1.mit der CE-Kennzeichnung zu versehen,\n2.anderen Personen außerhalb der Betriebsstätte außer zur Ausfuhr oder zur Vernichtung zu überlassen.\n(4) Nicht der Pflicht zur CE-Kennzeichnung unterliegen\n1.pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung nach den Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/559 (ABl. L 95 vom 10.4.2015, S. 1) geändert worden ist,\n2.Zündplättchen, die speziell konzipiert sind für Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1, 2013 L 355 vom 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23) geändert worden ist." }, "§ 5a": { "titel": "Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f" ], "3": [ "a", "b", "c", "d" ], "4": [] }, "text": "§ 5 Absatz 1 und 1a ist nicht anzuwenden auf\n1.Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern betreffen, und\na)nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht werden oder\nb)an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden,\n2.Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die\na)der Versender ausgeführt hat und die er unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückbekommen hat, wobei diese Voraussetzungen nachzuweisen sind,\nb)als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, der dafür eine Konformitätsbewertung beantragen will, eingeführt oder verbracht werden,\nc)für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU an Explosivstoffe oder den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU an pyrotechnische Gegenstände nicht genügen, sofern eine sichtbare Kennzeichnung deutlich darauf hinweist, dass diese Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände diesen Anforderungen nicht genügen und ausschließlich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind,\nd)zur Abfallbeseitigung oder -verwertung überlassen werden,\ne)für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und der zuständigen Bundesbehörde zur Prüfung überlassen werden oder\nf)nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, sofern sie zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Erprobung\naa)von dem Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Betreiber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder diesem überlassen werden oder\nbb)eingeführt oder verbracht und an den Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder diesem überlassen werden,\n3.pyrotechnische Gegenstände, die\na)als Seenotsignalmittel im Sinne der Richtlinie 96/98/EG zur Ausrüstung von Schiffen fremder Staaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, sofern diese Seenotsignalmittel nicht in den allgemeinen Verkehr gelangen,\nb)in der Luft- und Raumfahrtindustrie eingesetzt werden,\nc)zum Verkauf bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen hergestellt, eingeführt, verbracht, ausgestellt oder verwendet werden und den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU nicht genügen, sofern eine sichtbare Kennzeichnung den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände diesen Anforderungen nicht genügen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, oder anderenfalls der Einführer die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU hergestellt hat; bei solchen Veranstaltungen sind gemäß allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, oder\nd)zur Verwendung durch Feuerwehren bestimmt sind,\n4.Feuerwerkskörper, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Hersteller zu religiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten abgebrannt werden sollen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Bescheinigung oder durch den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbringen. Zum Nachweis kann die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkennen, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der Nachweis als erbracht durch\n1.die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder\n2.die Bezeichnung des Auftrages der staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Überlasser von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen." } }, "text": "(1) § 5 Absatz 1 und 1a ist nicht anzuwenden auf\n1.Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern betreffen, und\na)nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht werden oder\nb)an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden,\n2.Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die\na)der Versender ausgeführt hat und die er unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückbekommen hat, wobei diese Voraussetzungen nachzuweisen sind,\nb)als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, der dafür eine Konformitätsbewertung beantragen will, eingeführt oder verbracht werden,\nc)für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU an Explosivstoffe oder den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU an pyrotechnische Gegenstände nicht genügen, sofern eine sichtbare Kennzeichnung deutlich darauf hinweist, dass diese Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände diesen Anforderungen nicht genügen und ausschließlich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind,\nd)zur Abfallbeseitigung oder -verwertung überlassen werden,\ne)für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und der zuständigen Bundesbehörde zur Prüfung überlassen werden oder\nf)nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, sofern sie zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Erprobung\naa)von dem Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Betreiber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder diesem überlassen werden oder\nbb)eingeführt oder verbracht und an den Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder diesem überlassen werden,\n3.pyrotechnische Gegenstände, die\na)als Seenotsignalmittel im Sinne der Richtlinie 96/98/EG zur Ausrüstung von Schiffen fremder Staaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, sofern diese Seenotsignalmittel nicht in den allgemeinen Verkehr gelangen,\nb)in der Luft- und Raumfahrtindustrie eingesetzt werden,\nc)zum Verkauf bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen hergestellt, eingeführt, verbracht, ausgestellt oder verwendet werden und den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU nicht genügen, sofern eine sichtbare Kennzeichnung den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände diesen Anforderungen nicht genügen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, oder anderenfalls der Einführer die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU hergestellt hat; bei solchen Veranstaltungen sind gemäß allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, oder\nd)zur Verwendung durch Feuerwehren bestimmt sind,\n4.Feuerwerkskörper, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Hersteller zu religiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten abgebrannt werden sollen.\n(2) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen.\n(3) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Bescheinigung oder durch den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbringen. Zum Nachweis kann die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkennen, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der Nachweis als erbracht durch\n1.die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder\n2.die Bezeichnung des Auftrages der staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle.\n(4) Der Überlasser von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen." }, "§ 5b": { "titel": "Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vor dem Inverkehrbringen auf Antrag des Herstellers von einer benannten Stelle gemäß § 5e durch die Baumusterprüfung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder durch die Einzelprüfung nach Modul G des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU daraufhin zu prüfen, ob nach ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit\n1.Explosivstoffe die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU und\n2.pyrotechnische Gegenstände die Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EUerfüllen (Konformität). Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4, wenn der Hersteller das Modul H nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU gewählt hat." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Wird die Konformität festgestellt, so wird eine Baumusterprüfbescheinigung erteilt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Baumusterprüfbescheinigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche Verbindung mit sowie die Änderung und Ergänzung von Auflagen sind zulässig." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Für die Rücknahme und den Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung gilt § 34 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend." } }, "text": "(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vor dem Inverkehrbringen auf Antrag des Herstellers von einer benannten Stelle gemäß § 5e durch die Baumusterprüfung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder durch die Einzelprüfung nach Modul G des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU daraufhin zu prüfen, ob nach ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit\n1.Explosivstoffe die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU und\n2.pyrotechnische Gegenstände die Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EUerfüllen (Konformität). Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4, wenn der Hersteller das Modul H nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU gewählt hat.\n(2) Wird die Konformität festgestellt, so wird eine Baumusterprüfbescheinigung erteilt.\n(3) Die Baumusterprüfbescheinigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche Verbindung mit sowie die Änderung und Ergänzung von Auflagen sind zulässig.\n(4) Für die Rücknahme und den Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung gilt § 34 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend." }, "§ 5c": { "titel": "Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Übereinstimmung der nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster ist auf Antrag des Herstellers in einem Qualitätssicherungsverfahren nachzuweisen, das nach der Wahl des Herstellers durchzuführen ist für\n1.Explosivstoffe nach den Modulen C2, D, E oder F des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU und\n2.pyrotechnische Gegenstände nach den Modulen C2, D oder E des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU.Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Hersteller kann die Übereinstimmung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 mit dem Baumuster auch in einem Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H der Richtlinie 2013/29/EU nachweisen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b" ] }, "text": "Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Übereinstimmung der nach dem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt,\n1.bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf den Explosivstoffen oder den pyrotechnischen Gegenständen an und\n2.stellt der Hersteller Folgendes aus:\na)für Explosivstoffe eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU und\nb)für pyrotechnische Gegenstände eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU.Ist es nicht möglich, die CE-Kennzeichnung auf den Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, muss sie auf der Verpackung angebracht werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1." } }, "text": "(1) Die Übereinstimmung der nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster ist auf Antrag des Herstellers in einem Qualitätssicherungsverfahren nachzuweisen, das nach der Wahl des Herstellers durchzuführen ist für\n1.Explosivstoffe nach den Modulen C2, D, E oder F des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU und\n2.pyrotechnische Gegenstände nach den Modulen C2, D oder E des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU.Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen.\n(2) Der Hersteller kann die Übereinstimmung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 mit dem Baumuster auch in einem Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H der Richtlinie 2013/29/EU nachweisen.\n(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Übereinstimmung der nach dem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt,\n1.bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf den Explosivstoffen oder den pyrotechnischen Gegenständen an und\n2.stellt der Hersteller Folgendes aus:\na)für Explosivstoffe eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU und\nb)für pyrotechnische Gegenstände eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU.Ist es nicht möglich, die CE-Kennzeichnung auf den Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, muss sie auf der Verpackung angebracht werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1." }, "§ 5d": { "titel": "Aufbewahrungspflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:\n1.die EU-Konformitätserklärung,\n2.die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,\n3.die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,\n4.die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und\n5.die Berichte über die Nachprüfungen." }, "§ 5e": { "titel": "Benannte Stellen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Baumusterprüfung, die Einzelprüfung und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens werden von einer benannten Stelle durchgeführt; die benannte Stelle erteilt auch die Bescheinigungen. Die Artikel 28, 36 und 38 der Richtlinie 2014/28/EU und die Artikel 33 und 35 der Richtlinie 2013/29/EU sind anzuwenden. Wenn im Rahmen der in Satz 1 genannten Tätigkeiten Prüfungen erforderlich sind, darf die benannte Stelle mit der Durchführung von Teilen dieser Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie 2014/28/EU oder des Artikels 25 der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Benannte Stelle ist\n1.unbeschadet des gesondert durchzuführenden Notifizierungsverfahrens die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,\n2.jede Stelle, die dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den Ländern als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt wurde und die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und\n3.jede Stelle, die der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der Europäischen Kommission von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden ist.Benannte Stelle für die Prüfungen nach § 5b Absatz 1 und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ausschließlich die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Eine Stelle kann nach Absatz 2 Nummer 2 von den Ländern benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt worden ist, dass sie die Anforderungen der folgenden Bestimmungen erfüllt:\n1.Artikel 28 der Richtlinie 2014/28/EU in Bezug auf Explosivstoffe oder\n2.Artikel 25 der Richtlinie 2013/29/EU in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände.Die Akkreditierung ist zu befristen. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung, der Ablauf, die Rücknahme, der Widerruf und das Erlöschen der Akkreditierung sind dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unverzüglich anzuzeigen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat teilt der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, welche Stellen für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens benannt worden sind und welche Aufgaben diesen Stellen übertragen worden sind. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Ablauf, die Rücknahme und den Widerruf sowie eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung. Es macht den Ablauf, den Widerruf, die Rücknahme sowie eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung im Bundesanzeiger bekannt." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die für die Fachaufsicht über die benannte Stelle jeweils zuständige Behörde des Bundes oder der Länder überwacht, ob die benannte Stelle die Anforderungen an benannte Stellen erfüllt, die durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind. Sie kann dabei die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Bescheinigungen verlangen. Die benannten Stellen und die mit den Prüfungen und der Durchführung der Fachaufgaben befassten Personen haben der zuständigen Behörde die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zu unterstützen. § 31 Absatz 3 ist anzuwenden." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Bediensteten der für die Fachaufsicht über die benannte Stelle jeweils zuständigen Behörde sind berechtigt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäfts- und Laborräume der benannten Stellen zu betreten und zu besichtigen. Die benannte Stelle hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden." } }, "text": "(1) Die Baumusterprüfung, die Einzelprüfung und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens werden von einer benannten Stelle durchgeführt; die benannte Stelle erteilt auch die Bescheinigungen. Die Artikel 28, 36 und 38 der Richtlinie 2014/28/EU und die Artikel 33 und 35 der Richtlinie 2013/29/EU sind anzuwenden. Wenn im Rahmen der in Satz 1 genannten Tätigkeiten Prüfungen erforderlich sind, darf die benannte Stelle mit der Durchführung von Teilen dieser Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie 2014/28/EU oder des Artikels 25 der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen.\n(2) Benannte Stelle ist\n1.unbeschadet des gesondert durchzuführenden Notifizierungsverfahrens die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,\n2.jede Stelle, die dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den Ländern als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt wurde und die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und\n3.jede Stelle, die der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der Europäischen Kommission von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden ist.Benannte Stelle für die Prüfungen nach § 5b Absatz 1 und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ausschließlich die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.\n(3) Eine Stelle kann nach Absatz 2 Nummer 2 von den Ländern benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt worden ist, dass sie die Anforderungen der folgenden Bestimmungen erfüllt:\n1.Artikel 28 der Richtlinie 2014/28/EU in Bezug auf Explosivstoffe oder\n2.Artikel 25 der Richtlinie 2013/29/EU in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände.Die Akkreditierung ist zu befristen. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung, der Ablauf, die Rücknahme, der Widerruf und das Erlöschen der Akkreditierung sind dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unverzüglich anzuzeigen.\n(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat teilt der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, welche Stellen für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens benannt worden sind und welche Aufgaben diesen Stellen übertragen worden sind. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Ablauf, die Rücknahme und den Widerruf sowie eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung. Es macht den Ablauf, den Widerruf, die Rücknahme sowie eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung im Bundesanzeiger bekannt.\n(5) Die für die Fachaufsicht über die benannte Stelle jeweils zuständige Behörde des Bundes oder der Länder überwacht, ob die benannte Stelle die Anforderungen an benannte Stellen erfüllt, die durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind. Sie kann dabei die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Bescheinigungen verlangen. Die benannten Stellen und die mit den Prüfungen und der Durchführung der Fachaufgaben befassten Personen haben der zuständigen Behörde die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zu unterstützen. § 31 Absatz 3 ist anzuwenden.\n(6) Die Bediensteten der für die Fachaufsicht über die benannte Stelle jeweils zuständigen Behörde sind berechtigt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäfts- und Laborräume der benannten Stellen zu betreten und zu besichtigen. Die benannte Stelle hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden." }, "§ 5f": { "titel": "Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie\n1.nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind oder\n2.durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 allgemein zugelassen sind.Die Zulassung nach Nummer 1 wird dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten, dem Einführer oder dem Verbringer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen worden ist. Die Zulassung wird dem Hersteller oder dem Einführer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zu versagen, wenn\n1.der Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwendung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht gewährleistet ist,\n2.die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen einer auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erlassenen Vorschrift über die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht genügen,\n3.die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer oder in seiner Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder\n4.der Antragsteller nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten Muster entsprechen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche Verbindung der Zulassung mit Auflagen sowie die Änderung und die Ergänzung von Auflagen sind zulässig. Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs betreffen, sind vom Verwender zu beachten." } }, "text": "(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie\n1.nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind oder\n2.durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 allgemein zugelassen sind.Die Zulassung nach Nummer 1 wird dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten, dem Einführer oder dem Verbringer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt.\n(2) Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen worden ist. Die Zulassung wird dem Hersteller oder dem Einführer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt.\n(3) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zu versagen, wenn\n1.der Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwendung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht gewährleistet ist,\n2.die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen einer auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erlassenen Vorschrift über die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht genügen,\n3.die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer oder in seiner Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder\n4.der Antragsteller nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten Muster entsprechen.\n(4) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche Verbindung der Zulassung mit Auflagen sowie die Änderung und die Ergänzung von Auflagen sind zulässig. Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs betreffen, sind vom Verwender zu beachten." }, "§ 5g": { "titel": "Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b", "c" ] }, "text": "Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht erforderlich für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die\n1.durchgeführt werden,\n2.als Muster oder Proben vom Antragsteller in der für Muster oder Proben erforderlichen Menge eingeführt oder verbracht werden,\n3.nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, wenn\na)sie zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden,\nb)für die aus ihnen hergestellten Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 5 Nummer 1 zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt sind oder\nc)die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht unterliegen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b" ], "4": [], "5": [ "a", "b" ] }, "text": "§ 5f Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf\n1.sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht werden und an eine militärische oder eine polizeiliche Dienststelle oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern betreffen,\n2.sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und der zuständigen Bundesbehörde zur Prüfung oder Erprobung überlassen werden,\n3.sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, sofern sie oder es zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Erprobung\na)von dem Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Betreiber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder ihm überlassen werden,\nb)eingeführt oder verbracht und an den Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder ihm überlassen werden,\n4.sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das der Versender ausgeführt hat und die oder das er unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückbekommt; diese Voraussetzungen sind nachzuweisen,\n5.Teile von\na)Ladegeräten, sofern diese keinen unmittelbaren Einfluss auf das Fördern von und Laden mit Sprengstoff haben,\nb)Mischladegeräten, sofern diese keinen unmittelbaren Einfluss auf das Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie auf das Fördern und Laden des Sprengstoffes haben." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Nachweis dafür, dass sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör den technischen Lieferbedingungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen. Der Nachweis dafür, dass die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbringen. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der Nachweis als erbracht\n1.durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder\n2.durch die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle.Der Überlasser sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Zum Nachweis, dass die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, kann die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkennen, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Sofern der Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern gewährleistet ist, kann die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom Erfordernis der Zulassung absehen\n1.in den Fällen des § 5f Absatz 1 auf Antrag des Herstellers oder des Einführers,\n2.in den Fällen des § 5f Absatz 2 zur Erprobung oder zu der zeitlich und örtlich begrenzten Verwendung des Sprengzubehörs." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3, kann im Einzelfall Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör stellen, die über die Anforderungen des § 5f Absatz 3 hinausgehen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist." } }, "text": "(1) Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht erforderlich für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die\n1.durchgeführt werden,\n2.als Muster oder Proben vom Antragsteller in der für Muster oder Proben erforderlichen Menge eingeführt oder verbracht werden,\n3.nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, wenn\na)sie zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden,\nb)für die aus ihnen hergestellten Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 5 Nummer 1 zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt sind oder\nc)die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht unterliegen.\n(2) § 5f Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf\n1.sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht werden und an eine militärische oder eine polizeiliche Dienststelle oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern betreffen,\n2.sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und der zuständigen Bundesbehörde zur Prüfung oder Erprobung überlassen werden,\n3.sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, sofern sie oder es zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Erprobung\na)von dem Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Betreiber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder ihm überlassen werden,\nb)eingeführt oder verbracht und an den Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder ihm überlassen werden,\n4.sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das der Versender ausgeführt hat und die oder das er unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückbekommt; diese Voraussetzungen sind nachzuweisen,\n5.Teile von\na)Ladegeräten, sofern diese keinen unmittelbaren Einfluss auf das Fördern von und Laden mit Sprengstoff haben,\nb)Mischladegeräten, sofern diese keinen unmittelbaren Einfluss auf das Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie auf das Fördern und Laden des Sprengstoffes haben.\n(3) Der Nachweis dafür, dass sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör den technischen Lieferbedingungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen. Der Nachweis dafür, dass die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbringen. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der Nachweis als erbracht\n1.durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder\n2.durch die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle.Der Überlasser sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.\n(4) Zum Nachweis, dass die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, kann die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkennen, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist.\n(5) Sofern der Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern gewährleistet ist, kann die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom Erfordernis der Zulassung absehen\n1.in den Fällen des § 5f Absatz 1 auf Antrag des Herstellers oder des Einführers,\n2.in den Fällen des § 5f Absatz 2 zur Erprobung oder zu der zeitlich und örtlich begrenzten Verwendung des Sprengzubehörs.\n(6) Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3, kann im Einzelfall Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör stellen, die über die Anforderungen des § 5f Absatz 3 hinausgehen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist." }, "§ 6": { "titel": "Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c", "d", "e" ], "3": [ "a", "b", "c", "d", "e", "f", "g" ], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n1.sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,\n2.zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriften zu erlassen über\na)die Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände; sie regeln insbesondere die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind,\nb)das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen sind, und die Anforderungen, die benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweises erfüllen müssen,\nc)die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der CE-Kennzeichnung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 1,\nd)das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren für die Zulassung nach § 5f, das Verfahren der Kennzeichnung von Explosivstoffen zum Zweck der Rückverfolgung, das Verfahren der Kennzeichnung und zur Vergabe einer Registrierungsnummer für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 9 der Richtlinie 2013/29/EU sowie das Verfahren der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und das Verfahren der Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist,\ne)das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten oder an die Europäische Kommission durch die Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen,\n3.zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen,\na)dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Gruppen und Klassen einzuteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu ihnen gehören,\nb)dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind,\nc)welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,\nd)dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,\ne)dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen versagt werden kann,\nf)dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,\ng)dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,\n4.zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch bestimmt werden, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen und dass die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätzliche Beschränkungen anordnen kann,\n5.Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20,\n6.die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen, dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden,\n7.zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und dass der Umgang und Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesministerien insbesondere in technischen Fragen berät. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sachverständigenausschuss gehört werden. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt werden können. In den Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der weiteren benannten Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5 kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständigen Bundesministerien können die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt geben." } }, "text": "(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n1.sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,\n2.zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriften zu erlassen über\na)die Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände; sie regeln insbesondere die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind,\nb)das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen sind, und die Anforderungen, die benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweises erfüllen müssen,\nc)die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der CE-Kennzeichnung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 1,\nd)das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren für die Zulassung nach § 5f, das Verfahren der Kennzeichnung von Explosivstoffen zum Zweck der Rückverfolgung, das Verfahren der Kennzeichnung und zur Vergabe einer Registrierungsnummer für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 9 der Richtlinie 2013/29/EU sowie das Verfahren der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und das Verfahren der Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist,\ne)das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten oder an die Europäische Kommission durch die Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen,\n3.zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen,\na)dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Gruppen und Klassen einzuteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu ihnen gehören,\nb)dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind,\nc)welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,\nd)dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,\ne)dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen versagt werden kann,\nf)dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,\ng)dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,\n4.zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch bestimmt werden, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen und dass die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätzliche Beschränkungen anordnen kann,\n5.Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20,\n6.die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen, dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden,\n7.zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und dass der Umgang und Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten sind.\n(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesministerien insbesondere in technischen Fragen berät. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sachverständigenausschuss gehört werden. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt werden können. In den Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der weiteren benannten Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.\n(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5 kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden.\n(4) Die zuständigen Bundesministerien können die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt geben." }, "§ 7": { "titel": "Erlaubnis", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern\n1.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder\n2.den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will bedarf der Erlaubnis." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen." } }, "text": "(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern\n1.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder\n2.den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will bedarf der Erlaubnis.\n(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen." }, "§ 8": { "titel": "Versagung der Erlaubnis", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c" ] }, "text": "Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,\n2.eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen\na)die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder\nb)die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder\nc)das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn\n1.der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder\n2.der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen." } }, "text": "(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,\n2.eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen\na)die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder\nb)die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder\nc)das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.\n(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn\n1.der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder\n2.der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\n(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.\n(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen." }, "§ 8a": { "titel": "Zuverlässigkeit", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [ "a", "b", "c" ] }, "text": "Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,\n1.die rechtskräftig verurteilt worden sind\na)wegen eines Verbrechens,\nb)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, oder\nc)zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den §§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2, § 97b, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches, nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,\n2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie\na)explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,\nb)mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,\nc)explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind." }, "2": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [ "a", "b" ], "3": [ "a", "b", "c" ], "4": [], "5": [] }, "text": "Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,\n1.die\na)wegen einer vorsätzlichen Straftat,\nb)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,\nc)wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetzzu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,\n2.die Mitglied\na)in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder\nb)in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,\n3.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren\na)Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die\naa)gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,\nbb)gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder\ncc)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,\nb)Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder\nc)eine solche Vereinigung unterstützt haben,\n4.die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,\n5.die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:\n1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;\n2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;\n3.die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;\n4.die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;\n5.bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen." } }, "text": "(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,\n1.die rechtskräftig verurteilt worden sind\na)wegen eines Verbrechens,\nb)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, oder\nc)zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den §§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2, § 97b, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches, nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,\n2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie\na)explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,\nb)mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,\nc)explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.\n(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,\n1.die\na)wegen einer vorsätzlichen Straftat,\nb)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,\nc)wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetzzu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,\n2.die Mitglied\na)in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder\nb)in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,\n3.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren\na)Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die\naa)gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,\nbb)gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder\ncc)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,\nb)Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder\nc)eine solche Vereinigung unterstützt haben,\n4.die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,\n5.die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.\n(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.\n(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.\n(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:\n1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;\n2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;\n3.die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;\n4.die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;\n5.bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen." }, "§ 8b": { "titel": "Persönliche Eignung, Begutachtung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie\n1.geschäftsunfähig sind,\n2.abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder\n3.auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf." } }, "text": "(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie\n1.geschäftsunfähig sind,\n2.abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder\n3.auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.\n(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf." }, "§ 8c": { "titel": "Pflichten des Gutachters", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene Person einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Er darf in dem in Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fachärzte konsultieren." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen." } }, "text": "(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene Person einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Er darf in dem in Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fachärzte konsultieren.\n(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen." }, "§ 9": { "titel": "Fachkunde", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,\n1.wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder\n2.wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer\n1.eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder\n2.eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über\n1.die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,\n2.die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,\n3.die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen." } }, "text": "(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,\n1.wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder\n2.wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.\n(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer\n1.eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder\n2.eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.\n(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über\n1.die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,\n2.die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,\n3.die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen." }, "§ 10": { "titel": "Inhalt der Erlaubnis", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig." }, "§ 11": { "titel": "Erlöschen der Erlaubnis", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden." }, "§ 12": { "titel": "Fortführung des Betriebs", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte, die Ehegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das Gleiche gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen." } }, "text": "(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte, die Ehegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das Gleiche gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.\n(2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen." }, "§ 13": { "titel": "Befreiung von der Erlaubnispflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn\n1.die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und\n2.die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt ist." } }, "text": "(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist.\n(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.\n(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn\n1.die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und\n2.die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt ist." }, "§ 14": { "titel": "Anzeigepflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen." }, "§ 15": { "titel": "Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen will, muss zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt sein; er hat die Berechtigung auf Verlangen der nach Absatz 5 bestimmten Behörde nachzuweisen. Der Einführer oder Verbringer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EU-Baumusterprüfung oder der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung. Das Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1a oder der Zulassung nach § 5f bleiben unberührt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Nachweispflicht des Absatzes 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen einschließlich ihrer Lagerung in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Explosionsgefährliche Stoffe sind im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr bei den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Befreiung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27 oder des Befähigungsscheines nach § 20 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen geltenden Bestimmungen eingehalten sind. Sie können zu diesem Zweck den zuständigen Behörden Informationen übermitteln. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der Verbringungsvorgang von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach Satz 1 ist beim Verbringen mitzuführen und Polizeibeamten oder sonst zur Personen- oder Warenkontrolle Befugten auf Verlangen vorzulegen. Eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder ein Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes berechtigen den Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem Befähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Sie berechtigen nicht zum Verbringen von Explosivstoffen allgemein." }, "7": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist\n1.für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die für den Bestimmungsort des Verbringens zuständige Landesbehörde,\n2.für das Verbringen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesanstalt." } }, "text": "(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen will, muss zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt sein; er hat die Berechtigung auf Verlangen der nach Absatz 5 bestimmten Behörde nachzuweisen. Der Einführer oder Verbringer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EU-Baumusterprüfung oder der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung. Das Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1a oder der Zulassung nach § 5f bleiben unberührt.\n(2) Die Nachweispflicht des Absatzes 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen einschließlich ihrer Lagerung in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen.\n(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr bei den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Befreiung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27 oder des Befähigungsscheines nach § 20 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.\n(4) Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen geltenden Bestimmungen eingehalten sind. Sie können zu diesem Zweck den zuständigen Behörden Informationen übermitteln. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit.\n(6) Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der Verbringungsvorgang von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach Satz 1 ist beim Verbringen mitzuführen und Polizeibeamten oder sonst zur Personen- oder Warenkontrolle Befugten auf Verlangen vorzulegen. Eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder ein Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes berechtigen den Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem Befähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Sie berechtigen nicht zum Verbringen von Explosivstoffen allgemein.\n(7) Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist\n1.für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die für den Bestimmungsort des Verbringens zuständige Landesbehörde,\n2.für das Verbringen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesanstalt." }, "§ 15a": { "titel": "Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Absatz 6 Satz 1 ist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich oder elektronisch bei der nach § 15 Absatz 7 zuständigen Behörde zu stellen. Der Antrag hat die in Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. Für Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll der Antragsteller das Muster des Anhangs der Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43), die durch den Beschluss 2010/347/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54) geändert worden ist, verwenden." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde prüft, ob\n1.die an dem Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Personen gemäß § 15 Absatz 1 zum Verbringen berechtigt sind und\n2.für den zu verbringenden Explosivstoff eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2 vorliegt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, erteilt die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde die Genehmigung zum Verbringen von Explosivstoffen und informiert alle zuständigen Behörden über die Genehmigung. Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um den unrechtmäßigen Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung der Explosivstoffe zu verhindern. Die Genehmigung enthält die in der Anlage I Nummer 2 aufgeführten Angaben." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde hat die Genehmigung zum grenzüberschreitenden Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Formular zu erteilen, das der Entscheidung 2004/388/EG entspricht. Die zuständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmigung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten von der Genehmigung erfassten Verbringensvorgangs, zu verwahren." } }, "text": "(1) Der Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Absatz 6 Satz 1 ist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich oder elektronisch bei der nach § 15 Absatz 7 zuständigen Behörde zu stellen. Der Antrag hat die in Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. Für Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll der Antragsteller das Muster des Anhangs der Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43), die durch den Beschluss 2010/347/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54) geändert worden ist, verwenden.\n(2) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde prüft, ob\n1.die an dem Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Personen gemäß § 15 Absatz 1 zum Verbringen berechtigt sind und\n2.für den zu verbringenden Explosivstoff eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2 vorliegt.\n(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, erteilt die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde die Genehmigung zum Verbringen von Explosivstoffen und informiert alle zuständigen Behörden über die Genehmigung. Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um den unrechtmäßigen Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung der Explosivstoffe zu verhindern. Die Genehmigung enthält die in der Anlage I Nummer 2 aufgeführten Angaben.\n(4) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde hat die Genehmigung zum grenzüberschreitenden Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Formular zu erteilen, das der Entscheidung 2004/388/EG entspricht. Die zuständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmigung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten von der Genehmigung erfassten Verbringensvorgangs, zu verwahren." }, "§ 16": { "titel": "Aufzeichnungspflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen. Der Erlaubnisinhaber hat das Verzeichnis ab dem Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von zehn Jahren zu verwahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Bei Einstellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der zuständigen Behörde zu übergeben." }, "1a": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\n1.explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 in einer Menge hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, verbracht, verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 18 keine Genehmigung zur Aufbewahrung nach § 17 erforderlich ist,\n2.Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppe A, die in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt werden, sofern sie weder vertrieben noch anderen überlassen werden,\n3.pyrotechnische Gegenstände." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen." } }, "text": "(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen. Der Erlaubnisinhaber hat das Verzeichnis ab dem Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von zehn Jahren zu verwahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Bei Einstellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der zuständigen Behörde zu übergeben.\n(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\n1.explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 in einer Menge hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, verbracht, verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 18 keine Genehmigung zur Aufbewahrung nach § 17 erforderlich ist,\n2.Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppe A, die in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt werden, sofern sie weder vertrieben noch anderen überlassen werden,\n3.pyrotechnische Gegenstände.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.\n(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen." }, "§ 16a": { "titel": "Kennzeichnung von Explosivstoffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang oder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Absatz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Größe, der Form oder der Gestaltung so kennzeichnen und erfassen, dass der Explosivstoff jederzeit identifiziert und zurückverfolgt werden kann. Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b" ], "4": [] }, "text": "Absatz 1 ist auf die folgenden Explosivstoffe nicht anzuwenden:\n1.auf Explosivstoffe nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2,\n2.auf Explosivstoffe die einen geringen Gefährlichkeitsgrad haben auf Grund von Merkmalen und Faktoren, wie etwa einer geringen detonierenden Wirkung und dem geringen Sicherheitsrisiko, das von ihnen wegen der geringen potentiellen Auswirkungen eines Missbrauchs ausgeht,\n3.Explosivstoffe, die unverpackt in Silo- oder Pumpfahrzeugen nach Maßgabe verkehrsrechtlicher Vorschriften befördert und geliefert werden und\na)direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden oder\nb)direkt in Silotanks oder Behältnisse und Einrichtungen für die Aufbewahrung oder den Transport in einer der Bergaufsicht unterliegenden Betriebsstätte des Verwenders entladen werden, und\n4.Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden." } }, "text": "(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang oder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Absatz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Größe, der Form oder der Gestaltung so kennzeichnen und erfassen, dass der Explosivstoff jederzeit identifiziert und zurückverfolgt werden kann. Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.\n(2) Absatz 1 ist auf die folgenden Explosivstoffe nicht anzuwenden:\n1.auf Explosivstoffe nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2,\n2.auf Explosivstoffe die einen geringen Gefährlichkeitsgrad haben auf Grund von Merkmalen und Faktoren, wie etwa einer geringen detonierenden Wirkung und dem geringen Sicherheitsrisiko, das von ihnen wegen der geringen potentiellen Auswirkungen eines Missbrauchs ausgeht,\n3.Explosivstoffe, die unverpackt in Silo- oder Pumpfahrzeugen nach Maßgabe verkehrsrechtlicher Vorschriften befördert und geliefert werden und\na)direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden oder\nb)direkt in Silotanks oder Behältnisse und Einrichtungen für die Aufbewahrung oder den Transport in einer der Bergaufsicht unterliegenden Betriebsstätte des Verwenders entladen werden, und\n4.Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden." }, "§ 16b": { "titel": "Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Hersteller darf nur\n1.Explosivstoffe in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entworfen und hergestellt wurden,\n2.pyrotechnische Gegenstände in den Verkehr bringen, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU entworfen und hergestellt wurden." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Hersteller muss\n1.für Explosivstoffe, die er in den Verkehr bringt, ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/28/EU durchführen lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU erstellen,\n2.für pyrotechnische Gegenstände, die er in den Verkehr bringt, das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU durchführen lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU erstellen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Hersteller muss durch geeignete Verfahren in der Serienfertigung gewährleisten, dass bei Explosivstoffen und bei pyrotechnischen Gegenständen stets die Konformität sichergestellt ist." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände." } }, "text": "(1) Der Hersteller darf nur\n1.Explosivstoffe in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entworfen und hergestellt wurden,\n2.pyrotechnische Gegenstände in den Verkehr bringen, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU entworfen und hergestellt wurden.\n(2) Der Hersteller muss\n1.für Explosivstoffe, die er in den Verkehr bringt, ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/28/EU durchführen lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU erstellen,\n2.für pyrotechnische Gegenstände, die er in den Verkehr bringt, das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU durchführen lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU erstellen.\n(3) Der Hersteller muss durch geeignete Verfahren in der Serienfertigung gewährleisten, dass bei Explosivstoffen und bei pyrotechnischen Gegenständen stets die Konformität sichergestellt ist.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände." }, "§ 16c": { "titel": "Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Der Hersteller muss auf den Explosivstoffen und auf den pyrotechnischen Gegenständen, die er in Verkehr bringt, und auf der Verpackung die folgenden Angaben und Kennzeichnungen anbringen:\n1.seinen Namen,\n2.seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke,\n3.die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann,\n4.die CE-Kennzeichnung,\n5.die Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war,\n6.den Handelsnamen und Typ des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes.Ist die Kennzeichnung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes nicht möglich, müssen die Angaben und Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. Die Angaben zu Nummer 3 müssen in deutscher Sprache in einer für Verwender und zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sein. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Hersteller muss dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gebrauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen beifügen, die in deutscher Sprache in einer für Verwender und zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst ist. Abweichend von Satz 1 hat er bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in schriftlicher oder elektronischer Form in der von ihnen gewünschten Sprache zur Verfügung zu stellen, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1017 (ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 1) geändert worden ist, zu erstellen ist und die besonderen Erfordernisse dieser professionellen Nutzer berücksichtigt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Hersteller muss pyrotechnische Gegenstände mit einer Registrierungsnummer kennzeichnen, die von der benannten Stelle zugeteilt wird. Der Hersteller muss ein Verzeichnis über die Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände, die er auf dem Markt bereitstellt, führen und dieses den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Er hat das Verzeichnis vom Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Bei Einstellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der zuständigen Behörde zu übergeben." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Soll der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt und dort Verwendern überlassen werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 auch in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates zu machen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände." } }, "text": "(1) Der Hersteller muss auf den Explosivstoffen und auf den pyrotechnischen Gegenständen, die er in Verkehr bringt, und auf der Verpackung die folgenden Angaben und Kennzeichnungen anbringen:\n1.seinen Namen,\n2.seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke,\n3.die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann,\n4.die CE-Kennzeichnung,\n5.die Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war,\n6.den Handelsnamen und Typ des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes.Ist die Kennzeichnung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes nicht möglich, müssen die Angaben und Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. Die Angaben zu Nummer 3 müssen in deutscher Sprache in einer für Verwender und zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sein. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.\n(2) Der Hersteller muss dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gebrauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen beifügen, die in deutscher Sprache in einer für Verwender und zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst ist. Abweichend von Satz 1 hat er bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in schriftlicher oder elektronischer Form in der von ihnen gewünschten Sprache zur Verfügung zu stellen, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1017 (ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 1) geändert worden ist, zu erstellen ist und die besonderen Erfordernisse dieser professionellen Nutzer berücksichtigt.\n(3) Der Hersteller muss pyrotechnische Gegenstände mit einer Registrierungsnummer kennzeichnen, die von der benannten Stelle zugeteilt wird. Der Hersteller muss ein Verzeichnis über die Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände, die er auf dem Markt bereitstellt, führen und dieses den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Er hat das Verzeichnis vom Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Bei Einstellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der zuständigen Behörde zu übergeben.\n(4) Soll der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt und dort Verwendern überlassen werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 auch in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates zu machen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände." }, "§ 16d": { "titel": "Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Hersteller von Explosivstoffen kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die Vollmacht muss mindestens folgende Pflichten umfassen:\n1.Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Explosivstoffes,\n2.Vorlage aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Explosivstoffes auf Verlangen der zuständigen Behörde,\n3.im Aufgabenbereich des Bevollmächtigten die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Risiken auszuschließen, die mit Explosivstoffen verbunden sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Pflichten des § 16b Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht Gegenstand der Vollmacht sein." } }, "text": "(1) Der Hersteller von Explosivstoffen kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.\n(2) Die Vollmacht muss mindestens folgende Pflichten umfassen:\n1.Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Explosivstoffes,\n2.Vorlage aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Explosivstoffes auf Verlangen der zuständigen Behörde,\n3.im Aufgabenbereich des Bevollmächtigten die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Risiken auszuschließen, die mit Explosivstoffen verbunden sind.\n(3) Die Pflichten des § 16b Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht Gegenstand der Vollmacht sein." }, "§ 16e": { "titel": "Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich ist, muss er den Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand zurücknehmen oder zurückrufen. Geht von dem Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Hersteller unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen." }, "§ 16f": { "titel": "Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Einführer darf nur Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, die die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Produktanforderungen und die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU für Explosivstoffe oder des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU für pyrotechnische Gegenstände erfüllen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Bevor der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringt, prüft er, ob\n1.der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 5b und 5c durchgeführt hat,\n2.der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,\n3.die CE-Kennzeichnung an dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand angebracht ist,\n4.dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer für den Verwender verständlichen Weise in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem die Bereitstellung auf dem Markt erfolgt, oder sofern die Bereitstellung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, in deutscher Sprache beigefügt sind, und\n5.der Hersteller die Kennzeichnungspflichten des § 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Explosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische Gegenstände erfüllt hat." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände." } }, "text": "(1) Der Einführer darf nur Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, die die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Produktanforderungen und die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU für Explosivstoffe oder des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU für pyrotechnische Gegenstände erfüllen.\n(2) Bevor der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringt, prüft er, ob\n1.der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 5b und 5c durchgeführt hat,\n2.der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,\n3.die CE-Kennzeichnung an dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand angebracht ist,\n4.dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer für den Verwender verständlichen Weise in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem die Bereitstellung auf dem Markt erfolgt, oder sofern die Bereitstellung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, in deutscher Sprache beigefügt sind, und\n5.der Hersteller die Kennzeichnungspflichten des § 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Explosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische Gegenstände erfüllt hat.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände." }, "§ 16g": { "titel": "Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Der Einführer muss die folgenden Angaben auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand und auf der Verpackung anbringen:\n1.seinen Namen,\n2.seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und\n3.die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann.Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Angaben auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. Die Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Verwendern und den zuständigen Behörden leicht verstanden werden kann. § 16c Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Einführers nicht erforderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Einführer muss eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes bereithalten. Er muss darüber hinaus gewährleisten, dass die zuständige Behörde auf Verlangen Einsicht in die technischen Unterlagen nehmen kann." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände." } }, "text": "(1) Der Einführer muss die folgenden Angaben auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand und auf der Verpackung anbringen:\n1.seinen Namen,\n2.seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und\n3.die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann.Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Angaben auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. Die Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Verwendern und den zuständigen Behörden leicht verstanden werden kann. § 16c Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Einführers nicht erforderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge.\n(2) Der Einführer muss eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes bereithalten. Er muss darüber hinaus gewährleisten, dass die zuständige Behörde auf Verlangen Einsicht in die technischen Unterlagen nehmen kann.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände." }, "§ 16h": { "titel": "Weitere Pflichten des Einführers", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Hat der Einführer berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände zurücknehmen oder zurückrufen. Geht von dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Einführer unverzüglich die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände." } }, "text": "(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen.\n(2) Hat der Einführer berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände zurücknehmen oder zurückrufen. Geht von dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Einführer unverzüglich die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände." }, "§ 16i": { "titel": "Pflichten des Händlers", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Solange der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Händler darf nur Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit einer CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Bevor der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, prüft er, ob\n1.dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache und in einer für den Verwender und die zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sind, und\n2.der Hersteller die Anforderungen des § 16c Absatz 1 und der Einführer die Anforderungen des § 16g Absatz 1 erfüllt haben." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Hat der Händler berechtigten Grund zu der Annahme, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, setzt er den Handel mit diesen Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen aus, bis durch Maßnahmen des Herstellers die Konformität hergestellt ist. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Händler dafür sorgen, dass die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände durch den Hersteller oder Einführer zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Geht von dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Händler unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller oder Einführer über die Produktmängel und die ergriffenen Maßnahmen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände." } }, "text": "(1) Solange der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen.\n(2) Der Händler darf nur Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit einer CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen.\n(3) Bevor der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, prüft er, ob\n1.dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache und in einer für den Verwender und die zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sind, und\n2.der Hersteller die Anforderungen des § 16c Absatz 1 und der Einführer die Anforderungen des § 16g Absatz 1 erfüllt haben.\n(4) Hat der Händler berechtigten Grund zu der Annahme, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, setzt er den Handel mit diesen Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen aus, bis durch Maßnahmen des Herstellers die Konformität hergestellt ist. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Händler dafür sorgen, dass die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände durch den Hersteller oder Einführer zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Geht von dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Händler unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller oder Einführer über die Produktmängel und die ergriffenen Maßnahmen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände." }, "§ 16j": { "titel": "Herstellerpflichten der Einführer und Händler", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie\n1.einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder\n2.einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt bereitgestellt worden ist, so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht." }, "§ 16k": { "titel": "Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d und der Einführer haben der zuständigen Behörde auf Anforderung alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes erforderlich sind, schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache in einer für die zuständige Behörde verständlichen Form abgefasst sein. Der Hersteller, der Einführer und der Händler müssen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen, die sie in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, ausgehen, mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Zum Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit vor Gefahren, die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehen, kann die zuständige Behörde den Hersteller und den Einführer eines pyrotechnischen Gegenstandes auffordern,\n1.Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,\n2.ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme pyrotechnische Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände zu führen und\n3.die Händler über ihre Überwachungsmaßnahmen zu unterrichten." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Zum Schutz der in Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter müssen die Wirtschaftsakteure der zuständigen Behörde auf Aufforderung kostenlos Stichproben von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen zur Verfügung stellen oder zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten kostenlose Stichprobennahmen in ihren Betriebs- oder Geschäftsräumen dulden." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wenn die Prüfung der Unterlagen oder Stichproben ergibt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder eine formale Nichtkonformität aufweist, haben der Hersteller und der Einführer auf Aufforderung der Behörde\n1.innerhalb einer von ihr gesetzten, der Art der Gefahr entsprechenden Frist alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Anforderungen dieses Gesetzes herzustellen, oder\n2.den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erheben die zuständigen Behörden von den nach Absatz 1 oder Absatz 3 verpflichteten Wirtschaftsakteuren die Kosten für diese Prüfungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Besichtigungen des Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Können der Hersteller oder der Einführer keine Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung vorlegen, finden die Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung." } }, "text": "(1) Der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d und der Einführer haben der zuständigen Behörde auf Anforderung alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes erforderlich sind, schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache in einer für die zuständige Behörde verständlichen Form abgefasst sein. Der Hersteller, der Einführer und der Händler müssen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen, die sie in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, ausgehen, mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten.\n(2) Zum Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit vor Gefahren, die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehen, kann die zuständige Behörde den Hersteller und den Einführer eines pyrotechnischen Gegenstandes auffordern,\n1.Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,\n2.ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme pyrotechnische Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände zu führen und\n3.die Händler über ihre Überwachungsmaßnahmen zu unterrichten.\n(3) Zum Schutz der in Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter müssen die Wirtschaftsakteure der zuständigen Behörde auf Aufforderung kostenlos Stichproben von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen zur Verfügung stellen oder zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten kostenlose Stichprobennahmen in ihren Betriebs- oder Geschäftsräumen dulden.\n(4) Wenn die Prüfung der Unterlagen oder Stichproben ergibt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder eine formale Nichtkonformität aufweist, haben der Hersteller und der Einführer auf Aufforderung der Behörde\n1.innerhalb einer von ihr gesetzten, der Art der Gefahr entsprechenden Frist alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Anforderungen dieses Gesetzes herzustellen, oder\n2.den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erheben die zuständigen Behörden von den nach Absatz 1 oder Absatz 3 verpflichteten Wirtschaftsakteuren die Kosten für diese Prüfungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Besichtigungen des Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes.\n(5) Können der Hersteller oder der Einführer keine Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung vorlegen, finden die Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung." }, "§ 16l": { "titel": "Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Jeder Wirtschaftsakteur muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirtschaftsakteure nennen,\n1.von denen er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand erworben hat und\n2.an die er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlassen hat." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Der Wirtschaftsakteur muss die Informationen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von zehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung Einsicht gewähren. Bei Einstellung des Betriebes hat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zuständigen Behörde zu übergeben." } }, "text": "(1) Jeder Wirtschaftsakteur muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirtschaftsakteure nennen,\n1.von denen er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand erworben hat und\n2.an die er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlassen hat.\n(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Informationen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von zehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung Einsicht gewähren. Bei Einstellung des Betriebes hat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zuständigen Behörde zu übergeben." }, "§ 17": { "titel": "Lagergenehmigung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Genehmigung bedürfen\n1.die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken, im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,\n2.die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\n1.keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen sind,\n2.andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird." } }, "text": "(1) Der Genehmigung bedürfen\n1.die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken, im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,\n2.die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\n1.keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen sind,\n2.andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.\n(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.\n(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.\n(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\n(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird." }, "§ 18": { "titel": "Ermächtigungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt werden,\n1.dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist,\n2.welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 entsprechen müssen,\n3.in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 durchzuführen ist, insbesondere, dass der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und ihr Baumuster zu überlassen sind,\n4.dass die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden dürfen, wenn nach näherer Bestimmung nachgewiesen ist, dass die Bauteile oder Systeme der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn dem Verwender eine Bescheinigung des Herstellers, des Einführers oder eines Sachverständigen vorliegt." }, "§ 19": { "titel": "Verantwortliche Personen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [ "a", "b", "c" ] }, "text": "Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind\n1.der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person,\n2.die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen,\n3.Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,\n4.in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen\na)die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen,\nb)die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen,\nc)die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt." } }, "text": "(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind\n1.der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person,\n2.die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen,\n3.Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,\n4.in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen\na)die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen,\nb)die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen,\nc)die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.\n(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt." }, "§ 20": { "titel": "Befähigungsschein", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend." } }, "text": "(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.\n(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.\n(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.\n(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend." }, "§ 21": { "titel": "Bestellung verantwortlicher Personen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung innerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für die bestellte Person beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen." } }, "text": "(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können.\n(2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.\n(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung innerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für die bestellte Person beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.\n(4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen." }, "§ 22": { "titel": "Vertrieb und Überlassen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist." }, "1a": { "gliederung": {}, "text": "Den Bediensteten der in § 1a Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 bis 5 genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen überlassen werden, aus der die Art und die Menge der explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwerben darf. Der Überlasser hat zum Zeitpunkt des Überlassens die Art und die Menge der Stoffe, das Datum sowie seinen Namen und seine Anschrift in die Bescheinigung dauerhaft einzutragen. Er hat die Bescheinigung dem Erwerber nur zurückzugeben, wenn dieser die angegebene Menge noch nicht vollständig erworben hat. Anderenfalls hat er die Bescheinigung vom Zeitpunkt des Überlassens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen\n1.dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen Befähigungsschein besitzt, oder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,\n2.den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,\n3.anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang eingeschaltet sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ist verboten\n1.im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,\n2.auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 für ihren Bezirk zulassen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung vertrieben oder anderen überlassen werden dürfen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen." } }, "text": "(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.\n(1a) Den Bediensteten der in § 1a Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 bis 5 genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen überlassen werden, aus der die Art und die Menge der explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwerben darf. Der Überlasser hat zum Zeitpunkt des Überlassens die Art und die Menge der Stoffe, das Datum sowie seinen Namen und seine Anschrift in die Bescheinigung dauerhaft einzutragen. Er hat die Bescheinigung dem Erwerber nur zurückzugeben, wenn dieser die angegebene Menge noch nicht vollständig erworben hat. Anderenfalls hat er die Bescheinigung vom Zeitpunkt des Überlassens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.\n(2) Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen\n1.dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen Befähigungsschein besitzt, oder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,\n2.den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,\n3.anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang eingeschaltet sind.\n(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden.\n(4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ist verboten\n1.im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,\n2.auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1.\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 für ihren Bezirk zulassen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.\n(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung vertrieben oder anderen überlassen werden dürfen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen." }, "§ 23": { "titel": "Mitführen von Urkunden", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die Erlaubnisurkunde, und die verantwortlichen Personen, die nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzulegen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 genügt eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung über die Befugnis zur Verbringung explosionsgefährlicher Stoffe der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Verbringer seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort oder seine Niederlassung hat." }, "§ 24": { "titel": "Schutzvorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder vom Einführer oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Gebrauchsanleitung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere\n1.Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,\n2.Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,\n3.Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,\n4.die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,\n5.die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen." } }, "text": "(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder vom Einführer oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Gebrauchsanleitung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.\n(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere\n1.Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,\n2.Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,\n3.Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,\n4.die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,\n5.die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen." }, "§ 25": { "titel": "Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen,\n1.welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind,\n2.wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben,\n3.dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb eines Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen, und dass diese Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen,\n4.nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,\n5.dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager- und Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und dass die Zuordnung der Bundesanstalt, für ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe der zuständigen Behörde der Bundeswehr übertragen wird,\n6.dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind." }, "§ 26": { "titel": "Anzeigepflicht", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt, der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist." } }, "text": "(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt, der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist." }, "§ 27": { "titel": "Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen\n1.explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder\n2.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf der Erlaubnis." }, "1a": { "gliederung": {}, "text": "Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n1.beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,\n2.der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,\n3.inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller\n1.nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder\n2.nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen." } }, "text": "(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen\n1.explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder\n2.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf der Erlaubnis.\n(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.\n(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.\n(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n1.beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,\n2.der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,\n3.inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.\n(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller\n1.nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder\n2.nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\n(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.\n(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen." }, "§ 28": { "titel": "Anwendbare Vorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Absatz 1, 3, 4 und 6, § 16 Abs. 1, 1a und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist." }, "§ 29": { "titel": "Ermächtigungen", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen\n1.zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen,\na)dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind,\nb)dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,\n2.zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen,\na)welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind,\nb)nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,\nc)dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,\n3.zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnisinhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen zu erfüllen hat." }, "§ 30": { "titel": "Allgemeine Überwachung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde." }, "§ 31": { "titel": "Auskunft, Nachschau", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben." } }, "text": "(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben." }, "§ 32": { "titel": "Anordnungen der zuständigen Behörden", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden." } }, "text": "(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.\n(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.\n(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.\n(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.\n(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden." }, "§ 32a": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 33": { "titel": "Beschäftigungsverbot", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu beschäftigen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Befähigungsschein ausüben darf." } }, "text": "(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu beschäftigen.\n(2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt.\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Befähigungsschein ausüben darf." }, "§ 33a": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 33b": { "titel": "Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Besteht der begründete Verdacht, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines nach § 5 konformitätsbewerteten oder eines nach § 5f Absatz 1 oder 2 zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffes oder Sprengzubehörs eine Gefahr für Leben und Gesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt besteht, prüft die zuständige Behörde anhand einer Stichprobe, ob diese dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder dem Baumuster entspricht. Stellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung fest, so prüft sie, ob die Stichprobe die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfüllt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Stellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Prüfmuster oder dem Baumuster nicht fest oder sind die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht erfüllt, trifft die zuständige Behörde alle notwendigen vorläufigen Maßnahmen, um den Umgang und den Verkehr mit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem Sprengzubehör sowie die Einfuhr des explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zu verhindern oder zu beschränken. Die zuständige Behörde kann Personen, die den explosionsgefährlichen Stoff oder das Sprengzubehör einführen, verbringen, vertreiben, anderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit vorläufig untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die zuständige Behörde trifft die notwendigen vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 2, wenn ihr von einer anderen Behörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mitgeteilt wird, dass\n1.ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für Leben und Gesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt herbeigeführt werden kann, oder\n2.bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder Verbringen oder innerhalb der Betriebsstätte bei dem Transport, dem Überlassen oder der Empfangnahme eines explosionsgefährlichen Stoffes oder eines Sprengzubehörs ein Schadensereignis eingetreten ist und ein begründeter Verdacht besteht, dass dieses auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder Funktionsweise des explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zurückzuführen ist.Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist über die Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosivstoff oder ein pyrotechnischer Gegenstand entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden." } }, "text": "(1) Besteht der begründete Verdacht, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines nach § 5 konformitätsbewerteten oder eines nach § 5f Absatz 1 oder 2 zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffes oder Sprengzubehörs eine Gefahr für Leben und Gesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt besteht, prüft die zuständige Behörde anhand einer Stichprobe, ob diese dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder dem Baumuster entspricht. Stellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung fest, so prüft sie, ob die Stichprobe die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfüllt.\n(2) Stellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Prüfmuster oder dem Baumuster nicht fest oder sind die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht erfüllt, trifft die zuständige Behörde alle notwendigen vorläufigen Maßnahmen, um den Umgang und den Verkehr mit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem Sprengzubehör sowie die Einfuhr des explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zu verhindern oder zu beschränken. Die zuständige Behörde kann Personen, die den explosionsgefährlichen Stoff oder das Sprengzubehör einführen, verbringen, vertreiben, anderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit vorläufig untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.\n(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 2, wenn ihr von einer anderen Behörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mitgeteilt wird, dass\n1.ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für Leben und Gesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt herbeigeführt werden kann, oder\n2.bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder Verbringen oder innerhalb der Betriebsstätte bei dem Transport, dem Überlassen oder der Empfangnahme eines explosionsgefährlichen Stoffes oder eines Sprengzubehörs ein Schadensereignis eingetreten ist und ein begründeter Verdacht besteht, dass dieses auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder Funktionsweise des explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zurückzuführen ist.Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist über die Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.\n(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosivstoff oder ein pyrotechnischer Gegenstand entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden." }, "§ 33c": { "titel": "Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Wird die zuständige Behörde von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über deren Maßnahmen gegen nicht konforme oder sonst unsichere Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände informiert, trifft sie alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher oder Dritter." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Bestehen Einwände gegen die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen, unterrichten die obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 und die Einwände gegen die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Verlangt die Europäische Kommission auf der Grundlage des Artikels 43 der Richtlinie 2014/28/EU oder des Artikels 40 der Richtlinie 2013/29/EU die Aufhebung oder Änderung einer getroffenen Maßnahme, hat die zuständige Behörde den erlassenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern." } }, "text": "(1) Wird die zuständige Behörde von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über deren Maßnahmen gegen nicht konforme oder sonst unsichere Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände informiert, trifft sie alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher oder Dritter.\n(2) Bestehen Einwände gegen die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen, unterrichten die obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 und die Einwände gegen die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen.\n(3) Verlangt die Europäische Kommission auf der Grundlage des Artikels 43 der Richtlinie 2014/28/EU oder des Artikels 40 der Richtlinie 2013/29/EU die Aufhebung oder Änderung einer getroffenen Maßnahme, hat die zuständige Behörde den erlassenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern." }, "§ 33d": { "titel": "Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann gegenüber Wirtschaftsakteuren Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2014/28/EU oder der Richtlinie 2013/29/EU, anordnen. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und von Sachgütern erforderlich ist. Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 findet Anwendung." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Die zuständige Behörde fordert Wirtschaftsakteure dazu auf, die folgenden Fälle formaler Nichtkonformität eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes zu beseitigen:\n1.die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Artikel 20 der Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie 28/2014/EU angebracht,\n2.die Kennnummer der in der Phase der Fertigungskontrolle tätigen benannten Stelle wurde nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 20 der Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie 28/2014/EU angebracht,\n3.die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,\n4.die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,\n5.die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/29/EU und in Artikel 5 Absatz 5 oder Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/28/EU genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig,\n6.eine andere verwaltungstechnische Anforderung nach Artikel 8 oder Artikel 12 der Richtlinie 2013/29/EU sowie nach Artikel 5 oder Artikel 7 der Richtlinie 2014/28/EU ist nicht erfüllt." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Kommt der Wirtschaftsakteur Anordnungen nach Absatz 1 oder Aufforderungen nach Absatz 2 nicht nach, trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um\n1.die Bereitstellung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder\n2.dafür zu sorgen, dass der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand zurückgenommen oder zurückgerufen wird." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Hat der Wirtschaftsakteur nach § 16l Absatz 2 Satz 2 der zuständigen Behörde bei Einstellung des Geschäftsbetriebes Unterlagen übergeben, so obliegt dieser die Aufbewahrung dieser Unterlagen bis zum Ablauf der in § 16l Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Frist." } }, "text": "(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber Wirtschaftsakteuren Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2014/28/EU oder der Richtlinie 2013/29/EU, anordnen. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und von Sachgütern erforderlich ist. Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 findet Anwendung.\n(2) Die zuständige Behörde fordert Wirtschaftsakteure dazu auf, die folgenden Fälle formaler Nichtkonformität eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes zu beseitigen:\n1.die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Artikel 20 der Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie 28/2014/EU angebracht,\n2.die Kennnummer der in der Phase der Fertigungskontrolle tätigen benannten Stelle wurde nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 20 der Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie 28/2014/EU angebracht,\n3.die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,\n4.die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,\n5.die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/29/EU und in Artikel 5 Absatz 5 oder Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/28/EU genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig,\n6.eine andere verwaltungstechnische Anforderung nach Artikel 8 oder Artikel 12 der Richtlinie 2013/29/EU sowie nach Artikel 5 oder Artikel 7 der Richtlinie 2014/28/EU ist nicht erfüllt.\n(3) Kommt der Wirtschaftsakteur Anordnungen nach Absatz 1 oder Aufforderungen nach Absatz 2 nicht nach, trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um\n1.die Bereitstellung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder\n2.dafür zu sorgen, dass der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand zurückgenommen oder zurückgerufen wird.\n(4) Hat der Wirtschaftsakteur nach § 16l Absatz 2 Satz 2 der zuständigen Behörde bei Einstellung des Geschäftsbetriebes Unterlagen übergeben, so obliegt dieser die Aufbewahrung dieser Unterlagen bis zum Ablauf der in § 16l Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Frist." }, "§ 34": { "titel": "Rücknahme und Widerruf", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen können, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn\n1.mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,\n2.verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,\n1.wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,\n2.wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird." } }, "text": "(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.\n(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen können, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.\n(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn\n1.mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,\n2.verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen.\n(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,\n1.wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,\n2.wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird." }, "§ 35": { "titel": "Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht." } }, "text": "(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht." }, "§ 36": { "titel": "Zuständige Behörden", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für die gleichen Tätigkeiten im gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht beantragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen Bereich zuständigen Behörde. Die Erlaubnis und der Befähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den Bereich der jeweils anderen Behörde. Die Erlaubnisbehörde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder künftig aufhalten will." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung. Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 2." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich zuständig\n1.für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren Bezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden soll,\n2.für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,\n3.für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,\n4.für erforderliche Maßnahmen nach § 33b Absatz 1 bis 3 gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Hersteller oder Einführer die für dessen Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr im Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Mangel festgestellt wird." }, "4a": { "gliederung": {}, "text": "Zuständige Behörde für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung der Angehörigen des Technischen Hilfswerks nach den §§ 8 bis 8c ist die Bundesschule des Technischen Hilfswerks." }, "4b": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist, werden die nach Absatz 1 für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung bestimmt." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden." } }, "text": "(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für die gleichen Tätigkeiten im gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht beantragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen Bereich zuständigen Behörde. Die Erlaubnis und der Befähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den Bereich der jeweils anderen Behörde. Die Erlaubnisbehörde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines.\n(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder künftig aufhalten will.\n(3) Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung. Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 2.\n(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich zuständig\n1.für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren Bezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden soll,\n2.für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,\n3.für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,\n4.für erforderliche Maßnahmen nach § 33b Absatz 1 bis 3 gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Hersteller oder Einführer die für dessen Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr im Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Mangel festgestellt wird.\n(4a) Zuständige Behörde für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung der Angehörigen des Technischen Hilfswerks nach den §§ 8 bis 8c ist die Bundesschule des Technischen Hilfswerks.\n(4b) (weggefallen)\n(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist, werden die nach Absatz 1 für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung bestimmt.\n(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden." }, "§ 37": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 38": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 39": { "titel": "Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Absatz 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates; soweit diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie." } }, "text": "(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Absatz 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.\n(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates; soweit diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie." }, "§ 39a": { "titel": "Datenübermittlung an und von Meldebehörden", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung." } }, "text": "(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen.\n(2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.\n(3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung." }, "§ 40": { "titel": "Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer ohne die erforderliche Erlaubnis\n1.entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,\n2.entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder\n3.entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "2": { "gliederung": { "1": [ "a", "b" ], "2": [], "3": [ "a", "b", "c", "d", "e" ] }, "text": "Ebenso wird bestraft, wer\n1.entgegen\na)§ 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder\nb)§ 28 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatzexplosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt,\n2.ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, ein Lager betreibt,\n3.explosionsgefährliche Stoffe\na)entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,\nb)entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,\nc)entgegen § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,\nd)entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, einer Person unter 18 Jahren überlässt oder\ne)entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." }, "3a": { "gliederung": {}, "text": "Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." }, "3b": { "gliederung": {}, "text": "In den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a, c oder d, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a ist der Versuch strafbar." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d." } }, "text": "(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis\n1.entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,\n2.entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder\n3.entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n1.entgegen\na)§ 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder\nb)§ 28 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatzexplosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt,\n2.ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, ein Lager betreibt,\n3.explosionsgefährliche Stoffe\na)entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,\nb)entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,\nc)entgegen § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,\nd)entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, einer Person unter 18 Jahren überlässt oder\ne)entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.\n(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3a) Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.\n(3b) In den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a, c oder d, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a ist der Versuch strafbar.\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\n(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d." }, "§ 41": { "titel": "Ordnungswidrigkeiten", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "1a": [], "1b": [], "1c": [], "1d": [], "1e": [], "1f": [], "2": [], "2a": [], "3": [ "a", "b" ], "3a": [], "3b": [], "4": [], "4a": [ "a", "b" ], "5": [], "5a": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [], "10": [], "11": [], "12": [], "12a": [], "13": [], "14": [], "15": [], "16": [], "17": [] }, "text": "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n1a.entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,\n1b.entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,\n1c.entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt,\n1d.entgegen § 5 Absatz 1a Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,\n1e.entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung versieht,\n1f.entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einer anderen Person überlässt,\n2.entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sonstige explosionsgefährliche Stoffe einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,\n2a.entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Sprengzubehör verwendet,\n3.einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach\na)§ 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder\nb)§ 5f Absatz 4 Satz 3, § 10, § 17 Absatz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 oder § 33b Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 33b Absatz 4,zuwiderhandelt,\n3a.(weggefallen)\n3b.(weggefallen)\n4.eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n4a.entgegen\na)§ 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, oder\nb)§ 15 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,\n5.entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,\n5a.entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n6.gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt,\n7.ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, ein Lager errichtet oder wesentlich ändert,\n8.als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,\n9.gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,\n10.explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1),\n11.entgegen § 22 Absatz 1a Satz 2 oder 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,\n12.gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt,\n12a.entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung oder den Stand der Technik nicht oder nicht richtig anwendet,\n13.(weggefallen)\n14.gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt,\n15.eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,\n16.einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n17.entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist." }, "1a": { "gliederung": {}, "text": "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6, 11 und 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und Mobilität." } }, "text": "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n1a.entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,\n1b.entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,\n1c.entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt,\n1d.entgegen § 5 Absatz 1a Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,\n1e.entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung versieht,\n1f.entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einer anderen Person überlässt,\n2.entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sonstige explosionsgefährliche Stoffe einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,\n2a.entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Sprengzubehör verwendet,\n3.einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach\na)§ 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder\nb)§ 5f Absatz 4 Satz 3, § 10, § 17 Absatz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 oder § 33b Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 33b Absatz 4,zuwiderhandelt,\n3a.(weggefallen)\n3b.(weggefallen)\n4.eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n4a.entgegen\na)§ 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, oder\nb)§ 15 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,\n5.entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,\n5a.entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n6.gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt,\n7.ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, ein Lager errichtet oder wesentlich ändert,\n8.als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,\n9.gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,\n10.explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1),\n11.entgegen § 22 Absatz 1a Satz 2 oder 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,\n12.gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt,\n12a.entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung oder den Stand der Technik nicht oder nicht richtig anwendet,\n13.(weggefallen)\n14.gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt,\n15.eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,\n16.einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n17.entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.\n(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6, 11 und 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\n(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und Mobilität." }, "§ 42": { "titel": "Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 2a, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." }, "§ 43": { "titel": "Einziehung", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können\n1.Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und\n2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden." }, "§ 44": { "titel": "Rechtsstellung der Bundesanstalt", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie ist eine Bundesoberbehörde." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" } }, "text": "(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie ist eine Bundesoberbehörde.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen.\n(3) (weggefallen)" }, "§ 45": { "titel": "Aufgaben der Bundesanstalt", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die Bundesanstalt ist zuständig für\n1.die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,\n2.die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,\n3.die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,\n4.die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben." }, "§ 46": { "titel": "Fortgeltung erteilter Erlaubnisse", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses Gesetzes." }, "§ 47": { "titel": "Übergangsvorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Pyrotechnische Gegenstände nach § 5, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung erteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Die Kennzeichnung dieser Gegenstände erfolgt nach Maßgabe der bis zum 30. September 2009 geltenden Bestimmungen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für\n1.pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt beantragt wurde,\n2.pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4, für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt wurdeund für die die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung nachgewiesen ist." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Abweichend von Absatz 2 behalten Zulassungen\n1.von pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen,\n2.von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von der Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültigkeit." } }, "text": "(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.\n(2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung erteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Die Kennzeichnung dieser Gegenstände erfolgt nach Maßgabe der bis zum 30. September 2009 geltenden Bestimmungen.\n(3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für\n1.pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt beantragt wurde,\n2.pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4, für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt wurdeund für die die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung nachgewiesen ist.\n(4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulassungen\n1.von pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen,\n2.von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von der Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültigkeit." }, "§ 47a": { "titel": "Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "§ 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3." } }, "text": "(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3." }, "§ 47b": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 48": { "titel": "Bereits errichtete Sprengstofflager", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderungen zu stellen sind, die über die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die bereits errichteten oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn\n1.die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen,\n2.Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder\n3.dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist." }, "§ 49": { "titel": "Anwendbarkeit anderer Vorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" }, "3": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" } }, "text": "(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.\n(2) (weggefallen)\n(3) (weggefallen)" }, "§ 50": { "titel": "(Änderung anderer Vorschriften)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 51": { "titel": "Nicht mehr anwendbare Vorschriften", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "4": [] }, "text": "Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft getreten sind, treten außer Kraft\n1. ...\n2. ...\n3. ...\n4.sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft." } }, "text": "(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft getreten sind, treten außer Kraft\n1. ...\n2. ...\n3. ...\n4.sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen.\n(2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft." }, "§ 52": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 53": { "titel": "(Inkrafttreten)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "Anlage I": { "titel": "(zu § 15a Absatz 1 und 3)", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "(Fundstelle: BGBl I 2017, 1604)\n1.Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:\n1.1Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller,\n1.2Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger),\n1.3Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen,\n1.4Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,\n1.5Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,\n1.6Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,\n1.7Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.\n2.Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:\n2.1Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids,\n2.2Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers,\n2.3Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind,\n2.4Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,\n2.5Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,\n2.6Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,\n2.7Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\n2.8Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe." }, "Anlage II": { "titel": "", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3535)\nStoffgruppe ALfd. Nr.StoffFormel11,4; 3,6-Dianhydro-D-glucit-2,5-dinitrat (Isosorbid-2,5-dinitrat ISDN)C6H8N2O82N,N'-Dinitroso-N,N' dimethyloxamidC4H6N4O43ErythrittetranitratC4H6N4O124Glycerintrinitrat (Nitroglycerin)C3H5N3O95Hexanitrodiphenylamin (Hexyl)C12H5N7O126Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, PETN, Pentrit)C5H8N4O127Trinitrophenol (Pikrinsäure)C6H3N307 Stoffgruppe BLfd. Nr.StoffFormel1Benzol-1,3-disulfohydrazidC6H10N4O4S22tert. ButylperoxypivalatC9H18O33DibenzoylperoxidC14H10O44Di-(2,4-dichlorbenzoyl)- peroxidC14H6Cl4O45DiisopropylperoxydicarbonatC8H14O661,3-Dimethyl-5-tert. butyl-2,4,6-trinitrobenzolC12H15N3O67DisuccinoylmonoperoxidC8H10O881-Hydroxy-1'-hydroperoxydicyclohexylperoxid (Cyclohexanonperoxid)C12H20O5 Stoffgruppe CLfd. Nr.StoffFormel1AzodiisobutyronitrilC8H12N42n-Butyl-4,4-di-(tert.butylperoxy)-valeratC17H34O63tert. Butylperoxy-(2-ethyl) hexanoatC12H24O34tert. ButylperoxybenzoatC11H14O352-Diazo-1-naphthol- 4-sulfochloridC10H5ClN2O3S6DinitroanthrachinonC14H6N2O671,4-DinitrosobenzolC6H5N2O285-NitrobenztriazolC6H5N4O29Tetrazol-1-essigsäureC3H4N4O2" }, "Anlage III": { "titel": "(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "(Fundstelle: BGBl I 2017, 1604 bis 1605)\n1.Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werdenAcetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-MischungBleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-MischungCyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% WasserCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% WasserCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertDiazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-MischungDiethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertDiethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem PhlegmatisierungsmittelGuanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% WasserGuanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-MischungHexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 – Nr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1)Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-MischungNitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertNitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertPentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% WasserPentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertPentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% WachsPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% WasserPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% AlkoholQuecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung.\n2.Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findetStoff oder GegenstandUN-Nr.Detonatoren für Munition0073,\n0364,\n0365,\n0366Füllsprengkörper0060Gefechtsköpfe, Rakete mit Sprengladung0286,\n0287,\n0369Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger- oder Ausstoßladung0370,\n0371Gefechtsköpfe, Torpedo mit Sprengladung0221Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln0345Geschosse, mit Sprengladung0167,\n0168,\n0169,\n0324,\n0344Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung0346,\n0347,\n0426,\n0427Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung, Treibladungen für Geschütze0250,\n0322,\n0242,\n0279,\n0414Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder0446,\n0447Zünder, sprengkräftig0106,\n0107,\n0257,\n0367Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen0408,\n0409,\n0410sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" }, "Anlage IV": { "titel": "Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "( Fundstelle: BGBl. I 2005, 1635 )\nSoweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der \"Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter\" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.\nGegenstandUN-Nr.Anzünder0121,0314,0315,0325,0454Anzünder, Anzündschnur0131Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.0349,0353Zünder, nicht sprengkräftig0316,0317,0368" } } }, "1. SprengV": { "bezeichnung": "Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz", "langtitel": "Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz", "stand": "Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;", "ausfertigung": "1977-11-23", "quelle": "https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/", "abzug": "2026-05-06", "normen": { "§ 1": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Sprengstoffgesetzes sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c), die in der Schiffahrt oder in der Luft- und Raumfahrt zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftragten erworben sowie von Personen aufbewahrt oder verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die\n1.ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind,\n2.einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschutzes, ein Sporthochseeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführerschein, einen Führerschein des Deutschen Segler-Verbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger besitzen oder\n3.einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hängegleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Stelle besitzen.Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden ist." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "§ 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von\n1.Treibladungs- oder Böllerpulver zum eigenen Verbrauch in einer Menge von bis zu je 1 kg durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Schießsportvereinen oder von Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu schießen oder durch Jäger, oder\n2.Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen oder Brauchtumsveranstaltungen,sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstaltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden." } }, "text": "(1) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Sprengstoffgesetzes sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c), die in der Schiffahrt oder in der Luft- und Raumfahrt zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftragten erworben sowie von Personen aufbewahrt oder verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind.\n(2) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die\n1.ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind,\n2.einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschutzes, ein Sporthochseeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführerschein, einen Führerschein des Deutschen Segler-Verbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger besitzen oder\n3.einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hängegleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Stelle besitzen.Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden ist.\n(3) § 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von\n1.Treibladungs- oder Böllerpulver zum eigenen Verbrauch in einer Menge von bis zu je 1 kg durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Schießsportvereinen oder von Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu schießen oder durch Jäger, oder\n2.Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen oder Brauchtumsveranstaltungen,sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstaltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden." }, "§ 2": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [] }, "text": "Die §§ 5, 5f, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Sprengstoffgesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf\n1.das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Verbringen und die Einfuhr kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet werden durch\na)Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von Laboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen beauftragten Personen,\nb)Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker,\nc)Personen, die unter Aufsicht einer nach Buchstabe a oder b bezeichneten Person handeln;\n2.den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Überlassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1 bezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das Überlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist.Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens 100 g von explosionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und thermische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Pentaerythrittetranitrat und höchstens 3 g von empfindlicheren explosionsgefährlichen Stoffen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Sprengstoffgesetzes nicht anzuwenden sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen werden darf, betrieben werden, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das gleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen Stoffe von dem Inhaber eines solchen Betriebslaboratoriums oder den mit der Leitung des Laboratoriums beauftragten Personen erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen werden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 5, 5f, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des Sprengstoffgesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit pyrotechnischen Gegenständen oder mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist." }, "4a": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 5, 7, 10 bis 13 und 16 des Sprengstoffgesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit Explosivstoffen in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4a im Einzelfall größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter auf andere Weise gewährleistet ist." } }, "text": "(1) Die §§ 5, 5f, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Sprengstoffgesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf\n1.das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Verbringen und die Einfuhr kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet werden durch\na)Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von Laboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen beauftragten Personen,\nb)Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker,\nc)Personen, die unter Aufsicht einer nach Buchstabe a oder b bezeichneten Person handeln;\n2.den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Überlassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1 bezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das Überlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist.Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens 100 g von explosionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und thermische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Pentaerythrittetranitrat und höchstens 3 g von empfindlicheren explosionsgefährlichen Stoffen.\n(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Sprengstoffgesetzes nicht anzuwenden sind.\n(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen werden darf, betrieben werden, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das gleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen Stoffe von dem Inhaber eines solchen Betriebslaboratoriums oder den mit der Leitung des Laboratoriums beauftragten Personen erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen werden.\n(4) Die §§ 5, 5f, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des Sprengstoffgesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit pyrotechnischen Gegenständen oder mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.\n(4a) Die §§ 5, 7, 10 bis 13 und 16 des Sprengstoffgesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit Explosivstoffen in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.\n(5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4a im Einzelfall größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter auf andere Weise gewährleistet ist." }, "§ 3": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 3a": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "-" }, "§ 4": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden." } }, "text": "(1) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4.\n(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.\n(3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.\n(4) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden." }, "§ 5": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 6": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen. Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der Anlage 1 und denen der „Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze“ vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982, BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern, pyrotechnischen Sätzen sowie Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung „BAM“, dem in der Anlage 4 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennnummer." } }, "text": "(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen. Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der Anlage 1 und denen der „Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze“ vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982, BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.\n(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.\n(3) Die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern, pyrotechnischen Sätzen sowie Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.\n(4) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung „BAM“, dem in der Anlage 4 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennnummer." }, "§ 6a": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen und Dienststellen des Katastrophenschutzes." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen\n1.nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,\n2.nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden,\n3.nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt werden." } }, "text": "(1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen und Dienststellen des Katastrophenschutzes.\n(2) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen\n1.nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,\n2.nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden,\n3.nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt werden." }, "§ 7": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort \"Wetter\" beginnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung den Buchstaben \"K\" führen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Sprengschnüre und Anzündschnüre müssen mindestens einen farbigen Kennfaden, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist, enthalten." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Zündmittel müssen ein Zeichen für die Herstellungsstätte aufweisen." } }, "text": "(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.\n(2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort \"Wetter\" beginnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.\n(3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung den Buchstaben \"K\" führen.\n(4) Sprengschnüre und Anzündschnüre müssen mindestens einen farbigen Kennfaden, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist, enthalten.\n(5) Zündmittel müssen ein Zeichen für die Herstellungsstätte aufweisen." }, "§ 8": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 9": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wird die Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob\n1.bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder\n2.bei Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Für die Prüfung von Sprengzubehör findet § 5e Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes entsprechende Anwendung." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" } }, "text": "(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.\n(2) Wird die Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob\n1.bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder\n2.bei Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind.\n(3) Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Für die Prüfung von Sprengzubehör findet § 5e Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes entsprechende Anwendung.\n(4) (weggefallen)" }, "§ 10": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben\n1.die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,\n2.den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der die Stoffe oder Gegenstände einführt,\n3.die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, seine chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes, seine physikalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwendungszweck sowie seine Anwendungs- und Wirkungsweise; kann die chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nicht mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so ist dieser Stoff durch Angaben über sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle\n1.Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu übersenden,\n2.auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Verbleib zu überlassen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann das Ergebnis der Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist." } }, "text": "(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben\n1.die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,\n2.den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der die Stoffe oder Gegenstände einführt,\n3.die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, seine chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes, seine physikalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwendungszweck sowie seine Anwendungs- und Wirkungsweise; kann die chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nicht mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so ist dieser Stoff durch Angaben über sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren.\n(2) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle\n1.Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu übersenden,\n2.auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Verbleib zu überlassen.\n(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann das Ergebnis der Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist." }, "§ 11": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "(weggefallen)" }, "§ 12": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes schriftlich zu erlassen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten:\n1.die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,\n2.den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Verbringers und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand einführt,\n3.Angaben über die für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,\n4.Art und Form des Zulassungszeichens (§ 6 Absatz 3),\n5.die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, den Verwendern einen Auszug des Zulassungsbescheides auszuhändigen, sofern in der Zulassung Nebenbestimmungen oder inhaltliche Beschränkungen enthalten sind." } }, "text": "(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes schriftlich zu erlassen.\n(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten:\n1.die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,\n2.den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Verbringers und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand einführt,\n3.Angaben über die für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,\n4.Art und Form des Zulassungszeichens (§ 6 Absatz 3),\n5.die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.\n(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, den Verwendern einen Auszug des Zulassungsbescheides auszuhändigen, sofern in der Zulassung Nebenbestimmungen oder inhaltliche Beschränkungen enthalten sind." }, "§ 12a": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 12b": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 12c": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 13": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [] }, "text": "Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat folgende Listen zu führen:\n1.eine Liste der Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäß § 5b Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind,\n2.eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind,\n3.(weggefallen)\n4.eine Liste der Kennnummern der Herstellungsstätten für Explosivstoffe,\n5.eine Liste der Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände nach § 16c Absatz 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c" ], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [] }, "text": "Die Listen nach Absatz 1 sollen die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes enthalten. Bei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sollen die Listen auch den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten oder des Einführers enthalten. Bei pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission von 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 28) sollen die Listen die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten:\n1.die Registrierungsnummer,\n2.das Datum der Ausstellung\na)der EU-Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU,\nb)der Konformitätsbescheinigung nach Modul G des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder\nc)der Zulassung für Qualitätssicherungssysteme nach Modul H des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU und gegebenenfalls die Geltungsdauer der Bescheinigung oder Zulassung,\n3.den allgemeinen Produkttyp und gegebenenfalls den Untertyp,\n4.das Modul für die Produktionsphasenkonformität, falls die Zuständigkeit für die Überwachung nach diesem Modul bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung liegt und wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nicht nach Modul G oder Modul H durchgeführt wurde,\n5.falls bekannt, die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung für die Produktionsphase vornimmt,\n6.Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen der Bescheinigung oder Zulassung.\nBei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sollen die Listen auch den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen enthalten." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt ferner eine Liste der aktuellen mandatierten europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:\n1.die Kennnummer der Norm,\n2.den Titel der Norm,\n3.das Datum der Veröffentlichung der Norm und\n4.die Bezugsquelle der Norm." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt auch eine Liste mit Verweisen auf die von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Bescheinigungen über Einzelprüfungen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Listen sind auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen und im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dritte erhalten auf Verlangen und gegen Kostenerstattung Kopien der Listen." } }, "text": "(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat folgende Listen zu führen:\n1.eine Liste der Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäß § 5b Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind,\n2.eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind,\n3.(weggefallen)\n4.eine Liste der Kennnummern der Herstellungsstätten für Explosivstoffe,\n5.eine Liste der Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände nach § 16c Absatz 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes.\n(2) Die Listen nach Absatz 1 sollen die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes enthalten. Bei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sollen die Listen auch den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten oder des Einführers enthalten. Bei pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission von 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 28) sollen die Listen die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten:\n1.die Registrierungsnummer,\n2.das Datum der Ausstellung\na)der EU-Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU,\nb)der Konformitätsbescheinigung nach Modul G des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder\nc)der Zulassung für Qualitätssicherungssysteme nach Modul H des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU und gegebenenfalls die Geltungsdauer der Bescheinigung oder Zulassung,\n3.den allgemeinen Produkttyp und gegebenenfalls den Untertyp,\n4.das Modul für die Produktionsphasenkonformität, falls die Zuständigkeit für die Überwachung nach diesem Modul bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung liegt und wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nicht nach Modul G oder Modul H durchgeführt wurde,\n5.falls bekannt, die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung für die Produktionsphase vornimmt,\n6.Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen der Bescheinigung oder Zulassung.\nBei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sollen die Listen auch den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen enthalten.\n(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt ferner eine Liste der aktuellen mandatierten europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:\n1.die Kennnummer der Norm,\n2.den Titel der Norm,\n3.das Datum der Veröffentlichung der Norm und\n4.die Bezugsquelle der Norm.\n(4) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt auch eine Liste mit Verweisen auf die von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Bescheinigungen über Einzelprüfungen.\n(5) Die Listen sind auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen und im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dritte erhalten auf Verlangen und gegen Kostenerstattung Kopien der Listen." }, "§ 14": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b" ], "3": [ "a", "b" ] }, "text": "Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn\n1.die Verpackungen so verschlossen und beschaffen sind, dass der Inhalt bei gewöhnlicher Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und nicht nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn die Eigenschaften des explosionsgefährlichen Stoffes andere dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen erfordern,\n2.der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse\na)vom Inhalt nicht angegriffen werden kann und\nb)keine Verbindung mit dem Inhalt eingehen kann, die eine Explosion, eine Entzündung oder einen anderen Vorgang, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter verursacht, herbeiführen kann,\n3.die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen Teilen so fest und widerstandsfähig sind, dass\na)sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und\nb)sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Verpackungen für Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver, Raketentreibstoffe und für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müssen außerdem so beschaffen sein, dass sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der Verpackungseinheit so zu wählen, dass bei den Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport und bei der Aufbewahrung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. Ist dies nicht möglich, ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten als erfüllt, wenn eine für diesen Stoff gefahrgutrechtlich zugelassene Verpackung genutzt wird." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen Verpackung zur Schau gestellt werden sollen, müssen durch diese Verpackung so geschützt sein, dass durch gewöhnliche thermische oder mechanische Beanspruchung kein pyrotechnischer Gegenstand ausgelöst wird." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllern darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers oder in der Verpackung des Einführers vertrieben oder anderen Personen überlassen werden." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen Personen in loser Form nur in Betrieben und ausschließlich zum Schnüren oder zum Kessel- und Lassensprengen überlassen werden." } }, "text": "(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn\n1.die Verpackungen so verschlossen und beschaffen sind, dass der Inhalt bei gewöhnlicher Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und nicht nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn die Eigenschaften des explosionsgefährlichen Stoffes andere dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen erfordern,\n2.der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse\na)vom Inhalt nicht angegriffen werden kann und\nb)keine Verbindung mit dem Inhalt eingehen kann, die eine Explosion, eine Entzündung oder einen anderen Vorgang, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter verursacht, herbeiführen kann,\n3.die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen Teilen so fest und widerstandsfähig sind, dass\na)sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und\nb)sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind.\n(2) Die Verpackungen für Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver, Raketentreibstoffe und für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müssen außerdem so beschaffen sein, dass sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der Verpackungseinheit so zu wählen, dass bei den Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport und bei der Aufbewahrung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. Ist dies nicht möglich, ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.\n(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten als erfüllt, wenn eine für diesen Stoff gefahrgutrechtlich zugelassene Verpackung genutzt wird.\n(4) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen Verpackung zur Schau gestellt werden sollen, müssen durch diese Verpackung so geschützt sein, dass durch gewöhnliche thermische oder mechanische Beanspruchung kein pyrotechnischer Gegenstand ausgelöst wird.\n(5) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllern darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers oder in der Verpackung des Einführers vertrieben oder anderen Personen überlassen werden.\n(6) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen Personen in loser Form nur in Betrieben und ausschließlich zum Schnüren oder zum Kessel- und Lassensprengen überlassen werden." }, "§ 15": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kennzeichnungen anzubringen:\n1.die Lagergruppe des Stoffes in der jeweiligen Verpackung,\n2.die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn das Versandstück nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, sofern die Transportklassifizierung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften mit der Lagergruppe in der jeweiligen Verpackung sowie die Verträglichkeitsgruppe übereinstimmen." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die\n1.zur Ausfuhr, zur Durchfuhr oder zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes bestimmt sind,\n2.ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden,\n3.nicht in den Verkehr gebracht werden oder\n4.von einer militärischen oder polizeilichen Dienststelle der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk überlassen werden." } }, "text": "(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kennzeichnungen anzubringen:\n1.die Lagergruppe des Stoffes in der jeweiligen Verpackung,\n2.die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes.\n(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn das Versandstück nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, sofern die Transportklassifizierung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften mit der Lagergruppe in der jeweiligen Verpackung sowie die Verträglichkeitsgruppe übereinstimmen.\n(3) Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die\n1.zur Ausfuhr, zur Durchfuhr oder zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes bestimmt sind,\n2.ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden,\n3.nicht in den Verkehr gebracht werden oder\n4.von einer militärischen oder polizeilichen Dienststelle der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk überlassen werden." }, "§ 16": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verwechselt werden können." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Unterliegt der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union, so darf die CE-Kennzeichnung nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vorschriften entspricht." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Wird ein geprüfter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand für nicht konform befunden und kann er nicht in einen konformen Zustand versetzt werden, ist er deutlich lesbar als nicht konform zu kennzeichnen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Alle Angaben und Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen, wenn nicht anderes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Angaben und Kennzeichnungen nach diesem Abschnitt sind auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand anzubringen. Ist dies aufgrund der Größe, der Form oder des Designs nicht möglich, sind die Angaben und Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen anzubringen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Kennzeichnungsvorschriften dieses Abschnitts gelten für das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist. Ist die Verpackung des Versandstückes die einzige Verpackung, so muss diese nach den Kennzeichnungsvorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet sein." } }, "text": "(1) Auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verwechselt werden können.\n(2) Unterliegt der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union, so darf die CE-Kennzeichnung nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vorschriften entspricht.\n(3) Wird ein geprüfter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand für nicht konform befunden und kann er nicht in einen konformen Zustand versetzt werden, ist er deutlich lesbar als nicht konform zu kennzeichnen.\n(4) Alle Angaben und Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen, wenn nicht anderes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein.\n(5) Die Angaben und Kennzeichnungen nach diesem Abschnitt sind auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand anzubringen. Ist dies aufgrund der Größe, der Form oder des Designs nicht möglich, sind die Angaben und Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen anzubringen.\n(6) Die Kennzeichnungsvorschriften dieses Abschnitts gelten für das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist. Ist die Verpackung des Versandstückes die einzige Verpackung, so muss diese nach den Kennzeichnungsvorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet sein." }, "§ 17": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, ein System der eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgbarkeit bestehen muss, hat diese Explosivstoffe und deren kleinste Verpackungseinheit mit einer dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG entsprechenden eindeutigen Kennzeichnung zu versehen, die Folgendes enthalten muss:\n1.den Namen des Herstellers,\n2.einen alphanumerischen Code und\n3.eine elektronisch lesbare Variante des Codes mit gleichem Inhalt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes haben bei der Kennzeichnung nach Absatz 1 als Landeskennzeichen die Buchstabenfolge „DE“ zu verwenden. Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugeteilt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Hersteller oder der Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnungsetiketten zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Falls es aufgrund der Größe, der Form oder des Designs eines Explosivstoffes technisch nicht möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung nach Absatz 1 auf dem Explosivstoff anzubringen, hat der Hersteller oder Einführer den Explosivstoff nach Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG zu kennzeichnen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Explosivstoffe, für die keine Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 besteht, muss der Hersteller oder Einführer mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen zu ihrer Identifizierung kennzeichnen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderungen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller oder der Einführer den Zündertyp, anderenfalls die elektrischen Daten zur Empfindlichkeit, auf der kleinsten Verpackungseinheit angeben. Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderungen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller oder der Einführer zusätzlich den Zündertyp auf dem elektrischen Zündmittel kennzeichnen." }, "7": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [ "a", "b", "c", "d" ] }, "text": "Wer Explosivstoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn sie oder ihre Verpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen nach den Absätzen 1 bis 5 mit folgenden Angaben und Kennzeichnungen versehen sind:\n1.die Nettoexplosivstoffmasse,\n2.die Jahres- und die Monatszahl sowie gegebenenfalls die Jahreswochenzahl der Herstellung,\n3.die Farbgebung der Explosivstoffe oder deren Umhüllung zur Vermeidung sicherheitstechnisch relevanter Verwechselungsgefahren,\n4.die Informationen zur Schlagwettersicherheit,\n5.bei Sprengschnüren: die Länge der Schnur und den Kennfaden für die Herstellungsstätte,\n6.bei Zündmitteln:\na)die Anzahl der Zündmittel in der jeweiligen Verpackung,\nb)bei Zeitzündern die Angabe der Verzögerungszeit oder der Zeitstufe,\nc)die Länge und das Material der Zünderdrähte oder die Länge des Zündschlauches,\nd)die Farbgebung der Zünderdrahtisolierung, die zur Unterscheidung des Zündertyps und des Anwendungsbereichs verwendet wird." }, "8": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Die CE-Kennzeichnung muss bei den folgenden Explosivstoffen auf den beigefügten Unterlagen angebracht werden:\n1.Explosivstoffe, die für den Eigengebrauch hergestellt werden,\n2.Explosivstoffe, die in Silo- oder Pumpfahrzeugen befördert und in ein innerbetriebliches Lager geliefert oder direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden, und\n3.Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden." } }, "text": "(1) Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, ein System der eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgbarkeit bestehen muss, hat diese Explosivstoffe und deren kleinste Verpackungseinheit mit einer dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG entsprechenden eindeutigen Kennzeichnung zu versehen, die Folgendes enthalten muss:\n1.den Namen des Herstellers,\n2.einen alphanumerischen Code und\n3.eine elektronisch lesbare Variante des Codes mit gleichem Inhalt.\n(2) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes haben bei der Kennzeichnung nach Absatz 1 als Landeskennzeichen die Buchstabenfolge „DE“ zu verwenden. Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugeteilt.\n(3) Der Hersteller oder der Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnungsetiketten zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren.\n(4) Falls es aufgrund der Größe, der Form oder des Designs eines Explosivstoffes technisch nicht möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung nach Absatz 1 auf dem Explosivstoff anzubringen, hat der Hersteller oder Einführer den Explosivstoff nach Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG zu kennzeichnen.\n(5) Explosivstoffe, für die keine Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 besteht, muss der Hersteller oder Einführer mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen zu ihrer Identifizierung kennzeichnen.\n(6) Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderungen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller oder der Einführer den Zündertyp, anderenfalls die elektrischen Daten zur Empfindlichkeit, auf der kleinsten Verpackungseinheit angeben. Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderungen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller oder der Einführer zusätzlich den Zündertyp auf dem elektrischen Zündmittel kennzeichnen.\n(7) Wer Explosivstoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn sie oder ihre Verpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen nach den Absätzen 1 bis 5 mit folgenden Angaben und Kennzeichnungen versehen sind:\n1.die Nettoexplosivstoffmasse,\n2.die Jahres- und die Monatszahl sowie gegebenenfalls die Jahreswochenzahl der Herstellung,\n3.die Farbgebung der Explosivstoffe oder deren Umhüllung zur Vermeidung sicherheitstechnisch relevanter Verwechselungsgefahren,\n4.die Informationen zur Schlagwettersicherheit,\n5.bei Sprengschnüren: die Länge der Schnur und den Kennfaden für die Herstellungsstätte,\n6.bei Zündmitteln:\na)die Anzahl der Zündmittel in der jeweiligen Verpackung,\nb)bei Zeitzündern die Angabe der Verzögerungszeit oder der Zeitstufe,\nc)die Länge und das Material der Zünderdrähte oder die Länge des Zündschlauches,\nd)die Farbgebung der Zünderdrahtisolierung, die zur Unterscheidung des Zündertyps und des Anwendungsbereichs verwendet wird.\n(8) Die CE-Kennzeichnung muss bei den folgenden Explosivstoffen auf den beigefügten Unterlagen angebracht werden:\n1.Explosivstoffe, die für den Eigengebrauch hergestellt werden,\n2.Explosivstoffe, die in Silo- oder Pumpfahrzeugen befördert und in ein innerbetriebliches Lager geliefert oder direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden, und\n3.Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden." }, "§ 18": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:\n1.Name und Typ sowie erforderlichenfalls Untertyp des pyrotechnischen Gegenstandes,\n2.zugeteilte Registrierungsnummer der Konformitätsbewertung,\n3.Produkt-, Chargen- oder Seriennummer." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:\n1.Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20,\n2.einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen,\n3.Nettoexplosivstoffmasse.Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:\n1.Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,\n2.Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,\n3.Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,\n4.Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die Angabe „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:\n1.pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und ein Schutzabstand,\n2.pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2: die Angabe „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge darf in englischer Sprache erfolgen." }, "6": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Elektrische Anzündmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die eine elektrische Anzündung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich mit den folgenden Angaben in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:\n1.elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder Typenbezeichnung wie „Brückenanzünder A“, „Brückenanzünder U“ oder „Brückenanzünder HU“,\n2.gegebenenfalls Länge und Material der Drähte,\n3.Brücken- und Gesamtwiderstand." }, "7": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Der Hersteller hat für die folgenden pyrotechnischen Gegenstände die Schutzabstände für normale Verwendungsbedingungen zu bestimmen:\n1.für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gemäß Anlage 6 Nummer 3.3 und\n2.für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 gemäß Anlage 6 Nummer 4.2.Er hat die so bestimmten Schutzabstände in die Kennzeichnung aufzunehmen." } }, "text": "(1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:\n1.Name und Typ sowie erforderlichenfalls Untertyp des pyrotechnischen Gegenstandes,\n2.zugeteilte Registrierungsnummer der Konformitätsbewertung,\n3.Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.\n(2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:\n1.Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20,\n2.einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen,\n3.Nettoexplosivstoffmasse.Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge.\n(3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:\n1.Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,\n2.Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,\n3.Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,\n4.Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die Angabe „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände.\n(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:\n1.pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und ein Schutzabstand,\n2.pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2: die Angabe „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände.\n(5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge darf in englischer Sprache erfolgen.\n(6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die eine elektrische Anzündung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich mit den folgenden Angaben in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:\n1.elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder Typenbezeichnung wie „Brückenanzünder A“, „Brückenanzünder U“ oder „Brückenanzünder HU“,\n2.gegebenenfalls Länge und Material der Drähte,\n3.Brücken- und Gesamtwiderstand.\n(7) Der Hersteller hat für die folgenden pyrotechnischen Gegenstände die Schutzabstände für normale Verwendungsbedingungen zu bestimmen:\n1.für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gemäß Anlage 6 Nummer 3.3 und\n2.für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 gemäß Anlage 6 Nummer 4.2.Er hat die so bestimmten Schutzabstände in die Kennzeichnung aufzunehmen." }, "§ 18a": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 18b": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:\n1.Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,\n2.Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,\n3.Zulassungszeichen,\n4.Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n5.Nettomasse,\n6.für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise." }, "§ 18c": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es mit den folgenden Angaben gekennzeichnet ist:\n1.Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs,\n2.Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,\n3.Zulassungszeichen,\n4.bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten:\na)farbliche Unterscheidung je nach elektrischem Widerstand, Material des Leiters oder Verwendungsort,\nb)Länge der Leitung oder des Drahtes,\nc)Material des Leiters, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Material,\nd)elektrischer Widerstand, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Widerstand,\n5.bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgeräten:\na)Typenbezeichnung,\nb)Seriennummer,\nc)Jahreszahl der Herstellung,\nd)zusätzliche Informationen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig sind,\ne)bei schlagwettergesicherten Geräten: zusätzliche Kennzeichnung mit „(S)“,\n6.bei Lade- und Mischladegeräten: Typenbezeichnung und Seriennummer.Satz 1 gilt nicht für Sprengzubehör, das ausschließlich für die Verwendung mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen, die ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden, auf dem Markt bereitgestellt wurde." }, "§ 19": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie § 18b Nummer 1 und 2 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "(weggefallen)" } }, "text": "(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt.\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie § 18b Nummer 1 und 2 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.\n(3) (weggefallen)" }, "§ 20": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das folgende Lebensalter haben: Kategorie F1:12 Jahre,Kategorie F2:18 Jahre,Kategorie F3:18 Jahre,Kategorie F4:21 Jahre,Kategorie P1:18 Jahre,Kategorie P2:21 Jahre,Kategorie T1:18 Jahre,Kategorie T2:21 Jahre." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Abweichend von Absatz 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, überlassen und von diesen Personen bestimmungsgemäß verwendet werden, sofern die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung dies auf Antrag des Herstellers oder Einführers für die jeweilige Bauart genehmigt hat und die Personen an einer Einweisung zum sicheren Umgang mit diesen Gegenständen teilnehmen oder teilgenommen haben. Die Genehmigung wird für die Bauart erteilt, wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit dem nicht entgegensteht. Der Überlasser der pyrotechnischen Gegenstände ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem Überlassen zu überprüfen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ein Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder eine verantwortliche Person nach § 20 des Sprengstoffgesetzes mit der Befähigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 darf pyrotechnische Gegenstände, die als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und Theater der Kategorie T1 oder als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und Theater der Kategorie T1 mit der Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ gekennzeichnet sind, in einer von der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanleitung abweichenden Art und Weise verwenden, wenn er dabei die mit diesem Gebrauch verbundenen Gefahren gebührend berücksichtigt." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden:\n1.Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,\n2.Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,\n3.Schwärmer und\n4.pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes." } }, "text": "(1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das folgende Lebensalter haben: Kategorie F1:12 Jahre,Kategorie F2:18 Jahre,Kategorie F3:18 Jahre,Kategorie F4:21 Jahre,Kategorie P1:18 Jahre,Kategorie P2:21 Jahre,Kategorie T1:18 Jahre,Kategorie T2:21 Jahre.\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, überlassen und von diesen Personen bestimmungsgemäß verwendet werden, sofern die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung dies auf Antrag des Herstellers oder Einführers für die jeweilige Bauart genehmigt hat und die Personen an einer Einweisung zum sicheren Umgang mit diesen Gegenständen teilnehmen oder teilgenommen haben. Die Genehmigung wird für die Bauart erteilt, wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit dem nicht entgegensteht. Der Überlasser der pyrotechnischen Gegenstände ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem Überlassen zu überprüfen.\n(3) Ein Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder eine verantwortliche Person nach § 20 des Sprengstoffgesetzes mit der Befähigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 darf pyrotechnische Gegenstände, die als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und Theater der Kategorie T1 oder als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und Theater der Kategorie T1 mit der Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ gekennzeichnet sind, in einer von der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanleitung abweichenden Art und Weise verwenden, wenn er dabei die mit diesem Gebrauch verbundenen Gefahren gebührend berücksichtigt.\n(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden:\n1.Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,\n2.Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,\n3.Schwärmer und\n4.pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes." }, "§ 21": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss ersichtlich sein, welche Anleitung für welchen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die Anleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der Nummer der Bescheinigung zu versehen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene Anleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand angebracht ist." } }, "text": "(1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss ersichtlich sein, welche Anleitung für welchen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die Anleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.\n(2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden.\n(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1.\n(4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der Nummer der Bescheinigung zu versehen.\n(5) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene Anleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand angebracht ist." }, "§ 22": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2021 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines entsprechenden Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegenständen umgehen dürfen." } }, "text": "(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2021 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.\n(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines entsprechenden Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegenständen umgehen dürfen." }, "§ 23": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben:\n1.Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,\n2.Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,\n3.Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,\n4.die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend." }, "8": { "gliederung": {}, "text": "Die verantwortlichen Personen haben bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F4 und T2 die Schutzabstände entsprechend der Anlage 6 zu ermitteln und einzuhalten." } }, "text": "(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.\n(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.\n(3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.\n(4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben:\n1.Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,\n2.Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,\n3.Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,\n4.die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.\n(5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.\n(6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.\n(7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.\n(8) Die verantwortlichen Personen haben bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F4 und T2 die Schutzabstände entsprechend der Anlage 6 zu ermitteln und einzuhalten." }, "§ 24": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände\n1.der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und\n2.der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeitenauch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben." } }, "text": "(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.\n(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände\n1.der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und\n2.der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeitenauch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben." }, "§ 25": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer anderen Person nur gegen Vorlage der Erlaubnis oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung der Erlaubnis überlassen werden. Beim Überlassen von Explosivstoffen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes sind die folgenden Angaben in die Erlaubnis des Erwerbers einzutragen:\n1.die Art und die Menge der Stoffe,\n2.der Tag des Überlassens sowie\n3.der Name und die Anschrift des Überlassers." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explosivstoffen sowie die gewerbliche Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen unter Angabe der Bezeichnung, der Art und der Menge sowie unter Angabe des Namens des Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich mitzuteilen." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 des Sprengstoffgesetzes genannten Stellen auch überlassen werden, wenn die Notwendigkeit des Überlassens durch eine Bescheinigung der empfangenden Stelle nachgewiesen ist. Die in Satz 1 genannten Stellen haben durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes nur an zum Umgang Berechtigte gelangen und der Verbleib der Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes auf Aufforderung nachgewiesen werden kann." } }, "text": "(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer anderen Person nur gegen Vorlage der Erlaubnis oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung der Erlaubnis überlassen werden. Beim Überlassen von Explosivstoffen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes sind die folgenden Angaben in die Erlaubnis des Erwerbers einzutragen:\n1.die Art und die Menge der Stoffe,\n2.der Tag des Überlassens sowie\n3.der Name und die Anschrift des Überlassers.\n(2) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explosivstoffen sowie die gewerbliche Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen unter Angabe der Bezeichnung, der Art und der Menge sowie unter Angabe des Namens des Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\n(3) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 des Sprengstoffgesetzes genannten Stellen auch überlassen werden, wenn die Notwendigkeit des Überlassens durch eine Bescheinigung der empfangenden Stelle nachgewiesen ist. Die in Satz 1 genannten Stellen haben durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes nur an zum Umgang Berechtigte gelangen und der Verbleib der Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes auf Aufforderung nachgewiesen werden kann." }, "§ 25a": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "" }, "§ 26": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treibladungspulver und Anzündhütchen nur in geschlossenen Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und das Rauchen in solchen Räumen verboten." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Zum Laden von Treibladungspulver und zum Entladen geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein handhabungssicheres Laden und Entladen gewährleisten." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Rissen im Hülsenmaterial, bleibender Verformung des Hülsenbodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wiedergeladen werden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der Waffe verschossen werden sollen, darf den in den Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) in der jeweils geltenden Fassung, für entsprechende Patronen festgelegten höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten." } }, "text": "(1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treibladungspulver und Anzündhütchen nur in geschlossenen Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und das Rauchen in solchen Räumen verboten.\n(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Entladen geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein handhabungssicheres Laden und Entladen gewährleisten.\n(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Rissen im Hülsenmaterial, bleibender Verformung des Hülsenbodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wiedergeladen werden.\n(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der Waffe verschossen werden sollen, darf den in den Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) in der jeweils geltenden Fassung, für entsprechende Patronen festgelegten höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten." }, "§ 27": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören." } }, "text": "(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.\n(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören." }, "§ 28": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [ "a", "b" ] }, "text": "Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ganz oder teilweise stammen aus\n1.Fundmunition oder\n2.Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Festtreibstoffraketen, von Lagermunition oder\n3.Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 genannten Gegenständen von Lagermunition, die\na)wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausgesondert war oder\nb)außergewöhnlichen mechanischen, thermischen oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war, von denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlichkeit oder Beständigkeit der in der Munition enthaltenen Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von Bränden oder Explosionen, verändert haben." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Vertrieb und das Überlassen der in Absatz 1 genannten Gegenstände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, die sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Be- oder Verarbeitung dieser Gegenstände auch in nicht explosionsgefährliche Stoffe verpflichtet haben." } }, "text": "(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ganz oder teilweise stammen aus\n1.Fundmunition oder\n2.Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Festtreibstoffraketen, von Lagermunition oder\n3.Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 genannten Gegenständen von Lagermunition, die\na)wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausgesondert war oder\nb)außergewöhnlichen mechanischen, thermischen oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war, von denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlichkeit oder Beständigkeit der in der Munition enthaltenen Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von Bränden oder Explosionen, verändert haben.\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Vertrieb und das Überlassen der in Absatz 1 genannten Gegenstände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, die sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Be- oder Verarbeitung dieser Gegenstände auch in nicht explosionsgefährliche Stoffe verpflichtet haben." }, "§ 29": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [] }, "text": "Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt\n1.ausreichende technische Kenntnisse über\na)die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung und Anwendung,\nb)die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen,\nc)die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter,\n2.ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich sind." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat." } }, "text": "(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt\n1.ausreichende technische Kenntnisse über\na)die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung und Anwendung,\nb)die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen,\nc)die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter,\n2.ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich sind.\n(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat." }, "§ 30": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwesenheit einer anderen sachverständigen Person abzulegen. Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prüfungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Personen aus Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, ist dem Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, als sachverständige Person nach Satz 1 an der Prüfung teilzunehmen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes kann vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden." } }, "text": "(1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwesenheit einer anderen sachverständigen Person abzulegen. Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prüfungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Personen aus Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, ist dem Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, als sachverständige Person nach Satz 1 an der Prüfung teilzunehmen.\n(2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes kann vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden." }, "§ 31": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden. Zum Nachweis der Fachkunde für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, den Umgang mit Treibladungspulver für das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllerschießen ist außer der theoretischen in der Regel eine praktische Prüfung abzulegen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Über die in der Prüfung nachgewiesene Fachkunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von der anderen sachverständigen Person unterzeichnet werden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der Vertreter der zuständigen Behörde kann bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf." } }, "text": "(1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden. Zum Nachweis der Fachkunde für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, den Umgang mit Treibladungspulver für das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllerschießen ist außer der theoretischen in der Regel eine praktische Prüfung abzulegen.\n(2) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.\n(3) Über die in der Prüfung nachgewiesene Fachkunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von der anderen sachverständigen Person unterzeichnet werden.\n(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der Vertreter der zuständigen Behörde kann bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf." }, "§ 32": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [ "a", "b", "c", "d" ], "3": [ "a", "b", "c" ], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [] }, "text": "Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:\n1.Allgemeine Sprengarbeiten,\n2.den Umgang - ausgenommen das Verwenden -\na)mit Explosivstoffen - ausgenommen pyrotechnische Sätze -,\nb)mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,\nc)mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen,\nd)mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,\n3.den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit\na)Böllerpulver,\nb)Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder\nc)Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,\n4.den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,\n5.das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken),\n6.Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben,\n7.Sprengarbeiten unter Tage." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [], "9": [], "10": [] }, "text": "Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgenden Sachgebieten anerkannt werden:\n1.Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,\n2.Großbohrlochsprengungen,\n3.Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,\n4.Sprengungen unter Wasser,\n5.Sprengungen in heißen Massen,\n6.Eissprengungen,\n7.Schneefeldsprengungen,\n8.Kampfmittelbeseitigung - Sondergebiete,\n9.den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten,\n10.Verbringen, Empfangnahme, Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen für Personen, die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wiederholungslehrgänge können zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbeiten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsgefährlichen Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, Verfahren der Kampfmittelbeseitigung, neue pyrotechnische Gegenstände und neue Ladeverfahren anerkannt werden." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen, explosionsgefährliche Stoffe herstellen, in der Kampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe als Berechtigte nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter befördern, Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen. Hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischenzeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom Zeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von neuem zu laufen." } }, "text": "(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt.\n(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:\n1.Allgemeine Sprengarbeiten,\n2.den Umgang - ausgenommen das Verwenden -\na)mit Explosivstoffen - ausgenommen pyrotechnische Sätze -,\nb)mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,\nc)mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen,\nd)mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,\n3.den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit\na)Böllerpulver,\nb)Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder\nc)Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,\n4.den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,\n5.das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken),\n6.Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben,\n7.Sprengarbeiten unter Tage.\n(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgenden Sachgebieten anerkannt werden:\n1.Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,\n2.Großbohrlochsprengungen,\n3.Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,\n4.Sprengungen unter Wasser,\n5.Sprengungen in heißen Massen,\n6.Eissprengungen,\n7.Schneefeldsprengungen,\n8.Kampfmittelbeseitigung - Sondergebiete,\n9.den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten,\n10.Verbringen, Empfangnahme, Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen für Personen, die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind.\n(4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbeiten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsgefährlichen Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, Verfahren der Kampfmittelbeseitigung, neue pyrotechnische Gegenstände und neue Ladeverfahren anerkannt werden.\n(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen, explosionsgefährliche Stoffe herstellen, in der Kampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe als Berechtigte nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter befördern, Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen. Hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischenzeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom Zeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von neuem zu laufen." }, "§ 33": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c" ], "2": [] }, "text": "Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn\n1.in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse vermittelt werden über\na)die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,\nb)die unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen,\nc)die Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen,\n2.in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der unfallsicheren Handhabung und Anwendung explosionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen, die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben wollen, entfallen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur anerkannt werden, wenn\n1.die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet,\n2.die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ordnungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,\n3.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetzlichen Unfallversicherung ist,\n4.der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, die den Lehrgangsteilnehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehrgangs entstehen, nachgewiesen worden ist.Ist eine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 Nr. 4 nicht nachgewiesen, kann der Lehrgang mit der Auflage anerkannt werden, daß der Nachweis des Versicherungsschutzes vor der erstmaligen Durchführung des Lehrgangs erfolgen muß." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge, Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend anzuwenden." } }, "text": "(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn\n1.in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse vermittelt werden über\na)die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,\nb)die unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen,\nc)die Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen,\n2.in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der unfallsicheren Handhabung und Anwendung explosionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen, die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben wollen, entfallen.\n(2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur anerkannt werden, wenn\n1.die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet,\n2.die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ordnungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,\n3.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetzlichen Unfallversicherung ist,\n4.der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, die den Lehrgangsteilnehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehrgangs entstehen, nachgewiesen worden ist.Ist eine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 Nr. 4 nicht nachgewiesen, kann der Lehrgang mit der Auflage anerkannt werden, daß der Nachweis des Versicherungsschutzes vor der erstmaligen Durchführung des Lehrgangs erfolgen muß.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge, Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend anzuwenden." }, "§ 34": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung kann entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehrgang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder Sonderlehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine Prüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der zuständigen Behörde nach § 31 gleich." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet § 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung." } }, "text": "(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.\n(2) Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung kann entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt.\n(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehrgang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder Sonderlehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine Prüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der zuständigen Behörde nach § 31 gleich.\n(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet § 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung." }, "§ 35": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchführung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Großfeuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder Großfeuerwerken in einer für seine jeweilige Ausbildung genügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder Großfeuerwerke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für die Durchführung der Sprengung oder des Großfeuerwerks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren Vornahme zu unterzeichnen." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Zu einem Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sind Personen zuzulassen, die\n1.die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und\n2.eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister oder Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder Kenntnisse und Fertigkeiten über eine vergleichbare Tätigkeit in einer öffentlich-rechtlichen geregelten Prüfung nachweisen oder\n3.mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren und beim Erzeugen einer für die Ausbildung genügenden Anzahl pyrotechnischer Effekte mitgewirkt haben und darüber eine Bescheinigung des Unternehmers vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten sind Personen zuzulassen, die\n1.die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und\n2.an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 erfolgreich teilgenommen haben und\n3.an der Erzeugung einer für die Ausbildung genügenden Anzahl von pyrotechnischen oder Sprengeffekten teilgenommen haben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." }, "3a": { "gliederung": {}, "text": "Lehrgänge nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d setzen die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2a, 6 oder 7 oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung innerhalb von fünf Jahren vor Zulassung zum Lehrgang voraus. Der Lehrgang nach § 32 Abs. 3 Nr. 10 ist im Zusammenhang mit für Fahrzeugführer nach dem oder auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Kursen oder Lehrgängen zu absolvieren, soweit damit eine Berechtigung zum Transport von Explosivstoffen erworben oder erhalten wird." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei ehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes oder eines Landes mit mindestens vierjähriger Dienstzeit sowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes mit einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von mindestens vier Jahren kann die für die Ausbildung nach Absatz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Sprengungen auf die Hälfte verringert werden, wenn sie an einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen haben und eine entsprechende Verwendung während der genannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der Antragsteller während der Dienstzeit mitgewirkt hat, können auf die verringerte Anzahl der Sprengungen angerechnet werden. Bei Nachweis einer weitergehenden Ausbildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch eine Lehrtätigkeit, kann in begründeten Ausnahmefällen eine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt werden." } }, "text": "(1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchführung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Großfeuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder Großfeuerwerken in einer für seine jeweilige Ausbildung genügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder Großfeuerwerke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für die Durchführung der Sprengung oder des Großfeuerwerks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren Vornahme zu unterzeichnen.\n(2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sind Personen zuzulassen, die\n1.die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und\n2.eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister oder Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder Kenntnisse und Fertigkeiten über eine vergleichbare Tätigkeit in einer öffentlich-rechtlichen geregelten Prüfung nachweisen oder\n3.mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren und beim Erzeugen einer für die Ausbildung genügenden Anzahl pyrotechnischer Effekte mitgewirkt haben und darüber eine Bescheinigung des Unternehmers vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten sind Personen zuzulassen, die\n1.die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und\n2.an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 erfolgreich teilgenommen haben und\n3.an der Erzeugung einer für die Ausbildung genügenden Anzahl von pyrotechnischen oder Sprengeffekten teilgenommen haben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3a) Lehrgänge nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d setzen die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2a, 6 oder 7 oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung innerhalb von fünf Jahren vor Zulassung zum Lehrgang voraus. Der Lehrgang nach § 32 Abs. 3 Nr. 10 ist im Zusammenhang mit für Fahrzeugführer nach dem oder auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Kursen oder Lehrgängen zu absolvieren, soweit damit eine Berechtigung zum Transport von Explosivstoffen erworben oder erhalten wird.\n(4) Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei ehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes oder eines Landes mit mindestens vierjähriger Dienstzeit sowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes mit einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von mindestens vier Jahren kann die für die Ausbildung nach Absatz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Sprengungen auf die Hälfte verringert werden, wenn sie an einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen haben und eine entsprechende Verwendung während der genannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der Antragsteller während der Dienstzeit mitgewirkt hat, können auf die verringerte Anzahl der Sprengungen angerechnet werden. Bei Nachweis einer weitergehenden Ausbildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch eine Lehrtätigkeit, kann in begründeten Ausnahmefällen eine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt werden." }, "§ 36": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Werden in der schriftlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen, kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist berechtigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird die praktische Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen. Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers unterzeichnet werden. Im Falle einer nachträglichen Prüfung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen Behörde allein unterzeichnet werden." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Für den Nachweis der Fachkunde durch Teilnahme an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 entsprechend." } }, "text": "(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.\n(2) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Werden in der schriftlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen, kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden.\n(3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist berechtigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird die praktische Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.\n(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen. Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers unterzeichnet werden. Im Falle einer nachträglichen Prüfung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen Behörde allein unterzeichnet werden.\n(6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.\n(7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teilnahme an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 entsprechend." }, "§ 37": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die §§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge auf Grund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang als erbracht." }, "§ 38": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt auch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes auf diese Vorschrift verwiesen wird." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, soweit sie\n1.explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten, verarbeiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes zu Personen verbringen oder von Personen in Empfang nehmen, die nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung zum Verkehr mit explosiongefährlichen Stoffen berechtigt sind,\n2.explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem Zweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung oder Vernichtung verbringen,\n3.Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Stoffe vermitteln." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist." } }, "text": "(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt auch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes auf diese Vorschrift verwiesen wird.\n(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, soweit sie\n1.explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten, verarbeiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes zu Personen verbringen oder von Personen in Empfang nehmen, die nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung zum Verkehr mit explosiongefährlichen Stoffen berechtigt sind,\n2.explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem Zweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung oder Vernichtung verbringen,\n3.Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Stoffe vermitteln.\n(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist." }, "§ 39": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [ "a", "b", "c", "d" ], "2": [ "a", "b", "c", "d" ] }, "text": "Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für die den Antrag stellende Person als erbracht anzusehen\n1.für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:\na)sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,\nb)drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,\nc)drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder\nd)fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;\n2.für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:\na)drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,\nb)zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,\nc)zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als Unselbständiger oder\nd)drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die Erlaubnis beantragt wird." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a und c genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist." }, "4": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [] }, "text": "Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war:\n1.als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,\n2.als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder\n3.in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Absatz 1 Nummer 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt wird." } }, "text": "(1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für die den Antrag stellende Person als erbracht anzusehen\n1.für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:\na)sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,\nb)drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,\nc)drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder\nd)fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;\n2.für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:\na)drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,\nb)zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,\nc)zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als Unselbständiger oder\nd)drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die Erlaubnis beantragt wird.\n(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a und c genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.\n(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.\n(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war:\n1.als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,\n2.als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder\n3.in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.\n(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.\n(6) Absatz 1 Nummer 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt wird." }, "§ 40": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Als Nachweis einer erforderlichen Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes werden solche im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die mit dem entsprechenden inländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis gleichwertig sind. § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Nachweise, die in einem Drittstaat ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anerkannt worden sind und dieser Staat der Inhaberin oder dem Inhaber der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör erworben zu haben." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Fachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der Teilnahme an einer ergänzenden, diese Fachgebiete umfassenden Fachkundevermittlung abhängig. Sofern für die Ausführung der Tätigkeiten keine Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten oder für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erforderlich sind, kann die den Antrag stellende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Fachkundevermittlung eine Fachkundeprüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen (spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergänzende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 36 entsprechend. Im Übrigen gelten die §§ 10 und 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fachkundeprüfung vorgesehen, so kann die den Antrag stellende Person stattdessen an einer ergänzenden Fachkundevermittlung teilnehmen, sofern hierdurch eine der Fachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation gewährleistet wird." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen. Insbesondere sind von der den Antrag stellenden Person Nachweise zu verlangen, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach den §§ 8, 8a und 8b des Gesetzes sowie auf Grund des Gesetzes geforderte Sicherheiten erlauben. Als solche Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Im Übrigen gilt § 12 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 und 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anzuwenden." } }, "text": "(1) Als Nachweis einer erforderlichen Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes werden solche im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die mit dem entsprechenden inländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis gleichwertig sind. § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Nachweise, die in einem Drittstaat ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anerkannt worden sind und dieser Staat der Inhaberin oder dem Inhaber der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör erworben zu haben.\n(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Fachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der Teilnahme an einer ergänzenden, diese Fachgebiete umfassenden Fachkundevermittlung abhängig. Sofern für die Ausführung der Tätigkeiten keine Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten oder für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erforderlich sind, kann die den Antrag stellende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Fachkundevermittlung eine Fachkundeprüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen (spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergänzende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 36 entsprechend. Im Übrigen gelten die §§ 10 und 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.\n(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fachkundeprüfung vorgesehen, so kann die den Antrag stellende Person stattdessen an einer ergänzenden Fachkundevermittlung teilnehmen, sofern hierdurch eine der Fachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation gewährleistet wird.\n(4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen. Insbesondere sind von der den Antrag stellenden Person Nachweise zu verlangen, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach den §§ 8, 8a und 8b des Gesetzes sowie auf Grund des Gesetzes geforderte Sicherheiten erlauben. Als solche Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Im Übrigen gilt § 12 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.\n(5) Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 und 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anzuwenden." }, "§ 40a": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erfordert, überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder Dritter bestünde. Im Fall des §13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2 und 3 finden Anwendung." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz hat und mit dem Verbringen eine Person beauftragt, die nach den Gesetzen dieses Mitgliedstaates befugt ist, die Stoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu verbringen, sofern die Befugnis einer Berechtigung zum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen berechtigenden Erlaubnisse oder sonstigen Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht." } }, "text": "(1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erfordert, überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder Dritter bestünde. Im Fall des §13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2 und 3 finden Anwendung.\n(2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz hat und mit dem Verbringen eine Person beauftragt, die nach den Gesetzen dieses Mitgliedstaates befugt ist, die Stoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu verbringen, sofern die Befugnis einer Berechtigung zum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen berechtigenden Erlaubnisse oder sonstigen Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht." }, "§ 41": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der Zündmittel zu führen." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Verzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen. Alle Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen. § 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an diesem Tag vorgenommen worden sind. Der Führer des Verzeichnisses hat die Übereinstimmung des errechneten Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist auf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu übertragen." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen." }, "5": { "gliederung": {}, "text": "Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und sicher aufzubewahren." }, "5a": { "gliederung": {}, "text": "Der Erlaubnisinhaber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung Informationen über die Herkunft und den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs gegeben werden können. Dazu übermittelt er der zuständigen Behörde Namen und Kontakt-Details mindestens einer Person, die außerhalb der normalen Geschäftszeit die erforderlichen Informationen nach Satz 1 bereitstellen kann." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen verwendet, so ist über die Art und Menge ihrer wesentlichen Bestandteile für jedes Mischladegerät ein Verzeichnis zu führen. Auf die Führung dieses Verzeichnisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen Verwendungsstelle können vorläufige Aufzeichnungen gemacht werden, aus denen die Angaben nach § 42 Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen Aufzeichnungen nach dem Einsatz an der Verwendungsstelle unverzüglich in das Verzeichnis übertragen werden. Das Verzeichnis ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, im Betrieb aufzubewahren." }, "7": { "gliederung": {}, "text": "Eine elektronische Führung des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist zulässig. In diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 nicht anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass Eintragungen nach Abschluss des Verzeichnisses nicht mehr verändert werden können." } }, "text": "(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der Zündmittel zu führen.\n(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Verzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen. Alle Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen. § 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.\n(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an diesem Tag vorgenommen worden sind. Der Führer des Verzeichnisses hat die Übereinstimmung des errechneten Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist auf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu übertragen.\n(4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen.\n(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und sicher aufzubewahren.\n(5a) Der Erlaubnisinhaber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung Informationen über die Herkunft und den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs gegeben werden können. Dazu übermittelt er der zuständigen Behörde Namen und Kontakt-Details mindestens einer Person, die außerhalb der normalen Geschäftszeit die erforderlichen Informationen nach Satz 1 bereitstellen kann.\n(6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen verwendet, so ist über die Art und Menge ihrer wesentlichen Bestandteile für jedes Mischladegerät ein Verzeichnis zu führen. Auf die Führung dieses Verzeichnisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen Verwendungsstelle können vorläufige Aufzeichnungen gemacht werden, aus denen die Angaben nach § 42 Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen Aufzeichnungen nach dem Einsatz an der Verwendungsstelle unverzüglich in das Verzeichnis übertragen werden. Das Verzeichnis ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, im Betrieb aufzubewahren.\n(7) Eine elektronische Führung des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist zulässig. In diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 nicht anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass Eintragungen nach Abschluss des Verzeichnisses nicht mehr verändert werden können." }, "§ 42": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [] }, "text": "Das Verzeichnis muß mindestens enthalten:\n1.die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,\n2.das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,\n3.die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebenen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,\n4.das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der Kartons oder der anderen Behälter und der einzelnen Pakete,\n5.bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,\n6.den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zündmitteln den Namen des Zurückgebenden,\n7.den Namen der Person, der explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des Empfängers." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger Fehlbestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis sind mit einem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabeseite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eigenen Verwendung entnimmt." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens enthalten:\n1.den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typenbezeichnung und die Fabriknummer des Mischladegerätes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,\n2.die Verwendungsstelle und das Datum des Mischladevorgangs,\n3.die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungsstelle zum Mischen entnommenen wesentlichen Bestandteile,\n4.die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungsstelle hergestellten Sprengstoffes." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der Gründe besonders zu vermerken." } }, "text": "(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten:\n1.die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,\n2.das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,\n3.die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebenen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,\n4.das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der Kartons oder der anderen Behälter und der einzelnen Pakete,\n5.bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,\n6.den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zündmitteln den Namen des Zurückgebenden,\n7.den Namen der Person, der explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des Empfängers.\n(2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger Fehlbestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis sind mit einem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabeseite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eigenen Verwendung entnimmt.\n(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens enthalten:\n1.den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typenbezeichnung und die Fabriknummer des Mischladegerätes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,\n2.die Verwendungsstelle und das Datum des Mischladevorgangs,\n3.die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungsstelle zum Mischen entnommenen wesentlichen Bestandteile,\n4.die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungsstelle hergestellten Sprengstoffes.\n(4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der Gründe besonders zu vermerken." }, "§ 43": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:\n1.anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,\n2.anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,\n3.die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen." }, "§ 44": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43 Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von § 42 Absatz 1 Nummer 7 abweichende Regelung getroffen werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann allgemein verfügt werden, dass die Forderung nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 als erfüllt gilt, wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 handschriftlich geführten Verzeichnis ein zusätzliches, elektronisch mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführtes Informationssystem zur Erfüllung der Forderungen nach Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst wird." } }, "text": "(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43 Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.\n(2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von § 42 Absatz 1 Nummer 7 abweichende Regelung getroffen werden.\n(3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann allgemein verfügt werden, dass die Forderung nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 als erfüllt gilt, wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 handschriftlich geführten Verzeichnis ein zusätzliches, elektronisch mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführtes Informationssystem zur Erfüllung der Forderungen nach Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst wird." }, "§ 45": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe gebildet." }, "2": { "gliederung": {}, "text": "Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein Vertreter dieses Bundesministeriums." }, "3": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [], "5": [], "6": [], "7": [], "8": [] }, "text": "Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:\n1.je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,\n2.sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,\n3.je einem Vertreter der Bundesanstalt, der zuständigen Stelle der Bundeswehr und des Bundeskriminalamtes,\n4.einem Vertreter der benannten Stellen mit Ausnahme der Bundesanstalt,\n5.zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,\n6.einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.,\n7.zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem Vertreter der chemischen Industrie, der pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine und Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberechtigten und der Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen,\n8.zwei Vertretern der Gewerkschaften.Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren sein." }, "4": { "gliederung": {}, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales können zu den Sitzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundesressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie weitere Sachverständige einladen." }, "4a": { "gliederung": {}, "text": "Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen." }, "5": { "gliederung": { "1": [], "2": [], "3": [], "4": [] }, "text": "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, dabei erfolgt die Berufung\n1.der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag der Länder,\n2.des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Vertreters der zuständigen Stelle der Bundeswehr auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verteidigung,\n3.der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,\n4.der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen." }, "6": { "gliederung": {}, "text": "Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus." } }, "text": "(1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe gebildet.\n(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein Vertreter dieses Bundesministeriums.\n(3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:\n1.je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,\n2.sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,\n3.je einem Vertreter der Bundesanstalt, der zuständigen Stelle der Bundeswehr und des Bundeskriminalamtes,\n4.einem Vertreter der benannten Stellen mit Ausnahme der Bundesanstalt,\n5.zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,\n6.einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.,\n7.zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem Vertreter der chemischen Industrie, der pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine und Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberechtigten und der Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen,\n8.zwei Vertretern der Gewerkschaften.Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren sein.\n(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales können zu den Sitzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundesressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie weitere Sachverständige einladen.\n(4a) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.\n(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, dabei erfolgt die Berufung\n1.der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag der Länder,\n2.des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Vertreters der zuständigen Stelle der Bundeswehr auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verteidigung,\n3.der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,\n4.der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.\n(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus." }, "§ 46": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6, § 18 Absatz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen Gegenstand, einen explosionsgefährlichen Stoff, Treibladungspulver oder Schwarzpulver einem anderen überlässt,\n2.entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör verwendet,\n3.entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,\n3a.(weggefallen)\n4.(weggefallen)\n5.(weggefallen)\n6.(weggefallen)\n6a.(weggefallen)\n7.entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,\n8.entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,\n8a.entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand ausstellt,\n8b.entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt,\n8c.entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\n9.entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt,\n10.entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,\n11.einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten beim Umgang mit Treibladungspulver oder Anzündhütchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4 über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,\n12.entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A zum Sprengen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in einer Lieferung einem anderen überläßt,\n13.entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem anderen überläßt oder verwendet oder\n14.einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwiderhandelt." }, "§ 47": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a des Sprengstoffgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung übertragen." }, "§ 48": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen." }, "§ 49": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": { "1": { "gliederung": {}, "text": "§ 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden." }, "2": { "gliederung": { "1": [], "2": [] }, "text": "Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich\n1.aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden oder\n2.den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung überlassen werden." }, "3": { "gliederung": {}, "text": "Eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vergebene Identifikationsnummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung aufgenommen werden." } }, "text": "(1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.\n(2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich\n1.aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden oder\n2.den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung überlassen werden.\n(3) Eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vergebene Identifikationsnummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung aufgenommen werden." }, "§ 50": { "titel": "", "ist_anlage": false, "absaetze": {}, "text": "(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)" }, "Anlage 1": { "titel": "(zu § 6 Absatz 1)", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2079 - 2084;\nbzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\n1.Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes1 – Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.2 – Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen Lagerung bei 50 °C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 60 ° über die Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren Temperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.3 – Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 2 nicht, so muss beim Umgang und bei der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit Sicherheit gewährleistet ist.\n2.Sprengzubehör\n2.1Zündleitungen4 – Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen zulässig.5 – Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.6 – Die Zerreißkraft jedes Leiters muss mindestens 200 N betragen.7 – Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.8 – Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.9 – Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.10 – Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muss auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.\n2.2Verlängerungsdrähte11 – Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Verlängerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Verlängerungsdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.\n2.3Isolierhülsen12 – Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.\n2.4Zündmaschinen\n2.4.1Mechanische Beschaffenheit13 – Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.14 – Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.15 – Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.16 – Die Bauart der Zündmaschinen muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.\n2.4.2Elektrische Beschaffenheit17 – Zündmaschinen müssen kräftige Anschlussklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die Anschlussklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm2 bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muss mindestens 4 mm und der der Anschlussschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.18 – Zwischen den Anschlussklemmen muss ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.19 – Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1 000 V Wechselspannung haben.20 – Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.21 – Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.22 – Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.23 – Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann stattdessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.\n2.4.3Leistungsfähigkeit\n2.4.3.1Allgemeines24 – Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.\n2.4.3.2Zündmaschinen für Brückenzünder A25 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1.Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muss mindestens 4 mWs/Ohm betragen.\n2.Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.\n3.Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:\n10 Zünder60 Ohm20 Zünder110 Ohm30 Zünder160 Ohm50 Zünder260 Ohm80 Zünder410 Ohm100 Zünder510 Ohm160 Zünder810 Ohm200 Zünder1 010 Ohm300 Zünder1 510 Ohm400 Zünder2 010 Ohm\n26 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.\n2.4.3.3Zündmaschinen für Brückenzünder U27 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1.Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muss mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.\n2.Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.\n3.Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:\n10 Zünder55 Ohm20 Zünder90 Ohm30 Zünder125 Ohm50 Zünder195 Ohm80 Zünder300 Ohm100 Zünder370 Ohm160 Zünder580 Ohm200 Zünder720 Ohm300 Zünder1 070 Ohm400 Zünder1 420 Ohm28 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.\n2.4.3.4Zündmaschinen für Brückenzünder HU29 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1.Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.\n2.Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 15 A abgesunken ist, muss mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.\n3.Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:\n20 Zünder15 Ohm80 Zünder50 Ohm160 Zünder100 Ohm\n2.4.4Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen30 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.31 – Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1 500 V betragen.\n2.5Zündgeräte für elektronische Zünder\n2.5.1Mechanische Beschaffenheit32 – Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.33 – Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.34 – Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräteteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.35 – Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.\n2.5.2Elektrische Beschaffenheit36 – Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit unverlierbarer Verschraubung haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.37 – Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.38 – Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung haben.39 – Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.40 – Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, dass im Falle einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.41 – Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muss die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.\n2.5.3Leistungsfähigkeit\n2.5.3.1Allgemeines42 – Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.\n2.5.3.2Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder43 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.44 – Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.\n2.6Zündmaschinenprüfgeräte45 – Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.46 – Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.47 – Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.48 – Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend.\n2.7Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder49 – Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.50 – Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.51 – Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.52 – Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.\n2.8Zündkreisprüfer\n2.8.1Allgemeine Anforderungen53 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.54 – Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.55 – Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.56 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.57 – Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, dass auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.58 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.59 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.\n2.8.2Besondere Anforderungen an Ohmmeter60 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.61 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.62 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.\n2.9Prüfgeräte für elektronische Zündkreise\n2.9.1Allgemeine Anforderungen63 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.64 – Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V betragen.65 – Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.66 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.67 – Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall die abgegebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.68 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.69 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.\n2.9.2Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente70 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.71 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.72 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.73 – Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.\n2.10Ladegeräte74 – Ladegeräte müssen so beschaffen sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und dem Gesteinssprengstoff ausgeschlossen sind.75 – Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.76 – Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.77 – Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des Vorratsbehälters, muss eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.78 – Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 2.8 Absatz 53 bis 54 und 56 entsprechen; die Regelstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.\n2.11Mischladegeräte79 – Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der Absätze 74, 77 und 78 mit der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.80 – Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass sich keine Ansammlungen von Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.81 – Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass der Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.82 – Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.83 – Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.84 – Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.85 – Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden können." }, "Anlage 2": { "titel": "(zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5)", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1625 — 1626)\n1Elektrische Brückenzünder\n1.1AllgemeinesBei Zünderdrähten aus Stahl muss der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.\n1.2Brückenzünder Typ A(1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.(2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.(3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.(4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.(5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.(6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A zusammen zünden lassen.\n1.3Brückenzünder Typ U(1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.(2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.(3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.(4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.(5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.(6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A zusammen zünden lassen.(7) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer verringert sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.\n1.4Brückenzünder Typ HU(1) Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.(2) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm liegen.(3) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.(4) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Zündimpuls von weniger als 3 000 mWs/Ohm zusammen zünden lassen.(5) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.\n2Pyrotechnische Sätze(1) Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn\n1.die Abbrennzeit für 0,1 kg der pyrotechnischen Sätze im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 s beträgt,\n2.sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,\n3.sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen und\n4.sie, sofern eine Verwendung in geschlossenen Innenräumen vorgesehen oder zulässig ist, keine Ruß bildenden Stoffe enthalten.(2) Pyrotechnische Sätze, die die Kriterien der Kategorie S1 nicht erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.\n3Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre(1) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen ein zündfähiges Methan-Luft-Gemisch bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:\n1.schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochmund eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,\n2.schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung in einem Kantenmörser, frei nach oben liegend,\n3.schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmörser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich der Mörser jeweils in einer Prüfkammer mit dem zündfähigen Gemisch.(2) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen Kohlenstaub-Luft-Gemische bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:\n1.schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochtiefsten eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,\n2.schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung am Bohrlochtiefsten eines verlängerten Bohrlochmörsers, ohne Besatz,\n3.schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmörser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich\n1.der Bohrlochmörser außerhalb der Prüfkammer und mit dem Bohrlochmund in die Prüfkammer gerichtet,\n2.der Kantenmörser innerhalb der Prüfkammer.(3) Die Durchführung der Prüfungen zur Schlagwettersicherheit hat im Übrigen nach den anerkannten Regeln der Technik oder nach den einschlägigen Normen zu erfolgen." }, "Anlage 3": { "titel": "(weggefallen)", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "" }, "Anlage 4": { "titel": "Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1565 - 1566;\nbzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\nStoff oder Gegenstand Zeichen Zündleitungen Einfachleitungen ZLE Verseilte Leitungen ZLV Stegleitungen ZLGVerlängerungsdrähte ZVIsolierhülsen ZIZündmaschinen ZMZündgeräte für elektronische Zünder ZMICZündmaschinenprüfgeräte ZPPrüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder ZPICZündkreisprüfer ZKPrüfgeräte für elektronische Zündkreise ZKICAndere Zündeinrichtungen ZELadegeräte LMischladegeräte ML" }, "Anlage 5": { "titel": "Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1575;\nbzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\n1.Die Vorschriften dieser Anlage gelten für Sprengstoffe, die\na)aus einem oder mehreren einheitlichen brisanten Sprengstoffen zusammengesetzt sind, die in ihrer reinen Form einen Dampfdruck von weniger als 0,0001 Pa bei einer Temperatur von 25 Grad C haben,\nb)mit einem Bindemittel gemischt sind und\nc)bei Raumtemperatur als Mischung verformbar oder elastisch sind.Einheitliche brisante Sprengstoffe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Cyclotrimethylentrinitramin (RDX, Hexogen) und Pentaerythrittetranitrat (PETN).\n2.Die Markierung der Sprengstoffe nach Nummer 1 muß durch Beimischung eines der in der Tabelle in der Spalte \"Markierungsstoff\" aufgeführten Markierungsstoffe während der Herstellung des Sprengstoffs erfolgen. Der Markierungsstoff muß homogen im fertigen Sprengstoff mindestens in der in Spalte \"Mindestkonzentration\" der Tabelle angegebenen Konzentration in diesem enthalten sein. Für die Markierung im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellter Sprengstoffe ist ausschließlich der Stoff DMNB zugelassen.MarkierungsstoffMindestkonzentrationEthylenglykoldinitrat (EGDN)0,2 Gew.-%2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB)1 Gew.-%p-Nitrotoluol (p-MNT)0,5 Gew.-%o-Nitrotoluol (o-MNT)0,5 Gew.-%\nJeder Sprengstoff nach Nummer 1, der einen der genannten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, wird als markiert im Sinne von Nummer 1 bezeichnet." }, "Anlage 6": { "titel": "(zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8)", "ist_anlage": true, "absaetze": {}, "text": "(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1627 — 1631)\n1Begriffsbestimmungen\n1.1Abbrennplatz ist die Fläche, die beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen eines Feuerwerks) für das Aufstellen der pyrotechnischen Gegenstände sowie der Hilfsgeräte (inklusive benötigter Rohre für die Verwendung) benötigt wird.\n1.2Außenbereich umfasst alle Bereiche außer den Innenbereich (zum Beispiel Konzertbühne unter freiem Himmel).\n1.3Innenbereich ist ein allseitig umschlossener Raum, der Lüftungseinrichtungen beinhalten kann.\n1.4Bodenfeuerwerk sind pyrotechnische Gegenstände, die auf dem Boden aufgestellt oder bodennah angebracht werden und sich beim Verwenden nicht von ihrer Halterung lösen (insbesondere Fontänen, Vulkane, bengalische Lichter, Knallkörper und Sonnen).\n1.5Effektausdehnung eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Raum, in den die Effektkörper beim Ausstoß oder der Zerlegung des pyrotechnischen Gegenstandes weggeschleudert werden und der durch die Effekthöhe und die radiale Effektweite bestimmt wird.\n1.6Effekthöhe eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der vom Boden des Gegenstandes gemessene maximale Abstand des Effektes in Ausstoßrichtung.\n1.7Radiale Effektweite eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Abstand zwischen der Linie der Verwendungsrichtung und dem am weitesten entfernten Effektkörper.\n1.8Schutzabstand ist der Abstand von der Verwendungsstelle, in dem beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen eine Gefährdung, zum Beispiel durch brennende Teile oder Reststücke, gegeben ist.\n1.9Weggeschleuderte Reststücke sind inerte Teile von pyrotechnischen Gegenständen, die während der Funktion ausgestoßen oder weggeschleudert werden und auf Grund ihrer Masse oder mechanischen Beschaffenheit (zum Beispiel harte Endabschlüsse aus Gips) eine Gefährdung darstellen.\n1.10Zerlegungshöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Verwendungsstelle und der Horizontalen, die durch den Ort der Zerlegung verläuft.\n1.11Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist eine zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der jeweiligen Kategorie berechtigte, vom Erlaubnisinhaber beauftragte Person.\n2Ortsabhängige und variable Einflussfaktoren\n2.1Lage und Beschaffenheit des Ortes für die Verwendung, die Verwendungsmodalitäten und andere Bedingungen im Innen- oder Außenbereich\n2.1.1Der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person hat\n2.1.1.1bei der Auswahl der pyrotechnischen Gegenstände, der Hilfsgeräte und der Art und Weise des Verwendens (zum Beispiel des Verwendungs- oder Neigungswinkels) sowie bei der Ermittlung des anzuwendenden Schutzabstandes für das Verwenden dieser pyrotechnischen Gegenstände die Bedingungen, die im Umfeld des Abbrennplatzes vorliegen, hinreichend zu beachten,\n2.1.1.2die zur Ermittlung der Schutzabstände notwendigen Angaben und Informationen sowie den ermittelten Schutzabstand zu dokumentieren,\n2.1.1.3die im Außenbereich zu berücksichtigende Windgeschwindigkeit an geeigneter Stelle vor Beginn des Verwendens in einer Höhe von 2 m zu messen.\n2.2Einhaltung der SchutzabständeDer Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person darf die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände nicht verwenden, wenn er oder sie die nach den Nummern 3 und 4 ermittelten Schutzabstände nicht einhalten kann.\n2.3Brandempfindliche Objekte und Materialien dürfen sich innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs nur befinden, wenn sie ausreichend geschützt sind.\n3Schutzabstände beim Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4\n3.1Absperrung des AbbrennplatzesDer Abbrennplatz ist ab dem Beginn des Aufbaus des Feuerwerks nach allen Seiten so deutlich abzusperren oder zu kennzeichnen, dass Dritte die Absperrung ohne Weiteres erkennen können. Während der Zeit der Vorbereitung und des Aufbaus des Feuerwerks ist in der Regel eine Absperrung in einem Umkreis von 20 m um den Abbrennplatz ausreichend. Die Absperrung kann verringert werden, wenn ausreichende Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden.\n3.2Einhaltung der SchutzabständeDer Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person ist verpflichtet, während des Verwendens des Feuerwerks den jeweils notwendigen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten, die von der verantwortlichen Person dazu bestimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeignete Schutzmaßnahmen für diese Personen festzulegen.\n3.3Schutzabstand bei vertikalem Verwenden und Windgeschwindigkeiten von ≤ 9 m/sLiegen beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 die folgenden Verwendungsbedingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus den Leistungsdaten des Feuerwerkskörpers:\n–vertikales Verwenden vom Boden\n–Windgeschwindigkeit ≤ 9 m/s\n–ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.Der Schutzabstand beträgt unter diesen Verwendungsbedingungen:\n3.3.1bei Bodenfeuerwerk: 20 m; bei Lichterbildern entspricht der Schutzabstand dem maximalen Schutzabstand der Einzelgegenstände,\n3.3.2bei Bomben und Bombetten mit Kaliber ≥ 50 mm (auch als Teile von Feuertöpfen, Batterien und Römischen Lichtern): 80 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens 800 x Kaliber in mm,\n3.3.3bei Bomben und Bombetten zur Erzeugung eines Knalls als Haupteffekt (auch als Teile von Feuertöpfen, Batterien und Römischen Lichtern): 100 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens 1 000 x Kaliber in mm,\n3.3.4bei Tagesbomben ohne brennbare Effekte: 80 % der Zerlegungshöhe, unabhängig vom Kaliber,\n3.3.5bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 30 m, wenn die maximale Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m nicht übersteigt,\n3.3.6bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 50 m, wenn die maximale Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m übersteigt,\n3.3.7bei Raketen und steigenden Kronen abweichend von den Ziffern 3.3.1 bis 3.3.6 in der Verwendungsrichtung: 200 m, in den anderen Richtungen: 125 m,\n3.3.8bei Gegenständen, deren nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.7 ermittelte Schutzabstände kleiner sind als der Abstand ihrer seitlich weggeschleuderten Reststücke:das 1,1-fache der Wurfweite/des Abstandes dieser Reststücke,\n3.3.9Bei Wasserfeuerwerkskörpern sind die Schutzabstände in Abhängigkeit des Effekts und der Funktion durch Einzelfallbetrachtungen zu ermitteln.\n3.4Schutzabstand beim Verwenden unter anderen als in Ziffer 3.3 genannten BedingungenLiegt beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 mindestens eine der folgenden Verwendungsbedingungen vor, ergibt sich der zu berücksichtigende Schutzabstand aus den Regelungen der Ziffern 3.4.1 bis 3.4.4:\n–Abbrennplatz auf einem Bauwerk\n–Abbrennplatz auf Geländesteigungen oder -erhebungen\n–Verwendung unter Neigungswinkel\n–Windgeschwindigkeit größer 9 m/s bis 13 m/s\n–Windgeschwindigkeit größer 13 m/s.Dem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 3.3 zugrunde. Der zu berücksichtigende Schutzabstand ist durch den Verwender zu ermitteln, wobei für die jeweils zu treffenden Verwendungsbedingungen die Regelungen in der im Folgenden genannten Reihenfolge anzuwenden sind:\n3.4.1Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Bauwerk, ist bei Gegenständen nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.7 und 3.3.8 die Höhe des Bauwerks zu der Effekt- oder Zerlegungshöhe zu addieren. Danach ist der Schutzabstand gemäß den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 und 3.3.8 zu berechnen.\n3.4.2Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Gelände mit einer Steigung von ≥ 20 %, so ist der Schutzabstand für Feuerwerkskörper nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.7 und 3.3.8 um 20 % zu vergrößern. Bei Geländeerhebungen mit einem nahezu senkrechten Anstieg gilt für die Bestimmung des Schutzabstandes die Ziffer 3.4.1.\n3.4.3Beim Verwenden von Feuerwerkskörpern unter einem Neigungswinkel von der Senkrechten ist der nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.8, 3.4.1 und 3.4.2 ermittelte Schutzabstand in Abhängigkeit des Neigungswinkels von der Senkrechten in Neigungsrichtung folgendermaßen zu vergrößern: Neigungswinkel\n(von der Senkrechten) in °Erhöhung des Schutzabstandes\nin % 5 bis 104011 bis 156016 bis 2080Ist der Neigungswinkel größer als 20 Grad von der Senkrechten, ist zur Festlegung des Schutzabstandes eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. In die der Neigungsrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand um maximal 40 % verringert werden.\n3.4.4Bei Windgeschwindigkeiten > 9 m/s sind die nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.9 und 3.4.1 bis 3.4.3 ermittelten Schutzabstände in Windrichtung folgendermaßen zu vergrößern: Windgeschwindigkeiten\nin m/sErhöhung des Schutzabstandes\nin %größer 9 bis 13100größer 13200In die der Windrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand um maximal 40 % verringert werden.\n4Schutzabstände beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorie T2\n4.1Einhaltung der SchutzabständeDer Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person hat während des Verwendens der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 den jeweils notwendigen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten, die von der verantwortlichen Person dazu bestimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeignete Schutzmaßnahmen für diese Personen festzulegen.\n4.2Schutzabstände bei vertikaler Verwendung und bei Windgeschwindigkeiten ≤ 9 m/sLiegen beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 die folgenden Verwendungsbedingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus den Leistungsdaten des pyrotechnischen Gegenstandes:\n–vertikales Verwenden vom Boden\n–Windgeschwindigkeit bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s\n–ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.Der Schutzabstand ist auf Basis der Effektausdehnungen, der Wurfweiten von Fragmenten und von brennendem und glimmendem Material sowie auf Basis des angegebenen Schalldruckes zu berechnen.\n4.2.1Der auf die jeweilige Effektausdehnung (Effekthöhe und radiale Effektweite) und die Wurfweiten von Fragmenten und von brennendem und glimmendem Material bezogene Schutzabstand in Ausstoßrichtung (SA) und in radialer Richtung (SR) in m beim Verwenden ohne Berücksichtigung des Neigungswinkels (bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s im Außenbereich) ist mit folgender Formel [1] zu berechnen:SA/R [m] = 1,3 × LLeistungsparameter, max[1]LLeistungsparameter, max ist der jeweilige größte Wert in m der folgenden anwendbaren Leistungsparameter, die für den jeweiligen Gegenstand in dessen Kennzeichnung angegeben sind:\na)Effekthöhe,\nb)radiale Effektweite,\nc)Wurfweiten von Fragmenten und brennendem oder glimmendem Material.\n4.2.2Der auf den Schalldruck bezogene Schutzabstand (SchutzabstandB) ist so zu berechnen, dass Dritte einem Schalldruckpegel von maximal 120 dB(AI) ausgesetzt sind. Der Schutzabstand in Abhängigkeit vom Schallpegel ist mit folgender Formel [2] zu ermitteln: [2]Hierbei sind:\nrMessungMessentfernung in m\nLSchallSchallpegelgrenze 120 dB(AI)\nLMessungGemessener Schallpegel in dB(AI) bei rMessungSind diese Anforderungen bei Mitwirkenden auf Grund der Nähe zu den Gegenständen nicht einzuhalten, so sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und in der Sicherheitsbetrachtung zu dokumentieren.\n4.2.3Der größere Wert der beiden Schutzabstände SA, SR sowie der SchutzabstandB bestimmen den resultierenden Schutzabstand in die jeweilige Richtung.\n4.3Schutzabstand bei Verwendung unter NeigungswinkelBeim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 unter einem Neigungswinkel ist der nach Formel [1] berechnete Schutzabstand in Abhängigkeit des Neigungswinkels in Neigungsrichtung nach Bild 1 und Formel [3] folgendermaßen zu vergrößern:Bild 1: Schutzabstände bei Verwendung unter NeigungswinkelSW = SA × cos(α) + SR× cos(90° – α)[3]Hierbei sind:\nSW= resultierender Schutzabstand in m\nSA= Schutzabstand in Ausstoßrichtung in m\nSR= Schutzabstand in radialer Richtung in m\nα= Neigungswinkel von der Horizontalen in GradIn die der Verwendungsrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand entsprechend folgender Formel [4] reduziert werden:SW = SR x cos(90° –α).[4]Der Schutzabstand ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser Stelle oberhalb von 120 dB(AI) liegt.\n4.4Verwendung unter Windeinfluss im AußenbereichDer beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 unter Windeinfluss im Außenbereich mit Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s zu berücksichtigende Schutzabstand ergibt sich aus den folgenden Regelungen. Diesem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 4.3 zugrunde.Bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s sind die nach Formel [1] oder [3] ermittelten Schutzabstände wie folgt zu vergrößern:\n4.4.1bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s bis 13 m/s für Gegenstände mit einer Effekt- oder Zerlegungshöhe von mehr als 30 m um 100 % in Windrichtung,\n4.4.2bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 13 m/s dürfen nur Gegenstände mit einer Effekt- oder Zerlegungshöhe von weniger als 30 m abgebrannt werden, es sei denn, der Schutzabstand kann um mindestens 200 % in Windrichtung vergrößert werden.\n4.5Spezielle Schutzabstände bei Bouquet-EffektenFür pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2, die in großen Höhen breite Bouquet-Effekte (zum Beispiel Crossette) erzeugen, können Personen mit Befähigungsschein unter gebührender Berücksichtigung der Einzeleffekte, wie beispielsweise der Möglichkeit des Herabfallens fester Rückstände wie Asche, Schlacke und brennendem oder glimmendem Material, der Möglichkeit nicht gezündeter Sterne oder Effektkomponenten, der Effekt- oder Zerlegungshöhe und der radialen Effektweite einen radialen Schutzabstand von mindestens 2 m in Bodennähe festsetzen. Dieser ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser Stelle über 120 dB(AI) liegt." } } } } }