{ "meta": { "version": 1, "stand": "2026-08-21", "hinweis": "Eigener redaktioneller Inhalt, nicht Teil des amtlichen Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsamtes. Jede Fundstelle wird von data-pipeline/pruefe_erklaerungen.py gegen den amtlichen Gesetzestext von gesetze-im-internet.de geprueft: nachgewiesen werden Existenz der Norm und jede angegebene Feinstelle (Absatz, Nummer, Buchstabe, Anlagen-Stelle; Satzangaben als Plausibilitaetsgrenze, da das amtliche XML Saetze nicht auszeichnet). Ob eine Norm die Aussage inhaltlich traegt, prueft die Redaktion, nicht die Maschine.", "gesetzesstand": { "WaffG": "Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95", "AWaffV": "Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162", "BeschG": "Zuletzt geändert durch Art. 234 V v. 19.6.2020 I 1328", "BeschussV": "Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622", "StGB": "Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;", "SprengG": "Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518", "1. SprengV": "Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;" } }, "zuFrage": { "I.1-01": { "kurz": "Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.", "text": "§ 1 Abs. 1 WaffG benennt zwei Dinge, die den ganzen Rest des Gesetzes tragen. Erstens den Gegenstand: geregelt wird nicht die Waffe als Sache, sondern der Umgang mit ihr. Wer eine Waffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, sie herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, unterliegt dem Gesetz; welche Handlungen das im Einzelnen sind, listet § 1 Abs. 3 abschließend auf. Zweitens den Maßstab: die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das WaffG ist Gefahrenabwehrrecht. Es soll nicht den Schießsport fördern, nicht das Eigentum an Waffen schützen und nicht die Jagd organisieren; es hält Waffen von Personen und Situationen fern, in denen sie eine Gefahr sind. Daraus folgt die Grundsystematik in drei Stufen. Verboten ist nach § 2 Abs. 3 der Umgang mit den Waffen der Anlage 2 Abschnitt 1 - ausgenommen die Unbrauchbarmachung. Erlaubnispflichtig ist nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Umgang mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) und der dafür bestimmten Munition, soweit Unterabschnitt 2 nichts anderes bestimmt. Auf die Waffen der Anlage 2 Abschnitt 3 ist das Gesetz nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden. Die Erlaubnispflicht trifft damit nur die Waffen des § 1 Abs. 2 Nr. 1; tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 - Hieb- und Stoßwaffen, Messer - sind entweder nach Abschnitt 1 verboten oder erlaubnisfrei, ohne dass es dafür einer Freistellung bedürfte. Wer sich diesen Satzbau merkt, kann viele spätere Fragen aus dem System heraus beantworten statt aus dem Gedächtnis.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 3" } ], "merksatz": "Gegenstand ist der Umgang, Maßstab die öffentliche Sicherheit und Ordnung.", "kernpunkte": [ "Gegenstand: der Umgang mit Waffen oder Munition", "Maßstab: die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ] }, "I.1-02": { "kurz": "Alle drei Handlungen sind Umgang: das Schießen, das Verbringen oder Mitnehmen und das Unbrauchbarmachen der Waffe.", "text": "§ 1 Abs. 3 Satz 1 WaffG zählt elf Handlungen auf, die Umgang mit einer Waffe oder Munition sind: erwerben, besitzen, überlassen, führen, verbringen, mitnehmen, damit schießen, herstellen, bearbeiten, instand setzen, damit Handel treiben. Schießen (Antwort a) und Verbringen sowie Mitnehmen (Antwort b) stehen damit unmittelbar im Gesetz. Verbringen und Mitnehmen sind nicht dasselbe: Verbringen ist der Transport über die Grenze zum dortigen Verbleib oder zum Besitzwechsel, Mitnehmen dagegen das vorübergehende Mitführen auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes; beide Begriffe sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 und 6 definiert. Antwort c steht in einem eigenen Satz: nach § 1 Abs. 3 Satz 2 hat auch Umgang mit einer Schusswaffe, wer diese unbrauchbar macht. Der eigene Satz hat einen Grund und wird in der Prüfung gern übersehen: Das Unbrauchbarmachen ist nur bei Schusswaffen Umgang, nicht bei Munition und nicht bei sonstigen Waffen. Es überrascht auf den ersten Blick, dass ausgerechnet das Entschärfen einer Waffe dem Waffenrecht unterfällt. Der Grund ist, dass der Vorgang waffenrechtlich erfasst bleiben soll: Aus einer registrierten Waffe wird eine Dekorationswaffe, und dabei muss sichergestellt sein, dass der Weg zurück zur schussfähigen Waffe technisch ausgeschlossen ist. Eine Erlaubnis verlangt das Gesetz dafür nicht - die Unbrauchbarmachung sämtlicher Schusswaffen ist nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 10 erlaubnisfrei, und selbst das Umgangsverbot der Anlage 2 Abschnitt 1 nimmt die Unbrauchbarmachung ausdrücklich aus. Sie ist aber nach § 37b Abs. 2 anzuzeigen und nur wirksam, wenn die Maßstäbe der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.3 eingehalten sind, die auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 verweisen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 5 bis 7" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 10" } ] }, "I.1-03": { "kurz": "Schusswaffen sind Gegenstände, die zu bestimmten Zwecken bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.", "text": "Die Legaldefinition steht in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 WaffG, auf die § 1 Abs. 4 verweist. Sie verlangt zwei Merkmale, die zusammentreffen müssen. Erstens eine Zweckbestimmung aus der abschließenden Liste: Angriff, Verteidigung, Signalgebung, Jagd, Distanzinjektion, Markierung, Sport oder Spiel. Zweitens das technische Merkmal, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Was die Antriebsenergie liefert, spielt für die Einstufung als Schusswaffe keine Rolle. Heiße Gase machen die Waffe zusätzlich zur Feuerwaffe (Nr. 2.1), Druckluft, Federdruck oder kalte Treibgase fallen unter Nr. 2.9 - Schusswaffen sind beide. Fehlt eines der Merkmale, ist der Gegenstand keine Schusswaffe. Fehlt nur der Lauf, kann er nach Nr. 1.2 gleichwohl den Schusswaffen gleichgestellt sein, etwa die Armbrust nach Nr. 1.2.3. Diese Unterscheidung zwischen Schusswaffe und gleichgestelltem Gegenstand wird im Prüfungskatalog mehrfach abgefragt. Die Gleichstellung nach Nr. 1.2 wirkt dabei auf der Ebene der Begriffsbestimmung; welche Erlaubnis nötig ist, entscheidet erst Anlage 2. Die Armbrust ist dort nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.8, 3.2 und 4.2 in Erwerb, Besitz, Führen, Handel und Herstellung erlaubnisfrei - Gleichstellung bedeutet also gerade nicht, dass jede Rechtsfolge dieselbe wäre.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4.2" } ], "merksatz": "Zweckbestimmung plus Geschoss durch einen Lauf - beides zusammen ergibt die Schusswaffe.", "kernpunkte": [ "die Zweckbestimmung: Angriff, Verteidigung, Signalgebung, Jagd, Distanzinjektion, Markierung, Sport oder Spiel", "Geschosse werden durch einen Lauf getrieben" ] }, "I.1-04": { "kurz": "Doppelflinte und Druckluftgewehr treiben Geschosse durch einen Lauf und sind deshalb Schusswaffen; die Armbrust hat keinen Lauf und ist den Schusswaffen nur gleichgestellt.", "text": "Maßstab ist Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 WaffG: Zweckbestimmung und Geschoss durch einen Lauf. Die Doppelflinte erfüllt beides; sie ist zugleich Feuerwaffe nach Nr. 2.1, weil das Geschoss mittels heißer Gase getrieben wird, und der Bauart nach eine Einzelladerwaffe nach Nr. 2.4. Das Druckluftgewehr erfüllt beides ebenfalls; Druckluftwaffen sind in Nr. 2.9 ausdrücklich als Art von Schusswaffen aufgeführt. Das Zulassungszeichen F im Fünfeck - das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz - ändert daran nichts. Es bescheinigt nur, dass den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und öffnet damit die Freistellung von der Erlaubnispflicht für Erwerb und Besitz nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1. Erlaubnisfrei heißt nicht waffenrechtsfrei: Das Mindestalter aus § 2 Abs. 1 gilt weiter, und wer die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte führen will, braucht dafür nach § 10 Abs. 4 einen Waffenschein. Freigestellt sind nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 nämlich nur Erwerb und Besitz; das erlaubnisfreie Führen nach Nr. 3 kennt allein Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung nach altem Modell, Armbrüste und unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Die Armbrust scheitert am Lauf. Sie wird nach Nr. 1.2.3 erfasst, weil feste Körper gezielt verschossen werden und die Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung gespeichert wird - das macht sie zu einem den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand, nicht zu einer Schusswaffe. Wer die Frage nach Schusswaffen liest und die Armbrust ankreuzt, verwechselt Gleichstellung mit Zugehörigkeit.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3" } ], "merksatz": "Erlaubnisfrei heißt nicht waffenrechtsfrei.", "verwandt": [ "I.1-05" ] }, "I.1-05": { "kurz": "Soft-Air-Waffen über 0,5 Joule und Federdruckwaffen unter 7,5 Joule treiben Geschosse durch einen Lauf und sind Schusswaffen; Präzisionsschleudern haben keinen Lauf.", "text": "Soft-Air-Waffen und Federdruckwaffen erfüllen beide Merkmale der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 WaffG: Sie sind zum Spiel oder zum Sport bestimmt und treiben Geschosse durch einen Lauf. Federdruckwaffen sind in Nr. 2.9 sogar namentlich als Art von Schusswaffen genannt. Die beiden Energiegrenzen in den Antworten sagen nichts über die Waffeneigenschaft, sondern nur über die Rechtsfolge. Die 0,5-Joule-Grenze stammt aus Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 Buchst. a: Zum Spiel bestimmte Schusswaffen, aus denen nur Geschosse mit nicht mehr als 0,5 Joule verschossen werden können, sind vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommen. Oberhalb dieser Grenze gilt das WaffG wieder vollständig - deshalb ist Antwort a richtig. Die 7,5-Joule-Grenze stammt aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und betrifft allein die Freistellung von der Erlaubnispflicht bei Erwerb und Besitz. Eine Federdruckwaffe unter 7,5 Joule bleibt also Schusswaffe, sie ist nur erlaubnisfrei zu erwerben - deshalb ist Antwort b richtig. Präzisionsschleudern verschießen ihre Geschosse nicht durch einen Lauf. Sie sind in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 eingeordnet, also als tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a. Sie sind damit Waffen und nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.7 sogar verbotene Waffen - aber weder Schusswaffen noch ihnen gleichgestellte Gegenstände.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.3.7" } ], "merksatz": "Joule entscheiden über die Erlaubnis, der Lauf entscheidet über die Waffenart.", "verwandt": [ "I.1-04" ] }, "I.1-06": { "kurz": "Nur die Selbstladepistole wird nach jedem Schuss selbsttätig wieder schussbereit und gibt bei einmaliger Abzugsbetätigung genau einen Schuss ab.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 WaffG definiert automatische Schusswaffen als solche, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden. Fällt dabei durch einmalige Betätigung des Abzuges nur ein Schuss, ist es ein Halbautomat; fallen mehrere, ein Vollautomat. Beide Merkmale müssen zusammenkommen: das selbsttätige Wiederherstellen der Schussbereitschaft und die Zahl der Schüsse pro Abzugsbetätigung. Die Selbstladepistole erfüllt das. Der Rückstoß treibt den Verschluss zurück, die Hülse wird ausgeworfen, die Schließfeder führt den Verschluss vor und schiebt dabei die nächste Patrone aus dem Magazin ins Patronenlager; gespannt wird ohne Zutun des Schützen. Der Single-Action-Revolver scheidet aus, weil der Hahn vor jedem Schuss von Hand gespannt und dabei die Trommel weitergedreht wird - nichts geschieht selbsttätig. Der Double-Action-Revolver scheidet ebenfalls aus; Nr. 2.2 stellt für ihn ausdrücklich klar, dass er keine halbautomatische Schusswaffe ist, weil die Trommel durch die Kraft am Abzug weitergedreht wird und nicht durch die Energie des vorangegangenen Schusses. Die Doppelflinte ist nach Nr. 2.4 eine Einzelladerwaffe: zwei Läufe, kein Magazin, von Hand zu laden. Zwei Schüsse hintereinander abgeben zu können ist kein Halbautomatismus.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4" } ], "merksatz": "Halbautomat: Die Waffe lädt selbst nach, der Finger löst nur je einen Schuss aus." }, "I.1-07": { "kurz": "Der Double-Action-Revolver ist keine halbautomatische Waffe; das Gesetz stellt das in der Begriffsbestimmung ausdrücklich klar.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 WaffG sagt es wörtlich: Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Der Gesetzgeber hat diese Klarstellung eingefügt, weil sich der Bedienvorgang oberflächlich ähnlich anfühlt - man kann Schuss auf Schuss abgeben, ohne die Waffe zwischendurch anzufassen. Die anschließenden Sätze der Nr. 2.2 beschreiben den Ablauf und liefern damit auch den Grund: Beim Durchziehen des Abzuges wird die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor Lauf und Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt; beim weiteren Durchziehen schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. Die gesamte Arbeit leistet der Finger des Schützen. Die Waffe wird gerade nicht selbsttätig erneut schussbereit, und genau dieses Selbsttätigwerden verlangt Nr. 2.2 für jede automatische Schusswaffe. Antwort a scheidet aus demselben Grund aus: Ein Vollautomat müsste bei einmaliger Betätigung des Abzuges mehrere Schüsse abgeben; beim Double-Action-Revolver fällt pro Abzugsbetätigung genau ein Schuss. Antwort c ist der Fehler, den die Frage abfangen will.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" } ], "merksatz": "Was der Finger leistet, leistet nicht die Waffe - kein Selbstladen, kein Halbautomat.", "verwandt": [ "II-47" ] }, "I.1-08": { "kurz": "Der Revolver ist eine Feuerwaffe und eine Kurzwaffe; Erwerb und Besitz bedürfen deshalb einer Erlaubnis, die als Waffenbesitzkarte erteilt wird.", "text": "Das Kaliber 4 mm M20 kommt im Waffengesetz nicht vor. Die Einstufung folgt daher allein aus den allgemeinen Regeln, und die führen eindeutig zur Erlaubnispflicht. Der Revolver treibt ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen Lauf, ist also Feuerwaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1, und er ist nach Nr. 2.5 eine Kurzwaffe. Nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 bedarf der Umgang mit Schusswaffen der Erlaubnis, soweit sie nicht in Unterabschnitt 2 freigestellt sind. Die einschlägige Freistellung für kleine Energien, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1, erfasst ausdrücklich nur Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen mit kalten Treibgasen - Feuerwaffen nicht, unabhängig davon, wie klein das Kaliber ist. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird nach § 10 Abs. 1 WaffG durch eine Waffenbesitzkarte erteilt. Antwort b ist falsch: § 2 Abs. 1 setzt ein Mindestalter von 18 Jahren, er gibt keine Waffe frei. Antwort c ist falsch: Der Kleine Waffenschein nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 ist allein eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen tragen (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3). Er ist keine Erwerbserlaubnis und erfasst keine Waffen, aus denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden - also gerade nicht den Revolver im Kaliber 4 mm M20. Zu beachten ist die häufig verwechselte Feinheit: Selbst wenn eine Feuerwaffe unter 7,5 Joule bleibt und das Zulassungszeichen trägt, entfällt nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 lediglich der Bedürfnisnachweis. Die Waffenbesitzkarte bleibt nötig.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Die 7,5-Joule-Freistellung gilt nur für Druckluft, Federdruck und kalte Treibgase - nie für Feuerwaffen." }, "I.1-09": { "kurz": "Wesentliche Teile einer halbautomatischen Pistole sind der Lauf mit dem Patronenlager, der Verschluss und das Griffstück.", "text": "Die wesentlichen Teile sind in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 WaffG aufgezählt. Für die Pistole greifen daraus der Lauf (Nr. 1.3.1.1), der Verschluss als die Baugruppe, die das Patronenlager nach hinten abschließt (Nr. 1.3.1.2), und das Gehäuse (Nr. 1.3.1.6). Nr. 1.3.1.6 erklärt zugleich die Bezeichnung: Das Gehäuse nimmt Lauf, Abzugsmechanik und Verschluss auf, und bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet. Das Patronenlager ist nach Nr. 1.3.1.3 nur dann ein eigenes wesentliches Teil, wenn es nicht bereits Bestandteil des Laufes ist. Bei der Pistole ist es in den Lauf eingearbeitet - deshalb nennt die amtliche Musterantwort Lauf und Patronenlager in einem Punkt und kommt auf drei Teile, nicht auf vier. Beim Revolver liegt es anders, dort sind die Lager in der Trommel. Praktische Folge: Nach Nr. 1.3 stehen wesentliche Teile den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Ein einzelnes Griffstück ist waffenrechtlich also so zu behandeln wie die ganze Pistole. Führendes wesentliches Teil ist nach Nr. 1.3.2 das Gehäuse; setzt es sich aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammen, ist es das Gehäuseunterteil, bei Kurzwaffen also das Griffstück - fehlt ein Gehäuse, tritt der Verschluss, fehlt auch dieser, der Lauf an seine Stelle. Das führende wesentliche Teil trägt nach § 24 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWaffV den vollständigen Kennzeichnungssatz einschließlich der Seriennummer und wird in der Waffenbesitzkarte geführt; die übrigen wesentlichen Teile tragen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWaffV Herstellerangabe und Seriennummer.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 21", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.2" } ], "merksatz": "Lauf, Verschluss, Griffstück - drei Teile, weil das Patronenlager im Lauf steckt.", "kernpunkte": [ "Lauf mit Patronenlager", "Verschluss", "Griffstück" ] }, "I.1-10": { "kurz": "Die Schließfeder ist weder ein wesentliches Teil noch ein höchstbeanspruchtes Teil; sie ist waffenrechtlich ein bedeutungsloses Zubehörteil.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 WaffG zählt die wesentlichen Teile von Schusswaffen auf: Lauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager, bei bestimmten Antrieben die Verbrennungskammer oder die Antriebsvorrichtung, das Gehäuse und vorgearbeitete Teile dieser Art. Die Schließfeder steht nicht darauf. Damit greift die Gleichstellung nach Nr. 1.3 nicht: Sie ist nicht erlaubnispflichtig, wird nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen und kann frei erworben werden - das macht Antwort b falsch. Antwort c ist ebenfalls falsch. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BeschG hat, wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, sie vor dem Inverkehrbringen durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Höchstbeanspruchte Teile sind nach § 2 Abs. 2 BeschG die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind; das Gesetz nennt dazu beispielhaft - die Aufzählung ist mit \"insbesondere\" eingeleitet und damit nicht abschließend - Lauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager, Verbrennungskammer und Antriebsvorrichtung, bei Kurzwaffen das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind, sowie Wechseltrommeln. Die Schließfeder trägt keinen Gasdruck; sie führt den Verschluss lediglich vor und steuert den Ladevorgang. Wichtig für die Praxis: Waffenrechtlich bedeutungslos heißt nicht sicherheitstechnisch bedeutungslos. Eine ermüdete oder falsch gewählte Schließfeder führt zu Funktionsstörungen bis hin zum Verschlussrücklauf mit erhöhter Beanspruchung. Das ist eine Frage der Wartung, nicht des Waffenrechts.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" } ] }, "I.1-11": { "kurz": "Der Waffenbegriff des § 1 Abs. 2 WaffG umfasst Schusswaffen samt gleichgestellter Gegenstände und zwei Gruppen tragbarer Gegenstände; alle drei Antworten geben je einen Teil dieser Legaldefinition wieder.", "text": "§ 1 Abs. 2 WaffG teilt die Waffen in zwei Nummern. Nummer 1 erfasst Schusswaffen und die ihnen gleichgestellten Gegenstände – das ist Antwort a. Nummer 2 erfasst tragbare Gegenstände und unterscheidet dort zwei Fälle: Buchstabe a die Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen (Antwort b); Buchstabe b die Gegenstände, die dazu zwar nicht bestimmt, aber wegen Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind (Antwort c). Entscheidend an Buchstabe b ist der Nachsatz „und die in diesem Gesetz genannt sind\": ohne ihn wäre jeder Hammer eine Waffe. Erfasst wird nur, was das Gesetz ausdrücklich aufzählt, etwa Springmesser oder Elektroimpulsgeräte. Die Einzelheiten dazu regelt nach § 1 Abs. 4 WaffG die Anlage 1. Weil die Frage nach dem Begriff „Waffe\" insgesamt fragt, sind a, b und c gemeinsam richtig; keine der drei Umschreibungen ist für sich allein vollständig.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "2", "nummer": "2", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "2", "nummer": "2", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Bestimmt zur Waffe, oder nur geeignet und ausdrücklich genannt – ein Drittes gibt es nicht." }, "I.1-12": { "kurz": "Langwaffe ist nur, was beide Maße überschreitet: Lauf und Verschluss zusammen mehr als 30 cm und die kürzeste verwendbare Gesamtlänge mehr als 60 cm; alles andere ist Kurzwaffe.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 definiert nur die Langwaffe positiv und schließt mit dem Satz, dass Kurzwaffen alle anderen Schusswaffen sind. Die Kurzwaffe ist damit ein Auffangbegriff ohne eigene Maße. Für die Langwaffe müssen beide Bedingungen zugleich erfüllt sein: Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm und die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge über 60 cm. Antwort a gibt das wörtlich wieder. Antwort b trifft die Kehrseite im Ergebnis richtig – wird auch nur eines der beiden Maße verfehlt, liegt eine Kurzwaffe vor –, ist im Wortlaut aber verkürzt: Maßgeblich sind nicht 30 cm Lauflänge, sondern 30 cm für Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung zusammen. Wichtig ist das Wort „kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare\": Bei einer Waffe mit Klapp- oder Schubschaft zählt die Länge im eingeklappten Zustand, nicht die im Anschlag. Antwort c ist frei erfunden; eine Längengrenze von 20 cm für Kurzwaffen kennt das Waffengesetz nicht. Die Einordnung ist keine Wortklauberei, denn an sie knüpfen zahlreiche Folgeregelungen an, etwa beim Bedürfnis und bei den Kontingenten für Sportschützen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" } ], "merksatz": "30 und 60 müssen beide überschritten sein – sonst Kurzwaffe." }, "I.1-13": { "kurz": "Verboten ist, was Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG aufzählt: Schlagring, getarnte Hieb- und Stoßwaffen wie der Stockdegen, Würgehölzer sowie Wurfsterne und bestimmte Hartkern- und Leuchtspurmunition.", "text": "§ 2 Abs. 3 WaffG verbietet den Umgang mit den in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Waffen und Munition. Diese Liste ist abschließend: Was dort nicht steht, ist nicht verboten. Zu Antwort c: Schlagringe nennt Nr. 1.3.2, der Stockdegen fällt unter Nr. 1.3.1 (Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen), das Würgeholz unter Nr. 1.3.8 (Gegenstände, die nach Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen). Zu Antwort d: Wurfsterne stehen in Nr. 1.3.3; Nr. 1.5.4 verbietet Geschosse mit Hartkern ab 400 HB 25 beziehungsweise 421 HV und verweist zugleich auf Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.5, wo Munition mit Leuchtspursätzen aufgeführt ist. Das Wort „bestimmte\" in Antwort d ist keine Abschwächung, sondern korrekt, weil beide Verbote an Bedingungen geknüpft sind. Antwort a ist falsch: Armbrüste dürfen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.8 sogar erlaubnisfrei erworben und besessen werden, Blasrohre sind nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 bis auf § 42a vom Gesetz ausgenommen, Harpunen als Unterwassersportgeräte ohne Munitionsantrieb nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1. Antwort b ist falsch: Halbautomaten sind der Regelfall der erlaubnispflichtigen Waffe; verboten werden sie erst über die Magazingrenzen der Nummern 1.2.6 und 1.2.7.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.3.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.3.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.3.8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 3 Nr. 1.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.8" } ] }, "I.1-14": { "kurz": "Verboten ist nur die Vorderschaftrepetierflinte mit einer Lauflänge unter 45 cm; Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 WaffG nennt sie ausdrücklich.", "text": "Nr. 1.2.1.2 der Verbotsliste erfasst Vorderschaftrepetierflinten in drei Varianten: Kurzwaffengriff anstelle des Hinterschaftes, Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform unter 95 cm oder Lauflänge unter 45 cm. Es genügt eine dieser drei Eigenschaften, deshalb ist Antwort c richtig. Das Samuraischwert ist zwar eine Hieb- und Stoßwaffe, steht aber in keiner Nummer der Verbotsliste. Beim Schwert käme allein Nr. 1.3.1 in Betracht (Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind) – ein offen als Schwert erkennbares Samuraischwert erfüllt das nicht. Das heißt nicht, dass nur getarnte Stücke verboten wären: Nr. 1.3 erfasst die tragbaren Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8, darunter Stahlruten, Totschläger und Schlagringe (Nr. 1.3.2), Wurfsterne (Nr. 1.3.3) und Würgehölzer (Nr. 1.3.8). Erlaubter Besitz heißt hier nicht erlaubtes Führen: § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG untersagt das Führen von Hieb- und Stoßwaffen in der Öffentlichkeit. Auch das feststehende Messer mit einer Klinge über 8,5 cm ist keine verbotene Waffe. Die Zahl 8,5 cm stammt aus der Ausnahmeregelung für bestimmte Springmesser in Nr. 1.4.1 und wird in dieser Frage als Falle eingesetzt. Für feststehende Messer gilt allein das Führungsverbot des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG, und dieses greift erst ab einer Klingenlänge über 12 cm.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.3.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.3.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.3.8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.4.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "1", "nummer": "3" } ], "merksatz": "Vorderschaftrepetierflinte: unter 95 cm gesamt oder unter 45 cm Lauf – dann verboten." }, "I.1-15": { "kurz": "Verboten sind Vollautomaten, zielbeleuchtende Vorrichtungen und zu kurze Vorderschaftrepetierflinten; der Schalldämpfer dagegen ist keine verbotene Waffe.", "text": "Antwort b meint den Vollautomaten. Die Wörter Reihenfeuer und Dauerfeuer stehen so nicht im Gesetz; Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 spricht von automatischen Schusswaffen, bei denen durch einmalige Betätigung des Abzuges mehrere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 verbietet sie. Antwort c trifft Nr. 1.2.4.1: Verboten sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (Zielscheinwerfer) oder markieren (Laser, Zielpunktprojektoren). Antwort d gibt Nr. 1.2.1.2 wieder, nämlich die Gesamtlänge unter 95 cm in der kürzest möglichen Verwendungsform. Antwort a ist falsch, und zwar aus einem systematischen Grund: Der Schalldämpfer taucht in Anlage 2 Abschnitt 1 an keiner Stelle auf. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 teilt er das rechtliche Schicksal der Schusswaffe, für die er bestimmt ist – bei einer erlaubnispflichtigen Waffe ist er erlaubnispflichtig, verboten wird er dadurch nicht. Wer Schalldämpfer und Zielbeleuchtung gedanklich in einen Topf wirft, verliert hier den Punkt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" } ] }, "I.1-16": { "kurz": "Verboten sind Distanz-Elektroimpulsgeräte, Zielscheinwerfer, Leuchtspurmunition und Treibspiegelgeschosse; Schalldämpfer und Teleskopschlagstöcke stehen nicht auf der Verbotsliste.", "text": "Distanz-Elektroimpulsgeräte nennt Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 ausdrücklich; anders als handgeführte Elektroimpulsgeräte können sie nicht durch ein amtliches Prüfzeichen aus dem Verbot herausfallen. Zielscheinwerfer erfasst Nr. 1.2.4.1 als Vorrichtung, die das Ziel beleuchtet. Leuchtspurgeschosse sind über Nr. 1.5.4 verboten, die auf Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.5 (Munition mit Leuchtspursätzen) verweist; das Kaliber spielt dabei keine Rolle, Kleinkaliber ist also nicht privilegiert. Das Treibspiegelgeschoss beschreibt Nr. 1.5.3 technisch: ein Geschoss für gezogene Läufe, dessen Durchmesser kleiner ist als der Felddurchmesser und das von einer Treib- und Führungshülse umgeben ist, die sich nach dem Verlassen des Laufes löst. Nicht verboten ist der Schalldämpfer; er steht nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 der Waffe gleich, für die er bestimmt ist. Nicht verboten ist auch der Teleskopschlagstock – er kommt in Anlage 2 Abschnitt 1 nicht vor. Als Hieb- und Stoßwaffe im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 darf er jedoch nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht geführt werden. Besitz erlaubt, Führen verboten: Dieser Unterschied wird in der Prüfung regelmäßig abgefragt und regelmäßig verwechselt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.3.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 3 Nr. 1.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "1", "nummer": "2" } ] }, "I.1-17": { "kurz": "Nur die Feuerwaffe mit Dauerfeuereinrichtung – der Vollautomat – ist eine verbotene Waffe; Spielzeugwaffen und Schalldämpfer sind es nicht.", "text": "Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 verbietet Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2, also Schusswaffen, bei denen durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können. Genau das beschreibt Antwort a. Spielzeugwaffen sind keine verbotenen Waffen: Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind und deren Geschossen höchstens 0,5 Joule erteilt werden, nimmt Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 sogar weitgehend vom Gesetz aus – ausgenommen bleibt nur § 42a, also das Führungsverbot für Anscheinswaffen. Für Amorces-Spielzeug gilt nach Nr. 3 desselben Unterabschnitts dasselbe. Der Schalldämpfer steht ebenfalls nicht auf der Verbotsliste; nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 folgt er der Waffe, für die er bestimmt ist. Die Frage prüft im Kern, ob Verbot (Anlage 2 Abschnitt 1) und Erlaubnispflicht (Anlage 2 Abschnitt 2) sauber getrennt werden.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" } ] }, "I.1-18": { "kurz": "Die zivile Halbautomatin im Aussehen einer Kriegswaffe ist erlaubnispflichtig, aber nicht verboten – Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 WaffG nimmt halbautomatische tragbare Schusswaffen vom Verbot aus.", "text": "Nr. 1.1 der Verbotsliste erfasst Waffen, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, nachdem sie die Kriegswaffeneigenschaft verloren haben – nimmt davon aber halbautomatische tragbare Schusswaffen ausdrücklich aus. Eine zivile Selbstladebüchse, die einem Sturmgewehr nachempfunden ist, bleibt damit außerhalb des Verbots und ist nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 lediglich erlaubnispflichtig. Dahinter steht ein Grundsatz, der oft falsch erinnert wird: Über das Verbot entscheidet nicht das Aussehen, sondern die Technik – Schussfolge, Maße, Magazinkapazität. Antwort a ist falsch, weil Fallmesser nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 verboten sind; die dort geregelte Ausnahme für Klingen bis 8,5 cm gilt allein für Springmesser, nicht für Fallmesser. Antwort b ist falsch, weil die vollautomatische Pistole ein Vollautomat und damit nach Nr. 1.2.1.1 verboten ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.4.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" } ] }, "I.1-19": { "kurz": "Wesentliche Teile sind Lauf, Verschluss, das Patronenlager – beim Revolver die Trommel – und das Gehäuse, bei Kurzwaffen das Griffstück; Magazin und Zielfernrohr gehören nicht dazu.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 zählt die wesentlichen Teile abschließend auf: Lauf oder Gaslauf (Nr. 1.3.1.1), Verschluss (Nr. 1.3.1.2), Patronen- oder Kartuschenlager, soweit es nicht bereits Bestandteil des Laufes ist (Nr. 1.3.1.3), bei Waffen mit entzündbarem Gemisch die Verbrennungskammer (Nr. 1.3.1.4), bei anderem Antrieb die fest verbundene Antriebsvorrichtung (Nr. 1.3.1.5), das Gehäuse (Nr. 1.3.1.6) und vorgearbeitete Teile (Nr. 1.3.1.7). Die Revolvertrommel ist wesentliches Teil, weil sie das Patronenlager bildet und dieses beim Revolver gerade nicht im Lauf sitzt. Beim Gehäuse unterscheidet Nr. 1.3.1.6 Ober- und Unterteil; das Unterteil nimmt die Abzugsmechanik auf und heißt bei Kurzwaffen Griffstück. Damit sind a, c, d, e und f richtig. Magazin und Zielfernrohr fehlen in der Aufzählung und sind deshalb keine wesentlichen Teile. Das ist keine Nebensächlichkeit: Wesentliche Teile stehen nach Nr. 1.3 der Schusswaffe gleich, für die sie bestimmt sind, sind also selbst erlaubnispflichtig. Umgekehrt gilt das nicht – Wechselmagazine für Zentralfeuermunition über 20 Patronen bei Kurzwaffen und über zehn bei Langwaffen sind nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 und 1.2.4.4 verboten, obwohl sie keine wesentlichen Teile sind. Verboten und wesentlich sind zwei verschiedene Kategorien.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.4" } ], "merksatz": "Was den Schuss führt, hält und verschließt, ist wesentlich; was nur zuführt oder zielen hilft, ist es nicht." }, "I.1-20": { "kurz": "Der Schalldämpfer steht der Schusswaffe gleich, für die er bestimmt ist – bei einer erlaubnispflichtigen Waffe ist damit auch er erlaubnispflichtig.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 stellt wesentliche Teile und Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nr. 1.3.3 definiert den Schalldämpfer als Vorrichtung, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dient und für Schusswaffen bestimmt ist. Aus dieser Gleichstellung folgt beides: Für eine erlaubnispflichtige Waffe ist auch der Dämpfer erlaubnispflichtig; für eine erlaubnisfreie Waffe bleibt er erlaubnisfrei. Deshalb ist Antwort b falsch – „immer erlaubnisfreies Zubehör\" trifft nicht zu, und rechtlich ist der Schalldämpfer gerade kein bloßes Zubehör wie ein Zielfernrohr, sondern folgt der Waffe. Antwort a ist falsch, weil Anlage 2 Abschnitt 1 den Schalldämpfer an keiner Stelle aufführt und diese Verbotsliste abschließend ist. Der Erwerb eines Schalldämpfers für eine erlaubnispflichtige Waffe setzt daher eine waffenrechtliche Erlaubnis voraus (§ 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1), nicht eine Ausnahme von einem Verbot.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" } ], "merksatz": "Der Schalldämpfer erbt den Status seiner Waffe." }, "I.1-21": { "kurz": "Verboten sind Zielscheinwerfer und Nachtzielgeräte; ein Leuchtpunktvisier beleuchtet oder markiert das Ziel nicht und bleibt erlaubt.", "text": "Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 verbietet bestimmtes Zubehör für Schusswaffen. Nr. 1.2.4.1 erfasst Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren). Nr. 1.2.4.2 erfasst Nachtsicht- und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für Zielfernrohre, sofern sie einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.1 legt den Maßstab fest: Ein Ziel wird beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird; unerheblich ist dabei, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt. Das Leuchtpunktvisier wirft dagegen nichts auf das Ziel — der Punkt entsteht in der Optik selbst und ist nur für den Schützen sichtbar. Es fällt damit unter keine der beiden Nummern. Das wird häufig verwechselt: Ein Laser-Zielpunktprojektor an derselben Kurzwaffe wäre verboten, weil er einen Punkt auf das Ziel projiziert. Eine Ausnahme regelt § 40 Abs. 3 Satz 4: Inhaber eines gültigen Jagdscheins dürfen für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen haben — nicht mit vollständigen Nachtzielgeräten. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen bleiben davon unberührt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 40", "absatz": "3", "satz": "4" } ], "merksatz": "Verboten ist, was Licht auf das Ziel wirft oder die Nacht verstärkt — nicht, was nur im Visier leuchtet." }, "I.1-22": { "kurz": "Leuchtspurmunition ist unabhängig vom Kaliber verbotene Munition; Hohlspitz- und Kleinschrotpatronen in 9 mm Luger stehen nicht auf der Verbotsliste.", "text": "Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.4 verbietet unter anderem „Munition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5“. Dort aufgeführt sind panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen. Auf das Kaliber kommt es nicht an — auch eine 9 mm Luger mit Leuchtspurgeschoss ist damit verbotene Munition, mit der jeder Umgang untersagt ist (§ 2 Abs. 3). Hohlspitzpatronen sind Expansivgeschosse. Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen steht zwar in Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.4 und gehört damit zur EU-Kategorie A, doch die Verbotsvorschrift verweist ausdrücklich nur auf Nr. 1.5 und gerade nicht auf Nr. 1.4. Ein waffenrechtliches Verbot besteht deshalb nicht; Beschränkungen können sich aus dem Jagdrecht ergeben, nicht aus dem WaffG. Kleinschrotmunition ist nach Nr. 1.5.6 nur dann verboten, wenn sie in Lager nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P1 bis 12,5 mm geladen werden kann. Tabelle 5 betrifft die Kartuschenlager — also Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Die 9 mm Luger ist eine Patronenmunition mit Patronenlager; das Verbot der Nr. 1.5.6 greift hier nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 3 Nr. 1.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "3" } ], "merksatz": "Verboten ist Munition, die brennt, sprengt, Panzer bricht oder eine Leuchtspur zieht — nicht Munition, die sich nur verformt.", "verwandt": [ "I.1-23" ] }, "I.1-23": { "kurz": "Verboten sind Grenaille-Kleinschrot für Kartuschenlager bis 12,5 mm und Treibspiegelmunition für gezogene Läufe; ein Vollmantelgeschoss mit abgetragener Spitze ist keine verbotene Munition.", "text": "Zu a): Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.6 verbietet Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P1 bis 12,5 mm geladen werden kann. Das sind die Kartuschenlager von Schreckschuss- und Signalwaffen, für die Grenaille-Patronen angeboten wurden. Welche Gefahr der Gesetzgeber dabei im Blick hat, zeigt die Nachbarvorschrift Nr. 1.5.5: Sie stellt darauf ab, ob mehr als 1,5 m vor der Mündung noch Verletzungen durch feste Bestandteile möglich sind. Zu c): Nr. 1.5.3 verbietet Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der Waffe und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt. Das ist genau die Bauweise des Treibspiegelgeschosses; jedes Merkmal der Vorschrift muss erfüllt sein. Zu b): Das Abtragen der Spitze eines Vollmantelgeschosses erzeugt ein Deformationsgeschoss. Die Verbotsliste für Munition in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5 kennt dafür keinen Tatbestand — Expansiv- und Deformationsgeschosse sind dort nirgends genannt. Der oft zitierte Satz, Dum-Dum-Munition sei verboten, stammt aus dem Kriegsvölkerrecht und beschreibt nicht das deutsche Waffenrecht. Dass eine so bearbeitete Patrone technisch unzuverlässig und beschussrechtlich nicht zugelassen ist, ändert an der waffenrechtlichen Einstufung nichts.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5" } ], "verwandt": [ "I.1-22" ] }, "I.1-24": { "kurz": "Nein. Der Wadcutter ist ein zylindrisches Vollgeschoss für die Scheibe, und die abschließende Verbotsliste für Munition nennt weder ihn noch Deformationsgeschosse überhaupt.", "text": "Ein Wadcutter ist ein zylindrisches Geschoss mit flacher Stirnfläche. Es stanzt in die Papierscheibe ein sauber begrenztes Loch, dessen Rand sich eindeutig einem Ring zuordnen lässt. Genau dafür ist es gebaut — deshalb die Einordnung als Scheibenmunition. Mit einem Dum-Dum-Geschoss hat es nichts gemein: Damit sind Geschosse gemeint, die sich im Ziel aufpilzen oder zerlegen. Der Wadcutter ist ein Vollgeschoss ohne jede Deformationskonstruktion; die flache Spitze dient der Auswertung, nicht der Wirkung im Ziel. Selbst wenn man ihn für ein Deformationsgeschoss hielte, bliebe das Ergebnis dasselbe: Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5 zählt die verbotene Munition abschließend auf — Betäubungsstoffgeschosse (Nr. 1.5.1), Reizstoffgeschosse und Reizstoff-Kartuschenmunition ohne amtliches Prüfzeichen (Nr. 1.5.2), Treibspiegelmunition (Nr. 1.5.3), panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng-, Brand- oder Leuchtspursätzen sowie Hartkernmunition (Nr. 1.5.4), Knall-, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln, bei deren Verschießen noch in mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile möglich sind (Nr. 1.5.5), Grenaille-Kleinschrot (Nr. 1.5.6) und Kriegswaffenmunition (Nr. 1.5.7). Expansiv- oder Deformationsgeschosse stehen dort nicht. Wer „Wadcutter“ mit „Dum-Dum“ gleichsetzt, verwechselt eine Sportgeschossform mit einem Begriff aus dem Kriegsvölkerrecht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5" } ] }, "I.1-25": { "kurz": "Wesentliche Teile sind in Anlage 1 abschließend aufgezählt; die Wechseltrommel gehört als Patronenlager dazu, Klappschaft und Ersatzmagazin nicht.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 zählt die wesentlichen Teile abschließend auf: Lauf oder Gaslauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager (soweit nicht bereits Bestandteil des Laufes), Verbrennungskammer bzw. Antriebsvorrichtung, Gehäuse einschließlich Gehäuseober- und -unterteil (bei Kurzwaffen das Griffstück) sowie vorgearbeitete Teile dieser Art. Nach Nr. 1.3 Satz 1 stehen diese Teile der Schusswaffe gleich, für die sie bestimmt sind — sie sind also genauso erlaubnispflichtig wie die Waffe. Beim Revolver liegen die Patronenlager in der Trommel. Eine Wechseltrommel (definiert in Nr. 3.4) ist deshalb über Nr. 1.3.1.3 ein wesentliches Teil. Bestätigt wird das durch Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2: Dass der Erwerb von Wechseltrommeln für den Inhaber einer passenden Waffenbesitzkarte eigens von der Erlaubnispflicht freigestellt werden musste, setzt voraus, dass sie ohne diese Regelung erlaubnispflichtig wären. Der Klappschaft für Flinten ist in Nr. 1.3.1 nicht genannt; er ist Zubehör. Magazine ebenfalls nicht: Sie stehen in Nr. 4.4 unter den „sonstigen Vorrichtungen für Schusswaffen“. Das bedeutet nicht, dass Magazine stets frei wären — Wechselmagazine für Kurzwaffen mit mehr als 20 und für Langwaffen mit mehr als zehn Patronen Zentralfeuermunition sind nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sogar verboten. Zu wesentlichen Teilen macht sie das nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2" } ], "merksatz": "Wesentlich ist, was den Schuss aushält oder ihn führt: Lauf, Verschluss, Lager, Gehäuse. Schaft und Magazin gehören nicht dazu." }, "I.1-26": { "kurz": "Einzellader sind Waffen ohne Magazin, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden — das trifft auf die Doppelflinte zu.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4 definiert Einzelladerwaffen als Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden. Maßgeblich ist also nicht, wie viele Schüsse ohne Nachladen abgegeben werden können, sondern ob jeder einzelne Lauf nach seinem Schuss von Hand neu beschickt werden muss. Die Doppelflinte hat kein Magazin und je Lauf genau ein Patronenlager. Sie ist deshalb Einzellader, obwohl zwei Schuss bereitstehen — die ausdrückliche Wendung „mit einem oder mehreren Läufen“ im Gesetzestext ist genau dafür da. Das überrascht regelmäßig und wird in Prüfungen häufig falsch beantwortet. Die halbautomatische Pistole wird nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit und ist damit automatische Schusswaffe in der Form des Halbautomaten (Nr. 2.2). Der Schreckschussrevolver hält in seiner Trommel mehrere geladene Kartuschenlager bereit; er muss vor dem nächsten Schuss nicht von Hand geladen werden und scheidet als Einzellader schon deshalb aus. Dass er nach Nr. 2.6 eine Schreckschusswaffe ist, sagt über die Ladeart nichts aus — die Bauart-Einteilung und die Einteilung nach der Ladeweise sind zwei verschiedene Raster.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6" } ], "merksatz": "Zwei Läufe sind nicht zwei Ladungen: Wer jeden Lauf einzeln von Hand füllt, führt einen Einzellader.", "verwandt": [ "I.1-27" ] }, "I.1-27": { "kurz": "Mehrlader ist, was weder Einzellader (kein Magazin, jeder Lauf wird von Hand geladen) noch automatische Schusswaffe ist: Double-Action-Revolver und Repetierbüchse ja, Doppelflinte nein — sie ist Einzellader.", "text": "Den Begriff „Mehrlader“ verwendet das Waffengesetz selbst nicht; er ist der Sammelbegriff für alles, was weder Einzellader nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4 noch automatische Schusswaffe nach Nr. 2.2 ist. Die Repetierbüchse fällt unter Nr. 2.3: Das Zuführen der Patrone aus einem Magazin, das Abfeuern und das Entfernen der Patrone oder Patronenhülse erfolgen mit Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden Mechanismus. Der Double-Action-Revolver hält in der Trommel mehrere geladene Lager bereit. Nr. 2.2 Satz 4 stellt ausdrücklich klar, dass Double-Action-Revolver keine halbautomatischen Schusswaffen sind, und die Sätze 5 und 6 begründen das: Beim Durchziehen des Abzuges dreht der Schütze die Trommel weiter und spannt die Feder mit eigener Muskelkraft; die Energie dafür stammt nicht aus dem vorangegangenen Schuss. Er ist damit kein Automat, aber auch kein Einzellader — also Mehrlader. Die Doppelflinte dagegen erfüllt Nr. 2.4 vollständig: kein Magazin, jeder Lauf wird vor seinem Schuss von Hand geladen. Zwei schussbereite Läufe machen daraus keinen Mehrlader.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4" } ], "verwandt": [ "I.1-26" ] }, "I.1-28": { "kurz": "Bei der Unterhebel-Repetierbüchse besorgt ein rein von Hand betätigter Mechanismus das Zuführen, Abfeuern und Auswerfen — das ist die Definition der Repetierwaffe.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 bestimmt: Repetierwaffen sind Schusswaffen, bei denen das Zuführen der Patrone aus einem Magazin, das Abfeuern und das Entfernen der Patrone oder Patronenhülse mit Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden Mechanismus erfolgt. Ob dieser Mechanismus ein Kammerstängel, ein Vorderschaft oder — wie bei der lever action — ein Unterhebel ist, spielt keine Rolle. Das Gesetz stellt allein darauf ab, dass der Ladevorgang von der Muskelkraft des Schützen angetrieben wird. Einzelladerwaffe ist die Unterhebelbüchse nicht, denn Nr. 2.4 verlangt eine Schusswaffe ohne Magazin; die lever action besitzt in aller Regel ein Röhrenmagazin. Halbautomat ist sie ebenfalls nicht: Nr. 2.2 setzt voraus, dass die Waffe nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird. Genau das tut sie nicht — ohne Betätigung des Unterhebels bleibt sie stehen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" } ], "merksatz": "Kommt die Energie zum Nachladen aus der Hand, ist es ein Repetierer; kommt sie aus dem Schuss, ist es ein Automat." }, "I.1-29": { "kurz": "Geschosse sind für Schusswaffen bestimmte feste Körper oder Stoffe in Umhüllungen — die Bleirundkugel für den Vorderlader ist ein solcher fester Körper.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3 definiert Geschosse als „als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte“ feste Körper (Nr. 3.1) sowie gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen (Nr. 3.2). Die Bleirundkugel für den Vorderlader ist ein fester Körper, der zum Verschießen aus einer Schusswaffe bestimmt ist — mehr verlangt die Vorschrift nicht. Dass sie ohne Hülse und ohne vorgefertigte Patrone geladen wird, ändert nichts; die Definition knüpft nicht an eine Hülse an. Die Platzpatrone ist Kartuschenmunition. Nr. 1.2 desselben Unterabschnitts beschreibt diese als Hülsen mit Ladungen, die gerade kein Geschoss enthalten. Es wird nichts durch den Lauf getrieben, also gibt es kein Geschoss. Die CO2-Kartusche ist Energiespeicher, nicht Geschoss: Nach Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 sind Waffen mit kalten Treibgasen dadurch gekennzeichnet, dass das Gas die Geschosse antreibt. Die Kartusche liefert den Antrieb und verlässt den Lauf nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9" } ], "merksatz": "Geschoss ist der feste Körper, der als Waffe oder zum Verschießen aus einer Schusswaffe bestimmt ist. Was nur den Antrieb liefert (CO2-Kartusche) oder überhaupt kein Geschoss enthält (Platzpatrone), ist keines." }, "I.1-30": { "kurz": "Das Waffengesetz unterscheidet vier Arten von Munition: Patronenmunition, Kartuschenmunition, hülsenlose Munition und pyrotechnische Munition.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 zählt auf, was Munition ist — jeweils zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt. Nr. 1.1 Patronenmunition: Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, sowie Geschosse mit Eigenantrieb. Nr. 1.2 Kartuschenmunition: Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten — umgangssprachlich die Platzpatrone. Nr. 1.3 hülsenlose Munition: Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen der Waffe angepasste Form hat. Nr. 1.4 pyrotechnische Munition: Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen (pyrotechnischen Sätzen) enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten; sie gliedert sich in patronierte (Nr. 1.4.1), unpatronierte (Nr. 1.4.2) und mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene Munition (Nr. 1.4.3). Das Raster fragt also nacheinander: Ist ein Geschoss vorhanden, trägt eine Hülse die Ladung, und bringt ein pyrotechnischer Satz die Wirkung? Nicht zur Munition zählen die Ladungen selbst; sie sind in Nr. 2 gesondert definiert, und auch Geschosse allein sind nach Nr. 3 ein eigener Begriff.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2" } ], "merksatz": "Mit Geschoss die Patrone, ohne Geschoss die Kartusche, ohne Hülse die hülsenlose, mit Satz die pyrotechnische.", "kernpunkte": [ "Patronenmunition", "Kartuschenmunition", "pyrotechnische Munition", "hülsenlose Munition" ] }, "I.1-31": { "kurz": "Patronenmunition, hülsenlose Munition und pyrotechnische Munition sind drei der vier Munitionsarten, die das Waffengesetz ausdrücklich aufzählt.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 zählt auf, was Munition im Sinne des Waffengesetzes ist: Patronenmunition (Nr. 1.1), Kartuschenmunition (Nr. 1.2), hülsenlose Munition (Nr. 1.3) und pyrotechnische Munition (Nr. 1.4). Alle drei angebotenen Antworten stehen dort, also sind alle drei richtig. Die vierte Art, die Kartuschenmunition, fehlt hier nur als Antwortmöglichkeit.\n\nFür jede dieser Formen gilt dieselbe übergeordnete Bedingung: Munition muss zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt sein – und ebenso aus den ihnen gleichgestellten Gegenständen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2, wie Nr. 1.3 für die hülsenlose Munition ausdrücklich klarstellt.\n\nDamit fällt heraus, was für Präzisionsschleudern bestimmt ist: Sie sind tragbare Gegenstände nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 und weder Schusswaffe noch gleichgestellter Gegenstand. Die Armbrust ist dagegen sehr wohl ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand (Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3); ihre Bolzen sind nicht deshalb keine Munition, weil die Armbrust keine Schusswaffe wäre, sondern weil ihnen Hülse und Ladung fehlen.\n\nBei der pyrotechnischen Munition wird häufig falsch erinnert: Weil sie pyrotechnische Sätze enthält, wird sie gern allein dem Sprengstoffrecht zugeordnet. Sie ist aber ausdrücklich im Waffengesetz als Munition definiert. Dazu gehören pyrotechnische Patronenmunition, unpatronierte pyrotechnische Munition und mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.\n\nHülsenlose Munition ist ebenfalls erfasst: eine Ladung mit oder ohne Geschoss, deren Treibladung eine den Innenabmessungen der Waffe angepasste Form hat.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2" } ], "merksatz": "Vier Munitionsarten: Patronen-, Kartuschen-, hülsenlose und pyrotechnische Munition." }, "I.1-32": { "kurz": "Nur die Patrone .38 Special ist Munition; die 4,5-mm-Rundkugel ist ein Geschoss nach Nr. 3.1, und für die Präzisionsschleuder kann es mangels Schusswaffe schon begrifflich keine Munition geben.", "text": "Munition ist nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 nur Patronen-, Kartuschen-, hülsenlose oder pyrotechnische Munition, und das auch nur, soweit sie zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt ist.\n\nDie .38 Special ist eine Hülse mit Ladung, die ein Geschoss enthält, also Patronenmunition nach Nr. 1.1.\n\nDie 4,5-mm-Rundkugel ist dagegen nur ein fester Körper ohne eigene Treibladung. Solche Gegenstände führt das Gesetz getrennt als Geschosse (Nr. 3.1). Dass ein Druckluftgewehr waffenrechtlich eine Schusswaffe ist, ändert daran nichts: Nicht die Waffe entscheidet, sondern die Bauform des Gegenstandes. Geschosse sind im Gesetz geregelt, aber sie sind keine Munition.\n\nBei den Stahlkugeln kommt ein zweiter Grund hinzu. Eine Präzisionsschleuder ist keine Schusswaffe, sondern ein tragbarer Gegenstand nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3. Aus ihr wird nichts durch einen Lauf getrieben, deshalb kann es für sie begrifflich gar keine Munition geben – obwohl die Schleuder selbst durchaus eine Waffe im Sinne des Gesetzes ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" } ] }, "I.1-33": { "kurz": "Nur die Schrotpatrone ist Munition; Hohlspitzgeschosse und Armbrustbolzen sind Geschosse, weil ihnen Hülse und Treibladung fehlen.", "text": "Die Schrotpatrone ist eine Hülse mit Ladung, die Geschosse – die Schrote – enthält, also Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1.\n\nEin Hohlspitzgeschoss für Kurzwaffen ist demgegenüber nur der feste Körper, der durch den Lauf getrieben wird. Es ist ein Geschoss nach Nr. 3.1, keine Munition. Die Geschossform – Hohlspitz, Teilmantel, Vollmantel – ist für diese Einordnung ohne Bedeutung. Patronenmunition entsteht erst, wenn Geschoss, Hülse und Ladung zusammengefügt sind (Nr. 1.1); Kartuschenmunition kommt ohne Geschoss aus (Nr. 1.2), hülsenlose Munition ohne Hülse (Nr. 1.3). Genau deshalb gilt nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 auch das Wiederladen von Hülsen als Herstellen von Munition.\n\nDer Armbrustbolzen hat ebenfalls weder Hülse noch Treibladung – daran scheitert er. Dass die Armbrust selbst keine Schusswaffe ist, sondern ein den Schusswaffen gleichgestellter tragbarer Gegenstand nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3, wäre für sich genommen kein Ausschlussgrund: Auch für gleichgestellte Gegenstände kann es Munition geben, wie Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 zeigt.\n\nDie Unterscheidung hat praktische Folgen: Die Erlaubnispflicht nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 knüpft an Waffen und die dafür bestimmte Munition an, nicht an einzelne Geschosse.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.1" } ], "verwandt": [ "I.1-34" ] }, "I.1-34": { "kurz": "Diabolos und Zündhütchen sind keine Munition, weil sie keine Hülse mit Ladung bilden; die Platzpatrone dagegen ist Kartuschenmunition.", "text": "Gefragt ist ausnahmsweise nach dem, was gerade nicht unter den Munitionsbegriff fällt. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 kennt nur vier Formen: Patronen-, Kartuschen-, hülsenlose und pyrotechnische Munition.\n\nDiabolos für Druckluftgewehre sind feste Körper ohne Treibladung, also Geschosse nach Nr. 3.1 – keine Munition.\n\nZündhütchen für Perkussionswaffen enthalten weder ein Geschoss noch eine Treibladung in einer Hülse. Sie sind Anzündmittel und werden sprengstoffrechtlich behandelt; für Anzündhütchen mit höchstens 0,2 Gramm Anzündsatz nimmt § 1b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b SprengG weite Teile des Sprengstoffgesetzes aus. Auch die Vorschrift über Ladungen in Nr. 2 hilft nicht weiter: Sie erfasst Anzündsätze nur, soweit diese direkt zum Antrieb von Geschossen dienen, während das Perkussionszündhütchen lediglich die Schwarzpulverladung entzündet. Und Ladungen sind ohnehin eine eigene Kategorie neben der Munition, nicht ein Unterfall davon.\n\nDie Platzpatrone für Schreckschusswaffen ist demgegenüber eine Hülse mit Ladung ohne Geschoss und damit Kartuschenmunition nach Nr. 1.2 – also sehr wohl Munition und deshalb nicht die gesuchte Antwort.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "3", "nummer": "2", "buchstabe": "b" } ], "verwandt": [ "I.1-33" ] }, "I.1-35": { "kurz": "Kartuschenmunition ist die Hülse mit Ladung ohne Geschoss – das trifft von den drei Beispielen nur auf die Platzpatrone zu.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2 definiert Kartuschenmunition als Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten. Das einzige Abgrenzungsmerkmal gegenüber der Patronenmunition nach Nr. 1.1 ist also das Geschoss – nicht das Kaliber, nicht die Zündungsart, nicht der Verwendungszweck und nicht die Waffe, aus der geschossen wird.\n\nDie Platzpatrone hat eine Treibladung, aber kein Geschoss. Sie ist damit Kartuschenmunition.\n\nDie Munition für die Distanzinjektion führt das Betäubungsmittel in einem Injektionsgeschoss mit. Dieser Narkosepfeil ist ein Geschoss, denn Nr. 3.2 rechnet ausdrücklich flüssige Stoffe in Umhüllungen dazu. Eine Patrone, die ein solches Geschoss enthält, ist deshalb Patronenmunition, nicht Kartuschenmunition.\n\nZentralfeuerpatronen mit wiederladbaren Hülsen enthalten ein Geschoss und sind ebenfalls Patronenmunition. Dass sich die Hülse wiederladen lässt, ist eine Eigenschaft der Hülse und ändert an der Einstufung nichts.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3.2" } ], "merksatz": "Kartusche heißt: Hülse ohne Geschoss." }, "I.1-36": { "kurz": "Erwerben bedeutet, die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe zu erlangen.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 bestimmt: Es erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Der Erwerb ist damit ein rein tatsächlicher Vorgang – die körperliche Sachherrschaft geht über. Auf Eigentum, Kaufvertrag, Bezahlung oder eine behördliche Eintragung kommt es nicht an.\n\nDaraus folgen zwei Ergebnisse, die im ersten Moment überraschen: Wer einen Kaufvertrag unterschreibt, die Waffe aber im Geschäft stehen lässt, hat noch nicht erworben. Wer eine Waffe stiehlt oder findet und an sich nimmt, hat erworben – der Begriff fragt nicht nach der Rechtmäßigkeit.\n\nErwerben ist eine der Umgangsarten des § 1 Abs. 3. Es bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die Gewalt übergeht; der Dauerzustand danach ist der Besitz, also das Ausüben der tatsächlichen Gewalt (Abschnitt 2 Nr. 2). Das Gegenstück auf der anderen Seite ist das Überlassen: einem anderen die tatsächliche Gewalt einräumen (Abschnitt 2 Nr. 3).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3" } ], "verwandt": [ "I.1-37", "I.1-41", "I.1-42" ], "kernpunkte": [ "das Erlangen der tatsächlichen Gewalt", "über die Waffe – nicht das Eigentum an ihr" ] }, "I.1-37": { "kurz": "Erworben ist eine Schusswaffe erst, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über sie erlangt – nicht schon mit Vertragsschluss oder Erbeinsetzung.", "text": "Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. Entscheidend ist die körperliche Sachherrschaft, nicht die Rechtslage.\n\nDer Abschluss eines Kaufvertrags begründet nur eine schuldrechtliche Verpflichtung. Solange die Waffe beim Händler bleibt, hat der Käufer keine Gewalt über sie und damit waffenrechtlich nichts erworben. Das ist praktisch wichtig, denn der Händler darf ohnehin erst übergeben, wenn die Erwerbsberechtigung vorliegt.\n\nAuch die Einsetzung als Erbe in einem Testament verschafft keine tatsächliche Gewalt. Ein Testament wirkt zunächst nur auf die Rechtsnachfolge; waffenrechtlich erwirbt der Erbe erst, wenn er die Waffe an sich nimmt. Für Waffen aus einem Nachlass gilt daneben die Sonderregel des § 20 Abs. 1: Der Erbe muss binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Waffenbesitzkarte beantragen oder die Eintragung in eine vorhandene Karte verlangen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 20", "absatz": "1" } ], "verwandt": [ "I.1-36", "I.1-41", "I.1-42" ] }, "I.1-38": { "kurz": "Erwerber ist jeder, der die tatsächliche Gewalt erlangt – auch der Dieb und der Finder; die bloße Unterschrift unter einen Kaufvertrag genügt nicht.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 knüpft allein an die tatsächliche Gewalt an. Der Begriff enthält kein Merkmal der Rechtmäßigkeit und kein Merkmal des Eigentums. Deshalb erwirbt auch, wer sich die Waffe rechtswidrig verschafft.\n\nDer Dieb erwirbt in dem Moment, in dem er die Waffe an sich bringt, und besitzt sie anschließend. Da er dafür keine Erlaubnis hat, greift § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a: Erwerben, Besitzen oder Führen einer Schusswaffe ohne die nach § 2 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.\n\nDer Finder wird ebenfalls Erwerber, sobald er die Waffe an sich nimmt – das Auffinden allein reicht nicht, das Aufheben schon. Für ihn sieht das Gesetz einen Ausweg vor: Nach § 37c Abs. 1 Nr. 1 muss er die Inbesitznahme der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.\n\nWer im Waffengeschäft lediglich den Kaufvertrag unterschreibt, hat dagegen keine Sachherrschaft erlangt und damit nicht erworben.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37c", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 52", "absatz": "3", "nummer": "2", "buchstabe": "a" } ] }, "I.1-39": { "kurz": "Der dauerhafte Tausch ist ein wechselseitiges Überlassen und Erwerben; jeder der beiden braucht vorher eine Erwerbserlaubnis für die Waffe des anderen.", "text": "Beim Tausch geschehen zwei Vorgänge gleichzeitig und in beide Richtungen: Jeder räumt dem anderen die tatsächliche Gewalt über seinen Revolver ein – das ist Überlassen nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 – und jeder erlangt die tatsächliche Gewalt über den Revolver des anderen – das ist Erwerben nach Nr. 1. Antwort c) beschreibt genau das.\n\nEin Revolver ist eine erlaubnispflichtige Schusswaffe (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1). Die Erlaubnis zum Erwerb wird nach § 10 Abs. 1 durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine vorhandene Karte erteilt, wobei Art, Anzahl und Kaliber anzugeben sind. Diese Eintragung muss vor dem Erwerb vorliegen; sie ist der in Antwort a) gemeinte Voreintrag und gilt ein Jahr. Ergänzend verlangt § 34 Abs. 1, dass nur an Berechtigte überlassen wird und die Berechtigung offensichtlich ist oder nachgewiesen wird.\n\nAntwort b) enthält eine Falle: Die Anzeigepflicht gibt es wirklich, und die Frist von zwei Wochen nach § 37a entspricht 14 Tagen. Falsch ist nur die Reihenfolge. Die Anzeige tritt zur vorherigen Erlaubnis hinzu, sie ersetzt sie nicht. Wer erst tauscht und dann anzeigt, hat ohne Erlaubnis erworben.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a" } ], "merksatz": "Erst der Voreintrag, dann der Tausch, dann die Anzeige." }, "I.1-40": { "kurz": "Erworben ist die Waffe in dem Augenblick, in dem jemand die tatsächliche Gewalt erlangt – auch bei unrechtmäßiger Aneignung und schon bei der Übergabe im Laden.", "text": "Der Zeitpunkt des Erwerbs ergibt sich aus Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1: Er liegt dort, wo die tatsächliche Gewalt übergeht.\n\nÜbergibt der Waffenhändler dem Schützen die Waffe im Geschäft, hat dieser sie damit erworben. Weder Bezahlung noch Abholung nach Hause sind zusätzlich nötig.\n\nAuch die unrechtmäßige Aneignung ist Erwerb. Der Begriff kennt kein Merkmal der Rechtmäßigkeit; wer sich die Waffe widerrechtlich verschafft, erwirbt sie waffenrechtlich – und zwar ohne Erlaubnis, was strafbar ist.\n\nAntwort b) dreht die Reihenfolge um. Der Eintrag in die Waffenbesitzkarte ist keine Erwerbshandlung. Nach § 10 Abs. 1 ist die Eintragung die Erlaubnis, und sie muss dem Erwerb vorausgehen. Wäre b) richtig, könnte niemand jemals unerlaubt erwerben – die Straf- und Bußgeldvorschriften des Gesetzes liefen leer.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" } ] }, "I.1-41": { "kurz": "Erwerben heißt, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe zu erlangen – gleich aus welchem Rechtsgrund und für wie lange.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 definiert den Erwerb rein tatsächlich: Wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt, erwirbt sie. Eigentum, Kaufpreis oder eine Mindestdauer spielen keine Rolle. Deshalb ist auch b) richtig: Wer sich eine Waffe ausleiht, bekommt sie in die Hand und erlangt damit die tatsächliche Gewalt. Für den Begriff des Erwerbs kommt es auf keine Mindest- oder Höchstdauer an; die in der Antwort genannten „weniger als 4 Wochen“ ändern deshalb nichts daran, dass ein Erwerb vorliegt. Eine Zeitgrenze kennt das Gesetz erst bei der Erlaubnisfreiheit: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG darf der Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine Waffe von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat, für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck erlaubnisfrei erwerben. Erworben ist die Waffe also auch dann – nur eben ohne zusätzliche Erlaubnis. Antwort c) beschreibt einen anderen Begriff: Das Ausüben der tatsächlichen Gewalt ist der Besitz (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2). Erwerb ist der einmalige Vorgang des Erlangens, Besitz der andauernde Zustand danach. Praktisch bedeutet das: Schon das kurze Ausleihen einer Waffe ist ein Erwerb und damit erlaubnispflichtig, soweit keine Ausnahme greift.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" } ], "merksatz": "Erlangen ist Erwerb, Ausüben ist Besitz.", "verwandt": [ "I.1-36", "I.1-37", "I.1-42" ] }, "I.1-42": { "kurz": "Erworben ist die Waffe in dem Moment, in dem der Verkäufer sie aushändigt – erst dann hat der Käufer die tatsächliche Gewalt.", "text": "Der waffenrechtliche Erwerb knüpft nicht an das Zivilrecht an, sondern allein an die tatsächliche Gewalt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1). Der Kaufvertrag begründet nur eine Verpflichtung; die Waffe liegt danach immer noch beim Verkäufer, also scheidet a) aus. Auch b) trifft nicht zu: Vorlage der Waffenbesitzkarte und Eintrag durch die Behörde sind Verwaltungsvorgänge. Die Erwerbserlaubnis muss dem Erwerb regelmäßig vorausgehen, sie bewirkt ihn aber nicht. Entscheidend ist der körperliche Vorgang der Übergabe: Mit der Aushändigung erlangt der Käufer die tatsächliche Gewalt, damit ist der Erwerb vollzogen. Diese Trennung von Zivilrecht und Waffenrecht wird häufig falsch erinnert – wer eine Waffe bezahlt, aber noch nicht abgeholt hat, hat sie waffenrechtlich noch nicht erworben, mag er zivilrechtlich längst Eigentümer sein.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 1" } ], "verwandt": [ "I.1-36", "I.1-37", "I.1-41" ] }, "I.1-43": { "kurz": "Überlassen heißt, einem anderen die tatsächliche Gewalt über die Waffe einzuräumen.", "text": "Antwort b) gibt die gesetzliche Definition wörtlich wieder (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3). Überlassen ist das Gegenstück zum Erwerb: Der eine räumt die tatsächliche Gewalt ein, der andere erlangt sie. Deshalb ist auch c) richtig – wer eine Vereinswaffe für wenige Tage an einen anderen Verein verleiht, räumt diesem die tatsächliche Gewalt ein. Auf Dauer, Zweck oder einen Eigentumswechsel kommt es nicht an. Antwort a) ist falsch, weil beim Erbfall niemand mehr etwas einräumt: Der Nachlass geht mit dem Tod kraft Gesetzes auf den Erben über, ohne Handlung des Erblassers. Das Waffengesetz behandelt diesen Fall deshalb gesondert; § 20 Abs. 1 gibt dem Erben eine Monatsfrist, um eine Waffenbesitzkarte zu beantragen oder die Waffen in eine vorhandene eintragen zu lassen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 20", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Überlassen und Erwerb sind dieselbe Übergabe aus zwei Blickwinkeln: einräumen und erlangen." }, "I.1-44": { "kurz": "Sachkundig ist, wer die Prüfung vor einem Prüfungsausschuss bestanden hat oder einen der in der AWaffV benannten gleichwertigen Nachweise erbringt.", "text": "§ 7 Abs. 1 WaffG eröffnet zwei Wege: die bestandene Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle oder den Nachweis der Sachkunde durch Tätigkeit oder Ausbildung. Den ersten Weg beschreibt a); die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse (§ 2 Abs. 1 AWaffV). Den zweiten Weg konkretisiert § 3 Abs. 1 AWaffV. Dort ist die bestandene Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk ausdrücklich aufgeführt, weshalb c) richtig ist. Antwort b) ist falsch, weil der Wehrdienst als solcher nicht genannt wird. Wartung, Pflege und Lagerung von Handfeuerwaffen vermitteln Umgangserfahrung, aber nicht die geforderten Rechtskenntnisse, die zur Sachkunde ebenso gehören wie die Waffentechnik (§ 1 Abs. 1 AWaffV). Eine behördliche oder staatlich anerkannte Ausbildung kann zwar nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AWaffV genügen – aber nur, wenn sie ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, und wenn sie durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird. Einen Automatismus „mehrere Jahre Dienst gleich Sachkunde“ gibt es nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 7", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "2", "buchstabe": "c" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 1", "absatz": "1" } ] }, "I.1-45": { "kurz": "Führen ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 bestimmt das Führen nicht über die Art des Tragens, sondern allein über den Ort. Ob die Waffe sichtbar am Gürtel hängt, in der Tasche steckt, geladen oder ungeladen ist, spielt für den Begriff keine Rolle – entscheidend ist, dass sich der Inhaber der tatsächlichen Gewalt außerhalb der vier ausgenommenen Bereiche befindet. Zwei Feinheiten lohnen die Aufmerksamkeit. Erstens: Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum müssen die eigenen sein, eine Schießstätte dagegen muss nicht die eigene sein – jede Schießstätte fällt heraus. Zweitens sagt der Begriff noch nichts über die Erlaubnis: Die Erlaubnis zum Führen wird durch einen Waffenschein erteilt (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG), und § 12 Abs. 3 WaffG nennt die Fälle, in denen ausnahmsweise kein Waffenschein nötig ist. Führen und erlaubnisfreies Führen sind also zwei getrennte Fragen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3" } ], "merksatz": "Vier Orte sind ausgenommen: eigene Wohnung, eigene Geschäftsräume, eigenes befriedetes Besitztum, jede Schießstätte.", "kernpunkte": [ "das Ausüben der tatsächlichen Gewalt", "außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen, eigenem befriedeten Besitztum und Schießstätte" ] }, "I.1-46": { "kurz": "Führen setzt voraus, dass die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausgeübt wird.", "text": "Die Definition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 nennt vier Orte, an denen kein Führen vorliegt: die eigene Wohnung, die eigenen Geschäftsräume, das eigene befriedete Besitztum und eine Schießstätte. Antwort b) trifft genau diese Grenzziehung – außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums beginnt das Führen. Antwort a) scheidet aus, weil die eigene Wohnung ausdrücklich ausgenommen ist; dort wird die tatsächliche Gewalt zwar ausgeübt, das ist aber Besitz (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2), nicht Führen. Antwort c) scheidet aus demselben Grund aus: Der Waffenhändler hält sich in seinen Geschäftsräumen auf, die die Definition ebenfalls ausnimmt. Die Aufzählung ist eine Ortsbestimmung, keine Aufzählung von Tätigkeiten – wer die Waffe innerhalb dieser Bereiche noch so auffällig am Körper trägt, führt sie nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 2" } ] }, "I.1-47": { "kurz": "Geführt wird die Waffe überall außerhalb der vier ausgenommenen Orte – im fremden Treppenhaus ebenso wie im eigenen Auto.", "text": "Maßstab ist wieder allein der Ort (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4). Antwort a) ist deshalb falsch: In der eigenen Wohnung wird die Waffe nicht geführt, auch nicht im Holster am Körper. Antwort b) ist richtig, weil das Treppenhaus eines fremden Mehrfamilienhauses weder die eigene Wohnung noch das eigene befriedete Besitztum ist; gemeinschaftlich genutzte Flure und Treppenhäuser gehören nicht zur Wohnung. Antwort c) ist richtig, weil ein Personenkraftwagen keiner der vier ausgenommenen Orte ist. Dass das eigene Auto kein befriedetes Besitztum ist, steht allerdings nicht im Gesetzestext – der Wortlaut nennt den PKW nicht; es folgt aus der gefestigten Auslegung, die unter dem Begriff ein umfriedetes Grundstück versteht, nicht ein Fahrzeug. Die offene Seitenablage bringt zusätzlich die Transportausnahme zu Fall: § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG befreit nur denjenigen vom Waffenschein, der die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert. Zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; nicht zugriffsbereit ist sie jedenfalls dann, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13). In der offenen Ablage kann sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden, ist also zugriffsbereit.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" } ], "merksatz": "Das eigene Auto ist kein befriedetes Besitztum – wer die Waffe im Wagen mitnimmt, führt sie." }, "I.1-48": { "kurz": "Die Zuverlässigkeit prüft die zuständige Waffenbehörde, und zwar durch gesetzlich vorgeschriebene Registerauskünfte und Stellungnahmen von Sicherheitsbehörden.", "text": "Die Zuverlässigkeit ist Voraussetzung jeder waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG); zuständig für ihre Prüfung ist die Waffenbehörde – Antwort a). Dabei hat sie keinen Spielraum: § 5 Abs. 5 WaffG schreibt vor, welche Erkundigungen sie einholen muss. Das sind die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, Stellungnahmen der zuständigen Behörde der Landespolizei beziehungsweise des Landeskriminalamts, der zuständigen Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamts sowie die Auskunft der für den Wohnsitz zuständigen Verfassungsschutzbehörde. Damit ist auch b) richtig. Antwort c) ist falsch: Die Zuverlässigkeitsprüfung ist eine Prüfung anhand behördlicher Erkenntnisse, kein Eindruck aus einem Gespräch. Eine persönliche Vorsprache mag aus anderen Gründen nötig sein, sie ersetzt aber keine der vorgeschriebenen Auskünfte und ist im Gesetz als Mittel der Zuverlässigkeitsprüfung nicht vorgesehen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 5", "absatz": "5", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 5", "absatz": "5", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 5", "absatz": "5", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 5", "absatz": "5", "nummer": "4" } ] }, "I.1-49": { "kurz": "In der Regel unzuverlässig ist, wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu geringeren Geldstrafen verurteilt wurde und dessen letzte Verurteilung noch keine fünf Jahre rechtskräftig ist.", "text": "§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG stellt eine Regelvermutung auf. Sie greift bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat (Buchstabe a) zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen – Antwort a) – oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe – Antwort b). Zwei Verurteilungen zu je 30 Tagessätzen wiegen hier also schwerer als eine einzelne zu 50. Die Fünfjahresfrist läuft ab Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung, nicht ab der Tat und nicht ab der Zahlung der Geldstrafe; das wird häufig verwechselt. Antwort c) ist falsch, weil eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Regelfall eine Ordnungswidrigkeit ist und weder ein Fahrverbot noch der Entzug der Fahrerlaubnis zu den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Sanktionen zählt – die Vorschrift knüpft ausschließlich an strafgerichtliche Verurteilungen an. Zu unterscheiden ist die Regelvermutung des Absatzes 2, die in atypischen Einzelfällen widerlegt werden kann, von der zwingenden Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG, die etwa bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens für zehn Jahre eintritt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 5", "absatz": "2", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" } ] }, "I.1-50": { "kurz": "Nicht geeignet ist, bei wem Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit von berauschenden Mitteln oder eines unvorsichtigen Umgangs mit Waffen aus in der Person liegenden Gründen rechtfertigen.", "text": "§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG zählt die Gründe auf, die die persönliche Eignung ausschließen. Nummer 2 nennt die Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sowie psychische Krankheit – daher ist a) richtig. Nummer 3 erfasst den Fall, dass jemand aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht – daher ist c) richtig. In beiden Fällen genügen Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen; eine Gewissheit oder gar ein Schadensfall wird nicht verlangt. Antwort b) ist falsch, weil der Ausschluss aus einem Schießsportverband in § 6 nicht vorkommt. Er kann sich auf das Bedürfnis auswirken, denn das sportliche Bedürfnis knüpft an die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Schießsportverbandes an (§ 14 Abs. 2 WaffG); mit der persönlichen Eignung hat er nichts zu tun. Beachtenswert ist außerdem, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 zwingend formuliert ist – anders als die Regelvermutung bei der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "1", "satz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "1", "satz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "2" } ] }, "I.1-51": { "kurz": "Die persönliche Eignung prüft die zuständige Waffenbehörde von Amts wegen; ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis wird nur verlangt, wenn Bedenken bestehen oder der Antragsteller noch keine 25 Jahre alt ist.", "text": "Die persönliche Eignung ist neben Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis eine der Voraussetzungen jeder waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Zuständig für die Feststellung ist deshalb die Behörde, die über die Erlaubnis entscheidet – die Waffenbehörde. Der Regelweg ist kein Gutachten, sondern eine Abfrage: Die Behörde holt Stellungnahmen der Landespolizei bzw. des Landeskriminalamts, der Polizeidienststellen aller Wohnsitze der letzten zehn Jahre, der zuständigen Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamts ein (§ 6 Abs. 1). Ein Zeugnis kommt erst in zwei Lagen hinzu. Erstens: Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vorgelegten Bescheinigungen, gibt die Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung auf – auf Kosten der betroffenen Person (§ 6 Abs. 2). Zweitens: Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss für die erstmalige Erlaubnis zu Erwerb und Besitz einer Schusswaffe unaufgefordert und auf eigene Kosten ein Zeugnis über die geistige Eignung beibringen (§ 6 Abs. 3). Häufig falsch erinnert wird die Verteilung: Die Behörde stellt fest, der Arzt oder Psychologe liefert nur den Befund, auf den sich die Behörde stützt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3" } ], "kernpunkte": [ "geprüft wird von der zuständigen Behörde", "ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ist gegebenenfalls beizubringen" ] }, "I.1-52": { "kurz": "Nicht persönlich geeignet ist, bei wem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln abhängig, psychisch krank oder debil ist – beides steht in derselben Nummer des Gesetzes.", "text": "§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nennt Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychische Krankheit und Debilität in einem einzigen Tatbestand. Deshalb sind b und c gleichermaßen richtig; wer nur eine der beiden Antworten ankreuzt, hat die Norm halb gelesen. Die Schwelle liegt niedrig: Es genügt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen. Eine gesicherte Diagnose, ein Gerichtsurteil oder ein Behandlungsnachweis sind nicht erforderlich – tragfähige Anhaltspunkte reichen, und die Behörde kann dann nach § 6 Abs. 2 ein Zeugnis verlangen. Antwort a ist aus zwei Gründen falsch. Zum einen macht das Fehlen des Zeugnisses niemanden persönlich ungeeignet: § 6 Abs. 3 verlangt von unter 25-Jährigen ein Zeugnis über die geistige Eignung nur für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zu Erwerb und Besitz einer Schusswaffe. Wer es nicht vorlegt, ist nicht ungeeignet, sondern hat den Nachweis nicht geführt – die Erlaubnis wird dann schlicht nicht erteilt. Zum anderen gilt die Pflicht nicht „grundsätzlich für alle\": Für Schusswaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG – Kaliber bis 5,6 mm lfB mit Randfeuerzündung und höchstens 200 Joule sowie Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner – entfällt sie.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "1", "satz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1", "satz": "2" } ] }, "I.1-53": { "kurz": "Verbringen heißt: eine Waffe oder Munition über die Grenze bringen oder bringen lassen – zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels, zu einer anderen Person oder zu sich selbst.", "text": "Antwort a gibt die Legaldefinition der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 WaffG nahezu wörtlich wieder. Drei Merkmale tragen sie: Die Bewegung geht über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes; der Zweck ist der dortige Verbleib oder ein Besitzwechsel; und es ist gleichgültig, ob man selbst transportiert oder transportieren lässt – der Versand durch einen Spediteur ist ebenso Verbringen wie die Fahrt im eigenen Kofferraum. Entscheidend ist die Dauerhaftigkeit, nicht das Transportmittel. Davon abzugrenzen ist die Mitnahme (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6): vorübergehend, auf einer Reise, ohne Aufgabe des Besitzes und zur Verwendung. Antwort c beschreibt genau diesen Fall – Reise zu einer Schießsportveranstaltung mit Rückkehr –, ist also Mitnahme und keine Definition des Verbringens. Antwort b nennt zwar einen dauerhaften Grenzübertritt, verknüpft ihn aber mit dem Europäischen Feuerwaffenpass; dieses Dokument gehört zur Mitnahme. Für das Verbringen ist eine eigene Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 WaffG erforderlich, die den sicheren Transport durch einen Berechtigten und – beim Verbringen in den Geltungsbereich – die Erwerbs- und Besitzberechtigung des Empfängers voraussetzt. Beide falschen Antworten scheitern zudem daran, dass die Frage nach einer Begriffsbestimmung fragt, nicht nach einem Beispielfall.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Verbringen bleibt drüben, Mitnahme kommt zurück." }, "I.1-54": { "kurz": "Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein EU-einheitliches Besitzdokument, das Berechtigten auf Antrag ausgestellt wird; er ersetzt die Erlaubnis des Ziellandes nur in eng umgrenzten Fällen.", "text": "Nach § 32 Abs. 6 WaffG wird der Europäische Feuerwaffenpass auf Antrag Personen ausgestellt, die nach dem Waffengesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition der Kategorien A 1.2 bis C berechtigt sind und diese in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen. Er dokumentiert also eine bereits bestehende Besitzberechtigung – er schafft keine. Damit sind a und b erledigt: Einen europaweit gültigen Waffenschein für gefährdete Personen kennt das Gesetz nicht, und eine „europaweit gültige Waffenbesitzkarte\", die die Mitnahme von sich aus gestattet, ist der Pass ebenfalls nicht. Der Klammerzusatz der richtigen Antwort trifft den praktisch wichtigsten Punkt. Ohne Erlaubnis reisen darf nur, wer unter § 32 Abs. 3 WaffG fällt: Jäger mit bis zu drei Langwaffen der Kategorie C, Sportschützen mit bis zu sechs Waffen der Kategorien B oder C und Brauchtumsschützen mit bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen der Kategorie C – und auch dann nur, wenn die Waffen im Pass eingetragen sind und der Grund der Mitnahme nachgewiesen werden kann. In allen anderen Fällen bleibt es bei § 32 Abs. 1a Nr. 2 WaffG: Die nach dem Recht des Ziel-Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung muss vorliegen. Der Pass entbindet nicht davon, sich vor der Reise über die Anforderungen des Ziellandes zu erkundigen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "1a", "nummer": "2" } ] }, "I.1-55": { "kurz": "Zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann; in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt ist sie es nicht.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG bestimmt: Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Die Prüfungsformulierung „mit wenigen schnellen Handgriffen\" umschreibt dieses „unmittelbar\"; der Gesetzeswortlaut selbst nennt eine Handgriffzahl nur für Messer, die bei mehr als drei Handgriffen nicht mehr zugriffsbereit sind. Gegen b entscheidet der zweite Halbsatz desselben Satzes: Nicht zugriffsbereit ist eine Waffe, die in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird – der abgeschlossene Koffer im Kraftfahrzeug ist genau dieser Fall. Antwort c scheitert dagegen schon am Hauptsatz: Aus einer verschlossenen Schublade kann die Waffe nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden. Der zweite Halbsatz greift hier gar nicht ein, denn eine Waffe, die in der Schublade liegt, wird nicht mitgeführt. Bei c führt der Zusatz „ungeladen\" leicht in die Irre: Ungeladen heißt nur nicht schussbereit und sagt über die Zugriffsbereitschaft nichts aus. Eine ungeladene Waffe im offenen Holster ist zugriffsbereit, eine geladene im verschlossenen Waffenkoffer ist es nicht. Schussbereitschaft und Zugriffsbereitschaft sind zwei voneinander unabhängige Eigenschaften – § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG verlangt für den erlaubnisfreien Transport zum bedürfnisgemäßen Zweck ausdrücklich, dass die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" } ], "merksatz": "Zugriffsbereit heißt: Hand an der Waffe. Schussbereit heißt: Munition in der Waffe." }, "I.1-56": { "kurz": "Schussbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist – wenn also Munition oder Geschosse in der Trommel, im eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG definiert die Schussbereitschaft allein über das Geladensein und zählt die drei maßgeblichen Orte ausdrücklich auf: die Trommel, das in die Waffe eingefügte Magazin und das Patronen- oder Geschosslager. Damit ist die Frage rein gegenständlich zu beantworten – befindet sich Munition an einem dieser Orte, ist die Waffe schussbereit. Der Nachsatz „auch wenn sie nicht gespannt ist\" ist der Kern der Definition und wird regelmäßig falsch erinnert. Es kommt weder auf den Spannzustand von Hahn oder Schlagbolzen an noch darauf, ob die Sicherung eingelegt ist, wie viele Handgriffe bis zum Schuss nötig wären oder wo die Waffe liegt. Eine gesicherte, entspannte Pistole mit gefülltem Magazin im Griffstück ist schussbereit; eine gespannte, aber leere Waffe ist es nicht. Ebenso wenig genügt ein gefülltes Magazin, das griffbereit daneben liegt – es muss in die Waffe eingefügt sein. Praktische Bedeutung hat der Begriff vor allem bei § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG: Der erlaubnisfreie Transport von einem Ort zum anderen setzt voraus, dass die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" } ], "kernpunkte": [ "geladen: Munition in Trommel, eingefügtem Magazin oder Patronen- bzw. Geschosslager", "auch ungespannt ist die Waffe schussbereit" ] }, "I.1-57": { "kurz": "Zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar, also mit wenigen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden kann.", "text": "Die Definition steht in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG: Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Die amtliche Prüfungsantwort erläutert „unmittelbar\" mit „wenigen schnellen Handgriffen\"; eine Zahl nennt das Gesetz nur für Messer, die erst dann nicht mehr zugriffsbereit sind, wenn sie mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden können. Der Gesetzgeber hat zugleich eine feste Gegenregel formuliert: Wird die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt, ist sie nicht zugriffsbereit. Das ist der Maßstab für das Führen und den Transport von Waffen – ein verschlossener Waffenkoffer nimmt der Waffe die Zugriffsbereitschaft, ein offener Rucksack oder das unverschlossene Handschuhfach nicht. Für die Aufbewahrung ist die Zugriffsbereitschaft dagegen kein Maßstab: Sie richtet sich nach § 36 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 13 AWaffV, der Sicherheitsbehältnisse eines bestimmten Widerstandsgrades verlangt. Ein verschlossener Waffenkoffer genügt diesen Anforderungen gerade nicht, auch wenn er die Zugriffsbereitschaft ausschließt. Zugriffsbereitschaft ist unabhängig davon, ob die Waffe geladen ist; das Geladensein betrifft die Schussbereitschaft nach Nr. 12. Beide Begriffe treffen in § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG zusammen: Wer eine Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck von einem Ort zu einem anderen befördert, braucht dafür keine Erlaubnis zum Führen – aber nur, wenn er sie dabei weder schussbereit noch zugriffsbereit befördert.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" } ] }, "I.1-58": { "kurz": "Schussbereit ist eine Schusswaffe nach dem Waffengesetz allein dann, wenn sie geladen ist; auf Spannzustand, Sicherung oder Trageweise kommt es nicht an.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG knüpft die Schussbereitschaft ausschließlich an das Geladensein: Munition oder Geschosse befinden sich in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager – und ausdrücklich auch dann, wenn die Waffe nicht gespannt ist. Antwort c gibt damit genau den gesetzlichen Maßstab wieder. Antwort b kehrt die Definition um und ist deshalb falsch: Eine entladene Waffe enthält keine Munition, gleichgültig ob Schlagstück oder Schlagbolzen gespannt und die Waffe entsichert ist. Aus ihr kann kein Schuss brechen; der mechanische Zustand des Schlosses spielt für den Begriff keine Rolle. Antwort a beschreibt das ungeladene Tragen im Holster – auch das ist nicht schussbereit. Griffbereit im Holster ist eine Aussage zur Zugriffsbereitschaft nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13, nicht zur Schussbereitschaft. Wer die beiden Begriffe vermengt, verliert in der Prüfung regelmäßig Punkte: Der Ort der Waffe entscheidet über die Zugriffsbereitschaft, der Inhalt der Waffe über die Schussbereitschaft.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" } ] }, "I.1-59": { "kurz": "Geladen ist geladen: gespannt, entspannt oder gesichert – sobald ein gefülltes Magazin in der Waffe steckt oder Munition in Trommel oder Patronenlager liegt, ist die Waffe schussbereit.", "text": "Alle drei richtigen Antworten beschreiben denselben Zustand aus Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG. Zu a: Geladen und gespannt ist der offensichtliche Fall. Zu b: Der Gesetzestext stellt ausdrücklich klar, dass eine Waffe auch dann schussbereit ist, wenn sie nicht gespannt ist; die Sicherung ändert daran nichts, denn die Definition erwähnt sie überhaupt nicht. Zu c: Das in die Waffe eingefügte Magazin ist einer der drei gesetzlich genannten Orte, an denen Munition die Schussbereitschaft begründet – neben Trommel und Patronen- oder Geschosslager. Antwort d ist der Gegenfall und deshalb falsch: Ein gefülltes Magazin, das griffbereit daneben liegt, ist nicht in die Waffe eingefügt. Die Waffe selbst enthält keine Munition und ist damit nicht schussbereit, mag der Ladevorgang auch nur eine Sekunde dauern. Genau an dieser Grenze wird die Frage häufig falsch beantwortet, weil man intuitiv auf die Schnelligkeit des Schießens abstellt. Das Gesetz stellt nicht auf Schnelligkeit ab, sondern darauf, ob die Munition bereits in der Waffe ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" } ], "merksatz": "Magazin drin: schussbereit. Magazin daneben: nicht schussbereit.", "verwandt": [ "I.1-60" ] }, "I.1-60": { "kurz": "Die Schussbereitschaft hängt nur davon ab, ob Munition in der Waffe ist – ein verschlossener Koffer oder ein offenes Handschuhfach ändern daran nichts.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG stellt allein auf das Geladensein ab. Antwort b ist deshalb richtig, obwohl sie zunächst überrascht: Eine Patrone im Patronenlager macht die Waffe schussbereit, auch wenn sie in einem verschlossenen Koffer liegt. Das Behältnis nimmt der Waffe nur die Zugriffsbereitschaft nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 – die Schussbereitschaft bleibt bestehen. Antwort c ist aus demselben Grund richtig: Ein mit Patronen gefülltes Magazin in der Waffe ist einer der gesetzlich genannten Munitionsorte; das unverschlossene Handschuhfach macht die Waffe zusätzlich zugriffsbereit, ist für die Schussbereitschaft aber ohne Belang. Antwort a ist falsch, weil eine ungeladene Waffe keine Munition enthält; im Holster getragen ist sie zugriffsbereit, nicht schussbereit. Diese Frage prüft, ob man beide Begriffe sauber trennt. Der Ort der Waffe entscheidet nie über die Schussbereitschaft. Praktisch heißt das: Wer sich beim Transport nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG darauf verlässt, die Waffe sei „im Koffer und damit in Ordnung\", verstößt gegen die Vorschrift, solange noch Munition in der Waffe steckt – verlangt sind beide Eigenschaften: nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" } ], "verwandt": [ "I.1-59" ] }, "I.1-61": { "kurz": "Schießen ist eine eigene Umgangsart und in vier Varianten definiert: Geschosse durch einen Lauf verschießen, Kartuschenmunition abschießen, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießen oder pyrotechnische Munition verschießen.", "text": "Das Waffengesetz regelt den „Umgang\" mit Waffen, und § 1 Abs. 3 Satz 1 zählt das Schießen ausdrücklich als eine dieser Umgangsarten auf. Was damit gemeint ist, überlässt § 1 Abs. 4 der Anlage 1; dort steht in Abschnitt 2 Nr. 7 die Legaldefinition. Sie nennt vier gleichrangige Varianten, und jede einzelne genügt.\n\nWichtig ist, was dabei nicht verlangt wird: Es muss kein Geschoss die Waffe verlassen. Wer mit einer Schreckschusswaffe Kartuschenmunition abschießt, schießt im Rechtssinn genauso wie der Sportschütze auf dem Stand. Diese Gleichstellung wird häufig falsch erinnert, hat aber unmittelbare Folgen - das Schießen mit Schreckschusswaffen außerhalb des befriedeten Besitztums ist deshalb erlaubnispflichtig.\n\nEbenso zählt das Verschießen pyrotechnischer Munition aus einer Signalwaffe und das Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen aus Patronen- oder Kartuschenmunition. Umgekehrt folgt aus dem Wortlaut, dass es immer um das tatsächliche Verschießen oder Abschießen geht: Trockentraining ohne Munition ist kein Schießen im Sinne des Gesetzes.\n\nDie Definition ist die Weiche für die gesamte Erlaubnissystematik. Wer sie kennt, weiß, wann § 12 Abs. 4 (erlaubnisfreies Schießen) und wann § 10 Abs. 5 (Schießerlaubnis) zu prüfen ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 7" } ], "merksatz": "Vier Wege zu schießen: Geschoss durch den Lauf, Kartusche, Wirkstoff, Pyrotechnik.", "kernpunkte": [ "Geschosse durch einen Lauf verschießen", "Kartuschenmunition abschießen", "Reiz- oder andere Wirkstoffe mit Patronen- oder Kartuschenmunition verschießen", "pyrotechnische Munition verschießen" ] }, "I.1-62": { "kurz": "Wer mit PTB-geprüften Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums schießen will, braucht die behördliche Schießerlaubnis, die als Erlaubnisschein erteilt wird.", "text": "Das Schießen ist eine eigene Umgangsart mit eigener Erlaubnis. § 10 Abs. 5 sagt es knapp: Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt - das ist die behördliche Schießerlaubnis.\n\nOhne sie darf nach § 12 Abs. 4 Satz 1 nur auf einer Schießstätte geschossen werden. Außerhalb davon ist das Schießen erlaubnisfrei allein in den abschließend aufgezählten Fällen. Für Schreckschusswaffen greift § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b: erlaubnisfrei nur durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum - dasselbe gilt für Reizstoffwaffen, aus denen ausschließlich Kartuschenmunition verschossen werden kann. Genau diese Grenze überschreitet die Frage, und damit fällt die Ausnahme weg.\n\nFür Signalwaffen fehlt sogar diese Ausnahme. Buchst. b erfasst nach seinem Wortlaut nur Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann; Signalwaffen sind dagegen zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8), und die pyrotechnische Munition führt Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4 als eigene Munitionsart neben der Kartuschenmunition (Nr. 1.2). Auch Buchst. a hilft nicht weiter: Er setzt höchstens 7,5 Joule oder eine Bauartzulassung nach § 7 BeschG voraus, während PTB-geprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 BeschG zugelassen sind - so ausdrücklich auch Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.\n\nDer Kleine Waffenschein hilft hier nicht. Er ist nach § 10 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 eine Erlaubnis zum Führen, also zum Beisichtragen außerhalb der eigenen vier Wände. Führen und Schießen sind zwei verschiedene Umgangsarten; die eine Erlaubnis deckt die andere nicht ab. Das ist der am häufigsten gemachte Fehler bei diesen Waffen.\n\nDie Waffenbesitzkarte scheidet ebenfalls aus: Sie erlaubt nach § 10 Abs. 1 Erwerb und Besitz. Für PTB-geprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist sie zudem gar nicht nötig, weil Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei stellt.\n\nEng begrenzte Sonderfälle bleiben erlaubnisfrei, etwa Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen (§ 12 Abs. 4 Nr. 4) oder Start- und Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen im Auftrag des Veranstalters (§ 12 Abs. 4 Nr. 5).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" } ], "merksatz": "Der Kleine Waffenschein erlaubt das Tragen, nicht das Knallen." }, "I.1-63": { "kurz": "Der Transport ist nur erlaubnisfrei, wenn sein Zweck vom Bedürfnis gedeckt ist - der Weg zum Büchsenmacher gehört zum sportlichen Schießen, Selbstschutz in fremder Wohnung und tagelange Lagerung im Auto nicht.", "text": "Die Formel stammt aus § 12 Abs. 3 Nr. 2: Wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert, braucht dafür keinen Waffenschein - aber nur, sofern der Transport zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Der Bedürfnisgrund bestimmt also, wohin man fahren darf.\n\nBeim Sportschützen ist das Bedürfnis das sportliche Schießen (§ 8 Nr. 1, § 14 Abs. 2). Eine defekte Waffe zur Reparatur zum Büchsenmacher zu bringen, dient zwar nicht unmittelbar dem Schießen, hält die Waffe aber sporttauglich. Das ist der klassische Fall des Merkmals „im Zusammenhang damit\" - deshalb ist Antwort b) richtig.\n\nAntwort a) scheitert an derselben Formel in § 12 Abs. 3 Nr. 1: Das Führen in fremder Wohnung mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers ist nur zu einem vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck erlaubnisfrei. Der Selbstschutz gehört nicht zum Bedürfnis des Sportschützen; dafür wäre ein Waffenschein nach § 10 Abs. 4 nötig, der aus einem eigenen Bedürfnis heraus erteilt werden müsste.\n\nAntwort c) ist überhaupt kein Transport mehr. Wer die Waffe über mehrere Tage am eigenen Wohnort im Kofferraum liegen lässt, bewegt sie nicht von einem Ort zu einem anderen, sondern bewahrt sie auf. Damit gilt § 36 Abs. 1 und die Anforderung an ein zertifiziertes Sicherheitsbehältnis nach § 13 Abs. 1 AWaffV; ein Autotresor erfüllt sie nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" } ] }, "I.1-64": { "kurz": "Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird - beides muss zusammenkommen.", "text": "§ 15a Abs. 1 Satz 1 enthält die Definition wörtlich, und Antwort a) gibt sie wieder. Zwei Merkmale müssen zusammentreffen: feste Regeln, und diese Regeln müssen in einer genehmigten Sportordnung stehen.\n\nDie Genehmigung ist kein Formalakt des Vereins. Nach § 15a Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsamt über die erstmalige Genehmigung und über Änderungen der waffenrechtlich erheblichen Teile einer Sportordnung. Fehlt diese Genehmigung, wird zwar möglicherweise nach festen Regeln geschossen, aber nicht sportlich im Sinne des Gesetzes. Antwort b) scheidet damit aus - und mit ihr das Bedürfnis, denn das Bedürfnis des Sportschützen setzt gerade sportliches Schießen voraus.\n\nPaintball ist aus zwei Gründen kein sportliches Schießen: Es gibt dafür keine nach § 15a Abs. 2 genehmigte Sportordnung, und § 15a Abs. 1 Satz 2 verbietet Schießübungen des kampfmäßigen Schießens im Schießsport ausdrücklich, insbesondere die Verwendung von Zielen, die Menschen darstellen oder symbolisieren. Beim Paintball ist das Ziel ein Mensch. Diese Schranke gilt auch innerhalb genehmigter Disziplinen und wird oft übersehen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 15a", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 15a", "absatz": "2" } ] }, "I.1-65": { "kurz": "Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut zu prüfen.", "text": "§ 4 Abs. 3 verpflichtet die Behörde, Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) zu prüfen. Bei Waffenschein und Schießerlaubnis lässt sie sich zugleich das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 nachweisen.\n\nDas Wort „mindestens\" wird häufig überlesen. Drei Jahre sind die Höchstfrist, nicht ein fester Rhythmus: Die Behörde darf jederzeit früher prüfen, etwa wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Zweifel begründen.\n\nDaneben steht eine zweite, längere Frist, die gern damit verwechselt wird: Das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft die Behörde nach § 4 Abs. 4 alle fünf Jahre. Person und Bedürfnis werden also in unterschiedlichen Takten kontrolliert. Wer beide Zahlen sauber trennt, hat den häufigsten Fehler bei dieser Frage vermieden.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Drei Jahre Person, fünf Jahre Bedürfnis." }, "I.1-66": { "kurz": "Verlangt werden Vollendung des 18. Lebensjahres, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis - dazu der Nachweis, dass die Waffen sicher aufbewahrt werden.", "text": "§ 4 Abs. 1 nennt die Voraussetzungen jeder waffenrechtlichen Erlaubnis: Vollendung des 18. Lebensjahres (Nr. 1), erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 und persönliche Eignung nach § 6 (Nr. 2 - das sind zwei getrennte Prüfungen in einer Nummer), nachgewiesene Sachkunde nach § 7 (Nr. 3) und ein nachgewiesenes Bedürfnis nach § 8 (Nr. 4).\n\nNr. 5, die Haftpflichtversicherung über eine Million Euro, gehört ausdrücklich nicht dazu: Sie ist nur bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis zu belegen, nicht bei der Waffenbesitzkarte. Diese Einschränkung wird in Prüfungen regelmäßig falsch mitgeschleppt.\n\nDer sechste Punkt der Musterantwort steht nicht in § 4, sondern in § 36 Abs. 3 Satz 1: Wer die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, muss der Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachweisen. Der Nachweis ist also schon im Antragsverfahren fällig, nicht erst nach dem Kauf.\n\nZur Altersgrenze der Klammerbemerkung: Für Erwerb und Besitz zum sportlichen Schießen verlangt § 14 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Vollendung des 21. Lebensjahres. Ausgenommen sind nach Satz 2 Waffen bis Kaliber 5,6 mm lfB mit Randfeuerzündung und höchstens 200 Joule Mündungsenergie sowie Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner.\n\nErgänzend kann die Behörde eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 versagen, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht mindestens fünf Jahre im Geltungsbereich des Gesetzes hat.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "3", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "2" } ], "kernpunkte": [ "Vollendung des 18. Lebensjahres", "Zuverlässigkeit", "persönliche Eignung", "Sachkunde", "Bedürfnis", "Nachweis der sicheren Aufbewahrung" ] }, "I.1-67": { "kurz": "Eingetragen wird, was die Waffe eindeutig identifiziert - Waffenart, Munitions- oder Kaliberbezeichnung, Hersteller- oder Warenzeichen, Modellbezeichnung und Herstellungsnummer - dazu der Tag des Überlassens sowie Name und Anschrift des Überlassers.", "text": "Die Waffenbesitzkarte ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 die Erlaubnis zu Erwerb und Besitz; für Schusswaffen sind nach Satz 2 Art, Anzahl und Kaliber anzugeben. Damit die Behörde später jedes einzelne Stück wiedererkennt, wird die Waffe über genau die Merkmale beschrieben, die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 dauerhaft auf ihr angebracht sein müssen: Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers (Nr. 1), die Bezeichnung der Munition oder des Laufkalibers (Nr. 3) und eine fortlaufende Nummer (Nr. 5). Dasselbe Datenpaket verlangt § 37f Abs. 1 Nr. 5 für die Anzeige an das Waffenregister: Hersteller, Modellbezeichnung, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Seriennummer und Art der Waffe. Der Tag des Überlassens ergibt sich aus § 37f Abs. 1 Nr. 2, Name und Anschrift des Überlassenden aus § 37f Abs. 2 Nr. 3.\n\nAntwort b) tauscht die Modellbezeichnung gegen das Beschusszeichen. Das Beschusszeichen wird nach § 6 Abs. 1 BeschG angebracht, wenn die Waffe mindestens weißfertig ist und die nach § 3 Abs. 1 BeschG vor dem Inverkehrbringen vorgeschriebene amtliche Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat; zwei baugleiche Waffen unterscheidet es nicht. Und die Personalausweisnummer des Überlassers gehört nicht zu den Daten, die erhoben werden - erfasst werden Name und Anschrift.\n\nAntwort c) verwechselt zwei Ebenen. Die Nummer der Waffenherstellungserlaubnis betrifft den Betrieb, nicht das Stück. Von einer Waffenbesitzkartennummer ist in § 37f Abs. 2 Nr. 2 nur beim Erwerber die Rede, der damit seine Erwerbsberechtigung nachweist - nicht beim Überlasser.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37f", "absatz": "1", "nummer": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37f", "absatz": "2", "nummer": "3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 6", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" } ] }, "I.1-68": { "kurz": "Die Verbandsbescheinigung muss belegen, dass der Antragsteller seit mindestens zwölf Monaten regelmäßig im Verein Schießsport betreibt und dass die Waffe für eine Disziplin der Sportordnung zugelassen und erforderlich ist.", "text": "§ 14 Abs. 3 zählt auf, was die Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines angegliederten Teilverbandes glaubhaft machen muss. Nr. 1 verlangt, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt - das trägt Antwort a). Nr. 3 verlangt, dass die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Verbandes zugelassen und erforderlich ist - das trägt Antwort c).\n\nBeide Merkmale von Nr. 3 sind eigenständig. „Zugelassen\" heißt, die Disziplin existiert in der genehmigten Sportordnung; „erforderlich\" heißt, dass der Schütze diese Waffe für die Disziplin tatsächlich braucht. An der Erforderlichkeit scheitert die zweite baugleiche Waffe für dieselbe Disziplin. Ergänzend gilt § 14 Abs. 3 Satz 2: In der Regel dürfen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.\n\nNicht in der Frage, aber zur Bescheinigung gehörend ist § 14 Abs. 3 Nr. 2: In den vergangenen zwölf Monaten muss der Schießsport mindestens einmal in jedem ganzen Monat oder insgesamt 18-mal ausgeübt worden sein.\n\nAntwort b) verwechselt Bedürfnisgründe. Die Vervollständigung einer Sammlung ist das Bedürfnis des Waffen- oder Munitionssammlers, den § 8 Nr. 1 eigenständig neben dem Sportschützen nennt und den § 17 gesondert regelt. Auf einer über den Schießsport begründeten Waffenbesitzkarte trägt es nichts.\n\nEine Zahlenfalle zum Schluss: Die zwölf Monate gelten für den Erwerb nach Abs. 3. Für das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz stellt Abs. 4 auf die letzten 24 Monate ab.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "3", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 8", "nummer": "1" } ] }, "I.1-69": { "kurz": "Widerrufen wird, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen - also etwa wenn Zuverlässigkeit oder Bedürfnis wegfallen.", "text": "§ 45 Abs. 2 Satz 1 enthält die Regel: Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das ist im Grundsatz kein Ermessen - die Behörde muss widerrufen. Welche Tatsachen das sind, steht in § 4 Abs. 1: Der Wegfall der Zuverlässigkeit (Nr. 2 in Verbindung mit § 5) trägt Antwort a), der Wegfall des Bedürfnisses (Nr. 4 in Verbindung mit § 8) trägt Antwort b).\n\nDass die Frage nach dem Widerruf „in der Regel\" fragt, hat einen Grund: Für den Wegfall des Bedürfnisses macht § 45 Abs. 3 Satz 1 eine Ausnahme. Fällt das Bedürfnis nur vorübergehend weg - aus besonderen Gründen auch bei endgültigem Wegfall -, kann die Behörde von einem Widerruf absehen. Nach Satz 2 gilt das jedoch nicht für die Erlaubnis zum Führen einer Waffe.\n\nAbzugrenzen ist die Rücknahme nach § 45 Abs. 1. Sie greift, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis schon bei der Erteilung hätte versagt werden müssen - der Mangel bestand also von Anfang an. Beim Widerruf tritt er erst später ein. Daneben erlaubt § 45 Abs. 2 Satz 2 einen Widerruf nach Ermessen, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.\n\nAntwort c) ist falsch, weil ein Umzug keine der Voraussetzungen des § 4 entfallen lässt. Die Erlaubnis gilt bundesweit weiter; es wechselt nur die örtlich zuständige Behörde, deren Bestimmung § 48 Abs. 1 den Ländern überlässt. Auf den Aufenthaltsort kommt es allein in § 4 Abs. 2 an, und auch dort nur als Kann-Versagung, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich des Gesetzes liegt - ein Wohnortwechsel innerhalb Deutschlands berührt das nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 45", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 45", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 45", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 48", "absatz": "1" } ] }, "I.1-70": { "kurz": "Die Erwerbsvormerkung nennt die laufende Nummer, die Art der Waffe, die Bezeichnung der Munition oder des Kalibers und die Dauer der Erwerbsberechtigung; beglaubigt wird sie durch das Dienstsiegel der Behörde.", "text": "Die grüne Waffenbesitzkarte hat zwei Zonen. Zuerst wird die Erwerbsberechtigung vorgemerkt, danach die tatsächlich erworbene Waffe eingetragen. Die Frage zielt auf die erste Zone.\n\nZum Zeitpunkt der Vormerkung steht das konkrete Stück noch nicht fest - es ist ja noch nicht gekauft. Beschreibbar ist die Berechtigung deshalb nur über Gattungsmerkmale, und genau die verlangt § 10 Abs. 1 Satz 2: Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber anzugeben. Daraus werden die Eintragungen „Art\" und „Bezeichnung der Munition oder des Kalibers\".\n\nDie Befristung folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 3: Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Deshalb trägt die Vormerkung eine „Dauer der Erwerbsberechtigung\". Läuft sie ab, ohne dass erworben wurde, erlischt nur die Erwerbsberechtigung; bereits eingetragene Waffen dürfen weiter besessen werden.\n\nLaufende Nummer und Dienstsiegel stehen nicht im Gesetz, sondern gehören zum amtlichen Vordruck. Die laufende Nummer ordnet jede Berechtigung einer Zeile zu, das Dienstsiegel weist den Eintrag als behördlich aus - eine Erwerbsberechtigung ohne Dienstsiegel ist keine.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1", "satz": "3" } ], "kernpunkte": [ "laufende Nummer", "Art der Waffe", "Bezeichnung der Munition oder des Kalibers", "Dauer der Erwerbsberechtigung", "Dienstsiegel" ] }, "I.1-71": { "kurz": "Die Waffenbesitzkarte gilt für den Besitz in der Regel unbefristet; sie hat kein Ablaufdatum, nach dem sie automatisch erlischt.", "text": "§ 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG teilt die Waffenbesitzkarte in zwei Erlaubnisse mit unterschiedlicher Dauer auf: Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt ein Jahr, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Gefragt ist nach der Waffenbesitzkarte als Besitzerlaubnis, und die läuft nicht ab. Wer eine Waffe rechtmäßig erworben und eingetragen hat, darf sie ohne erneute Antragstellung behalten.\n\nUnbefristet heißt aber nicht unkontrolliert. Die Behörde muss Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre erneut prüfen (§ 4 Abs. 3 WaffG) und das Fortbestehen des Bedürfnisses alle fünf Jahre (§ 4 Abs. 4 WaffG). Fällt eine Voraussetzung weg, wird die Erlaubnis widerrufen. Die Formulierung „in der Regel“ lässt der Behörde außerdem die Möglichkeit, im Einzelfall zur Gefahrenabwehr zu befristen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 WaffG).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1", "satz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 9", "absatz": "2", "satz": "1" } ], "merksatz": "Unbefristet ist die Karte, nicht die Kontrolle." }, "I.1-72": { "kurz": "Ja. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.", "text": "§ 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG regelt das ausdrücklich: Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Behörde ist also nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung festgelegt.\n\nDer Grund liegt im Zweck der Auflage. Nach § 9 Abs. 1 WaffG dienen Beschränkungen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit. Solche Gefahrenlagen entstehen oft erst nach der Erteilung, etwa wenn sich die Wohnsituation, die Zahl der Waffen oder die Aufbewahrungsverhältnisse ändern. Ohne die Möglichkeit der nachträglichen Auflage bliebe der Behörde nur der Widerruf der gesamten Erlaubnis; die Auflage ist das mildere Mittel.\n\nGrenzen bestehen trotzdem: Eine Auflage muss den in § 9 Abs. 1 WaffG genannten Zwecken dienen. Sie darf nicht beliebig verschärfen, sondern nur konkreten Gefahren begegnen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 9", "absatz": "2", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 9", "absatz": "1" } ] }, "I.1-73": { "kurz": "Ja, aber nur einem Verein, der als juristische Person besteht, also einem eingetragenen Verein.", "text": "Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG kann eine Waffenbesitzkarte auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung erteilt werden, ausdrücklich jedoch nur „als juristischer Person“. Diese Rechtsform erlangt ein Verein erst mit der Eintragung in das Vereinsregister. Damit ist Antwort a) richtig und Antwort c) falsch: Ein nicht eingetragener Verein ist keine juristische Person und kann nicht Inhaber der Erlaubnis sein. Antwort b) verkennt, dass das Gesetz die Vereins-WBK gerade vorsieht.\n\nAn die Vereins-WBK knüpft § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG eine zwingende Auflage: Vor der Inbesitznahme von Vereinswaffen muss der Verein der Behörde eine verantwortliche Person benennen, für die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG nachgewiesen sind, also Mindestalter, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie Sachkunde. Diese Person muss kein vertretungsberechtigtes Organ sein. Scheidet sie aus oder entfallen die Voraussetzungen, ist das unverzüglich anzuzeigen; benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen einen Nachfolger, ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 WaffG).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "2", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "2", "satz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "2", "satz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "2", "satz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "3" } ] }, "I.1-74": { "kurz": "Ein Voreintrag ist die Erwerbserlaubnis und gilt für die Dauer eines Jahres.", "text": "Der Voreintrag ist nichts anderes als die in die Waffenbesitzkarte eingetragene Erlaubnis, eine bestimmte Waffe erst noch zu erwerben. Für sie bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine Geltungsdauer von einem Jahr. Wird der Voreintrag in dieser Zeit nicht genutzt, erlischt die Erwerbsberechtigung und muss neu beantragt werden.\n\nDieselbe Vorschrift trennt Erwerb und Besitz: Die Besitzerlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt. Genau hier entsteht der häufigste Irrtum, weil beide Erlaubnisse in demselben Dokument stehen und äußerlich nicht zu unterscheiden sind. Ein Jahr betrifft nur den offenen Voreintrag, nicht die bereits eingetragenen Waffen.\n\nZwei Randbemerkungen: Die Farbe Grün steht nicht im Gesetz, sie ist Verwaltungspraxis für die WBK von Sportschützen und sonstigen privaten Erwerbern. Und § 14 Abs. 6 WaffG kennt eine Ausnahme vom Jahresprinzip: Gemeldeten Mitgliedern eines anerkannten Schießsportverbandes wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von bis zu zehn Waffen bestimmter Bauarten erteilt. Deshalb steht in der Frage „üblicherweise“. Sechs Monate nennt das Gesetz an keiner Stelle. § 10 Abs. 1 Satz 3 kennt für den Erwerb genau eine Frist, und das ist das Jahr.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1", "satz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "6" } ], "merksatz": "Ein Satz, zwei Fristen: Erwerb ein Jahr, Besitz auf Dauer." }, "I.1-75": { "kurz": "Der Kleine Waffenschein wird unbefristet erteilt; die Höchstdauer von drei Jahren gilt nur für den gewöhnlichen Waffenschein.", "text": "§ 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG befristet die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen auf höchstens drei Jahre. Diese Regel gilt jedoch für den Waffenschein, der „für bestimmte Schusswaffen“ erteilt wird. Der Kleine Waffenschein hat seine eigene Grundlage in § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG. Er wird nicht auf einzelne Waffen ausgestellt, sondern erlaubt allgemein das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen. Eine Befristung sieht das Gesetz dafür nicht vor, deshalb wird er unbefristet erteilt.\n\nDas heißt nicht, dass er unantastbar wäre. Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Inhabers werden nach § 4 Abs. 3 WaffG mindestens alle drei Jahre erneut geprüft; fällt eine Voraussetzung weg, wird der Kleine Waffenschein widerrufen. Im Einzelfall kann die Behörde ihn zur Gefahrenabwehr auch befristen oder mit Auflagen versehen (§ 9 Abs. 2 WaffG).\n\nDer Name täuscht über den Umfang: Der Kleine Waffenschein erlaubt nur das Führen. Erwerb und Besitz dieser Waffen sind ohnehin erlaubnisfrei, und zum Schießen berechtigt er nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 9", "absatz": "2" } ] }, "I.1-76": { "kurz": "Ein Waffenschein wird für höchstens drei Jahre erteilt und kann zweimal um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.", "text": "§ 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG nennt die Zahl ausdrücklich: Die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. Sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird; drei Jahre sind also eine Obergrenze, kein Anspruch.\n\nHinzu kommt eine räumlich-sachliche Begrenzung: Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG ist der Geltungsbereich auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, soweit kein weitergehendes Bedürfnis nachgewiesen ist.\n\nDer Grund für die harte Befristung liegt in der Sache. Das Führen einer schussbereiten Waffe außerhalb der eigenen Räume ist die gefährlichste Form des Umgangs, und das Bedürfnis dafür beruht meist auf einer konkreten Gefährdungslage, die sich ändern kann. Deshalb wird gerade hier regelmäßig neu geprüft, während die Waffenbesitzkarte und der Kleine Waffenschein unbefristet erteilt werden.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "3" } ], "merksatz": "Waffenschein: 3 Jahre, zweimal verlängerbar um je 3 Jahre." }, "I.1-77": { "kurz": "Der Erwerber muss das 18. Lebensjahr vollendet haben; die Erlaubnisfreiheit ändert nichts am gesetzlichen Mindestalter.", "text": "Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem vorgeschriebenen Zulassungszeichen sind nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG vom Erlaubniserfordernis für Erwerb und Besitz freigestellt. Freigestellt ist damit aber nur die Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 2 WaffG, nicht die Altersgrenze.\n\n§ 2 Abs. 1 WaffG steht als eigenständiger Grundsatz vor allen Erlaubnisregeln: Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Umgang umfasst auch den erlaubnisfreien Erwerb. Wer noch nicht 18 ist, darf eine solche Waffe also nicht kaufen, und wer sie ihm überlässt, handelt rechtswidrig.\n\nAbzugrenzen sind zwei weitere Punkte, die in der Prüfung gern vermischt werden. Das Zulassungszeichen ist eine Eigenschaft der Waffe, nicht eine Voraussetzung in der Person des Erwerbers. Und für das Führen einer solchen Waffe außerhalb der eigenen Räume genügt die Erlaubnisfreiheit nicht; dafür wird der Kleine Waffenschein benötigt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" } ], "merksatz": "Erlaubnisfrei ist nicht altersfrei." }, "I.1-78": { "kurz": "Mindestens zwölf Monate muss der Schießsport im Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betrieben worden sein.", "text": "§ 14 Abs. 3 Nr. 1 WaffG verlangt für das Erwerbsbedürfnis eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines angegliederten Teilverbandes darüber, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt. Zwei Details sind wichtig: Die Zeit zählt nur, wenn mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen wurde, und der Verein muss einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehören (§ 14 Abs. 2 WaffG).\n\nDie zwölf Monate allein genügen nicht. § 14 Abs. 3 Nr. 2 WaffG fordert zusätzlich eine Mindesthäufigkeit innerhalb der vergangenen zwölf Monate: entweder einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums oder insgesamt 18 Mal. Nach Nr. 3 muss die konkrete Waffe für eine Sportdisziplin der Sportordnung zugelassen und erforderlich sein. Und nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG dürfen in der Regel innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.\n\nDavon zu trennen ist das Bedürfnis zum Besitz nach § 14 Abs. 4 WaffG. Dort geht es um einen Nachweis über 24 Monate mit eigener erlaubnispflichtiger Waffe. Die Wartezeit von zwölf Monaten betrifft nur den Einstieg, den Erwerb.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "2" } ] }, "I.1-79": { "kurz": "Erst ab vollendetem 25. Lebensjahr entfällt das amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Zeugnis für den erstmaligen Erwerb einer solchen Büchse.", "text": "Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG müssen Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen. Ohne dieses Zeugnis geht es also erst mit 25.\n\nSatz 2 nimmt davon nur die Waffen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG aus, nämlich Schusswaffen bis zum Kaliber 5,6 mm lfB für Randfeuermunition mit höchstens 200 Joule Mündungsenergie sowie Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist. Eine Büchse im Kaliber .308 Win ist eine Zentralfeuer-Langwaffe mit gezogenem Lauf und liegt weit oberhalb dieser Grenzen; die Ausnahme greift nicht.\n\nDie häufigste Falle ist Antwort a). Die 21 Jahre aus § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG sind das Mindestalter, ab dem ein Sportschütze überhaupt eine Erlaubnis erhalten kann. Zwischen 21 und 25 ist der Erwerb möglich, aber nur mit dem Zeugnis. Gefragt ist ausdrücklich nach dem Erwerb ohne Zeugnis, und dafür sind es 25 Jahre.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1" } ], "merksatz": "21 ist die Tür, 25 nimmt das Attest weg." }, "I.1-80": { "kurz": "Das 18. Lebensjahr genügt: Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner sind vom Mindestalter 21 für Sportschützen ausgenommen.", "text": "Für Sportschützen setzt § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG grundsätzlich das vollendete 21. Lebensjahr voraus. Satz 2 nimmt davon unter anderem Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner aus, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist. Fällt die Sonderregel des Satzes 1 weg, bleibt es bei der allgemeinen Altersgrenze: § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 WaffG verlangt das vollendete 18. Lebensjahr. Deshalb ist Antwort a) richtig.\n\nDieselbe Waffengruppe ist auch von der zweiten Altersschwelle befreit. § 6 Abs. 3 Satz 2 WaffG nimmt die Schusswaffen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG von der Pflicht aus, unter 25 Jahren ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorzulegen. Für die Flinte im Kaliber 12 gilt damit durchgehend die Grenze 18, nicht 21 und nicht 25.\n\nDie Ausnahme ist an die Waffenart gebunden, nicht an den Verwendungszweck. § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG nimmt zwei Gruppen aus: Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner. Bei den glattläufigen Langwaffen führen ein Mehrlader oder ein Kaliber größer als 12 zurück in die Regel des Satzes 1, also zu 21 Jahren. Ein gezogener Lauf allein tut das nicht: Eine Kleinkaliberbüchse .22 lfB mit Randfeuermunition und höchstens 200 Joule bleibt in der ersten Gruppe und darf deshalb auch als Repetierer ab 18 erworben werden.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3", "satz": "2" } ], "merksatz": "Flinte Kaliber 12, Einzellader: 18 reicht, kein Attest." }, "I.1-81": { "kurz": "Neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG treten beim Sportschützen das erhöhte Mindestalter von 21 Jahren, bei unter 25-Jährigen das Eignungszeugnis und in jedem Fall der Nachweis der sicheren Aufbewahrung.", "text": "Verlangt wird eine Waffenbesitzkarte, also eine Erlaubnis zu Erwerb und Besitz. Den Grundkatalog nennt § 4 Abs. 1 WaffG: Mindestalter, Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6), Sachkunde (§ 7) und Bedürfnis (§ 8).\n\nZwei dieser Punkte verschieben sich beim Sportschützen. Erstens das Alter: § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG hebt die Grenze abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 auf 21 Jahre an. Die Rückausnahme in Satz 2 gilt nur für Waffen bis 5,6 mm lfB mit Randfeuerzündung und höchstens 200 Joule sowie für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12 – ein Revolver im Kaliber .44 Magnum gehört nicht dazu. Zweitens die Eignung: Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss nach § 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen. Auch dort greift die Ausnahme des Satzes 2 nur für die Kleinkaliberwaffen des § 14 Abs. 1 Satz 2, also wieder nicht für diesen Revolver.\n\nDas Bedürfnis ergibt sich aus § 8 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 WaffG – Mitgliedschaft in einem Verein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört – und ist für den Erwerb nach § 14 Abs. 3 WaffG durch eine Verbandsbescheinigung glaubhaft zu machen.\n\nHinzu tritt § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG: Die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde nachzuweisen, und zwar ausdrücklich auch schon von dem, der die Erlaubnis erst beantragt hat.\n\nNicht verlangt wird die Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro. § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG knüpft sie allein an Waffenschein und Schießerlaubnis, nicht an die Waffenbesitzkarte.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "3" } ], "kernpunkte": [ "Vollendung des 21. Lebensjahres", "Sachkunde", "Zuverlässigkeit", "persönliche Eignung – vor Vollendung des 25. Lebensjahres mit Zeugnis", "Bedürfnis", "Nachweis der sicheren Aufbewahrung" ] }, "I.1-82": { "kurz": "§ 4 Abs. 4 WaffG verpflichtet die Behörde, das Fortbestehen des Bedürfnisses alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.", "text": "Der Wortlaut ist knapp: Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen (§ 4 Abs. 4 WaffG). Fünf Jahre sind dabei der äußerste Abstand, keine Schonfrist – wird der Behörde früher etwas bekannt, kann sie früher prüfen. Deshalb ist die Formulierung „mindestens alle fünf Jahre“ zutreffend.\n\nDer häufigste Fehler ist die Verwechslung mit § 4 Abs. 3 WaffG. Dort geht es um Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, und die Behörde hat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut zu prüfen. Zwei verschiedene Prüfungen mit zwei verschiedenen Fristen, die im Gesetz direkt untereinander stehen.\n\nDass die Fünfjahresprüfung ein Dauerinstrument und keine einmalige Nachkontrolle ist, zeigt § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG: Zehn Jahre nach der ersten Eintragung genügt dem Sportschützen die Vereinsmitgliedschaft, die er im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Abs. 4 nachzuweisen hat.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Drei Jahre für die Person (Zuverlässigkeit, Eignung), fünf Jahre für den Zweck (Bedürfnis)." }, "I.1-83": { "kurz": "Nein – die Behörde prüft das Fortbestehen des Bedürfnisses wiederkehrend; die erste Nachprüfung ist nie die letzte.", "text": "Die Bedürfnisprüfung erledigt sich nicht mit einer einzigen Nachkontrolle. § 4 Abs. 4 WaffG verpflichtet die Behörde, das Fortbestehen des Bedürfnisses wiederkehrend erneut zu überprüfen. Ist eine Prüfung abgeschlossen, läuft die Frist für die nächste; ein Bestandsschutz entsteht nicht.\n\nAchtung bei den Fristen – die Frage nennt drei Jahre, das Gesetz unterscheidet aber zwei Turnusse: § 4 Abs. 4 WaffG sieht für das Bedürfnis alle fünf Jahre eine Überprüfung vor, während die drei Jahre aus § 4 Abs. 3 WaffG der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung gelten. An der Antwort ändert das nichts – geprüft wird in beiden Fällen wiederkehrend –, aber wer sich „drei Jahre“ für das Bedürfnis merkt, merkt sich die falsche Zahl.\n\nDahinter steht die Systematik des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG: Das Bedürfnis ist nicht nur Erteilungs-, sondern Dauervoraussetzung. Fällt es weg – der Sportschütze tritt aus dem Verein aus oder schießt nicht mehr –, ist die Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen. Den nächsten Turnus muss die Behörde dafür nicht abwarten.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 45", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "3" } ], "merksatz": "Bedürfnis alle fünf Jahre (Abs. 4), Zuverlässigkeit alle drei (Abs. 3).", "kernpunkte": [ "nein – die erste Nachprüfung ist nicht die letzte", "die Behörde kann das Fortbestehen auch danach prüfen" ] }, "I.1-84": { "kurz": "Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr genügt das schriftliche oder elektronische Einverständnis des Sorgeberechtigten oder dessen Anwesenheit beim Schießen.", "text": "§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestattet Jugendlichen ab 14 Jahren das Schießen auf Schießstätten mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB für Munition mit Randfeuerzündung bei höchstens 200 Joule sowie mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12. Die Vorschrift stellt zwei Anforderungen nebeneinander: die besondere Obhut durch den aufsichtsberechtigten Sorgeberechtigten oder eine geeignete Aufsichtsperson und die Erklärung des Sorgeberechtigten.\n\nFür die Altersgruppe ab 16 fällt die erste Anforderung weg. § 27 Abs. 3 Satz 5 WaffG stellt ausdrücklich klar, dass es der besonderen Obhut beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht bedarf. Übrig bleibt allein die Erklärung des Sorgeberechtigten: schriftliches oder elektronisches Einverständnis – oder er ist selbst beim Schießen anwesend. Beides nebeneinander verlangt das Gesetz hier nicht, das „oder“ ist echt.\n\nDas Einverständnis ist kein Papier für die Schublade. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 WaffG nimmt die verantwortliche Aufsichtsperson es vor Aufnahme des Schießens entgegen, bewahrt es während des Schießens auf und händigt es der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen aus.\n\nSatz 5 befreit nur von der besonderen Obhut nach Satz 1. An der Notwendigkeit von Einverständnis oder Anwesenheit ändert er nichts.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "3" } ], "kernpunkte": [ "schriftliches oder elektronisches Einverständnis des Sorgeberechtigten", "oder dessen Anwesenheit beim Schießen" ] }, "I.1-85": { "kurz": "Unter 16 bleibt es bei der besonderen Obhut: nötig sind das Einverständnis des Sorgeberechtigten und dessen Anwesenheit oder die einer verantwortlichen, für die Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson.", "text": "Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12 stehen in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Diese Nummer gilt erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr; Kindern zwischen 12 und 14 ist nach Nr. 1 nur das Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen gestattet. Gemeint sind also Jugendliche von 14 bis unter 16.\n\nFür sie gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 WaffG vollständig, denn die Befreiung des Satzes 5 setzt erst mit dem vollendeten 16. Lebensjahr ein. Verlangt sind daher zwei Dinge zugleich.\n\nErstens die besondere Obhut: entweder des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder einer verantwortlichen und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson. Deren Geeignetheit ist nach § 27 Abs. 3 Satz 4 WaffG glaubhaft zu machen.\n\nZweitens die Erklärung des Sorgeberechtigten: schriftlich oder elektronisch erteiltes Einverständnis oder seine eigene Anwesenheit beim Schießen.\n\nDaraus ergibt sich die amtliche Antwort. Ist der Sorgeberechtigte selbst anwesend, deckt er Obhut und Erklärung zugleich ab. Übernimmt eine geeignete Aufsichtsperson die Obhut, muss das Einverständnis vorliegen; sie nimmt es nach § 27 Abs. 3 Satz 2 WaffG vor Beginn des Schießens entgegen und bewahrt es währenddessen auf.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "2" } ], "merksatz": "Ab 16 fällt die Obhut weg – Einverständnis oder Anwesenheit des Sorgeberechtigten bleibt immer.", "kernpunkte": [ "Einverständnis des Sorgeberechtigten", "und dessen Anwesenheit – oder die einer verantwortlichen, für die Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson" ] }, "I.1-86": { "kurz": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 WaffG zählt genau diese drei Gruppen auf: täuschend echt wirkende Schusswaffen ohne heiße Gase, deren Nachbildungen und unbrauchbar gemachte Waffen dieses Aussehens.", "text": "Die Definition steht in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 WaffG, auf die § 1 Abs. 4 WaffG verweist. Sie nennt drei Fälle, und die drei Antworten geben sie wieder.\n\nNr. 1.6.1: Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen im Sinne der Nr. 2.1 hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden. Das trifft typischerweise Softair- und Druckluftwaffen im Erscheinungsbild einer Pistole oder eines Sturmgewehrs.\n\nNr. 1.6.2: Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Waffen nach Nr. 1.6.1 – Attrappen also, aus denen überhaupt nicht geschossen werden kann.\n\nNr. 1.6.3: unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit diesem Aussehen, also Dekorationswaffen.\n\nDer gemeinsame Nenner erklärt den Zweck der Vorschrift: Für den Bedrohten und für die eintreffende Polizei ist ein solcher Gegenstand in der Sekunde der Entscheidung nicht von einer scharfen Waffe zu unterscheiden. Das Gesetz knüpft deshalb nicht an die Wirkung an, sondern allein an das Erscheinungsbild.\n\nDer Schlusssatz zu Nr. 1.6 nimmt drei Gruppen aus: Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind, Stücke einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 WaffG und Schusswaffen, für die nach § 10 Abs. 4 WaffG eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "4" } ] }, "I.1-87": { "kurz": "Nur die täuschend echt aussehende Spielzeugpistole ist eine Anscheinswaffe; die beiden anderen Gegenstände arbeiten mit heißen Gasen und scheiden schon deshalb aus.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.1 WaffG enthält ein hartes Ausschlusskriterium: Anscheinswaffe kann nur sein, was den Anschein einer Feuerwaffe erweckt und bei dem zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden. Feuerwaffen sind nach Nr. 2.1 gerade Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.\n\nZu a): Ein Sportgewehr im Kaliber .223 Remington ist eine echte Feuerwaffe. Es sieht nicht nur aus wie eine Waffe, es ist eine. Das martialische Äußere ändert daran nichts, und ein „Zulassungszeichen“ braucht eine solche Waffe für ihre Einordnung nicht. Sie unterliegt den allgemeinen Erlaubnisregeln, nicht dem Führungsverbot des § 42a WaffG.\n\nZu b): Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen treiben ihre Ladung mit heißen Gasen aus, das Kriterium der Nr. 1.6.1 ist damit nicht erfüllt. Unabhängig davon greift der Ausnahmesatz zu Nr. 1.6: Ausgenommen sind Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 WaffG eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist – für Waffen mit dem Zulassungszeichen „PTB im Kreis“ ist das der Kleine Waffenschein, den § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG ausdrücklich nennt.\n\nZu c): Die Spielzeugpistole ist eine Nachbildung im Sinne der Nr. 1.6.2. Die Spielzeugausnahme hilft ihr nicht, denn sie greift nur, wenn der Gegenstand erkennbar nach seinem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt ist. Ein Stück, das einer Pistole im Kaliber 9 mm Luger zum Verwechseln ähnlich sieht, ist genau das Gegenteil. Das Gesetz nennt selbst Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit: eine Größe, die die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreitet, neonfarbene Materialien oder fehlende Kennzeichnungen von Feuerwaffen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Heiße Gase schließen die Anscheinswaffe aus – was wirklich schießt, täuscht nichts vor.", "verwandt": [ "I.1-88" ] }, "I.1-88": { "kurz": "Das unbrauchbar gemachte Armeegewehr ist eine Anscheinswaffe nach Nr. 1.6.3; ein Messer ist keine Schusswaffe, und die Stockflinte sieht gerade nicht nach einer Waffe aus.", "text": "Zu b): Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.3 WaffG erfasst ausdrücklich unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nr. 1.6.1. Dass die Waffe fachgerecht deaktiviert und amtlich gekennzeichnet ist, ist genau die Voraussetzung dieser Nummer und kein Gegenargument – am Erscheinungsbild ändert die Deaktivierung nichts. Eine Ausnahme käme nach dem Schlusssatz zu Nr. 1.6 nur in Betracht, wenn das Gewehr Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 WaffG wäre oder werden soll; davon ist in der Frage nicht die Rede.\n\nZu a): Anscheinswaffen sind nach Nr. 1.6 immer Schusswaffen, Nachbildungen von Schusswaffen oder deaktivierte Schusswaffen. Ein Messer fällt aus dieser Kategorie heraus, gleichgültig wie lang und wie geschliffen die Klinge ist. Folgenlos ist es deshalb nicht: § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG verbietet das Führen von Einhandmessern und von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm. Ist das Messer feststehend, greift das Führungsverbot, denn 14 cm liegen über der Grenze; auf den einseitigen Schliff kommt es dabei nicht an. Zur Bauart schweigt die Frage – ein zweihändig zu öffnendes Klappmesser wäre von Nr. 3 nicht erfasst. Für diese Gruppe – anders als für Anscheinswaffen – lässt § 42a Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 WaffG ein berechtigtes Interesse zu.\n\nZu c): Die Stockflinte ist eine funktionsfähige Feuerwaffe und erweckt nicht den Anschein einer Waffe, sondern den eines Spazierstocks – das genaue Gegenteil einer Anscheinswaffe. Verboten ist sie trotzdem: Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 WaffG erfasst Schusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, und nennt Stockgewehre als Beispiel.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "2", "nummer": "3" } ], "merksatz": "Anscheinswaffe: sieht gefährlich aus, ist es nicht. Stockflinte: sieht harmlos aus, ist es nicht.", "verwandt": [ "I.1-87" ] }, "I.1-89": { "kurz": "Für Anscheinswaffen gelten nur zwei Ausnahmen vom Führungsverbot: die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen und Theateraufführungen sowie der Transport in einem verschlossenen Behältnis.", "text": "§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG verbietet das Führen von Anscheinswaffen für jedermann. Eine Erlaubnis, die davon befreit, gibt es nicht; die Ausnahmen stehen abschließend in § 42a Abs. 2 WaffG.\n\nNr. 1 nennt die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen – das ist Antwort b). Nr. 2 lässt den Transport in einem verschlossenen Behältnis zu. Nr. 3, das berechtigte Interesse, gilt nach dem Wortlaut nur für die Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, also Hieb- und Stoßwaffen und bestimmte Messer. Auf Anscheinswaffen ist sie nicht anwendbar – eine Falle, in die man leicht tappt, weil alle drei Verbote im selben Absatz stehen.\n\nZu a): Einen datumsbezogenen Ausnahmetag kennt § 42a Abs. 2 WaffG nicht. Silvester kommt in der Vorschrift nicht vor.\n\nZu c): Verdecktes Führen ist Führen. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Ob der Gegenstand sichtbar getragen oder unter der Jacke verborgen wird, ist dafür ohne Bedeutung. Erlaubt ist nach § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht das Verbergen am Körper, sondern der Transport in einem verschlossenen Behältnis.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "2", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" } ] }, "I.1-90": { "kurz": "Das Verkürzen des Laufes ist in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2.1 WaffG wörtlich als Bearbeiten genannt; Schaftanpassung und Federtausch sind es nicht.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 WaffG bestimmt in drei Fällen, wann eine Schusswaffe bearbeitet wird.\n\nNr. 8.2.1 (Umbau): Die Waffe wird verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können. Antwort c) trifft das Tatbestandsmerkmal wörtlich – ein auf 4 Zoll gekürzter Revolverlauf ist ein Umbau und damit ein Bearbeiten. Das ist auch der praktisch heikelste Fall: Die nichtgewerbsmäßige Bearbeitung von Schusswaffen setzt nach § 26 Abs. 1 WaffG einen Erlaubnisschein voraus, den ein befreundeter Schlosser in aller Regel nicht hat.\n\nNr. 8.2.2 erfasst den Austausch wesentlicher Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist. Die Schließfeder aus Antwort b) ist kein wesentliches Teil; das sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 vor allem Lauf und Gaslauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager und Gehäuse.\n\nNr. 8.2.3 (Instandsetzung) erfasst Arbeiten, die eine Beschusspflicht nach § 3 Abs. 2 BeschG auslösen. Diese entsteht, wenn an einer bereits geprüften Feuerwaffe ein höchstbeanspruchtes Teil ausgetauscht, verändert oder instand gesetzt wird. Eine gebrochene Schließfeder gehört nicht dazu, Antwort b) ist deshalb eine gewöhnliche Reparatur.\n\nAntwort a) scheitert an der ausdrücklichen Rückausnahme in Nr. 8.2.3: Eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden. Das Abfräsen des Schaftes auf Schützenmaß ist genau der dort genannte Fall.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 26", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Am Lauf ändern heißt bearbeiten, am Schaft ändern nicht." }, "I.2-01": { "kurz": "Der Erwerb ist binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; gleichzeitig ist die Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorzulegen.", "text": "Das Gesetz knüpft an den Erwerb zwei Pflichten, die zusammengehören. Erstens die Anzeige: Wer eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz besitzt, hat den Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Zweitens die Vorlage: Gleichzeitig mit dieser Anzeige ist die Waffenbesitzkarte bei der Behörde vorzulegen, damit diese Anlass und Inhalt der Anzeige einträgt. Die Frist läuft ab dem tatsächlichen Erwerb: Erworben hat, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt; maßgeblich ist also die Übergabe und nicht das Datum des Vertragsschlusses. Antwort a) ist falsch: Zwischen Privatpersonen darf unmittelbar überlassen werden, verlangt wird nur, dass die Berechtigung des Erwerbers offensichtlich ist oder nachgewiesen wird. Ein Waffenhändler muss dafür nicht eingeschaltet werden. Antwort b) ist falsch, weil sie die Pflicht verfehlt: Verlangt wird eine Anzeige und die Vorlage der Waffenbesitzkarte, nicht die Vorlage eines Kaufvertrages. Der Kaufpreis und die zivilrechtliche Abwicklung interessieren die Waffenbehörde nicht; sie braucht die Waffendaten für Karte und Nationales Waffenregister. Wer die Anzeige unterlässt oder verspätet erstattet, handelt ordnungswidrig.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a", "satz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37g", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 53", "absatz": "1", "nummer": "8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 1" } ], "merksatz": "Anzeigen und Karte vorlegen sind ein Vorgang, nicht zwei." }, "I.2-02": { "kurz": "Auch beim Kauf unter Sportschützen gilt nichts anderes: binnen zwei Wochen anzeigen und die eigene Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorlegen.", "text": "Die Anzeigepflicht des Erwerbers hängt nicht davon ab, von wem erworben wird. Sie trifft jeden Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und gilt für den Erwerb ebenso wie für die Überlassung, jeweils binnen zwei Wochen, schriftlich oder elektronisch. Wer erwirbt, legt gleichzeitig seine eigene Waffenbesitzkarte zur Eintragung vor. Antwort a) scheitert daran, dass der Erwerb dauerhaft ist; erlaubnisfrei und anzeigefrei bleibt nur der vorübergehende Erwerb, etwa das Überlassen für höchstens einen Monat zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck. Antwort c) verdreht zwei Dinge. Zum einen gibt es keinen gemeinsamen Behördengang: Veräußerer und Erwerber erfüllen ihre Pflichten getrennt, jeder gegenüber seiner eigenen zuständigen Behörde und mit seiner eigenen Karte. Zum anderen lautet die Frist nicht „sofort“, sondern zwei Wochen; bei der Anzeige von Erwerb und Überlassung gilt „unverzüglich“ nur für gewerbliche Hersteller und Händler. Verwechseln darf man das nicht mit dem Abhandenkommen von Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden: Dort gilt „unverzüglich“ für jede Person, also auch für den privaten Sportschützen. Dass der Sportschütze die Waffe womöglich mit einer gelben Waffenbesitzkarte ohne Voreintrag erwerben durfte, ändert nichts: Die Erwerbsberechtigung ersetzt die Anzeige nicht, sie ist nur ihre Voraussetzung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a", "satz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37g", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "3" } ] }, "I.2-03": { "kurz": "Zwei Wochen. Die Frist gilt in beide Richtungen, für den Erwerb wie für die Überlassung.", "text": "Die Anzeigepflicht des privaten Waffenbesitzers erfasst in derselben Vorschrift und mit derselben Frist die Überlassung und den Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe: binnen zwei Wochen, schriftlich oder elektronisch, gegenüber der zuständigen Behörde. Es gibt also keine unterschiedliche Frist für Käufer und Verkäufer. „Binnen zwei Wochen“ bedeutet, dass die Anzeige innerhalb dieser Zeit bei der Behörde eingeht; die Frist beginnt mit dem Erwerb beziehungsweise der Überlassung. Eine Woche ist zu kurz gegriffen und ein Monat zu lang. Verwechslungsgefahr besteht in zwei Richtungen: Gewerbliche Hersteller und Händler müssen nicht binnen zwei Wochen, sondern unverzüglich und elektronisch anzeigen. Und beim Abhandenkommen von Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden gilt ebenfalls „unverzüglich“, nicht die Zwei-Wochen-Frist. Eine unterlassene, verspätete oder unvollständige Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a", "satz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a", "satz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 53", "absatz": "1", "nummer": "8" } ], "merksatz": "Privat zwei Wochen, gewerblich unverzüglich." }, "I.2-04": { "kurz": "Ein Zeugnis über die geistige Eignung muss vorlegen, wer bei der erstmaligen Erlaubnis noch keine 25 Jahre alt ist – hier nur der 22-Jährige mit dem großkalibrigen Revolver.", "text": "Maßgeblich ist eine Altersschwelle von 25 Jahren, nicht von 21: Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung beibringen. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für Waffen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2, also für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB für Munition mit Randfeuerzündung mit höchstens 200 Joule Mündungsenergie sowie für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner. Genau in diese Ausnahme fallen der 18-Jährige mit dem Kleinkalibergewehr und der 19-Jährige mit der Doppelflinte 12/70; beide brauchen deshalb kein Gutachten. Dieselbe Ausnahmevorschrift erklärt zugleich, warum die beiden überhaupt vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine sportliche Waffenerlaubnis erhalten können. Der großkalibrige Revolver ist weder eine Randfeuerwaffe bis 5,6 mm noch eine glattläufige Einzellader-Langwaffe; für ihn bleibt es bei der Gutachtenpflicht. Zwei Feinheiten werden häufig falsch erinnert: Die Pflicht besteht nur bei der erstmaligen Erteilung, und für Inhaber eines Jagdscheins gilt sie von vornherein nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 13", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Unter 25 und zum ersten Mal – außer Randfeuer bis 5,6 mm und glatte Flinte." }, "I.2-05": { "kurz": "Von den drei genannten Papieren enthält nur der Jagdschein eine Erwerbsberechtigung: Inhaber eines Jahresjagdscheins erwerben Langwaffen erlaubnisfrei.", "text": "Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins bedürfen zum Erwerb von Langwaffen, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind, keiner Erlaubnis. Die Einzellader-Langwaffe ist eine Langwaffe: eine Schusswaffe ohne Magazin, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen wird, mit Lauf und Verschluss von mehr als 30 cm und einer kürzesten Gesamtlänge über 60 cm. Der Jagdschein wirkt hier also wie eine Erwerbserlaubnis, ersetzt aber nicht die Registrierung: Nach dem Erwerb einer Langwaffe ist binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Ergänzend steht ein Jagdschein einer Waffenbesitzkarte gleich, allerdings nur für den Erwerb und vorübergehenden Besitz von Jagd-Langwaffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, also etwa für die Überlassung auf höchstens einen Monat oder zur sicheren Verwahrung; der erlaubnisfreie Erwerb auf Dauer verlangt dagegen einen Jahresjagdschein. Der Waffenschein ist die Erlaubnis zum Führen einer Waffe, also zum Beisichtragen außerhalb der eigenen Räume; er sagt über Erwerb und Besitz nichts aus und wird stets für bestimmte, bereits rechtmäßig besessene Waffen erteilt. Der Europäische Feuerwaffenpass wird nur solchen Personen ausgestellt, die nach dem Waffengesetz ohnehin schon zum Besitz berechtigt sind und ihre Waffen in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen. Er ist ein Mitnahmedokument, das eine Berechtigung voraussetzt, statt sie zu begründen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 13", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 13", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" } ], "verwandt": [ "I.2-06" ] }, "I.2-06": { "kurz": "Einzellader-Langwaffen deckt die gelbe Sportschützen-WBK ohne Voreintrag ebenso ab wie eine uneingeschränkte Waffenhandelserlaubnis; die grüne WBK erst mit Voreintrag.", "text": "Sportschützen, die als gemeldetes Mitglied einem anerkannten Schießsportverband angehören, erhalten eine unbefristete Erlaubnis, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Perkussionswaffen berechtigt. Das ist die gelbe Waffenbesitzkarte. Ihr Kennzeichen ist gerade, dass die einzelne Waffe nicht vorher beantragt und eingetragen werden muss; sie wird erst nach dem Erwerb eingetragen. Die Waffenhandelserlaubnis erlaubt den gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen und kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden. Ist sie das nicht, umfasst sie auch Einzellader-Langwaffen. Dass der Händler zum Erwerb berechtigt ist, setzt das Gesetz voraus, denn es verpflichtet ihn, den Erwerb fertiggestellter erlaubnispflichtiger Schusswaffen unverzüglich elektronisch anzuzeigen. Die allgemeine grüne Waffenbesitzkarte ohne Voreintrag bescheinigt dagegen nur den Besitz der bereits eingetragenen Waffen. Die Erwerbsberechtigung entsteht erst durch den Voreintrag, für den Art, Anzahl und Kaliber anzugeben sind; sie gilt dann für die Dauer eines Jahres.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Gelb heißt: erst erwerben, dann eintragen. Grün heißt: erst eintragen, dann erwerben.", "verwandt": [ "I.2-05" ] }, "I.2-07": { "kurz": "Die einläufige Einzellader-Kurzwaffe für Patronenmunition ist in der gelben Sportschützen-Waffenbesitzkarte ausdrücklich mitgenannt.", "text": "Die unbefristete Erlaubnis für Sportschützen, die als gelbe Waffenbesitzkarte bekannt ist, umfasst neben mehreren Langwaffenarten ausdrücklich einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition. Die Kleinkaliber-Sportpistole ist genau das: Sie hat einen Lauf, kein Magazin und wird vor jedem Schuss von Hand geladen, was sie zur Einzelladerwaffe macht; und sie erreicht die Maße einer Langwaffe nicht, ist also Kurzwaffe. Ein Voreintrag ist nicht nötig, wohl aber die Anzeige des Erwerbs binnen zwei Wochen und die Vorlage der Karte zur Eintragung. Der Waffenschein ist die Erlaubnis zum Führen und begründet keine Erwerbsberechtigung. Der in Antwort c) genannte „Waffenerwerbsschein“ existiert im Waffengesetz nicht; das ist der eigentliche Prüfstein dieser Frage. Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen werden ausschließlich durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Einen eigenen „Schein“ gibt es nur für Munition, nämlich den Munitionserwerbsschein.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a", "satz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37g", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" } ] }, "I.2-08": { "kurz": "Eine halbautomatische Pistole steht nicht in der Aufzählung der gelben Waffenbesitzkarte; sie darf nur mit vorher eingetragener Erwerbsberechtigung erworben werden.", "text": "Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt bei Kurzwaffen nur zum Erwerb einläufiger Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssiger Kurzwaffen mit Zündhütchenzündung, also Perkussionswaffen. Eine halbautomatische Pistole ist weder das eine noch das andere: Sie wird nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit. Damit bleibt es beim Regelfall. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Karte erteilt, wobei Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben sind. Diese vorherige Eintragung ist der Voreintrag; die Erwerbserlaubnis gilt danach ein Jahr, die Besitzerlaubnis in der Regel unbefristet. Auch die Erleichterung für junge Sportschützen greift nicht: Sie ist auf Waffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB für Randfeuermunition mit höchstens 200 Joule und auf glattläufige Einzellader-Langwaffen im Kaliber 12 oder kleiner beschränkt, und .32 liegt deutlich über 5,6 mm. Es bleibt daher beim vollendeten 21. Lebensjahr als Mindestalter. Der Waffenschein scheidet aus, weil er nur das Führen erlaubt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" } ] }, "I.2-09": { "kurz": "Zwei Wochen: In dieser Frist ist der Erwerb anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorzulegen.", "text": "Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat den Erwerb einer erlaubnispflichtigen, fertiggestellten Schusswaffe binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und gleichzeitig mit dieser Anzeige die Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorzulegen. Ob von einer Privatperson oder von einem Händler erworben wurde, spielt für die Pflicht des Erwerbers keine Rolle. Vier Wochen sind frei erfunden. Die Jahresfrist in Antwort a) beruht auf einer sehr häufigen Verwechslung: Ein Jahr gilt die Erwerbserlaubnis selbst, also der Voreintrag in der Waffenbesitzkarte. Innerhalb dieses Jahres darf gekauft werden – gekauft wird dann aber binnen zwei Wochen angezeigt. Wer die Frist versäumt, verliert nicht die Erlaubnis, begeht aber eine Ordnungswidrigkeit; außerdem bleibt die Waffe bis zur Eintragung im Nationalen Waffenregister unerfasst.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a", "satz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37g", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 53", "absatz": "1", "nummer": "8" } ], "merksatz": "Ein Jahr Zeit zum Kaufen, zwei Wochen Zeit zum Melden." }, "I.2-10": { "kurz": "Der Verlust der Waffenbesitzkarte ist unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen, also der Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat.", "text": "Sind einer Person Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen. Die Waffenbesitzkarte ist eine solche Erlaubnisurkunde. Hier gilt ausdrücklich nicht die sonst geläufige Zwei-Wochen-Frist, sondern „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern. Der Grund liegt auf der Hand: Wer überlässt, muss die Berechtigung des Erwerbers prüfen, und diese Berechtigung wird regelmäßig durch die Urkunde nachgewiesen. Eine abhandengekommene Karte kann ein Unbefugter benutzen, um sich als Berechtigter auszugeben. Die örtliche Polizei muss man nicht selbst verständigen: Geht die Anzeige bei der Behörde ein, unterrichtet diese die örtliche Polizeidienststelle. Der Deutsche Schützenbund ist ein privatrechtlicher Verband ohne waffenbehördliche Zuständigkeit; das Bundeszentralregister erfasst strafgerichtliche Verurteilungen und bestimmte behördliche Entscheidungen und ist für Waffenerlaubnisse kein Adressat. Eine unterlassene Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 53", "absatz": "1", "nummer": "8" } ], "merksatz": "Verlust der Karte: unverzüglich, nicht in zwei Wochen." }, "I.2-11": { "kurz": "Der Verlust erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition ist der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich anzuzeigen, also ohne schuldhaftes Zögern.", "text": "§ 37b Abs. 3 WaffG verlangt die Anzeige „unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens“, und zwar gegenüber der zuständigen Behörde. Zuständig ist die Waffenbehörde, nicht die Polizei: Nach § 37b Abs. 5 WaffG unterrichtet die Waffenbehörde ihrerseits die örtliche Polizeidienststelle. Wer nur zur Polizei geht, hat seine Pflicht aus § 37b Abs. 3 WaffG deshalb formal nicht erfüllt (Antwort c). Eine Monatsfrist gibt es nicht (Antwort b); unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es dem Anzeigepflichtigen nach den Umständen zumutbar ist – ein starres Zeitmaß in Tagen sieht das Gesetz nicht vor. Der Grund für die Eile: Eine abhandengekommene Waffe muss so schnell wie möglich zur Fahndung ausgeschrieben werden. Die unterlassene, verspätete oder unvollständige Anzeige ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG eine Ordnungswidrigkeit und stellt zugleich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage. Sinnvoll ist beides: sofort die Waffenbehörde unterrichten und daneben Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Gefragt ist hier aber die gesetzliche Pflicht, und die richtet sich an die Behörde.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 53", "absatz": "1", "nummer": "8" } ], "merksatz": "Verlust meldet man der Waffenbehörde, nicht der Polizei. Die Polizei erfährt es von dort." }, "I.2-12": { "kurz": "Auch der Verlust von Erlaubnisurkunden ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, nicht erst bei Bedarf einer Ersatzausfertigung.", "text": "§ 37b Abs. 3 WaffG nennt neben Waffen und Munition ausdrücklich die Erlaubnisurkunden. Betroffen sind also Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Munitionserwerbschein und Ausnahmebescheinigungen gleichermaßen. Auch hier gilt die Anzeige „unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens“ gegenüber der zuständigen Behörde. Der Gedanke dahinter: Eine verlorene oder gestohlene Waffenbesitzkarte weist dem Finder eine Erwerbsberechtigung aus, die ihm nicht zusteht. Nach § 34 Abs. 1 WaffG dürfen Waffen nur berechtigten Personen überlassen werden, und die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden; der Nachweis läuft in der Praxis über die vorgelegte Urkunde. Solange das Dokument nicht als abhandengekommen gemeldet ist, kann damit unter falschem Namen erworben werden. Deshalb ist Antwort c falsch: Nichtstun, weil man das Dokument gerade nicht braucht, verkennt genau diese Missbrauchsgefahr. Antwort b ist zwar praktisch sinnvoll und meist Folge der Anzeige, aber die Ersatzausfertigung ist nicht die vom Gesetz geforderte Handlung. Die unterlassene Anzeige ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG bußgeldbewehrt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 53", "absatz": "1", "nummer": "8" } ] }, "I.2-13": { "kurz": "Der Verlust einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe wie auch der einer Waffenbesitzkarte löst dieselbe Pflicht aus: unverzügliche Mitteilung an die zuständige Behörde.", "text": "§ 37b Abs. 3 WaffG fasst beide Fälle in einem Satz zusammen: erlaubnispflichtige Waffen und Munition einerseits, Erlaubnisurkunden andererseits. Die Waffenbesitzkarte ist eine solche Erlaubnisurkunde, die Schusswaffe eine erlaubnispflichtige Waffe; für beides gilt dieselbe unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Antwort b verwechselt die öffentlich-rechtliche Anzeigepflicht mit einer privatrechtlichen Schadensmeldung. Eine Versicherung ist keine Behörde und hat keinen Auftrag, Waffen zur Fahndung auszuschreiben; das übernimmt die Waffenbehörde, indem sie nach § 37b Abs. 5 WaffG die örtliche Polizeidienststelle unterrichtet. Antwort c beschreibt ein löbliches, aber rechtlich nicht gefordertes Verhalten und birgt eine reale Gefahr: Eigene Nachforschungen kosten Zeit und verzögern gerade die Meldung, auf die es ankommt. Erst melden, dann alles Weitere.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "5" } ] }, "I.2-14": { "kurz": "Wer den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, muss der Waffenbehörde auf Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen.", "text": "§ 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG richtet die Auskunftspflicht ausdrücklich auch an denjenigen, der „sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt“, also an jeden privaten Waffenbesitzer und nicht nur an Händler, Hersteller oder Schießstättenbetreiber. Verlangt werden können die für die Durchführung des Waffengesetzes erforderlichen Auskünfte; darüber hinaus hat der Erlaubnisinhaber nach § 39 Abs. 1 Satz 3 WaffG die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen. Antwort a stellt die Rechtslage geradezu auf den Kopf: Ein laufendes Strafverfahren begründet die Auskunftspflicht nicht, sondern schränkt sie ein. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 WaffG darf die Auskunft auf Fragen verweigert werden, deren Beantwortung den Betroffenen oder nahe Angehörige der Gefahr strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Antwort c ist zu eng: Die Aufbewahrung ist nur einer von vielen möglichen Gegenständen. Wer eine geforderte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 21 WaffG ordnungswidrig.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 39", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 53", "absatz": "1", "nummer": "21" } ] }, "I.2-15": { "kurz": "Aus begründetem Anlass kann die Behörde anordnen, dass Waffen, Munition und Erlaubnisscheine binnen einer angemessenen Frist zur Prüfung vorgelegt werden.", "text": "§ 39 Abs. 3 WaffG erlaubt der zuständigen Behörde, dem Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition (Nr. 1) sowie dem Besitzer verbotener Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 (Nr. 2) die Vorlage dieser Gegenstände samt Erlaubnisscheinen und Ausnahmebescheinigungen aufzugeben. Die Vorschrift knüpft an zwei Bedingungen, die man sich merken sollte: Es muss ein begründeter Anlass bestehen, und die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen. Ein Strafverfahren ist dafür nicht nötig; deshalb ist Antwort b zu eng. Ein begründeter Anlass kann etwa in Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Waffe, an ihrem Verbleib oder an der Rechtmäßigkeit von Umbauten liegen. Antwort a verkennt, dass eine gültige Waffenbesitzkarte gerade kein Prüfungsverbot ist, sondern die laufende behördliche Kontrolle über den Waffenbestand erst begründet. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 3 WaffG zuwiderhandelt, begeht nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG eine Ordnungswidrigkeit.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 39", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 53", "absatz": "1", "nummer": "4" } ], "merksatz": "Vorlage nur aus begründetem Anlass und nur binnen angemessener Frist. Beides muss zusammenkommen." }, "I.2-16": { "kurz": "Das Bundesverwaltungsamt ist unter anderem für Auslandsdeutsche im Sinne des Artikels 116 GG zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben.", "text": "§ 48 Abs. 1 WaffG überlässt die sachliche Zuständigkeit den Ländern: Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen legen durch Rechtsverordnung fest, welche Behörden das Gesetz ausführen. Welche dieser Behörden im Einzelfall örtlich zuständig ist, ergibt sich nicht aus § 48 WaffG, sondern aus dem Landesrecht und richtet sich regelmäßig nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt. Genau dieser inländische Anknüpfungspunkt fehlt in den Fällen des § 48 Abs. 2 WaffG, und deshalb weist das Gesetz dort einen abschließenden Katalog dem Bundesverwaltungsamt zu. Nummer 4 nennt Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, also Auslandsdeutsche. Ausgenommen sind die in den §§ 21 und 28 WaffG genannten Personen, wenn der Unternehmenssitz im Inland liegt. Antwort b ist falsch, weil sich die Zuständigkeit nicht nach der Staatsangehörigkeit richtet, sondern nach dem Aufenthalt: Ein Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland fällt unter die nach Landesrecht bestimmte örtliche Waffenbehörde. Zum Bundesverwaltungsamt gehen nur die in § 48 Abs. 2 WaffG abschließend aufgezählten Sonderfälle, also Diplomaten und gleichgestellte bevorrechtigte Personen (Nr. 1), Angehörige stationierter ausländischer Streitkräfte samt Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern (Nr. 2), Personen zum Schutz ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe (Nr. 3), Auslandsdeutsche (Nr. 4) sowie Waffenhändler im Sinne des § 21 WaffG ohne Unternehmenssitz im Inland (Nr. 5). Antwort c hat keine Grundlage: Sportförderung ist kein Zuständigkeitsmerkmal des Waffenrechts.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 48", "absatz": "2", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 48", "absatz": "1" } ] }, "I.2-17": { "kurz": "Das Abzugssystem ist kein wesentliches Teil und deshalb frei erwerbbar; Austauschlauf und Wechselsystem bestehen aus wesentlichen Teilen und stehen der Schusswaffe gleich.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG stellt wesentliche Teile den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Was wesentlich ist, zählt Nr. 1.3.1 abschließend auf: Lauf oder Gaslauf, Verschluss (bei teilbaren Verschlüssen auch Verschlusskopf und Verschlussträger), Patronen- oder Kartuschenlager, bei bestimmten Antriebsarten die Verbrennungskammer beziehungsweise die Antriebsvorrichtung, das Gehäuse einschließlich Gehäuseober- und Gehäuseunterteil sowie vorgearbeitete wesentliche Teile. Der Abzug taucht in dieser Liste nicht auf. Erwähnt wird er nur beiläufig, weil das Gehäuseunterteil die Abzugsmechanik aufnimmt: Wesentlich ist das Gehäuseunterteil, nicht der Abzug darin. Ein Abzugssystem als loses Bauteil ist damit erlaubnisfrei erwerbbar. Der Austauschlauf ist nach Nr. 3.1 ein Lauf und damit ein wesentliches Teil; das Wechselsystem besteht nach Nr. 3.5 aus Austauschlauf, Verschluss und gegebenenfalls erforderlichen Gehäuseteilen, also aus lauter wesentlichen Teilen. Beide sind erlaubnispflichtig. Dass Inhaber einer Waffenbesitzkarte Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 WaffG ohne weitere Erlaubnis erwerben dürfen, ändert daran nichts: Das gilt für WBK-Inhaber, nicht für jedermann.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1" } ], "merksatz": "Wesentlich ist, was Geschoss und Gasdruck führt oder aufnimmt: Lauf, Verschluss, Patronenlager, Gehäuse. Der Abzug gehört nicht dazu." }, "I.2-18": { "kurz": "Wechselmagazine über 20 Patronen für Kurzwaffen und über 10 Patronen für Langwaffen sind verbotene Gegenstände; auch Sportschützen dürfen sie nicht erwerben.", "text": "Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 WaffG erklärt Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit mehr als 20 Patronen, Nr. 1.2.4.4 solche für Langwaffen mit mehr als zehn Patronen zu verbotenen Gegenständen. Maßgeblich ist die Kapazität im kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kaliber, nicht im gerade genutzten. Nach § 2 Abs. 3 WaffG ist der Umgang mit allem verboten, was in Anlage 2 Abschnitt 1 steht; der Umgang umfasst Erwerb, Besitz und Führen gleichermaßen. Das Verbot knüpft an den Gegenstand an, nicht an den Verwendungszweck. Deshalb tragen weder eine dynamische Disziplin (Antwort a) noch eine Beschränkung auf das Training (Antwort b) eine Ausnahme; ein waffenrechtliches Bedürfnis oder eine genehmigte Sportordnung können ein gesetzliches Verbot nicht aushebeln. Eine Ausnahme kann allein das Bundeskriminalamt nach § 40 Abs. 4 WaffG zulassen, und zwar nur, wenn besondere Umstände die Interessen des Antragstellers überwiegen lassen, etwa bei Forschung oder kulturhistorisch bedeutsamen Sammlungen. Für den sportlichen Alltagsgebrauch kommt das nicht in Betracht. Ein Magazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen passt, gilt nach Nr. 1.2.4.4 als Magazin für Kurzwaffen, wenn der Besitzer nicht gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; dann gilt die weitere Grenze von 20 Patronen. Hat er eine solche Langwaffenerlaubnis, bleibt es bei der strengeren Grenze von zehn Patronen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 40", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Kurz 20, lang 10. Was mehr fasst, ist verboten." }, "I.2-19": { "kurz": "Nur die Kurzwaffe im Kaliber .357 SIG ist erlaubnispflichtig; Druckluftwaffen mit dem Zeichen „F im Fünfeck“ und Armbrüste darf jeder Volljährige erlaubnisfrei erwerben.", "text": ".357 SIG ist Zentralfeuer-Patronenmunition für Kurzwaffen. Eine solche Schusswaffe fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG und ist von keiner Freistellung erfasst. Die Erlaubnis wird nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG durch eine Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine vorhandene erteilt; nach Satz 2 sind dabei Art, Anzahl und Kaliber anzugeben. Genau dieser vor dem Kauf vorgenommene Eintrag wird in der Praxis Voreintrag genannt. Der Ausdruck steht ebenso wenig im Gesetz wie die Farbe Grün; beides stammt aus dem amtlichen Vordruck und dem Sprachgebrauch der Behörden. Gemeint ist die Erwerbsberechtigung, die vorab beantragt und geprüft wird und die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG ein Jahr gilt. Die Druckluftwaffe mit dem Zeichen „F im Fünfeck“ ist nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG erwerbs- und besitzfrei, weil die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule nicht übersteigt und das Kennzeichen genau dies belegt. Armbrüste sind nach Nr. 1.8 derselben Vorschrift ebenfalls erlaubnisfrei zu erwerben und zu besitzen. Erlaubnisfrei heißt aber nicht voraussetzungslos: Nach § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit Waffen erst ab 18 Jahren gestattet.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.8" } ] }, "I.2-20": { "kurz": "Halbautomatische Kurzwaffen erwirbt der Sportschütze nur über eine Waffenbesitzkarte mit vorab eingetragener Erwerbsberechtigung, den sogenannten Voreintrag.", "text": "Die Erlaubnis zum Erwerb wird nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG durch die Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine vorhandene erteilt, und nach Satz 2 müssen Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffe angegeben sein. Der Erwerb ist also erst zulässig, wenn die Behörde die konkrete Waffe vorab eingetragen hat; diese Erwerbsberechtigung gilt nach Satz 3 ein Jahr. Voraus geht die Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 3 WaffG, für die der Schießsportverband unter anderem bescheinigt, dass die Waffe für eine Disziplin der Sportordnung zugelassen und erforderlich ist. Wichtig ist die Abgrenzung zur unbefristeten Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 6 WaffG, der sogenannten gelben Waffenbesitzkarte: Sie berechtigt nur zu Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung. Halbautomatische Kurzwaffen sind dort nicht genannt und deshalb nur mit Voreintrag zu erwerben. Antwort b und c benennen bloße Nachweise aus dem Vereinsleben. Schießbuch und Sportschützenausweis dienen der Glaubhaftmachung gegenüber Verband und Behörde, sind aber selbst keine waffenrechtliche Erlaubnis und ersetzen sie nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "6" } ], "merksatz": "Die gelbe Karte kennt keine halbautomatische Kurzwaffe. Dafür braucht es immer den Voreintrag." }, "I.2-21": { "kurz": "Einzeln erlaubnispflichtig sind die wesentlichen Teile: Lauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager und bei Kurzwaffen das Griffstück.", "text": "Wesentliche Teile stehen den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Damit schlägt die Erlaubnispflicht des § 2 Abs. 2 auf das einzelne Bauteil durch: Wer nur den Lauf, nur den Verschluss, nur das Patronen- oder Kartuschenlager oder bei einer Kurzwaffe nur das Griffstück kauft, erwirbt rechtlich eine Schusswaffe und braucht dafür eine gültige Erwerbserlaubnis. Der Grund ist funktional: Aus diesen Teilen entsteht der schussfähige Kern der Waffe, sie tragen Ladung, Druck und Geschossführung. Alles, was daran nur angebaut ist, ist kein wesentliches Teil und deshalb nicht schon als Waffenteil erlaubnispflichtig – Schaft, Kolben, Griffschalen, Visierung, Abzugszüngel, Magazin oder Zielfernrohr. Beim Magazin gilt aber eine eigene Grenze, die mit der Erlaubnispflicht nichts zu tun hat: Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, und solche für Langwaffen für Zentralfeuermunition mit mehr als zehn Patronen sind ebenso wie ihre Magazingehäuse verbotene Gegenstände. Das Griffstück der Kurzwaffe ist juristisch das Gehäuseunterteil; es nimmt die Abzugsmechanik auf. Es ist zugleich das führende wesentliche Teil, also dasjenige, dem die Identität und die Nummer der Waffe folgen. Die Gleichstellung gilt auch dann noch, wenn das Teil mit anderen Gegenständen verbunden ist, solange die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil erhalten bleibt oder mit gebräuchlichem Werkzeug wiederherstellbar ist. Ergänzend führt das Gesetz heute auch das Gehäuse als solches als wesentliches Teil auf, ebenso vorgearbeitete wesentliche Teile und Laufreststücke, die sich mit gebräuchlichem Werkzeug fertigstellen lassen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.5" } ], "merksatz": "Erlaubnispflichtig ist, was den Schuss trägt: Lauf, Verschluss, Lager – bei Kurzwaffen dazu das Griffstück.", "kernpunkte": [ "Lauf", "Verschluss", "Patronen- oder Kartuschenlager", "Griffstück bei Kurzwaffen" ] }, "I.2-22": { "kurz": "Ohne Waffenbesitzkarte erwerbbar sind Druckluftwaffen mit dem Kennzeichen „F im Fünfeck\" sowie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB-Zulassungszeichen.", "text": "Grundsätzlich bedarf der Umgang mit den in Anlage 2 Abschnitt 2 genannten Waffen einer Erlaubnis; für Erwerb und Besitz ist das die Waffenbesitzkarte. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 stellt davon bestimmte Waffen frei. Nummer 1.1 erfasst Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen, wenn den Geschossen höchstens 7,5 Joule erteilt werden und die Waffe das dafür vorgesehene Kennzeichen trägt – in der Praxis das „F im Fünfeck\". Beides muss zusammenkommen: Die Energiegrenze allein genügt nicht, das Kennzeichen ist der Nachweis, dass die Bauart geprüft ist. Nummer 1.3 erfasst Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der nach § 8 des Beschussgesetzes zugelassenen Bauart entsprechen und das Zulassungszeichen tragen, also das PTB-Zeichen im Kreis. Die Freistellung deckt nur Erwerb und Besitz. Wer eine solche Schreckschusswaffe außerhalb der eigenen vier Wände bei sich führen will, braucht den Kleinen Waffenschein. Und die allgemeine Altersgrenze des § 2 Abs. 1 – vollendetes 18. Lebensjahr – bleibt bestehen. Antwort c ist falsch. Für Spielzeug kennt das Gesetz nur zwei Freistellungen: Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe a nimmt zum Spiel bestimmte Schusswaffen aus, aus denen nur Geschosse mit höchstens 0,5 Joule verschossen werden können – dort endet diese Freistellung. Buchstabe b nimmt daneben Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG aus, wenn es deren Anforderungen erfüllt und die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt; eine Joule-Zahl nennt das Waffengesetz dafür nicht. Eine Waffe mit mehr als 0,5 Joule und ohne „F im Fünfeck\" fällt unter keine der beiden Freistellungen und auch nicht unter Nummer 1.1. Sie ist damit erlaubnispflichtig.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1" } ], "merksatz": "Das Zeichen macht die Waffe frei, nicht die Bauform: kein „F im Fünfeck\" und kein PTB-Zeichen, keine Freistellung." }, "I.2-23": { "kurz": "Für Sportschützen beginnt die Erwerbs- und Besitzerlaubnis erst mit dem vollendeten 21. Lebensjahr; eine großkalibrige Pistole im Kaliber .45 Auto ist mit 19 auf keinem Weg zu bekommen.", "text": "§ 14 Abs. 1 Satz 1 setzt für das sportliche Schießen abweichend von der allgemeinen Volljährigkeitsgrenze des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ein Mindestalter von 21 Jahren an. Satz 2 nimmt davon nur zwei eng umrissene Gruppen aus: Schusswaffen bis zum Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie 200 Joule nicht übersteigt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner, sofern die genehmigte Sportordnung das Schießen damit zulässt. Eine halbautomatische Pistole im Kaliber .45 Auto ist eine großkalibrige Kurzwaffe für Zentralfeuermunition und fällt unter keine der beiden Ausnahmen. Die Altersgrenze ist starr; das Gesetz sieht für sie weder eine Befreiung noch ein Ermessen der Behörde vor. Damit laufen die beiden anderen Antworten ins Leere, weil sie ganz andere Erlaubnisvoraussetzungen betreffen: Das amts-, fach- oder fachpsychologische Zeugnis nach § 6 Abs. 3 betrifft die geistige Eignung von Personen unter 25 Jahren und kann fehlendes Lebensalter nicht ersetzen. Die Bescheinigung des Schießsportverbandes nach § 14 Abs. 3 macht das Bedürfnis glaubhaft und sagt zum Alter nichts. Fehlt eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, wird die Erlaubnis nicht erteilt – die übrigen können sie nicht aufwiegen. Ein fachärztliches Gutachten führt hier zu nichts. Es gehört zu einer anderen Frage: Nach § 6 Abs. 2 kann die Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen, wenn Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen. Das Mindestalter des § 14 Abs. 1 ist keine Eignungsfrage — es gilt unabhängig davon, wie geeignet jemand ist, und kein Gutachten setzt es herab.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "2" } ], "merksatz": "21 für den Sportschützen, mit den beiden Ausnahmen .22 lr Randfeuer und glattläufiger Einzellader bis Kaliber 12." }, "I.2-24": { "kurz": "Ein Gutachten über die geistige Eignung braucht, wer vor Vollendung des 25. Lebensjahres erstmals eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben will – ausgenommen sind nur Kleinkaliberwaffen mit Randfeuerzündung und glattläufige Einzellader-Langwaffen bis Kaliber 12.", "text": "§ 6 Abs. 3 Satz 1 verlangt von Personen unter 25 Jahren für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung, und zwar auf eigene Kosten. Hintergrund ist, dass bei jungen Antragstellern die persönliche Eignung nicht allein aus der Aktenlage beurteilt werden kann. Satz 2 nimmt davon genau die Waffen aus, die § 14 Abs. 1 Satz 2 nennt: Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Randfeuermunition mit höchstens 200 Joule Mündungsenergie sowie Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner. Deshalb ist die Großkaliberwaffe der einzige Fall in dieser Frage, der das Gutachten auslöst – Antworten b und c beschreiben genau die freigestellten Waffenarten. Zwei Feinheiten werden oft falsch erinnert: Die Pflicht knüpft an die erstmalige Erlaubniserteilung an, nicht an jeden weiteren Erwerb vor dem 25. Geburtstag. Und sie gilt nicht für Jäger, für die § 13 Abs. 2 Satz 1 den § 6 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich ausschließt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 13", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Unter 25 und zum ersten Mal Großkaliber: Gutachten. Klein- und Randfeuerkaliber sowie die glatte Flinte bleiben frei." }, "I.2-25": { "kurz": "Die Bockflinte im Kaliber 12/70 ist eine glattläufige Einzellader-Langwaffe und deshalb sowohl von der Altersgrenze 21 als auch vom Eignungsgutachten für unter 25-Jährige ausgenommen.", "text": "Zwei Vorschriften greifen hier ineinander, und beide zeigen auf dieselbe Waffengruppe. § 14 Abs. 1 Satz 2 nimmt Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner von der Altersgrenze des Satzes 1 aus, sofern die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes das Schießen damit zulässt. § 6 Abs. 3 Satz 2 verweist auf genau diese Waffen und nimmt sie von der Gutachtenpflicht aus. Eine Bockflinte hat zwei übereinanderliegende glatte Läufe und kein Magazin; sie wird vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen und ist damit eine Einzelladerwaffe im Sinne der Waffenliste, obwohl sie zwei Schüsse hintereinander abgeben kann. Kaliber 12 ist die Obergrenze der Ausnahme – die Zahl 70 dahinter bezeichnet die Hülsenlänge in Millimetern und nicht das Kaliber, sie ist für die Einordnung ohne Bedeutung. Die halbautomatische Pistole im Kaliber 9 mm Luger und der Double-Action-Revolver im Kaliber .357 Magnum sind dagegen großkalibrige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition. Sie fallen unter keine der Ausnahmen, scheitern mit 20 Jahren bereits an der Altersgrenze von 21 Jahren und würden zusätzlich das Gutachten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 erfordern.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" } ], "merksatz": "Zwei Läufe, kein Magazin: die Bockflinte bleibt Einzellader – 12/70 meint Kaliber 12, Hülse 70 mm." }, "I.2-26": { "kurz": "Der Jäger weist die Erwerbsberechtigung mit dem gültigen Jagdschein nach, der Sportschütze mit der Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder mit einer grünen Waffenbesitzkarte mit Voreintrag.", "text": "Wer eine Waffe überlässt, trägt die Prüflast: Nach § 34 Abs. 1 dürfen Waffen nur berechtigten Personen überlassen werden, und die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer muss sich das Dokument also zeigen lassen und darf sich nicht auf Erzählungen verlassen. Ein Kleinkaliber-Repetiergewehr ist eine Repetier-Langwaffe mit gezogenem Lauf. Beim Jäger tritt an die Stelle einer vorherigen Erwerbserlaubnis der Jagdschein: Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines bedürfen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zum Erwerb von Langwaffen keiner Erlaubnis. Der Jagdschein ist damit selbst der Berechtigungsnachweis; die Waffenbesitzkarte beantragt der Jäger erst danach, und zwar binnen zwei Wochen nach dem Erwerb. Beim Sportschützen gibt es zwei Wege. Auf der unbefristeten Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 – der gelben Waffenbesitzkarte – sind Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen ausdrücklich erfasst, sie berechtigt unmittelbar zum Erwerb. Sonst braucht er einen Voreintrag in der grünen Waffenbesitzkarte, denn die Erwerbserlaubnis wird nach § 10 Abs. 1 durch Eintragung erteilt und gilt ein Jahr. Ein Vereinsausweis, eine Bedürfnisbescheinigung des Verbandes oder ein Schießbuch sind keine Erwerbsberechtigung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 13", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" } ], "kernpunkte": [ "Jäger: gültiger Jagdschein", "Sportschütze: Waffenbesitzkarte oder grüne Waffenbesitzkarte mit Voreintrag" ] }, "I.2-27": { "kurz": "Die gelbe Waffenbesitzkarte deckt nur Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und Perkussionswaffen – von den genannten Waffen also die einläufige Einzellader-Kurzwaffe.", "text": "§ 14 Abs. 6 zählt abschließend auf, wozu die unbefristete Erlaubnis für gemeldete Mitglieder eines anerkannten Schießsportverbandes berechtigt: Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition sowie mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung, also Perkussionswaffen. Halbautomaten kommen in dieser Liste in keiner Form vor – weder als Lang- noch als Kurzwaffe. Der Gedanke dahinter ist die geringere Gefährlichkeit langsam ladender Waffen; deshalb verzichtet das Gesetz hier auf den Nachweis, dass gerade diese eine Waffe für eine Disziplin erforderlich ist. Wer eine halbautomatische Waffe erwerben will, muss den regulären Weg über § 14 Abs. 3 mit Verbandsbescheinigung und Voreintrag in der grünen Waffenbesitzkarte gehen. Zwei Hinweise zur Sprache: Die Farbe „gelb\" steht nirgends im Gesetz, sie ist Verwaltungspraxis für die Erlaubnis nach § 14 Abs. 6. Und „einläufig\" ist bei der Kurzwaffe eine echte Einschränkung – eine mehrläufige Einzellader-Kurzwaffe ist von Absatz 6 nicht erfasst.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "3" } ], "merksatz": "Gelb heißt: langsam ladend. Einzellader, Repetierer, Perkussion – kein Halbautomat." }, "I.2-28": { "kurz": "Ein Schalldämpfer steht der Schusswaffe gleich und braucht ein eigenes Bedürfnis; ein solches sieht das Gesetz nur für Jäger vor, für Sportschützen bei keiner Waffe.", "text": "Schalldämpfer sind Vorrichtungen zur wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls, die für Schusswaffen bestimmt sind. Die Waffenliste stellt sie den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Damit gilt für den Schalldämpfer dieselbe Erlaubnispflicht wie für die Waffe selbst, und eine Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 ein Bedürfnis voraus. Genau hier endet der Weg für Sportschützen: Das Gesetz erklärt die Jägerregelungen des § 13 in Absatz 9 ausdrücklich auch auf Schalldämpfer für anwendbar – eine entsprechende Vorschrift für Sportschützen fehlt in § 14. Ein Bedürfnis für Schalldämpfer ist für das sportliche Schießen also nicht vorgesehen, unabhängig von Kaliber, Zündungsart und Waffenart. Antwort a ist falsch, weil es im Sport gerade keine Zentralfeuer-Ausnahme gibt. Antwort b ist doppelt falsch: Randfeuermunition wird nirgends privilegiert, und selbst der Jäger darf den Schalldämpfer nur an für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Zentralfeuermunition und nur im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwenden. Auf dem Schießstand hilft praktisch nur der Gehörschutz.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 13", "absatz": "9" } ], "merksatz": "Der Dämpfer teilt das Schicksal der Waffe – und ein Bedürfnis dafür kennt das Gesetz nur beim Jäger." }, "I.2-29": { "kurz": "Keine einzige: Halbautomatische Büchsen kommen in der abschließenden Aufzählung des § 14 Abs. 6 nicht vor und lassen sich deshalb nicht in die gelbe Waffenbesitzkarte eintragen.", "text": "Die unbefristete Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 berechtigt nur zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung. Eine halbautomatische Büchse ist eine halbautomatische Langwaffe mit gezogenem Lauf und damit in keiner dieser Gruppen enthalten. Die Aufzählung ist abschließend; was dort nicht steht, ist nicht erfasst. Wer eine halbautomatische Büchse erwerben will, braucht die reguläre Erlaubnis mit Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 3, also Verbandsbescheinigung über zwölf Monate Schießsport, die geforderte Schießhäufigkeit und die Erforderlichkeit der Waffe für eine Disziplin, dazu den Voreintrag in der Waffenbesitzkarte. Ab der vierten halbautomatischen Langwaffe kommt die zusätzliche Hürde des § 14 Abs. 5 hinzu. Die Zahl zehn in Antwort b ist eine typische Verwechslung: Zehn ist die Höchstzahl der Waffen auf der gelben Waffenbesitzkarte, sagt aber nichts darüber, welche Waffenarten überhaupt erfasst sind. Art und Anzahl sind zwei getrennte Grenzen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "5" } ], "verwandt": [ "I.2-30" ] }, "I.2-30": { "kurz": "Bis zu zehn Waffen insgesamt – aber nur solche Arten, die § 14 Abs. 6 aufzählt.", "text": "§ 14 Abs. 6 spricht von einer unbefristeten Erlaubnis, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Waffen der dort genannten Arten berechtigt. Die gelbe Waffenbesitzkarte hat damit zwei voneinander unabhängige Grenzen, die beide gelten: eine Artgrenze – Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung – und eine Zahlengrenze von zehn Waffen insgesamt, nicht zehn je Kategorie. Hinzu kommt über den Verweis auf § 14 Abs. 3 Satz 2, dass in der Regel innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen; die zehn Plätze lassen sich also nicht auf einmal ausschöpfen. Antwort b beschreibt keinen zulässigen Weg: Der Vorzug der gelben Waffenbesitzkarte besteht gerade darin, dass für die einzelne Waffe keine Bedürfnisbescheinigung nötig ist – und eine unbegrenzte Zahl eröffnet auch der reguläre Weg über die grüne Waffenbesitzkarte nicht. Antwort c setzt zutreffend an der Artgrenze an, streicht dafür aber die Zahlengrenze; auch Halbautomaten sind mehr als nur die Pistolen, die dort genannt werden.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "3" } ], "merksatz": "Zehn Waffen, zwei je Halbjahr – und nur die langsam ladenden Arten.", "verwandt": [ "I.2-29" ] }, "I.2-31": { "kurz": "Sportschützen dürfen in der Regel höchstens zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erwerben; das Gesetz streckt den Aufbau des Waffenbesitzes bewusst über die Zeit.", "text": "§ 14 Abs. 3 WaffG regelt, wie ein Sportschütze das Bedürfnis für den Erwerb glaubhaft macht: zwölf Monate Schießsport im Verein mit erlaubnispflichtigen Waffen, eine Mindestzahl an Schießterminen und eine Waffe, die für eine Sportdisziplin zugelassen und erforderlich ist. Satz 2 zieht daraus die zahlenmäßige Grenze: Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Diese Erwerbsstreckung soll verhindern, dass ein frisch berechtigter Sportschütze in kurzer Zeit ein ganzes Arsenal zusammenkauft; jede einzelne Waffe soll ein eigenes, geprüftes Bedürfnis tragen. Die Formulierung „in der Regel“ ist wörtlich zu nehmen: Sie eröffnet der Behörde einen Spielraum für begründete Ausnahmefälle, sie ist aber kein Freibrief. Von der Erwerbsstreckung zu trennen sind die Mengenkontingente: Für mehr als drei halbautomatische Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition verlangt § 14 Abs. 5 WaffG zusätzlich eine Bescheinigung des Schießsportverbandes über weitere Disziplinen oder Wettkampfteilnahme. Die Sechs-Monats-Regel begrenzt das Tempo, die Kontingente begrenzen die Menge.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "3", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "5" } ] }, "I.2-32": { "kurz": "Schalldämpfer stehen der Schusswaffe gleich, für die sie bestimmt sind; für eine erlaubnispflichtige Waffe ist deshalb auch der Schalldämpfer erlaubnispflichtig.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG ordnet an, dass wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer den Schusswaffen gleichstehen, für die sie bestimmt sind. Nr. 1.3.3 definiert den Schalldämpfer als Vorrichtung, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dient und für Schusswaffen bestimmt ist. Aus dieser Gleichstellung folgt die Antwort unmittelbar: Ist die Waffe nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 erlaubnispflichtig, dann teilt der zugehörige Schalldämpfer dieses Schicksal. Ein Verbot besteht also nicht, weshalb Antwort b) zu weit geht. Antwort a) trifft die häufigste Fehlvorstellung: Der Eintrag der Waffe in die grüne Waffenbesitzkarte deckt den Schalldämpfer nicht mit ab. Er braucht eine eigene Erwerbserlaubnis und einen eigenen Eintrag, denn nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG wird eine Erlaubnis stets für konkret bezeichnete Gegenstände nach Art, Anzahl und Kaliber erteilt. Für Jäger enthält § 13 Abs. 9 WaffG eine Sonderregel: Die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 gelten für Schalldämpfer entsprechend, die Verwendung ist dabei auf für die Jagd zugelassene Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens beschränkt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 13", "absatz": "9" } ] }, "I.2-33": { "kurz": "Erlaubnisfrei sind Druckluftwaffen mit dem Kennzeichen „F im Fünfeck“ sowie Altwaffen, die vor dem 1. Januar 1970 hergestellt und in den Handel gebracht worden sind.", "text": "Die erlaubnisfreien Arten des Umgangs stehen in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG. Nr. 1.1 stellt Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen mit kalten Treibgasen frei, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die Waffe das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz trägt; das ist das „F im Fünfeck“. Nr. 1.2 stellt daneben Altwaffen frei, die vor dem 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet vor dem 2. April 1991) hergestellt und entsprechend den damals geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind. Diese Waffen tragen kein F-Kennzeichen, weil es das zu ihrer Zeit noch nicht gab; deshalb braucht es für sie einen eigenen Freistellungstatbestand. Antwort a) fällt durch, weil sie die Voraussetzung halbiert: Die Energiegrenze allein genügt nicht, das Kennzeichen muss hinzukommen. Wer eine ungekennzeichnete Waffe unterhalb von 7,5 Joule erwirbt, erwirbt sie nicht über Nr. 1.1 erlaubnisfrei; erlaubnisfrei bleibt sie nur, wenn sie zusätzlich die Altwaffen-Voraussetzungen der Nr. 1.2 erfüllt. Zwei Feinheiten lohnen die Aufmerksamkeit: Das Gesetz sagt „nicht mehr als 7,5 Joule“, der Grenzwert selbst ist also eingeschlossen, nicht wie in Antwort a) ausgeschlossen. Und Nr. 1.1 nimmt Waffen von der Freistellung aus, die nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2" } ] }, "I.2-34": { "kurz": "Erlaubnisfrei erwerbbar sind Waffen mit dem Zulassungszeichen „PTB im Kreis“ oder mit dem Kennzeichen „F im Fünfeck“ – zwei Zeichen aus zwei getrennten Freistellungstatbeständen.", "text": "Beide Zeichen führen in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG, aber über verschiedene Nummern und für verschiedene Waffenarten. Das „F im Fünfeck“, das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz, steht in Nr. 1.1 und betrifft Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen bis 7,5 Joule. Das „PTB im Kreis“ steht in Nr. 1.3 Buchstabe a und betrifft Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der nach § 8 des Beschussgesetzes zugelassenen Bauart entsprechen. Antwort a) erfindet ein Kennzeichen: Einen gesetzlich vorgesehenen Aufdruck „Frei ab 18 Jahren“ gibt es nicht. Die Altersgrenze folgt aus § 2 Abs. 1 WaffG und gilt unabhängig davon, was auf der Waffe eingeprägt ist. Antwort c) täuscht anders, und zwar nicht über die Form: Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zeichnet in mehreren Formen – rund nach Anlage II Abbildung 6 der Beschussverordnung, quadratisch nach Abbildung 5b, trapezförmig nach Abbildung 12 –, ein PTB-Zeichen im Viereck gibt es also sehr wohl. Falsch ist Antwort c) wegen der Waffenart: Beide Zeichen zusammen trägt die Feuerwaffe im Kleinstkaliber 4 mm M20. Ihr Patronenlager ist kleiner als 6 mm im Durchmesser und kürzer als 7 mm, dem Geschoss werden höchstens 7,5 Joule erteilt, und damit ist ihre Bauart nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Beschussgesetzes zulassungspflichtig – daher das Zulassungszeichen und daneben, wegen der Energiegrenze, das „F im Fünfeck“. Eine Feuerwaffe bleibt sie trotzdem: Nr. 1.1 stellt allein Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen frei und greift für sie nicht, und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG lässt für Feuerwaffen bis 7,5 Joule mit dem Kennzeichen lediglich den Bedürfnisnachweis entfallen. Die Waffenbesitzkarte bleibt erforderlich; erlaubnisfrei erwerbbar ist eine so gekennzeichnete Waffe gerade nicht. Für die Praxis wichtig: Erlaubnisfreier Erwerb ist nicht erlaubnisfreies Führen. Wer eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit PTB-Zeichen außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG) führen will, braucht den Kleinen Waffenschein nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 WaffG.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 7", "absatz": "1", "satz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 5b" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 6" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 12" } ], "merksatz": "Rund und PTB: Schreckschuss, Reizstoff, Signal. Fünfeckig und F: Druckluft, Federdruck, CO2." }, "I.2-35": { "kurz": "Nein – trägt die Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffe das „F im Fünfeck“, ist der Erwerb durch Volljährige erlaubnisfrei.", "text": "Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG nimmt Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, vom Erlaubniserfordernis aus, wenn den Geschossen nicht mehr als 7,5 Joule erteilt werden und die Waffe das Kennzeichen „F im Fünfeck“ trägt. Antwort c) gibt das korrekt wieder, Antwort b) dreht dieselbe Regel ins Gegenteil und Antwort a) ignoriert die Freistellung ganz. Das Kennzeichen ist dabei kein Herstellerlogo, sondern der sichtbare Beleg dafür, dass die Energiegrenze amtlich geprüft wurde: Nach § 11 Abs. 6 der Beschussverordnung ist die Bewegungsenergie zu messen, und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt erst nach bestandener Prüfung die Berechtigung, das Kennzeichen aufzubringen. Umgekehrt gilt: Fehlt das Kennzeichen oder liegt die Waffe über 7,5 Joule, ist sie erlaubnispflichtig und verlangt eine Waffenbesitzkarte mit Bedürfnis- und Sachkundenachweis – es sei denn, es handelt sich um eine Altwaffe nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2 WaffG, die vor dem 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet vor dem 2. April 1991) hergestellt und entsprechend den damals geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden ist. Erlaubnisfrei heißt außerdem nicht regelungsfrei: Die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 WaffG von 18 Jahren gilt für jeden Umgang mit Waffen und damit auch hier.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 11", "absatz": "6" } ] }, "I.2-36": { "kurz": "Nein – der Voreintrag lautet auf .38 Spezial, und eine Erwerbserlaubnis gilt nur für die darin bezeichnete Art, Anzahl und das Kaliber.", "text": "§ 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG verlangt, dass für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen Art, Anzahl und Kaliber anzugeben sind. Genau das ist der Voreintrag: eine konkret beschriebene, nach Satz 3 auf ein Jahr befristete Erwerbserlaubnis. Ein Voreintrag über einen Revolver im Kaliber .38 Spezial berechtigt deshalb nicht zum Erwerb eines Revolvers im Kaliber .357 Magnum. Der Händler dürfte die Waffe auch gar nicht überlassen: Nach § 34 Abs. 1 WaffG dürfen Waffen nur berechtigten Personen überlassen werden, und die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden – die vorgelegte Waffenbesitzkarte deckt diesen Erwerb nicht. Antwort a) beruht auf einem verbreiteten Irrtum: Die Kaliberbezeichnung ist kein reines Durchmessermaß, sondern der Name einer bestimmten Patrone mit eigener Hülsenlänge, eigenem Gasdruck und eigenem Leistungsniveau. Dass .38 Spezial und .357 Magnum praktisch denselben Geschossdurchmesser haben, ändert waffenrechtlich nichts. Antwort b) nennt zwar eine zutreffende technische Tatsache, die Magnum-Hülse ist tatsächlich länger, trifft aber nicht den rechtlichen Grund. Gefragt ist nach der Erlaubnis, nicht nach der Ballistik. Der saubere Weg ist einfach: einen neuen Voreintrag für .357 Magnum beantragen und erst dann kaufen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" } ] }, "I.2-37": { "kurz": "Erlaubnispflichtige Pistolen dürfen nur an Personen verkauft werden, die eine Erwerbsberechtigung besitzen und diese offensichtlich machen oder nachweisen.", "text": "§ 34 Abs. 1 WaffG ist die zentrale Norm jeder Weitergabe: Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden, und die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Die Prüfpflicht trifft den Überlassenden, also den Verkäufer. Er darf sich nicht auf die Behauptung des Käufers verlassen, sondern muss sich das Erlaubnisdokument zeigen lassen. Ein Berufsstand oder ein Dienstverhältnis ersetzt diesen Nachweis nicht. Reservisten der Bundeswehr haben als solche überhaupt keine waffenrechtliche Erwerbsberechtigung; der Reservistenstatus ist kein Erlaubnisdokument. Bei Polizeibeamten ist die Verwechslungsgefahr größer, aber das Ergebnis dasselbe: Nach § 55 Abs. 1 WaffG ist das Waffengesetz auf die Polizeien des Bundes und der Länder und deren Bedienstete nicht anzuwenden, soweit sie dienstlich tätig werden. Der private Kauf einer Pistole ist keine dienstliche Tätigkeit. Ein Polizeibeamter, der sich privat bewaffnen will, braucht dieselbe Waffenbesitzkarte wie jeder andere. Dass erlaubnispflichtige Pistolen überhaupt nur mit Erlaubnis erworben werden dürfen, folgt aus § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 55", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" } ] }, "I.2-38": { "kurz": "Alle drei Fälle sind erlaubnisfreier Erwerb und Besitz nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG; eine Waffenbesitzkarte braucht in keinem davon jemand.", "text": "Die Frage prüft, ob man die Liste der erlaubnisfreien Erwerbstatbestände kennt. Alle drei Antworten stehen dort. Die Druckluftwaffe mit höchstens 7,5 Joule und dem Kennzeichen „F im Fünfeck“ ist Nr. 1.1. Die Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit dem Zulassungszeichen „PTB im Kreis“ ist Nr. 1.3 Buchstabe a; Voraussetzung ist, dass sie der nach § 8 des Beschussgesetzes zugelassenen Bauart entspricht, das Zeichen belegt genau das. Die Zündnadel-Pistole ist Nr. 1.7. Beim dritten Fall lohnt ein genauer Blick auf den Gesetzeswortlaut: Erlaubnisfrei sind Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist. Maßgeblich ist also das Entwicklungsdatum des Modells, nicht das Herstellungsdatum des einzelnen Stücks; ein moderner Nachbau eines vor 1871 entwickelten Systems fällt deshalb ebenfalls unter die Freistellung. Dasselbe Stichdatum kehrt in Nr. 1.5 für einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) und in Nr. 1.6 für Waffen mit Lunten- oder Funkenzündung wieder. Auch hier gilt: erlaubnisfrei im Erwerb heißt nicht erlaubnisfrei im Führen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7" } ], "merksatz": "1871 ist das Stichjahr der Altzündungen: Perkussion, Lunte, Funke, Zündnadel.", "verwandt": [ "I.2-39" ] }, "I.2-39": { "kurz": "Keine eigene Waffenbesitzkarte braucht, wer eine Waffe nur vorübergehend auf einer Schießstätte zum dortigen Schießen oder zur gewerbsmäßigen Beförderung oder Lagerung übernimmt.", "text": "„Erwerb“ bedeutet im Waffenrecht die Übernahme der tatsächlichen Gewalt, nicht den Kauf. Deshalb braucht das Gesetz ausdrückliche Ausnahmen für kurzfristige Übernahmen; sie stehen in § 12 Abs. 1 WaffG. Antwort a) ist § 12 Abs. 1 Nr. 5: Wer eine Waffe auf einer Schießstätte nach § 27 lediglich vorübergehend zum Schießen auf ebendieser Schießstätte erwirbt, bedarf keiner Erlaubnis. Das ist die Grundlage dafür, dass man mit Vereins- und Leihwaffen schießen darf. Antwort c) ist § 12 Abs. 1 Nr. 2: die vorübergehende Übernahme von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen und ähnlichen Arbeiten. Spediteur und Büchsenmacher brauchen für die fremde Waffe also keine eigene Waffenbesitzkarte. Antwort b) ist die Falle, und das Wort „eigene“ in der Frage ist der Schlüssel dazu. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erlaubt die vorübergehende Übernahme von einem Berechtigten für höchstens einen Monat nur demjenigen, der bereits „Inhaber einer Waffenbesitzkarte“ ist. Wer leiht, muss also selbst schon eine haben; die Monatsfrist ersetzt die Waffenbesitzkarte nicht, sie begrenzt zusätzlich. Der Zweck muss zudem vom eigenen Bedürfnis umfasst sein.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" } ], "verwandt": [ "I.2-38" ] }, "I.2-40": { "kurz": "Der Jagdschein berechtigt zum erlaubnisfreien Erwerb von Munition für Langwaffen; für Kurzwaffenmunition gilt das nicht.", "text": "§ 13 Abs. 5 WaffG bestimmt, dass Jäger für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedürfen, sofern die Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. Der Jagdschein wirkt insoweit selbst wie eine Munitionserwerbserlaubnis – aber eben nur für Langwaffenmunition, weshalb die Antwort den Klammerzusatz trägt. Für Kurzwaffenmunition bleibt es beim Regelfall des § 10 Abs. 3 WaffG: Erlaubnis durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte für die dort eingetragenen Waffen oder durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart. Antwort a) verwechselt zwei Funktionen. Der Europäische Feuerwaffenpass wird nach § 32 Abs. 6 WaffG Personen ausgestellt, die bereits zum Besitz berechtigt sind und ihre Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen. Er dokumentiert eine bestehende Berechtigung für den grenzüberschreitenden Verkehr; er begründet keine. Antwort c) scheitert an § 55 Abs. 1 WaffG: Für Polizeibedienstete ist das Waffengesetz nur unanwendbar, soweit sie dienstlich tätig werden. Ein Dienstausweis ist kein privater Erwerbstitel für Munition.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 13", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 55", "absatz": "1" } ] }, "I.2-41": { "kurz": "Zum Munitionserwerb berechtigen die Waffenbesitzkarte mit eingetragener Munitionserwerbsberechtigung, der Munitionserwerbsschein und – für Langwaffenmunition – der gültige Jagdschein.", "text": "Alle drei Antworten sind richtig, weil das Gesetz drei verschiedene Wege zum Munitionserwerb kennt. § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG ist der Regelfall: Die Erlaubnis für Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte erteilt, und zwar für die dort eingetragenen Schusswaffen. Wer keine passende Waffe eingetragen hat, bekommt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart; er ist für den Erwerb auf sechs Jahre befristet, gilt für den Besitz aber unbefristet. Der dritte Weg steht in § 13 Abs. 5 WaffG: Jäger bedürfen für Munition für Langwaffen überhaupt keiner Erlaubnis, solange die Munition nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Rechtstechnisch ist der Jagdschein also keine Erlaubnis, sondern eine Erlaubnisfreistellung – im Laden wirkt er trotzdem wie eine, denn nach § 34 Abs. 1 WaffG muss die Berechtigung des Erwerbers nur offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Wichtige Grenze, die häufig falsch erinnert wird: Die Freistellung des § 13 Abs. 5 WaffG gilt ausdrücklich nur für Langwaffenmunition. Kurzwaffenmunition darf der Jäger nur erwerben, wenn sie über die eingetragene Kurzwaffe von seiner Waffenbesitzkarte gedeckt ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 13", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Jagdschein deckt Langwaffenmunition – für die Kurzwaffe zählt nur der Eintrag in der WBK." }, "I.2-42": { "kurz": "Die grüne Waffenbesitzkarte trägt den Munitionserwerb nur so weit, wie er für die eingetragenen Waffen ausdrücklich vermerkt ist.", "text": "Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte erteilt – und zwar „für die darin eingetragenen Schusswaffen\". Maßgeblich ist damit nicht die Karte als solche, sondern der konkrete Eintrag. Die Farben grün und gelb kommen im Waffengesetz übrigens gar nicht vor; sie stammen aus den Vordrucken der Verwaltungspraxis und sagen rechtlich nichts über den Munitionserwerb aus. Antwort a) ist deshalb falsch: Die Eigenschaft als Sportschütze begründet allenfalls das Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG, sie ersetzt aber keinen Eintrag. Antwort c) ist ebenfalls falsch, weil sie die Systematik umkehrt. Der Munitionserwerbsschein ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG nur für „die übrigen Fälle\" gedacht, also wenn keine passende Waffe in einer Waffenbesitzkarte steht. Wer die passende Waffe samt Munitionserwerbsberechtigung eingetragen hat, braucht daneben nichts weiter.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "2" } ] }, "I.2-43": { "kurz": "Nur die Sportschützen-Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis; Sportschützenausweis und Sprengstofferlaubnis sind es nicht.", "text": "Die sogenannte gelbe Waffenbesitzkarte ist die unbefristete Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 WaffG für Sportschützen, die als gemeldetes Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband schießen; sie berechtigt zum Erwerb von bis zu zehn Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Perkussionswaffen. Der Munitionserwerb läuft auch hier über § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG, also über den Eintrag zu den in der Karte stehenden Waffen. Der Sportschützenausweis ist dagegen ein Papier des Vereins oder Verbandes, keine behördliche Erlaubnis – er kann höchstens ein Bedürfnis belegen. Die Sprengstofferlaubnis führt in die Irre, weil das Sprengstoffgesetz nach § 1b Abs. 1 Nr. 3 SprengG für Munition im Sinne des Waffengesetzes gerade nicht gilt. Es gibt nur eine schmale Brücke: Eine Erlaubnis zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt nach § 27 Abs. 1a SprengG zugleich als Erlaubnis für Erwerb und Besitz der dabei selbst hergestellten Munition – dasselbe sagt § 10 Abs. 3 Satz 3 WaffG. Das erlaubt aber nur die eigene Ladung, nicht den Kauf fertiger Fabrikmunition.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1a" } ] }, "I.2-44": { "kurz": "Das Patronenlager einer .357-Magnum-Waffe nimmt die kürzere .38 Special bestimmungsgemäß auf, deshalb deckt die Erwerbsberechtigung für .357 Magnum sie mit ab.", "text": "Die Munitionserwerbsberechtigung hängt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG an den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen, und für die Erlaubnis sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG Art, Anzahl und Kaliber anzugeben. Gedeckt ist deshalb die Munition, die aus der eingetragenen Waffe bestimmungsgemäß verschossen werden kann. Genau das ist bei .38 Special in einer .357-Magnum-Waffe der Fall: Beide Patronen haben denselben Geschossdurchmesser von rund 9,07 mm (.357 Zoll) und denselben Hülsendurchmesser; die .38 Special ist lediglich kürzer und schwächer geladen. Das Magnum-Patronenlager wurde bewusst länger ausgeführt, damit beides passt. Umgekehrt gilt das nicht – die längere .357 Magnum lässt sich in einer reinen .38-Special-Waffe weder laden noch sicher verschießen. Antwort c) scheitert daran, dass 9 mm Luger eine ganz andere Patrone ist: randlose, leicht konische Hülse, Geschossdurchmesser rund 9,02 mm, Selbstladepatrone statt Revolverpatrone. Kein Patronenlager der Welt macht sie zur .357 Magnum.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Die kürzere Schwester passt ins längere Lager – nie umgekehrt und nie über die Patronenfamilie hinaus." }, "I.2-45": { "kurz": "Nein – 9 mm Luger ist eine andere Patrone als .357 Magnum, und die Erwerbsberechtigung gilt nur für die Munition, die aus der eingetragenen Waffe verschossen werden kann.", "text": "Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG bezieht sich die Munitionserwerbsberechtigung auf die eingetragenen Schusswaffen; nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG ist dabei das Kaliber anzugeben. Der Erwerb anderer Munition ist nicht gedeckt und damit nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 unerlaubter Umgang. Der Hinweis auf den „minimalen Unterschied\" im Durchmesser trägt nicht: .357 Magnum führt ein Geschoss von rund 9,07 mm in einer langen Randhülse für den Revolver, 9 mm Luger eines von rund 9,02 mm in einer kurzen, randlosen, leicht konischen Hülse für Selbstladepistolen, die sich im Hülsenmund abstützt. Die Patronen sind weder maßlich noch von der Verriegelung her austauschbar. Antwort c) ist gefährlich falsch, weil sie eine nachträgliche Heilung suggeriert: Der unerlaubte Erwerb ist bereits mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt vollendet (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 WaffG); eine spätere Meldung ändert daran nichts. Auch der Verkäufer darf nach § 34 Abs. 1 WaffG nur an Berechtigte überlassen und muss sich die Berechtigung nachweisen lassen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 1" } ], "verwandt": [ "I.2-46" ] }, "I.2-46": { "kurz": "Nein – 9 mm kurz ist eine eigenständige Patrone; der gleiche Geschossdurchmesser macht sie nicht zu 9 mm Luger.", "text": "Die Erwerbsberechtigung ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG an die eingetragene Waffe und deren Kaliber gebunden. 9 mm Luger (9 x 19) und 9 mm kurz (9 x 17, auch .380 ACP) haben zwar denselben Geschossdurchmesser von rund 9,02 mm, unterscheiden sich aber in Hülsenlänge, Hülsenform, Gasdruck und Leistung erheblich. Sie sind zwei verschiedene Patronen, und die kurze Patrone lässt sich in einem Lager für 9 mm Luger nicht bestimmungsgemäß verschießen, weil ihr die Abstützung im Hülsenmund fehlt. Deshalb greift hier gerade nicht die Überlegung, die bei .38 Special in der .357-Magnum-Waffe trägt: Dort ist das Patronenlager konstruktiv dafür ausgelegt, die kürzere Patrone aufzunehmen. Antwort b) führt zusätzlich in die Irre: Ob der Händler überlässt, ändert nichts an der Erlaubnispflicht des Erwerbers. Nach § 34 Abs. 1 WaffG darf er Munition nur berechtigten Personen überlassen, und die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden – der Händler kann keine Erlaubnis erweitern, die er nicht erteilt hat.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Nicht der Durchmesser entscheidet, sondern die vollständige Patronenbezeichnung.", "verwandt": [ "I.2-45" ] }, "I.2-47": { "kurz": "Hohlspitzmunition ist ganz normale erlaubnispflichtige Munition, während Leuchtspurmunition und Betäubungsgeschosse zu Angriffszwecken zur verbotenen Munition zählen.", "text": "Die Frage prüft, was auf der Verbotsliste steht. Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG zählt die verbotenen Waffen und Munitionsarten auf. Nach Nr. 1.5.1 sind Geschosse mit Betäubungsstoffen verboten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind – Antwort c) ist damit erledigt. Nach Nr. 1.5.4 sind auch Munition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.5 verboten, und dort stehen ausdrücklich panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Munition mit Leuchtspursätzen. Damit fällt Antwort b) weg. Hohlspitzmunition, waffenrechtlich Munition mit Expansivgeschossen, steht auf dieser Verbotsliste nicht. Sie ist erlaubnispflichtige Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG und wird über die Eintragung in die Waffenbesitzkarte erlaubt. Zwar ordnet Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.4 WaffG Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen der EU-Kategorie A zu, nimmt davon aber Munition für Jagd- und Sportwaffen von Personen aus, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind. Genau das ist der Pistolenschütze mit eingetragener Sportwaffe.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 3 Nr. 1.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" } ] }, "I.2-48": { "kurz": "Presslinge sind vorgefertigte Treibladungen in Laufform und damit waffenrechtlich Munition – erworben werden dürfen sie nur mit Munitionserwerbsberechtigung.", "text": "Das Wort „Pressling\" kommt im Gesetz nicht vor; die Einordnung ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen. Ein Pressling ist zu einem festen Formkörper gepresstes Treibladungspulver, das in den Lauf eines Vorderladers oder Böllers eingesetzt wird. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 WaffG bezeichnet solche Hauptenergieträger als Ladungen, wenn sie in loser Schüttung oder als vorgefertigte Ladung eingegeben werden. Entscheidend ist Nr. 1.3 derselben Stelle: Hülsenlose Munition ist eine Ladung mit oder ohne Geschoss, deren Treibladung eine den Innenabmessungen der Schusswaffe angepasste Form hat. Genau diese Form hat der Pressling – er ist damit Munition. Die Erlaubnispflicht knüpft dabei an die Waffe an: Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG und der dafür bestimmten Munition der Erlaubnis, soweit sie nicht nach Unterabschnitt 2 freigestellt sind. Der Pressling ist also erlaubnispflichtig, weil er Munition für eine Schusswaffe ist und für ihn keine Freistellung gilt – nicht umgekehrt die Waffe, weil sie einen Pressling verschießt. Die Erlaubnis für Munition wird nach § 10 Abs. 3 WaffG erteilt. Eine Sprengstofferlaubnis ist gerade nicht erforderlich, denn § 1b Abs. 1 Nr. 3 SprengG nimmt Munition im Sinne des Waffengesetzes ausdrücklich vom Sprengstoffgesetz aus. Der Unterschied zu losem Schwarzpulver ist deshalb kein chemischer, sondern ein formaler: Erst die dem Lauf angepasste Form macht aus dem explosionsgefährlichen Stoff waffenrechtliche Munition.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3" } ], "merksatz": "In Laufform gepresst heißt Munition nach dem Waffengesetz, lose geschüttet heißt Sprengstoff nach dem Sprengstoffgesetz." }, "I.2-49": { "kurz": "Ja – das Waffenrecht begrenzt nicht die Stückzahl, sondern nur die Munitionsart, und auf der Schießstätte darf zum sofortigen Verbrauch sogar ohne Erlaubnis erworben werden.", "text": "Beide Ja-Antworten treffen zu, weil sie zwei verschiedene Grundlagen haben. Antwort b) folgt aus § 10 Abs. 3 WaffG: Die Erlaubnis wird für die eingetragenen Schusswaffen oder – über den Munitionserwerbsschein – für eine bestimmte Munitionsart erteilt. Das Gesetz knüpft also an die Art der Munition an, nicht an eine Höchstmenge; weder das Waffengesetz noch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung nennen eine zahlenmäßige Obergrenze für den Erwerb. Antwort a) folgt aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG: Wer auf einer Schießstätte nach § 27 WaffG Munition zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt, braucht dafür überhaupt keine Erlaubnis. Diese Freistellung ist eng – sie endet am Tor der Schießstätte, und Reste dürfen nicht mitgenommen werden. Antwort c) ist damit doppelt widerlegt. Begrenzt wird nicht die Menge, sondern der Umgang mit ihr: Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat jeder Besitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Munition nicht abhandenkommt oder Unbefugte sie an sich nehmen; die konkreten Anforderungen an die Aufbewahrung von Munition stehen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV: mindestens ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "2" } ] }, "I.2-50": { "kurz": "Nicht erlaubt – die erlaubnisfreie Überlassung an einen anderen Waffenbesitzkarteninhaber ist auf höchstens einen Monat und auf einen vom Bedürfnis umfassten Zweck begrenzt.", "text": "Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe erlangt, erwirbt sie im Rechtssinn; wer sie einem anderen einräumt, überlässt sie (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 und 3 WaffG). Der Vereinskollege erwirbt die Waffen also und braucht dafür eine Erlaubnis. Erlaubnisfrei bleibt das nur unter den engen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG: Der Empfänger muss selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte sein, der Erwerb darf lediglich vorübergehend erfolgen, höchstens für einen Monat, und nur zu einem von seinem eigenen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit. Zwei Monate überschreiten die Monatsfrist eindeutig; das Ausprobieren mit Kaufabsicht ist zudem kein vom Bedürfnis umfasster Zweck. Hinzu kommt die Pflicht des Überlassers aus § 34 Abs. 1 WaffG: Waffen dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden, und die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Antwort c) ist schon im Ansatz falsch – ein „grundsätzlich immer\" gibt es hier nicht. Soll die Waffe dauerhaft den Besitzer wechseln, setzt das eine Erwerbsberechtigung des Empfängers und die Eintragung in dessen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG voraus.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 1" } ], "merksatz": "Höchstens ein Monat, nur an einen WBK-Inhaber, nur für dessen eigenen Bedürfniszweck." }, "I.2-51": { "kurz": "Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe auf Dauer überlässt, muss das der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen anzeigen.", "text": "§ 37a Satz 1 WaffG verpflichtet den Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der Behörde die Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige ist keine Formalie: Nach § 37g Abs. 1 WaffG ist gleichzeitig die Waffenbesitzkarte zur Berichtigung vorzulegen, damit die Waffe aus dem eigenen Bestand ausgetragen wird. Der Erwerber trifft dieselbe Frist für die Anzeige seines Erwerbs. Entscheidend für die Frage ist das Wort „auf Dauer“: Beim nur vorübergehenden Überlassen in den Fällen des § 12 Abs. 1 WaffG entfällt die Anzeige der Überlassung (§ 37e Abs. 3 WaffG); die Anzeige des Erwerbs entfällt nach § 37e Abs. 4 Nr. 1 WaffG nur in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 – und auch dort nicht beim Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat. Vier Wochen und eine Woche sind an dieser Stelle keine gesetzlichen Fristen. Die häufigste Verwechslung ist die Monatsfrist des Erbfalls (§ 20 Abs. 1 WaffG) – die gilt für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte, nicht für die Überlassungsanzeige. Eine unterlassene oder verspätete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37g", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37e", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37e", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 53", "absatz": "1", "nummer": "8" } ], "merksatz": "Zwei Wochen für Überlassen und Erwerb, ein Monat für den Erbfall." }, "I.2-52": { "kurz": "Ja – aber nur an einen Inhaber einer Waffenbesitzkarte, nur vorübergehend, höchstens einen Monat und nur für einen von dessen Bedürfnis umfassten Zweck.", "text": "Zwei Vorschriften greifen ineinander. § 34 Abs. 1 WaffG erlaubt das Überlassen nur an berechtigte Personen; die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden, man lässt sich die Waffenbesitzkarte also zeigen. Warum der Entleiher trotz fehlender Eintragung berechtigt ist, sagt § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG: Einer Erwerbserlaubnis bedarf nicht, wer als Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine Waffe von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat, für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt. Beide Grenzen gelten nebeneinander – genau das übersieht Antwort b, die die Zweckbindung weglässt. Ein Sportschütze darf die Sportwaffe also für Training und Wettkampf leihen, nicht aber zum Führen oder zur Jagd. Antwort c ist falsch, weil gerade keine gesonderte behördliche Genehmigung nötig ist; deshalb steht die Regel in einer Norm mit der Überschrift „Ausnahmen von den Erlaubnispflichten“. Für die zugehörige Munition gilt dasselbe (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Und dieser Vorgang muss der Behörde nicht angezeigt werden (§ 37e Abs. 3 WaffG).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37e", "absatz": "3" } ], "merksatz": "Waffenbesitzkarte, höchstens ein Monat, nur im eigenen Bedürfniszweck – alle drei müssen zusammenkommen." }, "I.2-53": { "kurz": "Nur dann, wenn man bereits eine Waffenbesitzkarte hat und die Waffe lediglich vorübergehend, höchstens für einen Monat, übernimmt.", "text": "Auch der Waffenhändler ist an § 34 Abs. 1 WaffG gebunden und darf nur an Berechtigte überlassen. Berechtigt ohne eigene Erwerbserlaubnis für diese Waffe ist der Kunde allein über § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG: als Inhaber einer Waffenbesitzkarte, lediglich vorübergehend, höchstens für einen Monat, für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit. Das Erproben einer Waffe, die zum eigenen Bedürfnis passt, liegt in diesem Zusammenhang. Antwort a übersieht diese Ausnahme – ein Verbot „überhaupt nicht“ steht nirgends. Antwort b erfindet eine Sechs-Wochen-Frist; das Gesetz kennt hier nur die Monatsgrenze, und ohne Waffenbesitzkarte bleibt es beim Erlaubnisvorbehalt. Praktische Folge: Wer noch gar keine Waffenbesitzkarte besitzt, kann sich beim Händler keine erlaubnispflichtige Waffe zum Ausprobieren mitgeben lassen; er kann sie nur auf einer Schießstätte schießen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG). Angezeigt werden muss die Überlassung nicht, weil § 37e Abs. 3 WaffG die Fälle des § 12 Abs. 1 WaffG ausnimmt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37e", "absatz": "3" } ] }, "I.2-54": { "kurz": "Der Erbe muss binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft bei der Waffenbehörde eine Waffenbesitzkarte beantragen oder die Eintragung in seine vorhandene Karte verlangen.", "text": "§ 20 Abs. 1 WaffG gibt dem Erben eine Monatsfrist, gerechnet ab der Annahme der Erbschaft oder ab Ablauf der Ausschlagungsfrist; für Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte beginnt sie mit dem Erwerb der Schusswaffen. Der Erbe wird mit dem Erbfall kraft Gesetzes Besitzer – ohne Antrag steht er nach Fristablauf mit einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne Erlaubnis da. Antwort b geht fehl, weil die Waffenbesitzkarte eine höchstpersönliche Erlaubnis ist: Sie erlischt mit dem Tod des Erblassers und kann nicht auf den Erben „umgeschrieben“ werden. Antwort a verwechselt die Zuständigkeit; das Nachlassgericht hat mit dem Waffenrecht nichts zu tun, zuständig ist die Waffenbehörde. Der Erbe wird dabei bewusst entlastet: Nach § 20 Abs. 2 WaffG ist ihm die Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 WaffG zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist – Sachkunde und Bedürfnis muss er also nicht nachweisen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 20", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 20", "absatz": "2" } ] }, "I.2-55": { "kurz": "Binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft die Waffenbesitzkarte beantragen – und ohne eigenes Bedürfnis die Waffe zusätzlich durch ein Blockiersystem sichern lassen.", "text": "Hier sind zwei Antworten richtig, weil sie zwei aufeinander folgende Pflichten beschreiben. Die Frist stammt aus § 20 Abs. 1 WaffG: Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder auf Eintragung in eine vorhandene Karte binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft. Der Zusatz in Antwort a – es sei denn, die Waffe wird vorher einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht – steht so nicht im Gesetzestext, folgt aber zwingend daraus, dass nur der fortdauernde eigene Besitz einer Erlaubnis bedarf (§ 2 Abs. 2 WaffG). Wer die Waffe abgibt oder unbrauchbar machen lässt, braucht keine. Antwort b ist falsch: Die Karte des Erblassers erlischt mit dessen Tod. Antwort c betrifft die zweite Stufe. Kann der Erbe kein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG geltend machen, sind die Schusswaffen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern; die Einschränkung „soweit verfügbar“ folgt aus § 20 Abs. 6 Satz 1 WaffG, wonach die Behörde auf Antrag eine Ausnahme zulassen muss, solange für die Waffe kein entsprechendes System vorhanden ist. Zwei Feinheiten, die oft untergehen: Wer schon aufgrund eines Bedürfnisses berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist, braucht kein Blockiersystem (§ 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG), und Einbau wie Entsperrung dürfen nur Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis vornehmen (§ 20 Abs. 5 WaffG).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 20", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 20", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 20", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 20", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" } ] }, "I.2-56": { "kurz": "Einen Waffentausch als eigenes Rechtsgeschäft kennt das Waffengesetz nicht – es sind zwei getrennte Überlassungen und zwei Erwerbe, jeder mit eigener Erwerbsberechtigung und eigener Anzeige.", "text": "Das Waffenrecht knüpft nicht an das schuldrechtliche Geschäft an, sondern an jeden einzelnen Umgang. Der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bedarf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1), und die Waffenbesitzkarte weist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG Art, Anzahl und Kaliber aus – jeder braucht also für die Waffe, die er bekommt, eine passende Voreintragung. Überlassen darf nach § 34 Abs. 1 WaffG nur, wer sich vergewissert hat, dass die andere Seite berechtigt ist; die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Anschließend zeigt jede Seite ihre Überlassung und ihren Erwerb binnen zwei Wochen an (§ 37a WaffG) und legt dabei die Waffenbesitzkarte vor (§ 37g Abs. 1 WaffG). Antwort b erfindet eine Bedingung, die es nicht gibt: Weder Waffenart noch Kaliber müssen gleich bleiben. Die genannten 14 Tage entsprechen zwar der Frist des § 37a WaffG, aber nicht wegen eines Tauschs, sondern weil jede Überlassung und jeder Erwerb anzuzeigen ist. Antwort c erfindet eine Beschränkung auf gleichartige Erlaubnisse: Ein Jäger und ein Sportschütze können sehr wohl Waffen austauschen, solange jeder für die von ihm erworbene Waffe erwerbsberechtigt ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37g", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Kein Tausch, sondern zweimal Überlassen und zweimal Erwerben – zweimal Berechtigung, zweimal Anzeige." }, "I.2-57": { "kurz": "Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss vor der ersten Erlaubnis ein Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen – ausgenommen sind Kleinkaliberwaffen, nicht aber eine .45 ACP.", "text": "§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG verlangt von Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung. Satz 2 nimmt davon Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG aus, also Waffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Randfeuermunition mit höchstens 200 Joule Mündungsenergie sowie Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner. Damit fallen der 18-jährige Kleinkaliberpistolenschütze und der 21-jährige Kleinkalibergewehrschütze unter die Ausnahme; ein Gutachten wird von ihnen nicht verlangt. Der 24-Jährige ist unter 25, und die halbautomatische Pistole im Kaliber .45 ACP ist eine Zentralfeuer-Großkaliberwaffe, die von der Ausnahme nicht erfasst wird. Weil eine zuvor erteilte Kleinkalibererlaubnis nach Satz 2 außer Betracht bleibt, ist die Erlaubnis für die erste Großkaliberwaffe die erstmalige Erlaubnis im Sinne von Satz 1 – das Zeugnis ist fällig. Häufiger Irrtum: Die Altersgrenze für das Gutachten ist 25, nicht 21. Die 21 Jahre in § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG sind das Mindestalter für Sportschützen und eine ganz andere Regel. Davon zu trennen ist auch § 6 Abs. 2 WaffG: Dort verlangt die Behörde ein Zeugnis anlassbezogen, wenn Tatsachen Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen – unabhängig vom Alter.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Unter 25 plus erste Waffe, die kein Kleinkaliber ist, ergibt Gutachten." }, "I.2-58": { "kurz": "Der mehrschüssige Vorderlader-Revolver ist erlaubnispflichtig, weil die Freistellung für Perkussionswaffen nur einläufige Einzelladerwaffen erfasst.", "text": "Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG bedarf der Umgang mit Schusswaffen der Erlaubnis, soweit Unterabschnitt 2 sie nicht freistellt. Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 stellt für Erwerb und Besitz nur „einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)“ frei, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist. Ein Revolver ist mehrschüssig und damit kein Einzellader – die Freistellung greift nicht, es bleibt bei der Waffenbesitzkarte. Das überrascht viele, weil das hohe Alter der Konstruktion intuitiv für Erlaubnisfreiheit spricht; entscheidend ist aber die Bauart, nicht das Entwicklungsjahr allein. Die beiden anderen Antworten sind erlaubnisfrei: Die CO2-Pistole mit dem Zeichen „F im Fünfeck“ fällt unter Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 – Antrieb durch kalte Treibgase, höchstens 7,5 Joule Bewegungsenergie und das amtliche Kennzeichen. Die Gaspistole mit Zulassungszeichen ist eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe zugelassener Bauart nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 Buchstabe a und im Erwerb und Besitz ebenfalls frei. Zu unterscheiden ist davon das Führen, und zwar für beide Waffen getrennt: Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 – also für die Gaspistole – genügt dafür der Kleine Waffenschein (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1). Die CO2-Pistole mit „F im Fünfeck“ darf dagegen zwar erlaubnisfrei erworben und besessen, aber nicht geführt werden: Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 stellt nur Erwerb und Besitz frei, und das erlaubnisfreie Führen nach Unterabschnitt 2 Nr. 3 erfasst nur Lunten- und Funkenzündungswaffen vor 1871, Armbrüste und unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Für sie bliebe es also beim Erlaubnisvorbehalt des § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG – einen Kleinen Waffenschein gibt es für sie nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Bei Perkussionswaffen zählt nicht das Baujahr, sondern: einläufig und Einzellader." }, "I.2-59": { "kurz": "Alle drei genannten Waffen sind erlaubnispflichtig – jede fällt aus einer anderen Freistellung heraus.", "text": "Grundsatz ist die Erlaubnispflicht nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG; erlaubnisfrei ist nur, was Unterabschnitt 2 ausdrücklich freistellt. Zu a): Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 befreit Druckluftwaffen nur, wenn den Geschossen höchstens 7,5 Joule erteilt werden und die Waffe das amtliche Kennzeichen trägt. Fehlt das Zeichen, greift die Freistellung nicht. Nr. 1.2 hilft nur bei Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 – im Beitrittsgebiet vor dem 2. April 1991 – hergestellt und damals rechtmäßig in den Handel gebracht wurden; genau diese Fälle nimmt die Frage aus. Also Waffenbesitzkarte. Zu b): Nr. 1.5 stellt nur einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung frei. Ein Perkussionsrevolver ist mehrschüssig, das Entwicklungsjahr vor 1871 hilft ihm daher nicht. Zu c): 4 mm M20 ist Randfeuermunition ohne eigene Treibladung – das Geschoss wird allein durch den Zündsatz und damit mittels heißer Gase durch den Lauf getrieben. Für die Einordnung als Feuerwaffe kommt es nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1 WaffG allein auf diesen Antrieb mittels heißer Gase an; eine Feuerwaffe liegt also vor. Nr. 1.1 in Anlage 2 gilt aber ausdrücklich nur für Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen und kann eine Feuerwaffe nicht freistellen. Für Feuerwaffen mit höchstens 7,5 Joule und amtlichem Kennzeichen entfällt nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 nur der Bedürfnisnachweis – die Erlaubnis selbst, also die Waffenbesitzkarte, bleibt erforderlich. Das ist die klassische Falle dieser Frage.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1" } ], "merksatz": "„F im Fünfeck“ befreit Druckluftwaffen von der Erlaubnis, Feuerwaffen nur vom Bedürfnis." }, "I.2-60": { "kurz": "Vorübergehend überlassen werden darf nur an Berechtigte; von den drei Angeboten trifft das allein auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu.", "text": "§ 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG lässt das Überlassen von Waffen und Munition nur an berechtigte Personen zu, und nach Satz 2 muss die Berechtigung offensichtlich sein oder nachgewiesen werden – man lässt sich die Erlaubnis also zeigen und verlässt sich nicht auf Zusicherungen. Wer ohne eigene Eintragung für diese Waffe berechtigt sein kann, regelt § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG: der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der die Waffe lediglich vorübergehend, höchstens für einen Monat und für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt. Antwort b beschreibt keine Rechtskategorie: Persönliches Vertrauen begründet im Waffenrecht keine Berechtigung, und ein Überlassen an einen Nichtberechtigten ist strafbewehrt. Antwort c greift zu kurz: Die bestandene Sachkundeprüfung ist nur eine von mehreren Erlaubnisvoraussetzungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) und ersetzt die Erlaubnis nicht. Vollständigkeitshalber: § 12 Abs. 1 WaffG nennt weitere Fälle berechtigten vorübergehenden Erwerbs, etwa das Schießen auf einer Schießstätte nach Nr. 5 – dort darf auch ohne Waffenbesitzkarte überlassen werden. Die Frage zielt auf den Regelfall außerhalb der Schießstätte.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "3" } ] }, "I.2-61": { "kurz": "Erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr darf auf der Schießstätte mit einer Kleinkaliber-Pistole geschossen werden, und nur mit Einverständnis des Sorgeberechtigten.", "text": "§ 27 Abs. 3 Satz 1 staffelt das Schießen Minderjähriger nach Alter und Waffenart. Kindern ab dem vollendeten 12. und vor dem 14. Lebensjahr darf nur das Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen gestattet werden (Nr. 1). Erst Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr darf „auch\" das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, sofern die Mündungsenergie höchstens 200 Joule beträgt, sowie mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden (Nr. 2). Genau in diese Beschreibung fällt die Kleinkaliber-Pistole. In beiden Fällen muss der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt haben oder beim Schießen anwesend sein; die verantwortliche Aufsichtsperson nimmt die Erklärung vor Beginn des Schießens entgegen und bewahrt sie währenddessen auf. Antwort a scheitert am Alter: Der 12-Jährige bleibt auf Druckluft- und vergleichbare Waffen beschränkt, daran ändert auch die beste Einverständniserklärung nichts. Antwort c fügt eine Voraussetzung hinzu, die das Gesetz nicht kennt. Auf eine Mitgliedschaft in der Schützenjugend kommt es nirgends an; verlangt wird die Obhut des aufsichtsberechtigten Sorgeberechtigten oder einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson, und die ist in der Frage bereits vorausgesetzt. Das Überlassen der Waffe auf der Schießstätte selbst ist unproblematisch, weil der Erwerb dort lediglich vorübergehend zum Schießen erfolgt und deshalb erlaubnisfrei ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "5" } ], "merksatz": "Ab 12 nur Druckluft, ab 14 auch Kleinkaliber bis 200 Joule, ab 16 ohne besondere Obhut." }, "I.2-62": { "kurz": "Während des Urlaubs dürfen erlaubnispflichtige Schusswaffen nur einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte zur Aufbewahrung überlassen werden.", "text": "Waffen dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden, und die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden (§ 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2). Wer die Waffe entgegennimmt, erwirbt sie im Sinne des Gesetzes und benötigt dafür grundsätzlich eine eigene Erlaubnis. Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist davon freigestellt: Er darf von einem Berechtigten vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwerben, ohne dass die Waffe in seine Karte eingetragen werden müsste (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b). Beachtenswert ist, dass die Monatsfrist nur für die vorübergehende Überlassung zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck nach Buchstabe a gilt; für die sichere Verwahrung nach Buchstabe b nennt das Gesetz keine feste Frist, sondern verlangt nur, dass es beim Vorübergehenden bleibt. Drei Wochen Urlaub sind davon gedeckt. Der befreundete Polizeibeamte hilft nicht weiter: Die Bereichsausnahme des § 55 Abs. 1 gilt für Polizeibedienstete nur, soweit sie dienstlich tätig werden, und außerdienstlich nur für dienstlich zugelassene Waffen. Privatwaffen eines Dritten sind davon nicht erfasst; privat ist der Beamte waffenrechtlich eine Person wie jede andere. Notar oder Pfarrer sind zwar vertrauenswürdig, doch Vertrauenswürdigkeit ist keine waffenrechtliche Berechtigung. Ein Überlassen an sie verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 1.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 55", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Berechtigung, nicht Charakter: Die Waffenbesitzkarte entscheidet, nicht das Vertrauen." }, "I.2-63": { "kurz": "Der Inhaber eines gültigen Jagdscheins darf Jagdwaffen bei der befugten Jagdausübung ohne Waffenschein führen.", "text": "§ 13 Abs. 6 Satz 1 erlaubt dem Jäger, Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis zu führen und mit ihnen zu schießen; im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten darf er sie auch nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der Jagdschein tritt insoweit an die Stelle des Waffenscheins, aber nur für Jagdwaffen und nur für die genannten Zwecke. Außerhalb dieses Rahmens, etwa auf dem Weg in die Stadt, gilt das Privileg nicht. Der Bewachungsunternehmer braucht dagegen einen Waffenschein: § 28 Abs. 1 erkennt ihm unter bestimmten Voraussetzungen nur das Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen an; die Erlaubnis zum Führen selbst wird nach § 10 Abs. 4 Satz 1 durch den Waffenschein erteilt. Auch die Brauchtumsveranstaltung trägt die Antwort nicht. Brauchtumsschützen dürfen zwar ohne eigene Erlaubnis führen, das setzt aber eine Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 2 oder § 42 Abs. 2 voraus, die einem verantwortlichen Leiter der Vereinigung erteilt wird. Und diese Bewilligung erfasst nach § 16 Abs. 2 nur die in Absatz 1 genannten Einzellader- und Repetier-Langwaffen sowie sonstige zur Brauchtumspflege benötigte Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2. Eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe gehört in keine dieser Gruppen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 13", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 28", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 16", "absatz": "2" } ], "verwandt": [ "I.2-69", "I.2-76" ] }, "I.2-64": { "kurz": "Der Kleine Waffenschein erlaubt das Führen zugelassener Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit, nicht aber bei öffentlichen Veranstaltungen.", "text": "Der Kleine Waffenschein ist in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 geregelt und wird in § 10 Abs. 4 Satz 4 ausdrücklich beim Namen genannt. Er ist eine Erlaubnis zum Führen, die ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis erteilt wird, und er gilt für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, also für Waffen zugelassener Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes, die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen. In der Praxis ist das das PTB-Zeichen im Kreis. Die Klammer „ausgenommen öffentliche Veranstaltungen\" stammt aus § 42 Abs. 1: Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf überhaupt keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen, ausdrücklich auch nicht bei Theater-, Kino- und Diskothekenbesuchen sowie Tanzveranstaltungen. Der Kleine Waffenschein durchbricht dieses Verbot nicht; dafür wäre eine Ausnahme der Behörde nach § 42 Abs. 2 nötig. Antwort b verwechselt die Kennzeichen: Das „F im Fünfeck\" steht für Druckluftwaffen bis 7,5 Joule, die der Kleine Waffenschein nicht abdeckt. Antwort c beschreibt das Privileg des Waffenbesitzkarteninhabers nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und hat mit einer Führenserlaubnis nichts zu tun.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1" } ] }, "I.2-65": { "kurz": "Der Kleine Waffenschein berechtigt allein zum Führen zugelassener Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; Erwerb und Besitz sind ohnehin erlaubnisfrei.", "text": "Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 stellt Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erlaubnisfrei, sofern sie der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, in der Praxis das PTB-Zeichen im Kreis. Wer volljährig ist (§ 2 Abs. 1), darf solche Waffen also ohne jede Erlaubnis kaufen und zu Hause besitzen. Erlaubnispflichtig bleibt allein das Führen, und dafür gibt es den Kleinen Waffenschein: Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 lässt für ihn die Nachweise über Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung entfallen. Die Antworten a und b sind deshalb nicht etwa zusätzlich richtig, sondern gegenstandslos: Sie beschreiben Handlungen, für die niemand eine Erlaubnis benötigt und die der Kleine Waffenschein folglich auch nicht verleihen kann. Wer die Aufgabenstellung nur überfliegt, wählt hier häufig falsch, weil die drei Antworten sich allein im Verb unterscheiden. Führen heißt dabei nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4, die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "4" } ], "merksatz": "Der Kleine Waffenschein steht für ein einziges Verb: führen." }, "I.2-66": { "kurz": "Eine Druckluftwaffe mit „F im Fünfeck\" darf außerhalb der eigenen Räume nur mit Waffenschein oder behördlicher Ausnahmegenehmigung zugriffsbereit geführt werden.", "text": "Das „F im Fünfeck\" befreit nur von einem Teil der Erlaubnispflicht. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 stellt Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen bis 7,5 Joule Bewegungsenergie mit diesem Kennzeichen frei, aber ausdrücklich nur für Erwerb und Besitz. Das erlaubnisfreie Führen ist in Unterabschnitt 2 Nr. 3 gesondert und abschließend geregelt und umfasst allein Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung nach einem Modell von vor 1871, Armbrüste und unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Druckluftwaffen stehen dort nicht. Damit bleibt es bei der allgemeinen Regel: Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt (§ 10 Abs. 4 Satz 1). Daneben kann die zuständige Behörde nach § 12 Abs. 5 im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen. Der Kleine Waffenschein reicht nicht, weil er nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 nur Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen abdeckt; ein Personalausweis ändert daran nichts. Die Waffenbesitzkarte ist eine Erlaubnis für Erwerb und Besitz (§ 10 Abs. 1) und wird auch in Verbindung mit einem Sportschützenausweis nicht zur Führenserlaubnis. Der bloße Transport nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 dagegen erlaubnisfrei; die Frage zielt aber gerade auf das zugriffsbereite Führen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "5" } ], "merksatz": "Erlaubnisfreier Besitz heißt nie erlaubnisfreies Führen." }, "I.2-67": { "kurz": "Anscheinswaffen sowie Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.", "text": "§ 42a Abs. 1 verbietet das Führen von Anscheinswaffen (Nr. 1), von Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 (Nr. 2) sowie von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm (Nr. 3). Anscheinswaffen sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 unter anderem Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, sowie Nachbildungen von Schusswaffen. Damit sind die originalgetreuen Imitate erfasst. Zwei Punkte werden häufig falsch erinnert. Erstens greift § 42a unabhängig von jeder Erlaubnis und unabhängig davon, ob der Gegenstand überhaupt eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 ist; es ist ein Führungsverbot, keine Erlaubnispflicht. Zweitens ist das Wort „grundsätzlich\" wörtlich zu nehmen: § 42a Abs. 2 lässt Ausnahmen zu, insbesondere den Transport in einem verschlossenen Behältnis. Schweizer Taschenmesser und Gurtschneider erfüllen keinen der drei Tatbestände des Absatzes 1 und dürfen deshalb nach § 42a geführt werden. Bei öffentlichen Veranstaltungen greift dagegen § 42: Nach dessen Absatz 4a Satz 1 gilt das Führungsverbot des Absatzes 1 entsprechend für das Führen von Messern, und zwar unabhängig davon, ob das Messer im Einzelfall eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 ist. Ausgenommen sind allein die in § 42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 bis 10 aufgezählten Fälle, unter anderem die Berufsausübung, das nicht zugriffsbereite Befördern, die Brauchtumspflege, die Jagd, der Sport und ein allgemein anerkannter Zweck. Unberührt bleiben schließlich strengere Landes- oder Verbotszonenregelungen, auf die § 42a Abs. 2 mit dem Hinweis auf weitergehende Regelungen verweist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42", "absatz": "4a", "satz": "1" } ], "merksatz": "Zwölf Zentimeter feststehend, einhändig feststellbar, echt aussehend: drei Gründe, das Messer zu Hause zu lassen." }, "I.2-68": { "kurz": "Erlaubt bleiben der Transport im verschlossenen Behältnis und das Führen bei berechtigtem Interesse, etwa aus Beruf, Brauchtum oder Sport.", "text": "§ 42a Abs. 2 zählt die Ausnahmen vom Führungsverbot auf. Nach Nr. 2 gilt das Verbot nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis. Das ist der praktisch wichtigste Fall, etwa der Weg zum Verein oder zum Schleifer, und er gilt für alle drei Gruppen des Absatzes 1. Nach Nr. 3 gilt das Verbot außerdem nicht für die Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, also Hieb- und Stoßwaffen sowie die genannten Messer, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Was darunter fällt, benennt § 42a Abs. 3: insbesondere das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck. Wichtig ist die Beschränkung auf Absatz 1 Nr. 2 und 3. Für Anscheinswaffen kennt das Gesetz kein berechtigtes Interesse als Ausnahmegrund; dort bleiben nur der Transport im verschlossenen Behältnis und die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen und Theateraufführungen nach Nr. 1. Antwort a ist falsch, weil die abstrakte Möglichkeit, sich irgendwann verteidigen zu müssen, gerade kein berechtigtes Interesse ist. Sie trifft auf jeden Menschen zu, und das Verbot liefe damit vollständig leer. Selbstverteidigung ist der Zweck, den der Gesetzgeber mit § 42a einschränken wollte, nicht der Grund, der davon befreit.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "2", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "3" } ] }, "I.2-69": { "kurz": "Einen Waffenschein braucht, wer eine Schusswaffe außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen, befriedetem Besitztum oder Schießstätte zugriffsbereit führt.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 definiert das Führen als das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Die Erlaubnis dazu wird nach § 10 Abs. 4 Satz 1 durch einen Waffenschein erteilt. Antwort c gibt genau diese Kombination wieder. Antwort a verwechselt die Erlaubnisarten: Für Erwerb und Besitz ist die Waffenbesitzkarte zuständig (§ 10 Abs. 1). Wer eine Waffe nur im Tresor zu Hause hat, führt sie nicht. Antwort b erfindet eine Stückzahlgrenze, die das Gesetz nirgends kennt. Der Weg zum Schießstand ist als Transport, bei dem die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit mitgeführt wird, unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 erlaubnisfrei, und zwar unabhängig davon, ob es eine oder fünf Waffen sind; auf der Schießstätte selbst greift § 12 Abs. 3 Nr. 1. Entscheidend ist also nicht die Anzahl, sondern die Zugriffsbereitschaft. Eine Schusswaffe ist nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist es nicht, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" } ], "verwandt": [ "I.2-63", "I.2-76" ] }, "I.2-70": { "kurz": "Reizstoff-Sprühdosen mit den amtlichen Prüfzeichen von BKA und PTB dürfen ohne jede waffenrechtliche Erlaubnis geführt werden.", "text": "Die Erlaubnispflicht der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 erfasst nur Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, also Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände, samt der dafür bestimmten Munition. Ein Reizstoffsprühgerät ist keine Schusswaffe, sondern ein tragbarer Gegenstand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 führt es als Gegenstand auf, aus dem Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden und der eine Reichweite bis zu 2 m hat. Für Erwerb, Besitz und Führen braucht es deshalb keine Erlaubnis. Das Gerät muss allerdings aus dem Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 herausfallen: Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen sind verboten, es sei denn, der Stoff ist als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen, das Gerät ist in Reichweite und Sprühdauer begrenzt und trägt zum Nachweis dieser Punkte ein amtliches Prüfzeichen. Genau dafür stehen die beiden abgebildeten Zeichen. Die anderen Antworten betreffen Schusswaffen und damit die Erlaubnispflicht: Das PTB-Zeichen im Kreis kennzeichnet Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zugelassener Bauart, deren Führen den Kleinen Waffenschein voraussetzt (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1). Das „F im Fünfeck\" steht für Druckluftwaffen bis 7,5 Joule, deren Führen einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 1 erfordert. Bei beiden sind nur Erwerb und Besitz frei.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.3.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "2", "nummer": "2", "buchstabe": "a" } ], "merksatz": "Die Sprühdose ist keine Schusswaffe: kein Schein nötig, nur die Prüfzeichen." }, "I.2-71": { "kurz": "Der Waffenschein ist die Erlaubnis zum Führen, und geführt wird eine Waffe nur außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums und einer Schießstätte.", "text": "Das Gesetz knüpft den Waffenschein an genau eine Umgangsart: § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG bestimmt, dass die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt wird. Was „Führen“ ist, steht in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG: die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben. Wer die Waffe zugriffsbereit auf der Straße bei sich hat, erfüllt das genau. Antwort b ist deshalb falsch: In der eigenen Wohnung wird nicht geführt. Für den Selbstschutz zu Hause genügt die Besitzberechtigung; einen Waffenschein gibt es dafür nicht und braucht es dafür nicht. Antwort a ist ebenfalls falsch, weil § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG das Befördern von einem Ort zum anderen von der Führungserlaubnis freistellt, sofern die Waffe dabei weder schussbereit noch zugriffsbereit ist und der Transport einem vom Bedürfnis umfassten Zweck dient. Der Weg zum Schießstand ist der Standardfall dieser Ausnahme.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" } ], "merksatz": "Waffenschein heißt Führen, nicht Besitzen. Wohnung, eigenes Besitztum und Schießstätte sind kein Führen." }, "I.2-72": { "kurz": "Der Kleine Waffenschein deckt allein das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Bauartzulassungszeichen „PTB im Kreis“ ab.", "text": "§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG verweist für den Kleinen Waffenschein auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG. Dort ist der Anwendungsbereich abschließend beschrieben: Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG, also solche, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen tragen, das umgangssprachlich „PTB im Kreis“ heißt. Der Kleine Waffenschein ist kein kleinerer Waffenschein, sondern ein anderer: Er erspart die Nachweise von Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung, gilt dafür aber nur für diese eine Waffengruppe. Antwort a ist falsch, weil Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen nicht darunter fallen; für ihr Führen ist der reguläre Waffenschein nötig, selbst wenn Erwerb und Besitz wegen der Kennzeichnung „F im Fünfeck“ erlaubnisfrei sind. Antwort c ist falsch, weil ein nicht zugriffsbereiter und nicht schussbereiter Transport nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG überhaupt keiner Führungserlaubnis bedarf.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" } ], "merksatz": "PTB im Kreis gehört zum Kleinen Waffenschein, F im Fünfeck nicht." }, "I.2-73": { "kurz": "Die Waffe muss beim Transport nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit sein; nur dann greift die Ausnahme von der Führungserlaubnis.", "text": "§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG stellt das Befördern einer Waffe von einem Ort zu einem anderen von der Erlaubnis zum Führen frei, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Die Waffe ist weder schussbereit noch zugriffsbereit, und der Transport erfolgt zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit. Der Weg von der Wohnung zur Schießstätte ist bei einem Sportschützen ein solcher Zweck. Beide Begriffe sind gesetzlich definiert. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, also Munition in Trommel, eingefügtem Magazin oder Patronenlager steckt, und zwar auch dann, wenn sie nicht gespannt ist. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG ist sie zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Praktisch heißt das: Waffe entladen – kein Magazin eingefügt, nichts im Patronen- oder Geschosslager – und in einem verschlossenen Behältnis mitführen. Die Munition darf dabei im selben Behältnis liegen; eine Pflicht, sie beim Transport getrennt mitzuführen, enthält § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht. Eine offen auf dem Rücksitz liegende Waffe erfüllt diese Anforderung nicht, auch wenn sie ungeladen ist, denn die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" } ], "merksatz": "Nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit sind zwei Bedingungen, nicht eine.", "kernpunkte": [ "nicht zugriffsbereit", "nicht schussbereit" ] }, "I.2-74": { "kurz": "Signalwaffen mit dem Bauartzulassungszeichen „PTB im Kreis“ dürfen erlaubnisfrei erworben werden; zum zugriffsbereiten Führen ist dennoch der Kleine Waffenschein nötig.", "text": "Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG stellt Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen vom Erwerbs- und Besitzerlaubnisvorbehalt frei, wenn sie der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das entsprechende Zulassungszeichen tragen, das als „PTB im Kreis“ bekannt ist. Erlaubnisfrei bedeutet aber nur: ohne Waffenbesitzkarte. Die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 WaffG von 18 Jahren gilt weiterhin für jeden Umgang. Vor allem sagt die Freistellung nichts über das Führen. Dafür verweist § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG: Wer eine solche Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums zugriffsbereit bei sich hat, braucht den Kleinen Waffenschein. Genau hier liegt der häufigste Irrtum: Der freie Kauf im Laden wird als freies Mitführen missverstanden. Nur eng umgrenzte Sonderlagen sind davon ausgenommen: nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 WaffG die Signalwaffe beim Bergsteigen, an Bord als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs oder bei Not- und Rettungsübungen, und nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 WaffG die Signal- oder Schreckschusswaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "5" } ], "kernpunkte": [ "erlaubnisfrei sind Signalwaffen mit dem Zulassungszeichen „PTB im Kreis“", "zugriffsbereit führen darf sie nur, wer den Kleinen Waffenschein hat" ] }, "I.2-75": { "kurz": "Nein. § 13 Abs. 6 WaffG erlaubt dem Jäger das Führen von Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung ausdrücklich ohne Erlaubnis.", "text": "§ 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG regelt das als eigenständige Ausnahme: Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen. Der Jagdschein tritt insoweit an die Stelle des Waffenscheins. Die Vorschrift geht noch weiter: Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten darf der Jäger die Jagdwaffen auch nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen, also etwa auf dem Weg zum Revier, ohne sich auf die allgemeine Transportregel des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG stützen zu müssen. Nach § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG ist der befugten Jagdausübung der Abschuss von Tieren gleichgestellt, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. Wichtig für die Abgrenzung: Die Freistellung ist an den Zweck gebunden. Wer die Jagdwaffe ohne jagdlichen Bezug zugriffsbereit außerhalb der eigenen Räume trägt, führt sie ohne Erlaubnis.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 13", "absatz": "6" } ] }, "I.2-76": { "kurz": "Einen Waffenschein braucht, wer eine Druckluftpistole unverpackt auf dem Rücksitz mitnimmt, denn sie ist dort zugriffsbereit und damit außerhalb der Wohnung geführt.", "text": "Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; nicht zugriffsbereit ist sie nur, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Unverpackt auf dem Rücksitz ist sie also zugriffsbereit, und wer sie so außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums bei sich hat, führt sie im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG. Die Erlaubnis dazu ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG der Waffenschein. Dass Erwerb und Besitz einer Druckluftwaffe bis 7,5 Joule mit dem Kennzeichen „F im Fünfeck“ nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG erlaubnisfrei sind, ändert daran nichts. Antwort a ist falsch, weil in der eigenen Wohnung begrifflich nicht geführt wird. Antwort c ist falsch, weil Armbrüste nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.2 WaffG ausdrücklich erlaubnisfrei geführt werden dürfen; ein Waffenschein kommt für sie also von vornherein nicht in Betracht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.2" } ], "merksatz": "Erlaubnisfrei erwerben und erlaubnisfrei führen sind zwei verschiedene Fragen.", "verwandt": [ "I.2-63", "I.2-69" ] }, "I.2-77": { "kurz": "Nur die Druckluftpistole bis 7,5 Joule braucht einen Waffenschein; Steinschlosswaffen nach einem Modell vor 1871 dürfen erlaubnisfrei geführt werden.", "text": "Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3 WaffG zählt abschließend die Waffenarten auf, die ohne Erlaubnis geführt werden dürfen: unter Nr. 3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, unter Nr. 3.2 Armbrüste und unter Nr. 3.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Daneben stellen § 12 Abs. 3 WaffG und § 13 Abs. 6 WaffG einzelne Situationen vom Erlaubniserfordernis frei; diese Freistellungen knüpfen aber an die Umstände des Führens an, nicht an die Waffenart. Ein Steinschloss arbeitet mit Funkenzündung. Damit fallen sowohl das doppelläufige Steinschlossgewehr als auch die Steinschloss-Duellpistole unter Nr. 3.1, sofern das Modell vor 1871 entwickelt wurde. Für sie ist kein Waffenschein nötig, auch nicht bei zugriffsbereitem Mitführen außerhalb der Wohnung. Die Druckluftpistole taucht in dieser Liste nicht auf. Für sie sind nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG lediglich Erwerb und Besitz erlaubnisfrei, wenn die Mündungsenergie 7,5 Joule nicht übersteigt und das Kennzeichen „F im Fünfeck“ aufgebracht ist. Das Führen bleibt erlaubnispflichtig und erfordert nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG den Waffenschein. Die Reihenfolge überrascht viele: Die moderne Luftpistole ist beim Führen strenger geregelt als die historische Vorderladerwaffe.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 13", "absatz": "6" } ] }, "I.2-78": { "kurz": "Wer die Waffe auf einer Schießstätte zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck verwendet, führt sie nicht erlaubnispflichtig und braucht dafür keinen Waffenschein.", "text": "Zwei Vorschriften greifen ineinander. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG führt eine Waffe nur, wer die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt; die Schießstätte ist damit vom Führungsbegriff ausgenommen. Ergänzend stellt § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG frei, wer die Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen, befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt. Antwort a beschreibt genau diesen Fall. Antwort b ist falsch: Unverpackt auf dem Rücksitz ist die Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG zugriffsbereit, weil sie nicht in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Die Transportausnahme des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG verlangt aber, dass die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist; der Weg zum Büchsenmacher wäre als Zweck zwar tauglich, die Art des Mitführens ist es nicht. Antwort c ist falsch, weil das Vorzeigen auf der Straße Führen außerhalb aller privilegierten Orte ist und keinem der Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3 WaffG unterfällt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" } ] }, "I.2-79": { "kurz": "Ja. Im Gürtelholster ist die Druckluftpistole zugriffsbereit und wird außerhalb der Wohnung geführt; dafür ist der Waffenschein nötig.", "text": "Das Kennzeichen „F im Fünfeck“ belegt, dass die Waffe den Geschossen höchstens 7,5 Joule erteilt. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG stellt solche Druckluft- und Federdruckwaffen von der Erlaubnispflicht frei, aber ausdrücklich nur für Erwerb und Besitz. In der Liste des erlaubnisfreien Führens in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3 WaffG stehen sie nicht. Ein Gürtelholster ist kein verschlossenes Behältnis, die Waffe kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden und ist damit nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG zugriffsbereit. Außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ist das Führen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG, und die Erlaubnis dazu ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG der Waffenschein. Antwort c geht in die Irre: Das Alter ändert an der Erlaubnispflicht nichts. § 2 Abs. 1 WaffG lässt jeden Umgang mit Waffen ohnehin erst ab vollendetem 18. Lebensjahr zu, ein Minderjähriger dürfte die Waffe also gar nicht führen und erhielte erst recht keinen Waffenschein.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" } ], "merksatz": "F im Fünfeck befreit vom Erwerbsvorbehalt, nicht vom Waffenschein." }, "I.2-80": { "kurz": "Kochmesser mit 14 cm Klinge, Samuraischwert und Schlagstock fallen unter das Führungsverbot des § 42a WaffG und dürfen deshalb nicht ohne weiteres geführt werden.", "text": "§ 42a Abs. 1 WaffG verbietet das Führen von Anscheinswaffen (Nr. 1), von Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG (Nr. 2) sowie von Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm (Nr. 3). Das Kochmesser hat eine feststehende Klinge von 14 cm und überschreitet damit die Grenze der Nr. 3. Samuraischwert und Schlagstock sind Hieb- und Stoßwaffen, also Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen; sie fallen unter Nr. 2. Das Klappmesser ist trotz 14 cm Klinge nicht erfasst, weil die 12-cm-Grenze nur für feststehende Klingen gilt und die Klinge hier ausdrücklich nicht feststellbar ist, es also auch kein Einhandmesser ist. Der Baseballschläger ist ein Sportgerät und nicht seinem Wesen nach zum Verletzen bestimmt; er ist keine Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG und wird von § 42a WaffG nicht erfasst. Die Formulierung „nicht ohne weiteres“ ist bewusst gewählt: Nach § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG bleibt der Transport in einem verschlossenen Behältnis zulässig, und nach § 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG darf führen, wer ein berechtigtes Interesse hat, das nach § 42a Abs. 3 WaffG insbesondere bei Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck vorliegt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "2", "nummer": "2", "buchstabe": "a" } ], "merksatz": "Über 12 cm gilt nur für feststehende Klingen; klappbar und nicht feststellbar bleibt frei." }, "I.2-81": { "kurz": "Pfeilabschussgeräte stehen den Schusswaffen gleich und tauchen in keiner erlaubnisfreien Umgangsart der Anlage 2 auf; Erwerb und Besitz brauchen deshalb eine Waffenbesitzkarte.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 stellt Gegenstände den Schusswaffen gleich, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden und deren Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann. Als Beispiele nennt das Gesetz ausdrücklich Armbrüste und Pfeilabschussgeräte. Beide sind also gleichgestellte Gegenstände – und genau deshalb klingt Antwort b) plausibel.\n\nDie Erlaubnispflicht entscheidet sich aber nicht in Anlage 1, sondern in Anlage 2. Deren Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 stellt die Grundregel auf: Der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bedarf der Erlaubnis, soweit er nicht in Unterabschnitt 2 freigestellt ist. Unterabschnitt 2 nennt unter Nr. 1.8 nur die Armbrüste als erlaubnisfrei im Erwerb und Besitz; das Wort Pfeilabschussgerät kommt in der gesamten Anlage 2 nicht vor. Was dort nicht steht, ist nicht freigestellt.\n\nFolge: Es bleibt bei der Erlaubnispflicht, und die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird nach § 10 Abs. 1 durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Dass der Gesetzgeber das so gewollt hat, zeigt die Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 20: Wer am 1. September 2020 ein Pfeilabschussgerät besaß, musste nachträglich eine Besitzerlaubnis beantragen oder das Gerät abgeben.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 58", "absatz": "20" } ], "merksatz": "Gleiche Definition, ungleiche Freistellung: Die Armbrust steht in Anlage 2, das Pfeilabschussgerät nicht." }, "I.2-82": { "kurz": "Eine Vorderschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff anstelle des Hinterschaftes ist eine verbotene Waffe; schon das Umbauen ist verbotener Umgang.", "text": "Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 zählt Vorderschaftrepetierflinten zu den verbotenen Waffen, wenn anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt. Die drei Merkmale stehen alternativ nebeneinander: Der Pistolengriff allein genügt, ganz gleich, wie lang die Waffe danach noch ist.\n\n§ 2 Abs. 3 verbietet den Umgang mit allem, was in Anlage 2 Abschnitt 1 genannt ist. Umgang ist nach § 1 Abs. 3 nicht nur Erwerb, Besitz oder Führen, sondern auch das Bearbeiten. Verboten ist damit bereits der Umbau selbst, nicht erst der anschließende Besitz.\n\nAntwort b) verwechselt zwei Längenmaße. Die Grenze von 60 cm Gesamtlänge stammt aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 und trennt Lang- von Kurzwaffen; für das Verbot gilt die deutlich höhere Schwelle von 95 cm. Antwort c) unterstellt ein Jägerprivileg, das es nicht gibt: Von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 kann nach § 40 Abs. 4 allein das Bundeskriminalamt auf Antrag Ausnahmen zulassen, und zwar nur bei überwiegendem Interesse des Antragstellers, etwa für Forschung oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 40", "absatz": "4" } ], "merksatz": "95 cm und 45 cm gehören zum Verbot, 60 cm nur zur Unterscheidung Lang-/Kurzwaffe." }, "I.2-83": { "kurz": "Mitzuführen sind Personalausweis oder Reisepass und die Waffenbesitzkarte – ein Waffenschein wird beim Transport gerade nicht verlangt.", "text": "Der Transport ist rechtlich ein Führen: Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Damit greift § 38 Abs. 1 Nr. 1: Wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis oder Pass mitführen und dazu – wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf – die Waffenbesitzkarte, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein.\n\nBeim Transport nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 ist das Führen erlaubnisfrei. Einen Waffenschein gibt es also nicht und er kann auch nicht verlangt werden; das schließt Antwort b) aus. Erlaubnispflichtig bleibt aber der Erwerb und Besitz, weshalb die Waffenbesitzkarte mitzuführen ist.\n\nDass die Ausweispflicht beim erlaubnisfreien Transport tatsächlich gilt, ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 38 Abs. 1 Satz 3: Ausgenommen ist ausdrücklich nur der Fall des § 12 Abs. 3 Nr. 1 – das Führen in der Wohnung, den Geschäftsräumen, dem befriedeten Besitztum oder der Schießstätte eines anderen mit dessen Zustimmung. Der Transport von Ort zu Ort ist davon nicht erfasst.\n\nEin Schützenausweis ist kein waffenrechtliches Legitimationspapier; er belegt die Vereinsmitgliedschaft, nicht die Besitzberechtigung. Antwort a) scheidet deshalb aus.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "satz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" } ] }, "I.2-84": { "kurz": "Bei der eigenen Waffe genügen Ausweis und Waffenbesitzkarte; bei der Waffe eines anderen kommt ein Beleg über die Überlassung mit Datum hinzu.", "text": "Fall a): Der Transport ist ein Führen (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4), das nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 erlaubnisfrei ist, solange die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert wird und der Weg einem vom Bedürfnis umfassten Zweck dient. Erlaubnispflichtig bleiben Erwerb und Besitz, deshalb verlangt § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a den Personalausweis oder Pass und die Waffenbesitzkarte.\n\nFall b): Wer die Waffe eines anderen übernimmt, erwirbt sie waffenrechtlich, denn nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt erlangt. Dieser Erwerb ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nur erlaubnisfrei, wenn der Übernehmende selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist und die Waffe von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat, für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt – beim Sportschützen also für das Schießen auf dem Stand. Buchstabe b erfasst daneben den vorübergehenden Erwerb zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung; dort nennt das Gesetz keine Monatsfrist. Die eigene Waffenbesitzkarte ist in beiden Fällen die Eintrittskarte in die Ausnahme – auch wenn die fremde Waffe nicht in ihr eingetragen ist.\n\nDen Nachweis dieser Konstellation regelt § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f: In den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist ein Beleg mitzuführen, aus dem der Name des Überlassers, der Name des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgehen. Das Datum ist kein Formalismus, sondern macht die Monatsfrist des Buchstaben a überhaupt erst kontrollierbar.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "f" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 1" } ], "merksatz": "Fremde Waffe heißt: eigene WBK plus Zettel mit Namen und Datum.", "kernpunkte": [ "a) Personalausweis oder Reisepass und die eigene Waffenbesitzkarte", "b) zusätzlich eine Bescheinigung des Überlassens mit Datum" ] }, "I.2-85": { "kurz": "Zum zugriffsbereiten Führen einer bauartzugelassenen Schreckschusswaffe braucht man den Kleinen Waffenschein und einen Personalausweis oder Reisepass.", "text": "Erwerb und Besitz bauartzugelassener Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 erlaubnisfrei, sofern die Waffe das Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt trägt. Das Führen ist davon aber nicht erfasst – genau hier irrt Antwort a). Die Freistellung vom Erlaubniszwang gilt immer nur für die Umgangsart, die die Anlage 2 ausdrücklich nennt.\n\nFür das Führen sieht § 10 Abs. 4 Satz 4 eine eigene Erlaubnis vor und verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1: Dort ist der Kleine Waffenschein geregelt, ein Waffenschein, der ohne Nachweis von Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung erteilt wird. Zugriffsbereit ist eine Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; in einem verschlossenen Behältnis ist sie es nicht.\n\nDie mitzuführenden Papiere ergeben sich aus § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a: Personalausweis oder Pass und, weil es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, der Waffenschein – hier eben der Kleine Waffenschein. Eine Waffenbesitzkarte gibt es für diese Waffen nicht, da der Besitz keiner Erlaubnis bedarf; damit scheidet Antwort c) aus.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" } ], "merksatz": "Kaufen frei, tragen nicht: Der Kleine Waffenschein erlaubt nur das Führen." }, "I.2-86": { "kurz": "Erlaubnisfrei ist der Transport nur, wenn die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist und der Weg einem vom Bedürfnis umfassten Zweck dient.", "text": "§ 12 Abs. 3 Nr. 2 befreit vom Erlaubniszwang zum Führen, wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert, sofern der Transport zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Drei Bedingungen also, und alle drei müssen gleichzeitig erfüllt sein.\n\nDie beiden Zustandsbegriffe definiert Anlage 1 Abschnitt 2: Nach Nr. 12 ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, wenn also Munition in der Trommel, im eingefügten Magazin oder im Patronenlager steckt – auch dann, wenn sie nicht gespannt ist. Nach Nr. 13 ist sie zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist es nicht, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.\n\nAntwort c) trifft damit alle drei Punkte: ungeladen, im verschlossenen Waffenkoffer und für einen vom Bedürfnis umfassten Zweck. Antwort a) scheitert daran, dass ein Handschuhfach kein verschlossenes Behältnis ist – nicht einsehbar ist nicht dasselbe wie verschlossen, und aus dem Handschuhfach lässt sich die Waffe unmittelbar in Anschlag bringen. Antwort b) beschreibt den Musterfall des zugriffsbereiten Führens; verdeckt zu tragen macht eine Waffe nicht weniger zugriffsbereit, sondern nur weniger sichtbar.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" } ], "merksatz": "Nicht geladen, verschlossen, guter Grund – fehlt eines, ist es Führen ohne Erlaubnis." }, "I.2-87": { "kurz": "Ja: Ein anderer Waffenbesitzkarteninhaber oder ein gewerblicher Beförderer darf die Kurzwaffe zur Instandsetzung bringen, ohne dafür eine eigene Erlaubnis zu beantragen.", "text": "Wer die Waffe eines anderen übernimmt, erwirbt sie im Sinne des Waffengesetzes. Für diesen Erwerb gibt es zwei passende Ausnahmen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bedarf keiner Erlaubnis, wer als Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine Waffe von einem Berechtigten vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 gilt dasselbe für den vorübergehenden Erwerb von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung. Das deckt beide Alternativen der richtigen Antwort ab.\n\nDaneben muss auch das Führen abgedeckt sein, denn der Weg zum Waffengeschäft führt aus der eigenen Wohnung heraus. Das leistet § 12 Abs. 3 Nr. 2, solange die Kurzwaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert wird und der Transport zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.\n\nEin Behördenantrag ist in keinem der beiden Fälle nötig; Antwort c) ist deshalb falsch. Der Überlasser hat allerdings eine eigene Pflicht: Nach § 34 Abs. 1 dürfen Waffen nur berechtigten Personen überlassen werden, und die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Eigentümer muss sich also die Waffenbesitzkarte des Transporteurs zeigen lassen und darf sich nicht auf dessen Zusicherung verlassen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" } ] }, "I.2-88": { "kurz": "Der Lauf ist ein wesentliches Teil und steht der Schusswaffe gleich; er ist deshalb nicht zugriffsbereit zu transportieren.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 bestimmt, dass wesentliche Teile von Schusswaffen den Schusswaffen gleichstehen, für die sie bestimmt sind. Nr. 1.3.1.1 nennt an erster Stelle den Lauf. Der ausgebaute Pistolenlauf ist damit waffenrechtlich keine Ersatzteilkiste, sondern behandelt wie die Pistole selbst – er ist in der Waffenbesitzkarte erfasst und unterliegt denselben Regeln.\n\nFür den Weg zum Händler gilt deshalb § 12 Abs. 3 Nr. 2: Die Beförderung ist nur ohne Führungserlaubnis zulässig, wenn nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert wird und der Transport einem vom Bedürfnis umfassten Zweck dient; die Instandsetzung der eigenen Waffe gehört dazu. Praktisch heißt das: Der Lauf gehört in ein verschlossenes Behältnis, denn nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 ist eine Schusswaffe nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.\n\nAuch die Schussbereitschaft ist keine bloße Formalie: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 stellt allein darauf ab, ob die Waffe geladen ist – ob also Munition oder Geschosse in der Trommel, im eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager stecken –, nicht darauf, ob sie funktionsfähig ist. Bei einer Pistole ist das Patronenlager regelmäßig Bestandteil des Laufes (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.3), der Lauf gehört also leer in den Koffer. Den Ausschlag gibt in der amtlichen Lösung gleichwohl die Zugriffsbereitschaft. Mitzuführen sind zudem Personalausweis oder Pass und die Waffenbesitzkarte nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" } ], "merksatz": "Ein wesentliches Teil in der Tasche ist rechtlich die ganze Waffe in der Tasche.", "kernpunkte": [ "der Lauf ist ein wesentliches Teil und steht der Schusswaffe gleich", "er ist deshalb nicht zugriffsbereit zu transportieren" ] }, "I.2-89": { "kurz": "Die Waffe darf weder schussbereit noch zugriffsbereit sein, und der Weg muss einem vom Bedürfnis umfassten Zweck dienen.", "text": "Der Weg von der Wohnung zur Schießstätte ist ein Führen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4, denn die tatsächliche Gewalt über die Waffe wird außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der Schießstätte ausgeübt. Ein Waffenschein ist dafür trotzdem nicht nötig, weil § 12 Abs. 3 Nr. 2 diesen Transport vom Erlaubniszwang freistellt. Die Freistellung ist aber an drei Bedingungen geknüpft, die zusammen erfüllt sein müssen.\n\nErstens darf die Waffe nicht schussbereit sein. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 ist sie das schon dann, wenn Munition in der Trommel, im eingefügten Magazin oder im Patronenlager steckt – auf das Spannen kommt es nicht an. Zweitens darf sie nicht zugriffsbereit sein; nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 ist sie es nicht, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Drittens muss der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgen; beim Sportschützen ist die Fahrt zum Training oder Wettkampf davon gedeckt, der Umweg zu einem privaten Anlass nicht.\n\nMitzuführen sind nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Personalausweis oder Pass und die Waffenbesitzkarte; nach § 38 Abs. 2 sind diese Dokumente Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "2" } ], "kernpunkte": [ "nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit", "nur zu dem Zweck, den das Bedürfnis deckt" ] }, "I.2-90": { "kurz": "Erlaubnisfreies Führen liegt bei den Transportfällen vor – zum Schießstand und zum Büchsenmacher –, nicht aber beim Spalierstehen auf einer Schützenhochzeit.", "text": "Die Fahrt zum Schießstand und der Weg zum Büchsenmacher sind beide Beförderungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 2: Die Waffe wird nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen gebracht, und der Zweck ist vom Bedürfnis umfasst oder steht damit im Zusammenhang. Das Training gehört unmittelbar zum sportlichen Bedürfnis, die Instandsetzung steht damit im Zusammenhang, denn ohne funktionstüchtige Waffe lässt sich der Sport nicht ausüben. Ungeladen und verpackt im verschlossenen Kofferraum sowie der verschlossene Waffenkoffer erfüllen die Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 und 13.\n\nDas Spalierstehen bei einer Schützenhochzeit ist etwas grundsätzlich anderes. Dort wird die Waffe offen und zugriffsbereit in der Öffentlichkeit getragen – das ist Führen nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 in seiner klassischen Form, und § 12 Abs. 3 Nr. 2 passt schon deshalb nicht, weil nichts befördert, sondern präsentiert wird. Das Waffengesetz kennt für solche Anlässe eine eigene Regelung: Nach § 16 Abs. 2 kann für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung eine Ausnahmebewilligung zum Führen erteilt werden. Dass es diese Bewilligung überhaupt geben muss, beweist, dass Brauchtum allein nicht erlaubnisfrei stellt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 16", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" } ], "merksatz": "Transportieren ist frei, Zeigen ist nicht frei." }, "I.2-91": { "kurz": "Ohne Waffenschein nur dann, wenn der Inhaber des Hausrechts zustimmt und das Führen zugleich einem Zweck dient, der vom eigenen Bedürfnis umfasst ist oder damit im Zusammenhang steht.", "text": "Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, führt sie - auch im fremden Wohnzimmer. Führen ist grundsätzlich waffenscheinpflichtig. § 12 Abs. 3 Nr. 1 macht davon eine eng gefasste Ausnahme, die nur greift, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen: Der Inhaber des Hausrechts über den fremden Bereich - Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder Schießstätte - stimmt zu, und der Zweck des Führens ist von dem Bedürfnis umfasst, auf dem die eigene Erlaubnis beruht, oder steht damit im Zusammenhang. Beide Bedingungen müssen kumulativ vorliegen. Der häufigste Irrtum ist, die Zustimmung allein genüge: Wer die Sportpistole zum Geburtstag eines Bekannten mitbringt, um sie herumzuzeigen, hat zwar die Zustimmung, aber keinen Bezug zum Bedürfnis Schießsport. Umgekehrt ersetzt das Bedürfnis nicht die Zustimmung - ohne Einverständnis des Hausrechtsinhabers bleibt es beim Waffenschein.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "1" } ], "kernpunkte": [ "das Führen ist vom Bedürfnis umfasst oder steht damit im Zusammenhang", "der Inhaber des Hausrechts hat zugestimmt" ] }, "I.2-92": { "kurz": "Beide Male ja. Die Transportausnahme befreit nur den, bei dem die Waffe zugleich nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist - in beiden Fällen fehlt jeweils eine der beiden Bedingungen.", "text": "Fall 1: Ein unverschlossenes Handschuhfach ist kein verschlossenes Behältnis. Die Waffe kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden, sie ist also zugriffsbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13). Dass sie nicht schussbereit ist, hilft nicht weiter. Fall 2: Im verschlossenen Handschuhfach ist die Waffe zwar nicht zugriffsbereit, aber sie ist geladen und damit schussbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12); dafür genügt bereits Munition in der Trommel, im eingefügten Magazin oder im Patronenlager, auch wenn die Waffe nicht gespannt ist. § 12 Abs. 3 Nr. 2 nimmt vom Waffenschein aber nur denjenigen aus, der die Waffe zugleich nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert - und auch das nur, wenn der Transport von seinem Bedürfnis umfasst ist oder damit zusammenhängt. Das Wort „und\" trägt hier die ganze Frage: Eines der beiden Merkmale auszuschließen reicht nie.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" } ], "merksatz": "Waffenscheinfrei befördern heißt beides zugleich: nicht geladen und weggeschlossen. Nur eines von beidem genügt nie.", "kernpunkte": [ "beide Male ja", "weder das unverschlossene noch das verschlossene Handschuhfach ändert etwas am Führen" ] }, "I.2-93": { "kurz": "Nein. § 42 Abs. 1 verbietet Teilnehmern öffentlicher Veranstaltungen das Führen jeder Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2; nur die zuständige Behörde kann nach § 42 Abs. 2 allgemein oder für den Einzelfall eine Ausnahme zulassen.", "text": "Das Verbot erfasst öffentliche Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, ausdrücklich auch dann, wenn Eintritt zu zahlen ist, und ebenso Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche sowie Tanzveranstaltungen. Es knüpft nicht an die Erlaubnispflicht einer Waffe an, sondern allein an die Waffeneigenschaft nach § 1 Abs. 2. Deshalb hebt weder ein Waffenschein noch ein Kleiner Waffenschein das Verbot auf - genau das wird regelmäßig falsch erinnert. Ausnahmen kann nur die zuständige Behörde nach § 42 Abs. 2 zulassen, und zwar nur, wenn der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist, nachgewiesen hat, dass er auf die Waffe bei der Veranstaltung nicht verzichten kann, und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist. Wer eine solche Ausnahme hat, muss den Ausnahmebescheid mitführen und auf Verlangen aushändigen (§ 42 Abs. 3). Daneben zählt § 42 Abs. 4 Fälle auf, in denen das Verbot von vornherein nicht gilt, etwa Mitwirkende an Theateraufführungen oder das Schießen in Schießstätten. Ein Verstoß ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat (§ 52 Abs. 3 Nr. 9).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 52", "absatz": "3", "nummer": "9" } ], "kernpunkte": [ "im Grundsatz nein", "Ausnahme nur, wenn die zuständige Behörde sie allgemein oder für den Einzelfall zugelassen hat" ] }, "I.2-94": { "kurz": "Ja. Bei diesen Waffen ist nur der Erwerb und der Besitz von der Erlaubnispflicht freigestellt, nicht das Führen - und der Kleine Waffenschein gilt ausschließlich für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.", "text": "Erlaubnisfreiheit gilt im Waffenrecht nie der Waffe als solcher, sondern immer nur einer bestimmten Art des Umgangs. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 stellt Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen mit höchstens 7,5 Joule Geschossenergie und dem vorgeschriebenen Kennzeichen ausdrücklich nur unter der Überschrift „Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz\" frei. Das Führen ist davon nicht erfasst und bleibt nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 erlaubnispflichtig; die Erlaubnis zum Führen ist der Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 1). Zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13). Der Kleine Waffenschein hilft nicht weiter: Er ist nach § 10 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 auf Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen beschränkt. Praktisch heißt das: Eine frei verkäufliche 7,5-Joule-Luftpistole darf man zu Hause besitzen, aber nicht griffbereit durch die Fußgängerzone tragen. Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen mit mehr als 7,5 Joule sind regelmäßig schon bei Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig; ausgenommen sind Altwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2, die vor dem 1. Januar 1970 - im Beitrittsgebiet vor dem 2. April 1991 - hergestellt und nach den damals geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind. Für die Frage ändert das nichts: Vom Erlaubniserfordernis für das Führen ist keine dieser Waffen freigestellt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1" } ], "kernpunkte": [ "ja, ein Waffenschein ist nötig", "der Kleine Waffenschein genügt dafür nicht" ] }, "I.2-95": { "kurz": "Ja. § 12 Abs. 3 Nr. 2 macht den Transport waffenscheinfrei, solange die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist und der Weg vom Bedürfnis des Berechtigten umfasst wird.", "text": "§ 12 Abs. 3 Nr. 2 nimmt das Befördern von einem Ort zu einem anderen von der Erlaubnispflicht zum Führen aus. Drei Bedingungen müssen zusammenkommen: nicht schussbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12), nicht zugriffsbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13) und ein Transportzweck, der vom Bedürfnis umfasst ist oder damit im Zusammenhang steht. Beim Sportschützen deckt das Bedürfnis Schießsport den Weg von der Wohnung zum Schießstand und zurück. Antwort a ist falsch, weil die Ausnahme gerade den Normalfall des Transports erfasst; andernfalls bräuchte jeder Sportschütze und jeder Jäger einen Waffenschein, um überhaupt zum Schießstand oder in das Revier zu kommen. Antwort b ist falsch, weil eine Waffe im Holster am Körper unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann und damit zugriffsbereit ist; „ungeladen und gesichert\" beseitigt nur die Schussbereitschaft, und beide Merkmale müssen zugleich fehlen. Nicht zugriffsbereit ist die Waffe erst, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" } ] }, "I.2-96": { "kurz": "Alle drei Varianten brauchen einen Waffenschein, weil die Waffe jeweils entweder schussbereit oder zugriffsbereit ist; die Ausnahme des § 12 Abs. 3 Nr. 2 verlangt aber, dass beides zugleich nicht vorliegt.", "text": "Führen ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4); die Erlaubnis dafür ist der Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 1). Befreit ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 nur der bedürfnisbezogene Transport, bei dem die Waffe zugleich nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist. Zu a: entladen in der unverschlossenen Aktentasche - nicht schussbereit, aber zugriffsbereit, denn nicht zugriffsbereit ist eine Schusswaffe erst im verschlossenen Behältnis (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13). Zu b: geladen in der verschlossenen Aktentasche - nicht zugriffsbereit, aber schussbereit, denn geladen heißt Munition in Trommel, eingefügtem Magazin oder Patronenlager, auch ungespannt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12). Zu c: entladen im unverschlossenen Handschuhfach - wieder zugriffsbereit. Dass die Munition getrennt und gesichert im Kofferraum liegt, ändert daran nichts: Die Ausnahme stellt auf den Zustand der Waffe ab, nicht auf die Verwahrung der Munition.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" } ] }, "I.2-97": { "kurz": "Inhaber eines Kleinen Waffenscheins. Dass Erwerb und Besitz dieser Waffen erlaubnisfrei sind, deckt das zugriffsbereite Führen in der Öffentlichkeit nicht mit ab.", "text": "Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen tragen, sind nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 nur für Erwerb und Besitz von der Erlaubnispflicht freigestellt. Für das Führen bleibt eine Erlaubnis nötig, sie wird nach § 10 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 als Kleiner Waffenschein erteilt. Dessen Erleichterung besteht darin, dass Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis entbehrlich sind; Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Mindestalter bleiben verlangt. Zwei Grenzen werden regelmäßig übersehen: Der Kleine Waffenschein erlaubt nur das Führen, nicht das Schießen, und er hebt das Verbot des § 42 Abs. 1 für öffentliche Veranstaltungen nicht auf. Die amtliche Frage stellt bewusst auf das zugriffsbereite Führen ab. Die Transportausnahme des § 12 Abs. 3 Nr. 2 verlangt aber mehr als nur ein verschlossenes Behältnis: Die Waffe muss zugleich nicht schussbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12) und nicht zugriffsbereit sein (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13) - also ungeladen und weggeschlossen -, und die Beförderung von einem Ort zu einem anderen muss einem vom Bedürfnis umfassten Zweck dienen oder damit zusammenhängen. Eine geladene Schreckschusswaffe im verschlossenen Behältnis bleibt schussbereit und ist deshalb nicht befreit.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" } ] }, "I.2-98": { "kurz": "Keine. § 42 Abs. 1 verbietet bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen aller Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 - unabhängig davon, ob die Waffe erlaubnispflichtig ist und ob eine Erlaubnis vorliegt.", "text": "§ 42 Abs. 1 knüpft an die Waffeneigenschaft an, nicht an die Erlaubnispflicht. Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 sind Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie tragbare Gegenstände wie Hieb- und Stoßwaffen. Antwort a verwechselt zwei Ebenen: Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen des Schreckschussrevolvers in der Öffentlichkeit, aber das Verbot des § 42 Abs. 1 steht daneben und gilt unabhängig davon; eine Ausnahme kann allein die Behörde nach § 42 Abs. 2 zulassen. Antwort b beruht auf demselben Denkfehler, nur an einer anderen Waffe: Eine Steinschlosspistole arbeitet mit Funkenzündung, ihr Modell ist vor dem 1. Januar 1871 entwickelt. Sie ist deshalb nicht nur im Erwerb und Besitz erlaubnisfrei (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.6), sondern auch im Führen (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.1) - außerhalb öffentlicher Veranstaltungen darf man sie also tatsächlich ohne Waffenschein führen. Genau das rettet Antwort b aber nicht, denn § 42 Abs. 1 knüpft nicht an die Erlaubnispflicht an: Auch eine erlaubnisfrei zu führende Schusswaffe bleibt eine Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und ist damit vom Verbot erfasst. Wer bei einer öffentlichen Veranstaltung gleichwohl eine Waffe führt, begeht eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 9.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 52", "absatz": "3", "nummer": "9" } ] }, "I.2-99": { "kurz": "Ja, aber nur mit den erforderlichen Verbringungserlaubnissen der zuständigen Behörden; die Waffenbesitzkarte allein trägt das Verbringen über die Grenze nicht.", "text": "Verbringen heißt, eine Waffe über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels zu befördern (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5); davon zu unterscheiden ist die Mitnahme, bei der die Waffe wieder zurückkommt. Für das Verbringen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes braucht es nach § 29 Abs. 1 eine eigene Erlaubnis. Sie setzt zweierlei voraus: Der Antragsteller muss den sicheren Transport durch eine zum Erwerb oder Besitz berechtigte Person gewährleisten, und der Empfänger muss zum Erwerb und Besitz dieser Waffe berechtigt sein (§ 29 Abs. 1 Satz 2). Damit erklärt sich, warum Antwort b falsch ist: Die Waffenbesitzkarte ist eine Voraussetzung der Verbringungserlaubnis, aber kein Ersatz für sie. Antwort a scheidet aus, weil erlaubnispflichtige Schusswaffen nie ohne Einschränkung eingeführt werden dürfen. Der Plural in der richtigen Antwort hat einen Grund: Regelmäßig verlangt auch der Staat, aus dem die Waffe kommt, eine eigene Genehmigung. Spiegelbildlich erteilt Deutschland die Erlaubnis zum Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn dieser das Verbringen erlaubt hat oder glaubhaft gemacht ist, dass er keine Erlaubnis verlangt (§ 29 Abs. 2).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Verbringen: die Waffe bleibt drüben oder wechselt den Besitzer. Mitnahme: sie fährt mit und wieder zurück." }, "I.2-100": { "kurz": "Nur mit den entsprechenden Verbringungserlaubnissen nach § 29 Abs. 1. Waffenbesitzkarte und Europäischer Feuerwaffenpass genügen dafür jeweils für sich genommen nicht.", "text": "Die Frage prüft, ob drei häufig verwechselte Papiere auseinandergehalten werden. Die Verbringungserlaubnis nach § 29 Abs. 1 ist das Dokument, das das Befördern über die Grenze zum Verbleib im Inland abdeckt. Die Waffenbesitzkarte mit Voreintrag ist dabei zwar nötig, denn § 29 Abs. 1 Satz 2 verlangt für das Verbringen in den Geltungsbereich zusätzlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz berechtigt ist - Antwort a formuliert sie aber als einzige Voraussetzung und wird dadurch falsch. Der Europäische Feuerwaffenpass gehört zu einer anderen Umgangsart: Er ist nach § 32 Abs. 2 und Abs. 3 das Dokument der Mitnahme, also des vorübergehenden Mitführens über die Grenze und wieder zurück, etwa durch Jäger und Sportschützen; für das Verbringen leistet er nichts, weshalb Antwort b falsch ist. Es bleibt Antwort c. Wer den Unterschied zwischen Verbringen und Mitnahme im Kopf hat (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5), löst diese und die verwandten Fragen ohne Auswendiglernen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 5" } ] }, "I.2-101": { "kurz": "Verbringen ist eine eigene Umgangsart; die erforderlichen Erlaubnisse aller berührten Staaten müssen vor dem Grenzübertritt vorliegen, eine WBK genügt dafür nicht.", "text": "Verbringen heißt, eine Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu transportieren oder transportieren zu lassen. Das ist nach § 1 Abs. 3 eine eigene Art des Umgangs neben Erwerb und Besitz und braucht deshalb eine eigene Erlaubnis. Für das Verbringen in den Geltungsbereich wird sie nur erteilt, wenn der sichere Transport durch einen Berechtigten gewährleistet ist und der Empfänger zum Erwerb und Besitz berechtigt ist (§ 29 Abs. 1). Soll aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die deutsche Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen bereits erlaubt hat oder glaubhaft gemacht ist, dass er keine solche Erlaubnis verlangt (§ 29 Abs. 2 Satz 1). Weil § 29 Abs. 1 auch das Verbringen „durch den“ Geltungsbereich erfasst, gilt dieselbe Logik spiegelbildlich für Transitstaaten — deren Recht ist mitzudenken. Antwort c ist falsch: die Waffenbesitzkarte ist eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis und deckt den Grenzübertritt nicht ab. Entscheidend ist neben dem Ob auch das Wann: die Erlaubnisse müssen vor dem Grenzübertritt vorliegen. Wer erst danach beantragt, hat den Verstoß bereits begangen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "2", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 5" } ] }, "I.2-102": { "kurz": "Der Verkäufer braucht eine deutsche Verbringungserlaubnis, und diese wird erst erteilt, wenn das Empfängerland das Verbringen bereits gestattet hat.", "text": "Der Verkauf selbst ist ein Überlassen; das Fortschaffen der Waffe über die Grenze zum Käufer ist zusätzlich ein Verbringen (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5) und damit ein eigener, erlaubnispflichtiger Umgang. Erlaubnisfrei ist das Verbringen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten nur für Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und die dafür bestimmte Munition, die nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 aufgeführt sind (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 9) — Feuerwaffen der Kategorien A 1.2 bis C, und um eine solche geht es hier, fallen gerade nicht darunter. Maßgeblich ist die Listung in Anlage 1 Abschnitt 3, nicht die Erlaubnispflicht: eine Druckluftwaffe über 7,5 Joule etwa ist erlaubnispflichtig, steht aber nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 und darf deshalb erlaubnisfrei in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Es gilt also § 29 Abs. 2 Satz 1: die deutsche Behörde erteilt die Verbringungserlaubnis nur, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass dessen Recht keine solche Erlaubnis fordert. Daraus folgt die Reihenfolge in Antwort c zwingend: zuerst die Genehmigung des Empfängerlandes beschaffen, dann die deutsche Erlaubnis beantragen, erst nach deren Erteilung transportieren. Antwort a übersieht die Erlaubnispflicht vollständig. Antwort b kehrt die Reihenfolge um und ersetzt die behördliche Erlaubnis durch eine nachträgliche Meldung; die Erwerbsberechtigung des Käufers ist eine Voraussetzung, aber kein Ersatz für die Verbringungserlaubnis. Die im Klammerzusatz genannte Meldung an das Bundesverwaltungsamt trifft nicht den Verkäufer, sondern die Behörde: sie übermittelt die erteilte Erlaubnis elektronisch dorthin, und das Bundesverwaltungsamt leitet die Angaben an den anderen Mitgliedstaat weiter.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "2", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 9" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 32", "absatz": "2", "nummer": "1" } ], "merksatz": "Erst das Ziel, dann die Heimat: ohne Zustimmung des Empfängerlandes gibt es keine deutsche Verbringungserlaubnis." }, "I.2-103": { "kurz": "Die Waffenbesitzkarte erlaubt Erwerb und Besitz, nicht den Grenzübertritt; für die Einfuhr ist eine eigene Verbringungserlaubnis nötig, und zwar vorher.", "text": "Wer eine im Ausland gekaufte Waffe nach Deutschland schafft, verbringt sie: Transport über die Grenze zum dortigen Verbleib (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5). Erwerb, Besitz und Verbringen sind nach § 1 Abs. 3 verschiedene Umgangsarten, jede mit eigener Erlaubnis. Für das Verbringen in den Geltungsbereich wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der sichere Transport gewährleistet und der Empfänger zum Erwerb und Besitz berechtigt ist (§ 29 Abs. 1). Die Waffenbesitzkarte ist damit nur eine Voraussetzung dieser Erlaubnis, nicht ihr Ersatz. Hinzu kommt die Erlaubnis des Abgangsstaates nach dessen Recht; dass ein Staat die Ausfuhr der eigenen Genehmigung unterwirft, ist der Normalfall — auch das deutsche Recht verlangt spiegelbildlich beim Verbringen in einen Mitgliedstaat die vorherige Zustimmung des Ziellandes (§ 29 Abs. 2 Satz 1). Antwort a meint den Voreintrag in der Waffenbesitzkarte; der gestattet den Erwerb einer noch zu beschaffenden Waffe, sagt aber nichts über den Grenzübertritt. Antwort b verwechselt die Sache mit der Anzeigepflicht nach dem Erwerb: diese beträgt zwei Wochen (§ 37a) und wirkt nachträglich. Eine nachträgliche Anzeige heilt ein Verbringen ohne Erlaubnis nicht. Kommt die Waffe aus einem Drittstaat, tritt zusätzlich die Anmeldung bei der zuständigen Überwachungsbehörde beim Grenzübertritt hinzu (§ 33 Abs. 1).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "2", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 33", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 5" } ] }, "I.2-104": { "kurz": "Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt zur Mitnahme der in ihm eingetragenen Feuerwaffen und der dafür bestimmten Munition in einen anderen Mitgliedstaat; das Zielland kann zusätzlich eine Genehmigung verlangen.", "text": "Der Europäische Feuerwaffenpass wird auf Antrag Personen ausgestellt, die nach dem Waffengesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition der Kategorien A 1.2 bis C berechtigt sind und diese in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen (§ 32 Abs. 6). Mitnehmen heißt: die Waffe vorübergehend auf einer Reise, ohne den Besitz aufzugeben, zur Verwendung über die Grenze bringen (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6). Genau dafür — und nur dafür — wirkt der Pass. Wer den Grund der Mitnahme nachweisen kann, Inhaber des Passes ist und die Waffen dort eingetragen hat, braucht keine deutsche Mitnahmeerlaubnis: als Jäger für bis zu drei Langwaffen der Kategorie C zum Zweck der Jagd, als Sportschütze für bis zu sechs Schusswaffen der Kategorien B oder C zum Zweck des Schießsports, als Brauchtumsschütze für bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen der Kategorie C zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung, jeweils mit der dafür bestimmten Munition (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 bis 3). Der Pass befreit aber nur von der deutschen Erlaubnis. Ob das Zielland zusätzlich eine Zustimmung verlangt, richtet sich nach dessen Recht — dass eine solche vorherige Zustimmung nötig sein kann, setzt auch das deutsche Recht als Regelfall voraus (§ 32 Abs. 1a Nr. 2). Die Geltungsdauer beträgt fünf Jahre; sind bei Jägern oder Sportschützen nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf eingetragen, zehn Jahre (AWaffV § 33 Abs. 1).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "1a", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 6" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 33", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Der Feuerwaffenpass ist ein Reisedokument, keine Ausfuhrerlaubnis: er begleitet die Waffe hin und zurück.", "verwandt": [ "I.2-105" ], "kernpunkte": [ "Mitnahme der eingetragenen Feuerwaffen und der dafür bestimmten Munition", "in einen anderen Mitgliedstaat", "eine Genehmigung dieses Staates kann zusätzlich nötig sein" ] }, "I.2-105": { "kurz": "Der Europäische Feuerwaffenpass deckt die vorübergehende Mitnahme auf Reisen, etwa zu Jagd oder Wettkampf; für dauerhaftes Verbringen taugt er nicht.", "text": "§ 32 Abs. 3 befreit Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen von der Mitnahmeerlaubnis, wenn sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen dort eingetragen sind. Genau diesen Anwendungsfall beschreibt Antwort b. Antwort a scheitert an der Abgrenzung zweier Begriffe, die im Waffenrecht sauber getrennt sind: Mitnahme ist das vorübergehende Über-die-Grenze-Bringen auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6), Verbringen dagegen der Transport über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5). Für das dauerhafte Verbringen gilt § 29 — dort spielt der Feuerwaffenpass keine Rolle. Antwort c ist im ersten Halbsatz richtig, hängt aber eine Pflicht an, die das Gesetz nicht kennt: eine Anzeige der Reise mindestens 14 Tage vorher bei der zuständigen Erlaubnisbehörde sieht § 32 nicht vor. Solche erfundenen Fristen sind ein beliebtes Prüfungsmuster. Was tatsächlich verlangt wird, ist das Mitführen der Papiere: im Fall der Mitnahme nach § 32 Abs. 3 der Europäische Feuerwaffenpass und ein Beleg für den Grund der Mitnahme (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "e" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 6" } ], "verwandt": [ "I.2-104" ] }, "I.2-106": { "kurz": "Zuerst muss der Zielmitgliedstaat das Verbringen erlauben, danach kann die deutsche Waffenbehörde die Verbringungserlaubnis erteilen.", "text": "§ 29 Abs. 2 Satz 1 macht die Zustimmung des Ziellandes zur Bedingung der deutschen Erlaubnis: Sollen Waffen oder Munition der Kategorien A 1.2 bis C aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass nach dessen Recht keine solche Erlaubnis erforderlich ist. Die Reihenfolge in Antwort c ist damit keine Formalie, sondern verhindert, dass Deutschland eine Ausfuhr genehmigt, die im Zielland unzulässig wäre. Antwort a verwechselt Verbringen mit Mitnahme: der Europäische Feuerwaffenpass betrifft ausschließlich die vorübergehende Mitnahme auf Reisen (§ 32 Abs. 3) und ersetzt keine Verbringungserlaubnis. Antwort b beschreibt nur den Ausnahmefall: erlaubnisfrei ist das Verbringen in andere Mitgliedstaaten allein für Waffen und Munition, die nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 aufgeführt sind (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 9) — Feuerwaffen der Kategorien A bis C gehören gerade nicht dazu. Erteilt wird die Erlaubnis durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde (AWaffV § 29 Abs. 1).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "2", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 9" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 29", "absatz": "1" } ] }, "I.2-107": { "kurz": "Strafbar ist das erlaubnislose Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat — auch mit Feuerwaffenpass; die Ausfuhr in einen Drittstaat ist waffenrechtlich dagegen gar nicht erlaubnispflichtig.", "text": "§ 52 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a stellt unter Strafe, wer ohne Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt. Antwort a beschreibt genau diesen Tatbestand. Antwort c ebenfalls, nur verdeckt: der Europäische Feuerwaffenpass deckt allein die vorübergehende Mitnahme auf Reisen ab (§ 32 Abs. 3 und 6). Wer mit ihm dauerhaft verbringt, handelt ohne die nach § 29 erforderliche Erlaubnis — der Pass ist dann kein Rechtfertigungsgrund, sondern ein untauglicher Nachweis. Antwort b überrascht und wird häufig falsch erinnert: das Verbringen sämtlicher Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 und der dafür bestimmten Munition aus Deutschland in einen Drittstaat ist waffenrechtlich erlaubnisfrei (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 8.1). Wo das Gesetz keine Erlaubnis verlangt, kann auch keine fehlen — der Straftatbestand läuft leer. Auch die Strafnorm für das Verbringen ohne Erlaubnis in den oder durch den Geltungsbereich (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) erfasst die Ausfuhr nicht. Frei ist die Ausfuhr deshalb nicht: außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflichten bleiben ausdrücklich unberührt, sie werden nur nicht nach dem Waffengesetz geahndet.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 52", "absatz": "3", "nummer": "4", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 52", "absatz": "1", "nummer": "2", "buchstabe": "d" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 8.1" } ], "merksatz": "Ausfuhr in einen Drittstaat ist kein Fall des Waffengesetzes, sondern des Außenwirtschaftsrechts." }, "I.2-108": { "kurz": "Das Waffengesetz verlangt für die Ausfuhr in einen Drittstaat keine Erlaubnis; maßgeblich sind die außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten, zuständig ist das BAFA.", "text": "Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 8.1 stellt das Verbringen und die Mitnahme sämtlicher Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 und der dafür bestimmten Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, von der Erlaubnispflicht frei. Derselbe Text fügt an, dass außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflichten, insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 258/2012, unberührt bleiben. Damit ist Antwort c die einzige zutreffende. Antwort b klingt plausibel, ist aber falsch: eine Ausfuhrerlaubnis der Waffenbehörde gibt es für diesen Fall nicht, weil das Waffengesetz die Ausfuhr in den Drittstaat gar nicht erst der Erlaubnis unterwirft. Zuständige Behörde für die Genehmigung nach Artikel 4 der genannten Verordnung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§ 48 Abs. 3a). Antwort a ist falsch, weil die waffenrechtliche Freistellung eben nur waffenrechtlich wirkt — ohne die außenwirtschaftsrechtliche Genehmigung bleibt die Ausfuhr unzulässig. Der Kontrast zum Binnenmarkt ist die eigentliche Lernaufgabe: in einen Mitgliedstaat greift § 29 mit Erlaubnis und Zustimmung des Ziellandes, in einen Drittstaat greift das Außenwirtschaftsrecht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 8.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 48", "absatz": "3a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "2" } ] }, "I.2-109": { "kurz": "Im Ausland gekaufte Munition, die in Deutschland bleiben soll, wird verbracht und nicht mitgenommen — dafür braucht es eine Verbringungserlaubnis, der Feuerwaffenpass hilft nicht.", "text": "Der Europäische Feuerwaffenpass wirkt nur bei der Mitnahme, also beim vorübergehenden Über-die-Grenze-Bringen auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6). Munition, die im anderen Mitgliedstaat erworben wurde und in Deutschland verbleiben soll, wird dagegen verbracht: Transport über die Grenze zum dortigen Verbleib (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5). Für das Verbringen in den Geltungsbereich ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 erforderlich. Die Freistellung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 9 betrifft nur den umgekehrten Weg, das Verbringen aus Deutschland hinaus, und auch dort nicht die Kategorien A bis C. Antwort c führt gezielt in die Irre: dass eine Waffe passenden Kalibers im Pass eingetragen ist, ändert nichts an der Umgangsart — der Eintrag betrifft die Mitnahme, nicht das Verbringen. Auch der berechtigte Erwerb im anderen Mitgliedstaat begründet keine Verbringungsberechtigung, denn Erwerb und Verbringen sind nach § 1 Abs. 3 getrennte Umgangsarten mit getrennten Erlaubnissen. Praktisch heißt das: auf der Jagd- oder Wettkampfreise darf die für die eingetragenen Waffen bestimmte Munition mitgenommen werden (§ 32 Abs. 3); wer im Ausland gekaufte Munition dauerhaft nach Deutschland holen will, braucht die Verbringungserlaubnis.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 9" } ], "merksatz": "Mitnahme heißt hin und zurück, Verbringen heißt dort bleiben — der Feuerwaffenpass kennt nur den ersten Fall." }, "I.2-110": { "kurz": "Beschusspflichtige Feuerwaffen dürfen einem anderen nur mit amtlichem Beschusszeichen überlassen werden; Ausnahmen sind Waffen von vor dem 1. Januar 1891 und Fälle, in denen das Beschussamt die Undurchführbarkeit der Prüfung bescheinigt.", "text": "§ 12 Abs. 1 Satz 1 BeschG ist eindeutig: Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 BeschG der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Damit scheidet Antwort a aus. Antwort c greift eine Bauart heraus, für die nichts Besonderes gilt: die Beschusspflicht knüpft nicht an Doppelflinten oder sonstige Waffenarten an, sondern daran, dass jemand eine Feuerwaffe herstellt oder in den Geltungsbereich verbringt und in den Verkehr bringen will (§ 3 Abs. 1 BeschG). Die beiden Ausnahmen in Antwort b haben unterschiedliche Wurzeln, und dieser Unterschied ist der eigentliche Prüfungsstoff. Feuerwaffen, die vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind, unterliegen der Beschusspflicht von vornherein nicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BeschG) — ein starrer gesetzlicher Stichtag, keine Beurteilung im Einzelfall; wurde die Waffe verändert, greift die Ausnahme nicht mehr. Der zweite Fall setzt an anderer Stelle an: § 12 Abs. 1 Satz 2 BeschG nimmt vom Verbot nur das Überlassen aus, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann. Das eigene Schießen mit einer solchen Waffe deckt der Wortlaut nicht ab.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "b" } ], "merksatz": "Ohne Beschusszeichen kein Überlassen — außer die Waffe stammt von vor dem 1. Januar 1891 oder das Beschussamt bescheinigt, dass sie nicht geprüft werden kann." }, "I.2-111": { "kurz": "Beschusspflichtige Feuerwaffen dürfen ohne amtliches Beschusszeichen überhaupt nicht zum Schießen verwendet werden – auch nicht für einzelne Probeschüsse auf dem Schießstand.", "text": "§ 12 Abs. 1 Satz 1 BeschG verbietet zweierlei: das Überlassen an andere und das Verwenden zum Schießen. Für das Schießen gibt es keine Ausnahme, keinen Probeschuss-Vorbehalt und keine Ermächtigung der Standaufsicht. Die einzige Ausnahme in Satz 2 – die Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann – betrifft ausdrücklich nur das Überlassen, nicht das Schießen. Deshalb trägt hier tatsächlich das Wort „niemals“. Der sachliche Grund liegt in dem, was die Beschussprüfung leistet: Sie prüft mit Überdruck, ob die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung standhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BeschG). Solange dieser Nachweis fehlt, ist unbekannt, ob Lauf und Verschluss dem Gasdruck gewachsen sind – und der Schuss, mit dem man das „ausprobieren“ möchte, ist genau der gefährliche. Zu c): Eine Schießstandaufsicht kann Anweisungen innerhalb der Standordnung geben, aber keine gesetzlichen Verbote aufheben.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" } ] }, "I.2-112": { "kurz": "Erneut beschossen wird, wenn an einer bereits geprüften Waffe ein höchstbeanspruchtes Teil ausgetauscht, verändert oder instand gesetzt wurde – Anlass ist der Eingriff, nicht der Zeitablauf und nicht der Verkauf.", "text": "§ 3 Abs. 2 Satz 1 BeschG knüpft den erneuten Beschuss allein an den Eingriff in die Substanz der Waffe. Das Gesetz spricht dabei genauer von „höchstbeanspruchten Teilen“: Das sind nach § 2 Abs. 2 BeschG die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind, insbesondere Lauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager und bei Kurzwaffen das Griffstück. Die amtliche Antwort meint dasselbe, verwendet aber das waffenrechtliche Wort „wesentliche Teile“ – die beiden Begriffe überschneiden sich stark, sind aber nicht deckungsgleich. Zu a): Für Feuerwaffen gibt es keine Wiederholungsprüfung nach Jahren. Eine Frist von fünf Jahren kennt das Recht nur für Böller (§ 6 Abs. 1 BeschussV); die Zahlen 15 und 10 Jahre stehen nirgends. Zu b): Ein Eigentümerwechsel ändert nichts an Haltbarkeit, Funktionssicherheit oder Maßhaltigkeit und löst daher keinen Beschuss aus. Wichtige Gegenausnahme zu c): Werden höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht und sind alle mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen – der Fall des Austauschlaufs –, entfällt der erneute Beschuss (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BeschG).", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 6", "absatz": "1" } ] }, "I.2-113": { "kurz": "Anzuzeigen ist nicht der Beschuss, sondern der waffenrechtliche Vorgang: Wer ein wesentliches Teil erwirbt oder austauschen lässt, muss das der Erlaubnisbehörde binnen zwei Wochen melden.", "text": "Nach § 37a WaffG hat der Inhaber einer Waffenbesitzkarte der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: die Überlassung, den Erwerb und die Bearbeitung durch Umbau oder durch Austausch eines wesentlichen Teils. Der Lauf ist ein wesentliches Teil (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1 WaffG) und steht der Schusswaffe, für die er bestimmt ist, gleich (Nr. 1.3). Wird also ein neuer Lauf angeschafft und eingebaut, greifen sowohl die Anzeige des Erwerbs als auch die Anzeige des Austauschs. Der Beschuss selbst ist demgegenüber ein rein beschussrechtlicher Vorgang zwischen Waffenbesitzer und Beschussamt; er löst keine Mitteilung an die Waffenbehörde aus. Deshalb ist a) zu weit gefasst: Setzt der Büchsenmacher den vorhandenen Lauf lediglich instand und wird die Waffe danach neu beschossen, ist kein wesentliches Teil erworben oder ausgetauscht worden, und es gibt nichts anzuzeigen. c) ist ersichtlich falsch – die Behörde führt Buch darüber, aus welchen Teilen die eingetragene Waffe besteht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a", "satz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a", "satz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" } ] }, "I.2-114": { "kurz": "Das aufgestempelte „X“ entwertet ein vorhandenes Beschusszeichen: Die Waffe hat die Prüfung nicht bestanden und trägt damit kein gültiges Beschusszeichen mehr.", "text": "§ 9 Abs. 4 BeschussV regelt das Rückgabezeichen. Es besteht aus Ortszeichen und Jahreszeichen, und vorhandene amtliche Beschusszeichen sind dabei „durch ein X auf oder neben dem amtlichen Beschusszeichen zu entwerten“. Auch höchstbeanspruchte Teile, die unbrauchbar sind, werden mit einem „X“ gekennzeichnet. Dahinter steht § 6 Abs. 1 BeschG: Das Beschusszeichen wird nur aufgebracht, wenn die Prüfung keine Beanstandung ergeben hat – andernfalls das Rückgabezeichen. Für den Wiederholungsbeschuss und die freiwillige Beschussprüfung ordnet § 6 Abs. 4 BeschussV dasselbe ausdrücklich an. Die Antworten a) und c) spielen mit der naheliegenden Fehldeutung, das „X“ sei ein Länder- oder Exportkürzel für England. Das ist es nicht; es ist ein Entwertungszeichen und sagt nichts über Herkunft oder Ausfuhr. Praktische Folge: Eine so gestempelte Waffe darf nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeschG nicht mehr zum Schießen verwendet werden, solange sie beschusspflichtig ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "4" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 6", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 6", "absatz": "4" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "satz": "1" } ], "merksatz": "Das „X“ streicht durch, es kennzeichnet keine Herkunft." }, "I.2-115": { "kurz": "Erneut vorzulegen ist die Waffe, wenn an einem höchstbeanspruchten Teil gearbeitet wurde – Griffschalen und eine andere Abzugsfeder lösen keinen Beschuss aus, weil diese Teile nicht unter Gasdruck stehen.", "text": "Maßstab ist § 3 Abs. 2 BeschG, konkretisiert durch § 5 Abs. 1 BeschussV: Erneut zu prüfen ist, wenn ein höchstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BeschG (Lauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager) unter Nacharbeit ausgetauscht wurde oder wenn an einem höchstbeanspruchten Teil die Maße verändert oder materialschwächende oder -verändernde Arbeiten vorgenommen wurden.\n\na) Ein Lauf, der ausdrücklich kein Austauschlauf ist, muss eingepasst werden. Das ist Nacharbeit und damit ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BeschussV. Beim reinen Austauschlauf wäre es umgekehrt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BeschG).\nc) Der Verschluss ist höchstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BeschG.\nd) Die Änderung der Schussfolge ist ein Umbau (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2.1 WaffG) und greift in Verschluss- und Ladefunktion ein. Genau deren einwandfreies Arbeiten ist Gegenstand der Beschussprüfung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BeschG).\ne) Kompensatoröffnungen werden in den Lauf gebohrt oder gefräst – materialschwächende Arbeit an einem höchstbeanspruchten Teil, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BeschussV.\n\nb) und f) scheiden aus: Griffschalen und Abzugsfeder sind keine höchstbeanspruchten Teile, sie sind dem Gasdruck nicht ausgesetzt. Beim verringerten Abzugsgewicht überrascht das manche, weil der Eingriff sicherheitlich durchaus heikel ist – beschussrechtlich löst er dennoch keine erneute Prüfung aus.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "2", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.1" } ], "merksatz": "Beschuss folgt dem Gasdruck: Nur was ihn aushalten muss, muss ihn erneut beweisen." }, "I.2-116": { "kurz": "Ja – das französische Beschusszeichen ist anerkannt, damit besteht für die Waffe schon keine deutsche Beschusspflicht.", "text": "§ 4 Abs. 2 BeschG nimmt Feuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von der Beschusspflicht des § 3 aus, wenn sie das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist. Frankreich gehört dazu. Entscheidend ist also nicht, wo die Waffe hergestellt wurde – hier in den USA –, sondern welches Beschusszeichen sie trägt. Weil die Waffe damit gar nicht beschusspflichtig ist, greift auch das Verwendungsverbot des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeschG nicht, denn es erfasst nur Gegenstände, „die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen“. Ein zusätzliches deutsches Zeichen ist nicht erforderlich, a) ist falsch. c) ist gleich doppelt falsch: Die USA sind kein Anerkennungsstaat, ein amerikanisches Zeichen würde also nichts nützen, und die Herkunft der Waffe ist ohnehin nicht der Anknüpfungspunkt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 4", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "satz": "1" } ] }, "I.2-117": { "kurz": "Nur bei der Einfuhr aus den USA fehlt ein anerkanntes Beschusszeichen; Ungarn und Chile sind C.I.P.-Staaten, ihre Zeichen werden anerkannt.", "text": "Wer eine Feuerwaffe in den Geltungsbereich des Beschussgesetzes verbringt, hat sie vor dem Inverkehrbringen durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BeschG). Davon befreit § 4 Abs. 2 BeschG Waffen, die das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist. Diese Anerkennung wird über die Mitgliedschaft in der C.I.P. hergestellt. Ungarn und Chile sind C.I.P.-Mitglieder; eine von dort eingeführte Waffe trägt ein anerkanntes Zeichen und muss nicht erneut vorgelegt werden. Die USA sind kein Mitglied – dort gibt es keine staatliche Beschusspflicht, entsprechend auch kein anerkanntes staatliches Beschusszeichen. Eine aus den USA eingeführte Feuerwaffe muss deshalb einem Beschussamt vorgelegt werden. Welche Staaten im Einzelnen dazugehören, steht nicht im Beschussgesetz selbst; das ergibt sich aus dem Mitgliederbestand der C.I.P. und kann sich ändern.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 4", "absatz": "2" } ] }, "I.2-118": { "kurz": "Mit F-gekennzeichneten Druckluftwaffen darf ohne Erlaubnis im befriedeten Besitztum geschossen werden, sofern kein Geschoss hinausgelangt – Garten und Keller also, der Steinbruch nicht.", "text": "§ 12 Abs. 4 WaffG regelt, wann das Schießen ohne Schießerlaubnis zulässig ist. Satz 1: auf einer Schießstätte immer. Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a: darüber hinaus im befriedeten Besitztum durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Die beiden Waffenalternativen stehen gleichrangig nebeneinander; für die F-gekennzeichnete Druckluftwaffe trägt die erste. Genau diese Energiegrenze bescheinigt das „F im Fünfeck“: Es ist das Kennzeichen, das Schusswaffen bis 7,5 Joule nach § 24 Abs. 2 WaffG tragen müssen (die Vorschrift bezeichnet es über die Verweisung auf Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz von 1976), und an dasselbe Kennzeichen knüpft Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG den erlaubnisfreien Erwerb.\n\nDer eingezäunte Garten (a) und der eigene Keller (d) sind befriedetes Besitztum, an dem man selbst das Hausrecht hat; beide gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der verlassene Steinbruch (b) scheitert nicht an der Geschossenergie, sondern an den beiden anderen Merkmalen: Er ist kein befriedetes Besitztum, und der Schütze übt dort kein Hausrecht aus. Dass kein Geschoss das Gelände verlassen kann, genügt allein nicht – dieser Punkt wird häufig falsch erinnert. c) ist zu eng, denn die Beschränkung auf Schießstände gilt für diese Waffen gerade nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" } ] }, "I.2-119": { "kurz": "Außerhalb von Schießstätten wird für 6 mm Flobert ohne F-Kennzeichen eine behördliche Erlaubnis gebraucht; auf einer dafür zugelassenen Schießstätte nicht.", "text": "Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG bedarf keiner Erlaubnis zum Schießen, wer auf einer Schießstätte im Sinne des § 27 schießt – das trägt Antwort c). Außerhalb von Schießstätten ist das Schießen ohne Schießerlaubnis nur in den abschließend aufgezählten Fällen des Satzes 2 zulässig. Der praktisch wichtigste, das befriedete Besitztum nach Nr. 1 Buchstabe a, setzt voraus, dass den Geschossen nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird oder die Bauart nach § 7 BeschG zugelassen ist. Das fehlende „F im Fünfeck“ ist hier der entscheidende Hinweis: Waffen bis 7,5 Joule müssen dieses Kennzeichen nach § 24 Abs. 2 WaffG tragen. Fehlt es, liegt die Waffe über der Grenze – bei 6 mm Flobert deutlich. Damit bleibt es außerhalb von Schießstätten bei der Erlaubnispflicht, b) ist richtig und a) falsch. Die Frage betrifft ausschließlich das Schießen; für Erwerb und Besitz gelten eigene Regeln, die hier nicht zur Debatte stehen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" } ] }, "I.2-120": { "kurz": "Von den genannten Orten trägt allein die dafür zugelassene Schießstätte – im Wald und außerhalb des befriedeten Besitztums braucht es eine Schießerlaubnis.", "text": "§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG befreit vom Erfordernis der Schießerlaubnis, wer auf einer Schießstätte im Sinne des § 27 schießt. „Dafür zugelassen“ meint dabei die Erlaubnis, die der Betreiber der Schießstätte nach § 27 Abs. 1 WaffG braucht; sie deckt auch ab, welche Waffen und Kaliber dort verwendet werden dürfen. Außerhalb von Schießstätten ist das Schießen ohne Erlaubnis nur in den abschließend aufgezählten Fällen des § 12 Abs. 4 Satz 2 zulässig, und für die zur Wahl stehenden Orte greift keiner davon: Nr. 1 Buchstabe a scheidet aus, weil die Bewegungsenergie weit über 7,5 Joule liegt und keine Bauartzulassung nach § 7 BeschG vorliegt; Nr. 1 Buchstabe b sowie Nr. 3, 4 und 5 betreffen Kartuschen-, Schreckschuss- und Signalwaffen. Der einzige Tatbestand, der eine Langwaffe im Kaliber .22 lr überhaupt erfassen kann, ist Nr. 2: die Teilnahme an genehmigten Sportwettkämpfen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 an Schießständen. Ein solcher Wettkampf steht hier aber nicht zur Wahl – weder „Im Wald“ (a) noch „Außerhalb des befriedeten Besitztums“ (b) beschreiben ihn. Damit scheiden beide aus; im Wald fehlt zusätzlich sowohl die Umfriedung als auch das Hausrecht. Häufig verwechselt wird zweierlei: Die Erlaubnis zum Schießen ist etwas anderes als die Erlaubnis zu Erwerb und Besitz. Eine Waffenbesitzkarte berechtigt nicht dazu, außerhalb einer Schießstätte zu schießen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" } ] }, "I.2-121": { "kurz": "Das Schießen ist zulässig, sobald der verantwortlichen Aufsichtsperson die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt; sie muss sie vor Beginn entgegennehmen und während des Schießens aufbewahren.", "text": "§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gestattet Jugendlichen ab vollendetem 14. Lebensjahr das Schießen mit Schusswaffen bis zum Kaliber 5,6 mm lfB für Randfeuermunition, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule beträgt. Bedingung ist zum einen die Obhut des aufsichtsberechtigten Sorgeberechtigten oder einer für die Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson, zum anderen das Einverständnis der Sorgeberechtigten. Wie dieses Einverständnis in die Praxis kommt, regelt Satz 2 ausdrücklich: Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren; nach Satz 3 sind sie der Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Genau das beschreibt Antwort b.\nDie Zustimmung des Schießstandbetreibers (a) ist kein waffenrechtliches Kriterium. Der Betreiber kann kraft Hausrechts strengere Regeln setzen, seine Zustimmung ersetzt aber keine der gesetzlichen Voraussetzungen und ist auch keine eigene. Eine behördliche Ausnahmegenehmigung (c) braucht es hier ebenfalls nicht: Die Ausnahme des § 27 Abs. 4 betrifft nur Kinder, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, und dient der Förderung des Leistungssports. Ein 14-Jähriger ist vom Gesetz bereits erfasst; es gibt nichts, wovon die Behörde befreien müsste.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "4" } ] }, "I.2-122": { "kurz": "Ohne besondere Obhut darf ein Jugendlicher mit sonstigen Schusswaffen erst ab vollendetem 16. Lebensjahr schießen; von den angebotenen Altersstufen erfüllt nur 17 Jahre diese Bedingung.", "text": "Der Grundsatz des § 27 Abs. 3 Satz 1 ist die Obhut: Kinder und Jugendliche dürfen auf Schießstätten nur unter Aufsicht des aufsichtsberechtigten Sorgeberechtigten oder einer für die Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson schießen. Satz 5 nimmt davon zwei Fälle aus: das Schießen Jugendlicher mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen und das Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.\nEin Kleinkaliber-Match-Gewehr im Kaliber .22 lfB ist eine solche „sonstige Schusswaffe\" nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2. Damit fällt die besondere Obhut ab dem vollendeten 16. Lebensjahr weg, und von 12, 14 und 17 Jahren trifft das nur auf 17 zu. Mit 12 Jahren wären ohnehin nur Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen erlaubt (Nr. 1), mit 14 Jahren zwar auch das Kleinkalibergewehr, aber eben nur unter Obhut.\nDie gesetzliche Schwelle ist 16, nicht 17. Wer sich „17\" als Zahl merkt, merkt sich die Antwortoption, nicht die Norm. Unabhängig vom Alter bleibt bis zur Volljährigkeit das Einverständnis der Sorgeberechtigten erforderlich; Satz 5 befreit nur von der Obhut, nicht vom Einverständnis.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "nummer": "1" } ], "merksatz": "Obhut endet mit 16, die Volljährigkeit erst mit 18." }, "I.2-123": { "kurz": "Ein 13-Jähriger darf nur mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen schießen, ein 15-Jähriger zusätzlich mit .22-lfB-Randfeuerwaffen bis 200 Joule und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner.", "text": "§ 27 Abs. 3 Satz 1 staffelt die zulässigen Waffen nach Alter. Nr. 1 betrifft Kinder ab vollendetem 12. und unter 14 Jahren; ihnen sind ausschließlich Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen mit kalten Treibgasen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 erlaubt. Das trägt Antwort a für den 13-Jährigen. Nr. 2 betrifft Jugendliche ab vollendetem 14. und unter 18 Jahren; ihnen ist „auch\" das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB für Randfeuermunition bei höchstens 200 Joule Mündungsenergie sowie mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner gestattet. Das trägt Antwort c für den 15-Jährigen. In beiden Fällen müssen die Sorgeberechtigten schriftlich oder elektronisch ihr Einverständnis erklärt haben oder beim Schießen anwesend sein, und es muss die Obhut einer geeigneten Aufsichtsperson bestehen.\nAntwort b ist falsch, und zwar nicht wegen eines fehlenden Formerfordernisses, sondern wegen der Waffe: Halbautomaten für Zentralfeuerpatronen bis 9 mm sind in der Aufzählung des § 27 Abs. 3 nicht enthalten. Diese Aufzählung ist abschließend; alles, was dort nicht steht, bleibt bei der allgemeinen Altersgrenze des § 2 Abs. 1 von 18 Jahren. Kein Einverständnis und keine Aufsicht kann das ändern.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" } ] }, "I.2-124": { "kurz": "Nein. Die Jugendausnahmen decken nur .22-lfB-Randfeuerwaffen bis 200 Joule und Einzellader-Flinten ab; für eine Zentralfeuerpistole im Kaliber .40 S&W gilt die allgemeine Altersgrenze von 18 Jahren.", "text": "Nach § 2 Abs. 1 ist der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr gestattet. § 27 Abs. 3 durchbricht das für das Schießen auf Schießstätten, aber nur für eng umrissene Waffen: Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen (Nr. 1) sowie Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB für Randfeuermunition mit höchstens 200 Joule und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner (Nr. 2). Eine halbautomatische Pistole im Kaliber .40 S&W ist eine Kurzwaffe für Zentralfeuermunition und fällt unter keine dieser Kategorien. Sie bleibt damit Volljährigen vorbehalten.\nHier liegt der häufigste Irrtum: § 27 Abs. 3 Satz 5 nimmt Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen von der besonderen Obhut aus. Das lockert die Aufsicht, erweitert aber die Liste der zulässigen Waffen nicht um einen einzigen Eintrag. Deshalb ist a falsch: Eine anwesende Aufsichtsperson kann nichts erlauben, was das Gesetz für dieses Alter überhaupt nicht vorsieht. Antwort b erfindet die Figur des beaufsichtigenden Behördenvertreters; das Waffengesetz kennt sie nicht. Von Alterserfordernissen abweichen kann allein die zuständige Behörde, und zwar nach § 3 Abs. 3 im Einzelfall bei besonderen Gründen oder nach § 27 Abs. 4 bei Kindern zur Leistungssportförderung. Der von der Frage gemeinte Regelfall ist das nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 3", "absatz": "3" } ] }, "I.2-125": { "kurz": "Mit Einverständnis der Sorgeberechtigten darf ein 15-Jähriger mit Druckluftwaffen bis 7,5 Joule schießen und, zusätzlich unter Obhut einer geeigneten Aufsichtsperson, mit einem Kleinkalibergewehr .22 lfB bis 200 Joule Mündungsenergie.", "text": "Ein 15-Jähriger ist Jugendlicher im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und darf deshalb sowohl mit den Waffen der Nr. 1 als auch mit .22-lfB-Randfeuerwaffen bis 200 Joule und mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner schießen. Voraussetzung ist stets, dass die Sorgeberechtigten schriftlich oder elektronisch ihr Einverständnis erklärt haben oder beim Schießen anwesend sind.\nDer Unterschied zwischen den beiden richtigen Antworten liegt in der Aufsicht, und er ist kein Zufall. Die Waffen der Nr. 1 sind Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1, also solche mit höchstens 7,5 Joule Bewegungsenergie und amtlichem Kennzeichen. Für sie entfällt bei Jugendlichen nach § 27 Abs. 3 Satz 5 die besondere Obhut, weshalb Antwort a nur das Einverständnis nennt. Beim Kleinkalibergewehr bleibt es dagegen bei der Obhut, weil der Schütze das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; deshalb nennt Antwort c ausdrücklich die geeignete Aufsichtsperson.\nAntwort b ist falsch. § 3 Abs. 3 erlaubt der Behörde nur, Ausnahmen von Alterserfordernissen zuzulassen. Hier sind die gesetzlichen Altersgrenzen aber eingehalten, es ist also nichts zu genehmigen. Eine allgemeine „Genehmigung nach § 3 WaffG\" für das Jugendschießen gibt es nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 3", "absatz": "3" } ] }, "I.2-126": { "kurz": "Ab vollendetem 12. Lebensjahr ist das Schießen mit einer Druckluftpistole erlaubt, wenn die Sorgeberechtigten einverstanden sind und eine geeignete Aufsichtsperson die Obhut führt.", "text": "§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gestattet Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen mit kalten Treibgasen. Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen: die Obhut des aufsichtsberechtigten Sorgeberechtigten oder einer verantwortlichen, zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson, und das Einverständnis der Sorgeberechtigten. Antwort c nennt beides. Bei Kindern ist die Obhut zwingend; die Erleichterung des § 27 Abs. 3 Satz 5 gilt ausdrücklich nur für Jugendliche. Die Aufsichtsperson muss ihre Geeignetheit glaubhaft machen (Satz 4) und die Einverständniserklärung vor Beginn entgegennehmen und während des Schießens aufbewahren (Satz 2).\nAntwort a ist falsch: Wem die Waffe gehört, spielt waffenrechtlich keine Rolle. Ein Verein kann sich intern darauf festlegen, nur Vereinswaffen auszugeben, das Gesetz verlangt es nicht. Antwort b ist falsch, weil § 3 Abs. 3 nur Ausnahmen von Alterserfordernissen betrifft. Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr vollendet und erfüllt die Altersvorgabe bereits; eine Behördenentscheidung ist nur nötig, wenn ein Kind unter zwölf Jahren zur Förderung des Leistungssports schießen soll (§ 27 Abs. 4).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 3", "absatz": "3" } ] }, "I.2-127": { "kurz": "Kombinierte Langwaffen sind nicht vom Schießsport ausgeschlossen, dürfen aber nur eingesetzt werden, wenn eine genehmigte Sportordnung eine passende Disziplin vorsieht und die Erlaubnis der Schießstätte das abdeckt.", "text": "Sportliches Schießen liegt nach § 15a Abs. 1 Satz 1 nur vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Die Sportordnung muss jede einzelne Schießdisziplin beschreiben und die für sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge und Visierung bezeichnen; bei einzelnen Disziplinen darf sie dabei ausdrücklich festlegen, dass nur einzelne oder auch keine dieser Vorgaben erfolgen (freie Klassen, § 5 Abs. 1 Nr. 5 AWaffV). Die Waffenvorgaben sind also verzichtbar, die Disziplin selbst nicht: Gibt es keine Disziplin, in der ein Drilling vorkommt, gibt es für ihn auch kein sportliches Schießen. Die zweite Schranke ist der Stand: Auf einer Schießstätte ist das Schießen nur auf der Grundlage der für sie erteilten Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG zulässig, und der Betreiber hat die Einhaltung zu überwachen (§ 9 Abs. 1 AWaffV). Ein Stand, dessen Zulassung Büchsenkaliber oder Schrot nicht umfasst, darf dafür nicht genutzt werden.\nAntwort b ist falsch, weil die Liste der vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen in § 6 Abs. 1 AWaffV abschließend ist und kombinierte Waffen dort nicht auftauchen; genannt sind nur kurze Kurzwaffen unter 7,62 cm Lauflänge, bestimmte Halbautomaten im Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe und halbautomatische Langwaffen mit Magazinen über zehn Patronen. Antwort c ist falsch, weil „ohne jede Einschränkung\" genau die beiden Schranken übergeht, an denen es in der Praxis scheitert.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 15a", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "5" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 9", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 6", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" } ] }, "I.2-128": { "kurz": "Hohlspitzmunition im Kaliber .22 lfB ist keine verbotene Munition; verschossen werden darf sie aber nur dort, wo überhaupt erlaubnisfrei geschossen werden darf, also auf einer dafür zugelassenen Schießstätte.", "text": "Die verbotene Munition ist in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5 abschließend aufgezählt: Geschosse mit Betäubungsstoffen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken (Nr. 1.5.1), Geschosse und Kartuschenmunition mit Reizstoffen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit (Nr. 1.5.2), Treibspiegelmunition, Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.5 und Hartkerngeschosse, bestimmte Kartuschen- und Kleinschrotmunition sowie Munition für Kriegswaffen. Geschosse mit Hohlspitze oder Deformationswirkung stehen dort nicht. Antwort c behauptet ein Verbot, das es im Waffengesetz nicht gibt.\nWo geschossen werden darf, folgt aus § 12 Abs. 4. Satz 1 stellt das Schießen auf einer Schießstätte nach § 27 erlaubnisfrei; außerhalb ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig, was Satz 2 aufzählt. Für das befriedete Besitztum, also das eigene Grundstück, greift Nr. 1 Buchstabe a nur bei Schusswaffen bis 7,5 Joule oder mit Bauartzulassung nach § 7 BeschG, und auch dann nur, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Eine Kurzwaffe im Kaliber .22 lfB liegt weit darüber. Antwort a scheidet damit aus.\n„Dafür zugelassen\" ist ernst gemeint: Nach § 9 Abs. 1 AWaffV richtet sich das zulässige Schießen nach der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis. Geschossfang und Standordnung können bestimmte Geschossarten ausschließen, ohne dass daraus ein gesetzliches Verbot der Munition wird.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 9", "absatz": "1" } ] }, "I.2-129": { "kurz": "Mitzuführen sind die Schießerlaubnis, der Personalausweis und, soweit die Waffe erwerbserlaubnispflichtig ist, die Waffenbesitzkarte; beim Vorderlader kommt die sprengstoffrechtliche Erlaubnis für das Schwarzpulver hinzu.", "text": "Brauchtumsschießen findet außerhalb von Schießstätten statt und ist deshalb erlaubnispflichtig. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 kann die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschenmunition bei Brauchtumsveranstaltungen für fünf Jahre einem verantwortlichen Leiter der Vereinigung erteilt werden; liegt sie vor, dürfen die Brauchtumsschützen nach § 16 Abs. 4 die Waffen ohne eigene Erlaubnis führen und damit schießen. Erteilt wird diese Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 durch einen Erlaubnisschein.\nWelche Papiere dabei am Mann sein müssen, sagt § 38 Abs. 1 Satz 1. Wer eine Waffe führt, muss Personalausweis oder Pass mitführen, dazu nach Nr. 1 Buchstabe a die Waffenbesitzkarte, wenn es für die Waffe einer Erwerbserlaubnis bedarf, und nach Nr. 1 Buchstabe g im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 eben diese. Das „evtl.\" vor der Waffenbesitzkarte ist also kein Ungefähr, sondern die Bedingung aus Buchstabe a. Beim Vorderlader kommt das Schwarzpulver hinzu: Es ist ein explosionsgefährlicher Stoff, und der Umgang damit bedarf nach § 27 Abs. 1 SprengG einer Erlaubnis; das Sprengstoffgesetz nennt das Vorderladerschießen in § 29 Nr. 3 ausdrücklich.\nAntwort a verwechselt Führen und Schießen: Der Waffenschein ist nach § 10 Abs. 4 die Erlaubnis zum Führen, nicht zum Schießen. Antwort b nennt mit dem Sportschützenausweis ein Verbandsdokument ohne waffenrechtliche Bedeutung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 16", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 16", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "g" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 29", "nummer": "3" } ] }, "I.2-130": { "kurz": "Ja. Der eigene Keller macht das Schießen nicht erlaubnisfrei: Nötig ist entweder eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte oder eine Schießerlaubnis.", "text": "Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 bedarf keiner Erlaubnis zum Schießen, wer auf einer Schießstätte nach § 27 schießt. Ein Kellerraum, der dem Schießen dient, ist genau das: eine ortsfeste Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen dient. Wer sie betreiben will, braucht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Erlaubnis der zuständigen Behörde, die unter anderem Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und den Nachweis einer Haftpflicht- und Unfallversicherung voraussetzt. Wird der Keller nicht als Schießstätte betrieben, handelt es sich um Schießen außerhalb einer Schießstätte, und dafür ist eine Schießerlaubnis nötig, die nach § 10 Abs. 5 durch Erlaubnisschein erteilt wird.\nDie Ausnahmen des § 12 Abs. 4 Satz 2 helfen nicht. Nr. 1 Buchstabe a lässt das Schießen im befriedeten Besitztum nur mit Schusswaffen zu, deren Geschossen höchstens 7,5 Joule erteilt werden oder deren Bauart nach § 7 BeschG zugelassen ist, und auch das nur, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Ein Gewehr im Kaliber .22 lfB liegt mit seiner Mündungsenergie weit darüber.\nDaher trägt weder das Argument, die Sicherheit sei gewährleistet (a), noch die Zustimmung des Hauseigentümers (c). Beide betreffen tatsächliche oder zivilrechtliche Fragen. Das Hausrecht kann das Schießen zusätzlich verbieten, aber niemals eine waffenrechtliche Erlaubnis ersetzen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "a" } ] }, "I.2-131": { "kurz": "Die Straße vor dem Haus ist weder befriedetes Besitztum noch Schießstätte: Zum Mitführen der Büchse braucht es einen Waffenschein, zum Abfeuern zusätzlich eine Schießerlaubnis.", "text": "Hier greifen zwei getrennte Erlaubnisse ineinander. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, führt sie; die öffentliche Straße gehört zu keiner dieser Zonen. Die Erlaubnis zum Führen wird durch einen Waffenschein erteilt. Davon unabhängig ist das Schießen eine eigene Umgangsart mit eigener Erlaubnis, die durch einen Erlaubnisschein erteilt wird. Außerhalb von Schießstätten ist das Schießen ohne diese Erlaubnis nur in den abschließend aufgezählten Fällen des § 12 Abs. 4 WaffG zulässig. Der dort für Kartuschenmunition vorgesehene Fall verlangt zweierlei: ein befriedetes Besitztum mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers und eine Schusswaffe, aus der nur Kartuschenmunition verschossen werden kann. Beides fehlt. Die Straße ist öffentlich, und eine Repetierbüchse ist bestimmungsgemäß auch für Patronenmunition eingerichtet. Dass gerade Kartuschenmunition im Lager steckt, ändert daran nichts: Das Gesetz stellt auf die Eigenschaft der Waffe ab, nicht auf die eingelegte Munition. Ein kleiner Waffenschein hilft nicht weiter, denn er gilt ausschließlich für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Und die Zeiten, in denen an Silvester jedermann Feuerwerk zünden darf, betreffen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nach dem Sprengstoffrecht; über das Schießen mit Schusswaffen sagen sie nichts.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 23", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Führen und Schießen sind zwei Umgangsarten - und deshalb zwei Erlaubnisse." }, "I.2-132": { "kurz": "Nein. Die Ausnahme für Kartuschenmunition gilt nur für Waffen, aus denen ausschließlich Kartuschenmunition verschossen werden kann - ein Revolver im Kaliber .38 Spezial gehört nicht dazu.", "text": "§ 12 Abs. 4 WaffG zählt abschließend auf, wann außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis geschossen werden darf. Für Kartuschenmunition gibt es dort zwei Türen, und beide sind hier verschlossen. Die erste (Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b) verlangt neben dem befriedeten Besitztum, dass es sich um eine Schusswaffe handelt, aus der nur Kartuschenmunition verschossen werden kann - also etwa um eine bauartzugelassene Schreckschusswaffe. Ein Revolver im Kaliber .38 Spezial erfüllt das nicht: Er ist für Patronenmunition eingerichtet und bleibt es auch dann, wenn gerade Platzpatronen in der Trommel stecken. Die zweite Tür (Absatz 4 Nr. 3) verlangt dieselbe Waffeneigenschaft und zusätzlich einen der genannten Zwecke, nämlich Theateraufführung oder Vogelvertreibung im landwirtschaftlichen Betrieb. Auch Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a trägt nicht: Kartuschenmunition enthält kein Geschoss, und ein scharfer Revolver hat keine Bauartzulassung nach § 7 des Beschussgesetzes. Es bleibt deshalb bei der Erlaubnispflicht, auf dem eigenen Grundstück genauso wie auf fremdem. Die in den Antworten b und c genannte „Knallzeit“ ist ein Begriff des Sprengstoffrechts: Sie betrifft das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 am 31. Dezember und 1. Januar und hat mit dem Schießen aus Schusswaffen nichts zu tun.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 23", "absatz": "2" } ], "merksatz": "„Nur Kartuschenmunition“ ist eine Eigenschaft der Waffe, nicht der geladenen Patrone." }, "I.2-133": { "kurz": "Erlaubt, aber erlaubnispflichtig: Wiederladen ist Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und braucht die Erlaubnis nach § 27 SprengG.", "text": "Beim Wiederladen wird mit Treibladungspulver und Anzündhütchen hantiert, also mit explosionsgefährlichen Stoffen. Deren Erwerb und Verarbeitung außerhalb der in § 7 Abs. 1 SprengG erfassten gewerblichen Fälle bedürfen der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG; das Verarbeiten gehört ausdrücklich zum Umgang im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Dass der Gesetzgeber genau diesen Fall im Blick hat, zeigt § 27 Abs. 1a: Dort ist wörtlich von der Erlaubnis „zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen“ die Rede. Das Waffenrecht ordnet den Vorgang parallel dazu ein, denn als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen. Die Munitionserwerbserlaubnis aus Antwort a reicht nicht: Sie erlaubt nach § 10 Abs. 3 WaffG nur Erwerb und Besitz von Munition, nicht deren Herstellung. Die Wirkrichtung ist sogar umgekehrt - die sprengstoffrechtliche Ladeerlaubnis gilt zugleich als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der selbst hergestellten Munition, aber die waffenrechtliche Erwerbserlaubnis wird dadurch nicht zur Ladeerlaubnis. Antwort c ist zu streng: Verboten ist das nichtgewerbliche Wiederladen nicht, es ist lediglich an eine Erlaubnis gebunden.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1a" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3", "satz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.1" } ] }, "I.2-134": { "kurz": "Zum nichtgewerblichen Wiederladen gehören zwei Schritte: der Nachweis der sprengstoffrechtlichen Fachkunde und die daraufhin von der Behörde erteilte Erlaubnis nach § 27 SprengG.", "text": "§ 27 Abs. 3 SprengG verweist für den Fachkundenachweis auf § 9 Abs. 1 und 2 SprengG. Danach hat die Fachkunde erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit nachweist oder eine Prüfung vor der zuständigen Behörde besteht. Für das Wiederladen ist dafür ein eigener Grundlehrgang vorgesehen, nämlich für den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen. Der Fachkundenachweis allein genügt aber nicht. Erst die Behörde erteilt die Erlaubnis, und sie prüft dabei über § 27 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SprengG zusätzlich Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und ein Mindestalter von 21 Jahren sowie nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 ein Bedürfnis. Deshalb ist nur Antwort c vollständig. Antwort a verwechselt zwei Rechtsgebiete: Die Waffensachkunde nach § 7 WaffG betrifft den Umgang mit Waffen und Munition, nicht den mit explosionsgefährlichen Stoffen. Antwort b beschreibt eine tatsächliche Fähigkeit, das Recht verlangt jedoch einen förmlichen Nachweis - und für moderne Patronenmunition wird ohnehin überwiegend Nitrocellulosepulver verwendet, nicht Schwarzpulver.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 9", "absatz": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 8", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 32", "absatz": "2", "nummer": "3", "buchstabe": "b" } ], "merksatz": "Fachkunde ist die Eintrittskarte, die Erlaubnis ist der Einlass - beides wird gebraucht." }, "I.2-135": { "kurz": "Nein. Die Waffensachkunde deckt den Umgang mit Waffen und Munition ab; das Wiederladen ist Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und verlangt Fachkunde und Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.", "text": "Die beiden Nachweise stammen aus verschiedenen Gesetzen und decken verschiedene Tätigkeiten ab. Der Sachkundenachweis nach § 7 WaffG wird durch eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle oder durch Tätigkeit oder Ausbildung erbracht und bezieht sich auf den waffenrechtlichen Umgang - Erwerb, Besitz, Führen, Schießen und Ähnliches. Wer Hülsen wiederlädt, geht dagegen mit Treibladungspulver und Anzündhütchen um, also mit explosionsgefährlichen Stoffen. Das ist Umgang im Sinne des Sprengstoffgesetzes und bedarf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG; § 27 Abs. 1a nennt das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen ausdrücklich. Für diese Erlaubnis verlangt § 27 Abs. 3 SprengG über den Verweis auf § 9 Abs. 1 und 2 SprengG einen eigenen Fachkundenachweis, den man durch einen staatlich anerkannten Lehrgang oder eine Prüfung vor der zuständigen Behörde erbringt. Die Waffensachkunde ersetzt ihn nicht. Umgekehrt gilt: Die sprengstoffrechtliche Ladeerlaubnis wirkt nach § 27 Abs. 1a SprengG zugleich als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der selbst hergestellten Munition.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 7", "absatz": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1a" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 9", "absatz": "1" } ], "verwandt": [ "I.2-136" ], "kernpunkte": [ "nein", "nötig sind eine Fachkundeprüfung nach dem Sprengstoffgesetz und eine Erlaubnis nach § 27 SprengG" ] }, "I.2-136": { "kurz": "Nein - die Sachkundeprüfung nach dem Waffengesetz trägt das Wiederladen nicht; dafür ist eine Erlaubnis nach § 27 SprengG erforderlich.", "text": "Antwort a überdehnt die Sachkunde. Der Nachweis nach § 7 WaffG betrifft den waffenrechtlichen Umgang mit Waffen und Munition; das Herstellen von Munition aus Treibladungspulver und Anzündhütchen ist Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und damit ein Fall des Sprengstoffgesetzes. Dieser Umgang - das Verarbeiten gehört ausdrücklich dazu - bedarf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG. § 27 Abs. 1a SprengG spricht das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen wörtlich an, es besteht also kein Zweifel an der Zuordnung. Antwort c geht ins andere Extrem: Erlaubt ist das Wiederladen keineswegs immer, sondern nur dem Inhaber der genannten Erlaubnis. Diese setzt über § 27 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SprengG Zuverlässigkeit, Fachkunde, persönliche Eignung und die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus, nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 zusätzlich ein Bedürfnis. Zur Einordnung: Auch das Waffenrecht behandelt das Wiederladen von Hülsen als Herstellen von Munition, sieht dafür aber keine eigene Sachkunde vor - die Anforderungen stehen im Sprengstoffrecht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 7", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1a" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 8", "absatz": "1", "nummer": "2" } ], "verwandt": [ "I.2-135" ] }, "I.2-137": { "kurz": "Bohrungen an der Systemhülse verändern ein höchstbeanspruchtes Teil, lösen dadurch die erneute Beschusspflicht aus und sind deshalb ein Bearbeiten; Änderungen an Schaft und Zieleinrichtung sind ausdrücklich keines.", "text": "Bearbeiten ist eine eigene Umgangsart und deshalb erlaubnispflichtig - nichtgewerblich über einen Erlaubnisschein nach § 26 Abs. 1 WaffG, gewerbsmäßig über die Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG. Die Grenze zieht Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 WaffG mit genau drei Tatbeständen: Umbau (Nr. 8.2.1), Austausch wesentlicher Teile mit Nacharbeit (Nr. 8.2.2) und Instandsetzung (Nr. 8.2.3). Bohrungen für eine Zielfernrohrmontage kürzen die Waffe nicht, ändern weder Schussfolge noch Kaliber und tauschen kein Teil aus - tragend ist deshalb allein Nr. 8.2.3: Bearbeiten sind Arbeiten an der Schusswaffe, die eine Beschusspflicht nach § 3 Abs. 2 BeschG auslösen. Diese Pflicht trifft, wer an einer bereits geprüften Feuerwaffe ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt. Höchstbeanspruchte Teile sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BeschG „die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind\"; die anschließende Aufzählung gilt nur „insbesondere\" und ist damit nicht abschließend - sie nennt für Langwaffen das Gehäuse nicht, schließt es aber auch nicht aus. Die Systemhülse nimmt die Verriegelung des Verschlusses auf und leitet den Gasdruck ab; Bohrungen in diese tragende Struktur verändern sie. Nr. 8.2.3 stellt am Ende zugleich klar, dass eine Schusswaffe nicht bearbeitet wird, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden. Damit sind Antwort a (Schaftmodifizierung) und Antwort b (Änderung am Visier) unmittelbar aus dem Gesetzestext heraus falsch; beides darf der Besitzer selbst tun. Nur zur Einordnung: Die Systemhülse ist als Gehäuse nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6 zugleich ein wesentliches Teil und steht der Schusswaffe gleich - auf diese Eigenschaft kommt es für das Bearbeiten aber nicht an. Praktisch heißt das: Zielfernrohrmontagen, für die gebohrt oder gefräst werden muss, gehören zum Büchsenmacher.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 26", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Was an Schaft und Zieleinrichtung bleibt, darf man selbst; was Späne aus dem Gehäuse holt, nicht.", "verwandt": [ "I.2-138" ] }, "I.2-138": { "kurz": "Wird der Verschluss von Rand- auf Zentralfeuer geändert, verschießt die Waffe danach andere Munition - das ist ein Umbau und damit ein erlaubnispflichtiges Bearbeiten.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2.1 WaffG definiert den Umbau: Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können. Genau das geschieht beim Wechsel von Rand- auf Zentralfeuer: Randfeuerpatronen werden am Hülsenrand gezündet, Zentralfeuerpatronen über ein Zündhütchen im Hülsenboden. Nach dem Eingriff nimmt die Waffe eine andere Munitionsart an. Hinzu kommt, dass der Verschluss sowohl ein wesentliches Teil als auch ein höchstbeanspruchtes Teil im Sinne des Beschussgesetzes ist. Solche Arbeiten darf nur ausführen, wer eine Erlaubnis besitzt - nichtgewerblich nach § 26 Abs. 1 WaffG, gewerbsmäßig nach § 21 Abs. 1 WaffG. Antwort b ist kein Bearbeiten: Ein Wechselsystem wird ohne Nacharbeit aufgesetzt, und Nr. 8.2.2 erfasst den Austausch wesentlicher Teile nur dann, wenn zu ihrer Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist; auch das Beschussgesetz nimmt den Austausch bereits beschossener höchstbeanspruchter Teile ohne Nacharbeit von der erneuten Beschusspflicht aus. Der Erwerb des Wechselsystems selbst bleibt davon unberührt und muss weiterhin erlaubt und eingetragen sein. Antwort c betrifft mit den Sportgriffschalen eine geringfügige Änderung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 26", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" } ], "verwandt": [ "I.2-137" ] }, "I.2-139": { "kurz": "Verkürzen, Verändern der Schussfolge, Umstellen auf andere Munition oder Kaliber und der Austausch wesentlicher Teile mit Nacharbeit sind Bearbeiten - der Schaftwechsel ist es nicht.", "text": "Die vier richtigen Antworten geben Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 WaffG nahezu wörtlich wieder. Nr. 8.2.1 nennt drei Fälle des Umbaus: Die Waffe wird verkürzt (Antwort a), sie wird in der Schussfolge verändert (Antwort b) oder sie wird so geändert, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Antwort c). Nr. 8.2.2 ergänzt den Austausch wesentlicher Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist (Antwort d) - auf die Nacharbeit kommt es an, das bloße Einsetzen eines passenden Teils genügt nicht. Antwort e scheidet aus, weil Nr. 8.2.3 am Ende ausdrücklich bestimmt, dass geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, kein Bearbeiten sind. Das überrascht viele, weil ein kompletter Schaftwechsel nach viel Arbeit aussieht; waffenrechtlich zählt aber nicht der Aufwand, sondern ob in die ballistisch und sicherheitstechnisch tragenden Teile eingegriffen wird. Wer bearbeitet, braucht eine Erlaubnis: nichtgewerblich den Erlaubnisschein nach § 26 Abs. 1 WaffG, gewerbsmäßig die Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 26", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Kürzer, schneller, anderes Kaliber, eingepasst: vier Wege ins Bearbeiten. Holz und Optik bleiben draußen." }, "I.2-140": { "kurz": "Wer Patronenlager oder Laufinneres auf ein größeres Kaliber ändert, baut die Waffe um; das ist Bearbeiten und ohne Erlaubnis nicht zulässig.", "text": "Antwort c ist der Musterfall des Umbaus nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2.1 WaffG: Die Waffe wird so geändert, dass andere Munition oder Geschosse anderen Kalibers aus ihr verschossen werden können. Lauf und Patronenlager sind zugleich höchstbeanspruchte Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind; wer sie verändert, muss die Waffe nach § 3 Abs. 2 BeschG erneut amtlich beschießen lassen. Die Erlaubnis für die Arbeit selbst folgt aus § 26 Abs. 1 WaffG für den nichtgewerblichen und aus § 21 Abs. 1 WaffG für den gewerbsmäßigen Bereich. Antwort a bleibt erlaubnisfrei, solange der Trainingsabzug die Schussfolge unverändert lässt: Der Abzug ist kein wesentliches Teil, und die Änderung ist geringfügig im Sinne von Nr. 8.2.3. Antwort b betrifft gar keine Änderung an der Waffe, sondern nur ein Zubehörteil; die Magazinkapazität ändert die Schussfolge nicht. Eine Grenze gibt es dort trotzdem: Wechselmagazine für Zentralfeuermunition sind verbotene Gegenstände, wenn sie bei Kurzwaffen mehr als 20 Patronen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3) oder bei Langwaffen mehr als zehn Patronen (Nr. 1.2.4.4) aufnehmen können; gezählt wird dabei jeweils in Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers. Zehn Schuss statt fünf bleiben also erlaubnisfrei, ein 30-Schuss-Magazin für eine Langwaffe wäre es nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 26", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.4" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" } ] }, "I.2-141": { "kurz": "Geringfügige Änderungen an Abzug, Zieleinrichtung und Schaft gelten waffenrechtlich nicht als Bearbeiten und sind daher erlaubnisfrei; alles darüber hinaus braucht eine Erlaubnis.", "text": "Das Gesetz definiert genau, wann eine Schusswaffe „bearbeitet\" wird: beim Umbau (Verkürzen, Ändern der Schussfolge, Ändern auf andere Munition oder ein anderes Kaliber), beim Austausch wesentlicher Teile, die eingepasst werden müssen, und bei Arbeiten, die eine erneute Beschusspflicht auslösen. Ausdrücklich ausgenommen sind geringfügige Änderungen, „insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung\". Genau dorthin fallen das Anpassen des Schafts, das Wechseln von Visierung oder Korn und das Feinabstimmen des Abzuggewichts. Solche Arbeiten dürfen ohne Erlaubnis vorgenommen werden.\n\nAntwort a) ist falsch, weil handwerkliche Erfahrung im Waffenrecht keine Rolle spielt. Das Gesetz knüpft die Erlaubnispflicht an die Art des Eingriffs, nicht an das Können des Ausführenden; einen Freibrief für geübte Metallbearbeiter gibt es nicht.\n\nAntwort c) ist falsch, weil wesentliche Teile - Lauf, Verschluss, Patronenlager, Gehäuse beziehungsweise Griffstück - den Kern der Waffe bilden. Werden sie ausgetauscht und muss dazu nachgearbeitet werden, ist das Bearbeiten und ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 strafbar.\n\nEine Grenze ist beim Abzug zu beachten: Solange nur das Abzugsgewicht oder der Druckpunkt verändert wird, bleibt es geringfügig. Führt die Arbeit dazu, dass die Waffe mehrere Schüsse pro Abzugsbetätigung abgibt, ist die Schussfolge verändert - das ist Umbau, und das Ergebnis wäre ein verbotener Vollautomat.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 26", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Schaft und Zieleinrichtung sind Feinarbeit, Lauf und Verschluss sind Behördensache." }, "I.2-142": { "kurz": "Das Kürzen eines Gewehrlaufs ist ein Umbau und damit eine erlaubnispflichtige Bearbeitung; Schaftkappe und Griffschalen sind dagegen nur geringfügige Änderungen.", "text": "Eine Schusswaffe wird nach der gesetzlichen Definition unter anderem dann bearbeitet, wenn sie „verkürzt\" wird - das Gesetz nennt das Umbau. Das Kürzen des Laufs fällt also unmittelbar unter den Bearbeitungsbegriff und ist ohne Erlaubnis unzulässig.\n\nDahinter steht ein sachlicher Grund: Die Lauflänge entscheidet mit darüber, ob eine Waffe überhaupt noch eine Langwaffe ist. Langwaffen sind nur solche Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung zusammen länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet - alle anderen sind Kurzwaffen. Wer den Lauf kürzt, kann aus einer Langwaffe rechtlich eine Kurzwaffe machen, für die ganz andere Erwerbs-, Besitz- und Führungsregeln gelten. Zusätzlich ist der Lauf ein höchstbeanspruchtes Teil; wird er verändert, ist die Waffe erneut amtlich zu beschießen.\n\nDie Schaftkappe und die Griffschalen berühren dagegen weder Kaliber noch Schussfolge noch die Gasdruck führenden Teile. Sie sind geringfügige Änderungen am Schaft, die das Gesetz ausdrücklich aus dem Bearbeitungsbegriff herausnimmt. Wer sie tauscht, um Schaftlänge oder Griffumfang an die eigene Körpergröße anzupassen, braucht dafür keine Erlaubnis.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 26", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" } ], "verwandt": [ "I.2-143" ] }, "I.2-143": { "kurz": "Kompensatorbohrungen greifen in den Lauf und damit in ein höchstbeanspruchtes Teil ein; das löst Beschusspflicht aus und ist deshalb erlaubnispflichtige Bearbeitung.", "text": "Der Lauf ist zugleich wesentliches Teil der Schusswaffe und höchstbeanspruchtes Teil im Sinne des Beschussrechts, weil er dem Gasdruck ausgesetzt ist. Wer an einer bereits beschossenen Waffe ein höchstbeanspruchtes Teil verändert, muss sie erneut amtlich durch Beschuss prüfen lassen. Genau daran knüpft das Waffenrecht an: Arbeiten, die eine Beschusspflicht auslösen, sind Bearbeiten der Schusswaffe und ohne Erlaubnis unzulässig.\n\nKompensatorbohrungen - seitlich oder nach oben führende Öffnungen im Mündungsbereich, die Gas ableiten und den Hochschlag dämpfen - sind ein solcher Eingriff in die Laufwandung. Dass sie das sportliche Ergebnis verbessern sollen, ändert daran nichts; das Gesetz fragt nach dem Eingriff, nicht nach dem Motiv.\n\nDas Balkenkorn gehört dagegen zur Zieleinrichtung. Änderungen daran nennt das Gesetz ausdrücklich als Beispiel für geringfügige Änderungen, die gerade kein Bearbeiten sind. Es wird kein Gasdruck führendes Teil berührt, das Kaliber bleibt gleich, die Schussfolge bleibt gleich. Wer sein Visierbild an das eigene Auge anpasst, bleibt damit im erlaubnisfreien Bereich.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 26", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Was Gasdruck aushalten muss, darf niemand privat anbohren.", "verwandt": [ "I.2-142" ] }, "I.2-144": { "kurz": "Nein. Die Zulassung gilt nur für eine bestimmte Beschaffenheit und Zusammensetzung; wer den Aufbau verändert, hat keine zugelassene Munition mehr in der Hand.", "text": "Pyrotechnische Munition darf nur dann in den Geltungsbereich des Beschussgesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Die Zulassung bezieht sich also nicht abstrakt auf eine Munitionssorte, sondern auf ein konkret geprüftes Muster. Wird der Aufbau verändert - anderer Satz, andere Satzmasse, anderer Verschluss, andere Verzögerung -, deckt die Zulassung das Erzeugnis nicht mehr ab. Das Zulassungszeichen auf der Hülse wird dadurch zur falschen Aussage.\n\nHinzu kommt eine zweite Schranke: Für das Bearbeiten von Munition gilt trotz der grundsätzlichen Bereichsausnahme das Sprengstoffgesetz. Wer mit den enthaltenen explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, braucht dafür eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis; ohne sie ist der Eingriff schon deshalb unzulässig.\n\nDer sachliche Grund liegt auf der Hand. Die Zulassungsprüfung stellt sicher, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung Leben und Gesundheit von Benutzer und Dritten geschützt sind und dass Gasdruck, Wirkung und Beständigkeit dem Stand der Technik entsprechen. Ein veränderter pyrotechnischer Satz kann im Lauf zerlegen, zu früh oder zu spät zünden oder eine Wirkung entfalten, auf die weder Waffe noch Schütze ausgelegt sind. Diese Prüfung lässt sich am Küchentisch nicht nachholen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 10", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" } ] }, "I.2-145": { "kurz": "Der Verein muss der zuständigen Behörde unverzüglich benennen, wer als Sportschütze mit Waffenbesitzkarte aus dem Verein ausgeschieden ist.", "text": "Der schießsportliche Verein ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und aus dem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen. Die Pflicht trifft den Verein selbst, nicht den Verband und nicht das ausscheidende Mitglied.\n\nDer Grund ist das Bedürfnisprinzip: Die waffenrechtliche Erlaubnis eines Sportschützen ruht auf der regelmäßigen Ausübung des Schießsports in einem Verein eines anerkannten Verbandes. Fällt die Vereinsmitgliedschaft weg, entfällt möglicherweise die Grundlage der Erlaubnis. Nur die Behörde kann das prüfen - und sie erfährt vom Austritt nicht von allein. Die Meldung ist deshalb der Auslöser für die behördliche Nachprüfung, nicht selbst schon eine Sanktion.\n\nAntwort b) ist falsch, weil der Verein keinerlei Zugriffsrecht auf die Waffen seiner Mitglieder hat. Solange die Waffenbesitzkarte gilt, besitzt das ehemalige Mitglied seine Waffen befugt. Ob und wann Waffen abzugeben oder sicherzustellen sind, entscheidet allein die zuständige Behörde. Ein Verein, der Waffen an sich nähme, würde sie selbst unbefugt besitzen.\n\nAntwort c) ist falsch, weil die Meldepflicht keine Ermessensfrage ist. „Unverzüglich\" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern - nicht zum Quartalsende und nicht erst auf Nachfrage der Behörde.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 15", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 46", "absatz": "2" } ] }, "I.2-146": { "kurz": "Sorgeberechtigte dürfen ihre eigenen Kinder beim Schießen beaufsichtigen, aber nur dann, wenn sie selbst zur Aufsichtsführung berechtigt sind.", "text": "Verlangt das Gesetz für einen minderjährigen Schützen die besondere Obhut, so darf diese nur der zur Aufsichtsführung berechtigte Sorgeberechtigte oder eine verantwortliche und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson ausüben. Der entscheidende Halbsatz ist „des zur Aufsichtsführung berechtigten\". Die Sorgeberechtigung allein genügt also nicht - sie ersetzt weder Volljährigkeit noch Sachkunde noch die Bestellung beziehungsweise Registrierung als verantwortliche Aufsichtsperson.\n\nDiese besondere Obhut ist allerdings nicht bei jedem Minderjährigen gefordert. Sie gilt für Kinder ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr an Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen und für Jugendliche unter 16 Jahren an sonstigen Schusswaffen. Nicht erforderlich ist sie dagegen beim Schießen Jugendlicher mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Entfallen kann dabei nur die Obhut - das Einverständnis des Sorgeberechtigten bleibt davon unberührt.\n\nAntwort b) ist deshalb zu eng: Das Gesetz nennt den aufsichtsberechtigten Sorgeberechtigten gleichrangig neben der für die Kinder- und Jugendarbeit ausgebildeten Aufsichtsperson. Wer beide Rollen in einer Person vereint, darf sein Kind beaufsichtigen.\n\nAntwort c) ist zu weit. Die Sonderstellung besteht nur gegenüber dem eigenen Kind, für das die Personensorge tatsächlich besteht. Für fremde Minderjährige greift die Obhutsregelung über die Sorgeberechtigung nicht; dort ist die qualifizierte, zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson gefordert, die für die Schießausbildung leitend verantwortlich ist und der Standaufsicht jederzeit Weisungen erteilen kann.\n\nEin Elternteil ohne Aufsichtsberechtigung darf beim Schießen des eigenen Kindes also anwesend sein, aber die Aufsicht nicht führen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "5" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "5" } ], "merksatz": "Elternrolle plus Aufsichtsberechtigung - erst beides zusammen trägt." }, "I.2-147": { "kurz": "Der Verein registriert die Aufsichtsperson selbst, prüft und vermerkt dabei die Sachkunde und stellt ihr darüber ein Nachweisdokument aus.", "text": "Alle drei Antworten treffen zu, weil sie zusammen genau das Verfahren beschreiben, das die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung für Vereine anerkannter Schießsportverbände vorsieht.\n\nDer Regelfall wäre, dass die verantwortliche Aufsichtsperson der zuständigen Behörde zwei Wochen vor Übernahme der Aufsicht angezeigt wird, samt Nachweisen über die Sachkunde. Für Vereine eines anerkannten Schießsportverbandes tritt an die Stelle dieser Behördenanzeige eine vereinsinterne Registrierung. Das ist eine Erleichterung, aber keine Absenkung des Maßstabs: Der Verein übernimmt die Prüfaufgabe, die sonst die Behörde erledigt.\n\nDeshalb hängen die drei Pflichten zusammen. Erstens registriert der Verein die Aufsichtsperson. Zweitens hat er bei der Registrierung das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde und - soweit es um die Obhut über das Schießen von Kindern und Jugendlichen geht - auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Drittens stellt er der Aufsichtsperson hierüber ein Nachweisdokument aus.\n\nDieses Dokument ist kein Vereinsandenken: Die Aufsichtsperson muss es während der Aufsicht mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Der Verein wiederum muss auf Verlangen Einblick in die Registrierung gewähren. Für Aufsichtspersonen jagdlicher Vereinigungen gilt das entsprechend, dort ist zusätzlich ein gültiger Jagdschein mitzuführen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "2" } ] }, "I.2-148": { "kurz": "Ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr, und nur dann, wenn die Personensorgeberechtigten einverstanden sind und eine geeignete Aufsichtsperson die Obhut ausübt.", "text": "Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, darf das Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen mit kalten Treibgasen auf Schießstätten gestattet werden. Das Gesetz nennt dafür zwei Bedingungen, die nebeneinander erfüllt sein müssen.\n\nErstens die Obhut: Das Schießen muss unter der Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder einer verantwortlichen und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson stattfinden. Zweitens das Einverständnis: Der Sorgeberechtigte muss schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben oder beim Schießen anwesend sein. Die schriftlichen Erklärungen sind vor Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen, während des Schießens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.\n\nAntwort c) nennt nur das Einverständnis und lässt die Aufsicht weg - das ist der klassische Fehler. Die Einverständniserklärung deckt die Entscheidung der Eltern ab, sie ersetzt aber niemanden, der auf dem Stand steht. Antwort a) verwechselt Form und Anwesenheit: Schriftform betrifft die Erklärung, nicht die Person.\n\nAusnahmen vom Mindestalter kann nur die zuständige Behörde bewilligen, und nur zur Förderung des Leistungssports; dafür sind ärztliche Bescheinigung und Vereinsbescheinigung über die schießsportliche Begabung vorzulegen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3", "satz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "5" } ], "merksatz": "Zwölf Jahre, Einverständnis, Aufsicht - drei Haken, nicht zwei." }, "I.2-149": { "kurz": "Aufsicht führen darf nur, wer vom Betreiber der Schießstätte dazu bestellt worden ist; die Bestellung ist der Rechtsakt, der die Befugnis begründet.", "text": "Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte hat unter Berücksichtigung eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen zu bestellen, soweit er die Aufsicht nicht selbst wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die Aufsicht durch eigene Aufsichtspersonen übernimmt. Die Aufsichtsbefugnis entsteht also durch die Bestellung, nicht durch Mitgliedschaft, Eigentum oder Dienstalter.\n\nAntwort a) ist falsch: Die bloße Vereinsmitgliedschaft sagt nichts über Sachkunde und Verantwortlichkeit aus. Antwort b) ist falsch, weil das Waffenrecht nicht an das Eigentum, sondern an den Betrieb anknüpft. Erlaubnisinhaber und Grundstückseigentümer können verschiedene Personen sein; die Aufsicht organisiert derjenige, der die Schießstätte betreibt.\n\nDie Bestellung ist allerdings nicht die einzige Hürde. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde nachweisen und - wenn es um die Obhut über Kinder und Jugendliche geht - die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzen. Sie sind der Behörde anzuzeigen oder beim Verein zu registrieren. Wer bestellt wird, muss diese Voraussetzungen mitbringen; fehlen sie, hat die Behörde die Ausübung der Aufsicht zu untersagen. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Zahl von Aufsichtspersonen tatsächlich Aufsicht führt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" } ] }, "I.2-150": { "kurz": "Aufsicht führen darf, wer volljährig, zuverlässig, persönlich geeignet und sachkundig ist und vom Betreiber der Schießstätte dazu bestellt wurde.", "text": "Die Antwort setzt sich aus fünf Voraussetzungen zusammen, die alle gleichzeitig vorliegen müssen.\n\nVolljährigkeit: Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das ist eine harte Altersgrenze ohne Ausnahme, auch für erfahrene junge Schützen.\n\nSachkunde: Der Anzeige der Aufsichtsperson bei der Behörde sind Nachweise beizufügen, aus denen die erforderliche Sachkunde hervorgeht. In Vereinen anerkannter Schießsportverbände prüft und vermerkt der Verein diese Voraussetzung bei der Registrierung.\n\nZuverlässigkeit und persönliche Eignung: Beides wird vorausgesetzt. Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde fehlen, hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht zu untersagen - „hat\", nicht „kann\".\n\nBestellung: Die Befugnis muss ausdrücklich übertragen sein, durch den Erlaubnisinhaber oder durch die schießsportliche beziehungsweise jagdliche Vereinigung, die die Aufsicht mit eigenen Personen übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann die Aufsicht auch selbst wahrnehmen, wenn er die Sachkunde nachgewiesen hat.\n\nSoll die Obhut über das Schießen von Kindern und Jugendlichen wahrgenommen werden, tritt die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit als sechste Voraussetzung hinzu.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "5" } ], "merksatz": "Volljährig, zuverlässig, geeignet, sachkundig, bestellt - fünf Haken vor dem ersten Kommando.", "kernpunkte": [ "volljährig", "zuverlässig", "persönlich geeignet", "sachkundig", "zur Aufsicht bestellt" ] }, "I.2-151": { "kurz": "Nein. Wer die Aufsicht führt, muss das Schießen ständig beaufsichtigen, und das ist nicht möglich, während man selbst schießt.", "text": "§ 11 Abs. 1 AWaffV verlangt von der verantwortlichen Aufsichtsperson, das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen. Ständig heißt lückenlos: Die Aufsicht muss jederzeit sehen, was auf dem Stand geschieht, und sie muss nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AWaffV das Schießen oder den Aufenthalt untersagen können, sobald das zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren nötig ist. Wer selbst an der Schießlinie steht, blickt über die Visierung nach vorn, trägt Gehörschutz und ist mit dem eigenen Ablauf beschäftigt. In dieser Lage kann er weder den Stand überblicken noch rechtzeitig eingreifen. Die Aufsichtsfunktion wäre damit faktisch aufgehoben. Hinzu kommt § 10 Abs. 1 Satz 4 AWaffV: Der Schießbetrieb darf nicht fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von Aufsichtspersonen die Aufsicht tatsächlich wahrnimmt. Wer als Aufsicht schießen will, muss die Aufsicht also zuvor an eine andere qualifizierte Person übergeben. Häufig missverstanden wird § 11 Abs. 3 AWaffV: Danach darf eine zur Aufsichtsführung befähigte Person schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. Das ist keine Erlaubnis, gleichzeitig zu schießen und Aufsicht über andere zu führen, sondern der umgekehrte Fall: Es ist niemand da, der zu beaufsichtigen wäre.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "1", "satz": "4" } ], "merksatz": "Entweder der Blick über den Stand oder der Blick über die Visierung, beides zugleich geht nicht." }, "I.2-152": { "kurz": "Alle drei Anforderungen treffen zu: Volljährigkeit und persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie bei Minderjährigen zusätzlich die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit.", "text": "Die Anforderungen stehen verteilt in § 10 AWaffV und § 27 WaffG, deshalb wirkt die Aufzählung zunächst unvollständig; tatsächlich sind alle drei Antworten richtig. Volljährigkeit: § 10 Abs. 1 Satz 3 AWaffV bestimmt ausdrücklich, dass Aufsichtspersonen das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. Ein 17-jähriger Sportschütze mit Sachkunde kann also keine Aufsicht sein. Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde: § 10 Abs. 4 AWaffV nennt diese drei Merkmale gemeinsam und ordnet an, dass die Behörde die Ausübung der Aufsicht untersagen muss, sobald begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eines davon fehlt. Das setzt voraus, dass sie von vornherein vorliegen müssen. Die Begriffe sind dieselben wie beim Waffenbesitz: Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, persönliche Eignung nach § 6 WaffG, Sachkunde nach § 7 WaffG. Die Sachkunde ist außerdem nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AWaffV der Behörde nachzuweisen. Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit: Sie ist keine allgemeine Voraussetzung, sondern kommt hinzu, sobald die Aufsicht die Obhut über das Schießen von Kindern und Jugendlichen ausübt. § 27 Abs. 3 Satz 1 WaffG verlangt dafür eine hierzu geeignete Aufsichtsperson, § 27 Abs. 3 Satz 4 WaffG verlangt von ihr, diese Geeignetheit glaubhaft zu machen; § 10 Abs. 2 Satz 2 AWaffV verlangt den entsprechenden Nachweis. Die Qualifizierung kann nach § 10 Abs. 6 AWaffV über die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände laufen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "1", "satz": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3" } ] }, "I.2-153": { "kurz": "Aufgabe der Aufsicht ist Gefahrenabwehr: Von den Schützen und ihren Waffen darf keine Gefahr ausgehen.", "text": "§ 11 Abs. 1 AWaffV beschreibt den Kern der Aufgabe: Das Schießen ist ständig zu beaufsichtigen, insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen. Reicht das nicht, muss die Aufsicht nach Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt untersagen. Damit ist Antwort a die einzige, die die gesetzliche Aufgabe trifft. Antwort b klingt plausibel, verfehlt aber den Zweck. Die Sicherheitsaufsicht erstreckt sich zwar auf alle Anwesenden, also auch auf Gäste und Zuschauer, denn § 11 Abs. 1 AWaffV spricht von den in der Schießstätte Anwesenden und nicht nur von den Schützen. Geschuldet ist aber Gefahrenabwehr, nicht Betreuung. Wer Gäste begrüßt, herumführt oder unterhält, nimmt damit keine Aufgabe nach dem Waffenrecht wahr, sondern verliert im Zweifel den Stand aus dem Blick. Antwort c hat im Waffenrecht überhaupt keine Grundlage. Weder das Waffengesetz noch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung erwähnen einen Verbandskasten oder eine Erste-Hilfe-Ausstattung. Wo eine solche Ausstattung verlangt wird, folgt das aus anderen Regelwerken und aus der Standordnung, nicht aus den Aufsichtspflichten nach § 11 AWaffV.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "1" } ] }, "I.2-154": { "kurz": "Ständig beaufsichtigen, nur zugelassene Waffen und Munition zulassen, die Altersgrenzen für Minderjährige beachten, die Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten aufbewahren und vorlegen, vermeidbare Gefahren aller Anwesenden unterbinden.", "text": "Die Pflichten stehen in § 11 Abs. 1 AWaffV und, für Minderjährige, in § 27 Abs. 3 WaffG, auf den § 11 Abs. 1 AWaffV ausdrücklich verweist. Erstens: das Schießen ständig beaufsichtigen. Das ist die Grundpflicht, aus der alles Weitere folgt. Zweitens: dafür sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AWaffV notfalls das Schießen oder den Aufenthalt untersagen. Drittens: dafür sorgen, dass nur mit Waffen und Munition geschossen wird, die für diese Schießstätte zugelassen sind. Die Zulassung ergibt sich aus der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die Grenzen der zulässigen Schießübungen aus § 9 Abs. 1 AWaffV. Die Verordnung adressiert diese Überwachung in § 9 Abs. 1 Satz 3 AWaffV zwar dem Betreiber; vor Ort erfüllen kann sie nur die Aufsicht, weil allein sie sieht, was auf dem Stand geschieht. Viertens: die Altersgrenzen einhalten. § 11 Abs. 1 Satz 1 AWaffV verpflichtet die Aufsicht, § 27 Abs. 3 und 6 WaffG zu beachten. Danach dürfen Kinder ab zwölf Jahren nur mit Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen schießen, Jugendliche ab 14 Jahren zusätzlich mit Kleinkaliberwaffen bis 5,6 mm lfB Randfeuer und höchstens 200 Joule sowie mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12. Fünftens: die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor Aufnahme des Schießens entgegennehmen, während des Schießens aufbewahren und der Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen aushändigen, § 27 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WaffG. Für die Prüfung genügen vier dieser Punkte, die drei zuerst genannten sollte man aber sicher haben.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 9", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" } ], "kernpunkte": [ "das Schießen ständig beaufsichtigen", "nur für die Schießstätte zugelassene Waffen und Munition zulassen", "die Altersgrenzen für Kinder und Jugendliche einhalten", "Einverständniserklärungen aufbewahren und der Behörde auf Verlangen aushändigen", "dafür sorgen, dass Anwesende keine vermeidbaren Gefahren verursachen" ] }, "I.3-01": { "kurz": "Kein Zulassungszeichen brauchen Dekorationswaffen, die vor dem 1. April 2003 nach dem damals geltenden Recht unbrauchbar gemacht wurden.", "text": "Entscheidend ist nicht das Alter der Waffe, sondern wann und nach welcher Rechtsgrundlage sie unbrauchbar gemacht wurde. § 25c Abs. 1 AWaffV zählt drei Bestandsgruppen auf, für die die Berechtigung zum Besitz fortbesteht. Nur bei der zweiten Gruppe – Waffen, die vor dem 8. April 2016 nach den Anforderungen des Waffengesetzes von 2002 unbrauchbar gemacht wurden – verlangt die Vorschrift ausdrücklich zusätzlich ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung. Der Fragenwortlaut umschreibt es als „Ortszeichen des Beschussamtes in der Raute“ – genauer: Dieses Zulassungszeichen setzt das Ortszeichen in eine Raute und wird nach § 20 Abs. 2 BeschussV um eine fortlaufende Kennnummer ergänzt. Die Raute gehört also zum Zulassungszeichen und nicht zum Ortszeichen selbst; für sich genommen steht das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 ohne Raute und wird nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschussV neben dem Beschusszeichen aufgebracht. Für die erste Gruppe, die vor dem 1. April 2003 nach § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz unbrauchbar gemachten Waffen, fordert die Vorschrift dieses Zeichen nicht. Antwort a) verwechselt Herstellungs- und Deaktivierungszeitpunkt: Das Baujahr der Waffe spielt für das Zulassungszeichen keine Rolle. Antwort c) greift die Grenze 1. Januar 1871 auf; diese Grenze entscheidet in Anlage 2 des Waffengesetzes über die Erlaubnisfreiheit alter Zündungssysteme, nicht über die Kennzeichnung von Dekorationswaffen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 25c", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 25c", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 11 – Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 3 – Ortszeichen der zuständigen Behörden" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 20", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 – Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)" } ], "merksatz": "Nicht das Baujahr der Waffe zählt, sondern das Datum der Unbrauchbarmachung." }, "I.3-02": { "kurz": "Auf dem Revolver müssen unter anderem das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition stehen; einen Warnhinweis kennt das Waffenrecht nicht.", "text": "Ein Großkaliber-Revolver ist eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, für die die volle Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WaffG gilt. Dazu gehören der Name, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers (Nr. 1) und die Bezeichnung der Munition, hilfsweise die Bezeichnung des Laufkalibers (Nr. 3). Beide Angaben sind in den Antworten a) und b) genannt. Hinzu kommen nach derselben Vorschrift das Landeskürzel des Herstellungslandes (Nr. 2), bei Waffen aus Drittstaaten Landeskürzel und Jahr des Verbringens (Nr. 4) sowie eine fortlaufende Seriennummer (Nr. 5). Wo die einzelnen Angaben sitzen, regelt § 21 Abs. 1 AWaffV: die Munitionsbezeichnung gehört auf den Lauf und auf das Patronenlager. Ein Warnhinweis ist nirgends vorgeschrieben. Das ist folgerichtig, denn die Kennzeichnung dient der Rückverfolgbarkeit der Waffe und der eindeutigen Zuordnung der zulässigen Munition, nicht der Belehrung des Schützen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "satz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "satz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 21", "absatz": "1", "nummer": "3" } ] }, "I.3-03": { "kurz": "Eine Feuerwaffe trägt das amtliche Beschusszeichen, weil sie vor dem Inverkehrbringen die Beschussprüfung bestehen muss.", "text": "Wer Feuerwaffen herstellt oder in den Geltungsbereich des Beschussgesetzes verbringt, muss sie vor dem Inverkehrbringen durch Beschuss amtlich prüfen lassen (§ 3 Abs. 1 BeschG). Verläuft die Prüfung ohne Beanstandung, wird die Waffe mit dem amtlichen Beschusszeichen versehen (§ 6 Abs. 1 BeschG); die Form des Zeichens ergibt sich aus Anlage II Abbildung 1 der Beschussverordnung, hinzu kommen Ortszeichen und Jahreszeichen (§ 9 Abs. 1 und 2 BeschussV). Ohne Beschusszeichen darf eine beschusspflichtige Waffe weder anderen überlassen noch zum Schießen verwendet werden (§ 12 Abs. 1 BeschG) – deshalb ist das Zeichen praktisch auf jeder Feuerwaffe zu finden. Der Name des Besitzers ist an keiner Stelle vorgeschrieben; die Zuordnung zu einer Person läuft über die Seriennummer und die Registrierung, nicht über eine Gravur. Die Lauflänge ist ebenfalls kein Kennzeichnungsmerkmal: Anzugeben ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG die Bezeichnung der Munition beziehungsweise des Laufkalibers, also die Weite, nicht die Länge.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 6", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "satz": "1", "nummer": "3" } ] }, "I.3-04": { "kurz": "Alle sechs genannten Angaben sind übliche Kennzeichnungen: fünf stammen aus § 24 Abs. 1 WaffG, das Beschusszeichen aus dem Beschussgesetz.", "text": "§ 24 Abs. 1 Satz 1 WaffG verlangt vom Hersteller oder Verbringer fünf Angaben auf den wesentlichen Teilen: Name, Firma oder eingetragene Marke (Nr. 1), das zweistellige Landeskürzel des Herstellungslandes nach ISO 3166-1 (Nr. 2), die Bezeichnung der Munition oder des Laufkalibers (Nr. 3), bei Waffen aus Drittstaaten zusätzlich Landeskürzel und Jahr des Verbringens (Nr. 4) und eine fortlaufende Seriennummer (Nr. 5). Damit sind die Antworten b), c), e) und f) unmittelbar abgedeckt. Das Beschusszeichen in Antwort d) stammt nicht aus dem Waffengesetz, sondern aus § 6 Abs. 1 BeschG: Es wird nach bestandener Beschussprüfung aufgebracht. Antwort a) nennt neben dem Hersteller auch den Händler. Auch eine Händlermarke kommt auf Schusswaffen vor: Wer gewerbsmäßig mit Schusswaffen oder Munition Handel treibt und dafür eine Marke benutzen will, muss diese nach § 24 Abs. 6 WaffG vorher der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt anzeigen. Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar und dauerhaft sein; § 21 Abs. 7 AWaffV schreibt dafür mindestens 1,6 Millimeter Schriftgröße und 0,0762 Millimeter Markierungstiefe vor.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "6" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 6", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 21", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 21", "absatz": "7" } ], "merksatz": "Hersteller – Herstellungsland – Munition – Einfuhrangaben – Seriennummer: die fünf Angaben des § 24 Abs. 1; das Beschusszeichen kommt aus dem Beschussgesetz dazu." }, "I.3-05": { "kurz": "Die beiden PTB-Zulassungszeichen markieren bauartzugelassene Geräte und Waffen, für die gerade keine Waffenbesitzkarte nötig ist.", "text": "PTB-Zeichen sind Zulassungszeichen aus dem Beschussrecht, keine Beschusszeichen. Das runde Zeichen mit der Buchstabenfolge PTB steht nach Anlage II Abbildung 6 der Beschussverordnung für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 BeschG. Das trapezförmige PTB-Zeichen mit dem Buchstaben R gehört zu Anlage II Abbildung 12 und damit zu den Bauartprüfungen nach § 9 Abs. 2 BeschG, also unter anderem zu Reizstoffsprühgeräten und Elektroimpulsgeräten. Beide Zeichen kennzeichnen Gegenstände, deren Erwerb und Besitz gerade keiner Waffenbesitzkarte bedarf – auf einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe haben sie deshalb nichts zu suchen. Eine waffenbesitzkartenpflichtige Waffe durchläuft stattdessen die amtliche Beschussprüfung und erhält nach bestandener Prüfung das amtliche Beschusszeichen (§ 6 Abs. 1 BeschG) sowie zusätzlich Ortszeichen und Jahreszeichen (§ 9 Abs. 2 BeschussV). Die unter b) gezeigten Zeichen gehören in diesen Bereich der Beschuss- und Prüfzeichen und können daher sehr wohl auf einer erlaubnispflichtigen Waffe stehen; b) ist deshalb keine richtige Antwort.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 6 – Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 12 – Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BeschG" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 9", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 6", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "2" } ], "merksatz": "PTB steht für Bauartzulassung, nicht für Beschuss – wo die Beschussprüfung greift, steht das Beschusszeichen." }, "I.3-06": { "kurz": "Sie tragen das Zulassungszeichen „PTB im Kreis“ – PTB steht für die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, die die Bauart zugelassen hat.", "text": "Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen dürfen nur hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn ihre Bauart und Bezeichnung zugelassen sind (§ 8 Abs. 1 BeschG). Der Zulassungsinhaber muss auf jedem gefertigten Stück dauerhaft und deutlich sichtbar das vorgeschriebene Zulassungszeichen anbringen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BeschussV). Für diese Waffengruppe ist das nach Anlage II Abbildung 6 der Beschussverordnung das Zeichen mit der Buchstabenfolge PTB im Kreis; dazu gehört nach § 20 Abs. 2 BeschussV eine fortlaufende Kennnummer, die das zugelassene Modell identifiziert. Das Zeichen ist keine bloße Zierde: Erwerb und Besitz solcher Waffen sind nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG nur dann erlaubnisfrei, wenn die Waffe der zugelassenen Bauart entspricht und dieses Zeichen trägt. Fehlt es, bleibt es bei der Erlaubnispflicht. Für das Führen außerhalb der eigenen vier Wände ist zusätzlich der Kleine Waffenschein nötig (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 WaffG).", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 20", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 20", "absatz": "3" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 6 – Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" } ], "merksatz": "Kein PTB-Zeichen, keine Erlaubnisfreiheit." }, "I.3-07": { "kurz": "Vorgeschrieben sind Hersteller- oder Händlerzeichen, Herstellungsland, Seriennummer, Beschusszeichen, Munitionsbezeichnung und bei Importwaffen Einfuhrland und Einfuhrjahr.", "text": "Antwort b) gibt genau die fünf Angaben des § 24 Abs. 1 Satz 1 WaffG wieder – Herstellerangabe, Landeskürzel des Herstellungslandes, Munitionsbezeichnung, bei Waffen aus Drittstaaten Landeskürzel und Jahr des Verbringens sowie die fortlaufende Seriennummer – und ergänzt sie um das Beschusszeichen, das nach § 6 Abs. 1 BeschG nach bestandener Beschussprüfung aufgebracht wird. Weil es um eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe geht, gilt der volle Katalog; die Erleichterungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 WaffG lassen die Angaben nach Nr. 2, 4 und 5 nur bei Schusswaffen entfallen, deren Bauart nach den §§ 7, 8 BeschG zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 BeschG unterliegen, sowie bei wesentlichen Teilen erlaubnisfreier Schusswaffen. Die Antworten a) und c) scheitern jeweils daran, dass ihnen sowohl das Landeskürzel als auch das Beschusszeichen fehlt. Zusätzlich nennen sie Angaben, die das Gesetz gerade nicht fordert: eine Modellbezeichnung (a) ist nicht vorgeschrieben, und ein Herstellungsjahr (c) verlangt § 24 WaffG an keiner Stelle. Der oft erinnerte Jahreseintrag ist etwas anderes – es ist das Jahr des Verbringens, und es steht nur auf Waffen aus Drittstaaten.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "satz": "1", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 6", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 21", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Kein Modell, kein Baujahr – aber immer Herkunftsland und Beschusszeichen." }, "I.3-08": { "kurz": "Die kleinste Verpackungseinheit muss Hersteller, Fertigungsserie, Patronendaten und die Zulassung erkennen lassen.", "text": "§ 24 Abs. 4 Satz 1 WaffG verpflichtet jeden, der gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen. Genau diese vier Punkte listet Antwort a) auf. Herstellerzeichen und Munitionsbezeichnung müssen zusätzlich auf der Hülse selbst stehen, wiedergeladene Munition außerdem ein besonderes Kennzeichen tragen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG). Hinter dem Zulassungszeichen steht die Zulassungspflicht für Munition nach § 11 Abs. 1 BeschG; das dabei vorgeschriebene Prüfzeichen ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Nr. 4 BeschussV in Verbindung mit Anlage II Abbildung 4. Antwort b) verfehlt den Zweck der Vorschrift: Ein Herstellungsdatum ist nicht gefordert, entscheidend ist die Fertigungsserie, weil sich damit im Schadensfall ein ganzes Los zurückverfolgen und aus dem Verkehr ziehen lässt. Eine Ausnahme gilt nur für Munition, die Teil einer Sammlung ist oder für eine solche bestimmt ist (§ 24 Abs. 7 WaffG).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "7" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 11", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 32", "absatz": "2", "nummer": "4" } ], "verwandt": [ "I.3-16" ] }, "I.3-09": { "kurz": "Geprüft werden Haltbarkeit, Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und die richtige Kennzeichnung der Waffe.", "text": "§ 5 Abs. 1 BeschG nennt vier Prüfpunkte. Haltbarkeit (Nr. 1) heißt, dass die höchstbeanspruchten Teile der Belastung standhalten, der sie beim Verschießen der zugelassenen Munition ausgesetzt sind – dafür wird mit erhöhtem Gasdruck geschossen. Funktionssicherheit (Nr. 2) betrifft Verschlusseinrichtung, Sicherung, Zündeinrichtung und bei Halbautomaten den Lademechanismus; die Waffe muss sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden können. Maßhaltigkeit (Nr. 3) meint den Abgleich der Maße von Patronen- oder Kartuschenlager, Verschlussabstand, Übergang sowie Feld-, Zug- oder Laufinnendurchmesser mit den amtlichen Maßtafeln. Der vierte Punkt ist die Kontrolle, ob die nach § 24 Abs. 1 und 2 WaffG vorgeschriebene Kennzeichnung tatsächlich auf der Waffe angebracht ist (Nr. 4). Verfahrenstechnisch verteilt § 1 BeschussV das auf Vorprüfung, Beschuss und Nachprüfung. Erst wenn nichts zu beanstanden ist, wird das amtliche Beschusszeichen aufgebracht; andernfalls erhält die Waffe das Rückgabezeichen (§ 6 Abs. 1 BeschG).", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "4" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 1", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 6", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Hält sie, arbeitet sie, passt sie, steht alles drauf? Haltbarkeit, Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung.", "kernpunkte": [ "Haltbarkeit", "Funktionssicherheit", "Maßhaltigkeit", "richtige Kennzeichnung" ] }, "I.3-10": { "kurz": "Der Kennzeichnungspflicht unterliegen alle wesentlichen Teile der Schusswaffe, nicht nur eines davon.", "text": "§ 24 Abs. 1 Satz 1 WaffG verpflichtet denjenigen, der Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, die Angaben unverzüglich auf den wesentlichen Teilen anzubringen, die eine Rechtsverordnung nach § 25 WaffG festlegt. Diese Verordnung ist § 21 AWaffV; für erlaubnispflichtige Feuerwaffen nimmt sie kein wesentliches Teil aus: Das führende wesentliche Teil trägt Herstellerangabe, Landeskürzel, bei Waffen aus Drittstaaten die Angaben zum Verbringen und die Seriennummer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 WaffG), alle übrigen wesentlichen Teile mindestens Herstellerangabe und Seriennummer (Nr. 2), Lauf und Patronenlager zusätzlich die Bezeichnung der Munition (Nr. 3). Ausnahmen bestehen nur für Schusswaffen, deren Bauart nach § 8 BeschG zugelassen ist (Abs. 1 Satz 2), und für Druckluft- und Federdruckwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 WaffG (Abs. 1 Satz 3). Damit sind die Antworten a) und c) zu eng – eine Seriennummer allein auf dem Lauf genügt gerade nicht. Der Grund liegt in der Systematik: Wesentliche Teile stehen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG der Schusswaffe gleich und können einzeln gehandelt werden. Nur wenn jedes Teil für sich gekennzeichnet ist, bleibt es auch nach einem Austausch rückverfolgbar; werden wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Waffen einzeln gehandelt, verlangt § 21 Abs. 2 AWaffV sogar den erweiterten Angabensatz.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 25" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 21", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 21", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 21", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 21", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 21", "absatz": "1", "satz": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 21", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" } ], "merksatz": "Jedes wesentliche Teil ist eine Waffe im Kleinen – und wird deshalb einzeln gekennzeichnet." }, "I.3-11": { "kurz": "Randfeuermunition muss auf dem Hülsenboden nur das Herstellerzeichen tragen; eine Kaliberangabe auf der Hülse verlangt das Waffenrecht nicht.", "text": "Die Grundregel für Munition steht in § 24 Abs. 4 Satz 1 WaffG: Auf der Hülse sind das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition anzubringen. Für Randfeuermunition, also Munition, bei der der Zündsatz im Rand des Hülsenbodens sitzt, nimmt § 17 Abs. 2 Satz 1 BeschussV diese Regel ausdrücklich zurück: Sie ist auf dem Hülsenboden „nur mit dem Herstellerzeichen“ zu kennzeichnen. Grund ist der geringe Platz auf dem Boden einer .22er Hülse; die vollständige Munitionsbezeichnung ließe sich dort nicht dauerhaft und lesbar unterbringen. Damit scheiden a) und c) aus. Für die Randfeuerpatrone verlangt das Gesetz keine Kaliberangabe – § 17 Abs. 2 Satz 1 BeschussV lässt es beim Herstellerzeichen bewenden. Bei Zentralfeuermunition fordert § 24 Abs. 4 Satz 1 WaffG ohnehin nicht die „Kaliberangabe“, sondern die „Bezeichnung der Munition“ (etwa 9 mm Luger oder .308 Win); nur wenn diese wegen der geringen Größe der Munition nicht anzubringen ist, genügt nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BeschussV die Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die Munition eindeutig charakterisiert. Auf dem Boden einer .22-lfB-Patrone stehen deshalb regelmäßig nur ein oder zwei Buchstaben des Herstellers.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "2", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 27", "absatz": "2", "satz": "1" } ], "merksatz": "Randfeuer ist der Randfall: nur das Herstellerzeichen." }, "I.3-12": { "kurz": "Die Zentralfeuerpatrone trägt auf der Hülse zweierlei: das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition.", "text": "§ 24 Abs. 4 Satz 1 WaffG verlangt für die kleinste Verpackungseinheit vier Zeichen – Hersteller, Fertigungsserie, Zulassung und Bezeichnung der Munition – und ordnet im zweiten Halbsatz an, dass zwei davon zusätzlich auf der Hülse selbst stehen müssen: das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition. Zweck ist die Zuordnung nach dem Auspacken; eine lose Patrone muss ohne ihre Verpackung erkennen lassen, wer sie hergestellt hat und in welches Patronenlager sie gehört. Antwort a) ist falsch, weil das Gesetz die Geschossart nicht verlangt. Antwort b) ist doppelt falsch: Das Herstellerzeichen allein genügt nur bei Randfeuermunition (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BeschussV), und einen bestimmten Ort auf der Hülse – Hals oder Boden – schreibt § 24 Abs. 4 WaffG für Zentralfeuermunition gerade nicht vor; das Gesetz sagt schlicht „auf der Hülse“. Üblich und praktisch ist der Hülsenboden.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "2", "satz": "1" } ] }, "I.3-13": { "kurz": "Das nachgestellte „R“ steht für Rand: Die Hülse hat einen überstehenden Bodenrand – es bezeichnet weder die Zündungsart Randfeuer noch eine Revolverpatrone.", "text": "In Munitionsbezeichnungen wie 7 × 65 R, 8 × 57 IR oder 9,3 × 74 R kennzeichnet das angehängte R eine Hülse mit vorstehendem Bodenrand. Dieser Rand stützt die Patrone im Patronenlager ab und gibt dem Auszieher Angriffsfläche. Randhülsen passen deshalb zu Kipplaufwaffen und Einzelladern; aus Kastenmagazinen können sie sich mit den Rändern verhaken, weshalb Repetierer überwiegend randlose Hülsen verwenden. Antwort b) verwechselt zwei völlig verschiedene Merkmale: Rand ist eine Frage der Hülsenform, Randfeuer eine Frage der Zündung, und die Zündungsart wird nicht mit einem R angezeigt, sondern über die Bezeichnung selbst (.22 kurz, .22 lfB). Antwort c) ist eine verbreitete Fehlerinnerung – Revolverpatronen wie .357 Magnum oder .38 Special haben zwar fast immer einen Rand, führen aber kein R in der Bezeichnung. Der Buchstabe selbst steht nicht im Gesetzestext: Die Bezeichnung der Munition wird nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BeschussV in den Maßtafeln festgelegt, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 26", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 14", "absatz": "3" } ], "merksatz": "R wie Rand – nicht wie Randfeuer, nicht wie Revolver." }, "I.3-14": { "kurz": "Die 70 ist die Hülsenlänge in Millimetern; weil sie bei Kaliber 12 über der Grenze von 65 mm liegt, muss sie nach § 39 Abs. 2 BeschussV auf der Hülse angegeben werden.", "text": "§ 39 Abs. 2 BeschussV verlangt auf Schrotpatronen zusätzlich zur allgemeinen Munitionskennzeichnung den Durchmesser der Schrote sowie die Länge der Hülse, sofern diese größer ist als 65 Millimeter bei den Kalibern 20 und größer und größer als 63,5 Millimeter bei den Kalibern 24 und kleiner. Kaliber 12 gehört zur ersten Gruppe, eine 70-mm-Hülse liegt über 65 mm – die Längenangabe ist damit Pflicht. Daraus stammt die geläufige Schreibweise 12/70. Der Sinn ist sicherheitstechnisch: Eine zu lange Patrone lässt sich in ein kürzeres Patronenlager zwar einführen, der sich beim Schuss auffaltende Hülsenmund ragt dann aber in den Übergang und lässt den Gasdruck stark ansteigen. Antwort a) übersieht diese Pflicht. Antwort c) verwechselt zwei Angaben: Vorgeschrieben ist der Durchmesser der Schrote, nicht ihre Anzahl.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 39", "absatz": "2" } ] }, "I.3-15": { "kurz": "Auf der Hülse von Zentralfeuermunition müssen das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition angebracht sein – mehr verlangt das Gesetz auf der Patrone selbst nicht.", "text": "§ 24 Abs. 4 Satz 1 WaffG trennt zwei Ebenen. Auf der kleinsten Verpackungseinheit müssen Zeichen stehen, die den Hersteller, die Fertigungsserie, die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen. Von diesen vier Angaben wandern nur zwei auf die Hülse: das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition. Wer in der Freitextantwort alle vier Packungsangaben auf die Patrone überträgt, greift zu weit; wer nur das Herstellerzeichen nennt, beschreibt Randfeuer- statt Zentralfeuermunition, denn nur dort reduziert § 17 Abs. 2 Satz 1 BeschussV die Kennzeichnung auf dieses eine Zeichen. Der Zweck der Hülsenkennzeichnung ist die Zuordnung ohne Verpackung: Hersteller und passendes Patronenlager müssen an der Patrone ablesbar bleiben. Gewerbsmäßig wiedergeladene Munition muss nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BeschussV zusätzlich auf der Hülse oder dem Zündhütchen ein Zeichen tragen, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist; § 24 Abs. 4 Satz 2 WaffG nennt dieses „besondere Kennzeichen“ für wiedergeladene Munition. Für privat wiedergeladene Munition gilt die Pflicht nach § 39 Abs. 3 Satz 6 BeschussV nur entsprechend, sofern der Wiederlader sie einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied seiner jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist – wer für den Eigenbedarf wiederlädt, muss die Hülsen also nicht kennzeichnen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "2", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 39", "absatz": "3", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 39", "absatz": "3", "satz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4", "satz": "2" } ], "kernpunkte": [ "Herstellerzeichen", "Bezeichnung der Munition", "beides auf der Hülse" ] }, "I.3-16": { "kurz": "Auf der kleinsten Verpackungseinheit müssen das Herstellerzeichen, das Fertigungszeichen (Fertigungsserie), die Bezeichnung der Munition und das Zulassungszeichen angebracht sein.", "text": "§ 24 Abs. 4 Satz 1 WaffG nennt genau diese vier Zeichen: Sie müssen den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen. Jede Angabe hat eine eigene Aufgabe. Das Herstellerzeichen benennt den Verantwortlichen. Das Fertigungszeichen macht ein einzelnes Los rückverfolgbar – entscheidend, wenn eine fehlerhafte Serie zurückgerufen werden muss. Die Bezeichnung der Munition ordnet die Patronen einem Patronenlager zu. Das Zulassungszeichen belegt, dass der Munitionstyp die Zulassungsprüfung durchlaufen hat; für zulassungspflichtige Munition nach § 11 Abs. 1 BeschG ist dafür das Prüfzeichen nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 BeschussV vorgeschrieben. Die Beschussverordnung fügt auf der Packung weitere Angaben hinzu, allen voran die Anzahl der Patronen oder Kartuschen (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BeschussV) und je nach Munitionsart Warnhinweise. Eine Erleichterung gilt für Randfeuermunition: Dort darf das Fertigungszeichen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BeschussV statt auf der Packung auf einer besonderen Einlage in der Packung stehen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 39", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 39", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "3", "satz": "1" } ], "verwandt": [ "I.3-08" ], "kernpunkte": [ "Herstellerzeichen", "Fertigungszeichen der Serie", "Bezeichnung der Munition", "Zulassungszeichen" ] }, "I.3-17": { "kurz": "Auf einer Randfeuerpatrone ist allein das Herstellerzeichen anzubringen; die Bezeichnung der Munition entfällt hier ausdrücklich.", "text": "§ 17 Abs. 2 Satz 1 BeschussV ordnet an, dass Randfeuermunition auf dem Hülsenboden „nur mit dem Herstellerzeichen“ zu kennzeichnen ist. Das Wort „nur“ trägt die Antwort: Es schaltet die zweite Hälfte der allgemeinen Regel aus § 24 Abs. 4 Satz 1 WaffG ab, die sonst auch die Bezeichnung der Munition auf die Hülse zwingt. Antwort a) beschreibt deshalb die Kennzeichnung der Zentralfeuerpatrone, nicht der Randfeuerpatrone. Antwort b) hat keine Grundlage – das Wort „Randfeuer“ verlangt keine Vorschrift auf der Patrone; die Zündungsart erkennt man an der Bauform des Hülsenbodens und an der Munitionsbezeichnung. Die praktische Folge ist bemerkenswert: Eine lose .22-lfB-Patrone lässt sich am Hülsenboden nur dem Hersteller zuordnen, nicht ihrem genauen Typ. Wird Randfeuermunition aus verschiedenen Packungen zusammengeschüttet, ist diese Information verloren.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "2", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4", "satz": "1" } ], "verwandt": [ "I.3-19" ] }, "I.3-18": { "kurz": "Auf die kleinste Verpackungseinheit gehören Herstellerzeichen, Bezeichnung der Munition, Anzahl der Patronen, Fertigungsserie (Losnummer) und Zulassungszeichen – kein Herstellungsjahr und kein Herstellungsdatum.", "text": "Die Liste setzt sich aus zwei Vorschriften zusammen. § 24 Abs. 4 Satz 1 WaffG fordert Zeichen für den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition. § 39 Abs. 1 Nr. 1 BeschussV ergänzt die Anzahl der Patronen oder Kartuschen, § 39 Abs. 1 Nr. 2 BeschussV das Prüfzeichen für zulassungspflichtige Munition. Genau diese fünf Angaben führt Antwort a) auf. Die Antworten b) und c) tauschen jeweils ein Pflichtzeichen gegen eine Zeitangabe aus, die das Waffenrecht bei Patronenmunition nicht verlangt. Das überrascht viele: Munition trägt weder Herstellungsdatum noch Verfallsdatum. Eine Jahreszahl der Herstellung samt Verbrauchsdauer schreibt § 17 Abs. 1 Satz 1 BeschussV nur für pyrotechnische Munition der Klasse PM II vor. Beim Nachschlagen fällt ein nicht nachgeführter Verweis auf: Die Beschussverordnung zitiert durchgehend „§ 24 Abs. 3 des Waffengesetzes“; die Munitionskennzeichnung steht dort heute in Absatz 4.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 39", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 39", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "1", "satz": "1" } ], "merksatz": "Wer, was, wie viele, aus welchem Los, mit welcher Zulassung – ein Datum ist nicht dabei." }, "I.3-19": { "kurz": "Auf der Zentralfeuerpatrone stehen die Bezeichnung der Munition und das Herstellerzeichen; die Losnummer bleibt auf der Verpackung.", "text": "§ 24 Abs. 4 Satz 1 WaffG teilt die Kennzeichnung auf: vier Zeichen auf die kleinste Verpackungseinheit, davon zwei zusätzlich auf die Hülse – das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition. Antwort c) ist der lehrreiche Fehler, weil sie eine echte Pflichtangabe an den falschen Ort setzt: Die Fertigungsserie (Losnummer) gehört zu den Packungsangaben und muss auf der Patrone selbst nicht wiederholt werden. Antwort a) setzt an die Stelle des Herstellerzeichens die Geschossart; die verlangt keine Vorschrift auf der Hülse. Der Unterschied hat eine handfeste Folge: Sobald Patronen ihre Originalpackung verlassen haben, lässt sich das Fertigungslos nicht mehr feststellen. Munition, die aus verschiedenen Packungen zusammengeschüttet wurde, ist keinem Los mehr zuzuordnen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4", "satz": "1" } ], "verwandt": [ "I.3-17" ] }, "I.3-20": { "kurz": "Das Beschusszeichen belegt, dass ein Beschussamt die Waffe auf Haltbarkeit, Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und die vorgeschriebene Kennzeichnung geprüft und nicht beanstandet hat.", "text": "§ 5 Abs. 1 BeschG zählt auf, was bei der Beschussprüfung von Feuerwaffen zu prüfen ist: ob die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung standhalten (Haltbarkeit, Nr. 1), ob Verschlusseinrichtung, Sicherung, Zündeinrichtung und bei halbautomatischen Waffen der Lademechanismus einwandfrei arbeiten und die Waffe sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit, Nr. 2), ob Patronenlager, Verschlussabstand, Übergang und Laufmaße den Nenngrößen entsprechen (Maßhaltigkeit, Nr. 3) und ob die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist (Nr. 4). Antwort c) gibt genau diese vier Punkte wieder. Aufgebracht wird das Zeichen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BeschG nur, wenn die Prüfung keine Beanstandung ergeben hat; andernfalls erhält der Gegenstand das amtliche Rückgabezeichen. Antwort a) scheidet aus, weil der TÜV im Beschussrecht keine Rolle spielt: § 3 Abs. 1 Satz 1 BeschG verlangt eine amtliche Prüfung, und zuständig sind die von den Ländern bestimmten Behörden, die Beschussämter. Antwort b) verwechselt Behörde und Verfahren gleich doppelt – die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BeschG für Bauartzulassungen zuständig, nicht für den Beschuss der einzelnen Waffe, und die Beschussprüfung beschränkt sich nicht auf die Funktionsfähigkeit.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 6", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 20", "absatz": "3", "satz": "1" } ], "merksatz": "Haltbarkeit, Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung – vier Prüfpunkte hinter einem Zeichen." }, "I.3-21": { "kurz": "An einem gültigen, nicht entwerteten amtlichen Beschusszeichen auf der Waffe selbst; bei bauartzugelassenen Waffen an deren Prüf- bzw. Zulassungszeichen.", "text": "Feuerwaffen, die nach § 3 BeschG der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen und nur dann zum Schießen verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BeschG). Dieses Zeichen wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BeschG ausschließlich dann aufgebracht, wenn der Gegenstand mindestens weißfertig ist und die Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat; andernfalls erhält er das Rückgabezeichen. Das Zeichen ist damit die einzige an der Waffe selbst ablesbare Bestätigung, dass die amtliche Prüfung bestanden wurde.\n\nWaffen, die nicht beschossen, sondern in ihrer Bauart zugelassen werden – etwa Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen –, tragen an dieser Stelle das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen (§ 12 Abs. 2 BeschG). Deshalb lautet die amtliche Antwort „Prüf- und/oder Beschusszeichen“.\n\nEntscheidend ist das Wort „gültig“: Nach § 9 Abs. 4 BeschussV wird ein vorhandenes amtliches Beschusszeichen durch ein „X“ auf oder neben dem Zeichen entwertet. Eine so gestempelte Waffe hat zwar sichtbar einmal ein Beschusszeichen getragen, ist aber gerade nicht mehr zum Schießen zugelassen. Ein Blick auf Papiere, Herstellernamen oder äußeren Zustand ersetzt die Prüfung der Stempelung nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 6", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "4" } ] }, "I.3-22": { "kurz": "Sobald an der bereits beschossenen Waffe ein höchstbeanspruchtes, also dem Gasdruck ausgesetztes Teil ausgetauscht, verändert oder instand gesetzt worden ist.", "text": "§ 3 Abs. 2 Satz 1 BeschG verlangt die erneute amtliche Prüfung durch Beschuss, wenn an einer bereits geprüften Feuerwaffe ein höchstbeanspruchtes Teil ausgetauscht, verändert oder instand gesetzt wird. Höchstbeanspruchte Teile sind nach § 2 Abs. 2 BeschG die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind – insbesondere Lauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager, bei Kurzwaffen das Griffstück oder das den Auslösemechanismus aufnehmende Teil sowie Wechseltrommeln.\n\nDer Grund liegt in der Sache: Jede solche Arbeit kann die Haltbarkeit unter Gasdruck und die Maßhaltigkeit verändern. Was die erste Prüfung bestätigt hat, gilt für den veränderten Zustand nicht mehr.\n\n§ 5 Abs. 1 BeschussV konkretisiert den Instandsetzungsbeschuss, greift dabei aber enger als § 3 Abs. 2 BeschG. Nach Nr. 1 ist die erneute Prüfung fällig, wenn ein höchstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BeschG – also Lauf, Verschluss oder gesondert gefertigtes Patronen- oder Kartuschenlager – ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenommen worden ist. Nach Nr. 2 genügt außerdem, dass an einem höchstbeanspruchten Teil die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 BeschussV verändert oder materialschwächende oder -verändernde Arbeiten vorgenommen worden sind. Für den Austausch von Griffstück oder Wechseltrommel greift § 5 Abs. 1 Nr. 1 BeschussV also nicht; die Pflicht zur erneuten Vorlage folgt dort unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BeschG.\n\nEine Gegenausnahme ist prüfungsrelevant: Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BeschG und § 5 Abs. 1 Satz 2 BeschussV entfällt der erneute Beschuss, wenn höchstbeanspruchte Teile ohne jede Nacharbeit lediglich getauscht wurden und alle diese Teile bereits mit dem für die Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind. Der bloße Wechsel eines fertig beschossenen Austauschlaufs löst also keine neue Vorlagepflicht aus.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 5", "absatz": "1" } ], "kernpunkte": [ "wenn ein wesentliches Teil ausgetauscht wurde", "oder verändert oder instand gesetzt wurde" ] }, "I.3-23": { "kurz": "Auf dem Lauf – er ist das höchstbeanspruchte Teil schlechthin, und dort muss das amtliche Beschusszeichen stehen.", "text": "Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BeschussV ist das amtliche Beschusszeichen auf jedem höchstbeanspruchten Teil entsprechend § 2 Abs. 2 BeschG aufzubringen. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BeschG nennt an erster Stelle den Lauf. Damit ist die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ablesbar.\n\nDer sachliche Grund: Höchstbeanspruchte Teile sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Nur sie werden beim Beschuss auf Haltbarkeit geprüft, und nur bei ihnen sagt ein Prüfzeichen etwas über die Belastbarkeit aus. Schaft und Visier tragen keinen Gasdruck; sie sind weder Gegenstand der Beschussprüfung noch Träger des Zeichens.\n\nWer die Frage über das Prinzip löst, statt eine Liste auswendig zu lernen, beantwortet auch die Parallelfragen richtig: Gefragt ist immer nach dem gasdruckführenden Teil.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "nummer": "1" } ], "merksatz": "Das Beschusszeichen sitzt dort, wo der Gasdruck arbeitet – nicht dort, wo die Hand anfasst." }, "I.3-24": { "kurz": "Das Zeichen für den normalen Beschuss: Bundesadler mit N beziehungsweise CIP-Zeichen mit N.", "text": "Anlage II Abbildung 1 BeschussV unterscheidet die Beschussarten. Der normale Beschuss – Kennbuchstabe N – gilt für Feuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die zum Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind. Eine .357 Magnum ist eine gewöhnliche, mit rauchlosem Pulver geladene Patrone mit normaler Ladung; der Revolver wird daher normal beschossen.\n\nDie beiden anderen Optionen scheiden schon dem Anwendungsbereich nach aus:\n\nDer verstärkte Beschuss (früher Bundesadler mit V, heute CIP mit S) ist nach § 5 Abs. 2 BeschG und Anlage II Abbildung 1 BeschussV auf Schusswaffen mit glatten Läufen beschränkt, die Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder bleifreien Schroten vom Typ A oder D verschießen. Ein Revolver hat einen gezogenen Lauf – verstärkter Beschuss kommt dort gar nicht in Betracht. Dasselbe gilt für den Stahlschrotbeschuss.\n\nDas Zeichen mit SP beziehungsweise PN steht nach Anlage II Abbildung 1 BeschussV für den Beschuss von Schwarzpulverwaffen. Eine .357 Magnum ist keine Schwarzpulverwaffe.\n\nDie Zeichen der Beschussämter wurden zum 20.10.2014 vom Bundesadler auf das CIP-Zeichen umgestellt; die Kennbuchstaben für die Beschussart blieben in ihrer Funktion erhalten.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 1 – Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter, „Normaler Beschuss“" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Gezogener Lauf und Nitropatrone heißt N. V beziehungsweise S gibt es nur für glatte Läufe, also für Schrot." }, "I.3-25": { "kurz": "Die Waffe hat die amtliche Beschussprüfung ohne Beanstandung bestanden und darf deshalb zum Schießen verwendet werden.", "text": "Das amtliche Beschusszeichen wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BeschG nur aufgebracht, wenn der Gegenstand mindestens weißfertig ist und die Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat. Fällt die Prüfung negativ aus, erhält die Waffe stattdessen das Rückgabezeichen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BeschG). Das Zeichen dokumentiert also ein bestandenes behördliches Prüfverfahren.\n\nAn dieses Zeichen knüpft § 12 Abs. 1 Satz 1 BeschG die Freigabe: Beschusspflichtige Feuerwaffen dürfen anderen nur überlassen und nur dann zum Schießen verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Geprüft und zum Schießen zugelassen ist damit genau die Aussage des Zeichens.\n\nDer Kennbuchstabe N benennt zusätzlich die Beschussart: normaler Beschuss für Munition mit normaler Ladung (Anlage II Abbildung 1 BeschussV).\n\nDie beiden falschen Antworten führen in typische Fehlvorstellungen. Gebühren sind eine reine Verwaltungsfrage und werden nicht auf der Waffe vermerkt. Über Gebrauchtzustand, Alter oder Verschleiß sagt das Zeichen nichts: Es beschreibt den geprüften Zustand im Zeitpunkt des Beschusses. Wird die Waffe später an einem höchstbeanspruchten Teil verändert oder instand gesetzt, ist sie nach § 3 Abs. 2 BeschG erneut vorzulegen – das alte Zeichen trägt diesen neuen Zustand nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 6", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 1 – Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter, „Normaler Beschuss“" } ] }, "I.3-26": { "kurz": "Der heute gefertigte Steinschloss-Nachbau und das Ordonnanzgewehr aus dem Zweiten Weltkrieg sind beschusspflichtig; Druckluftgewehr und bauartgeprüfter Schreckschussrevolver sind es nicht.", "text": "Grundregel ist § 3 Abs. 1 Satz 1 BeschG: Wer Feuerwaffen herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, muss sie vor dem Inverkehrbringen amtlich durch Beschuss prüfen lassen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeschG darf eine solche Waffe ohne das Beschusszeichen weder überlassen noch zum Schießen verwendet werden.\n\nZum Steinschloss-Nachbau: Die Altwaffen-Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b BeschG greift nur für Feuerwaffen, die vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind. Maßgeblich ist das Herstellungsdatum des konkreten Stücks, nicht das Entwicklungsjahr des Vorbilds. Ein heute gefertigter Nachbau wird heute hergestellt und ist daher voll beschusspflichtig – als Schwarzpulverwaffe mit dem entsprechenden Zeichen nach Anlage II Abbildung 1 BeschussV.\n\nZum Ordonnanzgewehr: Es wurde im 20. Jahrhundert hergestellt, also nach dem Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b BeschG. Die Altwaffen-Ausnahme scheidet damit aus, das Gewehr ist beschusspflichtig und muss ein Beschusszeichen tragen. Zu beachten ist allerdings § 4 Abs. 2 BeschG: Für Feuerwaffen, die das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist, besteht keine Beschusspflicht nach § 3 BeschG. Gerade bei importierten Ordonnanzwaffen ist das der praktisch häufigste Fall.\n\nZum Druckluftgewehr: § 2 Abs. 1 BeschG definiert die Feuerwaffe zweigliedrig. Nr. 1 erfasst Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch den Lauf getrieben wird; Nr. 2 erfasst Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsenlosen Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird. Ein Druckluftgewehr erfüllt weder Nr. 1 – es treibt das Geschoss mit kalter, komprimierter Luft – noch Nr. 2, denn es schießt keine Munition ab. Es ist damit keine Feuerwaffe, und die Beschusspflicht des § 3 BeschG greift von vornherein nicht; damit endet die beschussrechtliche Prüfung. Die im Fragetext genannten 10 Joule sind eine rein waffenrechtliche Größe: Erlaubnisfrei sind Druckluftwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG nur bis 7,5 Joule und nur mit dem vorgeschriebenen Kennzeichen, dem sogenannten F-Zeichen.\n\nZum Schreckschussrevolver: Er ist Feuerwaffe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschG – ein Gerät zum Abschießen von Munition, bei dem kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird. Er wäre also grundsätzlich beschusspflichtig, doch § 4 Abs. 1 Nr. 2 BeschG nimmt Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von weniger als 6 Millimeter Durchmesser und weniger als 7 Millimeter Länge von der Beschusspflicht aus, soweit ihre Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf. Beide Maße müssen zusammen erfüllt sein; darauf zielt die Angabe „Kaliber bis 6 mm“ im Fragetext. Die Bauart von Schreckschusswaffen bedarf der Zulassung nach § 8 Abs. 1 BeschG; sie tragen deshalb statt eines Beschusszeichens das Zulassungszeichen nach § 20 Abs. 2 BeschussV in Verbindung mit Anlage II Abbildung 6.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 4", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 20", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 6 – Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen" } ], "merksatz": "Kalte Luft ist keine Feuerwaffe, vor 1891 gebaut ist frei, bauartzugelassen wird statt beschossen – alles andere muss den Stempel tragen." }, "I.3-27": { "kurz": "Alle drei Bestandteile gehören dazu: das amtliche Beschusszeichen mit dem Kennbuchstaben für die Beschussart, das Ortszeichen des Beschussamts und das Jahreszeichen.", "text": "Die vollständige Beschussstempelung setzt sich aus drei Elementen zusammen.\n\nErstens das amtliche Beschusszeichen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BeschussV in Verbindung mit Anlage II Abbildung 1. Es besteht aus dem Hoheitszeichen – bis zum 20.10.2014 dem Bundesadler, seither dem CIP-Zeichen – und einem darunter stehenden Kennbuchstaben für die Art des Beschusses. Anlage II Abbildung 1 führt die Arten einzeln auf: normaler Beschuss, verstärkter Beschuss, Stahlschrotbeschuss, Beschuss von Schwarzpulverwaffen und Beschuss von Böllern.\n\nZweitens das Ortszeichen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschussV, das nach Anlage II Abbildung 3 das prüfende Beschussamt bezeichnet – aufgeführt sind Kiel, Köln, Mellrichstadt, München, Suhl, Ulm und Braunschweig. Es ist auf einem höchstbeanspruchten Teil anzubringen.\n\nDrittens das Jahreszeichen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BeschussV. Es besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefügt werden kann. Genau deshalb ist die Antwort „Zahlen oder Buchstabencodierung“ richtig: Auf Antrag dürfen die beiden Ziffern der Jahreszahl verschlüsselt werden, und zwar A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I oder J = 8, K = 9. Wer diese Regel kennt, kann Buchstabenpaare auf alten Läufen als Datum lesen, statt sie für einen Prüfercode zu halten.\n\nAlle Zeichen müssen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BeschussV deutlich sichtbar und dauerhaft aufgebracht sein.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 1 – Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 3 – Ortszeichen der zuständigen Behörden" } ], "merksatz": "Was, wo, wann: Beschussart, Beschussamt, Beschussjahr." }, "I.3-28": { "kurz": "PN steht für „poudre noir“, also Schwarzpulver: Die Waffe ist nur für Munition und Ladungen mit Schwarzpulver im entsprechenden Kaliber zugelassen.", "text": "Anlage II Abbildung 1 BeschussV führt den „Beschuss von Schwarzpulverwaffen“ als eigene, von den übrigen Beschussarten getrennte Kategorie auf. Ihr Kennbuchstabe ist heute PN – aus dem Französischen „poudre noir“, der Verkehrssprache der CIP – und war zuvor SP unter dem Bundesadler. Eine so gestempelte Waffe ist für den Gasdruckverlauf von Schwarzpulverladungen geprüft, nicht mehr.\n\nDas ist die Stelle, an der in der Prüfung am häufigsten falsch geraten wird: „PN“ liest sich für deutsche Augen wie „Prüfung Normal“ oder „Prüfung Nitro“ und bedeutet genau das Gegenteil. Für Munition mit normaler, also rauchloser Ladung steht der Kennbuchstabe N (normaler Beschuss).\n\nDer Unterschied ist keine Formalie. Rauchloses Pulver baut einen deutlich höheren und steiler ansteigenden Gasdruck auf als Schwarzpulver. Wer eine nur mit dem Schwarzpulverzeichen versehene Waffe mit Nitropulver lädt, belastet sie jenseits dessen, wofür ihre Haltbarkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BeschG geprüft wurde.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 1 – Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter, „Beschuss von Schwarzpulverwaffen“" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "1" } ], "merksatz": "PN ist Französisch, nicht Deutsch: poudre noir gleich schwarzes Pulver." }, "I.3-29": { "kurz": "Geprüft werden Haltbarkeit, Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und die vorgeschriebene Kennzeichnung.", "text": "§ 5 Abs. 1 BeschG zählt den Prüfumfang für den Beschuss von Feuerwaffen abschließend auf und definiert jeden Punkt selbst.\n\nHaltbarkeit (Nr. 1): Halten die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung stand, der sie bei Verwendung der zugelassenen Munition oder der festgelegten Ladung ausgesetzt sind?\n\nFunktionssicherheit (Nr. 2): Arbeiten Verschlusseinrichtung, Sicherung und Zündeinrichtung sowie bei halbautomatischen Schusswaffen der Lademechanismus einwandfrei, und kann die Waffe sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden?\n\nMaßhaltigkeit (Nr. 3): Entsprechen Patronen- oder Kartuschenlager, Verschlussabstand, Maße des Übergangs, Feld- und Zugdurchmesser bei gezogenen Läufen beziehungsweise der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen der Maßtafeln?\n\nKennzeichnung (Nr. 4): Ist die nach § 24 Abs. 1 und 2 WaffG oder nach einer Rechtsverordnung zu § 25 WaffG vorgeschriebene Kennzeichnung – etwa Hersteller, Munitionsbezeichnung und Seriennummer – auf der Waffe angebracht?\n\nDie falschen Antworten klingen plausibel, verfehlen aber den Zweck des Verfahrens. Lebensdauer, Konstruktionsschlüssigkeit, Präzision, Fertigungstoleranzen oder Materialhärte sind Fragen der Produktqualität. Der amtliche Beschuss ist demgegenüber eine Sicherheitsprüfung: Er soll ausschließen, dass die Waffe beim Schuss versagt oder unsicher zu bedienen ist. Über die Trefferleistung sagt das Beschusszeichen nichts aus.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Vier Punkte, vier Fragen: Hält sie? Funktioniert sie? Stimmen die Maße? Ist sie gekennzeichnet?" }, "I.3-30": { "kurz": "Auf Lauf und Verschluss – beide sind höchstbeanspruchte Teile und müssen deshalb je ein amtliches Beschusszeichen tragen.", "text": "§ 9 Abs. 2 Satz 1 BeschussV ordnet an, dass das amtliche Beschusszeichen auf jedem höchstbeanspruchten Teil entsprechend § 2 Abs. 2 BeschG aufzubringen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 BeschG definiert höchstbeanspruchte Teile als die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind, und nennt in Satz 2 ausdrücklich den Lauf (Nr. 1) und den Verschluss als das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil (Nr. 2). Weiter aufgeführt sind das gesondert gefertigte Patronen- oder Kartuschenlager, bei Kurzwaffen das Griffstück beziehungsweise das den Auslösemechanismus aufnehmende Teil und Wechseltrommeln.\n\nSchaft, Visier, Sicherung und Magazin sind dem Gasdruck nicht ausgesetzt. Sie werden beim Beschuss nicht auf Haltbarkeit geprüft und tragen folglich auch kein Beschusszeichen. Bei der Sicherung ist das leicht zu verwechseln: Ihre einwandfreie Funktion wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BeschG durchaus geprüft – aber als Teil der Funktionssicherheit der Waffe, nicht als eigenständig zu stempelndes höchstbeanspruchtes Teil.\n\nWird ein höchstbeanspruchtes Teil einzeln zur Prüfung vorgelegt, erhält es nach § 9 Abs. 3 BeschussV zusätzlich Ortszeichen und Jahreszeichen. Deshalb findet man an gebrauchten Waffen mit getauschten Läufen mitunter Stempelgruppen aus verschiedenen Jahren.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "3" } ] }, "I.3-31": { "kurz": "Alle drei Gegenstände sind höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können - und genau daran knüpft § 3 Abs. 1 BeschG die Beschusspflicht.", "text": "Die Beschusspflicht hängt nicht am Gegenstand „Waffe\", sondern an den Teilen, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. § 2 Abs. 2 BeschG zählt diese höchstbeanspruchten Teile auf: den Lauf - und ausdrücklich auch den Einstecklauf als Lauf ohne eigenen Verschluss (Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c) -, den Verschluss (Nr. 2) und die Wechseltrommel (Nr. 7). § 3 Abs. 1 BeschG verlangt, solche Teile amtlich beschießen zu lassen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden, sofern sie ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.\n\nDas Wechselsystem fällt gleich doppelt darunter: Es besteht nach WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.5 aus Austauschlauf, zugehörigem Verschluss und den technisch erforderlichen Gehäuseteilen, also aus zwei höchstbeanspruchten Teilen zugleich. Die Wechseltrommel ist erfasst, weil im Trommellager der volle Gasdruck ansteht.\n\nDer Sinn dahinter: Eine Waffe ist nur so haltbar wie ihr schwächstes druckführendes Teil. Deshalb ordnet § 3 Abs. 2 BeschG auch einen erneuten Beschuss an, wenn an einer bereits geprüften Waffe ein höchstbeanspruchtes Teil verändert oder instand gesetzt wird.\n\nDie Einschränkung „für Zentralfeuerpatronen\" grenzt gegen einen Sonderweg ab, den das Gesetz allerdings nicht an der Zündungsart festmacht, sondern am Gasdruck: § 7 Abs. 1 Satz 1 BeschG unterwirft Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss „für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck\" der Bauartzulassung; die Zahl dazu liefert erst die Verordnung - § 11 Abs. 1 Satz 1 BeschussV und Anlage II Abbildung 5a BeschussV nennen die Grenze „bis 2 000 bar\". Für diese Bauarten gilt dann § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeschG, der zulassungsbedürftige Bauarten von der Beschusspflicht ausnimmt. Der typische Zentralfeuer-Einstecklauf liegt über dieser Grenze und muss deshalb beschossen werden - entscheidend ist aber der Gebrauchsgasdruck der Munition, nicht das Wort „Zentralfeuer\".", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "satz": "2", "nummer": "1", "buchstabe": "c" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "satz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "satz": "2", "nummer": "7" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.5" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 7", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 11", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 5a" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "1" } ], "merksatz": "Beschossen wird, was den Gasdruck aushalten muss - nicht die Waffe als Ganzes." }, "I.3-32": { "kurz": "Ein ausländisches Beschusszeichen befreit nur dann vom deutschen Beschuss, wenn mit diesem Staat die gegenseitige Anerkennung vereinbart ist; das leistet das C.I.P.-Übereinkommen.", "text": "§ 4 Abs. 2 BeschG formuliert die Regel knapp: Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist. Anknüpfungspunkt ist also die zwischenstaatliche Vereinbarung, nicht das Prüfniveau des anderen Staates.\n\nDamit scheidet Antwort a aus: Ein Staat kann eine strenge Sicherheitsprüfung vorschreiben und trotzdem nicht anerkannt sein, solange keine Vereinbarung besteht - umgekehrt ist ohne Beitritt auch das beste ausländische Zeichen in Deutschland wertlos. Antwort c scheidet aus, weil § 4 Abs. 2 die Befreiung ausdrücklich anordnet.\n\nDas Prinzip zieht sich durch das ganze Beschussrecht: § 7 Abs. 2 BeschG stellt Schussapparate, Einsteckläufe und Feuerwaffen mit anerkanntem ausländischem Prüfzeichen von der Bauartzulassung frei, § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeschG befreit Munition aus solchen Staaten von der Zulassungspflicht.\n\nDas in der Antwort genannte Übereinkommen wird von der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen verwaltet - das ist die C.I.P. Sie taucht im deutschen Recht als Adressat auf: Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 BeschussV meldet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt dem Ständigen Büro der C.I.P. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung von Schussapparaten nach den §§ 7 und 8 BeschG - nicht etwa jede Zulassung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 4", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 7", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 11", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 21", "absatz": "3", "nummer": "2" } ], "merksatz": "Nicht die Qualität der fremden Prüfung entscheidet, sondern der Vertrag." }, "I.3-33": { "kurz": "Ein vor Inkrafttreten des Beschussgesetzes erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen gilt fort - deshalb bleibt der Beschuss von CSSR, DDR und Deutschem Reich in Deutschland gültig.", "text": "Für untergegangene Staaten hilft § 4 Abs. 2 BeschG nicht weiter: Ein Staat, den es nicht mehr gibt, kann kein Partner einer Anerkennungsvereinbarung mehr sein. Die Fortgeltung folgt statt dessen aus dem Bestandsschutz der Übergangsvorschrift. § 22 Abs. 2 BeschG bestimmt: Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne dieses Gesetzes.\n\nPraktische Folge: Ein Suhler Drilling mit DDR-Beschuss, eine CZ mit CSSR-Beschuss und ein Mauser-Gewehr mit dem Beschuss eines Beschussamtes des Deutschen Reiches müssen nicht erneut zum Beschussamt. Das ist kein Kuriosum, sondern der Normalfall bei gebrauchten Waffen aus diesen Beständen.\n\nZwei Abgrenzungen, die in der Prüfung gern verrutschen: Erstens sagt der fortgeltende Beschuss nur etwas über die beschussrechtliche Seite; die waffenrechtliche Erlaubnispflicht bleibt davon unberührt. Zweitens endet der Bestandsschutz dort, wo an der Waffe ein höchstbeanspruchtes Teil verändert oder instand gesetzt wird - dann greift § 3 Abs. 2 BeschG mit dem erneuten Beschuss.\n\nDie im Fragetext erwähnte Entwertung eines Hakenkreuzes durch ein aufgebrachtes „X\" ist Verwaltungspraxis der Beschussämter und im Beschussrecht nicht ausdrücklich geregelt; ihr Hintergrund ist das Verwendungsverbot für Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 StGB.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 22", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 86a", "absatz": "1" } ] }, "I.3-34": { "kurz": "Feuerwaffen bis 7,5 Joule bedürfen zusätzlich einer Bauartzulassung der PTB; deren Zulassungszeichen tritt neben das Energie-Kennzeichen „F im Fünfeck\".", "text": "Die beiden Zeichen beantworten zwei verschiedene Fragen. Das „F im Fünfeck\" ist nach Anlage II Abbildung 10 BeschussV das Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird - eine reine Energieaussage. Das PTB-Zulassungszeichen sagt dagegen, dass die Bauart geprüft und zugelassen ist.\n\nBeides zusammen wird nur dort verlangt, wo beides gesetzlich gefordert ist. Feuerwaffen mit den in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeschG beschriebenen kleinen Patronen- oder Kartuschenlagern, bei denen dem Geschoss nicht mehr als 7,5 Joule erteilt werden, dürfen nur mit Bauartzulassung hergestellt oder verbracht werden. § 20 Abs. 1 und 2 BeschussV schreibt dafür ein Zulassungszeichen vor, das sich aus dem in Anlage II Abbildung 5 bis 7 oder 10 bis 12 jeweils vorgesehenen Bildzeichen und einer Kennnummer zusammensetzt; das hier gemeinte Bildzeichen ist das quadratische PTB-Zeichen, in Anlage II unter Abbildung 5b abgedruckt - der amtliche Fragenwortlaut nennt es „PTB im Quadrat\". Deshalb ist c richtig.\n\nAntwort a ist falsch, weil Druckluftwaffen keine Feuerwaffen sind: Feuerwaffen sind nach WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1 Schusswaffen, „bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird\" - bei der Druckluftwaffe treibt vorkomprimierte Luft das Geschoss. Sie unterliegen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeschG lediglich der Anzeigepflicht. Nach § 11 Abs. 6 BeschussV bestätigt die PTB dort nur die Berechtigung, das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 aufzubringen - eine Bauartzulassung und damit ein Zulassungszeichen gibt es nicht.\n\nAntwort b ist falsch, weil das Beschussrecht keine 10-Joule-Schwelle kennt. Der Grenzwert ist durchgehend 7,5 Joule, und maßgeblich ist die Bewegungsenergie des Geschosses, nicht ein Kalibervergleich mit .22 lr.\n\nWer in Anlage II nachschlägt, stößt dort auf eine Eigenheit der Verordnung: Die Bildunterschrift der Abbildung 5b nennt nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition kleinerer Abmessung; die „Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 ... des Gesetzes\" stehen bei Abbildung 5a, und dort ist seit der Änderung vom 1. Oktober 2021 ein CIP-Zeichen abgedruckt. Auf die Zeichenpflicht wirkt sich das nicht aus: § 20 Abs. 2 BeschussV verweist auf den Block „Abbildung 5 bis 7\" und unterscheidet zwischen 5a und 5b gar nicht; welches Bildzeichen ein Stück trägt, folgt aus seiner Bauartzulassung, nicht aus der Abbildungsnummer. Für die Prüfung zählt allein, dass die Feuerwaffe bis 7,5 Joule beide Zeichen trägt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 7", "absatz": "1", "satz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 20", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 20", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 5a" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 5b" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 10" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 9", "absatz": "2", "satz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 11", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1" } ], "merksatz": "Das Fünfeck nennt die Energie, das PTB-Zeichen die Zulassung. Nur Feuerwaffen brauchen beides." }, "I.3-35": { "kurz": "Das „F im Fünfeck\" ist ein reines Energie-Kennzeichen: Es bescheinigt, dass den Geschossen eine Bewegungsenergie von höchstens 7,5 Joule erteilt wird.", "text": "Anlage II Abbildung 10 BeschussV definiert das Zeichen wörtlich als „Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird\", und verweist dafür auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeschG. Mehr sagt das Zeichen nicht aus.\n\nAntwort a ist die häufigste Fehlvorstellung: Das „F\" wird als „frei\" gelesen. Erlaubnisfrei erworben und besessen werden dürfen nach WaffG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 aber nur Druckluft- und Federdruckwaffen sowie Waffen mit kalten Treibgasen bis 7,5 Joule, die dieses Kennzeichen tragen - und selbst dann nur unter zwei weiteren Bedingungen: Die Waffe darf nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm nicht mehrschüssig sein (Buchstabe a), und die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Abs. 6 Satz 4 BeschussV bzw. das Aufbringen nach § 11 Abs. 6 Satz 5 BeschussV darf nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt sein (Buchstabe b). Das Kennzeichen allein trägt die Erlaubnisfreiheit also nicht. Trägt eine Feuerwaffe dasselbe Zeichen, entfällt nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 lediglich der Bedürfnisnachweis - die Erlaubnis selbst bleibt erforderlich. Dass für jeden Umgang Volljährigkeit vorausgesetzt wird, folgt ohnehin aus § 2 Abs. 1 WaffG und nicht aus dem Zeichen.\n\nAntwort c verwechselt die physikalischen Größen: Joule misst Energie, Meter je Sekunde misst Geschwindigkeit. 7,5 m/s wären rund 27 km/h - damit ließe sich kein Geschoss verschießen. Schon die Einheit entlarvt die Antwort.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 10" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 7", "absatz": "1", "satz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 9", "absatz": "2", "satz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 11", "absatz": "6" } ], "merksatz": "Das F steht für die Energiegrenze, nicht für „frei\": 7,5 Joule, kein Freibrief." }, "I.4-01": { "kurz": "Geltendes Recht verlangt ein zertifiziertes Behältnis nach DIN/EN 1143-1 mindestens Widerstandsgrad 0; der alte Stufe-B-Schrank ist nur noch zulässig, wenn er bereits vor dem 6. Juli 2017 rechtmäßig zur Aufbewahrung genutzt wurde.", "text": "§ 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV schreibt für erlaubnispflichtige Schusswaffen ein Behältnis nach DIN/EN 1143-1 vor, das den in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und das dort genannte Gewicht erreicht und durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert ist. Für Kurzwaffen genügt danach der Widerstandsgrad 0 (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AWaffV: bis zu fünf Kurzwaffen, wenn das Behältnis unter 200 kg wiegt; Nr. 4 Buchst. a: bis zu zehn ab 200 kg; Nr. 5 Buchst. a: unbegrenzt im Grad I). Antwort c) trifft damit zu. Die Sicherheitsstufen nach VDMA 24992 kommen in der geltenden Verordnung überhaupt nicht mehr vor. Sie leben allein über die Übergangsregelung des § 36 Abs. 4 WaffG fort: Wer ein solches Behältnis bis zum 6. Juli 2017 rechtmäßig zur Waffenaufbewahrung genutzt hat, darf diese Nutzung aufrechterhalten. Genau diese Bedingung nennt Antwort b) ausdrücklich, deshalb ist sie richtig. Antwort a) nennt sie nicht und scheitert schon daran; hinzu kommt, dass die Stufe A auch nach dem bis 2017 geltenden Recht für Kurzwaffen nie ausreichte. Wichtig ist die Denkrichtung: Der Bestandsschutz ist an eine schon ausgeübte Nutzung geknüpft, ein heute gekaufter Stufenschrank ist wertlos.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "3", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Stufe statt Grad geht nur mit Stichtag: 6. Juli 2017, und nur für den, der den Schrank damals schon genutzt hat." }, "I.4-02": { "kurz": "Sobald das Behältnis mindestens DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 erfüllt, dürfen Waffen und dazu passende Munition zusammen darin liegen.", "text": "§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AWaffV erlaubt in einem Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 mit einem Gewicht unter 200 kg ausdrücklich „zusätzlich Munition“. Dasselbe gilt für das schwerere Grad-0-Behältnis (Nr. 4 Buchst. c) und für den Widerstandsgrad I (Nr. 5 Buchst. c). Der Widerstandsgrad 0 ist damit der Mindeststandard, nach dem die Frage sucht. Antwort c) ist zwar in der Sache zulässig, aber zu hoch gegriffen: Grad I wird erst nötig, wenn die Stückzahlgrenzen des Grad-0-Behältnisses für Kurzwaffen überschritten werden oder wenn in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude aufbewahrt wird. Antwort a) scheitert daran, dass die geltende Verordnung die Sicherheitsstufen nach VDMA 24992 nicht mehr kennt; ein Gewichtszuschlag ändert daran nichts. Bemerkenswert und häufig falsch erinnert: Eine allgemeine Pflicht, Waffe und passende Munition getrennt aufzubewahren, gibt es im geltenden Recht nicht. Sie stammt aus dem alten Stufenrecht und ist mit ihm entfallen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "3", "buchstabe": "c" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "4", "buchstabe": "c" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" } ] }, "I.4-03": { "kurz": "Erlaubnispflichtige Munition gehört mindestens in ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung.", "text": "§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV nennt für Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, genau diesen Mindeststandard: ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiger Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis. Eine Zertifizierung nach DIN/EN 1143-1 ist hier nicht verlangt, wohl aber ein Korpus aus Stahlblech und ein Schloss, das die Tür an mehreren Punkten in den Rahmen zieht. Antwort a) scheidet aus, weil ein Wohnzimmerschrank aus Holz kein Stahlblechbehältnis ist, gleich wie gut das Schloss ist. Antwort b) scheidet aus, weil das Vorhängeschloss außen sitzt und mit einfachem Werkzeug abgetrennt werden kann; es ist gerade keine dem Schwenkriegelschloss gleichwertige Verschlussvorrichtung. Zur Abgrenzung: Für Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, genügt nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV ein verschlossenes Behältnis.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "1" } ] }, "I.4-04": { "kurz": "Gegen den Willen des Inhabers dürfen Wohnräume nur betreten werden, um dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhüten.", "text": "§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG verpflichtet Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen, der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen aufbewahrt wird. Satz 3 zieht für Wohnräume die Grenze: Gegen den Willen des Inhabers dürfen sie nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht aus Artikel 13 GG wird nur insoweit eingeschränkt. Damit ist Antwort b) richtig. Antwort a) übergeht diese Schranke und ist deshalb falsch. Antwort c) verwechselt die Gefahrenabwehr mit der Strafverfolgung: Der Betretensvorbehalt des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG knüpft an die dringende Gefahr an, nicht an eine richterliche Anordnung. Praktisch heißt das: Verweigert der Waffenbesitzer den Zutritt, erzwingt die Behörde ihn im Regelfall nicht, sondern zieht aus der Weigerung Folgerungen für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "3", "satz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "3", "satz": "2" } ] }, "I.4-05": { "kurz": "Schusswaffen sind in einem Behältnis aufzubewahren, das den für sie vorgeschriebenen Sicherheitsstandard erfüllt.", "text": "§ 36 Abs. 1 WaffG verlangt vom Besitzer die erforderlichen Vorkehrungen dagegen, dass Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Was das konkret bedeutet, füllt § 13 AWaffV aus: Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen in einem zertifizierten Behältnis nach DIN/EN 1143-1 aufzubewahren, dessen Widerstandsgrad und Gewicht sich nach Art und Zahl der Waffen richten (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 AWaffV). Die Formulierung „Behältnis der entsprechenden Sicherheitsstufe“ in der amtlichen Antwort meint genau diese Abstufung; das Gesetz spricht heute vom Widerstandsgrad. Antwort a) ist falsch, weil das Verstecken kein Sicherungsmittel ist: Ein Versteck hält niemanden auf, der es findet, und die Verordnung kennt es nicht als Alternative. Antwort b) ist falsch, weil die Behörde keine Verwahrstelle ist; sie prüft die Aufbewahrung, sie übernimmt sie nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2" } ] }, "I.4-06": { "kurz": "Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition müssen in einem Behältnis liegen, das den vorgeschriebenen Sicherheitsstandard erfüllt; die verschlossene Wohnung reicht nicht.", "text": "Maßstab ist § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AWaffV: ein zertifiziertes Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 mit dem für die jeweilige Waffenart und Stückzahl passenden Widerstandsgrad, für erlaubnispflichtige Munition mindestens ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss. Antwort a) scheidet aus, weil ein Kleiderschrank keinerlei Anforderung der Verordnung erfüllt. Antwort b) ist die verführerische Falschantwort: Die Wohnung selbst ist kein Behältnis. § 13 Abs. 1 Satz 4 AWaffV stellt zwar „vergleichbar gesicherte Räume“ dem Behältnis gleich, gemeint ist damit aber ein Raum, der das Schutzniveau des geforderten Sicherheitsbehältnisses erreicht, also ein Waffenraum mit entsprechend gesicherten Wänden, Decke und Tür. Eine abgeschlossene und alarmgesicherte Familienwohnung leistet das nicht; eine Alarmanlage meldet den Einbruch, sie verhindert ihn nicht. Zusätzlich gilt: § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV verlangt die Aufbewahrung im ungeladenen Zustand.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" } ] }, "I.4-07": { "kurz": "Eine erlaubnispflichtige Pistole ist gesichert, wenn sie ungeladen in einem zertifizierten Behältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder I liegt.", "text": "Die Pistole ist eine Kurzwaffe im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 WaffG. § 13 Abs. 1 AWaffV verlangt für sie ein zertifiziertes Behältnis nach DIN/EN 1143-1. Zulässig sind der Widerstandsgrad 0 und der Widerstandsgrad I, allerdings mit unterschiedlichen Stückzahlgrenzen: im Grad-0-Behältnis unter 200 kg bis zu fünf Kurzwaffen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AWaffV), ab 200 kg bis zu zehn (Nr. 4 Buchst. a), im Grad I unbegrenzt viele (Nr. 5 Buchst. a). Antwort c) ist damit richtig. Antwort a) ist falsch, weil Verstecken keine Sicherung ist; die Verordnung kennt kein Versteck als Aufbewahrungsform. Antwort b) ist falsch, weil ein Waffenkoffer die Norm DIN/EN 1143-1 nicht erfüllt und ihm die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWaffV verlangte Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle fehlt. Auf eine Ortsfestigkeit kommt es dagegen nicht an: Eine Verankerung verlangt § 13 AWaffV an keiner Stelle, im Gegenteil setzt § 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV Sicherheitsbehältnisse unter 200 kg ausdrücklich voraus. Dass sich der Koffer mitsamt Inhalt forttragen und in Ruhe öffnen lässt, ist nur die tatsächliche Erwägung hinter § 36 Abs. 1 WaffG, keine eigene Anforderung der Verordnung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "3", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "5", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" } ], "verwandt": [ "I.4-08" ] }, "I.4-08": { "kurz": "Eine erlaubnispflichtige Langwaffe ist gesichert, wenn sie ungeladen in einem abgeschlossenen, zertifizierten Behältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder I liegt.", "text": "Langwaffen sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 WaffG Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung zusammen länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet. Für sie gilt § 13 Abs. 1 AWaffV: zertifiziertes Behältnis nach DIN/EN 1143-1. Der Widerstandsgrad 0 genügt und erlaubt sogar eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AWaffV), unabhängig vom Gewicht des Schranks; der Widerstandsgrad I ebenfalls (Nr. 5 Buchst. a). Anders als bei Kurzwaffen gibt es im dauernd bewohnten Gebäude also keine Stückzahlgrenze. Im nicht dauernd bewohnten Gebäude gilt das gerade nicht: Dort dürfen nach § 13 Abs. 4 AWaffV nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden, und zwar ausschließlich in einem Behältnis mindestens des Widerstandsgrads I; Grad 0 genügt dann nicht. Abweichungen kann die Behörde auf Antrag zulassen. Antwort b) ist falsch, weil der offene Gewehrständer jeden Zugriff zulässt. Antwort c) ist falsch, weil eine Abzugs- oder Wandsicherung die Waffe nicht dem Zugriff entzieht: Sie bleibt frei zugänglich, das Schloss lässt sich mit Werkzeug lösen, und ein Behältnis ist die Wand nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "3", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "5", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" } ], "verwandt": [ "I.4-07" ] }, "I.4-09": { "kurz": "Ja, wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, muss der Behörde die getroffenen Aufbewahrungsmaßnahmen nachweisen.", "text": "§ 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG verpflichtet jeden, der erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder eine Besitzerlaubnis beantragt hat, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Die Pflicht greift also schon im Antragsverfahren, bevor überhaupt eine Waffe im Haus ist, und sie trifft den Besitzer von Anfang an. Antwort a) ist damit falsch. Antwort c) erfindet eine Stückzahlgrenze, die das Gesetz nicht kennt: Der Nachweis hängt nicht an der Zahl der Waffen, sondern am Besitz als solchem. Ergänzend verpflichtet § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dazu, der Behörde Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen zu gestatten; für Wohnräume gilt die Schranke des Satzes 3. Der Nachweis wird in der Praxis über Zertifikat und Typenschild des Sicherheitsbehältnisses geführt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "3", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "3", "satz": "2" } ] }, "I.4-10": { "kurz": "Zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und damit zum Widerruf der Erlaubnis.", "text": "Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wer nach den Tatsachen erwarten lässt, dass er Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Ein festgestellter Aufbewahrungsverstoß ist genau eine solche Tatsache. Die Zuverlässigkeit ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Voraussetzung jeder waffenrechtlichen Erlaubnis; fällt sie nachträglich weg, ist die Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend zu widerrufen. Der Behörde bleibt kein Ermessen, und regelmäßig folgt daraus die Pflicht, die Waffen abzugeben. Damit ist der Verlust der Zuverlässigkeit die schwerste und häufigste Folge. Daneben ist der Verstoß gegen § 13 Abs. 2 AWaffV nach § 34 Nr. 12 AWaffV in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG eine Ordnungswidrigkeit, und nach § 36 Abs. 6 WaffG hat die Behörde, wenn im Einzelfall ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich ist, die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und für deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen; auch das steht nicht in ihrem Ermessen. Die Verordnung erfasst dabei auch fahrlässiges Handeln; der einmalige unverschlossene Schrank genügt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "2", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 45", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 34", "nummer": "12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "6" } ], "merksatz": "Der Schrank sichert nicht nur die Waffe, sondern auch die Erlaubnis.", "verwandt": [ "I.4-12" ] }, "I.4-11": { "kurz": "§ 13 Abs. 8 AWaffV erlaubt die gemeinschaftliche Aufbewahrung ausdrücklich – vorausgesetzt, alle Beteiligten sind berechtigte Personen und leben in häuslicher Gemeinschaft.", "text": "Die Verordnung regelt diesen Fall in einem eigenen Absatz: „Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.\" Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Erstens die häusliche Gemeinschaft – Eheleute, Lebenspartner, Eltern und erwachsene Kinder in einem Haushalt. Zweitens, und das wird häufig überlesen, muss jeder Beteiligte für die von ihm besessenen Waffen selbst berechtigt sein. Der Absatz erlaubt das gemeinsame Behältnis, er verschafft niemandem eine Berechtigung. Wer keine Erlaubnis hat, darf auch keinen Zugriff auf den Tresor haben; sonst verletzt der Besitzer seine Pflicht aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, unbefugtes Ansichnehmen zu verhindern. Praktisch heißt das: kein Schlüssel und keine Zahlenkombination für den nicht berechtigten Partner. Die zahlenmäßigen Grenzen des § 13 Abs. 2 AWaffV gelten für das Behältnis, nicht pro Person – zwei Berechtigte mit je fünf Kurzwaffen füllen einen Tresor mit Widerstandsgrad 0 unter 200 Kilogramm bereits doppelt aus. Für Behältnisse, die schon vor dem 7. Juli 2017 genutzt wurden, ordnet § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WaffG die Mitnutzung durch berechtigte Personen der häuslichen Gemeinschaft eigens an.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Ein Tresor darf geteilt werden, eine Berechtigung nicht." }, "I.4-12": { "kurz": "Nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung kann eine Straftat sein: § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG droht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an.", "text": "§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG verpflichtet jeden Waffenbesitzer, die erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen und unbefugtes Ansichnehmen zu treffen. Strafbar ist aber nicht jeder Verstoß gegen diese allgemeine Pflicht. § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG verlangt zweierlei: Der Täter muss eine Vorkehrung, die die Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG – also die AWaffV – für eine Schusswaffe vorschreibt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig treffen, und er muss dadurch die Gefahr verursachen, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. Dann droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich um ein Gefährdungsdelikt: Es muss nichts gestohlen worden sein, die geschaffene Gefahr genügt. Damit ist Antwort c) widerlegt. Zwar ist der bloße Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschrift des § 13 Abs. 2 AWaffV nach § 34 Nr. 12 AWaffV in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG auch eine Ordnungswidrigkeit – aber eben nicht „lediglich\" das. Ordnungswidrigkeit und Straftat stehen nebeneinander; welche Ebene erreicht wird, hängt davon ab, ob eine konkrete Gefahr entstanden ist. Antwort b) trifft die falsche Schublade. Die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG knüpft an in der Person liegende Umstände an – Geschäftsunfähigkeit, Sucht, Krankheit. Schlampige Verwahrung betrifft dagegen die Zuverlässigkeit: § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG versagt sie jedem, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen nicht sorgfältig verwahren. Der Widerruf der Erlaubnis droht also über die Zuverlässigkeit, nicht über die Eignung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 52", "absatz": "3", "nummer": "7a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "5" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 53", "absatz": "1", "nummer": "23" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "2", "buchstabe": "b" } ], "verwandt": [ "I.4-10" ] }, "I.4-13": { "kurz": "Außerhalb der Wohnung gilt der abgesenkte Maßstab des § 13 Abs. 9 AWaffV: sichern durch ein verschlossenes Behältnis oder durch Entnahme eines wesentlichen Teils, das man mitführt.", "text": "Ein Hotelzimmer hat keinen zertifizierten Tresor nach DIN/EN 1143-1. Genau für diese Lage schreibt § 13 Abs. 9 AWaffV vor: Bei vorübergehender Aufbewahrung außerhalb der Wohnung – ausdrücklich genannt sind Jagd und sportliches Schießen – sind die Waffen unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen und unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich ist. Antwort c) beschreibt genau solche Vorkehrungen: ein verschlossenes Transport- oder sonstiges Behältnis, ein verschlossener Schrank. Antwort b) beschreibt den zweiten anerkannten Weg, die Waffe funktionsunfähig zurückzulassen. § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG stellt dazu klar, dass niemand einen Waffenschein braucht, der einer vorübergehend außerhalb der Wohnung aufbewahrten Waffe ein wesentliches Teil entnimmt und dieses mit sich führt – mit der Einschränkung, dass mehrere mitgeführte wesentliche Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können. Beide Wege dürfen kombiniert werden, und das ist auch sinnvoll. Antwort a) ist falsch. Keine Vorschrift verlangt, die Waffe am Körper zu tragen; das Gesetz verlangt Sicherung gegen fremden Zugriff, nicht ständige Nähe. Das dauernde Tragen wäre zudem Führen und damit erlaubnispflichtig – der Sportschütze mit Waffenbesitzkarte darf das nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "9" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "6" } ] }, "I.4-14": { "kurz": "Beim kurzen Verlassen des Fahrzeugs verlangt § 13 Abs. 9 AWaffV sonstige erforderliche Vorkehrungen: verschlossenes Fahrzeug, verdeckt untergebracht, ohne Rückschluss auf den Inhalt.", "text": "Das Waffenrecht kennt keine eigene Fahrzeugvorschrift. Maßgeblich ist die allgemeine Pflicht des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, das Abhandenkommen und das unbefugte Ansichnehmen zu verhindern, und ihre Konkretisierung in § 13 Abs. 9 AWaffV: Wo die Aufbewahrung im Sicherheitsbehältnis nicht möglich ist, sind die Waffen unter angemessener Aufsicht zu halten oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen zu sichern. Beim Tanken, Mittagessen oder Einkauf heißt das: Fahrzeug verschließen, Waffen und Munition im nicht einsehbaren Kofferraum unterbringen und nichts sichtbar lassen, was auf den Inhalt schließen lässt. Ein Waffenkoffer auf der Rückbank oder ein Vereinsaufkleber auf der Heckscheibe erzeugt erst das Diebstahlsinteresse, gegen das die Vorschrift schützt. Antwort b) ist zu streng. Ein generelles Verbot, die Waffe im Fahrzeug zu belassen, enthält das Gesetz nicht – die Alternative wäre häufig das Führen der Waffe zum Restaurant, wofür der Berechtigte in aller Regel keine Erlaubnis hat. Entscheidend ist die Kürze der Abwesenheit: Das Fahrzeug ist ein Notbehelf für Minuten, kein Aufbewahrungsort. Als Aufbewahrungsort über Nacht oder für die Dauer eines Hotelaufenthalts taugt es nicht mehr; dafür sind die Vorkehrungen im Hotelzimmer nach § 13 Abs. 9 AWaffV zu treffen. Für die Fahrt selbst gilt zusätzlich § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG: nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördern.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "9" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" } ], "merksatz": "Verschlossen, verdeckt, kurz – alles drei muss stimmen." }, "I.4-15": { "kurz": "Im Bestandsschutz genügt für Kurzwaffen weiterhin die Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992; daneben ist ein Behältnis nach DIN/EN 1143-1 zulässig – Widerstandsgrad 0 oder I, je nach Stückzahl und Gewicht.", "text": "Die Frage zielt auf die Übergangsregelung. § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG bestimmt, dass die Anforderungen der heutigen Verordnung nicht gelten, wenn ein Sicherheitsbehältnis bereits bis zum 6. Juli 2017 genutzt wurde und den damaligen Anforderungen entsprach. Nach Satz 2 darf ein solches Behältnis vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden – nach altem Maßstab, und der verlangte für erlaubnispflichtige Kurzwaffen mindestens die Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992. Die Stufe A war den Langwaffen vorbehalten, deshalb ist Antwort a) falsch; sie war es auch vor 2017 schon. Antwort c) verwechselt die Anforderungsstufen: Ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV das Mindestmaß für erlaubnispflichtige Munition, nicht für Waffen. Ein verschlossener Keller hebt das nicht auf; das Gesetz stellt Anforderungen an das Behältnis, nicht an den Raum. Antwort b) nennt zusätzlich die DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder I – die ist selbstverständlich zulässig, denn sie ist der heutige Standard nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWaffV. Welcher Widerstandsgrad und welches Gewicht im Einzelfall genügen, richtet sich dann nach den Stückzahlgrenzen des § 13 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AWaffV: Widerstandsgrad 0 unter 200 Kilogramm trägt bis zu fünf Kurzwaffen, ab 200 Kilogramm bis zu zehn, Widerstandsgrad I eine unbegrenzte Zahl. Zu beachten: Der Bestandsschutz hängt an der Person und am konkreten Behältnis. Wer sich heute einen gebrauchten B-Schrank kauft, erwirbt keinen Bestandsschutz mit.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "4" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "4" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "5" } ] }, "I.4-16": { "kurz": "Zwischen VDMA 24992 und DIN/EN 1143-1 gibt es für Neufälle nach dem 6. Juli 2017 kein Wahlrecht mehr: § 13 Abs. 1 AWaffV verlangt ein zertifiziertes Behältnis nach DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad 0 oder I.", "text": "§ 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV nennt nur noch eine Norm: Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und das zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle nach Absatz 10 verfügt. Die alte VDMA 24992 mit ihren Sicherheitsstufen A und B kommt in der geltenden Verordnung nicht mehr vor – sie lebt allein über die Übergangsregelung des § 36 Abs. 4 WaffG fort, und die setzt voraus, dass das Behältnis schon bis zum 6. Juli 2017 genutzt wurde. Genau das ist hier nicht der Fall. Deshalb scheiden die Antworten a) und c) aus, und zwar beide aus demselben Grund: nicht weil die eine Stufe zu schwach und die andere zu stark wäre, sondern weil die Klassifizierung nach VDMA 24992 für Neufälle rechtlich nicht mehr existiert. Welcher der beiden zulässigen Widerstandsgrade genügt, richtet sich nach Zahl und Gewicht: Widerstandsgrad 0 unter 200 Kilogramm trägt bis zu fünf Kurzwaffen, Widerstandsgrad 0 ab 200 Kilogramm bis zu zehn, Widerstandsgrad I eine unbegrenzte Zahl (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AWaffV). Neben dem zertifizierten Behältnis bleiben weitere Wege offen, nur eben nicht die alten Sicherheitsstufen: gleichwertige Normen anderer EWR-Staaten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AWaffV), eine von der zuständigen Behörde zugelassene gleichwertige Aufbewahrung (Satz 3), vergleichbar gesicherte Räume (Satz 4) und zertifizierte alternative Sicherungseinrichtungen (Satz 5).", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Alles nach dem 6. Juli 2017: nur noch Widerstandsgrad, nie mehr Sicherheitsstufe." }, "I.4-17": { "kurz": "Erlaubnispflichtige Munition gehört mindestens in ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss; bei Kurzwaffen entscheiden Widerstandsgrad und Gewicht des Tresors über die zulässige Stückzahl.", "text": "§ 13 Abs. 2 AWaffV staffelt die Anforderungen. Nummer 2 verlangt für Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, mindestens ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung – das ist Antwort a). Für Waffen und Munition, deren Erwerb erlaubnisfrei ist, genügt nach Nummer 1 ein verschlossenes Behältnis. Antwort b) gibt die Staffelung für Kurzwaffen zutreffend wieder: Nach Nummer 3 Buchst. a nimmt ein Behältnis mit Widerstandsgrad 0, dessen Gewicht 200 Kilogramm unterschreitet, eine unbegrenzte Zahl von Langwaffen und bis zu fünf Kurzwaffen auf; nach Nummer 4 Buchst. a steigt die Zahl bei einem Gewicht von mindestens 200 Kilogramm auf zehn Kurzwaffen; nach Nummer 5 Buchst. a ist die Zahl bei Widerstandsgrad I unbegrenzt. Eine Präzisierung zur Formulierung „bis 200 kg\": Der Verordnungstext trennt bei „unterschreitet\" und „mindestens 200 Kilogramm\". Ein Tresor von genau 200 Kilogramm fällt also bereits in die höhere Kategorie. Antwort c) ist falsch. Die Sicherheitsstufen A und B kennt § 13 AWaffV nicht mehr; sie gelten nur noch im Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG. Falsch ist außerdem der Gedanke einer Höchstzahl von Langwaffen: Bei Widerstandsgrad 0 ist ihre Zahl unbegrenzt, begrenzt wird nur die Zahl der Kurzwaffen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "3", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "4", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "5", "buchstabe": "a" } ], "merksatz": "Widerstandsgrad 0: unter 200 kg fünf Kurzwaffen, ab 200 kg zehn – wer mehr will, braucht Widerstandsgrad I." }, "I.4-18": { "kurz": "Acht Kurzwaffen passen in einen Tresor mit Widerstandsgrad 0 von mindestens 200 Kilogramm – oder, im Bestandsschutz, in einen vor dem 7. Juli 2017 genutzten B-Tresor über 200 Kilogramm.", "text": "Die Zahl acht entscheidet die Aufgabe. § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AWaffV lässt in einem Behältnis mit Widerstandsgrad 0 unter 200 Kilogramm nur bis zu fünf Kurzwaffen zu – das reicht nicht. Erst Nummer 4 Buchst. a, also Widerstandsgrad 0 bei einem Gewicht von mindestens 200 Kilogramm, erlaubt bis zu zehn Kurzwaffen. Acht liegt darunter, deshalb ist Antwort b) richtig. Ein Behältnis mit Widerstandsgrad I nach Nummer 5 Buchst. a wäre ebenfalls zulässig, denn dort ist die Zahl unbegrenzt; die Frage fragt nach zulässigen Wegen, nicht nach dem einzigen. Antwort a) betrifft den Altbestand. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG gelten die heutigen Anforderungen nicht für Sicherheitsbehältnisse, deren Nutzung bis zum 6. Juli 2017 aufgenommen wurde; für sie bleibt der damalige Maßstab bestehen, und der ließ nach § 36 Abs. 2 WaffG in der bis zum 6. Juli 2017 geltenden Fassung in einem Tresor der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit mehr als 200 Kilogramm Gewicht bis zu zehn Kurzwaffen zu. Diese Zahl ist aufgehobenes Recht: Im heutigen Gesetzestext steht sie nicht mehr, § 36 Abs. 4 WaffG ordnet nur ihre Fortgeltung für Altbehältnisse an. Die Einschränkung im Antworttext – rechtmäßige Nutzung durch den Betroffenen bereits vor diesem Stichtag – ist deshalb kein Beiwerk, sondern die tragende Bedingung. Antwort c) scheidet aus: Die Stufe A war auch nach altem Recht den Langwaffen vorbehalten und nahm nie eine Kurzwaffe auf.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "4", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "3", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "5", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "4" } ] }, "I.4-19": { "kurz": "Der A-Schrank nach VDMA 24992 war den Langwaffen vorbehalten – höchstens zehn Stück; für Kurzwaffen genügte er nie.", "text": "Die Frage spielt ausschließlich im Bestandsschutz. § 36 Abs. 4 WaffG hält für Sicherheitsbehältnisse, deren Nutzung bis zum 6. Juli 2017 aufgenommen wurde, den damaligen Maßstab aufrecht: Sie dürfen vom bisherigen Besitzer nach den bis dahin geltenden Fassungen des § 36 WaffG und des § 13 AWaffV weitergenutzt werden. Jenes alte System – § 36 Abs. 2 WaffG in der bis zum 6. Juli 2017 geltenden Fassung – kannte zwei Stufen nach VDMA 24992. Die Stufe A war für Langwaffen bestimmt und nahm höchstens zehn davon auf; das ist Antwort c). Kurzwaffen verlangten mindestens die Stufe B, mit fünf Stück unter 200 Kilogramm und zehn Stück ab 200 Kilogramm. Alle diese Zahlen sind aufgehobenes Recht; im heutigen Gesetzestext sind sie nicht mehr zu finden. Damit fallen die Antworten a) und b) aus demselben Grund: Sobald eine einzige Kurzwaffe im Spiel ist, reicht die Stufe A nicht. Die Zahl fünf in beiden Antworten lenkt nur ab; sie stammt aus der Kurzwaffenstaffel und hat mit dem A-Schrank nichts zu tun. Für alle Behältnisse, die erst nach dem Stichtag in Gebrauch genommen wurden, ist die Überlegung gegenstandslos: § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV kennt nur noch die DIN/EN 1143-1 mit den Widerstandsgraden 0 und I, und dort ist die Zahl der Langwaffen gar nicht mehr begrenzt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "4" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2" } ], "merksatz": "A wie ausschließlich Langwaffen – Kurzwaffen erst ab B. Beides gilt nur im Altbestand." }, "I.4-20": { "kurz": "Zulässig, aber nur an einen Inhaber einer Waffenbesitzkarte: § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG erlaubt gerade ihm den erlaubnisfreien Erwerb zur sicheren Verwahrung.", "text": "Zwei Vorschriften greifen ineinander. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG erlaubt das Überlassen von Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen; nach Satz 2 muss die Berechtigung offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Wer die Waffe für die Urlaubsdauer verwahrt, erwirbt sie im Rechtssinn – er übernimmt die tatsächliche Gewalt. Dafür brauchte er an sich eine Erlaubnis. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG nimmt ihn davon aus, aber ausdrücklich nur, wenn er Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist: Wer als solcher von einem Berechtigten eine Waffe vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt, benötigt keine gesonderte Erlaubnis, und die Waffe wird auch nicht in seine Waffenbesitzkarte eingetragen. Hinzu kommt die Aufbewahrungspflicht: Für die Dauer der Verwahrung trifft ihn § 36 Abs. 1 WaffG mit § 13 AWaffV, und die zusätzlichen Waffen zählen bei den Stückzahlgrenzen des § 13 Abs. 2 AWaffV mit. Deshalb nennt Antwort a) beide Bedingungen zu Recht. Antwort d) lässt die Berechtigung weg – das Behältnis allein macht niemanden berechtigt, und das Überlassen an einen Nichtberechtigten ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG strafbar. Antwort c) ist der klassische Irrtum: Die Vereinsmitgliedschaft begründet keinerlei waffenrechtliche Berechtigung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 52", "absatz": "3", "nummer": "7" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Der Verwahrer braucht beides: eigene Waffenbesitzkarte und freien Platz im richtigen Tresor." }, "I.4-21": { "kurz": "Überlassen darf man die Waffe nur an Berechtigte: an einen Waffenhändler oder an einen Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der sie vorübergehend zur sicheren Verwahrung nimmt - nicht an den Nachbarn ohne Erlaubnis.", "text": "Die Grundregel steht in § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG: Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Nach Satz 2 muss die Berechtigung offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Urlaub ändert daran nichts - wer verreist, sucht sich keinen Verwahrer nach Vertrauen aus, sondern nach Erlaubnislage.\n\nDer Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist berechtigt: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG braucht er für eine Waffe, die er vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung von einem Berechtigten erwirbt, keine eigene Erlaubnis für gerade diese Waffe. Dieser Fall ist bewusst weiter gefasst als der der Nutzungsleihe in Buchstabe a: dort gilt eine Höchstdauer von einem Monat und die Bindung an einen vom Bedürfnis umfassten Zweck, bei der reinen Verwahrung nach Buchstabe b nicht. Er muss die Waffe allerdings selbst vorschriftsmäßig nach § 13 AWaffV aufbewahren, und die dortigen Stückzahlgrenzen zählen die zusätzlich eingelagerte Waffe mit.\n\nDer Waffenhändler ist berechtigt, weil er eine Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG besitzt; § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stellt den vorübergehenden Erwerb zur gewerbsmäßigen Lagerung ausdrücklich von der Erlaubnispflicht frei.\n\nDer Nachbar ohne Erlaubnis ist Nichtberechtigter. Ihm die Waffe zu übergeben, ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Hinzu kommt die Aufbewahrung: Eine Werkbank im Hobbyraum ist kein zertifiziertes Sicherheitsbehältnis im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV. Die Antwort scheitert also zweifach.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 52", "absatz": "3", "nummer": "7" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Nicht die Vertrauenswürdigkeit entscheidet, sondern das Papier: Waffenhandelserlaubnis oder Waffenbesitzkarte." }, "I.4-22": { "kurz": "Erlaubnispflichtige Langwaffen gehören ungeladen in ein zertifiziertes Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1; Widerstandsgrad 0 genügt, Widerstandsgrad I erfüllt die Anforderung erst recht.", "text": "§ 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV verlangt für Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ein Behältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und das dies durch eine Zertifizierung einer akkreditierten Stelle nachweist. Die Waffe ist dabei ungeladen aufzubewahren.\n\nFür Langwaffen genügt Widerstandsgrad 0: Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a AWaffV darf ein Behältnis dieses Grades unter 200 Kilogramm eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen aufnehmen, nach Nr. 4 Buchstabe a gilt dasselbe ab 200 Kilogramm. Das Gewicht steuert also nicht die Langwaffen, sondern die Zahl der zusätzlich zulässigen Kurzwaffen und bestimmter verbotener Waffen - fünf unter 200 Kilogramm, zehn ab 200 Kilogramm. Widerstandsgrad I nach Nr. 5 Buchstabe a nimmt Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt auf. Beide Grade tragen Langwaffen, deshalb ist die Angabe „Widerstandsgrad 0 oder I“ richtig.\n\nDie Sicherheitsstufen A und B der VDMA 24992 kommen im geltenden Recht nicht mehr vor - weder das Waffengesetz noch § 13 AWaffV kennen sie. Wer sie als Prüfungsantwort ankreuzt, lernt eine Rechtslage, die seit 2017 nicht mehr gilt. § 36 Abs. 4 WaffG hält solche Behältnisse nur für Altfälle am Leben: Die neuen Anforderungen greifen nicht, wenn die Nutzung eines solchen Behältnisses bis zum 6. Juli 2017 bereits aufgenommen war. Es darf dann vom bisherigen Besitzer weitergenutzt und für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung von berechtigten Personen in häuslicher Gemeinschaft mitgenutzt werden. Ein heute gekaufter Schrank nach VDMA 24992 erfüllt die Aufbewahrungspflicht nicht.\n\nEine Verschärfung ist zu beachten: In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nach § 13 Abs. 4 AWaffV höchstens drei erlaubnispflichtige Langwaffen liegen, und zwar nur in einem Behältnis mindestens des Widerstandsgrades I.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "3", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "4", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "5", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Widerstandsgrad 0 trägt beliebig viele Langwaffen; das Gewicht des Schranks entscheidet nur über die Zahl der Kurzwaffen." }, "I.4-23": { "kurz": "Für Salutwaffen gelten die strengen Aufbewahrungsregeln nicht vollumfänglich; die Grundpflicht, Abhandenkommen und unbefugten Zugriff Dritter zu verhindern, bleibt aber bestehen.", "text": "Salutwaffen sind in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 WaffG in zwei Gruppen geregelt. Nr. 1.5.1 erfasst veränderte Langwaffen; nach Buchstabe a muss dort das Patronenlager dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann. Nr. 1.5.2 erfasst daneben Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 verändert worden sind. Erwerb und Besitz sind zwar erlaubnispflichtig, doch das Gefährdungspotenzial ist geringer, und dem trägt § 39b WaffG bei der Aufbewahrung Rechnung.\n\n§ 39b Abs. 3 Satz 1 WaffG nimmt Salutwaffen ausdrücklich von § 36 Abs. 3, 4 und 6 WaffG aus. Es entfällt damit die Pflicht, der Behörde die Aufbewahrungsmaßnahmen nachzuweisen und ihr Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen zu gestatten, ebenso die Befugnis der Behörde, im Einzelfall einen höheren Sicherheitsstandard anzuordnen. Satz 2 ordnet an, dass Salutwaffen dort, wo eine auf § 36 Abs. 5 WaffG gestützte Rechtsverordnung greift, wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln sind. In der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung führt das nicht zum Sicherheitsbehältnis nach § 13 Abs. 1 AWaffV, sondern zur mildesten Stufe des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV: mindestens ein verschlossenes Behältnis.\n\nUnberührt bleibt § 36 Abs. 1 WaffG. Wer Waffen besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sie abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Genau das gibt die richtige Antwort wieder. Die Antwort „ja, vollumfänglich“ ist falsch, weil sie die Ausnahmen des § 39b Abs. 3 WaffG übergeht - aber ebenso falsch wäre der Umkehrschluss, eine Salutwaffe dürfe offen liegen bleiben. Ohne Sachkundenachweis wird die Erlaubnis für Salutwaffen übrigens erteilt (§ 39b Abs. 2 WaffG); die Aufbewahrungsgrundpflicht trifft den Besitzer trotzdem.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 39b", "absatz": "3", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 39b", "absatz": "3", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5.1 Buchstabe a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 39b", "absatz": "2" } ] }, "I.5-01": { "kurz": "Die Lücken lauten „Verteidigung“, „erforderlich“ und „gegenwärtigen rechtswidrigen“; der Satz gibt § 32 Abs. 2 StGB inhaltlich vollständig wieder.", "text": "Vollständig: „Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“ So steht es im Fragenkatalog. Der amtliche Gesetzestext beginnt eine Spur anders: § 32 Abs. 2 StGB lautet „Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist ...“. Das „diejenige“ stammt aus der Musterantwort, nicht aus dem Gesetz; an den einzutragenden Begriffen und am Inhalt ändert es nichts. Jede Lücke steht für eine eigene Voraussetzung. „Verteidigung“ grenzt gegen Angriff und Vergeltung ab: Wer zurückschlägt, nachdem alles vorbei ist, verteidigt nicht mehr. „Erforderlich“ ist das Maß: zulässig ist nur das Mittel, das den Angriff sicher beendet und dabei am wenigsten schadet. „Gegenwärtig“ heißt unmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend oder noch andauernd - ein abgeschlossener oder erst künftiger Angriff trägt keine Notwehr. „Rechtswidrig“ schließt Angriffe aus, die ihrerseits erlaubt sind; gegen eine rechtmäßige Handlung gibt es keine Notwehr. Der Zusatz „von sich oder einem anderen“ stellt klar, dass auch die Verteidigung eines Dritten (Nothilfe) erfasst ist. Der Satz ist auswendig zu beherrschen, weil dieser Abschnitt ihn regelmäßig als Lückentext oder offene Frage abprüft - einzutragen ist die Formulierung des Fragenkatalogs.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 1", "absatz": "1", "nummer": "1" } ], "merksatz": "Vier Bausteine: Verteidigung - erforderlich - gegenwärtig - rechtswidrig.", "kernpunkte": [ "Verteidigung", "die erforderlich ist", "gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff", "von sich oder einem anderen" ] }, "I.5-02": { "kurz": "Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.", "text": "Die amtliche Musterantwort gibt § 32 Abs. 2 StGB inhaltlich vollständig wieder; sie weicht nur im einleitenden Wort ab - das Gesetz sagt „Notwehr ist die Verteidigung“, die Musterantwort „Notwehr ist diejenige Verteidigung“. Erwartet wird bei dieser offenen Frage die Musterantwort, nicht eine eigene Umschreibung - jedes weggelassene Merkmal ist ein Fehler. Die vier tragenden Begriffe sind: die Handlung muss eine Verteidigung sein, sie muss erforderlich sein, der Angriff muss gegenwärtig sein und er muss rechtswidrig sein. Erfasst ist neben der Verteidigung eigener Rechtsgüter auch die Nothilfe zugunsten eines anderen. Was § 32 Abs. 2 definiert, ist nur die Notwehrlage samt Maß der Verteidigung; die Rechtsfolge steht in § 32 Abs. 1 StGB: Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Beide Absätze gehören zusammen, werden in der Prüfung aber getrennt abgefragt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "verwandt": [ "I.5-03" ], "kernpunkte": [ "Verteidigung", "die erforderlich ist", "gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff", "von sich oder einem anderen" ] }, "I.5-03": { "kurz": "Richtig ist b), weil nur diese Antwort alle vier Merkmale des § 32 Abs. 2 StGB enthält: Verteidigung, Erforderlichkeit, Gegenwärtigkeit und Rechtswidrigkeit des Angriffs.", "text": "Antwort b) gibt § 32 Abs. 2 StGB vollständig wieder. Die beiden anderen Antworten sind nicht deshalb falsch, weil sie etwas Unrichtiges behaupten, sondern weil sie jeweils ein Merkmal weglassen und die Notwehr dadurch zu weit fassen. Antwort a) spricht von „jeder Abwehr“ und lässt die Erforderlichkeit fallen. Damit wäre auch eine maßlose Reaktion gedeckt - genau das ist sie nicht: Das Gesetz erlaubt nur die Verteidigung, die erforderlich ist. Antwort c) enthält die Erforderlichkeit, spricht aber von „jedem Angriff“ und streicht damit „gegenwärtig“ und „rechtswidrig“. Ohne diese beiden Merkmale wären auch die Reaktion auf einen längst beendeten Angriff und die Gegenwehr gegen eine rechtmäßige Handlung Notwehr. Bei Antwortsätzen dieses Zuschnitts lohnt es sich, die vier Merkmale des Gesetzeswortlauts abzuhaken; die falsche Antwort erkennt man am fehlenden Baustein, nicht an einem zusätzlichen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ], "verwandt": [ "I.5-02" ] }, "I.5-04": { "kurz": "Die Verteidigungshandlung richtet sich ausschließlich gegen den Angreifer.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB erlaubt die Verteidigung, die erforderlich ist, „um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ... abzuwenden“. Abgewendet wird ein Angriff dadurch, dass man auf seine Quelle einwirkt - also auf den Angreifer. Nur er hat die Notwehrlage rechtswidrig geschaffen und muss die Folgen der Verteidigung tragen. Der Angegriffene (Antwort c) ist der Verteidigende selbst; gegen ihn kann sich die Handlung schon begrifflich nicht richten. Unbeteiligte Zuschauer (Antwort b) haben keinen Angriff begangen; eine Einwirkung auf sie ist keine Notwehr. Das ist mehr als eine Formalie: Wer bei der Abwehr einen Dritten trifft oder Sachen Dritter beschädigt, ist insoweit nicht durch § 32 StGB gerechtfertigt. Für solche Fälle kommt allenfalls der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB in Betracht, der eine Interessenabwägung verlangt und deshalb viel engere Grenzen zieht als die Notwehr.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" } ], "merksatz": "Notwehr trifft den Störer, Notstand trifft den Unbeteiligten." }, "I.5-05": { "kurz": "Notwehr ist bei einem Angriff auf jedes Individual-Rechtsgut zulässig, nicht nur bei Angriffen auf Leib und Leben oder auf das Eigentum.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB spricht schlicht von „einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff“ und nennt kein einziges Rechtsgut. Diese Offenheit ist gewollt: Notwehrfähig ist jedes Rechtsgut, das einer Person zusteht - Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Besitz, Hausrecht. Der Bezug auf Rechtsgüter einzelner Personen folgt aus der Formulierung „von sich oder einem anderen“: Geschützt wird immer eine Person, nicht die Allgemeinheit. Die Antworten a) und c) verengen den Anwendungsbereich willkürlich auf ein einzelnes Rechtsgut und sind schon deshalb falsch. Ein Umkehrschluss wird dabei häufig falsch gezogen: Dass ein Angriff auf das Eigentum notwehrfähig ist, heißt nicht, dass zu seiner Abwehr jedes Mittel erlaubt wäre. Ob Notwehr überhaupt in Betracht kommt und wie weit sie gehen darf, sind zwei getrennte Fragen. Über das Maß entscheidet allein die Erforderlichkeit - deshalb rechtfertigt ein Angriff auf eine Sache regelmäßig keinen Schuss. Zum Vergleich: § 34 StGB zählt für den Notstand die Rechtsgüter ausdrücklich auf („Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“); § 32 StGB verzichtet darauf.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" } ] }, "I.5-06": { "kurz": "Alle drei genannten Punkte sind Voraussetzungen der Notwehr: Verteidigungslage, Verteidigungswille und Erforderlichkeit.", "text": "Hier sind ausnahmsweise alle Antworten anzukreuzen; die drei Begriffe sind nur die geordnete Aufteilung dessen, was § 32 StGB verlangt. Die Verteidigungslage ist der objektive Anlass: ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Fehlt er - weil der Angriff noch nicht begonnen hat, schon beendet ist oder rechtmäßig war -, gibt es nichts zu verteidigen. Die Erforderlichkeit ist das Maß: § 32 Abs. 2 StGB rechtfertigt nur die Verteidigung, die erforderlich ist, also unter den geeigneten Mitteln das schonendste. Der Verteidigungswille ist die subjektive Seite; er steckt im Zweckzusatz „um ... abzuwenden“. Wer nur zufällig in einer Notwehrlage handelt, in Wahrheit aber aus Rache, Neugier oder Angriffslust zuschlägt, verteidigt nicht - er nutzt die Lage aus. Erst wenn alle drei zusammentreffen, greift die Rechtsfolge des § 32 Abs. 1 StGB und die Tat ist nicht rechtswidrig.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Lage, Wille, Maß - fehlt eines, trägt die Notwehr nicht." }, "I.5-07": { "kurz": "Notwehr beseitigt die Rechtswidrigkeit der Tat; § 32 Abs. 1 StGB sagt ausdrücklich, dass der Verteidiger nicht rechtswidrig handelt.", "text": "§ 32 Abs. 1 StGB lautet: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“ Notwehr ist damit ein Rechtfertigungsgrund. Die Tat bleibt eine Tat - der Verteidiger hat den Angreifer verletzt -, aber sie ist erlaubt. Genau hier liegt der häufigste Prüfungsfehler, weil die Ebenen Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld durcheinandergeraten. Der Vorsatz (Antwort b) entfällt gerade nicht: Wer sich verteidigt, will treffen; das Wollen bleibt bestehen, es ist nur nicht mehr verboten. Der Vorsatz gehört zum Tatbestand, den § 15 StGB voraussetzt, und die Rechtfertigung setzt erst danach an. Auch die Schuld (Antwort c) entfällt bei § 32 StGB nicht - sie wird gar nicht mehr geprüft, weil es schon an einer rechtswidrigen Tat fehlt. Die Schuld ist an anderer Stelle Thema: § 35 Abs. 1 StGB sagt für den entschuldigenden Notstand ausdrücklich, der Täter handle „ohne Schuld“, und § 33 StGB stellt den straflos, der die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Der Unterschied hat praktische Folgen: Gegen eine gerechtfertigte Notwehrhandlung gibt es keine Notwehr des Angreifers, denn sie ist nicht rechtswidrig. Gegen eine bloß entschuldigte Tat ist Notwehr dagegen möglich.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 15" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 35", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 33" } ], "merksatz": "Gerechtfertigt heißt erlaubt, entschuldigt heißt nur straflos." }, "I.5-08": { "kurz": "Gegen eine Beleidigung ist der Einsatz einer Schusswaffe nie erforderlich; gegen einen lebensgefährlichen tätlichen Angriff auf den Ehepartner kann er es sein.", "text": "Zwar ist auch die Ehre ein notwehrfähiges Rechtsgut - § 32 Abs. 2 StGB nennt kein Rechtsgut und schließt deshalb keines aus. Über die Zulässigkeit des Mittels entscheidet aber die Erforderlichkeit, und daran scheitert der Schuss bei einer Beleidigung in jedem Fall. Zwischen einer Ehrverletzung nach § 185 StGB und einer Schussverletzung liegen Welten; mildere Abwehrmittel - zurechtweisen, widersprechen, weggehen - stehen immer zur Verfügung. Hinzu kommt, dass eine ausgesprochene Beleidigung in aller Regel bereits abgeschlossen und damit nicht mehr gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB ist; dann fehlt schon die Notwehrlage. Der Strafantrag nach § 194 Abs. 1 StGB gehört nicht in die Reihe der milderen Mittel: Er wendet den Angriff nicht ab, sondern setzt nachträglich die Strafverfolgung in Gang - er ist die richtige Antwort auf eine Beleidigung, aber keine Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Antwort b) beschreibt den umgekehrten Fall: Ein lebensgefährlicher tätlicher Angriff auf den Ehepartner ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf Leib und Leben, und die Verteidigung eines anderen ist von § 32 Abs. 2 StGB ausdrücklich gedeckt („von sich oder einem anderen“). Wenn kein milderes Mittel den Angriff sicher beendet, kann der Schuss hier erforderlich und die Tat nach § 32 Abs. 1 StGB nicht rechtswidrig sein.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 185" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 194", "absatz": "1" } ] }, "I.5-09": { "kurz": "Beim Angriff mit einem Messer kann die Schusswaffe als letztes Mittel erforderlich sein; bei bloßer Faustdrohung oder wenn der Angriff anders abgewendet werden kann, ist sie es nicht.", "text": "Maßstab ist allein die Erforderlichkeit nach § 32 Abs. 2 StGB: Zulässig ist das Mittel, das den Angriff sicher und endgültig beendet und dabei den geringsten Schaden anrichtet. Die Schusswaffe ist das schwerste Mittel überhaupt und steht deshalb am Ende der Reihe - nach Ansprechen, Androhen und, wo möglich, weniger gefährlichen Abwehrhandlungen. Ein Messerangriff (Antwort b) bedroht Leib und Leben unmittelbar; hier reicht körperliche Gegenwehr regelmäßig nicht aus, um den Angriff zu beenden, sodass der Schuss als letztes Mittel erforderlich sein kann. Antwort c) beschreibt eine Drohung mit der Faust: Die Gefahr steht in keinem Verhältnis zur Schusswirkung, mildere Abwehr ist möglich, der Schuss ist nicht erforderlich. Antwort a) stellt darauf ab, dass dem Angriff ausgewichen werden kann - dann steht ein schonenderer Weg offen, den Angriff zu beenden, und die schärfste Reaktion ist nicht mehr erforderlich. Wichtig für die Praxis: Auch wenn der Schuss im Grundsatz zulässig ist, gilt die Abstufung innerhalb des Mittels weiter - Androhung vor Warnschuss, Warnschuss vor gezieltem Schuss, und der gezielte Schuss nur so weit, wie er den Angriff beendet.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ] }, "I.5-10": { "kurz": "Ist ein milderes Mittel zur Abwehr des Angriffs möglich, ist der Schusswaffengebrauch nicht zulässig - ein ausnahmsloses Verbot gibt es aber ebenso wenig.", "text": "Die Frage prüft die Erforderlichkeit aus § 32 Abs. 2 StGB. Erforderlich ist nur die Verteidigung, die den Angriff sicher beendet und dabei am wenigsten schadet. Steht ein schonenderer Weg offen, der denselben Erfolg bringt, ist der Schuss nicht mehr erforderlich und damit auch nicht mehr durch § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt. Antwort a) ist zu absolut: Das Gesetz kennt kein generelles Schussverbot. Wo kein milderes Mittel den Angriff beendet, kann auch die Schusswaffe erforderlich sein - die Erforderlichkeit wird immer an der konkreten Lage gemessen, nie an einer starren Regel. Antwort c) führt die Ehre als Grund an, nicht ausweichen zu müssen. Die Ehre spielt bei der Frage nach dem erforderlichen Mittel keine Rolle; § 32 Abs. 2 StGB fragt danach, was zur Abwehr nötig ist, nicht danach, was der Angegriffene als würdig empfindet. Wer sich auf sein Ansehen beruft, um den Schuss zu rechtfertigen, verlässt den gesetzlichen Maßstab.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Nicht die schärfste, sondern die schonendste wirksame Abwehr ist erlaubt." }, "I.5-11": { "kurz": "Gewarnt werden soll, soweit die Lage es zulässt: § 32 Abs. 2 StGB deckt nur die erforderliche Verteidigung, und die Warnung ist das mildere Mittel.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB rechtfertigt nur die Verteidigung, die zur Abwehr des Angriffs „erforderlich“ ist. Erforderlich ist unter mehreren gleich wirksamen Abwehrmitteln stets das mildeste. Zuruf, Androhung oder Warnschuss belasten den Angreifer weniger als der gezielte Schuss; wo eine Warnung realistisch noch möglich ist und die Abwehr nicht vereitelt, geht sie deshalb vor. Antwort a) überzieht das: Die Warnung ist keine feste Wirksamkeitsvoraussetzung. Bleibt keine Zeit, oder würde die Warnung dem Angreifer nur den entscheidenden Vorteil verschaffen, ist der sofortige Schuss erforderlich und damit nach § 32 Abs. 1 StGB nicht rechtswidrig. Antwort c) fällt ins andere Extrem und streicht die Stufenfolge der Abwehrmittel ganz. Beides trifft nicht; maßgeblich ist immer die konkrete Lage.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Warnen, wenn die Zeit dafür reicht – schießen, wenn sie es nicht tut.", "verwandt": [ "I.5-13", "I.5-14" ] }, "I.5-12": { "kurz": "Nein. Die Schusswaffe darf nur eingesetzt werden, wenn kein milderes, ebenso wirksames Mittel den Angriff beendet; sie steht am Ende der Abwehrkette.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB begrenzt die Notwehr auf die „erforderliche“ Verteidigung. Erforderlich ist nur das Mittel, das den Angriff sicher beendet und dabei am wenigsten einschneidend ist. Die Schusswaffe ist regelmäßig das eingriffsintensivste Mittel überhaupt; sie steht damit am Ende der Reihe – nach Zuruf, körperlicher Abwehr, Androhung und Warnschuss, soweit diese Stufen die Lage tatsächlich bereinigen. Das Ausweichen gehört nach herrschender Auslegung nicht in diese Reihe: Die Flucht wehrt den Angriff nicht ab, sondern gibt ihm nach, weshalb grundsätzlich keine Ausweichpflicht besteht. Der Fragenkatalog rechnet das gefahrlose Ausweichen an anderer Stelle gleichwohl zu den milderen Mitteln; für die Prüfung ist diese amtliche Linie zu lernen. Die Antworten a) und b) beschreiben denselben Gedanken aus zwei Blickwinkeln und sind beide zu markieren. Antwort c) ist falsch: Eine Notwehrlage öffnet keinen Freibrief. Wer schießt, obwohl ein gleich wirksames milderes Mittel greifbar war, bewegt sich nicht mehr im Rahmen des § 32 StGB; die Tat bleibt rechtswidrig. Straffrei bleibt er nur, wenn er die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (§ 33 StGB). Eine Einschränkung gehört dazu: Das mildere Mittel muss ebenso sicher wirken. Ein bloß möglicherweise erfolgreicher Rettungsversuch zwingt niemanden, das eigene Risiko zu erhöhen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 33" } ] }, "I.5-13": { "kurz": "Wenn möglich ist der Angreifer zu warnen – durch Zuruf und/oder Warnschuss; das bloße Zeigen der Waffe garantiert keinen Abbruch des Angriffs.", "text": "Auch diese Frage folgt aus dem Erforderlichkeitsmaßstab des § 32 Abs. 2 StGB: Vor dem gezielten Schuss steht die Warnung, sofern sie noch möglich ist und den Angriff ebenso beenden kann. Antwort b) benennt die praktischen Formen – Zuruf und Warnschuss. Antwort a) verneint die Warnung pauschal und übergeht damit die Stufenfolge der Abwehrmittel. Antwort c) ist nicht deshalb falsch, weil das Vorzeigen der Waffe unzulässig wäre – es ist im Gegenteil ein sinnvolles mildes Mittel –, sondern wegen der Behauptung, es reiche aus. Ob ein Angreifer sich davon beeindrucken lässt, steht nicht fest; ein Entschlossener oder Berauschter tut es häufig nicht, und wer sich auf diese Annahme verlässt, bringt die Waffe zugleich in Griffweite des Angreifers. Ein Warnschuss ist außerdem kein gefahrloser Vorgang: Er darf nur abgegeben werden, wenn der Geschossverbleib beherrschbar ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ], "verwandt": [ "I.5-11", "I.5-14" ] }, "I.5-14": { "kurz": "Ja, soweit es die Umstände erlauben – zu warnen ist durch Zuruf, Warnschuss oder auf andere Weise.", "text": "Die Musterantwort gibt den Erforderlichkeitsmaßstab des § 32 Abs. 2 StGB in Prüfungsform wieder. Gerechtfertigt ist nur die Verteidigung, die zur Abwehr des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist; unter mehreren gleich wirksamen Mitteln ist das mildeste zu wählen. Eine Warnung – Zuruf, Androhung, Warnschuss oder ein anderes deutliches Signal – ist milder als der gezielte Schuss und deshalb vorrangig, wenn die Lage sie noch zulässt. Der Zusatz „soweit es die Umstände erlauben“ ist der tragende Teil der Antwort: Er hält fest, dass die Warnung keine starre Bedingung ist. Bei einem überraschenden Angriff aus nächster Nähe bleibt dafür keine Zeit; dann ist der sofortige Schuss erforderlich und nach § 32 Abs. 1 StGB nicht rechtswidrig. Wer in der Prüfung nur „ja“ schreibt, gibt die halbe Antwort; wer nur „nein“ schreibt, ebenso. Beide Teile gehören zusammen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "verwandt": [ "I.5-11", "I.5-13" ], "kernpunkte": [ "ja, soweit die Umstände es erlauben", "gewarnt werden kann durch Zuruf, Warnschuss oder auf andere Weise" ] }, "I.5-15": { "kurz": "Nein. Die Schusswaffe kommt allenfalls gegen Angriffe auf Leben, Leib oder erhebliche Rechtsgüter in Betracht – gegen Bagatellangriffe ist sie nicht geboten.", "text": "§ 32 Abs. 1 StGB rechtfertigt nur die Tat, die durch Notwehr „geboten“ ist. Neben der Erforderlichkeit nach Absatz 2 steht damit eine zweite Schranke: Ein krasses Missverhältnis zwischen dem verteidigten Gut und der zugefügten Verletzung nimmt der Abwehr die Gebotenheit. Der Schuss auf einen Menschen ist potenziell tödlich; er kommt deshalb nur in Betracht, wenn Leben, Leib oder ein vergleichbar erhebliches Rechtsgut angegriffen wird. Der Schuss auf den davonlaufenden Dieb einer Kleinigkeit ist nicht geboten, selbst wenn er das einzige Mittel wäre, die Sache zu retten. Antwort a) übersieht diese Grenze vollständig. Antwort c) scheitert schon an der Erforderlichkeit: Wo ein milderes Mittel den Angriff ebenso beendet, ist der Schuss nie zulässig. Zur sauberen Einordnung: § 32 StGB verlangt keine volle Güterabwägung wie der rechtfertigende Notstand des § 34 StGB, der ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses fordert. Die Gebotenheit schneidet nur die groben Missverhältnisse ab.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" } ] }, "I.5-16": { "kurz": "Die Notwehrlage dauert genau so lange wie der Angriff: § 32 Abs. 2 StGB setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB verlangt einen „gegenwärtigen“ rechtswidrigen Angriff. Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Endet er, endet das Notwehrrecht mit ihm – sofort und ohne Nachlauf. Antwort a) macht das Weglaufen zum Maßstab, doch der Angriff kann viel früher enden: wenn der Angreifer aufgibt, kampfunfähig wird oder von der Tat ablässt. Umgekehrt kann jemand weglaufen und den Angriff dennoch fortsetzen, etwa indem er sich nur neu positioniert. Nicht die Bewegung entscheidet, sondern ob die Rechtsgutsverletzung noch droht oder fortdauert. Antwort c) verwechselt Notwehr mit Festnahme. Nach dem Ende des Angriffs mögen andere Befugnisse bestehen, § 32 StGB trägt dann jedenfalls nicht mehr. Das ist der praktisch gefährlichste Punkt der Notwehrlehre: Wer nach dem Ende des Angriffs weiterhandelt, verteidigt nicht mehr, sondern vergilt – und macht sich strafbar.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Das Notwehrrecht hat keine Nachspielzeit: Mit dem Angriff endet es.", "verwandt": [ "I.5-17" ] }, "I.5-17": { "kurz": "Die Notwehrlage besteht, solange der Angriff andauert – und nach der amtlichen Lösung längstens bis gefahrloses Ausweichen ohne Preisgabe wesentlicher Rechtsgüter möglich ist.", "text": "Kern ist erneut die Gegenwärtigkeit des Angriffs nach § 32 Abs. 2 StGB, also Antwort b). Antwort c) zieht daraus die Folgerung für die Erforderlichkeit: Wo der Verteidiger dem Angriff gefahrlos ausweichen kann, ohne dabei wesentliche Rechtsgüter aufzugeben, ist der Waffeneinsatz nicht mehr das mildeste taugliche Mittel. Beide Antworten sind zu markieren. Antwort a) ist falsch, weil Bewusstlosigkeit und Flucht nur zwei von vielen möglichen Endpunkten sind; der Angriff kann früher enden, und die Notwehrlage endet dann mit ihm. Antwort d) ist falsch, weil das Eintreffen der Polizei mit der Gegenwärtigkeit des Angriffs nichts zu tun hat. Wer nach dem Ende des Angriffs weiter mit der Waffe agiert, um die Lage bis zum Eintreffen der Beamten zu „sichern“, verlässt den Bereich des § 32 StGB und handelt rechtswidrig.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "verwandt": [ "I.5-16" ] }, "I.5-18": { "kurz": "Putativnotwehr ist die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage: Der Handelnde hält einen Angriff für gegeben, den es in Wirklichkeit nicht gibt.", "text": "Der Begriff steht in keinem Gesetz; er beschreibt den Fall, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 StGB objektiv fehlen – es gibt keinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff –, der Handelnde sie aber für gegeben hält. Typische Beispiele sind die Anscheinswaffe in fremder Hand oder der nächtliche Besucher, der nur die Tür verwechselt hat. Weil objektiv kein Angriff vorliegt, rechtfertigt § 32 StGB die Tat nicht; sie bleibt rechtswidrig. Nach dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 1 StGB entfällt allerdings der Vorsatzvorwurf, und § 16 Abs. 1 StGB hält in Satz 2 ausdrücklich fest, dass die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt bleibt: Wer sich den Irrtum vorwerfen lassen muss, haftet nach § 222 StGB oder § 229 StGB. Antwort a) beschreibt die Notwehrüberschreitung des § 33 StGB – dort besteht die Notwehrlage wirklich, nur das Maß der Abwehr wird überschritten. Antwort b) beschreibt der Sache nach die Nothilfe, also die in § 32 Abs. 2 StGB mitgeregelte Verteidigung eines anderen. Drei verschiedene Rechtsfiguren; die Frage zielt genau auf ihre Unterscheidung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 16", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 33" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 222" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 229" } ], "merksatz": "Putativ heißt vermeintlich: Der Angriff fand nur im Kopf des Schützen statt." }, "I.5-19": { "kurz": "Vorrangig ist eine angemessene Verteidigung: Sie muss erforderlich und geboten sein, nicht möglichst wirkungsvoll.", "text": "§ 32 StGB zieht zwei Grenzen. Absatz 2 verlangt die „erforderliche“ Verteidigung, also unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste. Absatz 1 verlangt zusätzlich, dass die Tat „geboten“ ist; das schließt Abwehrhandlungen aus, die in einem groben Missverhältnis zum angegriffenen Gut stehen. Zusammen ergeben beide die Angemessenheit, nach der Antwort c) fragt. Antwort b) steht dazu im offenen Widerspruch: Verteidigung „mit allen Mitteln“ ist das genaue Gegenteil der Erforderlichkeit. Antwort a) ist nicht deshalb falsch, weil Eigentum nicht notwehrfähig wäre – § 32 Abs. 2 StGB nennt kein bestimmtes Rechtsgut, Eigentum darf also verteidigt werden. Falsch ist der Vorrang: Wer die Unversehrtheit einer Sache zum obersten Maßstab macht, landet beim tödlichen Schuss auf einen Sachbeschädiger. Zur Einordnung: Eine volle Güterabwägung wie in § 34 StGB, der ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses fordert, verlangt die Notwehr nicht. Der Verteidiger muss nicht das kleinere Übel wählen, aber er darf das Maß nicht sprengen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" } ] }, "I.5-20": { "kurz": "Notwehrüberschreitung – auch Notwehrexzess – liegt vor, wenn der Verteidiger das erforderliche Maß der Abwehr überschreitet.", "text": "Anders als bei der Putativnotwehr besteht die Notwehrlage hier wirklich; die Reaktion geht aber über das hinaus, was § 32 Abs. 2 StGB als erforderlich zulässt. Damit fehlt der Rechtfertigungsgrund, und die Tat bleibt rechtswidrig. § 33 StGB setzt genau an dieser Stelle an: Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Das ist eine Entschuldigung, keine Rechtfertigung – und der Unterschied ist mehr als eine Vokabel. Die Tat bleibt Unrecht, gegen sie ist ihrerseits Notwehr möglich, und andere Folgen können bestehen bleiben; allein die Bestrafung entfällt. Ebenso wichtig ist die Beschränkung auf die drei genannten Zustände. Wer die Grenzen aus Wut, Zorn, Rachsucht oder Kampfeslust überschreitet, fällt nicht unter § 33 StGB und wird bestraft. Die Vorschrift entlastet den Überforderten, nicht den Erzürnten.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 33" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "merksatz": "§ 33 StGB kennt nur die schwachen Affekte: Verwirrung, Furcht, Schrecken – nicht Wut und Zorn.", "kernpunkte": [ "das erforderliche Maß der Abwehr wird überschritten", "auch „Notwehrexzess“ genannt" ] }, "I.5-21": { "kurz": "Notwehrexzess ist das Überschreiten der Grenzen der Notwehr; straflos bleibt der Täter nur, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu weit gegangen ist.", "text": "Notwehr deckt nach § 32 Abs. 2 StGB nur die Verteidigung, die zur Abwehr des Angriffs erforderlich ist. Wer darüber hinausgeht – etwa schießt, wo ein Schlag genügt hätte –, kann sich insoweit nicht mehr auf § 32 Abs. 1 StGB berufen: Die Tat bleibt rechtswidrig. Genau hier setzt § 33 StGB an und ordnet an, dass der Täter nicht bestraft wird, wenn er die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat. Das ist eine Entschuldigung, keine Rechtfertigung – der Unterschied wird in der Prüfung regelmäßig verwechselt. Weil die Tat rechtswidrig bleibt, darf sich der ursprüngliche Angreifer gegen den überschießenden Teil seinerseits verteidigen, und Dritte dürfen ihm dabei Nothilfe leisten. Zwei Grenzen sind zu beachten. Erstens setzt § 33 StGB schon nach seinem Wortlaut – „Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr“ – voraus, dass eine Notwehrlage überhaupt noch besteht: Entschuldigt wird nur, wer bei noch andauerndem Angriff das erforderliche Maß der Verteidigung überschreitet. Wirkt der Verteidiger dagegen weiter ein, obwohl der Angriff bereits abgewehrt ist, fehlt es an einer Notwehrlage; diese Überschreitung wird nach der Rechtsprechung von § 33 StGB nicht erfasst und bleibt strafbar. Zweitens sind die drei im Gesetz genannten Gemütszustände abschließend: Überschreitungen aus Zorn, Wut, Empörung oder Rachsucht fallen nicht unter § 33 StGB und bleiben strafbar. Für Waffenbesitzer ist das der praktisch wichtigste Punkt, denn der Schusswaffengebrauch überschreitet die Grenze des Erforderlichen schnell – entschuldigt wird die Überschreitung aber nur, solange der Angriff noch läuft und der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 33" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Entschuldigt wird nur die Schwäche: Verwirrung, Furcht, Schrecken. Zorn, Wut und Rachsucht entschuldigen nicht.", "kernpunkte": [ "das zulässige Maß der Abwehr wird überschritten", "entschuldigt nur, wenn es aus Furcht, Verwirrung oder Schrecken geschah" ] }, "I.5-22": { "kurz": "Notstand ist eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut, die sich nur durch den Eingriff in ein anderes Rechtsgut abwenden lässt; welches Rechtsgut weichen muss, entscheidet die Abwägung der widerstreitenden Interessen.", "text": "Die Notstandslage unterscheidet sich von der Notwehrlage in der Quelle des Konflikts. Notwehr setzt nach § 32 Abs. 2 StGB einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus, und die Verteidigung richtet sich gegen den Angreifer. Notstand setzt nur eine gegenwärtige Gefahr voraus; sie kann von einem Tier, einem Feuer, einem Hochwasser oder einer Krankheit ausgehen, und der Eingriff trifft typischerweise ein Rechtsgut, das mit der Entstehung der Gefahr nichts zu tun hat. Weil hier niemand den Konflikt durch rechtswidriges Verhalten heraufbeschworen hat, lässt das Gesetz nicht schlicht jede erforderliche Abwehr zu, sondern verlangt eine Abwägung: Geopfert werden darf nur das Rechtsgut, das nach ihrem Ergebnis zurückstehen muss. Das Strafgesetzbuch kennt dazu zwei Stufen. § 34 StGB regelt den rechtfertigenden Notstand; überwiegt das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich, handelt der Täter nicht rechtswidrig. § 35 Abs. 1 StGB regelt den entschuldigenden Notstand; dort bleibt die Tat rechtswidrig, der Täter handelt aber ohne Schuld. Eine vollständige Antwort nennt beide Stufen und stellt die Interessenabwägung als Kern der Sache heraus.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 35", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Notwehr richtet sich gegen den Angreifer, Notstand gegen die Gefahr.", "verwandt": [ "I.5-23", "I.5-34" ], "kernpunkte": [ "gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut", "abwendbar nur durch Verletzung eines anderen Rechtsguts", "Abwägung der widerstreitenden Interessen", "das als minderwertiger erkannte Rechtsgut wird geopfert" ] }, "I.5-23": { "kurz": "Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr abgewehrt wird und das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.", "text": "§ 34 Satz 1 StGB nennt die Bausteine: eine gegenwärtige Gefahr, die nicht anders abwendbar ist; ein bedrohtes Rechtsgut – das Gesetz zählt Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum auf und ergänzt „oder ein anderes Rechtsgut“, die Aufzählung ist also offen; ein Handeln, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden; und das wesentliche Überwiegen des geschützten Interesses bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren. § 34 Satz 2 StGB fügt hinzu, dass die Tat ein angemessenes Mittel sein muss. Das Wort „wesentlich“ ist keine Floskel: Gleichwertige oder nur knapp höherwertige Interessen genügen nicht. Entscheidend ist die Rechtsfolge – der Täter „handelt nicht rechtswidrig“. Die Tat ist von Anfang an rechtmäßig; wer den Eingriff hinnehmen muss, kann sich dagegen nicht auf Notwehr berufen, weil § 32 Abs. 2 StGB einen rechtswidrigen Angriff verlangt und ein solcher hier fehlt. Darin liegt der Unterschied zum entschuldigenden Notstand nach § 35 Abs. 1 StGB, bei dem die Tat rechtswidrig bleibt und nur die Schuld entfällt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 35", "absatz": "1" } ], "verwandt": [ "I.5-22", "I.5-34" ], "kernpunkte": [ "gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr", "für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut", "die Tat wendet die Gefahr von sich oder einem anderen ab", "das geschützte Interesse überwiegt das beeinträchtigte wesentlich" ] }, "I.5-24": { "kurz": "Entschuldigender Notstand nach § 35 Abs. 1 StGB: Wer eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abwendet, handelt ohne Schuld.", "text": "§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB lässt die Schuld entfallen, wenn jemand in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden. Drei Unterschiede zu § 34 StGB sind auseinanderzuhalten. Erstens der Kreis der Rechtsgüter: nur Leben, Leib und Freiheit; Ehre und Eigentum, die § 34 StGB ausdrücklich nennt, gehören hier nicht dazu. Zweitens der Kreis der Personen: nur der Täter selbst, Angehörige und nahestehende Personen, während § 34 StGB die Rettung jedes beliebigen Dritten erfasst. Drittens die Rechtsfolge: Das Gesetz sagt „handelt ohne Schuld“, nicht „handelt nicht rechtswidrig“. Die Tat bleibt Unrecht; wer von ihr betroffen ist, darf sich seinerseits nach § 32 Abs. 2 StGB verteidigen, denn ihm gegenüber liegt ein rechtswidriger Angriff vor. § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB nimmt die Entschuldigung zurück, soweit dem Täter zuzumuten war, die Gefahr hinzunehmen, etwa weil er sie selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis stand. Nach § 35 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer die entschuldigende Lage nur irrig annimmt, den Irrtum aber hätte vermeiden können.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 35", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 35", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ], "merksatz": "§ 34 rechtfertigt und macht die Tat rechtmäßig, § 35 entschuldigt nur den Täter.", "kernpunkte": [ "gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr", "für Leben, Leib oder Freiheit", "zugunsten von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person", "der Handelnde bleibt ohne Schuld" ] }, "I.5-25": { "kurz": "Der Angriff eines herrenlosen Tieres ist kein rechtswidriger Angriff, sondern eine Gefahr – damit liegt eine Notstandslage vor und keine Notwehrlage.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB knüpft die Notwehr an einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Rechtswidrig handeln kann nur ein Mensch; ein Tier verhält sich weder rechtmäßig noch rechtswidrig. Der Angriff eines herrenlosen Tieres ist deshalb rechtlich eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben, und die Abwehr beurteilt sich nach dem Notstand des § 34 StGB. Antwort c) beschreibt den Gegenfall: Wer von einer Person angegriffen wird, befindet sich in einer Notwehrlage nach § 32 Abs. 2 StGB, nicht in einer Notstandslage. Antwort a) scheidet aus, weil es an einer gegenwärtigen Gefahr fehlt, die nur durch den Eingriff in ein anderes Rechtsgut abgewendet werden könnte; eine im Wald gefundene geladene Jagdwaffe bedroht niemanden akut. Eine Feinheit steckt im Wort „herrenlos“: Hetzt ein Mensch ein Tier auf jemanden, liegt der rechtswidrige Angriff in dessen Verhalten und das Tier ist nur das Werkzeug – dann gilt wieder § 32 StGB.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" } ], "merksatz": "Angreifen kann nur ein Mensch; alles Übrige gefährdet bloß." }, "I.5-26": { "kurz": "Rechtfertigender Notstand verlangt eine gegenwärtige Gefahr, ein bedrohtes Rechtsgut, das wesentliche Überwiegen des geschützten Interesses und eine angemessene Abwehrhandlung.", "text": "Alle vier Voraussetzungen stehen in § 34 StGB. Erstens muss die Gefahr gegenwärtig sein; eine bloß befürchtete künftige Gefahr genügt nicht. Zweitens muss ein Rechtsgut bedroht sein – das Gesetz nennt Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum und öffnet die Aufzählung mit „oder ein anderes Rechtsgut“. Drittens muss bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, bei der die betroffenen Rechtsgüter und der Grad der ihnen drohenden Gefahren zählen, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen; ein knapper Vorsprung reicht nicht. Viertens muss die Tat nach § 34 Satz 2 StGB ein angemessenes Mittel sein, die Gefahr abzuwenden. Wer die vier Punkte aufzählt, sollte das Merkmal „nicht anders abwendbar“ nicht unterschlagen: § 34 Satz 1 StGB verlangt ausdrücklich, dass die Gefahr auf keinem schonenderen Weg zu beseitigen ist. Es gehört sachlich zur ersten Voraussetzung und wird in Prüfungsantworten üblicherweise mit ihr zusammengezogen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" } ], "kernpunkte": [ "eine gegenwärtige Gefahr liegt vor", "ein Rechtsgut ist bedroht: Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum", "das zu schützende Rechtsgut ist wesentlich höherwertig", "die Abwehrhandlung ist angemessen" ] }, "I.5-27": { "kurz": "Antwort a) gibt § 34 StGB wieder: gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut und wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses.", "text": "Antwort a) enthält beide Kernstücke des § 34 StGB. Der Zusatz „nicht mit geringerem Eingriff abwehrbar“ umschreibt das gesetzliche Merkmal „nicht anders abwendbar“: Steht ein milderer Weg offen, ist der Eingriff nicht gedeckt. Das wesentliche Überwiegen des geschützten Interesses ist das Ergebnis der Abwägung der widerstreitenden Interessen, die § 34 Satz 1 StGB fordert; hinzu kommt nach § 34 Satz 2 StGB die Angemessenheit des Mittels. Antwort b) kehrt das Gesetz um: § 34 StGB setzt voraus, dass gehandelt wird, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer die Gefahr gerade nicht abwenden will, handelt nicht im Notstand. Antwort c) nennt mit dem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff die Voraussetzung der Notwehr nach § 32 Abs. 2 StGB. Die drei Antworten stellen Notwehr und Notstand bewusst gegeneinander: Ein Angriff führt zu § 32 StGB, eine Gefahr zu § 34 StGB.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ] }, "I.5-28": { "kurz": "Nothilfe ist die Abwehr eines Angriffs zugunsten eines anderen – ein Unterfall der Notwehr mit denselben Voraussetzungen.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB definiert Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff „von sich oder einem anderen“ abzuwenden. Die zweite Alternative ist die Nothilfe. Das Wort selbst kommt im Gesetz nicht vor; es ist nur der Name für diesen Fall. Daraus folgt unmittelbar, dass die Voraussetzungen dieselben sind: ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, eine erforderliche Verteidigung und nach § 32 Abs. 1 StGB eine Tat, die durch Notwehr geboten ist. Ein besonderes Verhältnis zum Angegriffenen ist nicht nötig; helfen darf jeder jedem. Darin unterscheidet sich die Nothilfe vom entschuldigenden Notstand, der nach § 35 Abs. 1 StGB nur bei Gefahr für den Täter selbst, einen Angehörigen oder eine nahestehende Person eingreift. Der Nothelfer hat dieselben Grenzen zu beachten wie der Angegriffene: Er darf nicht mehr tun, als dieser selbst tun dürfte, und er wird bei Überschreitung nach denselben Maßstäben beurteilt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 35", "absatz": "1" } ], "kernpunkte": [ "die Abwehr eines Angriffs gegen einen anderen", "ein Unterfall der Notwehr", "mit denselben Voraussetzungen" ] }, "I.5-29": { "kurz": "Nothilfe wendet den Angriff von einem anderen ab; die Abwehr eines Angriffs auf sich selbst oder auf das eigene Auto ist dagegen Notwehr.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB unterscheidet zwei Richtungen der Verteidigung: „von sich oder einem anderen“. Die erste ist die Notwehr im engeren Sinn, die zweite die Nothilfe. Antwort b) trifft damit genau die Nothilfe. Antwort a) beschreibt die Abwehr eines Angriffs auf die eigene Person, also Notwehr. Antwort c) ist ein Sonderfall davon: Das eigene Auto gehört zu den eigenen Rechtsgütern, und wer einen Angriff darauf abwehrt, wendet ihn „von sich“ ab – auch das ist Notwehr und keine Nothilfe. Die Frage prüft also nicht, ob überhaupt eine Notwehrlage besteht, sondern wessen Rechtsgüter verteidigt werden. Erst wenn es die eines anderen sind, spricht man von Nothilfe.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ] }, "I.5-30": { "kurz": "Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert; nur in dieser Zeitspanne ist Notwehr zulässig.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB verlangt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, erklärt das Wort „gegenwärtig“ aber nicht. Gemeint ist die Zeitspanne, in der die Verletzung eines Rechtsgutes unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Nur in dieser Spanne kommt Notwehr in Betracht, und sie hat zwei harte Ränder. Davor liegt die bloße Vorbereitung: Wer einen Angriff erst für die Zukunft befürchtet, darf nicht vorbeugend zuschlagen oder schießen; eine Notwehr auf Vorrat gibt es nicht. Danach liegt die Vergeltung: Ist der Angriff beendet, ist die Notwehrlage vorbei, und was dann noch geschieht, ist Rache und strafbar. Das Merkmal „fortdauernd“ verschiebt dieses Ende, solange die Verletzung des Rechtsgutes noch andauert oder sich vertiefen kann. Für den Umgang mit Schusswaffen ist diese zeitliche Grenze der praktisch wichtigste Punkt: Ein Schuss, der zu früh oder zu spät fällt, ist nicht mehr von § 32 StGB gedeckt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Drei Zeiten, ein Recht: bevorstehend, stattfindend, fortdauernd – davor und danach keine Notwehr.", "kernpunkte": [ "unmittelbar bevorstehend", "gerade stattfindend", "oder noch fortdauernd" ] }, "I.5-31": { "kurz": "Erforderlich ist das mildeste unter den Mitteln, die den Angriff sofort und endgültig beenden; Maßstab sind Stärke und Gefährlichkeit des konkreten Angriffs.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB definiert Notwehr als „die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden\". Das Wort „erforderlich\" trägt zwei Anforderungen zugleich. Erstens muss das Mittel geeignet sein, den Angriff sofort und endgültig zu beenden; ein Mittel, das den Angreifer nur reizt oder die Sache verzögert, ist gerade nicht erforderlich. Zweitens ist unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste zu wählen. Daraus ergibt sich die bekannte Abstufung: Androhung, Warnschuss, gezielter Schuss auf nicht lebenswichtige Körperpartien, erst zuletzt der lebensgefährdende Schuss. Diese Stufen sind aber keine Pflichtreihenfolge, die man auch dann abzuarbeiten hätte, wenn die mildere Stufe erkennbar nichts bringt: Wer sicher weiß, dass ein Warnschuss den bewaffneten Angreifer nicht stoppt, muss ihn nicht erst abgeben. Beurteilt wird aus der Lage heraus, in der sich der Verteidigte im Augenblick der Tat befand, nicht aus der Ruhe der späteren Rekonstruktion. Häufig falsch erinnert wird die Rolle der Verhältnismäßigkeit: § 32 StGB verlangt anders als der Notstand des § 34 StGB keine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter. Wer die Grenze der Erforderlichkeit aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nach § 33 StGB nicht bestraft – das ist jedoch nur ein Auffangnetz, kein Freibrief.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 33" } ], "merksatz": "Erforderlich ist nicht das schonendste Mittel, sondern das mildeste unter den gleich wirksamen.", "kernpunkte": [ "die Erforderlichkeit richtet sich nach Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs", "zu wählen ist das mildeste Mittel, das Erfolg verspricht" ] }, "I.5-32": { "kurz": "Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert – also während des gesamten Zeitfensters vom Ansetzen bis zur Beendigung.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB gewährt das Notwehrrecht nur gegen einen „gegenwärtigen\" Angriff. Damit ist ein Zeitfenster beschrieben, das sich vorn und hinten begrenzen lässt. Es öffnet sich, sobald der Angriff unmittelbar bevorsteht, also die Verletzung bei ungestörtem Weiterlauf jeden Augenblick eintreten kann – man muss den ersten Schlag nicht abwarten (Antwort b). Es bleibt offen, solange der Angriff andauert, denn während der laufenden Rechtsgutsverletzung besteht die Verteidigungslage fort (Antwort c). Es schließt sich, sobald der Angriff abgeschlossen ist. Deshalb ist Antwort a falsch: Nach dem Ende des Angriffs gibt es nichts mehr abzuwenden. Was dann noch geschieht, ist keine Verteidigung, sondern Vergeltung, und die ist von § 32 StGB nicht gedeckt. Diese Grenze ist der praktisch gefährlichste Punkt der ganzen Notwehrlehre, weil die eigene Erregung nach einem überstandenen Angriff nicht in dem Moment endet, in dem das Notwehrrecht endet.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ], "verwandt": [ "I.5-33" ] }, "I.5-33": { "kurz": "Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht oder noch nicht beendet ist; ein befürchteter künftiger Angriff genügt nicht.", "text": "Antwort b gibt die beiden Enden des Zeitfensters wieder, das § 32 Abs. 2 StGB mit dem Wort „gegenwärtig\" absteckt: vom unmittelbaren Bevorstehen bis zur Beendigung. Antwort a beschreibt die künftige Gefahr. Eine Drohung, aus der sich irgendwann eine Gefahr für Leib und Leben entwickeln könnte, ist kein gegenwärtiger Angriff; sie mag Anlass geben, die Polizei einzuschalten oder auszuweichen, aber sie öffnet kein Notwehrrecht. Vorbeugende Gewalt („Präventivnotwehr\") ist von § 32 StGB nicht gedeckt. Antwort c beschreibt den umgekehrten Fehler: Der in die Flucht geschlagene Angreifer greift nicht mehr an. Dass er einen späteren Angriff ankündigt, ändert daran nichts – die Ankündigung ist wieder nur ein künftiges Ereignis. Wer dem Fliehenden nachsetzt oder ihm nachschießt, verteidigt nicht, sondern vergilt. Zu unterscheiden ist davon der Fall, dass der Täter zwar flieht, der Angriff auf das Rechtsgut aber noch andauert, etwa weil er die soeben entrissene Sache mit sich führt; dann ist der Angriff noch nicht beendet. Die Frage in der hier gestellten Fassung meint diesen Sonderfall jedoch ausdrücklich nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Vorher und nachher ist Rache – nur das Dazwischen ist Notwehr.", "verwandt": [ "I.5-32" ] }, "I.5-34": { "kurz": "Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn bei ungehindertem Weiterlauf der Dinge jeden Augenblick ein Schaden eintreten kann.", "text": "Sowohl der rechtfertigende Notstand des § 34 StGB als auch der entschuldigende Notstand des § 35 Abs. 1 StGB setzen eine „gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr\" voraus. Gegenwärtig ist ein Zustand, aus dem sich bei natürlicher Weiterentwicklung jeden Augenblick ein Schaden ergeben kann – genau das sagt Antwort a. Antwort b bleibt darunter: Die bloße Möglichkeit, dass „vielleicht\" ein Schaden eintritt, ist eine abstrakte Befürchtung und keine gegenwärtige Gefahr; sonst könnte jeder jederzeit in fremde Rechte eingreifen. Antwort c liegt darüber: Ist der Schaden bereits eingetreten, gibt es nichts mehr abzuwenden, und die Notstandsbefugnis erlischt. Ein Unterschied zur Notwehr ist wichtig und wird oft übersehen: § 32 Abs. 2 StGB setzt menschliches Angriffsverhalten voraus, § 34 StGB dagegen nur eine Gefahr. Der Notstand erfasst deshalb zusätzlich die Dauergefahr – einen Zustand, der noch nicht in einen Angriff umgeschlagen ist, aber jederzeit umschlagen kann. Auch ein solcher Dauerzustand ist gegenwärtig, solange die Umschlagsmöglichkeit besteht. Umgekehrt gilt nicht, dass ein Angriff stets nur ein Augenblicksgeschehen wäre: Auch er kann andauern, etwa bei einer Freiheitsberaubung, und ist dann die ganze Zeit über gegenwärtig.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 35", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ], "verwandt": [ "I.5-22", "I.5-23" ] }, "I.5-35": { "kurz": "Rechtswidrig ist ein Angriff, der objektiv gegen eine Rechtsnorm verstößt und für den kein Rechtfertigungsgrund eingreift.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB gewährt Notwehr nur gegen einen „rechtswidrigen\" Angriff. Die Prüfung verläuft in zwei Schritten. Erstens: Verstößt das Verhalten gegen die Rechtsordnung, greift es also in ein rechtlich geschütztes Gut ein, ohne dass ein Recht dazu besteht? Zweitens: Ist dieser Verstoß ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt? Wie ein Rechtfertigungsgrund wirkt, zeigt § 32 Abs. 1 StGB im Wortlaut: Wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht, „handelt nicht rechtswidrig\". Ebenso § 34 StGB für den rechtfertigenden Notstand. Daraus folgt die praktisch wichtigste Konsequenz: Gegen eine gerechtfertigte Handlung gibt es keine Notwehr. Wer selbst rechtmäßig angreift oder verteidigt, liefert der Gegenseite kein Notwehrrecht – es gibt keine Notwehr gegen Notwehr. Nicht verlangt wird, dass der Angriff strafbar ist. Das StGB verwendet den Begriff „rechtswidrige Tat\" an anderer Stelle enger: Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist damit nur eine Tat gemeint, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Der Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB muss diese Schwelle nicht erreichen; es genügt der Verstoß gegen die Rechtsordnung. Ebenso wenig muss der Angreifer schuldhaft handeln – auch der Angriff eines Kindes oder eines Betrunkenen ist rechtswidrig.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 11", "absatz": "1", "nummer": "5" } ], "merksatz": "Rechtswidrig = Normverstoß minus Rechtfertigung. Keine Notwehr gegen Notwehr.", "kernpunkte": [ "der Angriff verstößt gegen eine Rechtsnorm", "ein Rechtfertigungsgrund greift nicht" ] }, "I.5-36": { "kurz": "Auch dem abgewehrten Angreifer gegenüber besteht eine Hilfspflicht: Wer die Notlage erkennt und wem Hilfe zumutbar ist, muss helfen.", "text": "Nach § 323c Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet, obwohl dies „erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist\". Diese Pflicht trifft jedermann und macht keine Ausnahme für den, der die Verletzung selbst – und rechtmäßig – herbeigeführt hat. Der verletzte Angreifer ist ein Verunglückter wie jeder andere. Deshalb ist Antwort a falsch. Die Grenzen zieht die Norm selbst: Hilfe muss erforderlich und zumutbar sein und darf nicht mit erheblicher eigener Gefahr verbunden sein. Von einem Verteidiger wird also nicht verlangt, sich einem weiterhin gefährlichen Gegner ungeschützt zu nähern; das Absetzen des Notrufs und das Sichern der Lage ist regelmäßig das, was tatsächlich geschuldet ist. Antwort b ist falsch: Wer sich rechtmäßig verteidigt hat, schuldet keinen Schadensersatz. Das ist allerdings eine zivilrechtliche Folge und lässt sich nicht aus dem Strafgesetzbuch herleiten – § 32 Abs. 1 StGB nimmt der Tat nur die strafrechtliche Rechtswidrigkeit. Tragend ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch eine gleichlautende Notwehrvorschrift kennt: Auch zivilrechtlich handelt der Verteidiger deshalb nicht widerrechtlich, und der Angreifer hat die Folgen einer rechtmäßigen Verteidigung selbst zu tragen. Hilfspflicht und Ersatzpflicht sind zwei verschiedene Dinge und werden in der Prüfung gern vermengt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 323c", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Helfen muss man, zahlen nicht." }, "I.5-37": { "kurz": "Notwehr und Notstand sind im Strafgesetzbuch geregelt (§§ 32 bis 35 StGB); das bürgerliche Recht enthält daneben eigene Notwehr- und Notstandsvorschriften.", "text": "Die Vorschriften über Notwehr und Notstand stehen im Strafgesetzbuch, §§ 32 bis 35 StGB: § 32 StGB (Notwehr und Nothilfe), § 33 StGB (Überschreitung der Notwehr), § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) und § 35 StGB (entschuldigender Notstand). Rechtfertigend – also die Rechtswidrigkeit beseitigend – wirken davon nur § 32 und § 34; beide sagen im Wortlaut „handelt nicht rechtswidrig\". § 33 und § 35 setzen erst auf der Schuldebene an: § 33 StGB schließt nur die Bestrafung aus, § 35 Abs. 1 StGB die Schuld. Die amtliche Lösung nennt daneben das Bürgerliche Gesetzbuch, das für die zivilrechtliche Seite – also die Frage nach Schadensersatz – eigene, inhaltlich verwandte Vorschriften bereithält. Das Waffengesetz enthält dazu nichts; der Begriff „Notwehr\" kommt in ihm nicht vor. Das Waffenrecht verweist vielmehr auf das fremde Recht: § 1 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV zählt die Kenntnisse „der Notwehr und des Notstands\" ausdrücklich zum Prüfungsstoff der Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG. Genau deshalb steht dieser Abschnitt im Fragenkatalog, obwohl er kein Waffenrecht ist. Wer eine Waffe führt, muss wissen, dass ihm die waffenrechtliche Erlaubnis kein Recht zum Schusswaffengebrauch gibt; dieses Recht kann sich nur aus den allgemeinen Rechtfertigungsgründen ergeben – im Strafrecht aus §§ 32, 34 StGB, im Zivilrecht aus den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Notwehr sowie defensiven und aggressiven Notstand. Auch das Grundgesetz hilft hier nicht weiter: Es regelt das Verhältnis von Bürger und Staat, nicht die Rechtfertigung einzelner Verteidigungshandlungen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 33" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 35", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 1", "absatz": "1", "nummer": "1" } ], "merksatz": "Die Waffenbesitzkarte erlaubt den Besitz, das Strafgesetzbuch erlaubt den Gebrauch." }, "I.5-38": { "kurz": "Notwehr, Nothilfe und Notstand sind Rechtfertigungsgründe – sie nehmen der Tat die Rechtswidrigkeit; beim Notstand gilt das aber nur für § 34 StGB.", "text": "Ein Rechtfertigungsgrund führt dazu, dass eine an sich tatbestandsmäßige Handlung nicht rechtswidrig ist. Genau diese Rechtsfolge sprechen die einschlägigen Normen wörtlich aus. § 32 Abs. 1 StGB: Wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht, „handelt nicht rechtswidrig\". § 34 StGB: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr handelt, „handelt nicht rechtswidrig\", wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Damit sind Notwehr und Notstand erfasst. Die Nothilfe ist kein eigener Paragraf, sondern die zweite Variante des § 32 Abs. 2 StGB: Verteidigt wird der Angriff „von sich oder einem anderen\". Das Wort „Nothilfe\" selbst steht nicht im Gesetz, es ist die eingebürgerte Bezeichnung für die Verteidigung eines Dritten. Sie steht der Notwehr rechtlich gleich; wer einem Angegriffenen beisteht, hat dieselben Befugnisse wie dieser. Ein Punkt, an dem die Prüfung gern zuschlägt: „Notstand\" ist nur in der Gestalt des § 34 StGB ein Rechtfertigungsgrund. Der entschuldigende Notstand des § 35 Abs. 1 StGB rechtfertigt nicht – wer unter seinen Voraussetzungen handelt, „handelt ohne Schuld\", die Tat bleibt aber rechtswidrig. Gegen sie ist deshalb ihrerseits Notwehr möglich.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 35", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Gerechtfertigt heißt „nicht rechtswidrig\" (§§ 32, 34). Entschuldigt heißt „rechtswidrig, aber ohne Schuld\" (§ 35)." }, "I.5-39": { "kurz": "Leib und Leben stehen an der Spitze der Rechtsgüter; Freiheit, Ehre und Eigentum rangieren darunter.", "text": "Eine ausdrückliche Rangliste enthält das Gesetz nicht, aber § 34 StGB zählt die geschützten Rechtsgüter in erkennbar absteigender Wertigkeit auf: „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut\". Deutlicher noch ist § 35 Abs. 1 StGB: Der entschuldigende Notstand greift nur bei einer Gefahr für „Leben, Leib oder Freiheit\". Eigentum steht dort nicht – wer zur Rettung von Sachwerten eine Straftat begeht, wird dafür nicht entschuldigt. Der Gesetzgeber hat also selbst eine Grenze gezogen. Praktische Bedeutung hat das vor allem für die Interessenabwägung des § 34 StGB, die verlangt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte „wesentlich überwiegt\". Für den Waffenträger heißt das konkret: Ein lebensgefährdender Schuss allein zum Schutz von Sachwerten ist nicht gedeckt – weder über § 34 StGB noch als gebotene Notwehr. Die beiden Wege sind dabei auseinanderzuhalten. Im Rahmen des § 34 StGB überwiegt ein bloßer Sachwert das gefährdete Leben nie „wesentlich\"; die Abwägung fällt gegen den Schuss aus. Die Notwehr des § 32 StGB verlangt umgekehrt gar keine Güterabwägung – hier greift allein, dass die Tat „geboten\" sein muss (§ 32 Abs. 1 StGB); nach der Rechtsprechung schließt ein grobes Missverhältnis zwischen dem verteidigten Gut und dem angerichteten Schaden die Notwehr aus. Diese Grenze steht so nicht im Gesetzeswortlaut. Beim fliehenden Dieb, der die Beute noch mit sich führt, dauert der Angriff an, sodass § 32 StGB anwendbar bleibt; ein lebensgefährdender Schuss wegen einer geringwertigen Sache ist aber auch dann nicht geboten.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 35", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Kein Sachwert wiegt ein Menschenleben auf – auch nicht das Leben des Diebes." }, "I.5-40": { "kurz": "Ein aus eigenem Antrieb angreifender Hund verwirklicht keinen Angriff, sondern eine Gefahr; die Abwehr richtet sich deshalb nach dem Notstand des § 34 StGB.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB setzt einen „gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff\" voraus. Ein Angriff in diesem Sinne ist menschliches Verhalten – nur ein Mensch kann rechtswidrig handeln. Ein Tier, das aus eigenem Antrieb losgeht, verhält sich weder rechtmäßig noch rechtswidrig; von ihm geht schlicht eine Gefahr aus. Damit scheidet Notwehr aus (Antwort a), und ebenso die Nothilfe (Antwort b), denn auch sie ist nur die Verteidigung eines Angriffs, der sich gegen einen anderen richtet. Übrig bleibt der rechtfertigende Notstand: § 34 StGB deckt die Tat, die in einer „gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut\" begangen wird, sofern das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Der Zusatz „nicht auf Kommando\" in der Frage ist der entscheidende Punkt. Wird der Hund von einem Menschen gehetzt, ist er nur dessen Werkzeug; dann liegt ein Angriff dieses Menschen vor, und die Abwehr – auch die gegen den Hund – ist Notwehr nach § 32 StGB. Nur der eigenmächtig angreifende Hund führt in den Notstand. Praktisch folgt daraus, dass die Abwägung des § 34 StGB einzuhalten ist: Zum Schutz von Leib und Leben ist das Töten des Tieres regelmäßig gedeckt, zum Schutz bloßer Sachwerte gilt ein strengerer Maßstab.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Menschen greifen an, Tiere gefährden. Der gehetzte Hund ist die Hand seines Herrn." }, "I.5-41": { "kurz": "Nein. § 32 Abs. 1 StGB rechtfertigt nur die gebotene Verteidigung — ein Schuss gefährdet Leib und Leben und steht zum Verlust einer geringwertigen Sache in einem unerträglichen Missverhältnis.", "text": "§ 32 Abs. 2 StGB definiert Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Erforderlich ist das mildeste Mittel, das den Angriff sicher und endgültig beendet. Anders als beim Notstand muss der Verteidiger dabei nicht ausweichen oder fliehen — daraus wird häufig der falsche Schluss gezogen, die Notwehr kenne überhaupt keine Grenze der Verhältnismäßigkeit.\n\nDie Rechtsfolge steht allein in Absatz 1: Wer eine Tat begeht, die „durch Notwehr geboten“ ist, handelt nicht rechtswidrig. Absatz 2 sagt also, was Notwehr ist; Absatz 1 sagt, wann sie rechtfertigt — und zieht mit der Gebotenheit zugleich die Grenze. Über dieses Merkmal scheiden die Fälle aus, in denen das verteidigte Gut und der angerichtete Schaden in einem unerträglichen Missverhältnis stehen. Ein Schuss ist stets potenziell lebensgefährlich. Ein geringwertiger Gegenstand wiegt Leib und Leben des Angreifers nicht auf — auch dann nicht, wenn der Angreifer eindeutig im Unrecht ist. Dass die Rechtsordnung solche Werte als Bagatelle behandelt, zeigt § 248a StGB: Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt.\n\nWer trotzdem schießt, ist nicht gerechtfertigt und haftet für Körperverletzung oder ein Tötungsdelikt. Auch § 34 StGB trägt nicht: Dort muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen; bei Sachwert gegen körperliche Unversehrtheit ist das Verhältnis umgekehrt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 248a" } ], "merksatz": "Erforderlich heißt: kein milderes Mittel. Geboten heißt: kein krasses Missverhältnis. Am zweiten Wort scheitert der Schuss wegen einer Bagatelle.", "kernpunkte": [ "nein", "bei geringwertigen Sachen ist der Schusswaffengebrauch keine gebotene Verteidigung" ] }, "I.5-42": { "kurz": "Putativnotwehr: Der rechtfertigende Angriff bestand nur in der Vorstellung des Schützen, und § 32 Abs. 2 StGB verlangt einen tatsächlich gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.", "text": "Notwehr und Nothilfe setzen nach § 32 Abs. 2 StGB einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus, der von sich oder einem anderen abgewendet wird. Bei Filmaufnahmen fehlt dieser Angriff objektiv. Damit gibt es keine Notwehrlage, und die Rechtfertigung nach § 32 Abs. 1 StGB scheidet aus — unabhängig davon, wie überzeugend die Szene gewirkt hat.\n\nWer eine in Wahrheit nicht bestehende Notwehrlage irrig annimmt, handelt in Putativnotwehr, also scheinbarer Notwehr. Der Begriff steht in keinem der einschlägigen Gesetze; er stammt aus der Rechtslehre und bezeichnet den Irrtum über die rechtfertigenden Umstände. Entscheidend für die Prüfung: Putativnotwehr ist kein eigener Rechtfertigungsgrund, sondern die Beschreibung einer Fehlvorstellung. Die Tat bleibt rechtswidrig. Welche Folgen der Irrtum für die Strafbarkeit hat, sagen die §§ 32 bis 34 StGB nicht: Nach herrschender Meinung wird er wie ein Tatbestandsirrtum behandelt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB entsprechend), der Vorsatzvorwurf entfällt also, eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit bleibt bei vermeidbarem Irrtum bestehen. Dieser Punkt ist in der Rechtslehre umstritten und im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.\n\nAntwort b ist falsch: § 34 StGB verlangt eine gegenwärtige Gefahr und eine Abwägung, bei der das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Auch diese Gefahr bestand objektiv nicht.\n\nAntwort c ist falsch: Die Überschreitung der Notwehr nach § 33 StGB setzt voraus, dass eine Notwehrlage wirklich bestanden hat und ihre Grenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten wurden. Wo es keinen Angriff gab, ist auch nichts zu überschreiten.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 16", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 33" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" } ], "merksatz": "Beim Exzess ist der Angriff echt und die Abwehr geht zu weit. Bei der Putativnotwehr fehlt der Angriff ganz." }, "I.5-43": { "kurz": "Der Schuss überschritt die Grenzen der Notwehr: Das Aufbrechen des PKW ist zwar ein rechtswidriger Angriff, ein lebensgefährdender Schuss zur Verteidigung von Sacheigentum ist aber nicht mehr geboten.", "text": "Eine Notwehrlage besteht durchaus: Das Aufbrechen des PKW ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. Notwehrfähig ist jedes Individualrechtsgut, also auch das Eigentum; § 32 Abs. 2 StGB zählt die geschützten Güter nicht auf, sondern setzt nur einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Die Frage ist allein, wie weit die Verteidigung gehen darf.\n\nAntwort a ist falsch. § 32 Abs. 1 StGB rechtfertigt nur die Tat, die „durch Notwehr geboten“ ist. Ein Schuss gefährdet Leib und Leben; gegenüber einem reinen Sachangriff, von dem für den Schützen — er steht sicher hinter dem Fenster seines Hauses — keine körperliche Gefahr ausgeht, steht er in einem unerträglichen Missverhältnis. Daran scheitert die Rechtfertigung. Schon an der Erforderlichkeit nach § 32 Abs. 2 StGB dürfte es zudem fehlen: Milder und dabei ebenso wirksam ist es regelmäßig, sich bemerkbar zu machen, zu rufen oder notfalls einen Warnschuss abzugeben. Auf die Polizei muss sich der Angegriffene dagegen nur verweisen lassen, wenn ihre Hilfe rechtzeitig zur Verfügung steht — während des laufenden Aufbruchs ist das kaum der Fall. Die Rechtfertigung entfällt; der Schütze hat die Körperverletzung zu verantworten.\n\nAntwort c ist falsch, weil Nothilfe die Verteidigung eines anderen bezeichnet. § 32 Abs. 2 StGB deckt beides ab („von sich oder einem anderen“), hier verteidigt der Schütze jedoch sein eigenes Eigentum. Das ist Notwehr, nicht Nothilfe. An der fehlenden Gebotenheit würde die Einordnung ohnehin nichts ändern.\n\nBleibt b: Die Grenzen der zulässigen Notwehr wurden überschritten. § 33 StGB lässt die Strafe nur entfallen, wenn die Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschah.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 33" } ], "merksatz": "Auf Sachen wird nicht geschossen. Wer sicher hinter dem Fenster steht, ist selbst nicht in Gefahr." }, "II-01": { "kurz": "Kurzwaffe ist jede Schusswaffe, die nicht beide Längenmaße der Langwaffe erfüllt: Lauf und Verschluss geschlossen über 30 cm und kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge über 60 cm.", "text": "Das Gesetz bestimmt nur die Langwaffe positiv und schiebt dann einen einzigen Halbsatz nach: „Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“ Die Kurzwaffe ist also nichts weiter als der Rest. Eine Langwaffe liegt nur vor, wenn beide Maße zugleich überschritten sind – Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung zusammen länger als 30 cm UND die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge länger als 60 cm. Reißt auch nur eines der beiden Maße, ist die Waffe Kurzwaffe. Genau das meint die amtliche Antwort mit „und/oder“.\n\nEntscheidend ist das Wort „kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare“: Gemessen wird in der kürzesten Form, in der die Waffe bestimmungsgemäß benutzt werden kann, also mit eingeklappter oder eingeschobener Schulterstütze. Eine Waffe mit klappbarer Schulterstütze kann dadurch Kurzwaffe sein, obwohl sie ausgeklappt wie ein Gewehr wirkt.\n\nDie Einordnung ist keine Wortklauberei. An sie knüpfen zahlreiche waffenrechtliche Folgen an, etwa das Bedürfnis, der Erwerb und die Frage, was überhaupt geführt werden darf.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" } ], "merksatz": "Langwaffe nur, wenn beide Maße überschritten sind – 30 cm Lauf und Verschluss und 60 cm Gesamtlänge. Alles andere ist Kurzwaffe.", "kernpunkte": [ "Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung zusammen kürzer als 30 cm", "und/oder eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm" ] }, "II-02": { "kurz": "Halbautomaten laden nach jedem Schuss selbsttätig durch, geben aber je Abzugsbetätigung nur einen Schuss ab; Double-Action-Revolver zählen ausdrücklich nicht dazu.", "text": "Zwei Merkmale müssen zusammenkommen. Erstens macht sich die Waffe nach dem Schuss selbsttätig erneut schussbereit: Die Energie des Schusses öffnet den Verschluss, die Hülse wird ausgeworfen, eine neue Patrone zugeführt. Zweitens löst jede erneute Betätigung des Abzuges genau einen weiteren Schuss aus – aus demselben Lauf.\n\nDaran hängen die Abgrenzungen. Fallen bei einmaliger Abzugsbetätigung mehrere Schüsse, ist es ein Vollautomat. Muss der Schütze von Hand repetieren, ist es eine Repetierwaffe. Überraschend ist die Systematik des Gesetzes: Der Halbautomat ist ein Unterfall der „automatischen Schusswaffen“. „Automatisch“ meint hier das selbsttätige Laden, nicht das Dauerfeuer.\n\nDer Double-Action-Revolver sieht auf den ersten Blick ähnlich aus, weil auch bei ihm jeder Abzugszug einen Schuss bringt. Er lädt aber nichts selbsttätig: Trommel weiterdrehen und Feder spannen leistet allein der Finger des Schützen. Das Gesetz stellt deshalb ausdrücklich klar, dass Double-Action-Revolver keine halbautomatischen Schusswaffen sind – deswegen gehört diese Ausnahme in jede vollständige Antwort.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" } ], "merksatz": "Selbsttätig nachladen ja, selbsttätig weiterschießen nein.", "kernpunkte": [ "nach dem Schuss selbsttätig wieder schussbereit", "je Betätigung des Abzugs ein weiterer Schuss aus demselben Lauf", "Double-Action-Revolver sind ausgenommen" ] }, "II-03": { "kurz": "Die halbautomatische Büchse wird nach dem Schuss selbsttätig wieder schussbereit, gibt aber je Abzugsbetätigung nur einen Schuss aus demselben Lauf ab.", "text": "Antwort b gibt die gesetzliche Bestimmung des Halbautomaten wortgetreu wieder, angewandt auf die Langwaffe: selbsttätiges Wiederschussbereitwerden plus ein Schuss je Abzugsbetätigung.\n\nAntwort a beschreibt den Vollautomaten. Auch er steht in derselben Nummer des Gesetzes, unterscheidet sich aber genau in diesem Punkt: mehrere Schüsse bei einmaliger Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung. Wer a ankreuzt, verwechselt Halb- und Vollautomat – der praktisch wichtigste Fehler in diesem Themenfeld, weil Vollautomaten verbotene Waffen sind und für Privatpersonen deshalb grundsätzlich nicht erwerbbar. Das Gesetz führt Vollautomaten im Sinne genau dieser Nummer in der Waffenliste unter den verbotenen Waffen auf, und der Umgang mit dem, was dort steht, ist verboten.\n\nAntwort c ist kein Funktionsmerkmal. Ob eine Waffe militärisch aussieht oder militärisch genutzt wird, sagt über ihre Technik nichts. Halbautomatische Büchsen sind verbreitete Jagd- und Sportwaffen; umgekehrt gibt es Militärwaffen als Einzellader, Repetierer, Halb- und Vollautomat.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "3" } ] }, "II-04": { "kurz": "Bei der Pistole ist das Patronenlager Teil des Laufes; beim Revolver sitzen mehrere Patronenlager in der drehbaren Trommel, also getrennt vom Lauf.", "text": "Der Unterschied liegt in der Lage des Patronenlagers. Die Pistole hat ein einziges Patronenlager, und dieses ist das hintere Ende des Laufes. Der Revolver hat so viele Patronenlager, wie die Trommel Kammern hat; sie liegen in einem eigenen Bauteil, der drehbaren Trommel, und damit getrennt vom Lauf. Die Trommel sitzt hinter dem Lauf, zwischen Stoßboden und Übergangskegel.\n\nDas Gesetz setzt beide Bauformen voraus, ohne die Wörter Pistole und Revolver zu bestimmen. Es zählt das Patronenlager nur dann als eigenes wesentliches Teil auf, „wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist“ – der Revolverfall. Und es beschreibt beim Double-Action-Revolver, wie die Trommel weitergedreht wird, „so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt“. „Vor den Lauf“ meint dabei die Ausrichtung, nicht die Lage: Das Lager fluchtet mit der Laufbohrung, liegt aber hinter ihr.\n\nDaraus folgt die wichtigste praktische Konsequenz: Beim Revolver bleibt zwischen Trommel und Lauf ein Übergangsspalt, aus dem beim Schuss heiße Gase und Partikel seitlich austreten. Die Hand gehört deshalb nie neben oder vor die Trommel.\n\nAntwort b ist falsch: Es gibt Revolver mit verdecktem Hahn und Pistolen mit außenliegendem Hahn. Antwort c ist falsch: Das Gewicht hängt von Kaliber, Werkstoff und Modell ab und trennt die Bauarten nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" } ], "merksatz": "Pistole: ein Lager, im Lauf. Revolver: viele Lager, in der Trommel hinter dem Lauf." }, "II-05": { "kurz": "Wesentliche Teile eines Revolvers sind Lauf, Griffstück (Rahmen) und Trommel.", "text": "Das Gesetz zählt die wesentlichen Teile abstrakt auf; beim Revolver treffen drei davon zu.\n\nErstens der Lauf. Zweitens das Gehäuse – das Bauteil, das Lauf, Abzugsmechanik und Verschluss aufnimmt. Beim Revolver ist das der Rahmen: Er ist in aller Regel einteilig und damit das Gehäuse selbst. Drittens das Patronen- oder Kartuschenlager, aber nur, „wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist“. Genau das ist beim Revolver der Fall: Die Patronenlager sitzen in der Trommel, und deshalb ist die Trommel wesentliches Teil.\n\nWarum das zählt: Wesentliche Teile stehen der Schusswaffe gleich, für die sie bestimmt sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine einzelne Trommel oder ein einzelner Lauf ist waffenrechtlich also kein harmloses Ersatzteil, sondern wird grundsätzlich behandelt wie die Waffe selbst.\n\nZur Wortwahl: Den Begriff Griffstück kennt das Gesetz nur für den Fall, dass sich das Gehäuse aus Ober- und Unterteil zusammensetzt – dann heißt das Gehäuseunterteil bei Kurzwaffen Griffstück. Der einteilige Revolverrahmen ist streng genommen kein Gehäuseunterteil, sondern das Gehäuse. Die amtliche Antwort „Griffstück (Rahmen)“ meint dasselbe Bauteil; wesentliches Teil ist es so oder so.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6" } ], "merksatz": "Lauf, Rahmen, Trommel – drei Teile, jedes so behandelt wie die ganze Waffe.", "kernpunkte": [ "Lauf", "Griffstück (Rahmen)", "Trommel" ] }, "II-06": { "kurz": "Die Trommel ist beides in einem: Sie enthält die Patronenlager und bevorratet zugleich die Patronen, übernimmt also auch die Aufgabe eines Magazins.", "text": "Beim Revolver fallen zwei Funktionen in einem Bauteil zusammen, die bei anderen Waffen getrennt sind. Jede Kammer der Trommel ist ein Patronenlager, in dem die Patrone gezündet wird; gleichzeitig hält die Trommel den Vorrat an Patronen bereit und führt sie durch Drehung zu.\n\nDas Gesetz beschreibt diesen Vorgang selbst: Beim Double-Action-Revolver wird mit dem Abzug die Trommel weitergedreht, „so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt“. Und die wesentlichen Teile führen das Patronenlager gesondert auf, wenn es nicht Bestandteil des Laufes ist – die Trommel. Auch das Magazin bestimmt das Gesetz selbst: ein Munitionsbehältnis, das der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dient. Genau beides leistet die Trommel, und deshalb trifft Antwort b zu.\n\nAntwort a beschreibt die Selbstladepistole, nicht den Revolver. Antwort c trifft nur einen Teil der Revolver: Es gibt Modelle mit verdecktem oder ganz fehlendem außenliegendem Hahn, und außenliegende Schlagstücke gibt es auch an Pistolen und Langwaffen. Ein außen sichtbarer Hahn ist deshalb kein Erkennungsmerkmal, die Trommel schon.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4" } ], "merksatz": "Die Trommel ist Lager und Magazin zugleich." }, "II-07": { "kurz": "Die halbautomatische Pistole nimmt ihre Patronen in einem Magazin auf, meist im Griffstück, und führt sie beim Selbstladevorgang dem Patronenlager im Lauf zu.", "text": "Das Magazin ist der gesetzlich bestimmte Begriff für das Munitionsbehältnis, das der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dient. Bei der Selbstladepistole ist es in aller Regel ein Wechselmagazin im Griffstück: Der zurücklaufende Verschluss wirft die Hülse aus, die Magazinfeder hebt die nächste Patrone hoch, der vorlaufende Verschluss schiebt sie in das Patronenlager.\n\nAntwort a beschreibt den Revolver; eine Trommel hat die Pistole nicht. Antwort c beschreibt ebenfalls den Revolver: Dort ist das Patronenlager vom Lauf getrennt. Bei der Pistole gilt das Gegenteil – das Patronenlager ist Bestandteil des Laufes, weshalb das Gesetz es dort auch nicht als eigenes wesentliches Teil führt.\n\nDas Magazin ist damit das Merkmal, das die Pistole von der Kurzwaffe mit Trommel unterscheidet – nicht der Hahn, nicht das Gewicht, nicht die Bauform des Verschlusses.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.3" } ] }, "II-08": { "kurz": "Die Büchse hat einen gezogenen Lauf und verschießt Kugeln; die Flinte hat einen glatten Lauf für Schrot und Flintenlaufgeschosse.", "text": "Der Unterschied liegt im Laufinneren und in der dazu passenden Munition. Der Büchsenlauf ist gezogen: Felder und Züge versetzen das Einzelgeschoss in Drall und stabilisieren es dadurch auf große Entfernung. Der Flintenlauf ist glatt; er kann eine Schrotgarbe verschießen, die sich nach der Mündung ausbreitet, oder ein einzelnes Flintenlaufgeschoss, das seine Stabilität nicht aus dem Drall des Laufes bezieht.\n\nAntwort b ist falsch, weil sie Bauart und Laufart verwechselt. Es gibt Kipplaufbüchsen und Kipplaufkombinationen ebenso wie Flinten mit Zylinderverschluss, Vorderschaftrepetierflinten und Selbstladeflinten. Der Verschluss sagt über Büchse oder Flinte nichts.\n\nAntwort c ist offensichtlich falsch: Die Unterscheidung bestimmt Munitionswahl, Reichweite und Gefährdungsbereich und ist damit für den sicheren Umgang zentral.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Waffenrecht verwendet die Wörter Büchse und Flinte zwar in Aufzählungen, bestimmt sie aber nirgends. Die Unterscheidung nach Laufinnenform und Munitionsart ist Waffentechnik." }, "II-09": { "kurz": "Kennzeichnend für die Flinte ist, dass aus ihr Flintenmunition verschossen wird – Schrot oder Flintenlaufgeschoss aus glattem Lauf.", "text": "Die richtige Antwort wirkt auf den ersten Blick wie eine Wortwiederholung, trifft aber genau den Punkt: Die Flinte wird über die Munition und den dazu passenden glatten Lauf bestimmt, nicht über ihre Bauform.\n\nAntwort b kehrt die Sache um: Ein gezogener Lauf macht die Waffe zur Büchse. Der Flintenlauf ist glatt; ein Drall wäre für eine Schrotgarbe sogar schädlich, weil die Fliehkraft die Schrote auseinandertriebe.\n\nAntwort c verwechselt wieder Bauart und Waffenart. Der Kipplauf ist verbreitet – Bockflinte, Querflinte –, aber nicht kennzeichnend. Vorderschaftrepetierflinten und Selbstladeflinten haben keinen Kipplauf und sind trotzdem Flinten. Umgekehrt gibt es Kipplaufbüchsen.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Gesetz kennt Waffen „mit glatten Läufen“, bestimmt den Begriff Flinte aber nicht. Die Zuordnung über Laufart und Munition ist Waffentechnik." }, "II-10": { "kurz": "Der Choke ist eine Verengung des Laufinnendurchmessers kurz vor der Mündung; sie hält die Schrotgarbe länger zusammen.", "text": "Der Choke, deutsch Würgebohrung, verengt den Flintenlauf auf den letzten Zentimetern vor der Mündung. Die Schrote werden dadurch beim Austritt gebündelt, die Garbe öffnet sich langsamer und deckt das Ziel auf größerer Entfernung noch ausreichend ab. Je stärker die Verengung – von Zylinder ohne Verengung über Viertel- und Halbchoke bis zum Vollchoke –, desto enger die Garbe und desto größer die brauchbare Schussentfernung, aber desto kleiner auch das Trefferfenster auf kurze Distanz. Viele Flinten haben deshalb Wechselchokes zum Einschrauben.\n\nAntwort a verlegt den Choke an das falsche Ende. Am Übergang vom Patronenlager zum Lauf verengt sich der Durchmesser zwar ebenfalls – der Übergangskonus führt vom weiten Patronenlager auf den engeren Laufdurchmesser, im Kaliber 12 von gut 20 mm auf rund 18,5 mm und damit um mehr, als selbst ein Vollchoke mit etwa 1 mm verengt. Dieser Übergang ist aber kein Choke; er sorgt dafür, dass Hülse und Schrotbecher sauber in den Lauf einlaufen. Der Choke sitzt am anderen Ende, unmittelbar vor der Mündung. Antwort c verwechselt Choke und Rückstoß. Der Rückstoß entsteht aus der Impulserhaltung: Geschoss und Treibgase gehen nach vorn, die Waffe geht mit demselben Impuls nach hinten. Der Choke ist eine Laufverengung zur Bündelung der Schrotgarbe, keine Einrichtung zur Rückstoßminderung – dafür gibt es Mündungsbremse, Kompensator oder Rückstoßdämpfer im Schaft.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wo der Choke sitzt und wie er auf die Schrotgarbe wirkt, bestimmt kein Gesetz. Das ist Konstruktion und Ballistik des Flintenlaufs." }, "II-11": { "kurz": "Der Halbautomat wird nach jedem Schuss selbsttätig wieder schussbereit; die Hand muss keine Patrone nachladen, wohl aber der Finger den Abzug erneut betätigen.", "text": "Das Gesetz fasst Voll- und Halbautomat unter dem Oberbegriff „automatische Schusswaffen\" zusammen. Beiden gemeinsam ist, dass die Waffe nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird - die Energie des abgefeuerten Schusses besorgt Auswerfen, Zuführen und Spannen. Unterschieden werden sie nur danach, was eine einmalige Betätigung des Abzuges bewirkt: beim Vollautomaten mehrere Schüsse, beim Halbautomaten jeweils nur einer.\n\nAntwort a beschreibt genau diese Selbsttätigkeit: mehrere Schüsse aus demselben Lauf, ohne von Hand Patronen nachzuladen. Antwort b beschreibt den Vollautomaten, nicht den Halbautomaten - dort löst ein einziger Abzugszug eine Schussfolge aus. Antwort c beschreibt den Repetierer, bei dem das Zuführen der Patrone, das Abfeuern und das Entfernen der Hülse über einen nur von Hand zu betätigenden Mechanismus laufen.\n\nDie Abgrenzung liegt also nicht beim Nachladen, sondern beim Abzug: nachgeladen wird bei beiden Automaten von selbst, gezählt wird nach Abzugsbetätigungen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3" } ], "merksatz": "Ein Finger, ein Schuss - das ist der Halbautomat. Ein Finger, viele Schüsse - das ist der Vollautomat." }, "II-12": { "kurz": "Halbautomat ist eine Waffe, die nach dem Schuss selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der eine nochmalige Abzugsbetätigung einen weiteren Schuss aus demselben Lauf auslöst.", "text": "Antwort a gibt die gesetzliche Begriffsbestimmung wieder. Anlage 1 definiert „automatische Schusswaffen\" als Waffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden, und teilt sie dann auf: Kann durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehr als ein Schuss abgegeben werden, ist es ein Vollautomat; kann jeweils nur ein Schuss abgegeben werden, ist es ein Halbautomat.\n\nÜberraschend für viele: Der Halbautomat ist im Waffenrecht ein Unterfall der „automatischen Schusswaffe\". Das Wort „automatisch\" meint hier nur die selbsttätige Wiederherstellung der Schussbereitschaft, nicht die Dauerfeuerfähigkeit.\n\nAntwort b beschreibt den Repetierer - dort wird der Verschluss von Hand bewegt, es geschieht nichts selbsttätig. Antwort c beschreibt eine Konstruktion, bei der zwar ausgeworfen, aber von Hand geladen wird; damit fehlt gerade das Merkmal des selbsttätigen Wiederschussbereitwerdens.\n\nAusdrücklich stellt das Gesetz außerdem klar, dass Double-Action-Revolver keine halbautomatischen Schusswaffen sind: Dort dreht die Kraft des Abzugsfingers die Trommel weiter, nicht die Energie des vorangegangenen Schusses.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3" } ] }, "II-13": { "kurz": "Griffstück, Gehäuse, Verschluss und Patronen- oder Kartuschenlager sind sämtlich wesentliche Teile - alle vier angebotenen Antworten treffen zu.", "text": "Anlage 1 zählt die wesentlichen Teile abschließend auf. Darunter fallen der Verschluss, das Patronen- oder Kartuschenlager, soweit es nicht schon Bestandteil des Laufes ist, und das Gehäuse. Setzt sich das Gehäuse aus Ober- und Unterteil zusammen, sind beide für sich wesentliche Teile; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf und wird bei Kurzwaffen als Griffstück bezeichnet. Damit ist auch die in Antwort a beschriebene Baugruppe erfasst.\n\nDer Sinn dieser Einstufung: Wesentliche Teile stehen den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ihr Erwerb ist deshalb grundsätzlich erlaubnispflichtig; Ausnahmen regelt Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 und 2a, etwa für Wechsel- und Austauschläufe oder Einstecksysteme beim Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Deshalb ist die Liste eng gefasst und umfasst nur die Teile, die den Schuss tragen oder aufnehmen, nicht das Zubehör.\n\nZur Formulierung in Antwort a: Der Katalog verwendet hier eine ältere Fassung des Gesetzestextes. Nach geltendem Recht ist das Griffstück einer Kurzwaffe wesentliches Teil, weil es das Gehäuse ist beziehungsweise - bei zweiteiligem Gehäuse - das Gehäuseunterteil, das die Abzugsmechanik aufnimmt; zugleich ist es führendes wesentliches Teil. Der offene Auffangbegriff der alten Fassung, „sonstige Waffenteile von Kurzwaffen, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind\", hat im heutigen Wortlaut keine Entsprechung; er war insoweit weiter gefasst. Am Prüfungsergebnis ändert das nichts - Antwort a ist richtig.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2a" } ] }, "II-14": { "kurz": "Wesentliche Teile sind Lauf, Patronenlager, Verschluss und Gehäuse, bei Kurzwaffen dazu das Griffstück als Gehäuseunterteil.", "text": "Die Aufzählung in Antwort a folgt der gesetzlichen Liste: der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss, das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn es nicht schon Bestandteil des Laufes ist, und das Gehäuse, dessen Unterteil bei Kurzwaffen Griffstück heißt. Bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils eigene wesentliche Teile.\n\nAntwort b nennt mit der Patrone gar kein Waffenteil, sondern Munition; Visierung und Abzug sind Zubehör beziehungsweise Bedienelemente und in der Liste nicht enthalten. Antwort c nennt Magazin, Schaft und Schlagbolzen - auch das sind keine wesentlichen Teile. Magazine werden in Anlage 1 eigens und an anderer Stelle definiert, gerade nicht als wesentliches Teil.\n\nDie praktische Folge: Wesentliche Teile stehen den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind; ihr Erwerb ist deshalb grundsätzlich erlaubnispflichtig, der eines Zielfernrohrs, eines Schaftes oder eines normalen Magazins dagegen nicht. Eine wichtige Ausnahme gilt aber für den Inhaber einer Waffenbesitzkarte: Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers samt der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme) erwirbt er für eine bereits eingetragene Waffe erlaubnisfrei; es bleiben nur die Anzeige- und Eintragungspflichten nach § 37a und § 37g Abs. 1. Entsprechendes gilt für passende Wechseltrommeln, und Einstecksysteme sowie Einsätze sind sogar in Erwerb und Besitz erlaubnisfrei.\n\nDas Gesetz kennt zusätzlich das „führende wesentliche Teil\": Das ist das Gehäuse; ist es aus Ober- und Unterteil zusammengesetzt, das Gehäuseunterteil (bei Kurzwaffen das Griffstück); ist kein Gehäuse vorhanden, der Verschluss; ist auch kein Verschluss vorhanden, der Lauf. An ihm hängt die Identität der Waffe.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37g", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Lauf, Lager, Verschluss, Gehäuse - was den Schuss trägt, ist wesentlich; was ihn nur bequemer macht, nicht." }, "II-15": { "kurz": "Von den drei genannten Baugruppen ist allein der Verschluss ein wesentliches Teil; Abzug und Magazin sind es nicht.", "text": "Der Verschluss ist die Baugruppe, die das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt. Er nimmt beim Schuss den Gasdruck auf und steht deshalb in der gesetzlichen Liste der wesentlichen Teile. Bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils für sich wesentliche Teile - der Verschlusskopf schließt unmittelbar ab, der Verschlussträger steuert Verriegeln und Entriegeln.\n\nDer Abzug taucht in der Liste nicht auf. Wesentlich ist nicht die Abzugsmechanik selbst, sondern das Bauteil, das sie aufnimmt: das Gehäuse, genauer das Gehäuseunterteil, das bei Kurzwaffen Griffstück heißt. Ein einzelner Abzugsbügel oder ein Abzugsstollen ist damit kein wesentliches Teil.\n\nDas Magazin ebenso wenig. Anlage 1 definiert Magazine als Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen dienen, und führt sie an ganz anderer Stelle als bei den wesentlichen Teilen. Die Aufzählung der wesentlichen Teile ist abschließend - was dort nicht steht, ist keines, auch wenn es für die Funktion unentbehrlich ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4" } ] }, "II-16": { "kurz": "Repetierwaffen haben stets ein Magazin und Revolver stets eine Trommel; Pistolen dagegen gibt es auch als Einzellader ohne jedes Magazin.", "text": "Zu a: Das Magazin gehört zur gesetzlichen Begriffsbestimmung des Repetierers. Repetierwaffen sind Schusswaffen, bei denen das Zuführen der Patrone aus einem Magazin, das Abfeuern und das Entfernen der Patrone oder Hülse über einen nur von Hand zu betätigenden Mechanismus erfolgen. Ohne Magazin gibt es also keinen Repetierer - eine Waffe, die man vor jedem Schuss von Hand in das Lager lädt, ist ein Einzellader, auch wenn sie einen Kammerverschluss hat.\n\nZu b: Beim Revolver liegen die Patronenlager in der Trommel, die vor den Lauf gedreht wird. Das Gesetz definiert den Revolver nicht eigens, setzt die Trommel aber als sein Kennzeichen voraus, etwa wenn es den Ablauf beim Double-Action-Revolver beschreibt oder Wechseltrommeln als Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell bestimmt, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können.\n\nZu c: Der Satz ist zu weit. Pistole ist ein Sammelbegriff für Kurzwaffen mit feststehendem Patronenlager. Dazu zählen zwar die geläufigen Selbstladepistolen mit Griffstückmagazin, aber ebenso Einzelladerpistolen - im Sportschießen etwa die Freie Pistole -, die vor jedem Schuss von Hand geladen werden und kein Magazin besitzen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.4" } ] }, "II-17": { "kurz": "„Kleinkaliber\" ist im Schießsport kein Sammelbegriff für kleine Kaliber, sondern steht fest für das eine Kaliber .22 lfB (.22 long rifle).", "text": "Der Begriff stammt aus der Sprache des Schießsports; im Waffengesetz und in den zugehörigen Verordnungen kommt „Kleinkaliber\" nicht vor. Gemeint ist ausschließlich die Randfeuerpatrone .22 lfB, im internationalen Gebrauch .22 lr. Fast alle KK-Disziplinen - KK-Gewehr 50 m, KK-Sportpistole, KK-Standardgewehr - sind auf genau diese Patrone festgelegt. Wer im Verein „Kleinkaliber\" sagt, meint .22 lfB, sonst nichts.\n\nGesetzesfremd ist allerdings nur das Wort, nicht die Sache. § 14 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 knüpfen an genau diese Patrone an: Beide sprechen von Schusswaffen „bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung\" mit einer Mündungsenergie von höchstens 200 Joule - der eine für Sportschützen unter 21 Jahren, der andere für das Schießen Jugendlicher auf Schießstätten. Antwort b benennt also die Patrone, die auch das Gesetz meint, wenn es diesen Sachverhalt umschreibt.\n\nAntwort a verwechselt den Sportbegriff mit einer Größenangabe. Ein Kaliber „unter 40 mm\" umfasst praktisch jede Handfeuerwaffe und wäre als Abgrenzung sinnlos; die 40-Millimeter-Grenze stammt aus ganz anderen Zusammenhängen.\n\nAntwort c greift eine echte waffenrechtliche Grenze auf, nur eben die falsche. An „nicht mehr als 7,5 Joule\" knüpft das Gesetz den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz entsprechend gekennzeichneter Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen, den Wegfall des Bedürfnisnachweises bei gekennzeichneten Feuerwaffen, die Kennzeichnungspflicht und das Schießen im befriedeten Besitztum. Das ist eine Schwelle der Erlaubnis- und Bedürfnisfreiheit, keine Kaliberangabe - mit dem Sportbegriff hat sie nichts zu tun. Auf den Wortlaut kommt es dabei nur in einem Punkt an: Das Gesetz sagt „nicht mehr als 7,5 Joule\", Antwort c sagt „unter 7,5 Joule\". Dass das Gesetz hier von der den Geschossen erteilten Bewegungsenergie spricht und in § 14 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 von der Mündungsenergie, ist dagegen kein sachlicher Unterschied: Gemessen wird die Bewegungsenergie nach der Beschussverordnung über die Flugzeit zwischen zwei Lichtschranken 0,50 m und 1,50 m vor der Mündung - also die Energie an der Mündung. Und eine .22-lfB-Patrone liegt energetisch ohnehin um ein Vielfaches über 7,5 Joule. Kleinkaliber heißt klein im Durchmesser, nicht harmlos in der Wirkung: Auch eine KK-Waffe kann auf große Entfernung tödlich verletzen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage VI", "stelle": "Nr. 3" } ] }, "II-18": { "kurz": "Der Drilling ist trotz dreier Läufe eine Einzelladerwaffe, weil er kein Magazin hat und jeder Lauf vor jedem Schuss von Hand geladen wird.", "text": "Einzelladerwaffen sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden. Der Zusatz „mit einem oder mehreren Läufen\" ist hier der Schlüssel: Die Zahl der Läufe entscheidet nicht über die Einstufung.\n\nEin Drilling ist eine kombinierte Jagdwaffe mit drei Läufen, meist zwei Schrotläufen und einem Kugellauf. Der Jäger kann also drei Schüsse abgeben, ohne nachzuladen - und dennoch ist die Waffe ein Einzellader. Denn jeder einzelne Lauf muss vor jedem Schuss aus ihm von Hand beschickt werden; ein Magazin, das selbsttätig oder über einen Repetiermechanismus nachfüllt, gibt es nicht.\n\nDas überrascht regelmäßig. Merken lässt es sich über die Gegenprobe: Für einen Repetierer verlangt das Gesetz zwingend ein Magazin, aus dem ein von Hand betätigter Mechanismus zuführt - beides fehlt beim Drilling. Und selbsttätig wird nach dem Schuss nichts, also scheidet auch der Halbautomat aus. Dieselbe Überlegung trägt für Doppelflinte, Bockbüchsflinte und Vierling.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3" } ], "merksatz": "Nicht die Zahl der Läufe entscheidet, sondern ob ein Magazin nachschiebt." }, "II-19": { "kurz": "Einzellader sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden.", "text": "Die amtliche Musterantwort gibt die Begriffsbestimmung der Anlage 1 wörtlich wieder. Drei Merkmale tragen sie:\n\nKein Magazin - es gibt keine Vorrichtung, die Patronen bevorratet und zuführt. Ein oder mehrere Läufe - auch Doppelflinte, Bockbüchsflinte und Drilling sind Einzellader, obwohl mehrere Schüsse hintereinander möglich sind. Laden von Hand vor jedem Schuss aus demselben Lauf - genau hier liegt die Abgrenzung: Wer aus einem bestimmten Lauf ein zweites Mal schießen will, muss diesen Lauf zuvor von Hand neu beschicken.\n\nDamit grenzt sich der Einzellader nach oben doppelt ab. Vom Repetierer, bei dem ein nur von Hand zu betätigender Mechanismus die Patrone aus einem Magazin zuführt, das Abfeuern ermöglicht und die Hülse entfernt. Und vom Halbautomaten, bei dem die Waffe nach dem Schuss selbsttätig erneut schussbereit wird.\n\nIn der Prüfung lohnt es sich, die Formulierung nahe am Gesetzeswortlaut zu halten und besonders die beiden leicht vergessenen Bestandteile zu nennen: „ohne Magazin\" und „aus demselben Lauf\".", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4" } ], "kernpunkte": [ "ohne Magazin", "ein oder mehrere Läufe", "vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen" ] }, "II-20": { "kurz": "Eine Kleinkaliberpatrone besteht aus Hülse, Geschoss, Zündsatz und Treibladung - vier Bestandteile, die zusammen die fertige Patrone ergeben.", "text": "Die Hülse ist der Behälter, der die übrigen Bestandteile aufnimmt und zusammenhält und der beim Schuss das Patronenlager nach hinten abdichtet (Obturation). Den nach hinten wirkenden Gasdruck fängt sie nicht selbst ab: Das tut der Verschluss, der das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt und an dessen Stoßboden sich der Hülsenboden abstützt. Das Geschoss sitzt vorn und wird beim Schuss durch den Lauf getrieben. Die Treibladung ist das Pulver, dessen Verbrennungsgase das Geschoss beschleunigen. Der Zündsatz überträgt den Schlag des Schlagbolzens in eine Zündflamme, die die Treibladung entzündet.\n\nSoweit deckt sich das mit dem Waffengesetz: Patronenmunition sind Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten; Ladungen wiederum sind die Hauptenergieträger - also die Treibladung. Hülse, Ladung und Geschoss stehen damit schon in der Begriffsbestimmung der Patronenmunition, der Zündsatz dort nicht. Unbekannt ist er dem Gesetz deshalb aber nicht: Bei den Ladungen nennt es „Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen\", und bei den verbotenen Waffen spricht es wörtlich vom „Zündsatz\".\n\nDie Besonderheit der Kleinkaliberpatrone .22 lfB liegt gerade beim Zündsatz. Sie ist Randfeuermunition: Der Zündsatz ist in den hohlen Hülsenrand eingeschleudert, ein eigenes Zündhütchen gibt es nicht. Deshalb lautet die Antwort „Zündsatz\" und nicht „Zündhütchen\", und deshalb schlägt der Schlagbolzen einer KK-Waffe auf den Rand der Hülse und nicht auf deren Mitte. Aus demselben Grund lassen sich Randfeuerhülsen nicht wiederladen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.5" } ], "merksatz": "Randfeuer heißt: Der Zündsatz sitzt im Hülsenrand, der Schlagbolzen trifft außen.", "kernpunkte": [ "Hülse", "Geschoss", "Zündsatz", "Treibladung" ] }, "II-21": { "kurz": "Eine Zentralfeuerpatrone besteht aus vier Teilen: der Hülse, dem Zündhütchen mittig im Hülsenboden, der Treibladung und dem Geschoss.", "text": "Die Hülse hält die drei übrigen Teile zusammen und dichtet beim Schuss das Patronenlager nach hinten ab. Im Boden der Hülse sitzt mittig – daher „Zentralfeuer“ – das Zündhütchen, eine kleine Metallkapsel mit einem schlagempfindlichen Zündsatz. Der Schlagbolzen trifft diese Kapsel, der Zündsatz zerfällt und schickt einen Feuerstrahl durch das Zündloch in die Treibladung. Die Treibladung, das Pulver, verbrennt und erzeugt den Gasdruck, der das Geschoss durch den Lauf treibt.\n\nAntwort c) nennt Hülse, Treibladung und Zündsatz, lässt aber das Geschoss weg. Damit beschreibt sie keine vollständige Patrone, sondern Kartuschenmunition, die das Waffengesetz als „Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten“ von der Patronenmunition abgrenzt. Dazu gehört die Platzpatrone, daneben aber auch die Kartuschenmunition für Schussapparate. Antwort b) („Pressling und Geschoss“) beschreibt hülsenlose Munition – im Gesetz eine „Ladung mit oder ohne Geschoss“, deren Treibladung eine den Innenabmessungen der Waffe angepasste Form hat. Das ist ein Sonderfall und keine Zentralfeuerpatrone.\n\nSoweit das Recht überhaupt hinreicht, stützt es die richtige Antwort: Anlage 1 des Waffengesetzes definiert Patronenmunition als Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten – Hülse, Ladung, Geschoss. Das vierte Teil, das Zündhütchen im Hülsenboden, benennt die Beschussverordnung als das Merkmal, das Zentralfeuermunition ausmacht. Die technische Beschreibung im Einzelnen ist Waffentechnik und steht so in keinem Gesetz.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Vier Teile: Hülse, Zündhütchen, Treibladung, Geschoss. Fehlt das Geschoss, ist es eine Kartusche." }, "II-22": { "kurz": "Randfeuerpatronen tragen den Zündsatz nicht in einem eigenen Zündhütchen, sondern ringsum eingeschleudert im hohlen Rand des Hülsenbodens.", "text": "Der Hülsenboden einer Randfeuerpatrone ist innen hohl ausgeformt. In diesen Hohlraum wird der Zündsatz eingebracht und durch Schleudern gleichmäßig im Rand verteilt. Der Schlagbolzen trifft nicht die Mitte, sondern quetscht den Rand gegen die Kante des Patronenlagers; dabei zündet der Satz. Ein eigenes Zündhütchen gibt es nicht. Die Beschussverordnung beschreibt genau das, wenn sie von Munition spricht, „bei der der Zündsatz im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermunition)“.\n\nAntwort a) verwechselt zwei voneinander unabhängige Merkmale. Ob eine Hülse einen überstehenden Rand hat, ist eine Frage der Hülsenform und sagt nichts über die Zündung. Zahlreiche Zentralfeuerpatronen sind Randhülsen – jede gängige Revolverpatrone und Büchsenpatronen wie die 7 x 57 R. Antwort c) nennt mit dem Scharfrandgeschoss eine Geschossform, die mit der Zündung nichts zu tun hat.\n\nPraktische Folge: Weil es kein auswechselbares Zündhütchen gibt und der Rand beim Schuss bleibend verformt wird, lassen sich Randfeuerhülsen nicht wiederladen. Randfeuer ist heute im Wesentlichen auf kleine Kaliber beschränkt, allen voran .22 lfB, weil der dünne Hülsenboden nur geringe Gasdrücke aushält.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "2" } ] }, "II-23": { "kurz": "Bei Patronenmunition gibt es genau zwei Zündarten – Zentralfeuerzündung und Randfeuerzündung. Beide Antworten a) und b) sind richtig; eine „Vorratszündung“ gibt es nicht.", "text": "Diese Frage hat zwei richtige Antworten. Der Unterschied liegt allein darin, wo der Zündsatz sitzt: bei der Zentralfeuerzündung in einem eigenen Zündhütchen mittig im Hülsenboden, bei der Randfeuerzündung im hohlen Hülsenrand. Die Beschussverordnung benennt beide Bauarten: Randfeuermunition ist Munition, „bei der der Zündsatz im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist“, Zentralfeuermunition solche mit einem „besonderen Zündhütchen im Hülsenboden“. Eine abweichende Kennzeichnungsregel knüpft die Verordnung allerdings nur an die Randfeuermunition – ihr Hülsenboden trägt allein das Herstellerzeichen, während sonst nach dem Waffengesetz Herstellerzeichen und Bezeichnung der Munition auf der Hülse stehen müssen. Dass das Recht mit genau diesen beiden Zündarten rechnet, zeigt auch die Einteilung der Feuerwaffen in die Kategorien A bis C: Sie unterscheidet Waffen „für Munition mit Zentralfeuerzündung“ und solche „für Munition mit Randfeuerzündung“.\n\n„Vorratszündung“ ist ein Fantasiebegriff und in der Waffentechnik ohne Bedeutung. Wer den Ausdruck in einer Antwort liest, kann ihn streichen.\n\nNicht verwechseln: Daneben kennt das Waffenrecht historische Zündungen an der Waffe selbst – Zündhütchenzündung (Perkussion), Lunten- oder Funkenzündung und Zündnadelzündung. Das Waffengesetz nennt sie beim erlaubnisfreien Erwerb und Besitz, jeweils für Modelle, die vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sind. Das sind Zündsysteme von Vorderladern und frühen Hinterladern, keine Zündarten patronierter Munition. Gefragt ist hier die Patrone, und bei ihr bleibt es bei zwei Möglichkeiten.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 3 Nr. 2.2 und 2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 bis 1.7" } ], "merksatz": "Zwei Zündarten, mehr gibt es bei Patronen nicht: Mitte oder Rand." }, "II-24": { "kurz": "Das „R“ steht für Rand: Die Hülse hat einen überstehenden Bodenrand. Über die Zündart sagt der Buchstabe nichts – die 7 x 57 R ist eine Zentralfeuerpatrone.", "text": "Die Bezeichnung „7 x 57 R“ liest sich in drei Teilen: 7 ist der Laufdurchmesser, gemessen von Feld zu Feld, in Millimetern – das Geschoss selbst misst mit rund 7,2 mm etwas mehr; 57 ist die Hülsenlänge in Millimetern; R weist auf die Randhülse hin. Der Rand steht über dem Hülsenkörper vor und liegt beim Laden auf der hinteren Kante des Patronenlagers auf. Er übernimmt damit zwei Aufgaben: Er bestimmt, wie tief die Patrone einlaufen kann, und bietet dem Auszieher eine Angriffsfläche.\n\nDeshalb sind Randhülsen typisch für Kipplaufwaffen – Drillinge, Bockbüchsflinten, Kipplaufbüchsen. Randlose Hülsen haben statt des Randes eine eingedrehte Auszieherrille und passen besser in Magazine von Repetierern und Halbautomaten, wo überstehende Ränder sich verhaken können.\n\nDie häufigste Falle der Prüfung: R heißt nicht Randfeuer. Es gibt die 7 x 57 (randlos, Mauser) und die 7 x 57 R (mit Rand) nebeneinander – beide Zentralfeuer, aber unterschiedliche Hülsen, die nicht gegeneinander austauschbar sind. Antwort a) („RASANT“) ist frei erfunden.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Patronenbezeichnungen folgen den Maßtafeln der CIP und der Übung der Hersteller. Das Waffen- und Beschussrecht benutzt die Namen, legt ihre Bedeutung aber nicht fest.", "merksatz": "R wie Rand, nicht wie Randfeuer." }, "II-25": { "kurz": "Am Boden einer Randfeuerpatrone ist kein Zündhütchen zu sehen – er ist glatt, weil der Zündsatz unsichtbar im hohlen Rand sitzt.", "text": "Das eine sichtbare Merkmal ist ein negatives: Wo bei der Zentralfeuerpatrone die kreisrunde Metallkapsel des Zündhütchens mittig im Boden steckt, zeigt die Randfeuerpatrone einen durchgehend glatten Boden. Der Zündsatz ist in den Hohlraum des Randes eingeschleudert und von außen nicht zu erkennen. Die Beschussverordnung trennt genau an dieser Stelle: Zentralfeuermunition hat ein „besonderes Zündhütchen im Hülsenboden“, Randfeuermunition den Zündsatz im Rand.\n\nAntwort b) beschreibt damit das Gegenteil, nämlich die Zentralfeuerpatrone. Antwort c) nennt mit der Nickelhülse eine Oberflächenveredelung. Vernickelte Hülsen gibt es bei Zentralfeuer- wie bei Randfeuermunition; sie dienen dem Korrosionsschutz und dem leichteren Ausziehen, sind aber kein Merkmal der Zündart.\n\nAn der abgeschossenen Hülse lässt sich die Zündart ebenso sicher ablesen: Der Schlagbolzen hinterlässt bei Randfeuer eine Delle am äußeren Rand des Bodens, bei Zentralfeuer eine Delle in der Mitte des Zündhütchens.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Kein Zündhütchen zu sehen – dann sitzt der Zündsatz im Rand." }, "II-26": { "kurz": "Eine Pufferpatrone ist eine Übungspatrone ohne Zündhütchen und ohne Treibladung; sie kann keinen Schuss auslösen.", "text": "Die Pufferpatrone hat die Maße und das Gewicht einer scharfen Patrone, aber keinen Zündsatz und kein Pulver. Sie dient dazu, das Laden, Entladen, Durchladen, Zuführen und Abziehen zu üben, ohne dass ein Schuss fallen kann. Ihren Namen trägt sie nach dem Puffer – meist ein Kunststoff- oder Federelement an der Stelle, an der sonst das Zündhütchen sitzt. Er fängt den Schlagbolzen ab, damit dieser beim Trockenabschlagen nicht hart aufschlägt und bricht. Zur besseren Unterscheidung sind Pufferpatronen üblicherweise auffällig eingefärbt.\n\nAntwort a) verwechselt sie mit der Platzpatrone. Die Platzpatrone ist Kartuschenmunition, die das Waffengesetz als „Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten“ beschreibt: Sie hat also sehr wohl Zündhütchen und Treibladung, ihr fehlt nur das Geschoss. Sie erzeugt einen lauten Knall, heiße Gase und ist keineswegs harmlos – auf kurze Entfernung kann der Gasstrahl schwer verletzen.\n\nAntwort b) beschreibt eine Patrone mit reduzierter Ladung, etwa Übungs- oder Unterschall-Munition. Die ist scharf und tötet. Weniger Ladung heißt nicht ungefährlich.\n\nDer Begriff „Pufferpatrone“ selbst kommt in keinem der Gesetze vor: Sie ist ein Hilfsmittel der Ausbildungs- und Handhabungspraxis, keine gesetzlich geregelte Munitionsart. Gesetzlich fassbar ist nur die Abgrenzung zur Platzpatrone.\n\nUnverändert gilt auch mit Pufferpatronen die Grundregel: Jede Waffe wird als geladen behandelt, bis man selbst das Gegenteil überprüft hat. Wer Pufferpatronen und scharfe Munition am selben Ort aufbewahrt, hebelt genau diese Regel aus.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2" } ] }, "II-27": { "kurz": "„Magnum“ kennzeichnet eine Patrone, die innerhalb ihrer Kaliberklasse besonders leistungsstark ist – mehr Pulverraum, höherer Gasdruck, mehr Energie am Geschoss.", "text": "Der Zusatz sagt etwas über die Leistung, nicht über die Herkunft und nicht über den Durchmesser. Erreicht wird die höhere Leistung meist über eine längere oder voluminösere Hülse, die mehr Treibladung aufnimmt, und über einen höheren zulässigen Gasdruck. Ein Rechtsbegriff ist „Magnum“ dabei nicht: Waffengesetz und Beschussgesetz kennen den Ausdruck nicht, und die Beschussverordnung führt ihn allein als Formmerkmal eines Hülsenbodens in den Prüfvorschriften für Munition.\n\nDas klassische Beispiel: .357 Magnum und .38 Special haben denselben Geschossdurchmesser. Die Magnum-Hülse ist länger und arbeitet mit deutlich höherem Druck, weshalb sie ein Vielfaches an Mündungsenergie liefert. Genau daran scheitert Antwort c): Ein übergroßer Durchmesser wäre schlicht ein anderes Kaliber, kein Magnum. Antwort a) ist ebenfalls falsch – „Magnum“ trifft keine Aussage über das Herkunftsland; es gibt europäische wie amerikanische Magnum-Patronen.\n\nSicherheitsrelevant ist die Folge: Eine Magnum-Patrone gehört nur in eine Waffe, die für genau diese Patrone bestimmt und beschossen ist. Das Recht stützt diese Regel von zwei Seiten: Beschusspflichtige Feuerwaffen dürfen zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen, und auf der Schusswaffe ist die Bezeichnung der Munition anzubringen. Wer sie liest, weiß, wofür die Waffe geprüft ist. Die längere Hülse verhindert in der Regel, dass sich eine .357 Magnum in einen .38-Special-Revolver laden lässt – umgekehrt funktioniert es. Wo diese mechanische Sperre fehlt, etwa bei gleich langen Hülsen mit unterschiedlichem Druckniveau, schützt nur der Blick auf die Laufbeschriftung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage III", "stelle": "Technischer Anhang, Nr. 1.1 Buchst. c – Maße, die den Verschlussabstand beeinflussen: Patronen mit Magnum-Hülsenboden (Dicke E des Hülsenbodens)" } ], "merksatz": "Magnum heißt stärker, nicht dicker." }, "II-28": { "kurz": "„Mauser“ nennt den Entwickler der Patrone, die „06“ in .30-06 das Einführungsjahr 1906, das „R“ in 7 x 57 R die Randhülse.", "text": "Vorab eine Angabe, die in allen drei Systemen gleich gelesen wird: Die führende Zahl beschreibt den Lauf, nicht das Geschoss. Sie nennt das Kaliber im Sinne des Laufinnendurchmessers, gemessen von Feld zu Feld. Das Geschoss ist regelmäßig etwas dicker, weil es den Zugdurchmesser ausfüllen und sich in die Züge pressen muss.\n\na) 7,63 Mauser: Die Zahl gibt diesen Felddurchmesser in Millimetern an, der Zusatz „Mauser“ den Hersteller beziehungsweise Entwickler der Patrone. Solche Namenszusätze sind bei Patronen üblich – Mauser, Winchester, Remington, Weatherby stehen jeweils für das Haus, das die Patrone entwickelt oder eingeführt hat.\n\nb) .30-06 Springfield: Die Bezeichnung ist angloamerikanisch aufgebaut. „.30“ ist der Felddurchmesser in Zoll (0,300 Zoll); das Geschoss misst demgegenüber 0,308 Zoll, also 7,82 mm. Die angehängte „06“ ist das Einführungsjahr – die Patrone wurde 1906 militärisch eingeführt. „Springfield“ verweist auf die Springfield Armory als Herkunftsstätte. Die Zahl nach dem Bindestrich ist hier also ausdrücklich keine Ladungs- oder Längenangabe, was leicht zu Verwechslungen führt: Bei älteren Bezeichnungen wie .45-70 stand die zweite Zahl für die Pulverladung in Grain.\n\nc) 7 x 57 R: Der kontinentale Aufbau nennt Felddurchmesser (7 mm) mal Hülsenlänge (57 mm); das Geschoss der 7 x 57 R hat rund 7,2 mm. Der angehängte Buchstabe „R“ bedeutet bei Büchsenpatronen, dass die Hülse einen überstehenden Rand hat. Er sagt nichts über die Zündart aus; die 7 x 57 R ist eine Zentralfeuerpatrone.\n\nZusammengefasst: Ein Name kann für den Entwickler stehen, eine Zahl für ein Jahr, ein Buchstabe für die Hülsenform – und die erste Zahl für den Lauf, nicht für das Geschoss. Nur wer weiß, welches Bezeichnungssystem vorliegt, liest die Angaben richtig.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Systematik der Patronenbezeichnungen ist historisch gewachsen und in den Maßtafeln festgehalten. Kein Gesetz erklärt, wofür Herstellernamen, Jahreszahlen oder der Zusatz „R“ stehen.", "kernpunkte": [ "a) Hersteller oder Entwickler", "b) Einführungsjahr", "c) „R“ steht für eine Hülse mit Rand" ] }, "II-29": { "kurz": "Die 12 ist keine Millimeterangabe, sondern eine Stückzahl: So viele gleich große Bleikugeln vom Laufinnendurchmesser ergeben zusammen ein englisches Pfund (453,6 g).", "text": "Die Zählweise stammt aus der Vorderladerzeit. Damals wurde der Lauf danach beschrieben, wie viele passgenaue Rundkugeln sich aus einem Pfund Blei gießen ließen. Bei Kaliber 12 wiegt jede dieser zwölf Kugeln rund 37,8 Gramm, was einem Durchmesser von etwa 18,5 Millimetern entspricht – das ist der Laufinnendurchmesser einer Flinte im Kaliber 12.\n\nAntwort a) ist damit deutlich daneben: Ein Lauf von 12 Millimetern wäre erheblich enger als jede 12er Flinte. Antwort b) verwechselt die Kaliberzahl mit der Zahl der Schrote in der Patrone. In einer 12/70-Schrotpatrone stecken je nach Schrotgröße Dutzende bis mehrere Hundert Kugeln; mit der 12 hat das nichts zu tun.\n\nDie zweite Zahl in Angaben wie 12/70 oder 12/76 ist übrigens etwas ganz anderes: Sie nennt die Länge des Patronenlagers in Millimetern. Eine 12/76-Patrone gehört nicht in eine Waffe mit 70-mm-Lager.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Kaliberzahl bei Schrot ist eine historische Ladepraxis, die heute in den Maßtafeln festgeschrieben ist. Das Gesetz benutzt Angaben wie „Kaliber 12“, erklärt die Zählweise aber an keiner Stelle.", "merksatz": "Die Kaliberzahl bei Schrot ist eine Kugelzahl, kein Millimetermaß." }, "II-30": { "kurz": "Bei Schrot läuft die Skala umgekehrt: Je höher die Kaliberzahl, desto kleiner der Laufinnendurchmesser. Kaliber 16 ist also kleiner als Kaliber 12.", "text": "Das ergibt sich unmittelbar aus der Zählweise. Wenn aus einem Pfund Blei 16 Kugeln statt 12 gegossen werden, muss jede einzelne leichter und damit kleiner sein. Entsprechend gilt: Kaliber 12 entspricht etwa 18,5 mm, Kaliber 16 etwa 16,8 mm, Kaliber 20 etwa 15,6 mm. Die Zahl steigt, das Rohr wird enger. Wer die gewohnte Logik „größere Zahl gleich größeres Maß“ mitbringt, liegt hier falsch – deshalb wird genau das gern geprüft.\n\nAntwort c) ist frei erfunden; ein internationales Kalibermaß „2 x 8 mm“ gibt es nicht.\n\nDaraus folgt eine der bekanntesten Unglücksursachen mit Flinten: Eine 16er Patrone lässt sich in ein 12er Patronenlager einlegen und rutscht, weil sie zu dünn ist, in den Lauf hinein. Sie fällt nicht auf, weil der Verschluss danach schließt. Wird nun eine 12er Patrone geladen und abgefeuert, sitzt die 16er als Hindernis im Rohr; die Folge ist ein aufgeplatzter oder zerrissener Lauf. Munition unterschiedlicher Kaliber gehört deshalb niemals gemeinsam in Tasche oder Weste, und vor jedem Laden gilt der Blick auf die Beschriftung von Lauf und Patrone.\n\nAuch das Gesetz rechnet mit dieser umgekehrten Skala, ohne sie zu erklären: Von der Altersgrenze von 21 Jahren für Sportschützen nimmt das Waffengesetz „Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner“ aus, soweit die genehmigte Sportordnung das Schießen mit solchen Waffen zulässt. Erfasst sind damit auch die Kaliber 16, 20 und 28 – nicht aber Repetier- oder halbautomatische Flinten, denn die Ausnahme gilt nur für Einzellader. Dass eine größere Zahl ein engeres Rohr bedeutet, setzt das Gesetz dabei voraus, statt es zu regeln.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Große Zahl, kleines Rohr." }, "II-31": { "kurz": "Die 12 ist keine Längenangabe, sondern eine Stückzahl: Zwölf gleich große Bleikugeln vom Durchmesser der Laufbohrung ergeben zusammen ein englisches Pfund.", "text": "Das Flintenkaliber stammt aus der Zeit, in der Rundkugeln aus Blei gegossen wurden. Teilt man ein englisches Pfund (rund 454 g) in zwölf gleich schwere Kugeln, so hat jede dieser Kugeln genau den Durchmesser, der zum Kaliber 12 gehört, also etwa 18,5 mm. Die Zahl zählt Kugeln je Pfund, sie misst nichts. Daraus folgt die Umkehrung, die viele zunächst überrascht: Je größer die Zahl, desto kleiner die Bohrung. Kaliber 20 (rund 15,6 mm) ist enger als Kaliber 12, Kaliber 28 noch enger. Antwort a) und b) unterstellen dagegen eine Maßangabe. Beides passt nicht: 12 mm wären für eine Flinte deutlich zu wenig, 12 Zoll (rund 305 mm) wären grotesk viel. Bei Büchsen ist es tatsächlich anders, dort benennt die Kaliberzahl ein Maß, etwa 8 mm oder .308 Zoll. Wer beides durcheinanderbringt, rechnet bei der Flinte in die falsche Richtung.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Zählweise der Flintenkaliber ist historisches Handwerksmaß. Das Waffengesetz verwendet den Ausdruck Kaliber 12 zwar, etwa bei den Altersgrenzen, erklärt ihn aber an keiner Stelle.", "merksatz": "Große Zahl, kleines Rohr: Kaliber 20 ist enger als Kaliber 12." }, "II-32": { "kurz": "Zugelassen ist die Munition, deren Bezeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit mit der Munitionsbezeichnung auf der Waffe übereinstimmt.", "text": "Das Gesetz baut hier ein Paar aus zwei Kennzeichnungen, das der Schütze nur noch abgleichen muss. Auf der Waffe hat der Hersteller die Bezeichnung der Munition anzubringen, für die sie gebaut und beschossen ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 WaffG). Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition muss die Bezeichnung derselben Munition stehen, zusätzlich auch auf der Hülse (§ 24 Abs. 4 WaffG). Stimmen beide Angaben überein, passt die Munition zu dieser Waffe. Das ist die einzige Prüfung, die der Schütze selbst zuverlässig durchführen kann. b) ist falsch: Der Händler verkauft, was bestellt wurde. Die Herkunft sagt nichts darüber aus, ob die Patrone zu genau dieser Waffe gehört. c) ist falsch und dazu gefährlich: Zahlreiche Patronen lassen sich in ein fremdes Patronenlager einführen, und die Waffe schließt womöglich sogar. Beim Schuss entsteht dann ein Gasdruck, für den der Lauf nicht ausgelegt ist, oder das Geschoss verkeilt sich. Dass etwas hineingeht, ist kein Beleg dafür, dass es hineingehört.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Aufschrift auf der Schachtel gegen Aufschrift auf der Waffe – nichts anderes zählt." }, "II-33": { "kurz": "Alle drei Aussagen treffen zu: Der Schalldämpfer dämpft den Mündungsknall und kann dabei sowohl die Mündungsgeschwindigkeit als auch die Präzision verändern.", "text": "Der gesetzliche Zweck ist eng gefasst. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind. Damit ist a) unmittelbar durch die Legaldefinition gedeckt. Die beiden anderen Aussagen beschreiben keine Zwecke, sondern Nebenwirkungen der Bauweise, und deshalb sind sie ebenfalls richtig. Zu b): Der Dämpfer verlängert den Weg, den die Treibgase zurücklegen, und hält sie hinter dem Geschoss länger unter Druck; die Mündungsgeschwindigkeit kann dadurch steigen. Je nach Bauart, Kaliber und Munition kann sie auch sinken, wenn Gegendruck und Verwirbelung in den Kammern überwiegen. Ob sie sich überhaupt merklich ändert, zeigt erst die Messung am konkreten Gespann; deshalb sagt auch die amtliche Antwort nur, dass der Dämpfer die Mündungsgeschwindigkeit beeinflussen kann. Zu c): Der Dämpfer hängt als zusätzliche Masse vorn am Lauf. Er verändert dessen Schwingungsverhalten und den Rückstoßverlauf und damit Treffpunktlage und Streuung. Oft wird die Präzision sogar besser, zwingend ist das nicht. Praktische Folge aus b) und c): Nach jedem An- oder Abbau eines Dämpfers ist die Waffe neu einzuschießen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3" } ], "verwandt": [ "II-34", "II-36" ] }, "II-34": { "kurz": "Ein Schalldämpfer verringert den Mündungsknall beim Schuss – genau das und nichts anderes ist seine gesetzlich beschriebene Aufgabe.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3 WaffG beschreibt Schalldämpfer als Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen. Der Mündungsknall entsteht, wenn die heißen Treibgase schlagartig aus dem Lauf ins Freie treten. Der Dämpfer fängt sie in Kammern auf, lässt sie sich entspannen und abkühlen und leitet sie verzögert ab; der Knall wird dadurch leiser. b) ist falsch: Die zusätzliche Masse an der Mündung und die umgelenkten Gase mindern den Rückstoß eher, als dass sie ihn verstärken. c) ist falsch, weil der Geschossknall gar nicht an der Mündung entsteht. Ein Geschoss, das schneller als der Schall fliegt, schleppt einen Überschallknall entlang seiner gesamten Flugbahn hinter sich her. Dieser Knall liegt außerhalb der Waffe und ist für ein Bauteil an der Mündung unerreichbar. Wer ihn vermeiden will, muss Munition verwenden, deren Geschoss unter Schallgeschwindigkeit bleibt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3" } ], "merksatz": "Der Dämpfer sitzt an der Mündung – also dämpft er nur, was an der Mündung entsteht.", "verwandt": [ "II-33", "II-36" ] }, "II-35": { "kurz": "Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.", "text": "Die amtliche Musterantwort ist die wörtliche Legaldefinition aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3 WaffG. Sie enthält zwei Merkmale, und beide müssen zusammen vorliegen: die wesentliche Dämpfung des Mündungsknalls als Zweck und die Bestimmung für Schusswaffen. Ein Auspufftopf dämpft ebenfalls Schall, ist aber nicht für Schusswaffen bestimmt. Eine Mündungsbremse ist für Schusswaffen bestimmt, dient aber nicht der Schalldämpfung. Erst beides zusammen macht den Schalldämpfer aus. Die Einordnung ist folgenreich: Nach Nr. 1.3 stehen Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Der Dämpfer ist damit kein beliebiges Zubehörteil, sondern verlangt dieselbe Erlaubnis wie die Waffe selbst.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" } ], "kernpunkte": [ "Vorrichtung zur wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls", "für Schusswaffen bestimmt" ] }, "II-36": { "kurz": "Ein Schalldämpfer verstärkt den Rückstoß nicht, und den Geschossknall verringert er auch nicht; er wirkt allein auf den Mündungsknall.", "text": "Die Frage ist die Umkehrung von Frage 34, gefragt ist also, was der Dämpfer gerade nicht bewirkt. a) scheidet aus, denn die wesentliche Dämpfung des Mündungsknalls ist genau sein gesetzlich beschriebener Zweck (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3 WaffG). b) ist als Nicht-Wirkung richtig: Der Dämpfer bringt Masse an die Mündung und lenkt die Treibgase um; der empfundene Rückstoß nimmt dadurch eher ab. Verstärkt wird er jedenfalls nicht. c) ist ebenfalls als Nicht-Wirkung richtig: Der Geschossknall ist der Überschallknall des fliegenden Geschosses und entsteht auf der gesamten Flugbahn, nicht an der Mündung. Der Dämpfer erreicht ihn dort nicht; entfallen kann der Geschossknall nur, wenn das Geschoss unter Schallgeschwindigkeit bleibt, und dafür sorgt in aller Regel die Wahl der Munition. Prüfungstechnisch lohnt der zweite Blick auf die Fragestellung: Bei dieser Aufgabe sind zwei Antworten anzukreuzen, bei der fast gleichlautenden Frage 34 nur eine.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3" } ], "merksatz": "Mündungsknall ist dämpfbar, Geschossknall nicht.", "verwandt": [ "II-33", "II-34" ] }, "II-37": { "kurz": "Ein Kompensator ist eine Vorrichtung an der Laufmündung, die austretende Treibgase nach oben ableitet und dadurch das Hochschlagen der Waffe beim Schuss verringert.", "text": "Beim Schuss dreht sich die Waffe nach oben, weil die Rückstoßkraft in der Laufachse angreift, der Widerstand von Hand oder Schulter aber darunter liegt. Ein Kompensator besitzt an der Oberseite Bohrungen oder Schlitze, durch die ein Teil der Treibgase nach oben entweicht. Der Rückstoß dieses Gasstrahls drückt die Mündung nach unten und wirkt dem Hochschlagen entgegen. Der Nutzen liegt vor allem in der kürzeren Zeit bis zum nächsten gezielten Schuss, denn das Visierbild kehrt schneller ins Ziel zurück. Abzugrenzen ist die Mündungsbremse: Sie lenkt die Gase seitlich oder nach hinten ab und mindert den Rückstoß nach hinten. Viele Bauteile leisten in der Praxis beides. b) ist falsch, weil der Kompensator außen an der Mündung sitzt und nicht im Verschluss; dort finden sich Puffer und Federn. c) ist falsch, weil der Kompensator mit dem Magazin und dessen Kapazität nichts zu tun hat.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Kompensator ist ein rein technisches Bauteil. Der Begriff kommt in keinem der waffenrechtlichen Gesetze vor; anders als beim Schalldämpfer gibt es dafür also keine Legaldefinition." }, "II-38": { "kurz": "Ein Einstecklauf ist ein Lauf ohne eigenen Verschluss, der in den Lauf einer Waffe größeren Kalibers eingesteckt wird.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.3 WaffG definiert Einsteckläufe als Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können. Das Beschussgesetz wiederholt die Begriffsbestimmung wortgleich in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c. Zwei Merkmale tragen die richtige Antwort: Der Einstecklauf sitzt im vorhandenen Lauf und nicht an dessen Stelle, und er hat keinen eigenen Verschluss, sondern nutzt den Verschluss der Trägerwaffe. Typisch ist der Einstecklauf im Kaliber .22 lfB im Schrotlauf einer Flinte oder im Büchsenlauf einer Kombinierten, um preiswert üben zu können. a) beschreibt etwas anderes, nämlich einen Lauf, der anstelle des vorhandenen Laufes eingesetzt wird; das ist ein Wechsel- oder Austauschlauf. c) beschreibt ebenfalls etwas anderes: Kommt zum Einstecklauf ein eigener Verschluss hinzu, spricht das Gesetz nach Nr. 3.6 vom Einstecksystem. Der Unterschied zwischen b) und c) liegt allein im mitgelieferten Verschluss – darauf ist beim Lesen der Antworten zu achten.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.6" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "nummer": "1", "buchstabe": "c" } ], "merksatz": "Einstecklauf ohne Verschluss, Einstecksystem mit Verschluss." }, "II-39": { "kurz": "Ein Nachtzielgerät ist eine für Schusswaffen bestimmte Vorrichtung mit Montageeinrichtung, die über einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung verfügt und so das Zielen bei Nacht ermöglicht.", "text": "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG nennt zwei Merkmale, die zusammen vorliegen müssen: eine elektronische Verstärkung oder ein Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen. Zu den Nachtzielgeräten zählen danach auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre. Dieselben Merkmale verwendet Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 WaffG, wo diese Geräte unter den verbotenen Gegenständen stehen. Das Verbot gilt aber nicht ausnahmslos: Nach § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG abweichend von § 2 Abs. 3 WaffG für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen haben. Diese Erlaubnis folgt unmittelbar aus dem Gesetz, ein Antrag beim Bundeskriminalamt ist dafür nicht nötig. Satz 5 hält fest, dass jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen der Nutzung unberührt bleiben – das Landesjagdrecht kann den Einsatz bei der Jagd also weiterhin einschränken. Satz 6 erstreckt dies auf Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 und 2 WaffG. Für alles Übrige bleibt es dabei, dass nur das Bundeskriminalamt nach § 40 Abs. 4 WaffG eine Ausnahme zulassen kann – namentlich für Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit eigener Montagevorrichtung und für jeden Umgang außerhalb der Jagd. b) erfüllt die Merkmale nicht: Ein Zielfernrohr mit großen Linsen nutzt nur vorhandenes Restlicht besser aus, es verstärkt nichts elektronisch und wandelt kein Bild. c) erfüllt sie ebenfalls nicht: Leuchtpunkte, Tritiumeinsätze oder fluoreszierende Kimme und Korn machen allein die Visierung sichtbar, das Ziel selbst bleibt dunkel. Entscheidend ist demnach nicht, dass man bei Dunkelheit besser trifft, sondern auf welchem Weg – durch Bildwandlung oder elektronische Verstärkung, fest an der Waffe montiert.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 40", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 40", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Vorsatz und Aufsatz darf der Jäger kraft Gesetzes – alles andere nur mit Ausnahme des Bundeskriminalamts." }, "II-40": { "kurz": "Kaliber bezeichnet den Innendurchmesser des Laufes und zugleich den darauf abgestimmten Durchmesser des Einzelgeschosses; beide Antworten sind deshalb richtig.", "text": "Das Kaliber ist ein Maß der Bohrung, nicht des Rohres. Gemessen wird innen. Weil das Geschoss durch eben diese Bohrung getrieben werden muss, ist sein Durchmesser dasselbe Maß – deshalb sind b) und c) beide richtig. Bei gezogenen Läufen wird genauer unterschieden: Das Feldkaliber misst zwischen den stehengebliebenen Feldern, das Zugkaliber am Grund der Züge. Das Geschoss ist auf das größere Zugmaß ausgelegt, damit es sich beim Durchgang in die Züge einpresst und den Drall annimmt. Deshalb ist ein Geschoss stets geringfügig größer als das Feldkaliber. Bei Schrotpatronen zählt übrigens nicht der Durchmesser der einzelnen Schrote; das Flintenkaliber wird ganz anders bestimmt. a) ist falsch, weil die Wandstärke des Laufes von Modell zu Modell verschieden ist; über die verschießbare Munition sagt der Außendurchmesser nichts. Für die Praxis wichtig: Handelsübliche Kaliberbezeichnungen wie 9 mm Luger oder .308 Winchester sind Namen, keine Messwerte. Erst mit den zugehörigen Maßtafeln stehen Hülse, Patronenlager und zulässiger Gasdruck fest, und nur die vollständige Bezeichnung entscheidet, welche Patrone in eine bestimmte Waffe gehört.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Kaliber ist eine messtechnische Größe. Das Waffengesetz benutzt den Ausdruck an vielen Stellen, etwa beim Maß für die Laufführung in Anlage 1, definiert ihn aber selbst an keiner Stelle.", "verwandt": [ "II-41", "II-42" ] }, "II-41": { "kurz": "Das Kaliber ist die Maßangabe für den Innendurchmesser des Laufes und den dazu passenden Geschossdurchmesser; im gezogenen Lauf unterscheidet man Feldkaliber, Zugkaliber und Geschosskaliber.", "text": "Kaliber ist eine Durchmesserangabe, kein Leistungswert. Sie beschreibt die Bohrung des Laufes und das Geschoss, das dazu passt. Beim glatten Lauf gibt es nur einen Wert, den Innendurchmesser der Bohrung. Beim gezogenen Lauf ist die Bohrung nicht rund im einfachen Sinne: In sie sind Züge eingearbeitet, dazwischen stehen die Felder. Deshalb sind drei Angaben zu unterscheiden. Das Feldkaliber ist der Abstand zweier gegenüberliegender Felder, also der kleinere Wert. Das Zugkaliber ist der Abstand zweier gegenüberliegender Züge, also der größere Wert. Das Geschosskaliber ist der Durchmesser des Geschosses selbst; es liegt beim Zugkaliber oder knapp darüber, damit sich das Geschoss beim Schuss in die Züge einpresst und den Drall annimmt. Dass diese Unterscheidung nicht bloß Lehrbuchstoff ist, zeigt das Beschussrecht: Die Maßtafeln legen bei glatten Läufen die Innendurchmesser fest, bei gezogenen Läufen dagegen die Feld- und Zugdurchmesser. Wichtig für die Praxis: Die gebräuchlichen Kaliberbezeichnungen sind Namen, keine Messwerte. Ob ein Kaliber in Millimetern oder in Zoll angegeben wird und ob es sich am Feld- oder am Zugmaß orientiert, ist historisch gewachsen und je nach Hersteller und Land verschieden.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 26", "absatz": "1", "nummer": "1" } ], "merksatz": "Feld ist eng, Zug ist weit, das Geschoss passt zum Zug.", "verwandt": [ "II-40", "II-42" ], "kernpunkte": [ "Durchmesser des Geschosses beziehungsweise Innendurchmesser des Laufes", "bei gezogenen Läufen: Feldkaliber, Zugkaliber und Geschosskaliber" ] }, "II-42": { "kurz": "Das Kaliber bezeichnet den Innendurchmesser des Laufes, also die Bohrung - nicht die Hülse und nicht die Außenmaße des Laufes.", "text": "Gefragt ist nach dem Bezugsmaß. Das Kaliber beschreibt die Bohrung des Laufes und damit das Geschoss, das hindurchgetrieben wird. Das Beschussrecht führt genau diese Maße: Für glatte Läufe werden die Innendurchmesser festgelegt, für gezogene Läufe die Feld- und Zugdurchmesser.\n\nAntwort a) verwechselt Kaliber und Hülse. Der Hülsendurchmesser richtet sich nach dem Patronenlager, das ebenfalls in den Maßtafeln steht, aber ein eigenes Maß ist. Patronen mit gleichem Geschossdurchmesser können sehr verschiedene Hülsen haben - .30 M1 Carbine und .30-06 Springfield etwa führen dasselbe Geschoss von .308 Zoll, ihr Hülsenboden misst aber rund 9 mm gegenüber rund 12 mm.\n\nAntwort c) beschreibt eine Größe, die mit dem Kaliber überhaupt nichts zu tun hat. Der Außendurchmesser eines Laufes ergibt sich aus der Wandstärke, die der Hersteller nach Gasdruck, Gewicht und Steifigkeit wählt. Ein dünner Matchlauf und ein schwerer Bull-Barrel können dasselbe Kaliber haben.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 26", "absatz": "1", "nummer": "1" } ], "verwandt": [ "II-40", "II-41" ] }, "II-43": { "kurz": "Ja. Die Patrone .22 lr wird ebenso aus Pistolen und Revolvern verschossen wie aus Gewehren; entscheidend ist allein, dass die Waffe für dieses Kaliber gebaut und beschossen ist.", "text": "Die .22 lr (5,6 mm lang für Büchsen, Randfeuerzündung) ist die verbreitetste Patrone überhaupt und wird von den Herstellern für beide Waffengattungen angeboten: für Kleinkalibergewehre ebenso wie für KK-Sportpistolen und KK-Revolver. Eine Munition ist keiner Waffenlänge zugeordnet, sondern einem Patronenlager. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Patrone mechanisch in das Lager hineingeht - manche Patrone lässt sich auch in ein fremdes Lager einführen, und genau daraus entstehen schwere Unfälle -, sondern ob sie diejenige Munition ist, für die das Lager gefertigt und die Waffe beschossen wurde. Erkennbar ist das an der Bezeichnung der Munition, die der Hersteller auf der Waffe anzubringen hat. Für die .22 lr bedeutet das: Jede für sie gefertigte und beschossene Waffe darf sie verschießen - die Kurzwaffe ebenso wie das Gewehr.\n\nAntwort b) unterstellt eine Befugnis, die es nicht gibt: Ein Schießleiter erteilt keine Genehmigungen für Kaliber. Davon zu trennen ist, dass die Schießstandordnung einer bestimmten Schießstätte den Betrieb auf einzelne Kaliber und Waffenarten begrenzen kann - das ist eine Eigenschaft der Anlage, keine Eigenschaft der Munition.\n\nAuch waffenrechtlich steht dem nichts entgegen. Verboten sind mehrschüssige Kurzwaffen mit Baujahr nach dem 1. Januar 1970 nur dann, wenn sie für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm bestimmt sind. Die .22 lr ist Randfeuermunition und wird von diesem Verbot gerade nicht erfasst.\n\nZu beachten bleibt die Physik: Der kurze Lauf einer Kurzwaffe verbrennt das Pulver unvollständiger, Mündungsgeschwindigkeit und Energie liegen deutlich unter den Werten desselben Kalibers aus dem Gewehr.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.5" } ] }, "II-44": { "kurz": "Weil „9 mm\" kein Patronenname ist, sondern nur ein ungefähres Durchmessermaß, das auf ein gutes Dutzend völlig verschiedener und nicht austauschbarer Patronen zutrifft.", "text": "Unter der Angabe „9 mm\" laufen unter anderem 9 mm Luger (9 x 19), 9 mm Kurz (9 x 17, .380 ACP), 9 mm Makarov (9 x 18), 9 x 21 IMI, 9 mm Steyr und 9 mm Flobert. Sie unterscheiden sich in Hülsenform, Hülsenlänge, Randausbildung, Ladung und zulässigem Gasdruck. Wer die falsche davon in ein Patronenlager zwingt, riskiert im günstigen Fall eine Funktionsstörung, im ungünstigen einen Zerknall der Waffe. Die Angabe des Durchmessers allein sagt darüber nichts.\n\nDeshalb verlangt das Gesetz nicht die Kaliberangabe, sondern die Bezeichnung der Munition, die auf der Waffe anzubringen ist; nur wenn gar keine Munition verwendet wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung des Laufkalibers. Das Beschussrecht zieht dieselbe Linie: Ist die Patrone zu klein, um die volle Bezeichnung aufzunehmen, genügt die Angabe des Kalibers ausdrücklich nur zusammen mit einer Kurzbezeichnung, die die Munition eindeutig charakterisiert. Auch dort reicht die bloße Millimeterzahl also nicht.\n\nAntwort b) ist für sich genommen nicht falsch - Kaliberbezeichnungen sind Nenngrößen und treffen den gemessenen Durchmesser oft nicht genau. Nur ist das nicht der Grund: Selbst eine auf hundertstel Millimeter exakte Durchmesserangabe würde 9 mm Luger und 9 mm Kurz nicht auseinanderhalten, weil sie sich in der Hülse unterscheiden, nicht im Geschoss. Antwort c) geht am Problem vorbei. Richtig ist zwar, dass die bloße Millimeterzahl nichts über die zulässige Treibladung sagt - nur folgt daraus nicht, dass eine Angabe zum Pulver die Lücke schließen würde. Welche Ladung und welcher Gasdruck zulässig sind, ergibt sich aus der vollständigen Munitionsbezeichnung und den dazu geführten Maßtafeln, die neben den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdrücken ausdrücklich auch die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen festlegen. Der Mangel der Angabe „9 mm\" liegt also nicht beim Pulver, sondern bei der Vielzahl verschiedener 9-mm-Patronen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 26", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 27", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Der Durchmesser nennt das Geschoss, erst der Patronenname nennt die Patrone." }, "II-45": { "kurz": "Double-Action-Only heißt: Jeder Schuss wird über den Spannabzug ausgelöst, vom ersten bis zum letzten - der Abzug spannt das Schlagstück und löst es aus, immer mit demselben Weg und demselben Widerstand.", "text": "Bei einer DAO-Pistole lädt der Verschluss nach jedem Schuss selbsttätig nach, er spannt das Schlagstück dabei aber nicht auf Schussbereitschaft vor. Das Spannen übernimmt in jedem Zyklus wieder der Abzug. Folge: langer Abzugsweg, höheres Abzugsgewicht, dafür ein über alle Schüsse gleichbleibendes Abzugsverhalten. Genau das ist der Zweck der Bauart - der Schütze muss sich nicht auf einen Wechsel des Abzugscharakters einstellen, und ein Entspannhebel ist entbehrlich, weil die Waffe nie gespannt geführt wird. Deshalb ist DAO bei Behördenwaffen verbreitet.\n\nAntwort b) beschreibt die gewöhnliche Double-Action-Pistole (DA/SA): Dort geht nur der erste Schuss über den Spannabzug, danach hat der zurücklaufende Verschluss das Schlagstück gespannt und die Folgeschüsse laufen mit kurzem, leichtem Single-Action-Abzug. Das ist gerade nicht „only\".\n\nAntwort a) beschreibt das Gegenteil von Double Action, nämlich reines Single Action mit Handspannung, wie beim Single-Action-Revolver oder bei einer Pistole, deren Hahn vor jedem Schuss mit dem Daumen gespannt werden müsste.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Den Begriff Double-Action-Only kennt das Waffengesetz nicht. Den Spannabzug beschreibt es nur an einer Stelle und nur beim Double-Action-Revolver, um dessen Einstufung zu klären (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2); wie der Abzug einer Pistole ausgeführt ist, regelt es nicht. Die Arten von Schusswaffen unterscheidet es nach der Schussfolge.", "merksatz": "Only heißt: kein Schuss ohne Spannabzug." }, "II-46": { "kurz": "Halbautomatisch kann eine Waffe nur sein, wenn sie nach dem Schuss aus demselben Lauf selbsttätig nachlädt - das gibt es bei Büchsen und bei Pistolen, nicht bei der Doppelflinte.", "text": "Das Gesetz zählt Halbautomaten zu den automatischen Schusswaffen: Sie werden nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit, geben aber je Betätigung des Abzuges nur einen Schuss ab. Beide Merkmale müssen zusammenkommen. Den Nachladevorgang besorgt die Energie des Schusses selbst, über Rückstoß oder abgezweigten Gasdruck: Der Verschluss öffnet, zieht die Hülse aus, wirft sie aus, führt beim Vorlauf die nächste Patrone zu und verriegelt.\n\nDas ist bei Büchsen möglich - die Selbstladebüchse ist eine gängige Bauart, etwa als Jagd- oder Sportwaffe - und ebenso bei Pistolen; die Selbstladepistole ist der Regelfall der modernen Kurzwaffe.\n\nDie Doppelflinte kann es dagegen konstruktionsbedingt nicht sein. Sie hat zwei fest stehende Läufe, die vor jedem Schuss von Hand geladen werden, und lädt nichts selbsttätig nach. Damit ist sie eine Einzelladerwaffe im Sinne des Gesetzes: eine Schusswaffe ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen wird. Der zweite Lauf täuscht: Man kann zwar zwei Schüsse hintereinander abgeben, ohne nachzuladen, aber der zweite Schuss kommt aus dem zweiten Lauf, nicht aus einem selbsttätig nachgeladenen ersten. Zwei Läufe ersetzen keine Selbstladefunktion.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4" } ], "merksatz": "Selbsttätig nachladen aus demselben Lauf - daran scheitert die Doppelflinte." }, "II-47": { "kurz": "Double Action bedeutet Spannabzug: Ein einziger Zug am Abzug spannt das Schlagstück und löst den Schuss aus, die Waffe kann also auch aus dem entspannten Zustand heraus abgefeuert werden.", "text": "Der Name kommt von den zwei Aufgaben, die der Abzug in einem Zug erledigt - spannen und auslösen. Bei einer Waffe mit reinem Single-Action-Abzug bewirkt der Abzug nur das Auslösen; das Schlagstück muss vorher gespannt worden sein, von Hand oder durch den Verschlussrücklauf. Ist eine solche Waffe entspannt, passiert beim Ziehen am Abzug nichts. Bei der Double-Action-Pistole fällt genau dieser Zwischenschritt weg, was die Waffe schneller einsatzbereit macht und zugleich das Führen mit entspanntem Schlagstück erlaubt. Bei der klassischen DA-Pistole gilt das für den ersten Schuss; danach hat der zurücklaufende Verschluss gespannt und die Folgeschüsse gehen im Single-Action-Modus.\n\nDas Waffengesetz beschreibt dieses Abzugsprinzip an einer Stelle ausdrücklich, allerdings am Double-Action-Revolver, weil es dort klarstellen muss, dass ein selbstspannender Abzug noch keinen Halbautomaten macht: Beim Durchziehen des Abzuges wird die Trommel weitergedreht und gleichzeitig die Feder gespannt, beim weiteren Durchziehen schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. Das Zusammenspiel von Spannen und Auslösen in einer Abzugsbewegung ist beim Revolver und bei der Pistole dasselbe.\n\nAntwort b) hat mit Technik nichts zu tun, sondern erfindet eine sportrechtliche Bedeutung. Antwort c) beschreibt keinen Abzug, sondern einen Entspannhebel (Decocker) beziehungsweise eine Sicherung mit Entspannfunktion - ein anderes Bauteil, das man mit Double Action häufig kombiniert, das aber nicht dasselbe ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" } ], "merksatz": "Zwei Aufgaben, ein Abzugszug: spannen und auslösen.", "verwandt": [ "I.1-07" ] }, "II-48": { "kurz": "Beim Teilmantelgeschoss umschließt der Mantel den Bleikern nur teilweise; an der Spitze liegt das Blei in der Regel frei, damit sich das Geschoss im Ziel verformt.", "text": "Ein Mantelgeschoss besteht aus einem weichen Bleikern und einem harten Mantel, meist aus Tombak oder ummanteltem Stahl. Der Mantel schützt den Kern beim Einpressen in die Züge und verhindert Verbleiung des Laufes.\n\nBeim Vollmantelgeschoss umschließt dieser Mantel den Kern vollständig bis auf den Geschossboden, wo die Fertigung die Öffnung lässt. Ein solches Geschoss bleibt beim Auftreffen weitgehend formstabil und durchschlägt das Ziel häufig, ohne einen großen Teil seiner Energie abzugeben.\n\nBeim Teilmantelgeschoss ist der Mantel vorne offen oder ausgespart; der Bleikern liegt an der Spitze frei. Trifft das Geschoss auf, staucht sich das weiche Blei, der Mantel öffnet sich nach hinten, das Geschoss pilzt auf und vergrößert seinen Querschnitt deutlich. Es gibt seine Energie damit schneller und vollständiger ab. Genau das ist auf der Jagd gewollt, weil ein rasch tötender Treffer verlangt wird.\n\nAntwort c) dreht das Merkmal um: Die Öffnung am Boden ist gerade das Kennzeichen des Vollmantelgeschosses. Antwort b) benennt kein Unterscheidungsmerkmal; ob ein Mantel verkupfert, aus Tombak oder anders ausgeführt ist, betrifft den Werkstoff und sagt nichts darüber, ob der Kern vorne freiliegt.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Aufbau eines Geschosses ist Munitionstechnik. Das Waffenrecht kennt den Begriff Teilmantelgeschoss nicht und macht keine Vorgaben zum Aufbau des Geschossmantels.", "merksatz": "Teilmantel: Blei vorn offen, Geschoss pilzt auf." }, "II-49": { "kurz": "Züge und Felder hat nur der gezogene Lauf: Die eingearbeiteten Vertiefungen (Züge) und die dazwischen stehengebliebenen Erhöhungen (Felder) zwingen das Geschoss in eine Drehung um seine Längsachse.", "text": "Züge und Felder erzeugen den Drall. Ein Langgeschoss würde ohne Eigendrehung im Flug taumeln; die Kreiselwirkung stabilisiert es und hält die Spitze voran. Das Geschoss ist geringfügig größer als das Feldkaliber, presst sich beim Schuss in die Züge ein und folgt ihrer Steigung.\n\nGlatte Läufe, also Flintenläufe, haben eine durchgehend glatte Bohrung ohne jede Kante. Sie verschießen Schrot, das keinen Drall braucht, oder Flintenlaufgeschosse, die anders stabilisiert werden - durch Vorderlastigkeit, also einen weit vorn liegenden Massenschwerpunkt, in Verbindung mit einem leichten, bremsenden Heckpfropfen. Antwort a) scheidet damit aus.\n\nPolygonläufe sind der Grund, warum diese Frage überhaupt gestellt wird. Sie haben ebenfalls einen Drall, aber keine Züge und Felder: Der Querschnitt ist ein leicht vieleckiger, kantenloser Bogen, der sich über die Lauflänge verwindet. Das Geschoss wird gleichmäßig umschlossen statt in Kanten eingeschnitten. Ein Polygonlauf ist also gedrallt, aber nicht gezogen - Antwort c) ist deshalb falsch.\n\nDas Beschussrecht selbst gibt für die Abgrenzung wenig her: Die Maßtafeln teilen nur in glatte Läufe, für die der Innendurchmesser festgelegt wird, und gezogene Läufe, für die Feld- und Zugdurchmesser gelten. Den Polygonlauf kennt es immerhin als Begriff - bei Feuerwaffen mit Polygonläufen ist im Beschussantrag gesondert anzugeben, ob die Prüfung für Munition mit Massivgeschoss aus Tombak oder einem ähnlichen Werkstoff beantragt wird. Ob ein Polygonlauf ein gezogener Lauf ist, sagt es dagegen nicht; die Frage ist technisch zu beantworten, und technisch hat Züge und Felder nur der gezogene Lauf.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 26", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 7", "absatz": "1", "nummer": "6" } ], "merksatz": "Gedrallt sind auch Polygonläufe - gezogen sind nur Läufe mit Zügen und Feldern." }, "II-50": { "kurz": "Züge und Felder sind das Kennzeichen des gezogenen Laufes; der glatte Lauf hat eine kantenlose Bohrung, deshalb trifft auch die Sammelantwort „gezogene wie glatte Läufe\" nicht zu.", "text": "Der gezogene Lauf trägt seinen Namen von der Fertigung: Die Züge werden als schraubenförmige Vertiefungen in die Bohrung eingearbeitet, das stehengebliebene Material dazwischen bildet die Felder. Daraus folgen die beiden Innenmaße - das Feldkaliber ist der kleinere, das Zugkaliber der größere Durchmesser. Das Geschoss wird beim Schuss in die Züge gepresst, dadurch geführt und in Drehung versetzt.\n\nDer glatte Lauf hat nichts davon. Seine Bohrung ist über die ganze Länge glatt, und deshalb kann ihm auch nur ein einziger Innendurchmesser zugeordnet werden. Genau so unterscheidet das Beschussrecht die beiden Bauarten: Die Maßtafeln legen für glatte Läufe die Innendurchmesser fest, für gezogene Läufe die Feld- und Zugdurchmesser.\n\nAntwort c) scheitert schon an dieser Unterscheidung: Hätte auch der glatte Lauf Züge und Felder, wäre er kein glatter Lauf mehr. Der praktische Unterschied dahinter ist die Munition - Schrot verträgt keinen Drall, weil die Fliehkraft die Garbe auseinanderreißen würde, während ein Langgeschoss ohne Drall im Flug taumelt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 26", "absatz": "1", "nummer": "1" } ] }, "II-51": { "kurz": "Das Feldkaliber wird zwischen den stehengebliebenen Feldern gemessen und ist deshalb kleiner als das Zugkaliber, das zwischen den Böden der eingeschnittenen Züge gemessen wird.", "text": "Ein gezogener Lauf entsteht aus einer glatten Bohrung, in deren Wand anschließend spiralig verlaufende Nuten eingebracht werden. Diese Nuten sind die Züge; das Material, das zwischen ihnen stehen bleibt, sind die Felder. Weil die Züge in die Wand hinein ausgehoben werden, liegt ihr Grund weiter außen als die Oberfläche der Felder. Misst man den Innendurchmesser von Feld zu Feld, erhält man den kleinsten Wert des Laufes: das Feldkaliber. Misst man von Zuggrund zu Zuggrund, erhält man den größten Wert: das Zugkaliber. Das Feldkaliber ist damit zwangsläufig kleiner, die Antworten a) und c) scheiden geometrisch aus. Der Unterschied hat einen praktischen Sinn: Das Geschoss ist auf das Zugkaliber ausgelegt und damit größer als der Feld-zu-Feld-Abstand. Beim Schuss schneiden sich die Felder in den Geschossmantel ein und zwingen dem Geschoss den Drall auf, der es im Flug stabilisiert. Ohne diesen Übermaß-Unterschied gäbe es keine Drallübertragung. Die Wörter „Feldkaliber\" und „Zugkaliber\" selbst kommen im Waffen- und Beschussrecht nicht vor, die Maße dahinter aber sehr wohl: Das Beschussrecht führt für Prüfläufe den Felddurchmesser F und den Zugdurchmesser Z nebeneinander auf und beziffert sie für gezogene Randfeuerläufe mit F 4,05 mm gegen Z 4,30 mm beziehungsweise F 5,45 mm gegen Z 5,60 mm - dieselbe Rangfolge, amtlich belegt. Zu beachten ist, dass Kaliberangaben in Katalogen mal auf das Feld-, mal auf das Zugmaß bezogen sind - die Zahl im Namen einer Patrone ist deshalb kein verlässliches Maß für den tatsächlichen Laufdurchmesser.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage III", "stelle": "Technischer Anhang, Tabelle 1 Buchstabe f Nr. 3 Buchstabe a (Randfeuerpatronen, gezogener Lauf)" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage I", "stelle": "Nr. 1.1.3.1 und Nr. 1.1.3.3" } ], "merksatz": "Felder stehen, Züge sind ausgehoben - was steht, engt ein: Feldkaliber klein, Zugkaliber groß." }, "II-52": { "kurz": "Nein - eine von Hand zu bedienende Sicherung ist bei Pistolen nicht vorgeschrieben; zahlreiche gängige Modelle kommen ausschließlich mit selbsttätig wirkenden Sicherungen aus.", "text": "Die Frage überrascht viele, weil der Sicherungshebel als Inbegriff einer sicheren Waffe gilt. Vorgeschrieben ist er jedoch nicht. Die Sicherheit einer Pistole wird konstruktiv auf sehr verschiedenen Wegen erreicht: durch Schlagbolzensicherungen, die den Schlagbolzen bis zum vollständigen Durchziehen des Abzuges blockieren, durch Fallsicherungen, durch Abzugs- oder Griffsicherungen, oder durch einen langen, schweren Abzugsweg. Ein Teil dieser Sicherungen wirkt automatisch, ohne dass der Schütze etwas betätigen muss. Deshalb ist Antwort a) falsch. Antwort c) ist ebenfalls falsch, und zwar doppelt: Sie behauptet eine Pflicht, die es auch für halbautomatische Pistolen nicht gibt - und Pistolen sind ohnehin ganz überwiegend Halbautomaten, sodass die vermeintliche Einschränkung gar keine wäre. Die praktische Folgerung ist wichtiger als die Vokabel: Wer eine fremde Waffe in die Hand nimmt, darf nie darauf schließen, dass eine fehlende oder auf „S\" stehende Sicherung die Waffe ungefährlich macht. Sicherheit entsteht durch Entladen, Kontrolle des Patronenlagers und Mündungsdisziplin, nicht durch ein Bauteil.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Eine Pflicht zur handbetätigten Sicherung enthält weder das Waffengesetz noch das Beschussrecht; welche Sicherungen eine Pistole hat, entscheidet die Konstruktion des Herstellers." }, "II-53": { "kurz": "Nach der Art der Betätigung unterscheidet man Schieber-, Druckknopf-, Hebel- und Flügelsicherung; nach der Wirkung Abzugs-, Stangen-, Schlagstück- und Schlagbolzensicherung.", "text": "Die beiden Teilfragen zielen auf zwei völlig verschiedene Blickwinkel, und genau darin liegt der Prüfungspunkt.\n\na) Die Betätigung beschreibt, was der Schütze anfasst, also die Form des Bedienelements: ein Schieber, der verschoben wird (verbreitet bei Flinten am Kolbenhals), ein Druckknopf, der quer durch den Abzugsbügel gedrückt wird, ein Hebel oder ein Flügel, der geschwenkt wird. Über die Sicherheitswirkung sagt diese Einteilung nichts aus - sie betrifft nur die Handhabung.\n\nb) Die Wirkung beschreibt, welches Teil des Schlosses tatsächlich blockiert wird. Eine Abzugssicherung sperrt den Abzug; eine Stangensicherung sperrt die Abzugsstange (den Sperrhebel, der das Schlagstück hält); eine Schlagstücksicherung blockiert Hahn oder Schlagstück; eine Schlagbolzensicherung sperrt den Schlagbolzen selbst.\n\nDer sicherheitstechnische Unterschied ist erheblich: Eine reine Abzugssicherung hält nur den Abzug fest, das gespannte Schlagstück bleibt unter Federspannung und kann bei einem harten Schlag oder Sturz durchaus abfallen. Eine Schlagbolzensicherung greift dagegen am Ende der Auslösekette und verhindert auch dann noch, dass der Bolzen das Zündhütchen erreicht. Deshalb gilt: Je näher die Sicherung am Schlagbolzen wirkt, desto besser schützt sie gegen unbeabsichtigte Schussauslösung. Keine dieser Sicherungen ersetzt jedoch die Grundregeln der Handhabung.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Einteilung der Sicherungen nach Betätigung und Wirkung ist Waffentechnik und Prüfungsstoff der Sachkunde, steht so aber in keinem Gesetz.", "kernpunkte": [ "nach der Betätigung: Schieber, Druckknopf, Hebel, Flügel", "nach der Wirkung: auf Abzug, Stange, Schlagstück, Schlagbolzen" ] }, "II-54": { "kurz": "In der Regel zeigt ein roter Punkt oder ein „F\" für Feuer die entsicherte Waffe an, ein „S\" für sicher die gesicherte - erkennbar an der Stellung des Sicherungselements.", "text": "Die gebräuchliche Kennzeichnung folgt einer schlichten Merkhilfe: „F\" steht für Feuer, im Englischen fire, im Französischen feu - die Waffe ist entsichert. „S\" steht für sicher, safe, sûr - die Waffe ist gesichert. Ergänzend oder stattdessen wird die entsicherte Stellung häufig durch einen roten Punkt oder ein rotes Feld markiert, das erst freigegeben wird, wenn die Sicherung aus der Sperrstellung gebracht ist. Rot signalisiert dabei genau das, was es überall signalisiert: Gefahr.\n\nWichtig ist die Einschränkung „in der Regel\" in der amtlichen Antwort. Diese Kennzeichnung ist eine verbreitete Herstellergewohnheit, keine verbindliche Norm. Es gibt Waffen ohne jede Beschriftung, Waffen mit abweichenden Farben oder Symbolen und Waffen ohne handbetätigte Sicherung, bei denen sich die Frage gar nicht stellt. Hinzu kommt: Die Beschriftung sagt nur etwas über die Stellung eines Hebels aus, nicht darüber, ob die Waffe geladen ist und ob die Sicherung überhaupt funktioniert.\n\nDaraus folgt die eigentliche Lehre der Frage: Die Anzeige ist ein Hinweis, keine Gewähr. Verlässlich ist allein die eigene Kontrolle - Magazin heraus, Patronenlager öffnen, hineinsehen und hineinfühlen.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Kennzeichnung mit rotem Punkt, „F\" und „S\" ist eine herstellerübliche Konvention und keine gesetzliche Vorgabe; im Waffen- und Beschussrecht findet sich dazu nichts.", "merksatz": "S wie sicher, F wie Feuer - und Rot heißt immer: die Waffe kann schießen.", "kernpunkte": [ "entsichert: roter Punkt oder „F“", "gesichert: „S“" ] }, "II-55": { "kurz": "Der Verschluss schließt das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten ab und nimmt den Gasdruck auf, der beim Schuss auf den Hülsenboden wirkt.", "text": "Beim Schuss verbrennt das Treibmittel und erzeugt einen Gasdruck, der in alle Richtungen wirkt. Nach vorn treibt er das Geschoss durch den Lauf; nach hinten drückt er mit derselben Wucht gegen den Boden der Patronenhülse. Ohne ein Bauteil, das dagegenhält, würde die Hülse nach hinten aus dem Lager gerissen. Genau diese Aufgabe hat der Verschluss: Er verschließt das Lager rückwärtig, hält den Druck, bis das Geschoss den Lauf verlassen hat, und gibt die Hülse erst danach frei. Bei vielen Bauarten übernimmt er zusätzlich das Ausziehen und Auswerfen der Hülse sowie das Zuführen der nächsten Patrone - das ist aber Folge seiner Bauform, nicht sein Zweck.\n\nDas Waffengesetz greift genau diesen Kern auf und definiert den Verschluss als die Baugruppe, die das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt. Weil ohne ihn kein Schuss möglich ist, zählt er zu den wesentlichen Teilen und steht damit waffenrechtlich der Schusswaffe gleich.\n\nAntwort a) verwechselt den Verschluss mit einer Sicherungs- oder Verwahreinrichtung wie einem Abzugsschloss. Antwort b) verwechselt ihn mit Mündungsbremse oder Kompensator; der Rückstoß entsteht aus dem Impuls des Geschosses und wird vom Verschluss nicht gemindert, sondern nur in den Waffenkörper eingeleitet.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2" } ], "merksatz": "Der Lauf führt nach vorn, der Verschluss hält nach hinten." }, "II-56": { "kurz": "Der Halbautomat lädt nach dem Schuss selbsttätig nach, gibt aber je Abzugsbetätigung nur einen Schuss ab; für jeden weiteren Schuss muss der Abzug erneut betätigt werden.", "text": "Das Waffengesetz fasst Voll- und Halbautomaten unter dem Oberbegriff der automatischen Schusswaffen zusammen und trennt sie an einem einzigen Merkmal: Beim Vollautomaten können durch einmalige Betätigung des Abzuges mehrere Schüsse abgegeben werden, beim Halbautomaten jeweils nur ein Schuss. Beiden gemeinsam ist, dass die Waffe nach dem Schuss selbsttätig erneut schussbereit wird - die Energie des Schusses selbst besorgt Entriegeln, Auswerfen, Spannen und Zuführen.\n\nDaraus folgt Antwort a). Antwort b) beschreibt den Vollautomaten. Mit ihm ist der Umgang grundsätzlich verboten: Das Gesetz führt Vollautomaten ausdrücklich in der Liste der verbotenen Waffen. Antwort c) beschreibt den Repetierer oder Einzellader, bei dem der Schütze den Ladevorgang von Hand durchführen muss; genau diesen Handgriff nimmt der Halbautomat ab.\n\nBemerkenswert ist eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz: Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen, obwohl auch bei ihnen jede Abzugsbetätigung genau einen Schuss auslöst. Der Unterschied liegt in der Energiequelle - beim Revolver dreht und spannt die Muskelkraft des Schützen über den Abzug, beim Halbautomaten erledigt das die Schussenergie. Das zeigt, worauf es der Definition ankommt: nicht auf das Verhalten des Abzugsfingers, sondern auf das selbsttätige Wiederherstellen der Schussbereitschaft.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1" } ], "merksatz": "Halbautomat: Die Waffe lädt allein, der Finger schießt einzeln." }, "II-57": { "kurz": "Ein Einstecklauf ist ein Lauf ohne eigenen Verschluss, der in den Lauf einer Waffe größeren Kalibers gesteckt wird, damit daraus Munition kleineren Kalibers verschossen werden kann.", "text": "Antwort a) gibt die gesetzliche Begriffsbestimmung nahezu wörtlich wieder: Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können. Das entscheidende Merkmal ist das Fehlen eines eigenen Verschlusses - der Einstecklauf nutzt Verschluss und Schlosswerk der Wirtswaffe mit. Deshalb ist Antwort b) falsch: Ein Lauf mit eigenem Verschluss ist begrifflich etwas anderes, nämlich ein Einstecksystem. Zwei benachbarte Begriffe grenzen das Bild weiter ab: Einstecksysteme umfassen den Einstecklauf samt zugehörigem Verschluss und den technisch nötigen Gehäuseteilen; Einsätze dagegen sind keine Läufe, sondern werden den Innenmaßen des Patronenlagers angepasst und ermöglichen dort Munition kleinerer Abmessungen.\n\nDer Zweck ist praktischer Natur: Mit einem Einstecklauf lässt sich aus einer großkalibrigen Jagd- oder Sportwaffe kostengünstig und leiser Kleinkalibermunition verschießen, etwa zum Üben oder für den Fangschuss, ohne eine zweite Waffe anschaffen zu müssen.\n\nWaffenrechtlich ist wichtig: Weil ein Einstecklauf ein Lauf ist, gehört er zu den wesentlichen Teilen und steht damit der Schusswaffe gleich, für die er bestimmt ist. Er ist also kein beliebiges Zubehör. Genau daran knüpft das Gesetz aber eine Erleichterung: Wer eine Waffenbesitzkarte besitzt und die betreffende Waffe dort bereits eingetragen hat, darf Einsteckläufe und die dazugehörigen Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze erlaubnisfrei erwerben und besitzen. Eine eigene Erlaubnis für den Einstecklauf braucht es in diesem Fall nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.7" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2a" } ] }, "II-58": { "kurz": "Beim nicht umschaltbaren Einzelabzug einer Bockflinte fällt der erste Schuss aus dem unteren, der zweite aus dem oberen Lauf.", "text": "Der Einzelabzug bedient bei einer zweiläufigen Waffe beide Läufe nacheinander über einen einzigen Abzugszüngel. Ist er nicht umschaltbar, steht die Reihenfolge fest und der Schütze kann sie nicht wählen; bei einem umschaltbaren Einzelabzug lässt sich dagegen vorwählen, welcher Lauf zuerst kommt.\n\nDie feste Folge unten - oben hat einen ballistisch-handhabungstechnischen Grund. Der untere Lauf liegt näher an der Verlängerung der Schulterachse. Der Rückstoß wirkt dadurch mit geringerem Hebel und erzeugt weniger Hochschlag, sodass der erste und meist entscheidende Schuss ruhiger abgeht und die Waffe schneller wieder im Ziel liegt. Hinzu kommt, dass bei Bockflinten üblicherweise der untere Lauf die weitere, der obere die engere Würgebohrung trägt - der offene Lauf für das nahe erste Ziel, der engere für den dann schon weiter entfernten zweiten Schuss.\n\nAntwort a) kehrt die Reihenfolge um. Antwort c) beschreibt keine Bockflinte, sondern die nebeneinanderliegenden Läufe einer Querflinte (Doppelflinte); dort lautet die übliche Folge rechts - links.\n\nEin Sicherheitshinweis, der aus der Mechanik folgt: Bei vielen Einzelabzügen schaltet erst der Rückstoß des ersten Schusses auf den zweiten Lauf um. Bleibt der Schuss aus, wird die Massensperre nicht ausgelöst und der erste Lauf bleibt geschaltet; erneutes Durchziehen des Abzuges löst den zweiten Lauf dann nicht aus. Die Sperre muss erst zurückgesetzt werden - in der Regel dadurch, dass die Waffe geöffnet und neu geladen beziehungsweise gespannt wird. Umschalten kann nur, wer einen umschaltbaren Einzelabzug hat; bei dem hier gefragten nicht umschaltbaren ist das konstruktiv ausgeschlossen. Die Mündung bleibt bei alledem in sichere Richtung gerichtet.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Schussfolge eines nicht umschaltbaren Einzelabzugs ist eine Konstruktionsentscheidung des Waffenherstellers; das Waffen- und Beschussrecht regelt sie nicht." }, "II-59": { "kurz": "Geschosse mittlerer Büchsenkaliber für Zentralfeuerpatronen verlassen den Lauf mit ungefähr 700 bis 1000 m/s.", "text": "Die Anfangs- oder Mündungsgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, mit der das Geschoss die Laufmündung verlässt. Bei gebräuchlicher Büchsenmunition mittleren Kalibers mit Zentralfeuerzündung liegt sie in der Größenordnung von 700 bis 1000 m/s, also grob beim Zwei- bis Dreifachen der Schallgeschwindigkeit.\n\nDie beiden anderen Antworten liegen erkennbar daneben. 200 bis 300 m/s ist die Mündungsgeschwindigkeit vieler Kurzwaffengeschosse (.38 Special und .45 ACP etwa liegen bei rund 250 bis 270 m/s), deutlich langsamer, mit stärker gekrümmter Flugbahn und geringerer Reichweite. Schrot und Flintenlaufgeschosse gehören nicht in diesen Bereich: Sie verlassen den Lauf mit ungefähr 375 bis 450 m/s und werden erst auf der Flugstrecke so weit langsamer. 1500 bis 1700 m/s erreicht handelsübliche Büchsenmunition nicht; solche Werte gehören in den Bereich von Spezialentwicklungen.\n\nDie Zahl ist kein Selbstzweck. Aus der hohen Anfangsgeschwindigkeit folgt eine gestreckte Flugbahn, damit eine große Trefferfläche auf Jagdentfernungen - und zugleich eine Höchstschussweite von mehreren Kilometern. Das ist der eigentliche Grund, warum bei jedem Schuss ein sicherer Kugelfang vorhanden sein muss: Was nicht getroffen wird oder abprallt, fliegt sehr viel weiter, als der Blick durch das Zielfernrohr vermuten lässt. Zudem geht die Geschwindigkeit quadratisch in die Bewegungsenergie ein; die hohe Auftreffenergie ist die Kehrseite derselben Zahl.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Geschwindigkeitsbereiche gebräuchlicher Büchsenmunition sind ballistische Erfahrungswerte; Angaben dieser Art enthalten Waffen- und Beschussrecht nicht." }, "II-60": { "kurz": "Das Kürzel „v\" bezeichnet in der Ballistik die Geschwindigkeit des Geschosses, angegeben in Metern je Sekunde.", "text": "„v\" steht für das lateinische velocitas, also Geschwindigkeit. Der tiefgestellte Index nennt die Entfernung von der Mündung, in der gemessen wird: v0 ist die Mündungs- oder Anfangsgeschwindigkeit, v100 die Geschwindigkeit nach 100 Metern Flugstrecke, v200 nach 200 Metern und so fort. Weil der Luftwiderstand das Geschoss bremst, nehmen diese Werte mit wachsender Entfernung stetig ab.\n\nDavon zu trennen sind die beiden falschen Antworten. Die Geschossenergie trägt das Formelzeichen „E\", ebenfalls mit Entfernungsindex - E0, E100 -, und wird in Joule angegeben. Sie hängt mit der Geschwindigkeit über E = ½ · m · v² zusammen: Die Geschwindigkeit geht quadratisch ein, eine Verdopplung der Geschwindigkeit vervierfacht also die Energie. Genau deshalb ist v die wichtigere Kenngröße - sie bestimmt Energie und Flugbahn zugleich. Die Höchstschussweite wiederum ist eine Streckenangabe in Metern und hat kein Kürzel dieser Art; sie folgt aus v0, Geschossform und Abgangswinkel.\n\nWer die Zeichen sauber trennt, liest jede Munitionstabelle richtig: v-Spalten in m/s, E-Spalten in Joule.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Formelzeichen der Ballistik sind physikalische Konvention; das Waffen- und Beschussrecht definiert das Kürzel „v\" nicht.", "merksatz": "v wie velocitas in m/s, E wie Energie in Joule - und E wächst mit dem Quadrat von v." }, "II-61": { "kurz": "„vo\" bezeichnet die Mündungsgeschwindigkeit, also die Geschwindigkeit, die das Geschoss in dem Augenblick hat, in dem es die Laufmündung verlässt.", "text": "Die Kennzahl besteht aus dem v für die Geschwindigkeit und einem Index; der Index gibt die Entfernung von der Laufmündung in Metern an. Bei „vo\" ist dieser Index eine Null: Der Wert bezieht sich auf den Ort null, also unmittelbar auf die Mündung. Gemessen wird in der Praxis erst ein Stück dahinter, als mittlere Geschwindigkeit zwischen zwei Lichtschranken in der Flugbahn; der Mündungswert wird daraus zurückgerechnet. Damit ist vo der höchste Geschwindigkeitswert, den das Geschoss im freien Flug überhaupt erreicht. Von diesem Punkt an bremst der Luftwiderstand das Geschoss ab, während die Schwerkraft es zugleich nach unten aus der Abgangsrichtung zieht. Antwort b) ist die typische Fehldeutung: Die Null steht für die Messstrecke, nicht für den Messwert. An der Mündung ist das Geschoss gerade nicht langsam, sondern am schnellsten. Antwort a) vermischt Schrotflug und Drall und beschreibt keinen ballistischen Kennwert.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Mündungsgeschwindigkeit ist ein außenballistischer Messwert. Weder das Waffengesetz noch das Beschussrecht definieren den Begriff „vo\".", "merksatz": "Der Index hinter dem v ist die Entfernung von der Mündung in Metern, nicht der Messwert.", "verwandt": [ "II-62", "II-80", "II-85" ] }, "II-62": { "kurz": "„v100\" ist die Geschossgeschwindigkeit in 100 Metern Entfernung vor der Mündung, also nach 100 Metern Flugstrecke.", "text": "Der Buchstabe v steht immer für die Geschwindigkeit, die Zahl dahinter für die Entfernung von der Mündung in Metern. v100 ist also der Wert, den das Geschoss nach 100 Metern Flug noch hat; er liegt je nach Kaliber und Geschossform deutlich unter vo. „Vor der Mündung\" meint dabei in Schussrichtung vor der Waffe, nicht etwa vor dem Verlassen des Laufes. Antwort c) verwechselt Geschwindigkeit mit Energie: Die Energie trägt das Formelzeichen E, wird als E100 angegeben und in Joule gemessen, während v100 in Metern pro Sekunde angegeben wird. Antwort b) verwechselt die Geschwindigkeit mit dem Gefährdungsbereich, also der Strecke, auf der ein Geschoss überhaupt noch verletzen kann; das ist der Gegenstand der Fragen 66 und 69. Dieser Bereich wird in Metern angegeben, v100 dagegen in Metern je Sekunde.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "v100 ist eine Angabe der Außenballistik aus den Munitionstabellen der Hersteller. Das Waffenrecht kennt den Begriff nicht.", "merksatz": "v ist die Geschwindigkeit in m/s, E die Energie in Joule; die Zahl dahinter ist immer die Entfernung.", "verwandt": [ "II-61", "II-80", "II-85" ] }, "II-63": { "kurz": "Die Faustregel lautet: Reichweite in Metern gleich 100 mal Schrotdurchmesser in Millimetern.", "text": "Die Regel schätzt die Höchstreichweite, also den Gefährdungsbereich, und nicht die sinnvolle Schussentfernung. Ein Schrotkorn von 3 Millimetern fliegt danach bis rund 300 Meter weit. Die beiden anderen Antworten scheitern schon an der Größenordnung: Mit dem Faktor 1000 käme man auf 3000 Meter, was ein Schrotkorn nicht erreicht, weil seine kleine Masse bei vergleichsweise großer Oberfläche sehr schnell abgebremst wird. Mit dem Faktor 10 käme man auf 30 Meter, und das entspricht ungefähr der wirksamen Schussentfernung, unterschätzt die Strecke, auf der ein Korn noch verletzen kann, aber um ein Vielfaches. Genau darin liegt der Nutzen der Regel: Sie hält präsent, dass der Gefahrenbereich um ein Vielfaches weiter reicht als der Bereich, in dem tatsächlich geschossen wird.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Es handelt sich um eine ballistische Faustformel aus der Schießpraxis. Reichweiten von Schroten sind in keinem der einschlägigen Gesetze geregelt.", "merksatz": "Korngröße in Millimetern mal 100 gleich Reichweite in Metern." }, "II-64": { "kurz": "Das Vollmantelgeschoss hat die größte Durchschlagskraft, weil sein Mantel den Bleikern vollständig umschließt und das Geschoss deshalb beim Auftreffen seine Form behält.", "text": "Durchschlagskraft meint die Eindringtiefe. Sie ist dann am größten, wenn das Geschoss seinen kleinen Querschnitt beibehält und seine Energie über eine lange Strecke verteilt abgibt. Genau das leistet der geschlossene Mantel aus hartem Werkstoff: Er verhindert, dass sich der weiche Bleikern beim Aufprall staucht oder aufpilzt. Beim Teilmantelgeschoss liegt der Bleikern an der Spitze frei; das Geschoss verformt sich beim Auftreffen, vergrößert seinen Querschnitt und gibt seine Energie in kurzer Zeit ab. Das ergibt hohe Wirkung im Ziel, aber geringere Eindringtiefe. Das mantellose Bleigeschoss verformt sich am stärksten und dringt am wenigsten tief ein. Sicherheitstechnisch folgt daraus die Kehrseite: Weil das Vollmantelgeschoss durchschlägt statt aufzugehen, verlässt es das Ziel häufig mit erheblicher Restenergie und ist im Hintergrundbereich besonders gefährlich.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Geschossaufbau und Zielverhalten sind Munitionstechnik. Das Waffengesetz verwendet den Begriff Durchschlagskraft zwar, stellt aber keine Rangfolge von Geschossarten auf.", "merksatz": "Geschlossener Mantel heißt formstabil und tief; offene Bleispitze heißt Verformung und Wirkung statt Tiefe." }, "II-65": { "kurz": "Die Höchstreichweite ist die Entfernung zwischen der Laufmündung und dem am weitesten entfernten Punkt, an dem das Geschoss auftrifft.", "text": "Gemeint ist die äußerste Strecke, die ein Geschoss überhaupt zurücklegen kann. Erreicht wird sie bei einem Abgangswinkel von etwa 30 bis 35 Grad, also bei deutlich erhöht gehaltener Waffe. Mit der Entfernung, auf die man zielt und trifft, hat der Wert nichts zu tun. Antwort a) beschreibt die Schussentfernung auf einer Schießstätte, die um Größenordnungen darunter liegt. Antwort b) multipliziert zwei Größen, deren Produkt physikalisch überhaupt keine Länge ergibt. Praktisch bedeutsam ist die Höchstreichweite für die Frage nach dem Hintergrund: Ob ein Schuss verantwortbar ist, entscheidet sich nicht an der Entfernung zum Ziel, sondern daran, was hinter dem Ziel liegt und wie weit ein Fehl- oder Durchschuss noch fliegen würde.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Höchstreichweite ist ein Begriff der Außenballistik. Der Ausdruck kommt in keinem der einschlägigen Gesetze vor; die Definition stammt aus der Schießlehre.", "merksatz": "Höchstreichweite heißt: Wie weit kann es fliegen, nicht: Wie weit will ich schießen." }, "II-66": { "kurz": "Der Gefährdungsbereich von Geschossen der .300 Win. Mag. wird mit 5000 Metern angesetzt.", "text": "Die .300 Winchester Magnum ist eine leistungsstarke Büchsenpatrone mit hoher Mündungsgeschwindigkeit und schweren, gut fliegenden Geschossen. Beide Eigenschaften zusammen ergeben einen Gefährdungsbereich von rund fünf Kilometern; damit gehört die Patrone zu den Kalibern mit der weitesten Reichweite. Die Zahl ist ein gerundeter Erfahrungswert für den ungünstigsten Fall, nämlich für einen Schuss unter dem Abgangswinkel, der die weiteste Flugbahn ergibt. Die 3000 Meter aus Antwort a) passen eher zu schwächeren Büchsenpatronen, die 7000 Meter aus Antwort c) liegen über dem Wert, der für diese Patrone angesetzt wird. Für die Praxis zählt weniger die genaue Zahl als die Größenordnung: Ein Kugelschuss bleibt noch kilometerweit gefährlich.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Gefährdungsbereiche einzelner Kaliber sind ballistische Erfahrungswerte aus Munitionstabellen. Kein Gesetz nennt Zahlenwerte für Reichweiten von Patronen.", "merksatz": "Starke Magnum-Büchsenpatronen: rund 5000 Meter Gefährdungsbereich." }, "II-67": { "kurz": "Geschosse der Patrone .44 Rem. Mag. erreichen eine Höchstreichweite von etwa 2000 Metern.", "text": "Die .44 Remington Magnum ist eine Revolverpatrone mit schwerem Geschoss und im Vergleich zu Büchsenpatronen mäßiger Mündungsgeschwindigkeit; gegenüber üblichen Pistolenpatronen wie der 9 mm Luger liegt sie dagegen darüber. Die große Masse hält das Geschoss lange in der Luft, sodass es unter dem günstigsten Abgangswinkel rund zwei Kilometer weit fliegt. Bemerkenswert ist, dass die viel leichtere 9 mm Luger denselben Wert von rund 2000 Metern erreicht: Die Höchstreichweite hängt nicht allein an Masse oder Geschwindigkeit, sondern am Zusammenspiel von Geschossform, Querschnittsbelastung und Abgangswinkel. Die 1500 Meter aus Antwort a) gehören zur Größenordnung der .22 lr, die 3000 Meter aus Antwort b) zu spürbar stärkeren Büchsenpatronen.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Höchstreichweiten einzelner Kaliber sind außenballistische Erfahrungswerte. Sie stehen in Munitionstabellen, nicht im Waffen- oder Beschussrecht.", "merksatz": "Kurzwaffenpatronen der Magnumklasse: rund 2000 Meter.", "verwandt": [ "II-68", "II-70" ] }, "II-68": { "kurz": "Geschosse der Patrone 9 mm Luger erreichen eine Höchstreichweite von rund 2000 Metern.", "text": "Die 9 mm Luger ist die verbreitetste Pistolenpatrone; geschossen wird mit ihr üblicherweise auf 25 Meter. Umso wichtiger ist der Kontrast: Unter dem günstigsten Abgangswinkel legt dasselbe Geschoss etwa zwei Kilometer zurück, also rund das Achtzigfache der üblichen Schussentfernung. Wer eine Kurzwaffe für ein reines Nahbereichswerkzeug hält, unterschätzt genau das. Die 1000 Meter aus Antwort c) und die 1500 Meter aus Antwort a) liegen zu niedrig; 1500 Meter ist der Wert der schwächeren .22 lr. Aus der Höchstreichweite folgt die Grundregel zum Kugelfang: Auf freiem Feld ist ein Schuss ohne sicheren Hintergrund nicht verantwortbar, auch nicht mit einer Pistole.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Höchstreichweite eines Kalibers ist ein ballistischer Erfahrungswert. Weder das Waffengesetz noch das Beschussrecht legen solche Entfernungen fest.", "merksatz": "9 mm Luger: 25 Meter Schussentfernung, 2000 Meter Reichweite.", "verwandt": [ "II-67", "II-70" ] }, "II-69": { "kurz": "Schrote mit 2 Millimetern Korndurchmesser haben einen Gefährdungsbereich von etwa 200 Metern.", "text": "Das ist die Schrotfaustregel angewandt: Korndurchmesser in Millimetern mal 100 ergibt die Reichweite in Metern, also 2 mal 100 gleich 200 Meter. Die Rechnung lässt sich auf jede Korngröße übertragen: 2,5 Millimeter ergeben 250 Meter, 3,5 Millimeter ergeben 350 Meter. Die Antworten a) und c) gehören dementsprechend zu den Korngrößen 1,5 und 2,5 Millimeter; sie sind nicht falsch gerechnet, sondern auf das falsche Korn bezogen. Wichtig bleibt die Unterscheidung zwischen Gefährdungsbereich und Schussentfernung: Mit 2-mm-Schrot, einem feinen Korn, schießt man auf etwa 20 bis 30 Meter; gefährlich bleibt das einzelne Korn aber bis rund 200 Meter, also das Sieben- bis Zehnfache der Schussentfernung.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Gefährdungsbereich von Schroten ergibt sich aus der Ballistik und wird mit einer Faustformel geschätzt. Gesetzliche Vorgaben dazu gibt es nicht.", "merksatz": "2 mm mal 100 gleich 200 Meter." }, "II-70": { "kurz": "Die Höchstreichweite eines Geschosses im Kaliber .22 lr beträgt etwa 1500 Meter.", "text": "Die .22 long rifle ist das schwächste weit verbreitete Feuerwaffenkaliber, und gerade deshalb ist die Zahl prüfungsrelevant: Auch dieses kleine Bleigeschoss fliegt unter dem günstigsten Abgangswinkel rund anderthalb Kilometer weit. Das ist ein Vielfaches der Entfernung, auf die im Kleinkaliberschießen üblicherweise geschossen wird. Die Gleichsetzung von kleinem Kaliber mit geringer Gefahr ist die häufigste Fehleinschätzung bei dieser Patrone. Die 1000 Meter aus Antwort a) liegen zu niedrig, die 2000 Meter aus Antwort c) sind der Wert leistungsstärkerer Kurzwaffenpatronen wie 9 mm Luger oder .44 Rem. Mag.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Reichweitenangaben zu einzelnen Kalibern sind ballistische Erfahrungswerte der Munitionstechnik. Das Waffenrecht enthält keine solchen Zahlen.", "merksatz": ".22 lr: klein im Kaliber, 1500 Meter in der Reichweite.", "verwandt": [ "II-67", "II-68" ] }, "II-71": { "kurz": "Gefragt ist, welches Geschoss die Marke von rund 1500 m überhaupt erreichen kann: Die .22 lr schafft genau diese Höchstreichweite, die 9 mm Luger sogar mehr, die .32 S&W Long mit Wadcutter bleibt darunter.", "text": "Die Frage zielt nicht auf einen exakten Wert, sondern darauf, wer die Entfernung erreichen kann. Nach den amtlichen Gefahrenbereichen des Fragenkatalogs liegt die Höchstreichweite der .22 lr bei etwa 1500 m, die der 9 mm Luger bei etwa 2000 m. Beide Geschosse legen also ca. 1500 m zurück - die .22 lr gerade eben, die 9 mm Luger mit Reserve. Die .32 S&W Long N.P. mit Wadcutter-Geschoss kommt dagegen nur auf etwa 1200 m und scheidet aus. Der Grund liegt in der Geschossform und in der geringen Geschwindigkeit: Die .32 S&W Long ist eine schwache Kurzwaffenpatrone, die ihr Geschoss nur mit niedriger Mündungsgeschwindigkeit auf den Weg bringt, und das zylindrische Wadcutter-Geschoss mit seiner flachen, scharfkantigen Stirn ist dafür gemacht, auf kurze Distanz ein sauber ausgestanztes Loch in die Scheibe zu schneiden, nicht dafür, weit zu fliegen; es verliert seine Energie im Luftwiderstand sehr schnell. Überraschend ist an dieser Frage vor allem das Ergebnis für die .22 lr: Eine Kleinkaliberpatrone, die viele für harmlos halten, ist noch weit jenseits eines Kilometers gefährlich. Genau deshalb bemisst sich der Gefährdungsbereich nach der Höchstreichweite und nicht nach der Entfernung, auf die man üblicherweise schießt.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Reichweitenangaben zu einzelnen Patronen sind ballistische Erfahrungswerte des amtlichen Fragenkatalogs. Weder das Waffengesetz noch das Beschussrecht enthält eine solche Tabelle.", "merksatz": "Nicht das Kaliber entscheidet über die Reichweite, sondern Geschossform und Geschwindigkeit." }, "II-72": { "kurz": "Der Gefährdungsbereich reicht so weit, wie das Geschoss überhaupt fliegen kann - er entspricht der Höchstreichweite.", "text": "Solange ein Geschoss noch Bewegungsenergie besitzt, kann es verletzen; eine Entfernung, ab der die Flugbahn plötzlich harmlos wird, gibt es nicht. Deshalb wird der Bereich, in dem Menschen gefährdet sind, nach der größten Entfernung bemessen, die das Geschoss zurücklegen kann - einschließlich der Fälle, in denen es durch einen ungewollt erhöhten Abgangswinkel oder durch einen Abpraller weiter fliegt als beabsichtigt. Der Streukreis (b) beschreibt nur, wie eng eine Trefferreihe im Ziel beieinanderliegt; über die Gefährdung hinter dem Ziel sagt er nichts. Die günstigste Schussentfernung (c) ist eine Frage der Treffleistung und der Geschosswirkung, nicht der Gefährdung. Praktische Folge: Ohne ausreichenden Kugelfang oder einen natürlichen Geschossfang müsste der gesamte Bereich bis zur Höchstreichweite frei von Menschen sein. Das ist der eigentliche Grund für die Regeln über Schießstände und über die Wahl des Hintergrundes im freien Gelände.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Den Begriff „Gefährdungsbereich“ verwendet keines der Waffen- und Beschussgesetze. Er stammt aus der Ballistik und der Schießstandpraxis." }, "II-73": { "kurz": "Die amtlichen Gefahrenbereiche reichen von ca. 300 m bei der 4 mm M20 und bei 3-mm-Schrot bis ca. 5000 m bei der .308 Win.", "text": "Die amtliche Musterantwort nennt der Reihe nach: 4 mm M20 ca. 300 m; .22 lr ca. 1500 m; .223 Rem. ca. 4300 m; 9 mm Luger ca. 2000 m; .32 S&W Long N.P. ca. 1200 m; .38 Special ca. 1500 m; .44 Rem. Magnum ca. 2000 m; .308 Win. ca. 5000 m; 12/70 Flintenlaufgeschoss ca. 1200 m; Schrot 3 mm ca. 300 m. Hinter den Zahlen steht ein System, das das Auswendiglernen erleichtert. Kurzwaffenpatronen mit vergleichsweise stumpfen Bleigeschossen liegen zwischen etwa 1200 und 2000 m; das Randfeuer-Kleinkaliber .22 lr erreicht 1500 m. Erst die Büchsenpatronen mit langen Spitzgeschossen und hoher Mündungsgeschwindigkeit springen auf ein Vielfaches: .223 Rem. 4300 m, .308 Win. 5000 m. Am kürzesten fliegen die kleinen Kugeln, weil sie im Verhältnis zu ihrer Masse viel Stirnfläche haben und deshalb schnell abgebremst werden - daher die 300 m bei 3-mm-Schrot und bei der 4 mm M20. Das Flintenlaufgeschoss ist zwar schwer, aber stumpf und langsam und bleibt mit 1200 m im Bereich der Kurzwaffenpatronen. Die Werte sind Größenordnungen; das „ca.“ steht in der Musterantwort nicht ohne Grund.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Zahlenwerte sind ballistische Erfahrungswerte aus dem amtlichen Fragenkatalog. Eine Reichweitentabelle findet sich weder im Waffengesetz noch im Beschussrecht.", "merksatz": "Faustregel für Schrot: Korndurchmesser in Millimetern mal 100 ergibt die Reichweite in Metern - 3 mm Schrot also rund 300 m." }, "II-74": { "kurz": "Das Abzugsgewicht beschreibt die Mechanik der Waffe und nicht die Bewegung des Geschosses; Gasdruck und Geschossflugbahn gehören dagegen zur Innen- bzw. Außenballistik.", "text": "Ballistik ist die Lehre von der Bewegung des Geschosses. Sie gliedert sich in drei Abschnitte: die Innenballistik (alle Vorgänge von der Zündung bis zum Verlassen der Mündung - dazu gehört der Gasdruck), die Außenballistik (der Flug von der Mündung bis zum Ziel - dazu gehört die Geschossflugbahn) und die Zielballistik (die Wirkung im Ziel). Gasdruck und Geschossflugbahn lassen sich also jeweils sauber einordnen. Das Abzugsgewicht ist dagegen die Kraft, die aufgewendet werden muss, um den Abzug auszulösen; angegeben wird es in Newton oder in Kilogramm. Es ist eine Eigenschaft der Waffenmechanik. Auf die Treffleistung wirkt es sich zwar aus, weil ein schwerer oder kriechender Abzug das Verreißen begünstigt - aber das ist eine Frage der Handhabung und nicht der Geschossbewegung. Zu beachten ist die Frageform: Gesucht ist der Begriff, der nicht dazugehört.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Einteilung der Ballistik ist Fachsystematik. Das Recht nennt Innen- und Außenballistik nur als Prüfungsstoff der Sachkunde, ohne die Begriffe inhaltlich zu bestimmen; das Wort Abzugsgewicht kommt in den Gesetzen gar nicht vor." }, "II-75": { "kurz": "Die Außenballistik behandelt alles, was zwischen Mündung und Ziel auf das fliegende Geschoss einwirkt - Wettereinflüsse, Flugbahn und Geschossform gehören sämtlich dazu.", "text": "Die Außenballistik beginnt in dem Augenblick, in dem das Geschoss die Mündung verlässt, und endet beim Auftreffen im Ziel. Alle drei Antworten sind deshalb richtig. Wettereinflüsse (a): Luftdichte, Temperatur und Luftdruck bestimmen, wie stark das Geschoss abgebremst wird - kalte, dichte Luft bremst stärker als warme; Seitenwind versetzt den Treffpunkt. Geschossflugbahn (b): Der Verlauf der Bahn unter Schwerkraft und Luftwiderstand ist der Kerngegenstand der Außenballistik. Geschossform (c): Länge, Spitzen- und Heckform entscheiden über den Luftwiderstand und damit darüber, wie schnell das Geschoss Geschwindigkeit und Energie verliert; ein langes Spitzgeschoss fliegt bei gleicher Mündungsgeschwindigkeit erheblich weiter als ein stumpfes. Nicht zur Außenballistik gehören dagegen der Gasdruckverlauf im Lauf - das ist Innenballistik - und die Wirkung im Ziel, die Sache der Zielballistik ist.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Was die Außenballistik untersucht, ist Waffentechnik. Das Recht setzt den Begriff als Prüfungsstoff der Sachkunde voraus, beschreibt seinen Inhalt aber nicht." }, "II-76": { "kurz": "Die Innenballistik erfasst alle Vorgänge bis zum Verlassen der Mündung - dazu zählen der Gasdruckverlauf und der erste, noch rotationslose Geschossweg.", "text": "Die Innenballistik beginnt mit der Zündung und endet, wenn das Geschoss die Mündung verlässt. Der Gasdruckverlauf (c) ist ihr zentrales Thema: Das Treibmittel verbrennt, der Druck steigt steil an, erreicht kurz nach dem Anlaufen des Geschosses sein Maximum und fällt danach wieder ab, während das Geschoss weiter beschleunigt wird. Der rotationslose Geschossweg (a) ist die kurze Strecke vom Verlassen des Hülsenmundes bis zum Einschneiden in die Züge im Übergangskegel: Hier bewegt sich das Geschoss bereits, dreht sich aber noch nicht, weil ihm die Züge den Drall noch nicht aufgezwungen haben. Auch dieser Vorgang spielt sich im Lauf ab und gehört damit zur Innenballistik. Antwort b ist falsch, weil die Strecke vom Patronenlager bis zum Auftreffpunkt Innen-, Außen- und Zielballistik in einen Topf wirft. Die Innenballistik endet an der Mündung; was danach geschieht, ist nicht mehr ihr Gegenstand.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Ablauf im Lauf ist Physik und Technik. Das Waffenrecht regelt ihn nicht und definiert den Begriff Innenballistik auch nicht." }, "II-77": { "kurz": "Streuung ist die Abweichung einer Reihe von Treffern zueinander bei gleichem Haltepunkt - eine messbare Eigenschaft, kein Urteil über den Schützen.", "text": "Wer mehrere Schüsse mit unverändertem Haltepunkt abgibt, erhält nie ein einziges Loch, sondern eine Trefferfläche. Wie weit diese Treffer auseinanderliegen, ist die Streuung; gemessen wird sie üblicherweise als Streukreis. Sie entsteht aus vielen kleinen Unterschieden: aus der Waffe (Lauf, Verschluss, Munitionszuführung), aus der Munition (Toleranzen bei Ladung und Geschossgewicht) und aus der Umwelt (Wind, Temperatur). Streuung tritt deshalb auch dann auf, wenn die Waffe fest eingespannt ist und gar kein Schütze im Spiel ist. Antwort a ist damit falsch: Streuung ist ein Messwert, keine Bewertung der Schießleistung. Zu unterscheiden ist sie außerdem von der Treffpunktlage - eine Waffe kann eng streuen und trotzdem nicht dorthin treffen, wo gezielt wurde; dann stimmt nicht die Streuung, sondern die Visierung nicht. Antwort c beschreibt die Verformung des Geschosses beim Aufprall; das ist Zielballistik und hat mit Streuung nichts zu tun.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Streuung ist ein schießtechnischer Messbegriff. Das Wort kommt in keinem der Waffen-, Beschuss- oder Sprengstoffgesetze vor.", "merksatz": "Streuung sagt, wie eng die Treffer beieinanderliegen; die Treffpunktlage sagt, wo sie liegen." }, "II-78": { "kurz": "Die Flugbahn ist keine symmetrische Kurve: Weil das Geschoss ständig Geschwindigkeit verliert, fällt sie mit zunehmender Entfernung von der Mündung immer steiler ab.", "text": "Vom Verlassen der Mündung an wirken zwei Kräfte auf das Geschoss: die Schwerkraft, die es gleichmäßig nach unten zieht, und der Luftwiderstand, der es fortlaufend abbremst. Weil die Geschwindigkeit dabei ständig abnimmt, legt das Geschoss in gleichen Zeitabschnitten immer kürzere waagerechte Strecken zurück, während das Fallen unvermindert weitergeht. Das Ergebnis ist eine ungleichförmige, unsymmetrische Kurve, deren absteigender Ast kürzer und steiler ist als der aufsteigende - Antwort a. Antwort b beschreibt die symmetrische Wurfparabel; die gäbe es nur im luftleeren Raum. Antwort c verwechselt Visierlinie und Flugbahn: Die Visierlinie ist eine Gerade vom Auge über die Visierung zum Haltepunkt, die Flugbahn dagegen eine Kurve. Bei eingeschossener Waffe schneidet die Flugbahn die Visierlinie zweimal - kurz nach der Mündung und in der Einschießentfernung; dazwischen verläuft das Geschoss oberhalb der Visierlinie, danach fällt es darunter. Praktische Folge: Jenseits der Einschießentfernung muss höher gehalten oder das Visier korrigiert werden, und zwar mit wachsender Entfernung überproportional stark.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Verlauf der Geschossflugbahn folgt aus Schwerkraft und Luftwiderstand. Das ist Physik und steht in keinem Gesetz." }, "II-79": { "kurz": "Steighöhe ist der Abstand zwischen Laufmündung und Scheitelpunkt beim senkrecht nach oben abgegebenen Schuss - also die Höhe, die das Geschoss beim Steilschuss erreicht.", "text": "Der Begriff ist enger gefasst, als er klingt. Gemeint ist nicht irgendein Scheitelpunkt, sondern der Sonderfall des senkrecht nach oben abgegebenen Schusses: Wie hoch kommt das Geschoss, bevor es stehenbleibt und zurückfällt? Antwort a klingt deshalb plausibel, ist aber unbestimmt - die maximale Höhe einer beliebigen ballistischen Kurve hängt vom Abgangswinkel ab und heißt Scheitel- oder Gipfelhöhe; ohne die Angabe „senkrecht nach oben“ ist keine feste Größe benannt. Antwort b wirft Steighöhe und Gefahrenbereich durcheinander: Der Gefahrenbereich ist die Höchstreichweite, also eine Entfernung über Grund, und keine Höhe. Praktisch wichtig ist der Umkehrschluss aus der Steighöhe: Was senkrecht nach oben geschossen wird, kommt vollständig wieder herunter und kann beim Auftreffen noch verletzen. Schüsse in die Luft sind deshalb nie „ins Leere“ gerichtet.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Steighöhe eines Geschosses ist eine ballistische Messgröße. Das Waffen- und Beschussrecht definiert sie nicht; das Wort taucht dort nur in ganz anderem Zusammenhang bei pyrotechnischer Munition auf." }, "II-80": { "kurz": "E0 ist die Bewegungsenergie des Geschosses beim Verlassen des Laufes, also die Mündungsenergie.", "text": "Die Bewegungsenergie eines Geschosses ergibt sich aus seiner Masse und dem Quadrat seiner Geschwindigkeit und wird in Joule angegeben. Der tiefgestellte Index bezeichnet die Entfernung von der Mündung: E0 ist die Energie bei null Meter, also unmittelbar beim Verlassen des Laufes, E100 entsprechend die Energie auf 100 m. Weil das Geschoss unterwegs vom Luftwiderstand abgebremst wird, ist E0 stets der höchste Energiewert der gesamten Flugbahn. Antwort a ist falsch, weil dort eine Geschwindigkeit beschrieben wird und keine Energie - und noch dazu auf 100 m statt an der Mündung. Antwort b verwechselt E0 mit der Steighöhe, die eine Länge und keine Energie ist. Für die Prüfung lohnt der Blick auf die rechtliche Bedeutung: Genau an dieser Größe hängt die Erlaubnisfreiheit. Erwerb und Besitz von Druckluft- und Federdruckwaffen sowie von Waffen mit kalten Treibgasen sind nach dem Waffengesetz grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die Waffe das vorgeschriebene Kennzeichen - das F im Fünfeck - trägt. Seit 2025 stellt das Gesetz daneben zwei weitere Bedingungen: Die Waffe darf in Bezug auf Geschosse von mehr als 30 mm Länge nicht mehrschüssig sein, und es kommt auf den Zeitpunkt der Kennzeichnung an (Nr. 1.1 Buchstabe a und b). Die Zahl, auf die es in der Prüfung ankommt, bleiben die 7,5 Joule.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" } ], "merksatz": "E0 heißt Energie bei null Meter - Mündungsenergie und zugleich der Höchstwert der ganzen Flugbahn.", "verwandt": [ "II-61", "II-62", "II-85" ] }, "II-81": { "kurz": "Tiefer dringt das Geschoss ein, das bei gleicher Auftreffenergie und gleichem Zielmedium mehr Masse hinter wenig Stirnfläche versammelt und dabei formstabil bleibt - also hohe Querschnittsbelastung und ausreichende Härte hat.", "text": "Querschnittsbelastung ist die Geschossmasse geteilt durch die Stirnfläche des Geschosses. Ist dieser Wert hoch, verteilt sich viel Bewegungsenergie auf wenig Angriffsfläche; das Zielmedium kann das Geschoss nur langsam abbremsen, und es dringt tief ein. Die Härte wirkt in dieselbe Richtung: Ein weiches Geschoss staucht oder pilzt beim Auftreffen auf, seine Stirnfläche wächst, die Querschnittsbelastung sinkt schlagartig - und damit die Eindringtiefe. Ein hartes Geschoss behält seine Form und damit seine schlanke Stirnfläche über den ganzen Weg im Ziel. Antwort a) kehrt beides um und ist deshalb falsch: Ein leichtes und weiches Geschoss dringt gerade nicht tiefer ein. Antwort c) vermengt zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben - ein schwereres Geschoss ist bei gleicher Energie langsamer, nicht schneller, und ein stumpfes Geschoss wird stärker abgebremst als ein spitzes. Wichtig ist die Einschränkung in der richtigen Antwort: Der Satz gilt nur bei gleicher Auftreffenergie und gleichem Zielmedium. Wer diese Bedingung wegdenkt, kann jede Aussage über Eindringtiefe umkippen.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Querschnittsbelastung und Eindringtiefe sind Größen der Zielballistik. Weder das Waffengesetz noch das Beschussrecht kennen die Begriffe; eine Suche danach bleibt ergebnislos.", "merksatz": "Viel Masse, wenig Stirnfläche, harte Form - das geht tief." }, "II-82": { "kurz": "Der Drall versetzt das Geschoss in Rotation um seine Längsachse; die dabei entstehende Kreiselwirkung stabilisiert die Fluglage erheblich.", "text": "Die Züge im Laufinneren zwingen das Geschoss beim Durchlaufen in eine Drehung um die eigene Längsachse. Ein rotierender Körper verhält sich wie ein Kreisel: Er widersetzt sich Kräften, die seine Drehachse kippen wollen. Genau das braucht ein Langgeschoss, dessen Schwerpunkt hinter dem Luftwiderstandspunkt liegt - ohne Rotation würde es sofort zu taumeln beginnen und quer weiterfliegen. Deshalb ist a) richtig. Antwort b) behauptet das Gegenteil des tatsächlichen Effekts: Ein taumelndes Geschoss bremst extrem stark ab, der Drall verlängert die brauchbare Reichweite, statt sie zu verkürzen. Antwort c) verwechselt Ursache und Wirkung. Der Drall erhöht die Bewegungsenergie nicht; er entnimmt der vorhandenen Energie sogar einen kleinen Anteil, der als Rotationsenergie gebunden wird. Der Drall macht das Geschoss nicht stärker, sondern berechenbar.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Kreiselstabilisierung von Geschossen ist Außenballistik. Der Begriff Drall taucht im Recht nur als Maßangabe für Prüfläufe auf, seine Wirkung wird nirgends geregelt." }, "II-83": { "kurz": "Der Drall ist für die Flugstabilität des Geschosses erforderlich: Die erzwungene Drehung um die Längsachse hält das Geschoss mit der Spitze voran auf der Flugbahn.", "text": "Die amtliche Musterantwort nennt genau einen Zweck, und es gibt auch nur diesen einen: Flugstabilität. Ein längliches Geschoss ist von sich aus nicht stabil, weil sein Massenschwerpunkt hinter dem Punkt liegt, an dem der Luftwiderstand angreift. Die Luft dreht es weg, es taumelt, verliert Geschwindigkeit und trifft nicht mehr berechenbar. Die Züge im Lauf erzwingen deshalb eine Drehung um die Längsachse; die Kreiselwirkung dieser Drehung hält die Achse in Flugrichtung. Formulieren Sie in der Prüfung knapp und ohne Zusatz - wer beim Drall über Reichweite, Durchschlagsleistung oder Energie spricht, entfernt sich von der Musterantwort. Der Drall bringt keine Leistung, er sichert die Lage. Randnotiz für das Verständnis: Kugelförmige Geschosse und Schrot brauchen keinen Drall, weil sie keine ausgezeichnete Längsachse haben - deshalb sind Schrotläufe glatt.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Zweck des Dralls ist rein ballistisch. Das Waffenrecht regelt weder Drall noch Flugstabilität; eine Suche nach dem Begriff Flugstabilität bleibt in allen Gesetzen erfolglos." }, "II-84": { "kurz": "Die Dralllänge ist die Strecke im Lauf, auf der sich das Geschoss genau einmal um seine eigene Längsachse dreht.", "text": "Der Drall wird durch die Steigung der Züge im Lauf erzeugt, und diese Steigung gibt man als Länge an: Nach wie vielen Millimetern Laufweg hat das Geschoss eine volle Umdrehung vollzogen? Übliche Schreibweisen sind „Drall 1:250 mm\" oder einfach eine Millimeterangabe. Je kürzer die Dralllänge, desto steiler die Züge und desto höher die Drehzahl des Geschosses - lange, schwere Geschosse brauchen einen kurzen (steilen) Drall, kurze leichte Geschosse kommen mit einem langen Drall aus. Antwort a) verwechselt die Dralllänge mit der Lauflänge; das sind zwei völlig verschiedene Maße, ein Lauf kann mehrere Dralllängen lang sein. Antwort c) ist frei erfunden - mit Härtung des Laufmaterials hat der Drall nichts zu tun. Merken Sie sich die Dralllänge als Wegstrecke, nicht als Bauteil.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Dralllänge ist eine technische Maßangabe. Das Beschussrecht nennt zwar für einzelne Prüfläufe einen Zahlenwert, definiert den Begriff aber nirgends." }, "II-85": { "kurz": "Geschossrotation bezeichnet nichts anderes als die Drehung des Geschosses um seine eigene Längsachse.", "text": "Der Begriff beschreibt eine Bewegung, keine Energie und keine Geschwindigkeit. Das Geschoss dreht sich, vom Drall des Laufes erzwungen, um die Achse, die von der Geschossspitze zum Geschossboden verläuft. Diese Rotation bleibt über die gesamte Flugbahn erhalten und liefert die Kreiselwirkung, die das Geschoss stabil hält. Antwort a) ist falsch, weil Schrot aus glatten Läufen verschossen wird und gerade nicht gezielt in Rotation versetzt wird; außerdem meint Rotation eine Drehung, nicht eine Fluggeschwindigkeit. Antwort b) klingt fachlich, verschiebt aber die Bedeutung: Die Rotationsenergie eines Geschosses ist eine berechenbare Größe, aber sie ist nicht das, was das Wort Rotation bezeichnet. Solche Antworten, die einen Bewegungsbegriff durch einen Energiebegriff ersetzen, sind ein typisches Muster in diesem Fragenkatalog.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Geschossrotation ist ein ballistischer Fachbegriff. Das Wort Rotation kommt in keinem der einschlägigen Gesetze vor.", "verwandt": [ "II-61", "II-62", "II-80" ] }, "II-86": { "kurz": "Der Geschossknall entsteht, wenn ein Geschoss schneller als der Schall fliegt: Die vor ihm zusammengedrückte Luft entspannt sich schlagartig und erzeugt eine Kopfwelle.", "text": "Ein Geschoss mit Überschallgeschwindigkeit kann die Luft vor sich nicht mehr rechtzeitig verdrängen - die Druckstörung ist langsamer als das Geschoss. Es baut deshalb vor der Spitze eine steile Verdichtungszone auf, die es als kegelförmige Stoßwelle mitschleppt. Wo diese Welle auf ein Ohr trifft, entspannt sich die komprimierte Luft schlagartig, und das hört man als peitschenden Knall. Weil der Knall an das Geschoss gebunden ist, wandert er mit ihm die Flugbahn entlang: Ein Zuhörer neben der Bahn nimmt ihn dort wahr, wo das Geschoss vorbeikommt, nicht dort, wo geschossen wurde. Unterschallgeschosse erzeugen ihn gar nicht. Antwort a) ist falsch, weil der Vorgang im Lauf den Mündungsknall betrifft, nicht den Geschossknall. Antwort c) beschreibt einen chemischen Nachbrand, der zwar als Mündungsfeuer sichtbar werden kann, aber nicht die Ursache des Geschossknalls ist. Praktische Folge: Ein Schalldämpfer sitzt an der Mündung und kann deshalb nur den Mündungsknall dämpfen - der Geschossknall bleibt, solange das Geschoss Überschall fliegt.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Entstehung des Geschossknalls ist Physik der Aussenballistik. Der Begriff Geschossknall kommt in keinem der einschlägigen Gesetze vor.", "merksatz": "Geschossknall wandert mit dem Geschoss, Mündungsknall bleibt an der Mündung." }, "II-87": { "kurz": "Den Mündungsknall erzeugen die Pulvergase selbst: Sie verlassen den Lauf mit Überschallgeschwindigkeit und entspannen sich schlagartig in die freie Luft.", "text": "Hinter dem Geschoss steht im Lauf ein hoher Gasdruck. Sobald das Geschoss die Mündung freigibt, schießen die Pulvergase mit einem Vielfachen der Schallgeschwindigkeit nach und dehnen sich explosionsartig aus. Diese plötzliche Expansion ist eine Druckwelle - der Mündungsknall. Er entsteht ortsfest an der Mündung und ist deshalb, anders als der Geschossknall, immer dem Schützenstandort zuzuordnen. Antwort b) greift zu kurz: Dass heiße Gase auf kalte Luft treffen, erzeugt einen Temperaturausgleich, aber keinen Knall; entscheidend ist die Geschwindigkeit der Ausdehnung, nicht die Temperatur. Antwort c) beschreibt unverbranntes Pulver, das allenfalls als Mündungsfeuer aufleuchtet oder als Rückstand liegen bleibt - für den Knall ist es nicht verantwortlich. Genau an diesem Punkt setzt der Schalldämpfer an: Er lässt die Gase in Kammern vorentspannen und langsamer austreten, wodurch der Mündungsknall gedämpft wird.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wie der Mündungsknall physikalisch entsteht, regelt kein Gesetz. Der Begriff erscheint im Waffenrecht nur, um den Schalldämpfer zu beschreiben, nicht um die Knallentstehung zu erklären." }, "II-88": { "kurz": "Im Bereich des Patronenlagers herrscht der höchste Gasdruck; deshalb braucht der Lauf dort die dickste Wandung, während er nach vorn dünner werden darf.", "text": "Der Gasdruck erreicht sein Maximum kurz nach dem Zünden, wenn das Geschoss sich gerade erst aus dem Patronenlager gelöst hat und der Raum hinter ihm noch sehr klein ist. Alles, was danach passiert, senkt den Druck: Das Geschoss wandert vorwärts, der Raum hinter ihm wird größer, das Gas entspannt sich. An der Mündung ist der Druck nur noch ein Bruchteil des Spitzenwerts. Die Wandstärke eines Rohres muss zum Innendruck passen, den es aushalten soll - also viel Material hinten, weniger vorn. Das ist kein Kompromiss zulasten der Sicherheit, sondern deren genaue Umsetzung; nebenbei spart es Gewicht und verbessert die Führigkeit der Waffe. Antwort a) ist falsch: Visiermontagen sitzen vor allem im vorderen und mittleren Laufbereich oder auf dem Gehäuse und stellen keine Anforderung an die Wandstärke. Antwort c) verkennt, dass Beschusszeichen und Herstellerangaben zwar häufig nahe am Patronenlager stehen, aber nur wenige Zehntelmillimeter tief eingeschlagen werden - dafür baut niemand eine dickere Laufwand.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Auslegung von Laufwandstärken nach dem Druckverlauf ist Werkstoff- und Innenballistik. Das Beschussrecht prüft das fertige Ergebnis auf Haltbarkeit, schreibt aber keine Wandstärken vor." }, "II-89": { "kurz": "Die Basküle ist der Verschlusskasten einer Kipplaufwaffe - das Bauteil, in das die Laufhaken einrasten und in dem Verschluss und Schlosseinrichtung sitzen.", "text": "Das Wort stammt aus dem Französischen (bascule, die Wippe) und benennt bei Kipplaufwaffen - also Bockflinte, Querflinte, Kipplaufbüchse, Drilling - das massive Kastenstück zwischen Lauf und Schaft. Auf ihm kippen die Läufe um ein Scharnier, in ihm greifen die Verriegelungselemente in die Laufhaken, und in ihm sind Abzug, Schlagbolzen und Sicherung untergebracht. Die Basküle nimmt beim Schuss die Rückstoßkraft auf und leitet sie in den Schaft. Vorsicht aber mit dem Wort „höchstbeanspruchtes Teil\": Das ist ein Legalbegriff, und Maßstab ist nach § 2 Absatz 2 des Beschussgesetzes allein die Gasdruckbeaufschlagung - aufgezählt sind dort Lauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager, Verbrennungskammer, Antriebsvorrichtung, bei Kurzwaffen das Griffstück und Wechseltrommeln, nicht die Basküle als Ganzes. Erfasst ist an ihr der Stoßboden: Er schließt das Patronenlager unmittelbar ab und ist damit Verschluss im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Beschussgesetzes. Antwort a) und b) sind bloße Verwechslungsangebote: Eine Visiereinrichtung ist die Basküle nicht, und der Vorderschaft einer Vorderschaftrepetierflinte heißt Pump, Repetiergriff oder schlicht Vorderschaft. Das Beschussrecht bestätigt die Zuordnung praktisch: Bei Kipplaufwaffen ist nach dem Beschuss zu prüfen, ob die größte zulässige Spaltweite zwischen Lauf und Basküle von 0,10 mm eingehalten ist - eine Waffe, deren Basküle sich unter dem Beschussdruck gedehnt hat, besteht die Prüfung nicht. Eine Legaldefinition des Begriffs gibt es allerdings nicht; das Recht setzt ihn als bekannt voraus.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage I", "stelle": "Nr. 1.3" } ], "merksatz": "Basküle heißt Wippe - dort kippt der Lauf, dort sitzt der Verschluss." }, "II-90": { "kurz": "Nach der amtlichen Musterantwort geschieht das durch den Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenbearbeitungserlaubnis nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403; anschließend prüft ein Beschussamt die Waffe, kennzeichnet sie und stellt die Deaktivierungsbescheinigung aus.", "text": "Die Dekorationswaffe entsteht nicht durch Basteln, sondern durch ein geregeltes Verfahren mit drei festen Bestandteilen.\n\nErstens die Bearbeitung. Das Unbrauchbarmachen ist keine Unterart des Bearbeitens, sondern eine eigene Art des Umgangs (§ 1 Absatz 3 Satz 2 WaffG) mit eigener Legaldefinition: Eine Schusswaffe wird unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.3 WaffG). Dort ist für jede Waffenart aufgeführt, welche Teile zu verschweißen, zu verstiften oder zu durchbohren sind. Ziel ist, dass sich die Schussfähigkeit der Waffe oder ihrer wesentlichen Teile mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wiederherstellen lässt. Die Musterantwort nennt den Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenbearbeitungserlaubnis, weil in der Praxis nur ein Fachbetrieb so arbeitet, dass das Beschussamt das Ergebnis anerkennt. Eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 WaffG braucht aber nur, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung herstellt, bearbeitet oder instand setzt.\n\nZweitens die amtliche Kontrolle. Wer eine Waffe unbrauchbar gemacht hat, muss sie binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde - dem Beschussamt - zur Einzelzulassung vorlegen (§ 8a Absatz 1 BeschG). Das Amt prüft, ob die Anforderungen eingehalten sind, kennzeichnet Waffe und wesentliche Teile und stellt eine Deaktivierungsbescheinigung in deutscher und englischer Sprache aus (§ 8a Absatz 2 BeschG). Die Kennzeichnung besteht aus dem Ländercode DE und dem Ortszeichen der Behörde (§ 21a Absatz 3 BeschussV).\n\nDrittens die Rechtsfolge. Erst wenn Bescheinigung und Kennzeichnung vorliegen, gilt die Waffe als unbrauchbar gemacht im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 WaffG. Dann - und nur dann - sind Erwerb, Besitz und Überlassen erlaubnisfrei (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2b WaffG). Erlaubnisfrei heißt nicht formfrei: Überlassen, Erwerb und Vernichten sind anzuzeigen (§ 37d Absatz 1 WaffG), die Bescheinigung ist aufzubewahren (§ 25a Absatz 1 AWaffV), beim Führen und Transportieren mitzuführen (§ 25a Absatz 2 AWaffV) und bei Vernichtung der Behörde abzugeben (§ 25b AWaffV).\n\nEin verbreiteter Irrtum zum Schluss: Der Besitzer darf die Waffe sehr wohl selbst unbrauchbar machen. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 10 WaffG stellt die Unbrauchbarmachung sämtlicher Schusswaffen ausdrücklich von der Erlaubnispflicht frei und verlangt nur die Anzeige nach § 37b Absatz 2 WaffG binnen zwei Wochen. In der Prüfung schreiben Sie dennoch die Musterantwort mit dem Fachbetrieb - und eine ohne dieses Verfahren „entschärfte\" Waffe bleibt rechtlich eine erlaubnispflichtige Schusswaffe.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8a", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8a", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 21a", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37d", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 25a", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 25a", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 25b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 10" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Fachbetrieb bearbeitet, Beschussamt prüft, kennzeichnet und bescheinigt - erst dann ist es eine Dekorationswaffe.", "verwandt": [ "II-91" ], "kernpunkte": [ "bearbeitet durch den Inhaber einer Waffenbearbeitungs- oder Waffenherstellungserlaubnis", "nach den Vorgaben der Deaktivierungsdurchführungsverordnung (EU) 2015/2403", "die Schussfähigkeit ist mit gebräuchlichen Werkzeugen nicht wiederherzustellen", "bestätigt durch Zulassungszeichen und Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamts" ] }, "II-91": { "kurz": "Eine Dekorationswaffe entsteht erst, wenn alle wesentlichen Teile nach der EU-Deaktivierungsverordnung 2015/2403 unbrauchbar gemacht sind und das Beschussamt die Waffe anschließend prüft, kennzeichnet und eine Deaktivierungsbescheinigung ausstellt.", "text": "Die Unbrauchbarmachung ist kein handwerklicher Kraftakt nach eigenem Ermessen, sondern ein zweistufiges Verfahren aus Arbeit am Stück und behördlicher Bestätigung.\n\nErste Stufe: Was „unbrauchbar machen“ überhaupt bedeutet, definiert das Gesetz selbst. Eine Schusswaffe wird unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden. Maßgeblich ist also nicht das Ergebnis nach Augenschein, sondern der abgearbeitete Katalog der Verordnung - und zwar für jedes wesentliche Teil, nicht nur für eines. Unbrauchbarmachen ist dabei eine eigene Art des Umgangs mit einer Schusswaffe: Das Gesetz nennt es in einem eigenen Satz neben Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen. Eine Erlaubnis verlangt es dafür aber gerade nicht - nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 10 ist die Unbrauchbarmachung sämtlicher Schusswaffen erlaubnisfrei, und selbst das Umgangsverbot der Anlage 2 Abschnitt 1 nimmt sie ausdrücklich aus. Die in Antwort c genannte Erlaubnis ist deshalb keine Rechtsvoraussetzung der Deaktivierung, sondern die praktische Regel: Wer den Katalog fachgerecht abarbeitet, ist in aller Regel ein Fachbetrieb. Anders gestellt ist er nur bei den Anzeigen: Er zeigt unverzüglich und elektronisch an, der übrige Besitzer binnen zwei Wochen und wahlweise schriftlich (§ 37d Abs. 3, § 37b Abs. 2 und 4 WaffG). Eine „Waffenbearbeitungserlaubnis“ kennt das Gesetz übrigens nicht: § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG erteilt für Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung die Waffenherstellungserlaubnis, das Unbrauchbarmachen steht dort nicht.\n\nZweite Stufe: Wer eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht hat, muss sie binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde - dem Beschussamt - zur Einzelzulassung vorlegen und die Dokumentation beifügen. Das Amt prüft die Anforderungen, kennzeichnet die Waffe und ihre wesentlichen Teile und stellt dem Besitzer eine Deaktivierungsbescheinigung in deutscher und englischer Sprache aus. Rechtlich gilt die Waffe erst als unbrauchbar gemacht, wenn beides vorliegt: die Bescheinigung und die amtliche Kennzeichnung. Bis dahin ist es waffenrechtlich weiter eine Schusswaffe.\n\nAntwort a scheitert an zwei Punkten: „mehrere“ wesentliche Teile genügen nicht, es müssen alle sein, und das Markenzeichen eines Büchsenmachers ersetzt die amtliche Kennzeichnung nicht. Antwort b scheitert am Wort „vorübergehend“ - eine rückholbare Maßnahme ist das Gegenteil einer Deaktivierung; außerdem ist ein Beschusszeichen etwas anderes als das Deaktivierungskennzeichen.\n\nZum Zweck der Frage: Erwerb, Besitz und Überlassen einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe sind nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2b erlaubnisfrei, ebenso das Führen nach Nr. 3.3 und der Handel nach Nr. 5.3. Folgenlos ist das nicht: Überlassen, Erwerb und Vernichtung sind der zuständigen Behörde anzuzeigen, und die Deaktivierungsbescheinigung ist beim Führen mitzuführen und beim dauerhaften Überlassen mitzugeben.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 10" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 5.3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8a", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8a", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37d", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37d", "absatz": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 25a", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 25a", "absatz": "3" } ], "merksatz": "Unbrauchbarmachen ist erlaubnisfrei, aber nicht formfrei: alle wesentlichen Teile nach EU-Verordnung, dann Beschussamt mit Kennzeichen und Deaktivierungsbescheinigung. Erst dann Dekorationswaffe.", "verwandt": [ "II-90" ] }, "II-92": { "kurz": "Dauerhaft unbrauchbar gemacht sind Feuerwaffen erst, wenn an ihnen passend zum Waffentyp und an jedem wesentlichen Teil die Maßnahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt wurden.", "text": "Das Gesetz definiert die Unbrauchbarmachung nicht über eine Wirkung, sondern über ein Verfahren: Eine Schusswaffe wird unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden. Was im Einzelnen zu tun ist, steht damit nicht im Waffengesetz, sondern in der Verordnung; das Beschussgesetz spricht in seiner Verordnungsermächtigung entsprechend von den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III. Genau darauf zielt Antwort b: Es reicht nicht, dass die Waffe „irgendwie nicht mehr schießt“; sie muss gemäß ihrem Waffentyp und in jedem wesentlichen Bestandteil den Maßgaben der Verordnung entsprechen. Ein einzelnes behandeltes Teil erfüllt die Vorgabe nicht, weil ein wesentliches Teil ersetzbar ist.\n\nAntwort a beschreibt ein Blockiersystem. Das ist erklärtermaßen vorübergehend und daher das Gegenteil einer dauerhaften Deaktivierung; das Waffengesetz setzt Blockiersysteme an ganz anderer Stelle ein, nämlich bei Erbwaffen, für die kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Antwort c beschreibt einen Schaden. Ein verzogener Lauf ist ein Defekt, kein Rechtsakt - die Waffe ist instand setzbar und bleibt waffenrechtlich eine Schusswaffe.\n\nWichtig für die Prüfung ist die Abgrenzung zur Frage nach der Dekorationswaffe: Die hier abgefragte Definition betrifft die technische Seite. Damit die Waffe auch rechtlich als unbrauchbar gemachte Schusswaffe gilt, muss zusätzlich die Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vorliegen und die zuständige Behörde die Waffe nach Artikel 5 gekennzeichnet haben.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8a", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 20", "absatz": "3", "satz": "2" } ], "merksatz": "Nach Waffentyp und an jedem wesentlichen Teil. Blockiert ist nicht deaktiviert, kaputt ist nicht deaktiviert." }, "III-01": { "kurz": "Auf Menschen wird eine Schusswaffe nie gerichtet, auch nicht ungeladen – die einzige Ausnahme ist die Notwehrlage, in der das Bedrohen gerechtfertigt sein kann.", "text": "Die Frage prüft zwei Dinge zugleich. Erstens die Sicherheitsregel: Eine Waffe gilt als geladen, solange man sich nicht selbst vom Gegenteil überzeugt hat. „Ungeladen“ ist deshalb keine Entschuldigung, denn genau diese Annahme ist die häufigste Ursache schwerer Unfälle. Antwort b) scheidet damit aus.\n\nZweitens die rechtliche Einordnung: Wer eine Waffe auf einen Menschen richtet, droht ihm mit einer rechtswidrigen Tat gegen seine körperliche Unversehrtheit; das ist Bedrohung und strafbar. Eine solche Tat ist aber nicht rechtswidrig, wenn sie durch Notwehr geboten ist – also die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen. Deshalb ist die scheinbar strengere Antwort a) „Niemals“ falsch: Sie streicht eine Ausnahme, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht.\n\nDas überrascht regelmäßig. In der Prüfung ist die absolut klingende Antwort hier gerade nicht die richtige. Merken lässt es sich so: Die Sicherheitsregel ist ausnahmslos, die Rechtslage kennt die Notwehr.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 241", "absatz": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Zielen auf Menschen ist Bedrohung – nur die Notwehr rechtfertigt sie." }, "III-02": { "kurz": "Eine Schusswaffe wird ungeladen übergeben, und der Übergebende überzeugt sich unmittelbar vorher selbst davon, dass Magazinschacht und Patronenlager leer sind.", "text": "Bei einer Übergabe wechselt die Kontrolle über die Waffe. In genau diesem Moment weiß der Empfänger nichts über den Zustand, und der Übergebende hat die Waffe schon nicht mehr sicher im Griff. Deshalb muss der Zustand vorher eindeutig sein: ungeladen.\n\n„Geladen, gesichert“ (a) genügt nicht. Eine Sicherung ist ein mechanisches Bauteil; sie kann versagen, beim Weiterreichen unbeabsichtigt gelöst werden oder – je nach Bauart – nur den Abzug, nicht aber den Schlagbolzen blockieren. Eine gesicherte Waffe ist eine geladene Waffe. „Geladen, ungesichert“ (b) ist die schlechteste aller Möglichkeiten.\n\nEntscheidend ist außerdem, dass jeder selbst prüft. Die Zusage „die ist leer“ ersetzt die eigene Kontrolle nicht; der Empfänger prüft nach der Übernahme erneut. Die Mündung zeigt währenddessen in eine sichere Richtung.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Sicherheitsregeln zur Übergabe sind fachliche Praxis. Das Waffenrecht regelt, wem eine Waffe überlassen werden darf, nicht den Handgriff dabei.", "merksatz": "Wer übergibt, entlädt und zeigt; wer übernimmt, prüft erneut." }, "III-03": { "kurz": "Im befriedeten Besitztum darf ohne Schießerlaubnis nur mit Waffen bis 7,5 Joule oder mit nach § 7 des Beschussgesetzes bauartzugelassenen Waffen geschossen werden – nicht mit .22 lfB.", "text": "Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur in engen Ausnahmen zulässig. Eine davon ist das befriedete Besitztum: Der Inhaber des Hausrechts oder wer dessen Zustimmung hat, darf dort mit Schusswaffen schießen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist – vorausgesetzt, die Geschosse können das Besitztum nicht verlassen.\n\nAntwort a) trifft die erste Alternative: Druckluftwaffen und Softairwaffen mit dem „F im Fünfeck“ tragen genau das Kennzeichen für Waffen bis 7,5 Joule. Antwort c) verlangt zwei Zeichen, und jedes hat seinen eigenen Grund. Die 4-mm-Waffen (M20) sind Feuerwaffen mit sehr kleinem Patronenlager, denen nicht mehr als 7,5 Joule erteilt werden – dafür steht das „F im Fünfeck“. Zugleich unterliegen sie der Bauartzulassung nach § 7 Abs. 1 des Beschussgesetzes; das dafür vorgeschriebene Zulassungszeichen setzt sich nach § 20 Abs. 2 der Beschussverordnung aus einem der in Anlage II vorgesehenen Bildzeichen und einer Kennnummer zusammen – der amtliche Fragenwortlaut nennt dieses Bildzeichen „PTB im Viereck“. Jedes Zeichen belegt für sich bereits eine der beiden Alternativen des Buchstabens a; die amtliche Antwort nennt beide, weil die 4-mm-Waffe tatsächlich beide trägt. Beide Antworten sind richtig.\n\nAntwort b) ist falsch. Randfeuermunition .22 lfB erreicht rund 100 bis 200 Joule und liegt damit um mehr als das Zehnfache über der Grenze von 7,5 Joule; eine Bauartzulassung nach § 7 des Beschussgesetzes gibt es für diese Waffen ebenfalls nicht. Für sie bleibt nur die Schießstätte oder eine Schießerlaubnis – auch dann, wenn das eigene Grundstück groß und der Kugelfang gut ist.\n\nEin verbreiteter Irrtum am Rande: Schreckschuss- und Signalwaffen sind zwar ebenfalls bauartzugelassen, aber nach § 8 des Beschussgesetzes; sie tragen das „PTB im Kreis“. Buchstabe a erfasst sie deshalb nicht – für sie greift Buchstabe b, weil aus ihnen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann.\n\nDie in der Frage genannte Lärmbelästigung ist übrigens keine waffenrechtliche Voraussetzung, sondern folgt aus Immissionsschutz- und Nachbarrecht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 7", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 10" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 20", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 6" } ], "merksatz": "Im eigenen Garten: 7,5 Joule oder Bauartzulassung – und die Geschosse bleiben drin." }, "III-04": { "kurz": "Nicht mehr benötigte Munition wird beim Waffenhändler abgegeben, denn Munition darf nur an Berechtigte überlassen werden – Müllwerker und Sondermüllannahme sind es nicht.", "text": "Munition bleibt Munition, auch wenn man sie loswerden will. Waffen und Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden, und die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Beim Waffenhändler ist sie offensichtlich: Er hat die waffenrechtliche Erlaubnis für den Handel und darf Munition annehmen. Deshalb ist b) richtig.\n\nDer Hausmüll (a) ist gleich doppelt falsch. Wer Munition wegwirft, gibt die tatsächliche Gewalt an einen unbestimmten Personenkreis ab, obwohl er Vorkehrungen treffen muss, damit sie nicht abhandenkommt und Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen. Hinzu kommt die reale Gefahr: In Müllpresse und Verbrennung kann Munition umsetzen.\n\nDie kommunale Sondermüllannahme (c) klingt vernünftig, ist es aber nicht. Diese Stellen sind waffenrechtlich nicht zur Annahme von Munition berechtigt und dafür auch nicht eingerichtet. Wer dort abgibt, überlässt Munition an Nichtberechtigte.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" } ] }, "III-05": { "kurz": "Verschossen werden darf ausschließlich die Munition, für die die Waffe konstruiert und zugelassen ist; ihre Bezeichnung ist auf der Waffe selbst angebracht.", "text": "Der Hersteller muss auf der Schusswaffe dauerhaft und sichtbar die Bezeichnung der Munition anbringen – bei Waffen ohne Munition die des Laufkalibers. Diese Angabe ist keine Empfehlung, sondern die verbindliche Auskunft darüber, wofür die Waffe gebaut ist. Beschusspflichtige Feuerwaffen dürfen zum Schießen zudem nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen; die Beschussprüfung wird mit Beschussmunition genau dieses Kalibers und gegen die zulässigen Höchstwerte für Maße und Gasdruck durchgeführt. Das Beschusszeichen sagt also nicht „diese Waffe hält etwas aus“, sondern „diese Waffe hält diese Gebrauchsmunition aus“.\n\nEinen Satz „verschieße nur passende Munition“ enthält das Waffengesetz nicht; der Grund kommt aus dem Beschussrecht und aus der Technik. Er ist aber zwingend: „Alles, was ins Patronenlager passt“ (a) ist gefährlich falsch. Vieles passt hinein, was nicht hineingehört – eine 12/76-Patrone lässt sich in ein 12/70-Lager einführen und erzeugt dort unzulässigen Gasdruck. Zerstörte Waffe und verletzter Schütze sind die Folge.\n\nAntwort c) ist zu eng: Randfeuerwaffen und -munition sind völlig üblich und zulässig. Die Zündungsart ist nicht das Kriterium, die Passung ist es.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Was auf der Waffe steht, kommt hinein – sonst nichts." }, "III-06": { "kurz": "Unbrauchbare Munition geht zurück an Verkäufer oder Hersteller oder an einen Delaborierbetrieb – von den angebotenen Wegen führt nur dieser zu einer waffenrechtlich berechtigten Person.", "text": "Auch unbrauchbar gewordene Munition ist Munition und darf nur berechtigten Personen überlassen werden; die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Das Gesetz knüpft dabei an die Erlaubnis der Person an, nicht an eine Betriebsart – annehmen darf deshalb jeder Inhaber einer passenden Erlaubnis, ebenso die zuständige Behörde oder die Polizei. Von den drei angebotenen Wegen führt aber nur c) dorthin: Verkäufer und Hersteller haben die Waffenhandels- oder die Waffenherstellungserlaubnis, der Delaborierbetrieb die Erlaubnis zum Bearbeiten von Munition.\n\nAntwort a) ist der gefährlichste Vorschlag. Das Abziehen von Geschossen ist Munitionsbearbeitung mit scharfem Zündhütchen im Boden der Hülse; ein Schlag oder Verkanten genügt. Das Auflösen von Nitrocellulosepulver in Wasser beseitigt es nicht zuverlässig, und die zurückbleibenden gezündeten oder ungezündeten Teile gehören keinesfalls in den Hausmüll.\n\nAntwort b) klingt korrekt, ist es aber nicht: Die örtliche Schadstoffannahme ist waffenrechtlich nicht zur Annahme von Munition berechtigt. Wer dort abgibt, überlässt Munition an Nichtberechtigte. Dass die intuitive „ordentliche Entsorgung“ hier falsch ist, überrascht viele – die richtige Adresse ist der Fachhandel, nicht das Wertstoffzentrum.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1" } ] }, "III-07": { "kurz": "Das Waffenrecht kennt keine Mengengrenze: Die Munitionserwerbsberechtigung in der Waffenbesitzkarte begrenzt die Munitionsart, nicht die Stückzahl je Kauf.", "text": "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte für die dort eingetragenen Schusswaffen erteilt. Die Erlaubnis ist damit gegenständlich begrenzt – auf die Munition, die zu den eingetragenen Waffen gehört –, aber nicht mengenmäßig. Wer für sein Kaliber erwerbsberechtigt ist, darf davon unbegrenzt viel kaufen.\n\nDie Zahlen in den falschen Antworten gibt es im Waffenrecht nicht. Weder eine Grenze von 1000 Patronen je Kauf (a) noch eine von 5 kg Nettoexplosivmasse (b) steht im Gesetz; die Begriffe stammen aus dem Gefahrgut- und Sprengstoffrecht und aus Lagervorschriften, nicht aus der Erwerbserlaubnis.\n\nGrenzen gibt es trotzdem, nur an anderer Stelle: Wer Munition besitzt, muss die erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen und unbefugten Zugriff treffen, und die tatsächlich vorhandene Aufbewahrungsmöglichkeit begrenzt die sinnvolle Menge. Die Beschränkungen für den Transport klammert die Frage ausdrücklich aus.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" } ] }, "III-08": { "kurz": "Tragfähig sind: jede Waffe gilt als geladen, Mündung immer in sichere Richtung, Laden und Entladen nur so, keine geladene Waffe aus der Hand legen, Zugriff Unbefugter verhindern, Anweisungen der Aufsicht befolgen, kein Umgang unter Alkohol oder Drogen.", "text": "Gefragt sind mindestens fünf Grundregeln; die Prüfung erwartet allgemeine Sicherheitsregeln, nicht Paragrafen. Tragfähig sind unter anderem:\n\n1. Jede Waffe ist als geladen zu behandeln, solange man sich nicht persönlich vom Gegenteil überzeugt hat.\n2. Die Mündung zeigt immer in eine sichere Richtung; geladen und entladen wird nur in diese Richtung.\n3. Eine geladene Waffe wird nicht aus der Hand gelegt.\n4. Eine Waffe wird nicht – auch nicht spielerisch – auf Menschen gerichtet.\n5. Es ist stets dafür zu sorgen, dass kein Unbefugter die Waffe an sich nehmen kann.\n6. Auf Schießanlagen gelten Standordnung und die Anordnungen der Aufsicht.\n7. Fremde Waffen werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Besitzers oder der Aufsicht berührt.\n8. Kein Hantieren mit Waffen unter Alkohol, Medikamenten oder anderen berauschenden Mitteln.\n\nDie meisten dieser Regeln sind fachliche Praxis und stehen so in keinem Gesetz – das mindert sie nicht, denn sie sind der Grund, warum das Waffenrecht überhaupt Sachkunde verlangt. Zwei von ihnen haben allerdings eine ausdrückliche gesetzliche Entsprechung: Wer Waffen oder Munition besitzt, muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit sie nicht abhandenkommen und Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen (Regel 5). Und die Benutzer einer Schießstätte haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen zu befolgen (Regel 6).\n\nFür die volle Punktzahl reichen fünf Regeln, aber sie müssen konkret sein. „Vorsichtig sein“ ist keine Regel.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Geladen denken, sicher zielen, nichts ablegen, nichts anfassen, nichts trinken.", "kernpunkte": [ "jede Waffe als geladen behandeln, bis man sich selbst vom Gegenteil überzeugt hat", "dafür sorgen, dass kein Unbefugter die Waffe an sich nehmen kann", "nur in sichere Richtung laden und entladen", "eine geladene Waffe nicht aus der Hand legen", "nie spielerisch auf Personen richten", "Schießstandordnung und Anweisungen der Aufsicht befolgen", "fremde Waffen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis anfassen", "kein Umgang unter dem Einfluss berauschender Mittel" ] }, "III-09": { "kurz": "Eine Selbstladepistole wird auf der Schießstätte ungeladen und mit geöffnetem Verschluss übergeben, damit der Empfänger das leere Patronenlager selbst sehen kann.", "text": "Der offene Verschluss ist der Kern der Antwort. Nur er macht den Zustand der Waffe für den Empfänger sichtbar und überprüfbar, bevor er sie annimmt. Alles andere verlangt Vertrauen, und Vertrauen ist auf dem Schießstand keine Sicherheitsmaßnahme.\n\nAntwort b) ist die klassische Falle: Das Magazin zu entnehmen macht eine Pistole nicht leer. Im Patronenlager kann eine Patrone verbleiben, und genau diese verursacht die meisten unbeabsichtigten Schüsse. Die Mitteilung des Ladezustands ändert daran nichts.\n\nAntwort a) ist noch schlechter: Eine geladene Waffe wird gar nicht erst übergeben, und die Sicherung ist ein mechanisches Bauteil, kein Beleg für einen Ladezustand.\n\nRichtig ist also die Reihenfolge: Magazin entnehmen, Verschluss öffnen und offen halten, Patronenlager sichtbar leer, Mündung in sichere Richtung – dann übergeben. Der Empfänger prüft anschließend selbst nach.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wie eine Waffe auf dem Stand von Hand zu Hand geht, bestimmen Standordnung und fachliche Praxis; das Waffenrecht schreibt diesen Handgriff nicht vor." }, "III-10": { "kurz": "Als Erstes wird der Ladezustand geprüft: Jede übernommene Waffe gilt als geladen, bis man sich selbst vom Gegenteil überzeugt hat.", "text": "Die Prüfung des Ladezustands steht am Anfang, weil sie die Grundlage für jeden weiteren Handgriff ist. Praktisch heißt das: Mündung in eine sichere Richtung, Magazin entnehmen, Verschluss öffnen, Patronenlager ansehen und – wo möglich – mit dem Finger fühlen. Erst danach ist alles Weitere erlaubt.\n\nAntwort b) kehrt die Reihenfolge um. Die Funktion der Sicherung an einer Waffe unbekannten Ladezustands zu prüfen bedeutet, an einer möglicherweise geladenen Waffe zu hantieren. Außerdem ersetzt eine funktionierende Sicherung die Entladeprüfung nicht.\n\nAntwort c) ist doppelt falsch. Eine Waffe zu zerlegen, bevor man weiß, ob sie geladen ist, ist grob unsicher; bei vielen Selbstladepistolen erfordert das Zerlegen zudem das Betätigen des Abzugs. Und Beschusszeichen prüft man beim Erwerb einer Waffe, nicht in dem Moment, in dem sie einem gereicht wird.\n\nDass der Übergebende die Waffe bereits kontrolliert hat, entbindet nicht. Jeder prüft selbst – auch dann, wenn er gerade zugesehen hat.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Reihenfolge der Handgriffe beim Übernehmen einer Waffe ist fachliche Sicherheitspraxis und steht in keinem Paragrafen des Waffenrechts.", "merksatz": "Erst der Blick ins Patronenlager, dann alles andere." }, "III-11": { "kurz": "Vor dem ersten Schuss gehört alles drei geprüft: der äußere Zustand der Waffe, ein freies Patronenlager samt Lauf und die Frage, ob die bereitliegende Munition für genau diese Waffe zugelassen ist.", "text": "Alle drei Antworten sind richtig; die Frage verlangt keine Auswahl, sondern die vollständige Kontrolle.\n\nSichtbare Beschädigungen: Risse am Verschluss oder am Lauf, ein verbogener Auszieher, lockere Schrauben oder ein gelockerter Schaft können den Verschluss beim Schuss öffnen lassen oder Teile freisetzen. Was außen zu sehen ist, muss vor dem Schuss gesehen werden, nicht danach.\n\nFreies Patronenlager und freier Lauf: Ein vergessener Putzlappen, Fett, Wasser, Schnee, Erde oder ein steckengebliebenes Geschoss aus einem vorangegangenen Schwachschuss sperren den Gasdruck ein. Die Folge ist eine aufgetriebene oder aufgerissene Laufwand, oft in Höhe der Haltehand. Deshalb wird durch den Lauf geschaut, nicht nur ins Lager.\n\nPassende Munition: Maßgeblich ist die Kaliberbezeichnung auf der Waffe, nicht die Ähnlichkeit der Patrone. Verwechslungen zwischen ähnlich aussehenden Kalibern führen zu überhöhtem Gasdruck oder zu einer Patrone, die nicht sauber im Lager sitzt. Der Abgleich kostet einige Sekunden und ist der einzige Schutz davor.\n\nDie drei Punkte greifen ineinander: Sie klären Waffe, Lauf und Munition, bevor die Waffe geladen wird - also solange noch alles zurückgenommen werden kann.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Waffenrecht kennt keine Vorschrift über die Kontrolle vor dem Schuss. Die Suche nach den Stichworten „Fremdkörper“ und „vor dem Schießen“ bleibt in allen sieben Gesetzen ohne Treffer. Es handelt sich um fachliche Praxis.", "merksatz": "Waffe außen, Lauf innen, Munition daneben - erst dann laden." }, "III-12": { "kurz": "Geladen wird ausschließlich auf dem Schützenstand, also dort, wo die Mündung bereits in Richtung Geschossfang zeigt.", "text": "Der Schützenstand ist der einzige Ort einer Schießstätte, an dem ein ungewollt gelöster Schuss folgenlos bleibt: Die Mündung zeigt dort in den Kugelfang. Wer im Aufenthaltsraum oder auf dem Weg dorthin lädt, trägt anschließend eine schussbereite Waffe durch Bereiche, in denen Menschen stehen, sich unterhalten und niemand mit einem Schuss rechnet.\n\nAntwort b) klingt vernünftig, ist aber zu weit gefasst: „Schießstand“ meint hier die gesamte Anlage, „Schützenstand“ nur den einzelnen Schießplatz darin. Zur Anlage gehören auch Zugänge, Waffenreinigungsplätze und Aufenthaltsräume - überall dort halten sich Menschen auf, an denen eine geladene Waffe vorbeigeführt würde. Antwort c) benennt den schlechtesten Ort überhaupt, weil sich dort erfahrungsgemäß die meisten Personen aufhalten.\n\nDieselbe Regel gilt in der Gegenrichtung: Entladen wird ebenfalls auf dem Schützenstand, bevor der Schütze ihn verlässt. Zwischen Betreten und Verlassen des Standes liegt der einzige Zeitraum, in dem die Waffe geladen sein darf.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wo geladen werden darf, steht in der Stand- und Sportordnung der jeweiligen Schießstätte. Das Waffenrecht regelt den Ort des Ladens innerhalb einer Schießstätte nicht und überlässt diese Feinsteuerung dem Betreiber und der Aufsicht." }, "III-13": { "kurz": "Ja, aber nur in einem Fall: Bei einer Waffenstörung darf die geladene Waffe der verantwortlichen Aufsichtsperson übergeben werden, damit sie die Störung beseitigt.", "text": "Die Grundregel lautet, dass geladene Waffen nicht aus der Hand gegeben werden. Die Ausnahme hat einen praktischen Grund: Bei einer Ladehemmung, einem Versager oder einer Waffe, die sich nicht entladen lässt, bleibt eine schussbereite Waffe in den Händen eines Schützen, der mit der Lage womöglich überfordert ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson ist die dafür ausgebildete und zuständige Person; sie steht am Schützenstand, wo die Mündung ohnehin in den sicheren Bereich zeigt.\n\nDie Übergabe erfolgt deshalb ohne Ortswechsel: Mündung weiter in Richtung Geschossfang, Finger außerhalb des Abzugsbügels, kein Umdrehen zum Nachbarn.\n\nAntwort b) ist falsch, weil der Nachbarschütze weder verantwortlich noch notwendigerweise fachkundig ist; ihm die Waffe zu reichen bedeutet, sie quer über die Standlinie zu bewegen. Antwort c) klingt am sichersten, ist es aber nicht: Ein ausnahmsloses Verbot würde den Schützen mit einer gestörten, geladenen Waffe allein lassen. Bei einem Versager gilt zuvor ohnehin, die Waffe eine Zeit lang in Richtung Geschossfang zu halten, weil ein Nachbrenner möglich ist.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Sicherheitsregel und ihre Ausnahme stammen aus der Schießstandpraxis. Das Waffenrecht regelt, wem eine Waffe überlassen werden darf, nicht aber, in welchem Ladezustand sie am Schützenstand weitergereicht werden darf." }, "III-14": { "kurz": "Das ist waffenrechtlich erlaubt: Im befriedeten Besitztum darf der Inhaber des Hausrechts mit Waffen bis 7,5 Joule schießen, solange kein Geschoss das Besitztum verlassen kann.", "text": "Das Gesetz trennt zwei Fälle. Wer auf einer Schießstätte schießt, braucht dafür keine Schießerlaubnis. Außerhalb von Schießstätten ist das Schießen ohne Erlaubnis nur in einer abschließenden Liste zulässig - und deren erster Fall passt hier genau: der Inhaber des Hausrechts oder jemand mit dessen Zustimmung, im befriedeten Besitztum, mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird.\n\nDer eigene Keller ist Teil des befriedeten Besitztums. Eine Bedingung ist allerdings strenger, als die Frage sie formuliert: Das Gesetz verlangt nicht nur, dass niemand gefährdet wird, sondern dass die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Ein Kellerfenster, ein Lichtschacht oder eine dünne Trennwand zum Nachbarkeller genügen, um die Erlaubnisfreiheit entfallen zu lassen. Praktisch heißt das: geschlossener Raum, Kugelfang hinter der Scheibe, Schussrichtung in massives Mauerwerk oder Erdreich.\n\nAntwort b) übersieht diesen ausdrücklichen Ausnahmetatbestand. Antwort c) arbeitet mit einer Zahl, die das Waffenrecht nicht kennt: 0,08 Joule steht in keiner der einschlägigen Vorschriften. Eine Grenze für zum Spiel bestimmte Schusswaffen gibt es zwar, sie liegt aber bei 0,5 Joule - und sie entscheidet darüber, ob das Waffengesetz überhaupt anwendbar ist, nicht darüber, wo geschossen werden darf. Für das erlaubnisfreie Schießen im befriedeten Besitztum bleibt es bei 7,5 Joule.\n\nAndere Rechtsgebiete bleiben unberührt: Miet-, Nachbarschafts- und Lärmschutzrecht beantwortet diese Vorschrift nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 Buchstabe a" } ], "merksatz": "Bis 7,5 Joule im eigenen Besitztum - aber kein Geschoss darf über die Grundstücksgrenze." }, "III-15": { "kurz": "Nein. Geschossen werden darf nur mit Waffen, die von der Erlaubnis für diese Schießstätte gedeckt und nicht vom Schießsport ausgeschlossen sind; Funktionssicherheit allein genügt nicht.", "text": "Eine Schießstätte wird auf Grund einer behördlichen Erlaubnis betrieben, die sich auf eine bestimmte Beschaffenheit und eine bestimmte Art der Benutzung bezieht; schon eine wesentliche Änderung der Benutzungsart ist erneut erlaubnispflichtig. Damit steht fest, welche Kaliber, Energien und Schießarten eine Anlage verträgt - eine Kurzwaffenbahn ist nicht dafür gebaut, ein Büchsengeschoss aufzuhalten.\n\nDie Verordnung zieht daraus die Folge: Auf einer Schießstätte ist das Schießen nur auf der Grundlage der für sie erteilten Erlaubnis und unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens zulässig. Hinzukommen muss einer von drei Anlässen - und nur einer, denn die Verordnung verknüpft sie mit „oder“: Nr. 1, der Schütze weist seine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen dieser Art nach und schießt innerhalb des zugrunde liegenden Bedürfnisses; Nr. 2, es wird auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22 AWaffV), zur Erlangung der Sachkunde oder in der jagdlichen Ausbildung geschossen; Nr. 3, es handelt sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 AWaffV. Der Betreiber hat die Einhaltung zu überwachen.\n\nDass die drei Nummern Alternativen sind und keine Häufung von Pflichten, hat Gewicht: Wer als Gast auf der Schießstätte eine fremde Waffe lediglich vorübergehend zum Schießen dort erwirbt, braucht dafür keine eigene Erwerbsberechtigung - ihn tragen Nr. 2 oder Nr. 3, nicht Nr. 1.\n\nVom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind nach § 6 Abs. 1 AWaffV drei Gruppen: Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimetern, bestimmte halbautomatische Waffen im äußeren Erscheinungsbild vollautomatischer Kriegswaffen sowie halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin für mehr als zehn Patronen. Dieses Verbot steht für sich; es ist keine Zusatzvoraussetzung des § 9 Abs. 1, sondern trifft die sportliche Verwendung unmittelbar.\n\nAntwort a) verwechselt zwei Dinge: Funktionssicherheit ist eine Eigenschaft der Waffe, die Zulässigkeit auf dieser Anlage ist eine Frage der Erlaubnis. Eine tadellos funktionierende Waffe kann auf einem bestimmten Stand vollständig unzulässig sein.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 9", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 6", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 22", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "7" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "5" } ] }, "III-16": { "kurz": "Immer. Die Benutzer einer Schießstätte haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson zu befolgen - ohne Einschränkung auf Wettkampf oder Gefahrenlage.", "text": "Die Verordnung formuliert beide Seiten ausdrücklich. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen; ist es zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich, haben sie das Schießen oder sogar den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen. Und die Benutzer der Schießstätte haben diese Anordnungen zu befolgen.\n\nDer Wortlaut enthält keinen Vorbehalt: keinen für den Wettkampf, keinen für erfahrene Schützen, keinen für Vereinsfunktionäre, keinen für Gäste.\n\nDer Grund liegt in der Aufgabe. Die Aufsicht ist die einzige Stelle, die den gesamten Stand überblickt. Ein Kommando wie „Feuer einstellen“ oder „Waffe entladen“ wirkt nur, wenn es ausnahmslos und sofort befolgt wird; ob die Anordnung berechtigt war, wird danach besprochen, nicht währenddessen.\n\nGerade darum sind a) und b) falsch: Außerhalb des Wettkampfs und noch bevor eine Gefahr sichtbar wird, entsteht der größte Teil der gefährlichen Situationen. Eine Anordnung, die erst bei Gefahr im Verzug binden würde, käme regelmäßig zu spät.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Die Aufsicht ordnet an, der Schütze folgt - immer, nicht nur im Ernstfall." }, "III-17": { "kurz": "Nein. Auch die verantwortliche Aufsichtsperson darf dem Schützen keine geladene Waffe in die Hand geben; geladen wird am Schützenstand vom Schützen selbst.", "text": "Wer eine Waffe lädt, weiß, in welchem Zustand sie ist. Bei einer Übergabe entsteht genau an dieser Stelle eine Lücke: Der Empfänger übernimmt die Verantwortung für einen Zustand, den er weder selbst hergestellt noch selbst geprüft hat. In der Ausbildung wiegt das besonders schwer, weil der Empfänger noch nicht geübt darin ist, den Ladezustand zu erkennen und zu beherrschen.\n\nDeshalb sind a) und c) keine Gründe, sondern Gegengründe. Dass der Ausbilder umfangreiche Fachkenntnisse besitzt, hilft dem Anfänger nicht, der die Waffe übernimmt. Und dass es sich um einen Anfänger handelt, ist gerade der Anlass, ihm die Waffe ungeladen zu geben und ihn das Laden unter Aufsicht selbst ausführen zu lassen. Der Ausbilder erklärt, beobachtet und korrigiert - er lädt nicht stellvertretend.\n\nDer Gegenfall ist die gestörte Waffe: Sie darf der Aufsichtsperson geladen übergeben werden. Der Unterschied liegt in Richtung und Zweck. Dort geht die Waffe an denjenigen, der die Störung beseitigen und den Zustand anschließend selbst herstellen soll. Hier soll sie an denjenigen gehen, der gleich schießt - und der muss den Ladezustand selbst verantworten.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Regel, dass geladene Waffen nicht übergeben werden, ist Ausbildungs- und Standordnungspraxis. Das Waffenrecht trifft keine Aussage darüber, in welchem Ladezustand eine Waffe am Schützenstand weitergereicht werden darf." }, "III-18": { "kurz": "Ungeladen und mit geöffnetem Verschluss: Die abgekippte Flinte zeigt jedem im Umkreis auf einen Blick, dass sie leer ist.", "text": "Bei einer Kipplaufflinte ist der geöffnete Zustand mehr als eine Vorsichtsmaßnahme, er ist ein sichtbarer Nachweis. Der Lauf ist abgekippt, die Patronenlager sind frei einsehbar, ein Schuss ist mechanisch ausgeschlossen. Jeder, der die Waffe sieht, kann sich selbst überzeugen - ohne zu fragen und ohne zu vertrauen.\n\nGenau daran scheitern die anderen beiden Antworten. „Gesichert“ ist eine Zusage über ein Bauteil: Eine Sicherung kann versagen, versehentlich gelöst werden, falsch verstanden sein oder bei einem Sturz nachgeben. Von außen ist ihr nicht anzusehen, ob im Lauf eine Patrone steckt.\n\nAntwort a) ist doppelt falsch. Zur geschlossenen Waffe kommt der Tragriemen auf der Schulter: Beim Gehen wandert die Mündung über Nachbarstände, über Personen und über die eigenen Füße - eine Schussrichtung, die niemand mehr kontrolliert. Antwort c) hat dasselbe Grundproblem in ruhiger Form.\n\nAuf dem Schießstand gilt: Was man nicht sehen kann, wird nicht geglaubt. Dieses Prinzip zieht sich durch die gesamte Handhabung und erklärt auch, warum Selbstlader mit geöffnetem Verschluss und entnommenem Magazin geführt werden.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wie eine Waffe auf dem Stand getragen wird, ist Sicherheitspraxis und Gegenstand der Standordnung. Eine Trageweise schreibt weder das Waffengesetz noch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vor." }, "III-19": { "kurz": "Entladen, mit geöffnetem Verschluss und entnommenem Magazin - erst diese drei Merkmale zusammen machen den Ladezustand von außen erkennbar.", "text": "Die drei Punkte decken drei verschiedene Risiken ab. Entladen heißt: keine Patrone im Patronenlager. Geöffneter Verschluss heißt: das Lager ist einsehbar, jeder kann die Aussage nachprüfen. Entnommenes Magazin heißt: es kann auch nichts nachgeführt werden, wenn jemand den Verschluss schließt.\n\nAntwort b) ist deshalb falsch, und zwar nicht nur aus Vorsicht. „Unterladen“ bedeutet: volles Magazin in der Waffe, Patronenlager leer. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung ist eine Waffe aber bereits dann schussbereit, wenn sich Munition im eingefügten Magazin befindet - auch wenn sie nicht gespannt ist. Eine unterladen abgelegte Waffe ist also im Rechtssinn eine geladene Waffe. Die Mündung nach oben verschlimmert das: Ein Schuss ginge in die Decke oder über den Kugelfang hinaus.\n\nAntwort c) beschreibt genau den Zustand, den man dem abgelegten Gewehr nicht ansehen kann. Geschlossener Verschluss und Sicherung sind eine Behauptung; nur der offene Verschluss ist ein Beleg.\n\nZur Ablage selbst gehört: Mündung in Richtung Geschossfang, Waffe auf dem Standtisch oder im Gewehrständer, nicht angelehnt, wo sie umfallen kann.\n\nDie Fundstelle unten belegt nur diese Begriffsbestimmung. Wie ein Gewehr abzulegen ist, schreibt kein Gesetz vor; das ist Sicherheitspraxis und Gegenstand der Standordnung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" } ], "merksatz": "Entladen, offen, Magazin heraus - drei Merkmale, die man sehen kann." }, "III-20": { "kurz": "Nur mit Erlaubnis des Besitzers. Er allein entscheidet über seine Waffe, denn nur er kann sie einem anderen überlassen.", "text": "Rechtlich ist das Anfassen mehr als eine Geste. Wer eine Waffe in die Hand nimmt, erlangt die tatsächliche Gewalt über sie; dass jemand einem anderen diese Gewalt einräumt, nennt das Gesetz „Überlassen“. Überlassen kann nur, wer die Waffe besitzt - und er darf sie nur berechtigten Personen überlassen. Ob der andere berechtigt ist, darf der Überlassende dabei nicht offenlassen: Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.\n\nAuf einer Schießstätte ist der kurzzeitige Erwerb zum Schießen auf eben dieser Schießstätte von der Erlaubnispflicht befreit. Erlaubnisfrei heißt aber nicht zustimmungsfrei: Die Vorschrift setzt voraus, dass der Besitzer die Waffe überlässt. Ohne seine Zustimmung gibt es keinen rechtmäßigen Weg in eine fremde Hand.\n\nAntwort b) verschiebt die Entscheidung auf den Schießleiter. Der leitet den Schießbetrieb und kann anordnen, dass nicht geschossen wird - er ist aber nicht Besitzer der Waffe und kann die Zustimmung des Besitzers nicht ersetzen. Antwort c) ersetzt die Zustimmung durch den Ladezustand. Das geht schon praktisch nicht auf: Um zu prüfen, ob eine fremde Waffe entladen ist, müsste man sie bereits in der Hand halten.\n\nDazu kommt der Sicherheitsgrund: Eine fremde Waffe hat eine fremde Bedienung. Abzugsgewicht, Sicherung, Magazinhalter und Verschlussfang sitzen anders, als man es gewohnt ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "5" } ], "merksatz": "Fremde Waffe nur nach Zustimmung des Besitzers - der Schießleiter kann sie nicht erteilen." }, "III-21": { "kurz": "Nein. Abgelegt wird ausschließlich die entladene Waffe mit geöffnetem Verschluss; eine gesicherte, aber geladene Waffe bleibt eine geladene Waffe.", "text": "Wer die Waffe aus der Hand legt, gibt jede Kontrolle über Mündungsrichtung und Abzug ab. Genau deshalb darf im abgelegten Zustand keine Munition mehr in der Waffe sein. Antwort a) verlässt sich auf die Sicherung - und schon das Gesetz nimmt ihr diese Kraft: Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, wenn Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG). Der Ladezustand hängt also allein davon ab, wo die Munition steckt; Sicherung und Spannzustand ändern daran nichts. Dazu kommt die Erfahrung aus der Praxis: Eine mechanische Sicherung kann versagen, sie kann beim Hinlegen oder beim Wiederaufnehmen unbeabsichtigt gelöst werden, und viele Sportpistolen haben überhaupt keine Sicherung im Sinne eines Sicherungshebels. Die Sicherung ist eine zusätzliche Vorkehrung, kein Ersatz für den entladenen Zustand. Antwort b) verkennt die Rolle der Aufsicht: Der Schießleiter kann den Schießbetrieb regeln und Anordnungen treffen, er kann aber keine Sicherheitsregel außer Kraft setzen. Bleibt c): Nur der geöffnete Verschluss macht für jeden im Stand von außen sichtbar, dass Patronenlager und Waffe leer sind. Sichtbarkeit ist hier der eigentliche Zweck - die Nachbarschützen und die Aufsicht sollen den Zustand der Waffe erkennen können, ohne sie anzufassen. Wie im Einzelnen abgelegt wird, schreiben nicht das Waffengesetz, sondern die Stand- und Sportordnungen vor; der Ladebegriff, an dem Antwort a) scheitert, steht dagegen im Gesetz.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" } ], "merksatz": "Aus der Hand nur leer und offen - die Sicherung ist ein Helfer, kein Beweis." }, "III-22": { "kurz": "Erst wenn die verantwortliche Aufsichtsperson das Schießen freigegeben hat - ihre Anordnungen sind für alle Benutzer der Schießstätte verbindlich.", "text": "Die verantwortliche Aufsichtsperson hat das Schießen ständig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass niemand durch sein Verhalten vermeidbare Gefahren verursacht; wenn nötig, muss sie das Schießen oder sogar den Aufenthalt in der Schießstätte untersagen (§ 11 Abs. 1 AWaffV). Spiegelbildlich haben die Benutzer ihre Anordnungen zu befolgen (§ 11 Abs. 2 AWaffV). Die Freigabe ist die zentrale dieser Anordnungen: Nur eine Person hat den Überblick über den gesamten Stand, und nur ihr Kommando koordiniert alle Schützen. Antwort a) beschreibt zwar eine notwendige Voraussetzung - vor dem Ziel darf sich niemand aufhalten -, aber die eigene Einschätzung ersetzt die Freigabe nicht; gerade der Schütze am Stand kann den Scheibenbereich oft am schlechtesten einsehen. Antwort c) ist sachfremd: Ob alle Stände belegt sind, hat mit Sicherheit nichts zu tun. Eine echte Ausnahme kennt das Recht nur für den Fall, dass eine zur Aufsichtsführung befähigte Person nachweislich allein auf dem Schießstand ist (§ 11 Abs. 3 AWaffV).", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "2" } ] }, "III-23": { "kurz": "Ja, aber nur zum sofortigen Verbrauch auf genau dieser Schießstätte - darüber hinaus bleibt der Erwerb von Munition erlaubnispflichtig.", "text": "Munition darf nur berechtigten Personen überlassen werden (§ 34 Abs. 1 WaffG). Die Berechtigung muss aber nicht immer eine Erlaubnisurkunde sein: Wer auf einer Schießstätte Munition zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt, braucht dafür keine Erlaubnis (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, der auf die entsprechende Regelung für Waffen in § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG verweist). Damit ist der Vereinsbetrieb und das Gastschießen praktikabel, ohne die Erlaubnispflicht auszuhöhlen. Entscheidend sind die beiden Grenzen im Wortlaut: sofortiger Verbrauch und diese eine Schießstätte. Nicht verschossene Munition darf also nicht mitgenommen werden; sobald sie den Stand verlässt, liegt erlaubnispflichtiger Besitz vor. Antwort a) verschiebt das Kriterium auf die Vereinsmitgliedschaft - die spielt hier keine Rolle, auch dem Gast darf überlassen werden. Antwort c) übersieht die Ausnahme ganz.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Munition auf der Schießstätte: heute hier verschossen - oder gar nicht überlassen." }, "III-24": { "kurz": "Nein. Anschlagübungen gehören auf den Schützenstand, wo die Mündung zwangsläufig zum Geschossfang zeigt.", "text": "Im Aufenthaltsraum gibt es keinen Geschossfang und keine sichere Mündungsrichtung. Hinter jeder Wand, jeder Tür und jeder Decke können sich Menschen befinden. Wer dort anschlägt, richtet die Mündung notwendigerweise auf etwas, auf das er nicht schießen will - und verletzt damit die Grundregel, die unabhängig davon gilt, ob die Waffe geladen ist oder nicht. Der zweite Grund ist die Wirkung auf andere: Im Aufenthaltsraum sitzen Menschen, die den Ladezustand der Waffe nicht kennen und nicht kontrollieren können. Antwort a) hilft nicht, weil auch der Schießleiter diese Regel nicht aufheben kann. Antwort b) verwechselt die Zwecke: Die Ladeecke ist eine besonders gesicherte Stelle zum Laden und Entladen mit definierter Mündungsrichtung, kein Übungsplatz - und sie liegt gerade nicht im Aufenthaltsraum. Anschlag- und Trockenübungen sind sinnvoll, aber am dafür vorgesehenen Ort.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wo eine Waffe auf einer Schießstätte in die Hand genommen werden darf, regeln Standordnung und Betriebsvorschriften der Anlage. Das Waffengesetz enthält dazu keine eigene Vorschrift." }, "III-25": { "kurz": "Ja, aber nur zum Schießen auf der Schießstätte selbst - dort erwirbt der Gastschütze die Waffe erlaubnisfrei, vorübergehend und ortsgebunden.", "text": "Wer eine Waffe auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt, braucht dafür keine Erlaubnis (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG). Weil der Gastschütze damit „berechtigt“ im Sinne des § 34 Abs. 1 WaffG ist, darf ihm der Waffenbesitzer die Waffe überlassen. Der Wortlaut enthält drei Grenzen, die man sich einzeln merken sollte: nur vorübergehend, nur zum Schießen und nur auf dieser Schießstätte. Antwort a) sprengt alle drei: Die Mitnahme nach Hause wäre erlaubnispflichtiger Erwerb und Besitz und obendrein ein unerlaubtes Überlassen. Antwort c) ist zu streng - gerade dieses Gastschießen ist der praktische Anwendungsfall der Ausnahme, ohne den kein Verein Interessenten an den Sport heranführen könnte. Unberührt bleiben die übrigen Pflichten: Die Aufsicht muss geführt werden, und für Minderjährige gelten die besonderen Altersgrenzen des § 27 WaffG.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" } ] }, "III-26": { "kurz": "Verschluss offen, Mündung zum Geschossfang, Patronenlager leer, Magazin leer und aus der Waffe entfernt - erst dann ist der ungefährliche Zustand für jeden sichtbar.", "text": "Der abgelegte Zustand muss nicht nur sicher sein, er muss auch von außen als sicher erkennbar sein. Vier Merkmale zusammen leisten das: Der offene Verschluss gibt den Blick ins leere Patronenlager frei, das entnommene Magazin schließt ein unbeabsichtigtes Nachladen aus, und die Mündungsrichtung zum Geschossfang begrenzt den Schaden selbst dann, wenn doch etwas schiefgeht. Antwort b) klingt fast richtig und ist gerade deshalb die gefährliche Falle: Bei geschlossenem Verschluss kann niemand ins Patronenlager sehen, und ein leeres Magazin sagt nichts darüber aus, ob nicht doch noch eine Patrone im Lager steckt - das ist die klassische Ursache von Unfällen mit „ungeladenen“ Waffen. Antwort a) scheidet schon deshalb aus, weil eine geladene Waffe überhaupt nicht abgelegt wird; entspannt und gesichert ändert daran nichts.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wie eine Waffe auf dem Schießstand abzulegen ist, ergibt sich aus den Sicherheitsregeln der Stand- und Sportordnungen. Das Waffengesetz trifft dazu keine Regelung.", "merksatz": "Offen, leer, Magazin raus, Mündung in den Fang - vier Punkte, kein Rabatt." }, "III-27": { "kurz": "Eine halbautomatische Pistole lädt nach jedem Schuss selbsttätig nach; sie ist sofort wieder schussbereit, solange Patronen im Magazin sind.", "text": "Das Gesetz beschreibt diese Bauart selbst: Automatische Schusswaffen werden nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit; beim Halbautomaten wird dabei durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 WaffG). Der Rückstoß führt den Verschluss zurück, wirft die leere Hülse aus und schiebt beim Vorlauf die nächste Patrone aus dem Magazin ins Patronenlager. Nach dem Schuss steht also - anders als beim Repetierer - kein bewusster Handgriff mehr zwischen Schütze und nächstem Schuss. Genau das meint die waffenrechtliche Definition von schussbereit: geladen ist eine Waffe schon dann, wenn Munition im eingefügten Magazin oder im Patronenlager ist, auch wenn sie nicht gespannt ist (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG). Antwort b) ist falsch, weil eine Sicherung am Ladezustand nichts ändert - und viele Sportpistolen haben gar keine. Antwort c) ist falsch, weil das Sichern nach jedem Schuss beim sportlichen Schießen weder üblich noch vorgeschrieben ist; was in der Schussfolge trägt, sind Mündungsdisziplin und der Finger gerade am Abzugsbügel.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" } ] }, "III-28": { "kurz": "Nein. Die Ausnahme für das befriedete Besitztum reicht nur bis 7,5 Joule oder bis zur Bauartzulassung - ein .22-lr-Gewehr liegt weit darüber.", "text": "Ohne Schießerlaubnis darf grundsätzlich nur auf einer Schießstätte geschossen werden; außerhalb davon ist das Schießen nur in den abschließend aufgezählten Fällen zulässig (§ 12 Abs. 4 WaffG). Für das befriedete Besitztum greift Nr. 1 Buchstabe a: Sie erlaubt Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist - und auch dann nur, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Ein Gewehr im Kaliber .22 lr erfüllt keine dieser Voraussetzungen: Die Mündungsenergie liegt um ein Vielfaches über 7,5 Joule, und die Waffe unterliegt der Beschusspflicht, ist also keine bauartzugelassene Waffe im Sinne der Ausnahme. Die beiden Ja-Antworten scheitern aus verschiedenen Gründen. Antwort b) greift eine echte Voraussetzung heraus: Dass die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, verlangt das Gesetz tatsächlich - aber zusätzlich zum Waffenmerkmal, nicht an dessen Stelle. Wer den besten Kugelfang baut und trotzdem eine .22 lr verwendet, schießt unerlaubt. Antwort c) nennt dagegen überhaupt kein gesetzliches Merkmal: Eine fehlende Gefährdung von Personen oder Sachen kommt in § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht vor. Sie klingt vernünftig und ist gerade deshalb die Falle - der Gesetzgeber hat die Grenze nicht der Einschätzung des Schützen überlassen, sondern sie an Joulezahl, Bauartzulassung und Geschossverbleib festgemacht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "a" } ] }, "III-29": { "kurz": "Mit Waffen bis 7,5 Joule Geschossenergie beziehungsweise mit Bauartzulassung, und auch dann nur, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können - so die amtliche Lösung c); daneben lässt das Gesetz reine Kartuschenwaffen zu.", "text": "§ 12 Abs. 4 WaffG stellt den Grundsatz auf, dass eine Schießerlaubnis nicht braucht, wer auf einer Schießstätte schießt. Außerhalb von Schießstätten ist das Schießen nur in eng umrissenen Fällen erlaubnisfrei. Für das befriedete Besitztum verlangt Nr. 1 Buchstabe a zwei Dinge gleichzeitig: erstens eine Waffe, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, und zweitens, dass die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Hinzu kommt, dass der Schütze Inhaber des Hausrechts sein oder dessen Zustimmung haben muss. Buchstabe a ist dabei nicht der einzige Fall: Buchstabe b lässt im befriedeten Besitztum daneben Schusswaffen zu, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann - ohne Energiegrenze und ohne die Bedingung zum Geschossverbleib, denn Kartuschenmunition treibt kein Geschoss aus dem Lauf. Die amtliche Lösung c) bildet nur Buchstabe a ab; wer im eigenen Garten an eine Schreckschusswaffe denkt, findet die Antwort in Buchstabe b. Deshalb ist Antwort b) falsch: Ein Kugelfang erfüllt nur die zweite Bedingung, die Waffenart bleibt trotzdem maßgeblich. Antwort a) geht am Recht vorbei - ein Schalldämpfer ist eine Frage der Lärmwirkung, nicht der Erlaubnispflicht; er ist selbst waffenrechtlich der Waffe gleichgestellt und macht das Schießen keinesfalls erlaubnisfrei.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "b" } ] }, "III-30": { "kurz": "Alle drei Aussagen treffen zu: Es gilt die Aufsichtspflicht, es dürfen nur die für den Stand zugelassenen Waffen und Munition verwendet werden, und sportliches Schießen setzt eine genehmigte Sportordnung voraus.", "text": "Zu a): Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen und Gefahren abzuwenden (§ 11 Abs. 1 AWaffV). Das Recht kennt dazu genau eine Ausnahme: Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet (§ 11 Abs. 3 AWaffV). Zu b): Das Schießen auf einer Schießstätte ist nur auf der Grundlage der für diese Schießstätte erteilten Erlaubnis zulässig (§ 9 Abs. 1 AWaffV). Die Erlaubnis legt fest, welche Waffenarten, Kaliber und Munition die Anlage baulich verträgt; wer stärkere Munition verwendet, gefährdet Geschossfang und Umgebung und handelt zugleich außerhalb der Erlaubnis. Zu c): Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird (§ 15a Abs. 1 WaffG). Diese Definition ist keine Formsache - sie ist der Anknüpfungspunkt für das schießsportliche Bedürfnis und grenzt den Sport gegen das verbotene kampfmäßige Schießen ab.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 9", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 15a", "absatz": "1" } ] }, "III-31": { "kurz": "Bevor der erste Schuss fällt, muss eine verantwortliche Aufsichtsperson die Aufsicht tatsächlich wahrnehmen, und Waffen wie Munition müssen zu dem passen, wofür der Stand zugelassen ist.", "text": "Beide richtigen Antworten benennen echte Bedingungen, nicht bloße Empfehlungen.\n\nZur Aufsicht ist die Vorschrift ungewöhnlich deutlich: Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl verantwortlicher Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt (§ 10 Abs. 1 Satz 4 AWaffV). Es genügt also nicht, dass eine geeignete Person irgendwo auf dem Gelände ist; sie muss die Aufsicht tatsächlich führen. Fällt sie aus, ist der Schießbetrieb sofort zu unterbrechen, nicht erst am Ende der Serie.\n\nZur Zulassung sind zwei Dokumente auseinanderzuhalten. Geschossen werden darf auf einer Schießstätte überhaupt nur „auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis\" (§ 9 Abs. 1 AWaffV); gemeint ist die Betriebserlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, auf die die Vorschrift ausdrücklich verweist. Welche Waffenarten, Kaliber und Geschossenergien der Stand baulich verträgt, steht dort jedoch nicht. Das ergibt sich aus der sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 27a Abs. 1 WaffG und den Schießstandrichtlinien, deren Geltung § 27a Abs. 3 WaffG anordnet. Diese Grenzen — in der Regel als Auflage in die Erlaubnis übernommen und am Stand ausgehängt — sind gemeint, wenn umgangssprachlich von der Standzulassung die Rede ist; der Begriff selbst kommt im Gesetz nicht vor. Geschossfang, Blenden und Seitenwände sind auf genau diese Werte ausgelegt; eine stärkere Patrone durchschlägt eine Sicherung, für die niemand sie berechnet hat.\n\nAntwort b) ist die klassische Falle: Geladen wird erst am Schützenstand auf Anweisung der Aufsicht, mit der Mündung in Richtung Geschossfang. Eine geladene Waffe ist Ergebnis des Schießbetriebs, nicht seine Voraussetzung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "1", "satz": "4" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 9", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27a", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27a", "absatz": "3" } ], "merksatz": "Erst die Aufsicht, dann die Munition — und nie mehr Waffe, als der Stand verträgt." }, "III-32": { "kurz": "Nein. Alkohol setzt Reaktion, Urteil und Feinmotorik herab; das ist eine vermeidbare Gefahr, und die Aufsicht muss das Schießen dann untersagen.", "text": "Das Waffenrecht kennt keine Promillegrenze, wie sie der Straßenverkehr kennt. Der verbindliche Ansatzpunkt ist die Aufsichtspflicht: Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und sie haben das Schießen oder den Aufenthalt zu untersagen, wenn das zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 AWaffV). Alkoholeinfluss ist ein Lehrbuchfall einer vermeidbaren Gefahr. Die Benutzer müssen solche Anordnungen befolgen (§ 11 Abs. 2 AWaffV) — Diskutieren ist keine Option.\n\nDaneben steht die persönliche Eignung: Wer von Alkohol abhängig ist, besitzt sie nicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Das betrifft die Sucht, nicht den einzelnen Abend; wer aber wiederholt angetrunken auf dem Stand auffällt, riskiert genau diese Prüfung und damit seine Erlaubnis.\n\nAntwort b) ist Unfug: Alkohol dämpft das Zittern nicht sinnvoll, sondern verlängert die Reaktionszeit und trübt die Selbsteinschätzung — gerade das, worauf jede Sicherheitsregel baut. Antwort c) geht fehl, weil die Waffenart nichts ändert: Eine Langwaffe ist unter Alkohol nicht harmloser, sondern gefährlicher, weil sie mehr Energie trägt. In der Praxis verbieten die Standordnungen der Vereine Alkohol vor und während des Schießens ohnehin ausnahmslos.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Wer trinkt, schießt nicht. Wer geschossen hat, trinkt danach." }, "III-33": { "kurz": "Ungeladen, getrennt von der Munition und so gesichert, dass niemand Unbefugtes sie an sich nehmen kann — die Schießstätte ist kein rechtsfreier Raum.", "text": "Antwort a) ist der Kern der Frage und falsch: Die Aufbewahrungspflicht endet nicht am Tor des Schützenhauses. § 36 Abs. 1 WaffG gilt für jeden Besitzer überall — er hat „die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen\".\n\nFür genau diese Lage gibt es eine eigene Vorschrift. Bei der vorübergehenden Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, ausdrücklich „insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen\", sind Waffen und Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung im Sicherheitsbehältnis nicht möglich ist (§ 13 Abs. 9 AWaffV). Der Tresor muss also nicht mit auf den Stand, wohl aber die Sorgfalt: Die Waffe bleibt im geschlossenen Koffer oder im Blickfeld, nie unbeaufsichtigt auf der Bank, nie im Auto vor der Tür.\n\nAntwort c) beschreibt diesen Maßstab. Antwort b) beschreibt, wie er praktisch erreicht wird: Ungeladen und von der Munition getrennt bedeutet, dass ein unbefugter Zugriff keine sofort verwendbare Waffe in die Hand bekommt. Dass die Waffe ungeladen aufzubewahren ist, verlangt schon § 13 Abs. 1 AWaffV für den Regelfall; die Trennung von der Munition auf dem Stand ist die Übersetzung desselben Gedankens in die Praxis und Bestandteil jeder Standordnung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "9" } ] }, "III-34": { "kurz": "Der Gefahrenbereich ist die Höchstreichweite der abgefeuerten Geschosse — also der gesamte Raum, den ein Geschoss überhaupt erreichen kann, nicht eine schießfreie Zone und kein Sicherheitsabstand von wenigen Metern.", "text": "Der Begriff wird oft falsch verstanden, weil das Wort „Gefahr\" nach Verbotszone klingt. Gemeint ist das Gegenteil einer Zone, in der nicht geschossen wird: Der Gefahrenbereich ist die Fläche beziehungsweise der Raum, den ein aus der Waffe abgefeuertes Geschoss maximal erreichen kann — bei Büchsenpatronen sind das je nach Kaliber und Abgangswinkel mehrere Kilometer, bei Querschlägern in unvorhergesehene Richtungen.\n\nDeshalb ist Antwort a) falsch: Innerhalb des Gefahrenbereichs wird gerade geschossen. Antwort b) ist doppelt falsch — die genannten 4 Meter sind frei erfunden, und sie verwechseln den Gefahrenbereich mit dem Abstand, den Zuschauer hinter der Feuerlinie halten. Ein Gefahrenbereich misst sich nicht in Metern neben dem Schützen, sondern in Hunderten bis Tausenden Metern vor ihm.\n\nDer praktische Sinn: Ein Schießstand ist genau dann sicher, wenn seine Bauteile — Geschossfang, Blenden, Seitenwälle, Überkopfblenden — den Gefahrenbereich vollständig innerhalb der Anlage halten. Kein Geschoss darf die Anlage verlassen können, auch nicht bei fehlerhafter Waffenhaltung. Wer über die Blenden hinweg oder daran vorbei schießt, hebt genau diese Begrenzung auf.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Begriff Gefahrenbereich ist weder im Waffengesetz noch in der AWaffV definiert. Er stammt aus den Schießstandrichtlinien, auf die § 27a Abs. 3 WaffG für die sicherheitstechnischen Anforderungen nur verweist, ohne sie im Gesetzestext auszuführen.", "merksatz": "Gefahrenbereich heißt: so weit ein Geschoss fliegen kann — nicht: hier wird nicht geschossen.", "verwandt": [ "III-35" ] }, "III-35": { "kurz": "Beides trifft zu: Der Gefahrenbereich ist die Höchstreichweite der abgefeuerten Geschosse und zugleich der Bereich, in dem dadurch Menschen oder Sachen gefährdet werden können.", "text": "Die beiden richtigen Antworten sind keine Alternativen, sondern zwei Blickwinkel auf dieselbe Sache. Antwort a) beschreibt die geometrische Ausdehnung: so weit, wie ein Geschoss aus dieser Waffe überhaupt fliegen kann. Antwort b) beschreibt, warum diese Ausdehnung interessiert: Überall dort können Menschen getroffen und Sachen beschädigt werden. Deshalb gehören zum Gefahrenbereich nicht nur die Bahn zum Ziel, sondern auch die Bereiche, die Querschläger und Abpraller erreichen.\n\nAntwort c) ist falsch. Der unmittelbare Bereich hinter dem Schützen ist die Zone, in der sich Zuschauer und Wartende aufhalten — sie liegt außerhalb des Gefahrenbereichs, solange die Waffe in Richtung Geschossfang zeigt. Wer diesen Bereich zum Gefahrenbereich erklärt, dreht die Blickrichtung um und übersieht das eigentliche Problem: alles, was vor der Mündung liegt.\n\nDie Frage ist beinahe wortgleich mit der vorhergehenden. Der Katalog prüft hier, ob der Begriff verstanden und nicht nur eine Formulierung auswendig gelernt wurde.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Auch hier fehlt eine gesetzliche Definition; der Gefahrenbereich ist ein Begriff der Schießstandrichtlinien und der schießsportlichen Praxis, nicht des Waffengesetzes oder der AWaffV.", "verwandt": [ "III-34" ] }, "III-36": { "kurz": "Ja. Mit eingesetztem Einstecklauf verschießt das Gewehr nur noch .22 lr und bleibt damit im Rahmen des KK-Standes — vorausgesetzt, der Einstecklauf ist bauartzugelassen.", "text": "Ein Einstecklauf ist gesetzlich definiert als „Lauf ohne eigenen Verschluss, der in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden kann\" (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BeschG). Er verwandelt das Gewehr für die Dauer seines Einsatzes in eine Waffe des kleineren Kalibers.\n\nEntscheidend für den Stand ist, was die Mündung verlässt, nicht was auf dem Systemkasten steht. Mit eingesetztem .22-lr-Einstecklauf entstehen Gasdruck, Geschossenergie und Durchschlagsleistung einer Kleinkaliberpatrone — also genau das, wofür ein 50-m-KK-Stand ausgelegt und zugelassen ist. Geschossen werden darf ohnehin nur auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 9 Abs. 1 AWaffV); diese Grundlage ist gewahrt.\n\nDie Bedingung in Antwort c) ist keine Formalie. Einsteckläufe dürfen serienmäßig nur hergestellt oder eingeführt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach zugelassen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BeschG); trägt der Lauf ein anerkanntes ausländisches Prüfzeichen, tritt dieses an die Stelle der Zulassung (§ 7 Abs. 2 BeschG). Die Zulassung ist der Nachweis, dass das Teil haltbar, funktionssicher und maßhaltig ist — bei einem Rohr, das im Zentralfeuerlauf sitzt und dessen Sitz die Sicherheit trägt, ist das keine Nebensache.\n\nAntwort a) ist falsch und dreht die Sache um: Zentralfeuerpatronen sind gerade das, was auf dem KK-Stand nicht verschossen werden darf; .22 lr ist zudem eine Randfeuerpatrone. Antwort b) verkennt, dass es auf das tatsächlich verschossene Kaliber ankommt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "nummer": "1", "buchstabe": "c" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 7", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 9", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Es zählt, was vorn herauskommt — nicht, was auf dem Verschluss steht." }, "III-37": { "kurz": "Zuerst das Magazin entnehmen, dann den Verschluss öffnen und das Patronenlager entleeren — nur diese Reihenfolge macht die Pistole wirklich leer.", "text": "Die Reihenfolge ist nicht Geschmackssache, sondern folgt aus der Funktionsweise. Solange ein gefülltes Magazin in der Waffe steckt, führt der zurücklaufende und wieder vorschnellende Verschluss sofort die nächste Patrone zu. Wer also nach Antwort a) den Verschluss öffnet und dann das Magazin entleert, wirft zwar die Patrone aus dem Lager aus — sobald der Verschluss aber vorgeht, ist die Waffe erneut geladen. Genau so entstehen die meisten ungewollten Schussabgaben.\n\nRichtig ist Antwort c): Magazin heraus, damit die Zuführung unterbrochen ist; dann den Verschluss öffnen, damit die Patrone aus dem Patronenlager ausgeworfen wird; dann das leere Patronenlager kontrollieren — mit dem Auge und, wenn es die Lichtverhältnisse verlangen, mit dem Finger. Die Mündung zeigt während des gesamten Vorgangs in eine sichere Richtung.\n\nAntwort b) ist technisch unsinnig: Das Patronenlager ist der hintere, aufgebohrte Teil des Laufs. Es lässt sich nicht „entfernen\", sondern nur entleeren. Wer den Begriff mit dem Magazin verwechselt, hat den Aufbau der Waffe nicht verstanden.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Entladereihenfolge ist Handhabungspraxis und ergibt sich aus dem Aufbau der Waffe. Das Waffenrecht schreibt keine Schrittfolge für das Entladen vor.", "merksatz": "Magazin, Verschluss, Patronenlager — in dieser Reihenfolge, immer." }, "III-38": { "kurz": "Erst das Magazin entnehmen, dann den Verschluss öffnen, das Patronenlager prüfen und die Waffe, soweit möglich, mit offenem Verschluss ablegen.", "text": "Diese Frage prüft dieselbe Reihenfolge wie die vorhergehende, ergänzt sie aber um zwei wichtige Schritte: die Kontrolle und das Ablegen.\n\nDie Kontrolle ist der Kern. Eine Waffe gilt erst dann als entladen, wenn jemand in das leere Patronenlager gesehen hat — nicht, wenn die Schritte scheinbar korrekt abgelaufen sind. Ein Auszieher kann versagen, eine Patrone kann sich verklemmen. Das Ablegen mit offenem Verschluss macht diesen Zustand für jeden Dritten von außen sichtbar und erspart der Aufsicht das Nachfragen.\n\nAntwort a) kehrt die Reihenfolge um und ist doppelt gefährlich: Wer zuerst ins Patronenlager sieht, während das gefüllte Magazin noch steckt, prüft einen Zustand, der beim nächsten Schließen des Verschlusses sofort wieder aufgehoben ist. Und das anschließende „Entspannen durch Abdrücken\" bedeutet nichts anderes als eine gewollte Schussabgabe an einer Waffe, deren Ladezustand nicht zuverlässig geklärt ist.\n\nAntwort c) beginnt mit Entspannen und Sichern, also mit Handgriffen an einer noch geladenen Waffe. Eine Sicherung ist ein mechanisches Bauteil und kann versagen; sie ersetzt niemals das Entladen. Auch hier gilt die Grundregel unabhängig von jeder Reihenfolge: Die Mündung zeigt durchgehend in eine sichere Richtung, der Finger bleibt außerhalb des Abzugsbügels.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Auch dieser Ablauf ist fachliche Handhabungspraxis. Weder das Waffengesetz noch die AWaffV regeln, in welchen Schritten eine halbautomatische Waffe zu entladen ist." }, "III-39": { "kurz": "Trommel ausschwenken oder — bei Revolvern älterer Bauart — die Ladeklappe öffnen und anschließend alle Kammern entleeren, keine ausgenommen.", "text": "Der Revolver kennt zwei gebräuchliche Bauarten des Zugangs zur Trommel: die ausschwenkbare Trommel moderner Double-Action-Revolver und die seitliche Ladeklappe bei Single-Action-Revolvern nach Colt-Muster, bei der die Patronen einzeln über den Ausstoßer herausgedrückt werden. Antwort b) nennt beide Wege und dann den entscheidenden zweiten Schritt: alle Kammern entleeren. Danach folgt die Sichtkontrolle — bei einer Sechsschusstrommel sechsmal durchgesehen, gegen das Licht oder mit dem Finger geprüft.\n\nAntwort c) ist die eigentliche Falle. Wer nur eine Patrone entnimmt, hält weiterhin einen geladenen Revolver in der Hand — bei einer Sechsschusstrommel mit fünf scharfen Kammern. Er ist damit weiterhin schussbereit; ein Durchziehen des Abzugs dreht die nächste geladene Kammer vor den Lauf. Auf die Trommelgröße kommt es dabei nicht an — Revolver in .357 Magnum gibt es mit fünf bis acht Kammern —, sondern darauf, dass jede verbliebene Patrone beim nächsten Abzugsdruck vor den Lauf gerät. Eine teilweise entladene Waffe ist keine entladene Waffe.\n\nAntwort a) verwechselt Entladen mit Zerlegen. Der Ausbau der Trommel ist ein Wartungsvorgang, bei vielen Modellen nur mit Werkzeug möglich und für die tägliche Handhabung nicht vorgesehen. Er macht die Waffe auch nicht sicher, sondern erzeugt ein loses Bauteil mit womöglich noch steckenden Patronen.\n\nDas Kaliber .357 Mag. spielt für den Ablauf keine Rolle; die Frage nennt es nur zur Einkleidung. Ein praktischer Hinweis am Rande: In einem .357er können auch kürzere .38-Special-Patronen stecken, die tiefer in der Kammer sitzen und beim flüchtigen Blick leichter übersehen werden. Umso mehr gilt: jede Kammer einzeln kontrollieren.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wie ein Revolver zu entladen ist, ergibt sich aus seiner Bauart und ist Handhabungspraxis. Das Waffenrecht regelt den Vorgang nicht." }, "III-40": { "kurz": "Nach dem ersten Schuss ist die Waffe weiterhin schussbereit, weil in den übrigen Läufen noch geladene Patronen stecken.", "text": "Mehrläufige Waffen — Doppelflinte, Bockbüchsflinte, Drilling, Doppelbüchse — haben je Lauf ein eigenes Patronenlager mit eigener Patrone. Ein abgegebener Schuss leert genau einen davon. Die übrigen Läufe bleiben geladen, und damit bleibt die Waffe im Sinne des Gesetzes schussbereit: Schussbereit ist eine Waffe, „wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist\" (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG). Auf den Spannzustand kommt es also ausdrücklich nicht an.\n\nAntwort c) ist der häufigste Denkfehler. Bei Doppelabzügen liegt der zweite Abzug nach dem ersten Schuss unverändert frei; bei Einabzügen schaltet die Mechanik selbsttätig auf den zweiten Lauf um. In beiden Fällen ist kein erneutes Entsichern nötig — der zweite Schuss löst sich beim nächsten Abzugsdruck. Genau deshalb ist die Waffe nach dem ersten Schuss gefährlicher, als sie sich anfühlt.\n\nAntwort a) verlässt sich auf eine Automatik, die diesen Zweck nicht erfüllt. Viele Kipplaufwaffen haben eine Selbstsicherung, die beim Öffnen und Spannen einrückt; sie greift aber erst beim Öffnen der Waffe und entlädt nichts. Eine Sicherung sperrt bestenfalls den Abzug, sie entfernt keine Patrone.\n\nDie praktische Folge: Nach dem Schuss bleibt die Mündung in sicherer Richtung, und als entladen gilt die Waffe erst, wenn sie geöffnet ist und alle Läufe sichtbar leer sind.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" } ], "merksatz": "Ein Schuss leert nicht die Waffe, sondern nur einen Lauf." }, "III-41": { "kurz": "Nein. Diese Zeichen stehen für einen Beschuss mit Schwarzpulver; Nitrocellulose-Pulver erzeugt einen weit höheren Gasdruck, für den die Waffe nie erprobt wurde.", "text": "Das Beschusszeichen sagt nicht nur „geprüft“, sondern „geprüft wofür“. § 2 Abs. 1 Satz 1 BeschussV bestimmt Schwarzpulverwaffen als Vorder- und Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder von Treibladungsmitteln bestimmt sind, die dem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlich sind. Nach diesem Maßstab wird die Waffe beschossen, und nur dafür ist ihre Haltbarkeit nachgewiesen. Der Kennbuchstabe „SP“ taucht in § 2 Abs. 2 Satz 3 BeschussV auf: Wird eine Schwarzpulverwaffe auf Antrag mit einer anderen Ladung geprüft, ist die größte zulässige Masse Pulver in Gramm mit dem Kennbuchstaben SP aufzubringen. SP verweist also auf eine Schwarzpulverladung, und zwar auf eine der Höhe nach begrenzte.\n\nNitrocellulose-Pulver ist dem Schwarzpulver in der Wirkung gerade nicht ähnlich. Schwarzpulver setzt rund die Hälfte seiner Masse als feste Rückstände um, Nitrocellulose-Pulver dagegen nahezu vollständig in Gas; je Gramm entsteht damit ein Mehrfaches an Gasvolumen, dazu ein höherer Energieinhalt. Es brennt zudem nicht nahezu druckunabhängig ab wie Schwarzpulver, sondern progressiv – mit steigendem Druck immer schneller. Eine nach Schwarzpulvermaßstab bemessene Ladung erzeugt deshalb Gasdrücke weit oberhalb dessen, wofür die Waffe beschossen wurde. Die Folge ist kein schlechteres Schussbild, sondern ein Bersten von Lauf oder Verschluss in unmittelbarer Nähe von Gesicht und Händen. Deshalb ist die Antwort ein schlichtes Nein, ohne Ausnahme.\n\nAntwort c) verfängt nicht: Ein zusätzlicher Buchstabe ändert nichts an dem, wofür die Waffe beschossen wurde. Ein Beschusszeichen wird nicht durch ein weiteres Zeichen erweitert, sondern jede Freigabe ergibt sich aus der Prüfung, die tatsächlich stattgefunden hat. Anmerkung zur Buchstabenkombination „PN“: Sie steht für „poudre noire“, also Schwarzpulver, und ist das im CIP-Raum gebräuchliche Zeichen für den Schwarzpulverbeschuss – das ausländische Gegenstück zum deutschen Kennbuchstaben SP. Im deutschen Verordnungstext kommt nur SP vor (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BeschussV); dass PN dort fehlt, liegt an der ausländischen Herkunft des Zeichens, nicht an einer offenen Bedeutung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 2", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "satz": "3" } ], "merksatz": "SP heißt Schwarzpulver – und sonst nichts." }, "III-42": { "kurz": "Entladen und mit geöffnetem Verschluss: Nur so kann jeder auf dem Stand mit einem Blick erkennen, dass von der abgelegten Pistole keine Gefahr ausgeht.", "text": "Die abgelegte Waffe ist der Moment, in dem niemand mehr die Hand an ihr hat. Was von ihr ausgeht, muss deshalb von außen prüfbar sein – ohne dass jemand sie anfassen und damit selbst zur Gefahrenquelle werden muss. Der geöffnete Verschluss leistet genau das: Er gibt den Blick in Patronenlager und Auswurffenster frei. Aus mehreren Schritten Entfernung ist zu sehen, dass nichts drin ist.\n\nAntwort a) beruht auf einem Trugschluss. Sie lässt die Waffe in einem Zustand liegen, in dem sie geladen sein kann, und verlässt sich allein auf die Sicherung. Geladen ist eine Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG bereits dann, wenn Munition in der Trommel, im eingefügten Magazin oder im Patronenlager steckt – „auch wenn sie nicht gespannt ist“. Umgekehrt gilt das ebenso wenig: „gespannt“ sagt über den Ladezustand nichts aus, eine Pistole kann leer gespannt sein. Es kommt auf die Munition an, nicht auf die Stellung des Schlagstücks – und ob Munition drinsteckt, sieht man der abgelegten Waffe in Antwort a) gerade nicht an. Die Sicherung wiederum ist ein mechanisches Bauteil, das verschleißen, verschmutzen oder falsch zusammengebaut sein kann, und gegen einen Sturz auf den Hahn hilft sie nicht zuverlässig. Wer sie als Ersatz für das Entladen nimmt, verlässt sich auf ein Teil, das keine Sicherheitsregel ersetzt.\n\nAntwort c) verwechselt Anzeige und Zustand. Eine sichtbare Sicherung zeigt nur die Stellung eines Hebels, sie sagt nichts darüber, ob Munition im Patronenlager oder im eingeführten Magazin steckt. Zum Ablegen gehört außerdem, dass die Mündung weiter zum Geschossfang zeigt; eine entladene Waffe, die quer über die Nachbarstände weist, ist trotzdem falsch abgelegt.\n\nKlarzustellen ist: Wie eine Waffe auf dem Schützenstand abzulegen ist, schreibt keine der nachprüfbaren Vorschriften vor – diese Regel stammt aus der Standordnung und der fachlichen Praxis. Die angegebene Fundstelle trägt allein die Begriffsbestimmung, wann eine Waffe geladen ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" } ] }, "III-43": { "kurz": "Die Waffe mindestens zehn Sekunden mit der Mündung zum Geschossfang halten und erst dann entladen – ein Nachbrenner kann den Schuss verzögert auslösen.", "text": "Ein Versager ist nicht dasselbe wie eine tote Patrone. Der Anzündsatz kann angezündet sein und die Treibladung nur schleppend erfassen; der Schuss bricht dann Bruchteile von Sekunden bis mehrere Sekunden später (Nachbrenner, verzögerte Zündung). Die Wartezeit ist deshalb keine Höflichkeitspause, sondern der Zeitraum, in dem sich entscheidet, ob die Patrone doch noch losgeht. Sie wird in der Stellung abgewartet, in der ein solcher Schuss folgenlos bleibt: Mündung zum Geschossfang, Finger vom Abzug, Waffe geschlossen.\n\nAntwort b) macht gleich zwei Fehler. Wer sofort öffnet, hält die Patrone im ungünstigsten Augenblick in der offenen Waffe oder in der Hand – eine dann zündende Patrone reißt die Hülse ungeführt auseinander. Und eine scharfe Patrone wird nicht weggeworfen; sie wird abgelegt, gekennzeichnet und über die Aufsicht entsorgt.\n\nAntwort c) verstößt gegen die Grundregel der Mündungsrichtung. Nach oben gehalten geht ein verzögerter Schuss in eine Richtung, die niemand beherrscht – bei Hallenständen in die Decke, im Freien in ein Gelände, das man nicht einsehen kann. Nach Ablauf der Wartezeit wird entladen; im Zweifel zieht man die Aufsicht hinzu, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass ein Geschoss im Lauf stecken geblieben ist.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Verhalten beim Versager ist eine Sicherheitsregel der Schießpraxis. Weder Wartezeit noch Mündungsrichtung schreibt eine der nachprüfbaren Vorschriften vor.", "merksatz": "Erst warten, dann öffnen – nie umgekehrt." }, "III-44": { "kurz": "Auch beim Öffnen des Verschlusses bleibt die Mündung zur Scheibe beziehungsweise zum Geschossfang gerichtet.", "text": "Das Öffnen des Verschlusses ist einer der gefährlichsten Handgriffe am Stand, weil dabei zwei Dinge zusammenkommen: Die Waffe kann entgegen der Annahme des Schützen noch geladen sein, und der Schütze verändert seine Körperhaltung, dreht sich, greift um. Genau in solchen Bewegungen wandert die Mündung, ohne dass es bemerkt wird. Die Regel setzt deshalb nicht am Ladezustand an, sondern an der Richtung: Solange die Mündung zum Geschossfang zeigt, bleibt ein ungewollter Schuss dort, wo Geschosse hingehören.\n\nAntwort b) klingt vorsichtig, ist es aber nicht. Der Standboden ist kein Geschossfang. Ein Schuss in den Boden erzeugt Querschläger, die im Schützenhaus in jede Richtung abgehen können, und trifft im Nahbereich die eigenen Füße. Hinzu kommt: Wer die Waffe senkrecht nach unten nimmt und danach wieder anhebt, schwenkt die Mündung zwangsläufig über den eigenen Stand und die Nachbarn.\n\nAntwort c) stellt Bequemlichkeit über Sicherheit. Die Mündungsrichtung ist der einzige Teil der Handhabung, der auch dann noch schützt, wenn alles andere schiefgegangen ist – falsch beurteilter Ladezustand, versagende Sicherung, ausrutschender Finger. Sie steht deshalb nicht zur Disposition.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wie eine Repetierbüchse beim Repetieren zu halten ist, regelt keine der nachprüfbaren Vorschriften. Es ist eine Sicherheitsregel der Schießpraxis und der Standordnung." }, "III-45": { "kurz": "Beim Laden zeigt die Mündung zum Geschossfang – von dem Augenblick an, in dem Munition in die Waffe kommt, muss ein ungewollter Schuss ins Leere gehen können.", "text": "Laden ist der Übergang von der ungefährlichen zur gefährlichen Waffe. Ab dem ersten Handgriff kann ein Schuss brechen, sei es durch einen Fehler des Schützen, sei es durch einen technischen Defekt. Die Mündungsrichtung ist die einzige Vorkehrung, die auch dann noch wirkt, wenn der Schuss tatsächlich fällt. Deshalb wird nicht erst gezielt und dann geladen, sondern zuerst die Mündung zum Geschossfang gebracht und dann geladen.\n\nAntwort b) verkennt nicht die Aufsicht, sondern das Wort „gerade möchte“. Über die Mündungsrichtung hat die Aufsicht sehr wohl zu befinden: § 11 Abs. 1 Satz 1 AWaffV verpflichtet die verantwortlichen Aufsichtspersonen, das Schießen ständig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass die Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen; § 11 Abs. 2 AWaffV verlangt von den Benutzern, ihre Anordnungen zu befolgen. Eine falsch gehaltene Mündung ist der Musterfall einer solchen Anordnung, und wer sie missachtet, handelt der Aufsicht zuwider. Was die Aufsicht jedoch nicht darf, ist die Richtung nach Belieben festlegen. Wohin die Mündung zu zeigen hat, gibt die Bauart des Standes vor: Nur der Geschossfang hält Geschosse auf. Die Anordnungen der Aufsicht setzen diese Regel durch, sie heben sie nicht auf.\n\nAntwort c) beschreibt etwas Richtiges an der falschen Stelle. Fest in der Hand liegen muss die Waffe, damit der Rückstoß sie nicht verreißt – das betrifft die Schussabgabe, nicht die Sicherheit beim Laden. Als Antwort auf die Frage nach der Haltung beim Laden ist es eine Verwechslung von Treffsicherheit mit Gefahrenabwehr.\n\nKlarzustellen ist: Die Ladehandhabung selbst – Mündung zum Geschossfang, bevor Munition in die Waffe kommt – schreibt keine der nachprüfbaren Vorschriften vor; sie steht in Standordnungen und Sportordnungen. Die angegebenen Fundstellen tragen nur die Befugnis der Aufsicht und die Folgepflicht der Benutzer, nicht die Regel selbst.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "2" } ] }, "III-46": { "kurz": "Alle vier Sätze gelten: keine Sicherung ist absolut zuverlässig, Waffen werden entladen transportiert und aufbewahrt, jede Waffe gilt bis zum eigenen Nachsehen als geladen, und der Lauf zeigt nie auf einen Menschen.", "text": "Die vier Sätze sind keine Auswahl, aus der man sich das Passende heraussucht, sondern ein zusammenhängendes System. Zu a): Eine Sicherung ist ein mechanisches Bauteil aus Federn, Rasten und Hebeln. Sie verschleißt, verschmutzt, kann falsch montiert sein und schützt gegen einen Sturz nur begrenzt. Wer sich auf sie verlässt, ersetzt eine Regel durch ein Bauteil. Zu c): Die Annahme „geladen“ kostet nichts und macht jeden Handhabungsfehler folgenlos. Entscheidend ist der Zusatz „persönlich überzeugt“ – die Aussage eines anderen, die Waffe sei leer, ist keine Prüfung. Zu d): Aus a) und c) folgt zwingend, dass der Lauf nie auf einen Menschen zeigt, auch nicht kurz, auch nicht im Spaß, auch nicht bei der vermeintlich leeren Waffe.\n\nZu b) gibt es anders als bei den übrigen drei einen gesetzlichen Widerhall. § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV verlangt, erlaubnispflichtige Schusswaffen sowie verbotene Waffen und Munition „ungeladen“ und in einem zertifizierten Behältnis aufzubewahren – entladen ist hier also Rechtspflicht, nicht bloß guter Brauch. Und § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG befreit vom Erfordernis einer Erlaubnis zum Führen nur denjenigen, der die Waffe „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit“ von einem Ort zum anderen befördert. Schussbereit ist nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG bereits die geladene Waffe, und geladen ist sie schon dann, wenn Munition in der Trommel, im eingefügten Magazin oder im Patronenlager steckt – auf das Spannen kommt es nicht an. Wer geladen transportiert, verliert damit die Befreiung und führt die Waffe unerlaubt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" } ], "merksatz": "Geladen ist eine Waffe schon dann, wenn Munition im eingeführten Magazin steckt – gespannt sein muss sie dafür nicht." }, "III-47": { "kurz": "An der Kaliberbezeichnung: Die Angabe auf der Waffe muss mit der Angabe auf der Munitionsverpackung und der Patronenhülse übereinstimmen.", "text": "Der Gesetzgeber hat für diesen Abgleich eigens zwei zusammenpassende Kennzeichnungen geschaffen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG muss auf der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft „die Bezeichnung der Munition“ angebracht sein oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 WaffG muss auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition unter anderem ebenfalls die Bezeichnung der Munition stehen; Herstellerzeichen und Bezeichnung der Munition sind zusätzlich auf der Hülse anzubringen. Es sind also dieselben Angaben, an drei Stellen, damit man sie vergleichen kann. Stimmen sie überein, passt die Munition; das ist der amtlich vorgesehene Weg.\n\nAntwort b) ist deshalb falsch, weil Beschuss- und Prüfzeichen eine andere Frage beantworten. Das Beschusszeichen bescheinigt, dass die Waffe die Beschussprüfung ohne Beanstandung überstanden hat, das Prüfzeichen auf der Munitionsverpackung, dass dieser Munitionstyp zugelassen ist. Beides sagt nichts darüber, ob genau diese Patrone in genau dieses Patronenlager gehört.\n\nAntwort c) scheidet aus, weil eine Gebrauchsanleitung des Händlers keine Kennzeichnung ist und für den Abgleich auch nichts hergibt. Wichtig für die Praxis: „Identisch“ heißt Zeichen für Zeichen identisch. Ähnlich klingende oder nur um eine Ziffer abweichende Bezeichnungen sind verschiedene Patronen, die trotz passender Abmessungen zu unzulässigem Gasdruck führen können.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1", "nummer": "3", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4", "satz": "1" } ], "merksatz": "Waffe, Verpackung, Hülse – dreimal dieselbe Bezeichnung, sonst wird nicht geschossen." }, "III-48": { "kurz": "Erst wenn die verantwortliche Aufsichtsperson das Schießen freigegeben hat; ihre Anordnungen sind für alle Benutzer der Schießstätte verbindlich.", "text": "Der Schießbetrieb hängt nicht an der Tür, sondern an der Aufsicht. § 11 Abs. 1 Satz 1 AWaffV verpflichtet die verantwortlichen Aufsichtspersonen, das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass die Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen. § 11 Abs. 2 AWaffV verlangt von den Benutzern, ihre Anordnungen zu befolgen. Die Freigabe ist eine solche Anordnung; ohne sie fehlt dem Schießen die Grundlage.\n\nAntwort a) ist falsch, weil das Öffnen des Standes noch keine Freigabe ist. Die Aufsichtsperson ist dabei zwar anwesend, sie hat aber noch nichts angeordnet; erst ihre Anordnung gibt das Schießen frei (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AWaffV). Eine offene Tür ist ein Zustand, keine Erlaubnis. Unabhängig davon gilt eine zweite Schranke: § 10 Abs. 1 Satz 4 AWaffV bestimmt, dass der Schießbetrieb nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden darf, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Ohne wahrgenommene Aufsicht darf also überhaupt nicht geschossen werden. Antwort c) verwechselt Ausrüstung mit Erlaubnis; Munition und Scheiben sagen über die Sicherheit des Standes nichts aus.\n\nEine Ausnahme regelt § 11 Abs. 3 AWaffV: Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. Das ist die einzige Konstellation, in der niemand freigibt – und sie setzt beides voraus, die Befähigung und das Alleinsein.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 10", "absatz": "1", "satz": "4" } ] }, "III-49": { "kurz": "Nur die Aufsicht und der Schießleiter; Zuschauer haben unmittelbar hinter dem Schützen nichts zu suchen.", "text": "Der Raum unmittelbar hinter dem Schützen ist kein Zuschauerplatz, sondern ein Arbeitsplatz. Von dort aus – und nur von dort – sieht man gleichzeitig die Waffe, die Mündungsrichtung, den Ladezustand und die Fingerhaltung. Genau das ist die gesetzliche Aufgabe der Aufsicht: § 11 Abs. 1 Satz 1 AWaffV verpflichtet die verantwortlichen Aufsichtspersonen, das Schießen ständig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass die Anwesenden keine vermeidbaren Gefahren verursachen. Diese Pflicht lässt sich aus der Ferne nicht erfüllen; die Aufsicht gehört deshalb dorthin. Der Schießleiter verantwortet den Ablauf des Schießens insgesamt und braucht denselben Einblick.\n\nZuschauer sind dort aus drei Gründen fehl am Platz: Sie lenken den Schützen ab, sie stehen im Weg, wenn dieser sich mit der Waffe umwendet oder zurücktritt, und sie können nicht beurteilen, wann ein Eingreifen nötig wäre. Für sie sieht die Standordnung einen abgesetzten Zuschauerbereich vor. § 11 Abs. 1 Satz 2 AWaffV gibt der Aufsicht ausdrücklich die Befugnis, den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen, wenn das zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.\n\nAusdrücklich klarzustellen: Das Gesetz benennt den Raum hinter dem Schützen nirgends und zählt auch nicht auf, wer ihn betreten darf. Die konkrete Zuordnung steht in der Standordnung. Die angegebene Vorschrift trägt nur das, was sie sagt – die Aufsichtspflicht, aus der sich die Anwesenheit von Aufsicht und Schießleiter ergibt, und die Befugnis, andere fernzuhalten.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 11", "absatz": "1" } ] }, "IV-01": { "kurz": "Pyrotechnische Seenotsignale sind Notsignale, deren Licht-, Rauch- oder Schallwirkung durch den Abbrand explosionsgefährlicher Sätze entsteht - nicht durch Strom, Druckgas oder Mechanik.", "text": "Das Sprengstoffgesetz beschreibt pyrotechnische Gegenstände als Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze) und mit denen aufgrund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch erzeugt werden soll. Genau das ist der Kern der Musterantwort: Das Signal wird nicht elektrisch oder mechanisch erzeugt, sondern durch eine chemische Reaktion, die nach der Zündung von selbst weiterläuft und nicht mehr abgeschaltet werden kann. Daraus folgt alles Weitere - die Hitze, der Funkenflug, die feste Brenndauer und die Tatsache, dass ein einmal gezündetes Signal aufgebraucht ist.\n\nDie Signalmittel für den Wassersport gehören zur Kategorie P2. Diese Kategorie definiert das Sprengstoffgesetz selbst: sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind. Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz setzt die Einstufung voraus und knüpft eine Freistellung daran: Erwerb, Aufbewahrung, bestimmungsgemäße Verwendung und Verbringen solcher P2-Gegenstände beim Wassersport sind von den Erlaubnis- und Anzeigepflichten des Gesetzes ausgenommen, wenn einer der dort aufgezählten Nachweise vorliegt - ein nautisches Patent, ein Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann (Nummer 1), ein amtlicher Sportbootführerschein und die ihm gleichgestellten Scheine und Ausweise (Nummer 2) oder ein Befähigungsnachweis aus dem Luftsport (Nummer 3). Unterwiesen sein muss man in allen Fällen; nur bei den Nummern 2 und 3 muss die Unterweisung aus dem Befähigungsnachweis selbst hervorgehen.\n\nAbzugrenzen sind nicht-pyrotechnische Notsignale: elektrische Seenotlichter, Signalspiegel, Schallsignale oder die Seenotfunkbake sind ebenfalls Notsignale, aber keine pyrotechnischen. Sie fallen nicht unter das Sprengstoffrecht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3a", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 1", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Pyrotechnisch heißt: Die Wirkung kommt aus dem Abbrand, nicht aus der Batterie.", "kernpunkte": [ "Notsignale", "ausgelöst mit Hilfe explosionsgefährlicher Stoffe" ] }, "IV-02": { "kurz": "Pyrotechnische Munition ist Munition, deren Geschoss einen pyrotechnischen Satz trägt, der Licht, Schall, Rauch und ähnliche Wirkungen erzeugt und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfaltet.", "text": "Die Definition steht im Munitionsteil der Anlage 1 zum Waffengesetz. Dort ist pyrotechnische Munition als Gegenstände beschrieben, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen (pyrotechnische Sätze) enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten. Die amtliche Musterantwort gibt diese Aufzählung verkürzt wieder.\n\nDas entscheidende Merkmal ist der letzte Halbsatz. Nicht die Wirkung im Ziel ist gewollt, sondern die Wirkung unterwegs oder am Ort des Abbrands. Deshalb ist pyrotechnische Munition trotz erheblicher Gefährlichkeit keine Geschossmunition im üblichen Sinn - und deshalb gibt es für sie eine eigene Zulassungsschiene. Dass ein Fallschirmsignal beim Aufschlag jemanden verletzen kann, ändert nichts: Diese Wirkung ist nicht zweckbestimmt.\n\nDas Gesetz unterscheidet drei Formen: pyrotechnische Patronenmunition, unpatronierte pyrotechnische Munition und mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition - Letzteres ist der Fall bei Signalen, die als geschlossene Einheit abgeschossen werden. Spiegelbildlich definiert das Gesetz die Signalwaffe gerade darüber, dass sie zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt ist.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8" } ], "merksatz": "Wirkung ja, Durchschlagskraft nein - das trennt pyrotechnische von scharfer Munition.", "kernpunkte": [ "enthält explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische", "erzeugt einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt", "entfaltet keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel" ] }, "IV-03": { "kurz": "Explosionsgefährliche Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe und Gemische, die schon durch gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können - und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.", "text": "Das Sprengstoffgesetz definiert den Begriff in zwei Stufen. Erfasst sind zunächst feste oder flüssige Stoffe und Gemische, die durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und sich im vorgeschriebenen europäischen Prüfverfahren als explosionsgefährlich erwiesen haben. Der Maßstab ist also bewusst niedrig angesetzt: Es genügt, dass eine Beanspruchung ausreicht, die im Alltag vorkommen kann - Hitze, Schlag, Reibung. Stoffe, die nur unter extremen Laborbedingungen reagieren, fallen nicht darunter.\n\nDie zweite Stufe ist für die Seenotsignalmittel die wichtigere: Auch Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, sind explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Gesetzes. Eine Handfackel, ein Rauchsignal oder eine Fallschirmrakete ist damit nicht nur ein Behältnis mit gefährlichem Inhalt, sondern als Ganzes ein explosionsgefährlicher Stoff. Das erklärt, warum Erwerb, Aufbewahrung und Verwendung dieser Gegenstände dem Sprengstoffgesetz unterliegen und nicht bloß Transportvorschriften.\n\nDer Wortlaut nennt nur feste oder flüssige Stoffe und Gemische. Gasförmige Stoffe fallen deshalb im Umkehrschluss nicht unter den Begriff - eine ausdrückliche Ausnahme für sie enthält die Vorschrift nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "b" } ], "kernpunkte": [ "feste oder flüssige Stoffe und Zubereitungen", "durch nicht außergewöhnliche Beanspruchung zur Explosion zu bringen" ] }, "IV-04": { "kurz": "Zur pyrotechnischen Notsignalgebung darf nur staatlich geprüftes Gerät dienen: die beschussgeprüfte Signalpistole Kaliber 4, PTB-bauartzugelassene Signalwaffen und die von der BAM zugelassenen sonstigen Notsignale.", "text": "Alle drei Antworten benennen denselben Grundsatz aus drei Richtungen: Notsignalgerät muss ein amtliches Prüf- oder Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Improvisiertes oder ungeprüftes Material ist nicht zulässig, weil im Ernstfall Funktion und Sicherheit belegt sein müssen. Welches Verfahren greift, hängt vom Gegenstand ab - deshalb trennt der Katalog die drei Antworten.\n\nZu a), der Signalpistole Kaliber 4: Eine Signalwaffe ist nach dem Waffengesetz eine Schusswaffe mit Patronen- oder Kartuschenlager - oder ein tragbarer Gegenstand -, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt ist. Mit 26,5 mm liegt Kaliber 4 über der Grenze von 12,5 Millimetern, bis zu der das Beschussgesetz eine Bauartzulassung vorsieht. Diese Pistole trägt deshalb gerade kein PTB-Zeichen: Sie ist eine Feuerwaffe und beschusspflichtig, muss also vor dem Inverkehrbringen durch Beschuss amtlich geprüft werden. Zuständig dafür ist ein Beschussamt der Länder. Erwerb und Besitz brauchen eine waffenrechtliche Erlaubnis; erlaubnisfrei sind nur Signalwaffen mit dem PTB-Zulassungszeichen.\n\nZu b), den PTB-Signalwaffen: Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 mm sowie tragbare Signalgeräte ganz ohne Lager dürfen nur hergestellt oder ins Inland verbracht werden, wenn ihre Bauart zugelassen ist. Zuständig ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt; zugelassenes Gerät trägt ihr Zulassungszeichen.\n\nZu c), den sonstigen Notsignalen: Pyrotechnische Munition - das aus der Signalwaffe verschossene Geschoss - darf nur hergestellt oder verbracht werden, wenn sie nach Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung zugelassen ist; dafür ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständig. Bei den handgehaltenen und geworfenen Notsignalen, die aus keiner Waffe verschossen werden, folgt die Zuständigkeit der BAM nicht aus dem Beschussrecht - dort geht es nur um Munition -, sondern aus dem Sprengstoffrecht: Die BAM ist die benannte Stelle für die Baumusterprüfung und vergibt die Registrierungsnummer, mit der der Hersteller den pyrotechnischen Gegenstand kennzeichnen muss.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 20", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 20", "absatz": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 5e", "absatz": "2" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 16c", "absatz": "3" } ], "merksatz": "PTB prüft die kleinen Bauartwaffen, das Beschussamt die große Kaliber-4-Pistole, die BAM den pyrotechnischen Satz." }, "IV-05": { "kurz": "Üblich sind Reibkopf- und Reißzünder; beide werden durch Reibung ausgelöst. Der Reibkopf zündet nach kurzer Verzögerung unmittelbar den Leuchtsatz, der Reißzünder über einen eigenen Anzündsatz. Der Luntenzünder mit brennender Zeitschnur ist bei Seenotsignalen nicht gebräuchlich.", "text": "Der Reibkopf-Zünder funktioniert wie ein Streichholz: Eine Reibfläche wird über den Zündkopf gezogen, die Reibungswärme löst die Zündung aus, und diese setzt nach kurzer Verzögerung unmittelbar den Leuchtsatz in Gang - ohne den Umweg über einen eigenen Anzündsatz. Der Fragenkatalog vermerkt zu dieser Bauart, dass sie im deutschen Handel nicht mehr anzutreffen ist; einen Grund nennt er nicht, und aus dem Sprengstoff- oder Waffenrecht ergibt sich keiner.\n\nFür den deutschen Markt bleibt damit der Reißzünder. Ein Draht mit aufgerauter Oberfläche steckt in einem reibempfindlichen pyrotechnischen Anzündsatz. Zieht man an der Reißschnur, wird der Draht durch diesen Satz gezogen; die Reibung zündet ihn, und er zündet den eigentlichen Signalsatz. Der Unterschied zum Reibkopf liegt also in der Zwischenstufe: erst Anzündsatz, dann Signalsatz. Dazu kommt die geschlossene Bauform - der Zündmechanismus sitzt unter einer Schutzkappe und ist gegen Nässe und unbeabsichtigtes Auslösen geschützt.\n\nDer Luntenzünder ist die falsche Antwort. Eine abbrennende Lunte mit unbestimmter Verzögerungszeit ist an Bord doppelt untauglich: Sie ist gegen Wind und Spritzwasser empfindlich, und die nicht sicher vorhersagbare Verzögerung ist bei einem in der Hand gehaltenen Signal gefährlich.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wie eine Not-Handfackel gezündet wird, ist Gerätetechnik. Sprengstoff- und Waffenrecht regeln Zulassung, Erwerb und Verwendung, nicht die Bauart des Anzünders." }, "IV-06": { "kurz": "Nur im echten Notfall - also wenn Gefahr für Leib und Leben besteht und fremde Hilfe erforderlich ist. Jede andere Verwendung ist Missbrauch eines Notzeichens.", "text": "Das Recht sagt das an mehreren Stellen - zweimal über Erlaubnispflichten und einmal ganz unmittelbar.\n\nErstens, sprengstoffrechtlich: Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Für Seenotsignalmittel der Kategorie P2 nimmt die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz den Wassersportler mit dem passenden Befähigungsnachweis von dieser Erlaubnispflicht aus - aber nur für die bestimmungsgemäße Verwendung. Genau dieses Merkmal ist seine Grenze: Wer ein Seenotsignal aus Spaß, zum Feiern oder als Feuerwerksersatz abbrennt, verwendet es nicht mehr bestimmungsgemäß; die Freistellung entfällt und die Erlaubnispflicht lebt wieder auf. Für die übrigen Fälle greift die Auffangregel des Gesetzes: Von der Erlaubnispflicht frei ist die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.\n\nZweitens, waffenrechtlich: Wer mit einer Signalwaffe außerhalb einer Schießstätte schießt, braucht grundsätzlich eine Schießerlaubnis. Frei gestellt ist davon das Schießen mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen - gemeint sind Notübungen und Rettungsübungen, also das Üben, nicht der Ernstfall. Das Schießen im tatsächlichen Seenotfall deckt der rechtfertigende Notstand: Wer in gegenwärtiger, nicht anders abwendbarer Gefahr für Leib und Leben handelt, um sie abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig. Das bloße Führen der Signalwaffe an Bord steht auf einem eigenen Blatt und ist für den verantwortlichen Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug ausdrücklich erlaubnisfrei.\n\nDrittens, und das ist die schärfste Grenze: Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht, macht sich strafbar; das Strafgesetzbuch droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Ein falsch abgeschossenes Seenotsignal bindet Rettungseinheiten, die dann anderswo fehlen, und bringt Retter in Gefahr.\n\nDer Notfall selbst ist nicht förmlich definiert. Maßgeblich ist die Lage aus Sicht des Signalgebers: drohende Gefahr für Leib und Leben und Hilfebedarf, dem man aus eigener Kraft nicht mehr abhelfen kann.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 1", "absatz": "2" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "4" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 145", "absatz": "1", "nummer": "1" } ], "merksatz": "Ein Seenotsignal ist ein Hilferuf, kein Feuerwerk.", "verwandt": [ "IV-13" ], "kernpunkte": [ "nur im Notfall", "wenn Gefahr für Leib und Leben besteht und Hilfe erforderlich ist" ] }, "IV-07": { "kurz": "Die brennende Handfackel waagerecht nach Lee halten, also zur windabgewandten Seite, damit Funken und glühende Schlacke von Hand, Augen und Schiff wegtreiben - und vorher die Gebrauchsanweisung lesen.", "text": "Lee ist die Seite, zu der der Wind hin weht; Luv die Seite, aus der er kommt. Eine Seenot-Handfackel brennt mit sehr hoher Temperatur und wirft dabei Abbrandpartikel aus. Hält man sie nach Lee, trägt der Fahrtwind und der wahre Wind diesen Abbrand vom Körper weg. Hält man sie nach Luv - so die falsche Antwort b) -, treibt derselbe Abbrand zurück auf die Hand, ins Gesicht und auf Deck, Persenning oder Segel. Antwort b) ist deshalb nicht ungenau, sondern exakt die Umkehrung der richtigen Regel; das macht sie zur klassischen Prüfungsfalle.\n\nWaagerechte Haltung und ausgestreckter Arm über die Bordwand hinaus halten das brennende Ende vom Boot fern. In der Rettungsinsel gilt zusätzlich, dass Tropfen von Schlacke die Hülle beschädigen können.\n\nAntwort c) ist keine Verlegenheitsantwort. Das Sprengstoffrecht verpflichtet den Hersteller, jedem pyrotechnischen Gegenstand eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen beizufügen. Brenndauer, Haltewinkel, Zündvorgang und Restglut unterscheiden sich zwischen den Fabrikaten - wer erst im Notfall zum ersten Mal liest, liest zu spät.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 16c", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Lee ist da, wohin der Wind geht - dorthin darf der Abbrand, nicht auf die eigene Hand." }, "IV-08": { "kurz": "Rauchsignale wirken nur bei Tageslicht und geringem Wind; gezündet wird über die Reißschnur unter der abschraubbaren Schutzkappe, danach wird das Signal sofort auf der Leeseite außenbords geworfen.", "text": "Ein Rauchsignal erzeugt eine dichte, meist orangefarbene Wolke. Diese Wolke ist nur gegen hellen Hintergrund erkennbar - bei Dunkelheit sieht sie niemand, dort gehören Fallschirmsignal und Handfackel hin. Bei starkem Wind wird die Rauchfahne sofort zerrissen und flach über das Wasser gedrückt; es entsteht keine stehende Säule mehr, die aus der Luft oder von See her auffällt. Deshalb die Einschränkung auf Tag und geringe Windstärken.\n\nDie Zündung über eine Reißschnur unter einer abschraubbaren Schutzkappe ist Standard. Die Kappe verhindert, dass sich das Signal im Staufach oder beim Handling von selbst auslöst; erst das bewusste Abschrauben legt die Schnur frei.\n\nDas Außenbordwerfen zur Leeseite hat zwei Gründe. Der Rauchkörper brennt heiß ab und würde an Bord Kunststoff, Persenning oder die Hülle einer Rettungsinsel beschädigen. Und der Rauch selbst ist dicht und reizend: Auf der Luvseite geworfen zieht er über das eigene Boot und nimmt der Besatzung Sicht und Atemluft. Auf der Leeseite treibt er ab und bildet genau die Fahne, die von außen gesehen werden soll.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Handhabung und Wirkungsgrenzen eines Rauchsignals sind fachliche Praxis und Herstellervorgabe. Das Sprengstoff- und Waffenrecht regeln die Zulassung dieser Gegenstände, nicht ihren Gebrauch an Deck." }, "IV-09": { "kurz": "An Bord verwendet werden Signal- und Fallschirmraketen sowie Handfackeln und Rauchsignale. Rauchtöpfe und Bengalische Feuer sind Unterhaltungs- und Bühnenpyrotechnik und gehören nicht dazu.", "text": "Die drei Signalarten ergänzen sich und decken zusammen unterschiedliche Entfernungen und Tageszeiten ab.\n\nDie Fallschirmsignalrakete steigt hoch auf und hängt anschließend an einem kleinen Fallschirm langsam absinkend in der Luft. Sie ist über große Entfernung und über den Horizont hinaus sichtbar und dient dazu, überhaupt erst auf sich aufmerksam zu machen. Die Handfackel ist das Nahsignal: Sie zeigt dem bereits in Sicht befindlichen Helfer die genaue Position. Das Rauchsignal ist das Tagsignal, es macht die Position aus der Luft erkennbar und zeigt dem anfliegenden Hubschrauber zugleich die Windrichtung an.\n\nRauchtöpfe und Bengalische Feuer stammen aus dem Feuerwerks- und Bühnenbereich. Sie sind für Unterhaltungs- beziehungsweise Effektzwecke gebaut, nicht für den Einsatz auf See: keine seewasserfeste Bauform, keine auf Sichtweite ausgelegte Lichtstärke, keine für den Notfall ausgelegte Handhabung. Als Seenotsignalmittel sind sie deshalb weder vorgesehen noch geeignet.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Welche Signalmittel ein Fahrzeug mitzuführen und einzusetzen hat, steht in den seerechtlichen Ausrüstungsvorschriften, die hier nicht nachprüfbar sind. Das Sprengstoff- und Waffenrecht führen keine solche Ausrüstungsliste." }, "IV-10": { "kurz": "Die Kaliber-4-Pistole dient außerdem als Abschussgerät für einen Trägerkörper, mit dem eine erste Leinenverbindung hergestellt wird, und als Startgerät bei Regatten. Silvesterfeuerwerk daraus zu verschießen ist nicht zulässig.", "text": "Antwort b) beschreibt einen rein technischen Zweitnutzen. Statt eines Signalgeschosses wird ein Trägerkörper verschossen, an dem eine dünne Wurfleine hängt. Über diese erste Verbindung lassen sich anschließend stärkere Leinen und schließlich eine Schleppverbindung oder eine Rettungsleine übernehmen - eine Aufgabe, für die man sonst gar nicht erst in Wurfweite kommt.\n\nAntwort c) hat eine waffenrechtliche Grundlage. Das Schießen außerhalb einer Schießstätte ist ohne Schießerlaubnis nur in den im Gesetz aufgezählten Fällen zulässig. Einer davon ist das Schießen mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag des Veranstalters bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist. Genau das ist der Startschuss bei einer Regatta. Wo diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bleibt es bei der Schießerlaubnis, die durch einen Erlaubnisschein erteilt wird. Unabhängig davon braucht der Besitz der Kaliber-4-Pistole selbst eine waffenrechtliche Erlaubnis.\n\nAntwort a) ist falsch. Silvesterfeuerwerk ist in der Aufzählung der erlaubnisfreien Schießanlässe nicht enthalten, und Unterhaltungsfeuerwerk ist keine für Signalwaffen zugelassene pyrotechnische Munition. Der Reiz, die Pistole zum Jahreswechsel zu benutzen, ist verständlich - rechtlich ist es schlicht kein zulässiger Verwendungszweck.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "5" } ] }, "IV-11": { "kurz": "Rauch ist ein Tagsignal: Er wirkt nur über den Farbkontrast bei Tageslicht und brennt nur wenige Minuten - deshalb erst zünden, wenn Hilfe tatsächlich in Sicht ist.", "text": "Orangefarbener Rauch wird allein dadurch erkannt, dass er sich farblich gegen Wasser, Gischt und Himmel abhebt. Nachts fehlt dieser Kontrast; dann greift man zur Handfackel oder zum Fallschirmsignal. Dazu kommt die kurze Brenndauer: Eine Rauchfackel oder ein Rauchtopf gibt nur wenige Minuten Rauch ab, und der Vorrat an Bord ist klein. Wer den Rauch blind in einen leeren Horizont abbrennt, hat das Signal verbraucht, bevor jemand hinsehen konnte. Deshalb die Reihenfolge: erst das suchende Schiff, Flugzeug oder Hubschrauber sichten oder hören, dann zünden. Der zweite Grund liegt in der Wirkungsweise: Rauch ist ein Nahsignal. Er zeigt dem bereits herangekommenen Rettungsmittel die genaue Position und zugleich die Windrichtung an - für einen Hubschrauber im Anflug die entscheidende Information. Als Fernsignal über den Horizont hinweg taugt Rauch dagegen nicht; dafür ist das Fallschirmsignal da.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wann welches Seenotsignal einzusetzen ist, regeln seerechtliche Vorschriften und die Ausbildungspraxis der Sportbootführerscheine. Im hier nachschlagbaren Waffen-, Beschuss- und Sprengstoffrecht steht dazu nichts.", "merksatz": "Rauch nur bei Tag und nur auf Sicht - sonst verpufft er ungesehen.", "kernpunkte": [ "nur am Tag", "erst wenn Hilfe gesichtet worden ist" ] }, "IV-12": { "kurz": "Rot ist weltweit als Notfarbe belegt; ein rotes Leuchtsignal wird überall als Hilferuf verstanden, weiße und grüne Signale gerade nicht.", "text": "Die Farben der Seenotsignale sind international vereinheitlicht, damit ein Notsignal ohne Sprache, ohne Funk und ohne vorherige Absprache verstanden wird. Bei Leucht- und Raketensignalen ist Rot die Notfarbe: rote Fallschirmsignale, rote Handfackeln, rote Sterne. Weiß ist keine Notfarbe. Weiße Leuchtsignale dienen an Bord dazu, auf sich aufmerksam zu machen oder vor einer drohenden Kollision zu warnen; wer Weiß abfeuert, löst also gerade keine Rettungsmaßnahme aus, sondern bestenfalls ein Ausweichmanöver. Grün ist ebenfalls nicht als Notfarbe belegt und wird eher als Erkennungs- oder Verkehrssignal gelesen. Rot ist damit die einzige Notfarbe bei den Leucht- und Raketensignalen, aber nicht das einzige Notsignal überhaupt: Daneben ist orangefarbener Rauch als Tagsignal international festgelegt, und es gibt ihn ausdrücklich auch als Munition - die Rauchpatrone für die Signalpistole. Für die Praxis folgt daraus eine schlichte Konsequenz: Beim Kauf und beim Griff in den Signalbehälter zählt die Farbe, nicht die Bauform. Rote Leucht- und Raketensignale gehören griffbereit; andersfarbige Leuchtmunition - weiß oder grün - ist kein Notsignal und ersetzt kein rotes, weil sie im Ernstfall verwechselt werden kann und dann das falsche Signal setzt.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Farbfestlegung für Seenotsignale steht in den internationalen Kollisionsverhütungsregeln und im SOLAS-Übereinkommen. Beide gehören zum Seerecht und liegen hier nicht zum Nachschlagen vor." }, "IV-13": { "kurz": "Ein Notsignal darf abgefeuert werden, sobald in einer echten Notlage Leib und Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet sind und dringend fremde Hilfe gebraucht wird.", "text": "Die amtliche Lösung nennt zwei Fälle, und beide sind richtig: die Gefahr für Personen und die Gefahr für bedeutende Sachwerte - etwa ein brennendes oder sinkendes Schiff, das ohne fremde Hilfe verloren ist. Gemeinsam ist beiden, dass fremde Hilfe dringend benötigt wird. Ein Notsignal ist eine Anforderung von Hilfe, keine bloße Meldung und kein Hinweis auf ein Ärgernis. Antwort c) ist falsch, weil sie eine Voraussetzung erfindet: Es ist nicht erforderlich, dass zuvor Funk, Telefon und alle anderen Verständigungsmittel ausgefallen sind. Im Gegenteil ergänzen sich die Mittel - der Notruf über Funk alarmiert, das pyrotechnische Signal zeigt dem Suchenden anschließend die Position. Wer wartet, bis nichts anderes mehr geht, verschenkt Zeit. Die Kehrseite wiegt schwer: Wer ein Notzeichen ohne Notlage abfeuert - aus Übermut, zu Silvester oder zum Ausprobieren -, missbraucht ein Notzeichen und macht sich strafbar. Dahinter steht kein Formalismus, sondern die Erfahrung, dass jedes Fehlsignal Rettungskräfte bindet und beim nächsten echten Signal Zweifel sät.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 145", "absatz": "1", "nummer": "1" } ], "merksatz": "Notsignal heißt: Ich brauche jetzt fremde Hilfe. Alles andere ist Missbrauch.", "verwandt": [ "IV-06" ] }, "IV-14": { "kurz": "Pyrotechnische Notsignale sind nur begrenzt haltbar; maßgeblich ist die auf dem Gegenstand angegebene Verbrauchsdauer, im Regelfall höchstens drei Jahre.", "text": "Pyrotechnische Sätze altern. Oxidationsmittel, Metallpulver und Bindemittel reagieren über die Jahre miteinander und mit der Luftfeuchte, Anzündsätze werden träge. Antwort a) scheidet damit aus: Eine unbegrenzte Verbrauchsdauer gibt es bei Pyrotechnik nicht. Zehn Jahre (Antwort c) sind für Seenotsignalmittel deutlich zu lang. Praktisch beantwortet sich die Frage am Gegenstand selbst. Auf pyrotechnischer Munition der Klasse PM II - dazu gehört die übliche Signalmunition - müssen die Jahreszahl der Herstellung und die Verbrauchsdauer angebracht sein; ist die Hülse oder das Geschoss dafür zu klein, genügt die Angabe auf der kleinsten Verpackungseinheit. Dieser Aufdruck geht jeder Faustregel vor, und genau so ist die richtige Antwort formuliert: „soweit auf dem einzelnen Gegenstand nichts anderes vermerkt ist\". Die Zahl drei Jahre selbst ist Zulassungs- und Herstellerpraxis; im Verordnungstext steht keine Jahresangabe, sondern nur die Pflicht, die Verbrauchsdauer anzugeben. Für die Prüfung merkt man sich beides: Regelgrenze drei Jahre, Vorrang der Kennzeichnung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "1" } ] }, "IV-15": { "kurz": "Alle drei Einflüsse zählen: Feuchtigkeit und Korrosion, hohe Lagertemperaturen und mechanische Beschädigung verkürzen die Haltbarkeit oder machen die Verwendung unsicher.", "text": "Hier ist jede angebotene Antwort richtig - ein Muster, das im Fragenkatalog häufig vorkommt und bei dem man nicht nach der einen besten Antwort suchen darf. Feuchtigkeit: Pyrotechnische Sätze und besonders Anzündsätze ziehen Wasser an; ein durchfeuchteter Satz zündet verzögert oder überhaupt nicht. Korrosion greift zusätzlich Hülse, Bördelung und Verschluss an, sodass die Patrone im Lager klemmt oder undicht wird. Hohe Lagertemperaturen: Chemische Alterung läuft mit jeder Temperaturstufe schneller ab. Ein Signalbehälter im Motorraum, unter einer Sonnendecksluke oder hinter Glas altert um ein Vielfaches schneller als einer im kühlen, trockenen Stauraum. Mechanische Beschädigung: Stürze, Quetschungen und Dauervibration können den Satz reißen oder lockern, die Hülse verformen und die Abdichtung öffnen. Eine verbeulte Signalpatrone kann im Rohr klemmen - im schlechtesten Fall reagiert der Satz, während die Patrone feststeckt. Daraus folgt die Lagerregel: kühl, trocken, stoßgeschützt und möglichst in der Originalverpackung. Und jedes sichtbar beschädigte oder korrodierte Signalmittel wird nicht mehr verwendet, sondern ausgesondert.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Warum pyrotechnische Sätze durch Nässe, Wärme und Stöße altern, ist Chemie und Lagerpraxis. Das Waffen-, Beschuss- und Sprengstoffrecht benennt keine Ursachen für eine verkürzte Verbrauchsdauer." }, "IV-16": { "kurz": "Überlagerte pyrotechnische Notsignale gehen zurück an den Munitionshandel, der die Rücknahme organisiert, oder unmittelbar an einen Delaborierbetrieb. Vernichten darf nur, wer die sprengstoffrechtliche Erlaubnis dazu hat - der Besitzer selbst nicht.", "text": "Überlagerte Signalmittel sind kein Restmüll, sondern explosionsgefährliches Material. Für Munition im Sinne des Waffengesetzes gilt das Sprengstoffgesetz zwar grundsätzlich nicht - für das Bearbeiten und Vernichten solcher Munition aber ausdrücklich doch. Und Vernichten ist Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Wer außerhalb eines Gewerbes so umgehen will, braucht dafür eine Erlaubnis. Ein Bootseigner hat sie nicht; er darf die Patronen also weder zerlegen noch abbrennen noch auf eigene Faust entsorgen. Der Weg führt deshalb über Stellen, die die erforderliche Erlaubnis besitzen: den Munitionsfachhandel, der die Rücknahme organisiert, oder einen Delaborierbetrieb. Antwort a) ist gefährlich falsch: Im Hausmüll landen die Sätze in Presswagen und Verbrennungsanlagen und können dort zünden - mit Verletzten unter Menschen, die von der Ladung nichts wissen. Antwort c) ist ebenfalls falsch: Pyrotechnische Munition ist auf eine bestimmte Waffe abgestimmt und darf nur bestimmungsgemäß verschossen werden. Als Feuerwerk missbraucht, wird sie zum unkontrollierten Wurfkörper - und ein überlagerter Satz verhält sich ohnehin unvorhersehbar.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1", "nummer": "2" } ] }, "IV-17": { "kurz": "Wie lange Signalmunition verwendet werden darf, steht auf ihr selbst: Herstellungsjahr und Verbrauchsdauer müssen auf der Munition oder auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht sein.", "text": "Die Frage prüft, ob man sich auf Faustregeln verlässt oder auf die Kennzeichnung schaut. Für pyrotechnische Munition der Klasse PM II - die übliche Signalmunition - verlangt die Beschussverordnung, dass neben der sonstigen Kennzeichnung die Jahreszahl der Herstellung und die Verbrauchsdauer angebracht sind. Lässt sich das an Hülse oder Geschoss wegen der geringen Größe nicht anbringen, genügt die Angabe auf der kleinsten Verpackungseinheit. Genau das trifft Antwort c): auf der Munition und/oder der Verpackung. Antwort a) knüpft an das Kaufdatum an. Das ist falsch, weil die Alterung mit der Herstellung beginnt, nicht mit dem Verkauf; eine lange im Regal liegende Patrone ist beim Kauf bereits alt. Antwort b) nennt eine starre Fünfjahresfrist, die es in dieser Form nicht gibt - die Verbrauchsdauer wird für die jeweilige Munition festgelegt und aufgedruckt. Für die Praxis heißt das: Beim Ausrüstungscheck jede Patrone und jede Packung in die Hand nehmen und das Datum ablesen, statt nachzurechnen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Nicht rechnen, sondern lesen - das Datum steht auf der Patrone oder auf der Packung." }, "IV-18": { "kurz": "Signalmunition wird durch Rückgabe an den Fachhandel entsorgt; er leitet sie an Betriebe weiter, die die Erlaubnis zur Vernichtung besitzen.", "text": "Das Vernichten von Munition fällt unter das Sprengstoffgesetz, und Vernichten gehört zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Wer nicht gewerblich handelt, braucht dafür eine Erlaubnis, über die ein Sportbootfahrer nicht verfügt. Deshalb ist die Rückgabe an den Fachhandel der vorgesehene Weg - Antwort a). Antwort b) klingt vernünftig, ist aber falsch: Kommunale Sondermüll- und Gefahrstoffsammelstellen nehmen Lacke, Chemikalien und Batterien an; für explosionsgefährliche Gegenstände sind sie weder zugelassen noch eingerichtet. Eine dort abgegebene Signalpatrone gefährdet Personal und Sammelbehälter. Antwort c) ist die gefährlichste Variante. Wer die Patrone öffnet, bearbeitet sie - das ist ohne Erlaubnis untersagt und technisch riskant zugleich: Pyrotechnische Sätze können beim Zerlegen durch Reibung, Druck oder Funken zünden. Und Durchfeuchten macht sie nicht dauerhaft unschädlich; getrocknet sind viele Sätze wieder anzündfähig. Zusätzlich gelangen Schwermetalle und Oxidationsmittel ins Abwasser. Die Faustregel für die Praxis: Alte Signalmittel bleiben verschlossen, bleiben vollständig und gehen unzerlegt dorthin zurück, woher sie kamen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1", "nummer": "2" } ] }, "IV-19": { "kurz": "Übliche Signalmunition ist erlaubnispflichtige Munition und muss deshalb mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss liegen - kühl, trocken und möglichst originalverpackt.", "text": "Hier greifen zwei Anforderungen ineinander. Rechtlich: Von der Erlaubnispflicht freigestellt ist nur pyrotechnische Munition der Klasse PM I. Die an Bord übliche Signalmunition überschreitet die PM-I-Grenzen - höchstens 10 Gramm Satz- und Treibladungsmasse zusammen und höchstens 100 Meter Steighöhe - deutlich und ist damit PM II, also erlaubnispflichtig. Für Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, verlangt die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung mindestens ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung. Genau das beschreibt Antwort b). Antwort a) übergeht diese Pflicht; Antwort c) geht zu weit, denn das Waffenrecht verbietet die Lagerung an Bord nicht - es verlangt nur, dass die Munition gesichert verwahrt wird, damit sie im Hafen niemand unbefugt an sich nimmt. Technisch: kühl, trocken und in der Originalverpackung, weil Wärme und Feuchte die Verbrauchsdauer verkürzen und die Verpackung gegen Stöße schützt. Dieser zweite Teil der Antwort ist Lagerpraxis, keine Vorgabe des Waffenrechts.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.10" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage I", "stelle": "Nr. 5.2.1" } ] }, "IV-20": { "kurz": "Eine Signalpistole im Kaliber 4 ist erlaubnispflichtig und muss weggeschlossen werden; an Bord tritt der fest verankerte Stahlblechkasten - der „Hamburger Kasten\" - als behördlich zugelassene gleichwertige Aufbewahrung an die Stelle des Waffenschranks.", "text": "Signalwaffen sind nur dann erlaubnisfrei, wenn sie einer nach dem Beschussgesetz zugelassenen Bauart entsprechen und das Zulassungszeichen tragen. Diese Bauartzulassung reicht jedoch nur bis zu einem Patronen- oder Kartuschenlager von 12,5 Millimetern Durchmesser. Eine Signalpistole im Kaliber 4 misst 26,5 Millimeter und fällt damit nicht darunter: Sie ist erlaubnispflichtig, gehört in eine Waffenbesitzkarte und unterliegt den Aufbewahrungspflichten für erlaubnispflichtige Schusswaffen. Das ist der Punkt, den viele unterschätzen - die kleine bauartzugelassene Signalwaffe und die Kaliber-4-Pistole werden rechtlich völlig unterschiedlich behandelt. Ein zertifiziertes Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 wäre an Bord unpraktisch; die Verordnung lässt deshalb ausdrücklich zu, dass die zuständige Behörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulässt. Für die Seeschifffahrt hat sich dafür der sogenannte Hamburger Kasten eingebürgert: ein fest mit dem Schiffskörper verbundener Stahlblechbehälter mit mindestens 4 Millimeter starker, mechanisch oder elektronisch verriegelter Tür. Die Verankerung ist der Kern der Sache - ein loser Kasten ließe sich samt Inhalt mitnehmen. Antwort b) verstößt gegen die Grundpflicht, Waffen gegen unbefugte Ansichnahme zu sichern. Antwort c) ist falsch, weil das Waffenrecht die Aufbewahrung an Bord nicht verbietet: Es verlangt ein Behältnis nach AWaffV § 13 Abs. 1 oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene gleichwertige Aufbewahrung - und genau die ist der fest verankerte Stahlblechkasten. Die konkreten Maße des Kastens stehen nicht im Verordnungstext, sondern in der Verwaltungspraxis und in den Auflagen der Behörde.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" } ] }, "IV-21": { "kurz": "Übergeben werden darf die Signalpistole nur an einen Berechtigten, bei einer erlaubnispflichtigen Waffe also an jemanden mit Waffenbesitzkarte.", "text": "§ 34 Abs. 1 WaffG kennt nur einen Maßstab: Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden, und die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Die bestandene Sachkundeprüfung (Antwort a) ist keine Erlaubnis, sondern nur eine von mehreren Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis erteilt werden kann. Zuverlässigkeit und Mindestalter (Antwort c) sind ebenfalls nur Bausteine, keine Berechtigung. Wer nichts davon in eine Erlaubnis umgesetzt hat, ist Nichtberechtigter. Für den hier gefragten Zweck genügt allerdings weniger als eine Erlaubnis für genau diese Waffe. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG befreit vom Erlaubniserfordernis, wer als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten eine Waffe vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt. Anders als Buchstabe a, der den Erwerb auf einen Monat und auf einen vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck begrenzt, verlangt Buchstabe b weder ein Bedürfnis noch einen Eintrag gerade für diese Signalpistole; es genügt, überhaupt Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu sein. Genau das trifft die amtliche Antwort mit dem Zusatz „z. B. mit Waffenbesitzkarte“. Wer gar keine Waffenbesitzkarte hat, kommt auch über diesen Weg nicht an die Waffe. Daneben darf sie nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG einem Gewerbetreibenden zur gewerbsmäßigen Lagerung übergeben werden. Wer sie einem Nichtberechtigten übergibt, verstößt gegen § 34 Abs. 1 WaffG.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "2" } ], "merksatz": "Nicht die Sachkunde macht berechtigt, sondern die Erlaubnis." }, "IV-22": { "kurz": "Die Signalpistole Kaliber 4 ist eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe und gehört an Land in ein zertifiziertes Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad 0 oder I.", "text": "Eine Signalpistole im Kaliber 4 hat ein Kartuschenlager von 26,5 mm. Eine Bauartzulassung nach § 8 Abs. 1 BeschG ist nur bis 12,5 mm möglich, die Waffe fällt also nicht in die erlaubnisfreie Gruppe, sondern ist erlaubnispflichtig. Nach der Längenregel in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 WaffG ist sie zudem eine Kurzwaffe. Damit gilt § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV: ungeladen und in einem Behältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht und über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle verfügt. Welcher Widerstandsgrad genügt, sagt § 13 Abs. 2 AWaffV: Nach Nr. 3 reicht Widerstandsgrad 0 für bis zu fünf erlaubnispflichtige Kurzwaffen, wenn das Behältnis unter 200 Kilogramm wiegt; Widerstandsgrad I nach Nr. 5 nimmt eine unbegrenzte Zahl auf. Der Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss (Antwort c) ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV der Mindeststandard für erlaubnispflichtige Munition, nicht für die Waffe. VDMA-Stufe A (Antwort a) war schon nach altem Recht nur für Langwaffen gedacht und trägt heute erst recht nicht. Der Zusatz zum Behältnis der Stufe B ist kein Widerspruch, sondern Bestandsschutz: § 36 Abs. 4 WaffG lässt die bis zum 6. Juli 2017 begonnene Nutzung von Behältnissen, die den damaligen Anforderungen entsprachen, für den bisherigen Besitzer weiterlaufen. Neu anschaffen kann man ein solches Behältnis nicht mehr.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" } ], "merksatz": "Widerstandsgrad 0 oder I: der Stahlblechschrank ist für die Munition, nicht für die Pistole." }, "IV-23": { "kurz": "Im Winterlager gehört die Signalpistole an Land in ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1; an Bord bleiben darf sie nur, wenn die Waffenbehörde diese abweichende Aufbewahrung ausdrücklich zugelassen hat.", "text": "Die Grundpflicht des § 36 Abs. 1 WaffG gilt überall: Wer Waffen besitzt, muss verhindern, dass sie abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Konkretisiert wird das für die erlaubnispflichtige Kurzwaffe durch § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AWaffV, also durch das zertifizierte Behältnis nach DIN/EN 1143-1 mit Widerstandsgrad 0 (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV) oder I. Das ist Antwort b, und dafür gilt derselbe Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG wie in der vorigen Frage. Eine über den Winter unbeaufsichtigt an Land stehende Yacht erfüllt diesen Standard nicht; das Boot ist im Winterlager gerade kein bewachter Ort. Antwort a beschreibt den einzigen legalen Weg, die Waffe trotzdem an Bord zu lassen: Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV kann die zuständige Behörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulassen. Das ist eine Einzelfallentscheidung der Waffenbehörde, keine Selbsteinschätzung des Eigners. Die Linie der Verordnung wird auch daran sichtbar, dass sie für nicht dauernd bewohnte Gebäude in § 13 Abs. 4 AWaffV nur bis zu drei Langwaffen und nur Widerstandsgrad I zulässt, Kurzwaffen dort also gar nicht vorsieht. Antwort c scheitert wie zuvor: Der Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV der Mindeststandard für erlaubnispflichtige Munition.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "4" } ] }, "IV-24": { "kurz": "Erlaubnispflichtige Munition muss mindestens in ein klassifizierungsfreies Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertigem Verschluss oder in ein gleichwertiges Behältnis.", "text": "§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV formuliert genau diesen Mindeststandard: mindestens ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis, und zwar für Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. Antwort a ist damit widerlegt: Das Gesetz verbietet die Aufbewahrung an Land nicht, es schreibt nur vor, wie sie auszusehen hat. Antwort b ist ebenfalls falsch, und zwar gleich doppelt. Zum einen gilt für jeden Waffen- oder Munitionsbesitzer die Grundpflicht des § 36 Abs. 1 WaffG, Vorkehrungen gegen Abhandenkommen und unbefugte Ansichnahme zu treffen; auflagenfrei ist Munition nie. Zum anderen unterscheidet das Gesetz sehr wohl: Pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen mit der Klassenbezeichnung PM I trägt, ist nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.10 WaffG erlaubnisfrei und fällt dann unter die mildere Regel des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV, also mindestens ein verschlossenes Behältnis. Die Klassenbezeichnungen PM I und PM II gehören nach § 20 Abs. 2 BeschussV zum Zulassungszeichen pyrotechnischer Munition. Alles, was nicht freigestellt ist, verlangt das Stahlblechbehältnis. Ein Blick lohnt sich: Bei der Munition genügt das unklassifizierte Stahlblech, bei der Signalpistole selbst nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.10" } ] }, "IV-25": { "kurz": "Die Originalverpackung von Seenotsignalmitteln ist in der Regel wasserdicht und schwimmfähig, hält die pyrotechnischen Sätze also trocken und geht im Wasser nicht verloren.", "text": "Pyrotechnische Sätze sind feuchtigkeitsempfindlich. Zieht Wasser ein, zündet das Signal im Ernstfall nicht mehr zuverlässig oder brennt unvollständig ab, und ein Seenotsignal, das nicht funktioniert, ist schlimmer als keines, weil man sich darauf verlassen hat. Die Herstellerverpackung ist genau darauf ausgelegt: Sie ist in der Regel wasserdicht verschlossen und schwimmfähig. Der zweite Punkt ist an Bord der eigentliche Gewinn. Wenn das Boot Wasser übernimmt, kentert oder die Ausrüstung über Bord geht, treibt das verpackte Signalmittel oben und lässt sich noch greifen. Dazu kommt der praktische Nebeneffekt, dass Aufdrucke, Verwendungshinweise und das Verfallsdatum lesbar bleiben. Deshalb lautet die Regel: Signalmittel bleiben in der Originalverpackung, bis sie gebraucht werden.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wasserdichtheit und Schwimmfähigkeit sind Produkteigenschaften und seemännische Praxis. Eine Vorschrift, die dem privaten Bootsführer die Lagerung in der Originalverpackung vorschreibt, steht weder im Waffengesetz noch im Sprengstoffrecht.", "kernpunkte": [ "die Originalverpackung ist in der Regel wasserdicht", "und schwimmfähig" ] }, "IV-26": { "kurz": "Während der Fahrt gehört die Signalmunition zugriffsbereit in die Nähe der Signalwaffe, denn ein Seenotsignal nützt nur, wenn es in Sekunden abgegeben werden kann.", "text": "Der Grund für Antwort b ist der Zweck des Signalmittels: Seenot entsteht plötzlich, und wer die Munition erst umständlich hervorholen muss, verliert genau die Zeit, auf die es ankommt. Das ist seemännische Praxis; eine waffenrechtliche Vorschrift, die Zugriffsbereitschaft anordnet, gibt es nicht. Waffenrechtlich bleibt es bei zwei Vorgaben. § 36 Abs. 1 WaffG verlangt Vorkehrungen dagegen, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen; das ist eine Pflicht zur Sicherung gegen Unbefugte, nicht zum Wegschließen um jeden Preis. Für erlaubnispflichtige Munition konkretisiert § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV das auf mindestens ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder ein gleichwertiges Behältnis. Beides verträgt sich mit einem griffbereiten Stauplatz nahe der Signalwaffe, solange nur der Berechtigte darankommt. § 13 Abs. 9 AWaffV hilft nur nachrangig: Bei vorübergehender Aufbewahrung außerhalb der Wohnung treten angemessene Aufsicht oder sonstige erforderliche Vorkehrungen an die Stelle des Behältnisses, aber ausdrücklich nur dann, wenn die Aufbewahrung nach Absatz 1 und 2 nicht möglich ist. Ein kleines Stahlblechbehältnis lässt sich an Bord meist unterbringen, die Vorschrift greift also nicht von selbst, und sie erlaubt in keinem Fall eine ungesicherte Aufbewahrung. Antwort a verkennt den Unterschied der Lagen: Beim längeren Hafenaufenthalt oder im Winterlager ist niemand an Bord, dort greift die strenge Verwahrung. Antwort c dreht den Zweck des Signalmittels um.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "9" } ], "merksatz": "Zugriffsbereit heißt griffbereit für den Berechtigten, nicht offen für jeden." }, "IV-27": { "kurz": "Die Waffenbesitzkarte deckt Erwerb und Besitz ab, also die Signalpistole selbst und bei entsprechendem Eintrag auch die dazugehörige Munition, aber nicht das Führen an Land.", "text": "Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt; nach Satz 2 sind dabei Art, Anzahl und Kaliber anzugeben. Genau das meint die Prüfungssprache mit dem Voreintrag, auch wenn dieser Begriff im Gesetz selbst nicht vorkommt: Die Karte weist die künftige Waffe schon aus, bevor sie gekauft wird. Satz 3 setzt die Fristen, die Erwerbserlaubnis gilt ein Jahr, die Besitzerlaubnis in der Regel unbefristet. Das trägt Antwort a. Antwort c folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Ohne diesen Munitionseintrag darf man die Signalmunition nicht kaufen. Antwort b ist falsch, weil Besitz und Führen zwei verschiedene Umgangsarten sind: Die Erlaubnis zum Führen wird nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG durch einen Waffenschein erteilt, den die Waffenbesitzkarte nicht ersetzt. Das Wörtchen „an Land“ ist dabei tragend. An Bord braucht der verantwortliche Führer eines Wasserfahrzeugs für eine Signalwaffe nämlich überhaupt keine Führungserlaubnis: § 12 Abs. 3 Nr. 4 WaffG stellt das Führen einer Signalwaffe auf diesem Fahrzeug erlaubnisfrei. An Land fällt diese Ausnahme weg, und weil die Waffenbesitzkarte nur Erwerb und Besitz deckt, bliebe allein der Waffenschein. Dass das Gesetz den seemännischen Fall auch sonst kennt, zeigt § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d WaffG, wonach der Charterer eines seegehenden Schiffes zur Abgabe von Seenotsignalen den Besitz nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf; auch dort hängt alles an der Erlaubnis eines anderen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "d" } ], "merksatz": "Besitzkarte heißt haben, Waffenschein heißt tragen." }, "IV-28": { "kurz": "Zuständig ist die Waffenbehörde am Wohnort des Antragstellers, nicht die Behörde am Liegeplatz des Schiffes.", "text": "Welche Stelle sachlich Waffenbehörde ist, bestimmen nach § 48 Abs. 1 WaffG die Länder durch Rechtsverordnung. Für die örtliche Zuständigkeit verweist § 49 Abs. 1 WaffG auf die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze und regelt selbst nur Abweichungen davon, nämlich für Antragsteller ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (Nr. 1) und für Waffenhandels- oder Bewachungsunternehmen, bei denen die gewerbliche Hauptniederlassung entscheidet (Nr. 2). Aus dieser Ausnahme für Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland folgt im Umkehrschluss, dass es sonst auf den Wohnort ankommt. § 49 Abs. 2 WaffG zählt die weiteren Sonderzuständigkeiten auf, etwa für Schießerlaubnisse, Schießstätten, Ausnahmebewilligungen und Sicherstellungen. Ein Anknüpfen an den Liegeplatz eines Schiffes ist dort nicht vorgesehen. Das überrascht viele, weil das Bedürfnis an dem Schiff hängt und nicht an der Wohnung. Die Zuständigkeit folgt aber der Person, nicht der Sache. Wer im Binnenland wohnt und sein Boot an der Küste liegen hat, beantragt die Waffenbesitzkarte deshalb zu Hause. Die eigentliche Grundregel, die den Wohnsitz maßgeblich macht, steht im jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz, auf das § 49 Abs. 1 WaffG verweist; dieses Gesetz gehört nicht zum hier nachschlagbaren Bestand.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 49", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 49", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 48", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Die Zuständigkeit folgt dem Menschen, nicht dem Boot.", "kernpunkte": [ "bei der zuständigen Behörde des Wohnorts", "nicht bei der des Liegeplatzes" ] }, "IV-29": { "kurz": "Der Kleine Waffenschein deckt nur Signalwaffen, die einer zugelassenen Bauart entsprechen und das Zulassungszeichen tragen, also das PTB-Zeichen im Kreis.", "text": "§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG verweist für den Kleinen Waffenschein auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG. Dort ist das Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen „nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3“ zugelassen. Diese Nummer 1.3 erfasst ausschließlich Waffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen und das Zulassungszeichen tragen (oder den mitgeteilten Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates genügen). Welches Zeichen gemeint ist, sagt § 20 Abs. 2 BeschussV: Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in Anlage II vorgesehenen Zeichen und einer Kennnummer zusammen; Abbildung 6 dieser Anlage ist das Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, in der Praxis als PTB im Kreis bekannt. Damit ist Antwort c richtig. Antwort a ist zu weit: Erlaubnispflichtige Signalwaffen deckt der Kleine Waffenschein nie. Antwort b vermischt zwei Dinge und nennt zudem eine falsche Grenze. Amtlicher Beschuss ist etwas anderes als die Bauartzulassung, und § 8 Abs. 1 BeschG zieht die Linie bei einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 Millimeter, nicht bei „unter 12 mm“. Die Signalpistole im Kaliber 4 mit 26,5 mm liegt weit darüber; sie kann keine Bauartzulassung nach § 8 BeschG haben und ist deshalb erlaubnispflichtig. Sie verlangt eine Waffenbesitzkarte, und zum Führen an Land einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG). An Bord ist das anders: Der verantwortliche Führer eines Wasserfahrzeugs darf eine Signalwaffe auf diesem Fahrzeug nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 WaffG erlaubnisfrei führen und braucht dort weder Kleinen Waffenschein noch Waffenschein. Von der Erlaubnispflicht für Erwerb und Besitz befreit ihn das nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 6" } ], "merksatz": "Ohne PTB im Kreis kein Führen mit dem Kleinen Waffenschein." }, "IV-30": { "kurz": "Nach dem Erwerb sind zwei Dinge fällig: binnen zwei Wochen die Anzeige bei der zuständigen Behörde und gleichzeitig die Vorlage der Waffenbesitzkarte zur Eintragung.", "text": "§ 37a WaffG verpflichtet den Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen, der zuständigen Behörde unter anderem den Erwerb fertiggestellter Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Das ist Antwort a, samt Frist und Form. Antwort b steht in § 37g Abs. 1 WaffG: Gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a ist die Waffenbesitzkarte, und sofern die Waffe dort eingetragen ist auch der Europäische Feuerwaffenpass, der zuständigen Behörde zur Eintragung oder Berichtigung vorzulegen. Nach § 37g Abs. 3 WaffG trägt die Behörde Anlass und Inhalt der Anzeige dann ein. Beide Pflichten stehen nebeneinander, nicht zur Wahl: Die Anzeige informiert, die Vorlage bringt das Dokument auf den Stand. Die in Antwort b zusätzlich genannten Erwerbsnachweise wie Kaufvertrag oder Überlassungsvertrag verlangt das Gesetz dagegen nicht; § 37g Abs. 1 WaffG nennt nur die Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass. Sie beizufügen ist Verwaltungspraxis der Waffenbehörden, die den Vorgang belegen wollen, bevor sie nach § 37g Abs. 3 WaffG Anlass und Inhalt der Anzeige eintragen. Antwort c ist damit falsch. Wer die zwei Wochen verstreichen lässt, besitzt zwar nicht plötzlich unerlaubt, verletzt aber eine eigenständige Pflicht: § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG erfasst die nicht oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige nach § 37a Satz 1 als Ordnungswidrigkeit, und im Zweifel schlägt das auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit durch.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37g", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37g", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 53", "absatz": "1", "nummer": "8" } ], "merksatz": "Zwei Wochen: anzeigen und die Karte vorlegen." }, "IV-31": { "kurz": "Frei erwerbbar und an Bord mitführbar sind nur Signalwaffen, die einer nach § 8 des Beschussgesetzes zugelassenen Bauart entsprechen und das dafür vorgeschriebene Zulassungszeichen der PTB tragen.", "text": "Das Waffengesetz stellt Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen von der Erlaubnispflicht für Erwerb und Besitz frei, wenn sie „der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen“ und das durch Rechtsverordnung bestimmte Zulassungszeichen tragen (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3). Über Zulassungsanträge nach § 8 des Beschussgesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (§ 19 Abs. 1 BeschussV); das zugehörige Zulassungszeichen ist in Anlage II Abbildung 6 der BeschussV festgelegt. Praktisch ist das das im Kreis stehende „PTB“ mit Kennnummer. Beachtenswert ist die Größengrenze: § 8 Abs. 1 Satz 1 BeschG erfasst nur Waffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser. Eine Signalpistole im Kaliber 4 (26,5 mm) kann deshalb gar keine bauartzugelassene SRS-Waffe sein und bleibt erlaubnispflichtig. Für das Mitführen an Bord kommt eine zweite Vorschrift hinzu: Das Führen einer SRS-Waffe verlangt sonst den Kleinen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1). § 12 Abs. 3 Nr. 4 WaffG befreit davon, wer eine Signalwaffe als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug führt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "4" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 19", "absatz": "1" } ], "merksatz": "PTB im Kreis heißt: bauartzugelassen, erwerbsfrei - und an Bord führt sie der verantwortliche Schiffsführer ohne Kleinen Waffenschein.", "kernpunkte": [ "Signalwaffen (SRS-Waffen)", "mit dem Bauartzulassungszeichen „PTB im Kreis“ der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt" ] }, "IV-32": { "kurz": "Für die Waffenbesitzkarte müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG erfüllt sein: 18 Jahre, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis - unter 25 Jahren zusätzlich das Eignungszeugnis.", "text": "Eine Signalpistole im Kaliber 4 (26,5 mm) hat ein Kartuschenlager weit oberhalb der Grenze von 12,5 Millimetern, die § 8 Abs. 1 Satz 1 BeschG für bauartzuzulassende Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zieht. Sie ist deshalb keine bauartzugelassene Signalwaffe, sondern eine ganz normale erlaubnispflichtige Schusswaffe. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt (§ 10 Abs. 1 Satz 1). Deren Voraussetzungen zählt § 4 Abs. 1 auf: vollendetes 18. Lebensjahr (Nr. 1), Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (Nr. 2), Sachkunde (Nr. 3) und Bedürfnis (Nr. 4). Das Bedürfnis richtet sich nach § 8: Nötig sind ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse und die Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck - beim Wassersportler also der Besitz eines seegängigen Wasserfahrzeugs. Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss nach § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen. Nicht verlangt wird die Haftpflichtversicherung aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 - die betrifft nur Waffenschein und Schießerlaubnis, nicht die Waffenbesitzkarte.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" } ] }, "IV-33": { "kurz": "Das Bedürfnis ist nachgewiesen, wenn Unterlagen sowohl das anzuerkennende Interesse als auch die Erforderlichkeit belegen - also der Besitz eines seegängigen Wasserfahrzeugs oder der Bedarf für Lehr- und Prüfungszwecke.", "text": "§ 8 WaffG verlangt zweierlei, und zwar kumulativ: ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse (Nr. 1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (Nr. 2). Beides muss glaubhaft gemacht werden. Kaufvertrag, Chartervertrag, Versicherungspolice, Standerschein oder Internationaler Bootsschein belegen, dass tatsächlich ein seegängiges Fahrzeug vorhanden ist, auf dem eine Signalpistole gebraucht wird - damit ist die Erforderlichkeit greifbar. Ebenso greifbar ist sie, wenn jemand nachweist, dass er die Waffe für Lehr- und Prüfungszwecke benötigt, etwa in der Ausbildung von Sportbootführern. Der Sportbootführerschein allein reicht dagegen nicht. Er ist ein Befähigungs- und Sachkundenachweis, kein Bedürfnisnachweis: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AWaffV kann die waffenrechtliche Sachkunde im Rahmen einer zum Führen eines Wasserfahrzeugs berechtigenden staatlichen Prüfung erworben und durch einen Eintrag in der Fahrerlaubnis nachgewiesen werden. Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) und Bedürfnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) sind aber getrennte Erlaubnisvoraussetzungen; der Führerschein deckt nur die erste ab. Welche Papiere im Einzelnen genügen, steht so nicht im Gesetz - die aufgezählten Dokumente sind Verwaltungspraxis zur Glaubhaftmachung nach § 8.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 8" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "2", "buchstabe": "c" } ], "merksatz": "Der Führerschein beweist Können, nicht Bedarf. Das Boot beweist den Bedarf." }, "IV-34": { "kurz": "Erlaubnispflichtige pyrotechnische Munition darf nur erwerben, wer eine Waffenbesitzkarte mit eingetragener Munitionserwerbsberechtigung oder einen Munitionserwerbsschein besitzt.", "text": "Für den Regelfall eröffnet § 10 Abs. 3 WaffG zwei Wege zur Munitionserlaubnis. Satz 1: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte erteilt, und zwar für die darin eingetragenen Schusswaffen. Satz 2: In den übrigen Fällen - wenn also keine passende Waffe in einer Waffenbesitzkarte steht - wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; er ist für den Erwerb auf sechs Jahre befristet, gilt für den Besitz aber unbefristet. Satz 3 nennt einen dritten, hier nicht einschlägigen Fall: Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt zugleich als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eben dieser Munition; spiegelbildlich ordnet das § 27 Abs. 1a SprengG an. Der Kleine Waffenschein hilft nicht weiter. Er ist ausschließlich eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1). Führen und Erwerben sind im Waffenrecht verschiedene Umgangsarten mit je eigener Erlaubnis; aus einer Führenserlaubnis folgt keine Erwerbsberechtigung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1a" } ] }, "IV-35": { "kurz": "Erlaubnisfrei sind ab 18 Jahren die pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie P1 - rote Handfackeln, bestimmte Rauchsignale - sowie Abschussgeräte und Kleinsignalgeber ohne Schusswaffeneigenschaft.", "text": "Pyrotechnische Gegenstände werden nach § 3a Abs. 1 SprengG in Kategorien eingeteilt. Zu den „sonstigen pyrotechnischen Gegenständen“ zählen nach Nr. 3 Buchstabe a die Kategorie P1 (geringe Gefahr) und nach Buchstabe b die Kategorie P2 (nur für Personen mit Fachkenntnissen). Für P1 nimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV das Aufbewahren, Verwenden, Vernichten, Erwerben, Vertreiben, Verbringen und Überlassen ausdrücklich von den §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 23, 27 und 28 des Sprengstoffgesetzes aus - damit entfällt auch die Erlaubnispflicht des § 27 Abs. 1 SprengG. Die Altersgrenze steht in § 20 Abs. 1 der 1. SprengV: P1 ab 18 Jahren. Antwort c ist gleich doppelt falsch. Die Kategorie T2 ist nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b eine Bühnen- und Theaterkategorie und hat mit Seenotsignalen nichts zu tun; außerdem gilt für T2 nach § 20 Abs. 1 der 1. SprengV eine Altersgrenze von 21 Jahren. Rote Signalraketen und Fallschirmsignalraketen sind sachlich P2 und damit gerade nicht erlaubnisfrei. Die in Antwort b genannte Steighöhe von etwa 60 Metern ist keine Zahl des Gesetzes, sondern eine Abgrenzung aus der Praxis: Solche Kleinsignalgeber erreichen weder Schusswaffeneigenschaft nach dem Waffengesetz noch die Gefährlichkeit der Kategorie P2.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3a", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 4", "absatz": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "1" } ], "merksatz": "P1 ab 18, P2 ab 21 - und T steht für Theater, nicht für Törn." }, "IV-36": { "kurz": "Mit dem Befreiungsvermerk im Führerschein dürfen die erlaubnispflichtigen Seenotsignale der Kategorie P2 erworben werden: rote Signalraketen, rote Fallschirmsignalraketen und bestimmte Rauchsignale.", "text": "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b SprengG solche, die nur von Personen mit Fachkenntnissen gehandhabt werden sollen; ihr Erwerb bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG. Genau hier setzt § 1 Abs. 2 der 1. SprengV an: Für P2-Gegenstände, die beim Wassersport zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, sind die §§ 7 bis 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 23, 27 und 28 des Sprengstoffgesetzes nicht anzuwenden, wenn der Erwerber eine der dort aufgeführten Berechtigungen besitzt - nach Nr. 2 etwa einen amtlichen Sportbootführerschein, ein Sporthochseeschifferzeugnis oder einen Führerschein des Deutschen Segler-Verbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes. Entscheidend ist der Schlusssatz der Vorschrift: Aus dem Befähigungsnachweis muss hervorgehen, dass der Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im Umgang mit diesen Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden ist. Das ist der eingedruckte Befreiungsvermerk. Er belegt die Fachkenntnis, die der Kategorie P2 zugrunde liegt, ersetzt aber nicht das Mindestalter: Die Altersgrenze von 21 Jahren für die Kategorie P2 aus § 20 Abs. 1 der 1. SprengV bleibt bestehen, weil § 1 Abs. 2 der 1. SprengV nur Vorschriften des Sprengstoffgesetzes ausnimmt, nicht die der Verordnung selbst. Eine behördliche Zuverlässigkeitsprüfung findet dagegen nicht statt: Mit den §§ 7 bis 14 des Gesetzes ist auch § 8 SprengG unanwendbar, der die Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit versagt - ohne Erlaubnisverfahren wird die Zuverlässigkeit nicht geprüft. Parallel dazu soll die Behörde nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AWaffV den waffenrechtlichen Teil derselben staatlichen Prüfung als Sachkundenachweis anerkennen; die Ausbildung im Rahmen einer solchen Wasserfahrzeug-Prüfung nennt § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AWaffV, und nachgewiesen wird die Sachkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 AWaffV durch einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder in der Fahrerlaubnis.", "fundstellen": [ { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 1", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3a", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 8", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 3", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 3", "absatz": "2" } ], "kernpunkte": [ "die Unterklasse P2", "Signalraketen rot, Fallschirmsignalraketen rot und bestimmte Rauchsignale" ] }, "IV-37": { "kurz": "Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist bei der erstmaligen Erteilung stets ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.", "text": "§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG verlangt von Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung. Drei Einzelheiten lohnen den Blick. Erstens gilt das nur für die erstmalige Erteilung, nicht für jede spätere Erweiterung. Zweitens trägt der Antragsteller die Kosten selbst. Drittens ist das Zeugnis anlassunabhängig - es wird nicht erst bei Zweifeln verlangt, sondern stets, allein wegen des Alters. Die Ausnahme des § 6 Abs. 3 Satz 2 greift hier nicht: Sie gilt nur für Schusswaffen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG, also für Randfeuerwaffen bis 5,6 mm lfB (.22 l.r.) mit höchstens 200 Joule und für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner. Eine Signalpistole im Kaliber 4 fällt unter keine dieser Gruppen: Sie ist weder eine solche Sportwaffe noch eine Einzellader-Langwaffe. Und bei den Schrotkalibern bezeichnet die kleinere Zahl den größeren Laufquerschnitt - Kaliber 4 sind 26,5 mm, Kaliber 12 nur 18,5 mm.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 14", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Unter 25: erst das Zeugnis, dann die Karte." }, "IV-38": { "kurz": "Nein - der sprengstoffrechtliche Befreiungsvermerk hilft im Waffenrecht nicht; für Seenotsignalmunition im Kaliber 4 braucht es eine Waffenbesitzkarte mit eingetragener Munitionserwerbsberechtigung.", "text": "Hier treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander, und der Befreiungsvermerk wirkt nur in einem davon. § 1 Abs. 2 der 1. SprengV nimmt Wassersportler mit entsprechendem Befähigungsnachweis von Vorschriften des Sprengstoffgesetzes aus - dort und nur dort. Munition im Kaliber 4 ist dagegen waffenrechtliche pyrotechnische Munition. Erlaubnisfrei ist nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.10 WaffG allein pyrotechnische Munition mit der Klassenbezeichnung PM I; alles darüber bleibt erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte erteilt. Antwort b greift zu kurz: Es genügt nicht, dass die Signalwaffe im Kaliber 4 in der Waffenbesitzkarte steht - eingetragen sein muss die Berechtigung zum Munitionserwerb. Antwort c ist ebenfalls falsch, denn die Waffenbesitzkarte ist nicht nur eine Erwerbsurkunde für die Waffe: § 10 Abs. 1 Satz 1 regelt Erwerb und Besitz von Waffen, § 10 Abs. 3 Satz 1 gesondert den Munitionserwerb.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.10" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 1", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Der Befreiungsvermerk endet dort, wo das Waffengesetz beginnt." }, "IV-39": { "kurz": "Pyrotechnische Munition trägt das BAM-Zeichen, weil über ihre Zulassung nach § 10 des Beschussgesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung entscheidet.", "text": "§ 10 Abs. 1 BeschG erlaubt das Verbringen und die gewerbsmäßige Herstellung pyrotechnischer Munition nur, wenn sie nach Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Wer diese Behörde ist, sagt § 20 Abs. 3 Satz 2 BeschG ausdrücklich: für die Prüfung und Zulassung der in § 10 bezeichneten pyrotechnischen Munition ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständig. § 19 Abs. 1 BeschussV wiederholt das für das Antragsverfahren. Folgerichtig ist in Anlage II Abbildung 7 der BeschussV ein eigenes „Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes“ vorgesehen, das nach § 20 Abs. 2 BeschussV zusammen mit einer Kennnummer zu führen ist. Antwort a ist falsch, weil die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BeschG für die Zulassung von Waffen nach den §§ 7 und 8 zuständig ist - das PTB-Zeichen steht also an der Signalwaffe, nicht an der Munition. Antwort c ist kein Zulassungszeichen nach § 10 BeschG.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 20", "absatz": "3" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 20", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 7" } ], "merksatz": "PTB prüft die Waffe, BAM prüft, was hinausfliegt." }, "IV-40": { "kurz": "Es gibt die Klassen P 1 und P 2: P 1 für Gegenstände geringer Gefahr wie Handfackeln, P 2 für solche, die Fachkenntnisse voraussetzen, etwa Signal- und Fallschirmsignalraketen.", "text": "Die Einteilung stammt aus § 3a Abs. 1 Nr. 3 SprengG. Unter der Überschrift „sonstige pyrotechnische Gegenstände“ - also alles außer Feuerwerkskörpern und Bühnenpyrotechnik - unterscheidet das Gesetz nur zwei Stufen: Kategorie P1 sind Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, Kategorie P2 solche, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind. An dieser Zweiteilung hängen die praktischen Folgen: § 20 Abs. 1 der 1. SprengV setzt für P1 die Altersgrenze von 18 Jahren und für P2 von 21 Jahren; § 4 Abs. 1 der 1. SprengV stellt P1 von der sprengstoffrechtlichen Erlaubnispflicht frei, P2 dagegen nicht. Eine Klasse „SM 1“ kennt das Sprengstoffrecht nicht - Antwort b ist frei erfunden.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3a", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "1" } ] }, "IV-41": { "kurz": "Die sechs amtlich verlangten pyrotechnischen Notsignale sind Signalraketen rot, Fallschirmsignalraketen rot, Handfackeln rot, Rauchsignale orange, Lichtrauchsignale und Blitz-Knall-Patronen.", "text": "Die Aufzählung wirkt beliebig, ist es aber nicht: Sie deckt der Reihe nach verschiedene Einsatzlagen ab. Signalraketen und Fallschirmsignalraketen steigen hoch und sind nachts weit über den Horizont hinaus zu sehen; die Fallschirmvariante hängt dabei deutlich länger in der Luft. Handfackeln leuchten nicht in die Ferne, sondern kennzeichnen den eigenen Standort im Nahbereich - genau das, was ein Suchfahrzeug oder ein Hubschrauber in der Endphase braucht. Rauchsignale sind das reine Tagsignal: Bei Sonnenlicht ist eine rote Leuchtkugel kaum auszumachen, eine orangefarbene Rauchwolke dagegen schon, und sie zeigt zusätzlich die Windrichtung an. Das Lichtrauchsignal verbindet beide Wirkungen in einem Gerät - Licht für die Nacht, orangefarbener Rauch für den Tag; genau daher der Name. Blitz-Knall-Patronen wirken akustisch und optisch und kommen dort zum Zug, wo Sicht kaum vorhanden ist. Wer in der Prüfung sechs Signale nennen soll, sollte deshalb nicht sechsmal dieselbe Bauart aufzählen, sondern aus diesen Gruppen schöpfen. Welche Notsignalarten es gibt und wie sie heißen, regelt das Waffen- und Sprengstoffrecht nicht; diese Liste stammt aus der seemännischen Ausrüstungspraxis. Die rechtliche Einordnung steht dagegen sehr wohl im Gesetz: Pyrotechnische Munition ist in Anlage 1 des Waffengesetzes definiert - Gegenstände, die Geschosse mit pyrotechnischen Sätzen enthalten und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten -, pyrotechnische Gegenstände sind es in § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes. Jedes der sechs Signale fällt unter einen dieser beiden Begriffe, je nachdem, ob es verschossen wird oder nicht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "3" } ], "merksatz": "Zwei steigen, eine leuchtet nah, eine raucht für den Tag, eine kann beides, eine knallt.", "kernpunkte": [ "Signalraketen, rot", "Fallschirmsignalraketen, rot", "Handfackeln, rot", "Rauchsignale, orange", "Lichtrauchsignale", "Blitz-Knall-Patronen" ] }, "IV-42": { "kurz": "Leuchtsignale sind rot, Rauchsignale orange - Gelb ist keine Notsignalfarbe und gehört deshalb nicht dazu.", "text": "Farbe ist bei Notsignalen kein Geschmack, sondern Bedeutung. Bei Signalmitteln ist Rot der Notlage vorbehalten: Ein rotes Leucht- oder Handsignal bedeutet auf See Not und sonst nichts; deshalb sind Signalraketen, Fallschirmsignale und Handfackeln rot. Die Farbe Rot als solche hat daneben andere seemännische Bedeutungen - die Backbordlaterne und die Backbordzeichen der Betonnung sind ebenfalls rot -, doch verwechseln kann man das nicht: Eine Laterne oder eine Tonne brennt nicht ab. Orange ist die Farbe des Tagsignals: Eine orangefarbene Rauchwolke hebt sich gegen Wasser, Himmel und Küstenlinie ab, während eine rote Leuchtkugel bei Tageslicht kaum auffällt. Gelb scheidet aus zwei Gründen aus - es ist als Notfarbe nicht vorgesehen und wäre bei Sonne, Gischt und Dunst leicht zu verwechseln. Ein gelbes Leuchtsignal würde also entweder ignoriert oder falsch gedeutet, und genau das darf ein Notsignal nicht riskieren. Merken Sie sich die Zuordnung nach Tageszeit: rot für die Nacht, orange für den Tag.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Signalfarben sind seerechtlich festgelegt. Im Waffen- und Sprengstoffrecht kommt weder die Farbe Orange noch eine Farbregel für Notsignale vor; die Suche danach bleibt ergebnislos.", "merksatz": "Rot leuchtet für die Nacht, Orange raucht für den Tag." }, "IV-43": { "kurz": "Freies Schussfeld prüfen, das Gerät senkrecht und gegebenenfalls in den Wind geneigt halten, niemanden anvisieren und die Mündung freihalten - und Versager nicht bearbeiten, sondern über Bord werfen.", "text": "Alle vier Punkte folgen aus derselben Überlegung: Ein steigendes Notsignal ist ein Geschoss mit brennendem Satz, und es wird in einer Lage abgefeuert, in der niemand ruhig und konzentriert ist. Freies Schussfeld heißt, vor dem Abschuss nach oben zu sehen: Mast, Baum, Segel, Wanten, Brücke oder Takelage würden die Rakete ablenken oder zum Absturz an Deck bringen. Senkrecht halten sorgt für die volle Steighöhe; bei Wind wird das Gerät leicht gegen den Wind geneigt, weil der Wind das Signal sonst über das eigene Schiff treibt und der brennende Stern oder der Fallschirm auf dem eigenen Deck landet. Nicht auf Personen richten und Körperteile und Kleidung von der Mündung fernhalten gilt hier besonders, weil viele Signalgeber ohne Lauf mit sehr kurzem Griff bedient werden und der Rückstoß die Hand verreißen kann. Der vierte Punkt überrascht: An Land würde man einen Versager niemals einfach wegwerfen. Auf See ist genau das die richtige Reaktion, weil ein Versager jederzeit noch zünden kann und Wasser die einzige sichere Umgebung an Bord ist. Auf keinen Fall darf man am Zünder oder an der Abreißleine weiterhantieren.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Es handelt sich um Handhabungsregeln aus der fachlichen Praxis und aus der Gebrauchsanleitung des jeweiligen Signalmittels. Das Waffen- und Sprengstoffrecht enthält solche Abschussregeln nicht.", "merksatz": "Erst nach oben sehen, dann senkrecht in den Wind, nie auf Menschen - und Versager gehen über Bord.", "kernpunkte": [ "auf freies Schussfeld achten – Mast und Segel", "das Gerät senkrecht halten, gegebenenfalls in den Wind geneigt", "nicht auf Personen richten und selbst nicht vor die Mündung geraten", "an Versagern nicht hantieren, sondern über Bord werfen" ] }, "IV-44": { "kurz": "Bei steigenden Notsignalen sind freies Schussfeld, Windrichtung und Abschusswinkel sowie ein Gefahrenbereich ohne entflammbare Gegenstände zu beachten - alle drei Antworten treffen zu.", "text": "Die Frage prüft, ob man den Abschuss als Gesamtvorgang denkt und nicht nur den Moment des Auslösens. Freies Schussfeld betrifft den Weg nach oben: Rigg, Mast, Segel, Antenne oder eine Brücke lenken das Signal ab, und die Rakete kommt dann dorthin zurück, wo man selbst steht. Windrichtung und Abschusswinkel betreffen die Flugbahn: Wird das Gerät senkrecht oder leicht gegen den Wind geneigt gehalten, treibt der brennende Satz vom Schiff weg; hält man es mit dem Wind, treibt er darauf zu. Entflammbare Gegenstände im Gefahrenbereich betreffen das Ende: Ein Signalstern brennt beim Herabfallen weiter, Handfackeln tropfen glühende Schlacke, und Treibstoffkanister, Rettungsinsel, Persenning oder Segeltuch entzünden sich daran. Da alle drei Punkte verschiedene Phasen desselben Vorgangs absichern, gibt es hier keine falsche Antwort - eine typische Konstellation in diesem Kapitel.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die genannten Vorsichtsmaßnahmen sind fachliche Praxis und stehen in der Gebrauchsanleitung des Signalmittels, nicht im Waffen- oder Sprengstoffrecht." }, "IV-45": { "kurz": "Der Fallschirm bremst den Signalkörper auf etwa 5 m/s ab; dadurch bleibt das Signal deutlich länger sichtbar und erreicht einen höheren Aufmerksamkeitswert als ein frei fallender Signalstern.", "text": "Ein Signalstern ohne Fallschirm fällt nach dem Ausstoß nahezu ungebremst und ist nur wenige Sekunden zu sehen. Wer in diesem Augenblick gerade nicht in die richtige Richtung schaut, bemerkt nichts - und ein zweites Signal kostet Vorrat, den man in einer Notlage nicht hat. Der Fallschirm ändert genau das: Er senkt die Sinkgeschwindigkeit auf rund 5 m/s, sodass der brennende Satz aus großer Höhe langsam herabschwebt und über die gesamte Brenndauer sichtbar bleibt. Das nützt gleich doppelt. Erstens steigt die Wahrscheinlichkeit, dass jemand das Signal überhaupt sieht. Zweitens hat ein Beobachter Zeit, die Peilung zu nehmen, also die Richtung zu bestimmen, aus der das Signal kommt - ohne Peilung ist ein einzelner Lichtpunkt für die Suche fast wertlos. Der höhere Aufmerksamkeitswert der amtlichen Antwort ist also keine Werbeformel, sondern die Summe aus längerer Sichtbarkeit und besserer Ortbarkeit.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Sinkgeschwindigkeit, Brenndauer und Sichtbarkeit sind physikalisch-technische Eigenschaften des Signalmittels. Das Waffen- und Sprengstoffrecht regelt sie nicht; auch der Begriff Fallschirm kommt dort nicht vor.", "kernpunkte": [ "geringere Sinkgeschwindigkeit von etwa 5 m/s", "dadurch längere Sichtbarkeit beziehungsweise Brenndauer", "höherer Aufmerksamkeitswert" ] }, "IV-46": { "kurz": "Zu überwachen sind die Verbrauchsdauer beziehungsweise das Verfallsdatum sowie der äußere Zustand, also Korrosion und Beschädigung - beide Antworten treffen zu.", "text": "Pyrotechnische Notsignale altern, und sie altern an Bord schneller als anderswo. Die pyrotechnischen Sätze ziehen Feuchtigkeit, Salzluft greift Hülsenboden, Zündung und Verschlusskappe an, und Bewegung im Seegang scheuert Verpackungen auf. Ein Signal, das dadurch versagt, fehlt genau in dem Moment, in dem es das Leben retten soll - deshalb genügt es nicht, den Vorrat einmal zu beschaffen und dann zu vergessen. Damit die Kontrolle überhaupt möglich ist, schreibt das Beschussrecht die Angabe der Verbrauchsdauer vor: Auf pyrotechnischer Munition der Klasse PM II sind neben der allgemeinen Munitionskennzeichnung die Jahreszahl der Herstellung und die Verbrauchsdauer anzubringen; lässt sich das auf der Hülse nicht unterbringen, genügt die kleinste Verpackungseinheit. Die Zahl steht dort also nicht als Empfehlung, sondern als Pflichtangabe, an der man den Austausch terminiert. Diese Vorschrift reicht allerdings nur so weit wie ihr Wortlaut: Sie gilt für pyrotechnische Munition, und Munition ist nur, was zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt ist. Handfackeln und Rauchsignale werden nicht verschossen; sie sind keine Munition, sondern pyrotechnische Gegenstände. Für sie folgt die Haltbarkeitsangabe nicht aus dem Beschussrecht, sondern aus dem Sprengstoff- und Unionsrecht, das hier nicht mit einer eigenen Norm belegt werden kann. An der Antwort ändert das nichts - zu überwachen sind beide Gruppen. Die Sichtprüfung auf Korrosion, Beulen, Risse und aufgequollene Deckel ergibt sich dagegen nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Praxis: Ein äußerlich beschädigtes Signal ist ein Versager in Wartestellung und gehört ersetzt, auch wenn die Verbrauchsdauer noch läuft.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "3" } ], "merksatz": "Datum lesen, Hülse ansehen - abgelaufen oder angegriffen heißt austauschen." }, "IV-47": { "kurz": "Notsignalmunition im Kaliber 4 trägt die Bezeichnung der Munition und die Verbrauchsdauer; bei „Notsignalen rot“ kommen die durchgehende Rändelung des Patronenbodenrandes und der rote Lackverschlussdeckel hinzu.", "text": "Die Antwort zerfällt in einen rechtlich vorgeschriebenen und einen praktischen Teil. Rechtlich gilt zunächst die allgemeine Munitionskennzeichnung: Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringt, muss auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen für Hersteller, Fertigungsserie, Zulassung und die Bezeichnung der Munition anbringen; Herstellerzeichen und Bezeichnung der Munition gehören zusätzlich auf die Hülse. Für pyrotechnische Munition der Klasse PM II verlangt das Beschussrecht darüber hinaus die Jahreszahl der Herstellung und die Verbrauchsdauer. Notsignalmunition fällt regelmäßig in diese Klasse, denn PM I setzt voraus, dass die Munition keinen Knallsatz enthält, dass die Masse ihrer pyrotechnischen Sätze und ihrer Treibladung zusammen 10 g nicht übersteigt und dass ihre Steighöhe 100 m nicht überschreitet; wird auch nur eine dieser Bedingungen verfehlt, ist die Munition PM II. Damit sind die beiden ersten Angaben der amtlichen Antwort - Bezeichnung und Verbrauchsdauer - abgedeckt. Der zweite Teil steht in keinem Gesetz: Die durchgehende Rändelung des Patronenbodenrandes und der rote Lackverschlussdeckel sind eine Erkennungshilfe der Praxis. Sie ist bewusst tastbar ausgelegt, weil man die Patrone nachts, bei Seegang und mit klammen Händen aus dem Behälter greift und dann nicht ablesen, sondern fühlen können muss, dass man das rote Notsignal und nicht ein anderes Signalmittel in der Hand hält. Hinweis für Genaue: Die Beschussverordnung verweist noch auf § 24 Abs. 3 WaffG; die Munitionskennzeichnung steht nach der heutigen Nummerierung in § 24 Abs. 4 WaffG.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage I", "stelle": "Nr. 5.2.1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage I", "stelle": "Nr. 5.2.2" } ], "merksatz": "Lesen kann man die Bezeichnung, fühlen kann man die Rändelung.", "kernpunkte": [ "Bezeichnung der Munition und der Verbrauchsdauer", "bei „Notsignalen rot“ eine durchgehende Rändelung des Patronenbodenrandes", "und ein roter Lackverschlussdeckel" ] }, "IV-48": { "kurz": "Fallschirmsignalpatronen erreichen eine Steighöhe von mindestens 300 Metern und leuchten mindestens 30 Sekunden lang.", "text": "Beide Zahlen hängen zusammen und erklären, warum die Fallschirmsignalpatrone das wirksamste steigende Notsignal ist. Aus 300 Metern Höhe reicht die Sichtlinie weit über den Horizont hinaus, sodass das Signal auch von Fahrzeugen wahrgenommen werden kann, die den Havaristen selbst längst nicht mehr sehen könnten. Die 30 Sekunden Leuchtdauer sorgen dafür, dass ein Beobachter das Licht nicht nur zufällig im Augenwinkel streift, sondern es aufnehmen, einordnen und die Peilung nehmen kann. Genau daran scheitern die beiden anderen Antworten: 100 Meter Steighöhe und 10 Sekunden Leuchtdauer entsprechen eher einem einfachen Signalstern - zu niedrig für die Sichtweite und zu kurz für eine verlässliche Peilung. Und 50 Meter Steighöhe nützen auch dann nichts, wenn das Signal 50 Sekunden brennt, weil es aus dieser Höhe hinter der nächsten Welle oder der nächsten Landzunge verschwindet. Höhe und Dauer müssen zusammenkommen; das leistet erst der Fallschirm, der den brennenden Satz oben hält.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Mindestwerte für Steighöhe und Leuchtdauer stammen aus dem Seerecht und den Vorschriften über die Ausrüstung von Schiffen. Diese Regelwerke liegen nicht im Index und sind hier nicht nachprüfbar." }, "IV-49": { "kurz": "An dem aufgedruckten Zulassungszeichen: BAM-PT1 steht für die eine, BAM-PT2 für die andere Unterklasse des pyrotechnischen Notsignals.", "text": "Die Unterklasse sieht man einem Notsignal nicht an - weder Größe noch Farbe noch Bauform verraten sie. Maßgeblich ist allein das aufgedruckte Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, und dort steht die Kennung hinter dem Kürzel: BAM-PT1 oder BAM-PT2. Die Ziffer ist die eigentliche Information; sie sagt, in welche Unterklasse der Gegenstand eingestuft wurde, und daran hängen die Anforderungen an Erwerb und Verwendung. Für die Prüfung heißt das: Auf die Frage nach der Unterklasse ist nicht das Aussehen, sondern das Zulassungszeichen die Antwort. In den hier verfügbaren Fassungen des Sprengstoffgesetzes und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz kommt die Bezeichnung BAM-PT weder vor noch findet sich dort der Begriff der Unterklasse; das geltende Sprengstoffrecht ordnet pyrotechnische Gegenstände stattdessen Kategorien zu. Die amtliche Antwort bleibt für die Prüfung gleichwohl maßgeblich.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Suche nach „BAM-PT“, „PT1“ und „Unterklasse“ bleibt im gesamten Index ergebnislos. Weder das Sprengstoffgesetz noch die 1. SprengV in ihren hier vorliegenden Fassungen kennen diese Kennzeichnung.", "kernpunkte": [ "am Zulassungszeichen", "BAM-PT1 oder BAM-PT2" ] }, "IV-50": { "kurz": "Verwenden darf sie jeder, der damit einen echten Seenotfall anzeigt - also Gefahr für Leib oder Leben der Besatzung und die daraus folgende Notwendigkeit fremder Hilfe.", "text": "Notsignale sind nicht an eine bestimmte Person gebunden, sondern an einen bestimmten Zweck. Wer in Seenot ist, braucht keine Erlaubnis, um Hilfe zu rufen; deshalb darf grundsätzlich jeder das Signal abfeuern, der eine solche Lage anzeigt. Genau diese Zweckbindung macht aber die beiden anderen Antworten falsch. Ein Notsignal an Silvester abzubrennen ist kein Feuerwerk, sondern der Missbrauch eines Notzeichens, und wer damit vortäuscht, wegen eines Unglücksfalls oder einer Notlage sei die Hilfe anderer erforderlich, macht sich ebenfalls strafbar. Beides steht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe unter Strafe. Dasselbe gilt für den Fall, dass zwar einmal eine Notlage bestand, die Notwendigkeit zur Hilfe aber nicht mehr besteht: Auch dann bindet das Signal Seenotrettungskräfte, die anderswo gebraucht werden, und gefährdet die Retter selbst. Eine Grenze bleibt bei aller Freiheit bestehen: Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen ist an ein Mindestalter geknüpft. Die Regel lautet: Kategorie P1 18 Jahre, Kategorie P2 21 Jahre; Seenotsignale für Sportboote sind regelmäßig der Kategorie P1 zugeordnet. Für genau diese Gegenstände gibt es aber eine Ausnahme, die man kennen sollte: P1-Gegenstände, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Rettungsmitteln oder Schutzausrüstungen sind, dürfen bereits Personen ab vollendetem 14. Lebensjahr überlassen und von ihnen bestimmungsgemäß verwendet werden. Zwei Voraussetzungen müssen dafür zusammenkommen: Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung muss die Bauart auf Antrag des Herstellers oder Einführers genehmigt haben, und die Person muss an einer Einweisung zum sicheren Umgang teilnehmen oder teilgenommen haben. Wer das Signal überlässt, hat das vorher zu prüfen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 145", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 145", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Das Notsignal gehört der Notlage, nicht dem Anlass." }, "IV-51": { "kurz": "Eine Seenot-Handfackel brennt rund 30 bis 60 Sekunden - lang genug, um einem bereits nahen Suchfahrzeug die genaue Position zu zeigen, zu kurz, um sie auf Verdacht zu verbrauchen.", "text": "Die Handfackel ist ein Nahsignal. Sie wird erst gezündet, wenn ein Suchfahrzeug, ein Hubschrauber oder ein anderes Schiff schon in Sicht ist, und markiert dann für etwa eine halbe bis eine ganze Minute die genaue Position. Diese Zeitspanne ist ein Kompromiss: Deutlich unter 30 Sekunden ginge das Licht im Suchbild unter, bevor es jemand sicher zuordnen kann; deutlich länger ließe sich ein Satz, der in der Hand gehalten wird und mit großer Hitze abbrennt, nicht mehr sicher führen. Antwort a) mit 5 bis 10 Sekunden liegt deshalb weit unter jedem brauchbaren Wert. Antwort b) mit 5 Minuten liegt weit darüber: Fünf Minuten überschreiten sogar die Brenndauer eines Rauchsignals, das nach der amtlichen Musterantwort zu Frage 52 bis zu vier Minuten Rauch abgibt. Auf kein Seenotsignalmittel dieser Art trifft die Angabe also zu. Für die Praxis folgt daraus mehr als eine Zahl: Wer die Fackel ohne Sichtkontakt abbrennt, steht später ohne Nahsignal da. Die Fackel gehört an die Leeseite, schräg nach außen über Bord gehalten, damit brennende Schlacke und Tropfen nicht ins Boot oder in die Rettungsinsel fallen.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Brenndauer von Seenotsignalmitteln ist in den seerechtlichen Ausrüstungsvorschriften festgelegt (SOLAS und LSA-Code). Diese Regelwerke gehören nicht zum hier nachprüfbaren Normenbestand; das deutsche Waffen-, Beschuss- und Sprengstoffrecht nennt keine Brenndauer.", "merksatz": "Die Rakete holt Hilfe heran, die Fackel zeigt, wo genau - und das nur etwa eine Minute lang.", "verwandt": [ "IV-52" ] }, "IV-52": { "kurz": "Ein Seenot-Rauchsignal besteht aus einem Behälter, einem Anzünder - meist ein Reißzünder - mit kurzer Verzögerung und einem pyrotechnischen Satz, der bis zu vier Minuten lang orangefarbenen Rauch abgibt.", "text": "Der Aufbau folgt der Aufgabe. Der Behälter hält den Satz trocken, schützt ihn beim Transport und trägt beim Treibrauchsignal zugleich den Auftrieb, damit die Dose auf dem Wasser schwimmt und aufrecht bleibt. Der Anzünder ist in aller Regel ein Reißzünder: eine Reibzündschnur, die mit einer Lasche oder einem Ring herausgezogen wird - das funktioniert auch mit klammen Händen, in Handschuhen und ohne Feuerzeug, das an Bord ohnehin nass wäre. Zwischen Anzünder und Satz liegt eine Verzögerung von einigen Sekunden. Sie gibt die Zeit, die Hand wegzunehmen oder die Dose über Bord zu werfen, bevor die Reaktion anläuft. Der pyrotechnische Satz erzeugt dann bis zu vier Minuten lang dichten orangefarbenen Rauch. Orange ist gewählt, weil es sich gegen graue See, weiße Gischt und weiße Wolken am stärksten abhebt. Das Rauchsignal ist ein reines Tagessignal - nachts ist Rauch unsichtbar. Es hat einen zweiten Nutzen, der oft übersehen wird: Die Rauchfahne zeigt dem anfliegenden Hubschrauber Windrichtung und Windstärke.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der innere Aufbau eines Rauchsignals - Behälter, Reißzünder, Verzögerung, Satz - ist Erzeugnistechnik. Das Sprengstoff- und Beschussrecht stellt zwar Sicherheitsanforderungen an pyrotechnische Sätze, schreibt aber keine Bauweise vor.", "merksatz": "Behälter, Reißzünder, Verzögerung, Satz - vier Teile, vier Minuten Rauch, nur bei Tag.", "verwandt": [ "IV-51" ], "kernpunkte": [ "ein Behälter", "ein Anzünder, meist Reißzünder, mit Verzögerung", "ein pyrotechnischer Satz", "bis zu vier Minuten orangefarbener Rauch" ] }, "IV-53": { "kurz": "Richtig sind a) und b): Die Fallschirmsignalrakete ist das Weitsignal für die Alarmierung und grobe Einweisung, die Handfackel das Nahsignal für die genaue Position - und Fackeln wirken auch am Tag.", "text": "Die beiden Mittel ergänzen sich und werden nacheinander eingesetzt. Die Fallschirmsignalrakete steigt hoch auf und hängt danach an einem Fallschirm am Himmel; sie wird über viele Seemeilen gesehen und macht Helfer überhaupt erst auf die Notlage aufmerksam. Weil sie mit dem Wind vertreibt und aus großer Höhe leuchtet, kann sie die Position nur grob angeben - sie weist in die Richtung, nicht auf die Stelle. Die Handfackel leistet das Gegenteil: geringe Reichweite, dafür genau dort, wo man selbst ist. Sie wird deshalb erst gezündet, wenn der Sucher schon nahe genug herangekommen ist, und macht aus einer ungefähren Richtung eine punktgenaue Position. Aussage c) ist falsch, und zwar wegen des Wortes „ausschließlich“. Eine Handfackel brennt mit intensiv roter Flamme und starker Rauchentwicklung; sie ist auch bei Tageslicht auf kurze Entfernung deutlich zu erkennen. Bei Tage ist das Rauchsignal zwar meist das bessere Nahsignal, aber die Fackel ist deswegen nicht auf die Nacht beschränkt.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Wann welches Seenotsignal einzusetzen ist und wie weit es trägt, regeln seerechtliche Vorschriften und die seemännische Praxis. Diese liegen außerhalb des hier nachprüfbaren Normenbestandes.", "merksatz": "Erst die Rakete für „hier ist etwas“, dann die Fackel für „hier genau“." }, "IV-54": { "kurz": "Auf Signalpatronen im Kaliber 4 stehen Hersteller beziehungsweise Herstellerzeichen, die Bezeichnung der Munition, das Herstellungsjahr mit der Verbrauchsdauer und - über die Bezeichnung - die Art des pyrotechnischen Satzes.", "text": "Die Kennzeichnung setzt sich aus zwei Rechtsquellen zusammen. Das Waffengesetz verlangt vom gewerblichen Hersteller oder Verbringer, auf der kleinsten Verpackungseinheit Hersteller, Fertigungsserie, Zulassung und Bezeichnung der Munition anzubringen; Herstellerzeichen und Bezeichnung der Munition müssen zusätzlich auf der Hülse selbst stehen. Für pyrotechnische Munition kommt die Beschussverordnung hinzu: Bei Munition der Klasse PM II sind außerdem die Jahreszahl der Herstellung und die Verbrauchsdauer anzubringen. Signalmunition im Kaliber 4 gehört praktisch immer zur Klasse PM II. Die Beschussverordnung lässt PM I nämlich nur zu, wenn unter anderem die Masse der pyrotechnischen Sätze und der Treibladung zusammen nicht mehr als 10 Gramm beträgt und die Steighöhe 100 Meter nicht überschreitet; wird auch nur eine dieser Anforderungen verfehlt, ist die Munition der Klasse PM II zuzuordnen. Signalpatronen im Kaliber 4 überschreiten beide Werte deutlich. Die vierte Angabe der amtlichen Musterantwort, die Art des pyrotechnischen Satzes, steckt in der Bezeichnung der Munition: Erst sie sagt, ob eine Patrone ein rotes Fallschirmleuchtsignal, einen weißen Signalstern oder einen Rauchsatz enthält - eine Information, ohne die man aus dem Bordvorrat nicht das richtige Signal greifen kann. Praktisch die wichtigste Angabe ist die Verbrauchsdauer: Abgelaufene Signalmittel sind unzuverlässig, und ihr Ablaufdatum ist der Grund, weshalb Bordvorräte turnusmäßig getauscht werden müssen. Ein Hinweis am Rande: Die Beschussverordnung verweist noch auf § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes; die dort gemeinte Kennzeichnungspflicht für Munition steht nach heutiger Zählung in § 24 Abs. 4.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 17", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage I", "stelle": "Nr. 5.2.1.2, Nr. 5.2.1.3, Nr. 5.2.2" } ], "merksatz": "Wer, was, wann, wie lange noch - Hersteller, Bezeichnung, Herstellungsjahr, Verbrauchsdauer.", "kernpunkte": [ "Hersteller oder Herstellerzeichen", "Bezeichnung der Munition", "Herstellungsjahr und Verbrauchsdauer", "Art des pyrotechnischen Satzes" ] }, "IV-55": { "kurz": "Die „4“ ist keine Längen- und keine Millimeterangabe, sondern eine Kugelzahl: Vier Bleikugeln vom Laufdurchmesser wiegen zusammen ein englisches Pfund, was rund 26,5 Millimeter Laufinnendurchmesser entspricht.", "text": "Die Angabe stammt aus dem alten englischen Kugelzahl- oder Gauge-System, das bis heute bei Schrotflinten verwendet wird. Man teilt ein englisches Pfund Blei (453,6 Gramm) in so viele gleich große Kugeln, wie die Kaliberzahl angibt, und misst deren Durchmesser. Bei Kaliber 4 wiegt jede der vier Kugeln also rund 113 Gramm; ihr Durchmesser beträgt etwa 26,5 Millimeter. Daraus folgt die Eigenart dieses Systems: Je größer die Zahl, desto kleiner das Kaliber. Kaliber 4 ist deshalb deutlich größer als die vertrauten Flintenkaliber 12, 16 oder 20 - eine Systematik, die zunächst überrascht, weil man bei Kaliberangaben sonst Millimeter gewohnt ist, bei denen die größere Zahl das größere Rohr bedeutet. Antwort a) scheidet aus, weil 4 Zoll rund 10 Zentimeter wären, was keine Hülsenlänge einer Signalpatrone ist. Antwort b) scheidet aus, weil 4 Zentimeter 40 Millimeter wären und damit deutlich mehr als die tatsächlichen 26,5 Millimeter.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Kugelzahl-Kaliberbezeichnung ist eine technische Konvention aus dem britischen Waffenbau. Das Waffen- und Beschussrecht verwendet Kaliberangaben, definiert das Zählsystem aber nicht; eine Definition der Kaliberbezeichnung findet sich in keinem der Gesetze.", "merksatz": "Kaliber 4 heißt: vier Bleikugeln auf ein englisches Pfund - große Zahl, kleines Rohr." }, "IV-56": { "kurz": "Nicht nach Ablauf einer Frist, sondern aus Anlass: Wird an der beschussgeprüften Signalpistole ein dem Gasdruck ausgesetztes Teil ausgetauscht, verändert oder instand gesetzt, muss sie erneut durch Beschuss geprüft werden.", "text": "Eine Signalpistole im Kaliber 4 ist eine Feuerwaffe im Sinne des Beschussgesetzes: Aus ihr wird ein Geschoss mittels heißer Gase durch den Lauf getrieben. Wer sie herstellt oder einführt, muss sie deshalb vor dem Inverkehrbringen amtlich beschießen lassen, und keine der Ausnahmen des § 4 des Beschussgesetzes greift ein. Die dortige Befreiung gilt nämlich nur für Feuerwaffen, deren Bauart nach § 7 der Zulassung bedarf - Schussapparate, Gasböller, Einsteckläufe und Ähnliches -, und dazu zählt die Signalpistole nicht. Die oft genannte Grenze von 12,5 Millimetern gehört in einen anderen Zusammenhang: Sie bestimmt, bis zu welchem Durchmesser des Patronen- oder Kartuschenlagers Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen einer Bauartzulassung bedürfen. Mit 26,5 Millimetern liegt das Kaliber 4 weit darüber; die Waffe ist also keine bauartzugelassene, sondern eine beschussgeprüfte. Für diese beschussgeprüfte Waffe gilt: Wer ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, muss den Gegenstand erneut amtlich beschießen lassen. Höchstbeanspruchte Teile sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind - insbesondere der Lauf, der Verschluss, das Patronen- oder Kartuschenlager und bei Kurzwaffen das Griffstück, soweit es den Auslösemechanismus aufnimmt. Die amtliche Antwort spricht von „wesentlichen Waffenteilen“; der Sache nach trifft sie zu, das beschussrechtlich maßgebliche Wort lautet aber „höchstbeanspruchte Teile“, und die beiden Begriffe decken sich nicht vollständig. Die Antworten a) und b) sind falsch, weil das Beschussrecht keinen Prüfturnus kennt. Es gibt weder eine Drei- noch eine Zehnjahresfrist; eine unveränderte, gepflegte Signalpistole bleibt zeitlich unbegrenzt beschossen. Eine Ausnahme gilt für Waffen, deren höchstbeanspruchte Teile lediglich ohne Nacharbeit ausgetauscht wurden und die alle bereits mit dem vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2", "satz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "satz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "satz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "satz": "2", "nummer": "3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "satz": "2", "nummer": "6" } ], "merksatz": "Kein Kalender, sondern ein Anlass: Gasdruckteil angefasst - Waffe wieder zum Beschussamt." }, "IV-57": { "kurz": "Bei senkrechtem Abschuss erreichen Seenotsignalraketen eine Gipfelhöhe von bis zu rund 300 Metern.", "text": "Die Steighöhe entscheidet über die Sichtweite. Erst aus etwa 300 Metern hängt das Leuchtsignal so hoch über der Kimm, dass es von weit entfernten Schiffen und von Suchflugzeugen gesehen werden kann; die 50 Meter aus Antwort a) und die 200 Meter aus Antwort c) lägen für ein Weitsignal zu niedrig. Nach Erreichen der Gipfelhöhe öffnet sich der Fallschirm, und das Signal sinkt langsam ab, was die Sichtdauer verlängert. Die 300 Meter selbst stehen in keinem Gesetz: Sie sind eine technische Leistungsangabe des Herstellers und Gegenstand seerechtlicher Ausrüstungsanforderungen. Nachprüfbar ist die Rechtsfolge, die sich aus der Höhe ergibt. Denn erstens ist die Rakete kein harmloses Leuchtmittel: Ein Körper, der 300 Meter steigt, hat die Energie, im Umkreis erheblichen Schaden anzurichten, weshalb niemals auf Schiffe, Hubschrauber oder Menschen gerichtet abgeschossen wird. Zweitens ist das Beschussrecht bei pyrotechnischer Munition genau deshalb streng: Die Beschussverordnung ordnet pyrotechnische Munition der milderen Klasse PM I nur zu, wenn unter anderem ihre Steighöhe 100 Meter nicht überschreitet; wird eine der Anforderungen an PM I verfehlt, gehört die Munition zur Klasse PM II. Seenotsignalraketen liegen mit rund 300 Metern klar darüber und fallen damit in die schärfer geregelte Klasse PM II.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage I", "stelle": "Nr. 5.2.1.3, Nr. 5.2.2" } ], "merksatz": "Bis zu 300 Meter hoch - und damit weit über der 100-Meter-Grenze, ab der pyrotechnische Munition zur Klasse PM II zählt." }, "IV-58": { "kurz": "Nein. Ein angesetztes Stahlrohr ist eine erlaubnispflichtige Bearbeitung der Schusswaffe; sie löst die erneute Beschusspflicht aus, und die so veränderte Waffe wäre nicht mehr maßhaltig - das Beschussamt gäbe sie mit dem Rückgabezeichen zurück.", "text": "Der Lauf ist das höchstbeanspruchte Teil schlechthin - er ist dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzt. Arbeiten an der Schusswaffe, die die Beschusspflicht nach § 3 Abs. 2 des Beschussgesetzes auslösen, gelten waffenrechtlich als Bearbeiten; das ist der Auffangtatbestand der Instandsetzung, der greift, soweit die Arbeiten nicht schon als Herstellen oder als Umbau erfasst sind. Bearbeiten ist Umgang mit einer Waffe, und der Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen bedarf der Erlaubnis, soweit er nicht ausdrücklich freigestellt ist - freigestellt sind nur bestimmte Arten des Umgangs wie Erwerb und Besitz, das Bearbeiten gehört nicht dazu. Für die nichtgewerbsmäßige Bearbeitung wird diese Erlaubnis in Gestalt eines Erlaubnisscheins erteilt. Ohne sie darf der Besitzer an seiner Signalpistole schon gar nicht anfangen. Antwort b) klingt deshalb plausibel, ist aber aus zwei Gründen falsch. Erstens ist der Nachbeschuss keine nachträgliche Legalisierung: Die erlaubnispflichtige Bearbeitung ist längst geschehen, wenn die Waffe zum Beschussamt kommt, und ein Beschusszeichen ersetzt keine waffenrechtliche Erlaubnis. Zweitens endete die Prüfung nicht mit einem Beschusszeichen. Das Beschussamt prüft Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit; maßhaltig ist eine Waffe nur, wenn unter anderem der Laufinnendurchmesser den Nenngrößen der amtlichen Maßtafeln entspricht. Ein selbst angefertigtes Ansatzrohr verfehlt diese Nenngrößen, und wo die Prüfung eine Beanstandung ergibt, wird nicht das Beschusszeichen, sondern das Rückgabezeichen aufgebracht. Antwort c) ist Pseudotechnik: Maßangaben zu Innendurchmesser, Wandstärke und Gasdichtigkeit ändern nichts an der Rechtslage und ersetzen keine Prüfung. Sachlich kommt die Gefahr hinzu. Der pyrotechnische Satz brennt bereits im Rohr; ein Verlängerungsrohr staut Gasdruck und Verbrennungsrückstände, das Geschoss kann sich verklemmen, und die Waffe zerlegt sich in der Hand. Die Munition ist außerdem nur für den zugelassenen Laufdurchmesser geprüft.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2", "satz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2", "satz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 6", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 26", "absatz": "1", "satz": "1" } ], "merksatz": "An der Signalpistole wird nichts angebaut - jede Arbeit am Lauf ist Bearbeitung mit Erlaubnis- und Beschusspflicht." }, "IV-59": { "kurz": "Ja. Pyrotechnische Sätze führen ihren Sauerstoff selbst mit; die Reaktion ist selbsterhaltend und erlischt im Wasser nicht zuverlässig.", "text": "Das Sprengstoffgesetz beschreibt pyrotechnische Gegenstände als Gegenstände, deren Wirkung auf selbsterhaltenden, exotherm ablaufenden chemischen Reaktionen beruht. Genau darin liegt die Antwort: Ein pyrotechnischer Satz besteht aus einem Brennstoff, etwa Magnesium, und einem Sauerstoffträger, etwa einem Nitrat oder Perchlorat. Er braucht keine Luft von außen, also kann Wasser ihm den Sauerstoff auch nicht entziehen. Ein brennendes Leuchtgeschoss, das ins Wasser fällt, brennt daher weiter, oft unter Wasser, und taucht qualmend wieder auf. Antwort a) ist damit falsch. Antwort b) ist falsch, weil dies keine Frage militärischer oder ziviler Herkunft ist, sondern reine Chemie des Satzes - zivile Seenotsignale verhalten sich nicht anders. Für die Praxis heißt das: Ausgebrannte oder abgestürzte Signalkörper und Blindgänger werden nicht an Bord geholt, nicht angefasst und nicht in die Rettungsinsel gezogen. Auf einem Ölfilm oder in einer Rettungsinsel aus beschichtetem Gewebe kann ein solcher Körper einen Brand auslösen, den man auf See nicht mehr in den Griff bekommt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "3" } ], "merksatz": "Der Satz bringt seinen Sauerstoff mit - Wasser löscht ihn nicht." }, "IV-60": { "kurz": "Nein. Herstellen und Bearbeiten pyrotechnischer Gegenstände ist Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und nur mit einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zulässig.", "text": "Die Kette ist kurz und eindeutig. Pyrotechnische Gegenstände enthalten explosionsgefährliche Stoffe und sind damit selbst explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Als Umgang mit solchen Stoffen gilt ausdrücklich das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten. Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung damit umgehen will, braucht eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1; in allen anderen Fällen - also auch für den privaten Bastler - greift der Erlaubnisvorbehalt des § 27 Abs. 1 Nr. 2. Ohne Erlaubnis ist beides verboten, und zwar unabhängig von der Menge und von der Absicht. Antwort a) ist falsch, weil die waffenrechtliche Sachkundeprüfung nach § 7 des Waffengesetzes eine andere Rechtsmaterie betrifft. Sie erlaubt den Umgang mit Waffen und Munition; sie ist keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis und ersetzt sie auch nicht. Antwort c) ist offensichtlich falsch. Für die Bordpraxis folgt daraus mehr, als die Frage vermuten lässt: Signalmunition wird nicht geöffnet, nicht zerlegt, nicht umgebaut und nicht selbst „instand gesetzt“. Auch das Vernichten ist Umgang - abgelaufene Seenotsignalmittel dürfen also nicht selbst abgebrannt oder entsorgt, sondern müssen an eine dafür zugelassene Stelle abgegeben werden.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 7", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1", "nummer": "2" } ], "merksatz": "Herstellen, Bearbeiten, Vernichten - alles Umgang, alles nur mit Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz." }, "IV-61": { "kurz": "Dem Waffengesetz unterliegt von den genannten Notsignalmitteln allein die Signalpistole im Kaliber 4 samt der für sie bestimmten pyrotechnischen Munition; Erwerb und Besitz setzen eine Waffenbesitzkarte voraus.", "text": "Die Trennlinie verläuft nicht zwischen „gefährlich\" und „harmlos\", sondern zwischen Waffe plus Munition einerseits und in sich geschlossenem pyrotechnischem Gegenstand andererseits. Eine Signalwaffe ist nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8 WaffG eine Schusswaffe mit Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt ist; die dazu passende pyrotechnische Munition ist in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4 WaffG definiert. Beides ist damit Waffe und Munition im Sinne des Waffengesetzes.\n\nWarum ausgerechnet Kaliber 4 die Waffenbesitzkarte erzwingt: Erlaubnisfrei sind nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG nur Signalwaffen der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes. Diese Bauartzulassung reicht nach § 8 Abs. 1 BeschG aber nur bis zu einem Lagerdurchmesser von 12,5 Millimetern. Die Bezeichnung Kaliber 4 steht waffentechnisch – nicht kraft Gesetzes – für einen Lagerdurchmesser von rund 26,5 Millimetern und liegt damit weit über dieser Grenze; die Signalpistole Kaliber 4 fällt also aus der Freistellung heraus und bleibt bei der Grundregel des § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1: Erlaubnispflicht, praktisch die Waffenbesitzkarte.\n\nSeenotsignalgeber mit geringer Steighöhe und Handfackeln enthalten zwar ebenfalls pyrotechnische Sätze, werden aber nicht aus einer Schusswaffe verschossen. Sie sind pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG und richten sich nach dem Sprengstoffgesetz. Die Altersgrenze 18 in den Antworten b und c stammt folgerichtig aus § 22 Abs. 3 SprengG, wonach explosionsgefährliche Stoffe – außer Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 – nicht an Personen unter 18 Jahren überlassen werden dürfen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 22", "absatz": "3" } ], "merksatz": "Was aus einer Signalpistole kommt, ist Munition und damit Waffenrecht; was für sich allein brennt oder steigt, ist Sprengstoffrecht." }, "IV-62": { "kurz": "Der Missbrauch von Notsignalen ist keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern ein Vergehen nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das je nach Sachlage noch mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und mit erheblichen zivilrechtlichen Ersatzforderungen zusammentrifft.", "text": "§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt den Missbrauch von Notrufen und Notzeichen unter Strafe – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Weil das Mindestmaß unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, handelt es sich nach § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen, also um eine Straftat und gerade nicht um eine Ordnungswidrigkeit. Damit ist Antwort a widerlegt: Die Einordnung als Ordnungswidrigkeit trifft nicht zu.\n\nHinzu treten waffenrechtliche Folgen. Wer zum Missbrauch eine Signalpistole verwendet, für die er keine Erlaubnis besitzt, erfüllt § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a WaffG – Besitz oder Führen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne Erlaubnis, ebenfalls eine Straftat. Deshalb spricht die amtliche Lösung von „und/oder\".\n\nAntwort c betrifft eine andere Ebene: Wird wegen eines vorgetäuschten Seenotfalls eine Suchaktion ausgelöst, laufen Rettungsmittel, Schiffe und Hubschrauber, und andere Fahrzeuge werden zur Kursänderung veranlasst. Die daraus folgenden Kosten- und Schadenersatzforderungen ergeben sich nicht aus Waffen- oder Sprengstoffrecht, sondern aus allgemeinem Haftungs- und Seerecht; sie können weltweit geltend gemacht werden und erreichen leicht sehr hohe Beträge. Beide richtigen Antworten beschreiben also zwei getrennte Folgen: Strafbarkeit und Haftung.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 145", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 12", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 52", "absatz": "3", "nummer": "2", "buchstabe": "a" } ], "merksatz": "Ein falsches Notsignal bindet echte Retter – deshalb Straftat, nicht Bagatelle." }, "IV-63": { "kurz": "Dem Sprengstoffgesetz unterliegen alle pyrotechnischen Seenotsignale, die nicht aus einer Signalpistole verschossen werden – Signalraketen, Fallschirm-Handsignalraketen, Handfackeln und Rauchsignale.", "text": "Das Sprengstoffgesetz regelt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SprengG den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Zu diesen gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SprengG ausdrücklich die pyrotechnischen Gegenstände, also nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG Gegenstände mit pyrotechnischen Sätzen, die Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch erzeugen. Genau das sind Signalraketen, Fallschirmsignale, Handfackeln und Rauchsignale: eigenständige Gegenstände mit eigenem Anzünd- und gegebenenfalls Treibsatz, die keine Schusswaffe brauchen.\n\nAntwort b ist zu eng. Das Sprengstoffgesetz verlangt gerade nicht, dass ein Explosivstoff enthalten ist. § 1 Abs. 2 SprengG unterteilt die explosionsgefährlichen Stoffe in Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe – der pyrotechnische Gegenstand ist eine eigene, gleichrangige Gruppe.\n\nAntwort c kehrt die Zuordnung um. Signalmunition im Kaliber 4 ist pyrotechnische Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4 WaffG. Für Munition im Sinne des Waffengesetzes gilt das Sprengstoffgesetz nach § 1b Abs. 1 Nr. 3 SprengG grundsätzlich nicht. Überraschend, aber wichtig für die Lagerung: Von dieser Ausnahme nimmt § 1b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c SprengG das Aufbewahren pyrotechnischer Munition wieder aus – insoweit greift das Sprengstoffrecht doch.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" } ] }, "IV-64": { "kurz": "Dem Waffengesetz unterliegen die Zulassungsklassen BAM PM I und BAM PM II, denn „PM\" steht für pyrotechnische Munition; die Klasse „P I\" bezeichnet dagegen einen pyrotechnischen Gegenstand und gehört zum Sprengstoffrecht.", "text": "Der Unterschied steckt im zweiten Buchstaben. „PM\" ist die Abkürzung für pyrotechnische Munition. Diese ist nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4 WaffG Munition im Sinne des Waffengesetzes, und für Munition im Sinne des Waffengesetzes gilt das Sprengstoffgesetz nach § 1b Abs. 1 Nr. 3 SprengG grundsätzlich nicht. Pyrotechnische Munition wird nach § 10 Abs. 1 BeschG zugelassen; zuständig ist nach § 20 Abs. 3 BeschG die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – daher das Kürzel BAM im Zulassungszeichen.\n\nDie Einteilung in PM I und PM II ergibt sich aus Anlage I Nr. 5.2 BeschussV: PM I setzt unter anderem voraus, dass kein Knallsatz enthalten ist, dass pyrotechnischer Satz und Treibladung zusammen nicht mehr als 10 Gramm wiegen und dass die Steighöhe 100 Meter nicht überschreitet. Wird auch nur eine dieser Bedingungen verfehlt, ist die Munition PM II. Praktische Folge: PM I darf nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.10 WaffG erlaubnisfrei erworben und besessen werden, PM II nicht – erlaubnisfrei heißt aber nicht waffenrechtsfrei, denn auch die freigestellte Munition bleibt Munition im Sinne des Gesetzes.\n\n„P I\" ohne M bezeichnet dagegen keinen Munitionsgegenstand, sondern einen pyrotechnischen Gegenstand. Dieser fällt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SprengG unter das Sprengstoffgesetz und damit nicht unter das Waffengesetz. Antwort a ist deshalb falsch.", "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage I", "stelle": "Nr. 5.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.10" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 20", "absatz": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3" } ], "merksatz": "PM = pyrotechnische Munition = Waffengesetz. Ein P allein = pyrotechnischer Gegenstand = Sprengstoffgesetz." }, "IV-65": { "kurz": "Das Sprengstoffgesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör.", "text": "Der Anwendungsbereich steht wörtlich in § 1 Abs. 1 SprengG: Das Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen (Nr. 1) und von Sprengzubehör (Nr. 2).\n\nFür die Prüfung wichtig ist, wie weit „explosionsgefährliche Stoffe\" reicht. § 1 Abs. 2 SprengG unterteilt sie nach dem Verwendungszweck in Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe. Die pyrotechnischen Gegenstände – und damit Signalraketen, Fallschirmsignale, Handfackeln und Rauchsignale – sind also nicht bloß am Rande erfasst, sondern eine der drei Hauptgruppen des Gesetzes. Sprengzubehör ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 SprengG demgegenüber ein Hilfsmittel ohne eigenen explosionsgefährlichen Inhalt, etwa Zündmaschinen und Zündleitungen.\n\nDas Gegenstück dazu markiert § 1b Abs. 1 Nr. 3 SprengG: Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes ist vom Sprengstoffgesetz grundsätzlich ausgenommen. Die beiden Gesetze überschneiden sich also nicht beliebig, sondern teilen das Feld auf.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1", "absatz": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1", "absatz": "2" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "13" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3" } ], "merksatz": "Umgang, Verkehr, Einfuhr, Durchfuhr – bei explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör.", "kernpunkte": [ "Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör", "Einfuhr und Durchfuhr" ] }, "IV-66": { "kurz": "Den Einsatz von Notsignalen auf See regeln die Kollisionsverhütungsregeln (KVR), dort Regel 37 über Notzeichen.", "text": "Die amtliche Antwort verweist auf die Kollisionsverhütungsregeln, die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See. Regel 37 bestimmt, welche Zeichen ein Fahrzeug setzen darf und muss, wenn es in Not ist und Hilfe benötigt; die Aufzählung der zulässigen Notzeichen selbst steht im zugehörigen Anhang. Wer Notsignalmittel an Bord führt, muss daher zweierlei auseinanderhalten: Erwerb, Besitz und Lagerung richten sich nach Waffen- und Sprengstoffrecht, der Einsatz auf See dagegen nach dem Seerecht.\n\nDas erklärt auch, warum das Waffengesetz für die Abgabe von Seenotsignalen selbst keine Handlungsanweisung enthält. Es setzt nur den Rahmen dafür, wer die Mittel überhaupt haben darf: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d WaffG bedarf keiner Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, wer die Waffe als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen von einem oder für einen Berechtigten erwirbt und den Besitz nur nach dessen Weisungen ausüben darf. Das Führen an Bord steht in § 12 Abs. 3 Nr. 4 WaffG: Wer eine Signalwaffe als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug führt, braucht dafür keine Erlaubnis. Die Kollisionsverhütungsregeln selbst sind internationales Seerecht und liegen außerhalb des hier nachschlagbaren Normenbestands; Regel 37 lässt sich deshalb nicht mit einer Fundstelle belegen.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "d" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "4" } ] }, "IV-67": { "kurz": "Die Pflicht zur Hilfeleistung in Seenotfällen regelt die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt.", "text": "Die amtliche Musterantwort nennt die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt. Sie verpflichtet Schiffsführer, bei Kenntnis von einer Seenot Hilfe zu leisten, soweit dies ohne ernste Gefahr für das eigene Schiff und die eigene Besatzung möglich ist, und regelt die damit verbundenen Melde- und Verhaltenspflichten.\n\nFür die Prüfung ist die Systematik entscheidend: Das Waffen- und das Sprengstoffrecht sagen, wer Notsignalmittel erwerben, aufbewahren und mitführen darf. Ob und wann jemand einem in Seenot geratenen Fahrzeug helfen muss, beantworten diese Gesetze nicht – das ist eine Frage des Seerechts. Die allgemeine strafrechtliche Hilfeleistungspflicht bleibt daneben unberührt: Nach § 323c Abs. 1 StGB wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm zuzumuten ist – insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt selbst gehört zum Seerecht und liegt außerhalb des hier nachschlagbaren Normenbestands.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 323c", "absatz": "1" } ] }, "IV-68": { "kurz": "Die seemännische Sorgfaltspflicht für Wassersportler, auch für den Seenotfall, beschreibt die Broschüre „Sicherheit auf dem Wasser\", herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).", "text": "Gefragt ist hier keine Rechtsnorm, sondern eine nautische Veröffentlichung. Die Broschüre „Sicherheit auf dem Wasser\" des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie richtet sich an die Sport- und Kleinschifffahrt und fasst zusammen, was zur seemännischen Sorgfaltspflicht gehört: Ausrüstung, Vorbereitung der Fahrt, Verhalten bei schwerem Wetter und das Vorgehen im Notfall einschließlich der Notsignalmittel.\n\nZwei Angaben sind zu merken: der Titel der Broschüre und der Herausgeber BSH. Beides ist Prüfungswissen aus dem nautischen Teil des Katalogs, nicht aus dem Waffen- oder Sprengstoffrecht – dort sind Sorgfaltspflichten dieser Art nirgends geregelt.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Eine BSH-Broschüre ist keine Rechtsnorm. Titel und Herausgeber stehen in keinem der hier nachschlagbaren Gesetze und lassen sich daher nicht mit einer Fundstelle belegen.", "kernpunkte": [ "die Broschüre „Sicherheit auf dem Wasser“", "herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ] }, "IV-69": { "kurz": "Anleitungen zur Bewältigung von Notlagen auf See für die Sport- und Kleinschifffahrt enthält das Handbuch „Suche und Rettung\", herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).", "text": "Auch diese Frage zielt auf eine nautische Veröffentlichung, nicht auf eine Vorschrift. Das Handbuch „Suche und Rettung\" des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie beschreibt für die Sport- und Kleinschifffahrt, wie Such- und Rettungsmaßnahmen ablaufen, wie ein Notfall gemeldet wird und wie man sich als Beteiligter oder als helfendes Fahrzeug verhält.\n\nDie Abgrenzung zur vorherigen Frage lohnt sich: „Sicherheit auf dem Wasser\" ist die Broschüre zur allgemeinen seemännischen Sorgfaltspflicht, „Suche und Rettung\" das Handbuch zur konkreten Notlage. Herausgeber ist in beiden Fällen das BSH.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Handbuch des BSH ist eine fachliche Veröffentlichung, keine Rechtsvorschrift; es kommt in keinem der hier nachschlagbaren Gesetze vor.", "kernpunkte": [ "das Handbuch „Suche und Rettung“", "herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ] }, "IV-70": { "kurz": "Dem Waffengesetz unterliegen alle Signalpistolen und die ihnen gleichgestellten Abschussvorrichtungen sowie die für sie bestimmte pyrotechnische Munition.", "text": "Signalwaffen sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8 WaffG Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nr. 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind. Die Verweisung auf Nr. 1.2.1 ist der Grund, warum in der richtigen Antwort neben der Signalpistole auch die „Abschussvorrichtungen\" stehen: Ein tragbares Gerät, das Munition abschießt, steht der Schusswaffe gleich, auch wenn es kein klassisches Patronenlager besitzt. Die dazugehörige pyrotechnische Munition erfasst Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4 WaffG; dazu zählt nach Nr. 1.4.3 auch Munition, die mit ihrer Antriebsvorrichtung fest verbunden ist.\n\nAntwort a ist falsch, weil Munition nach dem einleitenden Satz von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 WaffG „zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt\" sein muss. Eine Leuchtrakete, die ihren Treibsatz mitbringt und ohne Waffe gezündet wird, erfüllt das nicht; sie ist ein pyrotechnischer Gegenstand nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG. Der eigene Treibsatz ist also gerade kein Argument für das Waffenrecht.\n\nAntwort c erfindet eine Grenze, die das Waffengesetz nicht kennt: Eine Zuordnung steigender Signale nach einem Durchmesser von mehr als 12 Millimetern gibt es dort nicht. Verwechselt wird das mit der 12,5-Millimeter-Grenze in § 8 Abs. 1 BeschG, die aber nur bestimmt, bis zu welchem Lagerdurchmesser eine Signalwaffe bauartzugelassen werden kann – eine Frage der Erlaubnisfreiheit, nicht der Zugehörigkeit zum Waffengesetz.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Waffe plus Munition heißt Waffenrecht; der Gegenstand, der sich selbst antreibt und selbst zündet, heißt Sprengstoffrecht." }, "IV-71": { "kurz": "Handfackeln, Rauchkörper und Fallschirm-Signalraketen sind pyrotechnische Gegenstände und unterliegen dem Sprengstoffgesetz; Blitz-Knall-Patronen im Kaliber 4 sind dagegen Munition und damit Sache des Waffengesetzes.", "text": "Das Sprengstoffgesetz regelt den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, und zu diesen gehören ausdrücklich die pyrotechnischen Gegenstände (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 SprengG). Ein pyrotechnischer Gegenstand ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG ein Gegenstand mit einem pyrotechnischen Satz, der Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch erzeugen soll. Handfackeln, Rauchkörper und Handsignalraketen mit Fallschirm erfüllen das genau: sie werden für sich allein angezündet beziehungsweise gestartet und brauchen keine Waffe.\n\nDie Blitz-Knall-Patrone im Kaliber 4 (26,5 mm) ist dagegen zum Verschießen aus einer Schusswaffe bestimmt. Damit ist sie pyrotechnische Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4 WaffG. Und für Munition im Sinne des Waffengesetzes gilt das Sprengstoffgesetz grundsätzlich nicht - § 1b Abs. 1 Nr. 3 SprengG nimmt sie ausdrücklich aus. Antwort c ist deshalb falsch, obwohl auch in dieser Patrone ein pyrotechnischer Satz steckt.\n\nEine Rückausnahme bleibt allerdings stehen, und für den Bootsbesitzer ist sie keine Randnotiz: Nach Buchstabe c derselben Nummer gilt das Sprengstoffgesetz für das Aufbewahren pyrotechnischer Munition weiter. An der Einordnung des Gegenstands ändert das nichts - wohl aber an der Rechtsgrundlage seiner Lagerung an Bord und an Land.\n\nDie Trennlinie verläuft also nicht entlang der Gefährlichkeit, sondern entlang der Frage, ob der Gegenstand aus einer Schusswaffe verschossen wird oder nicht. Das überrascht viele: dieselbe Wirkung, zwei verschiedene Gesetze.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "c" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" } ], "merksatz": "Was aus der Signalpistole kommt, ist Munition und damit Waffenrecht. Was für sich allein brennt oder startet, ist pyrotechnischer Gegenstand und damit Sprengstoffrecht." }, "IV-72": { "kurz": "Waffe in Schussrichtung belassen, über Kopf erneut spannen und noch einmal abdrücken; zündet die Patrone wieder nicht, den Lauf nach oben halten, frühestens nach einer Minute nach außenbords öffnen und den Versager herausgleiten lassen.", "text": "Der Grund für dieses Verfahren ist der Nachzünder. Ein Anzündhütchen, das auf den Schlag der Nadel nicht sofort anspricht, kann Sekunden später doch noch zünden und die Treibladung entflammen - dann verlässt das Geschoss mit dem pyrotechnischen Satz den Lauf. Bis das ausgeschlossen ist, muss die Mündung ununterbrochen in eine ungefährliche Richtung zeigen - deshalb „in Schussrichtung belassen“ und über Kopf, nicht abgesetzt und nicht an Deck herumgeschwenkt.\n\nDer zweite Zündversuch lohnt sich, weil der häufigste Grund für das Ausbleiben des Schusses ein Anzündhütchen ist, das beim ersten Mal nicht sauber getroffen wurde. Erst wenn auch das misslingt, gilt die Patrone als Versager.\n\nDie Wartezeit von mindestens einer Minute deckt die typische Verzögerung eines Nachzünders ab. Danach wird die Waffe mit nach oben gerichtetem Lauf und außenbords geöffnet: Zünden Anzündsatz und Treibladung beim Öffnen doch noch, geht die Wirkung ins Freie und nicht in das Boot oder in das Gesicht des Schützen. Der Versager wird nicht mit den Fingern herausgezogen, sondern gleitet von selbst heraus - jeder Griff an die Patrone ist ein Griff an eine unberechenbare Ladung.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Umgang mit einem Versager ist seemännische Sicherheitspraxis. Das Wort „Versager“ kommt in keinem der hier nachschlagbaren Gesetze vor; weder das Waffen- noch das Sprengstoffgesetz regelt den Handlungsablauf nach einer nicht gezündeten Patrone.", "merksatz": "Mündung hoch, eine Minute warten, außenbords öffnen - erst dann ist der Versager ein Stück Blech und keine Ladung mehr.", "kernpunkte": [ "die Waffe in Schussrichtung belassen", "über Kopf erneut spannen und nochmals abdrücken", "bei erneutem Versagen frühestens nach einer Minute öffnen, Lauf nach oben", "den Versager nach außenbords herausgleiten lassen" ] }, "IV-73": { "kurz": "Richtig ist Antwort c: Waffe in Schussrichtung belassen, über Kopf erneut spannen und abdrücken, bei erneutem Versagen den Lauf nach oben halten, frühestens nach einer Minute nach außenbords öffnen und den Versager herausgleiten lassen.", "text": "Hinter der Reihenfolge steht die Gefahr des Nachzünders: ein Satz, der nicht sofort anbrennt, kann es Sekunden später noch tun. Solange das möglich ist, bleibt die Mündung in einer ungefährlichen Richtung, und geöffnet wird erst nach Ablauf der Wartezeit und nur nach außenbords.\n\nAntwort a ist falsch, weil sie beide Sicherungen aufgibt: Wer sofort nachlädt, muss die Waffe sofort öffnen - genau in dem Zeitfenster, in dem die alte Patrone noch zünden kann, und mit dem Gesicht über dem geöffneten Lager.\n\nAntwort b ist falsch, weil sie das Problem falsch benennt und dabei ein neues schafft. Nicht die Fehlbedienung ist die Gefahr, sondern die Patrone; eine geladene Waffe mit möglichem Nachzünder an eine zweite Person weiterzureichen, vergrößert nur den Kreis der Gefährdeten und nimmt die Mündung aus der sicheren Richtung. Die dort genannten fünf Minuten sind kein Vorteil: die amtliche Lösung verlangt mindestens eine Minute, und die Wartezeit allein macht das Weiterreichen nicht sicher.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Verhalten bei einem Munitionsversager ist fachliche Handhabungspraxis an Bord. Eine Suche über alle hier verfügbaren Gesetze nach „Versager“ bleibt ergebnislos; das Waffenrecht regelt Erwerb, Besitz, Führen und Aufbewahren, nicht den Ablauf am Abzug." }, "IV-74": { "kurz": "Der Versager wird über Bord geworfen; zurück in die Originalverpackung oder an Deck gelagert darf er nicht werden.", "text": "Ein Versager ist nicht harmlos, sondern unberechenbar. Der Anzündsatz kann angeschlagen oder angebrannt sein, ohne dass man ihm das ansieht. Von diesem Zustand geht man nicht mehr zurück in den geordneten Bestand.\n\nDeshalb scheidet Antwort a aus: In der Originalverpackung ist die Patrone später nicht mehr von brauchbarer Munition zu unterscheiden. Im Ernstfall - und der Ernstfall ist bei Seenotsignalmitteln der Regelfall der Verwendung - greift die nächste Hand womöglich genau danach und verliert kostbare Zeit.\n\nAntwort b scheidet aus, weil ein an Deck abgelegter Versager eine Brand- und Verletzungsquelle bleibt, die bei Seegang wandert, nass wird und irgendwann niemand mehr zuordnen kann.\n\nÜber Bord ist die einzige Lösung, die den Gegenstand sofort und endgültig aus dem Zugriff nimmt: die Patrone sinkt, das Wasser erstickt eine mögliche Zündung, und an Bord bleibt kein Restrisiko. Diese Antwort gilt für die Lage auf See. An Land gibt man einen Versager nicht in die Umwelt, sondern an den Waffenhändler oder die zuständige Behörde ab.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Weder das Waffen- noch das Sprengstoffgesetz regelt, was mit einer einzelnen nicht gezündeten Signalpatrone an Bord geschieht. Die Regel stammt aus der seemännischen Praxis und ist hier nicht aus einer Norm ableitbar." }, "IV-75": { "kurz": "Nein - pyrotechnische Seenotsignalmittel dürfen nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden.", "text": "Seenotsignalmittel sind explosionsgefährliche Erzeugnisse und damit Gefahrgut. Ihre Beförderung in Bussen, Bahnen, Fähren im Personenverkehr und erst recht im Flugzeug ist untersagt; die Verkehrsunternehmen schließen sie zusätzlich in ihren Beförderungsbedingungen aus. Der Grund liegt auf der Hand: Ein Rauchkörper oder eine Fallschirmrakete, die in einem besetzten Fahrgastraum anbrennt, ist dort nicht zu beherrschen, und niemand im Fahrzeug weiß, was er vor sich hat.\n\nPraktisch heißt das: Signalmittel werden mit dem eigenen Fahrzeug oder auf dem eigenen Kiel transportiert, gegen Stoß, Hitze und Nässe geschützt und gegen unbefugten Zugriff gesichert. Wer Signalmittel per Post oder Spedition bewegen will, braucht einen Versender, der für Gefahrgut der Klasse 1 zugelassen ist.\n\nDie Antwort ist ein schlichtes Nein und kennt in der Prüfung keine Ausnahme für „kleine Mengen“ oder „nur eine Handfackel“.", "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Verbot folgt aus dem Gefahrgutrecht und den Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen. Beide gehören nicht zum Waffen- oder Sprengstoffrecht und liegen nicht im Index, sind hier also nicht nachprüfbar." }, "IV-76": { "kurz": "Nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit - also entladen und in einem verschlossenen Behältnis. Der Weg von der Wohnung zur Yacht ist damit zwar ein Führen, aber nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG von der Erlaubnis freigestellt; einen Waffenschein braucht es dafür nicht.", "text": "Sobald die Signalpistole die eigene Wohnung verlässt, wird sie geführt. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Eine Ausnahme für die entladene und verpackte Waffe kennt diese Begriffsbestimmung nicht: Befördern ist ein Unterfall des Führens und nicht sein Gegenteil.\n\n§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG setzt eine Stufe später an. Die Vorschrift steht unter der Überschrift „Ausnahmen von den Erlaubnispflichten“ und lautet: Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Der Transport bleibt also ein Führen - er ist nur erlaubnisfrei. Bei der Signalpistole an Bord ist der Zweck gegeben; auf dem Wasserfahrzeug selbst darf der verantwortliche Führer sie nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 WaffG ohnehin ohne Waffenschein führen.\n\nBeide Merkmale sind im Gesetz definiert und nicht Auslegungssache. Nicht schussbereit heißt nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG: keine Munition in Trommel, eingefügtem Magazin oder Patronenlager - ob die Waffe gespannt ist, spielt dafür ausdrücklich keine Rolle. Nicht zugriffsbereit heißt nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG: die Waffe kann nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden; das ist erfüllt, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.\n\nBeides muss zusammenkommen. Eine entladene, aber offen im Beifahrerfußraum liegende Signalpistole ist zugriffsbereit; die Ausnahme greift dann nicht, und ohne Waffenschein ist der Weg zur Yacht ein unerlaubtes Führen.\n\nDass das Befördern rechtlich ein Führen bleibt, hat eine praktische Folge, die leicht übersehen wird: Wer eine Waffe führt, muss nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 WaffG Personalausweis oder Pass und die Waffenbesitzkarte mit sich führen. Das gilt auch auf dem Weg von der Wohnung zur Yacht.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1" } ], "merksatz": "Entladen und im verschlossenen Behältnis - dann ist das Befördern zwar ein Führen, aber nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erlaubnisfrei.", "kernpunkte": [ "nicht schussbereit", "nicht zugriffsbereit" ] }, "IV-77": { "kurz": "Richtig ist c: entladen, verpackt und von der Munition getrennt. Erst das Verpacken macht die Waffe nicht zugriffsbereit, und nur dann ist der Transport an Land ohne Waffenschein zulässig.", "text": "Maßstab ist § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG: Erlaubnisfrei befördern darf nur, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit mitnimmt. Beide Begriffe stehen wörtlich im Gesetz. Nicht schussbereit ist die Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG, wenn keine Munition in Trommel, eingefügtem Magazin oder Patronenlager ist; ob sie gespannt oder entspannt ist, ist dafür ausdrücklich unerheblich. Nicht zugriffsbereit ist sie nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG, wenn sie nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann - das Gesetz nennt dafür das verschlossene Behältnis.\n\nDaran scheitern a und b. Beide beschreiben nur Zustände der Waffe selbst. Für „entspannt“ sagt Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG ausdrücklich, dass es darauf nicht ankommt: schussbereit ist die geladene Waffe, „auch wenn sie nicht gespannt ist“. „Gesichert“ kommt in der Begriffsbestimmung dagegen überhaupt nicht vor; dass dieses Merkmal für die Schussbereitschaft ohne Bedeutung ist, folgt deshalb nicht aus einer ausdrücklichen Anordnung, sondern aus dem Umkehrschluss. Eine entladene, entspannte und gesicherte Signalpistole in der Jackentasche bleibt griffbereit - sie ist damit zugriffsbereit, und für dieses Führen gilt die Erlaubnisfreiheit des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nicht mehr: ohne Waffenschein ist der Transport verboten. Antwort b nennt zwar die Trennung von der Munition, lässt aber ebenfalls die Verpackung weg.\n\nDie getrennte Mitführung der Munition schreibt das Gesetz für den Transport nicht mit diesen Worten vor. Sie ist die praktische Umsetzung der Pflicht aus § 36 Abs. 1 WaffG, Vorkehrungen gegen Abhandenkommen und unbefugten Zugriff zu treffen: Wer Waffe und Patronen getrennt verwahrt, sorgt dafür, dass ein einziger Griff niemals eine schussfähige Einheit ergibt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" } ], "merksatz": "Gesichert ist nicht verpackt. Maßstab ist, ob die Waffe unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann - das verschlossene Behältnis ist der vom Gesetz genannte sichere Weg." }, "IV-78": { "kurz": "Dauerhaft überlassen werden dürfen Seenotsignalmittel nur an Personen, die nach dem Waffen- oder dem Sprengstoffrecht zum Umgang damit berechtigt sind.", "text": "Seenotsignalmittel liegen in zwei Rechtskreisen: die Munition für die Signalpistole im Waffenrecht, die Handfackeln, Rauchkörper und Fallschirmraketen im Sprengstoffrecht. Beide Gesetze sagen dasselbe. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG dürfen Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden; Satz 2 fügt hinzu, dass die Berechtigung offensichtlich sein oder nachgewiesen werden muss - die Prüfpflicht liegt damit beim Überlasser. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SprengG dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur Personen überlassen werden, die nach dem Sprengstoffgesetz oder den dazu ergangenen Vorschriften damit umgehen dürfen.\n\nWer im Sprengstoffrecht berechtigt ist, ergibt sich nicht nur aus einer behördlichen Erlaubnis. § 1 Abs. 2 der 1. SprengV stellt Signalmittel der Kategorie P2 für den Wassersport von der Erlaubnispflicht frei, wenn der Erwerber etwa einen amtlichen Sportbootführerschein, ein Sporthochseeschifferzeugnis oder ein nautisches Patent besitzt und im Umgang mit diesen Gegenständen unterwiesen worden ist. Genau diese Personen sind die „berechtigten Personen“ der richtigen Antwort.\n\nAntwort b ist zu eng: Waffenhändler sind berechtigt, aber längst nicht die Einzigen. Antwort c ist falsch, weil Volljährigkeit für sich genommen keine Berechtigung schafft - ein Alter ist kein Befähigungsnachweis.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 22", "absatz": "1", "satz": "2" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 1", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Der Überlasser haftet für die Prüfung: Die Berechtigung des Empfängers muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden." }, "IV-79": { "kurz": "Ohne Erlaubnis überlassen werden darf die Signalpistole im Kaliber 4 nebst Munition dem Charterer eines seegehenden Wasserfahrzeugs, wenn er den Besitz nur nach den Weisungen des berechtigten Überlassers ausübt.", "text": "Grundregel ist § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG: Waffen und Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Frage ist also nicht, wem man vertraut, sondern wer kraft Gesetzes berechtigt ist.\n\nFür den Charterer beantwortet das § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d WaffG ausdrücklich: Wer als Charterer eines seegehenden Schiffes eine Waffe zur Abgabe von Seenotsignalen erwirbt, braucht dafür keine eigene Erlaubnis, solange er den Besitz nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Die Vorschrift ist eng zugeschnitten - sie gilt für seegehende Schiffe, für den Zweck des Seenotsignals und nur unter der Weisungsbindung. Fällt eines dieser Merkmale weg, fällt auch die Berechtigung weg.\n\nDie Frage nennt die Signalpistole ausdrücklich „nebst Munition“, und dafür trägt § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d WaffG nichts: Absatz 1 befreit nur vom Erwerb und Besitz einer Waffe. Für die Munition gibt es eine eigene Vorschrift. § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG stellt den Erwerb und Besitz von Munition frei, wenn er unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erfolgt - und dazu gehört Nummer 3 Buchstabe d. Der Charterer erwirbt die Signalmunition also aus demselben Grund erlaubnisfrei wie die Waffe.\n\nAntwort a ist falsch. Volljährigkeit und persönliches Vertrauen begründen keine waffenrechtliche Berechtigung. Zur sicheren Verwahrung darf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG nur erwerben, wer selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist - die Vertrauensperson ohne Waffenbesitzkarte gehört nicht dazu.\n\nAntwort b ist falsch, weil die Zugehörigkeit zur Feuerwehr für sich genommen keine Berechtigung an einer privaten Signalpistole schafft; die gesetzlichen Ausnahmen knüpfen an ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Auftragsverhältnis zum Berechtigten an, nicht an einen Beruf oder ein Ehrenamt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "d" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1", "satz": "1" } ] }, "IV-80": { "kurz": "An Bord gehören Personalausweis oder Pass und die Waffenbesitzkarte; für Fahrten in andere EU- und Schengen-Staaten zusätzlich der Erlaubnisschein zur Mitnahme und der Europäische Feuerwaffenpass, dazu gegebenenfalls eine Einfuhrgenehmigung; für Drittstaaten gegebenenfalls ebenfalls eine Einfuhrgenehmigung.", "text": "Wer eine Waffe führt, muss nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 WaffG seinen Personalausweis oder Pass mitführen und dazu nach Buchstabe a die Waffenbesitzkarte, weil die Signalpistole im Kaliber 4 (26,5 mm) erwerbs- und besitzerlaubnispflichtig ist. Das gilt gerade auch an Bord: Der verantwortliche Führer eines Wasserfahrzeugs darf die Signalwaffe zwar nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 WaffG ohne Waffenschein führen, von der Ausweispflicht befreit ihn das aber nicht - § 38 Abs. 1 nimmt davon nur den Fall des Führens in fremden Räumen mit Zustimmung des Berechtigten aus.\n\nGeht die Fahrt über die Grenze, kommt die Mitnahmeerlaubnis hinzu. Sie ist eine deutsche Erlaubnis: Nach § 32 Abs. 1a WaffG kann die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat erteilt werden, wenn der Antragsteller zum Erwerb und Besitz berechtigt ist (Nr. 1), die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt (Nr. 2) und der sichere Transport gewährleistet ist (Nr. 3). Die Zustimmung des Ziellandes ist damit eine Voraussetzung der deutschen Erlaubnis und keine eigene Einfuhrregel. Von dieser Erlaubnis befreit § 32 Abs. 3 WaffG nur Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen - der Wassersportler gehört nicht dazu.\n\nWelche Papiere mitzuführen sind, staffelt § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG nach der Richtung der Reise: Doppelbuchstabe aa verlangt für die Mitnahme aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 32 Abs. 1 und 2) den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass, Doppelbuchstabe bb für die Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (§ 32 Abs. 1a) nur den Erlaubnisschein, Doppelbuchstabe cc für die Mitnahme nach § 32 Abs. 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme. Wer von Deutschland aus ausläuft, führt also nach bb den Erlaubnisschein zu § 32 Abs. 1a mit; den Feuerwaffenpass verlangt § 38 für diese Richtung nicht.\n\nDass der Europäische Feuerwaffenpass in der amtlichen Antwort trotzdem steht, hat einen anderen Grund. Ausgestellt wird er nach § 32 Abs. 6 WaffG auf Antrag; verlangt wird er im Zielland, nach dessen Recht und nach den europäischen Vorgaben, nicht nach dem deutschen Waffengesetz. Für die Einfuhrgenehmigung gilt dasselbe: Ob und in welcher Form ein Land sie fordert, bestimmt dieses Land - bei Drittstaaten erst recht, denn § 32 Abs. 1a gilt nur für Mitgliedstaaten. Als Mitgliedstaaten gelten dabei auch die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 14 WaffG). Deshalb steht in der amtlichen Antwort zweimal „gegebenenfalls“: Es ist vor jeder Fahrt einzeln zu klären.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 38", "absatz": "1", "nummer": "1", "buchstabe": "e" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "1a", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 14" } ], "merksatz": "Ausweis und Waffenbesitzkarte immer; über die Grenze zusätzlich der Erlaubnisschein zur Mitnahme - Feuerwaffenpass und Einfuhrgenehmigung verlangt das Zielland, nicht § 38.", "kernpunkte": [ "Personalausweis oder Pass", "Waffenbesitzkarte", "in EU- und Schengen-Staaten der Europäische Feuerwaffenpass", "gegebenenfalls eine Einfuhrgenehmigung" ] }, "IV-81": { "kurz": "Auch an Silvester bleibt das Verschießen von Signalmunition Kaliber 4 erlaubnispflichtig – das Waffenrecht kennt für diese Nacht keine Ausnahme.", "text": "Wer pyrotechnische Munition verschießt, schießt im Sinne des Waffengesetzes (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 7). Außerhalb von Schießstätten ist Schießen ohne Erlaubnis nur in den Fällen zulässig, die § 12 Abs. 4 abschließend aufzählt: im befriedeten Besitztum mit Waffen bis 7,5 Joule oder mit Waffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, ferner genehmigte Sportwettkämpfe, Theateraufführungen, das Vertreiben von Vögeln, Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen sowie Start- und Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen. Silvester steht dort nicht. Auch der Umweg über den eigenen Garten trägt nicht: § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b erfasst nur Waffen für Kartuschenmunition, eine Signalpatrone Kaliber 4 ist aber pyrotechnische Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4). Es bleibt die Schießerlaubnis, die nach § 10 Abs. 5 durch einen Erlaubnisschein erteilt wird. Die Antworten a und b vermischen zwei Rechtsgebiete. Die vertraute Silvesterfreigabe stammt aus dem Sprengstoffrecht und betrifft Feuerwerkskörper der Kategorie 2, die am 31. Dezember und 1. Januar auch von Volljährigen ohne Erlaubnis abgebrannt werden dürfen (§ 23 Abs. 2 der 1. SprengV) – sie sagt nichts über das Schießen mit einer Signalpistole. Und der Kleine Waffenschein erlaubt nur das Führen zugelassener Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, nie das Verschießen von Kaliber-4-Munition.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 7" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 23", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Signalmunition ist Rettungsgerät, kein Feuerwerk." }, "IV-82": { "kurz": "Ohne Waffenschein darf nur der verantwortliche Führer des Wasserfahrzeugs die Signalwaffe auf diesem Fahrzeug am Körper tragen.", "text": "Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, führt sie (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4). Führen setzt grundsätzlich einen Waffenschein voraus (§ 10 Abs. 4 Satz 1). § 12 Abs. 3 Nr. 4 macht davon eine eng gefasste Ausnahme: für eine Signalwaffe beim Bergsteigen, bei Not- und Rettungsübungen und – hier einschlägig – für den verantwortlichen Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug. Das Vorrecht hängt also an der Verantwortung für das Schiff, nicht an einer Qualifikation. Antwort a ist zu weit: Ein beliebiges Besatzungsmitglied ist nicht privilegiert. Antwort b verwechselt Sachkunde und Erlaubnis – die Sachkunde ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3), aber selbst keine. Beachten Sie die Reichweite: § 12 Abs. 3 Nr. 4 befreit ausschließlich vom Waffenschein. Erwerb und Besitz der Signalpistole Kaliber 4 bleiben erlaubnispflichtig, und wer sie an Land trägt, ist von der Ausnahme nicht mehr gedeckt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" } ], "merksatz": "Das Vorrecht gehört dem Fahrzeugführer, nicht dem Waffenkenner." }, "IV-83": { "kurz": "Im echten Seenotfall darf jeder das Signal abgeben – nicht weil das Waffengesetz es erlaubt, sondern weil der rechtfertigende Notstand die Tat deckt.", "text": "Das Waffengesetz selbst gibt die Antwort nicht her. § 12 Abs. 4 zählt abschließend auf, wer außerhalb einer Schießstätte ohne Schießerlaubnis schießen darf, und nennt Signalwaffen nur „bei Not- und Rettungsübungen“ (Nr. 4) – geregelt ist die Übung, nicht der Ernstfall. Der Ernstfall wird über § 34 StGB gelöst: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben oder Leib handelt, um sie abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Genau diese Abwägung liegt beim Seenotfall auf der Hand: Menschenleben gegen die Ordnungsvorschriften des Waffenrechts. Deshalb kommt es weder auf die Sachkunde (b) noch auf die Funktion an Bord (c) an. Eine Beschränkung auf den Schiffsführer wäre sogar gefährlich – er kann bewusstlos, verletzt oder über Bord sein. Die Kehrseite verdient Aufmerksamkeit: Die Rechtfertigung trägt nur, solange die Notlage wirklich besteht. Wer ohne Not ein Seenotsignal abgibt, kann sich auf § 34 StGB nicht berufen; dann gilt der waffenrechtliche Erlaubniszwang unverändert.", "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4" } ], "merksatz": "Die Übung ist geregelt, der Ernstfall ist gerechtfertigt." }, "IV-84": { "kurz": "Das Abhandenkommen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen – für Waffen, für Munition, für die Erlaubnisurkunden und, nach Sprengstoffrecht, auch für die Signalmittel selbst.", "text": "§ 37b Abs. 3 verlangt die Anzeige, sobald einer Person erlaubnispflichtige Waffen oder Munition oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen sind. Adressat ist die zuständige Behörde, also die Waffenbehörde – nicht allein die Polizei; die Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle von sich aus (§ 37b Abs. 5). Zwei Details werden in der Prüfung gern übersehen. Erstens knüpft die Frist an die Feststellung des Verlusts an, nicht an den vermuteten Zeitpunkt: Wer beim Ausrüstungscheck vor der Saison bemerkt, dass die Signalpistole fehlt, meldet sofort, auch wenn sie seit Monaten weg ist. Zweitens umfasst die Pflicht ausdrücklich auch die Papiere, also etwa die verlorene Waffenbesitzkarte. Der Zweck ist nicht Formalismus, sondern Fahndung: Nur eine gemeldete Waffe kann ausgeschrieben werden, und nur eine gemeldete Urkunde kann für ungültig erklärt werden. Für pyrotechnische Seenotsignale greift daneben das Sprengstoffrecht, denn sie sind explosionsgefährliche Stoffe und keine Munition im Sinne des Waffengesetzes. Dort ist zweierlei zu unterscheiden: Das Abhandenkommen der Signalmittel selbst ist nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 SprengG unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; der Verlust der Papiere – des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines – folgt aus § 35 Abs. 1 SprengG. Die Anzeigepflicht für die Sache bleibt übrigens auch dem Wassersportler erhalten, der nach § 1 Abs. 2 der 1. SprengV von der Erlaubnispflicht freigestellt ist: Diese Freistellung erfasst § 28 SprengG nur, soweit er auf die Überlassensvorschriften verweist, nicht soweit er § 26 Abs. 1 SprengG in Bezug nimmt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "5" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 26", "absatz": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 28" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 35", "absatz": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 1", "absatz": "2" } ], "merksatz": "Sobald Sie es merken, melden Sie es – der Behörde, nicht dem Logbuch." }, "IV-85": { "kurz": "Erlaubnispflichtig sind die Signalpistole Kaliber 4 und jede Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe ohne PTB-Zulassungszeichen; erst die zugelassene Bauart befreit Erwerb und Besitz.", "text": "Ausgangspunkt ist § 2 Abs. 2: Der Umgang mit Waffen der Anlage 2 Abschnitt 2 bedarf der Erlaubnis. Davon nimmt Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen aus, und zwar zweigliedrig: nach Buchstabe a diejenigen, die der nach § 8 des Beschussgesetzes zugelassenen Bauart entsprechen und das dafür bestimmte Zulassungszeichen tragen – im Alltag das PTB-Zeichen im Kreis –, nach Buchstabe b diejenigen, die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 mitgeteilt hat. Deshalb ist Antwort c gerade nicht erlaubnispflichtig. Für die Prüfung zählt der deutsche Regelfall: Fehlt das Zulassungszeichen, greift Buchstabe a nicht, und es bleibt bei der Grundregel – Antwort b ist erlaubnispflichtig. Ebenso Antwort a: Die Signalpistole Kaliber 4 (26,5 mm) verschießt keine Kartuschenmunition, sondern pyrotechnische Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4) und ist keine bauartzugelassene Waffe im Sinne der Freistellung; für sie braucht es eine Waffenbesitzkarte. Zwei Verwechslungen lohnen sich zu merken. Erlaubnisfreier Erwerb heißt nicht erlaubnisfreies Führen – dafür ist der Kleine Waffenschein nötig (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1). Und bei pyrotechnischer Munition ist nur diejenige erlaubnisfrei, die das Zulassungszeichen mit der Klassenbezeichnung PM I trägt (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.10).", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.10" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1" } ], "merksatz": "Ohne zugelassene Bauart keine Freistellung." }, "IV-86": { "kurz": "Das Bedürfnis hängt am seegehenden Boot: Kann das Eigentum daran nicht mehr nachgewiesen werden, fehlt der Zweck, für den die Signalpistole erforderlich war.", "text": "§ 8 verlangt zweierlei: ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse (Nr. 1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe gerade für den beantragten Zweck (Nr. 2). Beim Bootseigner ist dieser Zweck die Seenotsignalgebung vom eigenen seegehenden Fahrzeug aus. Fällt das Fahrzeug weg, fällt die Erforderlichkeit weg – und damit das Bedürfnis. Die Behörde prüft dessen Fortbestehen alle fünf Jahre erneut (§ 4 Abs. 4). Treten Tatsachen ein, die zur Versagung hätten führen müssen, ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 Satz 1); bei nur vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses – etwa während der Zeit zwischen Verkauf und Neuanschaffung – kann davon abgesehen werden (§ 45 Abs. 3 Satz 1). Antwort b geht am Bedürfnisbegriff vorbei: Ein Sportbootführerschein weist die Fahrbefähigung nach, nicht den Zweck der Waffe. Antwort c ebenfalls: Ein Wohnsitzwechsel ändert nichts daran, dass das Boot weiterhin seegehend ist und Signalmittel benötigt.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 8", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 45", "absatz": "2", "satz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 45", "absatz": "3", "satz": "1" } ], "merksatz": "Kein Boot, kein Bedürfnis." }, "IV-87": { "kurz": "Der Charterer einer seegehenden Yacht darf die an Bord befindliche Signalpistole Kaliber 4 samt Munition ohne eigene Erlaubnis besitzen, solange er sie nur nach Weisung des Berechtigten für Seenotsignale nutzt.", "text": "§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d nimmt den Charterer seegehender Schiffe von der Erlaubnispflicht für Erwerb und Besitz aus, wenn der Zweck die Abgabe von Seenotsignalen ist und er den Besitz nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Für die dazugehörige Munition folgt dasselbe aus § 12 Abs. 2 Nr. 1, der auf Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verweist. Der Grund ist praktisch: Eine Charteryacht muss vorschriftsmäßig ausgerüstet sein, und der Eigner kann nicht für jeden Wochencharterer eine Waffenbesitzkarte beschaffen. Die Ausnahme ist jedoch dreifach eng. Sie gilt nur für seegehende Schiffe, nur für den Seenotsignalzweck und nur im Rahmen der Weisungen des Berechtigten. Die Pistole gehört zur Schiffsausrüstung und bleibt an Bord; sie mit nach Hause zu nehmen, weiterzugeben oder anderweitig zu verwenden, ist nicht gedeckt. Das Führen an Bord regelt daneben § 12 Abs. 3 Nr. 4 – erlaubnisfrei ist es dem verantwortlichen Führer des Wasserfahrzeugs.", "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "d" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "4" } ], "merksatz": "Die Waffe gehört zum Schiff, nicht zum Charterer.", "kernpunkte": [ "der Charterer darf die tatsächliche Gewalt ausüben", "über eine an Bord befindliche Signalpistole im Kaliber 4 und die zugehörige Munition", "ohne eigene waffenrechtliche Erlaubnis" ] }, "IV-88": { "kurz": "Erlaubnispflichtig sind die Seenotsignale der Kategorie P2 – rote Signalraketen, rote Fallschirmsignalraketen und orangefarbene Rauchsignale; P2 ist die Kategorie für Gegenstände, die nur Personen mit Fachkenntnissen handhaben sollen.", "text": "Pyrotechnische Seenotsignale sind sonstige pyrotechnische Gegenstände. § 3a Abs. 1 Nr. 3 SprengG teilt diese in zwei Kategorien: P1 für Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, und P2 für solche, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind. Die von der amtlichen Musterantwort genannten Handsignale – rote Signalraketen, rote Fallschirmsignalraketen und orangefarbene Rauchsignale – gehören zu P2. Damit greift der Erlaubnisvorbehalt des § 27 Abs. 1 SprengG für Erwerb und Umgang. Flankierend darf ein Händler Gegenstände der Kategorie P2 nur Personen überlassen, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG besitzen (§ 22 Abs. 2 der 1. SprengV); das Mindestalter für P2 beträgt 21 Jahre (§ 20 Abs. 1 der 1. SprengV). Für Wassersportler gibt es die entscheidende Gegenausnahme: Nach § 1 Abs. 2 der 1. SprengV ist unter anderem § 27 SprengG nicht anzuwenden, wenn P2-Signalmittel für den Wassersport von Personen erworben, aufbewahrt oder verwendet werden, die etwa einen amtlichen Sportbootführerschein, ein Sporthochseeschifferzeugnis oder einen Führerschein des Deutschen Segler-Verbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes besitzen und aus deren Befähigungsnachweis hervorgeht, dass sie im Umgang mit diesen Gegenständen unterwiesen wurden. Achten Sie auf die Reichweite dieser Freistellung: § 1 Abs. 2 setzt ausschließlich Vorschriften des Sprengstoffgesetzes aus – die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23 und 27 sowie § 28, diesen nur mit seinen Verweisen auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, bei Jugendlichen ab 16 Jahren auch auf § 22 Abs. 3. Das Mindestalter für P2 steht dagegen nicht im Gesetz, sondern in § 20 Abs. 1 der 1. SprengV, also in der Verordnung selbst; es wird von der Freistellung nicht erfasst und bleibt bei 21 Jahren. Der unterwiesene Bootsführerschein ersetzt also die Erlaubnis, nicht das Lebensalter – und an der Erlaubnispflicht für P2, nach der die Frage fragt, ändert er nichts.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3a", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 22", "absatz": "2" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 1", "absatz": "2" } ], "merksatz": "P1 darf jeder Erwachsene, P2 nur mit Erlaubnis – oder mit dem unterwiesenen Bootsführerschein.", "kernpunkte": [ "die Unterklasse P2", "Signalraketen rot, Fallschirmsignalraketen rot und Rauchsignale orange" ] }, "IV-89": { "kurz": "Pyrotechnische Seenotsignale prüft und lässt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zu; die PTB ist für die Waffen zuständig, nicht für das, was brennt.", "text": "Beide Rechtswege führen zur BAM. Seenotsignale, die als eigenständige pyrotechnische Gegenstände abgebrannt oder abgeschossen werden – Handfackeln, Fallschirmsignalraketen, Rauchsignale –, müssen vor dem Inverkehrbringen von einer benannten Stelle einer Baumusterprüfung unterzogen werden (§ 5b Abs. 1 SprengG). Benannte Stelle dafür ist im Geltungsbereich des Gesetzes ausschließlich die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (§ 5e Abs. 2 SprengG). Seenotsignale, die als pyrotechnische Munition aus einer Signalpistole verschossen werden, brauchen eine Zulassung nach § 10 Abs. 1 des Beschussgesetzes; auch dafür ist nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Beschussgesetzes die BAM zuständig. Antwort a ist keine Verlegenheitsantwort, sondern eine echte Falle: Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist tatsächlich Zulassungsbehörde – aber nur für die in den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes bezeichneten Gegenstände: Schussapparate und Zusatzgeräte, Gasböller, Einsätze und Einsteckläufe, die nicht beschusspflichtigen Feuerwaffen sowie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 des Beschussgesetzes). Eine Zulassung von Schusswaffen allgemein gibt es nicht; gewöhnliche Feuerwaffen werden nicht zugelassen, sondern bei den Beschussämtern der Länder beschossen (§ 20 Abs. 1 und 2 des Beschussgesetzes). Deshalb trägt die Schreckschusspistole das PTB-Zeichen, während die Signalpatrone ein Zulassungszeichen der BAM führt. Der Technische Überwachungsverein (Antwort c) hat im Sprengstoff- und Beschussrecht keine Zulassungszuständigkeit.", "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 5b", "absatz": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 5e", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 7", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 20", "absatz": "3" } ], "merksatz": "Die PTB prüft die Waffe, die BAM prüft den Satz, der brennt." } } }