{ "meta": { "version": 1, "stand": "2026-08-21", "hinweis": "Eigener redaktioneller Inhalt. Wo das Gesetz einen Begriff selbst bestimmt, gibt der Eintrag diese Bestimmung wieder; Gesetzestexte sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Zusammenstellung und Auswahl sind nicht Teil des amtlichen Fragenkatalogs. Jede Fundstelle wird von data-pipeline/pruefe_glossar.py gegen den amtlichen Gesetzestext geprueft.", "gesetzesstand": { "WaffG": "Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95", "AWaffV": "Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162", "BeschG": "Zuletzt geändert durch Art. 234 V v. 19.6.2020 I 1328", "BeschussV": "Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622", "StGB": "Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;", "SprengG": "Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518", "1. SprengV": "Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;" } }, "eintraege": [ { "begriff": "Anscheinswaffe", "art": "begriff", "kurz": "Gegenstand, der im Gesamterscheinungsbild den Anschein einer Feuerwaffe hervorruft, ohne eine zu sein: Schusswaffen ohne heiße Gase, Nachbildungen und unbrauchbar gemachte Waffen mit diesem Aussehen.", "text": "Ausgenommen sind Gegenstände, die erkennbar zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind – etwa weil ihre Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreitet, sie neonfarbene Materialien enthalten oder die Kennzeichnungen von Feuerwaffen nicht tragen -, ferner Stücke einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung und Schusswaffen, für die nach § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen nötig ist: Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Zeichen PTB im Kreis sind also keine Anscheinswaffen. Das Führen von Anscheinswaffen ist verboten; erlaubt bleiben die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen und Theateraufführungen sowie der Transport im verschlossenen Behältnis.", "varianten": [ "Anscheinswaffe", "Anscheinswaffen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "2", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42a", "absatz": "2", "nummer": "2" } ], "siehe": [ "Feuerwaffe", "Schusswaffe", "Führen", "Dekorationswaffe" ] }, { "begriff": "Aufbewahrung", "art": "begriff", "kurz": "Pflicht jedes Waffenbesitzers, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Waffen oder Munition nicht abhandenkommen und Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen.", "text": "Die Pflicht trifft jeden Besitzer, auch den Besitzer erlaubnisfreier Waffen. Wie sie zu erfüllen ist, steht in § 13 AWaffV: erlaubnispflichtige Schusswaffen ungeladen im Sicherheitsbehältnis (Abs. 1), erlaubnispflichtige Munition mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder zusätzlich im selben Sicherheitsbehältnis (Abs. 2 Nr. 2). Wer erlaubnispflichtige Waffen besitzt, muss der Behörde die getroffenen Maßnahmen nachweisen und ihr Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen gestatten. Ist außerhalb der Wohnung – etwa bei Jagd oder Sport – die vorgeschriebene Aufbewahrung nicht möglich, treten vorübergehend angemessene Aufsicht oder sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen und unbefugte Ansichnahme an ihre Stelle (Abs. 9); eine freie Wahl zwischen beidem ist das nicht. Berechtigte, die in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen gemeinsam aufbewahren (Abs. 8).", "varianten": [ "Aufbewahrung", "aufbewahren", "aufbewahrt", "aufzubewahren", "Aufbewahrungsvorschriften" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "8" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "9" } ], "siehe": [ "Sicherheitsbehältnis", "Besitzen", "Zuverlässigkeit" ] }, { "begriff": "Automatische Waffe", "art": "begriff", "kurz": "Schusswaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird – als Vollautomat mit mehreren Schüssen je Abzugsbetätigung, als Halbautomat mit nur einem.", "text": "Der Begriff ist der Oberbegriff für beides. Als automatische Schusswaffen gelten auch Waffen, die sich mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen dazu ändern lassen; als Vollautomat gilt auch ein zum Halbautomaten umgebauter Vollautomat, der sich mit solchen Werkzeugen zurückändern lässt.", "varianten": [ "vollautomatische" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" } ], "siehe": [ "Halbautomatische Waffe", "Verbotene Waffe", "Mehrlader" ] }, { "begriff": "AWaffV", "art": "abkuerzung", "kurz": "Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – die Durchführungsverordnung zum Waffengesetz; sie regelt unter anderem Umfang und Ablauf der Sachkundeprüfung sowie die Aufbewahrung von Waffen und Munition.", "text": "Das WaffG stellt die Pflicht auf, die AWaffV füllt sie aus. § 1 AWaffV zählt auf, welche Kenntnisse die Sachkunde umfassen muss; § 2 regelt den Prüfungsausschuss (Abs. 1 und 2) und den Ablauf – nach Abs. 3 besteht die Prüfung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. § 13 sagt, in welchem Behältnis aufzubewahren ist (Abs. 1: DIN/EN 1143-1 mit Zertifizierung) und in welcher Zahl (Abs. 2: bis fünf Kurzwaffen unter 200 kg, bis zehn ab 200 kg, unbegrenzt bei Widerstandsgrad I).", "varianten": [ "AWaffV" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 1", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 2", "absatz": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2" } ], "siehe": [ "WaffG", "Sachkunde", "Aufbewahrung", "Sicherheitsbehältnis" ] }, { "begriff": "BAM", "art": "abkuerzung", "kurz": "Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – prüft und lässt pyrotechnische Munition zu; ihr Zeichen ist das BAM-Zeichen.", "text": "Die Waffe und die Munition kommen von verschiedenen Stellen: Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen lässt die PTB zu, die daraus verschossene pyrotechnische Munition – etwa Signalpatronen – die BAM. Über die zugelassene pyrotechnische Munition führt die BAM nach § 21 Abs. 2 BeschussV eine Liste mit Zulassungszeichen, Bezeichnung, Zulassungsinhaber und den Verwendungshinweisen in Code-Nummern; sie liegt bei der BAM während der Dienststunden aus.", "varianten": [ "BAM", "Bundesanstalt für Materialforschung" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 20", "absatz": "3" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 21", "absatz": "2" } ], "siehe": [ "Pyrotechnische Munition", "Zulassungszeichen", "PTB", "Signalwaffe" ] }, { "begriff": "Bauartzulassung", "art": "begriff", "kurz": "Zulassung eines Modells nach Bauart und Bezeichnung, erteilt vor Herstellung oder Einfuhr – sie gilt für die ganze Serie, nicht für das einzelne Stück.", "text": "Anders als die Beschussprüfung, die jedes einzelne Stück trifft, prüft die Bauartzulassung ein Baumuster. Zulassungspflichtig sind unter anderem Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen samt Zusatzgeräten, ferner Schussapparate, Gasböller und Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss. Über die Anträge entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Versagt wird die Zulassung zum Beispiel, wenn Patronenmunition mit mehr als 7,5 Joule in den freien Raum abgeschossen werden kann oder wenn sich die Waffe mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu dieser Wirkung umarbeiten lässt. Dass die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist, sperrt die Zulassung bei Schussapparaten, Gasböllern und Einsteckläufen stets, bei Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen dagegen nur, wenn das Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 mm im Durchmesser und kleiner als 7 mm in der Länge ist. Jedes nachgebaute Stück muss das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen.", "varianten": [ "Bauartzulassung", "Bauartzulassungen", "bauartzugelassen", "Bauartzulassungszeichen", "Zulassung" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 7", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 7", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 19", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 20", "absatz": "3" } ], "siehe": [ "Zulassungszeichen", "PTB-Zeichen", "Beschussprüfung", "Schreckschusswaffe", "PTB" ] }, { "begriff": "BDMP", "art": "abkuerzung", "kurz": "Bund der Militär- und Polizeischützen – ein weiterer vom Bundesverwaltungsamt anerkannter Schießsportverband.", "text": "Wie beim DSB läuft auch hier der Bedürfnisnachweis der Sportschützen über eine Bescheinigung des Verbandes und dessen genehmigte Sportordnung. Die Abkürzung selbst kommt im amtlichen Fragenkatalog nicht vor; sie begegnet in Vereinsunterlagen und in der Prüfungsvorbereitung.", "varianten": [], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Gesetz kennt nur den anerkannten Schießsportverband (§ 15 WaffG); die Namen einzelner Verbände stehen in keinem Gesetzestext.", "siehe": [ "Bedürfnis", "BVA", "DSB" ] }, { "begriff": "Bearbeiten", "art": "begriff", "kurz": "Eine Schusswaffe verkürzen, in der Schussfolge verändern oder auf andere Munition oder Kaliber umbauen; wesentliche Teile austauschen, die nachgepasst werden müssen; oder Arbeiten ausführen, die eine Beschusspflicht auslösen.", "text": "Das Gesetz nennt drei Fälle: den Umbau, den Austausch wesentlicher Teile mit Nacharbeit und die Instandsetzung. Geringfügige Änderungen sind kein Bearbeiten – ausdrücklich genannt sind Arbeiten am Schaft und an der Zieleinrichtung. Wer bearbeitet, hat Umgang mit der Waffe; gewerbsmäßig oder selbstständig setzt das eine Waffenherstellungserlaubnis voraus.", "varianten": [ "bearbeiten", "bearbeitet" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Instandsetzen", "Herstellen", "Wesentliche Teile", "Beschussprüfung", "Umgang" ] }, { "begriff": "Bedürfnis", "art": "begriff", "kurz": "Der Nachweis, dass besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen – etwa als Jäger oder Sportschütze – die Waffe verlangen und sie für diesen Zweck geeignet und erforderlich ist.", "text": "Beides muss gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung glaubhaft gemacht werden: der anzuerkennende Grund und die Eignung sowie Erforderlichkeit gerade dieser Waffe. Das Gesetz nennt als Gründe unter anderem Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Sammler, Sachverständige, gefährdete Personen, Waffenhersteller und -händler sowie Bewachungsunternehmer. Das Bedürfnis ist keine einmalige Hürde: Die Behörde prüft alle fünf Jahre, ob es fortbesteht.", "varianten": [ "Bedürfnis", "Bedürfnisses" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "4" } ], "siehe": [ "Waffenbesitzkarte", "Waffenschein", "Zuverlässigkeit", "Persönliche Eignung", "Sachkunde" ] }, { "begriff": "Befriedetes Besitztum", "art": "begriff", "kurz": "Das Gesetz bestimmt den Begriff nicht. Nach der Rechtsprechung zum Hausfriedensbruch ist es ein Grundstück, das durch Zaun, Mauer, Hecke oder ähnliche Hindernisse erkennbar gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert ist. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe im eigenen befriedeten Besitztum ausübt, führt sie nicht.", "text": "Weder das Waffengesetz noch § 123 Abs. 1 StGB bestimmen den Begriff; beide gebrauchen ihn nur. Zaun, Mauer und Hecke stehen in keinem der beiden Gesetze, sondern in der Rechtsprechung zum Hausfriedensbruch. Die Umfriedung muss nicht unüberwindbar sein, sie muss den Willen, fremdes Betreten auszuschließen, nur erkennbar machen. Wer die Waffe im eigenen befriedeten Besitztum bei sich hat, führt sie nicht und braucht dafür keinen Waffenschein. In fremdem befriedeten Besitztum ist zweierlei nötig: die Zustimmung des Hausrechtsinhabers und ein Führen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit – die Zustimmung allein genügt nicht. Das Schießen dort ist eine eigene Frage: Ohne Schießerlaubnis darf nur der Hausrechtsinhaber oder wer seine Zustimmung hat schießen, und zwar mit Waffen bis 7,5 Joule oder bauartzugelassenen Waffen, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, sowie mit Waffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann.", "varianten": [ "befriedeten Besitztums", "befriedeten Besitztum", "befriedeten", "Besitztums", "Besitztum" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 123", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Führen", "Schießen", "Waffenschein", "Schießstätte" ] }, { "begriff": "BeschG", "art": "abkuerzung", "kurz": "Beschussgesetz – regelt die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Munition und sonstigen Waffen zum Schutz der Benutzer und Dritter.", "text": "Das BeschG steht neben dem WaffG: Das WaffG fragt, wer eine Waffe haben darf, das BeschG, ob die Waffe sicher ist. Aus ihm stammen die Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller (§ 3), das amtliche Beschusszeichen (§ 6), die Bauartzulassung für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (§ 8) und die Zulassung pyrotechnischer Munition (§ 10).", "varianten": [ "BeschG", "Beschussgesetz", "Beschussgesetzes" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 1", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "BeschussV", "Beschussprüfung", "Bauartzulassung", "PTB", "BAM" ] }, { "begriff": "Beschussprüfung", "art": "begriff", "kurz": "Amtliche Prüfung einer Feuerwaffe oder eines Böllers auf Haltbarkeit, Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und richtige Kennzeichnung, vorgenommen mit dem für die Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck, bevor der Gegenstand in den Verkehr kommt.", "text": "Geprüft wird viererlei: ob die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung durch die zugelassene Munition standhalten (Haltbarkeit), ob Verschluss, Sicherung und Zündung einwandfrei arbeiten und die Waffe sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit), ob Patronenlager, Verschlussabstand und Laufmaße den vorgeschriebenen Nenngrößen entsprechen (Maßhaltigkeit), und ob die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist (richtige Kennzeichnung). Für Böller gelten dieselben vier Punkte. Mit erhöhtem Gasdruck wird nur auf Antrag und nur bei glatten Läufen beschossen – das ist der verstärkte Beschuss, nicht der Regelfall. Wer Feuerwaffen, Böller oder ohne Nacharbeit austauschbare höchstbeanspruchte Teile herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, muss sie vor dem Inverkehrbringen beschießen lassen. Wird an einer bereits geprüften Waffe ein höchstbeanspruchtes Teil ausgetauscht, verändert oder instand gesetzt, ist erneut zu beschießen. Von der Beschusspflicht ausgenommen sind unter anderem Feuerwaffen, die vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind. Eine beschusspflichtige Waffe darf ohne Beschusszeichen weder einem anderen überlassen noch zum Schießen verwendet werden; nur für das Überlassen gibt es eine Ausnahme, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.", "varianten": [ "Beschussprüfung", "Beschuss", "Beschusses", "beschossen", "Beschusspflicht", "beschusstauglich", "Beschussamt", "Beschussamtes" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 5", "absatz": "3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Beschusszeichen", "Höchstbeanspruchtes Teil", "Feuerwaffe", "BeschG" ] }, { "begriff": "BeschussV", "art": "abkuerzung", "kurz": "Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz – regelt die Einzelheiten der Beschussprüfung, der Bauartzulassung und der Beschuss-, Prüf- und Zulassungszeichen.", "text": "Wie geprüft wird und wie die Zeichen aussehen, steht hier und nicht im BeschG. Die Beschussprüfung besteht nach § 1 Abs. 2 aus Vorprüfung, Beschuss und Nachprüfung; die Abbildungen der Beschusszeichen, der Ortszeichen der Beschussämter und der Zulassungszeichen stehen in Anlage II.", "varianten": [ "BeschussV" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 1", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 1" } ], "siehe": [ "BeschG", "Beschussprüfung", "Beschusszeichen", "Bauartzulassung", "Zulassungszeichen" ] }, { "begriff": "Beschusszeichen", "art": "begriff", "kurz": "Amtlicher Stempel, den eine Feuerwaffe, ein Böller oder ein höchstbeanspruchtes Teil erhält, wenn die Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat.", "text": "Neben dem Beschusszeichen werden das Ortszeichen des Beschussamtes und das Jahreszeichen aufgebracht; alle Zeichen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft sein. Fällt die Prüfung negativ aus, gibt es statt dessen das Rückgabezeichen aus Ortszeichen und Jahreszeichen, und ein schon vorhandenes Beschusszeichen wird durch ein „X“ auf oder neben dem Zeichen entwertet. Ein überstempeltes Beschusszeichen heißt also: die Waffe ist nicht mehr beschusstauglich. Keine erneute Beschusspflicht besteht für Waffen und höchstbeanspruchte Teile, die das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung vereinbart ist.", "varianten": [ "Beschusszeichen", "Beschusszeichens", "Beschussstempel" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 6", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 4", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "4" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 1" } ], "siehe": [ "Beschussprüfung", "Höchstbeanspruchtes Teil", "Zulassungszeichen" ] }, { "begriff": "Besitzen", "art": "begriff", "kurz": "Die tatsächliche Gewalt über eine Waffe oder Munition ausüben. Eigentum ist dafür nicht nötig, körperliche Nähe ebenso wenig.", "text": "Besitz ist der Dauerzustand nach dem Erwerb: Wer seine Waffe im Tresor hat, besitzt sie auch während einer Urlaubsreise. Umgekehrt besitzt nicht, wer nur Eigentümer ist, die Waffe aber dauerhaft einem anderen überlassen hat. Der Besitz endet, sobald die tatsächliche Gewalt endet – durch Überlassen, Vernichtung, Sicherstellung oder auch durch Abhandenkommen; kommen erlaubnispflichtige Waffen abhanden, ist das der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Unbrauchbarmachen beendet den Besitz dagegen nicht, sondern nur die Erlaubnispflicht: Erwerb und Besitz unbrauchbar gemachter Schusswaffen sind erlaubnisfrei.", "varianten": [ "besitzt", "besitzen", "Besitz", "Besitzer", "Besitzers" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2b" } ], "siehe": [ "Erwerben", "Überlassen", "Führen", "Waffenbesitzkarte" ] }, { "begriff": "BKA", "art": "abkuerzung", "kurz": "Bundeskriminalamt – entscheidet verbindlich, ob und wie ein Gegenstand waffenrechtlich einzustufen ist, und kann Ausnahmen von den Waffenverboten zulassen.", "text": "Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand überhaupt unter das Waffengesetz fällt oder wie er nach Anlage 1 oder Anlage 2 einzuordnen ist, entscheidet auf Antrag das BKA. Die Entscheidung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gilt allgemein. Außerdem kann das BKA Ausnahmen von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 zulassen.", "varianten": [ "BKA" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 48", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 40", "absatz": "4" } ], "siehe": [ "WaffG", "Verbotene Waffe" ] }, { "begriff": "BVA", "art": "abkuerzung", "kurz": "Bundesverwaltungsamt – die Bundesbehörde, die Schießsportverbände anerkennt, deren Sportordnungen genehmigt und für bestimmte Personengruppen selbst Waffenbehörde ist.", "text": "Normalerweise ist die Waffenbehörde des Wohnorts zuständig. Das BVA übernimmt die Fälle ohne inländischen Wohn- oder Unternehmenssitz – etwa Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, ausländische Diplomaten oder Händler ohne Sitz im Inland – und entscheidet über die Anerkennung von Schießsportverbänden sowie über die Genehmigung ihrer Sportordnungen.", "varianten": [ "Bundesverwaltungsamt" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 15", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 15a", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 48", "absatz": "2" } ], "siehe": [ "WaffG", "Bedürfnis", "DSB", "BDMP" ] }, { "begriff": "Büchse", "art": "begriff", "kurz": "Langwaffe mit gezogenem Lauf.", "varianten": [ "Büchse", "Büchsen" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Büchse und Flinte sind Bauformen der Langwaffe; das Waffengesetz benutzt die Begriffe, ohne sie zu definieren.", "siehe": [ "Flinte", "Langwaffe", "Züge und Felder" ] }, { "begriff": "Choke", "art": "begriff", "kurz": "Die Verengung am Mündungsende eines Flintenlaufs. Sie hält die Schrotgarbe länger zusammen.", "varianten": [ "Choke" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Choke ist ein Merkmal des Flintenlaufs und im Waffenrecht nicht geregelt.", "siehe": [ "Flinte", "Lauf" ] }, { "begriff": "CIP", "art": "abkuerzung", "kurz": "Ständige Internationale Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen (frz. Commission Internationale Permanente) – sie stimmt Beschussprüfung und Beschusszeichen der Mitgliedstaaten aufeinander ab.", "text": "Die PTB meldet dem Ständigen Büro der Kommission die erteilten, zurückgenommenen und widerrufenen Zulassungen sowie neu zugelassene Munitionsbezeichnungen. Im Fragenkatalog steht das CIP-Zeichen für das Hoheitszeichen des Beschusszeichens, das zum 20. Oktober 2014 an die Stelle des Bundesadlers getreten ist – es wird nicht neben ihm geführt, sondern hat ihn ersetzt. Der Kennbuchstabe für die Beschussart blieb dabei erhalten: Aus Bundesadler N wurde CIP N.", "varianten": [ "CIP", "C.I.P.", "CIP-Zeichen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 21", "absatz": "3" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 36", "absatz": "2" } ], "siehe": [ "Beschussprüfung", "Beschusszeichen", "BeschussV", "PTB" ] }, { "begriff": "Dekorationswaffe", "art": "begriff", "kurz": "Unbrauchbar gemachte Schusswaffe – dauerhaft so verändert, dass mit ihr nicht mehr geschossen werden kann.", "text": "Unbrauchbar gemacht ist eine Schusswaffe erst, wenn die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaates darüber eine Bescheinigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 ausgestellt und die Waffe entsprechend gekennzeichnet hat. Nur für solche Waffen sind Erwerb, Besitz, Überlassen und Führen erlaubnisfrei – Überlassen, Erwerb und Vernichtung sind der zuständigen Behörde aber anzuzeigen. Ältere Deaktivierungen tragen stattdessen das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 BeschussV, in dem das Ortszeichen des Beschussamtes in einer Raute steht – die Raute gehört also zum Zulassungszeichen und nicht zum Ortszeichen selbst. Bei ihnen bleibt nur die Berechtigung zum Besitz bestehen, und allein das Überlassen ist erlaubnisfrei; im Übrigen gelten sie als Schusswaffen. Wer eine solche Altwaffe erwerben will, braucht deshalb eine Erlaubnis – Sachkunde und Bedürfnis muss er dafür allerdings nicht nachweisen. Sieht die Dekorationswaffe im Gesamterscheinungsbild wie eine echte Feuerwaffe aus, kann sie zugleich Anscheinswaffe sein.", "varianten": [ "Dekorationswaffe", "Dekorationswaffen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37d", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 25c", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 25c", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 25c", "absatz": "3" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 11 – Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen" } ], "siehe": [ "Unbrauchbarmachen", "Anscheinswaffe", "Zulassungszeichen", "Schusswaffe" ] }, { "begriff": "Drall", "art": "begriff", "kurz": "Die Verwindung der Züge im Lauf. Sie versetzt das Geschoss in Rotation und hält es dadurch im Flug stabil.", "text": "Die Dralllänge ist der Weg, auf dem sich der Drall einmal ganz um die Laufachse dreht. Sie ist keine Angabe über die Leistung, sondern über die Geschosslänge, die sich stabilisieren lässt: Je länger das Geschoss, desto kürzer muss der Drall sein.", "varianten": [ "Drall", "Dralls", "Dralllänge" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Drall ist eine Frage der Innenballistik und im Waffenrecht nicht geregelt.", "siehe": [ "Züge und Felder", "Lauf" ] }, { "begriff": "DSB", "art": "abkuerzung", "kurz": "Deutscher Schützenbund – einer der vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Schießsportverbände.", "text": "Sportschützen weisen ihr Bedürfnis über eine Bescheinigung ihres anerkannten Schießsportverbandes nach; der DSB ist der größte davon. Die Bescheinigung stützt sich auf die genehmigte Sportordnung des Verbandes, in der die Disziplinen und die dafür zugelassenen Waffen festgelegt sind.", "varianten": [ "Deutscher Schützenbund" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Gesetz kennt nur den anerkannten Schießsportverband (§ 15 WaffG); die Namen einzelner Verbände stehen in keinem Gesetzestext.", "siehe": [ "Bedürfnis", "BVA", "BDMP" ] }, { "begriff": "Einstecklauf", "art": "begriff", "kurz": "Ein Lauf kleineren Kalibers, der in den vorhandenen Lauf eingesetzt wird – so lässt sich mit derselben Waffe schwächere Munition verschießen.", "varianten": [ "Einstecklauf", "Einsteckläufe" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Einstecklauf ist eine technische Einrichtung. Waffenrechtlich zählt er als Lauf, also als wesentliches Teil.", "siehe": [ "Lauf", "Wesentliche Teile", "Kaliber" ] }, { "begriff": "Einzellader", "art": "begriff", "kurz": "Schusswaffe ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen wird.", "text": "Entscheidend ist das fehlende Magazin, nicht die Zahl der Schüsse. Eine Doppelflinte gibt zwei Schüsse ab, ohne nachgeladen zu werden, und bleibt trotzdem Einzellader, weil jeder Lauf einzeln von Hand geladen wird. Ein Revolver dagegen führt aus der Trommel nach und zählt zu den Mehrladern.", "varianten": [ "Einzellader", "Einzelladerwaffen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4" } ], "siehe": [ "Mehrlader", "Repetierwaffe", "Schusswaffe" ] }, { "begriff": "Entschuldigender Notstand", "art": "begriff", "kurz": "Wer in gegenwärtiger, nicht anders abwendbarer Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um sich, einen Angehörigen oder eine nahestehende Person zu retten, handelt ohne Schuld.", "text": "Die Tat bleibt rechtswidrig, nur die Schuld entfällt; daher „entschuldigend“. Der Kreis ist doppelt eng gezogen: geschützt sind allein Leben, Leib und Freiheit, und nur die eigene Person, Angehörige oder nahestehende Personen. Die Entschuldigung entfällt, soweit dem Täter nach den Umständen zuzumuten war, die Gefahr hinzunehmen; das Gesetz nennt dafür als Beispiele, dass er die Gefahr selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis stand. Ein Automatismus ist das nicht, und straflos wird der Täter dann zwar nicht, die Strafe kann aber noch nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden – außer wenn er die Gefahr gerade mit Rücksicht auf das besondere Rechtsverhältnis hinzunehmen hatte. Beim rechtfertigenden Notstand entfällt dagegen bereits die Rechtswidrigkeit; dort ist der Rechtsgutkatalog zudem offen.", "varianten": [ "entschuldigender Notstand", "ohne Schuld" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 35", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Rechtfertigender Notstand", "Notwehr" ] }, { "begriff": "Erforderlichkeit", "art": "begriff", "kurz": "Erforderlich ist das mildeste Mittel, das den Angriff sicher und endgültig beendet; stärker als nötig darf die Verteidigung nicht ausfallen.", "text": "Die Erforderlichkeit bestimmt sich nach Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs. Stehen mehrere wirksame Abwehrmittel zur Verfügung, ist das mildeste zu wählen. Der Schusswaffengebrauch ist stets der allerletzte Ausweg und soll, soweit die Umstände es erlauben, durch Zuruf oder Warnschuss angekündigt werden. Beim drohenden Verlust einer geringwertigen Sache kann der Schuss zwar das einzige wirksame und damit erforderliche Mittel sein; er ist dann aber keine durch Notwehr gebotene Verteidigungshandlung und deshalb nach § 32 Abs. 1 StGB nicht gerechtfertigt. Wer das erforderliche Maß überschreitet, handelt nicht mehr in Notwehr, sondern im Notwehrexzess.", "varianten": [ "Erforderlichkeit", "erforderlich ist, um", "erforderliche Maß" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Notwehr", "Notwehrüberschreitung" ] }, { "begriff": "Erlaubnisfreiheit", "art": "begriff", "kurz": "Der Umgang mit einer Waffe braucht ausnahmsweise keine Erlaubnis. Welche Waffen das betrifft, zählt Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auf – jeweils nur für die dort genannte Art des Umgangs.", "text": "Erlaubnisfrei ist nie „die Waffe“, sondern immer nur eine bestimmte Umgangsart mit ihr. Die Liste ist danach geordnet: erlaubnisfreier Erwerb und Besitz, erlaubnisfreies Führen, erlaubnisfreier Handel, erlaubnisfreies Verbringen und so fort. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen etwa darf man frei erwerben und besitzen, zum Führen braucht man dennoch den Kleinen Waffenschein. Unberührt bleibt die Altersgrenze von 18 Jahren für den Umgang mit Waffen oder Munition (§ 2 Abs. 1) – von ihr macht allein § 3 Ausnahmen für Jugendliche und Kinder.", "varianten": [ "erlaubnisfrei", "erlaubnisfreie", "erlaubnisfreies", "erlaubnisfreien", "erlaubnisfreier", "Erlaubnisfreiheit" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 3", "absatz": "3" } ], "siehe": [ "Umgang", "Erwerben", "Besitzen", "Führen", "Kleiner Waffenschein", "F im Fünfeck", "PTB-Zeichen" ] }, { "begriff": "Erwerben", "art": "begriff", "kurz": "Die tatsächliche Gewalt über eine Waffe oder Munition erlangen. Auf Kaufvertrag, Eigentum oder Bezahlung kommt es nicht an – entscheidend ist, wer den Gegenstand tatsächlich in die Hand bekommt.", "text": "Der Kaufvertrag allein ist noch kein Erwerb, die Übergabe schon. Deshalb erwirbt auch, wer eine Waffe geschenkt bekommt, sie leiht – oder sie stiehlt: Der Dieb erwirbt im Sinne des Gesetzes ebenso wie der Käufer, nur eben unberechtigt. Der Erbfall verschafft dagegen zunächst nur die Rechtsnachfolge; waffenrechtlich erwirbt der Erbe erst, wenn er die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. Für ihn gilt daneben die eigene Frist, binnen eines Monats die Waffenbesitzkarte zu beantragen. Wer die tatsächliche Gewalt danach weiter ausübt, besitzt.", "varianten": [ "erwerben", "erwirbt", "erworben", "Erwerb", "Erwerbs", "Erwerber", "erwerbbar", "Erwerbsberechtigung", "Erwerbsnachweisen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 20", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Umgang", "Besitzen", "Überlassen", "Waffenbesitzkarte" ] }, { "begriff": "F im Fünfeck", "art": "begriff", "kurz": "Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird.", "text": "Druckluft-, Federdruck- und Treibgaswaffen mit diesem Kennzeichen dürfen erlaubnisfrei erworben und besessen werden, sofern zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Sie dürfen in Bezug auf Geschosse von mehr als 30 mm Länge nicht mehrschüssig sein, und die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens – oder das Aufbringen durch das Beschussamt – darf nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt sein. Vorher wird die Bewegungsenergie gemessen; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt danach die Berechtigung, das Kennzeichen aufzubringen. Bei Einzelstücken – höchstens drei Stück eines Modells – kann ein Beschussamt es auf Antrag anbringen und setzt sein Ortszeichen daneben. Das Zeichen betrifft Erwerb und Besitz; erlaubnisfreies Führen folgt daraus nicht.", "varianten": [ "Fünfeck" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 10" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 11", "absatz": "6" } ], "siehe": [ "Zulassungszeichen", "Erlaubnisfreiheit", "Schusswaffe", "PTB" ] }, { "begriff": "Fallschirmsignal", "art": "begriff", "kurz": "Rotes Seenotsignal, dessen Leuchtsatz nach dem Aufstieg an einem Fallschirm langsam herabschwebt und dadurch besonders lange sichtbar bleibt.", "text": "Es gibt zwei Bauformen: die von Hand gezündete Fallschirmsignalrakete und die Fallschirmsignalpatrone für die Signalpistole Kaliber 4. Sie erreicht mindestens 300 Meter Höhe und leuchtet mindestens 30 Sekunden; weil der Fallschirm die Sinkgeschwindigkeit auf etwa 5 m/s bremst, bleibt sie länger sichtbar als ein Signalstern. Verwendet wird sie, um weit entfernte Helfer überhaupt erst auf die Notlage aufmerksam zu machen und grob einzuweisen. Handgezündete Raketen sind Kategorie P2, die Patrone für die Signalpistole ist pyrotechnische Munition nach dem Waffengesetz.", "varianten": [ "Fallschirmsignalraketen", "Fallschirmsignalpatronen", "Fallschirmraketen", "Fallschirm", "Fallschirmen" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "„Fallschirmsignal“ steht in keinem der Gesetze. Je nach Bauart ist es ein pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie P2 oder pyrotechnische Munition für die Signalpistole Kaliber 4.", "siehe": [ "Kategorie P2", "Pyrotechnische Munition", "Signalwaffe", "Handfackel" ] }, { "begriff": "Feuerwaffe", "art": "begriff", "kurz": "Schusswaffe, bei der ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird – konstitutiv ist das Geschoss; eine Treibladung allein genügt nicht.", "text": "Die Feuerwaffe ist ein Unterfall der Schusswaffe. Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen treiben das Geschoss mit kalten Gasen an und sind deshalb keine Feuerwaffen. Auch die Schreckschusswaffe ist keine: Sie hat zwar eine Treibladung, verschießt aber Kartuschenmunition – Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten. Die Unterscheidung trägt weit: Wer wie eine Feuerwaffe aussieht, ohne heiße Gase zu verwenden, ist Anscheinswaffe. Der Beschussprüfung unterliegen Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile – dort gilt allerdings der eigene, weitere Feuerwaffenbegriff des Beschussgesetzes, der auch Geräte erfasst, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird. „Handfeuerwaffe\" ist ein Wort des Beschussrechts und der Umgangssprache; das Waffengesetz kennt es nicht.", "varianten": [ "Feuerwaffe", "Feuerwaffen", "Handfeuerwaffen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Schusswaffe", "Anscheinswaffe", "Beschussprüfung" ] }, { "begriff": "Feuerwerkskörper", "art": "begriff", "kurz": "Pyrotechnischer Gegenstand für Unterhaltungszwecke; nach dem Grad der Gefahr in die Kategorien F1 bis F4 eingeteilt.", "text": "Der Feuerwerkskörper ist eine eigene Gattung neben den pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater (T1 und T2) und den sonstigen pyrotechnischen Gegenständen (P1 und P2), zu denen die Seenotsignale gehören. Ein Seenotsignal ist deshalb kein Feuerwerkskörper, auch wenn es ähnlich brennt und ähnlich aussieht. Das Mindestalter richtet sich nach der Kategorie: F1 ab 12 Jahren, F2 und F3 ab 18 Jahren, F4 ab 21 Jahren.", "varianten": [ "Feuerwerkskörper" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "4" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3a", "absatz": "1", "nummer": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Pyrotechnischer Gegenstand", "Kategorie P1", "Kategorie P2", "SprengG" ] }, { "begriff": "Flinte", "art": "begriff", "kurz": "Langwaffe mit glattem Lauf, vorwiegend für Schrot.", "varianten": [ "Flinte", "Flinten" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Büchse und Flinte sind Bauformen der Langwaffe; das Waffengesetz benutzt die Begriffe, ohne sie zu definieren.", "siehe": [ "Büchse", "Langwaffe", "Choke" ] }, { "begriff": "Führen", "art": "begriff", "kurz": "Die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben. Mit Lenken oder Bedienen hat das Wort nichts zu tun.", "text": "Es entscheidet der Ort, nicht der Griff zur Waffe: Wer sein Gewehr in der eigenen Wohnung trägt, führt es nicht; wer damit auf die Straße tritt, führt es. Geführt werden können nur Waffen, nicht Munition. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt; für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen tritt der Kleine Waffenschein an dessen Stelle. Keine Führenserlaubnis braucht dagegen, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert, sofern der Transport von seinem Bedürfnis umfasst ist – das ist der Weg zum Schießstand.", "varianten": [ "führen", "führt", "geführt", "Führens", "mitführen", "mitgeführt" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" } ], "siehe": [ "Besitzen", "Befriedetes Besitztum", "Schießstätte", "Waffenschein", "Kleiner Waffenschein", "Zugriffsbereit" ] }, { "begriff": "Führendes wesentliches Teil", "art": "begriff", "kurz": "Dasjenige wesentliche Teil, das die Waffe rechtlich vertritt: das Gehäuse, bei geteiltem Gehäuse das Gehäuseunterteil (bei Kurzwaffen das Griffstück); fehlt ein Gehäuse, der Verschluss, fehlt auch dieser, der Lauf.", "text": "Die Reihenfolge ist fest: erst Gehäuse beziehungsweise Gehäuseunterteil, dann Verschluss, dann Lauf. Auf dem führenden wesentlichen Teil ist die Kennzeichnung der Waffe anzubringen – Herstellerangabe, Landeskürzel, Kaliberbezeichnung und Seriennummer. Damit ist es praktisch der Bezugspunkt, an dem sich die Waffe in Erlaubnis und Register wiederfindet.", "varianten": [ "führendes wesentliches Teil", "führende wesentliche Teil" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 24", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 21", "absatz": "1", "nummer": "1" } ], "siehe": [ "Wesentliche Teile", "Kurzwaffe" ] }, { "begriff": "Gefährdungsbereich", "art": "begriff", "kurz": "Der Raum, in dem ein Geschoss noch Schaden anrichten kann – bemessen nach seiner Höchstreichweite, nicht nach der Entfernung zum Ziel.", "text": "Auf der Schießstätte heißt derselbe Gedanke Gefahrenbereich: Dazu gehören nicht nur die Bahn zum Ziel, sondern auch die Bereiche, die Querschläger und Abpraller erreichen können. Der Bereich unmittelbar hinter dem Schützen zählt nicht dazu, solange die Waffe zum Geschossfang zeigt.", "varianten": [ "Gefährdungsbereich", "Gefahrenbereich", "Gefahrenbereiche" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Gefährdungsbereich ist eine ballistische und schießstandtechnische Größe; das Waffengesetz kennt ihn nicht als Begriff.", "siehe": [ "Höchstreichweite", "Schießstätte", "Geschoss" ] }, { "begriff": "Gegenwärtiger Angriff", "art": "begriff", "kurz": "Ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert; nur solange darf man sich in Notwehr wehren.", "text": "Vorbei ist vorbei: Gegen einen abgeschlossenen Angriff gibt es keine Notwehr mehr, ebenso wenig gegen einen erst für später angedrohten. Die Notwehrlage endet, sobald der Angriff beendet ist oder man ihm gefahrlos ausweichen kann, ohne wesentliche Rechtsgüter aufzugeben. Davon zu unterscheiden ist die gegenwärtige Gefahr beim Notstand: Dort kann jeden Augenblick ein Schaden eintreten, ein menschlicher Angriff muss es nicht sein.", "varianten": [ "gegenwärtiger Angriff", "gegenwärtiger rechtswidriger Angriff", "gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff", "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff", "Angriff gegenwärtig" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ], "siehe": [ "Notwehr", "Rechtswidriger Angriff", "Rechtfertigender Notstand" ] }, { "begriff": "Gehäuse", "art": "begriff", "kurz": "Das Bauteil, das Lauf, Abzugsmechanik und Verschluss aufnimmt. Wesentliches Teil und zugleich das führende wesentliche Teil.", "varianten": [ "Gehäuse" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6" } ], "siehe": [ "Wesentliche Teile", "Führendes wesentliches Teil" ] }, { "begriff": "Geschoss", "art": "begriff", "kurz": "Als Waffe oder für Schusswaffen bestimmter fester Körper – oder gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.", "varianten": [ "Geschoss", "Geschosse", "Geschosses", "Geschossen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3" } ], "siehe": [ "Munition", "Ladung" ] }, { "begriff": "Halbautomatische Waffe", "art": "begriff", "kurz": "Schusswaffe, die nach dem Schuss selbsttätig erneut schussbereit wird, bei der aber jede Betätigung des Abzugs nur einen Schuss auslöst.", "text": "Rechtlich sind Halbautomaten der Unterfall der automatischen Schusswaffen mit nur einem Schuss je Abzugsbetätigung. Der Double-Action-Revolver ist ausdrücklich keine halbautomatische Waffe: Sein Abzug dreht die Trommel weiter und spannt die Feder, die Waffe lädt sich nicht selbst. Als automatische Schusswaffe gilt auch, was sich mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen dazu ändern lässt.", "varianten": [ "halbautomatische", "halbautomatischen", "halbautomatisches" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2" } ], "siehe": [ "Automatische Waffe", "Repetierwaffe", "Mehrlader" ] }, { "begriff": "Handeltreiben", "art": "begriff", "kurz": "Gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen, anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermitteln.", "text": "Entscheidend ist die auf Dauer und auf Gewinn angelegte Tätigkeit, nicht die Zahl der Waffen. Wer als Privatperson gelegentlich eine eigene Waffe verkauft, treibt keinen Handel, sondern überlässt. Für den Waffenhandel wird eine eigene Waffenhandelserlaubnis erteilt, getrennt von der Waffenherstellungserlaubnis; beide können auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.", "varianten": [ "Handel", "Waffenhändler", "Waffenhändlers", "Händler", "Waffenhandelserlaubnis" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 9" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Überlassen", "Herstellen", "Umgang" ] }, { "begriff": "Handfackel", "art": "begriff", "kurz": "Handgehaltenes Seenotsignal, das 30 bis 60 Sekunden lang hellrot brennt und die eigene Position auf kurze Entfernung kenntlich macht.", "text": "Die Handfackel steigt nicht auf; sie wird verwendet, wenn Helfer schon in Sicht sind und genau eingewiesen werden müssen. Gezündet wird meist über einen Reibkopf oder eine Reißschnur. Sicherheitsregel: die brennende Fackel waagerecht nach Lee halten, damit der versprühende Abbrand weder Hand und Augen verletzt noch das Boot beschädigt. Das Wort „Handfackel“ selbst steht in keinem Gesetz; benannt wird die Bauart nur in der Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und in der Prüfungspraxis. Rechtlich ist die rote Handfackel ein pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie P1: Der Umgang ist ab 18 Jahren gestattet – ist die Bauart als Rettungsmittel genehmigt, nach einer Einweisung schon ab 14 Jahren –, und es braucht weder Erlaubnis noch Befähigungsschein. Sie unterliegt dem Sprengstoffgesetz, nicht dem Waffengesetz.", "varianten": [ "Handfackel", "Handfackeln" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "2" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 4", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Kategorie P1", "Pyrotechnischer Gegenstand", "Rauchsignal", "Fallschirmsignal" ] }, { "begriff": "Herstellen", "art": "begriff", "kurz": "Aus Rohteilen oder Material ein Endprodukt oder wesentliche Teile davon erzeugen; bei einer Waffe auch, das führende wesentliche Teil durch ein noch nie verbautes Teil zu ersetzen. Als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen.", "text": "Eine Schusswaffe ist hergestellt, sobald sie weißfertig ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist. Praktisch am wichtigsten ist der Nachsatz zur Munition: Wer gebrauchte Hülsen wiederlädt, stellt Munition her und hat damit Umgang mit ihr. Gewerbsmäßiges oder selbstständiges Herstellen von Schusswaffen oder Munition setzt eine Waffenherstellungserlaubnis voraus.", "varianten": [ "herstellen", "hergestellt", "Herstellung", "Hersteller" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 21", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Bearbeiten", "Wesentliche Teile", "Führendes wesentliches Teil", "Umgang" ] }, { "begriff": "Höchstbeanspruchtes Teil", "art": "begriff", "kurz": "Teil einer Waffe, das dem Gasdruck ausgesetzt ist – vor allem Lauf, Verschluss und Patronen- oder Kartuschenlager.", "text": "Das Beschussrecht zählt ausdrücklich dazu: den Lauf einschließlich Austausch-, Wechsel- und Einsteckläufen; den Verschluss als das Teil, das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf unmittelbar abschließt; das Patronen- oder Kartuschenlager, soweit es nicht schon Bestandteil des Laufs ist; bei Kurzwaffen das Griffstück oder sonstige Teile, soweit sie den Auslösemechanismus aufnehmen; sowie Wechseltrommeln für ein bestimmtes Revolvermodell. Nicht zu verwechseln mit den wesentlichen Teilen des Waffengesetzes: die höchstbeanspruchten Teile sind ein Begriff des Beschussrechts und bestimmen, was beschossen und mit dem Beschusszeichen versehen werden muss.", "varianten": [ "höchstbeanspruchtes Teil", "höchstbeanspruchte Teile", "höchstbeanspruchte Teil", "höchstbeanspruchten Teilen", "höchstbeanspruchter Teile" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" } ], "siehe": [ "Wesentliche Teile", "Beschussprüfung", "Beschusszeichen", "Kurzwaffe" ] }, { "begriff": "Höchstreichweite", "art": "begriff", "kurz": "Die größte Entfernung, die ein Geschoss unter dem günstigsten Abgangswinkel überhaupt erreichen kann.", "text": "Sie ist keine Angabe über die brauchbare Schussentfernung, sondern über die Gefahr: Solange das Geschoss fliegt, kann es treffen. Deshalb bemisst sich der Gefährdungsbereich nach der Höchstreichweite und nicht nach der Entfernung zum Ziel.", "varianten": [ "Höchstreichweite", "Reichweite" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Höchstreichweite ist eine ballistische Größe. Sie steht in keinem Gesetz, sondern in den Angaben der Hersteller und der Prüfstellen.", "siehe": [ "Gefährdungsbereich", "Geschoss" ] }, { "begriff": "Hülsenlose Munition", "art": "begriff", "kurz": "Ladung mit oder ohne Geschoss, bei der die Treibladung selbst die Form des Patronenlagers hat – eine Hülse gibt es nicht.", "varianten": [ "hülsenlose Munition", "Hülsenlose Munition" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3" } ], "siehe": [ "Munition" ] }, { "begriff": "Instandsetzen", "art": "begriff", "kurz": "Arbeiten an einer Schusswaffe, die eine Beschusspflicht nach dem Beschussgesetz auslösen, ohne dass Herstellen, Umbau oder der Austausch nachzupassender wesentlicher Teile vorliegt.", "text": "Die Instandsetzung ist der dritte Unterfall des Bearbeitens und greift erst, wenn die beiden anderen ausscheiden. Anknüpfungspunkt ist das Beschussrecht: Wer an einer geprüften Waffe ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, muss sie erneut amtlich beschießen lassen. Davon nimmt das Gesetz aber den häufigsten Fall aus: Wurden höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht und sind alle diese Teile mit dem für die Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen, entfällt der erneute Beschuss – das betrifft Wechselsysteme und Austauschläufe. Geringfügige Arbeiten am Schaft oder an der Zieleinrichtung lösen ohnehin nichts aus.", "varianten": [ "instand", "instand gesetzt", "Instandsetzung" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.2.3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 3", "absatz": "2" } ], "siehe": [ "Bearbeiten", "Beschussprüfung", "Höchstbeanspruchtes Teil", "Wesentliche Teile" ] }, { "begriff": "Kaliber", "art": "begriff", "kurz": "Maßangabe für Geschoss und Lauf. Bei gezogenen Läufen unterscheidet man Feldkaliber, Zugkaliber und Geschosskaliber.", "text": "Die Kaliberangabe allein bestimmt die Munition nicht: „9 mm“ nennt nur einen Durchmesser, und mehrere Patronen teilen ihn. Maßgeblich ist die vollständige Patronenbezeichnung, wie sie auf der Waffe und auf der Verpackung steht. Bei Flintenlaufkalibern zählt dagegen keine Länge, sondern eine alte Gewichtsangabe: Kaliber 12 heißt, dass aus einem englischen Pfund Blei zwölf Kugeln vom Durchmesser des Laufes entstehen.", "varianten": [ "Kaliber", "Kalibers", "Feldkaliber", "Zugkaliber", "Geschosskaliber" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Kaliber ist eine technische Maßangabe. Das Waffengesetz benutzt sie, definiert sie aber nicht.", "siehe": [ "Lauf", "Züge und Felder", "Munition" ] }, { "begriff": "Kartuschenmunition", "art": "begriff", "kurz": "Hülsen mit Ladung, die kein Geschoss enthalten – umgangssprachlich Platzpatronen.", "text": "Der Unterschied zur Patronenmunition ist allein das fehlende Geschoss; Treibladung und Hülse sind vorhanden, deshalb bleibt es Munition im Sinne des Waffengesetzes. Kartuschenmunition wird aus Schreckschusswaffen und aus Waffen mit Kartuschenlager abgeschossen. Außerhalb einer Schießstätte darf mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, ohne Schießerlaubnis nur in bestimmten Fällen geschossen werden – etwa durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum oder durch Mitwirkende an Theateraufführungen.", "varianten": [ "Kartuschenmunition", "Platzpatronen", "Platzpatrone" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "1", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "3", "buchstabe": "a" } ], "siehe": [ "Pyrotechnische Munition", "Schreckschusswaffe", "Schießen", "Befriedetes Besitztum" ] }, { "begriff": "Kategorie P1", "art": "begriff", "kurz": "Sonstiger pyrotechnischer Gegenstand, von dem eine geringe Gefahr ausgeht – kein Feuerwerkskörper, nichts für Bühne und Theater; im Seenotfall etwa „Handfackeln rot“ und bestimmte Rauchsignale.", "text": "Der Umgang ist ab 18 Jahren gestattet. Für P1-Gegenstände, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind – also für die Seenotsignale –, senkt die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz die Grenze auf 14 Jahre, sofern die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung die Bauart auf Antrag genehmigt hat und eine Einweisung stattgefunden hat. Für Erwerb, Aufbewahrung, Verwendung und Überlassen braucht es keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis und keinen Befähigungsschein: Dieselbe Verordnung nimmt die Kategorie P1 von diesen Vorschriften aus – ausgenommen Airbag- und Gurtstraffereinheiten. Gekennzeichnet sind pyrotechnische Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung und einer Registrierungsnummer, die die benannte Stelle zuteilt; die Zulassungsklasse „BAM P I“, die in Prüfungsfragen auftaucht, ist nicht die Kategorie P1 des Sprengstoffgesetzes.", "varianten": [ "P1", "P 1", "P I" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3a", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "a" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "2" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 4", "absatz": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 16c", "absatz": "1", "nummer": "4" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 16c", "absatz": "3" } ], "siehe": [ "Kategorie P2", "Pyrotechnischer Gegenstand", "Handfackel", "Rauchsignal", "Erlaubnisfreiheit" ] }, { "begriff": "Kategorie P2", "art": "begriff", "kurz": "Sonstiger pyrotechnischer Gegenstand, der nur von Personen mit Fachkenntnissen gehandhabt oder verwendet werden darf – im Seenotfall „Signalraketen rot“, „Fallschirmsignalraketen rot“ und „Rauchsignale orange“.", "text": "Der Umgang ist erst ab 21 Jahren gestattet und grundsätzlich erlaubnispflichtig. Für den Wassersport gibt es eine wichtige Ausnahme, und sie kennt zwei Gruppen: Wer ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzt, muss im Rahmen der Berufsausbildung unterwiesen worden sein; wer einen amtlichen Sportbootführerschein, ein Sporthochseeschifferzeugnis oder einen entsprechenden Ausweis besitzt, braucht darin den Nachweis der Unterweisung – den Befreiungsvermerk. Beide dürfen Seenotsignale der Kategorie P2 ohne weitere Erlaubnis erwerben, aufbewahren, bestimmungsgemäß verwenden und verbringen. Für die Signalpistole Kaliber 4 gilt das nicht: Sie ist eine Schusswaffe, ihr Umgang bedarf der waffenrechtlichen Erlaubnis, und erteilt wird diese für Erwerb und Besitz als Waffenbesitzkarte.", "varianten": [ "P2", "P 2" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3a", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "b" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 1", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Kategorie P1", "Pyrotechnischer Gegenstand", "Fallschirmsignal", "Sachkunde", "Waffenbesitzkarte" ] }, { "begriff": "Kleiner Waffenschein", "art": "begriff", "kurz": "Die Erlaubnis, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Zulassungszeichen „PTB im Kreis“ zu führen – ohne Nachweis von Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung.", "text": "Erwerb und Besitz dieser Waffen sind ab 18 Jahren ohnehin erlaubnisfrei; der Kleine Waffenschein betrifft allein das Führen. Entbehrlich sind nur die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 – Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden weiterhin geprüft. Zum Schießen berechtigt er nicht, und bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Sportveranstaltungen oder Diskothekenbesuchen darf auch mit ihm keine Waffe geführt werden; Ausnahmen davon kann die zuständige Behörde zulassen.", "varianten": [ "Kleiner Waffenschein", "Kleinen Waffenschein", "Kleine Waffenschein", "Kleinen Waffenscheins", "Kleinen Waffenscheines" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 42", "absatz": "2" } ], "siehe": [ "Führen", "Waffenschein", "Schreckschusswaffe", "Reizstoffwaffe", "Signalwaffe", "PTB-Zeichen", "Erlaubnisfreiheit" ] }, { "begriff": "Kompensator", "art": "begriff", "kurz": "Mündungseinrichtung, die einen Teil der Pulvergase nach oben ableitet und so das Hochschlagen der Mündung dämpft.", "varianten": [ "Kompensator", "Mündungsbremse" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Kompensator ist eine technische Einrichtung und – anders als der Schalldämpfer – im Waffengesetz nicht eigens geregelt.", "siehe": [ "Schalldämpfer", "Lauf" ] }, { "begriff": "Kurzwaffe", "art": "begriff", "kurz": "Jede Schusswaffe, die die Maße einer Langwaffe nicht erreicht – sie verfehlt also mindestens eine der beiden Grenzen: Lauf und Verschluss über 30 cm, Gesamtlänge über 60 cm.", "text": "Das Gesetz bestimmt die Kurzwaffe nur negativ: Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Pistolen und Revolver sind die typischen Fälle. Führendes wesentliches Teil ist auch hier das Gehäuse; setzt sich das Gehäuse aus Ober- und Unterteil zusammen, ist es das Gehäuseunterteil – bei Kurzwaffen Griffstück genannt.", "varianten": [ "Kurzwaffe", "Kurzwaffen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.2" } ], "siehe": [ "Langwaffe", "Schusswaffe", "Führendes wesentliches Teil" ] }, { "begriff": "Ladung", "art": "begriff", "kurz": "Der Hauptenergieträger der Munition: die Treibladung, die dem Geschoss seine Bewegungsenergie gibt.", "varianten": [ "Treibladung", "Treibladungen", "Ladung", "Ladungen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2" } ], "siehe": [ "Munition", "Geschoss" ] }, { "begriff": "Langwaffe", "art": "begriff", "kurz": "Schusswaffe, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung zusammen länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.", "text": "Beide Maße müssen erfüllt sein. Verfehlt eine Waffe auch nur eines davon, ist sie Kurzwaffe. Maßgeblich ist die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge – bei einer Waffe mit Klapp- oder Teleskopschaft also die Länge im eingeklappten oder eingeschobenen Zustand.", "varianten": [ "Langwaffe", "Langwaffen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5" } ], "siehe": [ "Kurzwaffe", "Schusswaffe" ] }, { "begriff": "Lauf", "art": "begriff", "kurz": "Rohrförmiger Gegenstand aus ausreichend festem Werkstoff, der dem hindurchgehenden Geschoss die Richtung gibt. Wesentliches Teil einer Schusswaffe.", "varianten": [ "Lauf", "Läufe", "Läufen", "Laufes" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1" } ], "siehe": [ "Wesentliche Teile", "Patronenlager", "Züge und Felder" ] }, { "begriff": "Magazin", "art": "begriff", "kurz": "Behälter, der mehrere Patronen aufnimmt und der Waffe zuführt – fest eingebaut oder herausnehmbar.", "varianten": [ "Magazin", "Magazine", "Magazins", "Magazinen" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Magazin ist kein wesentliches Teil und im Gesetz nicht definiert; es taucht dort nur bei der Frage auf, wann eine Waffe schussbereit ist.", "siehe": [ "Schussbereit", "Mehrlader", "Halbautomatische Waffe" ] }, { "begriff": "Mehrlader", "art": "begriff", "kurz": "Sammelbegriff für alle Schusswaffen, die keine Einzellader sind: Waffen mit Magazin oder Trommel – Repetierwaffen, Revolver sowie halbautomatische und vollautomatische Waffen.", "text": "Nicht die Zahl der Schüsse entscheidet, sondern die Nachführung: Aus einer Doppelflinte fallen zwei Schüsse, sie hat aber kein Magazin und ist Einzellader. Ein Double-Action-Revolver führt aus der Trommel nach, eine Repetierbüchse aus dem Magazin – beide sind Mehrlader.", "varianten": [ "Mehrlader" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das Waffengesetz benutzt das Wort nicht; Anlage 1 kennt nur Einzellader-, Repetier- und automatische Waffen. „Mehrlader\" ist die übliche Sammelbezeichnung für alles, was kein Einzellader ist, und wird im Prüfungskatalog so verwendet.", "siehe": [ "Einzellader", "Repetierwaffe", "Halbautomatische Waffe", "Automatische Waffe" ] }, { "begriff": "Mitnehmen", "art": "begriff", "kurz": "Eine Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise über die Grenze bringen, ohne den Besitz aufzugeben, um sie dort zu verwenden – etwa zum Wettkampf oder zur Jagd im Ausland.", "text": "Der Unterschied zum Verbringen liegt in der Absicht: Beim Mitnehmen bleibt die Waffe im eigenen Besitz und kommt wieder zurück. Für die Mitnahme in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann eine Erlaubnis erteilt werden. Wer als Berechtigter in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen will, erhält auf Antrag einen Europäischen Feuerwaffenpass; die Erlaubnis des Ziellandes ist gegebenenfalls zusätzlich einzuholen.", "varianten": [ "mitnehmen", "mitnimmt", "Mitnahme", "mitgenommen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 32", "absatz": "6" } ], "siehe": [ "Verbringen", "Umgang", "Besitzen" ] }, { "begriff": "Munition", "art": "begriff", "kurz": "Zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte Patronenmunition, Kartuschenmunition, hülsenlose Munition und pyrotechnische Munition.", "text": "Die vier Arten sind abschließend aufgezählt. Wer sie auseinanderhält, beantwortet eine ganze Reihe von Fragen aus der Systematik statt aus dem Gedächtnis: Patronenmunition hat eine Hülse mit Ladung und Geschoss, Kartuschenmunition eine Hülse ohne Geschoss, hülsenlose Munition gar keine Hülse, und pyrotechnische Munition trägt einen Satz, der Licht, Schall oder Rauch erzeugt.", "varianten": [ "Munition" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1" } ], "siehe": [ "Kartuschenmunition", "Pyrotechnische Munition", "Geschoss" ] }, { "begriff": "Munitionserwerbsschein", "art": "begriff", "kurz": "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer bestimmten Munitionsart für den, der diese Munition nicht schon über eine Waffenbesitzkarte erwerben darf.", "text": "Der Regelfall ist der andere: Die Munitionserwerbsberechtigung wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen und gilt für die dort eingetragenen Schusswaffen. Erst in den übrigen Fällen wird ein eigener Schein ausgestellt. Er ist für den Erwerb auf sechs Jahre zu befristen, für den Besitz gilt er unbefristet; nach Ablauf des Dokuments bleibt der Besitz noch sechs Monate lang erlaubt.", "varianten": [ "Munitionserwerbsschein", "Munitionserwerbschein", "Munitionserwerbsberechtigung" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" } ], "siehe": [ "Erwerben", "Besitzen", "Waffenbesitzkarte" ] }, { "begriff": "Mündungsenergie", "art": "begriff", "kurz": "Die Bewegungsenergie des Geschosses beim Verlassen der Mündung, gemessen in Joule. Kurzzeichen E0.", "text": "Das Waffenrecht knüpft an diese Größe an mehreren Stellen an: Bei einer Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule und dem Kennzeichen „F im Fünfeck“ sind Schusswaffen erlaubnisfrei zu erwerben, und im eigenen befriedeten Besitztum darf mit ihnen unter bestimmten Voraussetzungen geschossen werden. Der Grenzwert steht im Gesetz, die Größe selbst wird dort nicht erklärt.", "varianten": [ "Mündungsenergie", "Bewegungsenergie" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Mündungsenergie ist eine physikalische Größe. Das Gesetz benutzt sie als Grenzwert, definiert sie aber nicht.", "siehe": [ "F im Fünfeck", "Geschoss" ] }, { "begriff": "Nothilfe", "art": "begriff", "kurz": "Notwehr zugunsten eines anderen: die erforderliche Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs, der einem Dritten gilt.", "text": "Die Nothilfe hat keinen eigenen Paragrafen. § 32 Abs. 2 StGB deckt sie mit den Worten „von sich oder einem anderen“ ab. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei der Notwehr, nur ist der Angegriffene ein anderer; Nothilfe ist damit ein Unterfall der Notwehr. Auch hier gilt die Erforderlichkeit: Wer eingreift, muss das mildeste wirksame Mittel wählen.", "varianten": [ "Nothilfe" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" } ], "siehe": [ "Notwehr", "Erforderlichkeit" ] }, { "begriff": "Notwehr", "art": "begriff", "kurz": "Die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden; wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.", "text": "Drei Voraussetzungen: eine Verteidigungslage (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff), eine erforderliche Verteidigungshandlung und der Verteidigungswille. Die Abwehr richtet sich gegen den Angreifer, nicht gegen Dritte. Absatz 2 sagt, was Notwehr ist, Absatz 1 sagt, wann sie rechtfertigt: Die Verteidigung muss über die Erforderlichkeit hinaus auch geboten sein. Daran scheitert die Abwehr, die zum verteidigten Gut in einem krassen Missverhältnis steht – der Schuss wegen einer Beleidigung oder wegen einer geringwertigen Sache ist keine durch Notwehr gebotene Verteidigungshandlung. Liegt Notwehr vor, entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat, nicht erst die Schuld. Verteidigt werden darf jedes Individualrechtsgut, nicht nur Leib und Leben; die Schusswaffe bleibt aber das letzte Mittel. „Putativnotwehr“ ist keine Notwehr, sondern nur deren irrtümliche Annahme.", "varianten": [ "Notwehr", "Notwehrhandlung", "Notwehrsituation", "Notwehrfall" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Nothilfe", "Gegenwärtiger Angriff", "Rechtswidriger Angriff", "Erforderlichkeit", "Notwehrüberschreitung", "Putativnotwehr" ] }, { "begriff": "Notwehrüberschreitung", "art": "begriff", "kurz": "Auch Notwehrexzess: Der Verteidiger geht über das erforderliche Maß der Abwehr hinaus.", "text": "Die Überschreitung ist nicht mehr gerechtfertigt; der Schuss auf jemanden, der nur eine geringwertige Sache wegnimmt, bleibt Unrecht. Straflos bleibt der Täter nur dann, wenn er die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat. Dann ist er entschuldigt, gerechtfertigt ist er nicht. Nicht zu verwechseln mit der Putativnotwehr, bei der bereits der Angriff nur eingebildet ist.", "varianten": [ "Notwehrüberschreitung", "Notwehrexzess", "Überschreitung der Notwehr", "Grenzen der Notwehr", "überschritten" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 33" } ], "siehe": [ "Notwehr", "Erforderlichkeit", "Entschuldigender Notstand", "Putativnotwehr" ] }, { "begriff": "NWR", "art": "abkuerzung", "kurz": "Nationales Waffenregister – das bundesweite elektronische Register, in dem waffenrechtliche Erlaubnisse und die dazu gehörenden Waffen erfasst sind.", "text": "Die Waffenbehörden tragen dort ein, wer welche Waffe besitzt. Ein Händler kann vor einer Überlassung elektronisch prüfen lassen, ob das vorgelegte Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister gültig registriert ist. Die Einzelheiten regelt nicht das WaffG, sondern das Waffenregistergesetz.", "varianten": [ "Nationales Waffenregister" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Waffenbesitzkarte", "Überlassen", "WaffG" ] }, { "begriff": "Patrone", "art": "begriff", "kurz": "Die gebrauchsfertige Einheit aus Hülse, Zündsatz, Treibladung und Geschoss.", "varianten": [ "Patrone", "Patronen" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Aufbau einer Patrone ist fachliche Praxis. Das Gesetz definiert nur die Munitionsarten, nicht die Bauteile der Patrone.", "siehe": [ "Patronenmunition", "Zündsatz", "Ladung", "Geschoss" ] }, { "begriff": "Patronenlager", "art": "begriff", "kurz": "Der Hohlkörper, der die Patrone aufnimmt. Wesentliches Teil, sofern er nicht schon Bestandteil des Laufes ist.", "varianten": [ "Patronenlager", "Patronenlagers", "Patronen- oder Kartuschenlager" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.3" } ], "siehe": [ "Wesentliche Teile", "Lauf", "Verschluss" ] }, { "begriff": "Patronenmunition", "art": "begriff", "kurz": "Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten – dazu Geschosse mit Eigenantrieb.", "varianten": [ "Patronenmunition" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1" } ], "siehe": [ "Munition", "Kartuschenmunition", "Patrone" ] }, { "begriff": "Persönliche Eignung", "art": "begriff", "kurz": "Die in der Person liegende Fähigkeit, sicher mit Waffen umzugehen. Sie fehlt bei Geschäftsunfähigkeit, bei Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, bei psychischer Krankheit und bei konkreter Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung.", "text": "Anders als die Zuverlässigkeit fragt die persönliche Eignung nicht nach Vorstrafen, sondern nach dem Zustand der Person. Sie fehlt auch, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand aus in seiner Person liegenden Gründen mit Waffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren kann. Bei Bedenken gibt die Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis auf Kosten der betroffenen Person auf. Wer noch nicht 25 Jahre alt ist, muss für die erstmalige Erlaubnis zu Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen; das gilt nicht für Schusswaffen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2.", "varianten": [ "Eignung", "persönliche Eignung", "persönlichen Eignung", "persönlich geeignet" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 6", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "2" } ], "siehe": [ "Zuverlässigkeit", "Bedürfnis", "Sachkunde" ] }, { "begriff": "Pistole", "art": "begriff", "kurz": "Kurzwaffe mit feststehendem Patronenlager im Lauf, meist mit Magazin im Griffstück.", "varianten": [ "Pistole", "Pistolen" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Pistole ist eine Bauform. Das Gesetz beschreibt sie nicht, sondern knüpft an Kurzwaffe und wesentliche Teile an.", "siehe": [ "Kurzwaffe", "Revolver", "Halbautomatische Waffe" ] }, { "begriff": "PTB", "art": "abkuerzung", "kurz": "Physikalisch-Technische Bundesanstalt – lässt unter anderem Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen der Bauart nach zu; für diese Waffen ist ihr Zulassungszeichen das „PTB im Kreis“.", "text": "Die Aufgaben sind geteilt: Die Beschussprüfung der einzelnen Waffe machen die Beschussämter der Länder, die Bauartzulassung eines ganzen Modells macht die PTB. Nach § 20 Abs. 4 BeschG führt sie außerdem die Liste aller Prüfungen und Zulassungen – mit Bezeichnung des Prüfgegenstandes, Art der Prüfung, vergebenem Zeichen und prüfender Stelle; auch andere zuständige Stellen melden ihr dafür ihre Prüfungen und Zulassungen. Für die Zulassung pyrotechnischer Munition ist dagegen die BAM zuständig.", "varianten": [ "PTB", "Physikalisch-Technische Bundesanstalt", "Physikalisch-Technischen Bundesanstalt" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 20", "absatz": "3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 20", "absatz": "4" } ], "siehe": [ "Bauartzulassung", "PTB-Zeichen", "Zulassungszeichen", "Schreckschusswaffe", "BAM" ] }, { "begriff": "PTB-Zeichen", "art": "begriff", "kurz": "Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf bauartzugelassenen Waffen und Geräten. Der bekannteste Fall ist das runde „PTB im Kreis“ auf Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; daneben zeichnet die PTB auch quadratisch und trapezförmig.", "text": "Die Form des Zeichens richtet sich nach dem zugelassenen Gegenstand. Rund nach Anlage II Abbildung 6 der Beschussverordnung sind die bauartgeprüften Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 des Beschussgesetzes gekennzeichnet; quadratisch nach Abbildung 5b nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition kleinerer Abmessung; trapezförmig nach Abbildung 12 die Zulassungen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Beschussgesetzes, dort abgebildet für Elektroimpulsgeräte und für Reizstoffe. Dieselbe quadratische Form hat das Zeichen, das der amtliche Fragenwortlaut „PTB im Viereck“ oder „PTB im Quadrat“ nennt: Der Fragenkatalog zeigt es an Feuerwaffen im Kleinstkaliber 4 mm M20, deren Bauart nach § 7 Abs. 1 des Beschussgesetzes zugelassen sein muss. Zum Zeichen gehört stets eine fortlaufende Kennnummer (§ 20 Abs. 2 BeschussV). Für das „PTB im Kreis“ gilt: Entspricht eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe der zugelassenen Bauart und trägt sie dieses Zeichen, sind Erwerb und Besitz erlaubnisfrei; zum Führen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist der Kleine Waffenschein nötig. Fehlt das Zeichen, ist die Waffe im Inland nicht bauartzugelassen und der Umgang mit ihr bleibt erlaubnispflichtig; gleich steht der Zulassung nur, wenn die Waffe den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entspricht, die dieser der Europäischen Kommission mitgeteilt hat. Über die Zulassung nach § 8 des Beschussgesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.", "varianten": [ "PTB-Zeichen", "PTB im Kreis", "PTB im Viereck", "PTB im Quadrat" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 6" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 5b" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 12" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 20", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 19", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 8", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 7", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 9", "absatz": "2", "nummer": "2" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 9", "absatz": "2", "nummer": "3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 9", "absatz": "2", "nummer": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4", "satz": "4" } ], "siehe": [ "Bauartzulassung", "Zulassungszeichen", "Schreckschusswaffe", "Reizstoffwaffe", "Signalwaffe", "Kleiner Waffenschein", "PTB" ] }, { "begriff": "Putativnotwehr", "art": "begriff", "kurz": "Scheinbare Notwehr: Der Handelnde nimmt eine Notwehrlage irrtümlich an, obwohl es den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff in Wirklichkeit nicht gibt.", "text": "Putativnotwehr ist keine Notwehr und kein Rechtfertigungsgrund. Weil der Angriff objektiv fehlt, greift § 32 StGB nicht, und die Tat bleibt rechtswidrig – auch dann, wenn der Irrtum verständlich war, etwa bei einer Anscheinswaffe in fremder Hand oder bei Filmaufnahmen. Nach herrschender Meinung wird der Irrtum wie ein Tatbestandsirrtum behandelt: Der Vorsatzvorwurf entfällt, eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt bei vermeidbarem Irrtum bestehen. Nicht zu verwechseln mit der Notwehrüberschreitung: Dort besteht die Notwehrlage wirklich, nur das Maß der Abwehr wird überschritten.", "varianten": [ "Putativnotwehr", "scheinbare Notwehr" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Das StGB regelt die Putativnotwehr nicht; der Begriff stammt aus der Rechtslehre. Die Folgen des Irrtums werden nach dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 1 StGB bestimmt, der diese Fallgestaltung aber nicht ausdrücklich nennt.", "siehe": [ "Notwehr", "Notwehrüberschreitung", "Rechtswidriger Angriff" ] }, { "begriff": "Pyrotechnische Munition", "art": "begriff", "kurz": "Munition, deren Geschosse einen pyrotechnischen Satz enthalten und Licht, Schall, Rauch, Nebel, Hitze, Druck oder Bewegung bewirken, ohne im Ziel durchschlagen zu sollen.", "text": "Das Waffengesetz kennt drei Formen: pyrotechnische Patronenmunition, bei der das Geschoss den Satz enthält, unpatronierte pyrotechnische Munition – also das bloße Geschoss mit Satz – und Munition, die mit ihrer Antriebsvorrichtung fest verbunden ist. Praktisch wichtigster Fall ist die Signalmunition im Kaliber 4 (26,5 mm) für die Signalpistole. Sie darf nur gewerbsmäßig hergestellt oder in den Geltungsbereich des Beschussgesetzes verbracht werden, wenn sie nach Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung zugelassen ist; zuständig dafür ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Nach ihrer Gefährlichkeit trägt sie die Klassenbezeichnung PM I oder PM II. Das ist die Trennlinie zum Sprengstoffrecht: Was aus einer Schusswaffe verschossen wird, ist Munition – für das Aufbewahren pyrotechnischer Munition gilt allerdings weiterhin das Sprengstoffgesetz.", "varianten": [ "pyrotechnische Munition", "pyrotechnischer Munition", "pyrotechnische Geschosse", "Signalmunition", "Notsignalmunition", "Seenotsignalmunition", "Signalpatronen", "PM I", "PM II" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 20", "absatz": "3" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 11", "absatz": "5" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "c" } ], "siehe": [ "Pyrotechnischer Gegenstand", "Kartuschenmunition", "Signalwaffe", "Zulassungszeichen", "BAM" ] }, { "begriff": "Pyrotechnischer Gegenstand", "art": "begriff", "kurz": "Gegenstand mit einem pyrotechnischen Satz, der durch eine selbsterhaltende, Wärme abgebende chemische Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch erzeugen soll.", "text": "Der pyrotechnische Satz ist das Stoffgemisch im Inneren; er brennt ohne Luft von außen weiter, sobald er einmal angezündet ist. Das Sprengstoffgesetz teilt die Gegenstände nach Gefahr und Verwendungszweck in Kategorien ein: F1 bis F4 für Feuerwerkskörper, T1 und T2 für Bühne und Theater, P1 und P2 für alle übrigen – dazu zählen die Seenotsignale. Von ihnen zu unterscheiden ist die pyrotechnische Munition: Sie ist Munition im Sinne des Waffengesetzes, und auf sie ist das Sprengstoffgesetz grundsätzlich nicht anzuwenden. Eine Rückausnahme gibt es aber, und sie trifft gerade den Seenotfall: Für das Aufbewahren pyrotechnischer Munition gilt das Sprengstoffgesetz weiterhin.", "varianten": [ "pyrotechnische Gegenstände", "pyrotechnischen Gegenständen", "pyrotechnischen Gegenstand", "pyrotechnisches Material" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3a", "absatz": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1b", "absatz": "1", "nummer": "3", "buchstabe": "c" } ], "siehe": [ "Pyrotechnische Munition", "Feuerwerkskörper", "Kategorie P1", "Kategorie P2", "SprengG", "BAM" ] }, { "begriff": "Randfeuerpatrone", "art": "begriff", "kurz": "Patrone, deren Zündsatz im umlaufenden Rand des Hülsenbodens sitzt; der Schlagbolzen trifft den Rand. Bekanntestes Kaliber: .22 lfB.", "varianten": [ "Randfeuerpatrone", "Randfeuerpatronen", "Randfeuer", "Randfeuermunition" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Zündart ist ein technisches Merkmal. Das Gesetz knüpft daran an, ohne sie zu beschreiben.", "siehe": [ "Zentralfeuerpatrone", "Zündsatz", "Patrone" ] }, { "begriff": "Rauchsignal", "art": "begriff", "kurz": "Seenotsignal, das nach dem Anzünden bis zu vier Minuten lang orangefarbenen Rauch abgibt und nur bei Tag und geringem Wind zu gebrauchen ist.", "text": "In einem Behälter sitzt ein Anzünder – meist ein Reißzünder unter einer abschraubbaren Schutzkappe – mit Verzögerung, der den pyrotechnischen Satz entzündet. Nach der Zündung wird das Rauchsignal zur Leeseite außenbords geworfen. Bei Nacht taugt es nicht, und starker Wind zerreißt die Rauchfahne. Das Wort „Rauchsignal“ selbst steht in keinem Gesetz; rechtlich ist es ein pyrotechnischer Gegenstand und fällt je nach Gefährlichkeit unter die Kategorie P1 oder P2. Mit Rauchsignalen der Kategorie P1 ist der Umgang ab 18 Jahren ohne Erlaubnis und ohne Befähigungsschein gestattet; „Rauchsignale orange“ der Kategorie P2 sind erst ab 21 Jahren und grundsätzlich nur mit Erlaubnis zulässig.", "varianten": [ "Rauchsignal", "Rauchsignale", "Rauchsignalen", "Rauchsignals", "Lichtrauchsignale", "Rauchkörper" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 3a", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 20", "absatz": "1" }, { "gesetz": "1. SprengV", "norm": "§ 4", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Kategorie P1", "Kategorie P2", "Handfackel", "Pyrotechnischer Gegenstand" ] }, { "begriff": "Rechtfertigender Notstand", "art": "begriff", "kurz": "Wer in gegenwärtiger, nicht anders abwendbarer Gefahr für ein Rechtsgut handelt, ist gerechtfertigt, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.", "text": "Anders als bei der Notwehr muss kein Mensch angreifen; es genügt eine Gefahr, etwa durch ein herrenloses Tier oder eine Naturgewalt. Dafür ist der Notstand enger: Es wird abgewogen, und nur das als geringerwertig erkannte Rechtsgut darf geopfert werden. Vier Voraussetzungen: gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr; bedrohtes Rechtsgut (Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut); wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses; angemessenes Mittel. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn jeden Augenblick ein Schaden eintreten kann; nicht anders abwendbar ist sie, wenn kein schonenderer Weg offensteht. Der Rechtsgutkatalog ist offen – beim entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB ist er dagegen auf Leben, Leib und Freiheit beschränkt. Die Tat ist damit nicht rechtswidrig.", "varianten": [ "Notstand", "Notstandes", "Notstandslage", "rechtfertigender Notstand", "rechtfertigendem Notstand", "rechtfertigenden Notstand", "rechtfertigenden Notstandes" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" } ], "siehe": [ "Entschuldigender Notstand", "Notwehr", "Gegenwärtiger Angriff" ] }, { "begriff": "Rechtswidriger Angriff", "art": "begriff", "kurz": "Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er gegen eine Rechtsnorm verstößt und kein Rechtfertigungsgrund für ihn vorliegt.", "text": "Es kommt nur darauf an, dass der Angreifer kein Recht zu seinem Verhalten hat; Verschulden oder Schuldfähigkeit sind nicht nötig. Wer selbst gerechtfertigt handelt, greift nicht rechtswidrig an, gegen ihn gibt es keine Notwehr. Ein Angriff setzt außerdem menschliches Verhalten voraus: Gegen ein Tier, das nicht auf Kommando angreift, hilft nicht die Notwehr, sondern nur der Notstand. Gegen den rechtswidrigen Angriff gerichtete Notwehr lässt nach § 32 Abs. 1 StGB die Rechtswidrigkeit der eigenen Tat entfallen.", "varianten": [ "rechtswidriger Angriff", "rechtswidrigen Angriff", "rechtswidrigen Angriffs", "rechtswidrig", "Rechtswidrigkeit" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Notwehr", "Gegenwärtiger Angriff", "Rechtfertigender Notstand" ] }, { "begriff": "Reizstoffwaffe", "art": "begriff", "kurz": "Schusswaffe mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt ist.", "text": "Reizstoffe wirken durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere als Augenreiz, und sind resorptiv nicht giftig. Vom Reizstoffsprühgerät – der Reizstoff-Sprühdose – unterscheidet sich die Reizstoffwaffe durch das Patronen- oder Kartuschenlager: Das Sprühgerät ist keine Schusswaffe, sondern ein tragbarer Gegenstand, aus dem Reizstoffe mit einer Reichweite bis zu 2 m versprüht werden. Wo im Katalog von Reizstoff-Sprühdosen die Rede ist, geht es also gerade nicht um diesen Eintrag.", "varianten": [ "Reizstoff" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2" } ], "siehe": [ "Schreckschusswaffe", "Signalwaffe", "Kleiner Waffenschein", "PTB-Zeichen" ] }, { "begriff": "Repetierwaffe", "art": "begriff", "kurz": "Schusswaffe, bei der das Zuführen der Patrone aus einem Magazin, das Abfeuern und das Entfernen der Patrone oder Patronenhülse über einen nur von Hand zu betätigenden Mechanismus erfolgt.", "text": "Der Schütze muss nach jedem Schuss selbst durchladen – am Kammerstängel der Repetierbüchse, am Vorderschaft der Vorderschaftrepetierflinte. Genau darin liegt der Unterschied zur halbautomatischen Waffe, die sich selbsttätig neu lädt. Weil ein Magazin vorhanden ist, zählt die Repetierwaffe zu den Mehrladern und nicht zu den Einzelladern.", "varianten": [ "Repetierwaffe", "Repetierwaffen", "Repetierbüchse", "Repetiergewehr" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3" } ], "siehe": [ "Mehrlader", "Einzellader", "Halbautomatische Waffe" ] }, { "begriff": "Revolver", "art": "begriff", "kurz": "Kurzwaffe mit drehbarer Trommel. Wesentliche Teile sind Lauf, Griffstück (Rahmen) und Trommel.", "varianten": [ "Revolver", "Revolvers", "Revolvern" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Revolver ist eine Bauform. Das Gesetz beschreibt sie nicht, sondern knüpft an Kurzwaffe und wesentliche Teile an.", "siehe": [ "Trommel", "Kurzwaffe", "Wesentliche Teile" ] }, { "begriff": "Sachkunde", "art": "begriff", "kurz": "Der Nachweis ausreichender Kenntnisse im Waffenrecht, in der Waffentechnik und in der sicheren Handhabung – erbracht durch eine bestandene Prüfung oder durch eine anerkannte Tätigkeit oder Ausbildung.", "text": "Die Prüfung verlangt Kenntnisse über die Rechtsvorschriften des Waffen- und Beschussrechts sowie über Notwehr und Notstand, über Funktionsweise und Ballistik von Schusswaffen und Munition und über die sichere Handhabung einschließlich Fertigkeiten im Schießen. Nachzuweisen sind sie nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den geltend gemachten Zweck. Als anderweitig nachgewiesen gilt die Sachkunde unter anderem bei bestandener Jägerprüfung oder Gesellenprüfung im Büchsenmacherhandwerk.", "varianten": [ "Sachkunde", "Sachkundeprüfung", "Sachkundenachweis", "sachkundig" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 7", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "3" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 1", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 1", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 3", "absatz": "1", "nummer": "1" } ], "siehe": [ "Bedürfnis", "Zuverlässigkeit", "Persönliche Eignung", "Kleiner Waffenschein", "AWaffV" ] }, { "begriff": "Salutwaffe", "art": "begriff", "kurz": "Veränderte Langwaffe, die nur noch Kartuschenmunition abschießen kann – etwa für Theater, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen.", "varianten": [ "Salutwaffe", "Salutwaffen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5" } ], "siehe": [ "Kartuschenmunition", "Dekorationswaffe" ] }, { "begriff": "Schalldämpfer", "art": "begriff", "kurz": "Vorrichtung, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dient und für Schusswaffen bestimmt ist.", "text": "Der Schalldämpfer steht der Schusswaffe gleich, für die er bestimmt ist. Er wird also wie die Waffe selbst behandelt: Erwerb und Besitz brauchen dieselbe Erlaubnis, und er ist in die Waffenbesitzkarte einzutragen. Das gilt auch dann, wenn er mit anderen Gegenständen verbunden ist, solange die Gebrauchsfähigkeit erhalten bleibt oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.", "varianten": [ "Schalldämpfer" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" } ], "siehe": [ "Wesentliche Teile", "Schusswaffe", "Waffenbesitzkarte" ] }, { "begriff": "Schießen", "art": "begriff", "kurz": "Mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießen, Kartuschenmunition abschießen, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießen oder pyrotechnische Munition verschießen.", "text": "Ein Geschoss ist dafür nicht nötig: Auch der Schuss aus einer Schreckschusspistole ist Schießen im Sinne des Gesetzes. Schießen ist eine eigene Art des Umgangs – wer eine Waffe besitzen darf, darf mit ihr deshalb noch lange nicht überall schießen. Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Einer solchen Erlaubnis bedarf aber nicht, wer auf einer Schießstätte schießt.", "varianten": [ "schießen", "schießt", "geschossen", "Schießens", "verschießen", "verschossen", "Schießerlaubnis" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 7" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "satz": "1" } ], "siehe": [ "Schießstätte", "Umgang", "Schreckschusswaffe", "Kartuschenmunition", "Pyrotechnische Munition" ] }, { "begriff": "Schießstätte", "art": "begriff", "kurz": "Ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die – allein oder neben anderen Zwecken – dem Schießsport, sonstigen Schießsportübungen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen zur Belustigung dient.", "text": "Der Betrieb einer Schießstätte ist erlaubnispflichtig; die Erlaubnis setzt Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6), eine Haftpflichtversicherung über mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – und eine Unfallversicherung für die am Schießbetrieb mitwirkenden Personen voraus, mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall. Für den Schützen zählen zwei Folgen: Auf einer Schießstätte darf ohne besondere Schießerlaubnis geschossen werden, und wer dort eine Waffe bei sich hat, führt sie nicht im Sinne des Gesetzes – die Schießstätte steht insoweit neben der eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen und dem eigenen befriedeten Besitztum. Der Fragenkatalog gebraucht daneben das Alltagswort „Schießstand“ und meint damit meist dieselbe Anlage. Das Gesetz selbst nennt „Schießstände“ dagegen die einzelnen Bahnen innerhalb einer Schießstätte.", "varianten": [ "Schießstätte", "Schießstätten", "Schießstand", "Schießständen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "4", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" } ], "siehe": [ "Schießen", "Führen", "Erlaubnisfreiheit", "Befriedetes Besitztum" ] }, { "begriff": "Schreckschusswaffe", "art": "begriff", "kurz": "Schusswaffe mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt ist – sie treibt kein Geschoss aus dem Lauf.", "text": "Kartuschenmunition ist eine Hülse mit Ladung ohne Geschoss; die Waffe erzeugt Knall und Mündungsfeuer. Trägt sie das Zulassungszeichen PTB im Kreis, sind Erwerb und Besitz ab 18 Jahren erlaubnisfrei; zum Führen braucht man den Kleinen Waffenschein.", "varianten": [ "Schreckschusswaffe", "Schreckschuss", "Schreckschussrevolver" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" } ], "siehe": [ "Kartuschenmunition", "Reizstoffwaffe", "Signalwaffe", "Kleiner Waffenschein", "PTB-Zeichen" ] }, { "begriff": "Schussbereit", "art": "begriff", "kurz": "Geladen: Munition oder Geschosse sind in der Trommel, im eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager – auch dann, wenn die Waffe nicht gespannt ist.", "text": "Es kommt allein darauf an, ob die Waffe geladen ist, nicht darauf, ob sie gespannt oder entsichert ist. Munition im eingefügten Magazin, in der Trommel oder im Patronenlager macht die Waffe schussbereit. Ein volles Magazin, das lose neben der Waffe liegt, dagegen nicht. Schussbereit und zugriffsbereit sind zwei getrennte Fragen: Eine ungeladene Waffe im offenen Holster ist zugriffsbereit, aber nicht schussbereit; eine geladene Waffe im verschlossenen Koffer ist schussbereit, aber nicht zugriffsbereit.", "varianten": [ "schussbereit", "schussbereiten", "Schussbereitschaft" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 12" } ], "siehe": [ "Zugriffsbereit", "Führen", "Schusswaffe" ] }, { "begriff": "Schusswaffe", "art": "begriff", "kurz": "Gegenstand, bei dem Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und der zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt ist.", "text": "Nicht der Antrieb entscheidet, sondern Lauf und Zweckbestimmung: Auch Druckluft-, Federdruck- und Signalwaffen sind Schusswaffen. Den Schusswaffen gleich stehen tragbare Gegenstände, die Munition abschießen, sowie Armbrüste und Pfeilabschussgeräte. Gleich stehen ihnen auch die wesentlichen Teile und der Schalldämpfer – und zwar der Waffe, für die sie bestimmt sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.", "varianten": [ "Schusswaffe", "Schusswaffen", "Schusswaffengebrauch" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" } ], "siehe": [ "Feuerwaffe", "Wesentliche Teile", "Schalldämpfer" ] }, { "begriff": "Sicherheitsbehältnis", "art": "begriff", "kurz": "Zertifizierter Waffenschrank nach der Norm DIN/EN 1143-1; erlaubnispflichtige Schusswaffen, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen darin aufzubewahren.", "text": "Welcher Widerstandsgrad verlangt wird, hängt an Zahl und Art der Waffen: Widerstandsgrad 0 unter 200 Kilogramm für beliebig viele Langwaffen und insgesamt bis zu fünf erlaubnispflichtige Kurzwaffen und verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 WaffG; Widerstandsgrad 0 ab 200 Kilogramm ebenso, jedoch insgesamt bis zu zehn; Widerstandsgrad I ohne zahlenmäßige Begrenzung. Die Fünf und die Zehn zählen beide Gruppen zusammen – fünf Kurzwaffen und dazu eine verbotene Waffe der genannten Nummern sind schon zu viel. In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude gilt eine eigene Grenze: höchstens drei erlaubnispflichtige Langwaffen, und nur in einem Behältnis mindestens Widerstandsgrad I. Munition darf jeweils zusätzlich hinein. Ein bloß verschlossenes Behältnis ist kein Sicherheitsbehältnis; es genügt nur für Waffen und Munition, deren Erwerb erlaubnisfrei ist. Wer schon vor dem 6. Juli 2017 einen Schrank nach VDMA 24992 rechtmäßig zur Waffenaufbewahrung genutzt hat, darf ihn selbst weiternutzen, und für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch, wer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt: Sicherheitsstufe B für Kurzwaffen, Sicherheitsstufe A nur für Langwaffen, davon höchstens zehn. Ein erst später erworbener alter Schrank hilft nicht; wer nach diesem Tag erwirbt, braucht ein Behältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder höher. Für Kurzwaffen genügt Sicherheitsstufe A in keinem Fall.", "varianten": [ "Sicherheitsbehältnis" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "4" } ], "siehe": [ "Aufbewahrung", "VDMA", "Kurzwaffe", "Langwaffe", "Verbotene Waffe" ] }, { "begriff": "Sicherheitsstufe", "art": "begriff", "kurz": "Die alte Einstufung von Waffenschränken nach VDMA 24992 (Stufe A und B). In der geltenden Verordnung kommt sie nicht mehr vor.", "text": "Wer ein solches Behältnis bereits bis zum 6. Juli 2017 genutzt hat, darf es nach der Übergangsregelung des § 36 Abs. 4 WaffG weiter nutzen. Für jede Neuanschaffung gilt dagegen ausschließlich der Widerstandsgrad nach DIN/EN 1143-1. Wer die beiden Maßstäbe verwechselt, verwechselt Bestandsschutz mit geltender Anforderung.", "varianten": [ "Sicherheitsstufe", "Sicherheitsstufen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "4" } ], "siehe": [ "Widerstandsgrad", "Sicherheitsbehältnis", "Aufbewahrung" ] }, { "begriff": "Signalwaffe", "art": "begriff", "kurz": "Schusswaffe mit einem Patronen- oder Kartuschenlager – oder ein gleichgestellter tragbarer Gegenstand -, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt ist.", "text": "Pyrotechnische Munition enthält Geschosse mit pyrotechnischen Sätzen, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten. Die Signalpistole ist der typische Fall. Trägt die Waffe das Zulassungszeichen PTB im Kreis, sind Erwerb und Besitz ab 18 Jahren erlaubnisfrei; zum Führen braucht man den Kleinen Waffenschein.", "varianten": [ "Signalwaffe", "Signalwaffen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" } ], "siehe": [ "Pyrotechnische Munition", "Schreckschusswaffe", "Reizstoffwaffe", "Kleiner Waffenschein", "PTB-Zeichen" ] }, { "begriff": "SprengG", "art": "abkuerzung", "kurz": "Sprengstoffgesetz – regelt den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör, also auch mit Pyrotechnik und Treibladungspulver.", "text": "Für die Waffensachkunde ist vor allem § 27 wichtig: Wer nichtgewerblich Patronenmunition wiederladen will, braucht dafür eine Erlaubnis nach dem SprengG – die waffenrechtliche Sachkunde allein genügt nicht. Auch pyrotechnische Gegenstände gehören in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.", "varianten": [ "SprengG", "Sprengstoffgesetz" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 1", "absatz": "1" }, { "gesetz": "SprengG", "norm": "§ 27", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Pyrotechnischer Gegenstand", "Pyrotechnische Munition", "Sachkunde" ] }, { "begriff": "StGB", "art": "abkuerzung", "kurz": "Strafgesetzbuch – enthält unter anderem die für die Waffensachkunde wichtigen Regeln zu Notwehr, Nothilfe und Notstand.", "text": "Notwehr und Notstand stehen nicht im Waffengesetz, sondern im StGB: § 32 (Notwehr, die auch die Nothilfe für einen anderen umfasst), § 34 (rechtfertigender Notstand) und § 35 (entschuldigender Notstand). Sie entscheiden darüber, wann der Gebrauch einer Waffe ausnahmsweise nicht rechtswidrig ist.", "varianten": [ "StGB", "Strafgesetzbuch" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 32", "absatz": "2" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 34" }, { "gesetz": "StGB", "norm": "§ 35", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Notwehr", "Nothilfe", "Rechtfertigender Notstand", "Entschuldigender Notstand" ] }, { "begriff": "Trommel", "art": "begriff", "kurz": "Der drehbare Patronenhalter des Revolvers. Jede Kammer ist zugleich Patronenlager.", "varianten": [ "Trommel", "Trommeln" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Trommel ist ein Bauteil des Revolvers; das Gesetz nennt sie nur bei der Frage, wann eine Waffe geladen ist.", "siehe": [ "Revolver", "Patronenlager", "Schussbereit" ] }, { "begriff": "Umgang", "art": "begriff", "kurz": "Oberbegriff für alles, was das Waffengesetz erfasst: erwerben, besitzen, überlassen, führen, verbringen, mitnehmen, schießen, herstellen, bearbeiten, instand setzen und Handel treiben – bei Schusswaffen zusätzlich das Unbrauchbarmachen.", "text": "Die Aufzählung ist abschließend. Wer keine dieser Handlungen vornimmt, hat keinen Umgang und braucht insoweit auch keine Erlaubnis; eine einzige genügt aber schon. Elf Arten nennt Satz 1 für Waffen oder Munition, das Unbrauchbarmachen stellt Satz 2 gesondert daneben und ordnet es nur für Schusswaffen an. Auf Munition beziehen sich daneben auch das Führen, das Schießen, das Bearbeiten und das Instandsetzen nicht – die Anlage 1 bestimmt diese Arten von vornherein nur für Waffen oder Schusswaffen. Welche Art des Umgangs erlaubt ist, sagt das jeweilige Dokument: Die Waffenbesitzkarte deckt Erwerb und Besitz – das Führen deckt sie nicht.", "varianten": [ "Umgang", "Umgangs", "Umgangsart", "Umgangsarten" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2" } ], "siehe": [ "Erwerben", "Besitzen", "Führen", "Waffenbesitzkarte" ] }, { "begriff": "Unbrauchbarmachen", "art": "begriff", "kurz": "Eine Schusswaffe durch die Maßnahmen des Anhangs I der EU-Deaktivierungsverordnung 2015/2403 dauerhaft so verändern, dass mit ihr nicht mehr geschossen werden kann.", "text": "Es ist die einzige Umgangsart, die § 1 Abs. 3 in einem eigenen Satz nennt und dort nur für Schusswaffen anordnet. Unbrauchbar gemacht ist eine Schusswaffe erst, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates darüber eine Bescheinigung ausgestellt und die Waffe gekennzeichnet hat; sie gilt dann als Dekorationswaffe. Erwerb, Besitz und Überlassen einer solchen Waffe sind erlaubnisfrei – wer sie überlässt, erwirbt oder vernichtet, muss das aber der Behörde anzeigen. Der Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe muss der Behörde außerdem anzeigen, dass sie unbrauchbar gemacht wird.", "varianten": [ "unbrauchbar", "unbrauchbar gemacht", "Unbrauchbarmachen", "Unbrauchbarmachung", "Deaktivierungsdurchführungsverordnung" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 8.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "3", "satz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2b" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37d", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 37b", "absatz": "2" } ], "siehe": [ "Dekorationswaffe", "Umgang", "Schusswaffe" ] }, { "begriff": "VDMA", "art": "abkuerzung", "kurz": "Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau – ein Industrieverband; seine private Norm VDMA 24992 beschrieb die Sicherheitsstufen A und B für Waffenschränke.", "text": "Der VDMA ist kein Amt, sondern ein Industrieverband; auf seine Norm verwies das Waffenrecht bis 2017. Die Sicherheitsstufen A und B stammen also aus einer privaten Verbandsnorm und nicht aus dem Gesetz: Weder „VDMA“ noch „Sicherheitsstufe“ kommen im heute geltenden WaffG oder in der AWaffV vor. Neu beschaffte Behältnisse müssen nach § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem passenden Widerstandsgrad entsprechen. Ein Schrank der Sicherheitsstufe A oder B darf aber weiter genutzt werden, wenn er bis zum 6. Juli 2017 dafür in Gebrauch war und die Nutzung seither aufrechterhalten wurde; diesen Bestandsschutz trägt allein § 36 Abs. 4 WaffG.", "varianten": [ "VDMA", "VDMA 24992" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "4" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2" } ], "siehe": [ "Sicherheitsbehältnis", "Aufbewahrung", "AWaffV" ] }, { "begriff": "Verbotene Waffe", "art": "begriff", "kurz": "Waffe oder Munition aus Anlage 2 Abschnitt 1. Jeder Umgang damit ist verboten – erlaubt bleibt allein das Unbrauchbarmachen.", "text": "Dazu gehören unter anderem Vollautomaten, Vorderschaftrepetierflinten mit Kurzwaffengriff oder unter 95 cm Gesamtlänge, Waffen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen, Stahlruten, Präzisionsschleudern, Nun-Chakus sowie Fallmesser und – vorbehaltlich der Ausnahme für Klingen bis 8,5 cm ohne zweiseitigen Schliff – Springmesser. Verboten heißt nicht bloß erlaubnispflichtig: Für eine verbotene Waffe gibt es keine Waffenbesitzkarte. Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Wer eine solche Waffe als Erbe oder Finder in Besitz nimmt, muss das der Behörde unverzüglich anzeigen.", "varianten": [ "verbotene Waffe", "verbotene Waffen", "verbotenen Waffen", "verbotener Gegenstand", "verbotene Gegenstände" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 2", "stelle": "Abschnitt 1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 40", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 40", "absatz": "5" } ], "siehe": [ "Umgang", "Unbrauchbarmachen", "Automatische Waffe", "BKA", "Waffenbesitzkarte" ] }, { "begriff": "Verbringen", "art": "begriff", "kurz": "Eine Waffe oder Munition über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes transportieren oder transportieren lassen – zum Verbleib dort oder mit dem Ziel des Besitzwechsels.", "text": "Verbringen und Mitnehmen trennt der Zweck, nicht das Verkehrsmittel. Verbracht wird, was im anderen Land bleiben oder den Besitzer wechseln soll; der Regelfall ist der Versand durch einen Händler. Auch wer die Waffe selbst über die Grenze fährt, verbringt sie, wenn sie dort bleiben soll. Dafür kann eine eigene Verbringungserlaubnis erteilt werden – der Europäische Feuerwaffenpass genügt nicht.", "varianten": [ "verbringen", "verbringt", "verbracht", "Verbringungserlaubnis" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 5" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 29", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Mitnehmen", "Umgang", "Besitzen" ] }, { "begriff": "Verschluss", "art": "begriff", "kurz": "Die Baugruppe, die das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt. Wesentliches Teil einer Schusswaffe.", "varianten": [ "Verschluss", "Verschlusses", "Verschlüsse" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2" } ], "siehe": [ "Wesentliche Teile", "Patronenlager" ] }, { "begriff": "Waffenbesitzkarte", "art": "begriff", "kurz": "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen. Sie nennt Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen und berechtigt nicht zum Führen.", "text": "Die Erlaubnis zum Erwerb gilt ein Jahr, die zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Munition darf nur erwerben, wer dafür einen zusätzlichen Eintrag in der Karte hat; sonst braucht es einen Munitionserwerbsschein. Die Farben sind Verwaltungspraxis, nicht Gesetz: grün für den Regelfall einschließlich Jäger, gelb für Sportschützen, rot für Sammler und Sachverständige. Wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, führt sie – dafür berechtigt die Karte nicht, dafür ist ein Waffenschein nötig.", "varianten": [ "Waffenbesitzkarte", "Waffenbesitzkarten", "Waffenbesitzkartennummer", "WBK", "WBK-Inhaber", "WBK-pflichtige", "Sportschützen-WBK" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" } ], "siehe": [ "Erwerben", "Besitzen", "Waffenschein", "Munitionserwerbsschein", "Bedürfnis" ] }, { "begriff": "Waffenschein", "art": "begriff", "kurz": "Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe, also dazu, die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben.", "text": "Für Schusswaffen wird der Waffenschein für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt und kann zweimal um je höchstens drei Jahre verlängert werden. Reicht das nachgewiesene Bedürfnis nicht weiter, ist er auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken. Wer ihn beantragt, muss zusätzlich eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro nachweisen. Der Waffenschein sagt nichts über Erwerb und Besitz – das regelt die Waffenbesitzkarte.", "varianten": [ "Waffenschein", "Waffenscheins", "Waffenscheines" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "5" } ], "siehe": [ "Führen", "Waffenbesitzkarte", "Kleiner Waffenschein", "Bedürfnis", "Befriedetes Besitztum" ] }, { "begriff": "WaffG", "art": "abkuerzung", "kurz": "Waffengesetz – regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.", "text": "Der größte Teil des Prüfungsstoffs steht im WaffG. Zwei Anlagen gehören dazu: Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) legt nach § 1 Abs. 4 fest, was eine Schusswaffe, ein wesentliches Teil oder eine Art des Umgangs ist; auf Anlage 2 (Waffenliste) verweist § 2 – Abschnitt 1 nennt die verbotenen, Abschnitt 2 die erlaubnispflichtigen Gegenstände, und Abs. 4 die Ausnahmen von Verbot und Erlaubnispflicht. Die Sachkunde regelt das WaffG nur dem Grundsatz nach (§ 7); Umfang und Ablauf stehen in §§ 1 und 2 AWaffV. Bei der Aufbewahrung stellt § 36 WaffG die Grundpflichten und den Bestandsschutz auf, die Anforderungen an Behältnis und Stückzahl stehen in § 13 AWaffV.", "varianten": [ "WaffG", "Waffengesetz", "Waffengesetzes" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 1", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 2", "absatz": "4" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 7", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 36", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Umgang", "AWaffV", "Verbotene Waffe" ] }, { "begriff": "WBK", "art": "abkuerzung", "kurz": "Waffenbesitzkarte – die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer bestimmten Schusswaffe.", "text": "Die WBK erlaubt Erwerb und Besitz, nicht das Führen. Wer sie hat, darf die Waffe zu Hause aufbewahren und – nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit – zum Schießstand transportieren; zum Führen außerhalb des befriedeten Besitztums braucht es den Waffenschein. Für die Erlaubnis sind Art, Anzahl und Kaliber anzugeben; die Erwerbserlaubnis gilt ein Jahr, die Besitzerlaubnis in der Regel unbefristet.", "varianten": [ "WBK" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 10", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Waffenbesitzkarte", "Waffenschein", "Erwerben", "Besitzen", "Führen" ] }, { "begriff": "Wesentliche Teile", "art": "begriff", "kurz": "Die Bauteile, die waffenrechtlich der Schusswaffe gleichstehen: Lauf oder Gaslauf, Verschluss, das Patronen- oder Kartuschenlager (wenn es nicht bereits Bestandteil des Laufes ist) und Gehäuse – bei Kurzwaffen das Griffstück.", "text": "Wer ein wesentliches Teil erwirbt, erwirbt rechtlich die Waffe, für die es bestimmt ist. Auf die Bedingung beim Patronenlager kommt es an: Bei der halbautomatischen Pistole liegt es im Lauf, deshalb zählt man dort nur drei wesentliche Teile – Lauf mit Patronenlager, Verschluss und Griffstück. Die Trommel eines Revolvers ist dagegen ein eigenes Patronenlager und damit ein wesentliches Teil. Hinzu kommen Verschlusskopf und Verschlussträger bei teilbaren Verschlüssen, Gehäuseober- und Gehäuseunterteil bei geteiltem Gehäuse sowie vorgearbeitete Teile und Laufreststücke, die sich mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertigstellen lassen. Bei Waffen, die mit einem entzündbaren Gemisch antreiben, treten Verbrennungskammer und Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches hinzu, bei anderem Antrieb die fest mit der Waffe verbundene Antriebsvorrichtung. Keine wesentlichen Teile sind Magazin, Schaft und Zielfernrohr.", "varianten": [ "wesentliche Teile", "wesentlichen Teile", "wesentliches Teil", "wesentlicher Teil", "wesentlichen Teilen" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1" } ], "siehe": [ "Führendes wesentliches Teil", "Schusswaffe", "Schalldämpfer" ] }, { "begriff": "Widerstandsgrad", "art": "begriff", "kurz": "Die Stufe eines Sicherheitsbehältnisses nach DIN/EN 1143-1. Nach ihr richtet sich, wie viele Waffen welcher Art darin aufbewahrt werden dürfen.", "text": "Die geltende Verordnung kennt Widerstandsgrad 0 und Widerstandsgrad I. Für Kurzwaffen genügt Grad 0, wobei die zulässige Stückzahl vom Gewicht des Behältnisses abhängt; in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude verlangt § 13 Abs. 4 AWaffV mindestens Grad I. Nachgewiesen wird der Grad durch eine Zertifizierung einer akkreditierten Stelle – die Aufschrift allein genügt nicht.", "varianten": [ "Widerstandsgrad", "Widerstandsgrade", "Widerstandsgrades" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "1" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "2" }, { "gesetz": "AWaffV", "norm": "§ 13", "absatz": "4" } ], "siehe": [ "Sicherheitsbehältnis", "Sicherheitsstufe", "Aufbewahrung" ] }, { "begriff": "Zentralfeuerpatrone", "art": "begriff", "kurz": "Patrone mit einem eigenen Zündhütchen in der Mitte des Hülsenbodens. Sie lässt sich wiederladen, die Randfeuerpatrone nicht.", "varianten": [ "Zentralfeuerpatrone", "Zentralfeuerpatronen", "Zentralfeuermunition" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Zündart ist ein technisches Merkmal. Das Gesetz knüpft daran an, ohne sie zu beschreiben.", "siehe": [ "Randfeuerpatrone", "Zündsatz", "Patrone" ] }, { "begriff": "Zugriffsbereit", "art": "begriff", "kurz": "Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt ist sie es nicht.", "text": "Maßstab ist der unmittelbare Zugriff: Wer die Waffe mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag bringen kann, hat sie zugriffsbereit. In einem verschlossenen Behältnis mitgeführt ist sie nicht zugriffsbereit. Für Messer nennt das Gesetz eine eigene Marke: nicht zugriffsbereit, wenn sie nur mit mehr als drei Handgriffen erreichbar sind. Beim Transport von einem Ort zum anderen müssen beide Zustände zugleich fehlen – die Waffe muss nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit sein.", "varianten": [ "zugriffsbereit", "zugriffsbereiten" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 13" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 12", "absatz": "3", "nummer": "2" } ], "siehe": [ "Schussbereit", "Führen", "Waffenschein" ] }, { "begriff": "Zulassungszeichen", "art": "begriff", "kurz": "Zeichen, das ein bauartzugelassenes Stück tragen muss: das jeweils vorgeschriebene Bildzeichen zusammen mit einer fortlaufenden Kennnummer.", "text": "Der Zulassungsinhaber hat es dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück anzubringen, nicht jedoch auf einem Teil, das üblicherweise ausgetauscht wird. Bei pyrotechnischer Munition ist es zusätzlich auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen; nur wenn es sich wegen der geringen Größe oder aus sonstigen technischen Gründen nicht auf der Munition selbst anbringen lässt, genügt die Verpackungseinheit allein. Dort gehört die Klassenbezeichnung „PM I“ oder „PM II“ zum Zeichen. Bekannte Ausprägungen sind „PTB im Kreis“ bei Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und bei unbrauchbar gemachten Schusswaffen das Zeichen nach Anlage II Abbildung 11, in dem das Ortszeichen des Beschussamtes in einer Raute steht. Die Raute gehört dabei zum Zulassungszeichen, nicht zum Ortszeichen: Für sich genommen steht das Ortszeichen ohne Raute (Anlage II Abbildung 3) und wird nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschussV neben dem Beschusszeichen aufgebracht. Zulassungspflichtige Gegenstände dürfen gewerbsmäßig nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen.", "varianten": [ "Zulassungszeichen", "Zulassungszeichens" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 20", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 20", "absatz": "3" }, { "gesetz": "BeschG", "norm": "§ 12", "absatz": "2" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 5 bis Abbildung 7 und Abbildung 10 bis Abbildung 12" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "Anlage II", "stelle": "Abbildung 3 – Ortszeichen der zuständigen Behörden" }, { "gesetz": "BeschussV", "norm": "§ 9", "absatz": "2", "nummer": "1" } ], "siehe": [ "Bauartzulassung", "PTB-Zeichen", "F im Fünfeck", "Beschusszeichen", "Pyrotechnische Munition" ] }, { "begriff": "Zuverlässigkeit", "art": "begriff", "kurz": "Die Erwartung, dass jemand mit Waffen und Munition ordnungsgemäß umgeht. Das Gesetz beschreibt sie nicht positiv, sondern zählt auf, wer sie nicht besitzt.", "text": "Zwingend fehlt sie unter anderem, wer wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde und seither keine zehn Jahre verstrichen sind, oder bei wem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, unvorsichtig mit ihnen umgeht, sie nicht sorgfältig verwahrt oder sie Unberechtigten überlässt. In der Regel fehlt sie etwa nach einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen innerhalb der letzten fünf Jahre. Die Behörde prüft mindestens alle drei Jahre erneut.", "varianten": [ "Zuverlässigkeit", "zuverlässig" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 5", "absatz": "1" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 5", "absatz": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "1", "nummer": "2" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 4", "absatz": "3" } ], "siehe": [ "Persönliche Eignung", "Bedürfnis", "Sachkunde", "Waffenbesitzkarte" ] }, { "begriff": "Züge und Felder", "art": "begriff", "kurz": "Die spiralig verlaufenden Vertiefungen (Züge) und die zwischen ihnen stehen bleibenden Erhebungen (Felder) im Inneren eines gezogenen Laufes.", "varianten": [ "Züge und Felder", "Züge", "Felder" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Die Innengestalt des Laufes ist fachliche Praxis; das Waffengesetz beschreibt sie nicht.", "siehe": [ "Lauf", "Drall", "Kaliber" ] }, { "begriff": "Zündsatz", "art": "begriff", "kurz": "Der schlagempfindliche Satz, der beim Auftreffen des Schlagbolzens die Treibladung entzündet.", "varianten": [ "Zündsatz", "Anzündhütchen", "Zündhütchen" ], "fundstellen": [], "ohneFundstelleGrund": "Der Zündsatz ist ein Bauteil der Patrone und im Waffenrecht nicht eigens beschrieben.", "siehe": [ "Patrone", "Randfeuerpatrone", "Zentralfeuerpatrone" ] }, { "begriff": "Überlassen", "art": "begriff", "kurz": "Einem anderen die tatsächliche Gewalt über eine Waffe oder Munition einräumen – das Gegenstück zum Erwerben.", "text": "Überlassen ist schon das Anreichen der Waffe auf dem Schießstand, nicht erst der Verkauf. Was für den einen das Überlassen ist, ist für den anderen das Erwerben. Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden, und die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden; auf Verkauf, Leihe oder Geschenk kommt es nicht an.", "varianten": [ "überlassen", "überlässt", "Überlassung", "Überlassens", "Überlasser", "Überlassers", "Überlassungsvertrag" ], "fundstellen": [ { "gesetz": "WaffG", "norm": "Anlage 1", "stelle": "Abschnitt 2 Nr. 3" }, { "gesetz": "WaffG", "norm": "§ 34", "absatz": "1" } ], "siehe": [ "Erwerben", "Besitzen", "Umgang" ] } ] }