waffensachkunde
Waffensachkunde – Lernsoftware für die Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG. Barrierefrei, offline, EUPL-1.2.
/ LICENSE.de.txt
| 1 | European Union Public Licence (EUPL) v1.2 – amtliche deutsche Fassung |
| 2 | |
| 3 | Diese Software steht unter der EUPL v1.2. Die deutsche Fassung ist ebenso |
| 4 | rechtsverbindlich wie die englische; letztere liegt als Datei LICENSE bei. |
| 5 | |
| 6 | Quelle: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/863 der Kommission vom 18. Mai 2017, |
| 7 | Amtsblatt der Europäischen Union L 128 vom 19.5.2017, S. 59–64. |
| 8 | https://eupl.eu/1.2/de/ |
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| 10 | Für Kopf- und Fußzeilen des Amtsblatts wurde der Satzspiegel bereinigt; der |
| 11 | Lizenztext selbst ist unverändert. |
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| 15 | DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/863 DER KOMMISSION |
| 16 | vom 18. Mai 2017 |
| 17 | zur Aktualisierung der Open-Source-Software-Lizenz EUPL im Hinblick auf die weitere |
| 18 | Erleichterung der gemeinsamen Nutzung und der Weiterverwendung von Software, die von |
| 19 | öffentlichen Verwaltungen entwickelt wird |
| 20 | DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — |
| 21 | gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
| 22 | in Erwägung nachstehender Gründe: |
| 23 | (1) |
| 24 | Die Kommission billigte am 9. Januar 2007 mit ihrem Beschluss C(2006) 7108 die Open-Source-Lizenz für die |
| 25 | Europäische Union (EUPL) V. 1.0. |
| 26 | (2) |
| 27 | Mit dem Beschluss C(2007) 6774 wurde die EUPL V. 1.0 in allen Amtssprachen der Europäischen Union |
| 28 | bestätigt. |
| 29 | (3) |
| 30 | Mit ihrem Beschluss C(2008) 8911 nahm die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung der Lizenz |
| 31 | (EUPL V. 1.1) an und bestätigte sie in allen Amtssprachen. |
| 32 | (4) |
| 33 | Im Hinblick auf die weitere Erleichterung der gemeinsamen Nutzung und der Weiterverwendung von Software, |
| 34 | die von öffentlichen Verwaltungen entwickelt wird, im Rahmen einer Open-Source-Software-Lizenz sollte eine |
| 35 | neue Fassung der EUPL, die EUPL V. 1.2, angenommen werden. |
| 36 | (5) |
| 37 | Einige Anpassungen im Wortlaut und Vereinfachungen sind notwendig, um die Lizenz mit amtlichen |
| 38 | Bezeichnungen in Einklang zu bringen, einen breiteren Anwendungsbereich zu ermöglichen, den Parteien eine |
| 39 | gewisse Flexibilität bezüglich des anwendbaren Rechts einzuräumen und die rechtliche Zuständigkeit des |
| 40 | Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen |
| 41 | Union klarzustellen. |
| 42 | (6) |
| 43 | Die EUPL enthält einen Anhang mit „kompatiblen Lizenzen“, die die Interoperabilität mit einer Liste anderer |
| 44 | Lizenzen gewährleisten und eine Weitergabe unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vorsehen („Share Alike“); |
| 45 | diese Liste sollte aktualisiert werden, um neuere einschlägige Lizenzen zu berücksichtigen. |
| 46 | (7) |
| 47 | Folglich wurde eine aktualisierte Fassung der EUPL, Version 1.2, ausgearbeitet; im Interesse der Eindeutigkeit und |
| 48 | Übersichtlichkeit sollte der Wortlaut in konsolidierter Form vorgelegt werden — |
| 49 | BESCHLIESST: |
| 50 | Einziger Artikel |
| 51 | Eine neue Fassung der Open-Source-Lizenz für die Europäische Union (EUPL) — Version 1.2 — wird entsprechend den |
| 52 | Bestimmungen im Anhang dieses Beschlusses veröffentlicht. |
| 53 | Brüssel, den 18. Mai 2017 |
| 54 | Für die Kommission |
| 55 | Günther OETTINGER |
| 56 | Mitglied der Kommission |
| 57 | |
| 58 | ANHANG |
| 59 | OPEN-SOURCE-LIZENZ FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION v. 1.2 |
| 60 | EUPL © Europäische Union 2007, 2016 |
| 61 | Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“) gilt für Werke (im Sinne der nachfolgenden Begriffs |
| 62 | bestimmung), die unter EUPL-Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Das Werk darf nur in der durch diese Lizenz |
| 63 | gestatteten Form genutzt werden (insoweit eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist). |
| 64 | Das Werk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung gestellt, wenn der Lizenzgeber (im Sinne der |
| 65 | nachfolgenden Begriffsbestimmung) den folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem Urheberrechtshinweis dieses Werks |
| 66 | anbringt: |
| 67 | Lizenziert unter der EUPL |
| 68 | oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der EUPL lizenzieren möchte. |
| 69 | 1. Begriffsbestimmungen |
| 70 | Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
| 71 | — „Lizenz“: diese Lizenz. |
| 72 | — „Originalwerk“: das Werk oder die Software, die vom Lizenzgeber unter dieser Lizenz verbreitet oder zugänglich |
| 73 | gemacht wird, und zwar als Quellcode und gegebenenfalls auch als ausführbarer Code. |
| 74 | — „Bearbeitungen“: die Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf der Grundlage des Originalwerks oder seiner |
| 75 | Bearbeitungen schaffen kann. In dieser Lizenz wird nicht festgelegt, wie umfangreich die Änderung oder wie stark die |
| 76 | Abhängigkeit vom Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies bestimmt sich nach dem |
| 77 | Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15 aufgeführten Land anwendbar ist. |
| 78 | — „Werk“: das Originalwerk oder seine Bearbeitungen. |
| 79 | — „Quellcode“: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch den Menschen bestimmt ist und die am besten |
| 80 | geeignet ist, um vom Menschen verstanden und verändert zu werden. |
| 81 | — „Ausführbarer Code“: die — üblicherweise — kompilierte Form des Werks, die von einem Computer als Programm |
| 82 | ausgeführt werden soll. |
| 83 | — „Lizenzgeber“: die natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz verbreitet oder zugänglich |
| 84 | macht. |
| 85 | — „Bearbeiter“: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz verändert oder auf andere Weise |
| 86 | zur Schaffung einer Bearbeitung beiträgt. |
| 87 | — „Lizenznehmer“ („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter den Lizenzbedingungen nutzt. |
| 88 | — „Verbreitung“ oder „Zugänglichmachung“: alle Formen von Verkauf, Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, |
| 89 | Weitergabe, Übermittlung oder anderweitiger Online- oder Offline-Bereitstellung von Vervielfältigungen des Werks |
| 90 | oder Zugänglichmachung seiner wesentlichen Funktionen für dritte natürliche oder juristische Personen. |
| 91 | 2. Umfang der Lizenzrechte |
| 92 | Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am Originalwerk bestehenden Urheberrechte eine |
| 93 | weltweite, unentgeltliche, nicht ausschließliche, unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt: |
| 94 | — das Werk uneingeschränkt zu nutzen, |
| 95 | — das Werk zu vervielfältigen, |
| 96 | — das Werk zu verändern und Bearbeitungen auf der Grundlage des Werks zu schaffen, |
| 97 | — das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht einschließt, das Werk oder Vervielfältigungsstücke davon |
| 98 | öffentlich bereitzustellen oder wahrnehmbar zu machen oder das Werk, soweit möglich, öffentlich aufzuführen, |
| 99 | |
| 100 | — das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten, |
| 101 | — das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu verleihen, |
| 102 | — das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren. |
| 103 | Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte oder künftige Medien, Träger und Formate |
| 104 | verwendet werden, soweit das geltende Recht dem nicht entgegensteht. |
| 105 | Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk bestehen, verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich |
| 106 | zulässigen |
| 107 | Umfang |
| 108 | auf |
| 109 | seine |
| 110 | Urheberpersönlichkeitsrechte, |
| 111 | um |
| 112 | die |
| 113 | Lizenzierung |
| 114 | der |
| 115 | oben |
| 116 | aufgeführten |
| 117 | Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können. |
| 118 | Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Patenten, |
| 119 | sofern dies zur Ausübung der durch die Lizenz erteilten Nutzungsrechte am Werk notwendig ist. |
| 120 | 3. Zugänglichmachung des Quellcodes |
| 121 | Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als ausführbaren Code zur Verfügung stellen. Stellt er es als |
| 122 | ausführbaren Code zur Verfügung, so stellt er darüber hinaus eine maschinenlesbare Kopie des Quellcodes für jedes von |
| 123 | ihm verbreitete Vervielfältigungsstück des Werks zur Verfügung, oder er verweist in einem Vermerk im Anschluss an den |
| 124 | dem Werk beigefügten Urheberrechtshinweis auf einen Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich auf den |
| 125 | Quellcode zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk verbreitet oder zugänglich macht. |
| 126 | 4. Einschränkungen des Urheberrechts |
| 127 | Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der ausschließlichen Rechte des Urhebers am Werk, die |
| 128 | dem Lizenznehmer zugutekommen, einzuschränken. Auch die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von dieser Lizenz |
| 129 | unberührt. |
| 130 | 5. Pflichten des Lizenznehmers |
| 131 | Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere Beschränkungen und Pflichten für den Lizenznehmer |
| 132 | gebunden: |
| 133 | Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der Lizenznehmer muss alle Urheberrechts-, Patent- |
| 134 | oder Markenrechtshinweise und alle Hinweise auf die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen. Jedem von |
| 135 | ihm verbreiteten oder zugänglich gemachten Vervielfältigungsstück des Werks muss der Lizenznehmer diese Hinweise |
| 136 | sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer muss auf jedem abgeleiteten Werk deutlich darauf hinweisen, dass das |
| 137 | Werk geändert wurde, und das Datum der Bearbeitung angeben. |
| 138 | „Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den |
| 139 | Bedingungen dieser EUPL oder einer neueren Version dieser Lizenz verbreiten oder zugänglich machen, außer wenn das |
| 140 | Originalwerk ausdrücklich nur unter dieser Lizenzversion — z. B. mit der Angabe „Nur EUPL V. 1.2“ — verbreitet |
| 141 | werden darf. Der Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung keine zusätzlichen |
| 142 | Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die Bedingungen dieser Lizenz verändern oder einschränken. |
| 143 | Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die auf dem Werk und einem anderen Werk, das |
| 144 | unter einer kompatiblen Lizenz lizenziert wurde, basieren, oder die Kopien dieser Bearbeitungen verbreitet oder |
| 145 | zugänglich macht, kann dies unter den Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter „kompatibler Lizenz“ ist |
| 146 | eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu verstehen. Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der |
| 147 | kompatiblen Lizenz mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt stehen, werden die Verpflichtungen |
| 148 | aus der kompatiblen Lizenz Vorrang haben. |
| 149 | Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer Vervielfältigungsstücke des Werks verbreitet oder zugänglich |
| 150 | macht, muss er eine maschinenlesbare Fassung des Quellcodes mitliefern oder einen Speicherort angeben, über den |
| 151 | problemlos und unentgeltlich so lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der Lizenznehmer das Werk |
| 152 | verbreitet oder zugänglich macht. |
| 153 | Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von Kennzeichen, Marken oder geschützten Namensrechten des |
| 154 | Lizenzgebers, soweit dies nicht für die angemessene und übliche Beschreibung der Herkunft des Werks und der |
| 155 | inhaltlichen Wiedergabe des Urheberrechtshinweises erforderlich ist. |
| 156 | |
| 157 | 6. Urheber und Bearbeiter |
| 158 | Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht am Originalwerk innehat oder dieses an ihn |
| 159 | lizenziert wurde und dass er befugt ist, diese Lizenz zu erteilen. |
| 160 | Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt |
| 161 | und befugt ist, diese Lizenz zu erteilen. |
| 162 | Jedes Mal, wenn Sie die Lizenz annehmen, erteilen Ihnen der ursprüngliche Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter |
| 163 | eine Befugnis zur Nutzung ihrer Beiträge zum Werk unter den Bedingungen dieser Lizenz. |
| 164 | 7. Gewährleistungsausschluss |
| 165 | Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch unzählige Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist |
| 166 | nicht vollendet und kann daher Fehler („bugs“) enthalten, die dieser Art der Entwicklung inhärent sind. |
| 167 | Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so, wie es ist“ ohne jegliche Gewährleistung zur |
| 168 | Verfügung gestellt. Dies gilt unter anderem — aber nicht ausschließlich — für Marktreife, Verwendbarkeit für einen |
| 169 | bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung von anderen Immaterialgüterrechten als dem |
| 170 | Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz). |
| 171 | Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil der Lizenz und Bedingung für die Einräumung von |
| 172 | Rechten an dem Werk. |
| 173 | 8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung |
| 174 | Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden haftet der Lizenzgeber nicht für direkte oder |
| 175 | indirekte, materielle oder immaterielle Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der Benutzung des Werks |
| 176 | folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall, Computerausfall |
| 177 | oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die |
| 178 | Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen |
| 179 | Produkthaftung, soweit die entsprechenden Regelungen auf das Werk anwendbar sind. |
| 180 | 9. Zusatzvereinbarungen |
| 181 | Wenn Sie das Werk verbreiten, können Sie Zusatzvereinbarungen schließen, in denen Verpflichtungen oder |
| 182 | Dienstleistungen festgelegt werden, die mit dieser Lizenz vereinbar sind. Sie dürfen Verpflichtungen indessen nur in |
| 183 | Ihrem eigenen Namen und auf Ihre eigene Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen des ursprünglichen |
| 184 | Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur, wenn Sie sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu |
| 185 | entschädigen, zu verteidigen und von der Haftung freizustellen, falls aufgrund der von Ihnen eingegangenen Gewährleis |
| 186 | tungsverpflichtung oder Haftungsübernahme Forderungen gegen sie geltend gemacht werden oder eine Haftungsver |
| 187 | pflichtung entsteht. |
| 188 | 10. Annahme der Lizenz |
| 189 | Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das Symbol „Lizenz annehmen“ unter dem Fenster |
| 190 | mit dem Lizenztext anklicken oder indem Sie Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in einer nach anwendbarem |
| 191 | Recht zulässigen Form geben. Das Anklicken des Symbols gilt als Anzeichen Ihrer eindeutigen und unwiderruflichen |
| 192 | Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen Klauseln und Bedingungen. |
| 193 | In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen Zustimmung die Ausübung eines Rechtes, das in |
| 194 | Artikel 2 dieser Lizenz angeführt ist, wie das Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung oder Zugänglichmachung |
| 195 | des Werks oder dessen Vervielfältigungen. |
| 196 | 11. Informationspflichten |
| 197 | Wenn Sie das Werk verbreiten oder zugänglich machen (beispielsweise, indem Sie es zum Herunterladen von einer |
| 198 | Website anbieten), müssen Sie über den Vertriebskanal oder das benutzte Verbreitungsmedium der Öffentlichkeit |
| 199 | zumindest jene Informationen bereitstellen, die nach dem anwendbaren Recht bezüglich der Lizenzgeber, der Lizenz und |
| 200 | ihrer Zugänglichkeit, des Abschlusses des Lizenzvertrags sowie darüber, wie die Lizenz durch den Lizenznehmer |
| 201 | gespeichert und vervielfältigt werden kann, erforderlich sind. |
| 202 | |
| 203 | 12. Beendigung der Lizenz |
| 204 | Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbe |
| 205 | dingungen verstößt. |
| 206 | Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen von Personen, denen das Werk vom |
| 207 | Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur Verfügung gestellt worden ist, solange diese Personen die Lizenzbedingungen |
| 208 | erfüllen. |
| 209 | 13. Sonstiges |
| 210 | Unbeschadet des Artikels 9 stellt die Lizenz die vollständige Vereinbarung der Parteien über das Werk dar. |
| 211 | Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig oder unwirksam, so berührt dies nicht die |
| 212 | Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der Lizenz an sich. Solche Bestimmungen werden vielmehr so ausgelegt oder |
| 213 | modifiziert, dass sie wirksam und durchsetzbar sind. |
| 214 | Die Europäische Kommission kann weitere Sprachfassungen oder neue Versionen dieser Lizenz oder aktualisierte |
| 215 | Fassungen des Anhangs veröffentlichen, soweit dies notwendig und angemessen ist, ohne den Umfang der Lizenzrechte |
| 216 | zu verringern. Neue Versionen werden mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. |
| 217 | Alle von der Europäischen Kommission anerkannten Sprachfassungen dieser Lizenz sind gleichwertig. Die Parteien |
| 218 | können sich auf die Sprachfassung ihrer Wahl berufen. |
| 219 | 14. Gerichtsstand |
| 220 | Unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt Folgendes: |
| 221 | — Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen |
| 222 | der Europäischen Union als Lizenzgeber und einem Lizenznehmer ist der Gerichtshof der Europäischen Union |
| 223 | gemäß Artikel 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuständig; |
| 224 | — Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen anderen Parteien über die Auslegung dieser Lizenz ist allein der Ort, an |
| 225 | dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder den wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat. |
| 226 | 15. Anwendbares Recht |
| 227 | Unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt Folgendes: |
| 228 | — Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz, |
| 229 | Wohnsitz oder eingetragenen Sitz hat; |
| 230 | — diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht, wenn der Lizenzgeber keinen Sitz, Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in |
| 231 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. |
| 232 | |
| 233 | Anlage |
| 234 | „Kompatible Lizenzen“ nach Artikel 5 der EUPL sind: |
| 235 | — GNU General Public License (GPL) v. 2, v. 3 |
| 236 | — GNU Affero General Public License (AGPL) v. 3 |
| 237 | — Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0 |
| 238 | — Eclipse Public License (EPL) v. 1.0 |
| 239 | — CeCILL v. 2.0, v. 2.1 |
| 240 | — Mozilla Public Licence (MPL) v. 2 |
| 241 | — GNU Lesser General Public Licence (LGPL) v. 2.1, v. 3 |
| 242 | — Creative Commons Attribution-ShareAlike v. 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0) für andere Werke als Software |
| 243 | — European Union Public Licence (EUPL) v. 1.1, v. 1.2 |
| 244 | — Québec Free and Open-Source Licence — Reciprocity (LiLiQ-R) oder Strong Reciprocity (LiLiQ-R+) |
| 245 | — Die Europäische Kommission kann diesen Anhang aktualisieren, um neuere Fassungen der obigen Lizenzen |
| 246 | aufzunehmen, ohne hierfür eine neue Fassung der EUPL auszuarbeiten, solange diese Lizenzen die in Artikel 2 |
| 247 | gewährten Rechte gewährleisten und den erfassten Quellcode vor ausschließlicher Aneignung schützen. |
| 248 | — Alle sonstigen Änderungen oder Ergänzungen dieses Anhangs bedürfen der Ausarbeitung einer neuen Version der |
| 249 | EUPL. |