waffensachkunde
Waffensachkunde – Lernsoftware für die Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG. Barrierefrei, offline, EUPL-1.2.
/ data-pipeline zweifel.json
| 1 | { |
| 2 | "hinweis": "Redaktionsvermerke zu Zweifeln an amtlichen Loesungen. Wird NICHT ausgeliefert. Erzeugt und fortgeschrieben von data-pipeline/erklaerungen_zusammenfuehren.py; die lesbare Fassung steht in docs/erklaerungen-zweifel.md.", |
| 3 | "zuFrage": { |
| 4 | "I.1-83": "Die Frage unterstellt eine Prüfung des Bedürfnisses drei Jahre nach der Ersterteilung. § 4 Abs. 4 WaffG nennt in der abgerufenen Fassung nur den Fünfjahresturnus; die Dreijahresfrist des § 4 Abs. 3 betrifft Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Die Kernaussage der amtlichen Antwort – die Prüfung ist nicht einmalig – bleibt davon unberührt.", |
| 5 | "I.2-21": "Die amtliche Musterantwort nennt das Gehäuse nicht, obwohl es in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6 als wesentliches Teil aufgeführt ist. Für Langwaffen ist die Aufzählung damit unvollständig; das Griffstück ist dort nur der Sonderfall des Gehäuseunterteils bei Kurzwaffen.", |
| 6 | "II-01": "Die Musterantwort sagt „kürzer als 30 cm“. Das Gesetz verlangt für die Langwaffe „länger als 30 cm“; genau 30,0 cm sind demnach bereits Kurzwaffe. Ein Grenzfall, der in der Prüfung nicht abgefragt wird.", |
| 7 | "III-07": "„Unbegrenzt“ gilt für die waffenrechtliche Erwerbserlaubnis. Sprengstoff-, Bau- und Gefahrgutrecht können die tatsächlich lagerbare oder beförderbare Menge sehr wohl begrenzen.", |
| 8 | "III-28": "Streng genommen bleibt der Weg über eine behördliche Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG offen. Die amtliche Antwort „Nein“ meint erkennbar das Schießen ohne eine solche Erlaubnis, so wie es die Antwortalternativen b) und c) unterstellen.", |
| 9 | "III-29": "Der Gesetzestext verknüpft die beiden Waffenmerkmale mit „oder“ (bis 7,5 Joule oder bauartzugelassen), die amtliche Antwort nennt sie in einem Zug. Wer streng liest, findet die Antwort enger als das Gesetz; im Ergebnis ändert das für die Prüfung nichts. Hinzu kommt, dass die Frage offen gestellt ist („Mit welchen Schusswaffen ...“), die amtliche Lösung aber § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b WaffG übergeht: Reine Kartuschenwaffen sind im befriedeten Besitztum ebenfalls erlaubnisfrei. Die Erklärung nennt diese Variante deshalb ausdrücklich.", |
| 10 | "IV-03": "Die amtliche Musterantwort formuliert „nicht außergewöhnliche Beanspruchung\". Der Gesetzestext lautet heute „gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung\". Inhaltlich meint beides dasselbe; die Musterantwort gibt eine ältere Fassung wieder.", |
| 11 | "IV-10": "Die amtliche Antwort macht den Regattastart davon abhängig, dass „eine Schießerlaubnis vorliegt\". § 12 Abs. 4 Nr. 5 WaffG stellt diesen Fall gerade von der Schießerlaubnis frei, sofern im Auftrag des Veranstalters gehandelt wird. Notwendig bleibt in jedem Fall die Erlaubnis für Erwerb und Besitz der Waffe.", |
| 12 | "IV-40": "Die Frage koppelt die Klasseneinteilung an das BAM-Zulassungszeichen. Dort lautet sie nach § 20 Abs. 2 Satz 3 BeschussV aber „PM I“ oder „PM II“ - das ist die beschussrechtliche Klassenbezeichnung für pyrotechnische Munition. „P 1“ und „P 2“ sind demgegenüber die sprengstoffrechtlichen Kategorien nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 SprengG. Die amtliche Antwort vermengt beide Systeme; inhaltlich stimmen die genannten Beispiele mit den P-Kategorien überein.", |
| 13 | "IV-49": "Die amtliche Antwort arbeitet mit Unterklassen und dem Zeichen BAM-PT1/PT2. Das geltende Sprengstoffrecht teilt pyrotechnische Gegenstände dagegen in Kategorien ein und kennt diese Bezeichnung nicht mehr.", |
| 14 | "IV-50": "Die Frage spricht von der „Klasse T“. Diese Einteilung führt das geltende Sprengstoffrecht nicht mehr; Seenotsignale sind dort den Kategorien P1 und P2 zugeordnet, während T1 und T2 heute Bühne und Theater bezeichnen.", |
| 15 | "IV-64": "Die Kurzzeichen „P I\", „PM I\" und „PM II\" stammen aus älteren Verordnungen. Die Klassen PM I und PM II stehen weiterhin in Anlage I Nr. 5.2 BeschussV; die pyrotechnischen Gegenstände werden dagegen heute nach § 3a Abs. 1 SprengG in die Kategorien F1 bis F4, T1/T2 und P1/P2 eingeteilt. Die alte Bezeichnung „P I\" ist im geltenden Normtext nicht mehr auffindbar." |
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