waffensachkunde

Waffensachkunde – Lernsoftware für die Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG. Barrierefrei, offline, EUPL-1.2.

/ LICENSE.de.txt

17,7 KB Rohdatei
LICENSE.de.txt — 249 Zeilen
1 European Union Public Licence (EUPL) v1.2 – amtliche deutsche Fassung
2
3 Diese Software steht unter der EUPL v1.2. Die deutsche Fassung ist ebenso
4 rechtsverbindlich wie die englische; letztere liegt als Datei LICENSE bei.
5
6 Quelle: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/863 der Kommission vom 18. Mai 2017,
7 Amtsblatt der Europäischen Union L 128 vom 19.5.2017, S. 59–64.
8 https://eupl.eu/1.2/de/
9
10 Für Kopf- und Fußzeilen des Amtsblatts wurde der Satzspiegel bereinigt; der
11 Lizenztext selbst ist unverändert.
12
13 ================================================================================
14
15 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/863 DER KOMMISSION
16 vom 18. Mai 2017
17 zur Aktualisierung der Open-Source-Software-Lizenz EUPL im Hinblick auf die weitere
18 Erleichterung der gemeinsamen Nutzung und der Weiterverwendung von Software, die von
19 öffentlichen Verwaltungen entwickelt wird
20 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
21 gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
22 in Erwägung nachstehender Gründe:
23 (1)
24 Die Kommission billigte am 9. Januar 2007 mit ihrem Beschluss C(2006) 7108 die Open-Source-Lizenz für die
25 Europäische Union (EUPL) V. 1.0.
26 (2)
27 Mit dem Beschluss C(2007) 6774 wurde die EUPL V. 1.0 in allen Amtssprachen der Europäischen Union
28 bestätigt.
29 (3)
30 Mit ihrem Beschluss C(2008) 8911 nahm die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung der Lizenz
31 (EUPL V. 1.1) an und bestätigte sie in allen Amtssprachen.
32 (4)
33 Im Hinblick auf die weitere Erleichterung der gemeinsamen Nutzung und der Weiterverwendung von Software,
34 die von öffentlichen Verwaltungen entwickelt wird, im Rahmen einer Open-Source-Software-Lizenz sollte eine
35 neue Fassung der EUPL, die EUPL V. 1.2, angenommen werden.
36 (5)
37 Einige Anpassungen im Wortlaut und Vereinfachungen sind notwendig, um die Lizenz mit amtlichen
38 Bezeichnungen in Einklang zu bringen, einen breiteren Anwendungsbereich zu ermöglichen, den Parteien eine
39 gewisse Flexibilität bezüglich des anwendbaren Rechts einzuräumen und die rechtliche Zuständigkeit des
40 Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
41 Union klarzustellen.
42 (6)
43 Die EUPL enthält einen Anhang mit „kompatiblen Lizenzen“, die die Interoperabilität mit einer Liste anderer
44 Lizenzen gewährleisten und eine Weitergabe unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vorsehen („Share Alike“);
45 diese Liste sollte aktualisiert werden, um neuere einschlägige Lizenzen zu berücksichtigen.
46 (7)
47 Folglich wurde eine aktualisierte Fassung der EUPL, Version 1.2, ausgearbeitet; im Interesse der Eindeutigkeit und
48 Übersichtlichkeit sollte der Wortlaut in konsolidierter Form vorgelegt werden —
49 BESCHLIESST:
50 Einziger Artikel
51 Eine neue Fassung der Open-Source-Lizenz für die Europäische Union (EUPL) — Version 1.2 — wird entsprechend den
52 Bestimmungen im Anhang dieses Beschlusses veröffentlicht.
53 Brüssel, den 18. Mai 2017
54 Für die Kommission
55 Günther OETTINGER
56 Mitglied der Kommission
57
58 ANHANG
59 OPEN-SOURCE-LIZENZ FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION v. 1.2
60 EUPL © Europäische Union 2007, 2016
61 Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“) gilt für Werke (im Sinne der nachfolgenden Begriffs­
62 bestimmung), die unter EUPL-Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Das Werk darf nur in der durch diese Lizenz
63 gestatteten Form genutzt werden (insoweit eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist).
64 Das Werk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung gestellt, wenn der Lizenzgeber (im Sinne der
65 nachfolgenden Begriffsbestimmung) den folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem Urheberrechtshinweis dieses Werks
66 anbringt:
67 Lizenziert unter der EUPL
68 oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der EUPL lizenzieren möchte.
69 1. Begriffsbestimmungen
70 Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
71 — „Lizenz“: diese Lizenz.
72 — „Originalwerk“: das Werk oder die Software, die vom Lizenzgeber unter dieser Lizenz verbreitet oder zugänglich
73 gemacht wird, und zwar als Quellcode und gegebenenfalls auch als ausführbarer Code.
74 — „Bearbeitungen“: die Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf der Grundlage des Originalwerks oder seiner
75 Bearbeitungen schaffen kann. In dieser Lizenz wird nicht festgelegt, wie umfangreich die Änderung oder wie stark die
76 Abhängigkeit vom Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies bestimmt sich nach dem
77 Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15 aufgeführten Land anwendbar ist.
78 — „Werk“: das Originalwerk oder seine Bearbeitungen.
79 — „Quellcode“: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch den Menschen bestimmt ist und die am besten
80 geeignet ist, um vom Menschen verstanden und verändert zu werden.
81 — „Ausführbarer Code“: die — üblicherweise — kompilierte Form des Werks, die von einem Computer als Programm
82 ausgeführt werden soll.
83 — „Lizenzgeber“: die natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz verbreitet oder zugänglich
84 macht.
85 — „Bearbeiter“: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz verändert oder auf andere Weise
86 zur Schaffung einer Bearbeitung beiträgt.
87 — „Lizenznehmer“ („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter den Lizenzbedingungen nutzt.
88 — „Verbreitung“ oder „Zugänglichmachung“: alle Formen von Verkauf, Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung,
89 Weitergabe, Übermittlung oder anderweitiger Online- oder Offline-Bereitstellung von Vervielfältigungen des Werks
90 oder Zugänglichmachung seiner wesentlichen Funktionen für dritte natürliche oder juristische Personen.
91 2. Umfang der Lizenzrechte
92 Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am Originalwerk bestehenden Urheberrechte eine
93 weltweite, unentgeltliche, nicht ausschließliche, unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt:
94 — das Werk uneingeschränkt zu nutzen,
95 — das Werk zu vervielfältigen,
96 — das Werk zu verändern und Bearbeitungen auf der Grundlage des Werks zu schaffen,
97 — das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht einschließt, das Werk oder Vervielfältigungsstücke davon
98 öffentlich bereitzustellen oder wahrnehmbar zu machen oder das Werk, soweit möglich, öffentlich aufzuführen,
99
100 — das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten,
101 — das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu verleihen,
102 — das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren.
103 Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte oder künftige Medien, Träger und Formate
104 verwendet werden, soweit das geltende Recht dem nicht entgegensteht.
105 Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk bestehen, verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich
106 zulässigen
107 Umfang
108 auf
109 seine
110 Urheberpersönlichkeitsrechte,
111 um
112 die
113 Lizenzierung
114 der
115 oben
116 aufgeführten
117 Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können.
118 Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Patenten,
119 sofern dies zur Ausübung der durch die Lizenz erteilten Nutzungsrechte am Werk notwendig ist.
120 3. Zugänglichmachung des Quellcodes
121 Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als ausführbaren Code zur Verfügung stellen. Stellt er es als
122 ausführbaren Code zur Verfügung, so stellt er darüber hinaus eine maschinenlesbare Kopie des Quellcodes für jedes von
123 ihm verbreitete Vervielfältigungsstück des Werks zur Verfügung, oder er verweist in einem Vermerk im Anschluss an den
124 dem Werk beigefügten Urheberrechtshinweis auf einen Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich auf den
125 Quellcode zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk verbreitet oder zugänglich macht.
126 4. Einschränkungen des Urheberrechts
127 Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der ausschließlichen Rechte des Urhebers am Werk, die
128 dem Lizenznehmer zugutekommen, einzuschränken. Auch die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von dieser Lizenz
129 unberührt.
130 5. Pflichten des Lizenznehmers
131 Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere Beschränkungen und Pflichten für den Lizenznehmer
132 gebunden:
133 Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der Lizenznehmer muss alle Urheberrechts-, Patent-
134 oder Markenrechtshinweise und alle Hinweise auf die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen. Jedem von
135 ihm verbreiteten oder zugänglich gemachten Vervielfältigungsstück des Werks muss der Lizenznehmer diese Hinweise
136 sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer muss auf jedem abgeleiteten Werk deutlich darauf hinweisen, dass das
137 Werk geändert wurde, und das Datum der Bearbeitung angeben.
138 „Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den
139 Bedingungen dieser EUPL oder einer neueren Version dieser Lizenz verbreiten oder zugänglich machen, außer wenn das
140 Originalwerk ausdrücklich nur unter dieser Lizenzversion — z. B. mit der Angabe „Nur EUPL V. 1.2“ — verbreitet
141 werden darf. Der Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung keine zusätzlichen
142 Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die Bedingungen dieser Lizenz verändern oder einschränken.
143 Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die auf dem Werk und einem anderen Werk, das
144 unter einer kompatiblen Lizenz lizenziert wurde, basieren, oder die Kopien dieser Bearbeitungen verbreitet oder
145 zugänglich macht, kann dies unter den Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter „kompatibler Lizenz“ ist
146 eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu verstehen. Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der
147 kompatiblen Lizenz mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt stehen, werden die Verpflichtungen
148 aus der kompatiblen Lizenz Vorrang haben.
149 Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer Vervielfältigungsstücke des Werks verbreitet oder zugänglich
150 macht, muss er eine maschinenlesbare Fassung des Quellcodes mitliefern oder einen Speicherort angeben, über den
151 problemlos und unentgeltlich so lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der Lizenznehmer das Werk
152 verbreitet oder zugänglich macht.
153 Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von Kennzeichen, Marken oder geschützten Namensrechten des
154 Lizenzgebers, soweit dies nicht für die angemessene und übliche Beschreibung der Herkunft des Werks und der
155 inhaltlichen Wiedergabe des Urheberrechtshinweises erforderlich ist.
156
157 6. Urheber und Bearbeiter
158 Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht am Originalwerk innehat oder dieses an ihn
159 lizenziert wurde und dass er befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.
160 Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt
161 und befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.
162 Jedes Mal, wenn Sie die Lizenz annehmen, erteilen Ihnen der ursprüngliche Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter
163 eine Befugnis zur Nutzung ihrer Beiträge zum Werk unter den Bedingungen dieser Lizenz.
164 7. Gewährleistungsausschluss
165 Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch unzählige Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist
166 nicht vollendet und kann daher Fehler („bugs“) enthalten, die dieser Art der Entwicklung inhärent sind.
167 Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so, wie es ist“ ohne jegliche Gewährleistung zur
168 Verfügung gestellt. Dies gilt unter anderem — aber nicht ausschließlich — für Marktreife, Verwendbarkeit für einen
169 bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung von anderen Immaterialgüterrechten als dem
170 Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz).
171 Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil der Lizenz und Bedingung für die Einräumung von
172 Rechten an dem Werk.
173 8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung
174 Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden haftet der Lizenzgeber nicht für direkte oder
175 indirekte, materielle oder immaterielle Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der Benutzung des Werks
176 folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall, Computerausfall
177 oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die
178 Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen
179 Produkthaftung, soweit die entsprechenden Regelungen auf das Werk anwendbar sind.
180 9. Zusatzvereinbarungen
181 Wenn Sie das Werk verbreiten, können Sie Zusatzvereinbarungen schließen, in denen Verpflichtungen oder
182 Dienstleistungen festgelegt werden, die mit dieser Lizenz vereinbar sind. Sie dürfen Verpflichtungen indessen nur in
183 Ihrem eigenen Namen und auf Ihre eigene Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen des ursprünglichen
184 Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur, wenn Sie sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu
185 entschädigen, zu verteidigen und von der Haftung freizustellen, falls aufgrund der von Ihnen eingegangenen Gewährleis­
186 tungsverpflichtung oder Haftungsübernahme Forderungen gegen sie geltend gemacht werden oder eine Haftungsver­
187 pflichtung entsteht.
188 10. Annahme der Lizenz
189 Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das Symbol „Lizenz annehmen“ unter dem Fenster
190 mit dem Lizenztext anklicken oder indem Sie Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in einer nach anwendbarem
191 Recht zulässigen Form geben. Das Anklicken des Symbols gilt als Anzeichen Ihrer eindeutigen und unwiderruflichen
192 Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen Klauseln und Bedingungen.
193 In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen Zustimmung die Ausübung eines Rechtes, das in
194 Artikel 2 dieser Lizenz angeführt ist, wie das Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung oder Zugänglichmachung
195 des Werks oder dessen Vervielfältigungen.
196 11. Informationspflichten
197 Wenn Sie das Werk verbreiten oder zugänglich machen (beispielsweise, indem Sie es zum Herunterladen von einer
198 Website anbieten), müssen Sie über den Vertriebskanal oder das benutzte Verbreitungsmedium der Öffentlichkeit
199 zumindest jene Informationen bereitstellen, die nach dem anwendbaren Recht bezüglich der Lizenzgeber, der Lizenz und
200 ihrer Zugänglichkeit, des Abschlusses des Lizenzvertrags sowie darüber, wie die Lizenz durch den Lizenznehmer
201 gespeichert und vervielfältigt werden kann, erforderlich sind.
202
203 12. Beendigung der Lizenz
204 Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbe­
205 dingungen verstößt.
206 Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen von Personen, denen das Werk vom
207 Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur Verfügung gestellt worden ist, solange diese Personen die Lizenzbedingungen
208 erfüllen.
209 13. Sonstiges
210 Unbeschadet des Artikels 9 stellt die Lizenz die vollständige Vereinbarung der Parteien über das Werk dar.
211 Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig oder unwirksam, so berührt dies nicht die
212 Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der Lizenz an sich. Solche Bestimmungen werden vielmehr so ausgelegt oder
213 modifiziert, dass sie wirksam und durchsetzbar sind.
214 Die Europäische Kommission kann weitere Sprachfassungen oder neue Versionen dieser Lizenz oder aktualisierte
215 Fassungen des Anhangs veröffentlichen, soweit dies notwendig und angemessen ist, ohne den Umfang der Lizenzrechte
216 zu verringern. Neue Versionen werden mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht.
217 Alle von der Europäischen Kommission anerkannten Sprachfassungen dieser Lizenz sind gleichwertig. Die Parteien
218 können sich auf die Sprachfassung ihrer Wahl berufen.
219 14. Gerichtsstand
220 Unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt Folgendes:
221 — Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen
222 der Europäischen Union als Lizenzgeber und einem Lizenznehmer ist der Gerichtshof der Europäischen Union
223 gemäß Artikel 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuständig;
224 — Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen anderen Parteien über die Auslegung dieser Lizenz ist allein der Ort, an
225 dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder den wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat.
226 15. Anwendbares Recht
227 Unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt Folgendes:
228 — Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz,
229 Wohnsitz oder eingetragenen Sitz hat;
230 — diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht, wenn der Lizenzgeber keinen Sitz, Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in
231 einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
232
233 Anlage
234 „Kompatible Lizenzen“ nach Artikel 5 der EUPL sind:
235 — GNU General Public License (GPL) v. 2, v. 3
236 — GNU Affero General Public License (AGPL) v. 3
237 — Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0
238 — Eclipse Public License (EPL) v. 1.0
239 — CeCILL v. 2.0, v. 2.1
240 — Mozilla Public Licence (MPL) v. 2
241 — GNU Lesser General Public Licence (LGPL) v. 2.1, v. 3
242 — Creative Commons Attribution-ShareAlike v. 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0) für andere Werke als Software
243 — European Union Public Licence (EUPL) v. 1.1, v. 1.2
244 — Québec Free and Open-Source Licence — Reciprocity (LiLiQ-R) oder Strong Reciprocity (LiLiQ-R+)
245 — Die Europäische Kommission kann diesen Anhang aktualisieren, um neuere Fassungen der obigen Lizenzen
246 aufzunehmen, ohne hierfür eine neue Fassung der EUPL auszuarbeiten, solange diese Lizenzen die in Artikel 2
247 gewährten Rechte gewährleisten und den erfassten Quellcode vor ausschließlicher Aneignung schützen.
248 — Alle sonstigen Änderungen oder Ergänzungen dieses Anhangs bedürfen der Ausarbeitung einer neuen Version der
249 EUPL.