waffensachkunde

Waffensachkunde – Lernsoftware für die Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG. Barrierefrei, offline, EUPL-1.2.

/ LICENSES LicenseRef-Gesetzestext-Gemeinfrei.txt

3,5 KB Rohdatei
LICENSES/LicenseRef-Gesetzestext-Gemeinfrei.txt — 66 Zeilen
1 Amtliche Gesetzestexte – Nutzungshinweis
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4 Betrifft
5 --------
6 `content/gesetze/index.json` – ein maschinell erzeugter Fundstellenindex,
7 `content/normtexte.json` – der daraus gewonnene, **mit der Anwendung
8 ausgelieferte** Auszug der zitierten Normen, sowie die zu ihrer Erzeugung
9 heruntergeladenen XML-Dateien unter `content/gesetze/` (nicht versioniert,
10 siehe `.gitignore`).
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12 Werk
13 ----
14 Waffengesetz (WaffG), Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV),
15 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Strafgesetzbuch
16 (StGB), Sprengstoffgesetz (SprengG) und Erste Verordnung zum
17 Sprengstoffgesetz (1. SprengV).
18
19 Bezugsquelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ – ein gemeinsames Angebot
20 des Bundesministeriums der Justiz und der juris GmbH.
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22 Rechtliche Einordnung
23 ---------------------
24 Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen genießen nach
25 **§ 5 Abs. 1 UrhG** keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie dürfen frei
26 vervielfältigt und verbreitet werden. Anders als bei § 5 Abs. 2 UrhG gelten
27 die §§ 62 und 63 UrhG hier **nicht** entsprechend; ein Änderungsverbot oder
28 eine Pflicht zur Quellenangabe folgt daraus also nicht.
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30 Die Quelle wird trotzdem geführt – nicht als Rechtspflicht, sondern weil eine
31 Fundstelle ohne Angabe ihres Standes wertlos ist.
32
33 Was das für dieses Projekt bedeutet
34 -----------------------------------
35 1. Der **Index** wird nicht mit der Anwendung ausgeliefert. Er dient allein
36 dazu, im Entwicklungsbaum zu prüfen, ob eine in einer Erklärung genannte
37 Fundstelle im Gesetz tatsächlich existiert, und er enthält die sieben
38 Gesetze vollständig – auch Normen, die der Fragenkatalog nie berührt.
39 2. **Ausgeliefert wird seit 0.22.0 `content/normtexte.json`**: der Auszug der
40 Normen, die in Erklärungen oder Glossar zitiert werden. Ohne ihn führte die
41 Aufforderung „Im Gesetz nachlesen“ ins Leere – eine ausdrücklich
42 vollständig offline arbeitende Software verwiese auf etwas, das offline
43 nicht zu haben ist. Zulässig ist das, weil § 5 Abs. 1 UrhG die Normtexte
44 gemeinfrei stellt; die Vervielfältigung ist frei, und ein Änderungsverbot
45 folgt daraus gerade nicht.
46 3. Beide Dateien enthalten den Normtext im Wortlaut. Verändert wird nichts;
47 die Aufbereitung beschränkt sich darauf, die Gliederung des amtlichen XML
48 in eine nachschlagbare Form zu bringen. Anlagen werden dabei **verlustfrei**
49 in ihre Gliederungsblöcke zerlegt: Aneinandergehängt ergeben sie wieder
50 Zeichen für Zeichen den Ausgangstext, und das Bauskript bricht ab, wenn das
51 nicht zutrifft. Ein Block ist ein Sprungziel, kein Ausschnitt – beschnitten
52 wird kein Gesetzeszitat.
53 4. Der Stand jedes Gesetzes wird wörtlich aus dem amtlichen XML übernommen
54 und in `content/erklaerungen.json` wie in `content/normtexte.json`
55 vermerkt, damit erkennbar bleibt, auf welche Fassung sich eine Erklärung
56 bezogen hat. Die Anwendung nennt ihn bei jedem angezeigten Normtext: Ein
57 Gesetzestext ohne Fassungsangabe ist eine Behauptung über heute, die morgen
58 falsch sein kann.
59 5. Die Erklärungstexte selbst sind eigene Werke und stehen unter der
60 EUPL-1.2. Sie zitieren die Norm, geben sie aber nicht als eigenen Inhalt
61 aus.
62
63 Die Datenbank hinter gesetze-im-internet.de kann als Datenbankwerk eigene
64 Rechte begründen. Dieses Projekt übernimmt keine Struktur des Angebots,
65 sondern liest die einzelnen, gemeinfreien Normtexte aus dem angebotenen
66 XML-Export und baut daraus eine eigene Struktur.