lsa-planer

LSA-Planer Professional – Planungssoftware für Lichtsignalanlagen nach RiLSA 2015 und § 45 StVO. EUPL-1.2.

/ src domain rilsa quellen.ts

75,1 KB Rohdatei
src/domain/rilsa/quellen.ts — 1328 Zeilen
1 /**
2 * Herkunft der Kennwerte.
3 *
4 * Zweck: Ein Pruefer muss nachvollziehen koennen, woher jede Zahl stammt, mit
5 * der gerechnet wird. Diese Datei ordnet jedem Kennwert das Regelwerk und das
6 * Sachgebiet zu und weist offen aus, wie belastbar die Zuordnung ist.
7 *
8 * GRUNDSATZ ZUR EHRLICHKEIT DER ANGABEN
9 *
10 * Angegeben werden Regelwerk, Sachgebiet und - seit 5.27.0 - die
11 * Abschnittsnummer, SOWEIT SIE AM ORIGINAL NACHGESCHLAGEN IST.
12 *
13 * Bis dahin galt hier das Gegenteil: keine Abschnitts-, Tabellen- oder
14 * Seitennummern. Diese Regel hatte einen Grund, und der ist entfallen. Sie
15 * entstand, weil die RiLSA 2015 dem Programm nicht vorlag; drei geratene
16 * Nummern waren aufgefallen (Befund D4) und falsch. Seit dem 10.09.2026 liegt
17 * die gekaufte Ausgabe vor, und jede Nummer in dieser Datei ist an ihr
18 * nachgeschlagen.
19 *
20 * WAS WEITERHIN NICHT GESCHIEHT: Der WORTLAUT des Regelwerks wird nicht
21 * wiedergegeben. Die RiLSA ist ein urheberrechtlich geschuetztes Werk; das
22 * Programm nennt die Fundstelle und den Kennwert, nicht den Text des
23 * Abschnitts. Wo dieses Verzeichnis zitiert, sind es kurze Belegstellen mit
24 * Quellenangabe - nie ein ganzer Abschnitt.
25 *
26 * NUMMER NUR NACH ABGLEICH AM ORIGINAL: Eine Quelle ohne `fundstelle` hat
27 * keine; sie zu erfinden ist schlimmer als sie wegzulassen, weil sie den
28 * Pruefer an die falsche Stelle schickt. Fuer HBS, RSA und VwV-StVO liegt hier
29 * kein Original vor - diese Quellen tragen deshalb weiterhin keine Nummer.
30 *
31 * Daneben kann die Fundstelle der EIGENEN Ausgabe eingetragen werden
32 * (Vorgaben -> Fundstelle). Sie geht der hier hinterlegten vor: Wer eine
33 * andere Ausgabe hat, hat eine andere Gliederung.
34 */
35
36 import type { Anlagenart } from './types';
37
38 /** Belastbarkeit der hinterlegten Zuordnung. */
39 export type Pruefstand =
40 /** Wert und Regelwerk sind eindeutig und in der Fachliteratur durchgaengig gleich. */
41 | 'gesichert'
42 /** Wert ist praxisueblich, haengt aber von Ausgabe oder Anwendungsfall ab. */
43 | 'abzugleichen'
44 /** Kein Regelwerkswert, sondern ein Rechenansatz aus der Fachliteratur. */
45 | 'fachliteratur';
46
47 export interface Quelle {
48 /** Kurzform fuer Tabellenspalten. */
49 readonly kurz: string;
50 /** Vollstaendige Bezeichnung des Regelwerks bzw. der Fundstelle. */
51 readonly regelwerk: string;
52 /** Herausgeber und Kennung, damit die Ausgabe eindeutig ist. */
53 readonly herausgeber: string;
54 /** Sachgebiet innerhalb des Regelwerks. */
55 readonly sachgebiet: string;
56 /**
57 * Abschnittsnummer der genannten Ausgabe - NUR, wenn sie am Original
58 * nachgeschlagen ist (siehe Kopf dieser Datei). Fehlt sie, nennt die
59 * Unterlage Regelwerk und Sachgebiet und laesst die Nummer offen.
60 *
61 * Eine hier hinterlegte Nummer ist ein Vorschlag: Die vom Anwender
62 * eingetragene Fundstelle seiner eigenen Ausgabe geht ihr vor.
63 */
64 readonly fundstelle?: string;
65 /** Wofuer der Wert in diesem Programm verwendet wird. */
66 readonly verwendung: string;
67 readonly pruefstand: Pruefstand;
68 /** Was beim Abgleich zu beachten ist. */
69 readonly hinweis?: string;
70 }
71
72 export type QuellenSchluessel =
73 | 'rilsa-signalzeiten'
74 | 'rilsa-zwischenzeiten'
75 | 'rilsa-fahrzeuglaengen'
76 | 'rilsa-umlaufzeit'
77 | 'rilsa-umlaufzeit-regelbereich'
78 | 'rilsa-koordinierung'
79 | 'hbs-kapazitaet'
80 | 'hbs-abminderung'
81 | 'hbs-geometriefaktoren'
82 | 'hbs-wartezeit'
83 | 'hbs-qualitaetsstufen'
84 | 'hcm-verfahren'
85 | 'verfahren-webster'
86 | 'verfahren-akcelik'
87 | 'rsa-arbeitsstellen'
88 | 'vwv-stvo'
89 | 'praxis-ueberfahrzeit-fest'
90 | 'praxis-enger-radius'
91 | 'praxis-anfahrverlustzeit'
92 | 'praxis-auslastungsgrad'
93 | 'praxis-mindestfreigabezeit-oepnv'
94 | 'praxis-hoechstfreigabezeit'
95 | 'praxis-umlaufzeit-rasterung'
96 | 'praxis-stauraum-je-fahrzeug'
97 | 'programm-umlaufzeitvergleich'
98 | 'programm-oepnv-rueckfallwert'
99 | 'praxis';
100
101 const RILSA = 'RiLSA 2015 – Richtlinien für Lichtsignalanlagen';
102 const RILSA_HERAUSGEBER =
103 'FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, FGSV-Nr. 321';
104 const HBS = 'HBS 2015 – Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen';
105 const HBS_HERAUSGEBER = 'FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, FGSV-Nr. 299';
106
107 export const QUELLEN: Readonly<Record<QuellenSchluessel, Quelle>> = {
108 'rilsa-signalzeiten': {
109 kurz: 'RiLSA 2015',
110 regelwerk: RILSA,
111 herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER,
112 sachgebiet: 'Signalzeiten: Gelbzeit, Rot-Gelb-Zeit, Mindestfreigabezeit',
113 fundstelle:
114 'Abschnitt 2.4 (Übergangszeiten) für Gelbzeit und Rot-Gelb-Zeit, Abschnitt 2.7.4 ' +
115 '(Mindestfreigabezeiten) für Mindestfreigabezeit und Furtregel',
116 verwendung:
117 'Die Gelbzeit wird aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgeleitet und geht zugleich als ' +
118 'Überfahrzeit in die Zwischenzeitberechnung ein. Die Mindestfreigabezeit begrenzt die ' +
119 'Freigabezeitverteilung nach unten; für Fußgängergruppen tritt daneben die Furtregel: Die ' +
120 'Freigabezeit muss mindestens für die halbe Furtlänge reichen (Furtweg/vr), mit ' +
121 'Zusatzeinrichtung für Blinde und Sehbehinderte für die ganze Furt.',
122 pruefstand: 'gesichert',
123 // Die festen Signalzeiten sind gesichert; die Furtregel kam mit Fassung
124 // 5.4.0 (Befund C1) hinzu und ist am Wortlaut zu pruefen.
125 hinweis:
126 'Gesichert sind Gelbzeitstaffel, Rot-Gelb-Zeit und Mindestfreigabezeiten. Abzugleichen ist ' +
127 'der Wortlaut der Furtregel (Freigabe für die halbe Furt; ganze Furt bei Zusatzeinrichtung ' +
128 'für Blinde und Sehbehinderte) und ihr Bezug auf DIN 32981 – dieses Programm rechnet dafür ' +
129 'mit dem längsten erfassten Räumweg der Fußgängergruppe als Furtlänge und mit der ' +
130 'Räumgeschwindigkeit der Gruppe (1,2 m/s; 1,0 m/s bei erhöhtem Zeitbedarf), aufgerundet auf ' +
131 'ganze Sekunden.',
132 },
133
134 /*
135 * RICHTIGSTELLUNG (Fassung 5.4.0): Der Vermerk zu Befund A2 behauptete, das
136 * FGSV-Aenderungsblatt belege "auch Fall 2 woertlich (tue 2 s abbiegend;
137 * 5 m/s bei Innenradius < 10 m)". Die erneute vollstaendige Auswertung des
138 * Blattes am 15.08.2026 hat das widerlegt: Fall 2 kommt darin ausschliesslich
139 * als Bildunterschrift vor. Die Faelle 3 bis 6 sind davon nicht beruehrt -
140 * deren Wortlaut steht unveraendert unten.
141 *
142 * ERGAENZUNG (15.08.2026, Ersatzbeleg-Recherche): Der RiLSA-Originalwortlaut
143 * der FAELLE 5 UND 6 liegt inzwischen vollstaendig vor - er steht in der
144 * verdeckten Textschicht desselben Aenderungsblatts (Guetestufe 1) und war
145 * bis dahin niemandem aufgefallen. Damit sind die Rad- und die Fusswerte
146 * nicht mehr nur mittelbar, sondern woertlich belegt. Beim Fussgaenger geht
147 * das Zitat weiter als dieses Programm: Es laesst bis 1,5 m/s zu. Das ist zu
148 * sagen, statt es zu verschweigen.
149 *
150 * WARUM DAS HIER STEHT: Dieser Hinweis wird GEDRUCKT (Fundstellenverzeichnis
151 * der Planunterlage). Ein Verzeichnis, das die Abbiegerwerte stillschweigend
152 * unter "RiLSA 2015 - gesichert" mitlaufen laesst, behauptet vor der Behoerde
153 * einen Beleg, den niemand gesehen hat. Der Pruefstand bleibt 'gesichert' -
154 * er gilt dem Sachgebiet und dem groessten Teil der Kennwerte -, aber der
155 * Hinweis nennt fuer den Abbiegerfall Stuetze, Abweichung und Luecke einzeln.
156 */
157 'rilsa-zwischenzeiten': {
158 kurz: 'RiLSA 2015',
159 regelwerk: RILSA,
160 herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER,
161 sachgebiet: 'Zwischenzeiten: Räum- und Einfahrgeschwindigkeiten, Überfahrzeiten',
162 fundstelle:
163 'Abschnitt 2.5 (Zwischenzeiten): 2.5.2 Überfahrzeiten und Räumzeiten mit den sechs Fällen, ' +
164 '2.5.3 Einfahrzeiten',
165 verwendung: 'Eingangsgrößen der Zwischenzeitberechnung tz = tü + tr − te.',
166 pruefstand: 'gesichert',
167 hinweis:
168 'Alle sechs Zwischenzeitfälle sind am Original abgeglichen (10.09.2026). Übereinstimmend ' +
169 'sind: Fall 1 (tü = 3 s geradeaus, unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ' +
170 'vr = 10 m/s), Fall 2 (tü = 2 s abbiegend, vr = 7 m/s, 5 m/s bei einem Radius des ' +
171 'Fahrstreifeninnenrands unter 10 m), Fall 3 (Überfahrzeit-Staffel 3/5/7 s nach Vmax, ' +
172 'vr = Vmax/3,6), Fall 4 (Haltefall: tü = 0 s, Anfahrbeschleunigung 1,0 m/s² für ' +
173 'Straßenbahnen und 1,2 m/s² für Linienbusse samt Anfahrformel), Fall 5 (Radverkehr: ' +
174 'tü = 1 s, vr = 4 m/s, lFZ = 0 m) und Fall 6 (Fußgänger: tü = 0 s, Regelwert ' +
175 'vr = 1,2 m/s). Ebenso die Einfahrgeschwindigkeiten des Kraftfahrzeugverkehrs ' +
176 '(Ve = 40 km/h), des Radverkehrs mit eigenen Signalen (5 m/s) und der Fußgänger (1,5 m/s) ' +
177 'sowie die Untergrenze tü + tr ≥ tG + 1 s für die Fälle 1 und 2, die dieses Programm seit ' +
178 '5.27.0 anwendet. EINFAHRZEIT DER FUSSGÄNGER: Beginnt die Konfliktfläche am Fahrbahnrand, ' +
179 'ist te = 0 s; mit 1,5 m/s wird nur gerechnet, wenn der räumende Verkehr den Fahrstreifen ' +
180 'am Fahrbahnrand nicht benutzen darf (Abschnitt 2.5.3). Umgesetzt ist das seit 5.43.0 in ' +
181 'der Vermessung aus dem Lageplan, in der Vorlage und im geführten Einstieg, alle drei mit ' +
182 'dem Einfahrweg 0 m – unter ' +
183 'der Annahme, dass der räumende Verkehr den Fahrstreifen am Fahrbahnrand benutzen darf; ' +
184 'ob er es darf, zeigt keine Zeichnung. Ein von Hand eingetragener Einfahrweg wird mit ' +
185 '1,5 m/s gerechnet und trifft nur den Sonderfall. Der geführte Einstieg setzte am ' +
186 'Knotenpunkt bis 5.42.1 einfahrenden Furten den halben Einfahrweg der Kraftfahrzeuge an, ' +
187 'bei seiner Vorgabe 4 m (te = 2,67 s); an seiner Kreuzung ergaben sich dadurch 4 s statt ' +
188 '6 s, wo ein Kraftfahrzeug räumt, und 7 s statt 10 s, wo eine Furt vor einer Furt räumt. ' +
189 'Seine Fußgängerschutzanlage setzte schon immer 0 m. ' +
190 'Bis 5.42.1 stand hier, auch das sei übereinstimmend umgesetzt, und es gebe nur ' +
191 'verlängernde Abweichungen. Beides stimmte nicht: Die Vorlage setzte 6 m an (te = 4 s), und ' +
192 'die Vermessung maß Räum- und Einfahrweg einer Furt oder Radquerung allein ab ihrem ' +
193 'gezeichneten Anfang - zwei von vier Beziehungen je Furt fielen zu kurz aus, nachgerechnet ' +
194 'um bis zu 9 s, über eine Mittelinsel um 11 s. RÄUM- UND EINFAHRWEG EINER QUERUNG misst ' +
195 'die Vermessung seither in der ungünstigeren Gehrichtung, den Räumweg des Fußgängers ' +
196 'mindestens über die ganze gezeichnete Furt. Das ist eine Auslegung, kein ausdrücklicher ' +
197 'Satz der RiLSA: Sie verlangt die Rechnung für alle nichtverträglichen Kombinationen mit ' +
198 'der größten Zwischenzeit als maßgebender (Abschnitt 2.5), misst den Weg vom Beginn der ' +
199 'Furt (2.5.1), zeigt in Bild 15 (Fall 6) den Fußgängerstrom mit Doppelpfeil und s0 über ' +
200 'die ganze Fahrbahnbreite und in Bild 5 und 6 ein Weg-Zeit-Bild je Gehrichtung; welche ' +
201 'Bordkante der Beginn ist, sagt sie nicht. Gespeicherte Wege, die der Lageplan heute ' +
202 'länger misst, meldet der Prüfbericht (zwischenzeiten.kuerzer-als-lageplan), ebenso ' +
203 'feindliche Paare, die der Lageplan vermisst und das Projekt nicht führt ' +
204 '(zwischenzeiten.beziehung-fehlt-nach-lageplan). ZWEI ' +
205 'ABWEICHUNGEN BEI DEN KENNWERTEN, BEIDE VERLÄNGERND: (a) Die RiLSA lässt für Fußgänger ' +
206 'Räumgeschwindigkeiten bis höchstens 1,5 m/s zu und nennt 1,2 m/s als Regelwert; dieses ' +
207 'Programm begrenzt hart auf den ' +
208 'Regelwert, weil ein höherer Wert die Zwischenzeit verkürzt und die BASt gemessen hat, ' +
209 'dass mehr als 70 % der Fußgänger langsamer als 1,5 m/s gehen. (b) Für Straßenbahnen, ' +
210 'die nicht regelmäßig aus einer Haltestelle einfahren, nennt die RiLSA eine ' +
211 'Einfahrgeschwindigkeit von 20 km/h; dieses Programm rechnet mit 40 km/h. Die Einfahrzeit ' +
212 'wird abgezogen – der höhere Wert ergibt die längere Zwischenzeit, und die RiLSA verlangt ' +
213 'im selben Absatz, örtlich höhere Einfahrgeschwindigkeiten zu berücksichtigen. Wer mit ' +
214 'dem Regelwert rechnen will, trägt ihn an der Beziehung ein. Der Ansatz der Überfahrzeit ' +
215 'ist wählbar und steht unter eigener Fundstelle; die Vorgabe „Überfahrzeit = Gelbzeit" ' +
216 'ist nie kürzer als der Regelwert.',
217 },
218
219 'rilsa-fahrzeuglaengen': {
220 kurz: 'RiLSA 2015',
221 regelwerk: RILSA,
222 herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER,
223 sachgebiet: 'Zwischenzeiten: Längenzuschlag zum Räumweg',
224 fundstelle: 'Abschnitt 2.5.1 (Ermittlung der Räum- und Einfahrwege)',
225 verwendung:
226 'Der Räumweg sr umfasst den Weg von der Haltlinie bis zum Ende des Konfliktbereichs zuzüglich ' +
227 'der Fahrzeuglänge.',
228 pruefstand: 'gesichert',
229 hinweis:
230 'Die RiLSA rechnet mit fiktiven Längen: 6 m für Kraftfahrzeuge einschließlich Lkw, Lastzug ' +
231 'und Linienbus, 15 m für Straßenbahnen, 0 m für Radfahrer. Straßenbahn und Linienbus sind ' +
232 'wörtlich durch das FGSV-Änderungsblatt zur RiLSA 2015 belegt (Fall 3: „lFZ = 15 m bei ' +
233 'Straßenbahnen, lFZ = 6 m bei Linienbussen"); Lkw und Lastzug 6 m durch übereinstimmende ' +
234 'Sekundärquellen (u. a. Leitfaden für Lichtsignalanlagen der Freien und Hansestadt Hamburg). ' +
235 'Vor der Fassung 5.4.0 standen hier Lkw/Bus 12 m und Lastzug 18,75 m – ' +
236 'die Höchstlängen nach § 32 StVZO, keine RiLSA-Werte. Längere Zuschläge sind als begründete ' +
237 'örtliche Verschärfung möglich; für Radverkehr ist zu entscheiden, ob ein Zuschlag angesetzt ' +
238 'wird.',
239 },
240
241 /*
242 * KORREKTUR (Fassung 5.4.0, Befund B-1): Diese Quelle trug 'gesichert' OHNE
243 * Hinweis und deckte vier Vorgabenfelder ab - die kleinste und groesste
244 * Umlaufzeit UND den Regelbereich. Gedruckt stand damit im
245 * Fundstellenverzeichnis "Regelbereich Umlaufzeit von 60 s ... gesichert",
246 * waehrend die Schrankentabelle DESSELBEN Ausdrucks zwei Abschnitte vorher
247 * "60 s als Untergrenze abzugleichen" bzw. an der Fussgaengerschutzanlage
248 * "Schwelle dieses Programms, kein Regelwerkswert" sagte. Zwei Aussagen ueber
249 * dieselbe Zahl in einer Unterlage - genau der Fehler, gegen den die
250 * Befunde B8 und B9 angetreten waren.
251 *
252 * Der Regelbereich hat deshalb eine EIGENE Quelle bekommen (siehe unten), und
253 * hier steht jetzt, was die 30 bis 120 s sind: die Umlaufzeitzeile der RiLSA
254 * fuer den Knotenpunkt, also der REGELWERT der Vorgabenfelder - nicht die
255 * Schranke, unter der dieser Plan aufgebaut wurde. Welche Schranke gilt, sagt
256 * der Abschnitt "Schranken der Anlagenart" mit eigener Herkunft je Zeile.
257 *
258 * NACHGEZOGEN (Fassung 5.10.0): Bei Befund B-1 blieb das
259 * fuenfte Feld dieser Gruppe stehen - die Anfahrverlustzeit. Sie erbte damit
260 * weiter das 'gesichert' einer Gruppe, deren Hinweis allein die 30 bis 120 s
261 * belegt und zur Anfahrverlustzeit nichts sagt. Sie hat jetzt eine eigene
262 * Quelle ('praxis-anfahrverlustzeit'); Sachgebiet und Verwendung nennen
263 * deshalb keine Verlustzeiten mehr.
264 */
265 'rilsa-umlaufzeit': {
266 kurz: 'RiLSA 2015',
267 regelwerk: RILSA,
268 herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER,
269 sachgebiet: 'Umlaufzeit: zulässiger Bereich',
270 fundstelle: 'Abschnitt 2.6 (Umlaufzeit), Richtwerte am Ende des Abschnitts',
271 verwendung: 'Regelwert der kleinsten und größten Umlaufzeit.',
272 pruefstand: 'gesichert',
273 hinweis:
274 'Belegt ist der zulässige Umlaufzeitbereich von 30 bis 120 s am Knotenpunkt; die RiLSA ' +
275 'staffelt ihn nicht nach Anlagenart. Die hier genannten Regelwerte sind die Werte dieser ' +
276 'Zeile - nicht die Schranke, unter der dieser Plan aufgebaut wurde. Welche das ist, sagt ' +
277 'der Abschnitt „Schranken der Anlagenart" mit eigener Herkunft je Zeile; sie kann weiter ' +
278 'sein als die RiLSA-Zeile und stammt dann nicht aus einem Regelwerk.',
279 },
280
281 /*
282 * EIGENE QUELLE FUER DEN EMPFOHLENEN BEREICH (Befund B-1). Er ist keine
283 * Schranke, sondern ein Hinweis.
284 *
285 * SEIT 5.27.0 IST DER KNOTENPUNKTBEREICH BELEGT: RiLSA 2015, Abschnitt 2.6
286 * nennt als Richtwerte minimal 30 s und maximal 90 (120) s. Der Bereich
287 * dieses Programms lief bis 5.26.0 von 60 bis 90 s; die 60 s waren eine
288 * eigene Zahl und meldeten jeden Umlauf zwischen 30 und 60 s als
289 * "ausserhalb des ueblichen Bereichs", den das Regelwerk ausdruecklich
290 * zulaesst. Der Pruefstand bleibt gleichwohl 'abzugleichen', weil dieselbe
291 * Quelle die Bereiche der beiden ANDEREN Anlagenarten deckt, und die setzt
292 * dieses Programm weiterhin selbst.
293 */
294 'rilsa-umlaufzeit-regelbereich': {
295 kurz: 'RiLSA 2015',
296 regelwerk: RILSA,
297 herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER,
298 sachgebiet: 'Umlaufzeit: empfohlener Bereich',
299 fundstelle: 'Abschnitt 2.6 (Umlaufzeit), Richtwerte am Ende des Abschnitts',
300 verwendung:
301 'Regelbereich der Umlaufzeit. Er ist keine Schranke: Liegt die Umlaufzeit außerhalb, meldet ' +
302 'der Prüfbericht einen Hinweis, der in den Planunterlagen zu begründen ist.',
303 pruefstand: 'abzugleichen',
304 hinweis:
305 'Am Knotenpunkt sind beide Grenzen belegt: Die RiLSA 2015 nennt als Richtwerte für die ' +
306 'Umlaufzeit minimal 30 s und maximal 90 (120) s und rät, größere Umlaufzeiten als 90 s ' +
307 'nach Möglichkeit zu vermeiden. Bis zur Fassung 5.26.0 lief der Regelbereich dieses ' +
308 'Programms von 60 bis 90 s; die 60 s waren eine eigene Zahl, und jeder Umlauf zwischen 30 ' +
309 'und 60 s wurde als außerhalb des üblichen Bereichs gemeldet, obwohl das Regelwerk ihn ' +
310 'ausdrücklich zulässt. Einen empfohlenen MITTELBEREICH nennt die RiLSA nicht: Die früher ' +
311 'als normal bezeichneten Umlaufzeiten von 50 bis 75 s sind mit der Ausgabe 2010 ' +
312 'weggefallen. An der Fußgängerschutzanlage (40 bis 70 s) und bei einstreifiger ' +
313 'Verkehrsführung (60 bis 180 s) setzt dieses Programm den Bereich weiterhin selbst – für ' +
314 'Fußgängerschutzanlagen sagt der Hamburger LSA-Leitfaden sogar ausdrücklich, die ' +
315 'Umlaufzeit sei dort „an keine weiteren Vorgaben gebunden". Deshalb bleibt der Prüfstand ' +
316 '„abzugleichen"; er gilt der Quelle und damit allen drei Anlagenarten. Die Herkunft je ' +
317 'Anlagenart steht im Abschnitt „Schranken der Anlagenart".',
318 },
319
320 /*
321 * NEU (Fassung 5.10.0): eigene Quelle fuer die Anfahrverlustzeit, aus
322 * demselben Grund wie beim Regelbereich darueber.
323 *
324 * Sie stand unter 'rilsa-umlaufzeit' und trug damit im Fundstellenverzeichnis
325 * der Planunterlage die Marke "gesichert" neben "RiLSA 2015" - waehrend der
326 * Hinweis derselben Quelle allein den Umlaufzeitbereich von 30 bis 120 s
327 * belegt und die Zeile anderswo mit "abzugleichen" gefuehrt war. Ein Pruefer,
328 * der die 2 s in der RiLSA sucht, findet sie dort nicht.
329 *
330 * WARUM NICHT UNTER 'praxis': Deren Hinweis sagt "wirkt sich nicht auf die
331 * Einhaltung des Regelwerks aus". Das stimmt hier nicht - die Anfahrverluste
332 * gehen ueber die Verlustzeit je Umlauf in die Umlaufzeitermittlung ein, und
333 * die Umlaufzeit ist an Regelwerksgrenzen gebunden.
334 */
335 'praxis-anfahrverlustzeit': {
336 kurz: 'Praxisansatz',
337 regelwerk: 'Praxisansatz zur Verlustzeit je Umlauf',
338 herausgeber: '—',
339 sachgebiet: 'Umlaufzeit: Anfahrverlustzeit je Freigabezeitbeginn',
340 verwendung:
341 'Anteil der Verlustzeit je Umlauf, der auf das Anfahren entfällt: Verlustzeit = Summe der ' +
342 'Übergangszeiten + Anfahrverlustzeit je Freigabezeitbeginn. Sie geht in die ' +
343 'Umlaufzeitermittlung (Webster, Akçelik, HBS, HCM) und in die Simulation des Abflusses ein.',
344 pruefstand: 'abzugleichen',
345 hinweis:
346 'Die Anfahrverlustzeit von 2 s je Freigabezeitbeginn ist in der RiLSA 2015 nicht ' +
347 'nachweisbar; sie ist eine Größenordnung der Fachliteratur zur Umlaufzeitermittlung und ' +
348 'örtlich abzustimmen. Ein höherer Ansatz verlängert die Umlaufzeit und wirkt damit ' +
349 'konservativ; auf Zwischenzeit und Räumzeit hat der Wert keinen Einfluss. Der Altbestand ' +
350 'setzte pauschal 4 s Verlustzeit je Phase an und zählte die Zwischenzeiten nicht dazu.',
351 },
352
353 'rilsa-koordinierung': {
354 kurz: 'RiLSA 2015',
355 regelwerk: RILSA,
356 herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER,
357 sachgebiet: 'Koordinierung benachbarter Lichtsignalanlagen',
358 fundstelle:
359 'Abschnitt 4.4 (Koordinierung); Abschnitt 4.4.4.2 für Progressionsgeschwindigkeit, ' +
360 'Auslastungsgrad und Wirkbereich Grüner Wellen',
361 /*
362 * Hier stand "fuer die Ermittlung von Versatzzeiten und Bandbreite" - und
363 * das geschieht nicht. Die Fachlogik liegt in coordination.ts und ist
364 * geprueft und wird seit 5.35.0 von der Ansicht "Koordinierung"
365 * aufgerufen. BIS DAHIN STAND HIER, dass sie von nichts aufgerufen wird -
366 * ein Fundstellenverzeichnis, das eine Verwendung behauptet, die es nicht
367 * gibt, ist als Nachweis schlimmer als eine Luecke. Umgekehrt gilt
368 * dasselbe: Eine Verwendung zu verschweigen, die es gibt, laesst den
369 * Pruefer eine wirkende Zahl fuer folgenlos halten.
370 */
371 verwendung:
372 'Kennwerte der Koordinierung. Sie wirken in der Ansicht „Koordinierung" – in Reisezeit, ' +
373 'Versatzempfehlung und Bandbreite; in den Signalzeitenplan dieses Knotenpunkts gehen sie ' +
374 'nicht ein.',
375 pruefstand: 'abzugleichen',
376 hinweis:
377 'Die anzusetzende Geschwindigkeit ist örtlich festzulegen. Die RiLSA 2015 gibt dafür eine ' +
378 'RELATIVE Regel: Die Progressionsgeschwindigkeit soll in der Regel 90 % bis 100 % der ' +
379 'zulässigen Höchstgeschwindigkeit betragen. Die hier hinterlegten 30 bis 60 km/h sind ' +
380 'dagegen absolute Schranken dieses Programms; sie sind kein Wert des Regelwerks und ' +
381 'passen nur zu einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von rund 50 km/h. Ebenfalls belegt: ' +
382 'Grüne Wellen wirken bei Abständen bis 750 m, in besonders günstigen Fällen bis 1000 m; ' +
383 'darüber lösen sich die Pulks so weit auf, dass eine Koordinierung in der Regel nicht ' +
384 'mehr sinnvoll ist. Der Auslastungsgrad muss für eine gute Koordinierungsqualität unter ' +
385 '0,85 liegen.',
386 },
387
388 /*
389 * KORREKTUR (Stand 15.08.2026): Der Hinweis sagte, das Programm rechne "mit
390 * einem Pkw-Aequivalent von 2,0", und stellte das unter die HBS-Quelle.
391 * Beides zusammen war eine falsche Regelwerkszuschreibung: Die 2,0 sind der
392 * Wert des HCM 2010. Gerechnet wird jetzt mit dem Anpassungsfaktor fSV des
393 * HBS 2015; der Hinweis nennt beide Gleichungen, sagt welche verwendet wird
394 * und warum - und was der Faktor NICHT abdeckt.
395 *
396 * NACHGEFUEHRT (Stand 15.08.2026): Hier stand, das Programm
397 * erfasse keine Aufteilung des Schwerverkehrs und rechne deshalb IMMER nach
398 * Gl. 2-6 - und die daraus folgende Ueberschaetzung sei "die groesste
399 * unsichere Annahme dieser Kapazitaetsrechnung", abfangbar "erst mit einer
400 * erfassbaren Aufteilung". Sie ist jetzt erfassbar. Der Vermerk gilt
401 * unveraendert weiter, aber nur noch fuer Stroeme OHNE erfasste Aufteilung;
402 * er als Programmeigenschaft stehenzulassen, waere seit Schema 13 falsch.
403 */
404 'hbs-kapazitaet': {
405 kurz: 'HBS 2015',
406 regelwerk: HBS,
407 herausgeber: HBS_HERAUSGEBER,
408 sachgebiet: 'Bemessung von Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage: Kapazität',
409 verwendung:
410 'Sättigungsverkehrsstärke je Fahrstreifen für die Kapazität C = qS · tA / tU mit der ' +
411 'Abflusszeit tA = tF + 1 s. Der Schwerverkehr geht über den Anpassungsfaktor fSV in den ' +
412 'Zeitbedarfswert ein: tB = fSV · f1 · f2 · 1,8 und qS = 3600 / tB.',
413 pruefstand: 'gesichert',
414 hinweis:
415 'Die Sättigungsverkehrsstärke von 2000 Kfz/h je Fahrstreifen (Zeitbedarfswert 1,8 s) und der ' +
416 'Zeitzuschlag von 1 s zur Freigabezeit sind durch den BASt-Bericht V 400 (2025) empirisch ' +
417 'bestätigt („Sättigungsverkehrsstärke von 2000 Kfz/h im Pkw-Verkehr ohne weitere Einflüsse"). ' +
418 'Sie gelten unter den Standardbedingungen des HBS: „Längsneigung −2 % ≤ s ≤ 2 %, ' +
419 'Kurvenradius R ≥ 20 m, Fahrstreifenbreite b ≥ 3 m" bei reinem Pkw-Verkehr. Den ' +
420 'Schwerverkehr berücksichtigt der Anpassungsfaktor fSV; V 400 gibt beide Gleichungen ' +
421 'wörtlich wieder: fSV = (qLV + 1,75 · qLkw+Bus + 2,5 · qLkwK) / qKfz bei bekannter ' +
422 'Aufteilung und fSV = (qLV + 1,9 · qSV) / qKfz bei unbekannter. Dieses Programm rechnet ' +
423 'beide, und zwar je Verkehrsstrom nach dessen Datenlage – wie es das HBS vorsieht („in ' +
424 'Abhängigkeit von der Datenverfügbarkeit zur Aufteilung des Schwerverkehrs"): Ist an der ' +
425 'Verkehrsstärke der Anteil der Lastzüge am Schwerverkehr erfasst, gilt Gl. 2-5, sonst ' +
426 'Gl. 2-6 (fSV = 1 + 0,90 · pSV). Die Pkw-Gleichwerte selbst sind kein Vorgabenfeld – ' +
427 'wählbar ist die Datenlage, nicht der Wert des Regelwerks. BEIDE GLEICHUNGEN SIND ' +
428 'DIESELBE: V 400 nennt die Annahme hinter dem Pauschalwert – „Bei einem Anteil der Lkw mit ' +
429 'Anhänger und Sattel-Kfz (Fahrzeugklasse LkwK) am Schwerverkehr von 20 % ergibt sich der ' +
430 'Funktionsverlauf der Gleichung (2-6)"; nachgerechnet ist 1,75 · 0,80 + 2,5 · 0,20 = 1,9 ' +
431 'exakt. Wer 20 % Lastzüge einträgt, ändert an seinen Zahlen nichts. FEHLERRICHTUNG, WO DIE ' +
432 'AUFTEILUNG FEHLT: Gl. 2-6 rechnet jedes Schwerfahrzeug mit dem Pkw-Gleichwert 1,9; ein ' +
433 'Lastzug trägt nach Gl. 2-5 aber 2,5. Wo der Schwerverkehr überwiegend aus Lastzügen ' +
434 'besteht, fällt die Sättigungsverkehrsstärke deshalb ZU GROSS aus – bei 20 % Schwerverkehr ' +
435 'aus lauter Lastzügen 2000/1,180 = 1695 statt 2000/1,300 = 1538 Kfz/h, also um 10,2 %, und ' +
436 'mit steigendem Anteil bis zu 31,6 % bei reinem Lastzugverkehr; in die andere Richtung ist ' +
437 'sie konservativ (ohne Lastzüge 2000/1,150 = 1739 Kfz/h, also 2,5 % zu klein). Das ist die ' +
438 'größte unsichere Annahme dieser Kapazitätsrechnung, und sie besteht für jeden Strom ohne ' +
439 'erfasste Aufteilung fort; der Prüfbericht weist sie ab 10 % Schwerverkehr je Strom aus, ' +
440 'mit den Zahlen für dessen Anteil. Bis zum 15.08.2026 rechnete das Programm ' +
441 'stattdessen mit einem festen Pkw-Gleichwert von 2,0 – das ist nachweislich der Wert des ' +
442 'HCM 2010 („Im HCM 2010 (TRB, 2010) wurde an LSA ein konstanter Pkw-Gleichwert von 2,00 ' +
443 'verwendet"), nicht des HBS; die Kapazität fällt seitdem größer aus, und zwar umso mehr, ' +
444 'je höher der Schwerverkehrsanteil ist: bei 5 % um 0,5 %, bei 30 % um 2,4 %, bei einem ' +
445 'reinen Schwerverkehrsstrom um 5,3 %. NICHT ' +
446 'ABGEBILDET sind die übrigen Anpassungsfaktoren f1 = max(fb, fR, fs) und f2 = min(1, fs) ' +
447 'für Fahrstreifenbreite, Abbiegeradius und Längsneigung sowie die Ersatz-' +
448 'Sättigungsverkehrsstärke für Mischfahrstreifen: Weicht die Zufahrt von den ' +
449 'Standardbedingungen ab, rechnet dieses Programm die Sättigungsverkehrsstärke zu groß. ' +
450 'Vor der Fassung 5.4.0 standen hier 1800 Fz/h – konservativ, aber ' +
451 'kein Wert des HBS.',
452 },
453
454 'hbs-abminderung': {
455 kurz: 'HBS 2015',
456 regelwerk: HBS,
457 herausgeber: HBS_HERAUSGEBER,
458 sachgebiet: 'Bemessung von Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage: Abminderung abbiegender Ströme',
459 verwendung: 'Pauschale Abminderung der Sättigungsverkehrsstärke abbiegender Ströme.',
460 pruefstand: 'abzugleichen',
461 hinweis:
462 'Das HBS kennt differenzierte Abminderungsfaktoren nach Abbiegeradius, Gegenverkehr und ' +
463 'Fußgängerquerung. Dieses Programm rechnet mit einem einheitlichen Faktor; für eine ' +
464 'HBS-konforme Bemessung ist der Faktor je Strom zu prüfen. Für bedingt verträglich ' +
465 'geführte Linksabbieger kennt das HBS 2015 zudem eine harte Regel, die dieses Programm ' +
466 'nicht abbildet – der FGSV-Dialog zum HBS gibt sie wörtlich wieder: „Ergibt sich dabei für ' +
467 'eine oder beide Zufahrten ein Auslastungsgrad des Gegenverkehrs x ≥ 95 %, so ist die ' +
468 'Kapazität beim Durchsetzen für den bedingt verträglichen Linksabbieger (CD) auf 0 Kfz/h ' +
469 'zu setzen." Wo ein Linksabbieger im Gegenverkehr durchgesetzt wird, ist die Kapazität ' +
470 'dieses Programms deshalb zu groß; der Prüfbericht weist darauf hin.',
471 },
472
473 /*
474 * NEU (Fassung 5.30.0): die geometrischen Anpassungsfaktoren des
475 * Zeitbedarfswerts.
476 *
477 * Bis 5.29.0 fuehrte dieses Verzeichnis sie ueberhaupt nicht, weil das
478 * Programm sie nicht rechnete - und `HBS_STANDARDBEDINGUNGEN` sagte dazu, die
479 * Saettigungsverkehrsstaerke falle ohne sie ZU GROSS aus. Jetzt sind sie
480 * gerechnet, und damit gehoert ihre Herkunft hierher.
481 *
482 * PRUEFSTAND 'abzugleichen' UND NICHT 'gesichert': Das HBS 2015 liegt diesem
483 * Programm nicht vor. Die drei Geraden stammen aus dem Bericht V 400 der
484 * Bundesanstalt fuer Strassenwesen, der das Verfahren wiedergibt; das ist
485 * eine belastbare, aber keine originale Quelle. Dieselbe Einordnung wie bei
486 * 'hbs-abminderung' und 'hbs-wartezeit'.
487 */
488 'hbs-geometriefaktoren': {
489 kurz: 'HBS 2015',
490 regelwerk: HBS,
491 herausgeber: HBS_HERAUSGEBER,
492 sachgebiet:
493 'Bemessung von Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage: geometrische Anpassungsfaktoren des ' +
494 'Zeitbedarfswerts',
495 verwendung:
496 'Anpassung der Sättigungsverkehrsstärke an Fahrstreifenbreite, Kurvenradius und ' +
497 'Längsneigung der Zufahrt. Fehlt eine Angabe, gilt die Standardbedingung und der ' +
498 'zugehörige Faktor ist 1.',
499 pruefstand: 'abzugleichen',
500 hinweis:
501 'Die drei Geraden sind dem Bericht V 400 der Bundesanstalt für Straßenwesen entnommen, ' +
502 'nicht einer Originalausgabe des HBS 2015. Dieses Programm weicht an zwei Stellen ' +
503 'bewusst von der geschlossenen Formel ab, beide Male in die sichere Richtung: Ein Gefälle ' +
504 'hebt die Sättigungsverkehrsstärke nicht über den Grundwert – nach der Formel täte es ' +
505 'das, bei 4 % Gefälle um 13,6 % –, und an abbiegenden Strömen bleibt der Kurvenradius ' +
506 'ohne Wirkung, weil der pauschale Abbiegerfaktor 0,90 ihn bereits abdeckt und beides ' +
507 'zugleich doppelt abmindern würde. Wo eine dieser beiden Abweichungen greift, sagt es ' +
508 'der Prüfbericht.',
509 },
510
511 'hbs-wartezeit': {
512 kurz: 'HBS 2015',
513 regelwerk: HBS,
514 herausgeber: HBS_HERAUSGEBER,
515 sachgebiet: 'Bemessung von Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage: mittlere Wartezeit',
516 verwendung:
517 'Mittlere Wartezeit tW = tW,G + tW,R aus Grundwartezeit (Abflusszeitanteil fA = tA/tU) und ' +
518 'Wartezeit im Reststau (mittlerer Rückstau bei Freigabezeitende mit Instationaritätsfaktor ' +
519 'fin, Betrachtungszeitraum T = 1 h).',
520 pruefstand: 'abzugleichen',
521 hinweis:
522 'Die Formelkette ist in der Fachliteratur dokumentiert (Leyn, U.: Einfluss von Instationarität ' +
523 'auf die Wartezeit an Knotenpunkten mit und ohne Lichtsignalanlage, KIT 2016, Gl. 2-7 bis 2-10 ' +
524 'und 3-2) und an einem LISA+-Ausdruck „HBS-Bewertung 2015" auf 0,1 s nachgerechnet; der ' +
525 'Abgleich mit dem Druckwerk selbst steht aus. Der Vorgabewert des Instationaritätsfaktors 1,1 ' +
526 'folgt dem FGSV-Dialog zum HBS 2015 (Kapitel S4) für den Fall ohne 15-Minuten-Zähldaten; ' +
527 'liegen sie vor, gilt fin = 1 + ((q15/q) − 1)/1,5.',
528 },
529
530 /*
531 * PRUEFSTAND VON 'abzugleichen' AUF 'gesichert' (Stand 15.08.2026) - und
532 * warum das keine Selbstbegnadigung ist:
533 *
534 * Bisher stuetzten sich die drei Stufentafeln auf "zwei uebereinstimmende
535 * Sekundaerquellen", naemlich Verkehrsuntersuchungen von Ingenieurbueros.
536 * Inzwischen liegen ZWEI HERAUSGEBERSEITIGE Wiedergaben derselben gedruckten
537 * HBS-Tabelle vor, zehn Jahre auseinander und beide im Bild gelesen:
538 *
539 * - FGSV-Verlag, Einfuehrungskolloquium zum HBS 2015 (2. Oktober 2015),
540 * Vortrag von Dr.-Ing. Martin Schmotz, dem Verfasser des Kapitels S4,
541 * Folie 5: alle drei Spalten mit denselben Zahlen, dazu die Aenderung
542 * gegenueber dem HBS 2001 ("Kfz-Verkehr: QSV F bei Ueberschreitung der
543 * Kapazitaet"; "Fussgaenger und Radfahrer: Maximale Wartezeit
544 * massgebend").
545 * - BASt-Bericht V 400 (2025), Tab. 2-2 "Grenzwerte fuer die
546 * Qualitaetsstufen des Verkehrsablaufs der verschiedenen Verkehrsarten
547 * nach dem HBS 2015": dieselben Zahlen, dieselbe Spaltenaufteilung,
548 * dieselbe Zusatzbedingung q > C.
549 *
550 * Damit ist der Massstab dieses Programms erfuellt: "Wert und Regelwerk sind
551 * eindeutig; der Wert wird in der Fachliteratur durchgaengig gleich
552 * wiedergegeben." Es ist derselbe Massstab, unter dem die
553 * Zwischenzeitkennwerte 'gesichert' fuehren - auch dort ist die Quelle nicht
554 * das Druckwerk selbst, sondern eine Herausgeberquelle (das
555 * FGSV-Aenderungsblatt).
556 *
557 * WAS DAMIT NICHT BEHAUPTET WIRD, und der Hinweis sagt es: Beide Dokumente
558 * geben DIESELBE gedruckte Tabelle wieder. Zwei Wiedergaben eines Originals
559 * sind kein zweiter Zeuge fuer die Richtigkeit des Originals - fuer die
560 * Frage "was steht im HBS" reichen sie, fuer jede weitergehende Frage nicht.
561 */
562 'hbs-qualitaetsstufen': {
563 kurz: 'HBS 2015',
564 regelwerk: HBS,
565 herausgeber: HBS_HERAUSGEBER,
566 sachgebiet: 'Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs',
567 verwendung:
568 'Kfz: Einstufung der mittleren Wartezeit in die Stufen A bis E, Stufe F nur bei Überlastung ' +
569 '(q > C). ÖPNV: Einstufung der mittleren Wartezeit in die Stufen A bis F, F außerdem bei ' +
570 'Überlastung. Fußgänger und Radverkehr: Einstufung der maximalen Wartezeit (längste ' +
571 'Sperrzeit im Umlauf) in die Stufen A bis F.',
572 pruefstand: 'gesichert',
573 hinweis:
574 'Alle drei Stufentafeln – Kfz 20/35/50/70 s mit E darüber und F genau bei q > C, ÖPNV auf ' +
575 'Sonderfahrstreifen 5/15/25/40/60 s, Fußgänger und Radverkehr 30/40/55/70/85 s – sind ' +
576 'zweifach herausgeberseitig belegt: durch den Vortrag des Verfassers von Kapitel S4 beim ' +
577 'FGSV-Einführungskolloquium zum HBS 2015 (2. Oktober 2015, Folie „Qualitätskriterien") und ' +
578 'durch Tab. 2-2 des BASt-Berichts V 400 (2025), „Grenzwerte für die Qualitätsstufen des ' +
579 'Verkehrsablaufs der verschiedenen Verkehrsarten nach dem HBS 2015". Beide geben dieselbe ' +
580 'gedruckte Tabelle wieder – zwei Wiedergaben eines Originals, kein zweiter Zeuge für das ' +
581 'Original selbst. Dass Fußgänger und Radverkehr nach der MAXIMALEN Wartezeit bewertet ' +
582 'werden, ist dort ebenfalls wörtlich belegt, samt ihrer Ermittlung: „Die maximalen ' +
583 'Wartezeiten des Fuß- und Radverkehrs entsprechen der Sperrzeit des jeweiligen ' +
584 'Verkehrsstroms, die aus dem Signalzeitenplan abgelesen werden kann" – genau so rechnet ' +
585 'dieses Programm. Vor der Fassung 5.4.0 war hier die Kfz-Tafel des ' +
586 'HBS 2001 (E bis 100 s) hinterlegt. NICHT als Beleg verwendbar ist die Tabelle D-4 des ' +
587 'BASt-Leitfadens „Qualitätsmanagement von Lichtsignalanlagen": Sie gibt das HBS 2001 ' +
588 'wieder und nennt für Fußgänger 15/20/25/30/35 s. Wahlweise ist das Verfahren des Highway ' +
589 'Capacity Manual hinterlegt (nur Kfz/ÖPNV). Das verwendete Verfahren wird an jedem ' +
590 'Ergebnis und im Ausdruck mit ausgegeben.',
591 },
592
593 'hcm-verfahren': {
594 kurz: 'HCM',
595 regelwerk: 'Highway Capacity Manual (HCM 2010)',
596 herausgeber: 'Transportation Research Board, Washington D.C.',
597 sachgebiet: 'Signalisierte Knotenpunkte: Wartezeit und Level of Service',
598 verwendung:
599 'Nur im Bewertungsverfahren HCM: Kapazität mit g = tF, mittlere Wartezeit d = d1 + d2 ' +
600 '(T = 0,25 h, k = 0,5, I = 1,0), Level of Service nach mittlerer Wartezeit; F außerdem bei ' +
601 'v/c > 1.',
602 pruefstand: 'fachliteratur',
603 hinweis:
604 'Kein deutsches Regelwerk; hinterlegt, weil die Skala in älteren Unterlagen und in Software aus ' +
605 'dem englischen Sprachraum vorkommt. Für Fußgänger und Radverkehr ist keine HCM-Tafel ' +
606 'hinterlegt. Die Kennwerte des HBS 2015 zur Wartezeit (Instationaritätsfaktor) wirken in diesem ' +
607 'Verfahren nicht.',
608 },
609
610 'verfahren-webster': {
611 kurz: 'Webster 1958',
612 regelwerk: 'Webster, F. V.: Traffic Signal Settings (1958)',
613 herausgeber: 'Road Research Laboratory, Technical Paper No. 39, London',
614 sachgebiet: 'Wartezeitminimale Umlaufzeit',
615 verwendung: 'tU = (1,5 · L + 5) / (1 − Y)',
616 pruefstand: 'fachliteratur',
617 hinweis:
618 'Kein Regelwerkswert. Das Verfahren ist in der Fachliteratur allgemein anerkannt, aber nicht ' +
619 'Bestandteil der RiLSA.',
620 },
621
622 'verfahren-akcelik': {
623 kurz: 'Akçelik 1981',
624 regelwerk: 'Akçelik, R.: Traffic Signals – Capacity and Timing Analysis (1981)',
625 herausgeber: 'Australian Road Research Board, Research Report ARR 123',
626 sachgebiet: 'Wartezeitminimale Umlaufzeit, robuster bei hoher Auslastung',
627 verwendung: 'tU = (1,4 · L + 6) / (1 − Y)',
628 pruefstand: 'fachliteratur',
629 hinweis: 'Kein Regelwerkswert.',
630 },
631
632 /*
633 * NEU (Fassung 5.4.0, Befunde C3, C5, C6): ANLAGENART_GRENZEN
634 * nannte diesen Schluessel schon als Herkunft der Arbeitsstellen-Schranken,
635 * das Verzeichnis kannte ihn aber nicht - der Ausdruck fuehrte eine eigene
636 * Zuordnung. Jetzt steht die RSA hier wie jedes andere Regelwerk. Mit
637 * Ausgabe "RSA 21" in der Kurzform: Seit Befund B7 nennt das Programm die
638 * RSA-Fundstellen (Teil A 3.2, Teil B 2.3.4, Teil C 2.3.2) nach der Ausgabe
639 * 2021, und die Anhaltswerte hier beziehen sich auf dieselbe Ausgabe. Am
640 * Original zu pruefen bleibt ihre Zuordnung (Pruefstand "abzugleichen").
641 */
642 'rsa-arbeitsstellen': {
643 kurz: 'RSA 21',
644 regelwerk: 'RSA 21 – Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen',
645 herausgeber: 'FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, FGSV-Nr. 370',
646 sachgebiet: 'Arbeitsstellen: Signalregelung einstreifiger Verkehrsführungen',
647 verwendung:
648 'Anhaltswerte für die Hinweise des Prüfberichts bei einstreifiger Verkehrsführung: ' +
649 'Anordnungskriterien (Verkehrsstärke, Länge der Engstelle, Sichtverhältnisse), Regelung ' +
650 'kurzer Engstellen ohne Lichtsignalanlage, Höchstgeschwindigkeit an Arbeitsstellen längerer ' +
651 'Dauer sowie die RSA-konformen Alternativen zur Signalregelung. Die Umlaufzeit- und ' +
652 'Wartezeitschranken dieser Anlagenart sind aus den übrigen Schranken hergeleitet und stehen ' +
653 'so in keinem Regelwerk.',
654 pruefstand: 'abzugleichen',
655 hinweis:
656 'Die Anhaltswerte (Verkehrsstärke über 500 Kfz/h, Engstelle bis 50 m, Beschränkung auf ' +
657 '50 km/h) sind am Wortlaut der eigenen Ausgabe zu prüfen. Die Längen 400 m und 600 m, ab ' +
658 'denen der Bericht auf Abstimmungsbedarf hinweist, sind Behördenpraxis und kein Wert der RSA. ' +
659 'Die Typklassen A bis D transportabler Lichtsignalanlagen stehen in den ZTV transportable ' +
660 'LSA 2023 (ARS 07/2024), nicht in der RSA.',
661 },
662
663 /*
664 * NEU (Fassung 5.4.0, Befund C2): Die 70-km/h-Regel stand bereits
665 * als Schranke im Programm (OePNV-Raeumgeschwindigkeit, Gelbzeitstaffel), aber
666 * ohne Eintrag im Verzeichnis. Die Rechtsgrundlagen weiter unten nennen die
667 * VwV-StVO nur allgemein.
668 */
669 'vwv-stvo': {
670 kurz: 'VwV-StVO',
671 regelwerk: 'Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 37',
672 herausgeber: 'Bundesministerium für Verkehr; Bundesanzeiger',
673 sachgebiet: 'Wechsellichtzeichen: Einsatzgrenzen und Signalfolge',
674 verwendung:
675 'Über 70 km/h sollen Lichtsignalanlagen nicht eingerichtet werden (Rn. 10) – Grundlage der ' +
676 'Prüfregeln zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Obergrenze der ÖPNV-Räumgeschwindigkeit. ' +
677 'Rot-Gelb soll eine Sekunde dauern und darf zwei Sekunden nicht überschreiten (Rn. 17) – ' +
678 'Grundlage der harten Schranke der Rot-Gelb-Zeit. Die Gelbzeitstaffel nach zulässiger ' +
679 'Höchstgeschwindigkeit (3/4/5 s bei 50/60/70 km/h, Rn. 17) deckt sich mit der RiLSA; ' +
680 'gerechnet wird sie über die Vorgabe „Gelbzeit" unter RiLSA 2015 – Signalzeiten.',
681 pruefstand: 'gesichert',
682 hinweis:
683 'Soll-Vorschriften: Eine Abweichung ist möglich, aber in der Anordnung zu begründen. Die ' +
684 'Werte 70 km/h, 2 s und die Gelbzeitstaffel sind eindeutig; die genannten Randnummern sind ' +
685 'an der geltenden Fassung der VwV-StVO nachzusehen.',
686 },
687
688 /*
689 * EIGENE QUELLE FUER DIE BEIDEN FESTEN UEBERFAHRZEITEN.
690 *
691 * WARUM NICHT UNTER 'rilsa-zwischenzeiten', obwohl beide Zahlen seit 5.27.0
692 * am Original belegt sind: Die Vorgabenansicht muss diese beiden Felder als
693 * wirkungslos kennzeichnen koennen, solange der Ansatz 'gelbzeit' gewaehlt
694 * ist (settings.ts, wirkungslosigkeit), und das entscheidet sich am
695 * Quellenschluessel.
696 *
697 * DER SCHLUESSEL BEHAELT SEINEN NAMEN, obwohl 'praxis-' jetzt irrefuehrt: An
698 * ihm haengt die vom Anwender eingetragene Fundstelle seiner eigenen Ausgabe
699 * (services/storage.ts, `fundstellen`). Wer ihn umbenennt, wirft sie weg.
700 */
701 'praxis-ueberfahrzeit-fest': {
702 kurz: 'RiLSA 2015',
703 regelwerk: RILSA,
704 herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER,
705 sachgebiet: 'Zwischenzeiten: feste Überfahrzeit des Kraftfahrzeugverkehrs',
706 fundstelle: 'Abschnitt 2.5.2, Fälle 1 und 2',
707 verwendung:
708 'Nur beim Ansatz „feste Überfahrzeit": tü = 3 s geradeaus und 2 s abbiegend, unabhängig ' +
709 'von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Beim Ansatz „Überfahrzeit = Gelbzeit" – der ' +
710 'Vorgabe – gehen die Werte in keine Zahl ein.',
711 pruefstand: 'gesichert',
712 hinweis:
713 'Am Original abgeglichen (10.09.2026): Die RiLSA setzt die Überfahrzeit geradeaus ' +
714 'fahrender Kraftfahrzeuge auf 3 s fest, ausdrücklich unabhängig von der zulässigen ' +
715 'Höchstgeschwindigkeit, und die abbiegender Kraftfahrzeuge auf 2 s. DER FESTE ANSATZ IST ' +
716 'DAMIT DER REGELWERKSANSATZ – bis zur Fassung 5.26.0 stand hier das Gegenteil („kein ' +
717 'Regelwerkswert"), weil der Wortlaut zu den Fällen 1 und 2 im FGSV-Änderungsblatt ' +
718 'weggeschnitten ist und nur der Umkehrschluss aus den Zwischenzeitentafeln des Hamburger ' +
719 'LSA-Leitfadens vorlag; der Umkehrschluss traf zu. Die Vorgabe dieses Programms bleibt ' +
720 'gleichwohl „Überfahrzeit = Gelbzeit": Sie ist bei jeder zulässigen Höchstgeschwindigkeit ' +
721 'über 50 km/h und bei jedem Abbieger die längere Überfahrzeit, und die Umstellung eines ' +
722 'ausgelieferten Programms auf durchgängig kürzere Zwischenzeiten wäre die gefährliche ' +
723 'Richtung. Wer regelkonform rechnen will, wählt den festen Ansatz; der Unterschied beträgt ' +
724 'beim Abbiegen um bis zu 3 s je Übergang. Beide Werte sind einstellbar, die Ausgaben nennen ' +
725 'deshalb die Größenordnung der wirksamen Vorgaben. Die Untergrenze der Überfahr- und ' +
726 'Räumzeit (tü + tr ≥ tG + 1 s) gilt bei beiden Ansätzen und ist seit 5.27.0 eingebaut.',
727 },
728
729 /*
730 * EIGENE QUELLE FUER DEN ENGEN INNENRADIUS.
731 *
732 * SEIT 5.27.0 EIN REGELWERKSWERT: Die gekaufte Ausgabe nennt in Abschnitt
733 * 2.5.2, Fall 2 sowohl die 5 m/s als auch die Radiusschwelle. Bis 5.26.0
734 * stand hier "in der RiLSA 2015 nicht nachweisbar", gestuetzt auf eine
735 * Recherche ohne Original - eine Fehlmeldung in der vorsichtigen Richtung,
736 * die aber im Fundstellenverzeichnis der Planunterlage gedruckt wurde.
737 *
738 * DER SCHLUESSEL BEHAELT SEINEN NAMEN: An ihm haengt die vom Anwender
739 * eingetragene Fundstelle seiner eigenen Ausgabe (services/storage.ts).
740 */
741 'praxis-enger-radius': {
742 kurz: 'RiLSA 2015',
743 regelwerk: RILSA,
744 herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER,
745 sachgebiet: 'Zwischenzeiten: Räumgeschwindigkeit bei engem Innenradius',
746 fundstelle: 'Abschnitt 2.5.2, Fall 2',
747 verwendung:
748 'Räumgeschwindigkeit abbiegender Kraftfahrzeuge an Konfliktbeziehungen, die als „enger ' +
749 'Innenradius" gekennzeichnet sind: 5,0 m/s statt 7,0 m/s. Ohne dieses Merkmal – der ' +
750 'Vorgabe – geht der Wert in keine Zahl ein.',
751 pruefstand: 'gesichert',
752 hinweis:
753 'Am Original abgeglichen (10.09.2026): Die RiLSA setzt die Räumgeschwindigkeit abbiegender ' +
754 'Kraftfahrzeuge mit 7 m/s an, „bei einem Radius des Fahrstreifeninnenrands von R < 10 m" ' +
755 'mit 5 m/s, und gibt die Überfahr- und Räumzeit für beide Fälle als Gleichung an. Bis zur ' +
756 'Fassung 5.26.0 stand hier „in der RiLSA 2015 nicht nachweisbar" – das war der Stand einer ' +
757 'Recherche ohne Original und ist widerlegt. DAS MERKMAL BLEIBT AN DER EINZELNEN BEZIEHUNG ' +
758 'und ist keine Vorgabe: Dieses Programm kennt den Radius des Fahrstreifeninnenrands nicht ' +
759 'und kann die Schwelle nicht selbst prüfen; wer sie ansetzt, setzt sie an der Beziehung ' +
760 'und begründet sie mit der Örtlichkeit. Der Prüfbericht führt das gesetzte Merkmal als ' +
761 'Hinweis – nicht mehr als Abweichung vom Regelwerk, sondern als Angabe, die der Prüfer an ' +
762 'der Örtlichkeit nachmessen kann. Der Ansatz VERLÄNGERT die Zwischenzeit.',
763 },
764
765 /*
766 * NEU (Fassung 5.10.0): eigene Quelle fuer den Rueckfallwert der
767 * OePNV-Raeumgeschwindigkeit.
768 *
769 * Seit Fassung 5.4.0 (Befund A2) raeumt der gesondert signalisierte OePNV mit
770 * vr = Vmax/3,6; die 10,0 m/s sind nur noch der Rueckfallwert dieses
771 * Programms, wenn am Strom keine Vmax hinterlegt ist. constants.ts sagt das
772 * ("Kein Regelwert mehr"), der Pruefbericht sagt es ("der Rückfallwert ohne
773 * Vmax ist ein Ansatz dieses Programms", engine.ts zur Meldung
774 * 'oepnv-vmax-fehlt') - nur das Fundstellenverzeichnis derselben
775 * Planunterlage schrieb den Wert ueber 'rilsa-zwischenzeiten' der RiLSA zu
776 * und stempelte ihn "gesichert". Zwei einander widersprechende Aussagen ueber
777 * dieselbe Zahl in einer Unterlage, derselbe Fehlertyp wie bei B-1 und C19.
778 *
779 * Der Ausweg, den 'rilsa-zwischenzeiten' fuer solche Faelle selbst nennt -
780 * Pruefstand behalten, Luecke im Hinweis benennen -, war hier nicht
781 * beschritten: Die Aufzaehlung dort nennt die OePNV-Einfahrgeschwindigkeit,
782 * den Raeum-Rueckfallwert nicht.
783 */
784 'programm-oepnv-rueckfallwert': {
785 kurz: 'Programmansatz',
786 regelwerk: 'Ansatz dieses Programms',
787 herausgeber: '—',
788 sachgebiet: 'Zwischenzeiten: Räumgeschwindigkeit des ÖPNV ohne bekannte Vmax',
789 verwendung:
790 'Räumgeschwindigkeit eines gesondert signalisierten ÖPNV-Stroms, an dem keine zulässige ' +
791 'Höchstgeschwindigkeit hinterlegt ist. Im Regelfall – mit Vmax – rechnet das Programm nach ' +
792 'RiLSA mit vr = Vmax/3,6; dieser Wert geht dann in keine Zahl ein.',
793 pruefstand: 'abzugleichen',
794 hinweis:
795 'Kein Regelwerkswert: Für den gesondert signalisierten ÖPNV nennt die RiLSA 2015 keine feste ' +
796 'Räumgeschwindigkeit, sondern vr = Vmax/3,6. Die 10,0 m/s sind der bisherige feste Ansatz ' +
797 'dieses Programms und bleiben als konservative Obergrenze stehen, solange die Vmax fehlt – ' +
798 'schneller zu räumen ließe sich ohne bekannte Vmax nicht begründen. Der Prüfbericht meldet ' +
799 'jeden ÖPNV-Strom ohne Vmax und verlangt sie nach; „abzugleichen" heißt hier deshalb: die ' +
800 'zulässige Höchstgeschwindigkeit am Strom eintragen, statt den Rückfallwert zu begründen.',
801 },
802
803 /*
804 * NEU (Fassung 5.11.0): eigene Quelle fuer Ziel- und Hoechstwert des
805 * Auslastungsgrades.
806 *
807 * Beide standen unter 'praxis', und deren Hinweis lautet "Frei waehlbar;
808 * wirkt sich nicht auf die Einhaltung des Regelwerks aus". Dieser Satz wird
809 * GEDRUCKT - als "Zu beachten" im Fundstellenverzeichnis der Planunterlage -
810 * und ist fuer diese beiden Werte falsch: Der Zielwert steht im Nenner der
811 * HBS-Umlaufzeitformel, der Hoechstwert in dem der HCM-Formel, beide
812 * entscheiden ausserdem, ab welchem Y die Rechnung "uebersaettigt" meldet,
813 * und beide sind je die Schwelle einer Meldung des Pruefberichts. Die
814 * Umlaufzeit ist an Regelwerksgrenzen gebunden; die Einhaltung des
815 * Regelwerks haengt also sehr wohl an ihnen.
816 *
817 * Dasselbe Muster wie bei der Anfahrverlustzeit, die aus demselben Grund aus
818 * 'praxis' herausgeloest wurde.
819 *
820 * WARUM WEITER "Planungspraxis" IN DER KURZFORM: Die Werte sind und bleiben
821 * Praxiswerte - das haelt die Spalte des Verzeichnisses und den Wortlaut des
822 * Pruefberichts ("Ziel- und Höchstwert: Praxiswerte") zusammen. Getrennt
823 * wird nur der HINWEIS, weil nur er falsch war.
824 */
825 'praxis-auslastungsgrad': {
826 kurz: 'RiLSA 2015',
827 regelwerk: RILSA,
828 herausgeber: RILSA_HERAUSGEBER,
829 sachgebiet: 'Leistungsfähigkeit: Ziel- und Höchstwert des Auslastungsgrades',
830 fundstelle: 'Abschnitt 2.6 (Umlaufzeit); Abschnitt 4.4.4.2 für Grüne Wellen',
831 verwendung:
832 'Bemessungsschwellen des Auslastungsgrades x = q/C. Der Zielwert geht in die Umlaufzeit ' +
833 'nach HBS ein (tU = L * x / (x - Y)), der Höchstwert in die nach HCM; erreicht die Summe der ' +
834 'maßgebenden Sättigungsgrade Y die jeweilige Schwelle, gilt die Anlage als übersättigt und ' +
835 'der Plan führt ersatzweise die größte zulässige Umlaufzeit. Im Prüfbericht sind beide die ' +
836 'Schwellen der Meldungen „hoch ausgelastet" (über dem Höchstwert) und „über dem ' +
837 'Ziel-Auslastungsgrad".',
838 pruefstand: 'abzugleichen',
839 hinweis:
840 'Das BAND ist belegt, die Wahl darin nicht: Die RiLSA 2015 nennt in Abschnitt 2.6 für den ' +
841 'Auslastungsgrad x einen zweckmäßigen Bereich zwischen 0,80 und 0,90 und für Grüne Wellen ' +
842 'in Abschnitt 4.4.4.2 zusätzlich einen Auslastungsgrad unter 0,85. Dieses Programm setzt ' +
843 '0,85 als Ziel- und 0,90 als Höchstwert – beide innerhalb des Bandes, die Wahl trifft es ' +
844 'selbst und ist örtlich abzustimmen. Bis zur Fassung 5.26.0 stand der Höchstwert auf 0,95 ' +
845 'und damit außerhalb; das Verzeichnis führte beide Werte als reine Planungspraxis, weil ' +
846 'das HBS 2015 als Überlastungskriterium allein q > C kennt (nachgeprüft am BASt-Bericht ' +
847 'V 400). Ein höherer Ansatz verkürzt die ermittelte Umlaufzeit und unterdrückt Meldungen ' +
848 'des Prüfberichts – die ungünstige Richtung. Auf Zwischenzeit und Räumzeit hat er keinen ' +
849 'Einfluss.',
850 },
851
852 /*
853 * NEU (Fassung 5.12.0): eigene Quelle fuer die Mindestfreigabezeit des OePNV.
854 *
855 * Sie hing an 'praxis' - und damit unter dem gedruckten Satz "wirkt sich
856 * nicht auf die Einhaltung des Regelwerks aus". Der trifft hier nicht zu:
857 * Der Wert geht ueber die Mindestfreigabezeit der Phase
858 * (mindestfreigabezeitDerGruppe -> phaseMinGreen) in die Mindestumlaufzeit
859 * ein, und die Umlaufzeit ist an Regelwerksgrenzen gebunden. Gemessen an
860 * einer Phasenfolge mit der Mindestumlaufzeit 5 + 25 + tFmin,OePNV + 35 s:
861 * bei 3 s eine Umlaufzeit von 70 s ohne Beanstandung, beim Hoechstwert des
862 * Feldes (60 s) eine erforderliche von 125 s - der Plan fuehrt den gekappten
863 * Hoechstwert, und der Pruefbericht meldet
864 * 'umlaufzeit-ueber-hoechstwert'.
865 *
866 * Dasselbe Muster wie bei der Anfahrverlustzeit und bei den
867 * Auslastungsgraden. Anders als dort ist die Richtung konservativ: Ein
868 * hoeherer Wert verlaengert die Umlaufzeit und wird gemeldet, statt sie zu
869 * verkuerzen und zu schweigen.
870 *
871 * KURZFORM UND ZAHL BLEIBEN: Die 3 s sind und bleiben ein Praxiswert; der
872 * Pruefstand bleibt 'abzugleichen'. Getrennt wird nur der Hinweis, weil nur
873 * er falsch war (dieselbe Begruendung wie bei Befund 19).
874 */
875 'praxis-mindestfreigabezeit-oepnv': {
876 kurz: 'Planungspraxis',
877 regelwerk: 'Planungspraxis',
878 herausgeber: '—',
879 sachgebiet: 'Signalzeiten: Mindestfreigabezeit gesondert signalisierter ÖPNV-Ströme',
880 verwendung:
881 'Untere Schranke der Freigabezeit eines ÖPNV-Sondersignals. Sie geht über die ' +
882 'Mindestfreigabezeit der Phase in die Mindestumlaufzeit ein; überschreitet diese den ' +
883 'größten zulässigen Wert der Umlaufzeit, meldet der Prüfbericht die Überschreitung.',
884 pruefstand: 'abzugleichen',
885 hinweis:
886 'Kein Regelwerkswert und keine wirkungslose Zahl: Für Sondersignale des ÖPNV nennt die ' +
887 'RiLSA 2015 keine eigene Mindestfreigabezeit; belegt ist allein die allgemeine ' +
888 'Mindestfreigabezeit von 5 s. Die 3 s sind eine Plausibilitätsuntergrenze dieses Programms – ' +
889 'darunter ist ein Sondersignal nicht mehr wahrnehmbar geschaltet – und örtlich abzustimmen. ' +
890 'Eine Abweichung ist keine Abweichung von der RiLSA, wirkt aber auf die Umlaufzeit: Ein ' +
891 'höherer Ansatz verlängert die Mindestumlaufzeit, bis der Prüfbericht die Überschreitung ' +
892 'des Höchstwerts meldet. Das ist die konservative Richtung; auf Zwischenzeit und Räumzeit ' +
893 'hat der Wert keinen Einfluss.',
894 },
895
896 /*
897 * NEU (Fassung 5.12.0): eigene Quelle fuer die Hoechstfreigabezeit.
898 *
899 * DER GEMELDETE BEFUND SAGTE "kein Treffer" - nachgemessen traegt er nicht.
900 * Richtig daran ist zweierlei: Die Mindestfreigabezeit geht in
901 * distributeGreenTimes immer vor (min 25 s gegen max 10 s ergibt 25 s), und
902 * in die Umlaufzeit geht der Wert nicht ein (CycleTimeInput kennt ihn
903 * nicht). Der Schluss "eine Regelwerksgroesse aendert sich nicht" ist
904 * gleichwohl falsch: Was die Kappung einer Phase abnimmt, bekommen die
905 * uebrigen, und an der Freigabezeit haengt ueber die Abflusszeit die
906 * Kapazitaet. Gemessen an der Standardvorlage (Umlaufzeit 90 s) verschiebt
907 * eine Hoechstfreigabezeit von 10 s die Freigabezeiten von 42/28 s auf
908 * 60/10 s; der Pruefbericht meldet danach zweimal
909 * 'leistungsfaehigkeit.ueberlastet' als FEHLER mit der Fundstelle "HBS 2015 -
910 * Kapazitaet und Auslastungsgrad", zweimal die Qualitaetsstufe F (q > C) und
911 * fuer den Fussverkehr die Stufe E. Ohne die Vorgabe steht keine dieser
912 * Meldungen im Bericht.
913 *
914 * Damit ist der Satz der Sammelquelle auch hier falsch, und zwar in der
915 * ungewoehnlichen Richtung: Nicht der Kennwert selbst ist regelwerksgebunden,
916 * sondern die Bewertung, die aus ihm folgt.
917 *
918 * ZUM LETZTEN SATZ DES HINWEISES: Er behauptete zunaechst pauschal, eine
919 * Hoechstfreigabezeit unter der Mindestfreigabezeit werde "als wirkungslos
920 * gemeldet". Fuer das Vorgabenfeld, unter dem dieser Hinweis gedruckt wird,
921 * war das falsch: `phaseMaxGreen` (plan/signalPlan.ts) kehrte bei massgebend
922 * === null ohne Meldung zurueck, die Meldung entstand nur aus einer
923 * SIGNALGRUPPE. Der Satz beschrieb daraufhin diesen Zustand und hielt
924 * zugleich fest, dass er nicht entschieden sei.
925 *
926 * ENTSCHIEDEN: Auch der Vorgabewert wird jetzt als wirkungslos gemeldet -
927 * einmal fuer die Anlage, mit allen Phasen, die mehr brauchen. Gemessen an
928 * der Standardvorlage mit minGreenKfz 40 s und maxGreen 10 s fuehrt der Plan
929 * unveraendert tU 100 s und Phasen 40/40 s, jetzt aber mit
930 * 'hoechstfreigabezeit-unter-mindestfreigabezeit' im Bericht. Der Satz sagt
931 * das; die Begruendung fuer die eine statt vieler Meldungen steht bei
932 * `vorgabeHoechstfreigabezeitNotiz`.
933 */
934 'praxis-hoechstfreigabezeit': {
935 kurz: 'Planungspraxis',
936 regelwerk: 'Planungspraxis',
937 herausgeber: '—',
938 sachgebiet: 'Signalzeiten: Höchstfreigabezeit der Festzeitsteuerung',
939 verwendung:
940 'Obere Schranke jeder Phase in der Freigabezeitverteilung. Was sie einer Phase abnimmt, ' +
941 'geht an die übrigen; über die Freigabezeit wirkt sie deshalb auf Abflusszeit, Kapazität, ' +
942 'Auslastungsgrad und Wartezeit und damit auf die Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs nach ' +
943 'HBS 2015. Liegt jede Phase an ihrer Höchstfreigabezeit, schlägt der Plan den verbleibenden ' +
944 'Rest einer Phase zu und meldet das.',
945 pruefstand: 'abzugleichen',
946 hinweis:
947 'Kein Regelwerkswert und keine wirkungslose Zahl: Für die Festzeitsteuerung nennt die ' +
948 'RiLSA 2015 keine allgemeine Höchstfreigabezeit; maximale Freigabezeiten gehören zur ' +
949 'verkehrsabhängigen Steuerung, die dieses Programm nicht abbildet. Die 120 s sind eine ' +
950 'Schwelle dieses Programms und örtlich abzustimmen. Eine Abweichung ist keine Abweichung ' +
951 'von der RiLSA, kann aber die Bewertung nach HBS 2015 umkehren: Wo der Wert eine Phase ' +
952 'kappt, sinkt deren Kapazität, und ein Strom kann dadurch überlastet werden (q > C, ' +
953 'Qualitätsstufe F) – der Prüfbericht führt das als Fehler. Ein niedrigerer Ansatz ist ' +
954 'deshalb nicht ohne Weiteres die sichere Richtung. Die Mindestfreigabezeit geht ihm immer ' +
955 'vor; eine Höchstfreigabezeit darunter ist nicht schaltbar. Der Plan setzt dort die ' +
956 'Mindestfreigabezeit an und meldet die Vorgabe als wirkungslos – eine je Signalgruppe ' +
957 'eingetragene Höchstfreigabezeit für jede Phase, die sie betrifft, und diesen Vorgabewert ' +
958 'einmal für die Anlage, mit allen Phasen, die mehr brauchen.',
959 },
960
961 /*
962 * NEU (Fassung 5.12.0): eigene Quelle fuer die Rasterung der Umlaufzeit.
963 *
964 * Sie hing an 'praxis'. Der Satz von der Wirkungslosigkeit trifft nicht zu:
965 * Die Rasterung verlaengert die Umlaufzeit auf das naechste Vielfache und
966 * verschiebt damit Freigabezeiten und Bewertung. Gemessen an der
967 * Standardvorlage (rechnerisch 88,07 s): bei 5 s eine Umlaufzeit von 90 s
968 * mit den Freigabezeiten 42/28 s, bei 1 s eine von 89 s mit 42/27 s.
969 *
970 * DIE REIHENFOLGE IN cycle.ts IST ENTSCHIEDEN (Fassung 5.13.0). Zuvor lief
971 * `ceilToStep` VOR der Pruefung gegen den Hoechstwert; gemessen mit demselben
972 * rechnerischen Wert 119,48 s ergab sich bei jeder Rasterung dieselbe
973 * Umlaufzeit von 120 s - bei 1 bis 6, 8 und 10 s ohne Beanstandung, bei 7 und
974 * 9 s mit dem Fehler 'umlaufzeit-ueber-hoechstwert'. Geprueft wird jetzt der
975 * erforderliche Umlauf vor der Rasterung; dieselbe Messreihe ergibt bei allen
976 * zehn Rasterungen 120 s ohne Beanstandung. Die Rasterung wirkt weiterhin auf
977 * die Umlaufzeit, aber nicht mehr auf die Frage der Leistungsfaehigkeit.
978 */
979 'praxis-umlaufzeit-rasterung': {
980 kurz: 'Planungspraxis',
981 regelwerk: 'Planungspraxis',
982 herausgeber: '—',
983 sachgebiet: 'Umlaufzeit: Rasterung',
984 verwendung:
985 'Schrittweite, auf die die rechnerische Umlaufzeit aufgerundet wird. Geprüft gegen den ' +
986 'größten zulässigen Wert wird die erforderliche Umlaufzeit vor der Rasterung; über eine ' +
987 'Überschreitung des Höchstwerts entscheidet deshalb der Bedarf und nicht die Rasterung.',
988 pruefstand: 'abzugleichen',
989 hinweis:
990 'Kein Regelwerkswert und keine wirkungslose Zahl: Eine Rasterung der Umlaufzeit schreibt ' +
991 'die RiLSA 2015 nicht vor; 5 s sind praxisüblich und örtlich abzustimmen. Sie verlängert ' +
992 'die Umlaufzeit auf das nächste Vielfache und verschiebt damit Freigabezeiten, Kapazität ' +
993 'und Wartezeit. Über den Höchstwert entscheidet sie nicht: Beurteilt wird die erforderliche ' +
994 'Umlaufzeit vor der Rasterung, und eine Aufrundung darüber hinaus wird auf den Höchstwert ' +
995 'gekappt, ohne beanstandet zu werden. Die ausgegebene Umlaufzeit ist dann kein Vielfaches ' +
996 'der Rasterung – der Höchstwert geht ihr vor. Bei einem Höchstwert von 120 s betrifft das ' +
997 'die Rasterungen 7 s und 9 s. Wählen Sie eine Rasterung, die den Höchstwert teilt, wenn die ' +
998 'Umlaufzeit im Raster stehen soll.',
999 },
1000
1001 /*
1002 * NEU (Fassung 5.29.0): eigene Quelle fuer die Regel, nach der der
1003 * Verfahrensvergleich einen Wert benennt.
1004 *
1005 * Die Regel selbst - massgebend ist der groessere aus kapazitaetsorientiertem
1006 * Bedarf und Wartezeitoptimum - steht in keinem Regelwerk. Sie stand bis
1007 * hierher unbelegt im Quelltext, und das fiel nicht auf, weil sie niemand
1008 * sah: Der Vergleich hatte keinen Aufrufer. Seit dieser Fassung steht sein
1009 * Ergebnis am Bildschirm und in der Planunterlage, und damit braucht es die
1010 * Herkunftsangabe.
1011 *
1012 * WAS BELEGT IST UND WAS NICHT: Die vier Rechenansaetze haben je eine eigene
1013 * Quelle ('verfahren-webster', 'verfahren-akcelik', 'hbs-kapazitaet',
1014 * 'hcm-verfahren'). Unbelegt ist allein ihre VERBINDUNG zu einem Wert.
1015 */
1016 'programm-umlaufzeitvergleich': {
1017 kurz: 'Programmansatz',
1018 regelwerk: 'Ansatz dieses Programms',
1019 herausgeber: '—',
1020 sachgebiet: 'Umlaufzeit: Vergleich der vier Rechenansätze',
1021 verwendung:
1022 'Regel, nach der der Verfahrensvergleich einen Wert benennt: maßgebend ist der größere aus ' +
1023 'dem kapazitätsorientierten Bedarf (der größere Wert aus HBS und HCM) und dem ' +
1024 'Wartezeitoptimum (der kleinere aus Webster und Akçelik). In die Rechnung des ' +
1025 'Signalzeitenplans geht sie nicht ein – der Plan rechnet ausschließlich das Verfahren, das ' +
1026 'unter „Phasen" gewählt ist.',
1027 pruefstand: 'abzugleichen',
1028 hinweis:
1029 'Kein Regelwerkswert: Weder die RiLSA 2015 noch das HBS 2015 nennen eine Regel, nach der ' +
1030 'die vier Ansätze zu einem Wert zu verbinden wären; die Ansätze selbst sind je einzeln ' +
1031 'belegt. Der genannte Wert ist deshalb keine Empfehlung des Regelwerks und keine dieses ' +
1032 'Programms, sondern die Auskunft, welche Umlaufzeit den Bedarf beider Zielgrößen deckt. ' +
1033 'Die Wahl des Verfahrens bleibt beim Planer und ist Teil seiner fachlichen Verantwortung. ' +
1034 'Wo ein Verfahren die Rechnung als Fehler beendet, wird kein Wert genannt.',
1035 },
1036
1037 /*
1038 * NEU (Fassung 5.28.0): eigene Quelle fuer den Stauraumbedarf je wartendem
1039 * Fahrzeug.
1040 *
1041 * Die Zahl hatte bis dahin gar keine Quelle. Sie stand als
1042 * `QUEUE_SPACING_METERS` modullokal in `simulation/simulation.ts` - ohne
1043 * Ausfuhr, ohne Eintrag in constants.ts, ohne Pruefstand und ohne einen
1044 * einzigen Test -, und die Simulationsansicht zeigte die daraus gebildete
1045 * Laenge in Metern an. Ein angezeigter Meterwert ohne Herkunft ist genau
1046 * das, was dieses Verzeichnis verhindern soll.
1047 *
1048 * AN DIESER QUELLE HAENGT KEIN VORGABENFELD: Der Wert ist nicht einstellbar.
1049 * Er steht hier, weil er angezeigt wird, und nicht, weil er zu waehlen waere.
1050 *
1051 * FOLGE FUER DEN AUSDRUCK: Das gedruckte Fundstellenverzeichnis entsteht aus
1052 * den Vorgabenfeldern und aus der Liste `quellenOhneFeld`
1053 * (`services/export/bewertung.ts`). Bis 5.30.0 stand diese Quelle in keiner
1054 * von beiden, und das war richtig - die Rueckstaulaenge wurde nur am
1055 * Bildschirm angezeigt. SEIT FASSUNG 5.31.0 wird sie gedruckt, und damit
1056 * steht der Eintrag in `quellenOhneFeld`. Genau der Fall, den der Satz hier
1057 * vorhergesehen hat.
1058 */
1059 'praxis-stauraum-je-fahrzeug': {
1060 kurz: 'Planungspraxis',
1061 regelwerk: 'Planungspraxis',
1062 herausgeber: '—',
1063 sachgebiet: 'Simulation: Rückstaulänge',
1064 verwendung:
1065 'Länge, die ein wartendes Fahrzeug im Rückstau belegt – Fahrzeug und Abstand zum ' +
1066 'vorausfahrenden. Sie rechnet die Zahl der wartenden Fahrzeuge in eine Länge um, ' +
1067 'verteilt auf die Fahrstreifen der Signalgruppe: für die Momentaufnahme der Simulation ' +
1068 'und für den mittleren Rückstau bei Freigabezeitende NGE, der dem erfassten Stauraum ' +
1069 'gegenübergestellt wird. In die Bemessung geht sie nicht ein: Kapazität, Wartezeit und ' +
1070 'Qualitätsstufe kennen keine Länge.',
1071 pruefstand: 'abzugleichen',
1072 hinweis:
1073 'Kein Regelwerkswert: Weder die RiLSA 2015 noch das HBS 2015 nennen eine Länge je ' +
1074 'wartendem Fahrzeug. 7 m sind die übliche Faustzahl für eine Pkw-Warteschlange. Bei hohem ' +
1075 'Schwerverkehrsanteil ist der wirkliche Rückstau länger, als die Simulation zeigt – die ' +
1076 'Anzeige ist eine Veranschaulichung und kein Nachweis, dass ein Aufstellstreifen ausreicht.',
1077 },
1078
1079 /*
1080 * DIE SAMMELQUELLE TRAEGT DERZEIT KEIN VORGABENFELD MEHR.
1081 *
1082 * Sie bleibt stehen, weil sie den Massstab benennt, an dem die Trennungen
1083 * oben gemessen wurden: Ein Kennwert gehoert nur hierher, wenn der Satz
1084 * darunter fuer ihn zutrifft. Alle Felder, die sie zuletzt fuehrte -
1085 * Mindestfreigabezeit OePNV, Hoechstfreigabezeit und Rasterung der
1086 * Umlaufzeit -, haben nachgemessen eine Wirkung auf eine regelwerksgebundene
1087 * Groesse und stehen jetzt unter eigenen Fundstellen. Ohne Vorgabenfeld
1088 * erscheint diese Quelle in keinem Verzeichnis; gedruckt wird der Satz
1089 * damit nirgends mehr.
1090 */
1091 praxis: {
1092 kurz: 'Planungspraxis',
1093 regelwerk: 'Planungspraxis',
1094 herausgeber: '—',
1095 sachgebiet: 'Kein Regelwerkswert',
1096 verwendung: 'Rechen- und Darstellungsgröße ohne normativen Charakter.',
1097 pruefstand: 'abzugleichen',
1098 /*
1099 * Dieser Satz gilt nur, solange hier ausschliesslich Felder haengen, auf
1100 * die er zutrifft. Wer ein Feld hierher haengt, das in eine Rechnung mit
1101 * Regelwerksgrenze eingeht - oder in eine Bewertung nach einem Regelwerk -,
1102 * macht die Planunterlage falsch; siehe 'praxis-anfahrverlustzeit',
1103 * 'praxis-auslastungsgrad' und die drei Quellen unmittelbar darueber.
1104 */
1105 hinweis: 'Frei wählbar; wirkt sich nicht auf die Einhaltung des Regelwerks aus.',
1106 },
1107 };
1108
1109 /**
1110 * Rechtliche Einordnung.
1111 *
1112 * Die StVO selbst enthaelt keine Zahlenwerte fuer Signalzeiten. Sie regelt die
1113 * Bedeutung der Signale und die Zustaendigkeit; die technischen Kennwerte
1114 * stehen in den Regelwerken der FGSV, die ueber die Verwaltungsvorschrift zur
1115 * StVO und die Einfuehrungserlasse der Laender verbindlich werden.
1116 */
1117 export interface Rechtsgrundlage {
1118 readonly bezeichnung: string;
1119 readonly inhalt: string;
1120 readonly pruefstand: Pruefstand;
1121 readonly hinweis?: string;
1122 }
1123
1124 /**
1125 * Grundstock: die Rechtsgrundlagen, die fuer JEDE Anlagenart gelten.
1126 *
1127 * Die anlagenartabhaengigen Grundlagen kommen ueber rechtsgrundlagenFuer()
1128 * hinzu (Fassung 5.4.0, Befund C13). Diese Liste bleibt exportiert,
1129 * weil sie genau das ist: der Grundstock.
1130 */
1131 export const RECHTSGRUNDLAGEN: readonly Rechtsgrundlage[] = [
1132 {
1133 bezeichnung: '§ 37 StVO – Wechsellichtzeichen',
1134 inhalt:
1135 'Legt die Bedeutung der Signalbilder und die Reihenfolge Grün – Gelb – Rot – Rot/Gelb – Grün fest. ' +
1136 'Zahlenwerte für die Dauer der Signalbilder enthält die StVO nicht.',
1137 pruefstand: 'gesichert',
1138 },
1139 {
1140 bezeichnung: '§ 45 StVO – Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen',
1141 inhalt:
1142 'Regelt die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Lichtsignalanlagen. ' +
1143 'Ein Signalzeitenplan wird erst durch die verkehrsbehördliche Anordnung verbindlich.',
1144 pruefstand: 'gesichert',
1145 },
1146 /*
1147 * KORREKTUR (Fassung 5.4.0, Befund C17): Hier stand nur, die
1148 * VwV-StVO "verweise auf die Regelwerke der FGSV". Das untertreibt ihren
1149 * Rang: Zu Par. 37 gibt sie die Gelb- und die Rot-Gelb-Zeit SELBST vor, und
1150 * genau darauf stuetzt dieses Programm zwei harte Schranken (Gelbzeitstaffel,
1151 * Rot-Gelb hoechstens 2 s - Befund B6). Wer die Rechtsgrundlagen liest, muss
1152 * erkennen koennen, dass diese Werte nicht nur Stand der Technik, sondern
1153 * Verwaltungsvorschrift sind.
1154 */
1155 {
1156 bezeichnung: 'Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)',
1157 inhalt:
1158 'Gibt zu § 37 die Gelbzeiten (3/4/5 s bei 50/60/70 km/h) und die Rot-Gelb-Zeit (1 s, höchstens ' +
1159 '2 s) selbst vor (Rn. 17), sieht Lichtsignalanlagen über 70 km/h nicht vor (Rn. 10), verlangt ' +
1160 'Untersuchungen durch Sachverständige und verweist im Übrigen für die technische Ausbildung ' +
1161 'auf die einschlägigen Regelwerke der FGSV.',
1162 pruefstand: 'abzugleichen',
1163 hinweis:
1164 'Die VwV-StVO wurde 2025 neu gefasst; die genannten Randnummern sind an der geltenden ' +
1165 'Fassung nachzusehen. Die Einführung der RiLSA erfolgt über Erlasse der Länder. Der für Ihr ' +
1166 'Bundesland maßgebliche Einführungserlass ist gesondert zu ermitteln und in den ' +
1167 'Planunterlagen zu benennen.',
1168 },
1169 {
1170 bezeichnung: RILSA,
1171 inhalt:
1172 'Enthält die technischen Kennwerte für Signalzeiten, Zwischenzeiten und Umlaufzeiten, mit denen ' +
1173 'dieses Programm rechnet.',
1174 pruefstand: 'gesichert',
1175 hinweis: `Herausgeber: ${RILSA_HERAUSGEBER}.`,
1176 },
1177 {
1178 bezeichnung: HBS,
1179 inhalt:
1180 'Enthält die Kennwerte für Kapazität, Wartezeit und Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs, ' +
1181 'nach denen dieses Programm im Verfahren „HBS 2015" rechnet und bewertet.',
1182 pruefstand: 'gesichert',
1183 hinweis:
1184 `Herausgeber: ${HBS_HERAUSGEBER}. Der Prüfstand gilt dem Regelwerk als Grundlage; der ` +
1185 'Prüfstand der einzelnen Kennwerte steht im Fundstellenverzeichnis. Die Stufentafeln für ' +
1186 'Kfz, ÖPNV sowie Fußgänger und Radverkehr sind seit dem 15.08.2026 zweifach ' +
1187 'herausgeberseitig belegt (FGSV-Einführungskolloquium 2015 und BASt-Bericht V 400, 2025); ' +
1188 'die Wartezeit-Formelkette ist weiterhin am Original abzugleichen. Ziel- und Höchstwert ' +
1189 'des Auslastungsgrades sind Praxiswerte, keine HBS-Werte – das einzige Auslastungskriterium ' +
1190 'des HBS 2015 ist q > C (Qualitätsstufe F).',
1191 },
1192 ];
1193
1194 /**
1195 * Rechtsgrundlagen, die NUR fuer eine einstreifige Verkehrsfuehrung
1196 * (Arbeitsstelle oder Engstelle) gelten.
1197 *
1198 * NEU (Fassung 5.4.0, Befund C13): Die gedruckte Rechtsgrundlagen-Tabelle
1199 * nannte unabhaengig von der Anlagenart nur Par. 37, Par. 45, VwV-StVO, RiLSA
1200 * und HBS. Fuer eine Baustellenampel fehlten damit genau die Regelwerke, nach
1201 * denen sie angeordnet, ausgeschrieben und abgenommen wird - waehrend derselbe
1202 * Ausdruck an anderer Stelle (Pruefbericht, Befunde C3 und C5) laengst RSA- und
1203 * ZTV-Anforderungen zitierte. Eine Anordnungsunterlage, die ihre eigenen
1204 * Grundlagen nicht vollstaendig nennt, zwingt die Behoerde zum Nachfragen.
1205 *
1206 * PRUEFSTAND durchgaengig 'abzugleichen': Wortlaut, Abschnittsnummern und
1207 * FGSV-Nummern sind aus der Fachpraxis uebernommen und nicht am Original
1208 * geprueft.
1209 */
1210 export const RECHTSGRUNDLAGEN_EINSTREIFIG: readonly Rechtsgrundlage[] = [
1211 {
1212 bezeichnung: 'RSA 21 – Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen',
1213 inhalt:
1214 'Grundlage der Verkehrsführung an Arbeitsstellen. Signalgeregelte einstreifige Führungen sind ' +
1215 'nach RiLSA zu berechnen (Teil A 3.2 Abs. 3); Signallage- und Signalzeitenplan sind Teil des ' +
1216 'Verkehrszeichenplans, den der Unternehmer der Behörde vorlegt (Teil A 1.4/1.5). Weiter: ' +
1217 'Umleitung mindestens einer Fahrtrichtung als Alternative zur Signalregelung (Teil B 2.3.4), ' +
1218 'behördlich angeordnete Handschaltung (Teil A 3.2 Abs. 4), Warnposten ohne Befugnis zur ' +
1219 'Verkehrsregelung (Teil A Abschnitt 6).',
1220 pruefstand: 'abzugleichen',
1221 hinweis:
1222 'Herausgeber: FGSV, FGSV-Nr. 370. Abschnittsnummern und Wortlaut sind an der eigenen Ausgabe ' +
1223 'zu prüfen. Umlaufzeit- und Wartezeitgrenzen enthält die RSA nicht; die Schranken dieses ' +
1224 'Programms für die einstreifige Führung sind hergeleitet (siehe „Schranken der Anlagenart").',
1225 },
1226 {
1227 bezeichnung: 'TL transportable Lichtsignalanlagen 2023',
1228 inhalt:
1229 'Technische Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen: Anforderungen an Geräte, ' +
1230 'Signalgeber und Steuerung der Anlage, die an einer Arbeitsstelle aufgestellt wird.',
1231 pruefstand: 'abzugleichen',
1232 hinweis:
1233 'Herausgeber: FGSV, FGSV-Nr. 368/9; eingeführt mit ARS Nr. 07/2024. Wortlaut und ' +
1234 'Abschnittsnummern sind an der eigenen Ausgabe zu prüfen. Dieses Programm rechnet ' +
1235 'Signalzeiten und prüft keine Gerätemerkmale; die TL ist bei Ausschreibung und Abnahme ' +
1236 'heranzuziehen.',
1237 },
1238 {
1239 bezeichnung: 'ZTV transportable Lichtsignalanlagen 2023',
1240 inhalt:
1241 'Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen: Typklassen ' +
1242 'A bis D (Typ D bei kreuzenden Strömen und bei Fußgängerschutzanlagen), verkehrstechnische ' +
1243 'Unterlagen durch einen Fachplaner, RiLSA-konforme Zwischenzeiten auch bei Handschaltung.',
1244 pruefstand: 'abzugleichen',
1245 hinweis:
1246 'Herausgeber: FGSV, FGSV-Nr. 368/10; eingeführt mit ARS Nr. 07/2024. Die Bedingungen der ' +
1247 'Typklassen sind an der eigenen Ausgabe zu prüfen - dieses Programm hat sie nicht am ' +
1248 'Original abgeglichen und nennt deshalb keine Abschnittsnummer. Die Typklasse ergibt ' +
1249 'sich nicht aus dem Signalzeitenplan allein und ist in der Anordnung zu benennen; der ' +
1250 'Prüfbericht weist darauf hin.',
1251 },
1252 ];
1253
1254 /**
1255 * Rechtsgrundlagen fuer die gewaehlte Anlagenart - Grundstock, bei einer
1256 * einstreifigen Verkehrsfuehrung um RSA 21, TL und ZTV ergaenzt.
1257 *
1258 * WARUM ANLAGENARTABHAENGIG UND NICHT EINFACH ALLES: Eine Unterlage, die an
1259 * einem Knotenpunkt die RSA 21 als Rechtsgrundlage auffuehrt, behauptet einen
1260 * Bezug, den es nicht gibt - und verwaessert damit die Aussage der uebrigen
1261 * Eintraege. Umgekehrt fehlten an der Arbeitsstelle bisher gerade die
1262 * Regelwerke, nach denen sie beurteilt wird. Dieselbe Unterscheidung trifft
1263 * bereits das Fundstellenverzeichnis (bewertung.ts, quellenOhneFeld).
1264 */
1265 export function rechtsgrundlagenFuer(anlagenart: Anlagenart): readonly Rechtsgrundlage[] {
1266 /*
1267 * switch statt Ternaer: Mit `anlagenart === 'einstreifig' ? ... : ...`
1268 * bekaeme eine kuenftige vierte Anlagenart stillschweigend den Grundstock -
1269 * und damit eine Unterlage, deren Rechtsgrundlagen niemand geprueft hat. So
1270 * verweigert der Uebersetzer die Arbeit, bis der Fall entschieden ist.
1271 */
1272 switch (anlagenart) {
1273 case 'einstreifig':
1274 return [...RECHTSGRUNDLAGEN, ...RECHTSGRUNDLAGEN_EINSTREIFIG];
1275 case 'knotenpunkt':
1276 case 'fussgaengerschutzanlage':
1277 return RECHTSGRUNDLAGEN;
1278 }
1279 }
1280
1281 export const PRUEFSTAND_LABELS: Readonly<Record<Pruefstand, string>> = {
1282 gesichert: 'gesichert',
1283 abzugleichen: 'abzugleichen',
1284 fachliteratur: 'Fachliteratur',
1285 };
1286
1287 /**
1288 * Was ein Pruefstand bedeutet - EIN Wortlaut fuer Bildschirm und Ausdruck.
1289 *
1290 * KORREKTUR (Fassung 5.4.0): "abzugleichen" trug nur den ersten von zwei
1291 * Faellen ("am Original zu pruefen"). Fuer eine Schwelle, die dieses Programm
1292 * selbst setzt - Wartezeitschwellen, Regelbereiche, die Umlaufzeit der
1293 * Arbeitsstelle -, gibt es kein Original, und einen vierten Pruefstand fuehrt
1294 * das Programm dafuer bewusst nicht ein. Die Legende zog diese Entscheidung
1295 * nicht mit und schickte den Pruefer an ein Regelwerk, von dem die
1296 * Schrankentabelle daneben sagt, dass es die Zahl nicht enthaelt. Jetzt nennt
1297 * sie beide Faelle - und der Ausdruck baut seine Legende aus diesen Saetzen,
1298 * statt sie zu wiederholen.
1299 */
1300 export const PRUEFSTAND_ERLAEUTERUNG: Readonly<Record<Pruefstand, string>> = {
1301 gesichert:
1302 'Wert und Regelwerk sind eindeutig; der Wert wird in der Fachliteratur durchgängig gleich wiedergegeben.',
1303 abzugleichen:
1304 'Zwei Fälle: Steht der Wert in einem Regelwerk, ist er praxisüblich, hängt aber von der Ausgabe ' +
1305 'oder vom Anwendungsfall ab - bitte einmalig am Original prüfen. Ist er eine Schwelle dieses ' +
1306 'Programms (der Text daneben sagt es), gibt es kein Original: Sie ist mit der ' +
1307 'Straßenverkehrsbehörde abzustimmen.',
1308 fachliteratur: 'Kein Regelwerkswert, sondern ein anerkannter Rechenansatz aus der Fachliteratur.',
1309 };
1310
1311 /** Reihenfolge der Pruefstaende in Legenden - vom belegten zum freiesten. */
1312 export const PRUEFSTAND_REIHENFOLGE: readonly Pruefstand[] = [
1313 'gesichert',
1314 'abzugleichen',
1315 'fachliteratur',
1316 ];
1317
1318 /**
1319 * Wichtiger Hinweis zur Vollstaendigkeit der Angaben - erscheint in der
1320 * Oberflaeche und im Ausdruck.
1321 */
1322 export const FUNDSTELLEN_HINWEIS =
1323 'Wo eine Abschnittsnummer vorbelegt ist, stammt sie aus der Ausgabe, die im Feld „Regelwerk" ' +
1324 'genannt ist, und ist dort nachgeschlagen. Sie ist ein Vorschlag: Hat Ihre Ausgabe eine andere ' +
1325 'Gliederung, tragen Sie hier die Fundstelle Ihrer Ausgabe ein – sie geht der vorbelegten vor ' +
1326 'und erscheint danach hier und in den Planunterlagen. Wo keine Nummer vorbelegt ist, liegt ' +
1327 'dem Programm die betreffende Ausgabe nicht vor; eine geratene Nummer schickt den Prüfer an ' +
1328 'die falsche Stelle und unterbleibt deshalb.';